EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 22003D0212

2003/212/EG: BeschlussNr. 1/2003 des Assoziationsrates EU-Tschechische Republik vom 4. Februar 2003 über die Verlängerung des mit Beschluss Nr. 3/97 des Assoziationsrates eingeführten Systems der doppelten Kontrolle für den Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses des Assoziationsrates bis zum Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union

ABl. L 81 vom 28.3.2003, p. 43–44 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/05/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/212/oj

22003D0212

2003/212/EG: BeschlussNr. 1/2003 des Assoziationsrates EU-Tschechische Republik vom 4. Februar 2003 über die Verlängerung des mit Beschluss Nr. 3/97 des Assoziationsrates eingeführten Systems der doppelten Kontrolle für den Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses des Assoziationsrates bis zum Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union

Amtsblatt Nr. L 081 vom 28/03/2003 S. 0043 - 0044


BeschlussNr. 1/2003 des Assoziationsrates EU-Tschechische Republik

vom 4. Februar 2003

über die Verlängerung des mit Beschluss Nr. 3/97 des Assoziationsrates eingeführten Systems der doppelten Kontrolle für den Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses des Assoziationsrates bis zum Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union

(2003/212/EG)

DER ASSOZIATIONSRAT -

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kontaktgruppe nach Artikel 10 des Protokolls Nr. 2 des am 1. Februar 1995 in Kraft getretenen Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits(1) ist in ihrer Sitzung vom 23. Oktober 2002 übereingekommen, dem durch Artikel 104 des Abkommens eingesetzten Assoziationsrat zu empfehlen, das 1998 mit Beschluss Nr. 3/97 des Assoziationsrates(2), verlängert durch den Beschluss Nr. 7/98(3) für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1999, verlängert durch den Beschluss Nr. 1/2000(4) für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000, verlängert durch den Beschluss Nr. 1/2001(5) für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001 und verlängert durch den Beschluss Nr. 1/2002(6) für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002, eingeführte System der doppelten Kontrolle für den Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses des Assoziationsrates bis zum Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union zu verlängern.

(2) Der Assoziationsrat ist nach Vorlage aller einschlägigen Informationen übereingekommen, diese Empfehlung anzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Das mit Beschluss Nr. 3/97 des Assoziationsrates eingeführte System der doppelten Kontrolle findet für den Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses bis zum Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union weiter Anwendung. In der Präambel sowie in Artikel 1 Absätze 1 und 3 des Beschlusses wird die Bezugnahme auf den Zeitraum "vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002" durch "vom 7. April 2003 bis zum Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union" ersetzt.

(2) Anhang I zu jenem Beschluss wird durch Anhang zu diesem Beschluss ersetzt.

Artikel 2

Waren, die ab dem 1. Januar 2003 bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses in die Gemeinschaft versandt werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses Beschlusses.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am zehnten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 4. Februar 2003.

Im Namen des Assoziationsrates

Der Präsident

G. Papandreou

(1) ABl. L 360 vom 31.12.1994, S. 2.

(2) ABl. L 13 vom 19.1.1998, S. 99.

(3) ABl. L 29 vom 3.2.1999, S. 26.

(4) ABl. L 69 vom 17.3.2000, S. 53.

(5) ABl. L 35 vom 6.2.2001, S. 37.

(6) ABl. L 135 vom 23.5.2002, S. 23.

ANHANG

"ANHANG I

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Liste der Stahlerzeugnisse, die dem System der doppelten Kontrolle unterliegen

Kaltgewalzte Bleche

7209 15 00

7209 16 90

7209 17 90

7209 18 91

7209 18 99

7209 25 00

7209 26 90

7209 27 90

7209 28 90

7211 23 10

7211 23 51

7211 29 20

Geschweißte Rohre

Die gesamte KN-Position 7306"

Top