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Document 22001A1227(03)

    Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen

    ABl. L 342 vom 27.12.2001, p. 13–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2001/916(2)/oj

    Related Council decision

    22001A1227(03)

    Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen

    Amtsblatt Nr. L 342 vom 27/12/2001 S. 0013 - 0017


    ABKOMMEN

    zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen

    Artikel 1

    Ziele

    (1) Die Vertragsparteien kommen überein, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit die Namen für Weine mit Ursprung in ihren Hoheitsgebieten nach den Bestimmungen dieses Abkommens anzuerkennen, zu schützen und zu kontrollieren.

    (2) Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen allgemeinen und besonderen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Vorschriften dieses Abkommens eingehalten und dessen Ziele verwirklicht werden.

    Artikel 2

    Anwendungs- und Geltungsbereich

    Dieses Abkommen gilt für Weine der Position 2204 nach dem am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren ("Harmonisiertes System").

    Artikel 3

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieses Abkommens sind, soweit hierin nichts anderes festgelegt ist:

    a) "Wein mit Ursprung in", gefolgt vom Namen einer der Vertragsparteien: ein Wein, der im Gebiet der betreffenden Vertragspartei aus Weintrauben bereitet worden ist, die ausschließlich im Gebiet dieser Partei geerntet wurden;

    b) "geografische Angabe": jede Angabe - einschließlich Ursprungsbezeichnung - im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (nachstehend "TRIPS-Übereinkommen" genannt), die in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften einer Vertragspartei für die Bezeichnung und Aufmachung eines Weins mit Ursprung im Gebiet dieser Partei anerkannt ist;

    c) "traditioneller Begriff": ein im Anhang aufgeführter traditionell verwendeter Name, der sich insbesondere auf die Erzeugungsmethode oder die Qualität, Farbe oder Art eines Weins bezieht sowie ausreichend unterscheidbar und/oder bekannt und in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften einer Vertragspartei für die Bezeichnung und Aufmachung eines Weins mit Ursprung im Gebiet dieser Vertragspartei anerkannt ist;

    d) "geschützter Name": eine geografische Angabe oder ein traditioneller Begriff nach Buchstabe b) bzw. c), die aufgrund dieses Abkommens geschützt sind;

    e) "homonym": gleich lautende oder zum Verwechseln ähnliche geschützte Namen für verschiedene Ursprungsorte oder verschiedene Weine mit Ursprung in den jeweiligen Gebieten der Vertragsparteien;

    f) "Bezeichnung": die Angaben, die zur Beschreibung eines Weins auf dem Etikett, in den Begleitpapieren beim Transport, in den Geschäftspapieren, insbesondere den Rechnungen und Lieferscheinen, sowie in der Werbung verwendet werden;

    g) "Etikettierung": alle Bezeichnungen und anderen Hinweise, Zeichen, grafischen Darstellungen oder Marken, die der Unterscheidung eines Weines dienen und auf dem Behältnis einschließlich seines Verschlusses, eines Anhängers oder des Überzugs am Flaschenhals erscheinen;

    h) "Aufmachung": die Angaben oder Zeichen, die auf den Behältnissen einschließlich ihres Verschlusses, auf der Etikettierung und auf der Verpackung verwendet werden;

    i) "Verpackung": die schützenden Umhüllungen, wie Einschlagpapier, Strohhülsen aller Art, Kartons und Kisten, die zum Transport eines oder mehrerer Behältnisse und/oder zu ihrer Feilbietung beim Verkauf an den Endverbraucher verwendet werden;

    j) "Marke":

    - eine eingetragene Marke im Sinne der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei,

    - eine gewohnheitsrechtliche Marke, die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei geschützt ist, und

    - eine allgemein bekannte Marke im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (1967).

