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Document 22019D1806
Decision No 1/2019 of the EU-Republic of Moldova Association Committee meeting in Trade configuration of 4 October 2019 concerning the update of Annex XXVIII-B (Rules applicable to telecommunication services) to the Association Agreement between the European Union and the European Atomic Energy Community and their Member States of the one part, and the Republic of Moldova, of the other part [2019/1806]
Beschluss Nr. 1/2019 des Assoziationsausschusses EU-Republik Moldau in der Zusammensetzung Handel vom 4. Oktober 2019 zur Aktualisierung des Anhangs XXVIII-B (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) des Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits [2019/1806]
Beschluss Nr. 1/2019 des Assoziationsausschusses EU-Republik Moldau in der Zusammensetzung Handel vom 4. Oktober 2019 zur Aktualisierung des Anhangs XXVIII-B (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) des Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits [2019/1806]
PUB/2019/37
ABl. L 276 vom 29.10.2019, pp. 44–55
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
| Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
|---|---|---|---|---|---|
| Modifies | 22014A0830(01) | Ersetzung | Anhang XXVIII-B | 04/10/2019 |
|
29.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 276/44 |
BESCHLUSS Nr. 1/2019 DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU-REPUBLIK MOLDAU IN DER ZUSAMMENSETZUNG HANDEL
vom 4. Oktober 2019
zur Aktualisierung des Anhangs XXVIII-B (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) des Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits [2019/1806]
DER ASSOZIATIONSAUSSCHUSS —
gestützt auf das am 27. Juni 2014 in Brüssel unterzeichnete Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits, insbesondere auf die Artikel 102, 240, 436, 438 und 449,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Abkommen“) trat am 1. Juli 2016 in Kraft. |
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(2) |
In Artikel 102 und Artikel 240 des Abkommens ist vorgesehen, dass die Republik Moldau eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte (im Folgenden „Besitzstand der Union“) gemäß Anhang XXVIII-B (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) des Abkommens (im Folgenden „Anhang XXVIII-B“) vornimmt. |
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(3) |
Der in Anhang XXVIII-B aufgeführte Besitzstand der Union hat sich seit dem Abschluss der Verhandlungen über das Abkommen im Juni 2013 weiterentwickelt. Insbesondere hat die Union die folgenden Rechtsakte angenommen, die die in Anhang XXVIII-B aufgeführten Maßnahmen durchführen, ändern, ergänzen oder ersetzen:
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(4) |
Die Republik Moldau setzt den Prozess der Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an den Besitzstand der Union gemäß den in Anhang XXVIII-B genannten Zeitplänen und Prioritäten fort. Um eine ordnungsgemäße Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik Moldau an den Besitzstand der Union zu gewährleisten, sollten die in Erwägungsgrund 3 genannten Rechtsakte in der Liste in Anhang XXVIII-B hinzugefügt sowie bestimmte Fristen geändert werden, um die von der Republik Moldau im Prozess dieser Annäherung gemäß Artikel 449 des Abkommens bereits erzielten Fortschritte zu berücksichtigen. |
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(5) |
Nach Artikel 436 Absatz 3 des Abkommens ist der Assoziationsrat EU–Republik Moldau (im Folgenden „Assoziationsrat“) befugt, die Anhänge des Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern. |
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(6) |
Nach Artikel 438 Absatz 2 des Abkommens kann der Assoziationsrat seine Befugnisse dem Assoziationsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis, bindende Beschlüsse zu fassen. |
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(7) |
Mit dem Beschluss Nr. 3/2014 (39) übertrug der Assoziationsrat dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ die Befugnis, Anhänge des Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern, die sich unter anderem auf Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 6 (Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr) des Abkommens beziehen, sofern Kapitel 6 keine speziellen Bestimmungen über die Aktualisierung oder Änderung dieser Anhänge enthält. Kapitel 6 enthält keine speziellen Bestimmungen über die Aktualisierung oder Änderung der Anhänge. |
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(8) |
Anhang XXVIII-B sollte daher entsprechend aktualisiert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XXVIII-B (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) des Abkommens wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Chişinău am 4. Oktober 2019.
Im Namen des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“
I. COSTACHI
Der Präsident
A. FERNÁNDEZ DÍEZ C. CEBAN
Sekretäre
(1) ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1.
