This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 22020A0609(02)
Agreement between the European Union and the Republic of Belarus on the facilitation of the issuance of visas
Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus zur Erleichterung der Visaerteilung
Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus zur Erleichterung der Visaerteilung
ST/12363/2019/INIT
ABl. L 180 vom 9.6.2020, p. 3–18
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2020/752/oj
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Suspended by | 32021D1940 | Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe (b) | 12/11/2021 | ||
Suspended by | 32021D1940 | Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe (a) | 12/11/2021 | ||
Suspended by | 32021D1940 | Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe (a) | 12/11/2021 | ||
Suspended by | 32021D1940 | Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe (b) | 12/11/2021 | ||
Suspended by | 32021D1940 | Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe (a) | 12/11/2021 | ||
Suspended by | 32021D1940 | Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe (a) | 12/11/2021 |
9.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 180/3 |
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus zur Erleichterung der Visaerteilung
DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,
und
DIE REPUBLIK BELARUS, im Folgenden „Belarus“,
im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ —
IM BESTREBEN, zwischenmenschliche Kontakte als wichtige Voraussetzung für einen steten Ausbau der wirtschaftlichen, humanitären, kulturellen, wissenschaftlichen und sonstigen Beziehungen zu fördern, indem die Visaerteilung für Unionsbürger und Staatsbürger von Belarus auf der Grundlage der Gegenseitigkeit erleichtert wird,
IN DER ERKENNTNIS, dass Visaerleichterungen nicht zur illegalen Migration führen dürfen, und unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheits- und Rückübernahmeaspekte,
IN ANBETRACHT der fundamentalen Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und der aus den für sie geltenden einschlägigen internationalen Instrumenten erwachsenden Pflichten und Verantwortlichkeiten einschließlich der Achtung der Menschenrechte und demokratischer Grundsätze,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Vereinigte Königreich und Irland gelten,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Königreich Dänemark gelten —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Zweck und Geltungsbereich
Zweck dieses Abkommens ist die Erleichterung der Erteilung von Visa für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen für Unionsbürger und Staatsbürger von Belarus auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.
Artikel 2
Allgemeine Bestimmung
(1) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichterungen gelten für Unionsbürger und Staatsbürger von Belarus nur insoweit, als sie nicht bereits durch Gesetze und Vorschriften von Belarus, der Union oder der Mitgliedstaaten, durch dieses Abkommen oder andere internationale Übereinkünfte von der Visumpflicht befreit sind.
(2) Die innerstaatlichen Vorschriften von Belarus oder der Mitgliedstaaten sowie das Unionsrecht kommen bei Aspekten zur Anwendung, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, wie bei der Ablehnung eines Visumantrags, der Anerkennung von Reisedokumenten, beim Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowie bei der Einreiseverweigerung und Ausweisungsmaßnahmen.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Mitgliedstaat“ ist jeder Mitgliedstaat der Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs; |
b) |
„Unionsbürger“ ist ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats im Sinne von Buchstabe a; |
c) |
„Staatsbürger von Belarus“ ist ein Staatsangehöriger der Republik Belarus; |
d) |
„Visum“ ist eine von einem Mitgliedstaat oder von Belarus erteilte Genehmigung, die für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder von Belarus oder für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder von Belarus erforderlich ist; |
e) |
„rechtmäßig wohnhafte Personen“ sind:
|
f) |
„Laissez-Passer der EU“ ist das Dokument, das die Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1417/2013 des Rates (1) für bestimmte Bedienstete der Organe der Union ausstellt. |
Artikel 4
Nachweis des Reisezwecks
(1) Folgende Gruppen von Unionsbürgern und Staatsbürgern von Belarus haben lediglich die nachstehenden Dokumente zum Nachweis des Zwecks ihrer Reise in das Gebiet der anderen Vertragspartei vorzulegen:
a) |
Mitglieder offizieller Delegationen einschließlich ständiger Mitglieder dieser Delegationen, die mit an den Mitgliedstaat, die Union oder Belarus gerichteter offizieller Einladung an offiziellen Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder von Belarus stattfinden:
|
b) |
enge Verwandte — Ehepartner, Kinder, Eltern und das elterliche Sorgerecht ausübende Personen, Großeltern und Enkelkinder —, die rechtmäßig in Belarus wohnhafte Unionsbürger oder rechtmäßig in einem Mitgliedstaat wohnhafte Staatsbürger von Belarus oder Unionsbürger mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, oder Staatsbürger von Belarus mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet von Belarus besuchen:
|
c) |
Geschäftsleute und Vertreter von Unternehmensverbänden:
|
d) |
Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend vom Hoheitsgebiet von Belarus in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder umgekehrt in Fahrzeugen befördern, die in einem Mitgliedstaat bzw. in Belarus zugelassen sind:
|
e) |
Angehörige des Zugbegleiter-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals in internationalen Zügen, die für Fahrten in das Hoheitsgebiet von Belarus und der Mitgliedstaaten eingesetzt werden:
|
f) |
Journalisten und technisches Begleitpersonal in beruflicher Funktion:
|
g) |
an wissenschaftlichen, akademischen, kulturellen und künstlerischen Tätigkeiten Beteiligte, darunter Teilnehmer an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen:
|
h) |
Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen sowie zu anderen schulischen Zwecken:
|
i) |
Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und ihr Begleitpersonal in beruflicher Funktion:
|
j) |
Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten oder anderen kommunalen Körperschaften:
|
k) |
Personen, die Soldatengräber oder zivile Gräber besuchen:
|
l) |
Verwandte, die zu Beerdigungen anreisen:
|
m) |
Personen, die zwecks medizinischer Behandlungen einreisen, und erforderliche Begleitpersonen:
|
n) |
Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen im Hoheitsgebiet von Belarus oder der Mitgliedstaaten teilnehmen:
|
o) |
Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen:
|
p) |
Teilnehmer an offiziellen EU-Programmen für grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen Belarus und der Union:
|
(2) Die in Absatz 1 genannte schriftliche Einladung enthält folgende Angaben:
a) |
zum Gast: Name und Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Nummer des Reisepasses, Zeitpunkt und Zweck der Reise, Zahl der Einreisen und gegebenenfalls Name der begleitenden Kinder; |
b) |
zum Gastgeber: Name, Vorname und Anschrift; |
c) |
zur einladenden juristischen Person, zum Unternehmen oder zur Einrichtung bzw. Organisation: vollständige Bezeichnung und Anschrift und
|
(3) Für die in Absatz 1 aufgeführten Personengruppen werden sämtliche Visaarten nach dem vereinfachten Verfahren ausgestellt, bei dem ungeachtet etwaiger Rechtsvorschriften der Vertragsparteien weder eine weitere Begründung des Reisezwecks noch eine weitere Einladung oder Bestätigung vorgelegt werden müssen.
Artikel 5
Mehrfachvisa
(1) Diplomatische Missionen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten und von Belarus stellen folgenden Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von fünf Jahren aus:
a) |
Mitgliedern von nationalen und regionalen Regierungen und Parlamenten, Verfassungsgerichten und Obersten Gerichten, sofern sie nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind, in Ausübung ihrer Amtsgeschäfte; |
b) |
ständigen Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit an die Mitgliedstaaten, die Union oder Belarus gerichteter offizieller Einladung regelmäßig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet von Belarus oder eines Mitgliedstaats stattfinden; |
c) |
Ehepartnern, Kindern unter 21 Jahren oder unterhaltsberechtigten Kindern, Eltern und das elterliche Sorgerecht ausübenden Personen, Großeltern und Enkelkindern, die rechtmäßig im Hoheitsgebiet von Belarus wohnhafte Unionsbürger oder rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnhafte Staatsbürger von Belarus oder Unionsbürger mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, oder Staatsbürger von Belarus mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet von Belarus besuchen; |
d) |
Geschäftsleuten und Vertretern von Unternehmensverbänden, die regelmäßig nach Belarus oder in die Mitgliedstaaten reisen. |
Abweichend vom ersten Satz des vorliegenden Absatzes wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt, insbesondere wenn
— |
bei der in Buchstabe b genannten Personengruppe die Dauer der Stellung als ständiges Mitglied einer offiziellen Delegation weniger als fünf Jahre beträgt, |
— |
bei der in Buchstabe c genannten Personengruppe die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsgenehmigung von Staatsbürgern von Belarus mit rechtmäßigem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat oder von Unionsbürgern mit rechtmäßigem Wohnsitz in Belarus weniger als fünf Jahre beträgt oder |
— |
bei der in Buchstabe d genannten Personengruppe die Dauer der Stellung als Vertreter eines Unternehmensverbands oder die Gültigkeitsdauer des Arbeitsvertrags weniger als fünf Jahre beträgt. |
(2) Diplomatische Missionen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten und von Belarus stellen folgenden Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr aus, falls diese im Vorjahr mindestens ein Visum erhalten und dieses gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates verwendet haben:
a) |
Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit an die Mitgliedstaaten, die Union oder Belarus gerichteter offizieller Einladung regelmäßig an offiziellen Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet von Belarus oder der Mitgliedstaaten stattfinden; |
b) |
Lkw- und Busfahrern, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend vom Hoheitsgebiet von Belarus in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder umgekehrt in Fahrzeugen befördern, die in einem Mitgliedstaat bzw. in Belarus zugelassen sind; |
c) |
