Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 22019D0438

    Beschluss Nr. 2/2019 des Gemeinsamen Rates, eingesetzt mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits, vom 19. Februar 2019 über die Annahme der Geschäftsordnung für die Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten und des Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatoren [2019/438]

    ST/3952/2019/INIT

    ABl. L 75 vom 19.3.2019, p. 128–136 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/438/oj

    19.3.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 75/128


    BESCHLUSS Nr. 2/2019 DES GEMEINSAMEN RATES,

    eingesetzt mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits,

    vom 19. Februar 2019

    über die Annahme der Geschäftsordnung für die Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten und des Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatoren [2019/438]

    DER GEMEINSAME RAT —

    gestützt auf das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“) und insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 sowie Artikel 100, 101 und 102 —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Geschäftsordnung für die Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten gemäß Anhang I dieses Beschlusses wird hiermit angenommen.

    Artikel 2

    Der Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatoren gemäß Anhang II dieses Beschlusses wird hiermit angenommen.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Kapstadt am 19. Februar 2019.

    Für den Gemeinsamen Rat

    Vertreter der SADC-WPA-Staaten

    Bogolo Joy KENEWENDO

    EU-Vertreter

    Cecilia MALMSTRÖM


    ANHANG I

    GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DIE VERMEIDUNG UND BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen

    Für diese Geschäftsordnung und gemäß Teil III des Abkommens (Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten) bezeichnet der Ausdruck

    a)

    „Verwaltungsbedienstete“ des Schiedsrichters Personen, die unter Leitung und Aufsicht eines Schiedsrichters tätig, aber keine Assistenten sind;

    b)

    „Berater“ eine Person, die von einer Vertragspartei beauftragt ist, sie im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren zu beraten oder zu unterstützen;

    c)

    „Abkommen“ das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits, das am 10. Juni 2016 unterzeichnet wurde;

    d)

    „Schiedsrichter“ ein Mitglied des Schiedspanels;

    e)

    „Schiedspanel“ ein nach Artikel 80 des Abkommens eingesetztes Panel;

    f)

    „Assistent“ eine Person, die im Rahmen des Mandats und unter Leitung und Aufsicht eines Schiedsrichters Nachforschungen für diesen anstellt oder ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt;

    g)

    „Beschwerdeführerin“ die Vertragspartei, welche die Einsetzung eines Schiedspanels nach Artikel 80 des Abkommens beantragt;

    h)

    „Tag“ einen Kalendertag;

    i)

    „Vertragspartei“ die Streitparteien;

    j)

    „Beschwerdegegnerin“ die Vertragspartei, von der behauptet wird, dass sie gegen die in Artikel 76 des Abkommens genannten Bestimmungen verstoßen hat, und

    k)

    „Vertreter einer Vertragspartei“ eine im Dienst eines Ministeriums, einer Behörde, einer sonstigen öffentlichen Stelle einer Vertragspartei stehende oder von diesen ernannte Person, welche die Vertragspartei in einer sich aus diesem Abkommen ergebenden Streitigkeit vertritt.

    Artikel 2

    Notifikationen

    (1)   Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätze oder sonstige Unterlagen des Schiedspanels werden gleichzeitig an beide Vertragsparteien versandt.

    (2)   Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätze oder sonstige Unterlagen einer Vertragspartei, die an das Schiedspanel gerichtet sind, werden der anderen Vertragspartei gleichzeitig in Kopie übermittelt.

    (3)   Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätze oder sonstige Unterlagen einer Vertragspartei, die an die anderen Vertragsparteien gerichtet sind, werden gegebenenfalls dem Schiedspanel gleichzeitig in Kopie übermittelt.

    (4)   Die Notifizierungen gemäß des Absätzen 1, 2 und 3 erfolgen per E-Mail oder gegebenenfalls mittels eines sonstigen Telekommunikationsmittels, bei dem sich die Versendung belegen lässt. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt eine solche Notifikation als am Tag ihrer Versendung zugestellt.

    (5)   Alle Notifikationen sind an die Generaldirektion Handel der Europäischen Kommission und an den Koordinator der SADC-WPA-Staaten zu richten, wie in Artikel 105 des Abkommens festgelegt ist.

    (6)   Geringfügige Schreibfehler in Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätzen oder sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Schiedspanelverfahren können durch Zustellung einer neuen Unterlage, in der die Änderungen deutlich markiert sind, berichtigt werden.

