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Document 31977L0143
Council Directive 77/143/EEC of 29 December 1976 on the approximation of the laws of the Member States relating to roadworthiness tests for motor vehicles and their trailers
Richtlinie 77/143/EWG des Rates vom 29. Dezember 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
Richtlinie 77/143/EWG des Rates vom 29. Dezember 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
ABl. L 47 vom 18.2.1977, p. 47–51
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL, ES, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 09/03/1998; Aufgehoben und ersetzt durch 31996L0096 ;
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modified by | 31988L0449 | Ersetzung | Anhang 2 | 28/07/1988 | |
Modified by | 31988L0449 | Artikel 7DEVIENT Artikel 7.1 | |||
Modified by | 31988L0449 | Vervollständigung | Anhang 1 | 28/07/1988 | |
Modified by | 31988L0449 | Zusatz | Artikel 7.2 | 28/07/1988 | |
Modified by | 31991L0225 | Zusatz | Artikel 5.BIS | 10/04/1991 | |
Modified by | 31991L0225 | Zusatz | Artikel 5.TER | 10/04/1991 | |
Modified by | 31991L0328 | Änderung | Anhang 2 | 01/07/1991 | |
Modified by | 31991L0328 | Vervollständigung | Anhang 1 | 01/07/1991 | |
Modified by | 31991L0328 | Zusatz | Artikel 7.3 | 01/07/1991 | |
Modified by | 31992L0054 | Änderung | Anhang 2 | 09/07/1992 | |
Modified by | 31992L0055 | Änderung | Anhang 2 | 06/07/1992 | |
Modified by | 31994L0023 | Änderung | Anhang 2 | 04/07/1994 | |
Repealed by | 31996L0096 |
Richtlinie 77/143/EWG des Rates vom 29. Dezember 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
Amtsblatt Nr. L 047 vom 18/02/1977 S. 0047 - 0051
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0011
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 2 S. 0016
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0011
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 2 S. 0056
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 2 S. 0056
++++ RICHTLINIE DES RATES vom 29 . Dezember 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 77/143/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 75 , auf Vorschfag der Kommission , nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) , nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) , in Erwägung nachstehender Gründe : Die Durchführung einer gemeinsamen Verkeherspolitik erdordert unter anderem , daß für den Verkehr bestimmter Fahrzeuge in der Gemeinschaft sowohl hinsichtlich der Sicherheit als auch der Bedingungen des Wettbewerbs zwischen den Verkehrsunternehmen der einzelnen Mitgliedstaaten die besten Voraussetzungen gegeben sind . Der wachsende Strasserwerkehr und die sich daraus ergebenden zunehmenden Gefahren und Belästigungen stellen alle Mitgliedstaaten vor Sicherheitsprobleme ähnlicher Art und Schwere . Die Stillegung bestimmter Fahrzeuge für die regelmässigen Untersuchungen und die dadurch entstehenden Belastungen können die Wettbewerbsbedingungen im Strassenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten beeinflussen . Diese Untersuchungen sind zur Zeit von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich geregelt . Daraus ergibt sich die Notwendigkeit , die Zeitabstände dieser Untersuchungen und die obligatorischen Untersuchungspunkte weitestmöglich zu harmonisieren . Es ist angezeigt , bei der Festsetzung des Zeitpunkts für die Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen die Fristen zu berücksichtigen , die zur Schaffung und Verstärkung der Verwaltungsdienste und der technischen Dienste erforderlich sind , die für die Überwachung eingesetzt werden sollen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 In jedem Mitgliedstaat sind die in diesem Staat zugelassenen Kraftfahrzeuge , Kraftfahrzeuganhänger und Sattelanhänger einer regelmässigen technischen Untersuchung entsprechend dieser Richtlinie und ihrer Anhänge zu unterziehen . Artikel 2 ( 1 ) Die zu untersuchenden Fahrzeuggruppen , die Zeitabstände der technischen Untersuchungen und die Punkte , die geprüft werden müssen , sind in den Anhängen I und II aufgeführt . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten können die Fahrzeuge der Polizei , der Gendarmerie und der S * reitkräfte vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnehmen . ( 3 ) Die Mitgliedstaaten können nach Anhörung der Kommission bestimmte Fahrzeuge , die unter aussergewöhnlichen Bedingungen in Betrieb genommen oder benutzt werden , sowie Fahrzeuge , die nicht oder kaum auf öffentlichen Wegen benutzt oder vorübergehend aus dem Verkehr gezogen werden , vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnehmen oder Sonderbestimmungen unterwerfen . Artikel 3 Unbeschadet der Anhänge I und II können die Mitgliedstaaten - den Zeitpunkt für die erste obligatorische technische Untersuchung vorverlegen und gegebenenfalls eine Untersuchung vor der Zulassung des Fahrzeugs vorschreiben , - den Zeitabstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden obligatorischen technischen Untersuchungen abkürzen , - die technische Untersuchung der fakultativen Ausrüstung zwingend vorschreiben , - die Zahl der zu untersuchenden Punkte erhöhen , - die Verpflichtung zur regelmässigen technischen Untersuchung auf andere Fahrzeuggruppen ausdehnen , - zusätzliche technische Untersuchungen vorschreiben . Artikel 4 Die technische Überwachung im Sinne dieser Richtlinie ist von staatlichen Stellen oder von Organisationen oder Einrichtungen vorzunehmen , die vom Staat dafür bestimmt und unter seiner unmittelbaren Aufsicht tätig sind . Artikel 5 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen die ihres Erachtens erforderlichen Maßnahmen , damit nachgewiesen werden kann , daß das Fahrzeug einer technischen Untersuchung , die mindestens den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht , mit positivem Ergebnis unterzogen worden ist . ( 2 ) Diese Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt . ( 3 ) Jeder Mitgliedstaat erkennt den in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Nachweis darüber , daß ein in dem betreffenden anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kraftfahrzeug , ein Kraftfahrzeuganhänger oder ein Sattelanhänger einer technischen Untersuchung , die mindestens den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht , mit positivem Ergebnis unterzogen worden ist , in der gleichen Weise an , als hätte er diesen Nachweis selbst erteilt . Artikel 6 Die Mitgliedstaaten erlassen nach Anhörung der Kommission innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe dieser Richtlinie die Rechts - und Verwaltungsvorschriften , die insbesondere hinsichtlich der Einzelheiten der in Anhang I vorgesehenen Fristen erforderlich sind , um dieser Richtlinie nachzukommen . Artikel 7 Abweichend von den Anhängen I und II und bis zum 1 . Januar 1983 könne die Mitgliedstaaten - einen späteren Zeitpunkt für die erste obligatorische technische Untersuchung vorsehen , - den Zeitabstand zwischen * ei aufeinanderfolgenden obligatorischen technischen Untersuchungen verlängern , - die Zahl der zu untersuchenden Punkte verringern , - die der obligatorischen technischen Untersuchung unterliegenden Fahrzeuggruppen ändern ; jedoch müssen alle betroffenen Fahrzeuge vor diesem Stichtag des obligatorischen technischen Untersuchung gemäß dieser Richtlinie unterworden werden . Artikel 8 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Brüssel am 29 . Dezember 1976 . Im Namen des Rates Der Präsident T . WESTERTERP ( 1 ) ABl . Nr . C 23 vom 8 . 3 . 1974 , S . 54 . ( 2 ) ABl . Nr . C 60 vom 26 . 7 . 1973 , S . 