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Document 31971R1696

    Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen

    ABl. L 175 vom 4.8.1971, p. 1–7 (DE, FR, IT, NL)
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1971(II) S. 634 - 641

    Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2005; Aufgehoben durch 32005R1952

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1971/1696/oj

    31971R1696

    Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen

    Amtsblatt Nr. L 175 vom 04/08/1971 S. 0001 - 0007
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 4 S. 0005
    Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(II) S. 0569
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 4 S. 0005
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(II) S. 0634
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 7 S. 0022
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 5 S. 0060
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 5 S. 0060


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1696/71 DES RATES vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42, 43, 113 und 235,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit dem Funktionieren und der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes muß die Gestaltung einer gemeinsamen Agrarpolitik Hand in Hand gehen ; sie muß insbesondere eine gemeinsame Marktorganisation einschließen, welche je nach Erzeugnis verschiedene Formen annehmen kann.

    Für die Wirtschaft bestimmter Gebiete der Gemeinschaft ist die gemeinschaftliche Erzeugung von Hopfen von ganz besonderer Bedeutung und stellt für die Erzeuger dieser Gebiete den überwiegenden Teil ihres Einkommens dar.

    Da die Pflanzensäfte und -auszuege von Hopfen nicht im Anhang II des Vertrages aufgeführt sind, fallen diese Erzeugnisse im Gegensatz zu Hopfen nicht unter die Agrarbestimmungen des Vertrages ; da die betreffenden Erzeugnisse jedoch weitgehend austauschbar sind, droht diese Situation die Auswirkung der gemeinsamen Agrarpolitik auf dem Hopfensektor zu gefährden ; es ist daher erforderlich, die für Hopfen erlassenen Vorschriften über den Handel mit dritten Ländern in Anwendung des Artikels 113 und über die Vermarktungsregeln in Anwendung des Artikels 235 auf Pflanzensäfte und -auszuege von Hopfen auszudehnen.

    Herkömmlicherweise hat der Welthandel für die Hopfenerzeuger und -verbraucher in der Gemeinschaft grosse Bedeutung ; die Gemeinschaftserzeugung konnte bisher im wesentlichen dank ihrer Wettbewerbsfähigkeit auf dem Weltmarkt sowie der elastischen qualitativen und quantitativen Anpassung der Erzeugung an die Absatzmöglichkeiten verwertet werden ; die gemeinsame Marktorganisation soll daher diese Situation nicht wesentlich ändern, jedoch mit Hilfe geeigneter Maßnahmen die Qualität der Erzeugnisse verbessern und die Erzeuger gegen eine etwaige Verschlechterung ihrer derzeitigen Lebenshaltung schützen.

    Auf gemeinschaftlicher Ebene muß eine auf Qualität ausgerichtete Politik verfolgt werden, und zwar durch Anwendung von Bestimmungen über die Bescheinigung der Herkunftsbezeichnung und entsprechender Regeln, die grundsätzlich die Vermarktung von Erzeugnissen, für die diese Bescheinigung nicht erteilt worden ist, oder von eingeführten Erzeugnissen, die entsprechenden Mindestqualitätsmerkmalen nicht genügen, untersagen ; darüber hinaus empfiehlt es sich, die Definition einer Standardqualität vorzusehen, die eine Bezugsgrundlage für die Handelsgeschäfte darstellt und eine ausreichende Marktanpassung gewährleistet.

    Es müssen ausreichende Informationen über die Lage und die Entwicklungsaussichten des Marktes in der Gemeinschaft zur Verfügung stehen ; die Tatsache, daß ein erheblicher Teil der Erzeugung auf dem Wege über "Ernteverträge", auch Mehrjahresverträge, abgesetzt wird, kann die vorausschauende Marktanalyse erleichtern ; daher ist die Eintragung sämtlicher Lieferverträge für in der Gemeinschaft erzeugten Hopfen vorzusehen ; für diese Informationen muß jedoch die Geheimhaltung vorgesehen werden, damit die Beteiligten sicher sein können, daß die Angaben ausschließlich für statistische Zwecke verwendet werden ; ausserdem wird dadurch die vollständige Objektivität der Angaben gewährleistet. (1)ABl. Nr. C 66 vom 1.7.1971, S. 28.

