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Document 22014A0426(01)
Cooperation Agreement on a Civil Global Navigation Satellite System (GNSS) between the European Community and its Member States and Ukraine
Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine
Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine
ABl. L 125 vom 26.4.2014, p. 3–15
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SL, FI, SV)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2014/228/oj
26.4.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 125/3 |
KOOPERATIONSABKOMMEN
über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,
und
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
IRLAND,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DIE REPUBLIK UNGARN,
DIE REPUBLIK MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
die Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt,
einerseits, und
DIE UKRAINE
andererseits,
nachstehend „Vertragsparteien“ genannt,
IN ANBETRACHT des gemeinsamen Interesses an der Entwicklung eines globalen Satellitennavigationssystems für zivile Nutzung,
IN ANERKENNUNG der Bedeutung von GALILEO als Beitrag zur Navigations- und Informationsinfrastruktur in Europa und der Ukraine,
IN DER ERKENNTNIS, dass die Satellitennavigation in der Ukraine bereits weit fortgeschritten ist,
IN ANBETRACHT der zunehmenden Entwicklung von GNSS-Anwendungen in der Ukraine, der Europäischen Gemeinschaft und anderen Gebieten in der Welt,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Zielsetzung des Abkommens
Durch das Abkommen soll die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei der globalen zivilen Satellitennavigation gefördert, erleichtert und ausgebaut werden.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:
|
„Erweiterung“ regionale oder lokale Systeme wie das European Geostationary Navigation Overlay System (EGNOS). Diese Systeme ermöglichen den Nutzern, eine erhöhte Leistung zu erhalten, wie etwa höhere Genauigkeit, Verfügbarkeit und Integrität sowie größere Zuverlässigkeit; |
|
„GALILEO“ ein unabhängiges ziviles europäisches globales Satellitennavigations- und Zeitgebungssystem unter ziviler Kontrolle zur Erbringung von GNSS-Diensten, die von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten konzipiert und entwickelt wurden. Der Betrieb von GALILEO kann einer privaten Partei übertragen werden. Im Rahmen von GALILEO sind Dienste für offene, kommerzielle, sicherheitskritische und Such- und Rettungszwecke zusätzlich zu öffentlich regulierten Diensten mit eingeschränktem Zugang, die speziell auf die Bedürfnisse autorisierter Nutzer des öffentlichen Sektors ausgerichtet sind, vorgesehen; |
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„Offener Dienst von GALILEO“ (Open Service) einen Dienst, der der Allgemeinheit ohne Entgelt für seine Bereitstellung offen steht; |
|
„Sicherheitskritischer Dienst von GALILEO“ (Safety of Life Service) einen Dienst, der auf dem offenen Dienst aufbaut und zusätzlich Integritätsinformationen, Signalauthentisierung, Dienstgarantien und weitere für sicherheitskritische Anwendungen wie den Luft- und Seeverkehr erforderliche Merkmale umfasst; |
|
„Kommerzieller Dienst von GALILEO“ (Commercial Service) einen Dienst, der die Entwicklung professioneller Anwendungen ermöglicht und gegenüber dem offenen Dienst eine erhöhte Leistung aufweist, besonders hinsichtlich höherer Datenraten, Dienstgarantien und der Genauigkeit; |
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„Such- und Rettungsdienst von GALILEO“ einen Dienst zur Verbesserung von Such- und Rettungsmaßnahmen durch schnellere und genauere Ortung von Notsendern und die Fähigkeit zur Übermittlung von Rückmeldungen; |
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„Öffentlicher regulierter Dienst von GALILEO“ (Public Regulated Service) einen gesicherter Ortungs- und Zeitgebungsdienst mit eingeschränktem Zugang, der speziell auf die Bedürfnisse autorisierter Nutzer des öffentlichen Sektors ausgerichtet ist; |
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„Lokale Elemente von GALILEO“ lokale Systeme, die den Nutzern von GALILEO-satellitengestützten Navigations- und Zeitsignalen Informationen liefern, die über die aus der genutzten Hauptkonstellation abgeleiteten Informationen hinausgehen. Lokale Elemente können für zusätzliche Leistungen in der Umgebung von Flughäfen, Seehäfen sowie in Städten oder anderen geografisch anspruchsvollen Umgebungen eingeführt werden. GALILEO wird einen allgemeinen Ansatz für die Entwicklung lokaler Elemente zur Unterstützung der Marktannahme und zur Erleichterung der Normung bereitstellen; |
|
„Ausrüstung für globale Navigation, Ortung und Zeitgebung“ eine Ausrüstung für zivile Endkunden, die für Sendung, Empfang und Verarbeitung satellitengestützter Navigations- oder Zeitsignale zur Erbringung eines Dienstes oder für den Betrieb mit einer regionalen Erweiterung bestimmt ist; |
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„Rechtsvorschrift“ ein Gesetz, eine Verordnung, eine Regelung, ein Verfahren, eine Entscheidung, ein Beschluss, eine Verwaltungsmaßnahme oder eine vergleichbare Maßnahme einer Vertragspartei; |
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„Interoperabilität“ auf der Nutzerebene die Möglichkeit, mit einem Zweisystemempfänger Signale von zwei Systemen gemeinsam zu nutzen, um dadurch die gleiche oder eine bessere Leistung zu erzielen als bei Verwendung nur eines Systems. Die Interoperabilität globaler und regionaler Satellitennavigationssysteme steigert die Qualität der den Nutzern zur Verfügung stehenden Dienste; |
|
„Geistiges Eigentum“ Eigentum, auf das die Begriffsbestimmung in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum zutrifft; |
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„Haftung“ die rechtliche Haftung einer Person oder Rechtsperson zum Ausgleich der einer anderen Person oder Rechtsperson zugefügten Schäden gemäß besonderen Rechtsgrundsätzen und Vorschriften. Diese Verpflichtung kann in einer Vereinbarung (vertragliche Haftung) oder einer Rechtsvorschrift (außervertragliche Haftung) geregelt sein; |
|
„Verschlusssachen“ Informationen in irgendeiner Form, die vor einer unbefugten Weitergabe geschützt werden müssen, die wesentlichen Interessen der Vertragsparteien oder einzelner Mitgliedstaaten, einschließlich der nationalen Sicherheit, in unterschiedlicher Schwere schaden könnten. Solche Informationen werden von den Vertragsparteien im Einklang mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften als vertraulich eingestuft und gegen jeglichen Verlust der Vertraulichkeit, der Integrität und der Verfügbarkeit geschützt. |
Artikel 3
Grundsätze für die Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien sind übereingekommen, folgende Grundsätze auf die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens anzuwenden:
(1) |
Beiderseitiger Nutzen durch generelle Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten, |
(2) |
Partnerschaft im Rahmen des GALILEO-Programms gemäß den Verfahren und Regelungen zur Verwaltung von GALILEO, |
(3) |
beiderseitige Möglichkeiten, an Kooperationsmaßnahmen bei GNSS-Projekten der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine zur zivilen Nutzung mitzuwirken, |
(4) |
rechtzeitiger Austausch von Wissen, das für die Kooperationsmaßnahmen von Bedeutung sein kann, |
(5) |
angemessener Schutz der Rechte an geistigem Eigentum gemäß Artikel 8 Absatz 2. |
Artikel 4
Umfang der Kooperationsmaßnahmen
(1) Die Kooperationsmaßnahmen im Bereich der satellitengestützten Navigation und Zeitgebung betreffen das Funkfrequenzspektrum, die wissenschaftliche Forschung und Ausbildung, die industrielle Zusammenarbeit, den Handel und die Marktentwicklung, die Normung, die Zertifizierung und Regulierungsmaßnahmen, die Entwicklung globaler und regionaler GNSS-Erweiterungssysteme am Boden, die Sicherheit, die Haftung und die Kostendeckung. Die Vertragsparteien können diese Liste einvernehmlich anpassen.
(2) Eine Erweiterung der Zusammenarbeit auf Antrag der Vertragsparteien auf
2.1. |
sensible GALILEO-Technologien und Ausrüstung, die unter die Ausfuhrkontrollverordnung der EU, von Mitgliedstaaten der EU und der ESA, die MTCR-Regelung oder die Wassenaar-Vereinbarung fällt, sowie Kryptografie und wichtige Informationssicherheitstechnologien und entsprechende Geräte, |
2.2. |
Sicherheitsarchitektur des GALILEO-Systems (Raum-, Boden- und Nutzersegment), |
2.3. |
Sicherheitskontrollmerkmale der globalen GALILEO-Segmente, |
2.4. |
öffentliche regulierte Dienste in ihren Phasen der Definition, Entwicklung, Implementierung, des Tests und der Bewertung und des Betriebs (Verwaltung und Nutzung) sowie |
2.5. |
den Austausch von Verschlusssachen in Bezug auf die Satellitennavigation und GALILEO |
müsste gegebenenfalls zwischen den Vertragsparteien in einer entsprechenden gesonderten Vereinbarung ausgehandelt werden.