    (7)   Fällt der letzte Tag der Zustellfrist für eine Unterlage auf einen gesetzlichen Feiertag der Europäischen Kommission beziehungsweise der SADC-WPA-Staaten oder betroffenen Staaten, so gilt die Unterlage als am folgenden Arbeitstag zugestellt.

    (8)   Je nach Art der Streitigkeit werden die Ersuchen und Notifikationen, die an den Handels- und Entwicklungsausschuss gerichtet werden, in Kopie auch an die anderen jeweils zuständigen Unterausschüsse übermittelt, die durch das Abkommen eingesetzt wurden.

    Artikel 3

    Bestellung der Schiedsrichter

    (1)   Wird ein Schiedsrichter nach Artikel 80 per Los ausgewählt, unterrichtet der Vorsitz des Handels- und Entwicklungsausschusses die Vertragsparteien unverzüglich über Datum, Zeitpunkt und Ort der Auslosung.

    (2)   Die Vertragsparteien können während der Auslosung anwesend sein; die Auslosung erfolgt mit der Vertragspartei oder den Vertragsparteien, die zugegen sind.

    (3)   Der Vorsitz des Handels- und Entwicklungsausschusses unterrichtet alle Personen, die als Schiedsrichter bestellt wurden, schriftlich von seiner Ernennung. Alle Personen bestätigen beiden Vertragsparteien ihre Verfügbarkeit innerhalb von fünf (5) Tagen ab dem Zeitpunkt des Erhalts ihrer Bestellungsbenachrichtigung.

    (4)   Ist eine der in Artikel 94 des Abkommens vorgesehenen Listen zum Zeitpunkt eines Ersuchens nach Artikel 80 Absatz 3 des Abkommens noch nicht aufgestellt oder umfasst sie keine ausreichende Zahl von Personen, so werden die Schiedsrichter unter den von einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien förmlich vorgeschlagenen Personen per Losentscheid bestimmt.

    Artikel 4

    Organisatorische Sitzung

    (1)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, treffen sie binnen zehn (10) Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels mit diesem zusammen, um die von den Vertragsparteien oder dem Schiedspanel als zweckdienlich erachteten Fragen zu klären; dies schließt Folgendes ein:

    a)

    die Honorare der Schiedsrichter und die Erstattung ihrer Auslagen nach den Sätzen der Welthandelsorganisation (WTO);

    b)

    das Honorar für den (die) Assistenten, das 50 % des Schiedsrichterhonorars nicht übersteigen darf, oder

    c)

    den Zeitplan des Verfahrens.

    (2)   Schiedsrichter und Vertreter der Vertragsparteien dürfen der in Absatz 1 genannten Sitzung per Telefon oder Videokonferenz zugeschaltet werden.

    Artikel 5

    Mandat

    (1)   Sofern die Vertragsparteien nicht binnen sieben (7) Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels etwas anderes vereinbaren, gilt für das Panel folgendes Mandat:

    a)

    im Lichte der von den Vertragsparteien zitierten einschlägigen Bestimmungen des Abkommens Untersuchung der im Antrag für die Einsetzung des Schiedspanels genannten Angelegenheit;

    b)

    Feststellung der Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahme mit den in Artikel 76 des Abkommens genannten Bestimmungen und

    c)

    Vorlage eines Berichts nach den Artikeln 81 und 82 des Abkommens.

    (2)   Einigen sich die Vertragsparteien auf ein anderes Mandat, unterrichten sie das Schiedspanel innerhalb der in Absatz 1 festgelegten Frist über das vereinbarte Mandat.

    Artikel 6

    Schriftsätze

    Die Beschwerdeführerin übermittelt ihren Schriftsatz spätestens zwanzig (20) Tage nach Einsetzung des Schiedspanels. Die Beschwerdegegnerin legt ihren Schriftsatz spätestens zwanzig (20) Tage nach Übermittlung des von der Beschwerdeführerin übermittelten Schriftsatzes vor.

    Artikel 7

    Arbeitsweise der Schiedspanels

    (1)   Der Vorsitz des Schiedspanels leitet alle Sitzungen dieses Gremiums. Das Schiedspanel kann den Vorsitz ermächtigen, verwaltungs- und verfahrenstechnische Beschlüsse zu fassen.

