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Document 31975R2731
Regulation (EEC) No 2731/75 of the Council of 29 October 1975 fixing standard qualities for common wheat, rye, barley, maize and durum wheat
Verordnung (EWG) Nr. 2731/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Standardqualitäten für Weichweizen, Roggen, Gerste, Mais und Hartweizen
Verordnung (EWG) Nr. 2731/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Standardqualitäten für Weichweizen, Roggen, Gerste, Mais und Hartweizen
ABl. L 281 vom 1.11.1975, p. 22–29
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL, ES, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2000; Aufgehoben durch 31999R1253 ;
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Repeal | 31969R0768 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Corrected by | 31975R2731R(01) | ||||
Corrected by | 31975R2731R(02) | ||||
Corrected by | 31975R2731R(03) | ||||
Modified by | 31977R1156 | Ersetzung | Artikel 1 | 01/08/1977 | |
Modified by | 31982R1454 | Änderung | Artikel 5.B.5 | 01/08/1982 | |
Modified by | 31982R1454 | Ersetzung | Anhang 2 | 01/08/1982 | |
Modified by | 31982R1454 | Ersetzung | Artikel 1.C.2 | 01/08/1982 | |
Modified by | 31982R1454 | Ersetzung | Artikel 4.C.2 | 01/08/1982 | |
Modified by | 31982R1454 | Änderung | Artikel 1.C.4 | 01/08/1982 | |
Modified by | 31982R1454 | Änderung | Artikel 2.C.4 | 01/08/1982 | |
Modified by | 31982R1454 | Änderung | Anhang 1.A.2 | 01/08/1982 | |
Modified by | 31982R1454 | Änderung | Anhang 1.A.4 | 01/08/1982 | |
Modified by | 31982R1454 | Ersetzung | Artikel 2.C.2 | 01/08/1982 | |
Modified by | 31982R1454 | Ersetzung | Artikel 5.B.3 | 01/08/1982 | |
Modified by | 31982R1454 | Ersetzung | Artikel 3.C | 01/08/1982 | |
Modified by | 31982R1454 | Änderung | Artikel 4.C.4 | 01/08/1982 | |
Modified by | 31984R1028 | Änderung | Artikel 4.B | 01/07/1984 | |
Modified by | 31984R1028 | Ersetzung | Titel | 01/07/1984 | |
Modified by | 31984R1028 | Aufhebung | Anhang 2 | 01/07/1984 | |
Modified by | 31984R1028 | Ersetzung | Artikel 4.C.2 | 01/07/1984 | |
Modified by | 31984R1028 | Änderung | Anhang 1.A DEVIENT Anhang | ||
Modified by | 31984R1028 | Aufhebung | Anhang 1.B | 01/07/1984 | |
Modified by | 31984R1028 | Ersetzung | Artikel 6 | 01/07/1984 | |
Modified by | 31984R1028 | Änderung | Artikel 5.A | 01/07/1984 | |
Completed by | 31984R1028 | Zusatz | Artikel 5.D | 01/07/1984 | |
Completed by | 31984R1028 | Zusatz | Artikel 4BIS | 01/07/1984 | |
Modified by | 31986R1580 | Ersetzung | Artikel 6.B | 01/07/1986 | |
Modified by | 31986R1580 | Ersetzung | Artikel 3.B | 01/07/1986 | |
Modified by | 31986R1580 | Ersetzung | Artikel 5.D | 01/07/1986 | |
Modified by | 31986R1580 | Ersetzung | Artikel 4BIS | 01/07/1986 | |
Modified by | 31986R1580 | Ersetzung | Artikel 4.B | 01/07/1986 | |
Modified by | 31986R1580 | Ersetzung | Artikel 2.B | 01/07/1986 | |
Modified by | 31986R1580 | Ersetzung | Artikel 1 | 01/07/1986 | |
Modified by | 31987R2094 | Ersetzung | Artikel 5 | 01/07/1987 | |
Modified by | 31987R2094 | Vervollständigung | Anhang | 01/07/1987 | |
Modified by | 31987R2094 | Ersetzung | Artikel 6.B | 01/07/1987 | |
Derogated in | 31992R0689 | Abweichung | Anhang PT.2.A | 16/09/1996 | |
Derogated in | 31992R0689 | Abweichung | Anhang | 11/01/1998 | |
Modified by | 31993R2054 | Änderung | Artikel 3 | 01/07/1993 | |
Modified by | 31993R2054 | Änderung | Artikel 5 | 01/07/1993 | |
Modified by | 31993R2054 | Änderung | Artikel 6.B | 01/07/1993 | |
Modified by | 31993R2054 | Ersetzung | Artikel 1 | 01/07/1993 | |
Modified by | 31993R2054 | Änderung | Artikel 4 | 01/07/1993 | |
Modified by | 31993R2054 | Änderung | Artikel 4BIS | 01/07/1993 | |
Modified by | 31993R2054 | Änderung | Artikel 2 | 01/07/1993 | |
Modified by | 31997R2594 | Vervollständigung | Artikel 6.A | 30/12/1997 | |
Repealed by | 31999R1253 | 01/07/2000 |
Verordnung (EWG) Nr. 2731/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Standardqualitäten für Weichweizen, Roggen, Gerste, Mais und Hartweizen
Amtsblatt Nr. L 281 vom 01/11/1975 S. 0022 - 0029
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0162
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 13 S. 0179
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0162
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 9 S. 0034
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 9 S. 0034
++++ VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2731/75 DES RATES VOM 29 . OKTOBER 1975 ÜBER DIE STANDARDQUALITÄTEN FÜR WEICHWEIZEN , ROGGEN , GERSTE , MAIS UND HARTWEIZEN DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 43 , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2727/75 DES RATES VOM 29 . OKTOBER 1975 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE ( 1 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 2 ABSATZ 4 , AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION , NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 2 ) , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : DIE GEMEINSAMEN PREISE FÜR WEICHWEIZEN , ROGGEN , GERSTE , MAIS UND HARTWEIZEN MÜSSEN FÜR BESTIMMTE STANDARDQUALITÄTEN FESTGESETZT WERDEN . DIE STANDARDQUALITÄTEN SOLLEN SO WEIT WIE MÖGLICH DEN DURCHSCHNITTLICHEN QUALITÄTEN DES IN DER GEMEINSCHAFT GEERNTETEN GETREIDES ENTSPRECHEN . DIE STANDARDQUALITÄTEN WURDEN DURCH DIE VERORDNUNG NR . 865/67/EWG DES RATES VOM 14 . NOVEMBER 1967 ( 3 ) FESTGESETZT . DIE IN DIESER VERORDNUNG ENTHALTENEN DEFINITIONEN DER VERSCHIEDENEN BESTANDTEILE , DIE NICHT EINWANDFREIES GRUNDGETREIDE SIND , HABEN ZU ANWENDUNGSSCHWIERIGKEITEN GEFÜHRT . ES IST DAHER ANGEBRACHT , DIESE DEFINITIONEN ZU PRÄZISIEREN UND AUSSERDEM DIE METHODEN ZUR FESTSTELLUNG DES FEUCHTIGKEITSGEHALTS UND DER BESATZANTEILE ZU VERVOLLSTÄNDIGEN UND EINHEITLICHER ZU GESTALTEN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 DIE FÜR DEN RICHTPREIS UND DIE INTERVENTIONSPREISE FÜR WEICHWEIZEN MASSGEBENDE STANDARDQUALITÄT WIRD WIE FOLGT BESTIMMT : A ) GESUNDER UND HANDELSÜBLICHER WEICHWEIZEN VON GESUNDEM GERUCH , FREI VON LEBENDEN SCHÄDLINGEN , VON EINER DEM WEICHWEIZEN EIGENEN FARBE , DER DER DURCHSCHNITTLICHEN BESCHAFFENHEIT DES IN DER GEMEINSCHAFT UNTER NORMALEN BEDINGUNGEN GEERNTETEN WEICHWEIZENS ENTSPRICHT ; B ) FEUCHTIGKEITSGEHALT : 16 V . H . ; C ) ANTEIL DER BESTANDTEILE , DIE NICHT EINWANDFREIES GRUNDGETREIDE SIND : 5 V . H . , DAVON : - ANTEIL DES BRUCHKORNS : 2 V . H . , - ANTEIL DES KORNBESATZES : 1,5 V . H . ( ALS KORNBESATZ GELTEN SCHMACHTKORN , FREMDGETREIDE , SCHÄDLINGSFRASS UND KÖRNER MIT KEIMVERFÄRBUNGEN ) , - ANTEIL DES AUSWUCHSES : 1 V . H . , - ANTEIL DES SCHWARZBESATZES : 0,5 V . H . ( ALS SCHWARZBESATZ GELTEN UNKRAUTSAMEN , VERDORBENE KÖRNER , VERUNREINIGUNGEN , SPELZEN , MUTTERKORN , BRANDBUTTEN , TOTE INSEKTEN UND INSEKTENFRAGMENTE ) ; D ) EIGENGEWICHT : 75 KILOGRAMM JE HEKTOLITER . ARTIKEL 2 DIE FÜR DEN RICHTPREIS UND DEN INTERVENTIONSPREIS FÜR ROGGEN MASSGEBENDE STANDARDQUALITÄT WIRD WIE FOLGT BESTIMMT : A ) GESUNDER UND HANDELSÜBLICHER ROGGEN VON GESUNDEM GERUCH , FREI VON LEBENDEN SCHÄDLINGEN , VON EINER DEM ROGGEN EIGENEN FARBE , DER DER DURCHSCHNITTLICHEN BESCHAFFENHEIT DES IN DER GEMEINSCHAFT UNTER NORMALEN BEDINGUNGEN GEERNTETEN ROGGENS ENTSPRICHT ; B ) FEUCHTIGKEITSGEHALT : 16 V . H . ; C ) ANTEIL DER BESTANDTEILE , DIE NICHT EINWANDFREIES GRUNDGETREIDE SIND : 5 V . H . , DAVON : - ANTEIL DES BRUCHKORNS : 2 V . H . , - ANTEIL DES KORNBESATZES : 1,5 V . H . ( ALS KORNBESATZ GELTEN SCHMACHTKORN , FREMDGETREIDE UND SCHÄDLINGSFRASS ) , - ANTEIL DES AUSWUCHSES : 1 V . H . , - ANTEIL DES SCHWARZBESATZES : 0,5 V . H . ( ALS SCHWARZBESATZ GELTEN UNKRAUTSAMEN , VERDORBENE KÖRNER , VERUNREINIGUNGEN , SPELZEN , MUTTERKORN , TOTE INSEKTEN UND INSEKTENFRAGMENTE ) ; D ) EIGENGEWICHT : 71 KILOGRAMM JE HEKTOLITER . ARTIKEL 3 DIE FÜR DEN RICHTPREIS UND DEN INTERVENTIONSPREIS FÜR GERSTE MASSGEBENDE STANDARDQUALITÄT WIRD WIE FOLGT BESTIMMT : A ) GESUNDE UND HANDELSÜBLICHE GERSTE VON GESUNDEM GERUCH , FREI VON LEBENDEN SCHÄDLINGEN , VON EINER DER GERSTE EIGENEN FARBE , DIE DER DURCHSCHNITTLICHEN BESCHAFFENHEIT DER IN DER GEMEINSCHAFT UNTER NORMALEN BEDINGUNGEN GEERNTETEN GERSTE ENTSPRICHT ; B ) FEUCHTIGKEITSGEHALT : 16 V . H . ; C ) ANTEIL DER BESTANDTEILE , DIE NICHT EINWANDFREIES GRUNDGETREIDE SIND : 4 V . H . , DAVON : - ANTEIL DES KORNBESATZES : 2 V . H . ( ALS KORNBESATZ GELTEN SCHMACHTKORN , FREMDGETREIDE UND SCHÄDLINGSFRASS ) , - ANTEIL DES AUSWUCHSES : 1 V . H . , - ANTEIL DES SCHWARZBESATZES : 1 V . H . ( ALS SCHWARZBESATZ GELTEN UNKRAUTSAMEN , VERDORBENE KÖRNER , VERUNREINIGUNGEN , SPELZEN , TOTE INSEKTEN UND INSEKTENFRAGMENTE ) ; D ) EIGENGEWICHT : 67 KILOGRAMM JE HEKTOLITER . ARTIKEL 4 DIE FÜR DEN RICHTPREIS UND DEN INTERVENTIONSPREIS FÜR MAIS MASSGEBENDE STANDARDQUALITÄT WIRD WIE FOLGT BESTIMMT : A ) GESUNDER UND HANDELSÜBLICHER MAIS VON GESUNDEM GERUCH UND FREI VON LEBENDEN SCHÄDLINGEN ; B ) FEUCHTIGKEITSGEHALT : 15 V . H . ; C ) ANTEIL DER BESTANDTEILE , DIE NICHT EINWANDFREIES GRUNDGETREIDE SIND : 8 V . H . , DAVON : - ANTEIL DES BRUCHKORNS : 2 V . H . ( ALS BRUCHKORN VON MAIS GELTEN TEILE VON MAISKÖRNERN ODER MAISKÖRNER , DIE DURCH EIN RUNDLOCHSIEB VON 4,5 MM FALLEN ) , - ANTEIL DES KORNBESATZES : 4 V . H . ( ALS KORNBESATZ GELTEN FREMDGETREIDE , SCHÄDLINGSFRASS UND KÖRNER MIT ANOMALER FÄRBUNG : KÖRNER MIT ANOMALER FÄRBUNG SIND KÖRNER , DIE AUF GRUND VON HITZEEINWIRKUNG AUF EINEM MEHR ODER WENIGER GROSSEN TEIL DER SCHALE UND DES MEHLKÖRPERS EINE BRÄUNLICHSCHWARZE FÄRBUNG AUFWEISEN UND NICHT VERDORBENE KÖRNER SIND ) , - ANTEIL DES AUSWUCHSES : 1 V . H . , - ANTEIL DES SCHWARZBESATZES : 1 V . H . ( ALS SCHWARZBESATZ GELTEN UNKRAUTSAMEN , VERDORBENE KÖRNER , VERUNREINIGUNGEN , SPELZEN , TOTE INSEKTEN UND INSEKTENFRAGMENTE ) . ARTIKEL 5 DIE FÜR DEN RICHTPREIS , DEN INTERVENTIONSPREIS UND DEN GARANTIERTEN MINDESTPREIS MASSGEBENDE STANDARDQUALITÄT FÜR HARTWEIZEN WIRD WIE FOLGT BESTIMMT : A ) GESUNDER UND HANDELSÜBLICHER HARTWEIZEN VON GESUNDEM GERUCH , FREI VON LEBENDEN SCHÄDLINGEN , TROCKEN , VON BERNSTEINGELBER BIS BRAUNER FARBE , AN DER BRUCHSTELLE VON GLASIGEM , DURCHSCHEINENDEM UND HORNARTIGEM AUSSEHEN , DER DER DURCHSCHNITTLICHEN BESCHAFFENHEIT DES IN DER GEMEINSCHAFT UNTER NORMALEN BEDINGUNGEN GEERNTETEN HARTWEIZENS ENTSPRICHT ; B ) GESAMTANTEIL DER BESTANDTEILE , DIE NICHT EINWANDFREIE HARTWEIZENKÖRNER SIND : 24,5 V . H . , DAVON - ANTEIL DER HARTWEIZENKÖRNER , DIE IHR GLASIGES AUSSEHEN , AUCH TEILWEISE , VERLOREN HABEN , UND WECHWEIZENKÖRNER : 20 V . H . , DAVON HÖCHSTENS 4 V . H . WEICHWEIZENKÖRNER , - ANTEIL DES BRUCHKORNS : 2 V . H . , - ANTEIL DES KORNBESATZES : 1,5 V . H . ( ALS KORNBESATZ GELTEN SCHMACHTKORN , KÖRNER ANDERER GETREIDEARTEN ALS HART - UND WEICHWEIZEN , SCHÄDLINGSFRASS , KÖRNER MIT KEIMVERFÄRBUNGEN UND FLECKIGE KÖRNER ) , - ANTEIL DES AUSWUCHSES : 0,5 V . H . , - ANTEIL DES SCHWARZBESATZES : 0,5 V . H . ( ALS SCHWARZBESATZ GELTEN UNKRAUTSAMEN , VERDORBENE KÖRNER , VERUNREINIGUNGEN , SPELZEN , MUTTERKORN , BRANDBUTTEN , TOTE INSEKTEN UND INSEKTENFRAGMENTE ) ; C ) EIGENGEWICHT : 78 KILOGRAMM JE HEKTOLITER . ARTIKEL 6 ZUR DURCHFÜHRUNG DIESER VERORDNUNG A ) SIND DIE BESTANDTEILE , DIE NICHT EINWANDFREIES GRUNDGETREIDE DARSTELLEN , IN ANHANG I ABSCHNITT A DEFINIERT , ES SEI DENN , DASS DIESE VERORDNUNG ANDERE DEFINITIONEN ENTHÄLT , UND WERDEN NACH DEM IN ANHANG I ABSCHNITT B VORGESEHENEN BEZUGSVERFAHREN BESTIMMT ; B ) ERFOLGT DIE FESTSTELLUNG DES FEUCHTIGKEITSGEHALTS UNTER BEZUGNAHME AUF DAS IM ANHANG II ANGEGEBENE VERFAHREN ; C ) WIRD DIE METHODE ZUR BESTIMMUNG DER HARTWEIZENKÖRNER , DIE IHR GLASIGES AUSSEHEN VERLOREN HABEN , NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 26 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2727/75 FESTGELEGT . ARTIKEL 7 ( 1 ) DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 768/69 DES RATES VOM 22 . APRIL 1969 ZUR FESTSETZUNG DER STANDARDQUALITÄTEN FÜR WEICHWEIZEN , ROGGEN , GERSTE , MAIS UND HARTWEIZEN ( 4 ) WIRD AUFGEHOBEN . ( 2 ) VERWEISUNGEN AUF DIE DURCH ABSATZ 1 AUFGEHOBENE VERORDNUNG GELTEN ALS VERWEISUNGEN AUF DIE VORLIEGENDE VERORDNUNG . ARTIKEL 8 DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . NOVEMBER 1975 IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU LUXEMBURG AM 29 . OKTOBER 1975 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT G . MARCORA ( 1 ) SIEHE SEITE 1 DIESES AMTSBLATTS . ( 2 ) STELLUNGNAHME VOM 16 . 10 . 1975 ( NOCH NICHT IM AMTSBLATT VERÖFFENTLICHT ) . ( 3 ) ABL . NR . 279 VOM 18 . 11 . 1967 , S . 2 . ( 4 ) ABL . NR . L 100 VOM 28 . 4 . 1969 , S . 8 . ANHANG I A . BESTANDTEILE , DIE NICHT EINWANDFREIES GRUNDGETREIDE SIND 1 . BRUCHKORN : ALS BRUCHKORN GELTEN ALLE KÖRNER , BEI DENEN TEILE DES ENDOSPERMS FREILIEGEN . HIERUNTER FALLEN AUCH ANGESCHLAGENE KÖRNER UND KÖRNER MIT AUSGESCHLAGENEN KEIMLINGEN . DIESE DEFINITION GILT NICHT FÜR MAIS . 2 . KORNBESATZ : A ) SCHMACHTKORN : ALS SCHMACHTKORN GELTEN DIE KÖRNER , DIE NACH ENTFERNUNG SÄMTLICHER ANDERER IN DIESEM ANHANG GENANNTEN BESTANDTEILE DER GETREIDEPROBE DURCH SCHLITZSIEBE MIT FOLGENDEN SCHLITZBREITEN FALLEN : WEICHWEIZEN 2 MM , ROGGEN 1,8 MM , HARTWEIZEN 1,9 MM , GERSTE 2,2 MM . HIERUNTER FALLEN AUCH FROSTGESCHÄDIGTE KÖRNER UND ALLE NICHT AUSGEREIFTEN KÖRNER ( GRÜNE KÖRNER ) ; B ) FREMDGETREIDE : ALS FREMDGETREIDE GELTEN ALLE NICHT ZUM GRUNDGETREIDE GEHÖRENDEN GETREIDEKÖRNER EINER GETREIDEPROBE . HANDELT ES SICH UM EINE HARTWEIZENPROBE , SO ZÄHLEN DIE 4 V . H . ÜBERSTEIGENDEN WEICHWEIZENKÖRNER ZUM FREMDGETREIDE ; C ) SCHÄDLINGSFRASS : ZUM SCHÄDLINGSFRASS ZÄHLEN DIEJENIGEN KÖRNER , DIE FRASSSTELLEN AUFWEISEN . WANZENWEIZEN GEHÖRT EBENFALLS ZUR UNTERGRUPPE SCHÄDLINGSFRASS ; D ) KEIMVERFÄRBUNGEN UND FLECKIGE KÖRNER : KÖRNER MIT KEIMVERFÄRBUNGEN SIND KÖRNER MIT BRAUNEN BIS BRAUNSCHWARZEN VERFÄRBUNGEN DER SCHALE AM UNVERSEHRTEN , NICHT AUSGEWACHSENEN KEIMLING . BEI WEICHWEIZEN BLEIBEN KÖRNER MIT KEIMVERFÄRBUNGEN BIS ZU 8 V . H . UNBERÜCKSICHTIGT . FLECKIGE KÖRNER BEI HARTWEIZEN SIND KÖRNER , DIE AN ANDEREN STELLEN ALS AM KEIMLING BRAUNE BIS BRAUNSCHWARZE FLECKEN AUFWEISEN . 3 . AUSWUCHS : AUSWUCHS LIEGT VOR , WENN WURZEL - ODER BLATTKEIME MIT BLOSSEM AUGE DEUTLICH ZU ERKENNEN SIND . ZUR BEURTEILUNG DES AUSWUCHSGEHALTS DARF JEDOCH DER ALLGEMEINE HABITUS DER GETREIDEPROBE NICHT AUSSER ACHT GELASSEN WERDEN . BEI MANCHEN GETREIDEARTEN , ZUM BEISPIEL BEI HARTWEIZEN , TRITT - SORTENMÄSSIG BEDINGT - DER KEIMLING STARK HERVOR , SO DASS BEI DER BEWEGUNG DES GETREIDES DIE DEN KEIMLING BEDECKENDE SCHALE AUFBRICHT UND AUSWUCHS VORGETÄUSCHT WIRD . EIN SOLCHES KORN IST NICHT ALS AUSWUCHS ZU BEZEICHNEN . AUSWUCHS IST ERST DANN VORHANDEN , WENN AM KEIMLING DEUTLICH SICHTBARE , VOM NORMALZUSTAND LEICHT ZU UNTERSCHEIDENDE VERÄNDERUNGEN EINGETRETEN SIND . 4 . SCHWARZBESATZ : A ) UNKRAUTSAMEN ; B ) VERDORBENE KÖRNER : VERDORBENE KÖRNER SIND SOLCHE , DIE DURCH FÄULNIS , SCHIMMEL - ODER BAKTERIENBEFALL ODER DURCH SONSTIGE EINWIRKUNGEN FÜR DIE MENSCHLICHE ERNÄHRUNG UND BEI FUTTERGETREIDE FÜR DIE FÜTTERUNG UNBRAUCHBAR GEWORDEN SIND . ZU DEN VERDORBENEN KÖRNERN GEHÖREN AUCH HITZEGESCHÄDIGTE KÖRNER , HITZEGESCHÄDIGTE KÖRNER SIND SOLCHE VOLLAUSGEBILDETE KÖRNER , DEREN SCHALE EINE GRAUBRAUNE BIS SCHWARZE UND DEREN MEHLKÖRPER BEIM DURCHSCHNEIDEN EINE GELBLICH GRAUE BIS BRÄUNLICH SCHWARZE FÄRBUNG ZEIGT . DURCH WEIZENGALLMÜCKEN GESCHÄDIGTE KÖRNER GELTEN NUR DANN ALS VERDORBENE KÖRNER , WENN DURCH DEN SEKUNDÄR AUFTRETENDEN PILZBEFALL MEHR ALS DIE HÄLFTE DER KORNOBERFLÄCHE GRAU BIS SCHWARZ VERFÄRBT IST . HAT DIE VERFÄRBUNG WENIGER ALS DIE HÄLFTE DER KORNOBERFLÄCHE ERFASST , SO ZÄHLT DAS KORN ZUM SCHÄDLINGSFRASS ; C ) VERUNREINIGUNGEN : ZU DEN VERUNREINIGUNGEN ZÄHLEN SOWOHL DIE IN EINER GETREIDEPROBE ENTHALTENEN BESTANDTEILE , DIE BEIM SIEBEN MIT EINEM 3,5-MM-SCHLITZSIEB ZURÜCKBLEIBEN ( AUSGENOMMEN FREMDGETREIDE UND SEHR DICKE KÖRNER DES GRUNDGETREIDES ) , ALS AUCH DIE BESTANDTEILE , DIE BEIM SIEBEN MIT EINEM 1-MM-SCHLITZSIEB DURCHFALLEN . STEINE , ERDKLUMPEN , STROHTEILE UND ANDERE VERUNREINIGUNGEN , DIE SICH IN DEN GETREIDEPROBEN ZWISCHEN 1 MM UND 3,5 MM BEFINDEN , ZÄHLEN EBENFALLS ZU DEN VERUNREINIGUNGEN . DIESE DEFINITION GILT NICHT FÜR MAIS . BEI DIESER GETREIDEART GELTEN ALS VERUNREINIGUNGEN SÄMTLICHE BESTANDTEILE EINER MAISPROBE , DIE BEIM SIEBEN MIT EINEM 1-MM-SCHLITZSIEB DURCHFALLEN , SOWIE ALLE IN UNTERABSATZ 2 GENANNTEN VERUNREINIGUNGEN ; D ) SPELZEN ( BEI MAIS BRUCHSTÜCKE ODER SPINDELN ) ; E ) MUTTERKORN ; F ) BRANDBUTTEN ; G ) TOTE INSEKTEN UND INSEKTENFRAGMENTE . 5 . LEBENDE SCHÄDLINGE B . BEZUGSMETHODE ZUR FESTSTELLUNG DER BESATZANTEILE , DIE KEIN EINWANDFREIES GRUNDGETREIDE SIND 1 . BEI WEICHWEIZEN , HARTWEIZEN , ROGGEN UND GERSTE WIRD EIN DURCHSCHNITTSMUSTER VON 250 G EINE HALBE MINUTE LANG DURCH SCHLITZSIEBE VON 3,5 UND 1 MM SCHLITZBREITE GESIEBT . FÜR EINE KONSTANTE SIEBUNG WIRD EINE SIEBMASCHINE ( Z . B . EIN VIBRATIONSTISCH MIT AUFMONTIERTEN SIEBEN ) EMPFOHLEN . DER RÜCKHALT DES 3,5-MM-SIEBES UND DER DURCHFALL DES 1-MM-SIEBES SIND ZUSAMMEN ANSZUWIEGEN UND GELTEN ALS VERUNREINIGUNGEN . BEFINDEN SICH IM RÜCKHALT DES 3,5-MM-SIEBES BESTANDTEILE DER FRAKTION FREMDGETREIDE ODER SEHR DICKE KÖRNER DES GRUNDGETREIDES , SO SIND SIE DEM GESIEBTEN MUSTER WIEDER BEIZUFÜGEN . BEIM SIEBEN DURCH DAS 1-MM-SIEB IST FESTZUSTELLEN , OB LEBENDE SCHÄDLINGE VORHANDEN SIND . AUS DEM GESIEBTEN MUSTER WIRD MITTELS EINES PROBENTEILERS EIN MUSTER ZWISCHEN 50 UND 100 G ENTNOMMEN . DIESES TEILMUSTER IST ZU WIEGEN . ANSCHLIESSEND WIRD DIESES TEILMUSTER AUF EINER TISCHPLATTE ZU EINER FLACHEN SCHICHT AUSGEBREITET UND WERDEN DIE FRAKTIONEN BRUCHKORN , FREMDGETREIDE , AUSWUCHS , SCHÄDLINGSFRASS , FROSTGESCHÄDIGTE KÖRNER , KÖRNER MIT KEIMVERFÄRBUNGEN , FLECKIGE KÖRNER , UNKRAUTSAMEN , MUTTERKORN , VERDORBENE KÖRNER , BRANDBUTTEN , SPELZEN , LEBENDE SCHÄDLINGE UND TOTE INSEKTEN MIT HILFE EINER PINZETTE ODER EINES HORNSPATELS AUSGELESEN . BEFINDEN SICH IM TEILMUSTER KÖRNER , DIE NOCH IN DEN SPELZEN SITZEN , SO SIND DIESE KÖRNER VON HAND AUS DER UMHÜLLUNG HERAUSZUHOLEN ; DIESE SPELZEN ZÄHLEN ZU DER FRAKTION SPELZEN . STEINE , SAND UND STROHTEILE WERDEN ZUR FRAKTION VERUNREINIGUNGEN GERECHNET . DAS TEILMUSTER WIRD EINE HALBE MINUTE LANG DURCH EIN SCHLITZSIEB MIT EINER SCHLITZBREITE VON 2 MM BEI WEICHWEIZEN , 1,8 MM BEI ROGGEN , 1,9 MM BEI HARTWEIZEN UND 2,2 MM BEI GERSTE GESIEBT . DER DURCHFALL DIESER SIEBUNG ZÄHLT ZUR FRAKTION SCHMACHTKORN . FROSTGESCHÄDIGTE SOWIE NICHT GANZ GEREIFTE GRÜNE KÖRNER WERDEN DER FRAKTION SCHMACHTKORN ZUGERECHNET . 2 . BEI MAIS WIRD EIN DURCHSCHNITTSMUSTER VON 500 G EINE HALBE MINUTE LANG DURCH EIN SCHLITZSIEB VON 1 MM GESIEBT . ES IST FESTZUSTELLEN , OB LEBENDE SCHÄDLINGE UND TOTE INSEKTEN VORHANDEN SIND . AUS DEM RÜCKHALT DES 1-MM-SIEBES WERDEN STEINE , SAND , STROHTEILE UND ANDERE VERUNREINIGUNGEN MIT HILFE EINER PINZETTE ODER EINES HORNSPATELS AUSGELESEN . DIE AUSGELESENEN VERUNREINIGUNGEN WERDEN DEM DURCHFALL DIESES 1-MM-SIEBES ZUGEFÜGT UND MIT DIESEM ZUSAMMEN GEWOGEN . AUS DEM GESIEBTEN MUSTER WIRD MITTELS EINES PROBENTEILERS EIN MUSTER ZWISCHEN 100 UND 200 G HERGESTELLT . DIESES TEILMUSTER IST ZU WIEGEN . ANSCHLIESSEND WIRD DIESES TEILMUSTER AUF EINER TISCHPLATTE ZU EINER FLACHEN SCHICHT AUSGEBREITET , UND DIE FRAKTIONEN FREMDGETREIDE , SCHÄDLINGSFRASS , FROSTGESCHÄDIGTE KÖRNER , AUSWUCHS , UNKRAUTSAMEN , VERDORBENE KÖRNER , SPELZEN , LEBENDE SCHÄDLINGE UND TOTE INSEKTEN WERDEN MIT HILFE EINER PINZETTE ODER EINES HORNSPATELS AUSGELESEN . DANACH WIRD DIESES TEILMUSTER DURCH EIN 4,5-MM-RUNDLOCHSIEB GESIEBT . DER DURCHFALL DIESER SIEBUNG ZÄHLT ZUR FRAKTION BRUCHKORN . 3 . DIE NACH DEN IN DEN NUMMERN 1 UND 2 GENANNTEN METHODEN ERMITTELTEN FRAKTIONEN , DIE KEIN EINWANDFREIES GRUNDGETREIDE SIND UND DEREN ANTEILE IN DEN ARTIKELN 1 BIS 5 ANGEGEBEN SIND , SIND AUF 0,01 G GENAU AUSZUWIEGEN UND PROZENTUAL AUF DAS DURCHSCHNITTSMUSTER ZU BERECHNEN . DIE ANGABEN IM UNTERSUCHUNGSBERICHT ERFOLGEN MIT EINER GENAUIGKEIT VON 0,1 V . H . ES IST FESTZUSTELLEN , OB LEBENDE SCHÄDLINGE VORHANDEN SIND . GRUNDSÄTZLICH SIND JE MUSTER ZWEI UNTERSUCHUNGEN DURCHZUFÜHREN . DABEI DARF SICH HÖCHSTENS EINE ABWEICHUNG VON 10 V . H . DES OBENGENANNTEN GESAMTBESATZES ERGEBEN . 4 . BEI DEN UNTER DEN NUMMERN 1 BIS 3 GENANNTEN MASSNAHMEN SIND FOLGENDE GERÄTE ZU VERWENDEN : A ) PROBENTEILER , Z . B . KONISCHER ODER RIFFELPROBENTEILER ; B ) PRÄZISIONS - UND FEINWAAGE ; C ) SCHLITZSIEBE MIT EINER SCHLITZBREITE VON 1 MM , 1,8 MM , 1,9 MM , 2 MM , 2,2 MM UND 3,5 MM UND RUNDLOCHSIEB VON 4,5 MM LOCHDURCHMESSER . DIE SIEBE SIND GEGEBENENFALLS AUF EINEN VIBRATIONSTISCH MONTIERT . ANHANG II PRAKTISCHE BEZUGSMETHODE ZUR BESTIMMUNG DES FEUCHTIGKEITSGEHALTS 1 . PRINZIP : DAS ERZEUGNIS WIRD BEI 130-133 * C UND NORMALEM LUFTDRUCK GETROCKNET , UND ZWAR WÄHREND EINER GEMÄSS DER GRÖSSE DER PARTIKEL EMPIRISCH FESTGELEGTEN ZEIT . 