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Document 22016D2172

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 137/2015 vom 11. Juni 2015 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2016/2172]

ABl. L 341 vom 15.12.2016, pp. 18–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/2172/oj

15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 341/18


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 137/2015

vom 11. Juni 2015

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2016/2172]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Da die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 877/2003 der Kommission (1), die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, am 25. Mai 2005 endete, sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.

(2)

Da die Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) durch die Verordnung (EG) Nr.1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), aufgehoben wurde und alle in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden, sollte die Bezugnahme auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.

(3)

Da die Richtlinie 87/153/EWG des Rates (5) durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 aufgehoben wurde und beide in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden, sollte die Bezugnahme auf die Richtlinie 87/153/EWG des Rates aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.

(4)

Da die Geltungsdauer der Richtlinie 95/10/EG der Kommission (6), die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, am 30. März 2002 endete, sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.

(5)

Da die Geltungsdauer des Beschlusses 2006/478/EG des Rates (7), der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, am 30. Juni 2010 endete, sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.

(6)

Da die Geltungsdauer des Beschlusses 2008/486/EG des Rates (8), der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, am 30. Juni 2012 endete, sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.

(7)

Dieser Beschluss betrifft futtermittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten futtermittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(8)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens wird der Text unter den Nummern 1 (Richtlinie 70/524/EWG des Rates), 1zg (Verordnung (EG) Nr. 877/2003 der Kommission), 2 (Richtlinie 87/153/EWG des Rates), 10 (Richtlinie 95/10/EG der Kommission), 45 (Beschluss 2006/478/EG des Rates) und 46 (Beschluss 2008/486/EG des Rates) gestrichen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 11. Juni 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)   ABl. L 126 vom 22.5.2003, S. 24.

(2)   ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.

(3)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(4)   ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1.

(5)   ABl. L 64 vom 7.3.1987, S. 19.

(6)   ABl. L 91 vom 22.4.1995, S. 39.

(7)   ABl. L 189 vom 12.7.2006, S. 7.

(8)   ABl. L 165 vom 26.6.2008, S. 8.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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