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Document 22013A1024(02)

    Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

    ABl. L 282 vom 24.10.2013, p. 15–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 282 vom 24.10.2013, p. 6–6 (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2013/522/oj

    Related Council decision
    Related Council decision

    24.10.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 282/15


    ABKOMMEN

    zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

    DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN —

    DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,

    und

    DIE REPUBLIK KAP VERDE, im Folgenden „Kap Verde“ —

    ENTSCHLOSSEN, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um die illegale Einwanderung wirksamer zu bekämpfen,

    GESTÜTZT auf die Verpflichtung in Artikel 13 Absatz 5 Buchstabe c Ziffer ii des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet am 23. Juni 2000 in Cotonou und geändert am 25. Juni 2005 in Luxemburg (im Folgenden „Abkommen von Cotonou“), wonach auf Ersuchen einer Vertragspartei Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Rückübernahmeabkommens eingeleitet werden,

    IN DEM WUNSCH, den Vertragsparteien die Einhaltung ihrer Verpflichtung zur Rückübernahme ihrer eigenen Staatsangehörigen gemäß Artikel 13 Absatz 5 Buchstabe c Ziffer i des Abkommens von Cotonou zu erleichtern,

    GESTÜTZT auf die gemeinsame Erklärung vom 5. Juni 2008 über eine Mobilitätspartnerschaft zwischen der Europäischen Union und Kap Verde, wonach sich die Parteien um die Entwicklung eines Dialogs über die Frage der Rückübernahme von Personen mit illegalem Aufenthalt bemühen, um eine effiziente Zusammenarbeit mit Blick auf ihre Rückkehr sicherzustellen,

    IN DEM BESTREBEN, mit diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit effiziente und zügige Verfahren für die Identifizierung und die sichere und geregelte Rückführung von Personen einzuführen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet von Kap Verde oder eines der Mitgliedstaaten der Union oder für die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dem betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,

    UNTER HINWEIS darauf, dass dieses Abkommen die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Union, ihrer Mitgliedstaaten und Kap Verdes unberührt lässt, die sich aus dem Völkerrecht ergeben, insbesondere aus dem Übereinkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,

    IN DER ERWÄGUNG, dass sich das Vereinigte Königreich und Irland gemäß des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts nicht an diesem Abkommen beteiligen werden, es sei denn, sie teilen gemäß dem genannten Protokoll mit, dass sie sich an dem Abkommen beteiligen möchten,

    IN DER ERWÄGUNG, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, das in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fällt, im Einklang mit dem dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokoll (Nr. 22) über die Position Dänemarks nicht für das Königreich Dänemark gelten —

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

    a)

    „Vertragsparteien“ Kap Verde und die Union;

    b)

    „kapverdischer Staatsangehöriger“ jede Person, die die kapverdische Staatsangehörigkeit besitzt;

    c)

    „Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats“ jede Person, die im Sinne der Definition der Union die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt;

    d)

    „Mitgliedstaat“ jeden Mitgliedstaat der Union, der durch dieses Abkommen gebunden ist;

    e)

    „Drittstaatsangehöriger“ jede Person, die eine andere Staatsangehörigkeit als die Kap Verdes oder eines Mitgliedstaats besitzt;

    f)

    „Staatenloser“ jede Person, die keine Staatsangehörigkeit besitzt;

    g)

    „Aufenthaltsgenehmigung“ jede von Kap Verde oder einem Mitgliedstaat ausgestellte Erlaubnis, die eine Person berechtigt, sich im Hoheitsgebiet des betreffenden Staates aufzuhalten; die Erlaubnis, im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Asylantrags oder eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vorübergehend in dem betreffenden Hoheitsgebiet zu verbleiben, ist hiervon ausgenommen;

    h)

    „Visum“ die Genehmigung oder Entscheidung Kap Verdes oder eines Mitgliedstaats, die für die Einreise in oder die Durchreise durch das Hoheitsgebiet des betreffenden Staates erforderlich ist; das Flughafentransitvisum ist hiervon ausgenommen;

    i)

    „ersuchender Staat“ den Staat (Kap Verde oder ein Mitgliedstaat), der ein Rückübernahmeersuchen gemäß Artikel 7 oder ein Durchbeförderungsersuchen gemäß Artikel 14 dieses Abkommens stellt;

    j)

    „ersuchter Staat“ den Staat (Kap Verde oder ein Mitgliedstaat), an den ein Rückübernahmeersuchen gemäß Artikel 7 oder ein Durchbeförderungsersuchen gemäß Artikel 14 dieses Abkommens gerichtet wird;

    k)

    „zuständige Behörde“ jede mit der Durchführung dieses Abkommens gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a betraute nationale Behörde Kap Verdes oder eines Mitgliedstaats;

    l)

    „Durchbeförderung“ die Durchreise eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen durch das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf dem Weg vom ersuchenden Staat ins Bestimmungsland;

    m)

    „Grenzgebiet“ eine höchstens 30 km breite Zone, gerechnet ab Seehäfen, einschließlich Zollzonen, und ab internationalen Flughäfen der Mitgliedstaaten beziehungsweise Kap Verdes.

    ABSCHNITT I

    RÜCKÜBERNAHMEPFLICHTEN VON KAP VERDE

    Artikel 2

    Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

    (1)   Kap Verde rückübernimmt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 13 Absatz 5 Buchstabe c Ziffer i des Abkommens von Cotonou ohne andere als die im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Personen, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder für die Anwesenheit oder den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder durch vorgelegte Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht wird, dass sie kapverdische Staatsangehörige sind.