5 . ANHANG I Fahrzeuggruppen * Zeitabstände der Untersuchungen * 1 . Kraftfahrzeuge , die der Personenbeförderung dienen und die ausser dem Führersitz mehr als 8 Sitzplätze aufweisen * 1 Jahr nach der ersten Benutzung , dann jährlich * 2 . Kraftfahrzeuge , die der Güterbeförderung dienen , mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg * 1 Jahr nach der ersten Benutzung , dann jährlich * 3 . Anhänger und Sattelanhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg * 1 Jahr nach der ersten Benutzung , dann jährlich * 4 . Taxis , Krankenkraftwagen * 1 Jahr nach der ersten Benutzung , dann jährlich * ANHANG II Die Untersuchung ers * reckt sich mindestens auf die nachstehend aufgeführten Punkte , sofern sich diese auf die Ausrüstung beziehen , die in dem betreffenden Mitgliedstaat für das zu prüfende Fahrzeug obligatorisch ist . 1 . BREMSVORRICHTUNG 1.1 . Betriebsbremsanlage 1.1.1 . Mechanischer Zustand 1.1.2 . Wirkung 1.1.3 . Bremsausgleich 1.1.4 . Vakuumpumpe und Kompressor 1.2 . Hilfsbremsanlage 1.2.1 . Mechanischer Zustand 1.2.2 . Wirkung 1.2.3 . Bremsausgleich 1.3 . Feststellbremsanlage 1.3.1 . Mechanischer Zustand 1.3.2 . Wirkung 1.4 . Anhänger - und Sattelanhängerbremsanlagen 1.4.1 . Mechanischer Zustand - Automatische Bremsanlage 1.4.2 . Wirkung 2 . LENKVORRICHTUNG UND LENKRAD 2.1 . Mechanischer Zustand 2.2 . Lenkrad 2.3 . Lenkungspiel 3 . SICHTVERHÄLTNISSE 3.1 . Sichtfeld 3.2 . Scheiben 3.3 . Rückspiegel 3.4 . Scheibenwischer 3.5 . Scheibenwascher 4 . LEUCHTEN , RÜCKSTRAHLER UND SONSTIGE ELEKTRISCHE ANLAGEN 4.1 . Scheinwerfer für Fern - und Abblendlicht 4.1.1 . Zustand und Funktionieren 4.1.2 . Einstellung 4.1.3 . Schalter 4.1.4 . Optischer Wirkungsgrad 4.2 . Begrenzungs - , Umriß - und Schlußleuchten 4.2.1 . Zustand und Funktionieren 4.2.2 . Lichtfarbe und optischer Wirkungsgrad 4.3 . Bremsleuchten 4.3.1 . Zustand und Funktionieren 4.3.2 . Lichtfarbe und optischer Wirkungsgrad 4.4 . Fahrtrichtungsanzeiger 4.4.1 . Zustand und Funktionieren 4.4.2 . Lichtfarbe und optischer Wirkungsgrad 4.4.3 . Schalter 4.4.4 . Blinkfrequenz 4.5 . Nebelscheinwerfer und Nebelschlußleuchten 4.5.1 . Anbringung 4.5.2 . Zustand und Funktionieren 4.5.3 . Lichtfarbe und optischer Wirkungsgrad 4.6 . Rückfahrscheinwerfer 4.6.1 . Zustand und Funktionieren 4.6.2 . Lichtfarbe und optischer Wirkungsgrad 4.7 . Beleuchtung für das hintere Kennzeichen 4.8 . Rückstrahler - Zustand und Farbe 4.9 . Funktionsanzeiger 4.10 . Elektrische Verbindungen zwischen ziehendem Fahrzeug und Anhänger oder Sattelanhänger 4.11 . Elektrische Leitungen 5 . ACHSEN , RÄDER , REIFEN UND AUFHÄNGUNGEN 5.1 . Achön 5.2 . Räder und Reifen 5.3 . Aufhängungen 6 . FAHRGESTELL , AM FAHRGESTELL BEFESTIGTE TEILE 6.1 . Fahrgestell oder Fahrgestellrahmen und daran befestigte Teile 6.1.1 . Allgemeiner Zustand 6.1.2 . Abgasführungen und Schalldämpfer 6.1.3 . Kraftstoffbehälter und -leitungen 6.1.4 . Abmessungen und Zustand des Unterfahrschutzes bei Lastkraftwagen 6.1.5 . Halterung des Ersatzrades 6.1.6 . Kupplung am stehenden Fahrzeug , Anhänger und Sattelanhänger 6.2 . Führerhaus und Karosserie 6.2.1 . Allgemeiner Zustand 6.2.2 . Befestigung 6.2.3 . Türen und Schlösser 6.2.4 . Boden 6.2.5 . Führersitz 6.2.6 . Trittstufen 7 . SONSTIGE AUSSTATTUNGEN 7.1 . Sicherheltsgurte 7.2 . Feuerlöscher 7.3 . Schlösser und Diebstahlsicherungen 7.4 . Warndreieck 7.5 . Verbandskasten 7.6 . Unterlegkeil(e ) für Räder 7.7 . Schallzeichen 7.8 . Geschwindigkeitsmesser 7.9 . Fahrtschreiber ( Vorhandensein und Verplombung ) 8 . UMWELTBELÄSTIGUNGEN 8.1 . Lärmentwicklung 8.2 . Auspuffabgasentwicklung 8.3 . Funkentstörung Radio 9 . ZUSÄTZLICHE UNTERSUCHUNGEN FÜR FAHRZEUGE , DIE FAHRGASTBEFÖRDERUNG DIENEN 9.1 . Notausstieg(e ) ( einschließlich Hammer zum Einschlagen der Scheiben ) , Notausstiegshinweisschilder 9.2 . Heizung 9.3 . Lüftung 9.4 . Ausstattung der Sitze 9.5 . Innenbeleuchtung 10 . IDENTIFIZIERUNG DES FAHRZEUGS 10.1 . Kennzeichenschilder 10.2 . Fahrzeugidentifizierungsnummer