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Document 31972R0443

    Verordnung (EWG) Nr. 443/72 des Rates vom 29. Februar 1972 über die Abschöpfungen auf raffiniertes Olivenöl und einige olivenölhaltige Erzeugnisse

    ABl. L 54 vom 3.3.1972, p. 3–5 (DE, FR, IT, NL)
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1972(I) S. 107 - 109

    Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1995; Aufgehoben durch 31994R3290

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1972/443/oj

    31972R0443

    Verordnung (EWG) Nr. 443/72 des Rates vom 29. Februar 1972 über die Abschöpfungen auf raffiniertes Olivenöl und einige olivenölhaltige Erzeugnisse

    Amtsblatt Nr. L 054 vom 03/03/1972 S. 0003 - 0005
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 4 S. 0090
    Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(I) S. 0102
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 4 S. 0090
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(I) S. 0107
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 7 S. 0155
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 5 S. 0167
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 5 S. 0167


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 443/72 DES RATES vom 29. Februar 1972 über die Abschöpfungen auf raffiniertes Olivenöl und einige olivenölhaltige Erzeugnisse

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2727/71 (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 3,

    gestützt auf die Verordnung Nr. 162/66/EWG des Rates vom 27. Oktober 1966 über den Handel mit Fetten zwischen der Gemeinschaft und Griechenland (3), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 9,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung Nr. 136/66/EWG erlässt der Rat die erforderlichen Bestimmungen zur Anwendung der Abschöpfungsregelung auf raffiniertes Olivenöl, auf Oliven der Tarifstellen 07.01 N und 07.03 A - ausgenommen solche, die zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt sind - sowie auf die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e) der erwähnten Verordnung genannten Erzeugnisse.

    Bei raffiniertem Olivenöl muß der bewegliche Abschöpfungsteilbetrag der Abschöpfung für die zur Herstellung des genannten Erzeugnisses erforderliche Menge Olivenöl, die pauschal festgesetzt werden kann, entsprechen.

    Diese Menge ist unterschiedlich festzusetzen, je nachdem, ob es sich um raffiniertes Olivenöl und reines Olivenöl einerseits oder um raffiniertes Oliventresteröl und raffiniertes Öl aus Oliventrester und Oliven andererseits handelt.

    Der feste Abschöpfungsteilbetrag dient als ein gewisser Schutz für die Raffineriebetriebe ; die Betriebe, die Oliventresteröl raffinieren, sind auf Grund der in diesem Industriezweig in einigen Drittländern bestehenden besonderen Verhältnisse benachteiligt ; deshalb ist der feste Abschöpfungsteilbetrag für die beiden Gruppen von Öl auf unterschiedlicher Grundlage zu berechnen.

    Für die obengenannten Oliven ist der Abschöpfungsbetrag unter Zugrundelegung des für Olivenöl geltenden Abschöpfungsbetrags nach dem Ölgehalt des eingeführten Erzeugnisses zu berechnen ; dieser Abschöpfungsbetrag ist um einen Betrag zu verringern, der sich aus der Anwendung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs auf den Wert des eingeführten Erzeugnisses ergibt ; dieser Betrag ist unter Zugrundelegung des Weltmarktpreises für diese Oliven pauschal festzusetzen.

    Die Abschöpfungen für einige olivenölhaltige Erzeugnisse sind auf der Grundlage ihres normalen Ölgehalts, der pauschal festzulegen ist, sowie unter dem Gesichtspunkt des notwendigen Schutzes gegen Praktiken, die den Olivenölmarkt stören könnten, zu berechnen.

    In bezug auf die Einfuhr von vollständig in Griechenland gewonnenen und unmittelbar von dort in die Gemeinschaft beförderten Erzeugnissen sehen die Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung Nr. 162/66/EWG vor, daß der Rat die erforderlichen Bestimmungen für die Anwendung der Abschöpfungsregelung auf raffiniertes Olivenöl, auf Oliven der Tarifstellen 07.01 N und 07.03 A - ausgenommen solche, die zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt sind - sowie auf die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e) der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannten Erzeugnisse festlegt ; es ist angezeigt, für die betreffende Einfuhr eine Abschöpfungsregelung festzulegen, die der zuvor in Betracht gezogenen allgemeinen Regelung entspricht -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Bei den raffinierten Olivenölen der Tarifstelle 15.07 A I des Gemeinsamen Zolltarifs werden die Abschöpfungsbeträge bei der Einfuhr aus dritten Ländern und - sofern es sich um Erzeugnisse handelt, die nicht vollständig in Griechenland gewonnen oder nicht unmittelbar von dort in die Gemeinschaft befördert worden sind - bei der Einfuhr gemäß den Artikeln 2 und 3 festgesetzt. (1)ABl. Nr. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. (2)ABl. Nr. L 282 vom 23.12.1971, S. 8. (3)ABl. Nr. 197 vom 29.10.1966, S. 3393/66.

    Artikel 2

    (1) Bei den Olivenölen der Tarifstelle 15.07 A I a) des Gemeinsamen Zolltarifs entspricht der bewegliche Teilbetrag der Abschöpfung für 100 kg dieser Erzeugnisse dem Abschöpfungsbetrag für 111 kg des in Artikel 13 der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannten Olivenöls.

    (2) Der feste Teilbetrag entspricht 3,20 Rechnungseinheiten je 100 kg des eingeführten Erzeugnisses.

    Artikel 3

    (1) Bei den Olivenölen der Tarifstelle 15.07 A I b) des Gemeinsamen Zolltarifs entspricht der bewegliche Teilbetrag der Abschöpfung für 100 kg dieser Erzeugnisse dem Abschöpfungsbetrag für 149 kg des in Artikel 13 der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannten Olivenöls.

