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Document 22009A0630(01)
Agreement between the European Community and Antigua and Barbuda on the short-stay visa waiver
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Antigua und Barbuda über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Antigua und Barbuda über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte
ABl. L 169 vom 30.6.2009, p. 3–8
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/11/2021
ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2009/478/oj
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Modified by | 22019A0121(01) | Ersetzung | Artikel 4 Absatz 3 Text | ||
Modified by | 22019A0121(01) | Ersetzung | Artikel 6 Absatz 1 Text | ||
Modified by | 22019A0121(01) | Ersetzung | Artikel 8 Absatz 7 Text | ||
Modified by | 22019A0121(01) | Ersetzung | Artikel 1 Text | ||
Modified by | 22019A0121(01) | Ersetzung | Artikel 8 Absatz 4 Satz | ||
Modified by | 22019A0121(01) | Ersetzung | Titel Text | ||
Modified by | 22019A0121(01) | Ersetzung | Artikel 3 Absatz 5 Text | ||
Modified by | 22019A0121(01) | Ersetzung | Artikel 4 Absatz 1 | ||
Modified by | 22019A0121(01) | Ersetzung | Artikel 4 Absatz 2 |
30.6.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 169/3 |
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Antigua und Barbuda über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „die Gemeinschaft“ genannt,
und
ANTIGUA UND BARBUDA,
nachstehend zusammenfassend „die Vertragsparteien“ genannt —
IM BESTREBEN, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien weiter auszubauen, und im Wunsch, Reisen ihrer Bürger durch Sicherstellung von Visumfreiheit für Einreise und Kurzaufenthalt zu erleichtern,
GESTÜTZT auf die Verordnung (EG) Nr. 1932/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (1), wobei unter anderem sechs Drittländer, darunter Antigua und Barbuda, in die Liste der Drittländer aufgenommen wurden, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) befreit sind,
ANGESICHTS der Tatsache, dass die Befreiung von der Visumpflicht gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1932/2006 für diese sechs Länder erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem betreffenden Land zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht anwendbar ist,
IN DER ANERKENNTNIS, dass die Bürger einiger Mitgliedstaaten von der Visumpflicht befreit sind, wenn sie für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten nach Antigua und Barbuda reisen, während für Bürger anderer Mitgliedstaaten die Visumpflicht gilt,
IN DEM WUNSCH, den Grundsatz der Gleichbehandlung aller EU-Bürger zu wahren,
EINGEDENK DER TATSACHE, dass Personen, deren Reise dem Zweck dient, während ihres Kurzaufenthalts einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, nicht unter dieses Abkommen fallen und somit für diese Personengruppe die einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sowie der Rechtsvorschriften von Antigua und Barbuda hinsichtlich der Visumpflicht oder -freiheit und des Zugangs zur Beschäftigung weiterhin Anwendung finden,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands und des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Vereinigte Königreich und Irland gelten —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Zweck
Das Abkommen sieht für die Bürger der Europäischen Union und die Bürger von Antigua und Barbuda die Befreiung von der Visumpflicht vor, wenn sie innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums für höchstens drei Monate in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei reisen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Mitgliedstaat“: ein Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Irlands;
b) „Bürger der Europäischen Union“: ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats im Sinne von Buchstabe a;
c) „Bürger von Antigua und Barbuda“: eine Person, die die Staatsangehörigkeit von Antigua und Barbuda besitzt;
d) „Schengen-Raum“: der Raum ohne Binnengrenzen, der die Hoheitsgebiete der unter Buchstabe a definierten Mitgliedstaaten umfasst, die den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anwenden.
Artikel 3
Geltungsbereich
(1) Bürger der Europäischen Union, die einen von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen gewöhnlichen oder amtlichen Pass, Diplomaten- oder Dienstpass besitzen, dürfen ohne Visum in das Hoheitsgebiet von Antigua und Barbuda einreisen und sich dort für die in Artikel 4 Absatz 1 festgelegte Dauer aufhalten.
Bürger von Antigua und Barbuda, die einen von Antigua und Barbuda ausgestellten gültigen gewöhnlichen oder amtlichen Pass, Diplomaten- oder Dienstpass besitzen, dürfen ohne Visum in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort für die in Artikel 4 Absatz 2 festgelegte Dauer aufhalten.
(2) Absatz 1 findet nicht Anwendung auf Personen, deren Reise dem Zweck dient, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Für diese Personengruppe kann jeder Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 einzeln beschließen, die Visumpflicht für die Bürger von Antigua und Barbuda festzulegen oder sie aufzuheben.
