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Document 31976R2816

Verordnung (EWG) Nr. 2816/76 des Rates vom 8. November 1976 betreffend den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung der englischen Fassung der Tabelle II des Protokolls Nr. 2 zum abkommen zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der schweizerischen Eidgenossenschaft

ABl. L 328 vom 26.11.1976, p. 57–59 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1976/2816/oj

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31976R2816

Verordnung (EWG) Nr. 2816/76 des Rates vom 8. November 1976 betreffend den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung der englischen Fassung der Tabelle II des Protokolls Nr. 2 zum abkommen zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der schweizerischen Eidgenossenschaft

Amtsblatt Nr. L 328 vom 26/11/1976 S. 0057 - 0059


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2816/76 DES RATES vom 8. November 1976 betreffend den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung der englischen Fassung der Tabelle II des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

gestützt auf die Empfehlung der Kommission,

in der Erwägung, daß es angezeigt ist, die englische Fassung der Tabelle II des Protokolls Nr. 2 zu dem zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geschlossenen Abkommen durch ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung der englischen Fassung der Tabelle II des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird im Namen der Gemeinschaft geschlossen.

Der Wortlaut des Abkommens ist als Anhang beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, eine Person zu bestellen, die befugt ist, das in Artikel 1 genannte Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 8. November 1976.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W.F. DUISENBERG

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