    (2)   Kap Verde rückübernimmt ferner

    a)

    minderjährige unverheiratete Kinder der in Absatz 1 genannten Personen unabhängig von ihrem Geburtsort oder ihrer Staatsangehörigkeit, es sei denn, sie verfügen über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in dem ersuchenden Mitgliedstaat, und

    b)

    Ehegatten der in Absatz 1 genannten Personen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, vorausgesetzt, dass sie das Recht besitzen oder erhalten, in das Hoheitsgebiet von Kap Verde einzureisen und sich dort aufzuhalten, es sei denn, sie verfügen über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in dem ersuchenden Mitgliedstaat.

    (3)   Kap Verde rückübernimmt auch Personen, denen nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats die kapverdische Staatsangehörigkeit entzogen wurde oder die diese Staatsangehörigkeit aufgegeben haben, es sei denn, diesen Personen ist die Einbürgerung von einem Mitgliedstaat zumindest zugesagt worden.

    (4)   Nach der Zustimmung Kap Verdes zum Rückübernahmeersuchen stellt die zuständige diplomatische Mission oder konsularische Vertretung von Kap Verde ungeachtet des Wunsches der rückzuübernehmenden Person unverzüglich und spätestens innerhalb von vier Arbeitstagen das für die Rückführung der rückzuübernehmenden Person erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten aus. Hat Kap Verde das Reisedokument nicht innerhalb von vier Arbeitstagen ausgestellt, so wird davon ausgegangen, dass es das Standardreisedokument der Union für die Rückführung (1) anerkennt.

    (5)   Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments überstellt werden, so stellt die zuständige diplomatische Mission oder konsularische Vertretung von Kap Verde innerhalb von vier Arbeitstagen ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat Kap Verde das neue Reisedokument nicht innerhalb von vier Arbeitstagen ausgestellt, so wird davon ausgegangen, dass es das Standardreisedokument der Union für die Rückführung (2) anerkennt.

    Artikel 3

    Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser

    (1)   Kap Verde rückübernimmt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder für die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder durch vorgelegte Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht wird, dass sie

    a)

    im Besitz eines von Kap Verde ausgestellten gültigen Visums und eines rechtsgültigen Nachweises der Einreise in das kapverdische Hoheitsgebiet oder im Besitz einer von Kap Verde ausgestellten gültigen Aufenthaltsgenehmigung sind oder bei ihrer Einreise in dieses Hoheitsgebiet im Besitz eines solchen Dokuments waren oder

    b)

    auf direktem Weg von Kap Verde aus illegal in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist sind und sie sich nachweislich zuvor im kapverdischen Hoheitsgebiet befunden haben.

    (2)   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 gilt nicht, wenn

    a)

    der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose nur im Transit über einen internationalen Flughafen Kap Verdes gereist ist oder

    b)

    der ersuchende Mitgliedstaat dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen vor oder nach der Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat, es sei denn,

    i)

    die betreffende Person ist im Besitz eines von Kap Verde ausgestellten Visums und eines rechtsgültigen Nachweises ihrer Einreise in das kapverdische Hoheitsgebiet oder sie ist im Besitz einer von Kap Verde ausgestellten noch gültigen oder länger gültigen Aufenthaltsgenehmigung oder

    ii)

    sie hat die zulässige Aufenthaltsdauer des Visums überschritten oder im Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats Tätigkeiten ausgeübt, zu denen sie aufgrund ihres Visums nicht berechtigt ist.

    (3)   Nachdem Kap Verde dem Rückübernahmeersuchen zugestimmt hat, stellt der ersuchende Mitgliedstaat der Person, deren Rückübernahme zugestimmt worden ist, das Standardreisedokument der Union für die Rückführung (3) aus.

    ABSCHNITT II

    RÜCKÜBERNAHMEPFLICHTEN DER UNION

    Artikel 4

    Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

    (1)   Ein Mitgliedstaat rückübernimmt auf Ersuchen Kap Verdes gemäß Artikel 13 Absatz 5 Buchstabe c Ziffer i des Abkommens von Cotonou ohne andere als die im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Personen, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet von Kap Verde oder für die Anwesenheit oder den Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder durch vorgelegte Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht wird, dass sie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats sind.

    (2)   Ein Mitgliedstaat rückübernimmt ferner

    a)

    minderjährige unverheiratete Kinder der in Absatz 1 genannten Personen unabhängig von ihrem Geburtsort oder ihrer Staatsangehörigkeit, es sei denn, sie besitzen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in Kap Verde;

    b)

    Ehegatten der in Absatz 1 genannten Personen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, vorausgesetzt, dass sie das Recht besitzen oder erhalten, in das Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats einzureisen und sich dort aufzuhalten, es sei denn, sie besitzen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in Kap Verde.

    (3)   Ein Mitgliedstaat rückübernimmt auch Personen, denen nach der Einreise in das Hoheitsgebiet von Kap Verde die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats entzogen wurde oder die diese Staatsangehörigkeit aufgegeben haben, es sei denn, diesen Personen ist die Einbürgerung seitens Kap Verdes zumindest zugesagt worden.

    (4)   Nach der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats zum Rückübernahmeersuchen stellt die zuständige diplomatische Mission oder konsularische Vertretung dieses Mitgliedstaats ungeachtet des Wunsches der rückzuübernehmenden Person unverzüglich und spätestens innerhalb von vier Arbeitstagen das für die Rückführung der rückzuübernehmenden Person erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten aus.

    (5)   Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments überstellt werden, so stellt die zuständige diplomatische Mission oder konsularische Vertretung des ersuchten Mitgliedstaats innerhalb von vier Arbeitstagen ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus.

