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Document 22014A0617(01)

Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Staat Israel über die Beteiligung des Staates Israel am EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020)

ABl. L 177 vom 17.6.2014, p. 1–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2014/617/oj

17.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 177/1


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und dem Staat Israel über die Beteiligung des Staates Israel am EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION (nachstehend „die Kommission“) im Namen der Europäischen Union,

einerseits, und

DIE REGIERUNG DES STAATES ISRAEL (nachstehend „Israel“),

andererseits, (nachstehend „die Vertragsparteien“) —

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Protokoll (1) zum Europa-Mittelmeer-Abkommen (2) zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Staates Israel an den Programmen der Gemeinschaft (nachstehend „das Protokoll“) sind die allgemeinen Grundsätze für die Beteiligung Israels an den Programmen der Union niedergelegt, wobei es der Kommission und den zuständigen Behörden Israels obliegt, die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung Israels an jedem einzelnen Programm festzulegen, unter anderem den finanziellen Beitrag.

(2)

Das Programm Horizont 2020 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates angenommen (3).

(3)

Horizont 2020 sollte zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums beitragen.

(4)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 werden die jeweiligen Bedingungen für die Beteiligung assoziierter Länder an Horizont 2020 sowie der anhand des Bruttoinlandsprodukts des assoziierten Landes berechnete finanzielle Beitrag in einem internationalen Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem assoziierten Land festgelegt —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Israel beteiligt sich am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) (nachstehend „das Programm“) in Übereinstimmung mit den im Protokoll festgelegten Bedingungen und unter den Voraussetzungen und Bedingungen dieses Abkommens.

Artikel 2

Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung am Programm

(1)   Israel nimmt an den Tätigkeiten des Programms im Einklang mit den Zielen, Kriterien und Verfahren teil, die in der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), einschließlich der einschlägigen delegierten Rechtsakte und sonstiger in der Folge erlassener Vorschriften, dem Beschluss 2013/743/EU des Rates (5) und sonstigen Vorschriften für die Durchführung des Programms festgelegt sind.

Die Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1292/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates geänderten Fassung (7) gilt für die Beteiligung israelischer Rechtspersonen an Wissens- und Innovationsgemeinschaften.

Trifft die Union Vorkehrungen für die Anwendung der Artikel 185 und 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, kann Israel sich an den im Rahmen dieser Bestimmungen geschaffenen rechtlichen Strukturen beteiligen, in Übereinstimmung mit den Beschlüssen und Verordnungen, die zur Einrichtung dieser Strukturen verabschiedet wurden oder noch verabschiedet werden.

(2)   Förderfähige israelische Einrichtungen können an direkten Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle und an indirekten Maßnahmen des Programms unter den gleichen Bedingungen teilnehmen, wie sie für Rechtspersonen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten.

(3)   Für förderfähige israelische Einrichtungen gelten dieselben Vorschriften und Bedingungen bei der Bewertung der Vorschläge sowie beim Abschluss von Finanzhilfevereinbarungen und bei der Mitteilung von Finanzhilfebeschlüssen wie bei Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüssen, die Forschungseinrichtungen in der Union betreffen.

(4)   Für die Verfahren im Zusammenhang mit Anträgen, Finanzhilfevereinbarungen und Berichten sowie für die sonstigen rechtlichen und administrativen Abläufe des Programms wird eine der Amtssprachen der Union, in diesem Fall Englisch, verwendet.

(5)   Vertreter Israels können zu den Tagesordnungspunkten als Beobachter an den Sitzungen der Ausschüsse für die Überwachung der Maßnahmen des Programms teilnehmen, zu denen Israel einen finanziellen Beitrag leistet.

Bei Abstimmungen treten diese Ausschüsse ohne die Vertreter Israels zusammen. Israel wird über das Ergebnis unterrichtet.

