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Document 02015R2450-20200607

    Consolidated text: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2450/2020-06-07

    02015R2450 — DE — 07.06.2020 — 005.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2450 DER KOMMISSION

    vom 2. Dezember 2015

    zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (ABl. L 347 vom 31.12.2015, S. 1)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1868 DER KOMMISSION vom 20. Oktober 2016

      L 286

    35

    21.10.2016

    ►M2

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2189 DER KOMMISSION vom 24. November 2017

      L 310

    3

    25.11.2017

    ►M3

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1844 DER KOMMISSION vom 23. November 2018

      L 299

    5

    26.11.2018

    ►M4

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/2103 DER KOMMISSION vom 27. November 2019

      L 318

    13

    10.12.2019

     M5

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/657 DER KOMMISSION vom 15. Mai 2020

      L 155

    1

    18.5.2020


    Berichtigt durch:

    ►C1

    Berichtigung, ABl. L 029 vom 3.2.2017, S.  69 (2015/2450)

    ►C2

    Berichtigung, ABl. L 237 vom 15.9.2017, S.  90 (2015/2450)

    ►C3

    Berichtigung, ABl. L 094 vom 27.3.2020, S.  54 (2018/1844)




    ▼B

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2450 DER KOMMISSION

    vom 2. Dezember 2015

    zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

    (Text von Bedeutung für den EWR)



    KAPITEL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND ANFORDERUNGEN FÜR DIE AUFSICHTLICHE BERICHTERSTATTUNG

    Artikel 1

    Gegenstand

    Mit dieser Verordnung werden technische Durchführungsstandards für die regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung festgelegt, indem die Meldebögen bestimmt werden, die für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 35 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2009/138/EG für einzelne Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie gemäß Artikel 244 Absatz 2 und Artikel 245 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG für Gruppen zu verwenden sind.

    Artikel 2

    Format der aufsichtlichen Berichterstattung

    Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln die in der vorliegenden Verordnung angegebenen Informationen in den Datenaustauschformaten und Darstellungen, die von den Aufsichtsbehörden oder der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde festgelegt werden, wobei die folgenden Spezifikationen zu beachten sind:

    a) 

    Datenpunkte vom Datentyp „monetär“ sind in Einheiten ohne Dezimalstellen auszudrücken, mit Ausnahme der Meldebögen S.06.02, S.08.01, S.08.02 und S.11.01, in denen die Werte in Einheiten mit zwei Dezimalstellen auszudrücken sind.

    b) 

    Datenpunkte vom Datentyp „Prozentsatz“ sind pro Einheit mit vier Dezimalstellen auszudrücken.

    c) 

    Datenpunkte vom Datentyp „integer“ sind in Einheiten ohne Dezimalstellen auszudrücken.

    ▼M3

    d) 

    Alle Datenpunkte sind als positive Werte anzugeben, außer in den folgenden Fällen:

    i) 

    sie sind in Bezug auf den natürlichen Betrag des Postens von einer gegensätzlichen Art;

    ii) 

    die Art des Datenpunkts ermöglicht das Melden positiver und negativer Werte;

    iii) 

    nach Maßgabe der Hinweise in den Anhängen ist ein anderes Meldeformat erforderlich.

    ▼B

    Artikel 3

    Währung

    1.  Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Berichtswährung“, sofern von der Aufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt wird,

    a) 

    für die Berichterstattung auf Einzelebene die zur Erstellung des Abschlusses des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens verwendete Währung;

    b) 

    für die Gruppenberichterstattung die zur Erstellung des konsolidierten Abschlusses verwendete Währung.

    2.  Datenpunkte vom Datentyp „monetär“ werden in der Berichtswährung gemeldet. Das bedeutet, dass jede andere Währung in die Berichtswährung umgerechnet werden muss, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes angegeben ist.

    3.  Bei Angabe eines Vermögenswerts oder einer Verbindlichkeit, die auf eine andere Währung als die Berichtswährung lautet, ist der Vermögenswert oder die Verbindlichkeit zum Schlusskurs des letzten Tages umzurechnen, für den der betreffende Kurs im Berichtszeitraum, auf den sich der Vermögenswert oder die Verbindlichkeit bezieht, verfügbar ist.

    4.  Die Werte von Einnahmen oder Aufwendungen sind anhand derselben Umrechnungsbasis in die Berichtswährung umzurechnen, die auch für Rechnungslegungszwecke verwendet wird.

    ▼M3

    4a.  Bei Angabe historischer Daten, die auf eine andere Währung als die Berichtswährung lauten, sind die einschlägigen Werte, die sich auf vorangegangene Berichtszeiträume beziehen, zum Schlusskurs des letzten Tages des Berichtszeitraums, für den der betreffende Kurs verfügbar ist, in die Berichtswährung umzurechnen.

    ▼B

    5.  Die Umrechnung in die Berichtswährung ist anhand des Wechselkurses aus derselben Quelle vorzunehmen, die auch im Abschluss des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens bei der Berichterstattung auf Einzelebene oder im konsolidierten Abschluss im Falle der Gruppenberichterstattung verwendet wird, sofern die Aufsichtsbehörde nichts anderes festlegt.

    Artikel 4

    Erneute Übermittlung von Daten

    Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln die anhand der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Meldebögen gemeldeten Informationen so schnell wie möglich erneut, wenn sich die auf denselben Berichtszeitraum bezogenen ursprünglich gemeldeten Informationen nach der letzten Übermittlung an die Aufsichtsbehörden oder an die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde wesentlich geändert haben.



    KAPITEL II

    QUANTITATIVE MELDEBÖGEN FÜR EINZELNE UNTERNEHMEN

    Artikel 5

    Quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen für die Erstübermittlung von Informationen

    Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln die Informationen gemäß Artikel 314 Absatz 1 Buchstaben a und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

    a) 

    Meldebogen S.01.01.03 in Anhang I zur Angabe des Inhalts der Übermittlung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.01 in Anhang II;

    b) 

    Meldebogen S.01.02.01 in Anhang I zur Angabe von Basisinformationen über das Unternehmen und generell zum Inhalt der Berichterstattung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.02 in Anhang II;

    c) 

    Meldebogen S.01.03.01 in Anhang I zur Angabe von Basisinformationen über Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.03 in Anhang II;

    d) 

    Meldebogen S.02.01.02 in Anhang I zur Angabe von Bilanzinformationen unter Verwendung der Bewertung im Einklang mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.02.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;

    e) 

    Meldebogen S.23.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Eigenmittel, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.23.01 in Anhang II;

    f) 

    wenn das Unternehmen die Standardformel für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen S.25.01.01 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.01 in Anhang II;

    g) 

    wenn das Unternehmen die Standardformel und ein internes Partialmodell für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen S.25.02.01 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.02 in Anhang II;

    h) 

    wenn das Unternehmen ein internes Vollmodell für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen S.25.03.01 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.03 in Anhang II;

    i) 

    wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nur Lebensversicherungs- oder nur Nichtlebensversicherungs- oder Rückversicherungstätigkeiten ausüben, Meldebogen S.28.01.01 in Anhang I zur Angabe der Mindestkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.28.01 in Anhang II;

    j) 

    wenn Versicherungsunternehmen sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben, Meldebogen S.28.02.01 in Anhang I zur Angabe der Mindestkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.28.02 in Anhang II.

    Artikel 6

    Vierteljährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen

    1.  Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln vierteljährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung der folgenden Meldebögen, es sei denn, der Umfang oder die Häufigkeit der Berichterstattung ist gemäß Artikel 35 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG begrenzt:

    a) 

    Meldebogen S.01.01.02 in Anhang I zur Angabe des Inhalts der Übermittlung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.01 in Anhang II;

    b) 

    Meldebogen S.01.02.01 in Anhang I zur Angabe von Basisinformationen über das Unternehmen und generell zum Inhalt der Berichterstattung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.02 in Anhang II;

    c) 

    Meldebogen S.02.01.02 in Anhang I zur Angabe von Bilanzinformationen unter Verwendung der Bewertung im Einklang mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.02.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;

    d) 

    Meldebogen S.05.01.02 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Prämien, Forderungen und Aufwendungen unter Anwendung der im Abschluss des Unternehmens verwendeten Grundsätze für die Bewertung und den Ansatz für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.05.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;

    e) 

    Meldebogen S.06.02.01 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der Vermögenswerte, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.06.02 in Anhang II sowie unter Verwendung des in Anhang V und Anhang VI aufgeführten und definierten Complementary Identification Code („CIC-Code“);

    f) 

    wenn das Verhältnis der vom Unternehmen gehaltenen gemeinsamen Anlagen zu den Anlagen insgesamt mehr als 30 % beträgt, Meldebogen S.06.03.01 in Anhang I zur Vorlage von nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten Informationen für alle vom Unternehmen gehaltenen gemeinsamen Anlagen entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.06.03 in Anhang II;

    g) 

    Meldebogen S.08.01.01 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der offenen Positionen von Derivaten, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.08.01 in Anhang II sowie unter Verwendung des in Anhang V und Anhang VI aufgeführten und definierten CIC-Codes;

    h) 

    Meldebogen S.08.02.01 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der im Berichtszeitraum geschlossenen Derivate, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.08.02 in Anhang II sowie unter Verwendung des in Anhang V und Anhang VI aufgeführten und definierten CIC-Codes;

    i) 

    Meldebogen S.12.01.02 in Anhang I zur Angabe von Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen für die Lebensversicherung und die auf vergleichbarer technischer Basis wie die Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung („Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung“) für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.12.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;

    j) 

    Meldebogen S.17.01.02 in Anhang I zur Angabe von Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen für die Nichtlebensversicherung für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.17.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;

    k) 

    Meldebogen S.23.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Eigenmittel, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.23.01 in Anhang II;

    l) 

    wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nur Lebensversicherungs- oder nur Nichtlebensversicherungs- oder Rückversicherungstätigkeiten ausüben, Meldebogen S.28.01.01 in Anhang I zur Angabe der Mindestkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.28.01 in Anhang II;

    m) 

    wenn Versicherungsunternehmen sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben, Meldebogen S.28.02.01 in Anhang I zur Angabe der Mindestkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.28.02 in Anhang II.

