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Document 22001D0452

    2001/452/EG: Beschluss Nr. 3/2001 des Assoziationsrates EU-Lettland vom 20. März 2001 zur Verlängerung um fünf Jahre des Zeitraums, während dem alle von Lettland gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, dass Lettland den Gebieten der Gemeinschaft nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt wird

    ABl. L 156 vom 13.6.2001, p. 31–31 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2004

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/452/oj

    22001D0452

    2001/452/EG: Beschluss Nr. 3/2001 des Assoziationsrates EU-Lettland vom 20. März 2001 zur Verlängerung um fünf Jahre des Zeitraums, während dem alle von Lettland gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, dass Lettland den Gebieten der Gemeinschaft nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt wird

    Amtsblatt Nr. L 156 vom 13/06/2001 S. 0031 - 0031


    Beschluss Nr. 3/2001 des Assoziationsrates EU-Lettland

    vom 20. März 2001

    zur Verlängerung um fünf Jahre des Zeitraums, während dem alle von Lettland gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, dass Lettland den Gebieten der Gemeinschaft nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt wird

    (2001/452/EG)

    DER ASSOZIATIONSRAT -

    gestützt auf das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Lettland andererseits, insbesondere auf Artikel 64 Absatz 4 Buchstabe a),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Der Assoziationsrat beschließt gemäß Artikel 64 Absatz 4 Buchstabe a) des Europa-Abkommens unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage Lettlands, ob der Zeitraum, während dem alle von Lettland gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, dass Lettland den Gebieten der Gemeinschaft nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt wird, um weitere fünf Jahre verlängert werden soll.

    (2) Da in Lettland das BIP pro Kopf der Bevölkerung gemessen in Kaufkraftstandards 27 % des Gemeinschaftsdurchschnitts im Jahre 1997 erreicht, sollte eine solche Verlängerung beschlossen werden -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Der Zeitraum, während dem alle von Lettland gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, dass Lettland den Gebieten der Gemeinschaft nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt wird, wird um weitere fünf Jahre verlängert.

    Artikel 2

    Die Republik Lettland wird der Europäischen Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Annahme dieses Beschlusses auf der NUTS-Ebene II harmonisierte Angaben zum Pro-Kopf-BIP vorlegen. Die mit der Überwachung der staatlichen Beihilfen betraute Behörde der Republik Lettland und die Europäische Kommission werden sodann gemeinsam die Förderwürdigkeit der Regionen und die entsprechenden Intensitätshöchstgrenzen bewerten, um auf der Grundlage der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(1) die Fördergebietskarte zu erstellen. Anschließend wird dem Assoziationsausschuss ein gemeinsamer Vorschlag unterbreitet; der Ausschuss fasst einen entsprechenden Beschluss.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000.

    Geschehen zu Brüssel am 20. März 2001.

    Im Namen des Assoziationsrates

    Der Präsident

    I. Berzins

    (1) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

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