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Document 21975A1114(01)

Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen)

ABl. L 252 vom 14.9.1978, p. 2–65 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/convention/1978/2112/oj

Related Council regulation

21975A1114(01)

Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen)

Amtsblatt Nr. L 252 vom 14/09/1978 S. 0002 - 0065
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 2 S. 0037
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 2 S. 0037
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 5 S. 0047
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 5 S. 0047


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ZOLLÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN WARENTRANSPORT MIT CARNETS TIR ( TIR-ÜBEREINKOMMEN )

DIE VERTRAGSPARTEIEN -

IN DEM WUNSCH , den internationalen Warentransport mit Strassenfahrzeugen zu erleichtern ,

IN DER ERWAEGUNG , daß die Verbesserung der Transportbedingungen einen wesentlichen Faktor für die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen ihnen darstellt ,

IN BEFÜRWORTUNG einer Vereinfachung und Harmonisierung der Verwaltungsmöglichkeiten im internationalen Transportwesen , insbesondere an den Grenzen -

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN :

KAPITEL I

ALLGEMEINES

a ) Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Begriff

a ) " TIR-Transport " die Beförderung von Waren von einer Abgangszollstelle bis zu einer Bestimmungszollstelle im Rahmen des in diesem Übereinkommen festgelegten sogenannten " TIR-Verfahrens " ;

b ) " Eingangs - und Ausgangsabgaben " die Zölle und alle anderen Abgaben , Steuern , Gebühren und sonstigen Belastungen , die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden , ohne die Gebühren und Belastungen , die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind ;

c ) " Strassenfahrzeuge " nicht nur Strassenkraftfahrzeuge , sondern auch alle Anhänger und Sattelanhänger , die dazu bestimmt sind , von derartigen Fahrzeugen gezogen zu werden ;

d ) " Lastzuege " miteinander verbundene Fahrzeuge , die als Einheit im Strassenverkehr eingesetzt sind ;

e ) " Behälter " eine Transportausrüstung ( Möbeltransportbehälter , abnehmbarer Tank oder anderes ähnliches Gerät ) , die

i ) einen zur Aufnahme von Waren bestimmten ganz oder teilweise geschlossenen Hohlkörper darstellt ;

ii ) von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist , um wiederholt verwendet werden zu können ;

iii ) besonders dafür gebaut ist , den Transport von Waren durch ein oder mehrere Verkehrsmittel ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern ;

iv ) so gebaut ist , daß sie leicht gehandhabt werden kann , insbesondere bei der Umladung von einem Verkehrsmittel auf ein anderes ;

v ) so gebaut ist , daß sie leicht beladen und entladen werden kann , und

vi ) einen Rauminhalt von mindestens einem Kubikmeter hat ;

" abnehmbare Karosserien " gelten als Behälter ;

f ) " Abgangszollstelle " diejenige Zollstelle einer Vertragspartei , bei der der internationale Transport im TIR-Verfahren für die Gesamtladung oder eine Teilladung beginnt ;

g ) " Bestimmungszollstelle " diejenige Zollstelle einer Vertragspartei , bei der der internationale Transport im TIR-Verfahren für die Gesamtladung oder eine Teilladung endet ;

h ) " Durchgangszollstelle " diejenige Zollstelle einer Vertragspartei , über die ein Strassenfahrzeug , ein Lastzug oder ein Behälter im Rahmen eines TIR-Transports ein - oder ausgeführt wird ;

j ) " Personen " sowohl natürliche als auch juristische Personen ;

k ) " aussergewöhnlich schwere oder sperrige Waren " alle schweren oder sperrigen Gegenstände , die wegen ihres Gewichtes , ihrer Ausmasse oder ihrer Beschaffenheit gewöhnlich nicht in einem geschlossenen Strassenfahrzeug oder Behälter befördert werden ;

l ) " bürgender Verband " einen Verband , der von den Zollbehörden einer Vertragspartei zugelassen ist , um für die Benutzer des TIR-Verfahrens die Bürgschaft zu übernehmen .

b ) Geltungsbereich

Artikel 2

Dieses Übereinkommen gilt für Warentransporte , bei denen die Waren ohne Umladung über eine oder mehrere Grenzen von einer Abgangszollstelle einer Vertragspartei bis zu einer Bestimmungszollstelle einer anderen oder derselben Vertragspartei in Strassenfahrzeugen , Lastzuegen oder Behältern befördert werden , wenn auf einem Teil der Strecke zwischen Beginn und Ende des TIR-Transports die Beförderung im Strassenverkehr erfolgt .

Artikel 3

Voraussetzung für die Anwendung dieses Übereinkommens ist ,

a ) daß der Warentransport durchgeführt wird

i ) mit Strassenfahrzeugen , Lastzuegen oder Behältern , die vorher nach den in Kapitel III Abschnitt a ) festgelegten Bedingungen zugelassen worden sind , oder

ii ) mit anderen Strassenfahrzeugen , Lastzuegen oder Behältern , sofern die in Kapitel III Abschnitt c ) festgelegten Bedingungen beachtet werden ;

b ) daß für den Warentransport eine Bürgschaft von Verbänden geleistet wird , die nach Artikel 6 zugelassen worden sind , und der Transport unter Verwendung eines Carnet TIR durchgeführt wird , das dem in Anlage 1 wiedergegebenen Muster entspricht .

c ) Grundsätzliche Bestimmungen

Artikel 4

Für Waren , die im TIR-Verfahren befördert werden , wird eine Entrichtung oder Hinterlegung von Eingangs - oder Ausgangsabgaben bei den Durchgangszollstellen nicht gefordert .

Artikel 5

( 1 ) Für Waren , die im TIR-Verfahren unter Zollverschluß mit Strassenfahrzeugen , Lastzuegen oder Behältern befördert werden , wird eine Beschau bei den Durchgangszollstellen grundsätzlich nicht vorgenommen .

( 2 ) Um Mißbräuche zu verhindern , können die Zollbehörden jedoch in Ausnahmefällen und insbesondere , wenn der Verdacht einer Unregelmässigkeit besteht , bei den Durchgangszollstellen eine Beschau der Waren vornehmen .

KAPITEL II

AUSGABE DER CARNETS TIR HAFTUNG DER BÜRGENDEN VERBÄNDE

Artikel 6

( 1 ) Jede Vertragspartei kann gegen Sicherheiten und unter Bedingungen , die sie festsetzt , Verbänden die Bewilligung erteilen , entweder selbst oder durch die mit ihnen in Verbindung stehenden Verbände Carnets TIR auszugeben und die Bürgschaft zu übernehmen .

( 2 ) Ein Verband wird in einem Land nur zugelassen , wenn seine Bürgschaft sich auch auf die in diesem Lande entstehenden Verbindlichkeiten aus Warentransporten mit Carnets TIR erstreckt , die von ausländischen Verbänden ausgegeben worden sind , die derselben internationalen Organisaition wie der bürgende Verband angehören .

Artikel 7

Carnet-TIR-Vordrucke , die den bürgenden Verbänden von den mit ihnen in Verbindung stehenden ausländischen Verbänden oder von internationalen Organisationen zugesandt werden , sind von Eingangs - und Ausgangsabgaben sowie von Einfuhr - und Ausfuhrverboten und Einfuhr - und Ausfuhrbeschränkungen befreit .

Artikel 8

( 1 ) Der bürgende Verband hat sich zu verpflichten , die fälligen Eingangs - oder Ausgangsabgaben zuzueglich etwaiger Verzugszinsen zu entrichten , die nach den Zollgesetzen und anderen Zollvorschriften des Landes zu entrichten sind , in dem eine Unregelmässigkeit im Zusammenhang mit einem TIR-Transport festgestellt worden ist . Der bürgende Verband haftet mit den Personen , die die vorgenannten Beträge schulden , gesamtschuldnerisch für die Entrichtung dieser Beträge .

( 2 ) Sehen die Gesetze und anderen Vorschriften einer Vertragspartei die Entrichtung der Eingangs - oder Ausgangsabgaben in den in Absatz 1 genannten Fällen nicht vor , so hat sich der bürgende Verband zu verpflichten , unter den gleichen Bedingungen eine Zahlung in Höhe der Eingangs - oder Ausgangsabgaben zuzueglich etwaiger Verzugszinsen zu leisten .

( 3 ) Jede Vertragspartei setzt den Hoechstbetrag fest , der nach den Absätzen 1 und 2 vom bürgenden Verband für jedes Carnet TIR gegebenenfalls gefordert werden kann .

( 4 ) Die Haftung des bürgenden Verbandes gegenüber den Behörden des Landes , in dem sich die Abgangszollstelle befindet , beginnt , wenn das Carnet TIR von der Zollstelle angenommen worden ist . In den weiteren Ländern , durch die die Waren im TIR-Verfahren noch befördert werden , beginnt die Haftung mit der Einfuhr der Waren oder mit der Annahme des Carnet TIR durch die Zollstelle , bei der der TIR-Transport wiederaufgenommen wird , wenn er gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 ausgesetzt worden ist .

( 5 ) Die Haftung des bürgenden Verbandes erstreckt sich nicht nur auf die im Carnet TIR angeführten Waren , sondern auch auf Waren , die zwar im Carnet TIR nicht angeführt sind , sich aber unter Zollverschluß in einem Teil des Fahrzeugs oder einem Behälter befinden ; sie erstreckt sich nicht auf andere Waren .

( 6 ) Die im Carnet TIR über die Waren enthaltenen Angaben gelten für die Festsetzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Abgaben bis zum Beweis des Gegenteils als richtig .

( 7 ) Die zuständigen Behörden haben soweit möglich bei Fälligkeit der in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge deren Entrichtung zunächst von der Person oder den Personen zu verlangen , die sie unmittelbar schulden , bevor der bürgende Verband zur Entrichtung dieser Beträge aufgefordert wird .

Artikel 9

( 1 ) Der bürgende Verband setzt die Gültigkeitsdauer des Carnet TIR fest und bestimmt dabei den letzten Gültigkeitstag , nach dem das Carnet der Abgangszollstelle nicht mehr zur Annahme vorgelegt werden kann .

( 2 ) Sofern das Carnet gemäß Absatz 1 bis spätestens zum letzten Gültigkeitstag von der Abgangszollstelle angenommen worden ist , bleibt es bis zur Beendigung des TIR-Transports bei der Bestimmungszollstelle gültig .

Artikel 10

( 1 ) Das Carnet TIR kann unter Vorbehalt oder ohne Vorbehalt erledigt werden ; ein Vorbehalt muß sich auf Tatsachen beziehen , die den TIR-Transport selbst betreffen . Diese Tatsachen sind auf dem Carnet TIR anzugeben .

( 2 ) Haben die Zollbehörden eines Landes ein Carnet TIR ohne Vorbehalt erledigt , so können sie vom bürgenden Verband die Entrichtung der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge nicht mehr verlangen , es sei denn , daß die Erledigungsbescheinigung mißbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist .

Artikel 11

( 1 ) Ist ein Carnet TIR nicht oder unter Vorbehalt erledigt worden , so können die zuständigen Behörden vom bürgenden Verband die Entrichtung der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge nur verlangen , wenn sie dem bürgenden Verband innerhalb eines Jahres nach der Annahme des Carnet TIR durch die Zollbehörden die Nichterledigung oder die Erledigung unter Vorbehalt schriftlich mitgeteilt haben . Das gleiche gilt , wenn die Erledigungsbescheinigung mißbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist , jedoch beträgt in diesen Fällen die Frist zwei Jahre .

( 2 ) Die Aufforderung zur Entrichtung der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge ist an den bürgenden Verband frühestens drei Monate und spätestens zwei Jahre nach dem Tage der Mitteilung an den Verband zu richten , daß das Carnet nicht oder nur unter Vorbehalt erledigt oder die Erledigungsbescheinigung mißbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist . Ist jedoch innerhalb der genannten Frist von zwei Jahren die Sache zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht worden , so muß die Zahlungsaufforderung binnen einem Jahr nach dem Tage ergehen , an dem die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist .

( 3 ) Der bürgende Verband hat die geforderten Beträge binnen drei Monaten nach dem Tage der Zahlungsaufforderung zu entrichten . Die entrichteten Beträge werden dem bürgenden Verband erstattet , wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem Tage der Zahlungsaufforderungen ein die Zollbehörden zufriedenstellender Nachweis erbracht worden ist , daß bei dem betreffenden Transport eine Unregelmässigkeit nicht begangen wurde .

KAPITEL III

WARENTRANSPORT MIT CARNETS TIR

a ) Zulassung von Fahrzeugen und Behältern

Artikel 12

Die Abschnitte a ) und b ) gelten nur dann , wenn jedes Strassenfahrzeug hinsichtlich seiner Bauart und Ausrüstung den in Anlage 2 festgelegten Bedingungen entspricht und nach dem in Anlage 3 festgelegten Verfahren zugelassen worden ist . Das Verschlussanerkenntnis ( Zulassungsbescheinigung ) hat dem Muster der Anlage 4 zu entsprechen .

Artikel 13

( 1 ) Die Abschnitte a ) und b ) dieses Kapitels gelten nur dann , wenn die Behälter nach den in Anlage 7 Teil I festgelegten Bedingungen gebaut und nach dem in Teil II der genannten Anlage festgelegten Verfahren zugelassen worden sind .

( 2 ) Bei Behältern , die zum Warentransport unter Zollverschluß zugelassen worden sind in Übereinstimmung mit dem Zollabkommen über Behälter 1956 , den im Zusammenhang damit im Rahmen der Vereinten Nationen getroffenen Übereinkünften , dem Zollübereinkommen über Behälter von 1972 oder den gegebenenfalls dieses Übereinkommen ersetzenden oder ändernden internationalen Übereinkünften , ist davon auszugehen , daß sie den Vorschriften des Absatzes 1 entsprechen ; sie sind ohne erneute Zulassung für den Transport im TIR-Verfahren anzuerkennen .

Artikel 14

( 1 ) Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor , die Zulassung von Strassenfahrzeugen oder Behältern , die den Vorschriften der Artikel 12 und 13 nicht entsprechen , nicht als gültig anzuerkennen . Die Vertragsparteien werden jedoch eine Verzögerung der Beförderung vermeiden , wenn die festgestellten Mängel von geringer Bedeutung sind und keine Schmuggelgefahr besteht .

( 2 ) Strassenfahrzeuge oder Behälter , die den für ihre Zulassung maßgebenden Bedingungen nicht mehr entsprechen , dürfen erst dann wieder zum Warentransport unter Zollverschluß verwendet werden , wenn ihr ursprünglicher Zustand wiederhergestellt oder das Fahrzeug bzw . der Behälter erneut zugelassen worden ist .

b ) Durchführung des Transports mit Carnets TIR

Artikel 15

( 1 ) Für die vorübergehende Einfuhr von Strassenfahrzeugen , Lastzuegen oder Behältern , die für den Warentransport im TIR-Verfahren benutzt werden , ist kein besonderes Zolldokument erforderlich . Eine Sicherheitsleistung wird für die Strassenfahrzeuge , Lastzuege oder Behälter nicht gefordert .

( 2 ) Absatz 1 hindert eine Vertragspartei nicht , zu verlangen , daß die Bestimmungszollstelle die nach innerstaatlichem Recht vorgesehenen Förmlichkeiten vornimmt , um sicherzustellen , daß nach Abschluß des TIR-Transports das Strassenfahrzeug , der Lastzug oder Behälter wiederausgeführt wird .

Artikel 16

Strassenfahrzeuge oder Lastzuege , die einen TIR-Transport durchführen , müssen vorn und hinten eine rechtekkige , den Merkmalen der Anlage 5 entsprechende Tafel mit der Aufschrift " TIR " tragen . Diese Tafeln müssen so angebracht sein , daß sie gut sichtbar sind ; sie müssen abnehmbar sein .

Artikel 17

( 1 ) Für jedes Strassenfahrzeug oder jeden Behälter ist ein gesondertes Carnet TIR auszufertigen . Ein einzelnes Carnet kann aber für einen Lastzug oder für mehrere Behälter ausgefertigt werden , die auf einem einzigen Strassenfahrzeug oder einem Lastzug verladen sind . In einem solchen Fall muß in dem Warenmanifest des Carnet TIR der Inhalt jedes zu einem Lastzug gehörenden Fahrzeugs oder jedes Behälters gesondert aufgeführt sein .

( 2 ) Das Carnet TIR gilt nur für eine Fahrt . Es muß mindestens so viele abtrennbare Annahme - und Erledigungsabschnitte enthalten , wie für den betreffenden Transport erforderlich sind .

Artikel 18

Ein TIR-Transport darf über mehrere Abgangs - und Bestimmungszollstellen durchgeführt werden ; falls von der betreffenden Vertragspartei oder von den betreffenden Vertragsparteien keine andere Regelung getroffen ist ,

a ) müssen die Abgangszollstellen in ein und demselben Land gelegen sein ;

b ) dürfen die Bestimmungszollstellen in nicht mehr als zwei verschiedenen Ländern gelegen sein ;

c ) darf die Gesamtzahl der Abgangs - und Bestimmungszollstellen vier nicht überschreiten .

Artikel 19

Die Waren und das Strassenfahrzeug , der Lastzug oder der Behälter sind der Abgangszollstelle mit dem Carnet TIR vorzuführen . Die Zollbehörden des Ausgangslandes treffen die erforderlichen Maßnahmen , um sich von der Richtigkeit des Warenmanifests zu überzeugen und um die Zollverschlüsse anzulegen oder die unter ihrer Verantwortung von hierzu ermächtigten Personen angelegten Zollverschlüsse zu prüfen .

Artikel 20

Die Zollbehörden können für die Fahrt durch ihr Land eine Frist festsetzen und verlangen , daß das Strassenfahrzeug , der Lastzug oder der Behälter eine vorgeschriebene Fahrtstrecke einhält .

Artikel 21

Das Strassenfahrzeug , der Lastzug oder der Behälter sind mit der Warenladung und dem zugehörigen Carnet TIR jeder Durchgangszollstelle und den Bestimmungszollstellen zur Kontrolle vorzuführen .

Artikel 22

( 1 ) Die Durchgangszollstellen jeder Vertragspartei anerkennen in der Regel die von den Zollbehörden der anderen Vertragsparteien angelegten unverletzten Zollverschlüsse , es sei denn , daß eine Beschau der Waren nach Artikel 5 Absatz 2 vorgenommen wird . Die Zollbehörden können jedoch , wenn dies für die Kontrolle erforderlich ist , zusätzlich ihre eigenen Zollverschlüsse anlegen .

( 2 ) Die von einer Vertragspartei so anerkannten Zollverschlüsse genießen in ihrem Gebiet den gleichen Rechtsschutz wie die nationalen Zollverschlüsse .

Artikel 23

Die Zollbehörden dürfen nur in Ausnahmefällen

- die Strassenfahrzeuge , Lastzuege oder Behälter in ihrem Land auf Kosten des Transportunternehmers begleiten lassen ,

- unterwegs eine Kontrolle und eine Beschau der Warenladung der Strassenfahrzeuge , Lastzuege oder Behälter vornehmen .

