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Document 22004D0116

    2004/116/EG: Beschluss Nr. 1/2004 vom 16. Januar 2004 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung eingesetzten Ausschusses über die Aufnahme einer Konformitätsbewertungsstelle in das sektorale Kapitel Spielzeug

    ABl. L 34 vom 6.2.2004, p. 72–72 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/116(1)/oj

    22004D0116

    2004/116/EG: Beschluss Nr. 1/2004 vom 16. Januar 2004 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung eingesetzten Ausschusses über die Aufnahme einer Konformitätsbewertungsstelle in das sektorale Kapitel Spielzeug

    Amtsblatt Nr. L 034 vom 06/02/2004 S. 0072 - 0072


    Beschluss Nr. 1/2004

    vom 16. Januar 2004

    des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung eingesetzten Ausschusses über die Aufnahme einer Konformitätsbewertungsstelle in das sektorale Kapitel Spielzeug

    (2004/116/EG)

    DER AUSSCHUSS -

    gestützt auf das am 21. Juni 1999 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung (im Folgenden "Abkommen" genannt), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a) und Artikel 11,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Das Abkommen ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.

    Zur Aufnahme von Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen eines sektoralen Kapitels des Anhangs 1 des Abkommens bedarf es eines Beschlusses des Ausschusses -

    BESCHLIESST:

    1. Die in Anhang A aufgeführte Konformitätsbewertungsstelle wird in die Liste der Konformitätsbewertungsstellen des sektoralen Kapitels Spielzeug des Anhangs 1 des Abkommens aufgenommen.

    2. Dieser in doppelter Ausfertigung erstellte Beschluss wird von den Co-Vorsitzenden oder anderen Personen unterzeichnet, die befugt sind, im Namen der Vertragsparteien zu handeln. Der Beschluss gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die letzte der beiden Unterschriften geleistet wird.

    Unterzeichnet in Bern am 16. Januar 2004.

    Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

    Heinz Hertig

    Unterzeichnet in Brüssel am 6. Januar 2004.

    Für die Europäische Gemeinschaft

    Joanna Kioussi

    ANHANG A

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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