This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 21996A0907(01)
Agreement between the European Coal and Steel Community and the Republic of Turkey on trade in products covered by the Treaty establishing the European Coal and Steel Community - Protocol 1 on rules of origin
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen - -- Protokoll Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs"Ursprungserzeugnisse"-
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen - -- Protokoll Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs"Ursprungserzeugnisse"-
ABl. L 227 vom 7.9.1996, p. 3–34
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/03/2009
ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1996/528/oj
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modified by | 21999D0812(01) | Ersetzung | Protokoll 1 Artikel 4 | 01/01/1999 | |
Modified by | 21999D0812(01) | Ersetzung | Protokoll 1 Artikel 6 | 01/01/1999 | |
Modified by | 21999D0812(01) | Ersetzung | Protokoll 1 Artikel 29 | 01/01/1999 | |
Modified by | 21999D0812(01) | Ersetzung | Protokoll 1 Artikel 19 | 01/01/1999 | |
Modified by | 21999D0812(01) | Ersetzung | Protokoll 1 Artikel 13 | 01/01/1999 | |
Modified by | 21999D0812(01) | Ersetzung | Protokoll 1 Artikel 15 | 01/01/1999 | |
Modified by | 21999D0812(01) | Ersetzung | Protokoll 1 Artikel 16 | 01/01/1999 | |
Modified by | 21999D0812(01) | Ersetzung | Protokoll 1 Artikel 14 | 01/01/1999 | |
Modified by | 21999D0812(01) | Ersetzung | Protokoll 1 Artikel 2 | 01/01/1999 | |
Modified by | 21999D0812(01) | Ersetzung | Protokoll 1 Artikel 32 | 01/01/1999 | |
Modified by | 21999D0812(01) | Ersetzung | Protokoll 1 Artikel 26 | 01/01/1999 | |
Modified by | 21999D0812(01) | Ersetzung | Protokoll 1 Artikel 8 | 01/01/1999 | |
Modified by | 21999D0812(01) | Ersetzung | Protokoll 1 Artikel 31 | 01/01/1999 | |
Modified by | 21999D0812(01) | Ersetzung | Protokoll 1 Artikel 9 | 01/01/1999 | |
Modified by | 21999D0812(01) | Ersetzung | Protokoll 1 Artikel 7 | 01/01/1999 | |
Modified by | 21999D0812(01) | Ersetzung | Protokoll 1 Artikel 25 | 01/01/1999 | |
Modified by | 21999D0812(01) | Ersetzung | Protokoll 1 Artikel 28 | 01/01/1999 | |
Modified by | 21999D0812(01) | Ersetzung | Protokoll 1 Artikel 21 | 01/01/1999 | |
Modified by | 21999D0812(01) | Ersetzung | Protokoll 1 Artikel 30 | 01/01/1999 | |
Modified by | 21999D0812(01) | Ersetzung | Protokoll 1 Artikel 11 | 01/01/1999 | |
Modified by | 21999D0812(01) | Ersetzung | Protokoll 1 Artikel 12 | 01/01/1999 | |
Modified by | 21999D0812(01) | Ersetzung | Protokoll 1 Artikel 17 | 01/01/1999 | |
Modified by | 21999D0812(01) | Ersetzung | Protokoll 1 Artikel 10 | 01/01/1999 | |
Modified by | 21999D0812(01) | Ersetzung | Protokoll 1 Artikel 3 | 01/01/1999 | |
Modified by | 21999D0812(01) | Ersetzung | Protokoll 1 Artikel 34 | 01/01/1999 | |
Modified by | 21999D0812(01) | Ersetzung | Protokoll 1 Artikel 22 | 01/01/1999 | |
Modified by | 21999D0812(01) | Ersetzung | Protokoll 1 Artikel 18 | 01/01/1999 | |
Modified by | 21999D0812(01) | Ersetzung | Protokoll 1 Artikel 33 | 01/01/1999 | |
Modified by | 21999D0812(01) | Ersetzung | Protokoll 1 Artikel 23 | 01/01/1999 | |
Modified by | 21999D0812(01) | Ersetzung | Protokoll 1 Artikel 20 | 01/01/1999 | |
Modified by | 21999D0812(01) | Ersetzung | Protokoll 1 Artikel 1 | 01/01/1999 | |
Modified by | 21999D0812(01) | Ersetzung | Protokoll 1 Artikel 24 | 01/01/1999 | |
Modified by | 21999D0812(01) | Ersetzung | Protokoll 1 Artikel 5 | 01/01/1999 | |
Modified by | 21999D0812(01) | Ersetzung | Protokoll 1 Artikel 27 | 01/01/1999 | |
Modified by | 22005A0930(01) | Ersetzung | Protokoll 1 Artikel 16 Absatz 4 | 01/05/2004 | |
Modified by | 22005A0930(01) | Ersetzung | Protokoll 1 Artikel 17 Absatz 2 | 01/05/2004 | |
Modified by | 22005A0930(01) | Ersetzung | Protokoll 1 Anhang IV | 01/05/2004 | |
Modified by | 22009D0403 | Ersetzung | Protokoll 1 | 01/03/2009 |
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen - -- Protokoll Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs"Ursprungserzeugnisse"-
Amtsblatt Nr. L 227 vom 07/09/1996 S. 0003 - 0034
ABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL einerseits und DIE REPUBLIK TÜRKEI andererseits, IN DER ERWAEGUNG, daß die Gemeinschaft und die Türkei zur Förderung des Abkommens von Ankara eine Zollunion für die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallenden Waren errichten, IN VERFOLGUNG des Ziels, Handelshemmnisse zu beseitigen, und in dem Wunsch, Lösungen für die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse zu finden, HABEN BESCHLOSSEN, in Verfolgung dieser Ziele DIESES ABKOMMEN ZU SCHLIESSEN, und haben zu diesem Zweck als Bevollmächtigte ernannt: DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK TÜRKEI DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Dieses Abkommen gilt für die in Anhang I aufgeführten Kohle- und Stahlerzeugnisse, die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen und Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder der Türkei sind. Artikel 2 Die Gemeinschaft und die Türkei errichten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abkommens und im Einklang mit ihren Verpflichtungen im Rahmen der Welthandelsorganisation eine Freihandelszone für die in Artikel 1 genannten Waren. Beseitigung der Zölle und der Abgaben gleicher Wirkung Artikel 3 (1) Die Ein- und Ausfuhrzölle auf die in Artikel 1 genannten Waren werden im Handel zwischen den Vertragsparteien mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt; hiervon ausgenommen sind die Einfuhrzölle der Türkei auf die in Anhang II aufgeführten Waren; diese werden binnen drei Jahren ab dem ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten des Abkommens gemäß Artikel 20 nach dem in Anhang II festgelegten Zeitplan abgebaut, d.h., die in Anhang II aufgeführten konsolidierten Zollsätze werden im ersten Jahr dieses Abkommens auf 50 v.H. und im Rahmen einer weiteren Zurückführung im zweiten und dritten Jahr auf 25 v.H. gesenkt. (2) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens werden im Handel zwischen den Vertragsparteien keine neuen Ein- oder Ausfuhrzölle eingeführt. (3) Steuern, Abschöpfungen und Abgaben, die keine Zölle sind, sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung werden mit Inkrafttreten dieses Abkommens auf beiden Seiten beseitigt und nicht wiedereingeführt. Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen und der Maßnahmen gleicher Wirkung Artikel 4 Die mengenmäßigen Beschränkungen und die Maßnahmen gleicher Wirkung im Handel zwischen der Gemeinschaft und der Türkei werden mit Inkrafttreten dieses Abkommens vollständig beseitigt. Nach diesem Zeitpunkt führen die Gemeinschaft und die Türkei im Handel zwischen der Gemeinschaft und der Türkei keine neuen mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung ein. Artikel 5 Ist die Gemeinschaft oder die Türkei der Ansicht, daß eine bestimmte Verhaltensweise mit Artikel 3 oder mit Artikel 4 unvereinbar ist, so kann sie den Gemischten Ausschuß EGKS-Türkei damit befassen und nach Konsultationen im Gemischten Ausschuß oder 45 Tage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen. Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Zollrechtliche Bestimmungen Artikel 6 (1) Für die Einreihung der Waren bei der Einfuhr in die Gemeinschaft gilt die Kombinierte Nomenklatur. (2) Protokoll Nr. 1 enthält die für die Zwecke dieses Abkommens geltenden Ursprungsregeln. Wettbewerb, Unternehmenszusammenschlüsse und staatliche Beihilfen Artikel 7 (1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und der Türkei zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar i) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen über Zusammenarbeit oder Zusammenschluß, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; ii) die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der Gemeinschaft oder der Türkei oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen; iii) staatliche Beihilfen gleich welcher Art mit Ausnahme der Beihilfen, die aufgrund des EGKS-Vertrags zulässig sind. (2) Alle Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Absatz 1 Ziffern i), ii) und iii) stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Artikeln 65 und 66 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (und gegebenenfalls aus Artikel 85 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) und den Rechtsvorschriften über die staatlichen Beihilfen im EGKS-Sektor sowie dem abgeleiteten Recht ergeben. (3) Die Türkei notifiziert der Gemeinschaft rechtzeitig die staatlichen Beihilfen, die im EGKS-Stahlsektor gewährt werden sollen. Die Gemeinschaft ist berechtigt, Einspruch gegen Beihilfen zu erheben, die nach Gemeinschaftsrecht als rechtswidrig anzusehen wären, wenn sie von einem Mitgliedstaat gewährt würden. Teilt die Türkei die Ansicht der Gemeinschaft nicht und wird der Streit nicht binnen 30 Tagen beigelegt, so ist sowohl die Gemeinschaft als auch die Türkei berechtigt, das Schiedsverfahren einzuleiten. (4) Die Vertragsparteien sorgen für Transparenz im Bereich der staatlichen Beihilfen, indem sie uneingeschränkt und kontinuierlich Informationen, u. a. über Höhe, Intensität und Zweck der Beihilfen, austauschen. (5) Der Gemischte Ausschuß EGKS-Türkei erläßt binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 bis 4. Diese Durchführungsbestimmungen beruhen auf den in der Gemeinschaft bereits bestehenden und legen im einzelnen die Rolle der jeweiligen Wettbewerbs- und Beihilfebehörden fest. (6) Wenn die Gemeinschaft oder die Türkei der Auffassung ist, daß eine bestimmte Verhaltensweise mit den Absätzen 1 bis 4 unvereinbar ist und - in den nach Absatz 5 erlassenen Durchführungsbestimmungen nicht in angemessener Weise geregelt ist, oder - wenn bei Fehlen derartiger Durchführungsbestimmungen diese Verhaltensweise ihrem inländischen Wirtschaftszweig oder einem wesentlichen Teil desselben einen erheblichen Schaden zufügt oder zuzufügen droht, kann sie nach Konsultationen im Gemischten Ausschuß EGKS-Türkei oder 45 Tage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen. Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das Funktionieren des Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Sind Verhaltensweisen mit Absatz 1 Ziffer iii) unvereinbar, so können derartige geeignete Maßnahmen, soweit sie unter das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation fallen, nur im Einklang mit den Verfahren und unter den Bedingungen der Welthandelsorganisation und aller anderen einschlägigen Übereinkünfte eingeführt werden, die unter ihrer Schirmherrschaft ausgehandelt wurden und zwischen den Vertragsparteien Anwendung finden. (7) Die Türkei ist berechtigt, Einspruch gegen von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfen zu erheben, die sie nach Gemeinschaftsrecht als rechtswidrig ansieht, und den Gemischten Ausschuß EGKS-Türkei damit zu befassen. Wird der Streit nicht binnen drei Monaten beigelegt, so kann der Gemischte Ausschuß EGKS-Türkei beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anzurufen. Artikel 8 (1) Die Vertragsparteien erkennen an, daß die Türkei in den fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens abweichend von Artikel 7 Absatz 1 Ziffer iii) für die unter dieses Abkommen fallenden Waren im Einzelfall ausnahmsweise staatliche Beihilfen zur Umstrukturierung gewähren kann, sofern - dadurch für Transparenz gesorgt wird, daß die Vertragsparteien uneingeschränkt und kontinuierlich Informationen über die Umsetzung des Umstrukturierungsprogramms, u. a. über Höhe, Intensität und Zweck der Beihilfen, und über die Einzelheiten des Umstrukturierungsplans austauschen; - das Umstrukturierungsprogramm mit einer Rationalisierung einhergeht, die insgesamt nicht zu einer Erweiterung der Kapazität für warmgewalzte Erzeugnisse führt; - die Beihilfen zur Lebensfähigkeit führen, die nach den üblichen Kriterien festgestellt wird; dies bedeutet Modernisierung mit dem alleinigen Ziel, die Effizienz der begünstigten Unternehmen unter normalen Marktbedingungen am Ende des Umstrukturierungszeitraums zu erhöhen; - die Höhe der gewährten Beihilfen im Hinblick auf ihre Ziele nicht unverhältnismäßig ist und die Beihilfen in Höhe und Intensität auf das zur Wiederherstellung der Lebensfähigkeit unbedingt notwendige Maß beschränkt werden; - die Türkei der Gemeinschaft rechtzeitig die Beihilfen notifiziert, die nach diesem Artikel gewährt werden sollen. Die Gemeinschaft ist berechtigt, Einspruch gegen Beihilfen zu erheben, welche die vorstehend festgelegten Kriterien nicht erfuellen. (2) Haben in dem Zeitraum, in dem nach Absatz 1 ausnahmsweise staatliche Beihilfen gewährt werden dürfen, Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der einen Vertragspartei zur Folge, daß den inländischen Herstellern gleichartiger Erzeugnisse im Gebiet der anderen Vertragspartei erheblicher Schaden zugefügt wird oder droht oder daß schwerwiegende Störungen ihrer Stahlmärkte verursacht werden oder drohen, so treten die beiden Vertragsparteien angesichts der besonderen Empfindlichkeit der Stahlmärkte unverzüglich in Konsultationen ein, um eine angemessene Lösung zu finden. Bis dahin darf die Einfuhrvertragspartei, falls außergewöhnliche Umstände sofortiges Handeln erfordern, abweichend von den Bestimmungen des Abkommens unverzüglich und im Einklang mit ihren internationalen und multilateralen Verpflichtungen die zur Abhilfe unbedingt notwendigen mengenmäßigen oder sonstigen Maßnahmen treffen. Zu diesen Maßnahmen können mengenmäßige Beschränkungen gehören, die auf eine oder mehrere von Einfuhren der betreffenden Stahlerzeugnisse betroffene Regionen beschränkt werden. Artikel 9 Die Vertragsparteien tauschen Informationen aus, wobei sie die Beschränkungen aufgrund der Vorschriften zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses berücksichtigen. Handelspolitische Schutzinstrumente Antidumpingverfahren Artikel 10 Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping im Sinne des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens fest, so kann sie im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und mit den entsprechenden internen Rechtsvorschriften unter den Voraussetzungen und gemäß den Verfahren des Artikels 11 geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen. Artikel 11 (1) Werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und der Türkei Dumpingpraktiken angewandt, so kann die geschädigte Vertragspartei dies dem Gemischten Ausschuß EGKS-Türkei notifizieren; dieser richtet Empfehlungen an den oder die Urheber, um diese Praktiken abzustellen. (2) Die geschädigte Vertragspartei kann, nachdem sie dies dem Gemischten Ausschuß EGKS-Türkei notifiziert hat, geeignete Schutzmaßnahmen treffen, a) falls der Gemischte Ausschuß EGKS-Türkei binnen drei Monaten nach Antragstellung keinen Beschluß nach Absatz 1 gefaßt hat; b) falls die Dumpingpraktiken trotz der Abgabe der Empfehlungen fortgesetzt werden. Die geschädigte Vertragspartei kann ferner, wenn die Wahrung ihrer Interessen sofortiges Handeln erfordert, nach Unterrichtung des Gemischten Ausschusses EGKS-Türkei vorläufige Schutzmaßnahmen einführen, zu denen auch Antidumpingzölle gehören können. Die Maßnahmen dürfen ab der Antragstellung oder ab dem Zeitpunkt, zu dem die geschädigte Vertragspartei Schutzmaßnahmen nach erster Unterabsatz Buchstabe b) trifft, höchstens drei Monate lang Anwendung finden. (3) Sind Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 erster Unterabsatz Buchstabe a) oder nach Absatz 2 zweiter Unterabsatz getroffen worden, so kann der Gemischte Ausschuß EGKS-Türkei jederzeit