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Document 31975R1353

Verordnung (EWG) Nr. 1353/75 der Kommission vom 28. Mai 1975 zur Ergänzung der Verordnung (EWG) Nr. 1726/70 über Durchführungsbestimmungen für die Prämie für Tabakblätter hinsichtlich des anspruchserzeugenden Tatbestands

ABl. L 138 vom 29.5.1975, p. 12–12 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/10/2003

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1975/1353/oj

31975R1353

Verordnung (EWG) Nr. 1353/75 der Kommission vom 28. Mai 1975 zur Ergänzung der Verordnung (EWG) Nr. 1726/70 über Durchführungsbestimmungen für die Prämie für Tabakblätter hinsichtlich des anspruchserzeugenden Tatbestands

Amtsblatt Nr. L 138 vom 29/05/1975 S. 0012 - 0012
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0085
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 13 S. 0012
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0085
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 8 S. 0167
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 8 S. 0167


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1353/75 DER KOMMISSION vom 28. Mai 1975 zur Ergänzung der Verordnung (EWG) Nr. 1726/70 über Durchführungsbestimmungen für die Prämie für Tabakblätter hinsichtlich des anspruchserzeugenden Tatbestands

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 727/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak (1), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1134/68 des Rates vom 30. Juli 1968 (3) zur Festsetzung der Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 653/68 über die Bedingungen für die Änderung des Wertes der Rechnungseinheit für die gemeinsame Agrarpolitik (4) werden die von einem Mitgliedstaat oder einer ordnungsgemäß beauftragten Stelle geschuldeten Beträge, die in Landeswährung ausgedrückt sind und welche die in Rechnungseinheiten festgelegten Beträge wiedergeben, entsprechend dem Verhältnis zwischen der Rechnungseinheit und der Landeswährung gezahlt, das zum Zeitpunkt der Durchführung des Geschäftes oder Teilgeschäfts galt.

Gemäß Artikel 6 der genannten Verordnung gilt als Zeitpunkt der Durchführung des Geschäftes der Zeitpunkt, zu dem der Tatbestand im Sinne der Gemeinschaftsregelung oder, in Ermagelung einer solchen Regelung und bis zu ihrem Erlaß, der Regelung des betreffenden Mitgliedstaats erfuellt ist, an den die Enstehung der Forderung geknüpft ist, die sich auf den Betrag im Zusammenhang mit diesem Geschäft bezieht.

In Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1726/70 der Kommission vom 25. August 1970 über Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der Prämie für Tabakblätter (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 903/74 (6), wird vorgeschrieben, daß der Prämienanspruch zu dem Zeitpunkt entsteht, an dem der Tabak den Ort verlässt, an dem er der Kontrolle unterworfen worden ist ; folglich entsteht die entsprechende Forderung im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1134/68 zum selben Zeitpunkt. Infolgedessen ist es angezeigt, für die Berechnung des Betrages dieser Prämie in Landeswährung den Umrechnungskurs zu verwenden, der zu dem Zeitpunkt gilt, an dem der Tabak den Ort verlässt, an dem er der Kontrolle unterworfen worden ist.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rohtabak -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der folgende Wortlauf wird zu Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1726/70 hinzugefügt:

"Der Tatbestand, der den Prämienanspruch im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1134/68 erzeugt, gilt zu diesem Zeitpunkt als erfuellt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Mai 1975

Für die Kommission

P.J. LARDINOIS

Mitglied der Kommission (1)ABl. Nr. L 94 vom 28.4.1970, S. 1. (2)ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14. (3)ABl. Nr. L 188 vom 1.8.1968, S. 1. (4)ABl. Nr. L 123 vom 31.5.1968, S. 4. (5)ABl. Nr. L 191 vom 27.8.1970, S. 1. (6)ABl. Nr. L 105 vom 18.4.1974, S. 12.

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