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Document 31975R3025
Regulation (EEC) No 3025/75 of the Commission of 17 November 1975 amending Regulation (EEC) No 1470/68 on the drawing and reduction of samples and the determination of oil content, impurities and moisture in oilseeds
Verordnung (EWG) Nr. 3025/75 der Kommission vom 17. November 1975 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1470/68 der Kommission über die Entnahme und Verkleinerung von Proben sowie über die Bestimmung des Gehalts der Ölsaaten an Öl, Fremdbestandteilen und Feuchtigkeit
Verordnung (EWG) Nr. 3025/75 der Kommission vom 17. November 1975 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1470/68 der Kommission über die Entnahme und Verkleinerung von Proben sowie über die Bestimmung des Gehalts der Ölsaaten an Öl, Fremdbestandteilen und Feuchtigkeit
ABl. L 300 vom 20.11.1975, p. 5–7
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL, ES, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1996
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 31968R1470 | Ersetzung | Artikel 2BIS | 10/12/1975 | |
Modifies | 31968R1470 | Ersetzung | Artikel 1.1 | 10/12/1975 | |
Modifies | 31968R1470 | Zusatz | Anhang 4 | 10/12/1975 | |
Implicit repeal | 31971R1012 | 11/12/1975 | |||
Implicit repeal | 31974R2377 | 11/02/1975 |
Verordnung (EWG) Nr. 3025/75 der Kommission vom 17. November 1975 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1470/68 der Kommission über die Entnahme und Verkleinerung von Proben sowie über die Bestimmung des Gehalts der Ölsaaten an Öl, Fremdbestandteilen und Feuchtigkeit
Amtsblatt Nr. L 300 vom 20/11/1975 S. 0005 - 0007
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0241
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 14 S. 0107
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0241
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 9 S. 0180
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 9 S. 0180
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3025/75 DER KOMMISSION vom 17. November 1975 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1470/68 der Kommission über die Entnahme und Verkleinerung von Proben sowie über die Bestimmung des Gehalts der Ölsaaten an Öl, Fremdbestandteilen und Feuchtigkeit DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1707/73 (2), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 3 und Artikel 27 Absatz 5, gestützt auf die Verordnung Nr. 142/67/EWG des Rates vom 21. Juni 1967 über Erstattungen bei der Ausfuhr von Raps- und Rübsensamen sowie von Sonnenblumenkernen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2429/72 (4), insbesondere auf Artikel 6, in Erwägung nachstehender Gründe: Um den Gehalt von "Sinapis arvensis"-Samen (Ackersenf) in Raps- und Rübsensamen genau bestimmen zu können, ist ein geeignetes Verfahren vorzusehen. Daher muß die Verordnung (EWG) Nr. 1470/68 der Kommission vom 23. September 1968 über die Entnahme und Verkleinerung von Proben sowie über die Bestimmung des Gehalts der Ölsaaten an Öl, Fremdbestandteilen und Feuchtigkeit (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2377/74 (6), geändert werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1470/68 erhält folgende Fassung: "(1) Vorbehaltlich der folgenden Absätze erfolgen die Entnahme der Proben, die Verkleinerung der Kontraktproben zu Analyseproben sowie die Bestimmung des Gehalts an Fremdbestandteilen und an Feuchtigkeit im Sinne des Artikels 4 der Verordnung Nr. 282/67/EWG, des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 651/71 und des Artikels 33 der Verordnung (EWG) Nr. 1204/72 nach den in den Anhängen I, II, III, IV und IVa zu dieser Verordnung erläuterten Methoden." Artikel 2 Artikel 2a der Verordnung (EWG) Nr. 1470/68 erhält folgende Fassung: "(1) Die Unterscheidung zwischen Samen von "Sinapis arvensis" (Ackersenf) und Raps- und Rübsensamen erfolgt mittels einer Lupe mit 4facher oder stärkerer Vergrösserung. (2) Im Zweifelsfall wird die Unterscheidung gemäß Absatz 1 unter Anwendung der in Anhang IVa vorgesehenen Methode vorgenommen." Artikel 3 Die Verordnung (EWG) Nr. 1470/68 wird durch Anhang IVa im Anhang zu dieser Verordnung ergänzt. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 17. November 1975 Für die Kommission P.J. LARDINOIS Mitglied der Kommission (1)ABl. Nr. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. (2)ABl. Nr. L 175 vom 29.6.1973, S. 5. (3)ABl. Nr. 125 vom 26.6.1967, S. 2461/67. (4)ABl. Nr. L 264 vom 23.11.1972, S. 1. (5)ABl. Nr. L 239 vom 28.9.1968, S. 2. (6)ABl. Nr. L 254 vom 19.9.1974, S. 7. ANHANG "ANHANG IVa BESTIMMUNG DES GEHALTS VON "SINAPIS ARVENSIS" (ACKERSENFSAMEN) IN RAPS- UND RÜBSENSAMEN Geräte und Material Analysenwaage. Rundlochsieb, Lochdurchmesser 1,8 mm. Nichtfluoreszierendes Filterpapier für Chromatographie. Kaliumhydroxidlösung 5 % G/G. Ultraviolettlampe mit 365-366 nm. Schalen mit Deckel, am zweckmässigsten Petrischalen. Ein pneumatischer oder elektronischer Zählapparat. Verfahren 1. Die Analyse erstreckt sich auf den aliquoten Teil der Rapssamen, nach Entfernung der anderen Fremdbestandteile ausser Ackersenfsamen. 2. Zwei Muster von jeweils 5 Gramm werden mit einer Abweichung von höchstens 0,001 g abgewogen und über dem Rundlochsieb von 1,8 mm durchgesiebt. Die durch das Rundlochsieb gesiebten Samen werden gewogen und ihr Gewicht notiert. 3. Die notwendigen Schalen werden mit passenden Filterpapierzuschnitten ausgelegt. Mit der 5 % igen karbonatfreien Kaliumhydroxidlösung wird das Filterpapier angefeuchtet ; überschüssige Lauge wird abgegossen. 4. Die durch das Rundlochsieb gefallenen Samen können mit einem pneumatischen oder elektronischen Zählapparat aufgelegt werden ; ihre Anzahl wird notiert. Während dieses Vorgangs sind die geschädigten Samen zu entfernen, da sie eine schwache, mattblaue Fluoreszenz hervorrufen können. Nach dem Auflegen in die Schale werden die Samen abgedeckt, um Verdunstung zu vermeiden, die die Ergebnisse beeinträchtigen kann. Einwirkungszeit bei 200º C bei 45 Minuten. 5. Auswertung der Ergebnisse unter einer Ultraviolettlampe von 365 - 366 nm. Ackersenfsamen fluoreszieren leuchtend grünlichgelb, während Rapssamen nicht aufleuchten (Ausnahme siehe Punkt 4). Die Anzahl der Ackersenfsamen wird notiert. 6. Berechnung des Prozentsatzes von Ackersenfsamen in Rapssamen. a) Berechnung des Prozentsatzes (S) in Anzahl der Ackersenfsamen gegenüber der Anzahl der auf Filterpapier aufgelegten Samen. b) Berechnung des Gewichtes in Gramm (K) der Ackersenfsamen im zurückgehaltenen Muster (5 Gramm), nach folgender Formel: >PIC FILE= "T0007775"> darin T = Gewicht in Gramm der durch das Sieb gefallenen Samen (Punkt 2). Das Gewicht in Gramm (X) an Ackersenfsamen im Originalmuster wird nach folgender Formel berechnet: >PIC FILE= "T0007776"> darin Ma = das Gewicht der Originalprobe, vermindert um das Staubgewicht (M1) und der Fremdbestandteile (M2a + M3a), die gemäß Anhang IV bestimmt werden. M5 = das Gewicht des Musters von ungefähr 5 Gramm. c) Berechnung des Prozentsatzes (Y) des Gewichts in Gramm (X) der Ackersenfsamen in der Originalprobe nach folgender Formel: >PIC FILE= "T0007777"> Mo = Gewicht der Analysenprobe, Gesamtprobe, in Gramm. 7. Die Bestimmungen hinsichtlich der in Punkt 6,2 des Anhangs IV vorgesehenen Wiederholung finden Anwendung."