    Um der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten, um die Märkte zu stabilisieren und in der Belieferung der Verbraucher vertretbare Preise sicherzustellen, müssen die Zusammenfassung des Angebots und die Anpassung der landwirtschaftlichen Erzeugung an die Markterfordernisse durch die Landwirte gefördert werden.

    Der Zusammenschluß der Landwirte innerhalb von Organisationen, die für ihre Mitglieder die Verpflichtung zur Einhaltung gemeinsamer Regeln vorsehen, ist daher geeignet, die Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 des Vertrages zu fördern ; diese Ziele können insbesondere durch den Zusammenschluß der Landwirte innerhalb von Erzeugergemeinschaften wie auch durch die Bildung von Vereinigungen dieser Gemeinschaften verfolgt werden.

    Um jede Diskriminierung zwischen den Erzeugern zu vermeiden und die Einheitlichkeit und Wirksamkeit der Maßnahmen zu gewährleisten, müssen für die gesamte Gemeinschaft die Bedingungen festgelegt werden, welche die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigung erfuellen müssen, um von den Mitgliedstaaten anerkannt zu werden ; damit eine wirksame Zusammenfassung des Angebots erreicht wird, ist es insbesondere erforderlich, daß die Erzeugergemeinschaften und Vereinigungen einerseits eine ausreichende wirtschaftliche Grösse nachweisen und daß andererseits die Erzeugergemeinschaft oder die Vereinigung entweder die gesamte Produktion der ihr angeschlossenen Erzeuger oder Gemeinschaften unmittelbar anbietet oder durch die Erzeuger nach gemeinsamen Regeln anbieten lässt.

    Es empfiehlt sich, Bestimmungen vorzusehen, die die Gründung und Tätigkeit dieser Erzeugergemeinschaften erleichtern ; zu diesem Zweck sollte es den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, den Erzeugerorganisationen Beihilfen zu gewähren, die zum Teil von der Gemeinschaft finanziert werden ; es ist jedoch von Belang, die Höhe dieser Beihilfen zu begrenzen ; ausserdem sollten die Beihilfen nur während einer Übergangszeit gewährt werden und degressiv sein, damit sich die finanzielle Verantwortung der Erzeuger schrittweise erweitert.

    In einigen Fällen ist eine Anpassung der Hopfenpflanzungen der Gemeinschaft sowohl hinsichtlich der Sorten als auch der Möglichkeiten zur Rationalisierung der Anbau- und Erntearbeiten erforderlich ; während einer Reihe von Jahren müssen die Sortenumstellung und die Neugliederung dieser Anlagen durch Gewährung spezifischer Beihilfen für die Erzeugergemeinschaften, die derartige Maßnahmen durchführen, erleichtert werden.

    Um den Erzeugern eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten, empfiehlt es sich, eine Beihilferegelung vorzusehen ; damit festgestellt werden kann, ob diese Beihilfe festzusetzen ist, muß die Kommission dem Rat jährlich nach Absatz der Ernte einen Bericht vorlegen ; diese Beihilfe kann gewährt werden, wenn sich bei der Prüfung dieses Berichtes herausstellt, daß der Durchschnittsertrag je Hektar angesichts der Lage und voraussichtlichen Entwicklung des Marktes unzureichend ist.

    Auf Grund der geplanten Maßnahmen kann eine Einfuhrregelung in Aussicht genommen werden, die sich nur auf die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs erstreckt ; dieser gilt gemäß dem Vertrag automatisch ab 1. Januar 1970.

    Unter Berücksichtigung dieser gesamten Maßnahmen kann auf die Anwendung aller mengenmässigen Beschränkungen an den Aussengrenzen der Gemeinschaft verzichtet werden ; dieses Verfahren kann sich jedoch ausnahmsweise als unzureichend erweisen ; damit in solchen Fällen der Gemeinschaftsmarkt gegen möglicherweise daraus entstehende Störungen nicht ungeschützt bleibt, wenn die früheren Einfuhrhemmnisse beseitigt worden sind, muß es der Gemeinschaft ermöglicht werden, rasch alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

    Die Erhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung und die Anwendung mengenmässiger Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung im innergemeinschaftlichen Handel sind gemäß dem Vertrag ab 1. Januar 1970 automatisch verboten ; da es am 31. Dezember 1969 keine Mindestpreise mehr gab, ist die Anwendung von Artikel 44 des Vertrages automatisch ab 1. Januar 1970 ausgeschlossen.

