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Document 22003A0925(05)

    Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidgenössische Departement für Auswärtige Angelegenheiten, über die Beteiligung der Schweiz an der Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina

    ABl. L 239 vom 25.9.2003, p. 14–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2003/663(5)/oj

    Related Council decision

    22003A0925(05)

    Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidgenössische Departement für Auswärtige Angelegenheiten, über die Beteiligung der Schweiz an der Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina

    Amtsblatt Nr. L 239 vom 25/09/2003 S. 0014 - 0016


    Abkommen

    zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidgenössische Departement für Auswärtige Angelegenheiten, über die Beteiligung der Schweiz an der Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina

    DIE EUROPÄISCHE UNION

    einerseits und

    DIE SCHWEIZ

    andererseits,

    gemeinsam nachstehend "teilnehmende Parteien" genannt -

    IN DER ERWAEGUNG, DASS

    - die Internationale Polizeieinsatztruppe (IPTF) der Vereinten Nationen seit 1996 in Bosnien und Herzegowina präsent ist und die Europäische Union angeboten hat, ab 1. Januar 2003 die Folgemission zur Mission der IPTF in Bosnien und Herzegowina sicherzustellen,

    - Bosnien und Herzegowina mit Briefwechsel vom 2. und 4. März 2002 dieses Angebot angenommen hat, das unter anderem vorsieht, dass das EUPM-Planungsteam denselben Status erhalten soll, den die Mitglieder der Überwachungsmission der Europäischen Union (EUMM) in Bosnien und Herzegowina derzeit genießen,

    - der Rat der Europäischen Union am 11. März 2002 die Gemeinsame Aktion 2002/210/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union(1) angenommen hat, in der die nicht der EU angehörenden europäischen NATO-Mitglieder und andere Staaten, die sich um den Beitritt zur Union bewerben, sowie andere, nicht der EU angehörende OSZE-Mitgliedstaaten, die gegenwärtig Personal für die IPTF bereitstellen, eingeladen werden, Beiträge zur EUPM zu leisten,

    - am 4. Oktober 2002 ein Abkommen zwischen der EU und Bosnien und Herzegowina über die Tätigkeiten der EUPM in Bosnien und Herzegowina(2) geschlossen wurde, in dem auch der Status des EUPM-Personals geregelt ist -

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Rahmen

    Die Schweiz schließt sich der vom Rat der Europäischen Union am 11. März 2002 angenommenen Gemeinsamen Aktion 2002/210/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina einschließlich des Anhangs betreffend den Auftrag für die EUPM gemäß den nachstehenden Artikeln an.

    Artikel 2

    Zur EUPM abgeordnetes Personal

    (1) Die Schweiz leistet einen Beitrag zur EUPM durch die Abordnung von vier Polizeibeamten. Dieses Personal sollte für mindestens ein Jahr abgeordnet werden, wobei auf eine angemessene Rotation zu achten ist.

    (2) Die Schweiz sorgt dafür, dass das zur EUPM abgeordnete Personal seinen Auftrag im Einklang mit den Bestimmungen der Gemeinsamen Aktion 2002/210/GASP durchführt.

    (3) Die Schweiz unterrichtet die EUPM und das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union rechtzeitig über jede Änderung ihres Beitrags zur EUPM.

    (4) Das zur EUPM abgeordnete Personal wird einer umfassenden ärztlichen Untersuchung unterzogen und erhält die erforderlichen Impfungen; seine Tauglichkeit ist von einer hierzu befugten Behörde von der Schweiz zu bescheinigen. Das zur EUPM abgeordnete Personal führt eine Abschrift der ärztlichen Tauglichkeitsbescheinigung mit sich.

    (5) Die Schweiz trägt die Kosten für die Entsendung der von ihr abgeordneten Polizeibeamten und/oder des von ihr abgeordneten internationalen Zivilpersonals, einschließlich der Gehälter, Vergütungen, Krankheitskosten, Versicherungen und Kosten der Reisen nach und aus Bosnien und Herzegowina.

    Artikel 3

    Status des zur EUPM abgeordneten Personals

    (1) Das von der Schweiz zur EUPM abgeordnete Personal fällt bis zum 31. Dezember 2002 unter das für das EUPM-Planungsteam geltende Abkommen und ab 1. Januar 2003 unter das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina vom 4. Oktober 2002 über die Tätigkeiten der EUPM in Bosnien und Herzegowina.

    (2) Die Schweiz ist für Ansprüche im Zusammenhang mit der Abordnung eines Mitglieds des EUPM-Personals zuständig, die von einem Mitglied des Personals oder bezüglich eines Mitglieds des Personals erhoben werden. Für die Erhebung von Klagen gegen die abgeordnete Person ist die Schweiz zuständig.

