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Document 31974R1777

Verordnung (EWG) Nr. 1777/74 der Kommission vom 9. Juli 1974 zur Festsetzung bestimmter Grundlagen zur Berechnung der Abgabe bei der Einfuhr und des Einschleusungspreises für Eieralbumin und Milchalbumin

ABl. L 186 vom 10.7.1974, p. 19–20 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1995; Aufgehoben durch 31995R1478

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1974/1777/oj

31974R1777

Verordnung (EWG) Nr. 1777/74 der Kommission vom 9. Juli 1974 zur Festsetzung bestimmter Grundlagen zur Berechnung der Abgabe bei der Einfuhr und des Einschleusungspreises für Eieralbumin und Milchalbumin

Amtsblatt Nr. L 186 vom 10/07/1974 S. 0019 - 0020
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0016
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 11 S. 0006
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0016
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 7 S. 0231
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 7 S. 0231


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1777/74 DER KOMMISSION vom 9. Juli 1974 zur Festsetzung bestimmter Grundlagen zur Berechnung der Abgabe bei der Einfuhr und des Einschleusungspreises für Eieralbumin und Milchalbumin

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 170/67/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 48/67/EWG (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1081/71 (2), insbesondere auf die Artikel 3 und 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Verordnung Nr. 201/67/EWG der Kommission vom 28. Juni 1967 über die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 170/67/EWG über eine gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 48/67/EWG (3) wurden insbesondere die Koeffizienten festgesetzt, die auf die Abschöpfungen für Eier in der Schale anzuwenden sind, um für Eieralbumin und Milchalbumin die Abgabebeträge bei der Einfuhr zu erhalten.

In Anwendung der Verordnung Nr. 200/67/EWG der Kommission vom 28. Juni 1967 zur Festsetzung der Beträge der Abgaben bei der Einfuhr und der Einschleusungspreise für bestimmte Albumine für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Oktober 1967 (4), wurden die Einschleusungspreise für diese Erzeugnisse wie folgt festgesetzt: - für die Wertminderung des Grundstoffs Berücksichtigung des gleichen Betrages wie er für die von Eiern in der Schale abgeleiteten getrennten Erzeugnisse verwandt würde,

- für die Verarbeitungskosten Berücksichtigung der pauschal wie folgt geschätzten Beträge - auf 0,7325 RE/kg für die trockenen Albumine

und

- auf 0,0950 RE/kg für die anderen Albumine.

Zur Zeit ist es nicht angebracht, einmal die Wertminderung des Grundstoffs, der für die Herstellung der von Eiern in der Schale abgeleiteten getrennten Erzeugnisse benutzt würde, und zum anderen die Wertminderung der Eieralbumine und Milchalbumine zu unterscheiden.

Dagegen führt die Entwicklung der technischen Verfahren und der Preise dazu, die für die Festsetzung der genannten Koeffizienten und Pauschalbeträge benutzten Angaben zu überprüfen. Diese Angaben weisen wesentliche Änderungen auf, insbesondere hinsichtlich der Kosten für Aufschlagen, Pasteurisieren, Einfrieren, Trocknen und Verpacken ; folglich sind neue Koeffizienten und Pauschalbeträge festzusetzen.

Der Verwaltungsausschuß für Gefluegelfleisch und Eier hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 3 der Verordnung Nr. 170/67/EWG genannten Koeffizienten werden wie folgt festgesetzt: a) für die in Artikel 1 a) 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse : 4,06;

b) für die in Artikel 1 a) 2 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse 0,55.

Artikel 2

Die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 170/67/EWG genannten Verarbeitungskosten werden wie folgt festgesetzt: a) für die in Artikel 1 a) 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse : 0,9200 RE/kg;

b) für die in Artikel 1 a) 2 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse : 0,1200 RE/kg.

Artikel 3

Artikel 1 bis 5 der Verordnung Nr. 163/67/EWG gelten für die in Artikel 1 der Verordnung Nr. 170/67/EWG genannten Erzeugnisse. Jedoch ist der Bezug auf Artikel 8 und Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 122/67/EWG als Bezug auf Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung Nr. 170/67/EWG zu verstehen.

Artikel 4

Die Verordnung Nr. 201/67/EWG wird aufgehoben.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am 1. August 1974 in Kraft. (1)ABl. Nr. 130 vom 28.6.1967, S. 2596/67. (2)ABl. Nr. L 116 vom 28.5.1971, S. 9. (3)ABl. Nr. 134 vom 30.6.1967, S. 2836/67. (4)ABl. Nr. 134 vom 30.6.1967, S. 2834/67.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juli 1974

Für die Kommission

Der Präsident

François-Xavier ORTOLI

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