Für diese Personengruppe kann Antigua und Barbuda für die Bürger jedes einzelnen Mitgliedstaats entsprechend seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften über Visumpflicht oder -freiheit beschließen.
(3) Die mit diesem Abkommen eingeführte Befreiung von der Visumpflicht findet unbeschadet der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über die Bedingungen für Einreise und Kurzaufenthalt Anwendung. Die Mitgliedstaaten und Antigua und Barbuda behalten sich das Recht vor, die Einreise in ihr jeweiliges Hoheitsgebiet und den Kurzaufenthalt in diesem Gebiet zu verweigern, wenn eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht erfüllt sind.
(4) Die Befreiung von der Visumpflicht findet unabhängig von dem für das Überschreiten der Grenzen der Vertragsparteien verwendeten Verkehrsmittel Anwendung.
(5) Fragen, die nicht in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen, werden durch das Gemeinschaftsrecht, die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder die innerstaatlichen Rechtsvorschriften von Antigua und Barbuda geregelt.
Artikel 4
Aufenthaltsdauer
(1) Die Bürger der Europäischen Union dürfen sich innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums nach dem Zeitpunkt der ersten Einreise höchstens drei Monate im Hoheitsgebiet von Antigua und Barbuda aufhalten.
(2) Die Bürger von Antigua und Barbuda dürfen sich innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums nach dem Zeitpunkt der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anwendet, höchstens drei Monate im Schengen-Raum aufhalten. Dieser Drei-Monats-Zeitraum innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums wird unabhängig von einem etwaigen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat berechnet, der den Schengen-Besitzstand noch nicht in vollem Umfang anwendet.
Unabhängig von der für den Schengen-Raum berechneten Aufenthaltsdauer dürfen sich die Bürger von Antigua und Barbuda innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums nach dem Zeitpunkt der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand noch nicht in vollem Umfang anwendet, dort jeweils höchstens drei Monate aufhalten.
(3) Dieses Abkommen lässt die Möglichkeit für Antigua und Barbuda und die Mitgliedstaaten unberührt, die Aufenthaltsdauer im Einklang mit den Bestimmungen des einzelstaatlichen und des Gemeinschaftsrechts zu verlängern.
Artikel 5
Räumlicher Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für die Französische Republik nur für das europäische Hoheitsgebiet der Französischen Republik.
(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für das Königreich der Niederlande nur für das europäische Hoheitsgebiet des Königreichs der Niederlande.
Artikel 6
Gemischter Ausschuss für die Verwaltung des Abkommens
(1) Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Sachverständigenausschuss (nachstehend „Ausschuss“ genannt) ein, der sich aus Vertretern der Europäischen Gemeinschaft und Vertretern von Antigua und Barbuda zusammensetzt. Die Gemeinschaft wird durch die Europäische Kommission vertreten.
(2) Der Ausschuss hat unter anderem folgende Aufgaben:
a) |
Überwachung der Durchführung dieses Abkommens; |
b) |
Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung dieses Abkommens; |
c) |
Beilegung von Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens. |
(3) Der Ausschuss wird bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei einberufen.
(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 7
Beziehung zwischen diesem Abkommen und bestehenden bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Antigua und Barbuda über die Befreiung von der Visumpflicht
Dieses Abkommen hat Vorrang vor den Bestimmungen bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Antigua und Barbuda, sofern deren Bestimmungen Aspekte betreffen, die in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen.
Artikel 8
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Abkommen wird nach den innerstaatlichen Verfahren jeder Vertragspartei ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, kann aber gemäß Absatz 5 gekündigt werden.
(3) Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien durch eine schriftliche Vereinbarung geändert werden. Änderungen treten in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass ihre für die Änderung des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.
(4) Jede Vertragspartei kann das Abkommen insbesondere aus Gründen der öffentlichen Ordnung, zum Schutz der nationalen Sicherheit oder der Volksgesundheit, wegen illegaler Einwanderung oder der Wiedereinführung der Visumpflicht durch eine Vertragspartei ganz oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung wird der anderen Vertragspartei spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt. Die Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei, sobald die für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe nicht mehr bestehen.
(5) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt 90 Tage nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.
(6) Antigua und Barbuda kann dieses Abkommen nur für alle Mitgliedstaaten aussetzen oder kündigen.
(7) Die Gemeinschaft kann dieses Abkommen nur für alle ihre Mitgliedstaaten aussetzen oder kündigen.