(2) ABl. L 139 vom 14.5.2014, S. 18.
(3) ABl. L 334 vom 13.12.2013, S. 17.
(4) ABl. L 263 vom 3.9.2014, S. 29.
(5) ABl. L 293 vom 9.10.2014, S. 48.
(6) ABl. L 63 vom 10.3.2016, S. 5.
(7) ABl. L 119 vom 12.5.2015, S. 27.
(8) ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62.
(9) ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73.
(10) ABl. L 128 vom 23.5.2015, S. 13.
(11) ABl. L 235 vom 9.9.2015, S. 26.
(12) ABl. L 235 vom 9.9.2015, S. 37.
(13) ABl. L 109 vom 26.4.2016, S. 40.
(14) ABl. L 117 vom 11.5.2010, S. 95.
(15) ABl. L 106 vom 27.4.2011, S. 9.
(16) ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 32.
(17) ABl. L 307 vom 7.11.2012, S. 84.
(18) ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 37.
(19) ABl. L 144 vom 4.6.2008, S. 77.
(20) ABl. L 220 vom 15.8.2008, S. 24.
(21) ABl. L 129 vom 17.5.2007, S. 67.
(22) ABl. L 41 vom 13.2.2007, S. 10.
(23) ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 22.
(24) ABl. L 329 vom 13.12.2011, S. 10.
(25) ABl. L 166 vom 1.7.2010, S. 33.
(26) ABl. L 119 vom 14.5.2009, S. 32.
(27) ABl. L 151 vom 11.6.2008, S. 49.
(28) ABl. L 312 vom 11.11.2006, S. 66.
(29) ABl. L 72 vom 20.3.2010, S. 38.
(30) ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 64.
(31) ABl. L 198 vom 30.7.2011, S. 71.
(32) ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 15.
(33) ABl. L 241 vom 13.7.2004, S. 66.
(34) ABl. L 105 vom 25.4.2009, S. 9.
(35) ABl. L 55 vom 23.2.2007, S. 33.
(36) ABl. L 43 vom 15.2.2007, S. 32.
(37) ABl. L 303 vom 14.11.2013, S. 48.
(38) ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 1.
(39) Beschluss Nr. 3/2014 des Assoziationsrates EU-Republik Moldau vom 16. Dezember 2014 über die Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ (ABl. L 110 vom 29.4.2015, S. 40).
ANHANG
„ANHANG XXVIII-B
REGELUNGEN FÜR TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN
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Die Republik Moldau verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsakte und internationalen Übereinkünfte anzunähern: |
Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009.
Es gelten folgende Bestimmungen der Richtlinie 2002/21/EG:
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— |
Stärkung der Unabhängigkeit und der Verwaltungskapazitäten der nationalen Regulierungsbehörde im Bereich der elektronischen Kommunikation; |
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— |
Einrichtung öffentlicher Konsultationsverfahren bei neuen Regulierungsmaßnahmen; |
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Einrichtung wirksamer Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörde im Bereich der elektronischen Kommunikation; und |
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— |
Festlegung der relevanten Märkte für elektronische Kommunikationsprodukte und -dienste, in denen vorab erlassene Vorschriften gerechtfertigt sein könnten, und Analyse dieser Märkte, um festzustellen, ob dort beträchtliche Marktmacht besteht. |
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Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2002/21/EG werden innerhalb von eineinhalb Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie), geändert durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009
Es gelten folgende Bestimmungen der Richtlinie 2002/20/EG:
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— |
Umsetzung von Vorschriften, die Allgemeingenehmigungen ermöglichen, sodass Einzelgenehmigungen nur in besonderen, hinreichend begründeten Fällen erforderlich sind. |
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Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2002/20/EG werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen (Zugangsrichtlinie) sowie deren Zusammenschaltung, geändert durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
Auf der Grundlage der gemäß der Rahmenrichtlinie durchgeführten Marktanalyse erteilt die nationale Regulierungsbehörde im Bereich der elektronischen Kommunikation Betreibern, die auf den relevanten Märkten erkanntermaßen über beträchtliche Marktmacht verfügen, geeignete Regulierungsauflagen, und zwar im Hinblick auf:
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— |
den Zugang zu bestimmten Netzeinrichtungen und deren Nutzung; |
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— |
die Preiskontrolle bei Zugangs- und Zusammenschaltungsgebühren, einschließlich kostenorientierter Preise; und |
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— |
Transparenz, Gleichbehandlung und getrennte Buchführung. |
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Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2002/19/EG werden innerhalb von eineinhalb Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie), geändert durch Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 und Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates
Es gelten folgende Bestimmungen der Richtlinie 2002/22/EG:
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Umsetzung von Vorschriften über Universaldienstverpflichtungen, einschließlich der Einrichtung von Mechanismen für die Kostenrechnung und Finanzierung; und |
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— |
Wahrung der Interessen und Rechte der Nutzer, insbesondere durch die Nummernübertragbarkeit und die einheitliche europäische Notrufnummer 112. |
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Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2002/22/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union
