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Document 22014A0318(01)

    Partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius

    ABl. L 79 vom 18.3.2014, p. 3–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2014/146/oj

    Related Council decision
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    18.3.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 79/3


    PARTNERSCHAFTLICHES FISCHEREIABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER REPUBLIK MAURITIUS

    DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend als „Union“ bezeichnet,

    und

    DIE REPUBLIK MAURITIUS, nachstehend als „Mauritius“

    bezeichnet, nachstehend zusammen als „Vertragsparteien“ bezeichnet,

    IM GEISTE der engen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Mauritius, insbesondere im Rahmen des Abkommens von Cotonou, sowie des beiderseitigen Wunsches, diese Zusammenarbeit zu vertiefen,

    IN ANBETRACHT des Wunsches beider Vertragsparteien, die verantwortungsvolle Bewirtschaftung der Fischereiressourcen durch eine Zusammenarbeit zu fördern,

    GESTÜTZT auf die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen,

    IN ANERKENNUNG DER TATSACHE, dass Mauritius im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen in einer Zone von 200 Seemeilen ab der Basislinie seine Hoheitsgewalt und Gerichtsbarkeit ausübt,

    ENTSCHLOSSEN, die Beschlüsse und Empfehlungen der einschlägigen regionalen Organisationen, denen die Vertragsparteien angehören, anzuwenden,

    EINGEDENK der Bedeutung der Grundsätze des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der auf der Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) 1995 verabschiedet wurde,

    IN DEM BESTREBEN, im beiderseitigen Interesse im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Fischerei mit dem Ziel der langfristigen Bestandserhaltung und einer nachhaltigen Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des Meeres zusammenzuarbeiten,

    IN DER ÜBERZEUGUNG, dass eine solche Zusammenarbeit auf die Komplementarität der Initiativen und Maßnahmen gestützt sein muss, die, ob gemeinsam oder allein durchgeführt, einander ergänzen, im Einklang mit der Zielsetzung stehen und Synergien erzielen,

    ENTSCHLOSSEN, dass die Vertragsparteien zum Zwecke dieser Zusammenarbeit den zur Durchführung der mauritischen Fischereipolitik erforderlichen Dialog durch Einbeziehung von Akteuren der Bürgergesellschaft in die Wege leiten werden,

    IN DEM WUNSCH, die Modalitäten und Bedingungen für die Fischereitätigkeiten der EU-Schiffe in den mauritischen Gewässern sowie die Unterstützung einer verantwortungsvollen Fischerei in jenen Gewässern durch die Europäische Union festzulegen,

    IN DEM FESTEN WILLEN, eine engere wirtschaftliche Zusammenarbeit in der Fischereiwirtschaft sowie in den vor- und nachgelagerten Bereichen durch Förderung der Kooperation von Unternehmen beider Vertragsparteien herbeizuführen,

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet

    a)

    „Mauritische Behörden“ das Fischereiministerium der Republik Mauritius;

    b)

    „EU-Behörden“ die Europäische Kommission;

    c)

    „Fischereifahrzeug“ jedes Schiff, das nach mauritischem Recht für Fischereizwecke eingesetzt wird;

    d)

    „EU-Schiff“ Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats der Union führt und in der Union registriert ist;

    e)

    „Gemischter Ausschuss“ einen Ausschuss, der sich aus Vertretern der Europäischen Union und mauritischen Vertretern zusammensetzt und dessen Aufgaben in Artikel 9 dieses Abkommens beschrieben sind;

    f)

    „Umladung“ das Umladen bestimmter oder aller Fänge von einem Fischereifahrzeug auf ein anderes Fischereifahrzeug im Hafen;

    g)

    „Reeder“ die Person, die für ein Fischereifahrzeug oder dessen Betrieb rechtlich verantwortlich ist, es führt und leitet;

    h)

    „AKP-Seeleute“ Seeleute, die Staatsangehörige eines nichteuropäischen Unterzeichnerstaats des Abkommens von Cotonou sind;

    i)

    „FAO“ die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation.

    Artikel 2

    Gegenstand

    Ziel dieses Abkommens ist es, die Bedingungen festzulegen, unter denen Fischereifahrzeuge, die in der Europäischen Union registriert sind und die Flagge der EU führen (nachstehend als „EU-Schiffe“ bezeichnet) im Einklang mit den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (UNCLOS) und anderen Vorgaben des internationalen Rechts sowie internationaler Praktiken Thunfischfang in den Gewässern betreiben dürfen, die der mauritischen Hoheit oder Gerichtsbarkeit unterstehen (nachstehend als „mauritische Gewässer“ bezeichnet).

    Dieses Abkommen enthält die Grundsätze, Regeln und Verfahren für:

    die wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit im Fischereisektor mit dem Ziel, in den mauritischen Gewässern eine verantwortungsvolle Fischerei zu fördern, um die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen sicherzustellen und die mauritische Fischereiwirtschaft zu fördern;

    die Zusammenarbeit hinsichtlich der Regelungen zur Fischereiüberwachung in den mauritischen Gewässern, mit deren Hilfe gewährleistet werden soll, dass die vorgenannten Bedingungen eingehalten werden, die Maßnahmen für eine wirksame Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände Wirkung zeigen und illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei verhindert wird;

    Partnerschaften zwischen Wirtschaftsbeteiligten, deren Ziel es ist, im beiderseitigen Interesse die Fischereiwirtschaft sowie die damit verbundenen Tätigkeiten zu fördern.

    Artikel 3

    Grundsätze und Ziele der Durchführung dieses Abkommens

    (1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, die verantwortungsvolle Fischerei in den mauritischen Gewässern nach den Grundsätzen des FAO-Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei sowie dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu fördern.

    (2)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Ergebnisse der Umsetzung der von der mauritischen Regierung festgelegten fischereipolitischen Maßnahmen zu überwachen und die aufgrund dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen und Programme zu bewerten; zu diesem Zweck richten sie einen fischereipolitischen Dialog ein. Die Ergebnisse der Bewertungen werden von dem in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss analysiert.

    (3)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass dieses Abkommen nach den Grundsätzen des verantwortungsvollen wirtschaftlichen und sozialen Handelns umgesetzt und dem Zustand der Fischbestände Rechnung getragen wird.

    (4)   Die Beschäftigung mauritischer Seeleute auf EU-Schiffen erfolgt gemäß der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, die uneingeschränkt für die entsprechenden Verträge und allgemeinen Beschäftigungsbedingungen gilt. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf. Für nicht-mauritische AKP-Seeleute an Bord von EU-Schiffen gelten dieselben Bedingungen.

    (5)   Die Vertragsparteien konsultieren einander, bevor sie Entscheidungen treffen, die sich auf die Tätigkeit der im Rahmen dieses Abkommens fischenden EU-Schiffe auswirken können.

    Artikel 4

    Wissenschaftliche Zusammenarbeit

    (1)   Die EU-Behörden und die mauritischen Behörden bemühen sich während der Laufzeit dieses Abkommens, die Bestandsentwicklung in den mauritischen Gewässern zu überwachen.

    (2)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander entweder in einer gemeinsamen wissenschaftlichen Arbeitsgruppe oder im Rahmen von zuständigen internationalen Organisationen zu konsultieren, um die Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Ressourcen im Indischen Ozean sicherzustellen und im Rahmen der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung zusammenzuarbeiten.

    (3)   Auf der Grundlage der Konsultationen gemäß Absatz 2 konsultieren die Vertragsparteien einander im Rahmen des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses, um einvernehmlich Maßnahmen zur Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu verabschieden, die für die Fangtätigkeiten der EU-Schiffe von Belang sind.

    Artikel 5

    Zugang von EU-Schiffen zu den Fischereien in den mauritischen Gewässern

    (1)   Mauritius verpflichtet sich, EU-Schiffen in seinen Gewässern die Ausübung des Fischfangs gemäß diesem Abkommen, einschließlich Protokoll und Anhang, zu gestatten.

    (2)   Die Fangtätigkeiten nach Maßgabe dieses Abkommens unterliegen den geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften in Mauritius. Die mauritischen Behörden teilen den EU-Behörden jede Änderung der genannten Rechtsvorschriften mit.

    (3)   Mauritius verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen im Hinblick auf eine wirksame Umsetzung der Fischereiüberwachungsbestimmungen des Protokolls zu treffen. Die EU-Schiffe arbeiten mit den für die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen zuständigen mauritischen Behörden zusammen.

    (4)   Die Union verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass sich ihre Schiffe an die Bestimmungen dieses Abkommens und die für die Fangtätigkeiten in den mauritischen Gewässern geltenden Rechtsvorschriften halten.

    Artikel 6

    Fanggenehmigungen

    (1)   EU-Schiffe dürfen Fangtätigkeiten in den mauritischen Gewässern nur ausüben, wenn sie im Besitz einer Fanggenehmigung sind, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens einschließlich des Protokolls erteilt wurde und deren Original oder Kopie sie an Bord mitführen.

    (2)   Das Verfahren zur Beantragung einer Fanggenehmigung für ein Fischereifahrzeug, die vom Reeder zu zahlenden Gebühren und die Zahlungsweise sind im Anhang des Protokolls festgelegt.

    Artikel 7

    Finanzielle Gegenleistung

    (1)   Die Union gewährt Mauritius eine finanzielle Gegenleistung entsprechend den im Protokoll und in den Anhängen dieses Abkommen festgelegten Bedingungen. Die finanzielle Gegenleistung gründet auf den beiden nachstehenden Komponenten:

    a)

    Zugang von EU-Schiffen zu den mauritischen Gewässern und Fischereiressourcen und

    b)

    EU-Mitteln zur Förderung einer verantwortungsvollen Fischerei und nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in den mauritischen Gewässern.

    (2)   Die Festlegung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anteils an der finanziellen Gegenleistung erfolgt anhand von Zielen, die die Vertragsparteien einvernehmlich und im Einklang mit dem Protokoll festgelegt haben und die im Rahmen der Fischereipolitik der mauritischen Regierung gemäß einem jährlichen sowie einem mehrjährigen Programm zur Umsetzung dieser Politik verwirklicht werden sollen.

    (3)   Die Union zahlt die finanzielle Gegenleistung jährlich gemäß dem Protokoll und im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und des Protokolls über mögliche Betragsänderungen aus folgenden Gründen:

    a)

    schwerwiegende Gründe, ausgenommen Naturereignisse, verhindern die Ausübung der Fangtätigkeiten in den mauritischen Gewässern;

    b)

    die den EU-Schiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien aus Gründen der Bestandsbewirtschaftung einvernehmlich reduziert, wenn dies auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Interesse der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung des jeweiligen Bestands als erforderlich angesehen wird;

    c)

    die den EU-Schiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien einvernehmlich erweitert, nachdem die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten gezeigt haben, dass die Bestandslage dies zulässt;

    d)

    die Bedingungen für die finanzielle Förderung der Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen auf Mauritius werden neu festgelegt, sofern die von beiden Vertragsparteien festgestellten Ergebnisse der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung dies rechtfertigen;

    e)

    das Abkommen wird gemäß Artikel 12 gekündigt;

    f)

    die Durchführung des Abkommens wird gemäß Artikel 13 ausgesetzt.

    Artikel 8

    Förderung der Zusammenarbeit unter den Wirtschaftsbeteiligten und der Bürgergesellschaft

    (1)   Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in der Fischerei und den mit ihr verbundenen Sektoren. Sie konsultieren einander zur Koordinierung der zu diesem Zweck eingeleiteten Maßnahmen.

    (2)   Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Informationen über Fangtechniken und Fanggeräte, Methoden der Bestandserhaltung sowie industrielle Verfahren zur Verarbeitung von Fischereierzeugnissen.

    (3)   Die Vertragsparteien bemühen sich, soweit angemessen, günstige Bedingungen für die Förderung der Beziehungen zwischen den Unternehmen beider Vertragsparteien auf technischem, wirtschaftlichem und kommerziellem Gebiet zu schaffen, indem sie die Herausbildung eines unternehmensentwicklungs- und investitionsfreundlichen Umfeldes vorantreiben.

    (4)   Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Umsetzung eines Aktionsplans von Wirtschaftsbeteiligten aus Mauritius und der Union, durch den die Anlandung der Fänge von EU-Schiffen in Mauritius gefördert werden soll.

    (5)   Die Vertragsparteien unterstützen, wenn angemessen, die Errichtung gemischter Gesellschaften von gemeinsamem Interesse unter strikter Einhaltung der mauritischen und der Unionsrechtsvorschriften.

    Artikel 9

    Gemischter Ausschuss

    (1)   Zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung dieses Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Der Gemischte Ausschuss hat folgende Aufgaben:

    a)

    Kontrolle der Durchführung, Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und insbesondere der Festlegung und Bewertung der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung gemäß Artikel 7 Absatz 2;

    b)

    Aufrechterhaltung der notwendigen Verbindung in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Fischerei;

    c)

    ein Forum zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung des Abkommens zu bieten;

    d)

    nötigenfalls Neubewertung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung;

    e)

    sonstige Funktionen, die die Vertragsparteien einvernehmlich festlegen.

    (2)   Der Gemischte Ausschuss erfüllt seine Aufgaben unter Berücksichtigung der Ergebnisse der wissenschaftlichen Konsultationen gemäß Artikel 4 des Abkommens.

    (3)   Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich abwechselnd auf Mauritius und in der Europäischen Union zusammen; den Vorsitz übernimmt die gastgebende Vertragspartei. Auf Antrag einer der Vertragsparteien tritt er zu außerordentlichen Sitzungen zusammen.

    Artikel 10

    Geografischer Geltungsbereich des Abkommens

    Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union nach Maßgabe jenes Vertrags angewendet wird und andererseits für das Gebiet von Mauritius.

    Artikel 11

    Laufzeit

    Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von sechs (6) Jahren ab seinem Inkrafttreten; es verlängert sich stillschweigend um jeweils drei (3) Jahre, wenn es nicht gemäß Artikel 12 gekündigt wird.

    Artikel 12

    Kündigung

    (1)   Das Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien gekündigt werden, wenn von den Vertragsparteien nicht zu vertretende außergewöhnliche Umstände, ausgenommen Naturereignisse, die Ausübung der Fangtätigkeiten in den mauritischen Gewässern verhindern. Das Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien gekündigt werden, wenn die Erschöpfung der betroffenen Bestände, die Feststellung eines niedrigeren Ertrags der den EU-Schiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten oder die Nichterfüllung der von den Vertragsparteien beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei dies rechtfertigen.

    (2)   Die kündigende Vertragspartei benachrichtigt die andere Vertragspartei schriftlich mindestens sechs Monate vor Ablauf des ersten bzw. jedes weiteren Geltungszeitraums über ihre Absicht, das Abkommen zu kündigen.

    (3)   Die Absendung der Benachrichtigung gemäß Absatz 2 leitet Konsultationen zwischen den Vertragsparteien ein.

    (4)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, zeitanteilig entsprechend gekürzt.

    Artikel 13

    Aussetzung

    (1)   Die Anwendung des Abkommens kann im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Anwendung von Bestimmungen des Abkommens auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden. Die Aussetzung des Abkommens setzt voraus, dass die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt. Nach Eingang der Mitteilung werden zwischen den Vertragsparteien Konsultationen eingeleitet, um eine gütliche Lösung der Meinungsverschiedenheiten herbeizuführen.

    (2)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird während des Aussetzungszeitraums zeitanteilig entsprechend gekürzt.

    Artikel 14

    Protokoll und Anhang

    Das Protokoll mit seinem Anhang und seinen Anlagen ist Bestandteil des Abkommens.

    Artikel 15

    Anwendbares nationales Recht

    Für die Tätigkeiten der EU-Schiffe in den mauritischen Gewässern gilt mauritisches Recht, sofern das Abkommen oder das Protokoll mit seinem Anhang und seinen Anlagen nichts anderes vorsieht.

    Artikel 16

    Aufhebung

    Das am 1. Dezember 1990 in Kraft getretene Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mauritius über die Fischerei vor der mauritischen Küste wird am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens aufgehoben und durch das vorliegende Abkommen ersetzt.

    Artikel 17

    Inkrafttreten

    Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    Es tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander über den Abschluss der für diesen Zweck erforderlichen Verfahren unterrichtet haben.

    Съставено в Брюксел на двадесет и първи декември две хиляди и дванадесета година.

    Hecho en Bruselas, el veintiuno de diciembre de dos mil doce.

    V Bruselu dne dvacátého prvního prosince dva tisíce dvanáct.

    Udfærdiget i Bruxelles den enogtyvende december to tusind og tolv.

    Geschehen zu Brüssel am einundzwanzigsten Dezember zweitausendzwölf.

    Kahe tuhande kaheteistkümnenda aasta detsembrikuu kahekümne esimesel päeval Brüsselis.

    Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι μία Δεκεμβρίου δύο χιλιάδες δώδεκα.

    Done at Brussels on the twenty-first day of December in the year two thousand and twelve.

    Fait à Bruxelles, le vingt-et-un décembre deux mille douze.

    Fatto a Bruxelles, addì ventuno dicembre duemiladodici.

    Briselē, divi tūkstoši divpadsmitā gada divdesmit pirmajā decembrī.

    Priimta du tūkstančiai dvyliktų metų gruodžio dvidešimt pirmą dieną Briuselyje.

    Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenkettedik év december havának huszonegyedik napján.

    Magħmul fi Brussell, fil-wieħed u għoxrin jum ta’ Diċembru tas-sena elfejn u tnax.

    Gedaan te Brussel, de eenentwintigste december tweeduizend twaalf.

    Sporządzono w Brukseli dnia dwudziestego pierwszego grudnia roku dwa tysiące dwunastego.

    Feito em Bruxelas, em vinte e um de dezembro de dois mil e doze.

    Întocmit la Bruxelles la douăzeci și unu decembrie două mii doisprezece.

    V Bruseli dvadsiateho prvého decembra dvetisícdvanásť.

    V Bruslju, dne enaindvajsetega decembra leta dva tisoč dvanajst.

    Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäensimmäisenä päivänä joulukuuta vuonna kaksituhattakaksitoista.

    Som skedde i Bryssel den tjugoförsta december tjugohundratolv.

    За Европейския съюз

    Por la Unión Europea

    Za Evropskou unii

    For Den Europæiske Union

    Für die Europäische Union

    Euroopa Liidu nimel

    Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

    For the European Union

    Pour l'Union européenne

    Per l'Unione europea

    Eiropas Savienības vārdā –

    Europos Sąjungos vardu

    Az Európai Unió részéről

    Għall-Unjoni Ewropea

    Voor de Europese Unie

    W imieniu Unii Europejskiej

    Pela União Europeia

    Pentru Uniunea Europeană

    Za Európsku úniu

    Za Evropsko unijo

    Euroopan unionin puolesta

    För Europeiska unionen

    Image

    За Република Мавриций

    Por la República de Mauricio

    Za Mauricijskou republiku

    For Republikken Mauritius

    Für die Republik Mauritius

    Mauritiuse Vabariigi nimel

    Για τη Δημοκρατία των Μαυρίκιου

    For the Republic of Mauritius

    Pour la République de Maurice

    Per la Repubblica di Maurizio

    Maurīcijas Salu Republikas vārdā –

    Mauricijaus Respublikos vardu

    A Mauritiusi Köztársaság részéről

    Għar-Repubblika tal-Mawrizju

    Namens de Republiek Mauritius

    W imieniu Republiki Mauritiusu

    Pela República da Maurícia

    Pentru Republica Mauritius

    Za Maurícijskoú republiku

    Za Republiko Mauritius

    Mauritiuksen tasavallan puolesta

    För Republiken Mauritius

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