Artikel 24

Nehmen die Zollbehörden eine Beschau der Warenladung eines Strassenfahrzeugs , eines Lastzugs oder eines Behälters bei einer Durchgangszollstelle oder unterwegs vor , so müssen sie auf den Carnet-TIR-Abschnitten , die in ihrem Land benutzt werden , auf den entsprechenden Stammblättern und auf den im Carnet TIR verbleibenden Abschnitten die neu angelegten Zollverschlüsse und die Art der durchgeführten Kontrollen vermerken .

Artikel 25

Werden Zollverschlüsse in anderen als den in den Artikeln 24 und 35 genannten Fällen unterwegs verletzt oder werden Waren ohne Verletzung der Zollverschlüsse vernichtet oder beschädigt , so wird nach der in Anlage 1 enthaltenen Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR verfahren und das im Carnet TIR enthaltene Protokoll aufgenommen ; die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bleiben unberührt .

Artikel 26

( 1 ) Berührt ein Transport mit Carnet TIR auf einer Teilstrecke das Gebiet eines Staates , der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist , so wird der TIR-Transport während der Durchfahrt durch dieses Gebiet ausgesetzt . In einem solchen Fall erkennen die Zollbehörden der Vertragspartei , durch deren Gebiet die Waren anschließend befördert werden , für die Fortsetzung des TIR-Transports das Carnet TIR an , sofern die Zollverschlüsse und/oder die Nämlichkeitszeichen unversehrt geblieben sind .

( 2 ) Das gleiche gilt für den Teil der Strecke , auf dem der Inhaber des Carnet TIR im Gebiet einer Vertragspartei das Carnet nicht verwendet , weil sich einfachere Verfahren für den Zollgutversand anbieten oder die Inanspruchnahme eines solchen Verfahrens nicht erforderlich ist .

( 3 ) In solchen Fällen gelten die Zollstellen , bei denen der TIR-Transport ausgesetzt oder wiederaufgenommen wird , als Durchgangszollstelle beim Ausgang bzw . Durchgangszollstelle beim Eingang .

Artikel 27

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens , insbesondere des Artikels 18 , kann die ursprünglich angegebene Bestimmungszollstelle durch eine andere Bestimmungszollstelle ersetzt werden .

Artikel 28

Nach Ankunft der Ladung bei der Bestimmungszollstelle ist das Carnet TIR unverzueglich zu erledigen , sofern die Waren einem anderen Zollverfahren zugeführt oder zum freien Verkehr abgefertigt werden .

c ) Bestimmungen über den Transport aussergewöhnlich schwerer oder sperriger Waren

Artikel 29

( 1 ) Dieser Abschnitt gilt nur für den Transport von aussergewöhnlich schweren oder sperrigen Waren im Sinne des Artikels 1 Buchstabe k ) .

( 2 ) Bei Anwendung dieses Abschnitts können aussergewöhnlich schwere und sperrige Waren je nach der Entscheidung der Abgangszollstelle mit Fahrzeugen oder Behältern ohne Zollverschluß befördert werden .

( 3 ) Dieser Abschnitt wird nur angewandt , wenn nach Ansicht der Abgangszollstelle die Nämlichkeit der aussergewöhnlich schweren oder sperrigen Waren sowie des gegebenenfalls mitbeförderten Zubehörs sich anhand einer vorhandenen Beschreibung ohne weiteres festhalten lässt oder sich diese Waren mit Zollplomben oder Nämlichkeitszeichen versehen lassen , so daß sie weder ersetzt noch entfernt werden können , ohne eindeutige Spuren zu hinterlassen .

Artikel 30

Alle Bestimmungen dieses Übereinkommens , von denen die besonderen Vorschriften dieses Abschnitts nicht abweichen , gelten auch für den Transport aussergewöhnlich schwerer oder sperriger Waren im TIR-Verfahren .

Artikel 31

Die Haftung des bürgenden Verbandes erstreckt sich nicht nur auf die im Carnet TIR angeführten Waren , sondern auch auf Waren , die zwar im Carnet TIR nicht angeführt sind , sich aber auf der Ladefläche oder zwischen den im Carnet TIR angeführten Waren befinden .

Artikel 32

Das verwendete Carnet TIR muß auf dem Umschlag und auf allen Abschnitten in englischer oder französischer Sprache in hervorgehobenen Buchstaben den Vermerk " Aussergewöhnlich schwere oder sperrige Waren " tragen .

Artikel 33

Die Abgangszollstelle kann verlangen , daß Ladelisten , Fotografien , Pläne usw . , die für die Nämlichkeitssicherung der beförderten Waren erforderlich sind , dem Carnet TIR beigefügt werden . In diesem Fall versieht sie diese Papiere mit ihrem Stempel , heftet je eine Ausfertigung auf der Rückseite des Carnet-TIR-Umschlagblatts an und vermerkt dies in allen Warenmanifesten .

Artikel 34

Die Durchgangszollstellen jeder Vertragspartei erkennen die von den zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien angebrachten Zollverschlüsse und/oder Nämlichkeitszeichen an . Sie können jedoch zusätzlich Zollverschlüsse und/oder Nämlichkeitszeichen anbringen , müssen aber auf den in ihrem Land benutzten Carnet-TIR-Abschnitten , auf den entsprechenden Stammblättern und auf den im Carnet TIR verbleibenden Abschnitten die neu angebrachten Zollverschlüsse und/oder Nämlichkeitszeichen vermerken .

Artikel 35

Müssen die Zollbehörden bei einer Durchgangszollstelle oder unterwegs wegen einer Beschau der Warenladung Zollverschlüsse abnehmen oder Nämlichkeitszeichen entfernen , so vermerken sie auf den in ihrem Land benutzten Carnet-TIR-Abschnitten , auf den entsprechenden Stammblättern und auf den im Carnet TIR verbleibenden Abschnitten die neu angebrachten Zollverschlüsse und/oder Nämlichkeitszeichen .

KAPITEL IV

UNREGELMÄSSIGKEITEN

Artikel 36

Wer gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens verstösst , macht sich nach den Rechtsvorschriften des Landes strafbar , in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde .

Artikel 37

Kann nicht ermittelt werden , wo die Unregelmässigkeit begangen worden ist , so gilt sie als im Gebiet der Vertragspartei begangen , in dem sie festgestellt worden ist .

Artikel 38

( 1 ) Jede Vertragspartei ist berechtigt , eine Person , die sich einer schweren Zuwiderhandlung gegen die für den internationalen Warentransport geltenden Zollgesetze oder sonstigen Zollvorschriften schuldig gemacht hat , vorübergehend oder dauernd von den Erleichterungen dieses Übereinkommens auszuschließen .

( 2 ) Dieser Ausschluß ist sofort den Zollbehörden der Vertragspartei mitzuteilen , in deren Gebiet die betreffende Person ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz hat , sowie dem ( den ) bürgenden Verband ( Verbänden ) des Landes , in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist .

Artikel 39

Wird die Durchführung der TIR-Transporte im übrigen als vorschriftsmässig anerkannt , so gilt folgendes :

1 . Die Vertragsparteien lassen geringfügige Abweichungen bei der Erfuellung der mit der Frist und der Fahrtstrecke zusammenhängenden Verpflichtungen unberücksichtigt .

2 . Auch Abweichungen zwischen den im Warenmanifest des Carnet TIR enthaltenen Angaben und dem Inhalt des Strassenfahrzeugs , des Lastzugs oder des Behälters werden nicht als Zuwiderhandlungen des Carnet-TIR-Inhabers im Sinne dieses Übereinkommens betrachtet , wenn ein die zuständigen Behörden zufriedenstellender Nachweis erbracht wird , daß diese Abweichungen nicht auf Fehlern beruhen , die beim Verladen oder Versand der Waren oder beim Ausfuellen des Warenmanifests wissentlich oder fahrlässig begangen worden sind .

Artikel 40

Die Zollverwaltungen des Abgangs - und Bestimmungslandes lasten gegebenenfalls dort festgestellte Abweichungen dem Carnet-TIR-Inhaber nicht an , wenn diese Abweichungen Zollverfahren betreffen , die vor oder nach dem TIR-Transport stattgefunden haben und an denen der Inhaber des Carnet nicht beteiligt war .

Artikel 41

Ist ein die Zollbehörden zufriedenstellender Nachweis erbracht worden , daß die im Warenmanifest eines Carnet TIR aufgeführten Waren durch Unfall oder höhere Gewalt untergegangen oder unwiederbringlich verlorengegangen sind oder daß sie aufgrund ihrer Beschaffenheit durch natürlichen Schwund fehlen , so wird Befreiung von den üblicherwiese zu erhebenden Zöllen und Abgaben gewährt .

Artikel 42

Auf begründeten Antrag einer Vertragspartei hin erteilen ihr die zuständigen Behörden der Vertragsparteien , die durch einen TIR-Transport berührt sind , alle verfügbaren , für die Anwendung der Artikel 39 , 40 und 41 erforderlichen Auskünfte .

KAPITEL V

ERLÄUTERUNGEN

Artikel 43

Die Erläuterungen in Anlage 6 und Anlage 7 Teil III enthalten Auslegungen einiger Bestimmungen dieses Übereinkommens und seiner Anlagen . Sie geben auch einige empfohlene Praktiken wieder .

KAPITEL VI

VERSCHIEDENES

Artikel 44

Jede Vertragspartei gewährt den beteiligten bürgenden Verbänden Erleichterungen für die Überweisung der erforderlichen Zahlungsmittel

a ) zur Entrichtung der Beträge , die von Behörden der Vertragsparteien aufgrund des Artikels 8 gefordert werden , und

b ) zur Bezahlung der Carnet-TIR-Vordrucke , die den bürgenden Verbänden von den mit ihnen in Verbindung stehenden ausländischen Verbänden oder von internationalen Organisationen zugesandt werden .

Artikel 45

Jede Vertragspartei veröffentlicht ein Verzeichnis der zur Durchführung von TIR-Transporten zugelassenen Abgangszollstellen , Durchgangszollstellen und Bestimmungszollstellen . Benachbarte Vertragsparteien verständigen sich im gegenseitigen Einvernehmen über die entsprechenden Grenzzollstellen und deren Öffnungszeiten .

Artikel 46

( 1 ) Für die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Amtshandlungen der Zollbehörden werden keine Gebühren erhoben , es sei denn , daß die Amtshandlungen ausserhalb der normalerweise hierfür vorgesehenen Tage , Stunden oder Plätze stattfinden .

( 2 ) Die Vertragsparteien werden soweit wie möglich die Zollabfertigung von leicht verderblichen Waren bei den Zollstellen erleichtern .

Artikel 47

( 1 ) Dieses Übereinkommen schließt weder die nach innerstaatlichen Vorschriften vorgesehenen Beschränkungen oder Kontrollen aus Gründen der öffentlichen Moral , öffentlichen Sicherheit , Hygiene oder öffentlichen Gesundheit sowie veterinärpolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen noch die Erhebung von Gebühren aus , die nach diesen Vorschriften zu erheben sind .

( 2 ) Dieses Übereinkommen steht der Anwendung anderer innerstaatlicher Vorschriften über den Transport nicht entgegen .

Artikel 48

Dieses Übereinkommen schließt nicht aus , daß Vertragsparteien , die eine Zoll - oder Wirtschaftsunion bilden , besondere Vorschriften für Warentransporte erlassen , die in ihren Gebieten beginnen , enden oder durch diese hindurchführen , vorausgesetzt , daß diese Vorschriften die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Erleichterungen nicht einschränken .

Artikel 49

Dieses Übereinkommen steht der Anwendung weitergehender Erleichterungen , die die Vertragsparteien entweder durch einseitige Vorschriften oder im Rahmen zwei - oder mehrseitiger Übereinkommen gegenwärtig oder künftig gewähren , nicht entgegen , vorausgesetzt , daß die auf diese Weise gewährten Erleichterungen die Anwendung dieses Übereinkommens und insbesondere die Durchführung von TIR-Transporten nicht behindern .

Artikel 50

Auf Antrag erteilen sich die Vertragsparteien gegenseitig die für die Anwendung dieses Übereinkommens erforderlichen Auskünfte , insbesondere über die Zulassung der Strassenfahrzeuge und Behälter und deren Konstruktionsmerkmale .

Artikel 51

Die Anlagen dieses Übereinkommens sind Bestandteil des Übereinkommens .

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 52

Unterzeichnung , Ratifikation , Annahme , Genehmigung und Beitritt

( 1 ) Alle Staaten , die Mitglieder der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation oder Vertragsparteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofes sind , sowie alle anderen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen eingeladenen Staaten können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden ,

a ) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation , Annahme oder Genehmigung unterzeichnen ;

b ) indem sie eine Ratifikations - , Annahme - oder Genehmigungsurkunde hinterlegen , nachdem sie es vorbehaltlich der Ratifikation , Annahme oder Genehmigung unterzeichnet haben , oder

c ) indem sie eine Beitrittsurkunde hinterlegen .

( 2 ) Dieses Übereinkommen liegt für die in Absatz 1 genannten Staaten beim Büro der Vereinten Nationen in Genf vom 1 . Januar 1976 bis einschließlich 31 . Dezember 1976 zur Unterzeichnung auf . Danach liegt es für sie zum Beitritt auf .

( 3 ) Nach den Absätzen 1 und 2 können Zoll - und Wirtschaftsunionen zur gleichen Zeit wie alle ihre Mitgliedstaaten oder zu jedem beliebigen Zeitpunkt , nachdem alle ihre Mitgliedstaaten Vertragsparteien dieses Übereinkommens geworden sind , ebenfalls Vertragsparteien werden . Diese Unionen haben jedoch kein Stimmrecht .

( 4 ) Die Ratifikations - , Annahme - , Genehmigungs - oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt .

Artikel 53

Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Übereinkommen tritt sechs Monate nach dem Tage in Kraft , an dem fünf der in Artikel 52 Absatz 1 genannten Staaten es ohne Vorbehalt der Ratifikation , der Annahme oder der Genehmigung unterzeichnet oder ihre Ratifikations - , Annahme - , Genehmigungs - oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben .

( 2 ) Nachdem fünf der in Artikel 52 Absatz 1 genannten Staaten das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation , der Annahme oder der Genehmigung unterzeichnet oder ihre Ratifikations - , Annahme - , Genehmigungs - oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben , tritt es für alle neuen Vertragsparteien sechs Monate nach dem Tage in Kraft , an dem sie ihre Ratifikations - , Annahme - , Genehmigungs - oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben .

( 3 ) Jede Ratifikations - , Annahme - , Genehmigungs - oder Beitrittsurkunde , die nach dem Inkrafttreten einer Änderung dieses Übereinkommens hinterlegt wird , gilt als für dieses Übereinkommen in der geänderten Fassung hinterlegt .

( 4 ) Jede Urkunde dieser Art , die nach der Annahme einer Änderung , aber vor deren Inkrafttreten hinterlegt wird , gilt als am Tage des Inkrafttretens der Änderung für dieses Übereinkommen in der geänderten Fassung hinterlegt .

Artikel 54

Kündigung

( 1 ) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen .

( 2 ) Die Kündigung wird fünfzehn Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam .

( 3 ) Die Gültigkeit der Carnets TIR , die vor dem Tage , an dem die Kündigung wirksam wird , von einer Abgangszollstelle angenommen worden sind , wird durch die Kündigung nicht berührt ; ebenso bleibt die Haftung der bürgenden Verbände nach den Bedingungen dieses Übereinkommens bestehen .

Artikel 55

Ausserkrafttreten

Beträgt die Zahl der Staaten , die Vertragsparteien sind , nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens während zwölf aufeinander folgender Monate weniger als fünf , so tritt dieses Übereinkommen am Ende dieses Zeitraums von zwölf Monaten ausser Kraft .

Artikel 56

Ausserkraftsetzung des TIR-Übereinkommens von 1959

( 1 ) Dieses Übereinkommen setzt mit seinem Inkrafttreten das TIR-Übereinkommen von 1859 in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ausser Kraft und tritt an dessen Stelle .

( 2 ) Die nach den Bedingungen des TIR-Übereinkommens von 1959 für Strassenfahrzeuge und Behälter ausgestellten Verschlussanerkenntnisse ( Zulassungsbescheinigungen ) werden von den Vertragsparteien dieses Übereinkommens für den Warentransport unter Zollverschluß innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer oder unter Vorbehalt der Erneuerung anerkannt , sofern die Fahrzeuge und Behälter nach wie vor den Bedingungen entsprechen , unter denen sie ursprünglich zugelassen worden sind .

Artikel 57

Beilegung von Streitigkeiten

( 1 ) Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens werden möglichst durch Verhandlungen zwischen ihnen oder auf andere Weise beigelegt .

( 2 ) Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens , die nicht auf die in Absatz 1 vorgesehene Weise beigelegt werden können , werden auf Antrag einer von ihnen einem wie folgt zusammengesetzten Schiedsgericht vorgelegt : Jede der am Streitfall beteiligten Parteien ernennt einen Schiedsrichter ; die beiden Schiedsrichter ernennen einen weiteren Schiedsrichter als Schiedsgerichtsvorsitzenden . Hat eine der Parteien drei Monate nach Erhalt des Antrags noch keinen Schiedsrichter ernannt oder haben die Schiedsrichter noch keinen Vorsitzenden gewählt , so kann jede der Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen , einen Schiedsrichter oder den Schiedsgerichtsvorsitzenden zu ernennen .

( 3 ) Die Entscheidung des nach Absatz 2 gebildeten Schiedsgerichts ist für die am Streitfall beteiligten Parteien bindend .

( 4 ) Das Schiedsgericht beschließt seine eigene Geschäftsordnung .

( 5 ) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit .

( 6 ) Jede Streitfrage , die sich zwischen den am Streitfall beteiligten Parteien wegen der Auslegung und Durchführung des Schiedsspruches ergeben sollte , kann von einer der Parteien dem Schiedsgericht , das den Spruch gefällt hat , zur Entscheidung vorgelegt werden .

Artikel 58

Vorbehalte

( 1 ) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Übereinkommens oder beim Beitritt erklären , daß er sich durch Artikel 57 Absätze 2 bis 6 nicht gebunden fühlt . Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber jeder Vertragspartei , die einen solchen Vorbehalt macht , durch diese Absätze nicht gebunden .

( 2 ) Jede Vertragspartei , die einen Vorbehalt nach Absatz 1 macht , kann ihn durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen * ederzeit zurücknehmen .

( 3 ) Von den in Absatz 1 vorgesehenen Vorbehalten abgesehen ist gegenüber diesem Übereinkommen kein Vorbehalt zulässig .

Artikel 59

Verfahren zur Änderung dieses Übereinkommens

( 1 ) Dieses Übereinkommen kann mit seinen Anlagen auf Vorschlag einer Vertragspartei nach dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren geändert werden .

( 2 ) Jeder Vorschlag einer Änderung dieses Übereinkommens wird von einem Verwaltungsausschuß geprüft , der sich gemäß der Geschäftsordnung in Anlage 8 aus allen Vertragsparteien zusammensetzt . Jeder derartige auf der Sitzung des Verwaltungsausschusses geprüfte oder ausgearbeitete und vom Ausschuß mit einer Zweidrittelmehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommene Änderungsvorschlag wird den Vertragsparteien durch den Generalsektretär der Vereinten Nationen zur Annahme mitgeteilt .