    (2)   Sofern in Teil III des Abkommens oder in dieser Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt wird, kann sich das Schiedspanel zur Führung seiner Geschäfte aller Kommunikationsmittel bedienen, dazu zählen auch Telefon, Telefax oder Computerverbindungen.

    (3)   An den Beratungen des Schiedspanels dürfen nur die Schiedsrichter teilnehmen, jedoch kann das Schiedspanel den Assistenten gestatten, bei den Beratungen zugegen zu sein.

    (4)   Für die Abfassung von Beschlüssen oder Berichten ist ausschließlich das Schiedspanel zuständig; diese Befugnis ist nicht übertragbar.

    (5)   Ergibt sich eine Verfahrensfrage, die nicht in Teil III des Abkommens und dessen Anhängen geregelt ist, so kann das Schiedspanel nach Konsultation der Vertragsparteien ein geeignetes Verfahren beschließen, das mit diesen Bestimmungen vereinbar ist.

    (6)   Muss nach Auffassung des Schiedspanels eine Verfahrensfrist, ausgenommen die Fristen in Teil III des Abkommens, geändert oder eine andere verfahrens- oder verwaltungstechnische Anpassung vorgenommen werden, so unterrichtet es die Vertragsparteien schriftlich und nach deren Konsultation über die erforderliche neue Frist oder Anpassung und nennt die Gründe dafür.

    Artikel 8

    Ersetzen von Schiedsrichtern

    (1)   Ist ein Schiedsrichter nicht in der Lage, an dem Verfahren teilzunehmen, legt er sein Amt nieder oder muss er ersetzt werden, so wird sein Nachfolger gemäß Artikel 80 Absatz 3 des Abkommens bestimmt.

    (2)   Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Schiedsrichter gegen Anhang II (Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatoren) verstößt und aus diesem Grund ersetzt werden sollte, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei innerhalb von fünfzehn (15) Tagen ab dem Zeitpunkt mit, zu dem sie ausreichende Beweise für den vermeintlichen Verstoß gegen die Anforderungen dieses Anhangs erlangt hat.

    (3)   Die Vertragsparteien führen binnen fünfzehn (15) Tagen nach der Notifizierung an die andere Vertragspartei untereinander Konsultationen durch.

    (4)   Die Vertragsparteien unterrichten den Schiedsrichter über seinen vermeintlichen Verstoß und können ihn ersuchen, Abhilfe zu schaffen. Bei Einvernehmlichkeit können sie auch in Einklang mit Artikel 80 des Abkommens den Schiedsrichter ersetzen.

    (5)   Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung darüber, ob der Schiedsrichter, bei dem es sich nicht um den Vorsitz des Schiedspanels handelt, zu ersetzen ist, so kann jede Vertragspartei beantragen, dass der Vorsitz des Schiedspanels, dessen Entscheidung dann endgültig ist, mit dieser Frage befasst wird.

    (6)   Stellt der Vorsitz des Schiedspanels fest, dass der Schiedsrichter gegen die Anforderungen des Anhangs II (Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatoren) verstößt, wird der neue Schiedsrichter nach Artikel 80 des Abkommens bestimmt.

    (7)   Sind sich die Vertragsparteien uneinig darüber, ob der Vorsitz zu ersetzen ist, so kann jede Vertragspartei beantragen, dass ein anderes Mitglied auf der nach Artikel 94 des Abkommens erstellten Liste von Personen mit der Frage befasst und zum Vorsitz des Schiedspanels bestimmt wird. Er wird vom Vorsitz des Handels- und Entwicklungsausschusses per Losentscheid bestimmt. Die auf diese Weise bestimmte Person entscheidet, ob der Vorsitz gegen die Anforderungen des Anhangs II (Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatoren) verstoßen hat. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Wird entschieden, dass der Vorsitz gegen die Anforderungen des Anhangs II (Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatoren) verstoßen hat, wird der neue Vorsitz nach Artikel 80 des Abkommens bestimmt.

    Artikel 9

    Anhörungen

    (1)   Auf der Grundlage des nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Zeitplans und nach Konsultation der Vertragsparteien und der anderen Schiedsrichter unterrichtet der Vorsitz des Schiedspanels die Vertragsparteien über das Datum, die Uhrzeit und den Ort der Anhörung. Diese Informationen werden von der Vertragspartei, auf dessen Gebiet die Anhörung stattfindet, öffentlich zugänglich gemacht, es sei denn, es handelt sich um eine nichtöffentliche Anhörung.

