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Document 31977K0328

    77/328/EGKS: Empfehlung der Kommission vom 15. April 1977 betreffend den Schutz gegen Einfuhren, die für die Erzeugung ähnlicher oder direkt konkurrierender Erzeugnisse auf dem Gemeinsamen Markt einen schwerwiegenden Nachteil mit sich bringen oder mit sich zu bringen drohen

    ABl. L 114 vom 5.5.1977, p. 4–5 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/1977/328/oj

    31977K0328

    77/328/EGKS: Empfehlung der Kommission vom 15. April 1977 betreffend den Schutz gegen Einfuhren, die für die Erzeugung ähnlicher oder direkt konkurrierender Erzeugnisse auf dem Gemeinsamen Markt einen schwerwiegenden Nachteil mit sich bringen oder mit sich zu bringen drohen

    Amtsblatt Nr. L 114 vom 05/05/1977 S. 0004 - 0005
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 3 S. 0064
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 3 S. 0064
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 9 S. 0026
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0054
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0054


    EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 15. April 1977 betreffend den Schutz gegen Einfuhren, die für die Erzeugung ähnlicher oder direkt konkurrierender Erzeugnisse auf dem Gemeinsamen Markt einen schwerwiegenden Nachteil mit sich bringen oder mit sich zu bringen drohen (77/328/EGKS)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf die Artikel 74 und 86,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß Artikel 74 des Vertrages ist die Kommission befugt, Maßnahmen jeder Art zu ergreifen, die mit diesem Vertrag im Einklang stehen, und an die Mitgliedstaaten unter den vorgesehenen Bedingungen alle erforderlichen Empfehlungen zu richten, wenn eines der in Artikel 81 dieses Vertrages genannten Erzeugnisse in das Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten in derart erhöhten Mengen oder unter derartigen Bedingungen eingeführt wird, daß diese Einfuhren für die Erzeugung ähnlicher oder direkt konkurrierender Erzeugnisse auf dem Gemeinsamen Markt einen schwerwiegenden Nachteil mit sich bringen oder mit sich zu bringen drohen.

    In Anbetracht des gemeinsamen Marktes für Kohle und Stahl könnte die Anwendung einzelstaatlicher Maßnahmen selbst im Falle des gegenseitigen Beistands keinen wirksamen und angemessenen Schutz gegen derartige Einfuhren bieten, dagegen aber das Funktionieren dieses gemeinsamen Marktes behindern und seine Erzeugnisse, insbesondere die Anwendung des vereinheitlichten Zolltarifs gegenüber den Drittländern, in Frage stellen.

    Aus diesen Gründen kann sich die Kommission veranlasst sehen, die ihr gemäß Artikel 74 Absatz 3 des Vertrages übertragenen Befugnisse auszuüben.

    Um der Kommission die Möglichkeit zu geben, ihre Befugnisse rasch und wirksam auszuüben, ist es angezeigt, gewisse Verfahrensregeln aufzustellen und die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zu organisieren.

    Um einerseits zu vermeiden, daß Widersprüche zwischen den Maßnahmen der Kommission und den Maßnahmen der Mitgliedstaaten auftreten, und andererseits sicherzustellen, daß die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen das Interesse der Gemeinschaft nicht auf dem Spiel steht, die geeigneten Maßnahmen zum Schutz einer nationalen Produktion treffen können, muß vorgesehen werden, daß mangels einer Gemeinschaftsmaßnahme nach Konsultationen einzelstaatliche Maßnahmen getroffen werden können -

    SPRICHT FOLGENDE EMPFEHLUNG AUS:

    Artikel 1

    (1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von jeder Gefahr, die sich aus der Entwicklung der Einfuhr ergibt und die Anwendung von Schutzmaßnahmen erforderlich machen könnte.

    (2) Die Kommission unterrichtet unverzueglich die anderen Mitgliedstaaten.

    Artikel 2

    Die Kommission leitet binnen acht Werktagen nach Erhalt der in Artikel 1 genannten Information Konsultationen mit den Mitgliedstaaten ein.

    Artikel 3

    Die Konsultationen betreffen insbesondere: a) die Bedingungen der Einfuhren und ihre Entwicklung sowie die verschiedenen Gesichtspunkte der Wirtschafts- und Handelslage bei der betreffenden Ware;

    b) die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen.

    Artikel 4

    (1) Ist die Kommission nach Abschluß der in Artikel 2 genannten Konsultationen der Auffassung, daß sie Artikel 74 Absatz 3 des Vertrages in Anwendung bringen muß, so unterrichtet sie die Mitgliedstaaten binnen zehn Werktagen nach Abschluß der Konsultationen hiervon.

    (2) Hat die Kommission bei Ablauf dieser Frist die in Absatz 1 genannte Information nicht geliefert, so können von dem oder den betreffenden Mitgliedstaaten einzelstaatliche Maßnahmen getroffen werden.

    Der Anwendung dieser Maßnahmen müssen jedoch Konsultationen mit der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten vorausgehen. Diese Konsultationen werden von der Kommission hinnen fünf Werktagen nach Erhalt des Antrags des oder der betreffenden Mitgliedstaaten eingeleitet. Sie betreffen insbesondere die Prüfung der geplanten Maßnahmen im Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit den Zielen und Bestimmungen des Vertrages und der geltenden internationalen Abkommen, ihre Auswirkungen auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes und die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen des gegenseitigen Beistands.

    Artikel 5

    Diese Empfehlung wird den Regierungen der Mitgliedstaaten zugestellt und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    Sie tritt für jeden Mitgliedstaat am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Brüssel, den 15. April 1977

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Roy JENKINS

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