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Document 22009D0146

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 146/2009 vom 4. Dezember 2009 zur Änderung von Anhang XVII (Geistiges Eigentum) des EWR-Abkommens

    ABl. L 62 vom 11.3.2010, p. 43–44 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/146(2)/oj

    11.3.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 62/43


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    Nr. 146/2009

    vom 4. Dezember 2009

    zur Änderung von Anhang XVII (Geistiges Eigentum) des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Anhang XVII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 56/2007 vom 8. Juni 2007 (1) geändert.

    (2)

    Die Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (kodifizierte Fassung) (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

    (3)

    Mit der Richtlinie 2008/95/EG wird die Richtlinie 89/104/EWG des Rates (3) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Anhang XVII des Abkommens wird wie folgt geändert:

    1.

    Der Text von Nummer 4 (Richtlinie 89/104/EWG des Rates) wird gestrichen.

    2.

    Nach Nummer 9g (Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:

    „9h.

    32008 L 0095: Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (kodifizierte Fassung) (ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 25).

    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

    a)

    In Artikel 3 Absatz 2 ist unter ,Markenrecht’ das in einem Vertragsstaat geltende Markenrecht zu verstehen.

    b)

    In Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i, Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3, Artikel 9 und Artikel 14 gelten die Bestimmungen über die Gemeinschaftsmarke für die EFTA-Staaten nur, soweit die Gemeinschaftsmarke auf sie ausgedehnt worden ist.“

    Artikel 2

    Der Wortlaut der Richtlinie 2008/95/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Die Vorsitzende

    Oda Helen SLETNES


    (1)  ABl. L 266 vom 11.10.2007, S. 17.

    (2)  ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 25.

    (3)  ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 1.

    (4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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