    2.  Im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f ist das Verhältnis der vom Unternehmen gehaltenen gemeinsamen Anlagen zu den Anlagen insgesamt wie folgt zu ermitteln: Summe aus Element C0010/R0180, den in Element C0010/R0220 enthaltenen Organismen für gemeinsame Anlagen und den in Element C0010/R0090 enthaltenen Organismen für gemeinsame Anlagen in Meldebogen S.02.01.02 dividiert durch die Summe der Elemente C0010/R0070 und C0010/R0220 in Meldebogen S.02.01.02.

    Artikel 7

    Zulässige Vereinfachungen bei der vierteljährlichen Berichterstattung für einzelne Unternehmen

    1.  In Bezug auf die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c angegebenen Informationen basieren die vierteljährlichen Bewertungen unter Umständen in größerem Umfang auf Schätzungen und Schätzungsmethoden als die Bewertung der jährlichen Finanzdaten. Die Bewertungsverfahren für die vierteljährliche Berichterstattung müssen dabei so gestaltet sein, dass sichergestellt ist, dass die daraus resultierenden Informationen verlässlich sind und die in der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Standards erfüllen. Weiterhin sind alle wesentlichen Informationen, die für das Verständnis der Daten notwendig sind, zu berichten.

    2.  Bei der Übermittlung der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben i und j angegebenen Informationen können Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vereinfachte Methoden für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen anwenden.

    Artikel 8

    Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen — Basisinformationen und Inhalt der Übermittlung

    Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

    a) 

    Meldebogen S.01.01.01 in Anhang I zur Angabe des Inhalts der Übermittlung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.01 in Anhang II;

    b) 

    Meldebogen S.01.02.01 in Anhang I zur Angabe von Basisinformationen über das Unternehmen und generell zum Inhalt der Berichterstattung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.02 in Anhang II;

    c) 

    Meldebogen S.01.03.01 in Anhang I zur Angabe von Basisinformationen über Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.03 in Anhang II.

    Artikel 9

    Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen — Bilanzinformationen und sonstige allgemeine Informationen

    Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

    a) 

    Meldebogen S.02.01.01 in Anhang I zur Angabe von Bilanzinformationen unter Verwendung der Bewertung im Einklang mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG sowie der Bewertung gemäß dem Abschluss des Unternehmens, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.02.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;

    b) 

    Meldebogen S.02.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach Währung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.02.02 in Anhang II;

    c) 

    Meldebogen S.03.01.01 in Anhang I zur Angabe von allgemeinen Informationen über außerbilanzielle Posten, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.03.01 in Anhang II;

    d) 

    Meldebogen S.03.02.01 in Anhang I zur Vorlage einer Liste der außerbilanziellen erhaltenen unbeschränkten Garantien, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.03.02 in Anhang II;

    e) 

    Meldebogen S.03.03.01 in Anhang I zur Vorlage einer Liste der außerbilanziellen ausgestellten unbeschränkten Garantien, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.03.03 in Anhang II;

    f) 

    Meldebogen S.04.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Tätigkeiten nach Ländern, einschließlich EWR- und Nicht-EWR-Ländern, unter Anwendung der im Abschluss des Unternehmens verwendeten Grundsätze für die Bewertung und den Ansatz für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.04.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;

    g) 

    Meldebogen S.04.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Zweig 10 von Anhang I Teil A der Richtlinie 2009/138/EG, ausschließlich der Haftung des Frachtführers, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.04.02 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;

    h) 

    Meldebogen S.05.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Prämien, Forderungen und Aufwendungen unter Anwendung der im Abschluss des Unternehmens verwendeten Grundsätze für die Bewertung und den Ansatz für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.05.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;

    i) 

    Meldebogen S.05.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Ländern unter Anwendung der im Abschluss des Unternehmens verwendeten Grundsätze für die Bewertung und den Ansatz, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.05.02 in Anhang II.

    Artikel 10

    Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen — Informationen über Anlagen

    Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung der folgenden Meldebögen, sofern sie nach Artikel 35 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG von der Übermittlung eines bestimmten Meldebogens nicht befreit sind:

    a) 

    wenn das Unternehmen nach Artikel 35 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG von der jährlichen Übermittlung von Informationen in den Meldebögen S.06.02.01 oder S.08.01.01 befreit ist, Meldebogen S.06.01.01 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Vorlage einer Zusammenfassung der Informationen über Vermögenswerte, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.06.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;

    b) 

    wenn das Unternehmen nach Artikel 35 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG von der Übermittlung des Meldebogens S.06.02.01 für das letzte Quartal befreit ist, Meldebogen S.06.02.01 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der Vermögenswerte, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.06.02 in Anhang II der vorliegenden Verordnung sowie unter Verwendung des in Anhang V und Anhang VI der vorliegenden Verordnung aufgeführten und definierten CIC-Codes;

    c) 

    wenn das Unternehmen nach Artikel 35 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG von der Übermittlung des Meldebogens S.06.03.01 für das letzte Quartal befreit ist oder diesen Meldebogen nicht übermittelt hat, da das Verhältnis der vom Unternehmen gehaltenen gemeinsamen Anlagen zu den Anlagen insgesamt gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung nicht mehr als 30 % beträgt, Meldebogen S.06.03.01 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Vorlage von nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten Informationen für alle von den Unternehmen gehaltenen gemeinsamen Anlagen, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.06.03 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;

    d) 

    wenn der Wert der strukturierten Produkte, bestimmt als Summe der in die Kategorien 5 und 6 in Anhang V eingestuften Vermögenswerte, mehr als 5 % der im Meldebogen S.02.01.01 unter C0010/R0070 und C0010/R0220 angegebenen Gesamtanlagen ausmacht, Meldebogen S.07.01.01 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der strukturierten Produkte, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.07.01 in Anhang II;

    e) 

    wenn die Unternehmen nach Artikel 35 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG von der Übermittlung des Meldebogens S.08.01.01 für das letzte Quartal befreit sind, Meldebogen S.08.01.01 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der offenen Positionen von Derivaten, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.08.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung sowie unter Verwendung des in Anhang V und Anhang VI der vorliegenden Verordnung aufgeführten und definierten CIC-Codes;

    f) 

    wenn die Unternehmen nach Artikel 35 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG von der Übermittlung des Meldebogens S.08.02.01 für das letzte Quartal befreit sind, Meldebogen S.08.02.01 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der im Berichtszeitraum geschlossenen Derivate, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.08.02 in Anhang II der vorliegenden Verordnung sowie unter Verwendung des in Anhang V und Anhang VI der vorliegenden Verordnung aufgeführten und definierten CIC-Codes;

    g) 

    Meldebogen S.09.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Erträge, Gewinne und Verluste im Berichtszeitraum nach den in Anhang IV definierten Vermögenswertkategorien, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.09.01 in Anhang II;

    h) 

    wenn der Wert der den Wertpapierleih- oder Repogeschäften zugrunde liegenden bilanziellen und außerbilanziellen Wertpapiere — bei Verträgen, deren Fälligkeitstermin nach dem Berichtsstichtag liegt — mehr als 5 % der im Meldebogen S.02.01.01 unter C0010/R0070 und C0010/R0220 angegebenen Gesamtanlagen ausmacht, Meldebogen S.10.01.01 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der bilanziellen und außerbilanziellen Wertpapierleih- und Repogeschäfte, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.10.01 in Anhang II;

    i) 

    Meldebogen S.11.01.01 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte, bestehend aus allen Arten außerbilanzieller Vermögenswertkategorien, die als Sicherheit gehalten werden, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.11.01 in Anhang II.

    Artikel 11

    Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen — Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen

    Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

    a) 

    Meldebogen S.12.01.02 in Anhang I zur Angabe von Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen für die Lebensversicherung und die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.12.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;

    b) 

    Meldebogen S.12.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen für die Lebensversicherung und die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung nach Ländern, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.12.02 in Anhang II;

    c) 

    Meldebogen S.13.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Projektion künftiger Zahlungsströme im Lebensversicherungsgeschäft zur Berechnung des besten Schätzwerts, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.13.01 in Anhang II;

    d) 

    Meldebogen S.14.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Analyse der Lebensversicherungsverpflichtungen, einschließlich Lebensversicherungs- und Lebensrückversicherungsverträgen sowie Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen, nach vom Unternehmen ausgegebenen Produkten und nach homogenen Risikogruppen, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.14.01 in Anhang II;

    e) 

    Meldebogen S.15.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Beschreibung der Garantien für variable Annuitäten nach Produkten, die vom Unternehmen im Rahmen des Direktversicherungsgeschäfts ausgegeben werden, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.15.01 in Anhang II;

    f) 

    Meldebogen S.15.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Absicherung der Garantien für variable Annuitäten nach Produkten, die vom Unternehmen im Rahmen des Direktversicherungsgeschäfts ausgegeben werden, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.15.02 in Anhang II;

    g) 

    Meldebogen S.16.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Renten aus Nichtlebensversicherungsverpflichtungen des Unternehmens im Rahmen des Direktversicherungsgeschäfts nach Gesamtbetrag für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich sowie zusätzlich nach Währung aufgeschlüsselt, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.16.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung; die nach Währung aufgeschlüsselten Informationen sind nur zu melden, wenn der beste Schätzwert für die Rückstellungen für Rentenansprüche auf abgezinster Basis aus einem Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich mehr als 3 % des besten Schätzwerts insgesamt für alle Rückstellungen für Rentenansprüche beträgt, wobei die zu übermittelnden Informationen wie folgt aufzuschlüsseln sind:

    i) 

