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Document 31975L0369
Council Directive 75/369/EEC of 16 June 1975 on measures to facilitate the effective exercise of freedom of establishment and freedom to provide services in respect of itinerant activities and, in particular, transitional measures in respect of those activities
Richtlinie 75/369/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über Maßnahmen zur Vereinfachung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die Tätigkeiten des Reisegewerbes, insbesondere Übergangsmaßnahmen für diese Tätigkeiten
Richtlinie 75/369/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über Maßnahmen zur Vereinfachung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die Tätigkeiten des Reisegewerbes, insbesondere Übergangsmaßnahmen für diese Tätigkeiten
ABl. L 167 vom 30.6.1975, p. 29–32
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL, ES, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 30/07/1999; Aufgehoben und ersetzt durch 31999L0042
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Repealed by | 31999L0042 |
Richtlinie 75/369/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über Maßnahmen zur Vereinfachung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die Tätigkeiten des Reisegewerbes, insbesondere Übergangsmaßnahmen für diese Tätigkeiten
Amtsblatt Nr. L 167 vom 30/06/1975 S. 0029 - 0032
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0184
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0221
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0184
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0211
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0211
RICHTLINIE DES RATES vom 16. Juni 1975 über Maßnahmen zur Vereinfachung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die Tätigkeiten des Reisegewerbes, insbesondere Übergangsmaßnahmen für diese Tätigkeiten (75/369/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 49, 57, 66 und 235, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Auf Grund des Vertrages ist seit Ablauf der Übergangszeit jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung bei der Niederlassung und im Dienstleistungsverkehr untersagt. Der Grundsatz der auf diese Weise erzielten Inländergleichbehandlung gilt insbesondere für die Befugnis, Berufsvereinigungen beizutreten, soweit die Ausübung dieser Befugnis zur Berufstätigkeit des Betreffenden gehört. Ferner sieht Artikel 57 des Vertrages vor, daß zur Erleichterung der Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sowie zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten erlassen werden. Mangels einer gegenseitigen Anerkennung der Diplome oder unmittelbaren Koordinierung scheint es dennoch erwünscht, die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die betreffenden Tätigkeiten insbesondere durch den Erlaß von Übergangsmaßnahmen zu erleichtern, wie sie in den Allgemeinen Programmen vorgesehen sind (3). Damit soll vermieden werden, daß die Staatsangehörigen jener Mitgliedstaaten, in denen die Aufnahme dieser Tätigkeiten von keinerlei Bedingungen abhängig gemacht wird, aussergewöhnlich behindert werden. Um etwaigen Schwierigkeiten vorzubeugen, müssen die Übergangsmaßnahmen bestimmen, daß die Aufnahmestaaten, in denen eine Regelung für die Aufnahme der genannten Tätigkeiten besteht, die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit in dem Herkunftsstaat während einer angemessenen und nicht zu weit zurückliegenden Zeit als ausreichende Bedingung für die Aufnahme anerkennen. Dadurch soll gewährleistet werden, daß der Begünstigte ebenso grosse berufliche Kenntnisse hat, wie sie von den eigenen Staatsangehörigen verlangt werden. Die Tätigkeiten des ortsgebundenen Einzelhandels sowie die Tätigkeiten des Verkaufs überdachten Märkten in fest mit dem Boden verbundenen Anlagen sind durch die Richtlinien 68/363/EWG und 68/364/EWG (4) betreffend den Einzelhandel erfasst. Die vorliegende Richtlinie ist deshalb auf die Tätigkeiten des Verkaufs auf Märkten anzuwenden, die ausserhalb von fest mit dem Boden verbundenen Anlagen auf nicht überdachten Märkten ausgeuebt werden. Die Richtlinien 64/222/EWG und 64/224/EWG (5) betreffend die Vermittlertätigkeiten im Handel, in der Industrie und im Handwerk sind bereits auf die Tätigkeiten von Vermittlern, die von Haus zu Haus gehen, um Aufträge zu sammeln, anwendbar. Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie hat sich nicht nur auf die ambulanten Tätigkeiten des Handels, sondern auch auf die anderen Tätigkeiten im Bereich der Wirtschaft zu erstrecken, sofern diese als Reisegewerbe ausgeuebt und nicht durch frühere Richtlinien erfasst werden. Die in den einzelnen Mitgliedstaaten untersagten selbständigen Tätigkeiten des Reisegewerbes sind in den betreffenden Mitgliedstaaten vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen. Die Tätigkeiten des Schaustellergewerbes fallen in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, wenn sie als Reisegewerbe ausgeuebt werden. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Übergangsmaßnahmen verlieren ihre sachliche Rechtfertigung, wenn die Koordinierung der Bedingungen für die Aufnahme und Ausübung der betreffenden (1)Vgl. ABl. Nr. C 11 vom 5.2.1971, S. 43. (2)Vgl. ABl. Nr. C 42 vom 30.4.1971, S. 10. (3)ABl. Nr. 2 vom 15.1.1962, S. 32/62 und 36/62. (4)ABl. Nr. L 260 vom 22.10.1968, S. 1 und 6. (5)ABl. Nr. 56 vom 4.4.1964, S. 857/64 und 869/64. Tätigkeiten sowie die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise verwirklicht worden sind. Diese Richtlinie berührt nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die Gesellschaften die Ausübung der Tätigkeit des Reisegewerbes verbieten oder ihnen dafür bestimmte Auflagen machen. Verlangen die Mitgliedstaaten für die Aufnahme oder Ausübung der in der Richtlinie genannten Tätigkeiten auch von Lohn- und Gehaltsempfängern berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten, so muß diese Richtlinie auch auf diesen Personenkreis angewendet werden, um in Ergänzung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (1) ein Hindernis für die Freizuegigkeit zu beseitigen. Aus demselben Grund müssen die für den Nachweis über Zuverlässigkeit und Konkursfreiheit vorgesehenen Bestimmungen auch auf Lohn- und Gehaltsempfänger angewendet werden. Die praktische Berufserfahrung und gegebenenfalls die Berufsausbildung müssen in demselben Berufszweig erworben worden sein, in dem sich der Begünstigte in dem Aufnahmestaat niederlassen möchte, wenn dieser Staat seinen eigenen Staatsangehörigen diese Bedingung vorschreibt - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Mitgliedstaaten treffen die in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen bezueglich der Niederlassung der in Abschnitt I der Allgemeinen Programme genannten natürlichen Personen und Gesellschaften, nachstehend Begünstigte genannt, in ihrem Hoheitsgebiet sowie bezueglich der Dienstleistungen dieser Personen und Gesellschaften im Bereich der in Artikel 2 genannten Tätigkeiten. (2) Diese Richtlinie gilt auch für diejenigen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 die in Artikel 2 genannten Tätigkeiten als Lohn- oder Gehaltsempfänger ausüben wollen. Artikel 2 Diese Richtlinie gilt für die ambulante Ausübung der folgenden selbständigen Tätigkeiten: a) Ankauf und Verkauf von Waren: - durch ambulante Händler und Hausierer (aus ISIC-Gruppe 612), - auf überdachten Märkten ausserhalb von fest mit dem Boden verbundenen Anlagen sowie auf nicht überdachten Märkten; b) Tätigkeiten, die unter bereits genehmigte Übergangsmaßnahmen fallen, in denen jedoch die ambulante Ausübung dieser Tätigkeiten entweder ausdrücklich ausgeschlossen oder nicht erwähnt wird. Artikel 3 (1) Verlangt ein Aufnahmestaat für die Aufnahme einer der in Artikel 2 genannten Tätigkeiten von den eigenen Staatsangehörigen einen Zuverlässigkeitsnachweis und den Nachweis, daß sie vorher nicht in Konkurs gegangen sind, oder nur einen dieser beiden Nachweise, so erkennt er bei Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis die Vorlage eines Strafregisterauszugs oder, in Ermangelung dessen, die Vorlage einer von einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellten gleichwertigen Urkunde an, aus der sich ergibt, daß diese Anforderungen erfuellt sind. (2) Stellt ein Aufnahmestaat den eigenen Staatsangehörigen für die Aufnahme einer der in Artikel 2 genannten Tätigkeiten bestimmte Bedingungen in bezug auf ihre Zuverlässigkeit, deren Nachweis aus der in Absatz 1 genannten Urkunde nicht hervorgeht, so erkennt er als ausreichenden