(3) Dieses Abkommen berührt nicht die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft geschaffene institutionelle Struktur zur Durchführung des Programms GALILEO. Dieses Abkommen berührt auch nicht die geltenden Gesetze, Verordnungen und Maßnahmen zur Umsetzung der Nichtverbreitungsverpflichtungen und der Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck oder die nationalen innerstaatlichen Maßnahmen in Bezug auf Sicherheit und Kontrolle intangibler Technologietransfers.
Artikel 5
Art der Kooperationsmaßnahmen
(1) Vorbehaltlich der geltenden Rechtsvorschriften fördern die Vertragsparteien in größtmöglichem Umfang die Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens, damit vergleichbare Möglichkeiten für die Teilnahme an diesen Maßnahmen in den in Artikel 4 genannten Themenbereichen bestehen.
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren Kooperationsmaßnahmen gemäß den Artikeln 6 bis 13.
Artikel 6
Funkfrequenzspektrum
(1) Aufbauend auf bisherigen Erfolgen im Rahmen der Internationalen Fernmeldeunion vereinbaren die Vertragsparteien die Fortsetzung der Zusammenarbeit und gegenseitigen Unterstützung in Fragen des Funkfrequenzspektrums.
(2) In diesem Zusammenhang unterstützen die Vertragsparteien die angemessene Frequenzzuweisung an GALILEO, um die Verfügbarkeit von GALILEO-Diensten zum Vorteil der Nutzer weltweit und insbesondere in der Ukraine und der Gemeinschaft sicherzustellen.
(3) Darüber hinaus erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung des Schutzes der Funknavigationsfrequenzen vor Unterbrechungen und Interferenzen an. Zu diesem Zweck bemühen sie sich um die Ermittlung von Interferenzquellen und um beiderseits akzeptable Lösungen zur Beseitigung dieser Interferenzen.
(4) Nichts in diesem Abkommen ist so auszulegen, dass sich daraus eine Abweichung von den einschlägigen Bestimmungen der Internationalen Fernmeldeunion einschließlich der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst ergäbe.
Artikel 7
Wissenschaftliche Forschung und Ausbildung
Die Vertragsparteien fördern die gemeinsame Forschung und Ausbildung auf dem Gebiet der GNSS durch Forschungsprogramme der Gemeinschaft und der Ukraine, einschließlich des Rahmenprogramms für Forschung und Entwicklung der Europäischen Gemeinschaft, der Forschungsprogramme der Europäischen Weltraumorganisation und anderen einschlägigen Programmen der Gemeinschaft und der Ukraine.
Die gemeinsame Forschung und Ausbildung sollte zur künftigen Weiterentwicklung von GNSS für zivile Zwecke beitragen.
Die Vertragsparteien vereinbaren, ein geeignetes Verfahren mit dem Ziel festzulegen, wirkungsvolle Kontakte und eine Teilnahme an den Forschungs- und Ausbildungsprogrammen sicherzustellen.
Artikel 8
Industrielle Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien fördern und unterstützen die Zusammenarbeit der Industrie beider Seiten, einschließlich gemeinsamer Unternehmungen und der beiderseitigen Beteiligung an einschlägigen Industrieverbänden, die den Aufbau des GALILEO-Systems sowie die Förderung der Nutzung und Weiterentwicklung von GALILEO-Anwendungen und -Diensten zum Ziel haben.
(2) Zur Erleichterung der industriellen Zusammenarbeit gewährleisten die Vertragsparteien einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem, industriellem und gewerblichem Eigentum und die Durchsetzung dieser Rechte in den für die Entwicklung und den Betrieb von GALILEO/EGNOS relevanten Bereichen und Branchen nach den höchsten internationalen Standards, einschließlich wirksamer Mittel zur Durchsetzung dieser Standards.
(3) Ukrainische Ausfuhren sensibler, speziell und mit Zuschüssen des Programms GALILEO entwickelter Güter und Technologien in Drittländer müssen vorab von der zuständigen GALILEO-Sicherheitsbehörde genehmigt werden, wenn die Behörde empfohlen hat, dass für diese Güter und Technologien eine Ausfuhrgenehmigung im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften erforderlich ist. Jede gesonderte Vereinbarung gemäß Artikel 4 Absatz 2 muss auch ein geeignetes Verfahren enthalten, nach dem die Ukraine empfehlen kann, dass für bestimmte Güter eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist.
