Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 22004D0138

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 138/2004 vom 29. Oktober 2004 zur Änderung des Protokolls 3 des EWR-Abkommens in Bezug auf in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b) des Abkommens genannte Erzeugnisse

    ABl. L 342 vom 18.11.2004, p. 30–45 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/138(2)/oj

    18.11.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 342/30


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    Nr. 138/2004

    vom 29. Oktober 2004

    zur Änderung des Protokolls 3 des EWR-Abkommens in Bezug auf in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b) des Abkommens genannte Erzeugnisse

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Protokoll 3 zum Abkommen, geändert durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 140/2001 (1), enthält die Bestimmungen für den Handel mit bestimmten Gruppen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse zwischen den Vertragsparteien.

    (2)

    Beim Erlass des Beschlusses Nr. 140/2001 stellten die EG und Norwegen in einer gemeinsamen Erklärung fest, dass der nichtlandwirtschaftliche Teilbetrag der Zölle auf die Waren in Protokoll 3 Tabelle 1 aufzuheben ist. Auf dieser Grundlage wurden die Erörterungen zwischen Beamten der Gemeinschaft und Norwegens am 11. März 2004 zum Abschluss gebracht.

    (3)

    Seit dem Erlass des Beschlusses Nr. 140/2001 wurden an den Zollnomenklaturen technische Änderungen vorgenommen.

    (4)

    In Protokoll 3 Artikel 2 Absatz 2 ist festgelegt, dass die Zölle in den Anhängen der Tabelle I von Protokoll 3 des Abkommens unter Berücksichtigung gegenseitiger Zugeständnisse vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss angepasst werden können.

    (5)

    Im Anschluss an den Abschluss der Erörterungen am 11. März 2004 und die technischen Änderungen der Zollnomenklaturen sollte Protokoll 3 Tabelle I Anhänge I und III geändert werden —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Protokoll 3 des Abkommens wird wie folgt geändert:

    1.

    In Tabelle I Anhang I werden die Ziffern 4 bis 6 und 8 durch die Ziffern 4 bis 6 und 8 von Anhang I dieses Beschlusses ersetzt.

    2.

    In der Anlage zu Tabelle I Anhang I wird die Angabe „1904 90 90“ durch „1904 90 80“ ersetzt.

    3.

    In Tabelle I Anhang III werden die Ziffern 2, 7 und 9 bis 19 durch die Ziffern 2, 7 und 9 bis 11 von Anhang II dieses Beschlusses ersetzt.

    4.

    In Tabelle I Anhang III Ziffer 6 wird die Angabe „Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl oder Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweitig weder genannt noch inbegriffen“ ersetzt durch „Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweitig weder genannt noch inbegriffen“.

    5.

    In der Anlage von Tabelle I Anhang III wird die Angabe „1905.3002“ durch „1905.3200“ ersetzt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am 30. Oktober 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens (2) vorliegen.

    Er gilt ab 1. November 2004.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 29. Oktober 2004.

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Präsident

    Kjartan JÓHANNSSON


    (1)  ABl. L 22 vom 24.1.2002, S. 34.

    (2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


    ANHANG I

    des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 138/2004

    Die folgenden Ziffern ersetzen die Ziffern 4 bis 6 und 8 in Protokoll 3 Tabelle I Anhang I:

    „4.

    Für die in der nachstehenden Tabelle genannten Waren gelten die angegebenen Zollsätze:

    KN-Code

    Geltender Zollsatz

    Kommentare

    0501 00 00

    Null

     

    0502 10 00

    Null

     

    0502 90 00

    Null

     

    0503 00 00

    Null

     

    0505 10 10

    Null

     

    0505 10 90

    Null

     

    0505 90 00

    Null

     

    0507 10 00

    Null

     

    0507 90 00

    Null

     

    0508 00 00

    Null

     

    0509 00 10

    Null

     

    0509 00 90

    Null

     

    0510 00 00

    Null

     

    1302 14 00

    Null

     

    1302 19 30

    Null

     

    1302 19 91

    Null

     

    ex 1302 20 10

    18,6 %

    mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr

    ex 1302 20 90

    10,9 %

    mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr

    1401 10 00

    Null

     

    1401 20 00

    Null

     