beschließen, daß diese Schutzmaßnahmen bis zur Abgabe der Empfehlungen nach Absatz 1 auszusetzen sind. Sind Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 erster Unterabsatz Buchstabe b) getroffen worden, so kann der Gemischte Ausschuß EGKS-Türkei empfehlen, diese Schutzmaßnahmen aufzuheben oder umzugestalten. Schutzmaßnahmen Artikel 12 (1) Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt, daß - den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet einer der Vertragsparteien ein erheblicher Schaden zugefügt wird oder droht oder - in einem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen oder Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine schwerwiegende Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Region bewirken könnten, so können die Gemeinschaft und die Türkei, je nachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, unter den Voraussetzungen und gemäß dem Verfahren des Artikels 16 geeignete Maßnahmen treffen. (2) Bei der Wahl der nach Absatz 1 zu treffenden Maßnahmen erhalten die Maßnahmen den Vorrang, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Artikel 13 Im Rahmen der Anwendung handelspolitischer Schutzmaßnahmen gegenüber Drittländern bemühen sich die Vertragsparteien, durch Informationsaustausch und Konsultationen Möglichkeiten für die Koordinierung ihrer Maßnahmen zu finden, wenn die Umstände und die internationalen Verpflichtungen beider dies zulassen. Der Gemischte Ausschuß EGKS-Türkei Artikel 14 (1) Es wird ein Gemischter Ausschuß EGKS-Türkei eingesetzt. Der Gemischte Ausschuß führt einen Meinungs- und Informationsaustausch durch, spricht Empfehlungen an die Vertragsparteien aus und gibt Stellungnahmen ab, um das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens sicherzustellen. In den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen hat der Gemischte Ausschuß Entscheidungsbefugnis. Die Entscheidungen sind für die Vertragsparteien bindend; diese haben die für die Durchführung der Entscheidungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Entscheidungen und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses kommen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien zustande. (2) Die Vertragsparteien beraten in dem Gemischten Ausschuß über alle Fragen, welche die Durchführung dieses Abkommens betreffen und die für eine von ihnen Schwierigkeiten aufwerfen. (3) Der Gemischte Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 15 (1) Der Gemischte Ausschuß setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen. (2) Den Vorsitz im Gemischten Ausschuß führen der Vertreter der Gemeinschaft, d. h. der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, und der Vertreter der Türkei abwechselnd für jeweils sechs Monate. (3) Zur Erfuellung seiner Aufgaben beschließt der Gemischte Ausschuß über die Häufigkeit seiner Sitzungen und kommt ferner auf Initiative seines Vorsitzenden oder auf Antrag einer der Vertragsparteien zusammen. Konsultationen im Gemischten Ausschuß EGKS-Türkei Artikel 16 (1) Die Gemeinschaft beziehungsweise die Türkei stellt in den Fällen der Artikel 5, 10 und 12 dem Gemischten Ausschuß EGKS-Türkei alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. (2) Für die Durchführung des Absatzes 1 gilt folgendes: a) Der Gemischte Ausschuß wird mit der Prüfung der Schwierigkeiten befaßt, die sich aus Artikel 12 ergeben; er kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zur Behebung dieser Schwierigkeiten fassen. Hat der Gemischte Ausschuß oder die Ausfuhrvertragspartei binnen 30 Tagen nach Befassung des Gemischten Ausschusses keinen Beschluß zur Behebung der Schwierigkeiten gefaßt oder ist keine andere zufriedenstellende Lösung erreicht worden, so kann die Einfuhrvertragspartei geeignete Maßnahmen zur Lösung des Problems treffen. Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. b) Schließen außergewöhnliche Umstände, die sofortiges Handeln erfordern, eine vorherige Unterrichtung oder Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder die Türkei, je nachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, in den Fällen des Artikels 12 unverzüglich die zur Abhilfe unbedingt notwendigen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen treffen; der Gemischte Ausschuß ist hiervon unverzüglich zu unterrichten. Streitbeilegung Artikel 17 Gelingt es dem Gemischten Ausschuß nicht, einen Streit über nach Artikel 12 getroffene Schutzmaßnahmen binnen sechs Monaten nach seiner Befassung beizulegen, so kann eine Vertragspartei das Schiedsverfahren des Artikels 18 in Anspruch nehmen. Der Schiedsspruch ist für die Streitparteien verbindlich. Artikel 18 (1) Im Fall eines Schiedsverfahrens werden drei Schiedsrichter bestellt. (2) Jede Streitpartei bestellt binnen 30 Tagen einen Schiedsrichter. (3) Die beiden bestellten Schiedsrichter benennen einvernehmlich einen Oberschiedsrichter, der nicht die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien besitzt. Gelangen sie binnen zwei Monaten nach ihrer Bestellung zu keiner Einigung, so wählen sie den Oberschiedsrichter aus einer vom Gemischten Ausschuß aufgestellten, sieben Personen umfassenden Liste aus. Der Gemischte Ausschuß erstellt und überprüft diese Liste nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung. (4) Das Schiedsgericht tagt in Brüssel. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, gibt es sich eine Geschäftsordnung. Es faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Kontaktgruppe Artikel 19 Die Vertragsparteien setzen eine Kontaktgruppe ein, welche die sich aus dem Funktionieren dieses Abkommens ergebenden Fragen erörtert, insbesondere hinsichtlich des Handels zwischen den Vertragsparteien, ihrer Zusammenarbeit im Investitionsbereich und des Fortschritts bei der Umstrukturierung. Die Kontaktgruppe erstattet dem Gemischten Ausschuß Bericht. Allgemeine und Schlußbestimmungen Inkrafttreten Artikel 20 Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. Das Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß dieser Verfahren notifiziert haben. Artikel 21 Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und türkischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Auslegung Artikel 22 Soweit die Bestimmungen dieses Abkommens im wesentlichen mit den entsprechenden Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft übereinstimmen, werden sie für die Zwecke ihrer Durchführung und Anwendung in bezug auf unter dieses Abkommen fallende Waren im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ausgelegt. Geschehen zu Brüssel am fünfundzwanzigsten Juli neunzehnhundertsechsundneunzig. Für die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl >VERWEIS AUF EINEN FILM> Für die Republik Türkei >VERWEIS AUF EINEN FILM> ANHANG I LISTE DER EGKS-KOHLE- UND STAHLERZEUGNISSE 1996 2601 11 00 2601 12 00 2602 00 00 2619 00 10 2701 11 10 2701 11 90 2701 12 10 2701 12 90 2701 19 00 2701 20 00 2702 10 00 2702 20 00 2704 00 19 2704 00 30 7201 10 11 7201 10 19 7201 10 30 7201 10 90 7201 20 00 7201 50 10 7201 50 90 7202 11 20 7202 11 80 7202 99 11 7203 10 00 7203 90 00 7204 10 00 7204 21 10 7204 21 90 7204 29 00 7204 30 00 7204 41 10 7204 41 91 7204 41 99 7204 49 10 7204 49 30 7204 49 91 7204 49 99 7204 50 10 7204 50 90 7206 10 00 7206 90 00 7207 11 11 7207 11 14 7207 11 16 7207 12 10 7207 19 11 7207 19 14 7207 19 16 7207 19 31 7207 20 11 7207 20 15 7207 20 17 7207 20 32 7207 20 51 7207 20 55 7207 20 57 7207 20 71 7208 10 00 7208 25 00 7208 26 00 7208 27 00 7208 36 00 7208 37 10 7208 37 90 7208 38 10 7208 38 90 7208 39 10 7208 39 90 7208 40 10 7208 40 90 7208 51 10 7208 51 30 7208 51 50 7208 51 91 7208 51 99 7208 52 10 7208 52 91 7208 52 99 7208 53 10 7208 53 90 7208 54 10 7208 54 90 7208 90 10 7209 15 00 7209 16 10 7209 16 90 7209 17 10 7209 17 90 7209 18 10 7209 18 91 7209 18 99 7209 25 00 7209 26 