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Document 02023R2059-20231001

Consolidated text: Durchführungsverordnung (EU) 2023/2059 der Kommission vom 26. September 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/1231 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Auflistung bestimmter Waren aus der übrigen Welt, die als Einzelhandelswaren aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland gelangen und in Nordirland in Verkehr gebracht werden dürfen (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2059/2023-10-01

02023R2059 — DE — 01.10.2023 — 001.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2059 DER KOMMISSION

vom 26. September 2023

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/1231 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Auflistung bestimmter Waren aus der übrigen Welt, die als Einzelhandelswaren aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland gelangen und in Nordirland in Verkehr gebracht werden dürfen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 238 vom 27.9.2023, S. 103)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2395 DER KOMMISSION  vom 2. Oktober 2023

  L 

1

3.10.2023




▼B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2059 DER KOMMISSION

vom 26. September 2023

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/1231 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Auflistung bestimmter Waren aus der übrigen Welt, die als Einzelhandelswaren aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland gelangen und in Nordirland in Verkehr gebracht werden dürfen

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung wird die Liste der Waren aus der übrigen Welt, die aus Erzeugnissen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs oder zusammengesetzten Erzeugnissen bestehen, die den Vorschriften für Tiergesundheit oder Pflanzengesundheit gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d, e und g der Verordnung (EU) 2017/625 und denjenigen ihres Ursprungsdrittlands unterliegen, festgelegt, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2023/1231 als Einzelhandelswaren aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht und in Nordirland in Verkehr gebracht werden dürfen („Waren aus der übrigen Welt“).

Artikel 2

Im Anhang aufgeführte Waren aus der übrigen Welt

Die im Anhang aufgeführten Waren aus der übrigen Welt dürfen als Einzelhandelswaren aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht und in Nordirland in Verkehr gebracht werden.

Artikel 3

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 1. Oktober 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG

Liste der Waren aus der übrigen Welt, die als Einzelhandelswaren aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht und in Nordirland in Verkehr gebracht werden dürfen (nach Artikel 2)



Zeile

Waren (*)

KN-Code (**)

Muster einer Veterinärbescheinigung/amtlichen Bescheinigung/amtlichen Feststellung (***)

Ursprungsdrittland

Warenkategorie

Waren tierischen Ursprungs

1.

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen, frisch, gekühlt oder gefroren

0204 10 00

0204 21 00

0204 22 10

0204 22 30

0204 22 50

0204 22 90

0204 23 00

0204 42 10

0204 42 30

0204 42 50

0204 42 90

0204 43 10

0204 43 90

 

Neuseeland

2.

Heimtierfutter und Kauspielzeug für Hunde

0401

0402

0403

0404

0408

0504

0505

0506

0508

0511

1501

1502

1503

1504

2301

2309

2835 25

2835 26

3501

3502

3503

3504

4101

4205

— Veterinärbescheinigung nach Anhang XV Kapitel 3 (A) der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (1)

— Veterinärbescheinigung nach Anhang XV Kapitel 3(B) der Verordnung (EU) Nr. 142/2011

— Veterinärbescheinigung nach Anhang XV Kapitel 3(C) der Verordnung (EU) Nr. 142/2011

— Veterinärbescheinigung nach Anhang XV Kapitel 3(D) der Verordnung (EU) Nr. 142/2011

Zugelassene Drittländer nach Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011

(1)   

Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

(2)   

Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(3)   

Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 über den Abschluss des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren sowie des dazugehörigen Änderungsprotokolls (ABl. L 198 vom 20.7.1987, S. 1).

▼M1



Waren nicht tierischen Ursprungs

1.

Tomaten, frisch oder gekühlt

0702 00 00

Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (1)

Alle Drittländer

2.

Speisezwiebeln, andere als Steckzwiebeln, frisch oder gekühlt

0703 10 19

Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens

Alle Drittländer

3

Schalotten, frisch oder gekühlt

0703 10 90

Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens

Alle Drittländer

4

Knoblauch, frisch oder gekühlt

0703 20 00

Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens

Alle Drittländer

5

Blumenkohl/Karfiol, frisch oder gekühlt

0704 10 10

Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens

Alle Drittländer

6

Erbsen, frisch oder gekühlt

0708 10 00

Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens

Alle Drittländer

7

Bohnen, frisch oder gekühlt

0708 20 00

Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens

Alle Drittländer

8

Spargel, frisch oder gekühlt

0709 20 00

Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens

Alle Drittländer

9

Paprika (frisch oder gekühlt, der Gattungen Capsicum oder Pimenta), ausgenommen Paprika der Gattung Capsicum, zum Herstellen von Capsicin- oder Capsicum-Oleoresin-Farbstoffen und Paprika zum industriellen Herstellen von ätherischen Ölen oder Resinoiden

0709 60 10

0709 60 99

Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens

Alle Drittländer

10

Kürbisse (Cucurbita spp.), frisch oder gekühlt, ausgenommen Zucchini

0709 93 90

Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens

Alle Drittländer

11

Zuckermais, frisch oder gekühlt

0709 99 60

Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens

Alle Drittländer

12

Süßkartoffeln, frisch, ganz, zum menschlichen Verzehr

0714 20 10

Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens

Alle Drittländer

13

Avocadofrüchte, frisch oder getrocknet

0804 40 00

Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens

Alle Drittländer

14

Tafeltrauben, frisch

0806 10 10

Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens

Alle Drittländer

15

Wassermelonen, frisch

0807 11 00

Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens

Alle Drittländer

16

Melonen, frisch, ausgenommen Wassermelonen

0807 19 00

Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens

Alle Drittländer

17

Äpfel, frisch (ausgenommen Mostäpfel, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16. September bis 15. Dezember)

0808 10 80

Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens

Alle Drittländer

18

Birnen, frisch, andere als Mostbirnen, lose geschüttet, vom 1. August bis 31. Dezember

0808 30 90

Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens

Alle Drittländer

19

Erdbeeren, frisch

0810 10 00

Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens

Alle Drittländer

20

Himbeeren, frisch

0810 20 10

Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens

Alle Drittländer

21

Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren, frisch

0810 20 90

Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens

Alle Drittländer

22

Früchte der Art Vaccinium myrtillus, frisch

Heidelbeeren und Cranbeeren, frisch

0810 40 30

0810 40 50

Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens

Alle Drittländer

23

Ingwer, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

0910 11 00

Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens

Alle Drittländer

(1)   

https://www.ippc.int/en/core-activities/governance/convention-text/.

▼B

Erläuterungen

(*) Die Bezeichnung der in der Tabelle in diesem Anhang aufgeführten Waren entspricht der Spalte „Warenbezeichnung“ der Kombinierten Nomenklatur (KN), eingeführt durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates und genehmigt durch Beschluss 87/369/EWG des Rates. Die KN basiert auf dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS), das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossen wurde.

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der KN in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hat der Wortlaut der Bezeichnung der Waren in der Tabelle in diesem Anhang lediglich Hinweischarakter, da die in der Liste in der Tabelle dieses Anhangs erfassten Waren durch KN-Codes bestimmt werden.

(**) Diese Spalte enthält den KN-Code.

(***) In dieser Spalte wird das Muster einer Veterinärbescheinigung/amtlichen Bescheinigung/amtlichen Feststellung angegeben, das gemäß den Rechtsvorschriften der Union die Sendung von Waren aus der übrigen Welt begleiten muss.

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