( 3 ) Jeder nach Absatz 2 mitgeteilte Änderunsvorschlag tritt vorbehaltlich des Artikels 60 für alle Vertragsparteien drei Monate nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach dem Datum der Mitteilung in Kraft , wenn während dieser Frist kein Staat , der Vertragspartei ist , beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einen Einwand gegen den Änderungsvorschlag notifiziert hat .

( 4 ) Ist nach Absatz 3 ein Einwand gegen einen Änderungsvorschlag notifiziert worden , so gilt die Änderung als nicht angenommen und bleibt ohne jede Wirkung .

Artikel 60

Sonderverfahren zur Änderung der Anlagen 1 , 2 , 3 , 4 , 5 , 6 und 7

( 1 ) Jeder nach Artikel 59 Absätze 1 und 2 geprüfte Vorschlag einer Änderung der Anlagen 1 , 2 , 3 , 4 , 5 , 6 und 7 tritt an dem Tag in Kraft den der Verwaltungsausschuß bei Annahme des Vorschlags festsetzt , es sei denn , daß zu einem früheren Zeitpunkt , den der Verwaltungsausschuß bei gleicher Gelegenheit festsetzt , ein Fünftel der Staaten , die Vertragsparteien sind , oder fünf dieser Staaten - je nachdem , welche Zahl geringer ist - dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifizieren , daß sie Einwendungen gegen die Änderung erheben . Die in diesem Absatz erwähnten Daten setzt der Verwaltungsausschuß mit einer Zweidrittelmehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder fest .

( 2 ) Die nach Absatz 1 angenommenen Änderung tritt bei ihrem Inkrafttreten für alle Vertragsparteien an die Stelle aller bisherigen Bestimmungen , auf die sie sich bezieht .

Artikel 61

Ersuchen , Mitteilungen und Einwendungen

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Vertragsparteien und alle in Artikel 52 Absatz 1 bezeichneten Staaten von allen Ersuchen , Mitteilungen und Einwänden aufgrund der Artikel 59 und 60 und vom Datum des Inkrafttretens einer Änderung .

Artikel 62

Revisionskonferenz

( 1 ) Ein Staat , der Vertragspartei ist , kann durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Einberufung einer Konferenz zur Revision dieses Übereinkommens verlangen .

( 2 ) Eine Revisionskonferenz , zu der alle Vertragsparteien und alle in Artikel 52 Absatz 1 bezeichneten Staaten eingeladen werden , wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen einberufen , wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum , an dem der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Notifikation vorgenommen hat , mindestens ein Viertel der Staaten , die Vertragsparteien sind , ihm ihr Einverständnis mit dem Ersuchen mitteilen .

( 3 ) Eine Revisionskonferenz , zu der alle Vertragsparteien und alle in Artikel 52 Absatz 1 bezeichneten Staaten eingeladen werden , wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen auch dann einberufen , wenn der Verwaltungsausschuß ein diesbezuegliches Ersuchen notifiziert hat . Der Verwaltungsausschuß entscheidet mit der Mehrheit seine anwesenden und abstimmenden Mitglieder , ob ein solches Ersuchen an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtet werden soll .

( 4 ) Wird eine Konferenz nach Absatz 1 oder 3 einberufen , so unterrichtet der Generalsekretär der Vereinten Nationen alle Vertragsparteien entsprechend und lädt sie ein , innerhalb von drei Monaten die Vorschläge vorzulegen , die auf der Konferenz geprüft werden sollen . Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen Vertragsparteien mindestens drei Monate vor Beginn der Konferenz die vorläufige Tagesordnung und den Wortlaut dieser Vorschläge .

Artikel 63

Notifikationen

Ausser den Notifikationen und Mitteilungen nach den Artikeln 61 und 62 notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen allen in Artikel 52 bezeichneten Staaten

a ) die Unterzeichnungen , Ratifikationen , Annahmen , Genehmigungen und Beitritte nach Artikel 52 ;

b ) die Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 53 ;

c ) die Kündigungen nach Artikel 54 ;

d ) das Ausserkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 55 ;

e ) die Vorbehalte nach Artikel 58 .

Artikel 64

Verbindliche Wortlaute

Nach dem 31 . Dezember 1976 wird die Urschrift dieses Übereinkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt , der allen Vertragsparteien und allen in Artikel 52 Absatz 1 bezeichneten Staaten , die keine Vertragsparteien sind , beglaubigte Abschriften übersendet .

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben .

Geschehen zu Genf am vierzehnten November neunzehnhunderfünfundsiebzig in einer Urschrift in englischer , französischer und russischer Sprache , wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist .

ANLAGE 1

MUSTER DES CARNET TIR

Das Carnet TIR wird in französischer Sprache gedruckt , abgesehen von Seite 1 des Umschlags , deren Angaben auch in englischer Sprache wiedergegeben sind ; die " Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR " erscheint in englischer Sprache auf Seite 3 des Umschlags .

Seite 1 des Umschlags

( Name der internationalen Organisation )

CARNET TIR (*)

1 . Gültig für die Abfertigung durch die Abgangszollstelle bis einschließlich ...

2 . Ausgegeben von ...

... ( Name des ausgebenden Verbandes )

3 . Inhaber ...

... ( Name , Adresse , Land )

4 . Unterschrift des Beauftragten des ausgebenden Verbandes und Stempel dieses Verbandes ...

5 . Unterschrift des Sekretärs der internationalen Organisation ...

... ( Vom Inhaber des Carnet vor der Verwendung auszufuellen )

6 . Abgangsland ...

7 . Bestimmungsland/-länder ( 1 ) ...

8 . Amtliche(s ) Kennzeichen des Strassenfahrzeugs/der Strassenfahrzeuge ( 1 ) ...

9 . Verschlussanerkenntnis(se ) ( Zulassungsbescheinigung(en ) ) für das ( die ) Strassenfahrzeug(e ) ( Nr . und Datum ) ( 1 ) ...

10 . Erkennungsnummer(n ) des ( der ) Behälter(s ) ( 1 ) ...

11 . Bemerkungen ...

12 . Unterschrift des Carnet-Inhabers ...

( 1 ) Nichtzutreffendes streichen ...

(*) Siehe Anhang 1 das TIR Übereinkommens 1975 , ausgearbeitet unter Verantwortung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa

ANLEITUNG FÜR DIE VERWENDUNG DES CARNET TIR

A . Allgemeines

1 . Ausgabe : Das Carnet TIR wird im Abgangsland oder in dem Land ausgegeben , in dem der Inhaber seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz hat .

2 . Sprache : Das Carnet TIR wird in französischer Sprache gedruckt , abgesehen von Seite 1 des Umschlags , deren Angaben auch in englischer Sprache wiedergegeben sind ; die " Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR " erscheint in englischer Sprache auf Seite 3 des Umschlags . Zusätzlich können Seiten mit einer Übersetzung des gedruckten Textes in andere Sprachen eingefügt werden .

3 . Gültigkeit : Das Carnet TIR bleibt bis zur Beendigung des TIR-Transports bei der Bestimmungszollstelle gültig , sofern es innerhalb der von dem ausgebenden Verband festgesetzten Frist ( Nr . 1 auf Seite 1 des Umschlags und Nr . 4 der Abschnitte ) bei der Abgangszollstelle angenommen worden ist .

4 . Zahl der Carnets : Für einen Lastzug ( miteinander verbundene Fahrzeuge ) oder für mehrere Behälter , die auf einem einzigen Fahrzeug oder auf einem Lastzug verladen sind ( siehe auch Nr . 10 d ) dieser Anleitung ) , ist nur ein Carnet TIR erforderlich .

5 . Zahl der Abgangs - und Bestimmungszollstellen : Warentransporte mit Carnet TIR dürfen über mehrere Abgangs - und Bestimmungszollstellen durchgeführt werden ; falls keine andere Regelung getroffen ist ,

a ) müssen die Abgangszollstellen in ein und demselben Land liegen ;

b ) dürfen die Bestimmungszollstellen in nicht mehr als zwei verschiedenen Ländern liegen ;

c ) darf die Gesamtzahl der Abgangs - und Bestimmungszollstellen vier nicht überschreiten ( siehe auch Nr . 10 e ) dieser Anleitung ) .

6 . Zahl der Abschnitte : Wird der Transport nur über eine Abgangszollstelle und eine Bestimmungszollstelle durchgeführt , so muß das Carnet TIR mindestens 2 Abschnitte für das Abgangsland , 3 Abschnitte für das Bestimmungsland und je 2 Abschnitte für jedes Durchgangsland enthalten . Für jede zusätzliche Abgangs - oder Bestimmungszollstelle sind 2 bzw . 3 weitere Abschnitte erforderlich ; darüber hinaus sind 2 weitere Abschnitte notwendig , wenn die Bestimmungszollstellen in zwei verschiedenen Ländern liegen .

7 . Vorlage bei den Zollstellen : Das Carnet TIR ist bei der Vorführung des Strassenfahrzeugs , des Lastzugs , des Behälters oder der Behälter bei jeder Abgangs - , Durchgangs - und Bestimmungszollstelle vorzulegen . Bei der letzten Abgangszollstelle ist die Unterschrift des Zollbeamten und der Datumsstempel der Zollstelle unter dem Warenmanifest im Feld 19 aller für den weiteren Transport zu verwendenden Abschnitte anzubringen .

B . Ausfuellen des Carnet TIR

8 . Radieren , Überschreiben : Im Carnet TIR darf weder radiert noch überschrieben werden . Jede Berichtigung ist so vorzunehmen , daß die irrtümlichen Angaben gestrichen und gegebenenfalls die richtigen Angaben eingesetzt werden . Jede Änderung muß von demjenigen , der sie vornimmt , bestätigt und von den Zollbehörden bescheinigt werden .

9 . Angaben über das amtliche Kennzeichen : Sehen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei Anhängern und Sattelanhängern eine Zulassung nicht vor , so sind an Stelle des amtlichen Kennzeichens die Erkennungsnummer oder die Fabriknummer anzugeben .

10 . Warenmanifest :

a ) Das Warenmanifest ist in der Sprache des Abgangslandes auszufuellen , es sei denn , daß die Zollbehörden die Verwendung einer anderen Sprache zulassen . Die Zollbehörden der anderen berührten Länder behalten sich jedoch das Recht vor , eine Übersetzung in die jeweilige Landessprache zu fordern . Um dabei etwaige Verzögerungen zu vermeiden , wird dem Warenführer empfohlen , sich die notwendigen Übersetzungen zu beschaffen .

b ) Die im Warenmanifest enthaltenen Angaben sollten mit Maschine geschrieben oder so vervielfältigt werden , daß sie auf allen Blättern gut leserlich sind . Unleserliche Blätter werden von den Zollbehörden zurückgewiesen .

c ) Wenn der Raum nicht ausreicht , um alle beförderten Waren im Warenmanifest aufzuführen , können den Abschnitten Zusatzblätter , die dem Muster des Warenmanifests entsprechen , oder Handelsdokumente , die alle Angaben des Warenmanifests enthalten , beigefügt werden . Alle Abschnitte müssen jedoch folgende Angaben enthalten :

i ) Anzahl der Zusatzblätter ( Feld 10 ) ,

ii ) Anzahl und Art der Packstücke oder Gegenstände und das Gesamtbruttogewicht der in den Zusatzblättern aufgeführten Waren ( Felder 11 bis 13 ) .

d ) Wenn das Carnet TIR für einen Lastzug oder mehrere Behälter ausgefertigt wird , muß in dem Warenmanifest der Inhalt jedes Fahrzeugs oder jedes Behälters gesondert aufgeführt sein . Vor diesen Angaben ist das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs oder die Erkennungsnummer des Behälters einzusetzen ( Feld 11 ) .

e ) Wird der Transport über mehrere Abgangs - oder Bestimmungszollstellen durchgeführt , so sind die Eintragungen bezueglich der Waren , die von den einzelnen Zollstellen abzufertigen oder für die einzelnen Zollstellen bestimmt sind , im Warenmanifest ebenfalls deutlich voneinander zu trennen .

11 . Ladelisten , Fotografien , Pläne usw . : Wenn die Zollbehörden für die Nämlichkeitssicherung von aussergewöhnlich schweren oder sperrigen Waren verlangen , daß dem Carnet TIR diese Papiere beizufügen sind , werden sie zo * amtlich bestätigt und auf Seite 2 des Carnet-Umschlags angeheftet . Ferner sind diese Papiere auf allen Abschnitten im Feld 10 zu vermerken .

12 . Unterschrift : Alle Abschnitte ( Felder 16 und 17 ) sind vom Carnet-TIR-Inhaber oder von seinem Vertreter zu unterschreiben und mit Datum zu versehen .

C . Vorfälle oder Unfälle

13 . Werden Zollverschlüsse unterwegs infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses verletzt oder Waren vernichtet oder beschädigt , so hat sich der Warenführer unverzueglich an eine Zollbehörde zu wenden , wenn eine solche in der Nähe ist , andernfalls an eine andere zuständige Behörde des Ländes , in dem er sich befindet . Diese nimmt so schnell wie möglich das im Carnet TIR enthaltene Protokoll auf .

14 . Wird bei einem Unfall das Umladen der Warenladung auf ein anderes Fahrzeug oder in einen anderen Behälter erforderlich , so darf dies nur in Gegenwart einer der in Nr . 13 erwähnten Behörden geschehen . Diese Behörde nimmt ein Protokoll auf . Sofern das Carnet nicht den Vermerk " Aussergewöhnlich schwere oder sperrige Waren " tragt , muß das Ersatzfahrzeug oder der Ersatzbehälter für den Warentransport unter Zollverschluß zugelassen sein . Ausserdem sind Zollverschlüsse anzulegen und im Protokoll zu vermerken . Sind jedoch keine mit einem Verschlussanerkenntnis ( Zulassungsbescheinigung ) ausgestatteten Fahrzeuge oder Behälter verfügbar , so können die Waren auch in nichtzugelassene Fahrzeuge oder Behälter umgeladen werden , wenn die Fahrzeuge oder Behälter ausreichende Sicherheit bieten . In diesem Fall prüfen die Zollbehörden der nachfolgenden Länder , ob sie die Weiterbeförderung der Waren in diesem Fahrzeug oder Behälter mit Carnet TIR zulassen können .

15 . Zwingt eine drohende Gefahr zum sofortigen teilweisen oder vollständigen Entladen , so kann der Warenführer von sich aus handeln , ohne das Eingreifen der in Nr . 13 genannten Behörden zu beantragen oder abzuwarten . Er muß dann nachweisen , daß er gezwungen war , im Interesse des Fahrzeugs , des Behälters oder der Ladung so zu handeln , sofort nach Vornahme der dringlichsten Sicherungsmaßnahmen hat er eine der in Nr . 13 genannten Behörden zu benachrichtigen , damit der Tatbestand festgestellt , die Ladung überprüft , das Fahrzeug oder der Behälter verschlossen und ein Protokoll aufgenommen werden kann .

16 . Das Protokoll bleibt bis zur Bestimmungszollstelle dem Carnet TIR beigefügt .

17 . Den Verbänden wird empfohlen , den Warenführern neben dem im Carnet TIR enthaltenen Vordruck weitere Protokollvordrucke in der Sprache oder den Sprachen der Durchgangsländer zur Verfügung zu stellen .

STAMMBLATT Nr . 1 ( Selten mit ungeraden Zahlen - weiß ) des CARNET TIR

1 . Abgefertigt von der Zollstelle ...

2 . Unter der Nr . ...

3 . Angelegte Zollverschlüsse oder Nämlichkeitszeichen ...

4 . ... Zollverschlüsse oder Nämlichkeitszeichen unverletzt

5 . Verschiedenes ( vorgeschriebene Fahrtstrecke , Zollstelle , bei der der Transport vorzuführen ist , usw . ) ...

6 . Unterschrift des Beamten und Datumsstempel der Zollstelle ...

ABSCHNITT Nr . 1

1 . CARNET TIR

2 . Abgangszollstelle(n )

1 . ...

2 . ...

3 . ...

3 . Ausgegeben von ( Name des ausgebenden Verbandes )

4 . Gültig für die Abfertigung durch die Abgangszollstelle bis einschließlich

Für amtliche Zwecke

5 . Inhaber des Carnet ( Name , Adresse , Land )

6 . Abgangsland

7 . Bestimmungsland/-länder

8 . Amtliche(s ) Kennzeichen des ( der ) Strassenfahrzeugs(-fahrzeuge )

9 . Verschlussanerkenntnis(se ) ( Zulassungsbescheinigung(en ) ) ( Nr . u . Datum )

10 . Dem Warenmanifest beigefügte Papiere

WARENMANIFEST

11 . a ) Laderaum(-räume ) oder Behälter , b ) Zeichen und Nummern der Packstücke oder Gegenstände * 12 . Anzahl und Art der Packstücke oder Gegenstände ; Bezeichnung der Waren * 13 . Bruttogewicht in kg *

14 . Gesamtzahl der auf dem Warenmanifest aufgeführten Packstücke , bestimmt für * Anzahl *

1 . Zollstelle * *

2 . Zollstelle * *

3 . Zollstelle * *

15 . Ich bestätige die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den Feldern 1 bis 14

16 . Ort und Datum

17 . Unterschrift des Inhabers oder seines Vertreters

18 . Angelegte Zollverschlüsse oder Nämlichkeitszeichen ( Anzahl , Merkmale )

19 . Abgangszollstelle Unterschrift des Beamten und Datumsstempel der Zollstelle ...

20 . Abfertigungsbescheinigung ( Abgangszollstelle oder Durchgangszollstelle beim Eingang )

... 21 . Zollverschlüsse oder Namlichkeitszeichen unverletzt

22 . Frist für die Durchführ

23 . Eingetragen von der Zollstelle * unter der Nr . *

24 . Verschiedenes ( vorgeschriebene Fahrtstrecke , Zollstelle , bei der der Transport vorzufuhren ist , usw . )

25 . Unterschrift des Beamten und Datumsstempel der Zollstelle ...

STAMMBLATT Nr . 2 ( Seiten mit geraden Zahlen - grün ) des CARNET TIR

1 . Ankunft festgestellt von der Zollstelle ...

2 . ... Zollverschlüsse oder Numlichkeitszeichen unverletzt ...

3 . Erledigt ... Packstücke oder Gegenstände ( wie im Warenmanifest angegeben )

4 . Neue Zollverschlüsse angelegt ...

5 . Vorbehalte ...

6 . Unterschrift des Beamten und Datumsstempel der Zollstelle ...

ABSCHNITT Nr . 2

1 . CARNET TIR

2 . Abgangszollstelle(n )

1 . ...

2 . ...

3 . ...