Nachweis für die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten eine Bescheinigung einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftsstaats an, aus der hervorgeht, daß diese Bedingungen erfuellt sind. Aus dieser Bescheinigung müssen die im Aufnahmestaat berücksichtigten spezifischen Fakten ersichtlich sein. (3) Wird die Urkunde nach Absatz 1 oder die Bescheinigung nach Absatz 2 über die Zuverlässigkeit oder darüber, daß kein Konkurs erfolgt ist, im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht ausgestellt, so kann sie durch eine eidestattliche Erklärung - oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine feierliche Erklärung - ersetzt werden, die der Betreffende vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar des Heimat- oder Herkunftsstaats, die eine Bescheinigung über diese eidesstattliche Erklärung oder diese feierliche Erklärung ausstellen, abgegeben hat. Die Erklärung, daß kein Konkurs erfolgt ist, kann auch vor einem zuständigen Berufsverband dieses Staates abgegeben werden. (1)ABl. Nr. L 257 vom 19.10.1968, S. 2. (4) Die gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 ausgestellten Urkunden dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. (5) Die Mitgliedstaaten bezeichnen innerhalb der in Artikel 12 vorgesehenen Frist die für die Ausstellung der Urkunden gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 zuständigen Behörden und Stellen und teilen sie den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzueglich mit. (6) Ist im Aufnahmestaat ein Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit zu erbringen, so erkennt dieser Staat entsprechende Bescheinigungen von Banken des Heimat- oder Herkunftsstaats als gleichwertig mit den in seinem eigenen Hoheitsgebiet ausgestellten Bescheinigungen an. Artikel 4 Die Mitgliedstaaten, in denen für die Aufnahme und Ausübung einer der in Artikel 2 genannten Tätigkeiten bestimmte Bedingungen in bezug auf die Qualifikation erfuellt sein müssen, sorgen dafür, daß einem Begünstigten noch vor der Niederlassung oder der Aufnahme einer vorübergehenden Tätigkeit auf Anfrage mitgeteilt wird, unter welche Regelung die von ihm beabsichtigte Tätigkeit fallen würde. Artikel 5 (1) Wird in einem Mitgliedstaat die Aufnahme oder Ausübung einer der in Artikel 2 genannten Tätigkeiten von dem Besitz allgemeiner, kaufmännischer oder fachlicher Kenntnisse oder Fertigkeiten abhängig gemacht, so erkennt der betreffende Mitgliedstaat, vorbehaltlich des Artikels 6, als ausreichenden Nachweis für diese Kenntnisse und Fertigkeiten die tatsächliche Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat in folgenden Fällen an: a) bei ununterbrochener dreijähriger Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen; b) bei ununterbrochener zweijähriger Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen, wenn der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einem zuständigen Berufsverband als vollwertig anerkannt ist; c) bei ununterbrochener zweijähriger Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen, wenn der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Arbeitnehmer nachweist; d) bei ununterbrochener dreijähriger Tätigkeit als Arbeitnehmer, wenn der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einem zuständigen Berufsverband als vollwertig anerkannt ist. Der Aufnahmestaat kann, soweit er dies von seinen eigenen Staatsangehörigen verlangt, von den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten verlangen, daß die Ausübung der betreffenden Tätigkeit und die Berufsausbildung in derselben (oder in einer damit verwandten) Branche erfolgt sind, in der sich der Begünstigte im Aufnahmestaat niederlassen will. (2) In den in Absatz 1 Buchstaben a) und c) genannten Fällen darf die betreffende Tätigkeit, vom Zeitpunkt der Einreichung des Antrags gemäß Artikel 8 an gerechnet, nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein. Wenn jedoch in einem Mitgliedstaat für die eigenen Staatsangehörigen eine kürzere Frist festgesetzt ist, kann diese auch gegenüber den Begünstigten angewendet werden. Artikel 6 (1) Wird in einem Mitgliedstaat eine der in Artikel 2 genannten Tätigkeiten als industrielle oder handwerkliche Tätigkeit angesehen und die Aufnahme oder Ausübung dieser Tätigkeit vom Besitz