    Die Wirksamkeit aller Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Hopfen würde durch die Gewährung bestimmter Beihilfen durch die Mitgliedstaaten gefährdet ; es ist daher zweckmässig, die Bestimmungen des Vertrages, die eine Beurteilung der von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen und ein Verbot der mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen ermöglichen, auf den Hopfensektor anzuwenden ; es empfiehlt sich jedoch, eine Übergangsregelung für einzelstaatliche Beihilfen vorzusehen, die bereits vor Inkrafttreten der gemeinsamen Marktorganisation für mehrjährige Verträge gewährt wurden.

    Es ist vorzusehen, daß die Ausgaben der Mitgliedstaaten auf Grund der sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen entsprechend den Bestimmungen über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik in die finanzielle Verantwortung der Gemeinschaft übergehen.

    Der Übergang von der augenblicklich in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen zu der in dieser Verordnung vorgesehenen Regelung muß möglichst reibungslos erfolgen ; deshalb können sich Übergangsmaßnahmen als notwendig erweisen.

    Die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen muß zugleich den in den Artikeln 39 und 110 des Vertrages vorgesehenen Zielen in geeigneter Weise Rechnung tragen.

    Um die Durchführung der in Aussicht genommenen Bestimmungen zu erleichtern, ist ein Verfahren vorzusehen, durch das im Rahmen eines Verwaltungsausschusses eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission herbeigeführt wird -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Es wird eine gemeinsame Marktorganisation für Hopfen geschaffen, die für folgende Erzeugnisse gilt: >PIC FILE= "T0002789">

    (2) Die Vorschriften über die Vermarktung und über die Aussenhandelsregelung gelten auch für folgende Erzeugnisse: >PIC FILE= "T0002790">

    (3) Im Sinne dieser Verordnung sind: a) Hopfen : Die getrockneten Blütenstände, auch Blütenzapfen genannt, der (weiblichen) Hopfenpflanze (humulus lupulus) ; diese grüngelben, eiförmigen Blütenstände haben einen Stiel ; ihre grösste Abmessung schwankt im allgemeinen zwischen 2 und 5 cm.

    b) Hopfenpulver : Das durch Mahlen des Hopfens gewonnene Erzeugnis, das alle natürlichen Bestandteile des Hopfens enthält.

    c) Lupulin-angereichertes Hopfenpulver : Das durch Mahlen des Hopfens nach mechanischer Aussonderung der Blätter, Stengel, Doldenblätter und Spindeln gewonnene Erzeugnis.

    d) Hopfenextrakt : Die mit Hilfe von Lösungsmitteln aus Hopfen gewonnenen konzentrierten Erzeugnisse.

    e) Hopfen-Mischerzeugnisse : Die Mischung zweier oder mehrerer der vorstehend genannten Erzeugnisse.

    TITEL I

    Vermarktung

    Artikel 2

    (1) Die in Artikel 1 genannten, in der Gemeinschaft geerntetem oder aus in der Gemeinschaft geerntetem Hopfen hergestellten Erzeugnisse unterliegen dem Bescheinigungsverfahren für Herkunftsbezeichnungen.

    (2) Die Bescheinigung über die Herkunftsbezeichnung kann nur erteilt werden für: - in anerkannten Erzeugungsgebieten geerntete oder daraus hergestellte Erzeugnisse,

    - Erzeugnisse von Sorten der gemeinschaftlichen Sortenliste oder daraus hergestellte Erzeugnisse sowie für

    - Erzeugnisse mit Qualitätsmerkmalen, die den auf einer bestimmten Vermarktungsstufe geltenden Mindestanforderungen für die Vermarktung genügen.

