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Document 02023R2059-20231001
Commission Implementing Regulation (EU) 2023/2059 of 26 September 2023 laying down rules for the application of Regulation (EU) 2023/1231 of the European Parliament and of the Council as regards the listing of certain rest-of-the-world commodities that may enter into Northern Ireland as retail goods from other parts of the United Kingdom and be placed on the market in Northern Ireland (Text with EEA relevance)Text with EEA relevance
Consolidated text: Durchführungsverordnung (EU) 2023/2059 der Kommission vom 26. September 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/1231 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Auflistung bestimmter Waren aus der übrigen Welt, die als Einzelhandelswaren aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland gelangen und in Nordirland in Verkehr gebracht werden dürfen (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
Durchführungsverordnung (EU) 2023/2059 der Kommission vom 26. September 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/1231 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Auflistung bestimmter Waren aus der übrigen Welt, die als Einzelhandelswaren aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland gelangen und in Nordirland in Verkehr gebracht werden dürfen (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2059/2023-10-01
02023R2059 — DE — 01.10.2023 — 001.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2059 DER KOMMISSION vom 26. September 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/1231 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Auflistung bestimmter Waren aus der übrigen Welt, die als Einzelhandelswaren aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland gelangen und in Nordirland in Verkehr gebracht werden dürfen (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 238 vom 27.9.2023, S. 103) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
Seite |
Datum |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2395 DER KOMMISSION vom 2. Oktober 2023 |
L |
1 |
3.10.2023 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2059 DER KOMMISSION
vom 26. September 2023
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/1231 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Auflistung bestimmter Waren aus der übrigen Welt, die als Einzelhandelswaren aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland gelangen und in Nordirland in Verkehr gebracht werden dürfen
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Mit dieser Verordnung wird die Liste der Waren aus der übrigen Welt, die aus Erzeugnissen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs oder zusammengesetzten Erzeugnissen bestehen, die den Vorschriften für Tiergesundheit oder Pflanzengesundheit gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d, e und g der Verordnung (EU) 2017/625 und denjenigen ihres Ursprungsdrittlands unterliegen, festgelegt, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2023/1231 als Einzelhandelswaren aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht und in Nordirland in Verkehr gebracht werden dürfen („Waren aus der übrigen Welt“).
Artikel 2
Im Anhang aufgeführte Waren aus der übrigen Welt
Die im Anhang aufgeführten Waren aus der übrigen Welt dürfen als Einzelhandelswaren aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht und in Nordirland in Verkehr gebracht werden.
Artikel 3
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt ab dem 1. Oktober 2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG
Liste der Waren aus der übrigen Welt, die als Einzelhandelswaren aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht und in Nordirland in Verkehr gebracht werden dürfen (nach Artikel 2)
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Zeile |
Waren (*) |
KN-Code (**) |
Muster einer Veterinärbescheinigung/amtlichen Bescheinigung/amtlichen Feststellung (***) |
Ursprungsdrittland |
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Warenkategorie |
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Waren tierischen Ursprungs |
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1. |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen, frisch, gekühlt oder gefroren |
0204 10 00 0204 21 00 0204 22 10 0204 22 30 0204 22 50 0204 22 90 0204 23 00 0204 42 10 0204 42 30 0204 42 50 0204 42 90 0204 43 10 0204 43 90 |
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Neuseeland |
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2. |
Heimtierfutter und Kauspielzeug für Hunde |
0401 0402 0403 0404 0408 0504 0505 0506 0508 0511 1501 1502 1503 1504 2301 2309 2835 25 2835 26 3501 3502 3503 3504 4101 4205 |
— Veterinärbescheinigung nach Anhang XV Kapitel 3 (A) der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (1) — Veterinärbescheinigung nach Anhang XV Kapitel 3(B) der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 — Veterinärbescheinigung nach Anhang XV Kapitel 3(C) der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 — Veterinärbescheinigung nach Anhang XV Kapitel 3(D) der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 |
Zugelassene Drittländer nach Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 |
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(1)
Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).
