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Document 11985I084

    DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 84

    ABl. L 302 vom 15.11.1985, p. 50 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1989

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/acc_1985/act_1/art_84/sign

    11985I084

    DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 84

    Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0050


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    Artikel 84

    ( 1 ) Bis zum 31 . Dezember 1989 wird bei Erstellung des in Artikel 83 genannten Zeitplans eine Zielmenge für die Einfuhr der folgenden Erzeugnisse nach Spanien festgelegt :

    - in Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe b ) unter bb ) genannte Erzeugnisse mit Ausnahme der Erzeugnisse der Tarifnummer ex 04.02 des Gemeinsamen Zolltarifs ,

    - in Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe b ) unter dd ) genannte Erzeugnisse .

    ( 2 ) Die Zielmenge für das Jahr 1986 und ihr Anstieg für jedes der drei darauffolgenden Jahre im Vergleich zum vorausgehenden Jahr betragen :

    Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zielmenge * Anstieg *

    01.02 * Rinder ( einschließlich Büffel ) , lebend : * 20 000 t * 10 % , 12,5 % , 15 % *

    * * davon : * *

    * * - lebende Tiere 12 000 Stück * *

    * * - Fleisch frisch , gekühlt , 2 000 t * *

    * A . Hausrinder : * * *

    * ex II . andere : * * *

    * - mit Ausnahme von Tieren für Corridas * * *

    02.01 * Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von den in den Tarifnrn . 01.01 bis 01.04 genannten Tieren , frisch , gekühlt oder gefroren : * * *

    * A . Fleisch : * * *

    * II . von Rindern * * *

    * B . Schlachtabfall : * * *

    * II . anderer : * * *

    * b ) von Rindern * * *

    02.06 * Fleisch und genießbarer Schlachtabfall aller Art ( ausgenommen Gefluegellebern ) , gesalzen , in Salzlake , getrocknet oder geräuchert : * * *

    * C . andere : * * *

    * I . von Rindern * * *

    04.01 * Milch und Rahm , frisch , weder eingedickt noch gezuckert * 200 000 t , ( davon 40 000 t für Milch und Rahm in Kleinpackungen ) * 10 % , 12,5 % , 15 % *

    04.03 * Butter * 1 000 t * 15 % , 15 % , 15 % *

    04.04 * Käse und Quark : * 14 000 t * 15 % , 15 % , 15 % *

    * A . Emmentaler , Greyerzer , Sbrinz , Bergkäse , Appenzeller , Freiburger Vacherin und Tête de Moine , weder gerieben noch in Pulverform * * *

    Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zielmenge * Anstieg *

    04.04 ( Forts . ) * B . Glarner Kräuterkäse ( sog . Schabziger ) , aus entrahmter Milch mit Zusatz von feinvermahlenen Kräutern hergestellt * * *

    * C . Käse mit Schimmelbildung im Teig , weder gerieben noch in Pulverform * * *

    * D . Schmelzkäse , weder gerieben noch in Pulverform * * *

    * E . andere : * * *

    * I . weder gerieben noch in Pulverform , mit einem Fettgehalt von 40 Gewichtshundertteilen oder weniger und mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von : * * *

    * ex a ) 47 Gewichtshundertteilen oder weniger : * * *

    * - mit Ausnahme von Quark * * *

    * b ) mehr als 47 , jedoch nicht mehr als 72 Gewichtshundertteilen : * * *

    * 1 . Cheddar * * *

    * ex 2 . andere : * * *

    * - mit Ausnahme von Quark * * *

    * c ) mehr als 72 Gewichtshundertteilen : * * *

    * ex 1 . in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger : * * *

    * - mit Ausnahme von Quark * * *

    * ex 2 . andere : * * *

    * - mit Ausnahme von Quark * * *

    * II . andere : * * *

    * a ) gerieben oder in Pulverform * * *

    * ex b ) andere : * * *

    * - mit Ausnahme von Quark * * *

    10.01 * Weizen und Mengkorn : * 175 000 t * 15 % , 15 % , 15 % *

    * B . andere : * * *

    * ex I . Weichweizen und Mengkorn : * * *

    * - zur Brotherstellung geeigneter Weichweizen * * *

    Nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung ( EWG ) Nr . 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse oder nach den entsprechenden Artikeln der anderen einschlägigen Marktorganisationen kann beschlossen werden , daß die vorstehend genannten Zielmengen entsprechend den Anforderungen der betreffenden Marktorganisation unter Berücksichtigung der in Artikel 83 genannten Einzelheiten der Erstellung der Vorbilanz ausgedrückt werden .

    ( 3 ) Die oben genannten Zielmengen werden erforderlichenfalls auf die einzelnen Erzeugnisse nach dem in Absatz 2 genannten Verfahren aufgeteilt .

    ( 4 ) Die Zielmenge darf während des betreffenden Zeitraums nur überschritten werden , wenn dies nach dem in Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen wurde .

    Bei einem derartigen Beschluß wird unter Berücksichtigung der Vorbilanz für das betreffende Erzeugnis insbesondere der Entwicklung der spanischen Inlandsnachfrage sowie der spanischen Marktpreise Rechnung getragen .

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