Angehörigen des Zugbegleiter-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals in internationalen Zügen, die für Fahrten in das Hoheitsgebiet von Belarus und der Mitgliedstaaten eingesetzt werden; |
d) |
an wissenschaftlichen, akademischen, kulturellen und künstlerischen Tätigkeiten Beteiligten, darunter Teilnehmern an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, die regelmäßig nach Belarus oder in die Mitgliedstaaten reisen; |
e) |
Studenten und Postgraduierten, die regelmäßig zu Studien- oder Ausbildungszwecken reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen; |
f) |
Teilnehmern an internationalen Sportveranstaltungen und ihrem Begleitpersonal in beruflicher Funktion; |
g) |
Teilnehmern an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten und anderen kommunalen Körperschaften; |
h) |
Personen, die zwecks medizinischer Behandlungen regelmäßig einreisen müssen, und den erforderlichen Begleitpersonen; |
i) |
Angehörigen der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen; |
j) |
Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen, die regelmäßig zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen nach Belarus oder in die Mitgliedstaaten reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen; |
k) |
Teilnehmer an offiziellen EU-Programmen für grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen Belarus und der Union; |
l) |
Journalisten und technischem Begleitpersonal in beruflicher Funktion. |
Abweichend vom ersten Satz des vorliegenden Absatzes wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt.
(3) Diplomatische Missionen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten und von Belarus stellen den in Absatz 2 genannten Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei bis höchstens fünf Jahren aus, vorausgesetzt, diese haben in den beiden vorangegangenen Jahren die ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates verwendet, es sei denn, die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, ist offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt; in diesem Fall wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums auf diesen Zeitraum festgesetzt.
Artikel 6
Antragsbearbeitungsgebühr
(1) Für die Bearbeitung der Visumanträge wird eine Gebühr in Höhe von 35 EUR erhoben. Dieser Betrag kann nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 4 geändert werden.
(2) Die Mitgliedstaaten bzw. Belarus erheben für die Bearbeitung eines Visumantrags eine Gebühr von 70 EUR, wenn der Antragsteller darum gebeten hat, dass innerhalb von zwei Tagen nach Antragstellung über den Antrag entschieden wird, und das Konsulat sich dazu bereit erklärt hat.
(3) Unbeschadet des Absatzes 4 sind folgende Personengruppen von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit:
a) |
Mitglieder von nationalen und regionalen Regierungen und Parlamenten, Verfassungsgerichten und Obersten Gerichten, sofern sie nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind; |
b) |
Mitglieder offizieller Delegationen einschließlich ständiger Mitglieder offizieller Delegationen, die mit an die Mitgliedstaaten, die Union oder Belarus gerichteter offizieller Einladung an offiziellen Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet von Belarus oder eines Mitgliedstaats stattfinden; |
c) |
enge Verwandte — Ehepartner, Kinder, Eltern und das elterliche Sorgerecht ausübende Personen, Großeltern und Enkelkinder — von rechtmäßig im Hoheitsgebiet von Belarus wohnhaften Unionsbürgern oder rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnhaften Staatsbürgern von Belarus oder Unionsbürgern mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, oder Staatsbürgern von Belarus mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet von Belarus; |
d) |
an wissenschaftlichen, akademischen, kulturellen und künstlerischen Tätigkeiten Beteiligte, darunter Teilnehmer an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen; |
e) |
Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen sowie zu anderen schulischen Zwecken; |
f) |
Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und ihr Begleitpersonal in beruflicher Funktion; |
g) |
Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten und anderen kommunalen Körperschaften; |
h) |
Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen; |
i) |
Teilnehmer an offiziellen EU-Programmen für grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen Belarus und der Union; |
j) |
Menschen mit Behinderungen und erforderlichenfalls ihre Begleitpersonen; |
k) |
Personen, die durch Vorlage von Dokumenten nachgewiesen haben, dass ihre Reise aus humanitären Gründen notwendig ist, beispielsweise Personen, die eine dringende medizinische Behandlung benötigen, und deren Begleitpersonen sowie Personen, die zur Beerdigung eines engen Verwandten reisen oder einen schwer kranken engen Verwandten besuchen; |
l) |
Kinder unter zwölf Jahren. |
(4) Arbeitet ein Mitgliedstaat oder Belarus zum Zweck der Visaerteilung mit einem externen Dienstleistungserbringer zusammen, so kann dieser eine Dienstleistungsgebühr erheben. Diese Gebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten, die dem externen Dienstleistungserbringer bei der Ausführung seiner Aufgaben entstanden sind, und darf 30 EUR nicht übersteigen. Nach Möglichkeit erhält der betreffende Mitgliedstaat bzw. Belarus die Möglichkeit für Antragsteller aufrecht, die Anträge unmittelbar bei seinen Konsulaten einzureichen.