    Beträge für die Berichtswährung;

    ii) 

    Beträge für eine Währung, die mehr als 25 % des besten Schätzwerts für die Rückstellungen für Rentenansprüche (auf abgezinster Basis) in der ursprünglichen Währung aus dem betreffenden Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich darstellt;

    iii) 

    Beträge für eine Währung, die weniger als 25 % des besten Schätzwerts für die Rückstellungen für Rentenansprüche (auf abgezinster Basis) in der ursprünglichen Währung aus dem betreffenden Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich, aber mehr als 5 % des besten Schätzwerts insgesamt für alle Rückstellungen für Rentenansprüche darstellt;

    h) 

    Meldebogen S.17.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen für die Nichtlebensversicherung für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.17.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;

    i) 

    Meldebogen S.17.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen für die Nichtlebensversicherung im Rahmen des Direktversicherungsgeschäfts nach Ländern, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.17.02 in Anhang II;

    j) 

    Meldebogen S.18.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Projektion künftiger Zahlungsströme auf Basis des besten Schätzwerts im Nichtlebensversicherungsgeschäft, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.18.01 in Anhang II;

    k) 

    Meldebogen S.19.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Ansprüche aus Nichtlebensversicherungen in Form von Abwicklungsdreiecken nach Gesamtbetrag für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich sowie zusätzlich nach Währung aufgeschlüsselt, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.19.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung; die nach Währung aufgeschlüsselten Informationen sind nur zu melden, wenn der beste Brutto-Schätzwert insgesamt für einen Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich mehr als 3 % des besten Brutto-Schätzwerts insgesamt für die Schadenrückstellungen beträgt, wobei die zu übermittelnden Informationen wie folgt aufzuschlüsseln sind:

    i) 

    Beträge für die Berichtswährung;

    ii) 

    Beträge für eine Währung, die mehr als 25 % des besten Brutto-Schätzwerts für die Schadenrückstellungen in der ursprünglichen Währung aus dem betreffenden Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich darstellt;

    iii) 

    Beträge für eine Währung, die weniger als 25 % des besten Brutto-Schätzwerts für die Schadenrückstellungen in der ursprünglichen Währung aus dem betreffenden Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich, aber mehr als 5 % des besten Brutto-Schätzwerts insgesamt für die Schadenrückstellungen in der ursprünglichen Währung darstellt;

    l) 

    Meldebogen S.20.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Entwicklung der Verteilung der eingetretenen Versicherungsfälle am Ende des Geschäftsjahres für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.20.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;

    m) 

    Meldebogen S.21.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das Risikoprofil der Verlustverteilung im Nichtlebensversicherungsgeschäft für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.21.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;

    n) 

    Meldebogen S.21.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über nichtlebensversicherungstechnische Risiken, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.21.02 in Anhang II;

    o) 

    Meldebogen S.21.03.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über nichtlebensversicherungstechnische Risiken nach Versicherungssumme für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.21.03 in Anhang II der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 12

    Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen — Informationen über langfristige Garantien

    Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

    a) 

    Meldebogen S.22.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.22.01 in Anhang II;

    b) 

    Meldebogen S.22.04.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Übergangsmaßnahme bei Zinssätzen, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.22.04 in Anhang II;

    c) 

    Meldebogen S.22.05.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.22.05 in Anhang II;

    d) 

    Meldebogen S.22.06.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über den besten Schätzwert nach Ländern und Währungen im Falle einer Volatilitätsanpassung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.22.06 in Anhang II.

    Artikel 13

    Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen — Informationen über Eigenmittel und Beteiligungen

    Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

    a) 

    Meldebogen S.23.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Eigenmittel, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.23.01 in Anhang II;

    b) 

    Meldebogen S.23.02.01 in Anhang I zur Vorlage detaillierter Informationen über Eigenmittel nach Tiers, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.23.02 in Anhang II;

    c) 

    Meldebogen S.23.03.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über jährliche Bewegungen bei den Eigenmitteln, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.23.03 in Anhang II;

    d) 

    Meldebogen S.23.04.01 in Anhang I zur Vorlage einer Liste der Eigenmittelbestandteile, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.23.04 in Anhang II;

    e) 

    Meldebogen S.24.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die vom Unternehmen gehaltenen Beteiligungen und zur Vorlage einer Übersicht über die Berechnung der auf die Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten bezogenen Abzüge von den Eigenmitteln, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.24.01 in Anhang II.

    Artikel 14

    Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen — Informationen über Solvenzkapitalanforderungen

    1.  Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

    a) 

    wenn das Unternehmen die Standardformel für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen S.25.01.01 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.01 in Anhang II;

    b) 

    wenn das Unternehmen die Standardformel und ein internes Partialmodell für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen S.25.02.01 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.02 in Anhang II;

    c) 

    wenn das Unternehmen ein internes Vollmodell für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen S.25.03.01 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.03 in Anhang II;

    d) 

    Meldebogen S.26.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das Marktrisiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.01 in Anhang II;

    e) 

    Meldebogen S.26.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das Gegenparteiausfallrisiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.02 in Anhang II;

    f) 

    Meldebogen S.26.03.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das lebensversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.03 in Anhang II;

    g) 

    Meldebogen S.26.04.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das krankenversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.04 in Anhang II;

    h) 

    Meldebogen S.26.05.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das nichtlebensversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.05 in Anhang II;

    i) 

    Meldebogen S.26.06.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das operationelle Risiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.06 in Anhang II;

    j) 

    Meldebogen S.26.07.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Vereinfachungen in der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.07 in Anhang II;

    k) 

    Meldebogen S.27.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das Nichtlebenskatastrophenrisiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.27.01 in Anhang II.

    2.  Existieren Sonderverbände oder Matching-Adjustment-Portfolios, sind die in Absatz 1 Buchstaben d bis k angegebenen Meldebögen nicht für das Unternehmen als Ganzes zu übermitteln.

    3.  Bei Verwendung eines internen Partialmodells sind die in Absatz 1 Buchstaben d bis k angegebenen Meldebögen nur in Bezug auf die durch die Standardformel erfassten Risiken zu übermitteln, sofern nach Artikel 19 nichts anderes bestimmt wird.

    4.  Bei Verwendung eines internen Vollmodells sind die in Absatz 1 Buchstaben d bis k angegebenen Meldebögen nicht zu übermitteln.

    Artikel 15

    Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen — Informationen über Mindestkapitalanforderungen

    Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

    a) 

    wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nur Lebensversicherungs- oder nur Nichtlebensversicherungs- oder Rückversicherungstätigkeiten ausüben, Meldebogen S.28.01.01 in Anhang I zur Angabe der Mindestkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.28.01 in Anhang II;

    b) 

    wenn Versicherungsunternehmen sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben, Meldebogen S.28.02.01 in Anhang I zur Angabe der Mindestkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.28.02 in Anhang II.

    Artikel 16

    Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen — Informationen über die Veränderungsanalyse

    Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

    a) 

    Meldebogen S.29.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Veränderung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten im Berichtsjahr zur Vorlage einer Übersicht über die wichtigsten Quellen für diese Veränderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.29.01 in Anhang II;

    b) 

    Meldebogen S.29.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über den Teil der Veränderung beim Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten im Berichtsjahr, der durch Investitionen und finanzielle Verbindlichkeiten begründet ist, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.29.02 in Anhang II;

    c) 

    Meldebögen S.29.03.01 und S.29.04.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über den Teil der Veränderung beim Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten im Berichtsjahr, der durch versicherungstechnische Rückstellungen begründet ist, entsprechend den Hinweisen in den Abschnitten S.29.03 und S.29.04 in Anhang II.

    Artikel 17

    Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen — Informationen über Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften

    Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

    a) 

    Meldebogen S.30.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über fakultative Deckungen im nächsten Berichtsjahr, wozu Angaben über die zehn wichtigsten Risiken in Bezug auf die rückversicherte Risikoexponierung für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich mit fakultativer Rückversicherung zählen, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.30.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;

    b) 

    Meldebogen S.30.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Anteile der Rückversicherer an fakultativen Deckungen im nächsten Berichtsjahr, wozu Angaben über die zehn wichtigsten Risiken in Bezug auf die rückversicherte Risikoexponierung für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich zählen, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.30.02 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;

    c) 

    Meldebogen S.30.03.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das ausgehende Rückversicherungsprogramm im nächsten Berichtsjahr, wozu prospektive Angaben über Rückversicherungsverträge zählen, deren Gültigkeitsdauer das nächste Berichtsjahr umfasst oder sich mit diesem überschneidet, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.30.03 in Anhang II;

    d) 

    Meldebogen S.30.04.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das ausgehende Rückversicherungsprogramm im nächsten Berichtsjahr, wozu prospektive Angaben über Rückversicherungsverträge zählen, deren Gültigkeitsdauer das nächste Berichtsjahr umfasst oder sich mit diesem überschneidet, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.30.04 in Anhang II;

    e) 

    Meldebogen S.31.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über den Anteil der Rückversicherer, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.31.01 in Anhang II;

    f) 

    Meldebogen S.31.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Zweckgesellschaften aus Sicht des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, welches das Risiko an die Zweckgesellschaften überträgt, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.31.02 in Anhang II.