    Artikel 5

    Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser

    (1)   Ein Mitgliedstaat rückübernimmt auf Ersuchen Kap Verdes ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet von Kap Verde oder für die Anwesenheit oder den Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder durch vorgelegte Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht wird, dass sie

    a)

    im Besitz eines von dem ersuchten Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Visums und eines rechtsgültigen Nachweises der Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats oder im Besitz einer von dem ersuchten Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsgenehmigung sind oder bei ihrer Einreise in dieses Hoheitsgebiet im Besitz eines solchen Dokuments waren oder

    b)

    auf direktem Weg von dem ersuchten Mitgliedstaat aus illegal in das Hoheitsgebiet von Kap Verde eingereist sind und sie sich nachweislich zuvor im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats befunden haben.

    (2)   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 gilt nicht, wenn

    a)

    der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose nur im Transit über einen internationalen Flughafen des ersuchten Mitgliedstaats gereist ist oder

    b)

    Kap Verde dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen vor oder nach der Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat, es sei denn,

    i)

    die betreffende Person ist im Besitz eines von dem ersuchten Mitgliedstaat ausgestellten Visums und eines rechtsgültigen Nachweises ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats oder einer von dem ersuchten Mitgliedstaat ausgestellten noch gültigen oder länger gültigen Aufenthaltsgenehmigung oder

    ii)

    sie hat die zulässige Aufenthaltsdauer des Visums überschritten oder im Hoheitsgebiet von Kap Verde Tätigkeiten ausgeübt, zu denen sie aufgrund ihres Visums nicht berechtigt ist.

    (3)   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 trifft den Mitgliedstaat, der das Visum oder die Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat. Haben zwei oder mehr Mitgliedstaaten ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt, so trifft die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 den Mitgliedstaat, der das am längsten gültige Dokument beziehungsweise, wenn eines oder mehrere dieser Dokumente bereits abgelaufen sind, das noch gültige Dokument ausgestellt hat. Sind alle Dokumente bereits abgelaufen, so trifft die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 den Mitgliedstaat, der das zuletzt abgelaufene Dokument ausgestellt hat. Kann keines dieser Dokumente vorgelegt werden, so trifft die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 den Mitgliedstaat, aus dem die betreffende Person zuletzt ausgereist ist.

    (4)   Nachdem der Mitgliedstaat dem Rückübernahmeersuchen zugestimmt hat, stellt Kap Verde der Person, deren Rückübernahme zugestimmt worden ist, bei Bedarf das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument aus.

    ABSCHNITT III

    RÜCKÜBERNAHMEVERFAHREN

    Artikel 6

    Grundsätze

    (1)   Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 ist für die Überstellung einer aufgrund einer Verpflichtung nach den Artikeln 2 bis 5 rückzuübernehmenden Person der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein schriftliches Rückübernahmeersuchen gemäß Artikel 7 zu übermitteln.

    (2)   Folgende Personen können überstellt werden, ohne dass der ersuchende Staat der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmeersuchen oder eine schriftliche Mitteilung gemäß Artikel 11 Absatz 1 übermitteln muss:

    a)

    eigene Staatsangehörige des ersuchten Staates, wenn die rückzuübernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments oder Personalausweises ist;

    b)

    Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, wenn die rückzuübernehmende Person auf direktem Weg aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates kommend auf einem Flughafen des ersuchenden Staates aufgegriffen wurde.

    (3)   Für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die im Besitz eines gültigen Reisedokuments und eines vom ersuchten Staat ausgestellten gültigen Visums oder einer vom ersuchten Staat ausgestellten gültigen Aufenthaltsgenehmigung sind, ist unbeschadet des Absatzes 2 für die Überstellung nur eine schriftliche Mitteilung des ersuchenden Staates an die zuständige Behörde des ersuchten Staates gemäß Artikel 11 Absatz 1 erforderlich.

    (4)   Unbeschadet des Absatzes 1 — und als Ausnahme von Absatz 2 — ist im Falle jeder begleiteten Rückführung eine schriftliche Mitteilung des ersuchenden Staates an die zuständige Behörde des ersuchten Staates gemäß Artikel 11 Absatz 1 erforderlich.

    (5)   Wurde eine Person im Grenzgebiet des ersuchenden Staates aufgegriffen, nachdem sie auf direktem Weg aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates kommend illegal die Grenze überschritten hat, kann der ersuchende Staat unbeschadet der Absätze 2 und 3 innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Aufgreifen der Person ein Rückübernahmeersuchen übermitteln (beschleunigtes Verfahren).

    Artikel 7

    Rückübernahmeersuchen

    (1)   Das Rückübernahmeersuchen ist nach Möglichkeit schriftlich zu stellen und muss Folgendes enthalten:

    a)

    Angaben zu der rückzuübernehmenden Person (Vorname, Familienname, Geburtsdatum und — nach Möglichkeit — Geburtsort, letzter Aufenthaltsort usw.) und gegebenenfalls Angaben zu minderjährigen unverheirateten Kindern und/oder zum Ehegatten;

    b)

    im Falle eigener Staatsangehöriger Angabe der in Anhang 1 beziehungsweise Anhang 2 genannten Mittel, mit denen die Staatsangehörigkeit nachgewiesen oder durch Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht wird;

    c)

    im Falle von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen Angabe der in Anhang 3 beziehungsweise Anhang 4 genannten Mittel, mit denen die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme der Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nachgewiesen oder durch Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht wird;

    d)

    ein Lichtbild der rückzuübernehmenden Person.

    (2)   Das Rückübernahmeersuchen muss nach Möglichkeit auch folgende ergänzende Angaben enthalten:

    a)

    gegebenenfalls eine Erklärung, dass die zu überstellende Person möglicherweise hilfs- oder betreuungsbedürftig ist, sofern die betreffende Person dieser Erklärung ausdrücklich zugestimmt hat;

    b)

    Angaben zu sonstigen Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen oder Informationen über die Gesundheit der Person, die bei der Überstellung im Einzelfall erforderlich sein können.

