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Document 22004A0225(02)

    Verwaltungsvereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die auf Punkten basierende Übergangsregelung für Schwerlastkraftwagen im Transit durch Österreich

    ABl. L 57 vom 25.2.2004, p. 17–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006

    ELI: http://data.europa.eu/eli/arrang/2004/182/oj

    Related Council decision

    22004A0225(02)

    Verwaltungsvereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die auf Punkten basierende Übergangsregelung für Schwerlastkraftwagen im Transit durch Österreich

    Amtsblatt Nr. L 057 vom 25/02/2004 S. 0017 - 0018


    Verwaltungsvereinbarung in Form eines Briefwechsels

    zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die auf Punkten basierende Übergangsregelung für Schwerlastkraftwagen im Transit durch Österreich

    A. Schreiben der Europäischen Gemeinschaft

    Sehr geehrter Herr...,

    ich freue mich, Ihnen mitzuteilen, dass nach Verhandlungen zwischen der Delegation der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Delegation der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen des Artikels 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße(1) Folgendes vereinbart wurde:

    1. Die auf Punkten basierende Übergangsregelung ist für in der Schweiz zugelassene Schwerlastkraftwagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t, die 6, 7 oder 8 Punkte verbrauchen, auf den Transitverkehr durch Österreich anwendbar, unabhängig davon, ob diese Lastkraftwagen beladen oder unbeladen sind.

    Schwerlastkraftwagen, die mehr als 8 Punkte verbrauchen, ist der Transit durch Österreich untersagt.

    Schwerlastkraftwagen, die 5 Punkte oder weniger verbrauchen, sind von der Entrichtung der Punkte ausgenommen.

    2. Die Anzahl der den in der Schweiz zugelassenen Schwerlastkraftwagen im Transitverkehr durch Österreich zugewiesenen Punkte beträgt:

    140992 Punkte für das Jahr 2004,

    133572 Punkte für das Jahr 2005 und

    126151 Punkte für das Jahr 2006.

    Ein Fünftel der Punkte wird in Papierform ausgegeben.

    3. Die Anwendungsmodalitäten sowie die Verfahren zur Verwaltung und Kontrolle der Punkte stimmen mit denen überein, die in der Vereinbarung vom 9. September 1999 zwischen dem Vorsteher des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr der Republik Österreich betreffend die Anwendung des Ökopunktesystems für den Transitverkehr durch Österreich festgelegt sind.

    Der Gemischte Landverkehrsauschuss Gemeinschaft/Schweiz erlässt nötigenfalls ergänzende Maßnahmen betreffend die Verfahren der auf Punkten basierenden Übergangsregelung, die Verteilung der Punkte und technische Fragen der Anwendung dieses Briefwechsels.

    4. Diese Verwaltungsvereinbarung tritt am Tag nach der Notifizierung des Abschlusses der internen Verfahren durch beide Parteien in Kraft.

    Sie gilt vorläufig ab dem 1. Januar 2004.

    Ihre Geltungsdauer endet, sobald die Verordnung (EG) Nr. 2327/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Einrichtung einer auf Punkten basierenden Übergangsregelung für Schwerlastkraftwagen im Transit durch Österreich für das Jahr 2004 im Rahmen einer nachhaltigen Verkehrspolitik(2) außer Kraft tritt.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.

    Genehmigen Sie, Herr..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    B. Schreiben der Schweizerischen Eidgenossenschaft

    Sehr geehrter Herr...,

    ich beziehe mich auf Ihr Schreiben folgenden Inhalts:

    "Ich freue mich, Ihnen mitzuteilen, dass nach Verhandlungen zwischen der Delegation der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Delegation der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen des Artikels 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße(3) Folgendes vereinbart wurde:

    1. Die auf Punkten basierende Übergangsregelung ist für in der Schweiz zugelassene Schwerlastkraftwagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t, die 6, 7 oder 8 Punkte verbrauchen, auf den Transitverkehr durch Österreich anwendbar, unabhängig davon, ob diese Lastkraftwagen beladen oder unbeladen sind.

    Schwerlastkraftwagen, die mehr als 8 Punkte verbrauchen, ist der Transit durch Österreich untersagt.

    Schwerlastkraftwagen, die 5 Punkte oder weniger verbrauchen, sind von der Entrichtung der Punkte ausgenommen.

    2. Die Anzahl der den in der Schweiz zugelassenen Schwerlastkraftwagen im Transitverkehr durch Österreich zugewiesenen Punkte beträgt:

    140992 Punkte für das Jahr 2004,

    133572 Punkte für das Jahr 2005 und

    126151 Punkte für das Jahr 2006.

    Ein Fünftel der Punkte wird in Papierform ausgegeben.

    3. Die Anwendungsmodalitäten sowie die Verfahren zur Verwaltung und Kontrolle der Punkte stimmen mit denen überein, die in der Vereinbarung vom 9. September 1999 zwischen dem Vorsteher des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr der Republik Österreich betreffend die Anwendung des Ökopunktesystems für den Transitverkehr durch Österreich festgelegt sind.

    Der Gemischte Landverkehrsauschuss Gemeinschaft/Schweiz erlässt nötigenfalls ergänzende Maßnahmen betreffend die Verfahren der auf Punkten basierenden Übergangsregelung, die Verteilung der Punkte und technische Fragen der Anwendung dieses Briefwechsels.

    4. Diese Verwaltungsvereinbarung tritt am Tag nach der Notifizierung des Abschlusses der internen Verfahren durch beide Parteien in Kraft.

    Sie gilt vorläufig ab dem 1. Januar 2004.

    Ihre Geltungsdauer endet, sobald die Verordnung (EG) Nr. 2327/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Einrichtung einer auf Punkten basierenden Übergangsregelung für Schwerlastkraftwagen im Transit durch Österreich für das Jahr 2004 im Rahmen einer nachhaltigen Verkehrspolitik(4) außer Kraft tritt.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden."

    Hiermit bestätige ich die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens.

    Genehmigen Sie, Herr..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    (1) ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 91.

    (2) ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 30.

    (3) ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 91.

    (4) ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 30.

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