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Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/2120 werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste
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Zeitplan: Die in Anwendung der Richtlinie 2002/77/EG getroffenen Maßnahmen werden innerhalb von eineinhalb Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
Es gelten folgende Bestimmungen der Richtlinie 2002/58/EG:
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— |
Umsetzung der Verordnung im Hinblick auf die Gewährleistung des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere des Rechtes auf Privatsphäre im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation sowie die Gewährleistung eines ungehinderten Verkehrs von Daten, elektronischer Kommunikationsausrüstung und entsprechenden Dienstleistungen. |
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Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2002/58/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung)
Die folgenden Bestimmungen der Entscheidung Nr. 676/2002/EG finden Anwendung:
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— |
Politische Maßnahmen und Rechtsvorschriften, mit denen die harmonisierte Verfügbarkeit und effiziente Nutzung des Frequenzspektrums sichergestellt wird. |
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Zeitplan: Die in Anwendung der Entscheidung Nr. 676/2002/EG getroffenen Maßnahmen werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Beschluss 2010/267/EU der Kommission vom 6. Mai 2010 über harmonisierte technische Bedingungen für die Nutzung des Frequenzbands 790–862 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Europäischen Union erbringen können
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Zeitplan: Die Bestimmungen des Beschlusses 2010/267/EU werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Durchführungsbeschluss 2011/251/EU der Kommission vom 18. April 2011 zur Änderung der Entscheidung 2009/766/EG der Kommission zur Harmonisierung des 900-MHz-Bands und des 1800-MHz-Bands für terrestrische Systeme, die europaweite elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können
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Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses 2011/251/EU werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Entscheidung 2009/766/EG der Kommission vom 16. Oktober 2009 zur Harmonisierung des 900-MHz-Bands und des 1800-MHz-Bands für terrestrische Systeme, die europaweite elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können, geändert durch den Durchführungsbeschluss 2011/251/EU der Kommission
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Zeitplan: Die Bestimmungen der Entscheidung 2009/766/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Durchführungsbeschluss 2012/688/EU der Kommission vom 5. November 2012 zur Harmonisierung der Frequenzbänder 1920-1980 MHz und 2110-2170 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können
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Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses 2012/688/EU werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Entscheidung 2008/477/EG der Kommission vom 13. Juni 2008 zur Harmonisierung des Frequenzbands 2500-2690 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können
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Zeitplan: Die Bestimmungen der Entscheidung 2008/477/EG der Kommission werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Durchführungsbeschluss 2014/276/EU vom 2. Mai 2014 zur Änderung der Entscheidung 2008/411/EG zur Harmonisierung des Frequenzbands 3400-3800 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können
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Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses 2014/276/EU werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Entscheidung 2008/411/EG der Kommission vom 21. Mai 2008 zur Harmonisierung des Frequenzbands 3400-3800 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können, geändert durch den Durchführungsbeschluss 2014/276/EU der Kommission
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Zeitplan: Die Bestimmungen der Entscheidung 2008/411/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Entscheidung 2008/671/EG der Kommission vom 5. August 2008 zur harmonisierten Nutzung von Funkfrequenzen im Frequenzband 5875-5905 MHz für sicherheitsbezogene Anwendungen intelligenter Verkehrssysteme (IVS)
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Zeitplan: Die Bestimmungen der Entscheidung 2008/671/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Entscheidung 2007/344/EG der Kommission vom 16. Mai 2007 über die einheitliche Bereitstellung von Informationen über die Frequenznutzung in der Gemeinschaft
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Zeitplan: Die Bestimmungen der Entscheidung 2007/344/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Entscheidung 2007/90/EG der Kommission vom 12. Februar 2007 zur Änderung der Entscheidung 2005/513/EG über die harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen in den 5-GHz-Bändern für die Einführung drahtloser Zugangssysteme einschließlich lokaler Funknetze (WAS/Funk-LANs)
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Zeitplan: Die Bestimmungen der Entscheidung 2007/90/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Entscheidung 2005/513/EG der Kommission vom 11. Juli 2005 über die harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen in den 5-GHz-Bändern für die Einführung drahtloser Zugangssysteme einschließlich lokaler Funknetze (WAS/Funk-LANs), geändert durch die Entscheidung 2007/90/EG der Kommission
