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Document 31975L0445

Zweite Richtlinie 75/445/EWG des Rates vom 26. Juni 1975 zur Änderung der Richtlinie 66/404/EWG über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut

ABl. L 196 vom 26.7.1975, p. 14–23 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1975/445/oj

31975L0445

Zweite Richtlinie 75/445/EWG des Rates vom 26. Juni 1975 zur Änderung der Richtlinie 66/404/EWG über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut

Amtsblatt Nr. L 196 vom 26/07/1975 S. 0014 - 0023
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0123
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 13 S. 0065
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0123
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 8 S. 0206
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 8 S. 0206


ZWEITE RICHTLINIE DES RATES vom 26. Juni 1975 zur Änderung der Richtlinie 66/404/EWG über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (75/445/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aus den nachstehend dargelegten Gründen ist die Änderung einiger Vorschriften der Richtlinie 66/404/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (3), in der Fassung der Richtlinie 69/64/EWG (4), angezeigt.

Das forstliche Vermehrungsgut, das in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden darf, muß in zwei Kategorien unterteilt werden, und zwar in die Kategorien "Ausgewähltes Vermehrungsgut" und "Geprüftes Vermehrungsgut". Dabei soll Vermehrungsgut, das den Anforderungen der Richtlinie 66/404/EWG entspricht, die erste Kategorie bilden, und die zweite Kategorie soll nur Vermehrungsgut erfassen, dessen genetische Überlegenheit in Vergleichsprüfungen nachgewiesen worden ist.

Da die Pappelzuechtung sich sehr entwickelt hat, ist es angezeigt, den Verkehr mit Vermehrungsgut der Pappel allein auf die Kategorie "Geprüftes Vermehrungsgut" zu beschränken.

Die Zulassung von Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von "Geprüftem Vermehrungsgut" bestimmt ist, muß in den Mitgliedstaaten nach gleichen und möglichst strengen Regeln erfolgen. Die Anlage und die Durchführung der Vergleichsprüfungen sowie die Auswertung ihrer Ergebnisse stellen einen wesentlichen Bestandteil dieser gemeinsamen Regeln dar.

Da die Vergleichsprüfungen erst nach längerer Zeit abschließende Ergebnisse liefern können, muß es den Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein, Ausgangsmaterial für die Erzeugung von "Geprüftem Vermehrungsgut" schon dann zuzulassen, wenn vorläufige Ergebnisse der laufenden Prüfungen dies rechtfertigen.

Zur Zeit werden in verschiedenen Mitgliedstaaten Vergleichsprüfungen nach Regeln durchgeführt, die von denen dieser Richtlinie abweichen. Es ist geboten, diese Mitgliedstaaten zu ermächtigen, die Ergebnisse dieser Prüfungen vorübergehend und unter bestimmten Bedingungen zu verwerten.

Um den innergemeinschaftlichen Warenaustausch zu erleichtern, ist es angezeigt, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften einen gemeinsamen Katalog von Ausgangsmaterial zu veröffentlichen, das für die Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut zugelassen ist.

Jeder Mitgliedstaat muß in der Lage sein, genaue Informationen über das aus anderen Mitgliedstaaten oder aus dritten Ländern eingeführte forstliche Vermehrungsgut einzuholen.

Da in den verschiedenen Mitgliedstaaten bei der Einfuhr von Vermehrungsgut Schwierigkeiten aufgetreten sind, weil die einzelnen Mitgliedstaaten von den Importeuren verschiedenartige Angaben verlangten, ist es angebracht, auch diese Angaben zu harmonisieren.

Die von den Mitgliedstaaten vorgesehenen etwaigen Beschränkungen des Verkehrs mit forstlichem Vermehrungsgut müssen einem Gemeinschaftsverfahren unterworfen werden, das eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sicherstellt.

Die Änderungen der Anlagen haben im wesentlichen technischen Charakter. Sie müssen deshalb durch ein schnelles Verfahren erleichtert werden. (1)ABl. Nr. C 108 vom 10.12.1973, S. 26. (2)ABl. Nr. C 8 vom 31.1.1974, S. 19. (3)ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2326/66. (4)ABl. Nr. L 48 vom 26.2.1969, S. 12.