    (2)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, findet die Anhörung in Brüssel statt, wenn es sich bei der Beschwerdeführerin um einen SADC-WPA-Staat oder die Südafrikanische Zollunion (im Folgenden „SACU“) handelt, und auf dem Hoheitsgebiet eines SADC-WPA-Staates, wenn die Europäische Union die Beschwerdeführerin ist. Betrifft die Streitigkeit eine Maßnahme eines SADC-WPA-Staates, so findet die Anhörung auf dem Hoheitsgebiet dieses Staates statt, sofern dieser dem Schiedspanel nicht innerhalb von zehn (10) Tagen nach dessen Einsetzung schriftlich einen anderen Ort mitteilt.

    (3)   Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten für die logistische Verwaltung der Anhörung einschließlich der Kosten für die Miete des Anhörungsortes. Diese Kosten umfassen nicht die Übersetzungs- oder Dolmetschkosten, oder Kosten, die nicht die in Verbindung mit den Beratern, Schiedsrichtern, deren Verwaltungsbediensteten oder Assistent(en) stehen.

    (4)   Das Schiedspanel kann zusätzliche Verhandlungstermine anberaumen, sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren.

    (5)   Alle Schiedsrichter sind während der gesamten Dauer einer Verhandlung anwesend.

    (6)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, können die folgenden Personen an der Anhörung teilnehmen, unabhängig davon, ob das Verfahren öffentlich ist oder nicht:

    a)

    Vertreter einer Vertragspartei,

    b)

    Berater,

    c)

    Assistenten und Verwaltungsbedienstete,

    d)

    Dolmetscher, Übersetzer und Schreiber des Schiedspanels und

    e)

    Sachverständige, wie vom Schiedspanel nach Artikel 90 des Abkommens beschlossen.

    (7)   Jede Vertragspartei legt dem Schiedspanel und der anderen Vertragspartei spätestens sieben (7) Tage vor der Verhandlung eine Liste mit den Namen der Personen vor, die den Standpunkt der betreffenden Vertragspartei darlegen oder erläutern werden, und mit den Namen der sonstigen Vertreter oder Berater, die der Anhörung beiwohnen werden.

    (8)   Nach Artikel 89 Absatz 2 des Abkommens sind die Anhörungen des Schiedspanels öffentlich, sofern das Schiedspanel nicht von Amts wegen oder auf Antrag der Vertragsparteien anders entscheidet.

    (9)   Nach Konsultation der Vertragsparteien beschließt das Schiedspanel geeignete logistische Vorkehrungen und Verfahren, um eine effektive Durchführung öffentlicher Anhörungen zu gewährleisten. Dazu könnten eine Live-Übertragung via Internet oder der Einsatz von Fernsehen im geschlossenen Kreis zählen.

    (10)   Das Schiedspanel führt die Anhörung wie folgt durch und gewährleistet dabei, dass der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin sowohl bei der Argumentation als auch bei der Gegenargumentation gleich viel Zeit eingeräumt wird:

     

    Argumentation

    a)

    Argumentation der Beschwerdeführerin,

    b)

    Argumentation der Beschwerdegegnerin.

     

    Gegenargumentation

    a)

    Erwiderung der Beschwerdeführerin,

    b)

    Erwiderung der Beschwerdegegnerin.

    (11)   Das Schiedspanel kann bei der Anhörung jederzeit Fragen an beide Vertragsparteien richten.

    (12)   Das Schiedspanel sorgt dafür, dass über die Anhörung eine Niederschrift angefertigt und den Vertragsparteien binnen angemessener Frist nach der Anhörung übersandt wird. Die Vertragsparteien können Stellungnahmen zur Niederschrift abgeben; das Schiedspanel kann diesen Stellungnahmen Rechnung tragen.

    (13)   Jede Vertragspartei kann innerhalb von zehn (10) Tagen nach der Anhörung einen ergänzenden Schriftsatz zu Fragen einreichen, die während der Anhörung aufgeworfen wurden.

    Artikel 10

    Schriftliche Fragen

    (1)   Das Schiedspanel kann während des Verfahrens jederzeit schriftlich Fragen an eine oder beide Vertragsparteien richten. Alle einer Vertragspartei vorgelegten Fragen werden der anderen Vertragspartei in Kopie übermittelt.

