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Document 22005D0248
2005/248/EC: Decision No 1/2004 of the Community/Switzerland Inland Transport Committee of 22 June 2004 concerning the charging system applicable to vehicles in Switzerland for the period from 1 January 2005 until the opening of the Lötschberg base tunnel or 1 January 2008 at the latest
2005/248/EG: Beschluss Nr. 1/2004 des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 22. Juni 2004 über die vom 1. Januar 2005 bis zur Eröffnung des Lötschberg-Basistunnels, längstens jedoch bis zum 1. Januar 2008 in der Schweiz geltende Gebührenregelung für Kraftfahrzeuge
2005/248/EG: Beschluss Nr. 1/2004 des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 22. Juni 2004 über die vom 1. Januar 2005 bis zur Eröffnung des Lötschberg-Basistunnels, längstens jedoch bis zum 1. Januar 2008 in der Schweiz geltende Gebührenregelung für Kraftfahrzeuge
ABl. L 75 vom 22.3.2005, p. 58–59
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
In force
22.3.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 75/58 |
BESCHLUSS Nr. 1/2004 DES GEMISCHTEN LANDVERKEHRSAUSSCHUSSES GEMEINSCHAFT/SCHWEIZ
vom 22. Juni 2004
über die vom 1. Januar 2005 bis zur Eröffnung des Lötschberg-Basistunnels, längstens jedoch bis zum 1. Januar 2008 in der Schweiz geltende Gebührenregelung für Kraftfahrzeuge
(2005/248/EG)
DER AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße, insbesondere auf Artikel 51 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 40 erhebt die Schweiz seit dem 1. Januar 2001 Gebühren für die Benutzung ihrer öffentlichen Straßen (leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe). Ab dem 1. Januar 2005 sind die Gebühren, abgestuft in drei Kategorien von Emissionsklassen (EURO), neu festzulegen. |
(2) |
Das Abkommen legt hierzu den gewichteten Durchschnitt der Gebühren, die Gebühr für die Kategorie mit dem höchsten Verschmutzungsgrad sowie den Gebührenunterschied von einer Kategorie zur anderen fest. |
(3) |
Die Gewichtungen werden entsprechend der Zahl der in der Schweiz je EURO-Norm-Kategorie verkehrenden Fahrzeuge ermittelt. Der Gemischte Ausschuss prüft die entsprechenden Zählungen und ermittelt aufgrund der Gewichtungen die Höhe der Gebühren in den drei Abgabekategorien. |
(4) |
Der Gemischte Ausschuss hat die von der Schweiz vorgelegten Zählungen geprüft. |
(5) |
Der Gemischte Ausschuss muss über die Gewichtungen, die Zuordnung der EURO-Norm-Kategorien auf die drei Abgabekategorien und die Höhe der Gebühren in den drei Abgabekategorien entscheiden. |
(6) |
Die Schweiz hat in der Schlussakte erklärt, dass sie die Gebühren bis zur Eröffnung des ersten Basistunnels oder bis zum 1. Januar 2008, auf jeden Fall bis zum früheren dieser beiden Zeitpunkte, unterhalb des gemäß dem Abkommen zulässigen Höchstbetrags festlegen wird. Die Geltungsdauer dieses Beschlusses sollte deshalb auf diesen Zeitraum begrenzt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Von den in den Monaten Dezember 2003, Januar 2004 und Februar 2004 von Fahrzeugen über 3,5 Tonnen auf schweizerischem Territorium insgesamt zurückgelegten Kilometern entfielen 9,79 % auf Fahrzeuge der Emissionsklasse EURO 0, 8,47 % auf Fahrzeuge der Emissionsklasse EURO 1, 41,09 % auf Fahrzeuge der Emissionsklasse EURO 2 und 40,65 % auf Fahrzeuge der Emissionsklasse EURO 3.
Artikel 2
Die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe für ein Fahrzeug, dessen tatsächliches Gesamtgewicht in beladenem Zustand nicht über 40 Tonnen liegt und das eine Strecke von 300 Kilometern zurücklegt, beträgt
— |
in der Abgabekategorie 1 346 Schweizer Franken, |
— |
in der Abgabekategorie 2 302 Schweizer Franken, |
— |
in der Abgabekategorie 3 258 Schweizer Franken. |
Artikel 3
Die Abgabekategorie 1 gilt für Fahrzeuge der Emissionsklasse EURO 1 sowie alle Fahrzeuge, die vor Inkrafttreten der EURO-1-Norm zugelassen wurden. Die Abgabekategorie 2 gilt für Fahrzeuge der Emissionsklasse EURO 2. Die Abgabekategorie 3 gilt für Fahrzeuge der Emissionsklassen EURO 3, EURO 4 und EURO 5.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Bern, den 22. Juni 2004
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Vorsitzender
Max FRIEDLI
Im Namen der Europäischen Gemeinschaft
Delegationsleiter
Heinz HILBRECHT