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Document 22006D0013
2006/13/EC: Decision No 2/2005 of the EC-Faroe Islands Joint Committee of 8 December 2005 amending Decision No 1/2001 laying down provisions to implement the Protocol on veterinary matters supplementing the Agreement between the European Community, of the one part, and the Government of Denmark and the Home Government of the Faroe Islands, of the other part
2006/13/EG: Beschluss Nr. 2/2005 des Gemischten Ausschusses EG-Färöer Inseln vom 8. Dezember 2005 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/2001 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zum Protokoll über Fragen des Veterinärwesens zur Ergänzung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer Inseln andererseits
2006/13/EG: Beschluss Nr. 2/2005 des Gemischten Ausschusses EG-Färöer Inseln vom 8. Dezember 2005 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/2001 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zum Protokoll über Fragen des Veterinärwesens zur Ergänzung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer Inseln andererseits
ABl. L 8 vom 13.1.2006, p. 46–47
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
ABl. L 118M vom 8.5.2007, p. 18–19
(MT)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 22001D0216(01) | Änderung | Artikel 11.1 | 01/01/2006 | |
Modifies | 22001D0216(01) | Streichung | Artikel 11.2 | 01/01/2006 | |
Modifies | 22001D0216(01) | Zusatz | Artikel 7.3 | 01/01/2006 |
13.1.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 8/46 |
BESCHLUSS Nr. 2/2005 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-FÄRÖER INSELN
vom 8. Dezember 2005
zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/2001 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zum Protokoll über Fragen des Veterinärwesens zur Ergänzung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer Inseln andererseits
(2006/13/EG)
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EG-FÄRÖER INSELN —
gestützt auf das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer Inseln andererseits,
gestützt auf das Protokoll über Fragen des Veterinärwesens zur Ergänzung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer Inseln andererseits (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Auf der Sitzung des Unterausschusses für Veterinärfragen des Gemischten Ausschusses EG-Färöer Inseln vom 24. August 2004 haben die Färöer Inseln ihren Krisenplan für Fischseuchen und ihre Regelung zur Beseitigung von mit der infektiösen Anämie der Lachse infizierten Fischen vorgelegt, und die Sachverständigen der Gemeinschaft haben festgestellt, dass beide Dokumente den Gemeinschaftsvorschriften entsprechen und daher akzeptabel sind. |
(2) |
Der Unterausschuss für Veterinärfragen hat auch die Aufnahme der Färöer Inseln in das Tierseuchenmeldesystem der Gemeinschaft empfohlen. |
(3) |
Der Unterausschuss für Veterinärfragen hat daher empfohlen, den Beschluss Nr. 1/2001 des Gemischten Ausschusses EG-Färöer Inseln (2) entsprechend zu ändern — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Der Beschluss Nr. 1/2001 des Gemischten Ausschusses EG-Färöer Inseln wird wie folgt geändert:
1. |
Dem Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Die Färöer Inseln setzen die Richtlinie 82/894/EWG des Rates (3) um und sie nehmen am Tierseuchenmeldesystem (ADNS) teil. Die konkreten Vorkehrungen für die Beteiligung der Färöer Inseln werden von Beamten der Kommission und der Färöer Inseln festgelegt. |
2. |
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Die Färöer Inseln haben dem Unterausschuss für Veterinärfragen einen Krisenplan gemäß Artikel 15 der Richtlinie 93/53/EWG vorgelegt. Der Krisenplan umfasst eine Beseitigungsregelung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 93/53/EWG. Der Krisenplan und die Beseitigungsregelung, die im September 2004 vorgelegt wurden, werden mit dem darin festgelegten Impfverfahren genehmigt. Spätere Änderungen des Plans werden der Kommission nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit zur Genehmigung vorgelegt.“ |
3. |
Artikel 11 Absatz 2 wird gestrichen. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des Monats nach seiner Annahme in Kraft.
Brüssel, den 8. Dezember 2005
Für den Gemischten Ausschuss
Pierre FAUCHERAND
Der Vorsitzende
(1) ABl. L 305 vom 30.11.1999, S. 26.
(2) ABl. L 46 vom 16.2.2001, S. 24.
(3) ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 58.“