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Document 31975R3280

Verordnung (EWG) Nr. 3280/75 des Rates vom 16. Dezember 1975 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Schutzmaßnahmen für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

ABl. L 326 vom 18.12.1975, p. 4–5 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1995; Aufgehoben durch 31994R3290

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1975/3280/oj

31975R3280

Verordnung (EWG) Nr. 3280/75 des Rates vom 16. Dezember 1975 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Schutzmaßnahmen für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

Amtsblatt Nr. L 326 vom 18/12/1975 S. 0004 - 0005
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0244
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 14 S. 0133
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0244
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 9 S. 0223
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 9 S. 0223


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3280/75 DES RATES vom 16. Dezember 1975 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Schutzmaßnahmen für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 234/68 des Rates vom 27. Februar 1968 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 234/68 ist die Möglichkeit vorgesehen, geeignete Maßnahmen in dem Fall zu ergreifen, daß der Markt in der Gemeinschaft für eines oder mehrere Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 der genannten Verordnung auf Grund von Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht ist, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrages gefährden können. Die Anwendbarkeit dieser Maßnahmen im Handel mit Drittländern endet mit der Behebung der tatsächlichen oder drohenden Störung.

Es ist die Aufgabe des Rates, die Durchführungsbestimmungen für den vorbezeichneten Artikel 9 Absatz 1 zu erlassen und zu bestimmen, in welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten Schutzmaßnahmen treffen können.

Es sind daher die wichtigsten Kriterien festzulegen, an Hand derer beurteilt werden kann, ob der Markt in der Gemeinschaft ernstlich gestört oder von einer ernstlichen Störung bedroht ist.

Eine durch Ausfuhren verursachte Störung ist bei lebenden Pflanzen und Waren des Blumenhandels ausgeschlossen ; die Schutzmaßnahmen sind daher auf die Einfuhr dieser Erzeugnisse zu beschränken.

Die Anwendung von Schutzmaßnahmen hängt davon ab, welcher Einfluß auf dem Markt der Gemeinschaft vom Handel mit Drittländern ausgeht. Daher müssen bei der Beurteilung der Lage auf diesem Markt neben den eigentlichen Marktfaktoren auch diejenigen der Entwicklung dieses Handels berücksichtigt werden.

Es ist angezeigt, die Maßnahmen festzulegen, die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 234/68 getroffen werden können. Diese müssen so geartet sein, daß die ernstlichen Marktstörungen bzw. die Gefahr solcher Störungen beseitigt werden. Sie müssen daher der jeweiligen Lage angemessen sein, um andere als die gewünschten Wirkungen zu verhindern.

Ein Mitgliedstaat darf Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 234/68 nur dann in Anspruch nehmen, wenn bei der Beurteilung der Lage an Hand der oben erwähnten Kriterien festgestellt wird, daß auf dem Markt dieses Mitgliedstaats die Voraussetzungen des genannten Artikels erfuellt sind. Die in diesem Fall möglichen Maßnahmen müssen so beschaffen sein, daß keine weitere Verschlechterung der Marktlage eintritt, und dürfen nur vorsorglichen Charakter haben. Diese innerstaatlichen Maßnahmen dürfen daher nur bis zum Inkrafttreten einer Gemeinschaftsentscheidung auf diesem Gebiet anwendbar sein.

Die Kommission hat über die auf Antrag eines Mitgliedstaats zu treffenden gemeinschaftlichen Schutzmaßnahmen binnen einer Frist von 24 Stunden nach Eingang des Antrags zu befinden. Damit die Kommission die Marktlage optimal beurteilen kann, ist sie so früh wie möglich darüber zu unterrichten, daß ein Mitgliedstaat Schutzmaßnahmen anwendet. Es ist daher vorzuschreiben, daß diese der Kommission sofort nach der Beschlußfassung notifiziert werden und daß diese Notifikation als Antrag im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 234/68 gilt -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Um zu beurteilen, ob in der Gemeinschaft der Markt für eines oder mehrere der unter Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 234/68 fallenden Erzeugnisse auf Grund von Einfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht ist, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrages gefährden können, werden insbesondere folgende Faktoren berücksichtigt: a) der Umfang der getätigten bzw. voraussichtlichen Einfuhren,

b) die verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft, (1)ABl. Nr. L 55 vom 2.3.1968, S. 1.

