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Document 22003D0050
2003/50/EC: Decision No 4/2002 of the Association Council, Association between the European Communities and their Member States, of the one part, and the Republic of Hungary, of the other part, of 9 October 2002 bringing into operation the Annex on good laboratory practice of the Protocol to the Europe Agreement on conformity assessment and acceptance of industrial products
2003/50/EG: Beschluss Nr. 4/2002 des Assoziationsrates der Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits vom 9. Oktober 2002 über die Inkraftsetzung des Anhangs über die Gute Laborpraxis des Protokolls über die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte zu dem Europa-Abkommen
2003/50/EG: Beschluss Nr. 4/2002 des Assoziationsrates der Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits vom 9. Oktober 2002 über die Inkraftsetzung des Anhangs über die Gute Laborpraxis des Protokolls über die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte zu dem Europa-Abkommen
ABl. L 18 vom 23.1.2003, p. 51–51
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
In force
2003/50/EG: Beschluss Nr. 4/2002 des Assoziationsrates der Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits vom 9. Oktober 2002 über die Inkraftsetzung des Anhangs über die Gute Laborpraxis des Protokolls über die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte zu dem Europa-Abkommen
Amtsblatt Nr. L 018 vom 23/01/2003 S. 0051 - 0051
Beschluss Nr. 4/2002 des Assoziationsrates der Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits vom 9. Oktober 2002 über die Inkraftsetzung des Anhangs über die Gute Laborpraxis des Protokolls über die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte zu dem Europa-Abkommen (2003/50/EG) DER ASSOZIATIONSRAT - gestützt auf das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits(1), gestützt auf das Protokoll über die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte zu dem Europa-Abkommen(2), insbesondere auf Abschnitt IV des Anhangs über die Gute Laborpraxis für Humanarzneimittel, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Für das Inkrafttreten des sektoralen Anhangs über die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse der Konformitätsbewertung im Bereich der Guten Laborpraxis (GLP) für Humanarzneimittel bedarf es eines Beschlusses des Assoziationsrates, der im Lichte der Ergebnisse der gegenseitigen gemeinsamen Besuche (Mutual Joint Visits, MJV) in Ungarn gemäß dem OECD-Pilotprojekt zur Überprüfung der nationalen Programme zur Überwachung der Einhaltung der GLP zu fassen ist. (2) Diese Besuche haben zu zufrieden stellenden Ergebnissen geführt, so dass die Voraussetzungen für das Inkrafttreten des sektoralen Anhangs erfuellt sind - BESCHLIESST: Einziger Artikel Der Anhang über die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse der Konformitätsbewertung im Bereich der Guten Laborpraxis für Humanarzneimittel zu dem Protokoll über Konformitätsbewertung und gegenseitige Anerkennung gewerblicher Produkte zu dem Europa-Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Annahme dieses Beschlusses in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 9. Oktober 2002. Im Namen des Assoziationsrates Der Präsident P. S. Møller (1) ABl. L 347 vom 31.12.1993, S. 2. (2) ABl. L 135 vom 17.5.2001, S. 37.