    (3) Auf Vorschlag der Kommission legt der Rat nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages für jedes Erzeugnis die Grundregeln des Bescheinigungsverfahrens für Herkunftsbezeichnungen und den Beginn ihrer Anwendung fest.

    Artikel 3

    (1) Die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse können, sofern sie einem Bescheinigungsverfahren über die Herkunftsbezeichnung unterliegen, nur dann in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn die genannte Bescheinigung erteilt worden ist.

    (2) Abweichungen von Absatz 1 können nach dem Verfahren des Artikels 20 a) mit Rücksicht auf die kommerziellen Anforderungen bestimmter Drittländer oder

    b) für Erzeugnisse, die für besondere Verwendungszwecke bestimmt sind,

    beschlossen werden.

    Die im vorstehenden Unterabsatz vorgesehenen Maßnahmen: - dürfen den normalen Absatz der Erzeugnisse, für die die Bescheinigung über die Herkunftsbezeichnung erteilt worden ist, nicht beeinträchtigen;

    - müssen gewährleisten, daß eine Verwechslung mit den genannten Erzeugnissen vermieden wird.

    Artikel 4

    (1) Für in der Gemeinschaft geernteten Hopfen wird eine Standardqualität auf Grund äusserer Merkmale und objektiver Kriterien festgesetzt.

    (2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 20 erlassen.

    Artikel 5

    (1) Die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse mit Herkunft aus dritten Ländern dürfen nur eingeführt werden, wenn ihre Qualitätsmerkmale mindestens den Mindestanforderungen für die Vermarktung entsprechen, die für die gleichen in der Gemeinschaft geernteten oder daraus hergestellten Erzeugnisse festgelegt worden sind.

    (2) Die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, für die eine von den Behörden des Ursprungslandes ausgestellte und mit einer Bescheinigung über die Herkunftsbezeichnung als gleichwertig anerkannte Bescheinigung vorliegt, werden so behandelt, als ob sie die in Absatz 1 genannten Merkmale aufwiesen.

    Die Gleichwertigkeit dieser Bescheinigungen wird nach dem Verfahren des Artikels 20 festgestellt.

    (3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 20 erlassen.

    TITEL II

    Lieferverträge

    Artikel 6

    (1) Die Verträge über die Lieferung von in der Gemeinschaft erzeugtem Hopfen, die zwischen einem Erzeuger oder einer Gruppe von Erzeugern und einem Käufer abgeschlossen werden, werden von den dafür von jedem Erzeuger-Mitgliedstaat benannten Stellen eingetragen.

    (2) Verträge über die Lieferung bestimmter Mengen zu vereinbarten Preisen während eines Zeitraums, der eine oder mehrere Ernten umfasst, die vor dem 1. August des Jahres der ersten Ernte abgeschlossen werden, werden "Ernteverträge" genannt. Sie werden gesondert eingetragen.

    (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die statistischen Angaben über diese Eintragungen in regelmässigen Abständen mit.

    (4) Die der Eintragung unterliegenden Angaben dürfen nur für die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Zwecke verwendet werden.

    (5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 20 erlassen.

    TITEL III

    Erzeugergemeinschaften

    Artikel 7

    (1) Im Sinne dieser Verordnung gilt als "anerkannte Erzeugergemeinschaft" ein Zusammenschluß von Hopfenerzeugern, der auf Initiative der Erzeuger gebildet wurde, um insbesondere a) die Erzeugung gemeinsam den Markterfordernissen anzupassen;

    b) die Erzeugung durch Sortenumstellung und Neugliederung der Pflanzungen zu verbessern;

    c) die Rationalisierung und Mechanisierung der Anbau- und Erntearbeiten zu fördern und dadurch die Rentabilität der Erzeugung zu verbessern,

    und von einem Mitgliedstaat nach Absatz 3 anerkannt worden ist.

    (2) Im Sinne dieser Verordnung gilt als "anerkannte Vereinigung" die Vereinigung anerkannter Erzeugergemeinschaften, die die gleichen Ziele verfolgt wie diese Gemeinschaften und von einem Mitgliedstaat nach Absatz 3 anerkannt worden ist.