    (3)   Ein gemeinsames Formblatt für Rückübernahmeersuchen ist diesem Abkommen als Anhang 5 beigefügt.

    (4)   Für die Übermittlung eines Rückübernahmeersuchens können alle Arten von Kommunikationsmitteln, einschließlich E-Mail oder Fax, verwendet werden.

    Artikel 8

    Nachweis der Staatsangehörigkeit

    (1)   Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 1 aufgeführten Dokumenten nachgewiesen werden, selbst wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so erkennen die Mitgliedstaaten und Kap Verde die Staatsangehörigkeit ohne weitere Nachforschungen gegenseitig an. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit ge- oder verfälschten Dokumenten nachgewiesen werden.

    (2)   Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 2 aufgeführten Dokumenten glaubhaft gemacht werden, selbst wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so sehen die Mitgliedstaaten und Kap Verde die Staatsangehörigkeit als festgestellt an, sofern sie nichts Gegenteiliges nachweisen können. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit ge- oder verfälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden.

    (3)   Kann keines der in Anhang 1 oder Anhang 2 aufgeführten Dokumente vorgelegt werden, so treffen die zuständigen diplomatischen und konsularischen Vertretungen des ersuchten Staates entsprechend einem dem Rückübernahmeersuchen beizufügenden Antrag des ersuchenden Staates Vorkehrungen, um die rückzuübernehmende Person zur Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens aber innerhalb von drei Kalendertagen nach dem Datum des Ersuchens zu befragen. Das Verfahren für solche Befragungen kann in den in Artikel 19 vorgesehenen Durchführungsprotokollen festgelegt werden.

    Artikel 9

    Nachweis der Drittstaatsangehörigkeit und der Staatenlosigkeit

    (1)   Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen wird insbesondere mit den in Anhang 3 aufgeführten Beweismitteln nachgewiesen. Sie kann nicht mit ge- oder verfälschten Dokumenten nachgewiesen werden. Die Mitgliedstaaten und Kap Verde erkennen diese Beweismittel gegenseitig an, ohne dass weitere Nachforschungen erforderlich sind.

    (2)   Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen wird insbesondere mit den in Anhang 4 aufgeführten Beweismitteln glaubhaft gemacht. Sie kann nicht mit ge- oder verfälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden. Wird ein solcher Anscheinsbeweis vorgelegt, so sehen die Mitgliedstaaten und Kap Verde die Voraussetzungen als erfüllt an, sofern sie nichts Gegenteiliges nachweisen können.

    (3)   Die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts wird anhand der Reisedokumente der betreffenden Person festgestellt, in denen das erforderliche Visum oder die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung für das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates fehlt. Die Erklärung des ersuchenden Staates, dass die betreffende Person nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente, des erforderlichen Visums oder der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung ist, stellt ebenfalls einen Anscheinsbeweis für die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts dar.

    Artikel 10

    Fristen

    (1)   Das Rückübernahmeersuchen ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates innerhalb von einem Jahr zu übermitteln, nachdem die zuständige Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis davon erlangt hat, dass der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose die geltenden Voraussetzungen für die Einreise, die Anwesenheit oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt. Stehen der rechtzeitigen Übermittlung des Ersuchens rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegen, so wird die Frist auf Antrag des ersuchenden Staates verlängert, jedoch nur so lange, bis die Hindernisse nicht mehr bestehen.

    (2)   Die Beantwortung des Rückübernahmeersuchens erfolgt schriftlich

    a)

    innerhalb von zwei Arbeitstagen bei Ersuchen im beschleunigten Verfahren (Artikel 6 Absatz 5),

    b)

    innerhalb von acht Kalendertagen in allen anderen Fällen.

    Diese Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs des Rückübernahmeersuchens. Ist innerhalb der Frist keine Antwort eingegangen, so gilt die Zustimmung zur Überstellung als erteilt.

    Antworten auf Rückübernahmeersuchen können mit allen Arten von Kommunikationsmitteln, einschließlich E-Mail oder Fax, übermittelt werden.

    (3)   Wird das Rückübernahmeersuchen abgelehnt, so ist dies schriftlich zu begründen.

    (4)   Nach Erteilung der Zustimmung oder gegebenenfalls nach Ablauf der in Absatz 2 festgelegten Fristen wird die betreffende Person innerhalb von drei Monaten überstellt. Auf Antrag des ersuchenden Staates kann diese Frist um die Zeit verlängert werden, die für die Beseitigung rechtlicher oder praktischer Hindernisse benötigt wird.

    Artikel 11

    Überstellungsmodalitäten und Art der Beförderung

    (1)   Unbeschadet des Artikels 6 Absätze 2 und 3 teilen die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates vor der Rückführung einer Person den zuständigen Behörden des ersuchten Staates mindestens 48 Stunden im Voraus schriftlich den Tag der Überstellung, den Einreiseort, etwaige Begleitpersonen und sonstige Einzelheiten der Überstellung mit.

    (2)   Die Beförderung kann auf dem See- oder Luftweg erfolgen. Bei der Rückführung auf dem Luftweg können auch andere als die nationalen Fluggesellschaften Kap Verdes oder der Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden; sie kann mit Linien- oder Charterflügen erfolgen. Im Falle einer begleiteten Rückführung können auch andere ermächtigte Personen als solche aus dem ersuchenden Staat Begleitpersonen sein, vorausgesetzt, es handelt sich um von Kap Verde oder einem Mitgliedstaat ermächtigte Personen.