    1401 90 00

    Null

     

    1402 00 00

    Null

     

    1403 00 00

    Null

     

    1404 10 00

    Null

     

    1404 90 00

    Null

     

    1517 10 10

    0 % + 26,1 EUR/100 kg

     

    1517 90 10

    0 % + 26,1 EUR/100 kg

     

    1517 90 93

    Null

     

    1702 50 00

    Null

     

    1702 90 10

    Null

     

    1704 90 10

    Null

     

    1806 10 15

    Null

     

    1901 90 91

    Null

     

    1902 20 10

    8,2 %

     

    2001 90 60

    Null

     

    ex 2006 00 38

    9,12 EUR/100 kg

    Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

    ex 2006 00 99

    9,12 EUR/100 kg

    Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

    2007 10 10

    13,98 % + 4,07 EUR/100 kg

     

    2007 10 91

    13,14 %

     

    2007 10 99

    15,15 %

     

    2007 91 10

    11,64 % + 22,31 EUR/100 kg

     

    2007 91 30

    11,64 % + 4,07 EUR/100 kg

     

    2007 91 90

    18,90 %

     

    2007 99 10

    19,53 %

     

    2007 99 20

    13,98 % + 19,11 EUR/100 kg

     

    2007 99 31

    13,98 % + 22,31 EUR/100 kg

     

    2007 99 33

    13,98 % + 22,31 EUR/100 kg

     

    2007 99 35

    13,98 % + 22,31 EUR/100 kg

     

    2007 99 39

    7 % + 22,31 EUR/100 kg

     

    2007 99 55

    13,98 % + 4,07 EUR/100 kg

     

    ex 2007 99 57

    13,98 % + 4,07 EUR/100 kg

    Maronenpaste und Maronenmus

    ex 2007 99 57

    7 % + 4,07 EUR/100 kg

    andere

    2007 99 91

    20,97 %

     

    2007 99 93

    13,14 %

     

    2007 99 98

    16,31 %

     

    2008 11 10

    Null

     

    2008 11 92

    Null

     

    2008 11 96

    Null

     

    2102 10 10

    Null

     

    2102 10 90

    Null

     

    2102 20 11

    Null

     

    2102 20 19

    Null

     

    2102 20 90

    Null

     

    2102 30 00

    Null

     

    2103 20 00

    Null

     

    ex 2103 30 90

    Null

    mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr

    2103 90 30

    Null

     

    2103 90 90

    Null

     

    2104 10 10

    Null

     

    2104 10 90

    Null

     

    2104 20 00

    Null

     

    2106 10 20

    12,4 %

     

    2106 90 10

    24,25 EUR/100 kg

     

    2106 90 20

    16,8 % min 0,97 EUR/% vol/hl

     

    2106 90 92

    Null

     

    2202 10 00

    Null (1)

     

    2202 90 10

    Null (1)

     

    2203 00 01

    Null

     

    2203 00 09

    Null

     

    2203 00 10

    Null

     

    2205 10 10

    Null

     

    2205 10 90

    Null

     

    2205 90 10

    Null

     

    2205 90 90

    Null

     

    2207 20 00

    9,9 EUR/hl

     

    2208 40 11

    Null

     

    2208 40 31

    Null

     

    2208 40 39

    Null

     

    2208 40 51

    Null

     

    2208 40 91

    Null

     

    2208 40 99

    Null

     

    2208 50 11

    Null

     

    2208 50 19

    Null

     

    2208 50 91

    Null

     

    2208 50 99

    Null

     

    2208 60 11

    Null

     

    2208 60 19

    Null

     

    2208 60 91

    Null

     

    2208 60 99

    Null

     

    2208701011

    Null

    mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr

    2208709011

    Null

    mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr

    2208905610

    Null

    Aquavit

    2208907710

    Null

    Aquavit

    2209 00 11

    3,10 EUR/hl

     

    2209 00 19

    2,33 EUR/hl

     

    2209 00 91

    2,49 EUR/hl

     

    2209 00 99

    1,50 EUR/hl

     

    2402 10 00

    12,60 %

     

    2402 20 10

    Null

     

    2402 20 90

    27,95 %

     

    2402 90 00

    27,95 %

     

    2403 10 10

    36,35 %

     

    2403 10 90

    36,35 %

     

    2403 91 00

    8,05 %

     

    2403 99 10

    20,2 %

     

    2403 99 90

    Null

     

    3302 10 21

    5,8 %

     

    3501 10 10

    Null

     

    3501105010

    Null

    mit einem Wassergehalt von mehr als 50 GHT

    3501105090

    2,9 %

    mit einem Wassergehalt von nicht mehr als 50 GHT

    3501 10 90

    8,7 %

     

    3501 90 10

    8,1 %

     

    3501 90 90

    6,2 %

     

    3505 10 50

    7,5 %

     

    5.

