EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31977D0587

77/587/EWG: Entscheidung des Rates vom 13. September 1977 zur Einführung eines Konsultationsverfahrens betreffend die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern auf dem Gebiet des Seeverkehrs sowie die diesbezüglichen Aktionen in den internationalen Organisationen

ABl. L 239 vom 17.9.1977, p. 23–24 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1977/587/oj

31977D0587

77/587/EWG: Entscheidung des Rates vom 13. September 1977 zur Einführung eines Konsultationsverfahrens betreffend die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern auf dem Gebiet des Seeverkehrs sowie die diesbezüglichen Aktionen in den internationalen Organisationen

Amtsblatt Nr. L 239 vom 17/09/1977 S. 0023 - 0024
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 3 S. 0174
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 2 S. 0025
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 3 S. 0174
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 2 S. 0067
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 2 S. 0067


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 13. September 1977 zur Einführung eines Konsultationsverfahrens betreffend die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern auf dem Gebiet des Seeverkehrs sowie die diesbezueglichen Aktionen in den internationalen Organisationen (77/587/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 84 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Angesichts der voraussichtlichen Entwicklungen im Seeverkehr auf weltweiter Ebene und deren Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten ist es wünschenswert, Probleme von gemeinsamem Interesse, die die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern auf dem Gebiet des Seeverkehrs sowie die diesbezueglichen Aktionen in den internationalen Organisationen betreffen, rechtzeitig zu ermitteln.

Es ist ferner wünschenswert, den Informationsaustausch und die Konsultationen auf diesem Gebiet zu erleichtern und gegebenenfalls eine Koordinierung der Aktionen der Mitgliedstaaten im Rahmen internationaler Organisationen zu fördern.

Es ist wichtig, daß jeder Mitgliedstaat seine Erfahrungen in bezug auf die Beziehungen zu dritten Ländern auf dem Gebiet des Seeverkehrs den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung stellt.

Zwar werden im Rahmen bestimmter internationaler Organisationen regelmässig Informationen über diesen Bereich ausgetauscht, doch empfiehlt es sich, diese Informationsmechanismen auf Gemeinschaftsebene durch einen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu ergänzen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten und die Kommission führen unter den in dieser Entscheidung vorgesehenen Bedingungen Konsultationen über folgende Punkte durch: a) die Fragen des Seeverkehrs, die in den internationalen Organisationen behandelt werden, und

b) die verschiedenen Aspekte der Entwicklungen, die in den Beziehungen zwischen Mitgliedstaaten und dritten Ländern auf dem Gebiet des Seeverkehrs eingetreten sind, sowie das Funktionieren der in diesem Bereich geschlossenen bilateralen und multilateralen Übereinkünfte.

Die Konsultationen werden auf Antrag eines Mitgliedstaats oder der Kommission innerhalb eines Monats nach Antragstellung oder in dringenden Fällen baldmöglichst durchgeführt.

Artikel 2

(1) Die Konsultationen gemäß Artikel 1 Buchstabe a) haben insbesondere zum Ziel: a) gemeinsam festzustellen, ob es sich bei den betreffenden Fragen um Probleme von gemeinsamem Interesse handelt;

b) je nach Art dieser Probleme - gemeinsam zu prüfen, ob die Aktionen der Mitgliedstaaten in den betreffenden internationalen Organisationen koordiniert werden sollten;

- gemeinsam alle sonstigen zweckdienlichen Orientierungen in Betracht zu ziehen.

(2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig baldmöglichst alle im Sinne des Absatzes 1 zweckdienlichen Informationen mit.

Artikel 3

(1) Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission im Hinblick auf die in Artikel 1 Buchstabe b) genannten Konsultationen über die verschiedenen Aspekte der Entwicklungen, die in seinen Beziehungen zu dritten Ländern auf dem Gebiet des Seeverkehrs eingetreten sind, sowie über das Funktionieren der in diesem Bereich geschlossenen bilateralen und multilateralen Übereinkünfte, soweit dieses Vorgehen seines Erachtens geeignet ist, zur Feststellung der Probleme von gemeinsamem Interesse beizutragen.

(2) Hauptziel der Konsultationen nach Absatz 1 ist die Prüfung der Auswirkungen dieser Informationen und die Erwägung zweckdienlicher Orientierungen in dieser Hinsicht.

(3) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten alle ihr vorliegenden Informationen über die in Absatz 1 genannten Fragen.

Artikel 4

(1) Der in dieser Entscheidung vorgesehene Informationsaustausch wird über das Generalsekretariat des Rates abgewickelt.

(2) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Konsultationen erfolgen im Rahmen des Rates.

(3) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Informationen und Konsultationen unterliegen dem Berufsgeheimnis.

Artikel 5

Nach Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung überprüft der Rat das Konsultationsverfahren, um es unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrung gegebenenfalls zu ändern oder zu ergänzen.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 13. September 1977.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. HUMBLET

Top