Schließlich müssen in der Richtlinie 66/404/EWG einige Verbesserungen und Klarstellungen vorgenommen werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 66/404/EWG wird nach Maßgabe der folgenden Artikel geändert.

Artikel 2

Artikel 2 wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Buchstabe a) wird vor dem Wort "Vermehrungsgut" das Wort "generatives" eingefügt.

2. In Absatz 1 erhält Buchstabe b) folgende Fassung:

"b) vegetatives Vermehrungsgut von Populus sp.".

3. Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Vegetatives Vermehrungsgut der in Absatz 1 Buchstabe a) aufgeführten Arten, generatives Vermehrungsgut von Populus sp. sowie Vermehrungsgut anderer als der in Absatz 1 genannten Arten, kann dieser Richtlinie nach dem Verfahren des Artikels 17 vollständig oder teilweise unterworfen werden."

4. Folgender Absatz wird nach Absatz 2 eingefügt:

"(3) Wurden nach Maßgabe von Absatz 2 keine Maßnahmen für die Gemeinschaft getroffen, so können die Mitgliedstaaten solche Maßnahmen für ihr Hoheitsgebiet treffen. Die Mitgliedstaaten können für die betreffenden Arten weniger strenge Anforderungen vorschreiben."

Artikel 3

Artikel 3 wird wie folgt geändert: 1. In Buchstabe A erhält Buchstabe b) folgende Fassung:

"b) Pflanzenteile : Stecklinge, Steckhölzer, Ableger, Wurzeln und Pfropfreiser, die zur Pflanzenerzeugung bestimmt sind, mit Ausnahme von Setzstangen;"

2. In Buchstabe A erhält Buchstabe c) folgende Fassung:

"c) Pflanzgut : Pflanzen, die aus Saatgut oder Pflanzenteilen gezogen sind, Setzstangen sowie Wildlinge."

3. Buchstabe B erhält folgende Fassung:

"B. Ausgangsmaterial: a) Bestände und Samenplantagen - für generatives Vermehrungsgut;

b) Klone und Mischungen von Klonen mit festgelegten Anteilen der verschiedenen Klone - für vegetatives Vermehrungsgut."

4. Nach Buchstabe B werden folgende Buchstaben eingefügt:

"B. a) Ausgewähltes Vermehrungsgut:

Vermehrungsgut, das aus nach Artikel 5 amtlich zugelassenem Ausgangsmaterial hervorgegangen ist.

B. b) Geprüftes Vermehrungsgut:

Vermehrungsgut, das aus nach den Artikeln 5b, 5d oder 5e amtlich zugelassenem Ausgangsmaterial hervorgegangen ist.

"

5. Buchstabe C erhält folgende Fassung:

"C. Samenplantage:

Anpflanzung ausgewählter Klone oder Nachkommen, die gegen jegliche Fremdbestäubung abgeschirmt oder so angelegt ist, daß eine solche Bestäubung vermieden oder in Grenzen gehalten wird, und die planmässig mit dem Ziel häufiger, reicher und leichter Ernten geführt wird."

6. Nach Buchstabe C wird folgender Buchstabe aufgenommen:

"C. a) Verbesserter Kulturwert:

Die genetischen Eigenschaften in ihrer Gesamtheit, die gegenüber den nach Anlage II ausgewählten Standards allgemein oder wenigstens für die Kultur in dem Gebiet, in welchem diese Standards üblicherweise verwendet werden, eine deutliche Verbesserung für die Forstwirtschaft darstellen."

7. Buchstabe F erhält folgende Fassung:

"F. Herkunftsgebiet:

Für eine bestimmte Art, Unterart oder Sorte das Gebiet oder die Gesamtheit von Gebieten mit annähernd gleichen ökologischen Gegebenheiten, in denen sich Bestände befinden, die ähnliche phänotypische oder genetische Merkmale aufweisen.

Herkunftsgebiet für in einer Samenplantage erzeugtes Vermehrungsgut ist dasjenige des Ausgangsmaterials, das bei der Anlage dieser Samenplantage verwendet worden ist."