    (2)   Jede Vertragspartei übermittelt der anderen Vertragspartei eine Kopie ihrer Antworten auf die Fragen, die dem Schiedspanel vorgelegt wurden. Die andere Vertragspartei erhält Gelegenheit, innerhalb von sieben (7) Tagen nach Erhalt einer solchen Kopie schriftlich zu den Antworten der Vertragspartei Stellung zu nehmen.

    Artikel 11

    Vertraulichkeit

    (1)   Jede Vertragspartei und das Schiedspanel behandeln alle dem Schiedspanel von der anderen Vertragspartei übermittelten Informationen als vertraulich, die von dieser als solche eingestuft wurden. Legt eine Vertragspartei dem Schiedspanel einen Schriftsatz mit vertraulichen Informationen vor, so legt sie innerhalb von fünfzehn (15) Tagen einen Schriftsatz ohne vertrauliche Informationen vor, die gegenüber der Öffentlichkeit offengelegt werden können.

    (2)   Ungeachtet dieser Geschäftsordnung bleibt es einer Vertragspartei unbenommen, ihre eigenen Standpunkte gegenüber der Öffentlichkeit offenzulegen, sofern sie bei etwaigen Bezugnahmen auf Informationen der anderen Vertragspartei keine von dieser als vertraulich eingestuften Informationen offenlegt.

    (3)   Enthalten der Schriftsatz und die Argumentation einer Vertragspartei vertrauliche Geschäftsinformationen, so tagt das Schiedspanel in nichtöffentlicher Sitzung. Finden die Anhörungen des Schiedspanels in nichtöffentlicher Sitzung statt, so wahren die Vertragsparteien die Vertraulichkeit.

    Artikel 12

    Einseitige Kontakte

    (1)   Das Schiedspanel kommuniziert nicht mit einer Vertragspartei und trifft nicht mit ihr zusammen, ohne die andere Vertragspartei hinzuzuziehen.

    (2)   Ein Schiedsrichter darf keine verfahrensrelevanten Aspekte mit einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien erörtern, ohne die anderen Schiedsrichter hinzuzuziehen.

    Artikel 13

    Amicus-curiae-Schriftsätze

    (1)   Sofern die Vertragsparteien innerhalb von fünf (5) Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels nichts anderes vereinbaren, kann das Schiedspanel unaufgefordert übermittelte Schriftsätze von einer im Gebiet einer Streitpartei niedergelassenen und von den Regierungen der Streitparteien unabhängigen natürlichen oder juristischen Person zulassen, sofern sie

    a)

    beim Schiedspanel innerhalb von zehn (10) Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels eingehen;

    b)

    für einen vom Schiedspanel geprüften Sachverhalt oder eine von ihm geprüfte Rechtsfrage unmittelbar von Belang sind;

    c)

    Angaben zu der Person enthalten, die sie vorlegt, dazu zählt auch die Staatsangehörigkeit einer natürlichen Person oder bei einer juristischen Person der Ort der Niederlassung, die Art ihrer Tätigkeit, ihre Rechtsstellung, ihre allgemeine Zielsetzung sowie ihre Finanzquellen;

    d)

    die Art des Interesses, das die Person an dem Verfahren hat, konkretisieren und

    e)

    in den von den Vertragsparteien nach Artikel 15 Absätze 1 und 2 dieser Geschäftsordnung gewählten Sprachen abgefasst sind.

    (2)   Die Schriftsätze werden den Vertragsparteien zur Stellungnahme vorgelegt. Die Vertragsparteien legen dem Schiedspanel binnen zehn (10) Tagen nach Eingang Stellungnahmen vor.

    (3)   Das Schiedspanel führt in seinem Bericht alle nach Absatz 1 dieses Artikels eingegangenen Schriftsätze auf. Das Schiedspanel ist nicht verpflichtet, in seinem Bericht die Argumente der Schriftsätze aufzugreifen; tut es dies dennoch, berücksichtigt es alle von den Vertragsparteien nach Absatz 2 dieses Artikels vorgebrachten Stellungnahmen.

    Artikel 14

    Dringlichkeit

    In den in Teil III des Abkommens genannten dringenden Fällen passt das Schiedspanel nach Konsultation der Vertragsparteien gegebenenfalls die Fristen gemäß dieser Geschäftsordnung an. Das Schiedspanel unterrichtet die Vertragsparteien von diesen Anpassungen.