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Zeitplan: Die Bestimmungen der Entscheidung 2005/513/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Durchführungsbeschluss 2013/752/EU der Kommission vom 11. Dezember 2013 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/928/EG
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Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses 2013/752/EU werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Beschluss 2011/829/EU der Kommission vom 8. Dezember 2011 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite
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Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses 2011/829/EU werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Beschluss 2010/368/EU der Kommission vom 30. Juni 2010 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite
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Zeitplan: Die Bestimmungen des Beschlusses 2010/368/EU werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Entscheidung 2009/381/EG der Kommission vom 13. Mai 2009 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite
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Zeitplan: Die Bestimmungen der Entscheidung 2009/381/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Entscheidung 2008/432/EG der Kommission vom 23. Mai 2008 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite
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Zeitplan: Die Bestimmungen der Entscheidung 2008/432/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Entscheidung 2006/771/EG der Kommission vom 9. November 2006 zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite, geändert durch den Durchführungsbeschluss 2013/752/EU der Kommission und den Durchführungsbeschluss 2011/829/EU der Kommission sowie die Entscheidung 2010/368/EU der Kommission, die Entscheidung 2009/381/EG der Kommission und die Entscheidung 2008/432/EG der Kommission
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Zeitplan: Die Bestimmungen der Entscheidung 2006/771/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Beschluss 2010/166/EU der Kommission vom 19. März 2010 über harmonisierte Frequenznutzungsbedingungen für den Betrieb von Mobilfunkdiensten an Bord von Schiffen (MCV-Dienste) in der Europäischen Union
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Zeitplan: Die Bestimmungen des Beschlusses 2010/166/EU werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Durchführungsbeschluss 2014/641/EU der Kommission vom 1. September 2014 über harmonisierte technische Bedingungen für die Nutzung von Funkfrequenzen durch drahtlose PMSE-Audioausrüstungen in der Union
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Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses 2014/641/EU werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Entscheidung 2006/804/EG der Kommission vom 23. November 2006 zur Harmonisierung der Frequenzbänder für Geräte zur Funkfrequenzkennzeichnung (RFID-Geräte) im Ultrahochfrequenzband (UHF)
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Zeitplan: Die Bestimmungen der Entscheidung 2006/804/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Beschluss 2011/485/EU der Kommission vom 29. Juli 2011 zur Änderung der Entscheidung 2005/50/EG zur Harmonisierung der befristeten Nutzung des Frequenzbands im Bereich um 24 GHz durch Kfz-Kurzstreckenradargeräte in der Gemeinschaft
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Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses 2011/485/EU werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Die Entscheidung 2005/50/EG der Kommission vom 17. Januar 2005 zur Harmonisierung der befristeten Nutzung des Frequenzbands im Bereich um 24 GHz durch Kfz-Kurzstreckenradargeräte in der Gemeinschaft, geändert durch den Durchführungsbeschluss 2011/485/EU der Kommission
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Zeitplan: Die Bestimmungen der Entscheidung 2005/50/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Entscheidung 2004/545/EG der Kommission vom 8. Juli 2004 zur Harmonisierung der Frequenznutzung im Bereich 79 GHz für Kfz-Kurzstreckenradargeräte in der Gemeinschaft
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Zeitplan: Die Bestimmungen der Entscheidung 2004/545/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Durchführungsbeschluss 2014/702/EU der Kommission vom 7. Oktober 2014 zur Änderung der Entscheidung 2007/131/EG über die Gestattung der harmonisierten Funkfrequenznutzung für Ultrabreitbandgeräte in der Gemeinschaft
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Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses 2014/702/EU werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Entscheidung 2009/343/EG der Kommission vom 21. April 2009 zur Änderung der Entscheidung 2007/131/EG über die Gestattung der harmonisierten Funkfrequenznutzung für Ultrabreitbandgeräte in der Gemeinschaft
|
Zeitplan: Die Bestimmungen der Entscheidung 2009/343/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Entscheidung 2007/131/EG der Kommission vom 21. Februar 2007 über die Gestattung der harmonisierten Funkfrequenznutzung für Ultrabreitbandgeräte in der Gemeinschaft, geändert durch den Durchführungsbeschluss 2014/702/EU der Kommission und der Entscheidung 2009/343/EG der Kommission