8. Nach Buchstabe F wird folgender Buchstabe eingefügt:

"F. a) Gewerbsmässig in den Verkehr bringen:

feilhalten, zum Verkauf anbieten, verkaufen oder an einen anderen liefern."

Artikel 4

Artikel 4 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Vermehrungsgut - der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Arten nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es sich um Vermehrungsgut der Kategorien "Ausgewähltes Vermehrungsgut" oder "Geprüftes Vermehrungsgut" handelt;

- der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Arten nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es sich um Vermehrungsgut der Kategorie "Geprüftes Vermehrungsgut" handelt."

2. Absatz 2 wird durch folgenden Buchstaben ergänzt:

"c) für Saatgut in kleinen Mengen, das nachweislich nicht für forstliche Zwecke bestimmt ist."

3. Absatz 3 wird gestrichen.

Artikel 5

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

"Artikel 5

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß nur solches Ausgangsmaterial für die Erzeugung von "Ausgewähltem Vermehrungsgut" zugelassen werden darf, das wegen seiner Güte für die Nachzucht geeignet erscheint und keine für die Forstwirtschaft nachteiligen Anlagen erwarten lässt. Die Zulassung erfolgt nach den in Anlage I aufgeführten Anforderungen."

Artikel 6

Nach Artikel 5 werden folgende Artikel eingefügt:

"Artikel 5a

Die Mitgliedstaaten grenzen für Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von "Ausgewähltem Vermehrungsgut" bestimmt ist, nach verwaltungstechnischen oder geographischen Abgrenzungen und gegebenenfalls nach der Höhenlage die Herkunftsgebiete ab.

Artikel 5b

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß nur solches Ausgangsmaterial für die Erzeugung von "Geprüftem Vermehrungsgut" zugelassen werden darf, dessen Vermehrungsgut einen verbesserten Kulturwert besitzt. Der verbesserte Kulturwert wird in Vergleichsprüfungen ermittelt. Die Vergleichsprüfungen erfolgen nach den in Anlage II aufgeführten Anforderungen.

(2) Nach den Verfahren des Artikels 17 werden die Merkmale festgelegt, auf die sich die Prüfungen bei den einzelnen Arten mindestens zu erstrecken haben.

Artikel 5c

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen Beschreibungen der Standorte, an denen sie die Vergleichsprüfungen durchgeführt haben, soweit diese zur Zulassung des Ausgangsmaterials geführt haben. Diese Beschreibungen enthalten für jeden Standort alle wichtigen Angaben, insbesondere vollständige Auskünfte über die ökologischen Gegebenheiten des Gebietes, in dem er sich befindet.

(2) Die Form, in der diese Beschreibungen zu erstellen sind, sowie die in Absatz 1 genannten wichtigen Angaben können nach dem Verfahren des Artikels 17 festgelegt werden.

(3) Die Beschreibungen sowie ihre jeweiligen Änderungen werden der Kommission unverzueglich mitgeteilt, die sie den übrigen Mitgliedstaaten übermittelt.

Artikel 5d

Die Mitgliedstaaten können für die Dauer von höchstens 10 Jahren in der Gesamtheit oder in Teilen ihres Hoheitsgebiets Ausgangsmaterial für die Erzeugung von "Geprüftem Vermehrungsgut" zulassen, wenn auf Grund von vorläufigen Ergebnissen der Vergleichsprüfungen zu erwarten steht, daß dieses Ausgangsmaterial nach Abschluß der Prüfungen die Voraussetzungen für die Zulassung nach Artikel 5b erfuellen wird.

Artikel 5e

Die Mitgliedstaaten können während einer Übergangszeit von höchstens 10 Jahren ab 1. Juli 1977 für die Zulassung von Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von "Geprüftem Vermehrungsgut" bestimmt ist, den Anforderungen der Anlage II nicht entsprechende Ergebnisse von Vergleichsprüfungen verwenden, sofern diese vor dem 1. Juli 1977 begonnen worden sind und den Beweis dafür erbringen, daß das vom Ausgangsmaterial stammende Vermehrungsgut einen verbesserten Kulturwert besitzt. Sie können nach dem Verfahren des Artikels 17 ermächtigt werden, die Ergebnisse von Vergleichsprüfungen nach Ablauf der oben genannten Übergangszeit zu verwenden."