(4) Die Vertragsparteien fördern verstärkte Verbindungen zwischen den verschiedenen Beteiligten am Programm GALILEO in der Ukraine und der Gemeinschaft im Zusammenhang mit der industriellen Zusammenarbeit.
Artikel 9
Handel und Marktentwicklung
(1) Die Vertragsparteien unterstützen den Handel mit und Investitionen in Satellitennavigationsinfrastruktur, Ausrüstung, lokale Elemente und Anwendungen von GALILEO der Gemeinschaft und der Ukraine.
(2) Zu diesem Zweck klären die Vertragsparteien die Öffentlichkeit über die Tätigkeiten auf dem Gebiet der GALILEO-Satellitennavigation auf, ermitteln potenzielle Hemmnisse für das Wachstum bei GNSS-Anwendungen und treffen geeignete Maßnahmen zur Förderung dieses Wachstums.
(3) Um die Bedürfnisse der Nutzer ermitteln und wirkungsvoll darauf reagieren zu können, werden die Gemeinschaft und die Ukraine die Bildung eines offenen GNSS-Nutzerforums in Betracht ziehen.
Artikel 10
Normen, Zertifizierung und Regulierungsmaßnahmen
(1) Die Vertragsparteien erkennen den Wert koordinierter Ansätze in Bezug auf globale Satellitennavigationsdienste in internationalen Normungs- und Zertifizierungsforen an. Die Vertragsparteien werden insbesondere gemeinsam die Entwicklung von GALILEO-Normen unterstützen und deren Anwendung in der Ukraine und weltweit fördern und dabei besonders auf die Interoperabilität mit anderen GNSS-Systemen achten.
Ein Ziel der Koordinierung ist die Förderung der umfassenden und innovativen Nutzung der GALILEO-Dienste für offene, kommerzielle und sicherheitskritische Zwecke als weltweite Navigations- und Zeitgebungsnorm.
Die Vertragsparteien vereinbaren die Schaffung günstiger Voraussetzungen für die Entwicklung von GALILEO-Anwendungen.
(2) Zur Förderung und Umsetzung der Ziele dieses Abkommens werden die Vertragsparteien daher in allen GNSS betreffenden Fragen, die sich insbesondere in der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation, EUROCONTROL, der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation und der Internationalen Fernmeldeunion ergeben, zusammenarbeiten.
(3) Auf bilateraler Ebene werden die Vertragsparteien sicherstellen, dass Maßnahmen, die betriebliche und technische Normen, Zertifizierungs- und Genehmigungsvorschriften und -verfahren in Bezug auf GNSS betreffen, keine unnötigen Handelshemmnisse darstellen. Innerstaatlichen Vorschriften sind objektive, diskriminierungsfreie, im Voraus festgelegte transparente Kriterien zugrunde zu legen.
Artikel 11
Entwicklung von globalen und regionalen GNSS-Erweiterungssystemen am Boden
(1) Die Vertragsparteien arbeiten gemeinsam an der Festlegung und Umsetzung von Systemarchitekturen am Boden, die eine optimale Gewähr für die Integrität von GALILEO/EGNOS und die Kontinuität der GALILEO- und EGNOS-Dienste sowie die Interoperabilität mit anderen GNSS-Systemen bieten.
(2) Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien auf regionaler Ebene bei der Umsetzung und dem Aufbau eines auf das GALILEO-System gestützten regionalen Erweiterungssystems am Boden in der Ukraine zusammenarbeiten. Dieses regionale System soll die regionale Integrität und hohe Genauigkeit von Diensten gewährleisten, die zusätzlich zu den weltweiten Diensten des GALILEO-Systems angeboten werden. Als Vorläufer sehen die Vertragsparteien die Ausweitung von EGNOS in der Region der Ukraine durch eine Bodeninfrastruktur unter Einbeziehung ukrainischer Stationen zur Entfernungsmessung und Integritätsüberwachung vor.
(3) Auf lokaler Ebene erleichtern die Vertragsparteien die Entwicklung lokaler GALILEO-Elemente.
Artikel 12
Sicherheit
(1) Die Vertragsparteien sind überzeugt, dass globale Satellitennavigationssysteme vor Missbrauch, Interferenzen, Unterbrechung und feindseligen Handlungen geschützt werden müssen.
(2) Die Vertragsparteien treffen alle praktikablen Vorkehrungen, um die Qualität, Kontinuität und Sicherheit der Satellitennavigationsdienste und der damit verbundenen Infrastruktur in ihren Hoheitsgebieten zu gewährleisten.