    Artikel 18

    Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen — Informationen über Sonderverbände, wesentliche Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil

    1.  Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln für jeden wesentlichen Sonderverband, jedes wesentliche Matching-Adjustment-Portfolio und den übrigen Teil jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

    a) 

    Meldebogen SR.01.01.01 in Anhang I zur Angabe des Inhalts der Übermittlung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.01 in Anhang II;

    b) 

    für jeden wesentlichen Sonderverband und den übrigen Teil Meldebogen SR.02.01.01 in Anhang I zur Angabe von Bilanzinformationen unter Verwendung der Bewertung im Einklang mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG sowie der Bewertung gemäß dem Abschluss des Unternehmens, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.02.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;

    c) 

    Meldebogen SR.12.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen für die Lebensversicherung und die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.12.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;

    d) 

    Meldebogen SR.17.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen für die Nichtlebensversicherung für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.17.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;

    e) 

    Meldebogen SR.22.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Projektion künftiger Zahlungsströme auf Basis der Berechnung des besten Schätzwerts für jedes wesentliche Matching-Adjustment-Portfolio, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.22.02 in Anhang II;

    f) 

    Meldebogen SR.22.03.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Matching-Adjustment-Portfolios für jedes wesentliche Matching-Adjustment-Portfolio, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.22.03 in Anhang II;

    g) 

    wenn das Unternehmen die Standardformel für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen SR.25.01.01 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.01 in Anhang II;

    h) 

    wenn das Unternehmen die Standardformel und ein internes Partialmodell für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen SR.25.02.01 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.02 in Anhang II;

    i) 

    wenn das Unternehmen ein internes Vollmodell für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen SR.25.03.01 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.03 in Anhang II;

    j) 

    Meldebogen SR.26.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das Marktrisiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.01 in Anhang II;

    k) 

    Meldebogen SR.26.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das Gegenparteiausfallrisiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.02 in Anhang II;

    l) 

    Meldebogen SR.26.03.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das lebensversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.03 in Anhang II;

    m) 

    Meldebogen SR.26.04.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das krankenversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.04 in Anhang II;

    n) 

    Meldebogen SR.26.05.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das nichtlebensversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.05 in Anhang II;

    o) 

    Meldebogen SR.26.06.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das operationelle Risiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.06 in Anhang II;

    p) 

    Meldebogen SR.26.07.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Vereinfachungen in der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.07 in Anhang II;

    q) 

    Meldebogen SR.27.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das Nichtlebenskatastrophenrisiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.27.01 in Anhang II.

    2.  Bei Verwendung eines internen Partialmodells sind die in Absatz 1 Buchstaben j bis q angegebenen Meldebögen nur in Bezug auf die durch die Standardformel erfassten Risiken zu übermitteln, sofern nach Artikel 19 nichts anderes bestimmt wird.

    3.  Bei Verwendung eines internen Vollmodells sind die in Absatz 1 Buchstaben j bis q angegebenen Meldebögen nicht zu übermitteln.

    Artikel 19

    Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen — Nutzer interner Modelle

    Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, von denen die Solvenzkapitalanforderung mittels eines genehmigten internen Voll- oder Partialmodells berechnet wird, vereinbaren mit der zuständigen Aufsichtsbehörde, welche Meldebögen in Bezug auf Informationen über die Solvenzkapitalanforderung jährlich zu übermitteln sind.

    Artikel 20

    Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen — Informationen über gruppeninterne Transaktionen

    Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die nicht Teil einer Gruppe gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2009/138/EG sind und deren Mutterunternehmen eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft ist, übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 245 Absatz 2 Unterabsatz 2 derselben Richtlinie, in Verbindung mit Artikel 265 derselben Richtlinie, unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

    a) 

    Meldebogen S.36.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über bedeutende gruppeninterne Transaktionen, zu denen Eigenkapitaltransaktionen und die Übertragung von Schulden und Vermögenswerten zählen, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.36.01 in Anhang II;

    b) 

    Meldebogen S.36.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über bedeutende gruppeninterne Transaktionen in Bezug auf Derivate, einschließlich der Garantien zur Unterlegung von derivativen Finanzinstrumenten, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.36.02 in Anhang II;

    c) 

    Meldebogen S.36.03.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über bedeutende gruppeninterne Transaktionen in Bezug auf das Rückversicherungsgeschäft, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.36.03 in Anhang II;

    d) 

    Meldebogen S.36.04.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über bedeutende gruppeninterne Transaktionen in Bezug auf interne Kostenteilung, Eventualverbindlichkeiten, die keine Derivate sind, sowie außerbilanzielle Posten und andere Arten gruppeninterner Transaktionen, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.36.04 in Anhang II.

    Artikel 21

    Quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen — Informationen über gruppeninterne Transaktionen

    Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die nicht Teil einer Gruppe gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2009/138/EG sind und deren Mutterunternehmen eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft ist, melden außerordentlich bedeutende gruppeninterne Transaktionen gemäß Artikel 245 Absatz 2 Unterabsatz 2 derselben Richtlinie, in Verbindung mit Artikel 265 derselben Richtlinie, und auf jeden Fall zu meldende gruppeninterne Transaktionen gemäß Artikel 245 Absatz 3 derselben Richtlinie, in Verbindung mit Artikel 265 derselben Richtlinie, so schnell wie möglich unter Verwendung der jeweils relevanten Meldebögen unter den Meldebögen S.36.01.01 bis S.36.04.01 in Anhang I der vorliegenden Verordnung, entsprechend den Hinweisen in den Abschnitten S.36.01 bis S.36.04 in Anhang II der vorliegenden Verordnung.



    KAPITEL III

    QUANTITATIVE MELDEBÖGEN FÜR GRUPPEN

    Artikel 22

    Quantitative Meldebögen für Gruppen für die Erstübermittlung von Informationen

    1.  Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln die Informationen gemäß Artikel 314 Absatz 1 Buchstaben a und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, in Verbindung mit Artikel 375 Absatz 1 derselben Delegierten Verordnung, unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

    a) 

    Meldebogen S.01.01.06 in Anhang I zur Angabe des Inhalts der Übermittlung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.01 in Anhang III;

    b) 

    Meldebogen S.01.02.04 in Anhang I zur Angabe von Basisinformationen über die Gruppe und generell zum Inhalt der Berichterstattung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.02 in Anhang III;

    c) 

    Meldebogen S.01.03.04 in Anhang I zur Angabe von Basisinformationen über die Sonderverbände und die Matching-Adjustment-Portfolios, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.03 in Anhang III;

    d) 

    Meldebogen S.02.01.02 in Anhang I zur Angabe von Bilanzinformationen, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.02.01 in Anhang III;

    e) 

    Meldebogen S.23.01.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Eigenmittel, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.23.01 in Anhang III;

    f) 

    wenn die Gruppe die Standardformel für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen S.25.01.04 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.01 in Anhang III;

    g) 

    wenn die Gruppe die Standardformel und ein internes Partialmodell für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen S.25.02.04 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.02 in Anhang III;

    h) 

    wenn die Gruppe ein internes Vollmodell für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen S.25.03.04 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.03 in Anhang III;

    i) 

    Meldebogen S.32.01.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.32.01 in Anhang III;

    j) 

    Meldebogen S.33.01.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Anforderungen für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.33.01 in Anhang III;

    k) 

    Meldebogen S.34.01.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über andere der Aufsicht unterliegende Finanzunternehmen und andere nicht der Aufsicht unterliegende Finanzunternehmen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften und gemischter Finanzholdinggesellschaften, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.34.01 in Anhang III.

    2.  Die in Absatz 1 Buchstaben c, d, f, g und h angegebenen Meldebögen sind nur von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften zu übermitteln, die für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 derselben Richtlinie verwenden.

    Artikel 23

    Vierteljährliche quantitative Meldebögen für Gruppen

    1.  Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln vierteljährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 derselben Delegierten Verordnung, unter Verwendung der folgenden Meldebögen, es sei denn, der Umfang oder die Häufigkeit der Berichterstattung ist gemäß Artikel 254 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG begrenzt:

    a) 

    Meldebogen S.01.01.05 in Anhang I zur Angabe des Inhalts der Übermittlung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.01 in Anhang III;

    b) 

    Meldebogen S.01.02.04 in Anhang I zur Angabe von Basisinformationen über die Gruppe und generell zum Inhalt der Berichterstattung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.02 in Anhang III;

    c) 

    wenn die Gruppe für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 derselben Richtlinie verwendet, S.02.01.02 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Angabe von Bilanzinformationen unter Verwendung der Bewertung im Einklang mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.02.01 in Anhang III der vorliegenden Verordnung;

    d) 

    Meldebogen S.05.01.02 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Prämien, Forderungen und Aufwendungen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich unter Anwendung der im konsolidierten Abschluss verwendeten Grundsätze für die Bewertung und den Ansatz, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.05.01 in Anhang III der vorliegenden Verordnung;

    e) 

    Meldebogen S.06.02.04 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der Vermögenswerte, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.06.02 in Anhang III sowie unter Verwendung des in Anhang V und Anhang VI aufgeführten und definierten CIC-Codes;

    f) 

    wenn das Verhältnis der von der Gruppe gehaltenen gemeinsamen Anlagen zu den Anlagen insgesamt mehr als 30 % beträgt, Meldebogen S.06.03.04 in Anhang I zur Vorlage von nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten Informationen für alle von der Gruppe gehaltenen gemeinsamen Anlagen, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.06.03 in Anhang III;

    g) 

    Meldebogen S.08.01.04 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der offenen Positionen von Derivaten, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.08.01 in Anhang III sowie unter Verwendung des in Anhang V und Anhang VI aufgeführten und definierten CIC-Codes;

    h) 

    Meldebogen S.08.02.04 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der Transaktionen in Derivaten im Berichtsjahr, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.08.02 in Anhang III sowie unter Verwendung des in Anhang V und Anhang VI aufgeführten und definierten CIC-Codes;

    i) 

    Meldebogen S.23.01.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Eigenmittel, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.23.01 in Anhang III.

