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Document 22001D0452
2001/452/EC: Decision No 3/2001 of the EU-Latvia Association Council of 20 March 2001 extending by five years the period within which any public aid granted by Latvia will be assessed taking into account the fact that Latvia is to be regarded as an area identical to those areas of the Community described in Article 87(3)(a) of the Treaty establishing the European Community
2001/452/EG: Beschluss Nr. 3/2001 des Assoziationsrates EU-Lettland vom 20. März 2001 zur Verlängerung um fünf Jahre des Zeitraums, während dem alle von Lettland gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, dass Lettland den Gebieten der Gemeinschaft nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt wird
2001/452/EG: Beschluss Nr. 3/2001 des Assoziationsrates EU-Lettland vom 20. März 2001 zur Verlängerung um fünf Jahre des Zeitraums, während dem alle von Lettland gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, dass Lettland den Gebieten der Gemeinschaft nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt wird
ABl. L 156 vom 13.6.2001, p. 31–31
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2004
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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51999PC0602 |
2001/452/EG: Beschluss Nr. 3/2001 des Assoziationsrates EU-Lettland vom 20. März 2001 zur Verlängerung um fünf Jahre des Zeitraums, während dem alle von Lettland gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, dass Lettland den Gebieten der Gemeinschaft nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt wird
Amtsblatt Nr. L 156 vom 13/06/2001 S. 0031 - 0031
Beschluss Nr. 3/2001 des Assoziationsrates EU-Lettland vom 20. März 2001 zur Verlängerung um fünf Jahre des Zeitraums, während dem alle von Lettland gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, dass Lettland den Gebieten der Gemeinschaft nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt wird (2001/452/EG) DER ASSOZIATIONSRAT - gestützt auf das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Lettland andererseits, insbesondere auf Artikel 64 Absatz 4 Buchstabe a), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Assoziationsrat beschließt gemäß Artikel 64 Absatz 4 Buchstabe a) des Europa-Abkommens unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage Lettlands, ob der Zeitraum, während dem alle von Lettland gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, dass Lettland den Gebieten der Gemeinschaft nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt wird, um weitere fünf Jahre verlängert werden soll. (2) Da in Lettland das BIP pro Kopf der Bevölkerung gemessen in Kaufkraftstandards 27 % des Gemeinschaftsdurchschnitts im Jahre 1997 erreicht, sollte eine solche Verlängerung beschlossen werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Der Zeitraum, während dem alle von Lettland gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, dass Lettland den Gebieten der Gemeinschaft nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt wird, wird um weitere fünf Jahre verlängert. Artikel 2 Die Republik Lettland wird der Europäischen Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Annahme dieses Beschlusses auf der NUTS-Ebene II harmonisierte Angaben zum Pro-Kopf-BIP vorlegen. Die mit der Überwachung der staatlichen Beihilfen betraute Behörde der Republik Lettland und die Europäische Kommission werden sodann gemeinsam die Förderwürdigkeit der Regionen und die entsprechenden Intensitätshöchstgrenzen bewerten, um auf der Grundlage der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(1) die Fördergebietskarte zu erstellen. Anschließend wird dem Assoziationsausschuss ein gemeinsamer Vorschlag unterbreitet; der Ausschuss fasst einen entsprechenden Beschluss. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000. Geschehen zu Brüssel am 20. März 2001. Im Namen des Assoziationsrates Der Präsident I. Berzins (1) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.