Die Beteiligung nach diesem Absatz erfolgt in gleicher Weise wie die der Vertreter der Mitgliedstaaten der Europäischen Union; dies schließt auch die Verfahren für die Übermittlung von Informationen und Unterlagen ein.

(6)   Vertreter Israels beteiligen sich als Beobachter am Aufsichtsrat der Gemeinsamen Forschungsstelle. Die Beteiligung nach diesem Absatz erfolgt in gleicher Weise wie die der Vertreter der Mitgliedstaaten der Europäischen Union; dies schließt auch die Verfahren für die Übermittlung von Informationen und Unterlagen ein.

(7)   Reise- und Aufenthaltskosten, die Vertretern und Experten Israels durch die Beteiligung als Beobachter an den Sitzungen des Ausschusses im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 2013/743/EU über das Spezifische Programm zur Durchführung von Horizont 2020 oder an anderen Sitzungen im Zusammenhang mit der Programmdurchführung entstehen, werden von der Kommission auf der gleichen Grundlage und nach den gleichen Verfahren erstattet, wie sie für Vertreter der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten.

Artikel 3

Finanzieller Beitrag

Für die Beteiligung an dem Programm leistet Israel jedes Jahr einen finanziellen Beitrag zum Gesamthaushalt der Europäischen Union gemäß Anhang I dieses Abkommens.

Der finanzielle Beitrag Israels für seine Beteiligung sowie für die Durchführung des Programms wird zu dem Betrag hinzugerechnet, der jährlich im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für Mittel für Verpflichtungen zur Deckung der finanziellen Verbindlichkeiten veranschlagt ist, welche durch die verschiedenen zur Ausführung, Verwaltung und Umsetzung des Programms erforderlichen Maßnahmen entstehen.

Artikel 4

Berichterstattung und Bewertung

Die Vorschriften für die Berichterstattung und die Bewertungen, die die Beteiligung Israels an dem Programm betreffen, sind in Anhang II dieses Abkommens niedergelegt.

Artikel 5

Gemeinsamer Ausschuss EU-Israel

(1)   Ein gemeinsamer Ausschuss EU-Israel, der sich aus Vertretern der Europäischen Kommission und Israels zusammensetzt, wird eingerichtet.

(2)   Der Ausschuss hat folgende Angaben:

a)

Sicherstellung, Überprüfung und Bewertung der Durchführung dieses Abkommens,

b)

Gewährleistung und Erleichterung der frühzeitigen und fortlaufenden Bereitstellung von Informationen über die Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen des Programms Horizont 2020.

(3)   Die Arbeiten des Ausschusses ergänzen die Arbeiten der relevanten Gremien für den bilateralen Dialog und die Zusammenarbeit, die vom Assoziationsrat EU-Israel geschaffen wurden, und befinden sich im Einklang mit diesen.

(4)   Der Ausschuss tritt auf Antrag einer der Vertragsparteien zusammen. Die kontinuierliche Arbeit des Ausschusses stützt sich auf den Austausch von Unterlagen und E-Mails sowie auf andere Kommunikationsmittel. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 6

Schlussbestimmungen

(1)   Im Einklang mit der Politik der EU gilt dieses Abkommen nicht für die geografischen Gebiete, die nach dem 5. Juni 1967 Teil des israelischen Verwaltungsgebiets wurden. Diese Position ist nicht dahingehend auszulegen, dass sie der Grundsatzposition Israels in dieser Angelegenheit entgegensteht. Die Vertragsparteien kommen daher überein, dass die Anwendung dieses Abkommens den Status dieser Gebiete nicht berührt.

(2)   Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander über den Abschluss der für diesen Zweck erforderlichen internen Verfahren unterrichtet haben. Es gilt ab dem 1. Januar 2014. Die Beteiligung Israels am nächsten mehrjährigen Forschungsprogramm der Union kann, wenn Israel dies beantragt, Gegenstand eines neuen Abkommens zwischen den Parteien sein.