    Artikel 12

    Irrtümliche Rückübernahme

    Wird innerhalb von drei Monaten nach der Überstellung festgestellt, dass die Voraussetzungen der Artikel 2 bis 5 nicht erfüllt waren, so nimmt der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat rückübernommene Person zurück.

    In einem solchen Fall gelten die Verfahrensbestimmungen dieses Abkommens sinngemäß und es sind alle verfügbaren Informationen über die tatsächliche Identität und Staatsangehörigkeit der zurückzunehmenden Person zu übermitteln.

    ABSCHNITT IV

    DURCHBEFÖRDERUNG

    Artikel 13

    Grundsätze

    (1)   Die Mitgliedstaaten und Kap Verde bemühen sich, die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser auf die Fälle zu beschränken, in denen diese Personen nicht auf direktem Weg in den Bestimmungsstaat rückgeführt werden können.

    (2)   Kap Verde erlaubt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und ein Mitgliedstaat erlaubt auf Ersuchen Kap Verdes die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, wenn die Weiterreise in etwaige weitere Durchgangsstaaten und die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat gewährleistet sind.

    (3)   Die Durchbeförderung kann von Kap Verde oder einem Mitgliedstaat abgelehnt werden,

    a)

    wenn dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen im Bestimmungsstaat oder in einem anderen Durchgangsstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe oder Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gesellschaftsgruppe oder politischen Überzeugung droht;

    b)

    wenn der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose im ersuchten Staat oder in einem anderen Durchgangsstaat strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt sein wird oder

    c)

    wenn Gründe der öffentlichen Gesundheit, der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder sonstiger nationaler Interessen des ersuchten Staates vorliegen.

    (4)   Kap Verde oder ein Mitgliedstaat kann die Erlaubnis widerrufen, wenn nach ihrer Erteilung in Absatz 3 genannte Umstände auftreten oder bekannt werden, die der Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise in etwaige weitere Durchgangsstaaten oder die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat nicht mehr gewährleistet ist. In diesem Fall nimmt der ersuchende Staat den Drittstaatsangehörigen oder den Staatenlosen falls notwendig unverzüglich zurück.

    Artikel 14

    Durchbeförderungsverfahren

    (1)   Der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ist ein schriftliches Durchbeförderungsersuchen zu übermitteln, das Folgendes enthält:

    a)

    die Art der Durchbeförderung (auf dem Luft-, See- oder Landweg), etwaige weitere Durchgangsstaaten und den vorgesehenen Bestimmungsstaat;

    b)

    Angaben zu der betreffenden Person (Vorname, Familienname, Geburtsname, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht und — falls möglich — Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Sprache, Art und Nummer des Reisedokuments usw.);

    c)

    den vorgesehenen Einreiseort, den Zeitpunkt der Überstellung und etwaige Begleitpersonen;

    d)

    die Erklärung, dass nach Auffassung des ersuchenden Staates die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2 erfüllt sind und dass Gründe für eine Ablehnung nach Artikel 13 Absatz 3 nicht bekannt sind.

    Ein gemeinsames Formblatt für Durchbeförderungsersuchen ist diesem Abkommen als Anhang 6 beigefügt.

    Für die Übermittlung eines Durchbeförderungsersuchens können alle Arten von Kommunikationsmitteln, einschließlich E-Mail oder Fax, verwendet werden.

    (2)   Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens schriftlich über die Zustimmung zur Übernahme, wobei er den Einreiseort und den vorgesehenen Zeitpunkt der Übernahme bestätigt, beziehungsweise über die Ablehnung der Übernahme und die Gründe für diese Ablehnung. Ist innerhalb von drei Arbeitstagen keine Antwort eingegangen, so gilt die Zustimmung zur Durchbeförderung als erteilt.

    Antworten auf Durchbeförderungsersuchen können mit allen Arten von Kommunikationsmitteln, einschließlich E-Mail oder Fax, übermittelt werden.

    (3)   Erfolgt die Durchbeförderung auf dem Luftweg, so sind die rückzuübernehmende Person und etwaige Begleitpersonen von der Verpflichtung befreit, ein spezielles Flughafentransitvisum zu beantragen.

    Kann die Durchbeförderung zum Bestimmungsstaat aus Gründen höherer Gewalt nicht wie vorgesehen vonstattengehen, stellt der ersuchte Staat, sofern erforderlich, der rückzuübernehmenden Person und etwaigen Begleitpersonen unverzüglich für den Zeitraum, der für die Durchbeförderung erforderlich ist, ein Visum aus.

    (4)   Vorbehaltlich gegenseitiger Konsultationen helfen die zuständigen Behörden des ersuchten Staates bei der Durchbeförderung, insbesondere durch Bewachung der betreffenden Personen und Bereitstellung hierzu geeigneter Mittel.

    ABSCHNITT V

    KOSTEN

    Artikel 15

    Beförderungs- und Durchbeförderungskosten

    Unbeschadet des Rechts der zuständigen Behörden, von der rückzuübernehmenden Person oder Dritten die Erstattung der mit der Rückübernahme zusammenhängenden Kosten zu verlangen, werden alle im Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförderung nach diesem Abkommen entstehenden Kosten für die Beförderung bis zur Grenze des Bestimmungsstaats vom ersuchenden Staat getragen.