    TITEL I

    GEGENSEITIGER SCHUTZ DER WEINNAMEN

    Artikel 4

    Grundsätze

    (1) Unbeschadet der Artikel 22 und 23 des TRIPS-Übereinkommens in Anhang 1C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation treffen die Vertragsparteien alle erforderlichen Maßnahmen, um gemäß jenem Anhang den gegenseitigen Schutz der Namen nach Artikel 5 zu gewährleisten, die zur Bezeichnung und Aufmachung von Weinen mit Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien verwendet werden. Zu diesem Zweck stellt jede Vertragspartei den Beteiligten geeignete Rechtsmittel zur Verfügung, um einen wirksamen Schutz sicherzustellen und die Verwendung einer geografischen Angabe oder eines traditionellen Begriffs für einen Wein zu verhindern, für den die betreffende Angabe bzw. der betreffende Begriff nicht gilt.

    (2) In der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sind die geschützten Namen der Gemeinschaft

    a) ausschließlich den Weinen mit Ursprung in der Gemeinschaft vorbehalten, auf die sie sich beziehen, und

    b) dürfen nur gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Gemeinschaft verwendet werden.

    (3) In der Gemeinschaft sind die geschützten Namen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

    a) ausschließlich den Weinen mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vorbehalten, auf die sie sich beziehen, und

    b) dürfen nur gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien verwendet werden.

    (4) Der Schutz gemäß diesem Abkommen verbietet insbesondere die Verwendung von geschützten Namen für Weine, deren Ursprung nicht dem angegebenen geografischen Gebiet bzw. dem Ort der traditionellen Verwendung des Begriffs entspricht, auch wenn

    - der tatsächliche Ursprung des Weins angegeben ist,

    - die betreffende geografische Angabe in Übersetzungen verwendet wird,

    - der Name in Verbindung mit Ausdrücken wie "Art", "Typ", "Stil", "Imitat", "Methode" oder dergleichen benutzt wird.

    (5) Bei homonymen geografischen Angaben gilt Folgendes:

    a) Sind nach diesem Abkommen geschützte Angaben homonym, so wird jede Angabe geschützt, sofern ihre Verwendung herkömmlich und üblich ist und der Verbraucher hinsichtlich des tatsächlichen Ursprungs des Weins nicht irregeführt wird.

    b) Sind nach diesem Abkommen geschützte Angaben mit dem Namen eines geografischen Gebiets außerhalb der Gebiete der Vertragsparteien homonym, so darf dieser Name zur Bezeichnung und Aufmachung eines in dem betreffenden geografischen Gebiet erzeugten Weines verwendet werden, sofern diese Verwendung herkömmlich und üblich und vom Ursprungsland geregelt ist und beim Verbraucher nicht den Eindruck erweckt, der Wein stamme aus dem Gebiet der betreffenden Vertragspartei.

    (6) Bei homonymen traditionellen Begriffen gilt Folgendes:

    a) Sind nach diesem Abkommen geschützte Begriffe homonym, so wird jeder Begriff geschützt, sofern seine Verwendung herkömmlich und üblich ist und der Verbraucher über den tatsächlichen Ursprung des Weins nicht irregeführt wird.

    b) Sind nach diesem Abkommen geschützte Begriffe mit einem Namen homonym, der für einen nicht aus den Gebieten der Vertragsparteien stammenden Wein verwendet wird, so darf dieser Name zur Bezeichnung und Aufmachung des Weins verwendet werden, sofern diese Verwendung herkömmlich und üblich und vom Ursprungsland geregelt ist und beim Verbraucher nicht den Eindruck erweckt, der Wein stamme aus dem Gebiet der betreffenden Vertragspartei.

    (7) Der Stabilisierungs- und Assoziierungsausschuss kann durch Beschluss praktische Regeln zur Unterscheidung zwischen den homonymen Angaben und Begriffen nach Absatz 5 bzw. Absatz 6 festlegen, wobei die betreffenden Erzeuger gleich zu behandeln sind und die Verbraucher nicht irregeführt werden dürfen.

    (8) Dieses Abkommen beeinträchtigt in keiner Weise das Recht einer Person, im Handel ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu benutzen, es sei denn, der Name wird so verwendet, dass die Verbraucher irregeführt werden.