(3)   Dieses Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien zu jedem Zeitpunkt während der Laufzeit des Programms durch eine schriftliche Mitteilung über die Absicht zur Beendigung der Beteiligung am Programm gekündigt werden.

Verliert das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Staates Israel an den Programmen der Gemeinschaft seine Gültigkeit, so verliert ungeachtet des vorstehenden Satzes an demselben Tag auch dieses Abkommen seine Gültigkeit, ohne dass eine vorherige schriftliche Benachrichtigung erforderlich ist.

(4)   Die Kündigung wird vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen drei Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, an dem die schriftliche Mitteilung den Empfänger erreicht.

Das Auslaufen und/oder die Kündigung und/oder das Ende der Gültigkeit dieses Abkommens haben keine Auswirkungen auf

a)

alle laufenden Projekte oder Tätigkeiten,

b)

die Durchführung der vertraglichen Vereinbarungen für diese unter Buchstabe a genannten Projekte und Tätigkeiten.

(5)   Wird dieses Abkommen gekündigt oder verliert es seine Gültigkeit, gilt Folgendes:

a)

Für das Jahr, in dem das Abkommen seine Gültigkeit verliert, zahlt Israel einen finanziellen Beitrag, der proportional zur Anzahl der Monate ist, während deren Israel in diesem Jahr an dem Programm teilgenommen hat. Für die Zwecke der Berechnung dieses finanziellen Beitrags gilt der Monat, der zum Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung nach Absatz 3 Satz 1 oder des Endes der Gültigkeit nach Absatz 3 Satz 2 begonnen hat, als voller Monat.

b)

Die Union erstattet Israel den Teil des bereits in den Gesamthaushalt der Europäischen Union gezahlten Beitrags, der aufgrund der Kündigung und/oder des Endes der Gültigkeit dieses Abkommens nicht ausgegeben wird.

(6)   Die Anhänge sind Bestandteil dieses Abkommens.

(7)   Dieses Abkommen kann nur schriftlich im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Änderungen treten nach dem Verfahren des Absatzes 2 in Kraft.

Ausgefertigt in Jerusalem am 8. Juni im Jahr Zweitausendvierzehn, der dem 10. Tag des Siwan des Jahres Fünftausendsiebenhundertvierundsiebzig des Hebräischen Kalenders entspricht, in zwei Urschriften in englischer und hebräischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Regierung des Staates Israel

Yaakov PERRY

Für die Kommission

im Namen der Europäischen Union

Lars FAADBORG-ANDERSEN


(1)  ABl. L 129 vom 17.5.2008, S. 40.

(2)  ABl. L 147 vom 21.6.2000, S. 3.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

(4)  Verordnung (EU) 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81).

(5)  Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1292/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 294/2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 174).


ANHANG I

REGELN FÜR DEN FINANZIELLEN BEITRAG ISRAELS ZUM RAHMENPROGRAMM FÜR FORSCHUNG UND INNOVATION HORIZONT 2020 (2014-2020)

I.   Berechnung des finanziellen Beitrags Israels

1.

Der finanzielle Beitrag Israels zum Programm wird jährlich proportional zu und zusätzlich zu dem Betrag festgesetzt, der jedes Jahr im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für die für die Durchführung und Verwaltung des Programms erforderlichen Mittel für Verpflichtungen ausgewiesen wird.

2.

Der Faktor, nach dem sich der Beitrag Israels errechnet, ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen Israels Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen und der Summe der Bruttoinlandsprodukte zu Marktpreisen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Dieses Verhältnis wird anhand der jüngsten für das gleiche Jahr geltenden statistischen Daten der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung errechnet, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Entwurfs des Haushaltsplans der Europäischen Union vorliegen.

3.