    ABSCHNITT VI

    DATENSCHUTZ UND UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL

    Artikel 16

    Datenschutz

    Personenbezogene Daten werden nur übermittelt, sofern dies für die Durchführung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden Kap Verdes oder eines Mitgliedstaats erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einzelfall unterliegt den innerstaatlichen Rechtsvorschriften Kap Verdes beziehungsweise, wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats ist, den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und den von diesem Mitgliedstaat zur Umsetzung der genannten Richtlinie erlassenen Rechtsvorschriften. Ferner gelten die folgenden Grundsätze:

    a)

    Personenbezogene Daten müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden.

    b)

    Personenbezogene Daten müssen für den festgelegten eindeutigen und rechtmäßigen Zweck der Durchführung dieses Abkommens erhoben werden und dürfen weder von der übermittelnden Behörde noch von der empfangenden Behörde in einer mit dieser Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden.

    c)

    Personenbezogene Daten müssen dem Zweck entsprechen, für den sie erhoben und weiterverarbeitet werden, dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen; insbesondere dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nur Folgendes betreffen:

    i)

    Angaben zu der zu überstellenden Person (Vorname, Familienname, etwaige frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen, Geschlecht, Familienstand, Geburtsdatum und -ort, derzeitige und etwaige frühere Staatsangehörigkeit usw.);

    ii)

    Reisepass, Personalausweis oder Führerschein (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort);

    iii)

    Aufenthaltsorte und Reisewege;

    iv)

    sonstige Informationen, die zur Identifizierung der zu überstellenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden.

    d)

    Personenbezogene Daten müssen sachlich richtig sein und gegebenenfalls auf den neuesten Stand gebracht werden.

    e)

    Personenbezogene Daten müssen in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betreffenden Personen ermöglicht, und dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als es für den Zweck, für den sie erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist.

    f)

    Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde treffen alle zumutbaren Maßnahmen, um gegebenenfalls die Berichtigung, Löschung oder Sperrung personenbezogener Daten zu gewährleisten, falls die Verarbeitung nicht mit diesem Artikel in Einklang steht, insbesondere weil die Daten nicht dem Verarbeitungszweck entsprechen, dafür nicht erheblich oder sachlich nicht richtig sind oder darüber hinausgehen. Dies schließt die Notifizierung der Berichtigung, Löschung oder Sperrung solcher Daten an die andere Vertragspartei ein.

    g)

    Auf Ersuchen teilt die empfangende Behörde der übermittelnden Behörde mit, welchen Gebrauch sie von den übermittelten Daten gemacht hat und welche Ergebnisse sie damit erzielt hat.

    h)

    Personenbezogene Daten dürfen nur den zuständigen Behörden übermittelt werden. Für die Weitergabe an andere Stellen ist die vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde erforderlich.

    i)

    Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang personenbezogener Daten zu führen.

    Artikel 17

    Unberührtheitsklausel

    (1)   Dieses Abkommen lässt die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Union, der Mitgliedstaaten und Kap Verdes unberührt, die sich aus dem Völkerrecht einschließlich internationaler Übereinkünfte, deren Vertragspartei sie sind, ergeben, insbesondere aus

    dem Übereinkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, geändert durch das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,

    der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten,

    den internationalen Übereinkommen über die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Staates,

    dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe,

    internationalen Übereinkommen über die Auslieferung und Durchbeförderung,

    multilateralen internationalen Übereinkommen und Abkommen über die Rückübernahme ausländischer Staatsangehöriger.

    (2)   Dieses Abkommen steht der Rückführung einer Person aufgrund anderer formeller oder informeller Vereinbarungen zwischen dem ersuchten und dem ersuchenden Staat nicht entgegen.

    ABSCHNITT VII

    DURCHFÜHRUNG UND ANWENDUNG

    Artikel 18

    Gemischter Rückübernahmeausschuss

    (1)   Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens. Zu diesem Zweck setzen sie einen Gemischten Rückübernahmeausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) ein, der vor allem die Aufgabe hat,

    a)

    die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen;

    b)

    die für die einheitliche Anwendung dieses Abkommens erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu beschließen;

    c)

    einen regelmäßigen Informationsaustausch über die nach Artikel 19 von einzelnen Mitgliedstaaten und Kap Verde ausgearbeiteten Durchführungsprotokolle zu pflegen;

    d)

    Empfehlungen zur Änderung dieses Abkommens und seiner Anhänge zu unterbreiten.

    (2)   Die Beschlüsse des Ausschusses sind für die Vertragsparteien bindend.

    (3)   Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Union und Kap Verdes zusammen.

    (4)   Der Ausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei zusammen.

    (5)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

    Artikel 19

    Durchführungsprotokolle

    (1)   Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder Kap Verdes arbeiten Kap Verde und dieser Mitgliedstaat ein Durchführungsprotokoll aus, das unter anderem Bestimmungen über Folgendes enthält:

    a)

    die Benennung der zuständigen Behörden, die Grenzübergangsstellen und die Mitteilung der Kontaktstellen;

    b)

    die Voraussetzungen für die begleitete Rückführung, einschließlich der begleiteten Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger und Staatenloser;

    c)

    zusätzliche Beweismittel und Dokumente, die nicht in den Anhängen 1 bis 4 aufgeführt sind;

    d)

    die Modalitäten für die Rückübernahme im beschleunigten Verfahren;

    e)

    das Verfahren für Befragungen.

    (2)   Die Durchführungsprotokolle gemäß Absatz 1 treten erst in Kraft, nachdem sie dem Rückübernahmeausschuss nach Artikel 18 notifiziert worden sind.

    (3)   Kap Verde erklärt sich bereit, jede Bestimmung eines mit einem Mitgliedstaat vereinbarten Durchführungsprotokolls auch in seinen Beziehungen zu jedem anderen Mitgliedstaat anzuwenden, der darum ersucht.