    (3) Die Mitgliedstaaten erkennen auf Antrag die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen an, die die nachstehenden allgemeinen Bedingungen erfuellen: a) sie müssen gemeinsame Regeln für die Erzeugung und Vermarktung (erste Vermarktungsstufe) anwenden;

    b) ihre Satzungen müssen für die angeschlossenen Mitglieder oder die angeschlossenen anerkannten Erzeugergemeinschaften die Verpflichtung enthalten, - entweder die gesamte Erzeugung, für die sie der Gemeinschaft oder der Vereinigung angeschlossen sind, nach den Anlieferungs- und Vermarktungsregeln, die von der Gemeinschaft oder der Vereinigung festgelegt und kontrolliert werden, anzubieten

    - oder die gesamte Erzeugung, für die die Anerkennung gilt, durch die Gemeinschaft oder die Vereinigung anbieten zu lassen, und zwar entweder im Namen und für Rechnung der Mitglieder oder für Rechnung der Mitglieder oder im Namen und für Rechnung der Gemeinschaft oder der Vereinigung.

    Bei den Erzeugergemeinschaften gilt diese Verpflichtung nicht für Erzeugnisse, - für die die Erzeuger vor ihrem Beitritt zu der Gemeinschaft Kaufverträge abgeschlossen oder Verkaufszusagen gemacht hatten, sofern die betreffende Gemeinschaft vor dem Beitritt des Erzeugers über den Umfang und die Dauer der Verpflichtungen unterrichtet worden ist und sie gebilligt hat;

    - die die Erzeuger nach ihrem Beitritt mit der ausdrücklichen Billigung der Erzeugergemeinschaft von dem Absatz durch die betreffende Gemeinschaft ausschließen können;

    c) sie müssen ausreichende wirtschaftliche Grösse nachweisen;

    d) sie müssen aus ihrem gesamten Tätigkeitsbereich jede Diskriminierung zwischen den Erzeugern oder Erzeugergemeinschaften der Gemeinschaft insbesondere auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des Niederlassungsorts ausschließen;

    e) ihre Satzungen müssen Bestimmungen enthalten, mit denen sichergestellt wird, daß die Mitglieder einer Gemeinschaft oder einer Vereinigung, die auf ihre Mitgliedschaft verzichten wollen, dies nur tun können, - wenn sie mindestens drei Jahre Mitglieder der Gemeinschaft oder der Vereinigung waren

    - und wenn sie mindestens zwölf Monate vor ihrem Austritt die Gemeinschaft oder die Vereinigung davon unterrichtet haben;

    f) sie müssen nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die erforderliche Rechtsfähigkeit besitzen, um die zu ihren Aufgaben gehörenden Rechtshandlungen vorzunehmen;

    g) ihre Satzungen müssen die Verpflichtung enthalten, eine getrennte Buchführung über die Tätigkeiten vorzunehmen, die Grundlage der Anerkennung sind.

    (4) Für die Anerkennung der Erzeugergemeinschaften und ihrer Vereinigungen ist der Mitgliedstaat zuständig, in dessen Gebiet die Erzeugergemeinschaft oder die Vereinigung ihren Sitz hat.

    (5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Bestimmungen über die in Absatz 3 Buchstaben a) und c) vorgesehenen Bedingungen, werden nach dem Verfahren des Artikels 20 erlassen.

    Artikel 8

    Die Mitgliedstaaten können den anerkannten Erzeugergemeinschaften in den ersten drei Jahren nach ihrer Anerkennung Beihilfen gewähren, um ihre Gründung zu fördern und ihre Tätigkeit zu erleichtern. Diese Beihilfen dürfen im ersten, zweiten und dritten Jahr 3, 2 bzw. 1 v.H. des Wertes der anerkannten und vermarkteten Erzeugnisse nicht übersteigen. Diese Beihilfen dürfen jedoch im ersten Jahr 60 v.H., im zweiten Jahr 40 v.H. und im dritten Jahr 20 v.H. der Verwaltungskosten der Erzeugergemeinschaft nicht übersteigen.