Für die Union führt der externe Dienstleistungserbringer seine Tätigkeit im Einklang mit dem Visakodex und unter vollständiger Einhaltung der belarussischen Rechtsvorschriften aus.
Für Belarus führt der externe Dienstleistungserbringer seine Tätigkeit im Einklang mit den belarussischen Rechtsvorschriften und unter vollständiger Einhaltung der Rechtsvorschriften der EU-Mitgliedstaaten aus.
Artikel 7
Antragsbearbeitungszeit
(1) Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten und von Belarus entscheiden innerhalb von zehn Kalendertagen nach Eingang des Antrags und der erforderlichen Dokumente über den Visumantrag.
(2) Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in Einzelfällen auf bis zu 30 Kalendertage verlängert werden, insbesondere dann, wenn eine weitere Prüfung erforderlich ist.
(3) Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in dringenden Fällen auf zwei Arbeitstage oder weniger verkürzt werden.
Falls für die Antragstellung ein Termin vereinbart werden muss, sollte dieser grundsätzlich nicht später als zwei Wochen nach dem Tag stattfinden, an dem er beantragt wurde. Unbeschadet des vorstehenden Satzes stellen die externen Dienstleistungserbringer sicher, dass Visumanträge grundsätzlich ohne unangemessene Verzögerung eingereicht werden können.
In begründeten dringlichen Fällen kann das Konsulat Antragstellern gestatten, ihre Anträge ohne Terminvereinbarung einzureichen, oder es gewährt ihnen umgehend einen Termin.
Artikel 8
Ausreise bei Verlust oder Diebstahl von Dokumenten
Unionsbürger oder Staatsbürger von Belarus, die ihre Reisedokumente verloren haben oder deren Dokumente während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet von Belarus bzw. eines Mitgliedstaats gestohlen wurden, können mit gültigen Reisedokumenten, die von einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung des Mitgliedstaats bzw. von Belarus ausgestellt wurden und sie zum Grenzübertritt berechtigen, ohne Visum oder sonstige Genehmigung das Hoheitsgebiet von Belarus oder der Mitgliedstaaten verlassen.
Artikel 9
Visumverlängerung im Falle außergewöhnlicher Umstände
Unionsbürgern und Staatsbürgern von Belarus, die aus Gründen höherer Gewalt oder aus humanitären Gründen, die sie an der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet von Belarus bzw. dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten hindern, nicht vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet von Belarus bzw. dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausreisen können, wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von Belarus bzw. des Aufenthaltsmitgliedstaates gebührenfrei eine Verlängerung ihres Visums gewährt, bis ihre Rückreise in den Staat ihres Wohnsitzes möglich ist.
Artikel 10
Diplomatenpässe und Laissez-Passer der EU
(1) Unionsbürger mit einem von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen biometrischen Diplomatenpass und Inhaber eines gültigen Laissez-Passer der EU können ohne Visum in das Hoheitsgebiet von Belarus einreisen, daraus ausreisen und es im Transit bereisen.
(2) Staatsbürger von Belarus mit einem von Belarus ausgestellten gültigen biometrischen Diplomatenpass können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen, daraus ausreisen und diese im Transit bereisen.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen dürfen sich höchstens 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet von Belarus bzw. im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten.
Artikel 11
Räumlich beschränkte Gültigkeit von Visa
Vorbehaltlich der innerstaatlichen Bestimmungen und Vorschriften zur nationalen Sicherheit von Belarus und der Mitgliedstaaten und vorbehaltlich der Vorschriften der Union über Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit haben Staatsbürger von Belarus und Unionsbürger gleichermaßen das Recht, im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie von Belarus zu reisen.
Artikel 12
Gemischter Ausschuss zur Verwaltung des Abkommens
(1) Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Sachverständigenausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) ein, der sich aus Vertretern der Union und von Belarus zusammensetzt.