Die Kommission übermittelt Israel so früh wie möglich, spätestens jedoch zum 1. September des Jahres vor jedem Haushaltsjahr, folgende Informationen zusammen mit einschlägigen Hintergrundinformationen:

die Höhe der Mittel für Verpflichtungen im Ausgabenplan des Entwurfs des Haushaltsplans der Europäischen Union für das Programm,

die auf der Grundlage des Entwurfs des Haushaltsplans nach den Nummern 1, 2 und 3 veranschlagte Höhe der Beiträge für die Beteiligung Israels am Programm.

Sobald der Gesamthaushaltsplan endgültig festgestellt worden ist, teilt die Kommission Israel die in Unterabsatz 1 genannten endgültigen Beträge für die Beteiligung Israels im Ausgabenplan mit.

4.

Im vierten Jahr nach Beginn der Gültigkeit dieses Abkommens überprüfen die Vertragsparteien den Proportionalitätsfaktor für den finanziellen Beitrag Israels auf der Grundlage der Daten über die Beteiligung israelischer Rechtspersonen an indirekten und direkten Maßnahmen im Rahmen des Programms in den Jahren 2014-2016.

II.   Zahlung des finanziellen Beitrags Israels

1.

Spätestens im Januar und im Juni jedes Haushaltsjahres richtet die Kommission eine Zahlungsaufforderung an Israel in der Höhe seines Beitrags im Rahmen dieses Abkommens. Diese ist jeweils über sechs Zwölftel des israelischen Beitrags auszustellen, die spätestens 90 Tage nach Erhalt der Zahlungsaufforderungen zu zahlen sind. Die spätestens 90 Tage nach dem Erhalt der im Januar ergangenen Zahlungsaufforderung zu zahlenden sechs Zwölftel werden anhand des Betrags berechnet, der im Einnahmenplan des Entwurfs des Haushaltsplans ausgewiesen ist; die Bereinigung des dementsprechend gezahlten Betrags erfolgt mit der Zahlung der sechs Zwölftel spätestens 90 Tage nach Erhalt der spätestens im Juni ergangenen Zahlungsaufforderung.

Für das erste Jahr der Durchführung dieses Abkommens richtet die Kommission innerhalb von 30 Tagen nach seinem Inkrafttreten eine erste Zahlungsaufforderung an Israel. Sollte diese Aufforderung nach dem 15. Juni erfolgen, ist diese über zwölf Zwölftel des israelischen Beitrags auszustellen, die innerhalb von 90 Tagen zu zahlen sind, wobei der Beitrag anhand des Betrags berechnet wird, der im Einnahmenplan des Haushaltsplans ausgewiesen ist.

2.

Der Beitrag Israels wird in Euro ausgewiesen und gezahlt. Zahlungen durch Israel werden unter den Unionsprogrammen als Haushaltseinnahmen verbucht, die der entsprechenden Haushaltslinie im Einnahmenplan des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union zugewiesen werden. Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates (nachstehend „die Haushaltsordnung“) für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union findet auf die Verwaltung der Mittel Anwendung.

3.

Israel zahlt seinen Beitrag im Rahmen dieses Abkommens gemäß den in Absatz 1 festgelegten Fristen. Bei Zahlungsverzug werden Israel ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen für den ausstehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der um 1,5 Prozentpunkte erhöhte Zinssatz erhoben, der von der Europäischen Zentralbank am Fälligkeitstag für ihre wichtigsten Refinanzierungsgeschäfte in Euro angewandt wird.

Könnte die Durchführung und die Verwaltung des Programms durch den Verzug bei der Zahlung des Beitrags erheblich gefährdet werden, wird die Beteiligung Israels an dem Programm für das betreffende Haushaltsjahr von der Kommission ausgesetzt, sofern die Zahlung nicht innerhalb von 20 Tagen nach Absenden einer förmlichen Mahnung eingeht; davon bleiben die Verpflichtungen der Union in Bezug auf bereits geschlossene Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge im Zusammenhang mit der Durchführung ausgewählter indirekter Maßnahmen unberührt.

4.