3 . Ausgegeben von ( Name des ausgebenden Verbandes )

4 . Gültig für die Abfertigung durch die Abgangszollstelle bis einschließlich

Für amtliche Zwecke

5 . Inhaber des Carnet ( Name , Adresse , Land )

6 . Abgangsland

7 . Bestimmungsland/-länder

8 . Amtliche(s ) Kennzeichen des ( der ) Strassenfahrzeugs(-fahrzeuge )

9 . Verschlussanerkenntnis(se ) ( Zulassungsbescheinigung(en ) ) ( Nr . u . Datum )

10 . Dem Warenmanifest beigefügte Papiere

WARENMANIFEST

11 . a ) Laderaum(-räume ) oder Behälter , b ) Zeichen und Nummern der Packstücke oder Gegenstände * 12 . Anzahl und Art der Packstücke oder Gegenstände ; Bezeichnung der Waren * 13 . Bruttogewicht in kg *

14 . Gesamtzahl der auf dem Warenmanifest aufgefuhrten Packstücke , bestimmt für * Anzahl *

1 . Zollstelle * *

2 . Zollstelle * *

3 . Zollstelle * *

15 . Ich bestätige die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den Feldern 1 bis 14

16 . Ort und Datum

17 . Unterschrift des Inhabers oder seines Vertreters

18 . Angelegte Zollverschlüsse oder Nämlichkeitszeichen ( Anzahl , Merkmale )

19 . Abgangszollstelle Unterschrift des Beamten und Datumsstempel der Zollstelle ...

Carnet TIR Nr . ...

20 . Abfertigungsbescheinigung ( Abgangszollstelle oder Durchgangszollstelle beim Eingang )

... 21 . Zollverschlusse oder Nämlichkeitszeichen unverletzt

22 . Frist für die Durchfuhr

23 . Eingetragen von der Zollstelle * unter der Nr . *

24 . Verschiedenes ( vorgeschriebene Fahrtstrecke , Zollstelle , bei der der Transport vorzufuhren ist , usw . )

25 . Unterschrift des Beamten und Datumsstempel der Zollstelle ...

26 . Erledigungsbescheinigung ( Durchgangszollstelle beim Ausgang oder Bestimmungszollstelle )

... 27 . Zollverschlüsse oder Nämlichkeitszeichen unverletzt

28 . Anzahl der erledigten Packstucke

29 . Vorbehalte

30 . Unterschrift des Beamten und Datumsstempel der Zollstelle ...

ABSCHNITT AUSSCHLIESSLICH

soweit erforderlich für die Bestimmungszollstelle bestimmt

ABSCHNITT Nr . 2 ( rosa )

1 . CARNET TIR

2 . Abgangszollstelle(n )

1 . ...

2 . ...

3 . ...

3 . Ausgegeben von ( Name des ausgebenden Verbandes )

4 . Gültig für die Abfertigung durch die Abgangszollstelle bis einschließlich

Für amtliche Zwecke

5 . Inhaber des Carnet ( Name , Adresse , Land )

6 . Abgangsland

7 . Bestimmungsland/-länder

8 . Amtliche(s ) Kennzeichen des ( der ) Strassenfahrzeugs(-fahrzeuge )

9 . Verschlussanerkenntnis(se ) ( Zulassungsbescheinigung(en ) ) ( Nr . u . Datum )

10 . Dem Warenmanifest beigefügte Papiere

WARENMANIFEST

11 . a ) Laderaum(-räume ) oder Behälter , b ) Zeichen und Nummern der Packstücke oder Gegenstände * 12 . Anzahl und Art der Packstücke oder Gegenstände ; Bezeichnung der Waren * 13 . Bruttogewicht in kg *

14 . Gesamtzahl der auf dem Warenmanifest aufgefuhrten Packstucke , bestimmt für * Anzahl *

1 . Zollstelle * *

2 . Zollstelle * *

3 . Zollstelle * *

15 . Ich bestätige die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den Feldern 1 bis 14

16 . Ort und Datum

17 . Unterschrift des Inhabers oder seines Vertreters

18 . Angelegte Zollverschlüsse oder Nämlichkeitszeichen ( Anzahl , Merkmale )

19 . Abgangszollstelle Unterschrift des Beamten und Datumsstempel der Zollstelle ...

20 . Abfertigungsbescheinigung ( Abgangszollstelle oder Durchgangszollstelle beim Eingang )

... 21 . Zollverschlusse oder Nämlichkeitszeichen unverletzt

22 . Frist für die Durchfuhr

23 . Eingetragen von der Zollstelle * unter der Nr . *

24 . Verschiedenes ( vorgeschriebene Fahrtstrecke , Zollstelle , bei der der Transport vorzufuhren ist , usw . )

25 . Unterschrift des Beamten und Datumsstempel der Zollstelle ...

26 . Erledigungsbescheinigung ( Durchgangszollstelle beim Ausgang oder Bestimmungszollstelle )

... 27 . Zollverschlüsse oder Nämlichkeitszeichen unverletzt

28 . Anzahl der erledigten Packstücke

29 . Vorbehalte

30 . Unterschrift des Beamten und Datumsstempel der Zollstelle ...

Protokoll ( gelb )

gemäß Artikel 25 des TIR-Übereinkommens

( siehe auch Nummern 13 bis 17 der Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR )

1 . Abgangszollstelle(n )

2 . CARNET TIR

3 . Ausgegeben von

4 . Amtliche(s ) Kennzeichen des ( der ) Strassenfahrzeugs(-fahrzeuge ) Erkennungsnummer(n ) des ( der ) Behälter(s )

5 . Inhaber des Carnet

6 . Der ( die ) Zollverschluß ( verschlüsse ) ist ( sind )

unverletzt ...

verletzt ...

7 . Der ( die ) Laderaum(-räume ) oder Behälter ist ( sind )

unverletzt ...

verletzt ...

8 . Bemerkungen

9 . ... Es scheint keine Ware zu fehlen

... Die in den Feldern 10 bis 13 bezeichneten Waren fehlen ( F ) oder sind vernichtet ( V ) , wie in Feld 12 angegeben

10 . a ) Laderaum(-räume ) oder Behälter , b ) Zeichen und Nummern der Packstücke oder Gegenstände * 11 . Anzahl und Art der Packstücke oder Gegenstände ; Bezeichnung der Waren * 12 . F oder V * 13 . Bemerkungen ( u.a . Fehlmengen oder vernichtete Mengen angeben ) *

14 . Datum , Ort und Umstände des Unfalls

15 . Maßnahmen im Interesse einer Fortführung des TIR-Transportes

... Anlegen neuer Zollverschlüsse : Anzahl ... Merkmale ...

... Umladen der Waren ( siehe Feld 16 )

... Sonstiges

16 . Bei Umladen der Waren : Merkmale des ( der ) Ersetzstrassenfahrzeugs(-fahrzeuge ) oder des ( der ) Ersatzbehälter(s )

Amtliches Kennzeichen * Zugelassen * Nr . des Verschlussanerkenntnisses ( Zulassungsbescheinigung ) * Anzahl und Merkmale der angelegten Zollverschlüsse *

* ja * nein * * *

a ) Fahrzeug ... * ... * ... * ... * .../... *

... * ... * ... * ... * .../... *

Erkennungsnummer * * * * *

b ) Behälter ... * ... * ... * ... * .../... *

... * ... * ... * ... * .../... *

17 . Behörde , die das Protokoll aufgenommen hat

... Ort/Datum/Stempel

... Unterschrift

18 . Stempel der nächsten vom TIR-Transport berührten Zollstelle

... Unterschrift

... Zutreffendes ankreuzen

RULES REGARDING THE USE OF THE TIR CARNET

A . General

1 . Ißü : The TIR carnet may be ißüd either in the country of departure or in the country in which the holder is established or resident .

2 . Language : The TIR carnet is printed in French except for page 1 of the cover where the items are also printed in English ; this page is a translation of the " Rules regarding the use of the TIR carnet " given in French on page 2 of the cover . Additional sheets giving a translation of the printed text may also be inserted .

3 . Validity : The TIR carnet remains valid until the completion of the TIR operation at the customs office of destination , provided that it has been taken under customs control at the customs office of departure within the time limit set by the issuing association ( item 1 of page 1 of the cover and item 4 of the vouchers ) .

4 . Number of carnets : Only one TIR carnet need be required for a combination of vehicles ( coupled vehicles ) or for several containers loaded either on a single vehicle or on a combination of vehicles ( see also rule 10 ( d ) below ) .

5 . Number of customs offices of departure and customs offices of destination : Transport under cover of a TIR carnet may involve several customs offices of departure and destination , but , unleß otherwise authorized :

( a ) the customs offices of departure must be situated in the same country ;

( b ) the customs offices of destination may not be situated in more than two countries ;

( c ) the total number of customs offices of departure and destination may not exceed four ( see also rule 10 ( e ) below ) .

6 . Number of forms : Where there is only one customs office of departure , and one customs office of destination , the TIR carnet must contain at least two sheets for the country of departure , three sheets for the country of destination and two sheets for each country traversed . For each additional customs office of departure two extra sheets and for each additional customs office of destination three extra sheets shall be required ; in addition , there must be two more sheets if the customs offices of destination are situated in two different countries .

7 . Presentation at customs offices : The TIR carnet shall be presented with the road vehicle , combination of vehicles , or container(s ) at each customs office of departure , customs office en route and customs office of destination . At the last customs office of departure , the customs officer shall sign and date stamp item 19 below the manifest on all vouchers to be used on the remainder of the journey .

B . How to fill in the TIR carnet

8 . Erasures , over-writing : No erasures or over-writing shall be made on the TIR carnet . Any corrections shall be made by crossing out the incorrect particulars and adding , if necessary , the required particulars . Any change shall be initialled by the person making it and endorsed by the customs authorities .

9 . Information concerning registration : When national legislation dös not provide for registration of trailers and semitrailers , the identification of manufacturer's number shall be shown instead of the registration number .

10 . The manifest :

( a ) The manifest must be completed in the language of the country of departure , unleß the customs authorities allow another language to be used . The customs authorities of the other countries traversed reserve the right to require its translation into their own language . In order to avoid delays which might ensü from this requirement , carriers are advised to supply the driver of the vehicle with the requisite translations .

( b ) The information on the manifest should be typed or multicopied in such a way as to be clearly legible on all the sheets . Illegible sheets will not be accepted by the customs authorities .

( c ) When there is not enough space in the manifest to enter all the goods carried , separate sheets of the same model as the manifest or commercial documents providing all the information required by the manifest may be attached to the vouchers . In such cases , all the vouchers must contain the following particulars :

( i ) the number of sheets attached ( box 10 ) ,

( ii ) the number and type of packages or articles and the total groß weight of the goods listed on the attached sheets ( boxes 11 to 13 ) .

( d ) When the TIR carnet covers a combination of vehicles or several containers , the contents of each vehicle or each container shall be indicated separately on the manifest . This information shall be preceded by the registration number of the vehicle or the identification number of the container ( item 11 of the manifest ) .

( e ) Likewise , if there are several customs offices of departure or of destination , the entries concerning the goods taken under customs control at , or intended for , each customs office shall be clearly separated from eachother on the manifest .

11 . Packing lists , photographs , plans , etc . : When such documents are required by the customs authorities for the identification of heavy or bulky goods , they shall be endorsed by the customs authorities and attached to page 2 of the cover of the carnet . In addition , a reference shall be made to these documents in box 10 of all vouchers .

12 . Signature : All vouchers ( items 16 and 17 ) must be dated and signed by the holder of the TIR carnet or his agent .

C . Incidents or accidents

13 . In the event of customs seals being broken or goods being destroyed or damaged by accident en route the carrier shall immediately contact the customs authorities , if there are any near at hand , or , if not , any other competent authorities of the country he is in . The authorities concerned shall draw up with the minimum delay the certified report which is contained in the TIR carnet .

14 . In the event of an accident necessitating transfer of the load to another vehicle or another container , this transfer may be carried out only in the presence of one of the authorities mentioned in rule 13 above . The said authority shall draw up the certified report . Unleß the carnet carries the words " Heavy or bulky goods " , the vehicle or container substituted must be one approved for the transport of goods under customs seals . Furthermore , it shall be sealed and details of the seal affixed shall be indicated in the certified report . However , if no approved vehicle or container is available , the goods may be transferred to an unapproved vehicle or container , provided it affords adequate safeguards . In the latter event , the customs authorities of succeeding countries shall judge whether they , too , can allow the transport under cover of the TIR carnet to continü in that vehicle or container .

15 . In the event of imminent danger necessitating immediate unloading of the whole or of part of the load , the carrier may take action on his own initiative without requesting , or waiting for action by the authorities mentioned in rule 13 above . It shall then be for him to furnish proof that he was compelled to take such action in the interests of the vehicle or container or of the load and , as soon as he has taken such preventive measures as the emergency may require , he shall notify one of the authorities mentioned in rule 13 above in order that the facts may be verified , the load checked , the vehicle or container sealed and the certified report drawn up .

16 . The certified report shall remain attached to the TIR carnet until the customs office of destination is reached .

17 . In addition to the model form inserted in the TIR carnet itself , associations are recommended to furnish carriers with a supply of certified report forms in the language or languages of the countries of transit .

ANLAGE 2

VORSCHRIFTEN ÜBER DIE TECHNISCHEN BEDINGUNGEN FÜR STRASSENFAHRZEUGE , DIE FÜR DEN INTERNATIONALEN WARENTRANSPORT UNTER ZOLLVERSCHLUSS ZUGELASSEN WERDEN KÖNNEN

Artikel 1 FORTSETZUNG DES TEXTES UNTER DOK.NUM : 275A1114(01).1

Grundsätze

Für den internationalen Warentransport unter Zollverschluß werden nur Fahrzeuge zugelassen , deren Laderäume so gebaut und eingerichtet sind , daß

a ) dem zollamtlich verschlossenen Teil der Fahrzeuge keine Waren entnommen oder in ihn hineingebracht werden können , ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder den Zollverschluß zu verletzen ;

b ) Zollverschlüsse auf einfache und wirksame Weise angebracht werden können ;

c ) sie keine Verstecke enthalten , in denen Waren verborgen werden können ;

d ) alle zur Aufnahme von Waren geeigneten Räume für die Zollkontrolle leicht zugänglich sind .

Artikel 2

Bauart des Laderaums

( 1 ) Damit die Laderäume den Erfordernissen des Artikels 1 entsprechen , gilt folgendes :

a ) Die Bestandteile des Laderaums ( Wände , Boden , Türen , Dach , Pfosten , Rahmen , Querträger usw . ) müssen entweder durch Vorrichtungen , die von aussen nicht entfernt und wieder angebracht werden können , ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen , oder durch eine Konstruktion zusammengefügt sein , die ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht verändert werden kann . Bestehen Wände , Boden , Türen und Dach aus verschiedenen Bauteilen , so müssen diese den gleichen Erfordernissen entsprechen und genügend widerstandsfähig sein ;

b ) Türen und alle anderen Abschlusseinrichtungen ( einschließlich Hähne , Mannlochdeckel , Flansche usw . ) müssen mit einer Vorrichtung versehen sein , an der ein Zollverschluß angebracht werden kann . Diese Vorrichtung muß so beschaffen sein , daß sie von aussen nicht entfernt und wieder angebracht werden kann , ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen , und die Tür oder Abschlusseinrichtung nicht geöffnet werden kann , ohne den Zollverschluß zu verletzen . Dieser muß ausreichend geschützt sein . Schiebedächer sind zulässig ;

c ) Lüftungs - und Abflussöffnungen sind mit einer Vorrichtung zu versehen , die den Zugang zum Innern des Laderaums verhindert . Diese Vorrichtung muß so beschaffen sein , daß sie von aussen nicht entfernt und wieder angebracht werden kann , ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen .

( 2 ) Ungeachtet des Artikels 1 Buchstabe c ) sind Laderaumbestandteile , die aus praktischen Gründen Hohlräume enthalten müssen ( z.B . zwischen den Wandungen von Doppelwänden ) , zulässig . Damit die Hohlräume nicht als Warenversteck benutzt werden können , gilt folgendes :

i ) Wenn die innere Verkleidung des Laderaums die Wand in ihrer ganzen Höhe vom Boden bis zum Dach bedeckt oder wenn , in anderen Fällen , der Zwischenraum zwischen Verkleidung und Aussenwand vollständig geschlossen ist , muß die Verkleidung so angebracht sein , daß sie nicht entfernt und wieder angebracht werden kann , ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen , und

ii ) wenn die Verkleidung die Wand nicht in ihrer ganzen Höhe bedeckt und wenn die Zwischenräume zwischen Verkleidung und Aussenwand nicht vollständig geschlossen sind , sowie in allen sonstigen Fällen , in denen konstruktionsbedingte Hohlräume entstehen , muß deren Zahl auf ein Mindestmaß beschränkt sein ; die Hohlräume müssen für die Zollkontrolle leicht zugänglich sein .

( 3 ) Lichtöffnungen sind zulässig , sofern sie aus genügend widerstandsfähigem Material hergestellt sind und von aussen nicht entfernt und wieder angebracht werden können , ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen . Glas ist zulässig ; in diesem Fall muß aber die Lichtöffnung mit einem festen Metallgitter versehen sein , das von aussen nicht entfernt werden kann ; die Maschenweite des Gitters darf höchstens 10 mm betragen .

( 4 ) Öffnungen im Boden zu technischen Zwecken , z.B . zum Schmieren , zur Wagenpflege , zum Füllen des Sandstreuers sind nur zugelassen , wenn sie mit einem Deckel versehen sind , der so befestigt werden kann , daß ein Zugang von aussen zum Laderaum nicht möglich ist .

Artikel 3

Fahrzeuge mit Schutzdecken

( 1 ) Die Artikel 1 und 2 gelten auch für Fahrzeuge mit Schutzdecken , soweit sie darauf anwendbar sind . Ausserdem müssen diese Fahrzeuge den Bestimmungen dieses Artikels entsprechen .

( 2 ) Die Schutzdecke muß entweder aus starkem Segeltuch oder aus nicht dehnbarem , genügend widerstandsfähigem kunststoff - oder kautschukbeschichtetem Gewebe bestehen . Sie muß in gutem Zustand und so hergerichtet sein , daß nach Anlegen der Verschlußvorrichtung ein Zugang zum Laderaum nicht möglich ist , ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen .

( 3 ) Ist die Schutzdecke aus mehreren Stücken zusammengesetzt , so müssen die Ränder der Stücke meinandergefaltet und durch zwei mindestens 15 mm vonemander entdernte Nähte miteinander verbunden sein . Die Nähte müssen entsprechend der diesen Vorschriften beigefugten Zeichnung 1 ausgeführt sein ; wenn es jedoch bei gewissen Teilen der Schutzdecke ( wie z.B . bei Überfällen und verstärkten Ecken ) nicht möglich ist , die Stücke auf diese Weise zusammenzunähen , so genügt es , daß nur der Rand des oberen Teiles umgefaltet und entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 2 oder 2a angenäht ist . Die eine Naht , deren Faden sich in der Farbe vom Faden der anderen Naht und von der Schutzdecke dentlich unterscheiden muß , darf nur an der Innenseite sichtbar sein . Alle Nähte müssen mit der Maschine genaht sein .

( 4 ) Besteht die Schutzdecke aus kunststoffbeschichtetem Gewebe und ist sie aus mehreren Stücken zusammengesetzt , so können diese Stücke auch durch Verschweissen entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 3 aneinandergefügt werden . Dabei müssen sich die Ränder der Stücke um mindestens 15 mm überlappen . Sie müssen in der vollen Breite der 15 mm miteinander verschmolzen sein . Auf der Aussenseite ist die Überlappkante mit einem mindestens 7 mm breiten Kunststoffband im selben Schweißverfahren zu überdecken . Das Kunststoffband und ein Streifen von mindestens 3 mm zu beiden Seiten dieses Bandes sind mit einer gleichförmigen und deutlich sichtbaren Narbung zu versehen . Das Verschweissen muß so ausgeführt sein , daß die Stücke nicht getrennt und danach wieder zusammengefügt werden können , ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen .

( 5 ) Ausbesserungen sind nach dem in der beigefügten Zeichnung 4 dargestellten Verfahren auszuführen ; die Ränder müssen ineinandergefaltet und durch zwei sichtbare , mindestens 15 mm voneinander entfernte Nähte miteinander verbunden sein ; die Farbe des auf der Innenseite sichtbaren Fadens muß sich von der Farbe des auf der Aussenseite sichtbaren Fadens und von der Farbe der Schutzdecke unterscheiden ; alle Nähte müssen mit der Maschine genäht sein . Wenn zur Ausbesserung einer Schutzdecke , die an den Rändern beschädigt ist , an den Schadhaften Stellen Flicken eingesetzt werden müssen , so können die Nähte auch nach Absatz 3 entsprechend der beiden Vorschriften beigefügten Zeichnung 1 ausgeführt werden . Ausbesserungen von Schutzdecken aus kunststoffbeschichtetem Gewebe können auch nach dem in Absatz 4 beschriebenen Verfahren ausgeführt werden , doch ist in diesem Fall der Flikken auf der Innenseite einzusetzen und das Band auf beiden Seiten der Schutzdecke anzubringen .

( 6 ) a ) Die Schutzdecke muß an dem Fahrzeug so befestigt sein , daß die Bedingungen des Artikels 1 Buchstaben a ) und b ) dieser Vorschriften in vollem Umfange erfuellt sind . Zur Befestigung sind zu verwenden

i ) am Fahrzeug befestigte Metallringe ,

ii ) in den Rand der Schutzdecke eingelassene Ösen ,

iii ) ein Befestigungsmittel , das über der Schutzdecke durch die Ringe führt und in seiner ganzen Länge von aussen sichtbar ist .

Die Schutzdecke muß den festen Teil des Fahrzeugs um mindestens 250 mm , von der Mitte der Befestigungsringe an gemessen , überdecken , sofern nicht schon die Art der Konstruktion des Fahrzeugs als solche jeden Zugang zum Laderaum verhindert .

b ) Wenn der Rand der Schutzdecke auf Dauer am Fahrzeug befestigt werden soll , muß die Verbindung lückenlos sein und durch eine feste Vorrichtung hergestellt werden .

( 7 ) Die Schutzdecke muß durch einen entsprechenden Aufbau ( Pfosten , Wände , Tragbügel , Latten usw . ) gestützt sein .

( 8 ) Der Zwischenraum zwischen den Ringen und zwischen den Ösen darf 200 mm nicht übersteigen . Die Ösen müssen verstärkt sein .

( 9 ) Als Befestigungsmittel sind zu verwenden

a ) Stahldrahtseile von mindestens 3 mm Durchmesser

oder

b ) Hanf - oder Sisalseile von mindestens 8 mm Durchmesser , die mit einem durchsichtigen , nichtdehnbarer Kunststoffüberzug versehen sind .

Drahtseile dürfen mit einem durchsichtigen , nichtdehnbaren Kunststoffüberzug versehen sein .

( 10 ) Jedes Seil muß aus einem einzigen Stück bestehen und an beiden Enden mit einer Zwinge aus hartem Metall versehen sein . Die Befestigungsvorrichtung jeder Zwinge muß eine durch das Seil gehende Hohlniete enthalten , durch die die Zollschnur oder das Band für den Zollverschluß durchgezogen werden kann . Das Seil muß auf beiden Seiten der Hohlniete sichtbar sein , damit festgestellt werden kann , ob es aus einem einzigen Stück besteht ( siehe die diesen Vorschriften beigefügte Zeichnung 5 ) .

( 11 ) An den Öffnungen der Schutzdecke , die zum Beladen und Entladen dienen , müssen die beiden Ränder der Schutzdecke einander ausreichend überlappen . Ausserdem muß ihr Verschluß gesichert sein durch

a ) einen Überfall , der nach Absatz 3 oder 4 angenäht oder angeschweisst ist ;

b ) Ringe und Ösen , die den Bedingungen des Absatzes 8 entsprechen ;

c ) einen Riemen aus geeignetem Material , der aus einem einzigen Stück besteht , nicht dehnbar , mindestens 20 mm breit und 3 mm dick ist und der durch die Ringe geführt wird und die beiden Ränder der Schutzdecke und den Überfall zusammenhält ; der Riemen muß an der Innenseite der Schutzdecke befestigt und mit einer Öse zur Aufnahme des in Absatz 9 angeführten Seiles versehen sein .

Ein Überfall ist nicht erforderlich , wenn durch eine Spezialvorrichtung ( Sperre usw . ) ein Zugang zum Laderaum nicht möglich ist , ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen .

Zeichnung 1

Schutzdecke aus mehreren Stücken zusammengenäht : siehe ABl .

Zeichnung 2

Schutzdecke aus mehreren Stücken zusammengenäht : siehe ABl .

Zeichnung 2a

Schutzdecke aus mehreren Stücken zusammengenäht : siehe ABl .

Zeichnung 3

Schutzdecke aus mehreren Stücken zusammengeschweisst : siehe ABl .

Zeichnung 4

Ausbesserung der Schutzdecke : siehe ABl .

Zeichnung 5

Muster einer Zwinge : siehe ABl .

ANLAGE 3

VERFAHREN FÜR DIE ZULASSUNG DER STRASSENFAHRZEUGE , DIE DEN TECHNISCHEN BEDINGUNGEN DER ANLAGE 2 ENTSPRECHEN

Allgemeines

1 . Strassenfahrzeuge können nach einem der beiden folgenden Verfahren zugelassen werden :

a ) einzeln ,

b ) nach dem Konstruktionstyp ( Serienherstellung ) .

2 . Für die zugelassenen Fahrzeuge wird ein Verschlussanerkenntnis ( Zulassungsbescheinigung ) nach dem Muster der Anlage 4 ausgestellt . Es ist in der Sprache des Ausstellungslandes und in französischer oder englischer Sprache zu drucken . Wenn die zulassende Behörde es für erforderlich hält , sind ihm von dieser Behörde beglaubigte Fotografien oder Zeichnungen beizufügen . In diesem Fall ist die Zahl der Dokumente von dieser Behörde unter Nr . 6 des Verschlussanerkenntnisses ( Zulassungsbescheinigung ) anzugeben .

3 . Das Verschlussanerkenntnis ( Zulassungsbescheinigung ) ist im Strassenfahrzeug mitzuführen .

4 . Die Strassenfahrzeuge sind alle zwei Jahre den zuständigen Behörden des Landes , in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist , oder - bei nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugen - des Landes , in dem der Eigentümer oder der Benutzer seinen Sitz hat , zur Überprüfung und etwaigen Erneuerung der Zulassung vorzuführen .

5 . Entspricht ein Strassenfahrzeug nicht mehr den für seine Zulassung vorgeschriebenen technischen Bedingungen , so muß es , bevor es erneut zum Warentransport mit Carnets TIR verwendet werden kann , wieder in den Zustand versetzt werden , der für seine Zulassung maßgebend war , damit es den technischen Bedingungen wieder entspricht .

6 . Werden wesentliche Merkmale eines Strassenfahrzeugs geändert , so erlischt seine Zulassung ; es muß , bevor es zum Warentransport mit Carnets TIR verwendet werden kann , von der zuständigen Behörde erneut zugelassen werden .

7 . Die zuständigen Behörden des Landes , in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist , oder - bei nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugen - des Landes , in dem der Eigentümer oder der Benutzer des Fahrzeugs seinen Sitz hat , können gegebenenfalls unter den in Artikel 14 des Übereinkommens und in den Absätzen 4 , 5 und 6 dieser Anlage genannten Bedingungen das Verschlussanerkenntnis ( Zulassungsbescheinigung ) entziehen oder erneuern oder ein neues Verschlussanerkenntnis ( Zulassungsbescheinigung ) ausstellen .

Verfahren für die Einzelzulassung

8 . Die Einzelzulassung ist von dem Eigentümer , dem Halter oder dem Vertreter des einen oder des anderen bei der zuständigen Behörde zu beantragen . Die zuständige Behörde prüft das nach den allgemeinen Bestimmungen der Absätze 1 bis 7 vorgeführte Strassenfahrzeug , überzeugt sich , daß es den technischen Bedingungen der Anlage 2 entspricht , und stellt bei Zulassung eine Bescheinigung nach dem in Anlage 4 abgedruckten Muster aus .

Verfahren für die Zulassung nach dem Konstruktionstyp ( Serienherstellung )

9 . Werden Strassenfahrzeuge eines Typs in Serie hergestellt , so kann der Hersteller bei der zuständigen Behörde des Herstellungslandes die Zulassung nach dem Konstruktionstyp beantragen .

10 . Der Hersteller muß in seinem Antrag die Erkennungsnummern oder -buchstaben angeben , die er dem Strassenfahrzeugtyp gibt , dessen Zulassung er beantragt .

11 . Dem Antrag sind Zeichnungen und eine detaillierte Konstruktionsbeschreibung des zuzulassenden Strassenfahrzeugtyps beizufügen .

12 . Der Hersteller muß sich schriftlich verpflichten ,

a ) der zuständigen Behörde die Strassenfahrzeuge des betreffenden Typs , die sie prüfen möchte , vorzuführen ;

b ) der zuständigen Behörde während der Herstellung der Serie des betreffenden Typs jederzeit die Prüfung weiterer Einheiten zu gestatten ;

c ) der zuständigen Behörde jede , auch die kleinste Änderung der Bauart vor ihrer Durchführung anzuzeigen ;

d ) auf den Strassenfahrzeugen an einer sichtbaren Stelle die Erkennungsnummern oder -buchstaben des Typs sowie ihre laufende Nummer in der Serie des betreffenden Typs ( Fabrikationsnummer ) anzubringen ;

e ) ein Verzeichnis der hergestellten Fahrzeuge der zugelassenen Bauart zu führen .

13 . Die zuständige Behörde teilt mit , welche Änderungen gegebenenfalls an der vorgeschlagenen Bauart vorgenommen werden müssen , damit sie zugelassen werden kann .

14 . Es wird keine Zulassung nach dem Konstruktionstyp erteilt , ohne daß sich die zuständige Behörde durch Prüfung eines oder mehrerer hergestellter Fahrzeuge dieses Konstruktionstyps davon überzeugt hat , daß die Fahrzeuge den technischen Bedingungen der Anlage 2 entsprechen .

15 . Die zuständige Behörde teilt dem Hersteller ihre Entscheidung über die Erteilung der Zulassung nach dem Konstruktionstyp schriftlich mit . Die Entscheidung ist mit Datum und Nummer zu versehen und muß die genaue Bezeichnung der Behörde enthalten , die sie getroffen hat .

16 . Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen , damit für jedes hergestellte Fahrzeug der zugelassenen Bauart ein von ihr ordnungsgemäß bestätigtes Verschlussanerkenntnis ( Zulassungsbescheinigung ) ausgegeben wird .

17 . Der Inhaber des Verschlussanerkenntnisses ( Zulassungsbescheinigung ) muß , ehe das Fahrzeug für den Warentransport mit Carnets TIR benutzt wird , das Verschlussanerkenntnis ( Zulassungsbescheinigung ) erforderlichenfalls ergänzen

- durch Angabe des amtlichen Kennzeichens des Fahrzeugs ( Nr . 1 )

oder

- bei nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugen durch Angabe seines Namens und seiner Geschäftsadresse ( Nr . 8 ) .

18 . Wird ein nach dem Konstruktionstyp zugelassenes Fahrzeug in ein anderes Land ausgeführt , das Vertragspartei dieses Übereinkommens ist , so wird in diesem Land aufgrund der erfolgten Einfuhr kein neues Zulassungsverfahren verlangt .

Verfahren für das Anbringen von Vermerken auf dem Verschlussanerkenntnis ( der Zulassungsbescheinigung )

19 . Weist ein zugelassenes Fahrzeug , mit dem unter Verwendung eines Carnet TIR Waren befördert werden , grössere Mängel auf , so können die zuständigen Behörden der Vertragsparteien dem Fahrzeug die Weiterfahrt mit Carnets TIR entweder verwehren oder auf ihrem Gebiet unter Anwendung geeigneter Kontrollmaßnahmen gestatten . Das zugelassene Fahrzeug muß innerhalb kürzester Frist , spätestens bis zur erneuten Verwendung für den Transport mit Carnets TIR , wieder instand gesetzt werden .

20 . In beiden Fällen bringen die zuständigen Behörden in Feld 10 des Verschlussanerkenntnisses ( Zulassungsbescheinigung ) des Fahrzeugs einen entsprechenden Vermerk an . Nach Wiederherstellung eines mit der Zulassung zu vereinbarenden Zustands ist das Fahrzeug den zuständigen Behörden einer Vertragspartei vorzuführen , die das Verschlussanerkenntnis ( Zulassungsbescheinigung ) durch einen Vermerk in Feld 11 , mit dem die bisherigen Vermerke aufgehoben werden , wieder für gültig erklären . Fahrzeuge , deren Verschlussanerkenntnis ( Zulassungsbescheinigung ) aufgrund der vorstehenden Bestimmungen in Feld 10 einen Vermerk trägt , können erst dann wieder für den Warentransport mit Carnets TIR benutzt werden , wenn sie instand gesetzt und die Vermerke in Feld 10 nach dem vorstehend beschriebenen Verfahren aufgehoben worden sind .

21 . Alle auf dem Verschlussanerkenntnis ( Zulassungsbescheinigung ) angebrachten Vermerke werden von den zuständigen Behörden mit Datum versehen und beglaubigt .

22 . Sind die Zollbehörden der Ansicht , daß ein Fahrzeug Mängel geringer Bedeutung aufweist , die kein Schmuggelrisiko mit sich bringen , so kann die Weiterverwendung des Fahrzeugs für den Warentransport mit Carnets TIR gestattet werden . Der Inhaber des Verschlussanerkenntnisses ( Zulassungsbescheinigung ) wird von dem Mangel unterrichtet und muß sein Fahrzeug innerhalb einer angemessenen Frist instand setzen lassen .

ANLAGE 4

MUSTER DES VERSCHLUSSANERKENNTNISSES ( ZULASSUNGSBESCHEINIGUNG ) FÜR STRASSENFAHRZEUGE

( Titelseite )

VERSCHLUSSANERKENNTNIS ( ZULASSUNGSBESCHEINIGUNG )

für ein Strassenfahrzeug zum Warentransport unter Zollverschluß

BESCHEINIGUNG Nr . ...

TIR-Übereinkommen vom 14 . November 1975

Ausgestellt von ( zuständige Behörde )

( Letzte Seite )

WICHTIGER HINWEIS

( 1 ) Wenn die zulassende Behörde es für erforderlich hält , sind dem Verschlussanerkenntnis ( Zulassungsbescheinigung ) von dieser Behörde beglaubigte Fotokopien oder Zeichnungen beizufügen . In diesem Fall gibt die zuständige Behörde die Anzahl der Dokumente in Nr . 6 des Verschlussanerkenntnisses ( Zulassungsbescheinigung ) an .

( 2 ) Das Verschlussanerkenntnis ( Zulassungsbescheinigung ) ist im Strassenfahrzeug mitzuführen .

( 3 ) Die Strassenfahrzeuge sind alle zwei Jahre den zuständigen Behörden des Landes , in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist , oder - bei nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugen - in dem der Eigentümer oder der Benutzer seinen Sitz hat , zur Überprüfung und etwaigen Erneuerung der Zulassung vorzuführen .

( 4 ) Entspricht ein Strassenfahrzeug nicht mehr den für seine Zulassung vorgeschriebenen technischen Bedingungen , so muß es , bevor es erneut zum Warentransport mit Carnets TIR verwendet werden kann , wieder in den Zustand versetzt werden , der für seine Zulassung maßgebend war , damit es den technischen Bedingungen wieder entspricht .

( 5 ) Werden wesentliche Merkmale eines Strassenfahrzeugs geändert , so erlischt seine Zulassung ; es muß , bevor es zum Warentransport mit Carnets TIR verwendet werden kann , von der zuständigen Behörde erneut zugelassen werden .

Verschlussanerkenntnis ( Zulassungsbescheinigung ) Nr . ...

Beschreibung

1 . Amtliches Kennzeichen ...

2 . Fahrzeugtyp ...

3 . Fahrgestellnummer ...

4 . Marke ( oder Name des Herstellers ) ...

5 . Andere Merkmale ...

6 . Anzahl der Anlagen ...

7 . Zulassung

... Einzelzulassung

... Zulassung nach Konstruktionstyp ( Zutreffendes ankreuzen )

Gültig bis ...

Ort ...

Datum ...

Unterschrift ...

... Stempel

8 . Inhaber ( Eigentümer oder Benutzer ) ( nur bei nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugen )

Name und Adresse ...

9 . Erneuerungen

Gültig bis * * * *

Ort * * * *

Datum * * * *

Unterschrift * * * *

Stempel * * * *

Bemerkungen ( nur von den zuständigen Behörden auszufuellen )

10 . Festgestellte Mängel

Behörde

Unterschrift

... Stempel

11 . Wiederinstandsetzung

Behörde

Unterschrift

... Stempel

10 . Festgestellte Mängel

Behörde

Unterschrift

... Stempel

11 . Wiederinstandsetzung

Behörde

Unterschrift

... Stempel

10 . Festgestellte Mängel

Behörde

Unterschrift

... Stempel

11 . Wiederinstandsetzung

Behörde

Unterschrift

... Stempel

12 . Sonstige Bemerkungen

Wichtiger Hinweis auf der Rückseite

ANLAGE 5

TIR-TAFELN

1 . Die Tafeln müssen 250 mm mal 400 mm groß sein .

2 . Die Buchstaben TIR in grosser lateinischer Druckschrift müssen 200 mm hoch und ihre Striche mindestens 20 mm breit sein . Sie müssen weiß auf blauem Grund sein .

ANLAGE 6

ERLÄUTERUNGEN

EINLEITUNG

i ) Nach Artikel 43 dieses Übereinkommens enthalten die Erläuterungen die Auslegung einiger Bestimmungen dieses Übereinkommens und seiner Anlagen . Sie geben auch einige empfohlene Praktiken wieder .

ii ) Die Erläuterungen ändern die Bestimmungen dieses Übereinkommens und seiner Anlagen nicht ; sie verdeutlichen nur ihren Inhalt , ihren Sinn und ihren Anwendungsbereich .

iii ) Insbesondere werden in den Erläuterungen hinsichtlich des Artikels 12 und der Anlage 2 dieses Übereinkommens über die technischen Bedingungen für die Zulassung der Strassenfahrzeuge zur Beförderung unter Zollverschluß gegebenenfalls die Konstruktionstechniken , die von den Vertragsparteien als diesen Bestimmungen entsprechend anerkannt werden müssen , näher bezeichnet . In den Erläuterungen werden gegebenenfalls auch die Konstruktionstechniken , die diesen Bestimmungen nicht entsprechen , näher bezeichnet .

iv ) Die Erläuterungen dienen der Anwendung dieses Übereinkommens und seiner Anlagen entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik und den wirtschaftlichen Erfordernissen .