    2.  Wenn für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG ausschließlich verwendet wird, ist für die Zwecke von Artikel 1 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung das Verhältnis der von der Gruppe gehaltenen gemeinsamen Anlagen zu den Anlagen insgesamt wie folgt zu ermitteln: Summe aus Element C0010/R0180, den in Element C0010/R0220 enthaltenen Organismen für gemeinsame Anlagen und den in Element C0010/R0090 enthaltenen Organismen für gemeinsame Anlagen in Meldebogen S.02.01.02 dividiert durch die Summe der Elemente C0010/R0070 und C0010/R0220 in Meldebogen S.02.01.02. Wenn für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG oder Methode 2 ausschließlich verwendet wird, ist das Verhältnis wie im vorhergehenden Satz beschrieben zu ermitteln und entsprechend anzupassen, damit die erforderlichen Elemente aller in den Meldebogen S.06.02.04 einbezogenen Unternehmen erfasst werden.

    Artikel 24

    Zulässige Vereinfachungen bei der vierteljährlichen Berichterstattung für Gruppen

    In Bezug auf die in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c angegebenen Informationen basieren die vierteljährlichen Bewertungen unter Umständen in größerem Umfang auf Schätzungen und Schätzungsmethoden als die Bewertung der jährlichen Finanzdaten. Die Bewertungsverfahren für die vierteljährliche Berichterstattung müssen dabei so gestaltet sein, dass sichergestellt ist, dass die daraus resultierenden Informationen verlässlich sind und die in der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Standards erfüllen. Weiterhin sind alle wesentlichen Informationen, die für das Verständnis der Daten notwendig sind, zu berichten.

    Artikel 25

    Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen — Basisinformationen und Inhalt der Übermittlung

    Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 derselben Delegierten Verordnung, unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

    a) 

    Meldebogen S.01.01.04 in Anhang I zur Angabe des Inhalts der Übermittlung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.01 in Anhang III;

    b) 

    Meldebogen S.01.02.04 in Anhang I zur Angabe von Basisinformationen über das Unternehmen und generell zum Inhalt der Berichterstattung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.02 in Anhang III;

    c) 

    wenn die Gruppe für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 derselben Richtlinie verwendet, S.01.03.04 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Angabe von Basisinformationen über Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.03 in Anhang III der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 26

    Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen — Bilanzinformationen und sonstige allgemeine Informationen

    1.  Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 derselben Delegierten Verordnung, unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

    a) 

    Meldebogen S.02.01.01 in Anhang I zur Angabe von Bilanzinformationen unter Verwendung der Bewertung im Einklang mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG sowie der Bewertung gemäß dem konsolidierten Abschluss, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.02.01 in Anhang III;

    b) 

    Meldebogen S.02.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach Währung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.02.02 in Anhang III;

    c) 

    Meldebogen S.03.01.04 in Anhang I zur Angabe von allgemeinen Informationen über außerbilanzielle Posten, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.03.01 in Anhang III;

    d) 

    Meldebogen S.03.02.04 in Anhang I zur Vorlage einer Liste der außerbilanziellen erhaltenen unbeschränkten Garantien, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.03.02 in Anhang III;

    e) 

    Meldebogen S.03.03.04 in Anhang I zur Vorlage einer Liste der außerbilanziellen ausgestellten unbeschränkten Garantien, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.03.03 in Anhang III;

    f) 

    Meldebogen S.05.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Prämien, Forderungen und Aufwendungen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich unter Anwendung der im konsolidierten Abschluss verwendeten Grundsätze für die Bewertung und den Ansatz, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.05.01 in Anhang III der vorliegenden Verordnung;

    g) 

    Meldebogen S.05.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Ländern unter Anwendung der im konsolidierten Abschluss verwendeten Grundsätze für die Bewertung und den Ansatz, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.05.02 in Anhang III.

    2.  Die in Absatz 1 Buchstaben a und b angegebenen Meldebögen sind nur von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften zu übermitteln, die für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 derselben Richtlinie verwenden.

    Artikel 27

    Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen — Informationen über Anlagen

    1.  Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 derselben Delegierten Verordnung, unter Verwendung der folgenden Meldebögen, sofern sie nach Artikel 254 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG von der Übermittlung eines bestimmten Meldebogens nicht befreit sind:

    a) 

    wenn die Gruppe nach Artikel 254 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG von der jährlichen Übermittlung von Informationen in den Meldebögen S.06.02.04 oder S.08.01.04 befreit ist, Meldebogen S.06.01.01 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Vorlage einer Zusammenfassung der Informationen über Vermögenswerte, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.06.01 in Anhang III der vorliegenden Verordnung;

    b) 

    wenn die Gruppe nach Artikel 254 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG von der Übermittlung des Meldebogens S.06.02.04 für das letzte Quartal befreit ist, Meldebogen S.06.02.04 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der Vermögenswerte, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.06.02 in Anhang III der vorliegenden Verordnung;

    c) 

    wenn die Gruppe nach Artikel 254 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG von der Übermittlung des Meldebogens S.06.03.04 für das letzte Quartal befreit ist oder diesen Meldebogen nicht vierteljährlich übermittelt hat, da das Verhältnis der von der Gruppe gehaltenen gemeinsamen Anlagen zu den Anlagen insgesamt gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung nicht mehr als 30 % beträgt, Meldebogen S.06.03.04 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Vorlage von nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten Informationen für alle von den Unternehmen gehaltenen gemeinsamen Anlagen, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.06.03 in Anhang III der vorliegenden Verordnung;

    d) 

    wenn das Verhältnis des Werts der von der Gruppe gehaltenen strukturierten Produkte zu den Anlagen insgesamt mehr als 5 % beträgt, Meldebogen S.07.01.04 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der strukturierten Produkte, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.07.01 in Anhang III;

    e) 

    wenn die Gruppe nach Artikel 254 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG von der Übermittlung des Meldebogens S.08.01.04 für das letzte Quartal befreit ist, Meldebogen S.08.01.04 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der offenen Positionen von Derivaten, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.08.01 in Anhang III der vorliegenden Verordnung;

    f) 

    wenn die Gruppe nach Artikel 254 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG von der Übermittlung des Meldebogens S.08.02.04 für das letzte Quartal befreit ist, Meldebogen S.08.02.04 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der Transaktionen in Derivaten, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.08.02 in Anhang III der vorliegenden Verordnung;

    g) 

    Meldebogen S.09.01.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Erträge, Gewinne und Verluste im Berichtszeitraum nach den in Anhang IV definierten Vermögenswertkategorien, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.09.01 in Anhang III;

    h) 

    wenn das Verhältnis des Werts der den Wertpapierleih- oder Repogeschäften zugrunde liegenden bilanziellen und außerbilanziellen Wertpapiere — bei Verträgen, deren Fälligkeitstermin nach dem Berichtsstichtag liegt — zu den Gesamtanlagen mehr als 5 % ausmacht, Meldebogen S.10.01.04 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der bilanziellen und außerbilanziellen Wertpapierleih- und Repogeschäfte, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.10.01 in Anhang III;

    i) 

    Meldebogen S.11.01.04 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte, bestehend aus allen Arten außerbilanzieller Vermögenswertkategorien, die als Sicherheit gehalten werden, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.11.01 in Anhang III.

    2.  Wenn für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG ausschließlich verwendet wird, ist für die Zwecke von Artikel 1 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung das Verhältnis des Werts der von der Gruppe gehaltenen strukturierten Produkte zu den Anlagen insgesamt wie folgt zu ermitteln: Summe der in die Kategorien 5 und 6 in Anhang IV der vorliegenden Verordnung eingestuften Vermögenswerte dividiert durch die Summe der Elemente C0010/R0070 und C0010/R0020 in Meldebogen S.02.01.01. Wenn für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG oder Methode 2 ausschließlich verwendet wird, ist das Verhältnis wie im vorhergehenden Satz beschrieben zu ermitteln und entsprechend anzupassen, damit die erforderlichen Elemente aller in den Meldebogen S.06.02.04 einbezogenen Unternehmen erfasst werden.

    3.  Wenn für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG ausschließlich verwendet wird, ist für die Zwecke von Artikel 1 Buchstabe h der vorliegenden Verordnung das Verhältnis wie folgt zu ermitteln: Summe der den Wertpapierleih- oder Repogeschäften zugrunde liegenden bilanziellen und außerbilanziellen Wertpapiere — bei Verträgen, deren Fälligkeitstermin nach dem Berichtsstichtag liegt — dividiert durch die Summe der Elemente C0010/R0070 und C0010/R0220 in Meldebogen S.02.01.01. Wenn für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG oder Methode 2 ausschließlich verwendet wird, ist das Verhältnis wie im vorhergehenden Satz beschrieben zu ermitteln und entsprechend anzupassen, damit die erforderlichen Elemente aller in den Meldebogen S.06.02.04 einbezogenen Unternehmen erfasst werden.

    Artikel 28

    Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen — Informationen über variable Annuitäten

    Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 derselben Delegierten Verordnung, unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

    a) 

    Meldebogen S.15.01.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Beschreibung der Garantien für variable Annuitäten nach Produkten, die von außerhalb des EWR ansässigen Unternehmen der Gruppe im Rahmen des Direktversicherungsgeschäfts ausgegeben werden, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.15.01 in Anhang III;

    b) 

    Meldebogen S.15.02.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Absicherung der Garantien für variable Annuitäten nach Produkten, die von außerhalb des EWR ansässigen Unternehmen der Gruppe im Rahmen des Direktversicherungsgeschäfts ausgegeben werden, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.15.02 in Anhang III.

    Artikel 29

    Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen — Informationen über langfristige Garantien

    Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 derselben Delegierten Verordnung, unter Verwendung des Meldebogens S.22.01.04 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Angabe von Informationen über die Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.22.01 in Anhang III der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 30

    Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen — Informationen über Eigenmittel

    1.  Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 derselben Delegierten Verordnung, unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

    a) 

    Meldebogen S.23.01.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Eigenmittel, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.23.01 in Anhang III;

    b) 

    Meldebogen S.23.02.04 in Anhang I zur Vorlage detaillierter Informationen über Eigenmittel nach Tiers, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.23.02 in Anhang III;

    c) 

    Meldebogen S.23.03.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über jährliche Bewegungen bei den Eigenmitteln, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.23.03 in Anhang III;

    d) 

    Meldebogen S.23.04.04 in Anhang I zur Vorlage einer Liste der Eigenmittelbestandteile, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.23.04 in Anhang III.