    (9) Dieses Abkommen verpflichtet keine der Vertragsparteien, eine geografische Angabe oder einen traditionellen Begriff der anderen Vertragspartei zu schützen, die bzw. der in ihrem bzw. seinem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt oder dort ungebräuchlich geworden ist.

    (10) Die Vertragsparteien verzichten darauf, die Bestimmungen von Artikel 24 Absätze 4 bis 7 des TRIPS-Übereinkommens in Anspruch zu nehmen, um den Schutz eines Namens der anderen Vertragspartei für unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse abzulehnen.

    Artikel 5

    Geschützte Namen

    Bei Weinen mit Ursprung in der Gemeinschaft oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien werden die Namen geschützt, die in den gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a) festgelegten Listen aufgeführt sind.

    Artikel 6

    Marken

    (1) Die Eintragung einer Marke für einen Wein, die einen nach diesem Abkommen geschützten Namen enthält oder bildet, wird abgelehnt oder auf Antrag einer Vertragspartei aufgehoben, wenn der betreffende Wein

    - nicht aus dem in der geografischen Angabe genannten Ort stammt bzw.

    - nicht dem verwendeten traditionellen Begriff entspricht.

    (2) Eine in gutem Glauben spätestens am 31. Dezember 1995 eingetragene Marke darf jedoch bis zum 31. Dezember 2005 weiter verwendet werden, sofern sie seit ihrer Eintragung tatsächlich ununterbrochen benutzt wurde.

    Artikel 7

    Ausfuhren

    Wird Wein mit Ursprung in den Gebieten der Vertragsparteien ausgeführt und in Drittländern vermarktet, so treffen die Vertragsparteien alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die nach Artikel 5 geschützten Namen einer Vertragspartei nicht zur Bezeichnung und Aufmachung eines Weins mit Ursprung im Gebiet der anderen Vertragspartei verwendet werden.

    Artikel 8

    Ausdehnung des Schutzes

    Soweit es die einschlägigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien zulassen, gilt der Schutz aufgrund dieses Abkommens auch zugunsten von natürlichen und juristischen Personen, Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen von Erzeugern, Händlern oder Verbrauchern mit Sitz im Gebiet der anderen Vertragspartei.

    Artikel 9

    Durchsetzung

    (1) Stellt eine nach Artikel 11 benannte zuständige Stelle fest, dass die Bezeichnung oder Aufmachung eines Weins, insbesondere bei der Etikettierung, in amtlichen Dokumenten, in Geschäftspapieren oder in der Werbung, gegen dieses Abkommen verstößt, so leiten die Vertragsparteien die erforderlichen Verwaltungs- und/oder Gerichtsverfahren ein, um unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen oder eine missbräuchliche Verwendung geschützter Namen auf jede andere Weise zu verhindern.

    (2) Die Verfahren nach Absatz 1 werden insbesondere eingeleitet, wenn

    a) die Übersetzung von Bezeichnungen, die in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vorgesehen sind, in der oder den Sprachen der anderen Vertragspartei ein Wort ergibt, das eine Irreführung über Ursprung, Art oder Qualität des so bezeichneten oder aufgemachten Weines hervorrufen kann;

    b) Bezeichnungen, Marken, Namen, Aufschriften oder Abbildungen, die mittelbar oder unmittelbar falsche oder irreführende Angaben über Herkunft, Ursprung, Art, Rebsorte oder wesentliche Eigenschaften des Weins enthalten, auf den Behältnissen oder der Verpackung, in der Werbung oder in amtlichen Dokumenten oder Geschäftspapieren für Weine verwendet werden, deren Namen nach diesem Abkommen geschützt sind;

    c) Behältnisse oder Verpackungen verwendet werden, die eine Irreführung über den Ursprung des Weins hervorrufen können.