(2) Der Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) |
Überwachung der Durchführung dieses Abkommens; |
b) |
Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung dieses Abkommens; |
c) |
Beilegung von Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens. |
(3) Der Ausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen.
(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 13
Verhältnis dieses Abkommens zu bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Belarus
Dieses Abkommen hat ab seinem Inkrafttreten Vorrang vor den Bestimmungen bilateraler und multilateraler Abkommen oder Vereinbarungen, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Belarus geschlossen wurden, sofern die Bestimmungen letzterer Abkommen oder Vereinbarungen Aspekte behandeln, die das vorliegende Abkommen berühren oder dessen Anwendungsbereich abändern könnten.
Artikel 14
Schlussbestimmungen
(1) Das Abkommen wird von den Vertragsparteien nach deren jeweiligen Verfahren ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren mitgeteilt haben.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt dieses Abkommen erst am Tag des Inkrafttretens des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt in Kraft, wenn Letzteres nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt in Kraft tritt.
(3) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, kann aber gemäß Absatz 6 gekündigt werden.
(4) Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien durch eine schriftliche Vereinbarung geändert werden. Änderungen treten in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen hierfür erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.
(5) Jede Vertragspartei kann das Abkommen ganz oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung wird der anderen Vertragspartei spätestens 48 Stunden vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt. Die Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, informiert die andere Vertragspartei unverzüglich über das Entfallen der für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe.
(6) Jede Vertragspartei kann das Abkommen durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt 90 Tage nach dem Tag dieser Mitteilung außer Kraft.
Geschehen in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und belarussischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Съставено в Брюксел на осми януари две хиляди и двадесета година.
Hecho en Bruselas, el ocho de enero de dos mil veinte.
V Bruselu dne osmého ledna dva tisíce dvacet.
Udfærdiget i Bruxelles den ottende januar to tusind og tyve.
Geschehen zu Brüssel am achten Januar zweitausendzwanzig.
Kahe tuhande kahekümnenda aasta jaanuarikuu kaheksandal päeval Brüsselis.
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις οκτώ Ιανουαρίου δύο χιλιάδες είκοσι.
Done at Brussels on the eighth day of January in the year two thousand and twenty.
Fait à Bruxelles, le huit janvier deux mille vingt.
Sastavljeno u Bruxellesu osmog siječnja godine dvije tisuće dvadesete.
Fatto a Bruxelles, addì otto gennaio duemilaventi.
Briselē, divi tūkstoši divdesmitā gada astotajā janvārī.
Priimta du tūkstančiai dvidešimtų metų sausio aštuntą dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kétezer-huszadik év január havának nyolcadik napján.
Magħmul fi Brussell, fit-tmien jum ta’ Jannar fis-sena elfejn u għoxrin.
Gedaan te Brussel, acht januari tweeduizend twintig.
Sporządzono w Brukseli dnia ósmego stycznia roku dwa tysiące dwudziestego.
Feito em Bruxelas, em oito de janeiro de dois mil e vinte.
Întocmit la Bruxelles la opt ianuarie două mii douăzeci.
V Bruseli ôsmeho januára dvetisícdvadsať.
V Bruslju, dne osmega januarja leta dva tisoč dvajset.
Tehty Brysselissä kahdeksantena päivänä tammikuuta vuonna kaksituhattakaksikymmentä.
Som skedde i Bryssel den åttonde januari år tjugohundratjugo.
Заключана ў горадзе Бруселi восьмага студзеня дзве тысячы дваццатага года.
(1) Verordnung (EU) Nr. 1417/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Festlegung der Form der von der Europäischen Union ausgestellten Laissez-Passer (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 26).
PROTOKOLL ZUM ABKOMMEN BETREFFEND MITGLIEDSTAATEN, DIE DEN SCHENGEN-BESITZSTAND NICHT VOLLSTÄNDIG ANWENDEN
Die Mitgliedstaaten, die durch den Schengen-Besitzstand gebunden sind, jedoch in Ermangelung eines entsprechenden Beschlusses des Rates noch keine Schengen-Visa erteilen, stellen nationale Visa aus, die nur für ihr Hoheitsgebiet gültig sind.