Artikel 7

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

"Artikel 6

(1) Jeder Mitgliedstaat legt Listen über das für die einzelnen Arten in seinem Hoheitsgebiet zugelassene Ausgangsmaterial an. In diesen Listen wird nach Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von "Ausgewähltem Vermehrungsgut" und solchem, das zur Erzeugung von "Geprüftem Vermehrungsgut" bestimmt ist, unterschieden.

(2) Die Form, in der diese Listen zu erstellen sind, kann nach dem Verfahren des Artikels 17 festgelegt werden.

(3) Die Listen sowie ihre jeweiligen Änderungen werden der Kommission unverzueglich mitgeteilt, die sie den übrigen Mitgliedstaaten übermittelt."

Artikel 8

Artikel 7 wird gestrichen.

Artikel 9

Artikel 8 wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 erhalten die Buchstaben a), b), c),

d) und e) folgende Fassung:

" a) Art sowie gegebenenfalls Unterart, Sorte, Klon,

b) Kategorie,

c) Herkunftsgebiet - für "Ausgewähltes Vermehrungsgut",

d) Ausgangsmaterial - für "Geprüftes Vermehrungsgut",

d) autochthones oder nicht autochthones Vermehrungsgut.

"

2. Absatz 2 wird gestrichen.

Artikel 10

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

"Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Vermehrungsgut nur in Lieferungen in den Verkehr gebracht werden darf, die den Bestimmungen des Artikels 8 entsprechen und von einem Etikett oder einer sonstigen Urkunde des Lieferanten begleitet sind, die die in Artikel 8 aufgeführten Merkmale angeben und die folgenden Angaben enthalten: a) botanische Bezeichnung des Vermehrungsguts,

b) Bezeichnung des für die Partie verantwortlichen Lieferanten,

c) Menge,

d) den Vermerk "Vermehrungsgut aus einer Samenplantage" - für Saatgut aus Samenplantagen und für daraus erzeugtes Pflanzgut,

e) den Vermerk "vorläufige Zulassung" - für "Geprüftes Vermehrungsgut", dessen Ausgangsmaterial nach Artikel 5d zugelassen worden ist.

Die Farbe des Etiketts oder der Urkunde ist grün für "Ausgewähltes Vermehrungsgut" und blau für "Geprüftes Vermehrungsgut".

(2) Nach dem Verfahren des Artikels 17 können die Mitgliedstaaten ermächtigt werden vorzuschreiben, daß auf dem Etikett oder der Urkunde bei "Geprüftem Vermehrungsgut" weitere Angaben über ihr Ausgangsmaterial gemacht werden."

Artikel 11

Artikel 11 Absatz 2 wird gestrichen.

Artikel 12

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

"Artikel 12

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, daß Vermehrungsgut in ihr Hoheitsgebiet nur verbracht werden darf, wenn es von einem amtlichen Zeugnis eines anderen Mitgliedstaats nach dem Muster der Anlage III oder von einem gleichwertigen Zeugnis eines dritten Landes begleitet ist."

Artikel 13

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

"Artikel 13

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Vermehrungsgut, das aus Ausgangsmaterial hervorgegangen ist, das nach den Artikeln 5, 5b oder 5e zugelassen worden ist, nach dem 31. Dezember des zweiten Jahres nach dem Jahr der Zulassung keinen Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich seiner genetischen Eigenschaften unterliegt.

Diese Frist gilt nicht für Vermehrungsgut, das aus vor dem 1. Juli 1975 zugelassenem Ausgangsmaterial hervorgegangen ist.

(2) Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann dieser nach dem Verfahren des Artikels 17 ermächtigt werden, nach dem in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt den Verkehr mit Vermehrungsgut aus bestimmtem Ausgangsmaterial oder - bei "Ausgewähltem Vermehrungsgut" - eines bestimmten Herkunftsgebiets in der Gesamtheit oder in einem Teil seines Hoheitsgebiets zu untersagen.