    (2) Der feste Teilbetrag entspricht 6 Rechnungseinheiten je 100 kg des eingeführten Erzeugnisses.

    Artikel 4

    Für raffinierte Olivenöle, die vollständig in Griechenland gewonnen und unmittelbar von dort in die Gemeinschaft befördert worden sind, wird die in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 162/66/EWG genannte Menge Öl für die Öle der Tarifstelle 15.07 A I a) des Gemeinsamen Zolltarifs auf 111 kg und für die Öle der Tarifstelle 15.07 A I b) des Gemeinsamen Zolltarifs auf 149 kg festgesetzt.

    Artikel 5

    (1) Bei 100 kg Oliven der Tarifstellen 07.01 N II und 07.03 A II des Gemeinsamen Zolltarifs entspricht der bei der Einfuhr aus dritten Ländern und - sofern es sich um Erzeugnisse handelt, die nicht vollständig in Griechenland gewonnen oder nicht unmittelbar von dort in die Gemeinschaft befördert worden sind - bei der Einfuhr erhobene Abschöpfungsbetrag dem Abschöpfungsbetrag für 22 kg des in Artikel 13 der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannten Olivenöls, der sich um den in Artikel 15 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 136/66/EWG vorgesehenen Betrag verringert. Der letztgenannte Betrag wird gemäß dem Verfahren des Artikels 38 der genannten Verordnung auf der Grundlage des Wertes dieser Erzeugnisse auf dem Weltmarkt oder, falls es keine Notierung gibt, auf der Grundlage des Wertes des Olivenöls auf dem Weltmarkt pauschal festgesetzt, wobei im letzten Fall die Verarbeitungskosten für Olivenöl berücksichtigt werden.

    (2) Bei der Einfuhr der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse, die vollständig in Griechenland gewonnen und unmittelbar von dort in die Gemeinschaft befördert worden sind, ist der Abschöpfungsbetrag für 100 kg des Erzeugnisses gleich dem Abschöpfungsbetrag für 22 kg des in Artikel 3 der Verordnung Nr. 162/66/EWG genannten Olivenöls.

    Artikel 6

    (1) Bei den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e) der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannten Erzeugnissen wird der Abschöpfungsbetrag bei der Einfuhr aus dritten Ländern und - sofern es sich um Erzeugnisse handelt, die nicht vollständig in Griechenland gewonnen oder nicht unmittelbar von dort in die Gemeinschaft befördert worden sind - bei der Einfuhr nach Maßgabe des Absatzes 2 berechnet.

    (2) Unbeschadet des Artikels 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 136/66/EWG entspricht der Abschöpfungsbetrag für 100 kg - bei Erzeugnissen der Tarifstelle 15.17 A I des Gemeinsamen Zolltarifs dem Abschöpfungsbetrag für 50 kg des in Artikel 13 der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannten Olivenöls;

    - bei Erzeugnissen der Tarifstelle 15.17 A II des Gemeinsamen Zolltarifs dem Abschöpfungsbetrag für 80 kg des in Artikel 13 der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannten Olivenöls;

    - bei Erzeugnissen der Tarifstelle 23.04 A des Gemeinsamen Zolltarifs dem Abschöpfungsbetrag für 8 kg des in Artikel 13 der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannten Olivenöls.

    Artikel 7

    (1) Der Abschöpfungsbetrag bei der Einfuhr der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e) der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannten Erzeugnisse, die vollständig in Griechenland gewonnen und unmittelbar von dort in die Gemeinschaft befördert worden sind, wird nach Maßgabe des Absatzes 2 berechnet.

    (2) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 162/66/EWG entspricht der Abschöpfungsbetrag für 100 kg - bei Erzeugnissen der Tarifstelle 15.17 A I des Gemeinsamen Zolltarifs dem Abschöpfungsbetrag für 50 kg des in Artikel 3 der Verordnung Nr. 162/66/EWG genannten Olivenöls;

    - bei Erzeugnissen der Tarifstelle 15.17 A II des Gemeinsamen Zolltarifs dem Abschöpfungsbetrag für 80 kg des in Artikel 3 der Verordnung Nr. 162/66/EWG genannten Olivenöls;

    - bei Erzeugnissen der Tarifstelle 23.04 A des gemeinsamen Zolltarifs dem Abschöpfungsbetrag für 8 kg des in Artikel 3 der Verordnung Nr. 162/66/EWG genannten Olivenöls.

    Artikel 8

    Die Definition der Merkmale des raffinierten Olivenöls sowie der Rückstände der Tarifstelle 15.17 A und die Unterscheidung zwischen den in Artikel 2 und den in Artikel 3 genannten Ölen erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG.

    Artikel 9

    Die in den Artikeln 1, 4, 5, 6 und 7 genannten Abschöpfungsbeträge werden von der Kommission zu den gleichen Zeitpunkten festgesetzt und gelten während des gleichen Zeitraums wie für den Abschöpfungsbetrag, der für das in Artikel 13 der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannte Olivenöl vorgesehen ist.

    Artikel 10

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie ist ab 1. April 1972 anwendbar. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung Nr. 166/66/EWG des Rates vom 27. Oktober 1966 über die Abschöpfungen auf raffiniertes Olivenöl und einige olivenölhaltige Erzeugnisse (1) ausser Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 29. Februar 1972.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J.P. BUCHLER (1)ABl. Nr. 197 vom 29.10.1966, S. 3400/66.

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