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Document 22005D0023
Decision of the EEA Joint Committee No 23/2005 of 8 February 2005 amending Protocol 31 to the EEA Agreement, on cooperation in specific fields outside the four freedoms
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 23/2005 vom 8. Februar 2005 zur Änderung des Protokolls 31 des EWR-Abkommens über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 23/2005 vom 8. Februar 2005 zur Änderung des Protokolls 31 des EWR-Abkommens über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
ABl. L 161 vom 23.6.2005, p. 52–53
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
ABl. L 352M vom 31.12.2008, p. 181–182
(MT)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 21994A0103(32) | Zusatz | Artikel 16 Absatz 3 Nummer 4 |
23.6.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 161/52 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 23/2005
vom 8. Februar 2005
zur Änderung des Protokolls 31 des EWR-Abkommens über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 90/2004 vom 8. Juni 2004 geändert (1). |
(2) |
Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf die Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (2) auszuweiten. |
(3) |
Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2005 zu ermöglichen - |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Protokoll 31 des Abkommens wird nach Artikel 16 Absatz 3 Folgendes eingefügt:
„4. |
|
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft (3).
Er gilt ab dem 1. Januar 2005.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 8. Februar 2005
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Richard. WRIGHT
(1) ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 52.
(2) ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1.
(3) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.