Diese Ermächtigung kann nur erteilt werden, wenn zu befürchten ist, daß die Verwendung des genannten Vermehrungsguts auf Grund seiner genetischen Eigenschaften einen ungünstigen Einfluß auf die Forstwirtschaft des antragstellenden Mitgliedstaats hat.

(3) Hat ein Mitgliedstaat nicht die Absicht, für ein Ausgangsmaterial oder Herkunftsgebiet einen Antrag nach dem Verfahren von Absatz 2 zu stellen, so unterrichtet er davon die Kommission oder richtet eine entsprechende Erklärung an den Ausschuß nach Artikel 17.

(4) Haben alle Mitgliedstaaten nach Absatz 3 die Unterrichtung vorgenommen bzw. die Erklärung abgegeben, so gilt die in Absatz 1 Unterabsatz 1 vorgesehene Frist nicht mehr und Artikel 13a findet Anwendung."

Artikel 14

Nach Artikel 13 werden folgende Artikel eingefügt:

"Artikel 13a

Sobald die Mitteilungen der Mitgliedstaaten der Kommission zugehen, veröffentlicht sie entsprechend diesen Mitteilungen laufend im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unter der Bezeichnung "Gemeinsamer Katalog für Ausgangsmaterial von forstlichem Vermehrungsgut" das Ausgangsmaterial, dessen Vermehrungsgut gemäß Artikel 13 keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt. Die Veröffentlichung gibt die Mitgliedstaaten an, denen eine Ermächtigung nach Artikel 13 Absatz 2 erteilt worden ist.

"Artikel 13b (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Vermehrungsgut hinsichtlich der zu seiner Identitätssicherung durchgeführten Maßnahmen nur den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterliegt.

(2) Die Mitgliedstaaten können alle erforderlichen Maßnahmen treffen, damit beim Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem dritten Land ihren zuständigen Stellen folgende Angaben gemacht werden: a) Natur des Erzeugnisses,

b) Art, gegebenenfalls Unterart, Sorte, Klon,

c) Kategorie,

d) Erzeugerland und amtliche Kontrollstelle,

e) Herkunftsgebiet - für "Ausgewähltes Vermehrungsgut", Ausgangsmaterial - für "Geprüftes Vermehrungsgut",

f) Versandland,

g) Importeur,

h) Menge des Vermehrungsguts,

i) Reifejahr - für Saatgut,

j) autochthones oder nicht autochthones Vermehrungsgut.

Nach dem Verfahren des Artikels 17 kann die Liste dieser Angaben geändert und die Form festgelegt werden, in der diese Angaben zu machen sind."

Artikel 15

Nach Artikel 16 werden folgende Artikel eingefügt:

"Artikel 16a

Die auf Grund der Entwicklung der wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse notwendig werdenden Anpassungen der Anlagen werden nach dem Verfahren des Artikels 17 beschlossen.

Artikel 16b

Diese Richtlinie gilt nicht für Pflanzgut und Pflanzenteile, die nachweislich nicht hauptsächlich für forstliche Zwecke bestimmt sind."

Artikel 16

Nach Artikel 17 wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 17a

Vorbehaltlich des Artikels 13 berührt diese Richtlinie nicht die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums erforderlich sind."

Artikel 17

Anlage I wird wie folgt geändert: 1. Der Titel erhält folgende Fassung:

"Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von "Ausgewähltem Vermehrungsgut" bestimmt ist".

2. In Teil B wird das Wort "Erhaltungssamenplantagen" jeweils durch das Wort "Samenplantagen" ersetzt.

3. Teil C erhält folgende Fassung:

"C. KLONE

Die Nummern 4, 5, 6, 7 und 9 des Teils A gelten entsprechend."

Artikel 18

Anlage 1 dieser Richtlinie wird nach der Anlage I eingefügt.

Artikel 19

Anlage II wird durch Anlage 2 dieser Richtlinie ersetzt.

Artikel 20

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Juli 1977 nachzukommen. Sie setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.

