Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 21998A1203(01)

    Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen - Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Zuständigkeit

    ABl. L 326 vom 3.12.1998, p. 5–33 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/convention/1998/685/oj

    Related Council decision

    21998A1203(01)

    Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen - Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Zuständigkeit

    Amtsblatt Nr. L 326 vom 03/12/1998 S. 0006 - 0033


    ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GRENZÜBERSCHREITENDEN AUSWIRKUNGEN VON INDUSTRIEUNFÄLLEN

    Präambel

    DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS -

    IN ANBETRACHT der besonderen Bedeutung, die im Interesse heutiger und künftiger Generationen dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor den Auswirkungen von Industrieunfällen zukommt,

    IN DER ERKENNTNIS, daß es wichtig und dringend ist, schwerwiegende nachteilige Auswirkungen von Industrieunfällen auf den Menschen und die Umwelt zu verhüten und alle Maßnahmen zu fördern, die eine sinnvolle, wirtschaftliche und wirksame Anwendung von Verhütungs-, Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen ermutigen, um eine umweltverträgliche und nachhaltige Wirtschaftsentwicklung zu ermöglichen.

    UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Tatsache, daß die Auswirkungen von Industrieunfällen über Grenzen hinweg spürbar sein können und zwischen den Staaten Zusammenarbeit erfordern,

    IN BEKRÄFTIGUNG der Notwendigkeit, zwischen den beteiligten Staaten aktive internationale Zusammenarbeit vor, während und nach einem Unfall zu fördern, sachdienliche Leitlinien zu verbessern und auf allen geeigneten Ebenen Maßnahmen zu verstärken und zu koordinieren, um grenzüberschreitende Auswirkungen von Industrieunfällen leichter verhüten, sich darauf vorbereiten und sie leichter bekämpfen zu können.

    EINGEDENK der Bedeutung und Zweckmäßigkeit zweiseitiger und mehrseitiger Regelungen, die dazu dienen, Auswirkungen von Industrieunfällen zu verhüten, sich darauf vorzubereiten und sie zu bekämpfen,

    IM BEWUSSTSEIN der Rolle, welche die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (ECE) in dieser Hinsicht spielt, und eingedenk unter anderem des ECE-Verhaltenskodex bei unfallbedingter Verschmutzung grenzüberschreitender Binnengewässer und des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Zusammenhang,

    IM HINBLICK auf die einschlägigen Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE), das Abschließende Dokument des Wiener Treffens der Vertreter der KSZE-Teilnehmerstaaten, das Ergebnis des Treffens in Sofia zum Thema Umweltschutz der KSZE und die sachbezogenen Tätigkeiten und Mechanismen beim Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP), insbesondere das APELL-Programm, bei der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), vor allem der Verfahrenskodex zur Verhütung industrieller Großschadensfälle, und bei anderen fachkundigen internationalen Organisationen,

    IN ANBETRACHT der einschlägigen Bestimmungen der Erklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen, insbesondere des Grundsatzes 21, aufgrund dessen die Staaten nach der Charta der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht haben, ihre eigenen Naturschätze gemäß ihrer eigenen Umweltpolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, daß durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird,

    UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Verursacherprinzips als ein allgemeiner Grundsatz des internationalen Umweltrechts,

    IN BEKRÄFTIGUNG der Grundsätze des Völkerrechts und der internationalen Gepflogenheiten, insbesondere der Grundsätze der guten Nachbarschaft, der Gegenseitigkeit, der Nichtdiskriminierung und des guten Glaubens -

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1 Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieses Übereinkommens

    a) bedeutet "Industrieunfall" ein Ereignis, das die Folge einer unkontrollierten Entwicklung im Verlauf einer mit gefährlichen Stoffen verbundenen Tätigkeit ist, und zwar

    i) entweder in einer Anlage, zum Beispiel bei der Herstellung, Verwendung, Lagerung, dem Umgang oder der Entsorgung, oder

    ii) während der Beförderung, soweit sie unter Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d) fällt;

    b) bedeutet "gefährliche Tätigkeit" jede Tätigkeit, bei der einzelne oder mehrere gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind oder sein können, welche mindestens die in Anhang I angegebenen Mengenschwellen erreichen, und die grenzüberschreitende Auswirkungen verursachen kann;

    c) bedeutet "Auswirkungen" jede durch einen Industrieunfall verursachte unmittelbare oder mittelbare, sofortige oder spätere nachteilige Folge, insbesondere

    i) für den Menschen, die Tier- und Pflanzenwelt;

    ii) für den Boden, das Wasser, die Luft und die Landschaft;

    iii) für die Wechselwirkung zwischen den unter den Ziffern i und ii genannten Faktoren

    iv) für die Sachwerte und das kulturelle Erbe einschließlich historischer Denkmäler;

    d) bedeutet "grenzüberschreitende Auswirkungen" schwerwiegende Auswirkungen im Hoheitsbereich einer Vertragspartei infolge eines Industrieunfalls im Hoheitsbereich einer anderen Vertragspartei;

    e) bedeutet "Betreiber" jede natürliche oder juristische Person einschließlich staatlicher Behörden, die für eine Tätigkeit verantwortlich ist, zum Beispiel durch Überwachung, Planung oder Durchführung der Tätigkeit;

    f) bedeutet "Vertragspartei", soweit sich aus dem Wortlaut nichts anderes ergibt, eine Vertragspartei dieses Übereinkommens;

    g) bedeutet "Ursprungspartei" die Vertragspartei oder Vertragsparteien, in deren Hoheitsbereich sich ein Industrieunfall ereignet oder ereignen könnte;

    h) bedeutet "betroffene Vertragspartei" die Vertragspartei oder Vertragsparteien, die von grenzüberschreitenden Auswirkungen eines Industrieunfalls betroffen ist oder sind beziehungsweise betroffen sein kann oder können;

    i) bedeutet "beteiligte Vertragsparteien" jede Ursprungspartei und jede betroffene Vertragspartei;

    j) bedeutet "Öffentlichkeit" eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen.

    Artikel 2 Geltungsbereich

    (1) Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf die Verhütung von Industrieunfällen, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben können, sowie auf die entsprechenden Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen; es gilt auch für Auswirkungen solcher Unfälle, die durch Naturkatastrophen verursacht wurden, sowie auf die internationale Zusammenarbeit bei gegenseitiger Hilfe, bei Forschung und Entwicklung, beim Austausch von Informationen sowie beim Austausch von Technologie im Bereich der Verhütung von Industrieunfällen und der entsprechenden Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen.

    (2) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf

    a) nukleare Unfälle oder radiologische Notfälle;

    b) Unfälle in militärischen Einrichtungen;

    c) Dammbrüche, mit Ausnahme der Auswirkungen von Industrieunfällen, die durch solche Dammbrüche verursacht werden;

    d) Beförderungsunfälle im Landverkehr, mit Ausnahme

    i) der Bekämpfungsmaßnahmen bei solchen Unfällen;

    ii) der Beförderung an dem Standort, an dem die gefährliche Tätigkeit erfolgt;

    e) unfallbedingte Freisetzung genetisch veränderter Organismen;

    f) Unfälle, die durch Tätigkeiten in der Meeresumwelt verursacht werden, einschließlich der Erforschung oder Ausbeutung des Meeresbodens;

    g) das Austreten von Öl oder anderen Schadstoffen auf See.

    Artikel 3 Allgemeine Bestimmungen

    (1) Die Vertragsparteien ergreifen unter Berücksichtigung der auf nationaler und internationaler Ebene bereits unternommenen Anstrengungen geeignete Maßnahmen zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor Industrieunfällen und arbeiten hierzu im Rahmen dieses Übereinkommens zusammen, indem sie solche Unfälle soweit wie möglich verhüten, ihre Häufigkeit und Schwere verringern und ihre Auswirkungen vermindern. Zu diesem Zweck werden Verhütungs-, Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen einschließlich Wiederherstellungsmaßnahmen ergriffen.

    (2) Die Vertragsparteien entwickeln mittels Informationsaustausches, gegenseitiger Beratung und sonstiger Maßnahmen der Zusammenarbeit politische Leitlinien und Strategien und setzen sie unverzüglich um, damit die Gefahren von Industrieunfällen verringert und die Verhütungs-, Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen einschließlich Wiederherstellungsmaßnahmen verbessert werden, wobei sie zur Vermeidung unnötiger Doppelarbeit die auf nationaler und internationaler Ebene bereits eingeleiteten Maßnahmen berücksichtigen.

    (3) Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß der Betreiber dazu verpflichtet wird, alle zur sicheren Durchführung der gefährlichen Tätigkeit und zur Verhütung von Industrieunfällen notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.

    (4) Zur Anwendung dieses Übereinkommens ergreifen die Vertragsparteien geeignete Gesetzgebungs-, sonstige Regelungs-, Verwaltungs- und Finanzmaßnahmen, um Industrieunfälle zu verhüten, sich darauf vorzubereiten und sie zu bekämpfen.

    (5) Dieses Übereinkommen läßt völkerrechtliche Verpflichtungen der Vertragsparteien in bezug auf Industrieunfälle und gefährliche Tätigkeiten unberührt.

    Artikel 4 Feststellung gefährlicher Tätigkeiten, Konsultation und Gutachten

    (1) Zu dem Zweck, Verhütungs- und Bereitschaftsmaßnahmen treffen zu können, ergreift die Ursprungspartei geeignete Maßnahmen, um gefährliche Tätigkeiten innerhalb ihres Hoheitsbereichs festzustellen und dadurch zu gewährleisten, daß betroffene Vertragsparteien von jeder derartigen geplanten oder bereits laufenden Tätigkeit benachrichtigt werden.