    Der Wert der vermarkteten Erzeugnisse wird für jedes Jahr pauschal an Hand folgender Faktoren ermittelt: - der von den beteiligten Erzeugern in den drei Kalenderjahren vor ihrem Beitritt vermarkteten durchschnittlichen Erzeugung;

    - der von diesen Erzeugern in demselben Zeitraum für ihre Erzeugung erzielten Durchschnittspreise.

    Artikel 9

    Die Mitgliedstaaten können den Erzeugergemeinschaften für die bis spätestens 31. Dezember 1975 durchgeführten Maßnahmen Beihilfen bis zu einem Hoechstbetrag von 1 500 Rechnungseinheiten je Hektar für die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehene Sortenumstellung und Neugliederung der Pflanzungen gewähren.

    Artikel 10

    (1) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages die Grundregeln für die Anwendung der Artikel 8 und 9.

    (2) Die Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 8 und 9 werden nach dem Verfahren des Artikels 20 erlassen.

    TITEL IV

    Erzeugerbeihilfen

    Artikel 11

    Die Kommission legt dem Rat jährlich vor dem 30. April einen Bericht über den Stand der Hopfenerzeugung und -vermarktung vor.

    Dieser Bericht behandelt vor allem die Entwicklung der Preise, der Anbauflächen, der Erzeugung und des Bedarfs.

    Artikel 12

    (1) Es wird eine Beihilferegelung für in der Gemeinschaft erzeugten Hopfen eingeführt.

    (2) Den Hopfenerzeugern kann eine Behilfe gewährt werden, die es ermöglicht, ein angemessenes Einkommen zu erzielen.

    (3) Die Höhe dieser Beihilfe je Hektar wird nach Sorten differenziert festgelegt unter Berücksichtigung a) des Durchschnittsertrags im Vergleich zu den Durchschnittserträgen der Ernten der Vorjahre,

    b) der Lage und der voraussichtlichen Tendenz des Marktes in der Gemeinschaft,

    c) der Entwicklung des Marktes ausserhalb der Gemeinschaft und der Welthandelspreise.

    (4) Ergibt sich aus dem in Artikel 11 genannten Bericht, daß die Gefahr struktureller Angebotsüberschüsse oder eine strukturelle Versorgungsschwierigkeit auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft für Hopfen besteht, so kann die Beihilfegewährung auf einen Betrag beschränkt werden, der einer auf Grund des Durchschnitts der drei Jahre vor dem Berichtsjahr ermittelten Anbaufläche entspricht.

    (5) Der Betrag der Beihilfe für Anbauflächen der Ernte des vorhergehenden Kalenderjahres wird vor dem 30. Juni nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages festgesetzt.

    Artikel 13

    (1) Die Beihilfe wird den Erzeugern für eingetragene und abgeerntete Anbauflächen gewährt.

    Die Mitgliedstaaten bestimmen die Stellen, die zur Eintragung der Hopfenanbauflächen für alle Erzeuger befugt sowie beauftragt sind, die Eintragungen zu überwachen und laufend zu ergänzen.

    (2) Bei der Anwendung dieses Artikels können die Mitgliedstaaten eine anerkannte Erzeugergemeinschaft als einen Erzeuger ansehen.

    (3) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages die Grundregeln für die Anwendung dieses Artikels.

    (4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 20 erlassen.

    TITEL V

    Regelung für den Handel mit dritten Ländern

    Artikel 14

    Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder einer vom Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages beschlossenen Ausnahmeregelung sind im Handel mit Drittländern verboten: a) die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle,

    b) mengenmässige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

    Artikel 15

    (1) Wird der Markt in der Gemeinschaft für in Artikel 1 genannte Erzeugnisse auf Grund von Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrages gefährden könnten, so können im Handel mit dritten Ländern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche Störung oder die drohende Störung beseitigt ist.

    Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages die Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz fest und bestimmt, in welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten Schutzmaßnahmen treffen können.

    (2) Tritt die in Absatz 1 erwähnte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen ; diese werden den Mitgliedstaaten mitgeteilt und sind unverzueglich anzuwenden. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb vierundzwanzig Stunden nach Eingang des Antrags.