(2)
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
(3)
Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 über den Abschluss des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren sowie des dazugehörigen Änderungsprotokolls (ABl. L 198 vom 20.7.1987, S. 1). |
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Waren nicht tierischen Ursprungs |
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1. |
Tomaten, frisch oder gekühlt |
0702 00 00 |
Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (1) |
Alle Drittländer |
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2. |
Speisezwiebeln, andere als Steckzwiebeln, frisch oder gekühlt |
0703 10 19 |
Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens |
Alle Drittländer |
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3 |
Schalotten, frisch oder gekühlt |
0703 10 90 |
Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens |
Alle Drittländer |
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4 |
Knoblauch, frisch oder gekühlt |
0703 20 00 |
Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens |
Alle Drittländer |
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5 |
Blumenkohl/Karfiol, frisch oder gekühlt |
0704 10 10 |
Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens |
Alle Drittländer |
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6 |
Erbsen, frisch oder gekühlt |
0708 10 00 |
Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens |
Alle Drittländer |
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7 |
Bohnen, frisch oder gekühlt |
0708 20 00 |
Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens |
Alle Drittländer |
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8 |
Spargel, frisch oder gekühlt |
0709 20 00 |
Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens |
Alle Drittländer |
|
9 |
Paprika (frisch oder gekühlt, der Gattungen Capsicum oder Pimenta), ausgenommen Paprika der Gattung Capsicum, zum Herstellen von Capsicin- oder Capsicum-Oleoresin-Farbstoffen und Paprika zum industriellen Herstellen von ätherischen Ölen oder Resinoiden |
0709 60 10 0709 60 99 |
Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens |
Alle Drittländer |
|
10 |
Kürbisse (Cucurbita spp.), frisch oder gekühlt, ausgenommen Zucchini |
0709 93 90 |
Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens |
Alle Drittländer |
|
11 |
Zuckermais, frisch oder gekühlt |
0709 99 60 |
Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens |
Alle Drittländer |
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12 |
Süßkartoffeln, frisch, ganz, zum menschlichen Verzehr |
0714 20 10 |
Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens |
Alle Drittländer |
|
13 |
Avocadofrüchte, frisch oder getrocknet |
0804 40 00 |
Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens |
Alle Drittländer |
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14 |
Tafeltrauben, frisch |
0806 10 10 |
Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens |
Alle Drittländer |
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15 |
Wassermelonen, frisch |
0807 11 00 |
Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens |
Alle Drittländer |
|
16 |
Melonen, frisch, ausgenommen Wassermelonen |
0807 19 00 |
Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens |
Alle Drittländer |
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17 |
Äpfel, frisch (ausgenommen Mostäpfel, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16. September bis 15. Dezember) |
0808 10 80 |
Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens |
Alle Drittländer |
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18 |
Birnen, frisch, andere als Mostbirnen, lose geschüttet, vom 1. August bis 31. Dezember |
0808 30 90 |
Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens |
Alle Drittländer |
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19 |
Erdbeeren, frisch |
0810 10 00 |
Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens |
Alle Drittländer |
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20 |
Himbeeren, frisch |
0810 20 10 |
Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens |
Alle Drittländer |
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21 |
Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren, frisch |
0810 20 90 |
Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens |
Alle Drittländer |
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22 |
Früchte der Art Vaccinium myrtillus, frisch Heidelbeeren und Cranbeeren, frisch |
0810 40 30 0810 40 50 |
Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens |
Alle Drittländer |
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23 |
Ingwer, weder gemahlen noch sonst zerkleinert |
0910 11 00 |
Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens |
Alle Drittländer |
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(1)
https://www.ippc.int/en/core-activities/governance/convention-text/. |
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Erläuterungen
(*) Die Bezeichnung der in der Tabelle in diesem Anhang aufgeführten Waren entspricht der Spalte „Warenbezeichnung“ der Kombinierten Nomenklatur (KN), eingeführt durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates und genehmigt durch Beschluss 87/369/EWG des Rates. Die KN basiert auf dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS), das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossen wurde.
Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der KN in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hat der Wortlaut der Bezeichnung der Waren in der Tabelle in diesem Anhang lediglich Hinweischarakter, da die in der Liste in der Tabelle dieses Anhangs erfassten Waren durch KN-Codes bestimmt werden.
(**) Diese Spalte enthält den KN-Code.
(***) In dieser Spalte wird das Muster einer Veterinärbescheinigung/amtlichen Bescheinigung/amtlichen Feststellung angegeben, das gemäß den Rechtsvorschriften der Union die Sendung von Waren aus der übrigen Welt begleiten muss.