|
Zeitplan: Die Bestimmungen der Entscheidung 2007/131/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Entscheidung 2007/98/EG der Kommission vom 14. Februar 2007 zur harmonisierten Nutzung von Funkfrequenzen in den 2-GHz-Frequenzbändern für die Einrichtung von Satellitenmobilfunksystemen
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Zeitplan: Die Bestimmungen der Entscheidung 2007/98/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Durchführungsbeschluss (EU) 2016/339 der Kommission vom 8. März 2016 zur Harmonisierung des Frequenzbands 2010-2025 MHz für tragbare oder mobile drahtlose Videoverbindungen und kabellose Kameras, die für die Programmproduktion und Sonderveranstaltungen (PMSE) eingesetzt werden
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Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/339 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Durchführungsbeschluss (EU) 2015/750 der Kommission vom 8. Mai 2015 zur Harmonisierung des Frequenzbands 1452-1492 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können
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Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/750 werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Durchführungsbeschluss 2013/654/EU der Kommission vom 12. November 2013 zur Änderung der Entscheidung 2008/294/EG zwecks Aufnahme weiterer Zugangstechnologien und Frequenzbänder für Mobilfunkdienste an Bord von Flugzeugen (MCA-Dienste)
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Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses 2013/654/EU werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Die Entscheidung 2008/294/EG der Kommission vom 7. April 2008 über harmonisierte Frequenznutzungsbedingungen für den Betrieb von Mobilfunkdiensten an Bord von Flugzeugen (MCA-Diensten) in der Europäischen Gemeinschaft, geändert durch den Durchführungsbeschluss 2013/654/EU der Kommission
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Zeitplan: Die in Anwendung der Entscheidung 2008/294/EG getroffenen Maßnahmen werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG
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Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2014/53/EU werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr)
Es gelten folgende Bestimmungen der Richtlinie 2000/31/EG:
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— |
Förderung der Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs; |
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Beseitigung von Hindernissen für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft; |
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Schaffung rechtlicher Sicherheit für die Erbringer von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft; und |
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Harmonisierung der Begrenzung der Haftung der Dienstleistungserbringer, die als Vermittler für Durchleitungs-, Zwischenspeicherungs- und Bereitstellungstätigkeiten fungieren, wobei keine allgemeine Verpflichtung zur Überwachung gefordert wird. |
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Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2000/31/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, geändert durch die Richtlinie 2013/37/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
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Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/98/EG werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2013/37/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors
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Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2013/37/EU werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG
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Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Durchführungsverordnung (EU) 2015/806 der Kommission vom 22. Mai 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für die Form des EU-Vertrauenssiegels für qualifizierte Vertrauensdienste
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Zeitplan: Die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/806 werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1505 der Kommission vom 8. September 2015 über technische Spezifikationen und Formate in Bezug auf Vertrauenslisten gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt
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Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1505 werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1506 der Kommission vom 8. September 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen und fortgeschrittener Siegel, die von öffentlichen Stellen gemäß Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 37 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt anerkannt werden
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Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1506 werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Durchführungsbeschluss (EU) 2016/650 der Kommission vom 25. April 2016 zur Festlegung von Normen für die Sicherheitsbewertung qualifizierter Signatur- und Siegelerstellungseinheiten gemäß Artikel 30 Absatz 3 und Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt
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Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/650 werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |