This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31975R2114
Regulation (EEC) No 2114/75 of the Commission of 11 August 1975 amending Regulation (EEC) No 1105/68 on detailed rules for granting aid for skimmed milk for use as feed
Verordnung (EWG) Nr. 2114/75 der Kommission vom 11. August 1975 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1105/68 über Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für Magermilch für Futterzwecke
Verordnung (EWG) Nr. 2114/75 der Kommission vom 11. August 1975 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1105/68 über Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für Magermilch für Futterzwecke
ABl. L 215 vom 13.8.1975, p. 12–13
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL, ES, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 31968R1105 | Zusatz | Artikel 2.4 | 01/09/1975 | |
Modifies | 31968R1105 | Ersetzung | Artikel 1 | 01/09/1975 |
Verordnung (EWG) Nr. 2114/75 der Kommission vom 11. August 1975 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1105/68 über Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für Magermilch für Futterzwecke
Amtsblatt Nr. L 215 vom 13/08/1975 S. 0012 - 0013
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 13 S. 0123
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 8 S. 0244
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 8 S. 0244
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0149
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0149
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2114/75 DER KOMMISSION vom 11. August 1975 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1105/68 über Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für Magermilch für Futterzwecke DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 740/75 (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 28, in Erwägung nachstehender Gründe: In Artikel 10 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 wird Buttermilch, die für Futterzwecke verwendet wird, hinsichtlich der Beihilfe Magermilch gleichgestellt. Es ist daher erforderlich, Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1105/68 der Kommission vom 27. Juli 1968 über Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für Magermilch für Futterzwecke (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 912/75 (4), in bezug auf das spezifische Gewicht der Magermilch, für die die Beihilfe gewährt werden soll, entsprechend anzupassen und Kontrollmaßnahmen hierfür vorzusehen. Wegen der Erweiterung des Geltungsbereichs der vorgenannten Verordnung ist es ausserdem zweckmässig, als weiteres Denaturierungsmittel die Verwendung eines spezifischen Farbstoffes zuzulassen. Der Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1105/68 erhält folgende Fassung: "Artikel 1 (1) Die Beihilfe für in einer Molkerei hergestellte und verarbeitete Magermilch wird nur gewährt, wenn sie a) entweder nach einer der in Artikel 2 genannten Methoden denaturiert worden ist b) oder einer der Denaturierung gleichwertigen Verwaltungskontrolle unterstellt worden ist. (2) Die Einzelheiten der von den Mitgliedstaaten vorgesehenen Verwaltungskontrollen werden der Kommission regelmässig mitgeteilt. (3) Die Beihilfe wird nur für die in der Futtermilch enthaltene Menge Magermilch im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 986/68 gewährt. (4) Magermilch und Buttermilch, wie sie bei der Verarbeitung von Milch zu Rahm oder Butter anfallen und als beihilfefähige Bestandteile in die Futtermilch eingehen sollen, dürfen nicht, insbesondere nicht mit Wasser und/oder Molke, in einer Weise verdünnt werden, die angesichts der verwendeten Produktionstechnik unnormal ist. (5) Unbeschadet von Artikel 5 ergreifen die Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Vorschrift des Absatzes 4 zu gewährleisten ; sie kontrollieren insbesondere den Gehalt der in Absatz 4 genannten Bestandteile an fettfreier Trockenmasse. (6) Sie teilen der Kommission jeden Monat die im Vormonat ermittelten Durchschnittswerte für den Gehalt der in Absatz 5 genannten fettfreien Trockenmasse mit und geben dabei die festgestellten Mindest- und Hoechstwerte sowie die verwendete Analysenmethode an." Artikel 2 Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1105/68 wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt: "(4) je 1 000 Kilogramm mindestens 1 g Azorubin E 122 (Carmesin) zugesetzt wird." Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 1. September 1975 in Kraft. (1)ABl. Nr. L 148 vom 28.6.1968, S. 13. (2)ABl. Nr. L 74 vom 22.3.1975, S. 1. (3)ABl. Nr. L 184 vom 29.7.1968, S. 24. (4)ABl. Nr. L 88 vom 9.4.1975, S. 9. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 11. August 1975 Für die Kommission P.J. LARDINOIS Mitglied der Kommission