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Document 22005D0711

2005/711/EG: Beschluss Nr. 1/2005 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“ vom 4. Oktober 2005 mit der Einladung an Rumänien, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beizutreten

ABl. L 352M vom 31.12.2008, p. 339–340 (MT)
ABl. L 269 vom 14.10.2005, p. 44–45 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/711/oj

14.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 269/44


BESCHLUSS Nr. 1/2005 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-EFTA VEREINFACHUNG DER FÖRMLICHKEITEN IM WARENVERKEHR

vom 4. Oktober 2005

mit der Einladung an Rumänien, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beizutreten

(2005/711/EG)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr (1), (im Folgenden „Übereinkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Vorbereitung des Beitritts Rumäniens zur Europäischen Union würden die Handelsbeziehungen mit Rumänien durch die Vereinfachung der Förmlichkeiten für den Warenverkehr zwischen diesem Land und der Europäischen Gemeinschaft, der Republik Island, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft erleichtert werden.

(2)

Um diese Vereinfachung zu erreichen, ist es angebracht, Rumänien einzuladen, dem Übereinkommen beizutreten —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Gemäß Artikel 11a des Übereinkommens wird Rumänien eingeladen, zum 1. Januar 2006 auf der Grundlage des diesem Beschluss beigefügten Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und Rumänien dem Übereinkommen beizutreten.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Basel am 4. Oktober 2005.

Für den Gemischten Ausschuss

Der Vorsitzende

Rudolf DIETRICH


(1)  ABl. L 134 vom 22.5.1987, S. 2. Zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 2/95 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA (ABl. L 117 vom 14.5.1996, S. 18).


Sehr geehrter Herr …

ich beehre mich, Sie von dem Beschluss Nr. 1/2005 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“ vom 4. Oktober 2005 in Kenntnis zu setzen, mit dem Rumänien eingeladen wird, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beizutreten.

Der Beitritt Rumäniens zum Übereinkommen kann nach Artikel 11a des Übereinkommens durch Hinterlegung der Beitrittsurkunde und einer Übersetzung des Übereinkommens in die Amtssprache Rumäniens beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union erfolgen.

Genehmigen Sie, Herr … den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Der Generalsekretär

Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union

Rumänien —

in Kenntnis des Beschlusses Nr. 1/2005 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“ vom 4. Oktober 2005 mit der Einladung an Rumänien, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beizutreten,

in dem Wunsch, Vertragspartei des Übereinkommens zu werden —

TRITT HIERMIT DEM ÜBEREINKOMMEN BEI;

fügt dieser Urkunde eine Übersetzung des Übereinkommens in die Amtssprache Rumäniens bei;

erklärt, dass es alle Empfehlungen und Beschlüsse des Gemischten Ausschusses EG-EFTA „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“ annimmt, die dieser zwischen dem 4. Oktober 2005 und dem Tag ausspricht bzw. fasst, an dem der Beitritt Rumäniens nach Artikel 11a des Übereinkommens wirksam wird.

Geschehen zu …

Für Rumänien


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