    (2) Die beteiligten Vertragsparteien nehmen auf Veranlassung einer von ihnen Gespräche über die Feststellung solcher gefährlicher Tätigkeiten auf, von denen grenzüberschreitende Auswirkungen erwartet werden können. Einigen sich die beteiligten Vertragsparteien nicht darüber, ob es sich bei einer Tätigkeit um eine solche gefährliche Tätigkeit handelt, so kann jede von ihnen die Frage einer Untersuchungskommission nach Anhang II zur Einholung eines Gutachtens vorlegen, sofern sich die beteiligten Vertragsparteien nicht auf eine andere Art der Lösung der Frage einigen.

    (3) Die Vertragsparteien wenden in bezug auf geplante oder bereits laufende gefährliche Tätigkeiten die in Anhang III festgelegten Verfahren an.

    (4) Bedarf eine gefährliche Tätigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Zusammenhang und gehört zu jener Prüfung eine Beurteilung der grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen aufgrund der gefährlichen Tätigkeit, die in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Übereinkommen durchgeführt wird, so hat die zum Zweck des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Zusammenhang getroffene endgültige Entscheidung die entsprechenden Vorschriften des vorliegenden Übereinkommens zu erfuellen.

    Artikel 5 Freiwillige Erweiterung des Verfahrens

    Die beteiligten Vertragsparteien sollen auf Veranlassung einer von ihnen Gespräche über die Frage aufnehmen, ob eine Tätigkeit, die nicht von Anhang I erfaßt ist, als gefährliche Tätigkeit zu behandeln ist. Im gegenseitigen Einvernehmen können sie einen Beratungsmechanismus ihrer Wahl oder eine Untersuchungskommission nach Anhang II zu ihrer Beratung in Anspruch nehmen. Soweit die beteiligten Vertragsparteien Einvernehmen erzielen, wird dieses Übereinkommen oder ein Teil davon so auf die betreffende Tätigkeit angewendet, als handle es sich um eine gefährliche Tätigkeit.

    Artikel 6 Verhütung

    (1) Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Industrieunfällen, einschließlich solcher Maßnahmen, welche die Betreiber dazu veranlassen, die Gefahren durch Industrieunfälle zu verringern. Dazu können die in Anhang IV genannten Maßnahmen gehören, ohne sich auf diese zu beschränken.

    (2) Bei einer gefährlichen Tätigkeit verlangt die Ursprungspartei vom Betreiber den Nachweis der sicheren Durchführung der gefährlichen Tätigkeit; dazu stellt er Informationen wie wesentliche Einzelheiten des technischen Verfahrens zur Verfügung, die nicht nur auf die in Anhang V beschriebene Analyse und Beurteilung beschränkt sind.

    Artikel 7 Standortwahl

    Die Ursprungspartei bemüht sich im Rahmen ihres Rechtssystems um die Festlegung politischer Leitlinien für den Standort neuer gefährlicher Tätigkeiten oder für bedeutende Veränderungen bereits laufender Tätigkeiten, um die Gefahren für die Bevölkerung und die Umwelt aller betroffenen Vertragsparteien auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die betroffenen Vertragsparteien bemühen sich im Rahmen ihrer Rechtssysteme um die Festlegung politischer Leitlinien für bedeutende Entwicklungsvorhaben in Gebieten, die von grenzüberschreitenden Auswirkungen durch Industrieunfälle, welche durch gefährliche Tätigkeiten entstehen, betroffen sein können, um die damit verbundenen Gefahren auf ein Mindestmaß zu beschränken. Bei der Ausarbeitung und Festlegung dieser Leitlinien sollen die Vertragsparteien die in Anhang V Absatz 2 Nummern 1 bis 8 und in Anhang VI aufgeführten Aspekte berücksichtigen.

    Artikel 8 Bereitschaft für den Notfall

    (1) Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Maßnahmen zur Einrichtung und Beibehaltung einer ausreichenden Bereitschaft für den Notfall zur Bekämpfung von Industrieunfällen. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß Bereitschaftsmaßnahmen getroffen werden, um die grenzüberschreitenden Auswirkungen solcher Unfälle zu vermindern; die innerbetrieblichen Maßnahmen werden von den Betreibern getroffen. Dazu können die in Anhang VII genannten Maßnahmen gehören, ohne sich auf diese zu beschränken. Die beteiligten Vertragsparteien teilen einander insbesondere ihre Alarm- und Gefahrenabwehrpläne mit.

    (2) Die Ursprungspartei stellt sicher, daß für gefährliche Tätigkeiten innerbetriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne aufgestellt und umgesetzt werden, einschließlich geeigneter Maßnahmen zur Bekämpfung grenzüberschreitender Auswirkungen und sonstiger Maßnahmen, mit denen diese Auswirkungen verhütet und auf ein Mindestmaß beschränkt werden können. Die Ursprungspartei stellt den anderen beteiligten Vertragsparteien die Grundlagen zur Verfügung, die sie zur Aufstellung der Alarm- und Gefahrenabwehrpläne besitzt.

    (3) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß für gefährliche Tätigkeiten außerbetriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne aufgestellt und umgesetzt werden; dazu gehören Maßnahmen, die innerhalb ihres Hoheitsgebiets ergriffen werden, um grenzüberschreitende Auswirkungen zu verhüten und auf ein Mindestmaß zu beschränken. Bei der Aufstellung dieser Pläne werden die Schlußfolgerungen aus Analyse und Beurteilung, insbesondere die in Anhang V Absatz 2 Nummern 1 bis 5 aufgeführten Aspekte, berücksichtigt. Die beteiligten Vertragsparteien bemühen sich, diese Pläne aufeinander abzustimmen. Gegebenenfalls werden gemeinsame außerbetriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne aufgestellt, um die Annahme angemessener Bekämpfungsmaßnahmen zu erleichtern.

    (4) Die Alarm- und Gefahrenabwehrpläne sind regelmäßig oder so oft die Umstände es erfordern, zu überprüfen, wobei die im Umgang mit tatsächlichen Notfällen gewonnene Erfahrung in Betracht zu ziehen ist.

    Artikel 9 Unterrichtung und Beteiligung der Öffentlichkeit

    (1) Die Vertragsparteien stellen sicher, daß die Öffentlichkeit in den Gebieten, die möglicherweise von einem Industrieunfall infolge einer gefährlichen Tätigkeit betroffen sind, angemessen unterrichtet wird. Diese Unterrichtung erfolgt auf dem von den Vertragsparteien als zweckmäßig erachteten Weg; sie umfaßt die in Anhang VIII enthaltenen Elemente und soll die in Anhang V Absatz 2 Nummern 1 bis 4 und 9 enthaltenen Aspekte berücksichtigen.

    (2) Die Ursprungspartei gibt nach Maßgabe dieses Übereinkommens in allen Fällen, in denen es möglich und zweckmäßig ist, der Öffentlichkeit in den möglicherweise betroffenen Gebieten Gelegenheit zu einer Beteiligung an den einschlägigen Verfahren, damit sie ihre Auffassungen und Anliegen in bezug auf Verhütungs- und Bereitschaftsmaßnahmen bekanntmachen kann; sie stellt sicher, daß die Öffentlichkeit der betroffenen Vertragspartei die gleiche Gelegenheit erhält wie ihre eigene Öffentlichkeit.

    (3) Die Vertragsparteien gewähren im Einklang mit ihrem Rechtssystem und, sofern sie es wünschen, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit natürlichen und juristischen Personen, die von den grenzüberschreitenden Auswirkungen eines Industrieunfalls im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nachteilig betroffen sind oder sein können, den gleichen Zugang zu den entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren und die gleiche Behandlung in solchen Verfahren, einschließlich der Möglichkeit, Klage zu erheben und gegen eine ihre Rechte berührende Entscheidung Rechtsmittel einzulegen, wie den Personen unter ihrer eigenen Hoheitsgewalt.

    Artikel 10 Benachrichtigungssysteme bei Industrieunfällen

    (1) Die Vertragsparteien veranlassen auf den geeigneten Ebenen die Einrichtung und den Betrieb kompatibler und wirksamer Benachrichtigungssysteme bei Industrieunfällen mit dem Ziel, Benachrichtigungen über Industrieunfälle mit den zur Bekämpfung grenzüberschreitender Auswirkungen erforderlichen Informationen zu empfangen und zu übermitteln.

    (2) Bei einem eingetretenen oder unmittelbar drohenden Industrieunfall, der grenzüberschreitende Auswirkungen verursacht oder verursachen kann, stellt die Ursprungspartei sicher, daß die betroffenen Vertragsparteien unverzüglich auf den geeigneten Ebenen mittels der Benachrichtigungssysteme bei Industrieunfällen benachrichtigt werden. Diese Benachrichtigung hat die dafür in Anhang IX angegebenen Elemente zu enthalten.

    (3) Die beteiligten Vertragsparteien stellen sicher, daß bei einem eingetretenen oder unmittelbar drohenden Industrieunfall die nach Artikel 8 aufgestellten Alarm- und Gefahrenabwehrpläne so bald wie möglich und in dem nach den Umständen erforderlichen Umfang ausgeführt werden.

    Artikel 11 Bekämpfung

    (1) Die Vertragsparteien stellen sicher, daß bei einem eingetretenen oder unmittelbar drohenden Industrieunfall so schnell wie möglich und unter Anwendung der wirksamsten Mittel angemessene Bekämpfungsmaßnahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen zu begrenzen und auf ein Mindestmaß zu beschränken.

    (2) Bei einem eingetretenen oder unmittelbar drohenden Industrieunfall, der grenzüberschreitende Auswirkungen verursacht oder verursachen kann, stellen die beteiligten Vertragsparteien sicher, daß die Auswirkungen - gegebenenfalls gemeinsam - bewertet werden, damit angemessene Bekämpfungsmaßnahmen ergriffen werden können. Die beteiligten Vertragsparteien bemühen sich, ihre Bekämpfungsmaßnahmen zu koordinieren.