10 7209 26 90 7209 27 10 7209 27 90 7209 28 10 7209 28 90 7209 90 10 7210 11 10 7210 12 11 7210 12 19 7210 20 10 7210 30 10 7210 41 10 7210 49 10 7210 50 10 7210 61 10 7210 69 10 7210 70 31 7210 70 39 7210 90 31 7210 90 33 7210 90 38 7211 13 00 7211 14 10 7211 14 90 7211 19 20 7211 19 90 7211 23 10 7211 23 51 7211 29 20 7211 90 11 7212 10 10 7212 10 91 7212 20 11 7212 30 11 7212 40 10 7212 40 91 7212 50 31 7212 50 51 7212 60 11 7212 60 91 7213 10 00 7213 20 00 7213 91 10 7213 91 20 7213 91 41 7213 91 49 7213 91 70 7213 91 90 7213 99 10 7213 99 90 7214 20 00 7214 30 00 7214 91 10 7214 91 90 7214 99 10 7214 99 31 7214 99 39 7214 99 50 7214 99 61 7214 99 69 7214 99 80 7214 99 90 7215 90 10 7216 10 00 7216 21 00 7216 22 00 7216 31 11 7216 31 19 7216 31 91 7216 31 99 7216 32 11 7216 32 19 7216 32 91 7216 32 99 7216 33 10 7216 33 90 7216 40 10 7216 40 90 7216 50 10 7216 50 91 7216 50 99 7216 99 10 7218 10 00 7218 91 11 7218 91 19 7218 99 11 7218 99 20 7219 11 00 7219 12 10 7219 12 90 7219 13 10 7219 13 90 7219 14 10 7219 14 90 7219 21 10 7219 21 90 7219 22 10 7219 22 90 7219 23 00 7219 24 00 7219 31 00 7219 32 10 7219 32 90 7219 33 10 7219 33 90 7219 34 10 7219 34 90 7219 35 10 7219 35 90 7219 90 10 7220 11 00 7220 12 00 7220 20 10 7220 90 11 7220 90 31 7221 00 10 7221 00 90 7222 10 11 7222 11 19 7222 11 21 7222 11 29 7222 11 91 7222 11 99 7222 19 10 7222 19 90 7222 30 10 7222 40 10 7222 40 30 7224 10 00 7224 90 01 7224 90 05 7224 90 08 7224 90 15 7224 90 31 7224 90 39 7225 11 00 7225 19 10 7225 19 90 7225 20 20 7225 30 00 7225 40 20 7225 40 50 7225 40 80 7225 50 00 7225 91 10 7225 92 10 7225 99 10 7226 11 10 7226 19 10 7226 19 30 7226 20 20 7226 91 10 7226 91 90 7226 92 10 7226 93 20 7226 94 20 7226 99 20 7227 10 00 7227 20 00 7227 90 10 7227 90 50 7227 90 95 7228 10 10 7228 10 30 7228 20 11 7228 20 19 7228 20 30 7228 30 20 7228 30 41 7228 30 49 7228 30 61 7228 30 69 7228 30 70 7228 30 89 7228 60 10 7228 70 10 7228 70 31 7228 80 10 7228 80 90 7301 10 00 7302 10 31 7302 10 39 7302 10 90 7302 20 00 7302 40 10 7302 90 10 ANHANG II >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Vereinbarung Im Rahmen des am 25. Juli 1996 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zur Errichtung einer Freihandelszone für unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallende Erzeugnisse erklären die Vertragsparteien ihr Einvernehmen, daß die Lebensfähigkeit türkischer Stahlunternehmen im Zusammenhang mit den unter Artikel 8 des Abkommens fallenden staatlichen Beihilfen nach folgenden Kriterien festgestellt wird: Kriterien für die Lebensfähigkeit - voraussichtliches jährliches Bruttobetriebsergebnis von 13,5 % des Umsatzes für integrierte Stahlwerke und von 10 % für nichtintegrierte Stahlunternehmen; - Senkung der Kostenpreise um 2,5 %; - Abschreibungsniveau von mindestens 7 % für integrierte Stahlwerke und von mindestens 5 % für nichtintegrierte Stahlunternehmen, damit gewährleistet ist, daß die Ersatzbeschaffung bei den Tätigkeiten, auf denen die Lebensfähigkeit des Unternehmens beruht, mit der der Konkurrenten Schritt hält; - Finanzkostenniveau von mindestens 5 % des Umsatzes für integrierte Stahlwerke und von mindestens 3,5 % für nichtintegrierte Stahlunternehmen, damit die staatlichen Beihilfen möglichst gering gehalten werden; - Eigenkapitalertrag von mindestens 1,5 % des Umsatzes, so daß das Kapital unabhängig davon, ob es aus staatlichen oder privaten Quellen stammt, eine angemessene Rendite erzielt; - realistische Absatzprognosen. Vereinbarung Im Rahmen des am 25. Juli 1996 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zur Errichtung einer Freihandelszone für unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallende Erzeugnisse erklären die Vertragsparteien ihr Einvernehmen, daß die Höhe der nach Artikel 8 des Abkommens gewährten staatlichen Beihilfen in einer Weise ausgedrückt wird, die den Wertschwankungen der Türkischen Lira Rechnung trägt; daher - sollen Beihilfen für bereits entstandene Kosten und Verluste in Türkischen Lira ausgedrückt werden (da sie bereits in Türkischen Lira entstanden und festgesetzt sind); - können künftige Kosten, z. B. Investitionskosten, in Ecu ausgedrückt werden, jedoch ist bei der Berechnung dieser Beihilfen der Umrechnungskurs Ecu-Türkische Lira anzuwenden, der zu dem Zeitpunkt oder für das Jahr gilt, zu dem bzw. in dem die Kosten tatsächlich entstehen (da sie zu diesem Zeitpunkt in Türkischen Lira festgesetzt werden). Erklärung Im Zusammenhang mit dem am 25. Juli 1996 in Brüssel unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über die Einrichtung einer Freihandelszone für den beiderseitigen Handel mit unter den EGKS-Vertrag fallenden Erzeugnissen, im besonderen im Zusammenhang mit Artikel 19 dieses Abkommens, haben die Parteien vereinbart, eine regelmäßige Überwachung in bezug auf den Handel und die wettbewerbsrelevanten Gegebenheiten durchzuführen. Zu diesem Zweck befassen die beiden Vertragsparteien die mit Artikel 19 des Abkommens eingesetzte Kontaktgruppe, die nach Prüfung der betreffenden Angelegenheit dem Gemischten Ausschuß EGKS-Türkei Bericht erstattet. Erklärung Im Rahmen des Protokolls zur Festlegung der Ursprungsregeln im Hinblick auf das eine Freihandelszone für vom Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl umfaßte Erzeugnisse errichtende Abkommen, das am 25. Juli 1996 in Brüssel unterzeichnet worden ist, kommen die Parteien überein: - daß es ihre Absicht ist, daß die Vorschriften des Artikels 13 des Ursprungsprotokolls (Zollrückvergütung oder Zollbefreiung) in der gleichen Weise angewandt werden, wie der korrespondierende Artikel des Ursprungsprotokolls, der in den Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den Ländern der Europäischen Freihandelszone und Mittel- und Osteuropas nach Beendigung der gegenwärtigen Verhandlungen enthalten ist, um ein revidiertes und standardisiertes Ursprungsprotokoll für die Gemeinschaft und diese Staaten vorzusehen; - daß im Fall von gravierenden Unterschieden zwischen dem Protokoll Nr. 1 des vorliegenden Abkommens (einschließlich der Anhänge zum Protokoll) und dem revidierten Ursprungsprotokoll im Hinblick auf die Gemeinschaft und die Länder der Europäischen Freihandelszone und Mittel- und Osteuropas die Parteien diese Angelegenheit dem Gemischten Ausschuß EGKS-Türkei vorlegen werden, um den Text des Protokolls zum vorliegenden Abkommen zum Zweck der Sicherstellung einer gemeinsamen Anwendung derselben Regeln zu revidieren. PROTOKOLL Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen INHALTSVERZEICHNIS TITEL I ALLGEMEINES Artikel 1 Begriffsbestimmungen TITEL II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS "ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN" ODER "URSPRUNGSERZEUGNISSE" Artikel 2 Allgemeines Artikel 3 Bilaterale Ursprungskumulierung Artikel 4 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse Artikel 5 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse Artikel 6 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen Artikel 7 Maßgebende Einheit Artikel 8 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge Artikel 9 Neutrale Elemente TITEL III TERRITORIALE AUFLAGEN Artikel 10 Territorialitätsprinzip Artikel 11 Unmittelbare Beförderung Artikel 12 Ausstellungen TITEL IV ZOLLRÜCKVERGÜTUNG ODER ZOLLBEFREIUNG Artikel 13 Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung TITEL V NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT Artikel 14 Allgemeines Artikel 15 Verfahren für die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 Artikel 16 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 Artikel 17 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Artikel 18 Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 auf der Grundlage vorher ausgestellter Ursprungsnachweise Artikel 19 Voraussetzungen