    Der Wertzollanteil der Zölle auf die nachstehenden Waren beträgt 0 %:

     

    0403 10 51 bis 0403 10 59

     

    0403 10 91 bis 0403 10 99

     

    0403 90 71 bis 0403 90 79

     

    0403 90 91 bis 0403 90 99

     

    0710 40 00

     

    0711 90 30

     

    1704 10

     

    1704 90 30 bis 1704 90 99

     

    1806 10 20 bis 1806 10 90

     

    1806 20 10 bis 1806 20 50

     

    1806 20 70

     

    1806 20 80

     

    1806 20 95

     

    1806 31 00

     

    1806 32

     

    1806 90 11 bis 1806 90 50

     

    1806 90 60 10

     

    1806 90 60 90

     

    1806 90 70 10

     

    1806 90 70 90

     

    1806 90 90 11

     

    1806 90 90 19

     

    1806 90 90 91

     

    1806 90 90 99

     

    1901 10 00

     

    1901 20 00

     

    1901 90 11

     

    1901 90 19

     

    1901 90 99

     

    1902 11 00

     

    1902 19

     

    1902 20 91

     

    1902 20 99

     

    1902 30

     

    1902 40

     

    1903 00 00

     

    1904

     

    1905

     

    2001 90 30

     

    2001 90 40

     

    2004 10 91

     

    2004 90 10

     

    2005 20 10

     

    2005 80 00

     

    2008 99 85

     

    2008 99 91

     

    2101 12 98 91

     

    2101 20 98 90

     

    2101 30 19

     

    2101 30 99

     

    2105 00

     

    2106 10 80

     

    2106 90 98

     

    2202 90 91 bis 2202 90 99

     

    3302 10 29

     

    3505 10 10

     

    3505 10 90

     

    3505 20

     

    3809 10.

    6.

    Der Wertzollanteil der Zölle auf die nachstehenden Waren beträgt 5,8 %:

     

    2905 44

     

    3824 60

    8.

    Die in diesem Anhang genannten Zollcodes beziehen sich auf die in der Gemeinschaft am 1. Januar 2004 geltenden Zollcodes. Werden in der Zollnomenklatur Veränderungen vorgenommen, bleibt dieser Anhang davon unberührt.“


    (1)  (Der Zollsatz Null wird zeitweilig ausgesetzt. Für Island gilt die Präferenzregelung, die im Protokoll Nr. 2 des bilateralen Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island vorgesehen ist (Zollsatz Null). Für Norwegen wird das bilaterale Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen so angepasst, dass ein zollfreies Kontingent für Einfuhren dieser Waren aus Norwegen in die Gemeinschaft aufgenommen wird.)


    ANHANG II

    des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 138/2004

    Die folgenden Ziffern ersetzen die Ziffern 2, 7 und 9 bis 19 in Protokoll 3 Tabelle I Anhang III:

    „2.

    Die in diesem Anhang genannten Zollcodes beziehen sich auf die in Norwegen am 1. Januar 2004 geltenden Zollcodes. Werden in der Zollnomenklatur Veränderungen vorgenommen, bleibt dieser Anhang davon unberührt.

    7.

    Für die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Waren gelten die angegebenen Zollsätze.

