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Document 21997D0710(10)

Beschluß des Gemeinsamen EWR-Auschusses Nr. 11/97 vom 14. März 1997 über die Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

ABl. L 182 vom 10.7.1997, p. 41–41 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/11/oj

21997D0710(10)

Beschluß des Gemeinsamen EWR-Auschusses Nr. 11/97 vom 14. März 1997 über die Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 182 vom 10/07/1997 S. 0041 - 0041


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 11/97 vom 14. März 1997 über die Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 27/96 (1) geändert.

Die Richtlinie 96/40/EG der Kommission vom 25. Juni 1996 zur Erstellung eines einheitlichen Musters für die Ausweise der Besichtiger der Hafenstaatkontrolle (2) ist in das Abkommen aufzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 56b (Richtlinie 95/21/EG des Rates) folgende Nummer eingefügt:

"56ba. 396 L 0040: Richtlinie 96/40/EG der Kommission vom 25. Juni 1996 zur Erstellung eines einheitlichen Musters für die Ausweise der Besichtiger der Hafenstaatkontrolle (ABl. Nr. L 196 vom 7. 8. 1996, S. 8)."

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 96/40/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluß tritt am 1. April 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Artikel 4

Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 14. März 1997

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß

Die Vorsitzende

C. DAY

(1) ABl. Nr. L 186 vom 25. 7. 1996, S. 80.

(2) ABl. Nr. L 196 vom 7. 8. 1996, S. 8.

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