    Artikel 20

    Verhältnis zu bilateralen Rückübernahmeabkommen und Rückübernahmevereinbarungen der Mitgliedstaaten

    Die Bestimmungen dieses Abkommens haben Vorrang vor den Bestimmungen jeder Regelung über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, die nach Artikel 19 zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Kap Verde geschlossen wurde beziehungsweise geschlossen werden könnte, soweit die Bestimmungen der Regelung nicht mit denen dieses Abkommens vereinbar sind.

    ABSCHNITT VIII

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 21

    Räumlicher Geltungsbereich

    (1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 gilt dieses Abkommen für das Gebiet, in dem der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung finden, und für das Hoheitsgebiet von Kap Verde.

    (2)   Dieses Abkommen gilt für das Hoheitsgebiet Irlands und des Vereinigten Königreichs nur nach einer entsprechenden Notifizierung der Union an Kap Verde. Dieses Abkommen gilt nicht für das Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemark.

    Artikel 22

    Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung

    (1)   Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach deren jeweiligen Verfahren ratifiziert oder genehmigt.

    (2)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.

    (3)   Dieses Abkommen gilt für Irland und das Vereinigte Königreich am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Tag der in Artikel 21 Absatz 2 genannten Notifizierung folgt.

    (4)   Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

    (5)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch förmliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

    Artikel 23

    Anhänge

    Die Anhänge 1 bis 6 sind Bestandteil dieses Abkommens.

    Geschehen in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    Съставено в Брюксел на осемнадесети април две хиляди и тринадесета година.

    Hecho en Bruselas, el dieciocho de abril de dos mil trece.

    V Bruselu dne osmnáctého dubna dva tisíce třináct.

    Udfærdiget i Bruxelles den attende april to tusind og tretten.

    Geschehen zu Brüssel am achtzehnten April zweitausenddreizehn.

    Kahe tuhande kolmeteistkümnenda aasta aprillikuu kaheksateistkümnendal päeval Brüsselis.

    Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα οκτώ Απριλίου δύο χιλιάδες δεκατρία.

    Done at Brussels on the eighteenth day of April in the year two thousand and thirteen.

    Fait à Bruxelles, le dix-huit avril deux mille treize.

    Fatto a Bruxelles, addi diciotto aprile duemilatredici.

    Briselē, divi tūkstoši trīspadsmitā gada astoņpadsmitajā aprīlī.

    Priimta du tūkstančiai tryliktų metų balandžio aštuonioliktą dienąe Briuselyj.

    Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenharmadik év április havának tizennyolcadik napján.

    Magħmul fi Brussell, fit-tmintax-il jum ta’ April tas-sena elfejn u tlettax.

    Gedaan te Brussel, de achttiende april tweeduizend vier dertien.

    Sporządzono w Brukseli dnia osiemnastego kwietnia roku dwa tysiące trzynastego.

    Feito em Bruxelas, em dezoito de abril de dois mil e treze.

    Întocmit la Bruxelles la optsprezece aprilie două mii treisprezece.

    V Bruseli osemnásteho apríla dvetisíctrinásť.

    V Bruslju, dne osemnajstega aprila leta dva tisoč trinajst.

    Tehty Brysselissä kahdeksantenatoista päivänä huhtikuuta vuonna kaksituhattakolmetoista.

    Som skedde i Bryssel den artonde april tjugohundratretton.

    Pela República de Cabo Verde

    За Република Кабо Верде

    Por la República de Cabo Verde

    Za Kapverdskou republiku

    For Republikken Kap Verde

    Für die Republik Kap Verde

    Cabo Verde Vabariigi nimel

    Για τη Δημοκρατία του Πράσινου Ακρωτηρίου

    For the Republic of Cape Verde

    Pour la République du Cap Vert

    Per la Repubblica del Capo Verde

    Kaboverdes Republikas vārdā –

    Žaliojo Kyšulio Respublikos vardu

    A Zöld-foki Köztársaság részéről

    Għar-Repubblika Tal-Kap Verde

    Voor de Republiek Kaapverdië

    W imieniu Republiki Zielonego Przylądka

    Pentru Republica Capului Verde

    Za Kapverdskú republiku

    Za Republiko Zelenortski otoki

    Kap Verden tasavallan puolesta

    För Republiken Kap Verde

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    Pela União Europeia

    За Европейския съюз

    Por la Unión Europea

    Za Evropskou unii

    For Den Europæiske Union

    Für die Europäische Union

    Euroopa Liidu nimel

    Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

    For the European Union

    Pour l'Union européenne

    Per l'Unione europea

    Eiropas Savienības vārdā –

    Europos Sąjungos vardu

    Az Európai Unió részéről

    Għall-Unjoni Ewropea

    Voor de Europese Unie

    W imieniu Unii Europejskiej

    Pentru Uniunea Europeană

    Za Európsku úniu

    Za Evropsko unijo

    Euroopan unionin puolesta

    För Europeiska unionen

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    (1)  Entsprechend den Vorgaben in der Empfehlung des Rates vom 30. November 1994, ABl. C 274 vom 19.9.1996, S. 18.

    (2)  Siehe Fußnote 1.

    (3)  Siehe Fußnote 1.

    (4)  ABl. EG L 281 vom 23.11.1995, S. 31.


    ANHANG 1

    GEMEINSAME LISTE DER DOKUMENTE, DEREN VORLAGE ALS NACHWEIS DER STAATSANGEHÖRIGKEIT GILT

    (ARTIKEL 2 ABSATZ 1, ARTIKEL 4 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 8 ABSATZ 1)

    Wenn der ersuchte Staat entweder ein Mitgliedstaat oder Kap Verde ist:

    Reisepässe jeglicher Art (nationale Pässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe, Sammelpässe und Ersatzpässe einschließlich Kinderpässe),

    vom ersuchten Staat ausgestellte Passierscheine,

    Personalausweise jeglicher Art (einschließlich vorläufiger Personalausweise),

    Wehrpässe und Militärausweise,

    Seefahrtsbücher und Kapitänsausweise,

    Staatsangehörigkeitsbescheinigungen und sonstige amtliche Dokumente, aus denen die Staatsangehörigkeit deutlich hervorgeht.