    Norwegischer Zollcode

    Warenbeschreibung

    Geltender Zollsatz (NOK/kg)

    05.01

    Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Menschenhaarabfälle

    Null

    05.02

    Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare

    Null

    05.03

    Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage

    Null

    05.05

    Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen

    Null

    05.07

    Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle dieser Stoffe

    Null

    05.08

    Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon

    Null

    05.09

    Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs

    Null

    05.10

    Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht, Mate

    Null

    07.10

    Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

    – Zuckermais

     

    .4010

    – – zu Futterzwecken

    1,73

    .4090

    – – andere

    Null

    07.11

    Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

    – anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

    – – Zuckermais;

     

    .9011

    – – – zu Futterzwecken

    1,73

    .9020

    – – – andere

    Null

    13.02

    Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

    – Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:

     

    .1400

    – – von Pyrethrum und rotenonhaltigen Wurzeln

    – – andere:

    Null

    .1903

    – – – zusammengesetzte Pflanzenauszüge zum Herstellen von Getränken oder Lebensmittelzubereitungen

    Null

    .1904

    – – – zu therapeutischen und prophylaktischen (medizinischen) Zwecken

    – Pektinstoffe, Pektinate und Pektate

    Null

    ex ex .2000

    – – mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr

    Null

    14.01

    Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast)

    Null

    14.02

    Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zu Polsterzwecken verwendeten Art (z. B. Kapok, Pflanzenhaar und Seegras), auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage aus anderen Stoffen

    Null

    14.03

    Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln verwendeten Art (z. B. Besensorgho, Piassava, Reiswurzeln, Istel), auch in Strängen oder Bündeln

    Null

    14.04

    Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

    .1000

    – pflanzliche Rohstoffe von der hauptsächlich zum Färben und Gerben verwendeten Art

    Null

    .9000

    – andere

    Null

    15.17

    Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 15.16:

    – Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:

    – – andere:

    – – – tierischen Ursprungs:

     

    .1021

    – – – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

    – – – pflanzlichen Ursprungs:

    14,5 %

    .1031

    – – – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

    – andere:

    – – andere:

    – – – flüssige Margarine:

    14,5 %

    .9032

    – – – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

    – – – flüssige genießbare Mischungen von tierischen und pflanzlichen Ölen, die vorwiegend aus pflanzlichen Ölen bestehen

    14,5 %

    .9041

    – – – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

    – – – andere:

    10,2 %

    .9091

    – – – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

    Null

    ex ex .9098

    – – – – genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art

    Null

    15.20

    Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen:

     

    .0010

    – zu Futterzwecken

    3,79

    15.22

    Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen:

     

    .0011

    – zu Futterzwecken

    3,79

    17.02

    Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Laktose, Maltose, Glukose und Fruktose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamelisiert:

    – chemisch reine Fructose:

     

    .5010

    – – zu Futterzwecken

    1,37

    .5090

    – – andere

    – andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirup mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT

    Null

    ex ex .9022

    – – chemisch reine Maltose zu Futterzwecken

    1,37

    ex ex .9099

    – – chemisch reine Maltose, nicht zu Futterzwecken

    Null

    18.06

    Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

     

    .1000

    – Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    Null

    19.01

    Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

    – Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

     

    .1010

    – – aus Waren der Positionen 04.01 bis 04.04

    – andere:

    5,10 (1)

    .9010

    – – Malzextrakt

    Null

    19.04

    Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Corn Flakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

    – Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt:

     

    .1010

    – – Corn Flakes

    – – andere:

    Null

    .1091

    – – – Popcorn

    Null

    .1099

    – – – andere

    – andere:

    – – Reis, vorgekocht, ohne Zusatz weiterer Zutaten:

    Null

    .9010

    – – – zu Futterzwecken

    1,11

    .9020

    – – – andere

    Null

    19.05

    Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

     

    .2000

    – Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren

    0,75

    20.01

    Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

    – andere:

    – – Gemüse:

    – – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata):

     

    .9031

    – – – – zu Futterzwecken

    1,73

    .9041

    – – – – andere

    – – – andere

    Null

    .9062

    – – – – Palmherzen

    2,22

    .9063

    – – – – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

    2,22

    20.04

    Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 20.06:

    – anderes Gemüse und Mischungen von Gemüse:

    – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata):

     

    .9011

    – – – zu Futterzwecken

    1,73

    .9020

    – – – andere

    Null

    20.05

    Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 20.06:

    – Zuckermais (Zea mays var. saccharata):

     

    .8010

    – – zu Futterzwecken

    1,73

    .8090

    – – andere

    Null

    20.06

    Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert):

    – Sonstige Erzeugnisse:

     

    ex ex .0031

    – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT zu Futterzwecken

    1,94

    ex ex .0031

    – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT, nicht zu Futterzwecken

    Null

    ex ex .0091

    – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) mit einem Zuckergehalt von bis zu 13 GHT zu Futterzwecken

    1,94

    ex ex .0091

    – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) mit einem Zuckergehalt von bis zu 13 GHT, nicht zu Futterzwecken

    Null

    20.07

    Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln

    – Homogenisierte Zubereitungen:

     

    .1001

    – – mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    5,30

    ex ex .1009

    – – andere, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, aus anderen Rohstoffen als Erdbeeren, schwarzen Johannisbeeren und Himbeeren

    3,28

    ex ex .1009

    – – andere

    – andere:

    – – von Zitrusfrüchten:

    4,55

    .9110

    – – – mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    Null

    .9190

    – – – andere

    – – andere:

    – – – mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    Null

    .9902

    – – – – von Aprikosen/Marillen, Mangos, Kiwis, Pfirsichen oder Mischungen davon

    Null

    ex ex .9903

    – – – – von Preiselbeeren (Vaccinium vitis-idaea), Heidelbeeren (Vaccinium myrtillus), anderen Früchten der Gattung Vaccinium oder Moltebeeren (norwegische Tarifzeile 0810.9010) oder Mischungen davon,

    1,76

    ex ex .9903

    – – – – andere

    – – – andere:

    5,30

    .9907

    – – – – von Aprikosen/Marillen, Mangos, Kiwis, Pfirsichen oder Mischungen davon

    Null

    ex ex .9908

    – – – – von anderen Rohstoffen als Erdbeeren, schwarzen Johannisbeeren und Himbeeren

    1,76

    ex ex .9908

    – – – – andere

    5,30

    20.08

    Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    – Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:

    – – Erdnüsse:

     

    .1110

    – – – Erdnussbutter

    – – – andere:

    Null

    .1180

    – – – – zu Futterzwecken

    1,69

    .1191

    – – – – andere

    – andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008.19:

    – – Palmherzen

    Null

    .9110

    – – – zu Futterzwecken

    – – andere:

    4,67

    ex ex .9903

    – – – Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata) zu Futterzwecken

    2,67

    21.01

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

    – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:

    – – Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee

     

    ex ex .1202

    – – – Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr

    Null

    ex ex .1209

    – – – andere mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr

    – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:

    Null

    ex ex .2010

    – – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchproteinen von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr

    – – andere:

    Null

    ex ex .2091

    – – – Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr

    Null

    ex ex .2099

    – – – andere mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr

    Null

    ex ex .3000

    – andere geröstete Kaffeemittel, ausgenommen geröstete Zichorien; Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Kaffeemittel, ausgenommen aus gerösteten Zichorien

    Null

    21.02

    Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 30.02); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:

    – Hefen, lebend:

     

    .1010

    – – Hefen, nicht lebend

    Null

    .1020

    – – Backhefe, flüssig, gepresst oder getrocknet

    Null (2)

    .1090

    – – andere

    – Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend:

    Null

    .2010

    – – Hefen zu Futterzwecken

    2,58

    .2020

    – – andere Hefen, nicht lebend

    Null

    .2031

    – – andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend, zu Futterzwecken

    2,58

    .2040

    – – andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend, nicht zu Futterzwecken

    Null

    .3000

    – zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

    Null

    21.03

    Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

    – Tomatenketchup und andere Tomatensoßen:

     

    .2010

    – – Tomatenketchup

    – Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

    – – Senf:

    Null

    .3009

    – zubereiteter Senf mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr

    Null

    21.04

    Suppen und Brühen sowie Zubereitungen zu ihrer Herstellung; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:

    – Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen:

    – – in luftdicht verschlossenen Behältnissen:

    – – – Fleischbrühe

     

    .1011

    – – – getrocknet

    Null

    21.05

    Speiseeis, auch kakaohaltig:

    – andere:

     

    .0090

    – – andere

    Null

    21.06

    Lebensmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

    – anderes:

     

    .9010

    – – nichtalkoholische Zusammensetzungen (‚Essenzen‘) auf der Grundlage von Erzeugnissen der Position 13.02, zur Herstellung von Getränken