    2.  Die in Absatz 1 Buchstaben b und c angegebenen Meldebögen sind nur von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften zu übermitteln, die für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 derselben Richtlinie verwenden.

    Artikel 31

    Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen — Informationen über Solvenzkapitalanforderungen

    1.  Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 derselben Richtlinie verwenden, übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 derselben Delegierten Verordnung, unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

    a) 

    wenn die Gruppe die Standardformel für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen S.25.01.04 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.01 in Anhang III;

    b) 

    wenn die Gruppe die Standardformel und ein internes Partialmodell für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen S.25.02.04 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.02 in Anhang III;

    c) 

    wenn die Gruppe ein internes Vollmodell für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen S.25.03.04 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.03 in Anhang III;

    d) 

    Meldebogen S.26.01.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das Marktrisiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.01 in Anhang III;

    e) 

    Meldebogen S.26.02.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das Gegenparteiausfallrisiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.02 in Anhang III;

    f) 

    Meldebogen S.26.03.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das lebensversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.03 in Anhang III;

    g) 

    Meldebogen S.26.04.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das krankenversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.04 in Anhang III;

    h) 

    Meldebogen S.26.05.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das nichtlebensversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.05 in Anhang III;

    i) 

    Meldebogen S.26.06.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das operationelle Risiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.06 in Anhang III;

    j) 

    Meldebogen S.26.07.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Vereinfachungen in der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.07 in Anhang III;

    k) 

    Meldebogen S.27.01.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das Nichtlebenskatastrophenrisiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.27.01 in Anhang III.

    2.  Existieren Sonderverbände oder Matching-Adjustment-Portfolios, sind die in Absatz 1 Buchstaben d bis k angegebenen Meldebögen nicht für die Gruppe als Ganzes zu übermitteln.

    3.  Bei Verwendung eines internen Partialmodells sind die in Absatz 1 Buchstaben d bis k angegebenen Meldebögen nur in Bezug auf die durch die Standardformel erfassten Risiken zu übermitteln, sofern nach Artikel 35 nichts anderes bestimmt wird.

    4.  Bei Verwendung eines internen Vollmodells sind die in Absatz 1 Buchstaben d bis k angegebenen Meldebögen nicht zu übermitteln.

    Artikel 32

    Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen — Informationen über Rückversicherer und Zweckgesellschaften

    Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 derselben Delegierten Verordnung, unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

    a) 

    Meldebogen S.31.01.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über den Anteil der Rückversicherer, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.31.01 in Anhang III;

    b) 

    Meldebogen S.31.02.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Zweckgesellschaften aus Sicht des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, welches das Risiko an die Zweckgesellschaften überträgt, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.31.02 in Anhang III.

    Artikel 33

    Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen — gruppenspezifische Informationen

    Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 derselben Delegierten Verordnung, unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

    a) 

    Meldebogen S.32.01.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.32.01 in Anhang III;

    b) 

    Meldebogen S.33.01.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Anforderungen für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.33.01 in Anhang III;

    c) 

    Meldebogen S.34.01.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Finanzunternehmen, die keine Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sind, und über nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, gemäß Artikel 1 Absatz 52 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.34.01 in Anhang III;

    d) 

    Meldebogen S.35.01.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die versicherungstechnischen Rückstellungen der Unternehmen der Gruppe, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.35.01 in Anhang III;

    e) 

    Meldebogen S.36.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über bedeutende gruppeninterne Transaktionen, die Eigenkapitaltransaktionen und die Übertragung von Schulden und Vermögenswerten beinhalten und welche die Schwelle überschreiten, die von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde gemäß Artikel 245 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG festgesetzt wird, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.36.01 in Anhang III der vorliegenden Verordnung;

    f) 

    Meldebogen S.36.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über bedeutende gruppeninterne Transaktionen in Bezug auf Derivate, einschließlich Garantien zur Unterlegung von derivativen Finanzinstrumenten, welche die Schwelle überschreiten, die von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde gemäß Artikel 245 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG festgesetzt wird, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.36.02 in Anhang III der vorliegenden Verordnung;

    g) 

    Meldebogen S.36.03.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über bedeutende gruppeninterne Transaktionen in Bezug auf die Rückversicherung, welche die Schwelle überschreiten, die von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde gemäß Artikel 245 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG festgesetzt wird, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.36.03 in Anhang III der vorliegenden Verordnung;

    h) 

    Meldebogen S.36.04.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über bedeutende gruppeninterne Transaktionen in Bezug auf interne Kostenverteilung, Eventualverbindlichkeiten (die keine Derivate sind) sowie außerbilanzielle Posten und andere Arten gruppeninterner Transaktionen, welche die Schwelle überschreiten, die von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde gemäß Artikel 245 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG festgesetzt wird, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.36.04 in Anhang III der vorliegenden Verordnung;

    i) 

    Meldebogen S.37.01.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über erhebliche Risikokonzentrationen, welche die Schwelle überschreiten, die von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde gemäß Artikel 244 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG festgesetzt wird, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.37.01 in Anhang III der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 34

    Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen — Informationen über Sonderverbände, wesentliche Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil

    1.  Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 derselben Richtlinie verwenden, übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 derselben Delegierten Verordnung, unter Verwendung der folgenden Meldebögen in Bezug auf alle wesentlichen Sonderverbände und alle wesentlichen Matching-Adjustment-Portfolios für den gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidierten Teil sowie in Bezug auf den übrigen Teil:

    a) 

    Meldebogen SR.01.01.04 in Anhang I zur Angabe des Inhalts der Übermittlung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.01 in Anhang III;

    b) 

    wenn die Gruppe die Standardformel für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen SR.25.01.01 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.01 in Anhang III;

    c) 

    wenn die Gruppe die Standardformel und ein internes Partialmodell für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen SR.25.02.01 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.02 in Anhang III;

    d) 

    wenn die Gruppe ein internes Vollmodell für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen SR.25.03.01 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.03 in Anhang III;

    e) 

    Meldebogen SR.26.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das Marktrisiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.01 in Anhang III;

    f) 

    Meldebogen SR.26.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das Gegenparteiausfallrisiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.02 in Anhang III;

    g) 

    Meldebogen SR.26.03.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das lebensversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.03 in Anhang III;

    h) 

    Meldebogen SR.26.04.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das krankenversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.04 in Anhang III;

    i) 

    Meldebogen SR.26.05.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das nichtlebensversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.05 in Anhang III;

    j) 

    Meldebogen SR.26.06.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das operationelle Risiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.06 in Anhang III;

    k) 

    Meldebogen SR.26.07.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Vereinfachungen in der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.07 in Anhang III;

    l) 

    Meldebogen SR.27.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das Nichtlebenskatastrophenrisiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.27.01 in Anhang III.

    2.  Bei Verwendung eines internen Partialmodells sind die in Absatz 1 Buchstaben e bis l angegebenen Meldebögen nur in Bezug auf die durch die Standardformel erfassten Risiken zu übermitteln, sofern nach Artikel 35 nichts anderes bestimmt wird.

    3.  Bei Verwendung eines internen Vollmodells sind die in Absatz 1 Buchstaben e bis l angegebenen Meldebögen nicht zu übermitteln.

    4.  Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 derselben Richtlinie verwenden, übermitteln — zusätzlich zu den in Absatz 1 angegebenen Meldebögen — jährlich Bilanzinformationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 derselben Delegierten Verordnung, in Bezug auf alle wesentlichen Sonderverbände für den gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstabe a oder c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidierten Teil sowie in Bezug auf den übrigen Teil unter Verwendung des Meldebogens SR.02.01.01 in Anhang I der vorliegenden Verordnung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.02.01 in Anhang III der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 35

    Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen — Nutzer interner Modelle

    Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, von denen die Solvenzkapitalanforderung mittels eines genehmigten internen Voll- oder Partialmodells berechnet wird, vereinbaren mit der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde, welche Meldebögen in Bezug auf Informationen über die Solvenzkapitalanforderung jährlich zu übermitteln sind.

    Artikel 36

    Quantitative Meldebögen für Gruppen — gruppeninterne Transaktionen und Risikokonzentrationen

    Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften melden die folgenden Informationen:

    a) 

    bedeutende und außerordentlich bedeutende gruppeninterne Transaktionen gemäß Artikel 245 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 der Richtlinie 2009/138/EG sowie auf jeden Fall zu meldende gruppeninterne Transaktionen gemäß Artikel 245 Absatz 3 derselben Richtlinie unter Verwendung der jeweils relevanten Meldebögen unter den Meldebögen S.36.01.01, S.36.02.01, S.36.03.01 und S.36.04.01 in Anhang I der vorliegenden Verordnung, entsprechend den Hinweisen in den Abschnitten S.36.01 bis S.36.04 in Anhang III der vorliegenden Verordnung;

    b) 

    bedeutende Risikokonzentrationen gemäß Artikel 244 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG sowie auf jeden Fall zu meldende Risikokonzentrationen gemäß Artikel 244 Absatz 3 derselben Richtlinie unter Verwendung des Meldebogens S.37.01.04 in Anhang I der vorliegenden Verordnung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.37.01 in Anhang III der vorliegenden Verordnung.