    Wenn der ersuchte Staat Kap Verde ist:

    Bestätigung der Identität aufgrund einer Abfrage des Visa-Informationssystems (1),

    im Falle der Mitgliedstaaten, die das Visa-Informationssystem nicht verwenden: positive Identifizierung aufgrund der Aufzeichnungen dieser Mitgliedstaaten über Visumanträge.

    Wenn der ersuchte Staat ein Mitgliedstaat ist:

    positive Identifizierung aufgrund der Aufzeichnungen von Kap Verde über Visumanträge.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).


    ANHANG 2

    GEMEINSAME LISTE DER DOKUMENTE, DEREN VORLAGE ALS ANSCHEINSBEWEIS FÜR DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT GILT

    (ARTIKEL 2 ABSATZ 1, ARTIKEL 4 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 8 ABSATZ 2)

    Fotokopien eines beliebigen in Anhang 1 aufgeführten Dokuments,

    Führerscheine oder Fotokopien davon,

    Geburtsurkunden oder Fotokopien davon,

    Firmenausweise oder Fotokopien davon,

    Zeugenaussagen,

    Erklärungen der betreffenden Person und Nachweis der von ihr gesprochenen Sprache, insbesondere anhand des Ergebnisses einer amtlichen Prüfung,

    Fingerabdruckdaten,

    jedes sonstige Dokument, das dazu beitragen kann, die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person festzustellen.


    ANHANG 3

    GEMEINSAME LISTE DER DOKUMENTE, DIE ALS NACHWEIS FÜR DIE ERFÜLLUNG DER VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE RÜCKÜBERNAHME DRITTSTAATSANGEHÖRIGER UND STAATENLOSER GELTEN

    (ARTIKEL 3 ABSATZ 1, ARTIKEL 5 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 9 ABSATZ 1)

    Visa des ersuchten Staates mit Nachweis der Einreise in sein Hoheitsgebiet und/oder Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Staates,

    Einreise-/Ausreisestempel und ähnliche Vermerke im Reisedokument der betreffenden Person sowie sonstige (z. B. fotografische) Beweise für die Einreise/Ausreise,

    Dokumente, Bescheinigungen und Rechnungen jeglicher Art (z. B. Hotelrechnungen, Terminkarten für Arzt-/Zahnarztbesuche, Eintrittskarten für öffentliche/private Einrichtungen, Mietwagenverträge oder Kreditkartenbelege), aus denen eindeutig hervorgeht, dass sich die betreffende Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates aufgehalten hat,

    mit Namen versehene Tickets und/oder Passagierlisten für Flug-, Bahn-, Bus- oder Schiffsreisen, aus denen die Anwesenheit und die Reiseroute der betreffenden Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates hervorgehen,

    Angaben, nach denen die betreffende Person einen Reiseleiter oder ein Reisebüro in Anspruch genommen hat,

    förmliche Erklärungen, insbesondere von Grenzbeamten oder Personen, die den Grenzübertritt der betreffenden Person bezeugen können,

    förmliche Erklärungen der betreffenden Person in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren.


    ANHANG 4

    GEMEINSAME LISTE DER DOKUMENTE, DIE ALS ANSCHEINSBEWEIS FÜR DIE ERFÜLLUNG DER VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE RÜCKÜBERNAHME DRITTSTAATSANGEHÖRIGER UND STAATENLOSER GELTEN

    (ARTIKEL 3 ABSATZ 1, ARTIKEL 5 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 9 ABSATZ 2)

    vom ersuchten Staat ausgestellte Visa,

    Angaben der zuständigen Behörden des ersuchenden Staates zum Ort, an dem die betreffende Person nach der Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates aufgegriffen wurde, und zu den diesbezüglichen Umständen,

    Angaben zur Identität und/oder zum Aufenthalt einer Person, die von einer internationalen Organisation (z. B. dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen) zur Verfügung gestellt wurden,

    Berichte/Bestätigung von Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.,

    Erklärungen der betreffenden Person,

    Fingerabdruckdaten.


    ANHANG 5

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    ANHANG 6

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    Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 3 und 5

    Die Vertragsparteien sind bestrebt, jeden Drittstaatsangehörigen, der die geltenden rechtlichen Voraussetzungen für die Einreise in das jeweilige Hoheitsgebiet oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt im jeweiligen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllt, in sein Herkunftsland rückzuführen.


    Gemeinsame Erklärung zum Königreich Dänemark

    Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen weder für das Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemark noch für die Staatsangehörigen des Königreichs Dänemark gilt. Es ist daher zweckmäßig, dass die Republik Kap Verde und das Königreich Dänemark ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließen.


    Gemeinsame Erklärung zur Republik Island und zum Königreich Norwegen

    Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 zwischen dem Rat der Europäischen Union, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen. Es ist daher zweckmäßig, dass die Republik Kap Verde mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließt.


    Gemeinsame Erklärung zur Schweizerischen Eidgenossenschaft

    Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen, das am 1. März 2008 in Kraft trat. Es ist daher zweckmäßig, dass die Republik Kap Verde mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließt.


    Gemeinsame Erklärung zum Fürstentum Liechtenstein

    Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen, das am 7. April 2011 in Kraft trat. Es ist daher zweckmäßig, dass die Republik Kap Verde mit dem Fürstentum Liechtenstein ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließt.


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