(3) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Zusammenarbeit zur Gewährleistung der Sicherheit des GALILEO-Systems und der GALILEO-Dienste ein wichtiges gemeinsames Ziel ist.
(4) Daher werden die Vertragsparteien in Erwägung ziehen, ein geeignetes Konsultationsforum zur Erörterung von Fragen der Sicherheit des GNSS einzurichten. Die praktischen Modalitäten und Verfahren werden von den zuständigen Sicherheitsbehörden beider Vertragsparteien gemäß Artikel 4 Absatz 2 festgelegt.
Artikel 13
Haftung und Kostendeckung
Die Vertragsparteien arbeiten in angemessener Weise zusammen, um eine Haftungsregelung und Modalitäten zur Kostendeckung, insbesondere im Rahmen internationaler und regionaler Organisationen, im Hinblick auf die Erleichterung der Erbringung von zivilen GNSS-Diensten festzulegen und umzusetzen.
Artikel 14
Verfahren der Zusammenarbeit und Informationsaustausch
(1) Die Koordinierung und Erleichterung der Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens übernimmt für die Ukraine die Regierung der Ukraine und für die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten die Europäische Kommission.
(2) Diese beiden Organe setzen in Einklang mit den in Artikel 1 genannten Zielen im Rahmen des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits zur Verwaltung dieses Abkommens einen GNSS-Lenkungsausschuss, nachstehend „Ausschuss“ genannt, ein. Dieser Ausschuss setzt sich aus amtlichen Vertretern jeder Vertragspartei zusammen und gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Lenkungsausschuss hat die Aufgabe,
2.1. |
die einzelnen in den Artikeln 4 bis 13 genannten Kooperationsmaßnahmen zu fördern, Empfehlungen abzugeben und sie zu überwachen, |
2.2. |
die Vertragsparteien dahingehend zu beraten, wie die Zusammenarbeit entsprechend den im Abkommen dargelegten Grundsätzen gefördert und verbessert werden kann, |
2.3. |
die Effizienz der Durchführung und Anwendung des Abkommens zu überprüfen. |
(3) Der Ausschuss tritt in der Regel jährlich zusammen. Die Sitzungen finden abwechselnd in der Gemeinschaft und in der Ukraine statt. Zusätzliche Sitzungen können auf Antrag einer der Vertragsparteien abgehalten werden.
Die Kosten, die dem Ausschuss entstehen oder in seinem Namen verursacht werden, werden von der Vertragspartei getragen, zu der die Mitglieder gehören. Die unmittelbar mit den Sitzungen des Ausschusses zusammenhängenden Kosten, mit Ausnahme der Reise- und Aufenthaltskosten, übernimmt die gastgebende Vertragspartei. Der Ausschuss kann gemeinsame technische Arbeitsgruppen zu speziellen Themen einsetzen, wenn dies von den Vertragsparteien als notwendig erachtet wird.
(4) Die Beteiligung einer einschlägigen ukrainischen Einrichtung am gemeinsamen Unternehmen GALILEO oder an der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde ist im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren möglich.
(5) Die Vertragsparteien fördern den weiter gehenden Informationsaustausch über die Satellitennavigation zwischen Institutionen und Unternehmen beider Seiten.
Artikel 15
Finanzierung
(1) Höhe und Modalitäten des Beitrags, den die Ukraine über das gemeinsame Unternehmen GALILEO zum Programm GALILEO leistet, sind Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung im Einklang mit den institutionellen Vorkehrungen der anwendbaren Rechtsvorschriften.
(2) Die Vertragsparteien werden alle angemessenen Maßnahmen treffen und sich im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften nach besten Kräften bemühen, die Einreise von Personen in ihr Hoheitsgebiet, deren Aufenthalt und Ausreise sowie die Einfuhr von Kapital, Material, Daten und Ausrüstung in ihr Hoheitsgebiet, deren Anwesenheit und Ausfuhr zu erleichtern, insoweit diese an Kooperationsmaßnahmen nach diesem Abkommen beteiligt sind beziehungsweise dabei genutzt werden.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 werden in dem Fall, dass besondere Kooperationsregelungen einer Vertragspartei eine finanzielle Unterstützung von Mitwirkenden der anderen Vertragspartei vorsehen, solche Zuschüsse und Finanzbeiträge einer Vertragspartei an die Mitwirkenden der anderen Vertragspartei zur Unterstützung solcher Maßnahmen von Steuern, Zöllen und anderen Abgaben gemäß den im Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften befreit.