    (3) Die Anwendung der Absätze 1 und 2 schließt nicht aus, dass die in Artikel 8 genannten Personen und Organisationen geeignete Maßnahmen in den Gebieten der Vertragsparteien einschließlich eines gerichtlichen Vorgehens ergreifen können.

    Artikel 10

    Andere innerstaatliche Rechtsvorschriften und internationale Übereinkünfte

    Soweit die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, schließt dieses Abkommen nicht aus, dass sie für die nach diesem Abkommen geschützten Namen in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder in anderen internationalen Übereinkünften jetzt oder künftig einen weiter gehenden Schutz gewähren.

    TITEL II

    ÜBERWACHUNG UND AMTSHILFE ZWISCHEN DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN

    Artikel 11

    Zuständige Behörden

    (1) Jede Vertragspartei benennt die Stellen, die die Einhaltung dieses Abkommens überwachen. Benennt eine Vertragspartei mehr als eine zuständige Stelle, so muss sie für die Koordinierung der Arbeit dieser Stellen sorgen. Zu diesem Zweck wird eine einzige Koordinationsstelle benannt.

    (2) Die Vertragsparteien teilen einander spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens Namen und Anschriften der in Absatz 1 genannten Stellen mit. Zwischen diesen Stellen findet eine unmittelbare und enge Zusammenarbeit statt.

    Artikel 12

    Verstöße

    (1) Hat eine der Stellen nach Artikel 11 den begründeten Verdacht, dass

    a) bei einem Wein, der Gegenstand des Handels zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Gemeinschaft ist oder war, dieses Abkommen oder die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien nicht eingehalten werden und

    b) diese Nichteinhaltung für die andere Vertragspartei von besonderem Belang ist und Verwaltungs- und/oder Gerichtsverfahren nach sich ziehen kann,

    so unterrichtet sie unverzüglich die Kommission und die zuständigen Stellen der anderen Vertragspartei.

    (2) Den Informationen nach Absatz 1 sind amtliche Dokumente, Geschäftspapiere oder andere geeignete Unterlagen beizufügen; ferner ist anzugeben, welche Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren gegebenenfalls eingeleitet wurden. Diese Informationen müssen insbesondere folgende Angaben zu dem betreffenden Wein umfassen:

    a) Erzeuger und Besitzer des Weins,

    b) Zusammensetzung und organoleptische Eigenschaften,

    c) Bezeichnung und Aufmachung,

    d) Art des Verstoßes gegen die Regeln über die Herstellung und Vermarktung.

    TITEL III

    VERWALTUNG DES ABKOMMENS

    Artikel 13

    Arbeitsgruppe

    (1) Es wird eine Arbeitsgruppe beim Unterausschuss für Landwirtschaft nach Artikel 113 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens eingesetzt.

    (2) Die Arbeitsgruppe wacht über die ordnungsgemäße Anwendung dieses Abkommens und prüft alle Fragen, die sich bei seiner Durchführung ergeben können. Sie kann insbesondere Empfehlungen aussprechen, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens beitragen.

    Artikel 14

    Aufgaben der Vertragsparteien

    (1) Die Vertragsparteien bleiben entweder unmittelbar oder über die Arbeitsgruppe nach Artikel 13 in allen Fragen der Durchführung und Anwendung dieses Abkommens in Verbindung.

    (2) Dies bedeutet insbesondere, dass die Vertragsparteien

    a) durch Beschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsausschusses die Listen nach Artikel 5 und das Protokoll zu diesem Abkommen festlegen und anpassen, um etwaige Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien zu berücksichtigen;

    b) einander über ihre Absicht unterrichten, neue Regelungen oder Änderungen bestehender Regelungen in öffentlichen Belangen wie Gesundheits- oder Verbraucherschutz zu beschließen, die Auswirkungen auf den Weinmarkt haben;

    c) einander über die gerichtlichen Entscheidungen zur Anwendung dieses Abkommens und über die Maßnahmen unterrichten, die im Anschluss an diese Entscheidungen getroffen worden sind.