0 . GRUNDTEXT DES ÜBEREINKOMMENS

0.1 . Artikel 1

0.1.b ) Als ausgenommen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b ) ( Gebühren und Belastungen ) gelten alle Beträge , bei denen es sich nicht um Abgaben und Steuern handelt , die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von den Vertragsparteien erhoben werden . Diese Beträge bleiben ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt und dürfen nicht eine indirekte Schutzmaßnahme für inländische Waren oder eine Finanzabgabe auf Einfuhren oder Ausfuhren darstellen .

Zu solchen Gebühren und Belastungen gehören unter anderem Zahlungen für

- Ursprungszeugnisse , soweit sie für den Versand erforderlich sind ;

- Kontrolluntersuchungen durch die zolltechnischen Prüfungsanstalten ;

- Zollkontrollen und andere Amtshandlungen ausserhalb der üblichen Öffnungszeiten und des Amtsplatzes der Zollstelle ;

- Kontrollen aus gesundheitlichen , veterinärpolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Gründen .

0.1.e ) Unter einer " abnehmbaren Karosserie " ist ein Laderaum ohne Fortbewegungsvorrichtung zu verstehen , der für den Transport auf einem Strassenfahrzeug bestimmt ist , wobei das Fahrgestell des Strassenfahrzeugs und der untere Rahmen der Karosserie eigens für diesen Zweck hergerichtet sind .

0.1.e ) i ) Unter einem " teilweise geschlossenen " Behälter im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e ) Ziffer i ) ist eine Transportausrüstung zu verstehen , die im allgemeinen aus einem Boden und einem Aufbau besteht , die einen dem geschlossenen Behälter entsprechenden Laderaum abgrenzt . Der Aufbau besteht im allgemeinen aus Metallteilen , wie sie das Gerüst eines Behälters bilden . Behälter dieser Art können auch eine oder mehrere Seiten - oder Stirnwände haben . Manche Behälter bestehen nur aus Dach und Boden , die durch Pfosten miteinander verbunden sind . Dieser Behältertyp wird insbesondere für die Beförderung sperriger Waren ( z.B . Kraftfahrzeuge ) benutzt .

0.2 . Artikel 2

0.2 . - 1 . Nach Artikel 2 kann ein Warentransport mit Carnets TIR in demselben Land beginnen und enden , wenn auf einem Teil der Strecke ausländisches Gebiet berührt wird . In einem solchen Fall steht es den Zollbehörden des Ausgangslandes völlig frei , neben dem Carnet TIR noch ein eigenes Zolldokument für die abgabenfreie Wiedereinfuhr der Waren zu verlangen . Die Zollbehörden sollten jedoch auf ein solches Dokument verzichten und stattdessen einen besonderen Vermerk auf dem Carnet TIR anbringen .

0.2 . - 2 . Nach diesem Artikel können Waren unter Verwendung eines Carnet TIR befördert werden , wenn der Transport lediglich auf einem Teil der Strecke im Strassenverkehr durchgeführt wird . In dem Artikel wird nicht angegeben , auf welchem Teil der Strecke die Waren im Strassenverkehr befördert werden müssen ; es genügt , daß die Beförderung im Strassenverkehr irgendwann zwischen Beginn und Ende des TIR-Transports erfolgt . Es kann jedoch vorkommen , daß trotz der ursprünglichen Absicht des Absenders aus unvorhergesehenen Gründen , die kommerzieller Art oder durch einen Unfall bedingt sein können , der Transport auf keinem Teil der Strecke im Strassenverkehr durchgeführt werden kann . Die Vertragsparteien nehmen in solchen Ausnahmefällen das Carnet TIR an , und die Haftung der bürgenden Verbände bleibt bestehen .

0.5 . Artikel 5

Dieser Artikel schließt nicht das Recht aus , die Waren stichprobenweise zu kontrollieren , macht aber deutlich , daß die Zahl dieser Kontrollen sehr beschränkt bleiben muß . In diesem Zusammenhang bietet das internationale Carnet-TIR-Verfahren , verglichen mit den innerstaatlichen Verfahren , zusätzliche Sicherheiten ; einerseits müssen die Angaben über die Waren im Carnet TIR mit den Angaben übereinstimmen , die in den im Ausgangsland gegebenenfalls ausgestellten Zolldokumenten enthalten sind ; andererseits geben auch die Kontrollen , die beim Abgang der Waren durchgeführt werden und die durch den Vermerk der Abgangszollstelle nachgewiesen werden , den Durchfuhr - und Bestimmungsländern Garantien ( vgl . die nachstehenden Ausführungen zu Artikel 19 ) .

0.6.2 . Artikel 6 Absatz 2

Nach diesem Absatz können die Zollbehörden eines Landes mehrere Verbände zulassen , wobei jeder Verband für die Verbindlichkeiten aus durchgeführten Transporten mit Carnets haftet , die er ausgegeben hat oder die die mit ihm in Verbindung stehenden Verbände ausgegeben haben .

0.8.3 . Artikel 8 Absatz 3

Den Zollbehörden wird empfohlen , den Hoechstbetrag , der gegebenenfalls vom bürgenden Verband zu entrichten ist , je Carnet TIR auf eine Summe festzusetzen , die dem Wert von 50 000 US dollars entspricht .

0.8.6 . Artikel 8 Absatz 6

( 1 ) Sind die im Carnet TIR enthaltenen Angaben für die Festsetzung der auf die Waren entfallenden Abgaben zu ungenau , so können die Beteiligten den Nachweis der genauen Beschaffenheit der Waren erbringen .

( 2 ) Wird kein Nachweis erbracht , so werden die Waren nicht pauschal ohne Rücksicht auf ihre Beschaffenheit , sondern zum höchsten Satz verzollt , der für die Kategorie von Waren gilt , die den Angaben des Carnet TIR entspricht .

0.10 . Artikel 10

Die Erledigungsbescheinigung des Carnet TIR gilt als mißbräuchlich oder betrügerisch erwirkt , wenn der TIR-Transport unter Verwendung von Laderäumen oder Behältern durchgeführt worden ist , die auf betrügerische Weise geändert worden sind , oder wenn widerrechtliche Handlungen wie etwa die Verwendung falscher oder unzutreffender Dokumente , die Vertauschung von Waren oder die Manipulation der Zollverschlüsse festgestellt worden sind , oder wenn sonstige illegale Mittel zur Erlangung der Erledigungsbescheinigung angewandt worden sind .

0.11 . Artikel 11

0.11 . - 1 . Bei der Entscheidung darüber , ob Waren oder Fahrzeuge freizugeben sind , sollten sich die Zollbehörden nicht von der Erwägung beeinflussen lassen , daß der bürgende Verband für die Zahlung von Zöllen , Steuern und Verzugszinsen haftet , die der Carnet-Inhaber für die Freigabe der Waren oder Fahrzeuge zu entrichten hat , wenn sie aufgrund ihrer Rechtsvorschriften die Möglichkeiten haben , die ihnen anvertrauten Belange auf andere Weise zu sichern .

0.11 . - 2 . Wird der bürgende Verband nach Artikel 11 aufgefordert , die in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge zu entrichten , und kommt er innerhalb der im Übereinkommen festgelegten Frist von drei Monaten dieser Aufforderung nicht nach , so können die zuständigen Behörden aufgrund ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Entrichtung dieser Beträge verlangen , da es sich in einem solchen Fall um die Nichterfuellung eines vom bürgenden Verband nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Bürgschaftsvertrags handelt .

0.15 . Artikel 15

Der Verzicht auf ein Zolldokument für die vorübergehende Einfuhr kann bei nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugen wie z.B . Anhängern oder Sattelanhängern in bestimmten Ländern zu gewissen Schwierigkeiten führen . In solchen Fällen kann Artikel 15 bei ausreichender Sicherheit für die Zollbehörden eingehalten werden , wenn auf den in dem betreffenden Land benutzten Abschnitten 1 und 2 des Carnet TIR und auf den entsprechenden Stammblättern die Merkmale ( Zeichen und Nummern ) dieser Fahrzeuge vermerkt werden .

0.17 . Artikel 17

0.17 . - 1 . Mit der Bestimmung , wonach in dem Warenmanifest des Carnet TIR der Inhalt jedes zu einem Lastzug gehörenden Fahrzeugs oder jedes Behälters gesondert aufzuführen ist , soll lediglich eine Erleichterung der zollamtlichen Prüfung des Inhalts des einzelnen Fahrzeugs oder Behälters erreicht werden . Diese Bestimmung ist daher nicht so streng auszulegen , daß jede Abweichung zwischen dem tatsächlichen Inhalt eines Fahrzeugs oder eines Behälters und dem im Warenmanifest beschriebenen Inhalt dieses Fahrzeugs oder dieses Behälters als Verletzung des Übereinkommens betrachtet wird . Wenn der Warenführer den die zuständige Behörden zufriedenstellenden Nachweis erbringen kann , daß trotz der festgestellten Abweichungen sämtliche im Warenmanifest angegebenen Waren mit der Gesamtmenge der Waren übereinstimmen , die sich im Lastzug oder in den Behältern befinden , für die das Carnet TIR ausgegeben wurde , so darf hier nicht grundsätzlich eine Verletzung der Zollvorschriften unterstellt werden .

0.17 . - 2 . Bei Umzuegen kann das in Nr . 10 Buchstabe c ) der Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR vorgesehene Verfahren angewandt und die Aufzählung der beförderten Waren angemessen einfach gehalten werden .

0.18 . Artikel 18

0.18 . - 1 . Im Interesse der reibungslosen Durchführung des TIR-Verfahrens lassen die Zollbehörden eines Landes nicht zu , daß bei einem Warentransport , der in das Nachbarland weiterführt , das gleichfalls Vertragspartei dieses Übereinkommens ist , eine Ausgangszollstelle des ersten Landes als Bestimmungszollstelle benannt wird , es sei denn , daß besondere Gründe dafür sprechen .

0.18 . - 2 . ( 1 ) Die Waren sind so zu verladen , daß die Waren , die am ersten Entladungsort entladen werden sollen , aus dem Fahrzeug oder dem Behälter entnommen werden können , ohne daß die übrigen Waren , die weiterbefördert werden sollen , entladen zu werden brauchen .

( 2 ) Im Falle von Transporten , bei denen Waren bei mehreren Zollstellen zu entladen sind , ist es erforderlich , jedes Entladen einer Teilmenge auf allen übrigen Warenmanifesten des Carnet TIR in Feld 12 zu vermerken und gleichzeitig auf den verbliebenen Abschnitten und den entsprechenden Stammblättern anzugeben , daß neue Zollverschlüsse angelegt worden sind .

0.19 . Artikel 19

Die Verpflichtung für die Abgangszollstelle , sich von der Richtigkeit des Warenmanifests zu überzeugen , macht zumindest die Prüfung erforderlich , ob die im Warenmanifest über die Waren enthaltenen Angaben mit den Angaben in den Ausfuhrpapieren , Beförderungsdokumenten und sonstigen Handelspapieren für diese Waren übereinstimmen ; die Abgangszollstelle kann auch - soweit erforderlich - eine Beschau der Waren vornehmen . Vor Anbringung der Zollverschlüsse hat sie auch den Zustand des Strassenfahrzeugs oder des Behälters und bei Fahrzeugen oder Behältern mit Schutzdecken den Zustand der Schutzdecken und der Befestigungsmittel zu prüfen , da diese im Verschlussanerkenntnis ( Zulassungsbescheinigung ) nicht erfasst sind .

0.20 . Artikel 20

Wenn die Zollbehörden für den Transport von Waren auf ihrem Gebiet eine Frist festsetzen , haben sie unter anderem auch die besonderen Regelungen für Transportunternehmer , insbesondere die Regelungen über die Arbeitsstunden und die für Fahrer von Strassenfahrzeugen vorgeschriebenen Ruhepausen zu berücksichtigen . Es wird empfohlen , daß die Zollbehörden von ihrem Recht , die Fahrtstrecke vorzuschreiben , nur dann Gebrauch machen , wenn sie dies für unbedingt erforderlich halten .

0.21 . Artikel 21

0.21 . - 1 . Dieser Artikel schränkt in keiner Weise die Befugnis der Zollbehörden zur Überprüfung aller übrigen Teile des Fahrzeugs ein , die nicht zu den verschlossenen Laderäumen gehören .

0.21 . - 2 . Die Eingangszollstelle kann den Warenführer an die Ausgangszollstelle des Nachbarlandes zurückweisen , wenn festgestellt wird , daß die Ausgangsbescheinigung in diesem Land nicht oder vorschriftswidrig erteilt worden ist . In diesem Fall bringt die Eingangszollstelle einen Vermerk für die entsprechende Ausgangszollstelle im Carnet TIR an .

0.21 . - 3 . Werden von den Zollbehörden bei der Beschau Proben entnommen , so haben sie im Warenmanifest des Carnet TIR einen Vermerk mit allen erforderlichen Angaben über die entnommenen Waren anzubringen .

0.28 . Artikel 28

( 1 ) Nach Artikel 28 ist das Carnet TIR bei der Bestimmungszollstelle unverzueglich zu erledigen , sofern die Waren einem anderen Zollverfahren zugeführt oder zum freien Verkehr abgefertigt werden .

( 2 ) Das Carnet TIR darf nur im Zusammenhang mit seiner Zweckbestimmung , d.h . dem Warenversand , benutzt werden . Es darf z.B . nicht für die Aufbewahrung des Zollguts im Bestimmungsort verwendet werden . Wenn keine Unregelmässigkeit begangen worden ist , muß die Bestimmungszollstelle das Carnet TIR erledigen , sobald die im Carnet aufgeführten Waren einem anderen Zollverfahren zugeführt oder zum freien Verkehr abgefertigt worden sind . In der Praxis ist das Carnet zu erledigen , sobald die Waren unmittelbar wiederausgeführt worden sind ( z.B . wenn sie in einem Seehafen auf ein Schiff verladen werden ) , oder sobald für sie am Bestimmungsort eine Zollerklärung abgegeben worden ist oder sie bis zur Zollbehandlung nach den im Bestimmungsland geltenden Vorschriften in Verwahrung unter Zollaufsicht genommen worden sind .

0.29 . Artikel 29

Für Strassenfahrzeuge oder Behälter , mit denen aussergewöhnlich schwere oder sperrige Waren befördert werden , ist kein Verschlussanerkenntnis ( Zulassungsbescheinigung ) erforderlich . Es ist jedoch Aufgabe der Abgangszollstelle , nachzuprüfen , ob die anderen in diesem Artikel festgelegten Bedingungen bei Warentransporten dieser Art erfuellt sind . Die Zollstellen der anderen Vertragsparteien erkennen die Entscheidung der Abgangszollstelle an , sofern sie ihnen nicht in krassem Widerspruch zu Artikel 29 zu stehen scheint .

0.38.1 . Artikel 38 Absatz 1

Ein Unternehmen sollte nicht wegen Zuwiderhandlungen , die von einem seiner Fahrer ohne Wissen der Unternehmensleitung begangen worden sind , vom TIR-Verfahren ausgeschlossen werden .

0.38.2 . Artikel 38 Absatz 2

Wenn einer Vertragspartei mitgeteilt worden ist , daß eine Person , die in ihrem Gebiet ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz hat , sich einer Zuwiderhandlung auf dem Gebiet eines anderen Landes schuldig gemacht hat , ist diese Vertragspartei nicht verpflichtet , sich der Ausstellung von Carnets TIR an die betreffende Person zu widersetzen .

0.39 . Artikel 39

Unter dem Ausdruck " Fehler ... , die ... fahrlässig begangen worden sind " sind Handlungen zu verstehen , die nicht vorsätzlich und in voller Kenntnis der Dinge begangen werden , sondern daraus erwachsen , daß es unterlassen wurde , sich im Einzelfall in angemessenem Umfang und in der erforderlichen Weise von der Richtigkeit der Angaben zu überzeugen .

0.45 . Artikel 45

Den Vertragsparteien wird empfohlen , möglichst viele Zollstellen im Landesinneren und an der Grenze zur Abfertigung von TIR-Transporten zuzulassen .

2 . ANLAGE 2

2.2 . Artikel 2

2.2.1 . a ) Absatz 1 Buchstabe a ) - Zusammenbau der Bestandteile

a ) Sind Verbindungsteile ( Nieten , Schrauben , Bolzen , Muttern usw . ) verwendet , so müssen sie in ausreichender Zahl von aussen angebracht sein , ins Innere durchgehen und dort gut gesichert sein ( z.B . vernietet , verschweisst , mit Schließring versehen , verschraubt und die Muttern vernietet oder verschweisst ) . Dagegen dürfen herkömmliche Nieten ( d.h . Nieten , bei deren Anbringung beide Seiten der verbundenen Teile zugänglich sein müssen ) auch von innen angebracht sein . Dessenungeachtet kann der Boden des Laderaums durch Gewindeschneidschrauben , eingeschossene Nieten oder Bolzen , die von innen angebracht sind und im rechten Winkel durch den Boden und die darunterliegenden Querträger aus Metall hindurchgehen , befestigt sein , sofern bei einigen - Gewindeschneidschrauben ausgenommen - das Ende mit der Aussenseite des Querträgers planeben abschließt oder mit ihm verschweisst ist .

b ) Die zuständige Behörde bestimmt , welche und wie viele Verbindungsteile den Erfordernissen nach Buchstabe a ) entsprechen müssen , wobei sie sich davon zu überzeugen hat , daß die verbundenen Teile nicht verschoben und wieder in die Ausgangslage gebracht werden können , ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen . Die Wahl und das Anbringen anderer Verbindungsteile sind freigestellt .

c ) Verbindungsteile , die von einer Seite aus entfernt und , ohne daß beide Seiten der verbundenen Teile zugänglich sind , ersetzt werden können , ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen , sind nach Buchstabe a ) nicht zulässig . Hierzu gehören insbesondere Spreng - und Blindnieten und dergleichen .

d ) Die vorstehend beschriebenen Zusammenbaumethoden gelten für Spezialfahrzeuge , z.B . Isolierfahrzeuge , Kühlfahrzeuge und Tankfahrzeuge , soweit sie mit den technischen Erfordernissen , die sich aus der Zweckbestimmung dieser Fahrzeuge ergeben , nicht unvereinbar sind . Können die Bestandteile aus technischen Gründen nicht nach der unter Buchstabe a ) beschriebenen Methode verbunden werden , so können sie mit den unter Buchstabe c ) genannten Verbindungsteilen zusammengebaut werden , sofern die an der Innenwand verwendeten Verbindungsteile von aussen nicht zugänglich sind .

2.2.1 . b ) Absatz 1 Buchstabe b ) - Türen und andere Abschlusseinrichtungen

a ) Die Vorrichtung , die das Anbringen eines Zollverschlusses ermöglicht , muß

i ) angeschweisst oder mit mindestens zwei unter Buchstabe a ) der Erläuterung 2.2.1 a ) beschriebenen Verbindungsteilen befestigt sein oder

ii ) so beschaffen sein , daß sie , nachdem der Laderaum geschlossen und mit einem Zollverschluß versehen worden ist , nicht entfernt werden kann , ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen .

Sie muß ferner

iii ) Öffnungen von mindestens 11 mm Durchmesser oder Schlitze von mindestens 11 mm Länge und 3 mm Breite besitzen und

iv ) bei jeder Art Zollverschluß , die verwendet wird , gleichermassen sicher sein .

b ) Scharniere , Türbänder , Angeln und andere Vorrichtungen zum Anschlagen von Türen usw . müssen nach den Vorschriften des Buchstabens a ) Ziffern i und ii ) angebracht sein . Ausserdem müssen die Beschlagteile ( z.B . Platten , Stifte Angeln ) so gesichert sein , daß sie , nachdem der Laderaum geschlossen und mit einem Zollverschluß versehen worden ist , nicht entfernt oder ausgebaut werden können , ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen . Ist dagegen die Anschlagvorrichtung von aussen nicht zugänglich , so genügt es , wenn z.B . die Tür , nachdem sie geschlossen und mit einem Zollverschluß versehen worden ist , von der Vorrichtung nicht gelöst werden kann , ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen . Besitzt eine Tür oder Abschlusseinrichtung mehr als zwei Angeln , so müssen nur die beiden Angeln , die den Türenden am nächsten sind , nach den Vorschriften des Buchstabens a ) Ziffern i ) und ii ) dieser Erläuterung befestigt sein .

c ) Bei Fahrzeugen mit wärmeisoliertem Laderaum können ausnahmsweise das Zollverschlußsystem , die Scharniere und die anderen Teile , deren Entfernung den Zugang zum Inneren des Laderaums oder zu etwaigen Verstecken gestatten würde , an den Türen des Laderaums mit Bolzen oder Schrauben befestigt sein , die von aussen angebracht werden , aber sonst den Bedingungen des Buchstabens a ) der Erläuterung 2.2.1 a ) nicht entsprechen , vorausgesetzt , daß

i ) das Ende der Bolzen oder Schrauben in einer mit Gewinden versehenen Platte oder einer ähnlichen hinter der Aussenwand der Tür befestigten Vorrichtung verankert ist und

ii ) die Köpfe dieser Bolzen oder Schrauben in ausreichender Zahl mit dem Zollverschlußsystem , den Scharnieren usw . so verschweisst sind , daß sie vollständig verformt sind und die Bolzen oder Schrauben nicht entfernt werden können , ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen ( 1 ) .

Der Ausdruck " wärmeisolierter Laderaum " umfasst Laderäume mit Kühl - oder Wärmeanlage .

d ) Fahrzeuge mit zahlreichen Verschlüssen wie Ventilen , Hähnen , Mannlochdeckeln , Flanschen usw . müssen so beschaffen sein , daß die Zahl der erforderlichen Zollverschlüsse möglichst gering ist . Zu diesem Zweck müssen benachbarte Verschlüsse an eine gemeinsame Vorrichtung angeschlossen sein , für die ein einziger Zollverschluß genügt , oder mit einer Abdeckung versehen sein , die dem gleichen Zweck dient .

e ) Fahrzeuge mit Schiebedach müssen so gebaut sein , daß die Zahl der erforderlichen Zollverschlüsse möglichst gering ist .

2.2.1 . c ) - 1 . Absatz 1 Buchstabe c ) - Lüftungsöffnungen

a ) Ihre grösste Weite darf grundsätzlich 400 mm nicht überschreiten .

b ) Öffnungen , die einen unmittelbaren Zugang zum Laderaum gestatten , müssen mit einem Drahtgeflecht oder einem durchlochten Blech ( grösste Weite der Maschen oder Löcher 3 mm ) versperrt und durch ein geschweisstes Metallgitter ( grösste Weite der Maschen 10 mm ) geschützt sein .

c ) Öffnungen , die keinen unmittelbaren Zugang zum Laderaum gestatten ( z.B . bei Verwendung von Lüftungskanälen , die aus gebogenen Rohren bestehen oder Sperreinrichtungen besitzen ) , müssen mit den gleichen Vorrichtungen versehen sein , wobei aber die Loch - oder Maschenweite 10 mm bzw . 20 mm betragen darf .

d ) Wenn die Öffnungen in Schutzdecken angebracht sind , werden grundsätzlich die Vorrichtungen nach Buchstabe b ) verlangt . Doch sind Sperrvorrichtungen in Form eines an der Aussenseite angebrachten durchlochten Bleches und eines an der Innenseite angebrachten Geflechtes aus Draht oder anderem Material gestattet .

e ) Gleichartige Vorrichtungen aus anderem Material als Metall sind zulässig , wenn die Loch - oder Maschenweite den festgesetzten Massen entspricht und das verwendete Material genügend widerstandsfähig ist , damit die Löcher bzw . Maschen ohne sichtbaren Schaden nicht wesentlich vergrössert werden können . Ferner darf die Lüftungsvorrichtung nicht ersetzt werden können , wenn nur von einer Seite der Schutzdecke aus Zugang besteht .

2.2.1 . c ) - 2 . Absatz 1 Buchstabe c ) - Abflussöffnungen

a ) Ihre grösste Weite darf grundsätzlich 35 mm nicht überschreiten .

b ) Öffnungen , die einen unmittelbaren Zugang zum Laderaum gestatten , müssen mit den Vorrichtungen versehen sein , die für Lüftungsöffnungen nach Buchstabe b ) der Erläuterung 2.2.1 c ) - 1 vorgeschrieben sind .

c ) Wenn die Abflussöffnungen keinen unmittelbaren Zugang zum Laderaum gestatten , werden die Vorrichtungen nach Buchstabe b ) dieser Erläuterung nicht verlangt , sofern die Öffnungen mit einer zuverlässigen Sperreinrichtung versehen sind , die von der Innenseite des Laderaums leicht zugänglich ist .

2.3 . Artikel 3

2.3.3 . Absatz 3 - Aus mehreren Stücken zusammengesetzte Schutzdecken

a ) Die einzelnen Stücke einer Schutzdecke können aus verschiedenen Stoffen bestehen , die den Vorschriften des Artikels 3 Absatz 2 der Anlage 2 entsprechen .

b ) Bei der Herstellung der Schutzdecke ist jede Anordnung der einzelnen Stücke zulässig , die eine ausreichende Sicherheit gewährleistet , sofern die Stücke nach den Vorschriften des Artikels 3 der Anlage 2 zusammengesetzt sind .

2.3.6 . a ) Absatz 6 Buchstabe a ) - Fahrzeuge mit Gleitringen

Befestigungsringe aus Metall , die über die an den Fahrzeugen angebrachten Metallstangen gleiten , sind für die Zwecke dieses Absatzes zulässig ( siehe Zeichnung 2 dieser Anlage ) , sofern

a ) die Stangen in Abständen von nicht mehr als 60 cm am Fahrzeug befestigt sind , und zwar so , daß * nicht entfernt und wieder angebracht werden können , ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen ;

b ) die Ringe aus einer Doppelschleife bestehen oder mit einem Mittelsteg versehen und in einem Stück ohne Schweissung hergestellt sind ;

c ) die Schutzdecke am Fahrzeug in einer Weise befestigt ist , die genau der in Artikel 1 Buchstabe a ) der Anlage 2 festgelegten Bedingung entspricht .

2.3.6 . b ) Absatz 6 Buchstabe b ) - Dauerhaft befestigte Schutzdecken

Ist ein Rand oder sind mehrere Ränder der Schutzdecke auf Dauer an der Karosserie des Fahrzeugs befestigt , so muß die Schutzdecke mit einem Band oder Bändern aus Metall oder einem anderen geeigneten Material gehalten werden , wobei das Band durch Verbindungsteile , die den Bedingungen des Buchstabens a ) der Erläuterung 2.2.1 a ) entsprechen , mit der Karosserie des Fahrzeugs verbunden ist .

2.3.9 . Absatz 9 - Stahldrahtseile mit Textilseele

Zulässig sind auch Seile mit einer Textilseele , die von sechs Litzen aus Stahldraht so umwunden ist , daß die Seele vollständig bedeckt ist , sofern der Durchmesser des Seils ( ohne einen etwa vorhandenen durchsichtigen Kunststoffüberzug ) mindestens 3 mm beträgt .

2.3.11 . a ) Absatz 11 Buchstabe a ) - Spannüberfall bei Schutzdecken

Bei vielen Fahrzeugen hat die Schutzdecke an der Aussenseite einen horizontalen Überfall mit Ösen , der sich entlang der Seitenwand des Fahrzeugs erstreckt . Dieser Überfall , der als Spannüberfall bezeichnet wird , ermöglicht es , die Schutzdecke mit Seilen oder ähnlichen Vorrichtungen zu spannen . Diese Überfälle sind dazu benutzt worden , horizontale Einschnitte in der Schutzdecke zu verbergen , durch die man sich widerrechtlich Zugang zu den im Fahrzeug beförderten Waren verschafft hat . Es wird deshalb empfohlen , die Verwendung von Überfällen dieser Art nicht zuzulassen . Statt dessen lassen sich insbesondere folgende Vorrichtungen verwenden :

a ) Spannüberfälle ähnlicher Art , die an der Innenseite der Schutzdecke befestigt werden , oder

b ) kleine einzelne Überfälle mit je einer Öse , die an der Aussenseite der Schutzdecke befestigt werden , und zwar in Abständen , die ein zufriedenstellendes Spannen der Schutzdecke gewährleisten .

In gewissen Fällen lässt sich die Verwendung von Spannüberfällen bei Schutzdecken auch ganz vermeiden .

2.3.11 . c ) Absatz 11 Buchstabe c ) - Schutzdecken-Riemen

2.3.11 . c ) - 1 . Für die Herstellung der Riemen werden folgende Stoffe als geeignet angesehen :

a ) Leder ,

b ) nichtdehnbare Spinnstoffwaren , einschließlich kunststoff - oder kautschukbeschichteter Gewebe , sofern sie nach Durchtrennung nicht wieder zusammengeschweisst oder zusammengefügt werden können , ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen . Ausserdem muß der Kunststoffüberzug der Riemen durchsichtig und an der Oberfläche glatt sein .

2.3.11 . c ) - 2 . Die in der Zeichnung 3 dieser Anlage abgebildete Vorrichtung entspricht den Vorschriften der Anlage 2 Artikel 3 Absatz 11 Satz 3 . Sie entspricht auch den Vorschriften der Anlage 2 Artikel 3 Absatz 6 .

3 . ANLAGE 3

3.0.17 . Zulassungsverfahren

1 . Anlage 3 sieht vor , daß die zuständigen Behörden einer Vertragspartei für ein im Gebiet dieser Vertragspartei hergestelltes Fahrzeug ein Verschlussanerkenntnis ( Zulassungsbescheinigung ) ausstellen können und daß sich in dem Land , in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen wird oder in dem der Eigentümer seinen Sitz hat , jedes weitere Zulassungsverfahren erübrigt .

2 . Diese Bestimmungen schränken nicht das Recht der zuständigen Behörden der Vertragspartei ein , in deren Gebiet das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen wird oder der Eigentümer seinen Sitz hat , bei der Einfuhr oder später im Zusammenhang mit der Zulassung zum Verkehr oder der zollamtlichen Überwachung des Fahrzeugs oder ähnlichen Förmlichkeiten die Vorlage eines Verschlussanerkenntnisses ( Zulassungsbescheinigung ) zu verlangen .

3.0.20 . Verfahren für die Anbringung von Vermerken auf dem Verschlussanerkenntnis ( Zulassungsbescheinigung )

Um nach zufriedenstellender Instandsetzung des Fahrzeugs einen Vermerk über festgestellte Mängel zu löschen , genügt es , daß die betreffende zuständige Behörde im Feld 11 den Vermerk " Mängel behoben " , ihren Namen , ihre Unterschrift und ihren Stempel einsetzt .

( 1 ) Siehe Zeichnung 1 dieser Anlage .

Zeichnung 1

Scharniere und Zollverschlußsysteme für Türen von Fahrzeugen mit wärmeisolierten Laderäumen : siehe ABl .

Zeichnung 2

Fahrzeuge mit Schutzdecken und Gleitringen : siehe ABl .

Zeichnung 3

Beispiel einer Vorrichtung zur Befestigung von Schutzdecken

Die abgebildete Vorrichtung entspricht den Vorschriften der Anlage 2 Artikel 3 Absatz 11 Satz 3 . Sie entspricht auch den Vorschriften der Anlage 2 Artikel 3 Absatz 6 .

Figur : siehe ABl .

Zeichnung 4

Vorrichtung zur Befestigung einer Schutzdecke

Die abgebildete Vorrichtung entspricht den Vorschriften der Anlage 2 Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe a ) .

Figur : siehe ABl .

ANLAGE 7

ANLAGE ÜBER DIE ZULASSUNG VON BEHÄLTERN

TEIL I

VORSCHRIFTEN ÜBER DIE TECHNISCHEN BEDINGUNGEN FÜR BEHÄLTER , DIE ZUM INTERNATIONALEN TRANSPORT UNTER ZOLLVERSCHLUSS ZUGELASSEN WERDEN KÖNNEN

Artikel 1

Grundsätze

Zum internationalen Warentransport unter Zollverschluß werden nur Behälter zugelassen , die so gebaut und eingerichter sind , daß

a ) dem zollamtlich verschlossenen Teil des Behälters keine Waren entnommen oder in ihn hineingebracht werden können , ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder den Zollverschluß zu verletzen ;

b ) Zollverschlüsse auf einfache und wirksame Weise angebracht werden können ;

c ) sie keine Verstecke enthalten , in denen Waren verborgen werden können ;

d ) alle zur Aufnahme von Waren geeigneten Räume für die Zollkontrolle leicht zugänglich sind .

Artikel 2

Bauart der Behälter

( 1 ) Damit die Behälter den Bestimmungen des Artikels 1 entsprechen , gilt folgendes :

a ) Die Bestandteile des Behälters ( Wände , Boden , Türen , Dach , Pfosten , Rahmen , Querträger usw . ) müssen entweder durch Vorrichtungen , die von aussen nicht entfernt und wieder angebracht werden können , ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen , oder durch eine Konstruktion zusammengefügt sein , die ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht verändert werden kann . Bestehen Wände , Boden , Türen und Dach aus verschiedenen Bauteilen , so müssen diese den gleichen Erfordernissen entsprechen und genügend widerstandsfähig sein ;

b ) Türen und alle anderen Abschlusseinrichtungen ( einschließlich Hähne , Mannlochdeckel , Flansche usw . ) müssen mit einer Vorrichtung versehen sein , an der ein Zollverschluß angebracht werden kann . Diese Vorrichtung muß so beschaffen sein , daß sie von aussen nicht entfernt und wieder angebracht werden kann , ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen , und die Tür oder Abschlusseinrichtung nicht geöffnet werden kann , ohne den Zollverschluß zu verletzen . Dieser muß ausreichend geschützt sein . Schiebedächer sind zulässig ;

c ) Lüftungs - und Abflussöffnungen sind mit einer Vorrichtung zu versehen , die den Zugang zum Innern des Behälters verhindert . Diese Vorrichtung muß so beschaffen sein , daß sie von aussen nicht entfernt und wieder angebracht werden kann , ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen .

( 2 ) Ungeachtet des Artikels 1 Buchstabe c ) dieser Vorschriften sind Behälterbestandteile , die aus praktischen Gründen Hohlräume enthalten müssen ( z.B . zwischen den Wandungen von Doppelwänden ) , zulässig . Damit die Hohlräume nicht als Warenversteck benutzt werden können ,

i ) darf die innere Verkleidung des Behälters nicht entfernt und wieder angebracht werden können , ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen , oder

ii ) müssen die Hohlräume auf eine Mindestzahl beschränkt und für die Zollkontrolle leicht zugänglich sein .

Artikel 3

Zusammenklappbare oder zerlegbare Behälter

Die Artikel 1 und 2 gelten auch für zusammenklappbare oder zerlegbare Behälter ; diese müssen darüber hinaus mit einer Verriegelungsvorrichtung versehen sein , die die einzelnen Teile des Behälters nach seiner Montage feststellt . Die Verriegelungsvorrichtung muß zollamtlich verschlossen werden können , wenn sie sich ausserhalb des montierten Behälters befindet .

Artikel 4

Behälter mit Schutzdecken

( 1 ) Die Artikel 1 bis 3 gelten auch für Behälter mit Schutzdecken , soweit sie darauf anwendbar sind . Ausserdem müssen diese Behälter den Bestimmungen dieses Artikels entsprechen .

( 2 ) Die Schutzdecke muß entweder aus starkem Segeltuch oder aus nicht dehnbarem , genügend widerstandsfähigem kunststoff - oder kautschukbeschichtetem Gewebe bestehen . Sie muß in gutem Zustand und so hergerichtet sein , daß nach Anlegen der Verschlußvorrichtung ein Zugang zur Ladung nicht möglich ist , ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen .

( 3 ) Ist die Schutzdecke aus mehreren Stücken zusammengesetzt , so müssen die Ränder der Stücke ineinandergefaltet und durch zwei mindestens 15 mm voneinander entfernte Nähte miteinander verbunden sein . Die Nähte müssen entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 1 ausgeführt sein ; wenn es jedoch bei gewissen Teilen der Schutzdecke ( z.B . bei den Überfällen an der Rückseite und bei verstärkten Ecken ) nicht möglich ist , die Stücke auf diese Weise zusammenzunähen , so genügt es , daß nur der Rand des oberen Teiles umgefaltet und entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 2 angenäht ist . Die eine Naht , deren Faden sich in der Farbe vom Faden der anderen Naht und von der Schutzdecke deutlich unterscheiden muß , darf nur an der Innenseite sichtbar sein . Alle Nähte müssen mit der Maschine genäht sein .

( 4 ) Besteht die Schutzdecke aus kunststoffbeschichtetem Gewebe und ist sie aus mehreren Stücken zusammengesetzt , so können diese Stücke auch durch Verschweissen entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 3 aneinandergefügt werden . Dabei müssen sich die Ränder der Stücke um mindestens 15 mm überlappen . Sie müssen in der vollen Breite der 15 mm miteinander verschmolzen sein . Auf der Aussenseite ist die Überlappkante mit einem mindestens 7 mm breiten Kunststoffband im selben Schweißverfahren zu überdecken . Das Kunststoffband und ein Streifen von mindestens 3 mm zu beiden Seiten dieses Bandes sind mit einer gleichförmigen und deutlich sichtbaren Narbung zu versehen . Das Verschweissen muß so ausgeführt sein , daß die Stücke nicht getrennt und danach wieder zusammengefügt werden können , ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen .

( 5 ) Ausbesserungen sind nach dem in der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 4 dargestellten Verfahren auszuführen ; die Ränder müssen ineinandergefaltet und durch zwei sichtbare , mindestens 15 mm voneinander entfernte Nähte miteinander verbunden sein ; die Farbe des auf der Innenseite sichtbaren Fadens muß sich von der Farbe des auf der Aussenseite sichtbaren Fadens und von der Farbe der Schutzdecke unterscheiden ; alle Nähte müssen mit der Maschine genäht sein . Wenn zur Ausbesserung einer Schutzdecke , die an den Rändern beschädigt ist , an den schadhaften Stellen Flicken eingesetzt werden müssen , so können die Nähte auch nach Absatz 3 entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 1 ausgeführt werden . Ausbesserungen von Schutzdecken aus kunststoffbeschichtetem Gewebe können auch nach dem in Absatz 4 beschriebenen Verfahren ausgeführt werden , doch ist in diesem Fall der Flicken auf der Innenseite einzusetzen und die Verschweissung auf beiden Seiten der Schutzdecke auszuführen .