    Null

    .9020

    – – Zubereitungen auf der Grundlage von Apfelsaft oder Saft schwarzer Johannisbeeren, zur Herstellung von Getränken

    – – Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken:

    8,73 %

    .9039

    – – – andere als Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt

    – – Bonbons und Kaugummi, ohne Zucker:

    Null

    .9041

    – – – Bonbons

    – – – Kaugummi:

    Null

    .9043

    – – – Nikotinhaltiger Kaugummi

    Null

    .9044

    – – – – andere

    – – andere:

    – – – Rahmersatz:

    Null

    .9051

    – – – – getrocknet

    5,83

    .9052

    – – – – flüssig

    2,92

    22.02

    Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 20.09:

     

    .1000

    – Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen

    – anderes:

    Null

    .9010

    – – alkoholfreier Wein

    Null

    .9020

    – – alkoholfreies Bier (Bier mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 0,5 % vol)

    Null

    .9090

    – – andere

    Null

    22.03

    Bier aus Malz

    Null

    22.05

    Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert:

    Null

    22.07

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt:

     

    .2000

    – Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

    Null

    22.08

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Liköre und andere Spirituosen:

     

    .4000

    – Rum und Taffia

    Null

    .5000

    – Gin und Genever

    Null

    .6000

    – Wodka

    – Likör:

    Null

    ex ex .7000

    – – Liköre mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 5 GHT

    – andere:

    Null

    .9003

    – – Aquavit (mit Kümmelsamen gewürzte Spirituosen)

    Null

    22.09

    Speiseessig und Essigersatz aus Essigsäure:

    Null

    24.02

    Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen:

    – Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend:

     

    .1001

    – – Zigarren

    Null

    .1009

    – – andere

    Null

    .2000

    – Zigaretten, Tabak enthaltend

    Null

    .9000

    – andere

    Null

    24.03

    Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; ‚homogenisierter‘ oder ‚rekonstituierter‘ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen:

     

    .1000

    – Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen

    – andere:

    Null

    .9100

    – – „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak

    – – andere:

    Null

    .9910

    – – – Tabakauszüge und Tabaksoßen

    Null

    .9990

    – – andere

    Null

    29.05

    Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

    – andere mehrwertige Alkohole:

     

    .4300

    – – Mannitol

    Null

    .4400

    – – D-Glucitol (Sorbit)

    Null

    33.02

    Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art andere Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art auf der Basis von Riechstoffen

     

    .1000

    – von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art

    Null

    35.05

    Dextrine und andere modifizierte Stärken, ausgenommen veretherte oder veresterte Stärken; Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

    – Dextrine und andere modifizierte Stärken:

     

    .1001

    – – veretherte Stärken und veresterte Stärken

    7,40 (3)

    .1009

    – – andere

    7,40 (3)

    .2000

    – Leime

    Null

    38.09

    Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

    .1000

    – auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

    Null

    38.24

    Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

     

    .6000

    – Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905.44

    Null

    9.

    Die Zölle auf Waren der Positionen 1901.2097 und 1901.2098 des norwegischen Zolltarifs (andere Mischungen zur Zubereitung von Backwaren der Position 1905), die als glutenfrei und für Zöliakiekranke geeignet erklärt werden, betragen 0,37 NOK/kg.

    10.

    Die Zölle auf Waren der Position ex ex 2008.9903 des norwegischen Zolltarifs (Mais, ohne Zuckermais (Zee mays var. Saccharata), nicht zu Futterzwecken) wird nach dem Matrixsystem berechnet. Der Höchstzollsatz darf jedoch 12 NOK/kg nicht überschreiten.

    11.

    Der Zoll auf Waren der Position 2106.9060 des norwegischen Zolltarifs (emulgierte Fette und ähnliche Erzeugnisse mit einem Milchfettgehalt von mehr als 15 GHT) wird nach dem Matrix-System berechnet. Der Höchstzollsatz darf jedoch 7 NOK/kg nicht überschreiten.“


    (1)  Der landwirtschaftliche Teilbetrag beruht auf einer Standardzusammensetzung nach Protokoll 2 des Freihandelsabkommens.

    (2)  Die Zollbefreiung gilt ab dem 1. Januar 2005.

    (3)  Zu zolltechnischen Zwecken beträgt der Zollsatz Null.


    Top