2 . ANWENDUNGSGEBIET : DIESE TROCKNUNGSMERTHODE GILT FÜR GESCHROTETES GETREIDE , DESSEN TEILCHENGRÖSSE BEI SIEBEN MIT MASCHEN VON 0,5 MM EINE DURCHLÄSSIGKEIT VON ZUMINDEST 50 V . H . GESTATTET UND DAS BEI SIEBEN MIT RUNDMASCHEN VON 1 MM HÖCHSTENS 10 V . H . RÜCKSTAND ZURÜCKLÄSST ; DAS VERFAHREN GILT AUCH FÜR MEHLE . 3 . GERÄTE : PRÄZISIONSWAAGE . ZERKLEINERUNGSGERÄT AUS EINEM MATERIAL , DAS KEINE FEUCHTIGKEIT ABSORBIERT , LEICHT ZU REINIGEN IST , EINE SCHNELLE UND GLEICHMÄSSIGE ZERKLEINERUNG ERMÖGLICHT , OHNE MERKBARE ERWÄRMUNG HERVORZURUFEN , SO WEIT WIE MÖGLICH DEN KONTAKT MIT DER AUSSENLUFT VERHINDERT UND DEN UNTER NR . 2 GESTELLTEN FORDERUNGEN ENTSPRICHT ( Z . B . ZERLEGBARE KEGELMÜHLE ) . GEFÄSS AUS KORROSIONSBESTÄNDIGEM METALL ODER AUS GLAS MIT SCHLIFFDECKEL ; DIE NUTZFLÄCHE MUSS EINE SOLCHE VERTEILUNG DER PROBE ERMÖGLICHEN , DASS 0,3 G AUF 1 CM2 KOMMEN . ELEKTRISCH BEHEIZTER , TEMPERATURGEREGELTER TROCKENSCHRANK , DER AUF EINE TEMPERATUR ZWISCHEN 130 UND 133 * C ( 1 ) EINGESTELLT IST UND EINE AUSREICHENDE LÜFTUNG BESITZT ( 2 ) . EXSIKKATOR MIT DICKER , PERFORIERTER PLATTE AUS METALL , DIE ERSATZWEISE AUS PORZELLAN SEIN KANN . DER EXSIKKATOR ENTHÄLT MIT KOBALTCHLORID GETRÄNKTES SILICAGEL ODER JEDES ANDERE WIRKSAME TROCKNUNGSMITTEL . 4 . ARBEITSVERFAHREN : A ) TROCKNUNG : MINDESTENS 5 G DER GEMAHLENEN SUBSTANZ IN DAS ZUVOR AUSTARIERTE GEFÄSS EINWIEGEN . DAS GEFÄSS IN EINEN AUF 130 * C ERHITZTEN TROCKENSCHRANK STELLEN . DAMIT DIE TEMPERATUR DES TROCKENSCHRANKS NICHT ZU STARK ABFÄLLT , IST DAS GEFÄSS MÖGLICHST RASCH HINEINZUSTELLEN . NACHDEM DER TROCKENSCHRANK ERNEUT DIE TEMPERATUR VON 130 * C ERREICHT HAT , 2 STUNDEN LANG TROCKNEN LASSEN . DAS GEFÄSS AUS DEM TROCKENSCHRANK HERAUSNEHMEN , DEN DECKEL RASCH WIEDER AUFLEGEN , 30 BIS 45 MINUTEN LANG IN EINEM EXSIKKATOR ABKÜHLEN LASSEN UND WIEGEN ( DAS WIEGEN SOLL MIT EINER GENAUIGKEIT VON 1 MG ERFOLGEN ) ; B ) VORTROCKNUNG : KÖRNER , DEREN FEUCHTIGKEITSGEHALT HÖHER ALS 17 V . H . IST , MÜSSEN WIE FOLGT VORGETROCKNET WERDEN : 50 G DER UNGEMAHLENEN KÖRNER WERDEN IN EINEN GEEIGNETEN BEHÄLTER ( Z . B . EINE ALUMINIUMPLATTE 20 MAL 12 CM MIT EINEM RAND VON 0,5 CM ) EINGEWOGEN , IN EINEM TROCKENSCHRANK 7 BIS 10 MINUTEN LANG BEI EINER TEMPERATUR VON 130 * C GETROCKNET UND AUS DEM TROCKENSCHRANK HERAUSGENOMMEN . MAN LÄSST DIE KÖRNER IM LABOR 2 STUNDEN LANG OFFEN ABKÜHLEN UND WIEGT SIE DANN ( DAS WIEGEN SOLL MIT EINER GENAUIGKEIT VON 10 MG ERFOLGEN ) . DIE TEILGETROCKNETEN KÖRNER WERDEN GESCHROTET , UND DER VERBLIEBENDE FEUCHTIGKEITSGEHALT WIRD WIE UNTER BUCHSTABE A ) BESCHRIEBEN FESTGESTELLT . 5 . BERECHNUNGSMETHODE UND FORMELN : SIEHE ABL . 6 . GENAUIGKEIT DER BESTIMMUNG : DER UNTERSCHIED ZWISCHEN ZWEI FEUCHTIGKEITSGEHALTSBESTIMMUNGEN BEI EIN UND DERSELBEN PROBE SOLL MEHR ODER WENIGER 0,1 V . H . NICHT ÜBERSCHREITEN .