    KAPITEL IV

    SCHLUSSBESTIMMUNG

    Artikel 37

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2016.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




    ANHANG I



    S.01.01.01

    Inhalt der Übermittlung

    Meldebogencode

    Meldebogenname

     

    C0010

    S.01.02.01

    Basisinformationen — allgemein

    R0010

     

    S.01.03.01

    Basisinformationen — Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios

    R0020

     

    S.02.01.01

    Bilanz

    R0030

     

    S.02.02.01

    Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach Währung

    R0040

     

    S.03.01.01

    Außerbilanzielle Posten — allgemein

    R0060

     

    S.03.02.01

    Außerbilanzielle Posten — Liste der vom Unternehmen erhaltenen unbeschränkten Garantien

    R0070

     

    S.03.03.01

    Außerbilanzielle Posten — Liste der vom Unternehmen ausgestellten unbeschränkten Garantien

    R0080

     

    S.04.01.01

    Tätigkeiten nach Ländern

    R0090

     

    S.04.02.01

    Angaben zu Zweig 10 von Anhang I Teil A der Solvabilität-II-Richtlinie, ausschließlich der Haftung des Frachtführers

    R0100

     

    S.05.01.01

    Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Geschäftsbereichen

    R0110

     

    S.05.02.01

    Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Ländern

    R0120

     

    S.06.01.01

    Zusammenfassung der Vermögenswerte

    R0130

     

    S.06.02.01

    Liste der Vermögenswerte

    R0140

     

    S.06.03.01

    Organismen für gemeinsame Anlagen — Look-Through-Ansatz

    R0150

     

    S.07.01.01

    Strukturierte Produkte

    R0160

     

    S.08.01.01

    Offene Derivate

    R0170

     

    S.08.02.01

    Transaktionen in Derivaten

    R0180

     

    S.09.01.01

    Erträge/Gewinne und Verluste im Berichtszeitraum

    R0190

     

    S.10.01.01

    Wertpapierleihgeschäfte und Repogeschäfte

    R0200

     

    S.11.01.01

    Als Sicherheit gehaltene Vermögenswerte

    R0210

     

    S.12.01.01

    Versicherungstechnische Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung

    R0220

     

    S.12.02.01

    Versicherungstechnische Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung — nach Ländern

    R0230

     

    S.13.01.01

    Projektion der künftigen Bruttozahlungsströme

    R0240

     

    S.14.01.01

    Analyse der Lebensversicherungsverpflichtungen

    R0250

     

    S.15.01.01

    Beschreibung der Garantien für variable Annuitäten

    R0260

     

    S.15.02.01

    Absicherung der Garantien für variable Annuitäten

    R0270

     

    S.16.01.01

    Angaben über Renten aus Nichtlebensversicherungsverpflichtungen

    R0280

     

    S.17.01.01

    Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtlebensversicherung

    R0290

     

    S.17.02.01

    Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtlebensversicherung — nach Ländern

    R0300

     

    S.18.01.01

    Projektion der künftigen Zahlungsströme (bester Schätzwert — Nichtlebensversicherung)

    R0310

     

    S.19.01.01

    Ansprüche aus Nichtlebensversicherungen

    R0320

     

    S.20.01.01

    Entwicklung der Verteilung der eingetretenen Versicherungsfälle

    R0330

     

    S.21.01.01

    Risikoprofil der Verlustverteilung

    R0340

     

    S.21.02.01

    Nichtlebensversicherungstechnische Risiken

    R0350

     

    S.21.03.01

    Verteilung der nichtlebensversicherungstechnischen Risiken — nach Versicherungs-summe

    R0360

     

    S.22.01.01

    Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen

    R0370

     

    S.22.04.01

    Angaben zur Übergangsmaßnahme bei der Berechnung der Zinssätze

    R0380

     

    S.22.05.01

    Gesamtberechnung bei Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

    R0390

     

    S.22.06.01

    Bester Schätzwert nach Ländern und Währungen im Falle einer Volatilitätsanpassung

    R0400

     

    S.23.01.01

    Eigenmittel

    R0410

     

    S.23.02.01

    Genaue Angaben über Eigenmittel nach Tiers

    R0420

     

    S.23.03.01

    Jährliche Bewegungen bei den Eigenmitteln

    R0430

     

    S.23.04.01

    Liste der Eigenmittelbestandteile

    R0440

     

    S.24.01.01

    Gehaltene Beteiligungen

    R0450

     

    S.25.01.01

    Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die die Standardformel verwenden

    R0460

     

    S.25.02.01

    Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die die Standardformel und ein internes Partialmodell verwenden

    R0470

     

    S.25.03.01

    Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die interne Vollmodelle verwenden

    R0480

     

    S.26.01.01

    Solvenzkapitalanforderung — Marktrisiko

    R0500

     

    S.26.02.01

    Solvenzkapitalanforderung — Gegenparteiausfallrisiko

    R0510

     

    S.26.03.01

    Solvenzkapitalanforderung — lebensversicherungstechnisches Risiko

    R0520

     

    S.26.04.01

    Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches Risiko

    R0530

     

    S.26.05.01

    Solvenzkapitalanforderung — nichtlebensversicherungstechnisches Risiko

    R0540

     

    S.26.06.01

    Solvenzkapitalanforderung — operationelles Risiko

    R0550

     

    S.26.07.01

    Solvenzkapitalanforderung — Vereinfachungen

    R0560

     

    S.27.01.01

    Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Nichtlebensversicherung und Krankenversicherung

    R0570

     

    S.28.01.01

    Mindestkapitalanforderung — nur Lebensversicherungs- oder nur Nichtlebensversicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit

    R0580

     

    S.28.02.01

    Mindestkapitalanforderung — sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeit

    R0590

     

    S.29.01.01

    Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

    R0600

     

    S.29.02.01

    Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — begründet durch Investitionen und finanzielle Verbindlichkeiten

    R0610

     

    S.29.03.01

    Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — begründet durch versicherungstechnische Rückstellungen

    R0620

     

    S.29.04.01

    Genaue Aufstellung nach Zeiträumen — versicherungstechnische Zahlungsströme versus versicherungstechnische Rückstellungen

    R0630

     

    S.30.01.01

    Fakultative Deckungen für Nichtlebens- und Lebensversicherungsgeschäft — Basisangaben

    R0640

     

    S.30.02.01

    Fakultative Deckungen für Nichtlebens- und Lebensversicherungsgeschäft — Anteilsangaben

    R0650

     

    S.30.03.01

    Ausgehendes Rückversicherungsprogramm — Basisangaben

    R0660

     

    S.30.04.01

    Ausgehendes Rückversicherungsprogramm — Anteilsangaben

    R0670

     

    S.31.01.01

    Anteil der Rückversicherer (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften)

    R0680

     

    S.31.02.01

    Zweckgesellschaften

    R0690

     

    S.36.01.01

    Gruppeninterne Transaktionen — Eigenkapitaltransaktionen, Übertragung von Schulden und Vermögenswerten

    R0740

     

    S.36.02.01

    Gruppeninterne Transaktionen — Derivate

    R0750

     

    S.36.03.01

    Gruppeninterne Transaktionen — interne Rückversicherung

    R0760

     

    S.36.04.01

    Gruppeninterne Transaktionen — Kostenteilung, Eventualverbindlichkeiten, außerbilanzielle Posten und andere Arten gruppeninterner Transaktionen

    R0770

     



    S.01.01.02

    Inhalt der Übermittlung

    Meldebogencode

    Meldebogenname

     

    C0010

    S.01.02.01

    Basisinformationen — allgemein

    R0010

     

    S.02.01.02

    Bilanz

    R0030

     

    S.05.01.02

    Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Geschäftsbereichen

    R0110

     

    S.06.02.01

    Liste der Vermögenswerte

    R0140

     

    S.06.03.01

    Organismen für gemeinsame Anlagen — Look-Through-Ansatz

    R0150

     

    S.08.01.01

    Offene Derivate

    R0170

     

    S.08.02.01

    Transaktionen in Derivaten

    R0180

     

    S.12.01.02

    Versicherungstechnische Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung

    R0220

     

    S.17.01.02

    Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtlebensversicherung

    R0290

     

    S.23.01.01

    Eigenmittel

    R0410

     

    S.28.01.01

    Mindestkapitalanforderung — nur Lebensversicherungs- oder nur Nichtlebensversicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit

    R0580

     

    S.28.02.01

    Mindestkapitalanforderung — sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeit

    R0590

     



    S.01.01.03

    Inhalt der Übermittlung

    Meldebogencode

    Meldebogenname

     

    C0010

    S.01.02.01

    Basisinformationen — allgemein

    R0010

     

    S.01.03.01

    Basisinformationen — Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios

    R0020

     

    S.02.01.02

    Bilanz

    R0030

     

    S.23.01.01

    Eigenmittel

    R0410

     

    S.25.01.01

    Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die die Standardformel verwenden

    R0460

     

    S.25.02.01

    Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die die Standardformel und ein internes Partialmodell verwenden

    R0470

     

    S.25.03.01

    Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die interne Vollmodelle verwenden

    R0480

     

    S.28.01.01

    Mindestkapitalanforderung — nur Lebensversicherungs- oder nur Nichtlebensversicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit

    R0580

     

    S.28.02.01

    Mindestkapitalanforderung — sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeit

    R0590

     



    S.01.01.04

    Inhalt der Übermittlung

    Meldebogencode

    Meldebogenname

     

    C0010

    S.01.02.04

    Basisinformationen — allgemein

    R0010

     

    S.01.03.04

    Basisinformationen — Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios

    R0020

     

    S.02.01.01

    Bilanz

    R0030

     

    S.02.02.01

    Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach Währung

    R0040

     

    S.03.01.04

    Außerbilanzielle Posten — allgemein

    R0060

     

    S.03.02.04

    Außerbilanzielle Posten — Liste der von der Gruppe erhaltenen unbeschränkten Garantien

    R0070

     

    S.03.03.04

    Außerbilanzielle Posten — Liste der von der Gruppe ausgestellten unbeschränkten Garantien

    R0080

     

    S.05.01.01

    Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Geschäftsbereichen

    R0110

     

