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Document 31972R2844

    Verordnung (EWG) Nr. 2844/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Portugiesischen Republik sowie zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen

    ABl. L 301 vom 31.12.1972, p. 164–164 (DE, FR, IT, NL)
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1972(31.12)L301 S. 166 - 166

    Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1985

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1972/2844/oj

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    31972R2844

    Verordnung (EWG) Nr. 2844/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Portugiesischen Republik sowie zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen

    Amtsblatt Nr. L 301 vom 31/12/1972 S. 0164 - 0164
    Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(31.12)L301 S. 0166
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(31.12)L301 S. 0166
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 4 S. 0166


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2844/72 DES RATES vom 19. Dezember 1972 über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Portugiesischen Republik sowie zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

    auf Empfehlung der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Es empfiehlt sich, das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Portugiesischen Republik zu schließen und die Erklärungen zu genehmigen, die der am gleichen Tag in Brüssel unterzeichneten Schlussakte beigefügt sind.

    Durch das Abkommen ist ein Gemischter Ausschuß eingesetzt worden ; daher empfiehlt es sich, die Vertreter der Gemeinschaft in diesem Ausschuß zu bestellen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Portugiesischen Republik, dessen Anhänge und die Protokolle sowie die Erklärungen im Anhang zur Schlussakte werden im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt.

    Die Texte des Abkommens und der Schlussakte sind dieser Verordnung beigefügt.

    Artikel 2

    Die Briefwechsel bezueglich Artikel 2 und 3 des Protokolls Nr. 8 des Abkommens werden im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt.

    Die Texte der Briefwechsel sind dieser Verordnung beigefügt.

    Artikel 3

    Für die Gemeinschaft teilt der Präsident des Rates der Europäischen Gemeinschaften in Anwendung von Artikel 39 des Abkommens den Abschluß der für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahren mit.

    Artikel 4

    Die Gemeinschaft wird in dem in Artikel 32 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuß durch die Kommission vertreten, die von Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird.

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am 20. Dezember 1972 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1972.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    T. WESTERTERP

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