    (3) Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahme der Kommission binnen einer Frist von höchstens drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzueglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages ändern oder aufheben.

    TITEL VI

    Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 16

    Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung sind die Artikel 92, 93 und 94 des Vertrages auf die Erzeugung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen anzuwenden.

    Jedoch kann die den Hopfenerzeugern von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe beibehalten werden, bis die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung abgeschlossenen Verträge abgelaufen sind, soweit diese Beihilfe den in Artikel 12 vorgesehenen Betrag der gemeinschaftlichen Beihilfe übersteigt. Diese Beihilfe kann nicht verlängert werden.

    Artikel 17

    (1) Die Vorschriften über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik gelten für den Markt der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse vom Zeitpunkt der Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Regelung an.

    (2) Die in den Artikeln 8 und 9 vorgesehenen Maßnahmen stellen eine gemeinsame Maßnahme im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1) dar. (1)ABl. Nr. L 94 vom 28.4.1970, S. 13.

    (3) Der EAGFL, Abteilung Ausrichtung, erstattet den Mitgliedstaaten 25 v.H. der erstattungsfähigen Ausgaben, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der in Artikel 8 vorgesehenen Maßnahmen getätigt wurden, und 50 v.H. der erstattungsfähigen Ausgaben, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der in Artikel 9 vorgesehenen Maßnahmen getätigt wurden.

    (4) Die Rückerstattungsanträge erstrecken sich auf die Ausgaben eines Kalenderjahres ; sie sind vor dem 30. Juni des folgenden Jahres bei der Kommission einzureichen.

    (5) Die voraussichtlichen Gesamtkosten der gemeinsamen Aktion zu Lasten des EAGFL belaufen sich auf 1,6 Millionen Rechnungseinheiten.

    (6) Die Dauer der Abwicklung der in Artikel 8 genannten Maßnahme ist auf einen Zeitraum von 10 Jahren, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung an gerechnet, begrenzt.

    (7) Die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 3 werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 erlassen.

    Artikel 18

    Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben mit. Einzelheiten der Mitteilung und der Bekanntgabe der Angaben werden nach dem Verfahren des Artikels 20 festgelegt.

    Artikel 19

    (1) Es wird ein Verwaltungsausschuß für Hopfen - nachstehend "Ausschuß" genannt - eingesetzt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und unter dem Vorsitz eines Vertreters der Kommission zusammentritt.

    (2) In diesem Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

    Artikel 20

    (1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende entweder von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats den Ausschuß.

    (2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesen Maßnahmen innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Frage bestimmen kann, Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von zwölf Stimmen zustande.

    (3) Die Kommission erlässt Maßnahmen, die sofort anwendbar sind. Entsprechen diese Maßnahmen jedoch nicht der Stellungnahme des Ausschusses, so werden sie dem Rat von der Kommission alsbald mitgeteilt. In diesem Fall kann die Kommission die Anwendung der von ihr beschlossenen Maßnahmen bis zur Dauer von höchstens einem Monat nach dieser Mitteilung aussetzen.

    Der Rat kann nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages binnen einer Frist von einem Monat anders entscheiden.

    Artikel 21

    Der Ausschuß kann jede andere Frage prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats vorlegt.

    Artikel 22

    Bei der Durchführung dieser Verordnung ist zugleich den in Artikel 39 und 110 des Vertrages genannten Zielen in geeigneter Weise Rechnung zu tragen.

    Artikel 23

    Sollten Übergangsmaßnahmen erforderlich sein, um den Übergang von den in den Mitgliedstaaten augenblicklich geltenden Regelungen auf die in dieser Verordnung vorgesehene Regelung zu erleichtern, und zwar insbesondere, wenn die Anwendung der neuen Regelung zum vorgesehenen Zeitpunkt auf erhebliche Schwierigkeiten stossen würde, so werden diese Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 20 erlassen. Sie bleiben bis zum 31. Juli 1972 spätestens anwendbar.

    Artikel 24

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Die Artikel 11, 12 und 13 gelten erstmals für die Ernte 1971.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 26. Juli 1971.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A. MORO

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