( 6 ) a ) Die Schutzdecke muß an dem Behälter so befestigt sein , daß die Bedingungen des Artikels 1 Buchstaben a ) und b ) in vollem Umfang erfuellt sind . Zur Befestigung sind zu verwenden :

i ) am Behälter befestigte Metallringe ,

ii ) in den Rand der Schutzdecke eingelassene Ösen ,

iii ) ein Befestigungsmittel , das über der Schutzdecke durch die Ringe führt und in seiner ganzen Länge von aussen sichtbar ist .

Die Schutzdecke muß den festen Teil des Behälters um mindestens 250 mm , von der Mitte der Befestigungsringe an gemessen , überdecken , sofern nicht schon die Art der Konstruktion des Behälters als solche jeden Zugang zu den Waren verhindert .

b ) Wenn der Rand der Schutzdecke auf Dauer am Behälter befestigt werden soll , muß die Verbindung lückenlos sein und durch eine feste Vorrichtung hergestellt werden .

( 7 ) Der Zwischenraum zwischen den Ringen und zwischen den Ösen darf 200 mm nicht übersteigen . Die Ösen müssen verstärkt sein .

( 8 ) Als Befestigungsmittel sind zu verwenden :

a ) Stahldrahtseile von mindestens 3 mm Durchmesser

oder

b ) Hanf - oder Sisalseile von mindestens 8 mm Durchmesser , die mit einem durchsichtigen , nichtdehnbaren Kunststoffüberzug versehen sind .

Drahtseile dürfen mit einem durchsichtigen , nichtdehnbaren Kunststoffüberzug versehen sein .

( 9 ) Jedes Seil muß aus einem einzigen Stück bestehen und an beiden Enden mit einer Zwinge a * hartem versehen sein . Die Befestigungsvorrichtung jeder Zwinge muß eine durch das Seil gehende Hohlniete enthalten , durch die die Zollschnur oder das Band für den Zollverschluß durchgezogen werden kann . Das Seil muß auf beiden Seiten der Hohlniete sichtbar sein , damit festgestellt werden kann , ob es aus einem einzigen Stück besteht ( siehe die diesen Vorschriften beigefügte Zeichnung 5 ) .

( 10 ) An den Öffnungen der Schutzdecke , die zum Beladen und Entladen dienen , müssen die beiden Ränder der Schutzdecke einander ausreichend überlappen . Ausserdem muß ihr Verschluß gesichert sein durch

a ) einen Überfall , der nach Absatz 3 oder 4 angenäht oder angeschweisst ist ;

b ) Ringe und Ösen , die den Bedingungen des Absatzes 7 entsprechen ;

c ) einen Riemen aus geeignetem Material , der aus einem einzigen Stück besteht , nicht dehnbar , mindestens 20 mm breit und 3 mm dick ist und der durch die Ringe geführt wird und die beiden Ränder der Schutzdecke und den Überfall zusammenhält ; der Riemen muß an der Innenseite der Schutzdecke befestigt und mit einer Öse zur Aufnahme des in Absatz 8 angeführten Seiles versehen sein .

Ein Überfall ist nicht erforderlich , wenn durch eine Spezialvorrichtung ( Sperre usw . ) ein Zugang zu den Waren nicht möglich ist , ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen .

( 11 ) Die Schutzdecke darf keinesfalls die Aufschrift auf dem Behälter und die in Teil II dieser Anlage vorgesehene Zulassungstafel verdecken .

Artikel 5

Übergangsbestimmungen

Bis zum 1 . Januar 1977 sind Zwingen , die der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 5 entsprechen , auch zulässig , wenn es sich bei ihren Hohlnieten um eine früher zulässige Art handelt , deren Öffnung kleiner ist als in dieser Zeichnung angegeben .

Zeichnung 1

Schutzdecke aus mehreren Stücken ( zusammengenäht ) : siehe ABl .

Zeichnung 2

Schutzdecke aus mehreren Stücken : siehe ABl .

Zeichnung 3

Schutzdecke aus mehreren Stücken ( zusammengeschweisst ) : siehe ABl .

Zeichnung 4

Ausbesserung der Schutzdecke : siehe ABl .

Zeichnung 5

Muster einer Zwinge

1 . Seitenansicht : Vorderseite : siehe ABl .

2 . Seitenansicht : Rückseite : siehe ABl .

TEIL II

VERFAHREN BEI DER ZULASSUNG VON BEHÄLTERN , DIE DEN TECHNISCHEN BEDINGUNGEN DES TEILS I ENTSPRECHEN

Allgemeines

1 . Behälter können zum Warentransport unter Zollverschluß zugelassen werden

a ) auf der Herstellungsstufe nach dem Konstruktionstyp ( Verfahren für die Zulassung auf der Herstellungsstufe )

oder

b ) auf einer späteren Stufe als der der Herstellung entweder einzeln oder für eine bestimmte Zahl von Behältern des gleichen Typs ( Verfahren für die Zulassung auf einer späteren Stufe als der der Herstellung ) .

Gemeinsame Bestimmungen für beide Zulassungsverfahren

2 . Die für die Zulassung zuständige Behörde stellt dem Antragsteller nach der Zulassung ein Verschlussanerkenntnis ( Zulassungsbescheinigung ) aus , das entweder für eine zahlenmässig unbegrenzte Serie von Behältern des zugelassenen Typs oder für eine bestimmte Zahl von Behältern gilt .

3 . Der Inhaber der Zulassung muß , bevor zugelassene Behälter zum Warentransport unter Zollverschluß benutzt werden , daran eine Zulassungstafel anbringen .

4 . Die Zulassungstafel muß fest an einer gut sichtbaren Stelle neben etwaigen anderen für amtliche Zwecke bestimmten Tafeln angebracht werden .

5 . Die Zulassungstafel nach dem in Anhang I zu diesem Teil abgebildeten Muster I besteht aus einer mindestens 20 cm mal 10 cm grossen Metalltafel . Die Fläche der Tafel muß die folgenden Angaben mindestens in französischer oder englischer Sprache in vertiefter oder erhabener Prägung oder in einer anderen dauerhaft lesbaren Schrift tragen :

a ) die Worte " Agrée pour le transport sous scellement douanier " oder " Approved for transport under customs seal " ;

b ) die Bezeichnung des Landes , in dem der Behälter zugelassen worden ist , entweder ausgeschrieben oder durch das im internationalen Kraftfahrzeugverkehr verwendete Unterscheidungszeichen sowie die Nummer ( Ziffern , Buchstaben usw . ) des Verschlussanerkenntnisses ( Zulassungsbescheinigung ) und das Zulassungsjahr ( z.B . " NL/26/73 " für Niederlande , Zulassungsbescheinigung Nr . 26 von 1973 ) ;

c ) die dem Behälter vom Hersteller gegebene laufende Nummer ( Fabrikationsnummer ) ;

d ) wenn der Behälter nach dem Typ zugelassen ist , die Erkennungsnummern oder -buchstaben des Behältertyps .

6 . Entspricht ein Behälter nicht mehr den für seine Zulassung vorgeschriebenen technischen Bedingungen , so muß er , bevor er zum Warentransport unter Zollverschluß verwendet werden kann , wieder in den Zustand versetzt werden , der für seine Zulassung maßgebend war , damit er den technischen Bedingungen wieder entspricht .

7 . Werden wesentliche Merkmale eines Behälters geändert , so erlischt seine Zulassung ; er muß , bevor er zum Warentransport unter Zollverschluß verwendet werden kann , von der zuständigen Behörde erneut zugelassen werden .

Sonderbestimmungen für die Zulassung nach dem Konstruktionstyp auf der Herstellungsstufe

8 . Werden Behälter eines Typs in Serie hergestellt , so kann der Hersteller bei der zuständigen Behörde des Herstellungslandes die Zulassung nach dem Konstruktionstyp beantragen .

9 . Der Hersteller muß in seinem Antrag die Erkennungsnummern oder -buchstaben angeben , die er dem Behältertyp , dessen Zulassung er beantragt , gibt .

10 . Dem Antrag sind Zeichnungen und eine detaillierte Konstruktionsbeschreibung des zuzulassenden Behältertyps beizufügen .

11 . Der Hersteller muß sich schriftlich verpflichten ,

a ) der zuständigen Behörde die Behälter des betreffenden Typs , die sie prüfen möchte , vorzuführen ;

b ) der zuständigen Behörde während der Herstellung der Serie des betreffenden Typs jederzeit die Prüfung weiterer Behälter zu gestatten ;

c ) der zuständigen Behörde jede , auch die kleinste Änderung der Bauart vor ihrer Durchführung anzuzeigen ;

d ) auf den Behältern an einer sichtbaren Stelle zusätzlich zu den Angaben auf der Zulassungstafel die Erkennungsnummern oder -buchstaben des Typs sowie ihre laufende Nummer in der Serie des betreffenden Typs ( Fabrikationsnummer ) anzubringen ;

e ) ein Verzeichnis der hergestellten Behälter der zugelassenen Bauart zu führen .

12 . Die zuständige Behörde teilt mit , welche Änderungen gegebenenfalls an der vorgeschlagenen Bauart vorgenommen werden müssen , damit sie zugelassen werden kann .

13 . Es wird keine Zulassung nach dem Konstruktionstyp erteilt , ohne daß sich die zuständige Behörde durch Prüfung eines oder mehrerer hergestellter Behälter dieses Typs davon überzeugt hat , daß die Behälter den technischen Bedingungen des Teils I entsprechen .

14 . Wird ein Behältertyp zugelassen , so wird dem Antragsteller ein einziges Verschlussanerkenntnis ( Zulassungsbescheinigung ) nach dem in Anhang 2 zu diesem Teil abgedruckten Muster II erteilt , das für sämtliche nach der Beschreibung des zugelassenen Typs hergestellte Behälter gilt . Dieses Verschlussanerkenntnis ( Zulassungsbescheinigung ) berechtigt den Hersteller , an jedem Behälter der Serie des Typs eine Zulassungstafel nach Absatz 5 anzubringen .

Besondere Bestimmungen für die Zulassung auf einer späteren Stufe als der der Herstellung

15 . Ist die Zulassung auf der Herstellungsstufe nicht beantragt worden , so kann der Eigentümer , der Halter oder der Vertreter des einen oder des anderen die Zulassung bei der zuständigen Behörde beantragen , bei der es ihm möglich ist , den oder die Behälter vorzuführen , deren Zulassung beantragt wird .

16 . In jedem Zulassungsantrag nach Absatz 15 muß die laufende Nummer ( Fabrikationsnummer ) angegeben werden , die der Hersteller auf dem einzelnen Behälter angebracht hat .

17 . Die zuständige Behörde prüft die nach ihrem Ermessen nötige Zahl von Behältern und stellt , nachdem sie sich davon überzeugt hat , daß die Behälter den technischen Bedingungen des Teils I entsprechen , ein Verschlussanerkenntnis ( Zulassungsbescheinigung ) nach dem in Anhang 3 zu diesem Teil abgedruckten Muster III aus , das nur für die Zahl der zugelassenen Behälter gilt . Dieses Verschlussanerkenntnis ( Zulassungsbescheinigung ) , in dem die laufende Fabrikationsnummer der Behälter , für die es gilt , anzugeben ist , berechtigt den Antragsteller , an jedem so zugelassenen Behälter die Zulassungstafel nach Absatz 5 anzubringen .

ANHANG 1 ZU TEIL II

MUSTER I

ZULASSUNGSTAFEL : siehe ABl .

ANHANG 1 ZU TEIL II

MUSTER I

ZULASSUNGSTAFEL : siehe ABl .

ANHANG 2 ZU TEIL II

MUSTER II

ZOLLÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN WARENTRANSPORT MIT CARNETS TIR VON 1975

BESCHEINIGUNG ÜBER DIE ZULASSUNG NACH DEM KONSTRUKTIONSTYP

1 . Bescheinigung Nummer (*) ...

2 . Es wird bescheinigt , daß der nachstehend beschriebene Behältertyp zugelassen worden ist und daß die nach diesem Typ hergestellten Behälter zum Warentransport unter Zollverschluß zugelassen werden können .

3 . Art des Behälters ...

4 . Erkennungsnummer oder -buchstaben des Konstruktionstyps ...

5 . Kennummer der Konstruktionszeichnungen ...

6 . Kennummer der Konstruktionsbeschreibung ...

7 . Eigengewicht ...

8 . Abmessungen aussen in Zentimetern ...

9 . Wesentliche Merkmale der Bauart ( Werkstoffart , Konstruktionsart usw . ) ...

10 . Diese Bescheinigung gilt für alle nach den o.a . Zeichnungen und der o.a . Beschreibung hergestellten Behälter .

11 . Erteilt dem ... ( Name und Adresse des Antragstellers ) , der berechtigt ist , an jedem von ihm nach dem zugelassenen Typ hergestellten Behälter eine Zulassungstafel anzubringen .

In ... ( Ort ) am ... ( Datum ) 19 ... von ... ( Unterschrift und Stempel der ausstellenden Organisation oder Dienststelle )

WICHTIGER HINWEIS

( Anlage 7 Teil II Absätze 6 und 7 zum Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR von 1975 )

6 . Entspricht ein Behälter nicht mehr den für seine Zulassung vorgeschriebenen technischen Bedingungen , so muß er , bevor er zum Warentransport unter Zollverschluß verwendet werden kann , wieder in den Zustand versetzt werden , der für seine Zulassung maßgebend war , damit er den technischen Bedingungen wieder entspricht .

7 . Werden wesentliche Merkmale eines Behälters geändert , so erlischt seine Zulassung ; er muß , bevor er zum Warentransport unter Zollverschluß verwendet werden kann , von der zuständigen Behörde erneut zugelassen werden .

(*) Hier sind die Buchstaben und Ziffern einzusetzen , die auf der Zulassungstafel anzubringen sind ( siehe Anlage 7 Teil II Absatz 5 Buchstabe b ) zum Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR von 1975 ) .

ANHANG 3 ZU TEIL II

MUSTER III

ZOLLÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN WARENTRANSPORT MIT CARNETS TIR VON 1975

BESCHEINIGUNG ÜBER DIE ZULASSUNG AUF EINER SPÄTEREN STUFE ALS DER DER HERSTELLUNG

1 . Bescheinigung Nummer (*) ...

2 . Es wird bescheinigt , daß der ( die ) nachstehend bezeichnete(n ) Behälter zum Warentransport unter Zollverschluß zugelassen worden ist ( sind ) .

3 . Art des ( der ) Behälter(s ) ...

4 . Laufende Fabrikationsnummer(n ) des ( der ) Behälter(s ) ...

5 . Eigengewicht ...

6 . Abmessungen aussen in Zentimetern ...

7 . Wesentliche Merkmale der Bauart ( Werkstoffart , Konstruktionsart usw . ) ...

8 . Erteilt dem ... ( Name und Adresse des Antragstellers ) , der berechtigt ist , an dem ( den ) o.a . Behälter(n ) eine Zulassungstafel anzubringen .

In ... ( Ort ) am ... ( Datum ) 19 ... von ... ( Unterschrift und Stempel der ausstellenden Organisation oder Dienststelle )

WICHTIGER HINWEIS

( Anlage 7 Teil II Absätze 6 und 7 zum Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR von 1975 )

6 . Entspricht ein Behälter nicht mehr den für seine Zulassung vorgeschriebenen technischen Bedingungen , so muß er , bevor er zum Warentransport unter Zollverschluß verwendet werden kann , wieder in den Zustand versetzt werden , der für seine Zulassung maßgebend war , damit er den technischen Bedingungen wieder entspricht .

7 . Werden wesentliche Merkmale eines Behälters geändert , so erlischt seine Zulassung ; er muß , bevor er zum Warentransport unter Zollverschluß verwendet werden kann , von der zuständigen Behörde erneut zugelassen werden .

(*) Hier sind die Buchstaben und Ziffern einzusetzen , die auf der Zulassungstafel anzubringen sind ( siehe Anlage 7 Teil II Absatz 5 Buchstabe b ) zum Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR von 1975 ) .

TEIL III

ERLÄUTERUNGEN

1 . Die Erläuterungen zu Anlage 2 , die in Anlage 6 zu diesem Übereinkommen enthalten sind , gelten sinngemäß für Behälter , die in Anwendung dieses Übereinkommens zum Warentransport unter Zollverschluß zugelassen sind .

2 . Teil I - Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe a )

Die diesem Teil III beigefügte Zeichnung gibt ein Beispiel für eine für zollamtliche Zwecke zugelassene Vorrichtung zur Befestigung der Schutzdecke um die Eckpfosten .

3 . Teil II - Absatz 5

Sind zwei zum Warentransport unter Zollverschluß zugelassene Behälter mit Schutzdecken so miteinander verbunden , daß sie zusammen einen mit einer einzigen Schutzdecke abgedeckten Behälter bilden , der den Bedingungen für den Warentransport unter Zollverschluß entspricht , so werden für diese Verbindung kein besonderes Verschlussanerkenntnis ( Zulassungsbescheinigung ) und keine besondere Zulassungstafel gefordert .

Vorrichtung zur Befestigung der Schutzdecke um die Eckpfosten

Die abgebildete Vorrichtung entspricht den Vorschriften des Teils I Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe a ) : siehe ABl .

ANLAGE 8

ZUSAMMENSETZUNG UND GESCHÄFTSORDNUNG DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES

Artikel 1

i ) Die Vertragsparteien sind Mitglieder des Verwaltungsausschusses .

ii ) Der Ausschuß kann beschließen , die zuständigen Verwaltungen der in Artikel 52 Absatz 1 dieses Übereinkommens bezeichneten Staaten , die keine Vertragsparteien sind , oder die Vertreter internationaler Organisationen an seinen Tagungen als Beobachter teilnehmen zu lassen , wenn Fragen behandelt werden , die sie interessieren .

Artikel 2

Der Generalsektretär der Vereinten Nationen übernimmt für den Ausschuß die Sekretariatsaufgaben .

Artikel 3

Der Ausschuß wählt auf der ersten Tagung jedes Jahres den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden .

Artikel 4

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen beruft unter der Schrimherrschaft der Wirtschaftskommission für Europa jährlich sowie auf Verlangen der zuständigen Verwaltungen von mindestens fünf Staaten , die Vertragsparteien sind , den Ausschuß ein .

Artikel 5

Über Vorschläge wird abgestimmt . Jeder Staat , der Vertragspartei ist und der auf der Tagung vertreten ist , hat eine Stimme . Vorschläge , die keine Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens sind , werden vom Ausschuß mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen . Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens sowie Entscheidungen nach den Artikeln 59 und 60 dieses Übereinkommens werden mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen .

Artikel 6

Der Ausschuß ist beschlußfähig , wenn mindestens die Hälfte der Staaten , die Vertragsparteien sind , vertreten ist .

Artikel 7

Vor Abschluß der Tagung hat der Ausschuß seinen Bericht anzunehmen .

Artikel 8

Soweit in dieser Anlage nichts bestimmt ist , gilt die Geschäftsordnung der Wirtschaftskommission für Europa , es sei denn , daß der Ausschuß anders entscheidet .

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