    Artikel 12 Gegenseitige Hilfeleistung

    (1) Benötigt eine Vertragspartei bei einem Industrieunfall Hilfe, so kann sie andere Vertragsparteien um Hilfe bitten, wobei sie Umfang und Art der benötigten Hilfe angibt. Eine Vertragspartei, an die ein Hilfeersuchen ergeht, entscheidet umgehend, ob sie in der Lage ist, die erbetene Hilfe zu leisten; sie teilt dies der ersuchenden Vertragspartei mit und gibt den Umfang der Hilfe und die Bedingungen an, unter denen sie die Hilfe leisten kann.

    (2) Die beteiligten Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die umgehende Leistung der nach Absatz 1 vereinbarten Hilfe zu erleichtern, darunter gegebenenfalls auch Maßnahmen, mit denen die Folgen und Auswirkungen eines Industrieunfalls auf ein Mindestmaß beschränkt werden, und um allgemeine Hilfe zu leisten. Haben die Vertragsparteien keine zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünfte über die Regelung ihrer gegenseitigen Hilfeleistung geschlossen, so wird Hilfe nach Anhang X geleistet, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

    Artikel 13 Verantwortlichkeit und Haftung

    Die Vertragsparteien unterstützen zweckdienliche internationale Bemühungen um die Ausarbeitung von Regeln, Kriterien und Verfahren auf dem Gebiet der Verantwortlichkeit und Haftung.

    Artikel 14 Forschung und Entwicklung

    Die Vertragsparteien veranlassen, soweit angezeigt, Forschungs- und Entwicklungsarbeiten über Methoden und Technologien, um Industrieunfälle zu verhüten, sich darauf vorzubereiten und sie zu bekämpfen; sie arbeiten hierbei zusammen. Zu diesem Zweck ermutigen und fördern sie gezielt die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, einschließlich der Erforschung weniger gefährlicher technischer Verfahren, um das Gefährdungspotential herabzusetzen und die Folgen von Industrieunfällen zu verhüten und zu begrenzen.

    Artikel 15 Informationsaustausch

    Die Vertragsparteien tauschen auf mehrseitiger und zweiseitiger Ebene in angemessener Weise erhältliche Informationen aus, einschließlich der in Anhang XI enthaltenen Elemente.

    Artikel 16 Technologieaustausch

    (1) Die Vertragsparteien erleichtern im Einklang mit ihren Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten den Austausch von Technologie, um die Auswirkungen von Industrieunfällen zu verhüten, sich darauf vorzubereiten und sie zu bekämpfen, insbesondere indem sie folgendes fördern:

    a) den Austausch verfügbarer Technologien auf unterschiedlicher finanzieller Grundlage;

    b) unmittelbare wirtschaftliche Verbindungen und Zusammenarbeit;

    c) den Informations- und Erfahrungsaustausch;

    d) technische Hilfeleistungen.

    (2) Bei der Förderung der in Absatz 1 Buchstaben a) bis d) genannten Tätigkeiten schaffen die Vertragsparteien günstige Voraussetzungen, indem sie Verbindungen und Zusammenarbeit zwischen geeigneten Organisationen und Personen sowohl im privaten als auch im öffentlichen Bereich erleichtern, die in der Lage sind, Technologie, Konstruktions- und Ingenieurdienste, Ausrüstungen oder Geldmittel zur Verfügung zu stellen.

    Artikel 17 Zuständige Behörden und Kontaktstellen

    (1) Jede Vertragspartei bestimmt oder errichtet eine oder mehrere zuständige Behörden für die Zwecke dieses Übereinkommens.

    (2) Unbeschadet sonstiger Regelungen auf zweiseitiger oder mehrseitiger Ebene bestimmt oder errichtet jede Vertragspartei eine Kontaktstelle zum Zweck der Benachrichtigung bei Industrieunfällen nach Artikel 10 und eine Kontaktstelle zum Zweck der gegenseitigen Hilfeleistung nach Artikel 12. Die Kontaktstelle soll vorzugsweise in beiden Fällen dieselbe sein.

    (3) Jede Vertragspartei teilt innerhalb von drei Monaten, nachdem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, den anderen Vertragsparteien über das in Artikel 20 genannte Sekretariat mit, welche Stelle(n) sie als ihre Kontaktstelle(n) und als ihre zuständige(n) Behörde(n) bestimmt hat.

    (4) Jede Vertragspartei teilt den anderen Vertragsparteien innerhalb eines Monats nach ihrem Beschluß über das Sekretariat jede Änderung ihrer nach Absatz 3 bestimmten Stelle(n) mit.

    (5) Jede Vertragspartei hält ihre Kontaktstelle und die Benachrichtigungssysteme bei Industrieunfällen nach Artikel 10 jederzeit einsatzbereit.

    (6) Jede Vertragspartei hält ihre Kontaktstelle und die für die Übermittlung und Entgegennahme von Hilfeersuchen und für die Annahme von Hilfsangeboten nach Artikel 12 verantwortlichen Behörden jederzeit einsatzbereit.

    Artikel 18 Konferenz der Vertragsparteien

    (1) Die Vertreter der Vertragsparteien bilden die Konferenz der Vertragsparteien dieses Übereinkommens; sie treten zu regelmäßigen Tagungen zusammen. Die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien wird spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Übereinkommens einberufen. Danach finden die Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien mindestens einmal jährlich oder auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei statt, sofern das Ersuchen innerhalb von sechs Monaten, nachdem es vom Sekretariat an die Vertragsparteien übermittelt wurde, von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird.

    (2) Die Konferenz der Vertragsparteien

    a) überprüft die Anwendung dieses Übereinkommens;

    b) nimmt beratende Aufgaben wahr zu dem Zweck, die Fähigkeit der Vertragsparteien zu stärken, grenzüberschreitende Auswirkungen von Industrieunfällen zu verhüten, sich darauf vorzubereiten und sie zu bekämpfen, sowie die Leistung technischer Hilfe und die Beratung auf Ersuchen von Vertragsparteien, die von einem Industrieunfall betroffen sind, zu erleichtern;

    c) setzt gegebenenfalls Arbeitsgruppen und sonstige geeignete Mechanismen ein, welche die Angelegenheiten prüfen, die sich auf die Anwendung und Weiterentwicklung dieses Übereinkommens beziehen, und welche zu diesem Zweck entsprechende Untersuchungen durchführen, sonstige Unterlagen ausarbeiten und der Konferenz der Vertragsparteien Empfehlungen zur Prüfung vorlegen;

    d) nimmt sonstige Aufgaben wahr, die sich aufgrund dieses Übereinkommens als zweckmäßig erweisen;

    e) prüft auf ihrer ersten Tagung die Geschäftsordnung für ihre Tagungen und nimmt sie durch Konsens an.

    (3) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeitet die Konferenz der Vertragsparteien, soweit sie dies für zweckmäßig erachtet, auch mit anderen einschlägigen internationalen Organisationen zusammen.

    (4) Die Konferenz der Vertragsparteien stellt auf ihrer ersten Tagung ein Arbeitsprogramm auf, insbesondere im Hinblick auf die in Anhang XII enthaltenen Aspekte. Sie entscheidet ferner über die Arbeitsweise einschließlich der Inanspruchnahme nationaler Zentren und der Zusammenarbeit mit einschlägigen internationalen Organisationen sowie über die Einrichtung eines Systems zur Erleichterung der Anwendung dieses Übereinkommens, vor allem in bezug auf die gegenseitige Hilfeleistung bei einem Industrieunfall, wobei auf die bereits laufenden entsprechenden Tätigkeiten innerhalb der einschlägigen internationalen Organisationen zurückgegriffen werden kann. Im Rahmen dieses Arbeitsprogramms prüft die Konferenz der Vertragsparteien die bestehenden nationalen, regionalen und internationalen Zentren und sonstigen Gremien und Programme zur Koordinierung von Informationen und Bemühungen hinsichtlich der Verhütungs-, Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen in bezug auf Industrieunfälle, um festzustellen, welche weiteren internationalen Institutionen oder Zentren zur Wahrnehmung der in Anhang XII aufgeführten Aufgaben erforderlich sein können.

    (5) Die Konferenz der Vertragsparteien beginnt auf ihrer ersten Tagung mit der Prüfung von Verfahren zur Schaffung günstigerer Bedingungen für den Austausch von Technologie, um die Auswirkungen von Industrieunfällen zu verhüten, sich darauf vorzubereiten und sie zu bekämpfen.

    (6) Die Konferenz der Vertragsparteien beschließt Richtlinien und Kriterien zur Erleichterung der Feststellung gefährlicher Tätigkeiten für die Zwecke dieses Übereinkommens.

    Artikel 19 Stimmrecht

    (1) Sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist, hat jede Vertragspartei dieses Übereinkommens eine Stimme.

    (2) Die in Artikel 27 bezeichneten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, welche Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.

    Artikel 20 Sekretariat

    Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa erfuellt folgende Sekretariatsaufgaben:

    a) Er beruft die Tagungen der Vertragsparteien ein und bereitet sie vor;

    b) er übermittelt den Vertragsparteien Berichte und sonstige Informationen, die er aufgrund dieses Übereinkommens erhalten hat;

    c) er nimmt sonstige ihm von den Vertragsparteien zugewiesene Aufgaben wahr.

    Artikel 21 Beilegung von Streitigkeiten

    (1) Entsteht eine Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, so bemühen sich diese, durch Verhandlung oder eine andere den Streitparteien annehmbare Methode der Streitbeilegung eine Lösung herbeizuführen.