    Artikel 15

    Übersetzungen und Dolmetschen

    (1)   Die Vertragsparteien bemühen sich während der Konsultationen gemäß Artikel 77 des Abkommens und spätestens in der unter Artikel 4 Absatz 1 dieser Geschäftsordnung genannten Sitzung um eine Einigung auf eine gemeinsame Arbeitssprache für das Schiedspanelverfahren.

    (2)   Können sich die Vertragsparteien nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache einigen, so werden die in Artikel 91 Absatz 2 des Abkommens festgelegten Regeln angewendet.

    (3)   Die Beschwerdegegnerin sorgt dafür, dass mündliche Ausführungen in die von den Vertragsparteien gewählten Sprachen gedolmetscht werden.

    (4)   Das Schiedspanel erstattet Bericht in der (den) von den Vertragsparteien gewählten Sprache(n) und legt Beschlüsse in dieser (diesen) Sprache(n) vor. Haben sich die Vertragsparteien nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache geeinigt, werden der Zwischen- und der Abschlussbericht des Schiedspanels in einer der Arbeitssprachen der WTO vorgelegt.

    (5)   Eine Vertragspartei kann Stellungnahmen zur Korrektheit der übersetzten Fassung einer Unterlage abgeben, die im Einklang mit den Regeln dieser Geschäftsordnung erstellt wurde.

    (6)   Jede Vertragspartei trägt die Kosten für die Übersetzung ihrer Schriftsätze. Die Kosten für die Übersetzung einer Entscheidung des Schiedspanels werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen.

    Artikel 16

    Andere Verfahren

    Die in dieser Geschäftsordnung festgelegten Fristen werden an die besonderen Fristen angepasst, die in den Verfahren nach Artikel 84, 85, 86 und 87 des Abkommens für die Annahme eines Berichts oder eines Beschlusses des Schiedspanels vorgegeben sind.


    ANHANG II

    VERHALTENSKODEX FÜR SCHIEDSRICHTER UND MEDIATOREN

    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen

    Für diesen Verhaltenskodex bezeichnet der Ausdruck

    a)

    „Verwaltungsbedienstete“ des Schiedsrichters Personen, die unter Leitung und Aufsicht eines Schiedsrichters tätig, aber keine Assistenten sind;

    b)

    „Assistent“ eine Person, die im Rahmen des Mandats und unter Leitung und Aufsicht eines Schiedsrichters Nachforschungen für diesen anstellt oder ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt;

    c)

    „Kandidat“ eine natürliche Person, deren Name auf der in Artikel 94 des Abkommens genannten Liste der Schiedsrichter steht und die für die Bestellung als Schiedsrichter nach Artikel 80 dieses Abkommens in Betracht gezogen wird;

    d)

    „Mediator“ eine Person, die nach Artikel 78 des Abkommens als Mediator ausgewählt wurde; und

    e)

    „Mitglied“ oder „Schiedsrichter“ ein Mitglied eines nach Artikel 80 des Abkommens eingesetzten Schiedspanels.

    Artikel 2

    Grundsätze

    (1)   Damit Integrität und Unparteilichkeit des Streitbeilegungsmechanismus gewahrt sind, müssen alle Kandidaten und Schiedsrichter

    a)

    sich mit diesem Verhaltenskodex vertraut machen;

    b)

    unabhängig und unparteiisch sein;

    c)

    direkte und indirekte Interessenkonflikte vermeiden;

    d)

    unangemessenes Verhalten und den Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit vermeiden;

    e)

    nach hohen Verhaltensstandards handeln und

    f)

    sie dürfen sich ferner nicht durch eigene Interessen, Druck von außen, politische Erwägungen, Forderungen der Öffentlichkeit, Loyalität gegenüber einer der Vertragsparteien oder Angst vor Kritik beeinflussen lassen.

    (2)   Die Schiedsrichter gehen weder direkt noch indirekt Verpflichtungen ein noch nehmen sie Vergünstigungen an, die in irgendeiner Weise im Widerspruch zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben stehen oder zu stehen scheinen.

    (3)   Die Schiedsrichter dürfen ihre Stellung im Schiedspanel nicht aus persönlichen oder privaten Interessen missbrauchen. Ferner vermeiden sie Handlungen, die den Anschein erwecken können, dass Dritte in einer besonderen Lage sind, sie zu beeinflussen.