Artikel 16
Konsultation und Streitbeilegung
(1) Die Vertragsparteien beraten unverzüglich auf Antrag einer der Vertragsparteien über jede sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergebende Frage. Streitfragen betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden von den Vertragsparteien in freundschaftlichen Beratungen beigelegt.
(2) Absatz 1 hindert die Vertragsparteien nicht, auf Streitbeilegungsverfahren nach dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine zurückzugreifen.
Artikel 17
Inkrafttreten und Kündigung
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Die Notifikationen sind dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union zu übersenden, das Verwahrer des Abkommens ist.
(2) Der Ablauf oder die Kündigung dieses Abkommens wirkt sich nicht auf die Gültigkeit oder Dauer von Vereinbarungen oder von besonderen Rechten und Verpflichtungen im Bereich der Rechte am geistigen Eigentum aus, die in seinem Rahmen getroffen wurden oder entstanden sind.
(3) Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien einvernehmlich schriftlich geändert werden. Änderungen treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
(4) Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen und kann von den Vertragsparteien am Ende des ursprünglichen Fünfjahreszeitraums einvernehmlich um weitere Fünfjahreszeiträume verlängert werden. Jede Vertragspartei kann das Abkommen mit dreimonatiger Frist schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei kündigen.
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und ukrainischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Hecho en Kiev, el uno de diciembre del dos mil cinco.
V Kyjevě dne prvního prosince dva tisíce pět.
Udfærdiget i Kyiv den første december to tusind og fem.
Geschehen zu Kiew am ersten Dezember zweitausendfünf.
Kahe tuhande viienda aasta detsembrikuu esimesel päeval Kiievis.
Έγινε στο Κίεβο, την πρώτη Δεκεμβρίου δύο χιλιάδες πέντε.
Done at Kiev on the first day of December in the year two thousand and five.
Fait à Kiev, le premier décembre deux mille cinq.
Fatto a Kiev, addi' primo dicembre duemilacinque.
Kijevā, divtūkstoš piektā gada pirmajā decembrī.
Priimta du tūkstančiai penktų metų gruodžio pirmą dieną Kijeve.
Kelt Kievben, a kettőezerötödik év december első napján.
Magħmul f' Kiev, fl-ewwel jum ta' Diċembru tas-sena elfejn u ħamsa.
Gedaan te Kiev, de eerste december tweeduizend vijf.
Sporządzono w Kijowie dnia pierwszego grudnia roku dwutysięcznego piątego.
Feito em Kiev, em um de Dezembro de dois mil e cinco.
V Kyjeve dňa prvého decembra dvetisícpäť.
V Kijevu, prvega decembra leta dva tisoč pet.
Tehty Kiovassa ensimmäisenä päivänä joulukuuta vuonna kaksituhattaviisi.
Som skedde i Kiev den första december tjugohundrafem.
Вчинено в Києві першого грудня дві тисячі п’ятого року
Pour le Royaume de Belgique
Voor het Koninkrijk België
Für das Königreich Belgien
Za Českou republiku
På Kongeriget Danmarks vegne
Für die Bundesrepublik Deutschland
Eesti Vabariigi nimel
Για την Ελληνική Δημοκρατία
Por el Reino de España
Pour la République française
Thar cheann Na hÉireann
For Ireland
Per la Repubblica italiana
Για την Κυπριακή Δημοκρατία
Latvijas Republikas vārdā
Lietuvos Respublikos vardu
Pour le Grand-Duché de Luxembourg
A Magyar Köztársaság részéről
Gћar-Repubblika ta' Malta
Voor het Koninkrijk der Nederlanden
Für die Republik Österreich
W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej
Pela República Portuguesa
Za Republiko Slovenijo
Za Slovenskú republiku
Suomen tasavallan puolesta
För Republiken Finland
För Konungariket Sverige
For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland
Por la Comunidad Europea
Za Evropské společenství
For Det Europæiske Fællesskab
Für die Europäische Gemeinschaft
Euroopa Ühenduse nimel
Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα
For the European Community
Pour la Communauté européenne
Per la Comunità europea
Eiropas Kopienas vārdā
Europos bendrijos vardu
az Európai Közösség részéről
Għall-Komunità Ewropea
Voor de Europese Gemeenschap
W imieniu Wspólnoty Europejskiej
Pela Comunidade Europeia
Za Európske spoločenstvo
za Evropsko skupnost
Euroopan yhteisön puolesta
På Europeiska gemenskapen vägnar
За Украïнy