Artikel 21

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 26. Juni 1975.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. BARRY

ANLAGE 1

"ANLAGE II ANFORDERUNGEN FÜR DIE VERGLEICHSPRÜFUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON AUSGANGSMATERIAL, DAS ZUR ERZEUGUNG VON "GEPRÜFTEM VERMEHRUNGSGUT" BESTIMMT IST

1. ALLGEMEINES 1.1. Die Vergleichsprüfungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial werden derart geplant, eingeleitet und durchgeführt und die Ergebnisse werden so ausgewertet, daß ein objektiver Vergleich des dabei geprüften Vermehrungsguts untereinander und mit einem oder vorzugsweise mit mehreren im voraus ausgewählten Standards erreicht wird.

1.2. Es werden alle Vorkehrungen getroffen, um zu gewährleisten, daß das Vermehrungsgut einschließlich der Standards für das zu prüfende Ausgangsmaterial repräsentativ ist.

1.3. Wenn sich im Verlauf der Prüfungen herausstellt, daß das Vermehrungsgut nicht wenigstens - den Identitätsmerkmalen des Ausgangsmaterials entspricht, so wird es ausgeschlossen;

- den Resistenzmerkmalen des Ausgangsmaterials gegenüber wirtschaftlich erheblichen Schadorganismen entspricht, so kann es ausgeschlossen werden.

2. PRÜFUNGSANORDNUNG 2.1. Das Vermehrungsgut wird in der Baumschule und in der Feldpflanzung in Wiederholungen und mit zufallsmässiger Verteilung so ausgebracht, daß die verschiedenen Ursachen der Varianzen von Erbgut und Umwelt und deren Interaktionen sowie Versuchsfehler kontrolliert werden können.

2.2. Die einzelnen Parzellen enthalten eine ausreichende Anzahl von Bäumen, damit die spezifischen Eigenschaften jedes Vermehrungsguts bewertet werden können.

2.3. Ausgangsmaterial und Wiederholungen sind in ausreichender Zahl vorhanden, damit ein zufriedenstellender Grad an statistischer Genauigkeit gewährleistet ist.

3. BEHANDLUNG DER PRÜFUNGEN 3.1. Das Vermehrungsgut einschließlich der Standards wird während der Dauer der Prüfung gleich behandelt ; das schließt ein die Behandlung von generativem und vegetativem Vermehrungsgut in der Baumschule sowie die Anlage und die Behandlung der Feldpflanzung selbst im Hinblick auf Düngung, Verband, Ästung und jede andere Methode und Maßnahme des Anbaus und der Pflege.

3.2. Das bei der Durchforstung angewandte Verfahren trägt der Entwicklung des jeweiligen Vermehrungsguts Rechnung.

4. ANFORDERUNGEN AN DAS ZU PRÜFENDE VERMEHRUNGSGUT EINSCHLIESSLICH DER STANDARDS 4.1. Das Ausgangsmaterial: i) wird hinsichtlich Herkunft, Beschaffenheit, Zusammensetzung und angemessener Abschirmung gegen Fremdbestäubung genau beschrieben;

ii) ist in einem Alter und in einem Entwicklungsstadium, bei denen man eine angemessene Repräsentanz der wesentlichen Eigenschaften bei der Nachkommenschaft erwarten kann.

4.2. Generatives Vermehrungsgut wird i) in Jahren guter Blüte und guter Fruchtbildung geerntet, sofern nicht künstliche Bestäubung vorgenommen worden ist;

ii) nach Methoden geerntet, die gewährleisten, daß die gewonnenen Proben repräsentativ sind.

4.3. Vegetatives Vermehrungsgut stammt auf vegetativem Wege von einem Einzelindividuum ab.

5. ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN FÜR STANDARDS 5.1. Die Standards sind in dem Gebiet, in dem die Prüfung durchgeführt wird, möglichst ausreichend lange bekannt. Sie setzen sich grundsätzlich aus Vermehrungsgut zusammen, das sich zu Beginn der Prüfung unter den für die Zulassung in Betracht gezogenen ökologischen Gegebenheiten für forstwirtschaftliche Zwecke bewährt hat. Sie stammen so weit wie möglich von zugelassenem Ausgangsmaterial ab.

