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Document 11985I290

    DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 290

    ABl. L 302 vom 15.11.1985, p. 111 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1995

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/acc_1985/act_1/art_290/sign

    11985I290

    DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 290

    Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0111


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    Artikel 290

    ( 1 ) Bei Olivenöl finden die Artikel 236 und 240 auf den Interventionspreis Anwendung .

    ( 2 ) Während der Übergangszeit von zehn Jahren wird der so für Portugal festgesetzte Preis jährlich zu Beginn jedes Wirtschaftsjahres wie folgt der Höhe des gemeinsamen Preises angenähert :

    - Bis zum Inkrafttreten der Anpassung des gemeinschaftlichen Besitzstandes wird der Preis in Portugal jedes Jahr um 1/20 des Anfangsabstands zwischen diesem Preis und dem gemeinsamen Preis angenähert .

    - Ab Inkrafttreten der Anpassung des Besitzstandes wird der Preis in Portugal um den Unterschied zwischen dem Preis in diesem Mitgliedstaat und dem gemeinsamen Preis , die vor jeder Annäherung anwendbar sind , geteilt durch die Anzahl der bis zum Ende des Zeitraums der Anwendung von Übergangsmaßnahmen verbleibenden Wirtschaftsjahre , berichtigt ; der sich aus dieser Berechnung ergebende Preis wird im Verhältnis der für das folgende Wirtschaftsjahr beschlossenen Änderung des gemeinsamen Preises angepasst .

    ( 3 ) Der Rat stellt nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des EWG-Vertrags fest , daß die für die Anwendung des Absatzes 2 zweiter Gedankenstrich des vorliegenden Artikels erforderliche Voraussetzung erfuellt ist . Die Preisannäherung erfolgt gemäß Absatz 2 zweiter Gedankenstrich ab Beginn des auf diese Feststellung folgenden Wirtschaftsjahres .

    ( 4 ) Der Ausgleichsbetrag , der sich aus der Anwendung des Artikels 240 ergibt , wird gegebenenfalls anhand des Unterschieds zwischen den in der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und den in Portugal anwendbaren gemeinschaftlichen Verbrauchsbeihilfen angepasst .

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