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Document 11985I373
DOCUMENTS CONCERNING THE ACCESSION OF THE KINGDOM OF SPAIN AND THE PORTUGUESE REPUBLIC TO THE EUROPEAN COMMUNITIES, ACT CONCERNING THE CONDITIONS OF ACCESSION OF THE KINGDOM OF SPAIN AND THE PORTUGUESE REPUBLIC AND THE ADJUSTMENTS TO THE TREATIES, ARTICLE 373
DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 373
DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 373
ABl. L 302 vom 15.11.1985, p. 134
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/acc_1985/act_1/art_373/sign
DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 373
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0134
++++ Artikel 373 Als " Zölle " bezeichnete Einnahmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b ) des Beschlusses vom 21 . April 1970 sind bis zum 31 . Dezember 1992 auch die Zölle , die sich ergäben , wenn die Portugiesische Republik im Handel mit dritten Ländern ab dem Beitritt die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs und die verminderten Sätze aller von der Gemeinschaft angewandten Zollpräferenzen anwenden würde . Bis zum 31 . Dezember 1995 gilt dies auch für Zölle auf Ölsaaten und ölhaltige Früchte sowie ihre Folgeerzeugnisse nach der Verordnung Nr . 136/66/EWG sowie auf landwirtschaftliche Erzeugnisse , bei denen ein stufenweiser Übergang nach den Artikeln 309 bis 341 stattfindet . Zölle auf nach Portugal eingeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse , bei denen ein stufenweiser Übergang nach den Artikeln 309 bis 341 stattfindet , gehören jedoch während der ersten Stufe nicht zu diesen Einnahmen . Bei der Anwendung der von der Kommission nach Artikel 210 Absatz 3 erlassenen Bestimmungen entsprechen die Zölle abweichend von Absatz 1 dem Betrag , der sich aus dem Satz der Ausgleichsabschöpfung ergibt , welcher in diesen Bestimmungen für die bei der Herstellung verwendeten Drittlandserzeugnisse festgelegt wird . Die Portugiesische Republik berechnet diese Zölle monatlich anhand der Zollerklärungen des betreffenden Monats . Die so berechneten Zölle werden der Kommission nach Maßgabe der Verordnung ( EWG , Euratom , EGKS ) Nr . 2891/77 zur Verfügung gestellt . Ab 1 . Januar 1993 sind alle festgestellten Zölle in voller Höhe zu entrichten . Für Waren nach den Artikeln 309 bis 341 , bei denen ein stufenweiser Übergang stattfindet , sowie für Ölsaaten und ölhaltige Früchte sowie ihre Folgeerzeugnisse nach der Verordnung Nr . 136/66/EWG sind diese Zölle jedoch erst ab 1 . Januar 1996 in voller Höhe zu entrichten .