Im Einklang mit dem Beschluss Nr. 565/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) vom 15. Mai 2014, demzufolge es Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern seit dem 16. Juni 2014 gestattet ist, die von den Schengen-Staaten erteilten einheitlichen Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, die für die zwei- oder mehrfache Einreise gültig sind, Visa für einen langfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel und die von Schengen-Mitgliedstaaten gemäß Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 des Visakodex erteilten Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit sowie von Bulgarien, Kroatien und Rumänien und Zypern erteilte nationale Visa und Aufenthaltstitel einseitig nicht nur für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet, sondern auch für den geplanten Aufenthalt in diesem für eine Dauer von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen als ihren einzelstaatlichen Visa gleichwertig anzuerkennen, wurden harmonisierte Maßnahmen getroffen, um Inhabern von Schengen-Visa und Schengen-Aufenthaltstiteln die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden, sowie den kurzfristigen Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet zu erleichtern.
(1) Beschluss Nr. 565/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen auf der Grundlage der einseitigen Anerkennung bestimmter Dokumente durch Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet oder den geplanten Aufenthalt in diesem für eine Dauer von nicht mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen als ihren einzelstaatlichen Visa gleichwertig und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 895/2006/EG und Nr. 582/2008/EG (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 23).
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
zu Dänemark
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen die Visaerteilungsverfahren der diplomatischen Missionen und der konsularischen Vertretungen Dänemarks unberührt lässt.
Daher ist es zweckmäßig, dass Dänemark und Belarus unverzüglich ein bilaterales Abkommen zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt mit ähnlichen Bestimmungen schließen, wie sie das vorliegende Abkommen enthält.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
zum Vereinigten Königreich und Irland
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen nicht für das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs und Irlands gilt.
Daher ist es wünschenswert, dass das Vereinigte Königreich, Irland und Belarus bilaterale Abkommen zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt schließen.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
zu Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein
Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Union und der Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 und dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Assoziierung dieser Länder bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen.
Daher ist es zweckmäßig, dass die Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen und Belarus unverzüglich bilaterale Abkommen zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt mit ähnlichen Bestimmungen schließen, wie sie das vorliegende Abkommen enthält.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
über die zusammenarbeit bei reisedokumenten
Die Vertragsparteien kommen überein, dass der Gemischte Ausschuss nach Artikel 12 des Abkommens bei der Überwachung der Durchführung des Abkommens die Auswirkungen der Sicherheitsstandards der jeweiligen Reisedokumente auf das Funktionieren des Abkommens bewerten soll. Daher kommen die Vertragsparteien überein, einander regelmäßig über die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Personalisierungsprozess bei der Ausstellung von Reisedokumenten sowie über die Maßnahmen zu informieren, die getroffen werden, um zu verhindern, dass die Vielfalt an Reisedokumenten weiter zunimmt, und um die technischen Sicherheitsmerkmale von Reisedokumenten weiterzuentwickeln.
Die Mitgliedstaaten, die Union und Belarus informieren einander unverzüglich über die Einführung neuer Reisedokumente oder die Änderung der bestehenden Reisedokumente und übermitteln einander Muster sowie eine Beschreibung dieser Reisedokumente.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
zur harmonisierung der informationen über die verfahren zur erteilung von visa für einen kurzfristigen aufenthalt und über die bei der beantragung vorzulegenden unterlagen
In Anerkennung der Bedeutung von Transparenz für die Visumantragsteller sind die Vertragsparteien der Ansicht, dass folgende Maßnahmen getroffen werden sollten:
— |
Es sollten grundlegende Informationen über die Verfahren und Bedingungen für die Beantragung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt und über deren Gültigkeit zusammengestellt werden; |
— |
die Union sollte die mit dem Durchführungsbeschluss C(2014) 2727 der Kommission vom 29. April 2014 angenommene Liste der von Visumantragstellern in Belarus einzureichenden Belege umfassend verbreiten. |
Diese Informationen sind deutlich sichtbar anzuzeigen (auf Anschlagtafeln in den Konsulaten, auf Websites usw.).
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
zu der für eine effektive durchführung des abkommens erforderlichen personellen ausstattung der konsulate
In Anerkennung der Bedeutung einer effektiven Durchführung des vorliegenden Abkommens betonen die Vertragsparteien die Notwendigkeit einer angemessenen personellen Ausstattung der Konsulate durch die Vertragsparteien.
Sie kommen daher überein, dass der mit Artikel 12 des vorliegenden Abkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss die Durchführung — durch beide Vertragsparteien — von Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 7 des vorliegenden Abkommens, in denen die Möglichkeit für Antragsteller, die Anträge unmittelbar bei ihren Konsulaten einzureichen, bzw. die Antragsbearbeitungszeit festgelegt ist, überwachen sollte.