c) die für die einheimischen Erzeugnisse auf dem Markt der Gemeinschaft festgestellten Preise, insbesondere die Erzeugerabgabepreise, einschließlich der Preise auf Versteigerungen bzw. die voraussichtliche Entwicklung dieser Preise und insbesondere eine Tendenz zu einem übermässigen Preisrückgang,

d) die für die Erzeugnisse aus Drittländern auf dem Markt der Gemeinschaft erzielten und auf einer Grundlage berechneten Preise, die der unter Buchstabe c) beschriebenen Grundlage vergleichbar ist, insbesondere eine Tendenz zu einem übermässigen Preisrückgang.

Artikel 2

(1) Wenn die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 234/68 beschriebene Lage eintritt, können folgende Maßnahmen gemäß den Absätzen 2 und 3 des genannten Artikels getroffen werden: a) für die Erzeugnisse, die der in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3279/75 des Rates vom 16. Dezember 1975 zur Vereinheitlichung der Einfuhrregelungen, die von den einzelnen Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern auf lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels angewandt werden (1), bezeichneten Einfuhrlizenzregelung unterliegen: - die vollständige oder teilweise Aussetzung der Lizenzerteilung, mit der die Unzulässigkeit neuer Anträge verbunden ist,

- die vollständige oder teilweise Ablehnung der vorliegenden Anträge auf Lizenzerteilung;

b) für die Erzeugnisse, die nicht der Einfuhrlizenzregelung unterliegen : die vollständige oder teilweise Aussetzung der Einfuhren.

(2) Die in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen dürfen nur in dem Umfang und für die Zeit getroffen werden, die unbedingt notwendig sind. Sie berücksichtigen die besondere Lage der Erzeugnisse, die sich auf dem Wege nach der Gemeinschaft befinden. Sie dürfen sich nur auf Erzeugnisse aus Drittländern beziehen. Sie können auf Einfuhren mit Herkunft aus bzw. Ursprung in bestimmten Ländern, auf bestimmte Qualitäten, Grössensortierungen oder Sorten beschränkt werden. Sie können auf Einfuhren nach bestimmten Gebieten der Gemeinschaft beschränkt werden.

(3) Die in Absatz 1 unter Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich genannte Ablehnung gilt für die Anträge, die während des Zeitraums eingereicht wurden, in dem die Aussetzung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) erfolgt ist.

Artikel 3

(1) Ein Mitgliedstaat kann vorsorglich eine oder mehrere Maßnahmen ergreifen, wenn er bei der Beurteilung der Lage an Hand der in Artikel 1 genannten Faktoren zu der Ansicht gelangt ist, daß die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 234/68 beschriebene Situation auf seinem Hoheitsgebiet eingetreten ist.

Die vorsorglichen Maßnahmen bestehen: a) für die Erzeugnisse, die der Einfuhrlizenzregelung unterliegen, in der vollständigen oder teilweisen Aussetzung der Lizenzerteilung,

b) für die Erzeugnisse, die nicht der Einfuhrlizenzregelung unterliegen, in der vollständigen oder teilweisen Aussetzung der Einfuhren.

Artikel 2 Absatz 2 ist anwendbar.

(2) Die vorsorglichen Maßnahmen werden der Kommission sofort nach der Beschlußfassung mit Fernschreiben notifiziert. Diese Notifikation gilt als Antrag im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 234/68.

Diese Maßnahmen gelten nur bis zum Inkrafttreten der Entscheidung, die die Kommission auf dieser Grundlage erlässt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 1975.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. MARCORA (1)Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

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