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Document 22005D0001

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/2005 vom 8. Februar 2005 zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

ABl. L 161 vom 23.6.2005, p. 1–2 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/1(2)/oj

23.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/1


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 1/2005

vom 8. Februar 2005

zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 120/2004 vom 24. September 2004 (1) geändert.

(2)

Die Entscheidung 2001/183/EG der Kommission (2) wurde mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/2002 (3) in das Abkommen aufgenommen.

(3)

In der Einleitung zu Anhang I Kapitel I Absatz 2 des Abkommens ist vorgesehen, dass für den jeweiligen Rechtsakt explizit angegeben wird, ob er für Island gilt.

(4)

Da die Entscheidung 2001/183/EG auch für Island gelten soll, ist das Abkommen entsprechend zu ändern.

(5)

Dieser Beschluss gilt nicht für Liechtenstein -

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel I Teil 4.2 des Abkommens wird unter Nummer 63 (Entscheidung 2001/183/EG der Kommission) folgender Wortlaut der Anpassung angefügt:

„Dieser Rechtsakt gilt auch für Island.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind (4).

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 8. Februar 2005

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Richard WRIGHT


(1)  ABl. L 64 vom 10.3.2005, s 12

(2)  ABl. L 67 vom 9.3.2001, s. 65.

(3)  ABl. L 266 vom 3.10.2002, s. 17.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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