allgemeiner, kaufmännischer oder fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig gemacht, so erkennt der betreffende Mitgliedstaat in Abweichung von Artikel 5 als ausreichenden Nachweis für diese Kenntnisse und Fertigkeiten die tatsächliche Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat in folgenden Fällen an: a) bei ununterbrochener sechsjähriger Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen; b) bei ununterbrochener dreijähriger Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen, wenn der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einem zuständigen Berufsverband als vollwertig anerkannt ist; c) bei ununterbrochener dreijähriger Tätigkeit als Selbständiger, wenn der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Arbeitnehmer nachweist; d) bei ununterbrochener fünfjähriger Tätigkeit in leitender Stellung, einschließlich einer mindestens dreijährigen Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einem zuständigen Berufsverband als vollwertig anerkannt ist. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a) und c) darf diese Tätigkeit vom Zeitpunkt der Einreichung des Antrags gemäß Artikel 8 an gerechnet, nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein. Wenn jedoch in einem Mitgliedstaat für die eigenen Staatsangehörigen eine kürzere Frist festgesetzt ist, kann diese auch gegenüber den Begünstigten angewendet werden. Artikel 7 Eine Tätigkeit in leitender Stellung in einem Unternehmen im Sinne der Artikel 5 und 6 übt aus, wer in einem industriellen oder kaufmännischen Betrieb des entsprechenden Berufszweigs in folgender Funktion tätig war: a) als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung, b) als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht, c) oder in leitender Stellung mit kaufmännischen Aufgaben oder mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens. Artikel 8 Der Nachweis, daß die Bedingungen der Artikel 5 und 6 erfuellt sind, wird durch eine Bescheinigung erbracht, die von der zuständigen Behörde oder Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaats erteilt wird und vom Bewerber seinem Antrag auf Genehmigung für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit oder Tätigkeiten im Aufnahmestaat als Unterlage beizufügen ist. Artikel 9 Für die Anwendung von Artikel 6 gilt erforderlichenfalls folgendes: 1. Die Mitgliedstaaten, in denen die Aufnahme oder Ausübung einer der in Artikel 2 genannten Tätigkeiten vom Besitz allgemeiner, kaufmännischer oder fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig gemacht wird, unterrichten mit Hilfe der Kommission die übrigen Mitgliedstaaten über die wesentlichen Berufsmerkmale. 2. Die vom Heimat- oder Herkunftsstaat zu diesem Zweck bestimmte zuständige Stelle bestätigt, welche Berufstätigkeiten der Begünstigte tatsächlich ausgeuebt hat und wie lange er sie ausgeuebt hat. Diese Bestätigung ist auf das Berufsbild abgestellt, das von dem Mitgliedstaat, in dem der Begünstigte den Beruf ständig oder vorübergehend ausüben will, mitgeteilt worden ist. 3. Der Aufnahmestaat erteilt auf Antrag die Erlaubnis zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit, wenn die nachgewiesene Tätigkeit mit den wesentlichen Punkten des nach Nummer 1 mitgeteilten Berufsbildes übereinstimmt und etwaige sonstige, in den Vorschriften des Aufnahmestaats vorgesehene Bedingungen erfuellt sind. Artikel 10 Die Mitgliedstaaten bestimmen innerhalb der in Artikel 12 vorgesehenen Frist die Behörden und Stellen, die für die Erteilung der in den Artikeln 8 und 9 genannten Bescheinigungen zuständig sind, und teilen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzueglich mit. Artikel 11 Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Übergangsmaßnahmen bleiben gültig, bis die Vorschriften über die Koordinierung der einzelstaatlichen Bestimmungen für die Aufnahme und Ausübung der betreffenden Tätigkeiten in Kraft treten. Artikel 12 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie binnen zwölf Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis. Artikel 13 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Text wichtiger innerstaatlicher Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 14 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 1975. Im Namen des Rates Der Präsident R. RYAN