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Document 22015D1049

Beschluss Nr. 5/2014 des Handelsausschusses EU, Kolumbien und Peru vom 16. Mai 2014 Einsetzung einer Sachverständigengruppe für Bereiche im Geltungsbereich des Titels für Handel und nachhaltige Entwicklung nach Maßgabe des Artikels 284 Absatz 3 des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits [2015/1049]

ABl. L 167 vom 1.7.2015, pp. 92–93 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 17/08/2021

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/1049/oj

1.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 167/92


BESCHLUSS Nr. 5/2014 DES HANDELSAUSSCHUSSES EU, KOLUMBIEN UND PERU

vom 16. Mai 2014

Einsetzung einer Sachverständigengruppe für Bereiche im Geltungsbereich des Titels für Handel und nachhaltige Entwicklung nach Maßgabe des Artikels 284 Absatz 3 des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits [2015/1049]

DER HANDELSAUSSCHUSS —

gestützt auf das am 26. Juni 2012 in Brüssel unterzeichnete Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits (im Folgenden „Übereinkommen“), insbesondere auf Artikel 284 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 284 des Übereinkommens wird festgelegt, dass eine Vertragspartei die Einberufung einer Sachverständigengruppe beantragen kann, in deren Rahmen Themen des Handels und der nachhaltigen Entwicklung erörtert werden können, für die im Wege der Konsultationen auf Regierungsebene nach Maßgabe des Artikels 283 des Übereinkommens keine zufriedenstellende Lösung gefunden wurde.

(2)

Auf seiner ersten Sitzung genehmigt der Handelsausschuss eine Liste von mindestens 15 Personen mit Fachkenntnissen in Fragen, die in den Geltungsbereich des Titels über Handel und nachhaltige Entwicklung fallen.

(3)

Der Handelsausschuss verfügt über die ausschließliche Befugnis zum Erlass und zur Beurteilung von in dem Übereinkommen vorgesehenen Beschlüssen zu allen Sachverhalten, die von den im Rahmen des Übereinkommens eingesetzten Fachgremien an den Ausschuss verwiesen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

(1)

Die Liste von Personen, die im Sinne von Artikel 284 des Übereinkommens als Sachverständige fungieren dürfen, wird im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.

(2)

Dieser Beschluss tritt am 7. Oktober 2014 in Kraft.

Ausgestellt in Lima, 16. Mai 2014

Für den Handelsausschuss

Kolumbianischer Minister für Handel, Industrie und Tourismus

Cecilia ÁLVAREZ-CORREA

Handelskommissar der Europäischen Kommission

Karel DE GUCHT

Peruanischer Minister für Außenhandel und Tourismus

Blanca Magali SILVA VELARDE-ÁLVAREZ


ANHANG

LISTE VON SACHVERSTÄNDIGEN FÜR DEN TITEL HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG GEMÄSS ARTIKEL 284 ABSATZ 3 DES ÜBEREINKOMMENS

Liste der Sachverständigen

1.

Claudia Martínez

2.

Carlos Costa Posada

3.

Enrique Borda Villegas

4.

Katerine Bermúdez

5.

Eddy Laurijssen

6.

Jorge Cardona

7.

Hélène Ruiz Fabri

8.

Geert Van Calster

9.

Jorge Mario Caillaux Zazzali

10.

Rosario Gómez Gamarra

11.

Jorge Toyama Miyagusuku

12.

Alfonso de los Heros Pérez Albela

Vorsitzende

1.

Robert McCorquodale

2.

Dane Ratliff

3.

Jill Murray

4.

Arthur Edmond Appleton

5.

Maryse Robert

6.

Orlando Pérez Gárate


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