für die Ausstellung einer Erklärung auf der Rechnung Artikel 20 Ermächtigter Ausführer Artikel 21 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise Artikel 22 Vorlage der Ursprungsnachweise Artikel 23 Belege Artikel 24 Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen Artikel 25 Abweichungen und Formfehler Artikel 26 In Ecu ausgedrückte Beträge TITEL VI METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN Artikel 27 Amtshilfe Artikel 28 Prüfung der Ursprungsnachweise Artikel 29 Streitbeilegung Artikel 30 Sanktionen Artikel 31 Freizonen TITEL VII CEUTA UND MELILLA Artikel 32 Durchführung des Protokolls Artikel 33 Besondere Voraussetzungen TITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 34 Änderungen des Protokolls TITEL I ALLGEMEINES Artikel 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Protokolls bedeutet a) "Herstellen" jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge; b) "Vormaterial" jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden; c) "Erzeugnis" das hergestellte Erzeugnis, auch wenn es zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist; d) "Waren" sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse; e) "Zollwert" den Wert, der gemäß dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird; f) "Ab-Werk-Preis" den Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Gemeinschaft oder in der Türkei gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfaßt, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird; g) "Wert der Vormaterialien" den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der Gemeinschaft oder in der Türkei für die Vormaterialien gezahlt wird; h) "Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft" den Wert dieser Vormaterialien gemäß Buchstabe g), der sinngemäß anzuwenden ist; i) "Wertzuwachs" den Ab-Werk-Preis der Erzeugnisse abzüglich des Zollwerts aller verwendeten Erzeugnisse, die nicht Ursprungserzeugnisse des Landes sind, in dem diese Erzeugnisse hergestellt worden sind; j) "Kapitel" und "Position" die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll als "Harmonisiertes System" oder "HS" bezeichnet); k) "einreihen" die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position; l) "Sendung" Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder - bei Fehlen eines solchen Papiers - mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden; m) "Gebiete" die Hoheitsgebiete einschließlich der Küstengewässer. TITEL II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS "ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN" ODER "URSPRUNGSERZEUGNISSE" Artikel 2 Allgemeines (1) Für Zwecke des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft: a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, daß diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 5 dieses Protokolls in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. (2) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse der Türkei: a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls vollständig in der Türkei gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in der Türkei unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, daß diese Vormaterialien in der Türkei im Sinne des Artikels 5 dieses Protokolls in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. Artikel 3 Bilaterale Ursprungskumulierung (1) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Solche Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die durchgeführten Be- oder Verarbeitungen über die Behandlungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 dieses Protokolls hinausgehen. (2) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der Türkei sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Solche Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die durchgeführten Be- oder Verarbeitungen über die Behandlungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 dieses Protokolls hinausgehen. Artikel 4 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse Als in der Gemeinschaft oder in der Türkei vollständig gewonnen oder hergestellt gelten a) dort aus dem Boden gewonnene mineralische Erzeugnisse; b) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können; c) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle; d) dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a), b) und c) hergestellte Waren. Artikel 5 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse (1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Vormaterialien, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste des Anhangs II dieses Protokolls erfuellt sind. In diesen Bedingungen sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das entsprechend den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und zur Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfuellen; die gegebenenfalls zur Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt. (2) Abweichend von Absatz 1 können Vormaterialien, die gemäß den in der Liste festgelegten Bedingungen nicht zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, abweichend von Absatz 1 dennoch verwendet werden, wenn a) ihr Gesamtwert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet; b) die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 6 dieses Protokolls. Artikel 6 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen (1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen des Artikels 5 dieses Protokolls erfuellt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen: a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefeldioxid oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen); b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden; c) i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken; ii) einfaches Abfuellen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Behandlungen zur verkaufsmäßigen Aufmachung; d) Anbringen von Marken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen; e) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen entsprechen, um als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder der Türkei zu gelten; f) einfaches Zusammenfügen von Teilen zu einem vollständigen Erzeugnis; g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a) bis f) genannten Behandlungen. (2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Gemeinschaft oder in der Türkei an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen. Artikel 7 Maßgebende Einheit (1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses. Daraus ergibt sich, daß a) jede Gruppe oder Zusammenstellung von Artikeln, die als Erzeugnis nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt; b) bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis bei der Anwendung dieses Protokolls für sich betrachtet werden muß. (2) Werden Umschließungen gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5 für die Auslegung des Harmonisierten Systems wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt. Artikel 8 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeug Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Artikel 9 Neutrale Elemente Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden: a) Energie und Brennstoffe, b) Anlagen und Ausrüstung, c) Maschinen und Werkzeuge, d) Waren, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen. TITEL III TERRITORIALE AUFLAGEN Artikel 10 Territorialitätsprinzip (1) Die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in der Türkei erfuellt werden. (2) Ursprungswaren, die aus der Gemeinschaft oder aus der Türkei in ein Drittland ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden wird glaubhaft dargelegt, daß a) die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und b) diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht. Artikel 11 Unmittelbare Beförderung (1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der Gemeinschaft und der Türkei befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, über andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes geblieben und dort nur ent- oder verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben. (2) Der Nachweis, daß die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfuellt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes eines der folgenden Dokumente vorgelegt wird: a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben: i) genaue Warenbeschreibung, ii) Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse oder der Ein- oder Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel und iii) Bescheinigung über die Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchfuhrland oder c) falls diese Dokumente nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen. Artikel 12 Ausstellungen (1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Drittland versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft oder in die Türkei verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Vergünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, daß a) der Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder aus der Türkei in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat; b) der Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Gemeinschaft oder in der Türkei verkauft oder überlassen hat; c) die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind und d) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind. (2) Nach Maßgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlandes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind. (3) Absatz 1 gilt für alle Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen. TITEL IV ZOLLRÜCKVERGÜTUNG ODER ZOLLBEFREIUNG Artikel 13 Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung (1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zur Herstellung von Ursprungserzeugnissen der Gemeinschaft oder der Türkei im Sinne dieses Protokolls verwendet worden sind, für die ein Ursprungsnachweis nach Maßgabe des Titels V ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der Gemeinschaft oder in der Türkei nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein. (2) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft alle in der Gemeinschaft oder in der Türkei geltenden Maßnahmen, durch die Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf verwendete Vormaterialien vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlaß oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft oder in der Türkei in den freien Verkehr übergehen. (3) Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, daß für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind. (4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für Umschließungen im Sinnes des Artikels 7 Absatz 2 dieses Protokolls und für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinnes des Artikels 8 dieses Protokolls, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter das Abkommen fallen. TITEL V NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT Artikel 14 Allgemeines Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der Einfuhr in die Türkei und Ursprungserzeugnisse der Türkei erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Vergünstigungen des Abkommens, sofern a) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III vorgelegt wird oder b) in den in Artikel 19 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung mit dem in Anhang IV angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird, in der die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, daß die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (nachstehend "Erklärung auf der Rechnung" genannt). Artikel 15 Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag erteilt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist. (2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter fuellt zu diesem Zweck die Formblätter der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anhang III aus. Die Formblätter sind gemäß den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes in einer der Sprachen auszufuellen, in denen dieses Abkommen abgefaßt ist. Werden sie handschriftlich ausgefuellt, so muß dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefuellt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefuellte Teil des Feldes durchzustreichen. (3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen. (4) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder der Türkei ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder der Türkei angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellt sind. (5) Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind sie berechtigt, alle Beweismittel zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen vorzunehmen. Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, achten auch darauf, daß die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefuellt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefuellt ist, daß jede Möglichkeit eines mißbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist. (6) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist der Zeitpunkt der Ausstellung anzugeben. (7) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist. Artikel 16 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 (1) Abweichend von Artikel 15 Absatz 7 dieses Protokolls kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, a) wenn sie infolge eines Irrtums, eines versehentlichen Unterlassens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist oder b) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, daß eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist. (2) In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Zeitpunkt der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben. (3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen. (4) Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 müssen einen der folgenden Vermerke tragen: "EXPEDIDO A POSTERORI", "UDSTEDT EFTERFØLGENDE", "NACHTRAEGLICH AUSGESTELLT", "ÅÊÄÏÈÅÍ ÅÊ ÔÙÍ ÕÓÔÅÑÙÍ", "ISSUED RETROSPECTIVELY", "DELIVRE A POSTERIORI", "RILASCIATO A POSTERIORI", "AFGEGEVEN A POSTERIORI", "EMITIDO A POSTERIORI", "UTFÄRDAT I EFTERHAND", "ANNETTU JÄLKIKÄTEEN", "SONRADAN VERILMISTIR". (5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk wird in das Feld "Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen. Artikel 17 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, schriftlich ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. (2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen: "DUPLICADO", "DUPLIKAT", "DUPLIKAT", "ÁÍÔÉÃÑÁÖÏ", "DUPLICATE", "DUPLICATA", "DUPLICATO", "DUPLICAAT", "SEGUNDA VIA", "KAKSOISKAPPALE", "DUPLIKAT", "IKINCI NUSHADIR". (3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk wird in das Feld "Bemerkungen" des Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen. (4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von dem genannten Datum. Artikel 18 Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 auf der Grundlage vorher ausgestellter Ursprungsnachweise Werden Ursprungserzeugnisse in der Gemeinschaft oder in der Türkei der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in der Gemeinschaft oder in der Türkei durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden. Artikel 19 Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung (1) Die in Artikel 14 Buchstabe b) dieses Protokolls genannte Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden: a) von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 dieses Protokolls; b) von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 Ecu je Sendung nicht überschreitet (2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder der Türkei angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellt sind. (3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen. (4) Die Erklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanographisch oder handschriftlich auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs IV nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich ausgefertigt, ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen. (5) Erklärungen auf der Rechnung sind vom Ausführer handschriftlich zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 20 dieses Protokolls braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie handschriftlich unterzeichnet hätte. (6) Eine Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, sofern sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird. Artikel 20 Ermächtigter Ausführer (1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Ausführer, der häufig unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muß jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten. (2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen. (3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist. (4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer. (5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfuellt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht. Artikel 21 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise (1) Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen. (2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte. (3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind. Artikel 22 Vorlage der Ursprungsnachweise Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Die Zollbehörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, daß die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, daß die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfuellen. Artikel 23 Belege Bei den in Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3 dieses Protokolls genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, daß Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder der Türkei angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln: a) unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewendeten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung; b) Belege über die Ursprungseigenschaft der verwendeten Vormaterialien, die in der Gemeinschaft oder in der Türkei ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, sofern sie nach den dort geltenden internen Rechtsvorschriften verwendet werden; c) Belege über in der Gemeinschaft oder in der Türkei an den betreffenden Vormaterialien vorgenommene Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in der Türkei ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, sofern sie nach den dort geltenden internen Rechtsvorschriften verwendet werden; d) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der verwendeten Vormaterialien, die in der Gemeinschaft oder in der Türkei nach Maßgabe dieses Protokolls ausgefertigt worden sind. Artikel 24 Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen (1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 15 Absatz 3 dieses Protokolls genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Abschrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 19 Absatz 3 dieses Protokolls genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (3) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 15 Absatz 2 dieses Protokolls genannte Antragsformular mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (4) Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Artikel 25 Abweichungen und Formfehler (1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfuellung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder die Erklärung auf der Rechnung nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, daß dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht. (2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen. Artikel 26 In Ecu ausgedrückte Beträge (1) Beträge in der Währung des Ausfuhrlandes, die den in Ecu ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden durch das Ausfuhrland festgelegt und den Einfuhrländern durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt. (2) Sind die Beträge höher als die betreffenden durch das Einfuhrland festgelegten Beträge, so erkennt das Einfuhrland sie an, wenn die Erzeugnisse in der Währung des Ausfuhrlandes in Rechnung gestellt werden. Werden die Erzeugnisse in der Währung eines anderen Mitgliedstaats der Gemeinschaft in Rechnung gestellt, so erkennt das Einfuhrland den vom betreffenden Land mitgeteilten Betrag an. (3) Für die Umrechnung der in Ecu ausgedrückten Beträge in die jeweiligen Landeswährungen gilt der Ecu-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober 1995. (4) Die in Ecu ausgedrückten Beträge und deren Gegenwert in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Türkei werden auf Antrag der Gemeinschaft oder der Türkei vom Gemischten Ausschuß überprüft. Bei dieser Überprüfung sorgt der Gemischte Ausschuß dafür, daß sich die in den Landeswährungen ausgedrückten Beträge nicht verringern; ferner erwägt er, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Ecu ausgedrückten Beträge zu ändern. TITEL VI METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN Artikel 27 Amtshilfe (1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Türkei übermitteln einander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden; gleichzeitig teilen sie einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind. (2) Um die ordnungsgemäße Durchführung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Gemeinschaft und die Türkei einander durch ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung sowie der Richtigkeit der in diesen Unterlagen enthaltenen Angaben. Artikel 28 Prüfung der Ursprungsnachweise (1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben. (2) Zur Durchführung von Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Abschrift dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Antrags auf nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen. (3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen. (4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Erzeugnisse freigeben. (5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die die Prüfung beantragt haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muß sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Waren als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder der Türkei angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellt sind. (6) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Zeitpunkt des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, daß außergewöhnliche Umstände vorliegen. Artikel 29 Streitbeilegung Streitigkeiten in Verbindung mit dem Prüfungsverfahren des Artikels 28 dieses Protokolls, die zwischen den Zollbehörden, die eine Prüfung beantragen, und den für die Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Gemischten Ausschuß vorzulegen. In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes gemäß den Rechtsvorschriften des genannten Landes. Artikel 30 Sanktionen Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen läßt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen. Artikel 31 Freizonen (1) Die Gemeinschaft und die Türkei treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, daß von einem Ursprungsnachweis begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den zu ihrer Erhaltung bestimmten üblichen Behandlungen unterzogen werden. (2) Abweichend von Absatz 1 stellen in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder der Türkei, die von einem Ursprungsnachweis begleitet sind, in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, die betreffenden Zollbehörden auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokoll entspricht. TITEL VII CEUTA UND MELILLA Artikel 32 Durchführung des Protokolls (1) Der Begriff "Gemeinschaft" im Sinne des Artikels 2 dieses Protokolls schließt Ceuta und Melilla nicht ein. (2) Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei erhalten bei der Einfuhr nach Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft gewährt wird. Die Türkei gewährt bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Mellila die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Gemeinschaft eingeführte Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft gewährt wird. (3) Zur Durchführung des Absatzes 2 betreffend Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila gilt dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 33 dieses Protokolls sinngemäß. Artikel 33 Besondere Voraussetzungen (1) Vorausgesetzt, daß sie gemäß Artikel 11 dieses Protokolls unmittelbar befördert worden sind, gelten 1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas: a) Erzeugnisse, die vollständig in Ceuta und Melilla gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, sofern i) diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 5 dieses Protokolls in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder ii) diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse der Türkei oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 dieses Protokolls hinausgehen; 2. als Ursprungserzeugnisse der Türkei a) Erzeugnisse, die vollständig in der Türkei gewonnen oder hergestellt worden sind, b) Erzeugnisse, die in der Türkei unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, sofern i) diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder ii) diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 dieses Protokolls hinausgehen. (2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet. (3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung die Vermerke "Türkei" und "Ceuta und Melilla" einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung einzutragen. (4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durchführung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla. TITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 34 Änderungen des Protokolls Der Gemischte Ausschuß kann beschließen, dieses Protokoll zu ändern. ANHANG I EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZUR LISTE IN ANHANG II Bemerkung 1 In der Liste sind für alle unter das Abkommen fallenden Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfuellen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 5 des Protokolls gelten können. Bemerkung 2 2.1 Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapital verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein "ex", so bedeutet dies, daß die Regel in Spalte 3 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist. 2.2 Sind in Spalte 1 mehrere Positionen zusammengefaßt oder ist ein Kapitel angeführt und ist dementsprechend die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten, so bezieht sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefaßt sind. 2.3 Wenn in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 bezieht. Bemerkung 3 3.1 Die Bestimmungen des Artikels 5 des Protokolls für Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden, oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft oder in der Türkei. 3.2 Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Be- oder Verarbeitungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weitgehender Be- oder Verarbeitungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, daß Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft auf einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe. 3.3 Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, daß eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können; es müssen aber nicht alle verwendet werden. ANHANG II >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG III WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR. 1 UND ANTRAG AUF EINE WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR. 1 Druckanweisungen 1. Jede Bescheinigung hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird. 2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Türkei können sich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß in jeder Bescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muß den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann. >VERWEIS AUF EINEN FILM> >VERWEIS AUF EINEN FILM> ANHANG IV ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG >ANFANG EINES SCHAUBILD> Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden. Deutsche Fassung Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. . . . (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, daß diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenzbegünstigte . . . Ursprungswaren sind (2). Spanische Fassung El exportador de los productos incluidos en el presente documento [autorización aduanera no . . . (1)] declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial . . . (2). Dänische Fassung Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument (toldmyndighedernes tilladelse nr. . . . (1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i . . . (2). Griechische Fassung Ï åîáãùãÝáò ôùí ðñïúüíôùí ðïõ êáëýðôïíôáé áðü ôï ðáñüí Ýããñáöï [Üäåéá ôåëùíåßïõ õð' áñéè. . . . (1)] äçëþíåé üôé, åêôüò åÜí äçëþíåôáé óáöþò Üëëùò, ôá ðñïúüíôá áõôÜ åßíáé ðñïôéìçóéáêÞò êáôáãùãÞò . . . (2). Englische Fassung The exporter of the products covered by this document (customs authorization No . . . (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of . . . preferential origin (2). Französische Fassung L'exportateur des produits couverts par le présent document [autorisation douanière no . . . (1)] déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle . . . (2). Italienische Fassung L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento [autorizzazione doganale n. . . . (1)] dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale . . . (2). Niederländische Fassung De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. . . . (1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële . . . oorsprong zijn (2). (1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 dieses Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leergelassen werden. (2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 33 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an. Portugiesische Fassung O abaixo assinado, exportador dos produtos cobertos pelo presente documento [autorização aduaneira no. . . . (1)], declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial . . . (2). Finnische Fassung Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o . . . (1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja . . . alkuperätuotteita (2). Schwedische Fassung Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. . . . (1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande ursprung . . . (2). Türkische Fassung Isbu belge (gümrük onay No: . . . (1) kapsamindaki maddelerin ihracatçisi aksi açikça bekirtikmedikçe, bu maddelerin . . . menseli ve tercihli (2) maddeler oldugunu beyan eder. . (3) (Ort und Datum) . (4) (Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichneten in Druckschrift) (1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 dieses Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leergelassen werden. (2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 33 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an. (3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind. (4) Siehe Artikel 19 Absatz 5 des Protokolls. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muß, entfällt auch der Name des Unterzeichneten. >ENDE EINES SCHAUBILD>