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Document 31971R2706
Regulation (EEC) No 2706/71 of the Commission of 20 December 1971 on the method of determining the peroxidase activity in certain products processed from cereals
Verordnung (EWG) Nr. 2706/71 der Kommission vom 20. Dezember 1971 über ein Verfahren zum Nachweis von Peroxydase in bestimmten Getreideverarbeitungserzeugnissen
Verordnung (EWG) Nr. 2706/71 der Kommission vom 20. Dezember 1971 über ein Verfahren zum Nachweis von Peroxydase in bestimmten Getreideverarbeitungserzeugnissen
ABl. L 280 vom 21.12.1971, p. 9–9
(DE, FR, IT, NL) Weitere Sonderausgabe(n)
(DA, EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1971(III) S. 1000 - 1001
No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2010
Verordnung (EWG) Nr. 2706/71 der Kommission vom 20. Dezember 1971 über ein Verfahren zum Nachweis von Peroxydase in bestimmten Getreideverarbeitungserzeugnissen
Amtsblatt Nr. L 280 vom 21/12/1971 S. 0009 - 0009
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 4 S. 0061
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(III) S. 0868
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 4 S. 0061
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(III) S. 1000
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 7 S. 0098
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 5 S. 0130
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 5 S. 0130
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2706/71 DER KOMMISSION vom 20. Dezember 1971 über ein Verfahren zum Nachweis von Peroxydase in bestimmten Getreideverarbeitungserzeugnissen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1550/71 (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Erstattung bei der Ausfuhr muß die Qualität des Getreideverarbeitungserzeugnisses, für das die Erstattung gewährt wird, in Rechnung stellen, damit nicht aus öffentlichen Mitteln zur Ausfuhr von Erzeugnissen unzulänglicher Qualität beigetragen wird. Unter diesem Gesichtswinkel muß in bestimmten Getreideverarbeitungserzeugnissen die Peroxydase praktisch zum Stillstand gebracht werden. Um eine einheitliche Anwendung der Bestimmungen zu gewährleisten, auf Grund deren Erstattungen für Erzeugnisse gewährt werden, die diesem Erfordernis genügen, ist eine Gemeinschaftsmethode zur Bestimmung der Peroxydase einzuführen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Wird zur Gewährung einer Erstattung bei der Ausfuhr bestimmter Getreideverarbeitungserzeugnisse verlangt, daß die Peroxydase praktisch zum Stillstand gebracht wurde, so wird das nach dem in der Anlage beschriebenen Verfahren nachgeprüft. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 20. Dezember 1971 Für die Kommission Der Präsident Franco M. MALFATTI ANLAGE Methode zum Nachweis von Peroxydase 5 g der Probe werden im Mörser mit etwas destilliertem Wasser zerkleinert. Das Gemisch wird in einen 100 ml-Meßkolben gegeben, der bis zur Marke mit destilliertem Wasser aufgefuellt wird. Das Gemisch bleibt 30 Minuten lang stehen und wird anschließend durch ein Faltenfilter klar filtriert. 5 ml der klaren Lösung werden mit einer Pipette in ein Reagenzglas gebracht. Dann werden 1 ml einer 1 % igen Lösung von kristallinem Guajacol und 96 % igem Äthylalkohol und 1 ml 1 % iges H2O2 (Wasserstoffsuperoxyd) hinzugegeben. Beide Reagenzlösungen müssen frisch zubereitet sein. Die Wasserstoffsuperoxydlösung ist auf ihre Konzentration zu überprüfen. Nach einer halben Stunde darf keine oder nur eine unwesentliche farbliche Abweichung ins Rötlich-Braune von einer parallel durchzuführenden Blindprobe feststellbar sein. Der Farbtest ist doppelt durchzuführen. (1)ABl. Nr. 117 vom 19.6.1967, S. 2269/67. (2)ABl. Nr. L 164 vom 22.7.1971, S. 1.