    (3) Im Rahmen dieses Abkommens können beide Vertragsparteien anhand der Erfahrungen bei seiner Anwendung Vorschläge zur Erweiterung ihrer Zusammenarbeit im Weinsektor unterbreiten.

    (4) Die nach Absatz 2 Buchstabe a) gefassten Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Durchführung.

    TITEL IV

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 15

    Durchfuhr kleiner Mengen

    Dieses Abkommen gilt nicht für Weine, die

    a) sich auf der Durchfuhr durch das Gebiet einer Vertragspartei befinden oder

    b) ihren Ursprung im Gebiet einer Vertragspartei haben und unter den Bedingungen und nach den Verfahren des Protokolls in kleinen Mengen zwischen den Vertragsparteien versandt werden.

    Artikel 16

    Anwendungsgebiete

    Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits.

    Artikel 17

    Nichteinhaltung

    (1) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die andere Partei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, so treten die Vertragsparteien zu Konsultationen zusammen.

    (2) Die Vertragspartei, die die Konsultationen beantragt, übermittelt der anderen Partei alle zweckdienlichen Angaben zur eingehenden Prüfung der Angelegenheit.

    (3) Falls eine Verzögerung eine Gefahr für die menschliche Gesundheit bedeuten oder die Wirksamkeit von Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung beeinträchtigen könnte, können die Vertragsparteien ohne vorherige Konsultation geeignete einstweilige Schutzmaßnahmen treffen, sofern Konsultationen unmittelbar nach Ergreifen dieser Maßnahmen stattfinden.

    (4) Haben die Vertragsparteien nach Ablauf der Konsultationen gemäß den Absätzen 1 und 3 keine Einigung erzielt, so kann die Partei, die die Konsultationen beantragt oder einstweilige Maßnahmen nach Absatz 3 getroffen hat, geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen, um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Abkommens zu ermöglichen.

    Artikel 18

    Vermarktung vorhandener Bestände

    (1) Bei Weinen, die bei Inkrafttreten dieses Abkommens nach den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien in einer Weise erzeugt, bereitet, bezeichnet und aufgemacht sind, die gemäß dem Abkommen unzulässig ist, dürfen die vorhandenen Restbestände vermarktet werden.

    (2) Bei Weinen, die gemäß diesem Abkommen erzeugt, bereitet, bezeichnet und aufgemacht wurden, deren Erzeugung, Bereitung, Bezeichnung oder Aufmachung nach einer Änderung des Abkommens dessen Bestimmungen jedoch nicht mehr entspricht, dürfen die vorhandenen Restbestände vermarktet werden, soweit die Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbaren.

    Protokoll zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen

    DIE VERTRAGSPARTEIEN SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Im Sinne von Artikel 15 Buchstabe b) des Abkommens gelten als kleine Mengen:

    1. Weine in etikettierten Behältnissen von 5 Litern oder weniger, versehen mit einem nicht wieder verwendbaren Verschluss, sofern die in einer einzigen oder mehreren getrennten Sendungen transportierte Gesamtmenge 50 Liter nicht übersteigt;

    2. a) Erzeugnismengen, die im persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden, bis zu höchstens 30 Litern je Reisenden;

    b) Erzeugnismengen, die zwischen Privatpersonen versandt werden, bis zu höchstens 30 Litern;

    c) Erzeugnismengen, die zum Umzugsgut von Personen gehören;

    d) Erzeugnismengen, die für wissenschaftliche oder technische Versuchszwecke eingeführt werden, bis zu höchstens einem Hektoliter;

    e) für diplomatische, konsularische oder ähnliche Einrichtungen bestimmte Erzeugnisse, die im Rahmen der ihnen eingeräumten Freimengen eingeführt werden;

    f) Erzeugnismengen, die sich im Bordvorrat internationaler Transportmittel befinden.

    Der Freistellungsfall nach Nummer 1 kann nicht zugleich mit einem oder mehreren der Freistellungsfälle nach Nummer 2 in Anspruch genommen werden.

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