    (2) Bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt zu diesem Übereinkommen oder jederzeit danach kann eine Vertragspartei dem Verwahrer schriftlich erklären, daß sie für eine nicht nach Absatz 1 beigelegte Streitigkeit eines oder beide der folgenden Mittel der Streitbeilegung gegenüber jeder anderen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt:

    a) die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof;

    b) ein Schiedsverfahren nach dem in Anhang XIII festgelegten Verfahren.

    (3) Haben die Streitparteien beide in Absatz 2 genannten Mittel der Streitbeilegung anerkannt, so darf die Streitigkeit nur dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.

    Artikel 22 Beschränkungen hinsichtlich der Weitergabe von Informationen

    (1) Dieses Übereinkommen läßt die Rechte oder Pflichten der Vertragsparteien unberührt, nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen Gesetze, sonstigen Vorschriften, Verwaltungsbestimmungen oder anerkannten Rechtspraxis sowie geltender internationaler Vorschriften Informationen im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten oder wirtschaftlichen und gewerblichen Geheimnissen, einschließlich des geistigen Eigentums und der nationalen Sicherheit, zu schützen.

    (2) Entschließt sich eine Vertragspartei dennoch, einer anderen Vertragspartei solche geschützten Informationen zu liefern, so wahrt die Vertragspartei, die diese Informationen erhält, die Vertraulichkeit dieser Informationen und hält die Bedingungen ein, unter denen sie zur Verfügung gestellt wurden; sie verwendet die Informationen nur für die Zwecke, für die sie zur Verfügung gestellt wurden.

    Artikel 23 Anwendung

    Die Vertragsparteien erstatten in regelmäßigen Abständen Bericht über die Anwendung dieses Übereinkommens.

    Artikel 24 Zweiseitige und mehrseitige Übereinkünfte

    (1) Die Vertragsparteien können, um ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu erfuellen, geltende zweiseitige oder mehrseitige Übereinkünfte oder sonstige Vereinbarungen fortsetzen oder neue schließen.

    (2) Dieses Übereinkommen läßt das Recht der Vertragsparteien unberührt, gegebenenfalls durch zweiseitige oder mehrseitige Übereinkünfte strengere als in dem Übereinkommen geforderte Maßnahmen zu ergreifen.

    Artikel 25 Status der Anhänge

    Die Anhänge dieses Übereinkommens sind Bestandteil des Übereinkommens.

    Artikel 26 Änderungen des Übereinkommens

    (1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen.

    (2) Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung dieses Übereinkommens wird dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa schriftlich vorgelegt; dieser übermittelt ihn allen Vertragsparteien. Die Konferenz der Vertragsparteien erörtert die Änderungsvorschläge auf ihrer nächsten Jahrestagung, sofern die Vorschläge mindestens neunzig Tage vorher vom Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa den Vertragsparteien übermittelt worden sind.

    (3) Für Änderungen dieses Übereinkommens, außer Änderungen des Anhangs I, für die das Verfahren in Absatz 4 beschrieben ist, gilt folgendes:

    a) Änderungen werden von den auf der Tagung anwesenden Vertragsparteien durch Konsens beschlossen und vom Verwahrer allen Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung vorgelegt;

    b) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden für Änderungen werden beim Verwahrer hinterlegt. Die nach diesem Artikel beschlossenen Änderungen treten für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach Eingang der sechzehnten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Verwahrer in Kraft;

    c) danach treten die Änderungen für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt hat.

    (4) Für Änderungen des Anhangs I gilt folgendes:

    a) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften, eine Regelung durch Konsens zu erreichen. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft, d. h. eine Einigung wurde nicht erzielt, so werden die Änderungen schließlich mit Neunzehntelmehrheit der auf der Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen. Sind die Änderungen von der Konferenz der Vertragsparteien beschlossen, so werden sie an die Vertragsparteien weitergeleitet und ihnen zur Genehmigung empfohlen.

    b) Zwölf Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa die Änderungen des Anhangs I weitergeleitet hat, treten diese für die Vertragsparteien dieses Übereinkommens in Kraft, die nicht nach Buchstabe c) eine Notifikation übermittelt haben; die Anzahl der Vertragsparteien, die keine Notifikation übermittelt haben, muß jedoch mindestens sechzehn betragen.

    c) Jede Vertragspartei, die nicht in der Lage ist, eine Änderung des Anhangs I dieses Übereinkommens zu genehmigen, notifiziert dies schriftlich dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa innerhalb von zwölf Monaten nach der Weiterleitung des Beschlusses. Der Exekutivsekretär teilt allen Vertragsparteien unverzüglich den Eingang einer solchen Notifikation mit. Eine Vertragspartei kann jederzeit ihre vorherige Notifikation durch eine Annahme ersetzen; daraufhin tritt die Änderung des Anhangs I für diese Vertragspartei in Kraft.

    d) Im Sinne dieses Absatzes bedeutet "anwesende und abstimmende Vertragsparteien" die Vertragsparteien, die anwesend sind und eine Ja- oder eine Nein-Stimme abgeben.

    Artikel 27 Unterzeichnung

    Dieses Übereinkommen liegt vom 17. bis zum 18. März 1992 in Helsinki und danach bis zum 18. September 1992 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung aus für die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa, für Staaten, die nach Nummer 8 der Entschließung 36 (IV) des Wirtschafts- und Sozialrats vom 28. März 1947 bei der Wirtschaftskommission für Europa beratenden Status haben, und für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die aus souveränen Staaten, welche Mitglieder der Wirtschaftskommission für Europa sind, gebildet werden und denen ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die von dem Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten, einschließlich der Zuständigkeit, über diese Angelegenheiten Verträge zu schließen, übertragen haben.

    Artikel 28 Verwahrer

    Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt die Aufgabe des Verwahrers dieses Übereinkommens wahr.

    Artikel 29 Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

    (1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten und die in Artikel 27 genannten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration.

    (2) Dieses Übereinkommen steht für die in Artikel 27 genannten Staaten und Organisationen zum Beitritt offen.

    (3) Jede in Artikel 27 genannte Organisation, die Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, ohne daß einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, ist durch alle Verpflichtungen aus dem Übereinkommen gebunden. Sind ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer solchen Organisation Vertragspartei des Übereinkommens, so entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfuellung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen. In diesen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Rechte aufgrund des Übereinkommens gleichzeitig auszuüben.

    (4) In ihren Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden erklären die in Artikel 27 genannten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer Zuständigkeiten in bezug auf die durch dieses Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen dem Verwahrer auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.

    Artikel 30 Inkrafttreten

    (1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

    (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 zählt eine von einer in Artikel 27 genannten Organisation hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der Organisation hinterlegten Urkunden.

    (3) Für alle in Artikel 27 bezeichneten Staaten oder Organisationen, die nach Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses Übereinkommen ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch den Staat oder die Organisation in Kraft.

    Artikel 31 Rücktritt

    (1) Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.

    (2) Ein solcher Rücktritt berührt nicht die Anwendung des Artikels 4 auf eine Tätigkeit, bezüglich deren eine Benachrichtigung nach Artikel 4 Absatz 1 oder ein Ersuchen um Gespräche nach Artikel 4 Absatz 2 erfolgt ist.

    Artikel 32 Verbindliche Wortlaute

    Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

    Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

    Geschehen zu Helsinki am 17. März 1992.

    ANHANG I

    GEFÄHRLICHE STOFFE ZUM ZWECK DER BESTIMMUNG GEFÄHRLICHER TÄTIGKEITEN

    Die im folgenden angegebenen Mengen beziehen sich auf jede Tätigkeit oder Gruppe von Tätigkeiten. Wo in Teil I Mengenbereiche angegeben sind, gelten die in jedem Bereich angegebenen Hoechstmengen als Mengenschwelle. Fünf Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens gilt die in jedem Bereich angegebene niedrigste Menge als Mengenschwelle, sofern Änderungen nicht erfolgen.

    Fällt ein in Teil II genannter Stoff oder eine dort genannte Zubereitung auch unter eine Kategorie in Teil I, so wird die in Teil II genannte Mengenschwelle verwendet.

    Bei der Feststellung gefährlicher Tätigkeiten berücksichtigen die Vertragsparteien die vorhersehbare Möglichkeit einer Vergrößerung der damit verbundenen Gefahren sowie die Mengen gefährlicher Stoffe und ihre Nähe, unabhängig davon, ob ein oder mehrere Betreiber dafür verantwortlich sind.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANMERKUNGEN

    (1) Einstufungskriterien.

    Soweit andere geeignete Kriterien nicht vorliegen, können die Vertragsparteien bei der Einstufung von Stoffen oder Zubereitungen für die Zwecke des Teiles I folgende Kriterien verwenden:

    a) Entzündliche Gase:

    Stoffe, die im gasförmigen Zustand bei normalem Druck und unter Beimischung von Luft entzündlich werden und deren Siedepunkt bei normalem Druck bei 20 °C oder darunter liegt.

    b) Leicht entzündliche Flüssigkeiten:

    Stoffe, deren Flammpunkt unter 21 °C liegt und deren Siedepunkt bei normalem Druck über 20 °C liegt.

    c) Sehr giftig:

    Stoffe mit Eigenschaften entsprechend denen in Tabelle 1 oder Tabelle 2 und mit physikalischen und chemischen Eigenschaften, welche die Gefahr von Industrieunfällen herbeiführen können.

    Discarding a TABLE

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Discarding a TABLE

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    d) Giftig:

    Stoffe mit Eigenschaften entsprechend denen in Tabelle 3 oder 4 und mit physikalischen und chemischen Eigenschaften, welche die Gefahren von Industrieunfällen herbeiführen können.