Spätestens am 30. Juni des Jahres, das auf ein Haushaltsjahr folgt, wird Israel die Mittelaufstellung für das Programm dieses Haushaltsjahres zur Unterrichtung vorgelegt; dabei wird der Form der Haushaltsrechnung der Kommission gefolgt.

5.

Bei Rechnungsabschluss für jedes Haushaltsjahr nimmt die Kommission im Rahmen der Haushaltsrechnung eine Bereinigung der Rechnung hinsichtlich der Beteiligung Israels vor. Bei dieser Bereinigung werden Änderungen aufgrund von Umbuchungen, Streichungen, Übertragungen, aufgehobenen Mittelbindungen oder Berichtigungs- und Nachtragshaushalten während des Haushaltsjahres berücksichtigt. Diese Bereinigung erfolgt zum Zeitpunkt der zweiten Zahlung für das folgende Haushaltsjahr und für das letzte Haushaltsjahr im Juli 2021. Weitere Bereinigungen erfolgen jedes Jahr bis zum Juli 2023.


(1)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).


ANHANG II

FINANZKONTROLLE ISRAELISCHER TEILNEHMER DER UNTER DIESES ABKOMMEN FALLENDEN PROGRAMME

I.   Direkter Kontakt

Die Kommission steht in direktem Kontakt mit in Israel niedergelassenen Teilnehmern des Programms sowie mit deren Unterauftragnehmern. Diese können der Kommission direkt alle relevanten Informationen und Unterlagen übermitteln, die sie ihr gemäß den in diesem Abkommen genannten Rechtsakten und den in Anwendung derselben geschlossenen Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträgen zu liefern haben.

II.   Prüfungen

(1)

Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (nachstehend „die Haushaltsordnung“), der Delegierten Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1268/2012 der Kommission (1) (nachstehend „die Anwendungsbestimmungen“) sowie den übrigen in diesem Abkommen genannten Vorschriften können die Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge, die mit den in Israel niedergelassenen Programmteilnehmern geschlossen werden, vorsehen, dass Bedienstete der Kommission oder andere von ihr beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonstige Prüfungen vor Ort bei den Teilnehmern oder ihren Unterauftragnehmern durchführen können.

(2)

Die Bediensteten der Kommission, der Rechnungsprüfer des Europäischen Rechnungshofs und andere von der Kommission beauftragte Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen (in elektronischer Form und auf Papier) sowie zu allen Informationen, die zur Durchführung solcher Prüfungen vor Ort erforderlich sind, sofern dieses Zugangsrecht ausdrücklich in den Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträgen verankert wird, die zur Anwendung der in diesem Abkommen genannten Rechtsakte mit Teilnehmern aus Israel geschlossen werden. Wird dieser Zugang nicht gewährt, wird dies als Nichtvorlage von Kostennachweisen und damit als potenzieller Verstoß gegen die Finanzhilfevereinbarungen angesehen.

(3)

Die Prüfungen können auch nach Auslaufen des Programms oder dieses Abkommens nach Maßgabe der jeweiligen Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge stattfinden. Alle nach Auslaufen des Programms oder dieses Abkommens stattfindenden Prüfungen werden im Einklang mit diesem Anhang II vorgenommen.

III.   Vor-Ort-Kontrollen durch das OLAF

(1)

Im Rahmen dieses Abkommens ist die Kommission (OLAF) berechtigt, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort bei den Teilnehmern aus Israel und ihren Unterauftragnehmern nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates (2) durchzuführen.

(2)

Kontrollen und Überprüfungen vor Ort werden von der Kommission in enger Zusammenarbeit mit der von der israelischen Regierung benannten zuständigen israelischen Behörde vorbereitet und durchgeführt.