Geschehen zu Brüssel am 28. Mai 2009, in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
За Европейската общност
Por la Comunidad Europea
Za Evropské společenství
For Det Europæiske Fællesskab
Für die Europäische Gemeinschaft
Euroopa Ühenduse nimel
Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα
For the European Community
Pour la Communauté européenne
Per la Comunità europea
Eiropas Kopienas vārdā
Europos bendrijos vardu
Az Európai Közösség részéről
Għall-Komunità Ewropea
Voor de Europese Gemeenschap
W imieniu Wspólnoty Europejskiej
Pela Comunidade Europeia
Pentru Comunitatea Europeană
Za Európske spoločenstvo
Za Evropsko skupnost
Euroopan yhteisön puolesta
För Europeiska gemenskapen
За Антигуа и Барбуда
Por Antigua y Barbuda
Za Antiguu a Barbudu
For Antigua and Barbuda
Für Antigua und Barbuda
Antigua ja Barbuda nimel
Για την Αντίγκουα και Μπαρμπούντα
For Antigua and Barbuda
Pour Antigua-et-Barbuda
Per Antigua e Barbuda
Antigvas un Barbudas vārdā
Antigvos ir Barbudos vardu
Antigua és Barbuda részéről
Għal Antigwa u Barbuda
Voor Antigua en Barbuda
W imieniu Antigui i Barbudy
Por Antígua e Barbuda
Pentru Antigua și Barbuda
Za Antiguu a Barbudu
Za Antigvo in Barbudo
Antigua ja Barbudan puolesta
För Antigua och Barbuda
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND, NORWEGEN, DER SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN
Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 und dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Assoziierung dieser Länder bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen.
Daher ist es wünschenswert, dass Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein einerseits sowie Antigua und Barbuda andererseits unverzüglich bilaterale Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte mit ähnlichen Bestimmungen schließen, wie sie dieses Abkommen vorsieht.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR AUSLEGUNG VON ARTIKEL 3 ABSATZ 2 DIESES ABKOMMENS BETREFFEND DIE PERSONENGRUPPE, DEREN REISEZWECK DARIN BESTEHT, EINER ERWERBSTÄTIGKEIT NACHZUGEHEN
In dem Bestreben, eine gemeinsame Auslegung zu gewährleisten, vereinbaren die Vertragsparteien, dass für die Zwecke dieses Abkommens die Personengruppe, die einer Erwerbstätigkeit nachgeht, Personen umfasst, deren Einreise dem Zweck dient, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei als Arbeitnehmer oder Dienstleistungserbringer einer Berufstätigkeit/Erwerbstätigkeit nachzugehen.
In diese Personengruppe fallen nicht:
— |
Geschäftsleute, d. h. Personen, die zum Zweck geschäftlicher Beratungen reisen (ohne im Land der anderen Vertragspartei beschäftigt zu sein), |
— |
Sportler und Künstler, die auf Ad-hoc-Basis einer Tätigkeit nachgehen, |
— |
Journalisten, die von den Medien ihres Wohnsitzlands entsandt werden, und |
— |
innerbetriebliche Auszubildende. |
Der Gemischte Ausschuss überwacht die Umsetzung dieser Erklärung gemäß seiner Verantwortung nach Artikel 6 dieses Abkommens; er kann Änderungen vorschlagen, wenn er dies aufgrund der Erfahrungen der Vertragsparteien für erforderlich hält.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR AUSLEGUNG DES DREI-MONATS-ZEITRAUMS INNERHALB EINES AUF DEN ZEITPUNKT DER ERSTEN EINREISE FOLGENDEN SECHS-MONATS-ZEITRAUMS GEMÄSS ARTIKEL 4 DIESES ABKOMMENS
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Zeitraum von höchstens drei Monaten innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums nach dem Zeitpunkt der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet von Antigua und Barbuda oder den Schengen-Raum gemäß Artikel 4 dieses Abkommens entweder einen ununterbrochenen Aufenthalt oder mehrere aufeinander folgende Aufenthalte bezeichnet, deren Dauer innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums insgesamt drei Monate nicht übersteigt.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR INFORMATION DER BÜRGER ÜBER DAS ABKOMMEN ZUR BEFREIUNG VON DER VISUMPFLICHT
In Anerkennung der Bedeutung der Transparenz für die Bürger der Europäischen Union und von Antigua und Barbuda vereinbaren die Vertragsparteien, die uneingeschränkte Verbreitung der Informationen über Inhalt und Folgen des Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht und damit zusammenhängende Fragen wie die Einreisebedingungen sicherzustellen.