    (3) Die EUPM ist eine unbewaffnete Mission und hat als solche keine Einsatzregeln.

    (4) Die abgeordneten Polizeibeamten tragen im Dienst ihre nationalen Polizeiuniformen. Baretts und Abzeichen werden von der EUPM zur Verfügung gestellt.

    Artikel 4

    Befehlskette

    (1) Der Beitrag der Schweiz zur EUPM erfolgt unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union. Bei der Erfuellung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten lässt sich das von der Schweiz abgeordnete Personal von den Interessen der EUPM leiten.

    (2) Alle Mitglieder des EUPM-Personals unterstehen weiterhin der jeweiligen nationalen Behörde.

    (3) Die nationalen Behörden übertragen dem Leiter der Mission/Polizeichef der EUPM die Einsatzleitung (OPCOM), der diese Leitung über eine hierarchische Struktur ausübt.

    (4) Der Leiter der Mission/Polizeichef leitet die EUPM und führt die laufenden Geschäfte.

    (5) Die Schweiz hat gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Gemeinsamen Aktion 2002/210/GASP hinsichtlich der laufenden Durchführung des Einsatzes dieselben Rechte und Pflichten wie die an dem Einsatz beteiligten EU-Mitgliedstaaten. Dies gilt für die Durchführung der üblichen Einsatzaufgaben vor Ort, auch im Hauptquartier der Polizeimission.

    (6) Der Leiter der Mission/Polizeichef der EUPM übt die Disziplinargewalt über das EUPM-Personal aus. Gegebenenfalls liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen bei der jeweiligen nationalen Behörde.

    (7) Zur Vertretung ihres nationalen Kontingents im Rahmen der Mission ernennt die Schweiz einen nationalen Kontingentsleiter (NPC). Die NPC berichten dem Leiter der Mission/Polizeichef der EUPM über nationale Angelegenheiten und sind für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in ihrem Kontingent zuständig.

    (8) Die Europäische Union beschließt die Beendigung des Einsatzes erst nach Anhörung der Schweiz, sofern dieser Staat zum Zeitpunkt der Beendigung der Mission noch stets einen Beitrag zur EUPM leistet.

    Artikel 5

    Verschlusssachen

    Die Schweiz trifft geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das zur EUPM abgeordnete Personal beim Umgang mit EU-Verschlusssachen die im Beschluss 2001/264/EG des Rates(3) festgelegten Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union einhält.

    Artikel 6

    Beiträge zu den laufenden Ausgaben

    (1) Die Schweiz stellt jedes Jahr 25000 EUR zur Deckung der laufenden Ausgaben der EUPM bereit. Die Schweiz erwägt unter Berücksichtigung ihrer Mittel und ihres Beteiligungsgrades die freiwillige Bereitstellung zusätzlicher Beiträge.

    (2) Der Leiter der Mission/Polizeichef der EUPM und die zuständigen Verwaltungsdienststellen der Schweiz unterzeichnen eine Vereinbarung über die Beiträge der Schweiz zu den laufenden Ausgaben der EUPM. In dieser Vereinbarung wird Folgendes festgehalten:

    a) die Höhe des betreffenden Beitrags, einschließlich eventueller freiwilliger Beiträge;

    b) die Modalitäten der Zahlung und Verwaltung des betreffenden Betrags;

    c) gegebenenfalls die vereinbarten Kontroll- und Prüfverfahren für den betreffenden Betrag.

    (3) Die Schweiz unterrichtet die EUPM und das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union zum 15. November 2002 und in den Folgejahren zum 1. November förmlich über den Gesamtbetrag ihrer Beteiligung an den laufenden Ausgaben und schließt die finanzielle Vereinbarung zum 15. Dezember jedes Jahres ab.

    (4) Die Beiträge der Schweiz zu den laufenden Kosten der EUPM werden zum 31. März jedes Jahres auf ein diesem Staat mitzuteilendes Bankkonto eingezahlt.

    Artikel 7

    Nichterfuellung der Verpflichtungen

    Erfuellt eine der teilnehmenden Parteien eine der ihr aufgrund der vorhergehenden Artikel obliegenden Verpflichtungen nicht, so kann die andere Partei das Abkommen schriftlich kündigen; die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate.

    Artikel 8

    Inkrafttreten

    Dieses Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Es bleibt in Kraft, solange die Schweiz ihren Beitrag zur EUPM leistet.

    Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2002 in englischer Sprache in vier Ausfertigungen.

    Für die Europäische Union

    Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidgenössische Departement für Auswärtige Angelegenheiten

    (1) ABl. L 70 vom 13.3.2002, S. 1.

    (2) ABl. L 293 vom 29.10.2002, S. 2.

    (3) ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.

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