    (4)   Die Schiedsrichter vermeiden, dass frühere oder derzeitige finanzielle, geschäftliche, berufliche, persönliche oder gesellschaftliche Beziehungen oder Verpflichtungen ihr Verhalten oder ihre Entscheidungen beeinflussen.

    (5)   Die Schiedsrichter sehen von der Aufnahme von Beziehungen oder dem Erwerb finanzieller Beteiligungen ab, die ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten.

    (6)   Die Schiedsrichter nehmen oder fordern in Ausübung ihres Amtes keine Anweisungen von Regierungen, internationalen Regierungs- oder Nichtregierungsorganisationen oder privaten Quellen an und waren zu keinem früheren Zeitpunkt der ihnen zugewiesenen Streitigkeit beteiligt.

    Artikel 3

    Pflichten der Arbeitgeber

    (1)   Bevor ihre Bestellung zum Schiedsrichter nach Artikel 80 des Abkommens angenommen wird, müssen die Kandidaten, die als Schiedsrichter fungieren sollen, alle etwaigen Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offenlegen, die im Verfahren ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten.

    (2)   Die Kandidaten unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen, um über derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten Klarheit zu gewinnen, dies umfasst auch finanzielle und berufliche sowie beschäftigungsrelevante und familiäre Interessen.

    (3)   Die Offenlegungspflicht nach Absatz 1 besteht fort und verpflichtet die Schiedsrichter dazu, etwaige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten der genannten Art, die sich in irgendeiner Phase des Verfahrens ergeben, offenzulegen.

    (4)   Die Kandidaten oder Schiedsrichter übermitteln dem Handels- und Entwicklungsausschuss Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen oder potenziellen Verstößen gegen diesen Verhaltenskodex zwecks Prüfung durch die Vertragsparteien, sobald sie davon Kenntnis genommen haben.

    Artikel 4

    Liste der Schiedsrichter

    (1)   Nach seiner Bestellung hat ein Schiedsrichter zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Verfügung zu stehen und diese während des gesamten Verfahrens sorgfältig und zügig, fair und gewissenhaft zu erfüllen.

    (2)   Die Schiedsrichter prüfen nur die Fragen, die im Verfahren aufgeworfen wurden und für eine Entscheidung von Bedeutung sind; sie übertragen diese Verpflichtung niemand anderem.

    (3)   Die Schiedsrichter sorgen auf angemessene Weise dafür, dass ihre Assistenten und Verwaltungsbediensteten die Pflichten von Schiedsrichtern nach Artikel 2, 3, 4 und 6 dieses Verhaltenskodex kennen und beachten.

    Artikel 5

    Pflichten ehemaliger Schiedsrichter

    (1)   Alle ehemaligen Schiedsrichter sehen von Handlungen ab, die den Anschein erwecken könnten, dass sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben befangen waren oder aus den Beschlüssen oder Entscheidungen des Schiedspanels Nutzen gezogen haben.

    (2)   Alle ehemalige Schiedsrichter müssen die Verpflichtungen in Artikel 6 dieses Verhaltenskodex erfüllen.

    Artikel 6

    Vertraulichkeit

    (1)   Die Schiedsrichter legen zu keinem Zeitpunkt unveröffentlichte Informationen offen, die ein Verfahren betreffen oder ihnen während eines Verfahrens, für das sie bestellt wurden, bekannt wurden. Die Schiedsrichter legen unter keinen Umständen derartige Informationen offen oder nutzen sie, um sich selbst oder anderen Vorteile zu verschaffen oder die Interessen anderer zu schädigen.

    (2)   Die Schiedsrichter legen Entscheidungen des Schiedspanels weder ganz noch teilweise offen, solange sie noch nicht veröffentlicht wurden.

    (3)   Die Schiedsrichter legen zu keinem Zeitpunkt die Beratungen eines Schiedspanels oder den Standpunkt einzelner Schiedsrichter offen oder äußern sich zu dem Verfahren, für das sie bestellt wurden, oder zu den strittigen Fragen des Verfahrens.

    Artikel 7

    Ausgaben

    Die Schiedsrichter führen Aufzeichnungen über die Zeit, die sie, ihre Assistenten und Verwaltungsbediensteten für das Verfahren aufgewendet haben, und legen eine Schlussabrechnung darüber vor.

    Artikel 8

    Schiedsrichter

    Dieser Verhaltenskodex gilt sinngemäß für Mediatoren.


    Top