Für die Zwecke dieses Absatzes ist für zivile oder administrative Angelegenheiten das Wissenschaftliche Hauptamt des Wirtschaftsministeriums die benannte israelische Behörde. Anträge auf Durchführung von Untersuchungsmaßnahmen, Überprüfungen und die Anforderung von Unterlagen im Zusammenhang mit Strafsachen oder strafrechtlichen Ermittlungen müssen jedoch im Einklang mit den Bestimmungen des israelischen Internationalen Rechtsbeihilfegesetzes 5758-1998 erfolgen. Für Angelegenheiten, die derartige Anträge betreffen, ist das Büro des Staatsanwalts im israelischen Justizministerium (Abteilung internationale Angelegenheiten) die benannte israelische Behörde. Die benannte Behörde ist rechtzeitig im Voraus über Gegenstand, Zweck und Rechtsgrundlage der Kontrollen und Überprüfungen zu unterrichten, damit sie Unterstützung leisten kann. Zu diesem Zweck können die zuständigen israelischen Behörden an den Kontrollen und Überprüfungen vor Ort teilnehmen.

(3)

Auf Wunsch der betreffenden israelischen Behörden kann die Kommission die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemeinsam mit ihnen durchführen.

(4)

Sollten sich die Teilnehmer des Programms einer Kontrolle oder Überprüfung vor Ort widersetzen, leisten die israelischen Behörden den Inspektoren der Kommission gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften im angemessenen Umfang die notwendige Hilfe, damit diese ihre Kontroll- und Überprüfungsaufgaben vor Ort wahrnehmen können.

(5)

Die Kommission teilt der zuständigen israelischen Behörde so schnell wie möglich alle Fakten und jeden Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmäßigkeit mit, von der sie bei der Kontrolle oder Überprüfung vor Ort Kenntnis erhalten hat. Die Kommission hat die genannte Behörde in jedem Fall über das Ergebnis dieser Kontrollen und Überprüfungen zu unterrichten.

IV.   Information und Konsultation

(1)

Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Anhangs tauschen die zuständigen Behörden Israels und der Union regelmäßig Informationen aus, sofern dies nicht aufgrund nationaler Rechtsvorschriften untersagt oder unzulässig ist, und treten auf Wunsch einer der Vertragsparteien zu Konsultationen zusammen.

(2)

Die zuständigen israelischen Behörden informieren die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist über jeglichen ihnen bekannten Umstand oder Verdacht in Bezug auf eine Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge, die in Anwendung der in diesem Abkommen genannten Rechtsakte geschlossen wurden.

V.   Vertraulichkeit

Die aufgrund dieses Abkommens übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen, unabhängig von ihrer Form, dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach israelischem Recht und nach den entsprechenden Vorschriften für die Organe der Union zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die bei den Organen der Union, in den Mitgliedstaaten oder in Israel aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten müssen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden (3).

VI.   Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen

Unbeschadet der Anwendung des israelischen Strafrechts kann die Kommission im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates (4) verwaltungsrechtliche Maßnahmen ergreifen und Sanktionen verhängen.

VII.   Rückforderung und Vollstreckung

Beschlüsse der Kommission im Rahmen der unter dieses Abkommen fallenden Programme, die andere Rechtspersonen als Staaten zu einer Zahlung verpflichten, sind in Israel vollstreckbar. Wenn die Kommission dies verlangt, leitet die von der Regierung des Staates Israel benannte Behörde im Namen der Kommission ein Verfahren zur Vollstreckung des Beschlusses ein. In diesem Fall wird dem israelischen Gericht der Beschluss der Kommission nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Beschlusses erstreckt, von den von der Regierung des Staates Israel hierfür benannten Behörde vorgelegt, die die Kommission davon unterrichtet. Die Vollstreckung erfolgt nach israelischem Recht und nach den israelischen Verfahrensvorschriften. Die einschlägigen Vollstreckungsbestimmungen sind in die mit Teilnehmern aus Israel geschlossenen Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge aufzunehmen. Der Gerichtshof der Europäischen Union ist zuständig für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Beschlusses der Kommission und kann seine Vollstreckung aussetzen. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind die israelischen Gerichte zuständig.


(1)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(2)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(3)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(4)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).


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