5.2. Bei generativem Vermehrungsgut können auch Klone oder Nachkommen von kontrollierter Bestäubung als Standards verwendet werden.

5.3. Es werden möglichst mehrere Standards benutzt. In begründeten Notfällen kann ein Standard durch solches, den Prüfungen unterworfenes Vermehrungsgut ersetzt werden, das am geeignetsten erscheint.

5.4. Die gleichen Standards werden bei einer möglichst grossen Anzahl von Prüfungen verwendet.

6. ZU PRÜFENDE MERKMALE 6.1. Folgende Merkmale werden geprüft: - Identitätsmerkmale, die das Ausgangsmaterial betreffen,

- Verhaltensmerkmale,

- Produktionsmerkmale.

6.2. Die Identitätsmerkmale, die das Ausgangsmaterial betreffen, werden in Form einer ausreichend detaillierten Kurzbeschreibung angegeben.

6.3. Die Prüfung der Verhaltens- und Produktionsmerkmale erstreckt sich in der Regel auf die Wüchsigkeit, die Anpassungsfähigkeit und die Resistenz gegenüber solchen abiotischen Faktoren und Schadorganismen, die wirtschaftlich erheblich sind. Darüber hinaus werden weitere Merkmale, die im Hinblick auf das gesteckte Ziel als wichtig angesehen werden, geprüft und entsprechend den ökologischen Gegebenheiten des Gebietes beurteilt, in dem die Prüfung durchgeführt wird.

7. ANALYSE DER ERGEBNISSE UND BEURTEILUNG 7.1. Die die Verhaltens- und Produktionsmerkmale betreffenden Ergebnisse der Prüfung werden getrennt für jedes gemäß Nummer 6.3. beurteilte Merkmal in Zahlen angegeben. Diese Merkmale werden einzeln beurteilt.

7.2. Bei jedem Vermehrungsgut führt die Analyse zu einer Einstufung für jedes Verhaltens- und Produktionsmerkmal sowie für jeden geprüften Standort. Dabei werden die Mittelwerte und gegebenenfalls die Streuung angegeben.

Das Signifikanzniveau der Unterschiede wird angegeben. Der absolute wie relative Unterschied wird so weit wie möglich in genetischer Überlegenheit in bezug auf den Standardwert ausgedrückt.

Das Alter des Vermehrungsguts zum Zeitpunkt der Beurteilung des Merkmals wird angegeben.

7.3. Es wird eine statistisch signifikante (95 v.H.-Niveau) und wirtschaftliche Überlegenheit gegenüber den Standards für mindestens ein gemäß Nummer 6.3. beurteiltes Merkmal nachgewiesen. Ist eine signifikante Überlegenheit nur bei einem Merkmal nachweisbar, so müssen die Werte von mindestens zwei weiteren gemäß Nummer 6.3. beurteilten Merkmalen zumindest die Mittelwerte der Standards für diese beiden Merkmale erreichen.

Gemäß Nummer 6.3. beurteilte Merkmale, die eine signifikante Unterlegenheit (95 v.H.-Niveau) gegenüber den entsprechenden Merkmalen der Standards aufweisen, werden genau angegeben. Es muß jedoch angegeben werden, ob ihre Auswirkungen durch günstige Merkmale ausgeglichen werden können.

7.4. Hat die Prüfung zum Ziel, Ausgangsmaterial hinsichtlich eines Merkmals zuzulassen, das für das Überleben unter extremen ökologischen Gegebenheiten wesentlich ist, so brauchen die anderen Merkmale dem Mittelwert der Standards nicht zu entsprechen.

7.5. Prüfungsmethode und Einzelheiten der erzielten Ergebnisse werden jedermann zugänglich gemacht, der ein berechtigtes Interesse daran nachweist.

8. FRÜHDIAGNOSEN

Untersuchungen früher Entwicklungsstadien in der Baumschule, im Gewächshaus und im Labor sind als brauchbare Frühdiagnosen zulässig, wenn nachweisbar ist, daß zwischen den Werten der im frühen und im späteren Entwicklungsstadium beurteilten Merkmale eine enge Beziehung besteht."

ANLAGE 2

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