    Discarding a TABLE

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Discarding a TABLE

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    e) Brandfördernd:

    Stoffe, die bei Berührung mit anderen, insbesondere entzündlichen Stoffen, stark exotherm reagieren.

    f) Explosionsgefährlich:

    Stoffe, die durch Flammenentzündung zur Explosion gebracht werden können oder gegen Stoß oder Reibung empfindlicher sind als Dinitrobenzol.

    g) Entzündliche Flüssigkeiten:

    Stoffe, die einen Flammpunkt unter 55 °C haben und die unter Druckwirkung in fluessigem Zustand bleiben, sofern bei bestimmten Arten der Behandlung, z. B. unter hohem Druck und bei hoher Temperatur, die Gefahr von Industrieunfällen hervorrufen können.

    h) Umweltgefährlich:

    Stoffe, die Werte akuter Toxizität für die aquatische Umwelt entsprechend der Tabelle 5 aufweisen.

    Discarding a TABLE

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    i) LD (lethal dose) - letale Dosis.

    j) LC (lethal concentration) - letale Konzentration.

    k) EC (effective concentration) - wirksame Konzentration.

    l) IC (inhibiting concentration) - Inhibierungskonzentration.

    m) Pow (partition coefficient octanol/water) - Verteilungskoeffizient Oktanol/Wasser.

    n) BFC (bioconcentration factor) - Biokonzentrationsfaktor.

    (1) Dies gilt für Ammoniumnitrat und Mischungen aus Ammoniumnitrat, bei denen der aus Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt nach Gewicht > 28 % ist, und für wäßrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat nach Gewicht > 90 % ist.

    (2) Dies gilt für rein aus Ammoniumnitrat bestehende Düngemittel und für Mischdünger, bei denen der aus Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt nach Gewicht > 28 % ist (ein Mischdünger enthält neben Ammoniumnitrat auch Phosphat und/oder Pottasche).

    (3) Mischungen und Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten, werden genauso behandelt wie der reine Stoff, es sei denn, sie weisen keine gleichwertigen Eigenschaften mehr auf und können keine grenzüberschreitenden Auswirkungen verursachen.

    ANHANG II

    VERFAHREN DER UNTERSUCHUNGSKOMMISSION NACH DEN ARTIKELN 4 UND 5

    1. Jede ersuchende Vertragspartei notifiziert dem Sekretariat, daß sie einer nach Maßgabe dieses Anhangs eingesetzten Untersuchungskommission eine oder mehrere Fragen vorlegt. In der Notifikation wird der Gegenstand der Untersuchung angegeben. Das Sekretariat unterrichtet sofort alle Vertragsparteien des Übereinkommens von dieser Vorlage.

    2. Die Untersuchungskommission besteht aus drei Mitgliedern. Die ersuchende Partei und die andere am Untersuchungsverfahren beteiligte Partei bestellen jeweils einen wissenschaftlichen oder technischen Sachverständigen; die beiden so bestellten Sachverständigen ernennen einvernehmlich einen dritten Sachverständigen zum Präsidenten der Untersuchungskommission. Dieser darf weder Staatsangehöriger einer der am Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien sein, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer dieser Parteien habe, im Dienst einer derselben stehen noch in anderer Eigenschaft mit der Angelegenheit befaßt gewesen sein.

    3. Ist der Präsident der Untersuchungskommission nicht innerhalb von zwei Monaten nach Bestellung des zweiten Sachverständigen ernannt worden, so ernennt der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa den Präsidenten auf Antrag einer der Parteien innerhalb weiterer zwei Monate.

    4. Bestellt eine der am Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Notifikation des Sekretariats einen Sachverständigen, so kann die andere Partei dies dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa mitteilen; dieser ernennt den Präsidenten der Untersuchungskommission innerhalb weiterer zwei Monate. Nach seiner Ernennung fordert der Präsident der Untersuchungskommission die Partei, die keinen Sachverständigen bestellt hat, auf, diese Bestellung innerhalb eines Monats vorzunehmen. Kommt sie dieser Aufforderung nicht innerhalb dieser Frist nach, so unterrichtet der Präsident den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa, der die Bestellung innerhalb weiterer zwei Monate vornimmt.

    5. Die Untersuchungskommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

    6. Die Untersuchungskommission kann alle zur Erfuellung ihrer Aufgaben geeigneten Maßnahmen ergreifen.

    7. Die an dem Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien erleichtern die Arbeit der Untersuchungskommission; sie werden insbesondere mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln

    a) der Untersuchungskommission alle sachdienlichen Schriftstücke vorlegen, Erleichterungen einräumen und Auskünfte erteilen;

    b) der Untersuchungskommission die Möglichkeit geben, soweit nötig Zeugen oder Sachverständige zu laden und deren Aussagen einzuholen.

    8. Die Parteien und die Sachverständigen wahren die Vertraulichkeit aller während der Arbeit der Untersuchungskommission vertraulich erhaltenen Mitteilungen.

    9. Erscheint eine der am Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien nicht vor der Untersuchungskommission oder unterläßt sie es, sich zur Sache zu äußern, so kann die andere Partei die Untersuchungskommission ersuchen, das Verfahren fortzuführen und ihre Arbeit abzuschließen. Abwesenheit oder Versäumnis einer Partei, sich zur Sache zu äußern, stellt kein Hindernis für die Fortsetzung und den Abschluß der Arbeit der Untersuchungskommission dar.

    10. Sofern die Untersuchungskommission nicht wegen der besonderen Umstände der Angelegenheit etwas anderes beschließt, werden die Kosten der Untersuchungskommission, einschließlich der Vergütung ihrer Mitglieder, von den an dem Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien zu gleichen Teilen getragen. Die Untersuchungskommission verzeichnet alle ihre Kosten und legt den Parteien eine Schlußabrechnung vor.

    11. Hat eine Vertragspartei ein sachliches Interesse an dem Gegenstand des Untersuchungsverfahrens und könnte sie durch ein Gutachten in der Angelegenheit berührt werden, so kann sie mit Zustimmung der Untersuchungskommission dem Verfahren beitreten.

    12. Beschlüsse der Untersuchungskommission über Verfahrensfragen bedürfen der Mehrheit ihrer Mitglieder. Das Schlußgutachten der Untersuchungskommission gibt die Auffassung der Mehrheit ihrer Mitglieder sowie etwaige abweichende Ansichten wieder.

    13. Die Untersuchungskommission legt ihr Schlußgutachten innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt vor, zu dem sie gebildet wurde; hält sie jedoch eine Verlängerung dieser Frist für notwendig, so darf diese zwei Monate nicht überschreiten.

    14. Das Schlußgutachten der Untersuchungskommission stützt sich auf anerkannte wissenschaftliche Grundsätze. Die Untersuchungskommission übermittelt das Gutachten den am Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien und dem Sekretariat.

    ANHANG III

    VERFAHREN NACH ARTIKEL 4

    1. Eine Ursprungspartei kann eine andere Vertragspartei nach den Absätzen 2 und 5 dieses Anhangs um Konsultationen bitten, um festzustellen, ob diese Vertragspartei eine betroffene Vertragspartei ist.

    2. Bei einer beabsichtigten oder bereits laufenden gefährlichen Tätigkeit veranlaßt die Ursprungspartei, daß zur Aufnahme sachgemäßer und wirksamer Konsultationen jede Vertragspartei, die nach ihrer Auffassung betroffen sein könnte, auf allen geeigneten Ebenen so bald wie möglich, spätestens jedoch zu diesem Zeitpunkt benachrichtigt wird, zu dem sie ihre eigene Öffentlichkeit von der betreffenden Tätigkeit unterrichtet. Bei bereits laufenden gefährlichen Tätigkeiten erfolgt diese Benachrichtigung spätestens zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für eine Ursprungspartei in Kraft getreten ist.

    3. Die Benachrichtigung enthält insbesondere

    a) Informationen über die gefährliche Tätigkeit und über ihre möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen bei einem Industrieunfall, einschließlich aller zur Verfügung stehenden Informationen oder Berichte, wie etwa die nach Artikel 6 erteilten Informationen;

    b) die Angabe einer angemessenen Frist, innerhalb deren eine Antwort nach Absatz 4 erforderlich ist, wobei die Art der Tätigkeit berücksichtigt wird.

    Sie kann die in Absatz 6 genannten Informationen enthalten.

    4. Die benachrichtigten Vertragsparteien antworten der Ursprungspartei innerhalb der in der Benachrichtigung angegebenen Frist, wobei sie den Empfang der Benachrichtigung bestätigen und angeben, ob sie Konsultationen aufzunehmen beabsichtigen.

    5. Gibt eine benachrichtigte Vertragspartei zu erkennen, daß sie nicht beabsichtigt, Konsultationen aufzunehmen, oder antwortet sie nicht innerhalb der in der Benachrichtigung angegebenen Frist, so finden die in den folgenden Absätzen enthaltenen Bestimmungen keine Anwendung. In diesen Fällen bleibt das Recht der Ursprungspartei zur Entscheidung darüber unberührt, ob eine Bewertung und eine Analyse auf der Grundlage ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Praxis vorgenommen werden.

    6. Nach Eingang der Antwort einer benachrichtigten Vertragspartei, worin diese ihren Wunsch nach Aufnahme von Konsultationen mitteilt, stellt die Ursprungspartei, soweit dies noch nicht geschehen ist, der benachrichtigten Vertragspartei folgendes zur Verfügung:

    a) sachdienliche Informationen über den Zeitplan für die Analyse mit Angaben zum Zeitplan für die Übermittlung von Stellungnahmen;

    b) sachdienliche Informationen über die gefährliche Tätigkeit und ihre grenzüberschreitenden Auswirkungen bei einem Industrieunfall;

    c) die Gelegenheit zur Teilnahme an der Beurteilung der Informationen oder eines etwaigen Berichts über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen.

    7. Die betroffene Vertragspartei stellt der Ursprungspartei auf Ersuchen die in angemessener Weise erhältlichen Informationen über das Gebiet unter ihrer Hoheitsgewalt, das betroffen werden könnte, zur Verfügung, wenn diese Informationen für die Vorbereitung der Bewertung und Analyse sowie der Maßnahmen notwendig sind. Die Informationen werden umgehend und gegebenenfalls über ein gemeinsames Gremium übermittelt, falls ein solches vorhanden ist.

    8. Die Ursprungspartei stellt der betroffenen Vertragspartei unmittelbar oder über ein gemeinsames Gremium, falls ein solches vorhanden ist, die in Anhang V Absätze 1 und 2 beschriebenen Analyse- und Beurteilungsunterlagen zur Verfügung.

    9. Die beteiligten Vertragsparteien unterrichten die Öffentlichkeit in den Gebieten, die mutmaßlich durch die gefährliche Tätigkeit betroffen sein können, und sorgen dafür, daß die Analyse- und Beurteilungsunterlagen an die Öffentlichkeit und an die Behörden in dem betreffenden Gebiet verteilt werden. Die Vertragsparteien bieten ihnen die Möglichkeit, Stellungnahmen oder Einwendungen zu der gefährlichen Tätigkeit abzugeben, und sorgen dafür, daß ihre Absichten innerhalb einer angemessenen Frist der zuständigen Behörde der Ursprungspartei entweder unmittelbar oder gegebenenfalls über die Ursprungspartei unterbreitet werden.

    10. Sobald die Analyse- und Beurteilungsunterlagen fertiggestellt sind, nimmt die Ursprungspartei unverzüglich Konsultationen mit der betroffenen Vertragspartei auf, insbesondere über die grenzüberschreitenden Auswirkungen der gefährlichen Tätigkeit bei einem Industrieunfall und über Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung solcher Auswirkungen. Die Konsultationen können folgendes zum Gegenstand haben:

    a) mögliche Alternativen zu der gefährlichen Tätigkeit, einschließlich ihrer Unterlassung, sowie mögliche Maßnahmen zur Verminderung grenzüberschreitender Auswirkungen auf Kosten der Ursprungspartei;

    b) andere mögliche Formen der gegenseitigen Hilfeleistung zur Verringerung grenzüberschreitender Auswirkungen;

    c) sonstige sachdienliche Aspekte.

    Die beteiligten Vertragsparteien einigen sich zu Beginn der Konsultationen auf einen angemessenen zeitlichen Rahmen hinsichtlich der Dauer der Konsultationen. Diese Konsultationen können über ein geeignetes gemeinsames Gremium abgehalten werden, falls ein solches vorhanden ist.

    11. Die beteiligten Vertragsparteien sorgen dafür, daß die Analyse und Beurteilungen sowie die nach Absatz 9 eingegangenen Stellungnahmen und das Ergebnis der in Absatz 10 bezeichneten Konsultationen gebührend berücksichtigt werden.

    12. Die Ursprungspartei notifiziert den betroffenen Vertragsparteien jede Entscheidung über die Tätigkeit sowie die Begründungen und Überlegungen, die zu der Entscheidung führten.

    13. Erhält eine beteiligte Vertragspartei zusätzliche sachbezogene Informationen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen einer gefährlichen Tätigkeit, die zum Zeitpunkt der Konsultationen über die betreffende Tätigkeit noch nicht verfügbar waren, so unterrichtet sie sofort die anderen beteiligten Vertragsparteien. Auf Ersuchen einer der beteiligten Vertragsparteien finden erneut Konsultationen statt.

    ANHANG IV

    VERHÜTUNGSMASSNAHMEN NACH ARTIKEL 6

    Folgende Maßnahmen können in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der innerstaatlichen Praxis von den Vertragsparteien, den zuständigen Behörden, den Betreibern oder in gemeinsamen Anstrengungen getroffen werden:

    1. Festlegung allgemeiner oder besonderer Sicherheitsziele;

    2. Erlaß von Rechtsvorschriften oder Richtlinien in bezug auf Sicherheitsmaßnahmen oder Sicherheitsnormen;

    3. Feststellung derjenigen gefährlichen Tätigkeiten, die besondere Verhütungsmaßnahmen erfordern, welche gegebenenfalls ein Zulassungs- oder Genehmigungssystem einschließen;

    4. Beurteilung von Gefahrenanalysen oder Sicherheitsuntersuchungen im Zusammenhang mit gefährlichen Tätigkeiten sowie ein Aktionsplan für die Umsetzung der notwendigen Maßnahmen;

    5. Übermittlung der Informationen an die zuständigen Behörden, die diese zur Bewertung der Gefahren benötigen;

    6. Anwendung der am besten geeigneten Technik zur Verhütung von Industrieunfällen und zum Schutz von Mensch und Umwelt;

    7. Verpflichtung, zur Verhütung von Industrieunfällen alle Personen, die an innerbetrieblichen gefährlichen Tätigkeiten sowohl unter gewöhnlichen als auch unter außergewöhnlichen Bedingungen beteiligt sind, angemessen auszubilden und zu schulen;

    8. Schaffung innerbetrieblicher Führungsstrukturen und -verfahren, die der wirksamen Anwendung und Aufrechterhaltung von Sicherheitsvorschriften dienen;

    9. Überwachung und Überprüfung gefährlicher Tätigkeiten und Durchführung von Inspektionen.

    ANHANG V

    ANALYSE UND BEURTEILUNG

    1. Umfang und Detaillierungsgrad der Analyse und Beurteilung der gefährlichen Tätigkeit sollen dem vorgesehenen Zweck entsprechen.

    2. Die folgende Tabelle veranschaulicht die Aspekte, die bei der Analyse und Beurteilung für die in den entsprechenden Artikeln angegebenen Zwecke geprüft werden sollen:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG VI

    STANDORTWAHL NACH ARTIKEL 7

    Folgende Bestimmungen erläutern die Aspekte, die nach Artikel 7 in Betracht zu ziehen sind:

    1. Die Ergebnisse der Gefahrenanalyse und -beurteilung, einschließlich einer nach Anhang V erfolgenden Beurteilung der natürlichen Gegebenheiten des Gebiets, in dem die gefährliche Tätigkeit vorgesehen ist;

    2. die Ergebnisse der Konsultationen und der Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit;

    3. eine Analyse der Zunahme oder Verringerung der Gefahren infolge von Entwicklungsvorhaben im Hoheitsgebiet der betroffenen Vertragspartei im Verhältnis zu einer bereits laufenden gefährlichen Tätigkeit im Hoheitsgebiet der Ursprungspartei;

    4. die Beurteilung der Gefahren für die Umwelt, einschließlich grenzüberschreitender Auswirkungen;

    5. eine Beurteilung neuer gefährlicher Tätigkeiten, die eine Gefahrenquelle darstellen können;

    6. die Berücksichtigung einer sicheren Entfernung von vorhandenen Siedlungszentren sowie die Einrichtung eines Sicherheitsbereichs im Umkreis gefährlicher Tätigkeiten bei der Standortwahl für neue gefährliche Tätigkeiten und bei wesentlichen Änderungen bereits laufender gefährlicher Tätigkeiten; innerhalb dieser Bereiche sollen Entwicklungsvorhaben, die eine Zunahme der gefährdeten Bevölkerung oder auf andere Weise eine Erhöhung der Gefahren zur Folge hätten, genau untersucht werden.

    ANHANG VII

    BEREITSCHAFTSMASSNAHMEN FÜR DEN NOTFALL NACH ARTIKEL 8

    1. Alle inner- und außerbetrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne sollen miteinander koordiniert werden, damit Industrieunfälle umfassend und wirksam bekämpft werden können.

    2. Die Alarm- und Gefahrenabwehrpläne sollen die notwendigen Maßnahmen zur Bestimmung der örtlichen Ausdehnung des Notfalls und zur Verhütung oder möglichst weitgehenden Verringerung seiner grenzüberschreitenden Auswirkungen vorsehen. Sie sollen auch Vorkehrungen für die Warnung der Bevölkerung und gegebenenfalls für deren Evakuierung, andere Schutz- oder Rettungsmaßnahmen sowie Sanitätsdienste vorsehen.

    3. Die Alarm- und Gefahrenabwehrpläne sollen für das Personal im Betrieb, für die möglicherweise außerhalb des Betriebs betroffene Bevölkerung und für die Rettungsmannschaften Einzelheiten über die technischen und organisatorischen Verfahren enthalten, die zur Bekämpfung eines Industrieunfalls mit möglicherweise grenzüberschreitenden Auswirkungen und zur Verhütung und möglichst weitgehenden Verringerung der Auswirkungen auf Mensch und Umwelt sowohl innerhalb als auch außerhalb des Betriebs zweckmäßig sind.

    4. Die innerbetrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne können beispielsweise

    a) die organisatorischen Aufgaben und Verantwortlichkeiten innerhalb des Betriebs in einem Notfall regeln;

    b) die Maßnahme beschreiben, die bei einem Industrieunfall oder drohenden Industrieunfall zu ergreifen ist, um die Lage oder das Ereignis unter Kontrolle zu bringen, oder sie können angeben, wo eine solche Beschreibung zu finden ist;

    c) die zur Verfügung stehenden Ausrüstungsgegenstände und sonstigen Mittel beschreiben;

    d) die Vorkehrungen angeben, die für eine Frühwarnung bei einem Industrieunfall der für Erste-Hilfe-Maßnahmen außerhalb des Betriebs zuständigen Behörde erforderlich sind, einschließlich der Art der Informationen, die mit der ersten Warnung zu übermitteln sind, sowie die Vorkehrungen für eine Weiterleitung ausführlicherer Informationen angeben, sobald diese verfügbar sind;

    e) die Vorkehrungen angeben, die für die Ausbildung des Personals in den Aufgaben, deren Erfuellung von ihm erwartet wird, erforderlich sind.

    5. die außerbetrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne können beispielsweise

    a) die organisatorischen Aufgaben und Verantwortlichkeiten außerhalb des Betriebs in einem Notfall regeln und auf die Einbeziehung in die innerbetrieblichen Pläne hinweisen;

    b) die vom dem Rettungs- und Sanitätspersonal zu befolgenden Methoden und Verfahren angeben;

    c) die Methoden zur schnellen Bestimmung des betroffenen Gebiets angeben;

    d) die Vorkehrungen angeben, die sicherstellen, daß betroffene oder mutmaßlich betroffene Vertragsparteien über einen Industrieunfall sofort benachrichtigt werden und diese Verbindung anschließend aufrechterhalten bleibt;

    e) die für die Umsetzung des Planes notwendigen Mittel und die Vorkehrungen für die Koordinierung festlegen;

    f) die Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit angeben, gegebenenfalls einschließlich der Vorkehrungen für eine Vertiefung und Wiederholung der Informationen, die der Öffentlichkeit nach Artikel 9 erteilt werden;

    g) die Vorkehrungen für Ausbildung und Übungen angeben.

    6. Die Alarm- und Gefahrenabwehrpläne können Maßnahmen enthalten für die Behandlung, Sammlung, Beseitigung, Lagerung, Entfernung und sichere Entsorgung von gefährlichen Stoffen und verseuchtem Material sowie für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.

    ANHANG VIII

    UNTERRICHTUNG DER ÖFFENTLICHKEIT NACH ARTIKEL 9

    1. Name der Gesellschaft, Anschrift, an der die gefährliche Tätigkeit erfolgt, und Nennung der die Informationen erteilenden Personen unter Angabe ihrer Stellung;

    2. eine allgemein verständliche Erklärung der gefährlichen Tätigkeit einschließlich der mit ihr verbundenen Gefahren;

    3. die gebräuchlichen Namen, Stoffgruppenbezeichnungen oder die allgemeinen Gefährlichkeitsmerkmale der Stoffe und Zubereitungen, die bei der gefährlichen Tätigkeit verwendet werden, mit einem Hinweis auf ihre wesentlichen gefährlichen Eigenschaften;

    4. die aus einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewonnenen allgemeinen Informationen, sofern sie zur Verfügung stehen und zweckdienlich sind;

    5. allgemeine Informationen über die Art eines Industrieunfalls, der möglicherweise im Zusammenhang mit der gefährlichen Tätigkeit entstehen könnte, einschließlich seiner möglichen Auswirkungen auf die Bevölkerung und die Umwelt;

    6. ausreichende Informationen über die Art und Weise, in der die betroffene Bevölkerung bei einem Industrieunfall gewarnt und auf dem laufenden gehalten wird;

    7. ausreichende Informationen darüber, wie die betroffene Bevölkerung bei einem Industrieunfall handeln und sich verhalten soll;

    8. ausreichende Informationen über die Vorkehrungen in bezug auf die gefährliche Tätigkeit, einschließlich der Verbindungen zu den Rettungsdiensten, um Industrieunfällen zu begegnen, ihre Schwere zu verringern und ihre Auswirkungen zu vermindern;

    9. allgemeine Informationen über den außerbetrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplan der Rettungsdienste, der zur Bewältigung etwaiger Auswirkungen außerhalb des Betriebs, einschließlich der grenzüberschreitenden Auswirkungen eines Industrieunfalls, aufgestellt wurde;

    10. allgemeine Informationen über besondere Voraussetzungen und Auflagen, denen die gefährliche Tätigkeit nach einschlägigen innerstaatlichen Rechts- und/oder Verwaltungsvorschriften unterliegt, einschließlich Zulassungs- und Genehmigungssystemen;

    11. Hinweise darauf, wo weitere sachdienliche Informationen erhältlich sind.

    ANHANG IX

    BENACHRICHTIGUNGSSYSTEME BEI INDUSTRIEUNFÄLLEN NACH ARTIKEL 10

    1. Die Benachrichtigungssysteme bei Industrieunfällen ermöglichen die schnellste Übermittlung von Daten und Voraussagen nach vorher festgelegten Codes unter Verwendung kompatibler Datenübermittlungs- und Datenverarbeitungssysteme für die Warnung vor einem Notfall und dessen Bekämpfung sowie für Maßnahmen zur größtmöglichen Verringerung und Begrenzung der Folgen grenzüberschreitender Auswirkungen, wobei unterschiedliche Erfordernisse auf den verschiedenen Ebenen berücksichtigt werden.

    2. Die Benachrichtigung bei einem Industrieunfall umfaßt

    a) die Art und das Ausmaß des Industrieunfalls, die damit im Zusammenhang stehenden gefährlichen Stoffe (falls bekannt) und die Schwere der möglichen Auswirkungen;

    b) den Zeitpunkt und den genauen Ort des Unfalls;

    c) weitere verfügbare Informationen, die für eine wirksame Bekämpfung des Industrieunfalls notwendig sind.

    3. Die Benachrichtigung bei einem Industrieunfall wird in angemessenen Zeitabständen oder bei Bedarf durch weitere sachdienliche Informationen über die Entwicklung der Lage hinsichtlich der grenzüberschreitenden Auswirkungen ergänzt.

    4. Es werden regelmäßige Erprobungen und Überprüfungen zur Feststellung der Wirksamkeit der Benachrichtigungssysteme bei Industrieunfällen durchgeführt, und das damit befaßte Personal wird laufend geschult. Die Erprobungen, Überprüfungen und Ausbildungsmaßnahmen werden gegebenenfalls zusammen durchgeführt.

    ANHANG X

    GEGENSEITIGE HILFELEISTUNG NACH ARTIKEL 12

    1. Die Gesamtleitung, -kontrolle, -koordinierung und -überwachung der Hilfeleistung obliegt der ersuchenden Vertragspartei. Das bei der Hilfeleistung eingesetzte Personal handelt im Einklang mit den einschlägigen Gesetzen der ersuchenden Vertragspartei. Die zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei arbeiten mit der von der hilfeleistenden Vertragspartei nach Artikel 17 bestimmten Behörde zusammen, der die Verantwortung für die unmittelbare Aufsicht über das von der hilfeleistenden Vertragspartei zur Verfügung gestellte Personal und die Ausrüstungen übertragen worden ist.

    2. Die ersuchende Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten örtliche Einrichtungen und Dienste für die zweckmäßige und wirksame Durchführung der Hilfe zur Verfügung; sie gewährleistet den Schutz von Personal, Ausrüstungen und Material, die zu diesem Zweck von der hilfeleistenden Vertragspartei oder für sie in ihr Hoheitsgebiet gebracht werden.

    3. Sofern von den beteiligten Vertragsparteien nichts anderes vereinbart ist, wird die Hilfe auf Kosten der ersuchenden Vertragspartei geleistet. Die hilfeleistende Vertragspartei kann jederzeit ganz oder teilweise auf die Erstattung der Kosten verzichten.

    4. Die ersuchende Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften, der hilfeleistenden Vertragspartei und den für sie tätigen Personen die zur zügigen Durchführung ihrer Hilfeleistungsaufgaben erforderlichen Vorrechte, Immunitäten oder Erleichterungen zu gewähren. Die ersuchende Vertragspartei ist nicht verpflichtet, diese Bestimmung auf ihre eigenen Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet anzuwenden oder ihnen die genannten Vorrechte und Immunitäten zu gewähren.

    5. Eine Vertragspartei bemüht sich auf Ersuchen der ersuchenden oder hilfeleistenden Vertragspartei, die Durchreise und Durchfuhr von Personal, Ausrüstungen und sonstigen Sachwerten, die ordnungsgemäß gemeldet und für die Hilfeleistung bestimmt sind, durch ihr Hoheitsgebiet zu und von der ersuchenden Vertragspartei zu erleichtern.

    6. Die ersuchende Vertragspartei erleichtert die Einreise und Einfuhr in ihr Hoheitsgebiet, den Aufenthalt und Verbleib in ihrem Hoheitsgebiet und die Ausreise aus ihrem Hoheitsgebiet für das ordnungsgemäß gemeldete Personal sowie für die zur Hilfeleistung bestimmten Ausrüstungen und sonstigen Sachwerte.

    7. In bezug auf Handlungen, die sich unmittelbar aus der geleisteten Hilfe ergeben, wird die ersuchende Vertragspartei bei Tod oder Verletzung von Personen, Beschädigung oder Verlust von Sachwerten oder Umweltschäden, die in ihrem Hoheitsgebiet im Verlauf der angeforderten Hilfeleistung verursacht worden sind, die hilfeleistende Vertragspartei oder die für sie tätigen Personen schadlos halten und entschädigen und sie für Tod oder Verletzung oder für Verlust oder Beschädigung der für die Hilfeleistung bestimmten Ausrüstungen und sonstigen Sachwerte entschädigen. Die ersuchende Vertragspartei ist für Schadensersatzansprüche Dritter gegen die hilfeleistende Vertragspartei oder die für sie tätigen Personen verantwortlich.

    8. Die beteiligten Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um die Erledigung gerichtlicher Verfahren und von Ansprüchen zu erleichtern, die sich aus den Hilfseinsätzen ergeben können.

    9. Jede Vertragspartei kann im Hinblick auf die medizinische Behandlung oder die vorübergehende Unterbringung der von einem Unfall betroffenen Personen im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei um Hilfe ersuchen.

    10. Die betroffene oder ersuchende Vertragspartei kann jederzeit nach entsprechenden Konsultationen und durch Notifikation um Beendigung der nach diesem Übereinkommen erhaltenen oder geleisteten Hilfe ersuchen. Sobald ein solches Ersuchen gestellt ist, konsultieren die beteiligten Vertragsparteien einander mit dem Ziel, Vorkehrungen für die ordnungsgemäße Beendigung der Hilfeleistung zu treffen.

    ANHANG XI

    INFORMATIONSAUSTAUSCH NACH ARTIKEL 15

    Die Informationen umfassen folgende Elemente, die auch Gegenstand einer mehrseitigen oder zweiseitigen Zusammenarbeit sein können:

    a) Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen, politische Leitlinien, Zielsetzungen und Schwerpunkte betreffend Verhütung, Bereitschaft und Bekämpfung, wissenschaftliche Tätigkeiten und technische Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr von Industrieunfällen durch gefährliche Tätigkeiten, einschließlich der Verminderung grenzüberschreitender Auswirkungen;

    b) Maßnahmen sowie Alarm- und Gefahrenabwehrpläne auf geeigneter Ebene, die sich auf andere Vertragsparteien auswirken;

    c) Überwachungs-, Planungs-, Forschungs- und Entwicklungsprogramme einschließlich ihrer Durchführung und Beaufsichtigung;

    d) Maßnahmen, die dazu dienen, Industrieunfälle zu verhüten, sich darauf vorzubereiten und sie zu bekämpfen;

    e) Erfahrungen mit Industrieunfällen und Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Industrieunfällen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen;

    f) Entwicklung und Anwendung des Standes der Technik für einen verbesserten Umweltschutz und eine erhöhte Sicherheit;

    g) Bereitschaft für den Notfall und Bekämpfung von Notfällen;

    h) für die Vorhersage von Gefahren angewandte Methoden, einschließlich Kriterien für die Überwachung und Bewertung grenzüberschreitender Auswirkungen.

    ANHANG XII

    AUFGABEN IN BEZUG AUF GEGENSEITIGE HILFELEISTUNG NACH ARTIKEL 18 ABSATZ 4

    1. Informations- und Datensammlung und -verteilung

    a) Einrichtung und Betrieb eines Benachrichtigungssystems bei Industrieunfällen, das Informationen über Industrieunfälle und über Sachverständige liefern kann, damit so schnell wie möglich Sachverständige in die Hilfeleistung einbezogen werden können;

    b) Einrichtung und Betrieb einer Datenbank für die Entgegennahme, Verarbeitung und Verteilung notwendiger Informationen über Industrieunfälle einschließlich ihrer Auswirkungen, ferner über ergriffene Maßnahmen und ihre Wirksamkeit;

    c) Aufstellung und Führung einer Liste gefährlicher Stoffe, in der deren jeweilige Eigenschaften sowie Informationen über die Art des Umgangs mit ihnen bei einem Industrieunfall enthalten sind;

    d) Aufstellung und Führung eines Verzeichnisses von Sachverständigen, die Beratungsdienste und sonstige Hilfe in bezug auf Verhütungs-, Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen einschließlich Wiederherstellungsmaßnahmen leisten können;

    e) Führung einer Liste gefährlicher Tätigkeiten;

    f) Aufstellung und Führung einer Liste gefährlicher Stoffe, die von Anhang I Teil I erfaßt sind.

    2. Forschung, Ausbildung und Methodik

    a) Entwicklung und Erstellung von Modellen auf der Grundlage der bei Industrieunfällen gesammelten Erfahrungen und von Szenarien für Verhütungs-, Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen;

    b) Förderung der Ausbildung und Schulung, Veranstaltung internationaler Symposien und Förderung der Zusammenarbeit in Forschung und Entwicklung.

    3. Technische Hilfe

    a) Durchführung von Beratungsaufgaben mit dem Ziel, die Fähigkeit zu stärken, Verhütungs-, Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen anzuwenden;

    b) Inspektion der gefährlichen Tätigkeiten einer Vertragspartei auf deren Ersuchen sowie Hilfeleistung bei der Gestaltung ihrer innerstaatlichen Inspektionen entsprechend den Erfordernissen dieses Übereinkommens.

    4. Hilfeleistung in einem Notfall

    Hilfeleistung auf Ersuchen einer Vertragspartei, insbesondere durch Entsendung von Sachverständigen zu dem Standort, an dem sich ein Industrieunfall ereignet hat, zur Beratung und zu sonstigen Formen der Hilfe bei der Bekämpfung des Industrieunfalls.

    ANHANG XIII

    SCHIEDSVERFAHREN

    1. Die antragstellende Vertragspartei oder die antragstellenden Vertragsparteien notifizieren dem Sekretariat, daß sie übereingekommen sind, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren nach Artikel 21 Absatz 2 dieses Übereinkommens zu unterwerfen. In der Notifikation werden der Gegenstand des Schiedsverfahrens und insbesondere die Artikel des Übereinkommens angegeben, deren Auslegung oder Anwendung strittig ist. Das Sekretariat leitet die erhaltene Mitteilung an alle Vertragsparteien des Übereinkommens weiter.

    2. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Sowohl die antragstellende(n) Vertragspartei(en) als auch die andere(n) an der Streitigkeit beteiligte(n) Vertragspartei(en) bestellen einen Schiedsrichter; die so bestellten Schiedsrichter ernennen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter zum Präsidenten des Schiedsgerichts. Dieser darf weder Staatsangehöriger einer der Streitparteien sein, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer dieser Parteien haben, im Dienst einer derselben stehen noch in anderer Eigenschaft mit der Sache befaßt gewesen sein.

    3. Ist der Präsident des Schiedsgerichts nicht innerhalb von zwei Monaten nach Bestellung des zweiten Schiedsrichters ernannt worden, so ernennt der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa den Präsidenten auf Antrag einer der Streitparteien innerhalb weiterer zwei Monate.

    4. Bestellt eine der Streitparteien nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags einen Schiedsrichter, so kann die andere Vertragspartei den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa davon in Kenntnis setzen; dieser ernennt den Präsidenten des Schiedsgerichts innerhalb weiterer zwei Monate. Nach seiner Ernennung fordert der Präsident des Schiedsgerichts die Partei, die noch keinen Schiedsrichter bestellt hat, auf, diese Bestellung innerhalb von zwei Monaten vorzunehmen. Kommt sie dieser Aufforderung innerhalb dieser Frist nicht nach, so unterrichtet der Präsident den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa, der die Bestellung innerhalb weiterer zwei Monate vornimmt.

    5. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen nach Maßgabe des Völkerrechts und dieses Übereinkommens.

    6. Ein nach diesem Anhang gebildetes Schiedsgericht gibt sich eine Verfahrensordnung.

    7. Das Schiedsgericht entscheidet über Verfahren und Inhalt mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

    8. Das Schiedsgericht kann zur Feststellung der Tatsachen alle geeigneten Maßnahmen ergreifen.

    9. Die Streitparteien erleichtern die Arbeit des Schiedsgerichts und werden insbesondere mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln

    a) dem Gericht alle sachdienlichen Schriftstücke vorlegen, Erleichterungen einräumen und Auskünfte erteilen und

    b) dem Gericht die Möglichkeit geben, soweit nötig Zeugen oder Sachverständige zu laden und ihre Aussagen einzuholen.

    10. Die Streitparteien und die Schiedsrichter wahren die Vertraulichkeit aller während des Verfahrens vor dem Schiedsgericht vertraulich erhaltenen Mitteilungen.

    11. Das Schiedsgericht kann auf Antrag einer der Parteien einstweilige Schutzmaßnahmen empfehlen.

    12. Erscheint eine der Streitparteien nicht vor dem Schiedsgericht oder unterläßt sie es, sich zur Sache zu äußern, so kann die andere Partei das Gericht ersuchen, das Verfahren fortzuführen und seine endgültige Entscheidung zu fällen. Abwesenheit oder Versäumnis einer Partei, sich zur Sache zu äußern, stellt kein Hindernis für das Verfahren dar.

    13. Das Schiedsgericht kann über Gegenanträge, die mit dem Streitgegenstand unmittelbar im Zusammenhang stehen, verhandeln und entscheiden.

    14. Sofern das Schiedsgericht nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls etwas anderes beschließt, werden die Kosten des Gerichts, einschließlich der Vergütung seiner Mitglieder, von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht verzeichnet alle seine Kosten und legt den Streitparteien eine Schlußabrechnung vor.

    15. Hat eine Vertragspartei dieses Übereinkommens ein rechtliches Interesse an dem Streitgegenstand und könnte sie durch die Entscheidung des Falles berührt werden, so kann sie mit Zustimmung des Gerichts dem Verfahren beitreten.

    16. Das Schiedsgericht fällt seinen Spruch innerhalb von fünf Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem es gebildet wurde; hält es jedoch eine Verlängerung dieser Frist für notwendig, so darf diese fünf Monate nicht überschreiten.

    17. Der Spruch des Schiedsgerichts ist mit einer Begründung zu versehen. Er ist endgültig und für alle Streitparteien bindend. Das Gericht übermittelt den Schiedsspruch den Streitparteien und dem Sekretariat. Dieses leitet die eingegangenen Mitteilungen an alle Vertragsparteien dieses Übereinkommens weiter.

    18. Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Auslegung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs können von jeder Partei dem Schiedsgericht, das den Spruch gefällt hat, oder, falls dieses Gericht nicht befaßt werden kann, einem anderen Gericht unterbreitet werden, das zu diesem Zweck auf die gleiche Weise gebildet wird wie das erste.

    Top