    S.05.02.01

    Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Ländern

    R0120

     

    S.06.01.01

    Zusammenfassung der Vermögenswerte

    R0130

     

    S.06.02.04

    Liste der Vermögenswerte

    R0140

     

    S.06.03.04

    Organismen für gemeinsame Anlagen — Look-Through-Ansatz

    R0150

     

    S.07.01.04

    Strukturierte Produkte

    R0160

     

    S.08.01.04

    Offene Derivate

    R0170

     

    S.08.02.04

    Transaktionen in Derivaten

    R0180

     

    S.09.01.04

    Erträge/Gewinne und Verluste im Berichtszeitraum

    R0190

     

    S.10.01.04

    Wertpapierleihgeschäfte und Repogeschäfte

    R0200

     

    S.11.01.04

    Als Sicherheit gehaltene Vermögenswerte

    R0210

     

    S.15.01.04

    Beschreibung der Garantien für variable Annuitäten

    R0260

     

    S.15.02.04

    Absicherung der Garantien für variable Annuitäten

    R0270

     

    S.22.01.04

    Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen

    R0370

     

    S.23.01.04

    Eigenmittel

    R0410

     

    S.23.02.04

    Genaue Angaben über Eigenmittel nach Tiers

    R0420

     

    S.23.03.04

    Jährliche Bewegungen bei den Eigenmitteln

    R0430

     

    S.23.04.04

    Liste der Eigenmittelbestandteile

    R0440

     

    S.25.01.04

    Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die die Standardformel verwenden

    R0460

     

    S.25.02.04

    Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die die Standardformel und ein internes Partialmodell verwenden

    R0470

     

    S.25.03.04

    Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die interne Vollmodelle verwenden

    R0480

     

    S.26.01.04

    Solvenzkapitalanforderung — Marktrisiko

    R0500

     

    S.26.02.04

    Solvenzkapitalanforderung — Gegenparteiausfallrisiko

    R0510

     

    S.26.03.04

    Solvenzkapitalanforderung — lebensversicherungstechnisches Risiko

    R0520

     

    S.26.04.04

    Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches Risiko

    R0530

     

    S.26.05.04

    Solvenzkapitalanforderung — nichtlebensversicherungstechnisches Risiko

    R0540

     

    S.26.06.04

    Solvenzkapitalanforderung — operationelles Risiko

    R0550

     

    S.26.07.04

    Solvenzkapitalanforderung — Vereinfachungen

    R0560

     

    S.27.01.04

    Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Nichtlebensversicherung und Krankenversicherung

    R0570

     

    S.31.01.04

    Anteil der Rückversicherer (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften)

    R0680

     

    S.31.02.04

    Zweckgesellschaften

    R0690

     

    S.32.01.04

    Unternehmen der Gruppe

    R0700

     

    S.33.01.04

    Anforderungen für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf Einzelebene

    R0710

     

    S.34.01.04

    Anforderungen für andere der Aufsicht bzw. nicht der Aufsicht unterliegende Finanzunternehmen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, auf Einzelebene

    R0720

     

    S.35.01.04

    Beitrag zu den versicherungstechnischen Rückstellungen (vtR) der Gruppe

    R0730

     

    S.36.01.01

    Gruppeninterne Transaktionen — Eigenkapitaltransaktionen, Übertragung von Schulden und Vermögenswerten

    R0740

     

    S.36.02.01

    Gruppeninterne Transaktionen — Derivate

    R0750

     

    S.36.03.01

    Gruppeninterne Transaktionen — interne Rückversicherung

    R0760

     

    S.36.04.01

    Gruppeninterne Transaktionen — Kostenteilung, Eventualverbindlichkeiten, außerbilanzielle Posten und andere Arten gruppeninterner Transaktionen

    R0770

     

    S.37.01.04

    Risikokonzentration

    R0780

     



    S.01.01.05

    Inhalt der Übermittlung

    Meldebogencode

    Meldebogenname

     

    C0010

    S.01.02.04

    Basisinformationen — allgemein

    R0010

     

    S.02.01.02

    Bilanz

    R0030

     

    S.05.01.02

    Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Geschäftsbereichen

    R0110

     

    S.06.02.04

    Liste der Vermögenswerte

    R0140

     

    S.06.03.04

    Organismen für gemeinsame Anlagen — Look-Through-Ansatz

    R0150

     

    S.08.01.04

    Offene Derivate

    R0170

     

    S.08.02.04

    Transaktionen in Derivaten

    R0180

     

    S.23.01.04

    Eigenmittel

    R0410

     



    S.01.01.06

    Inhalt der Übermittlung

    Meldebogencode

    Meldebogenname

     

    C0010

    S.01.02.04

    Basisinformationen — allgemein

    R0010

     

    S.01.03.04

    Basisinformationen — Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios

    R0020

     

    S.02.01.02

    Bilanz

    R0030

     

    S.23.01.04

    Eigenmittel

    R0410

     

    S.25.01.04

    Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die die Standardformel verwenden

    R0460

     

    S.25.02.04

    Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die die Standardformel und ein internes Partialmodell verwenden

    R0470

     

    S.25.03.04

    Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die interne Vollmodelle verwenden

    R0480

     

    S.32.01.04

    Unternehmen der Gruppe

    R0700

     

    S.33.01.04

    Anforderungen für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf Einzelebene

    R0710

     

    S.34.01.04

    Anforderungen für andere der Aufsicht bzw. nicht der Aufsicht unterliegende Finanzunternehmen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, auf Einzelebene

    R0720

     

    SR.01.01.01

    Inhalt der Übermittlung



    Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio/übriger Teil

    Z0010

     

    Fonds-/Portfolionummer

    Z0020

     



    Meldebogencode

    Meldebogenname

     

    C0010

    SR.02.01.01

    Bilanz

    R0790

     

    SR.12.01.01

    Versicherungstechnische Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung

    R0800

     

    SR.17.01.01

    Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtlebensversicherung

    R0810

     

    SR.22.02.01

    Projektion der künftigen Zahlungsströme (bester Schätzwert — Matching-Adjustment-Portfolios)

    R0820

     

    SR.22.03.01

    Angaben zur Berechnung der Matching-Anpassung

    R0830

     

    SR.25.01.01

    Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die die Standardformel verwenden

    R0840

     

    SR.25.02.01

    Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die die Standardformel und ein internes Partialmodell verwenden

    R0850

     

    SR.25.03.01

    Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die interne Vollmodelle verwenden

    R0860

     

    SR.26.01.01

    Solvenzkapitalanforderung — Marktrisiko

    R0870

     

    SR.26.02.01

    Solvenzkapitalanforderung — Gegenparteiausfallrisiko

    R0880

     

    SR.26.03.01

    Solvenzkapitalanforderung — lebensversicherungstechnisches Risiko

    R0890

     

    SR.26.04.01

    Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches Risiko

    R0900

     

    SR.26.05.01

    Solvenzkapitalanforderung — nichtlebensversicherungstechnisches Risiko

    R0910

     

    SR.26.06.01

    Solvenzkapitalanforderung — operationelles Risiko

    R0920

     

    SR.26.07.01

    Solvenzkapitalanforderung — Vereinfachungen

    R0930

     

    SR.27.01.01

    Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Nichtlebensversicherung und Krankenversicherung

    R0940

     

    SR.01.01.04

    Inhalt der Übermittlung



    Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio/übriger Teil

    Z0010

     

    Fonds-/Portfolionummer

    Z0020

     



    Meldebogencode

    Meldebogenname

     

    C0010

    SR.02.01.04

    Bilanz

    R0790

     

    SR.25.01.01

    ►M1  Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die die Standardformel verwenden ◄

    R0840

     

    SR.25.02.01

    ►M1  Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die die Standardformel und ein internes Partialmodell verwenden ◄

    R0850

     

    SR.25.03.01

    ►M1  Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die interne Vollmodelle verwenden ◄

    R0860

     

    SR.26.01.01

    Solvenzkapitalanforderung — Marktrisiko

    R0870

     

    SR.26.02.01

    Solvenzkapitalanforderung — Gegenparteiausfallrisiko

    R0880

     

    SR.26.03.01

    Solvenzkapitalanforderung — lebensversicherungstechnisches Risiko

    R0890

     

    SR.26.04.01

    Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches Risiko

    R0900

     

    SR.26.05.01

    Solvenzkapitalanforderung — nichtlebensversicherungstechnisches Risiko

    R0910

     

    SR.26.06.01

    Solvenzkapitalanforderung — operationelles Risiko

    R0920

     

    SR.26.07.01

    Solvenzkapitalanforderung — Vereinfachungen

    R0930

     

    SR.27.01.01

    Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Nichtlebensversicherung und Krankenversicherung

    R0940

     



    S.01.02.01

    Basisinformationen — allgemein

     

     

    C0010

    Name des Unternehmens

    R0010

     

    Identifikationscode des Unternehmens

    R0020

     

    Art des Codes des Unternehmens

    R0030

     

    Art des Unternehmens

    R0040

     

    Land der Zulassung

    R0050

     

    Berichtssprache

    R0070

     

    Berichtsübermittlungsdatum

    R0080

     

    ▼M2

    Ende des Geschäftsjahres

    R0081

     

    ▼B

    Berichtsreferenzdatum

    R0090

     

    Reguläre/Ad-hoc-Übermittlung

    R0100

     

    Berichtswährung

    R0110

     

    Rechnungslegungsstandards

    R0120

     

    Berechnungsmethode der SCR

    R0130

     

    Verwendung unternehmensspezifischer Parameter

    R0140

     

    Sonderverbände

    R0150

     

    Matching-Anpassung

    R0170

     

    Volatilitätsanpassung

    R0180

     

    Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen

    R0190

     

    Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

    R0200

     

    Erstübermittlung oder erneute Übermittlung

    R0210

     

    ▼M3

    Befreiung von der Meldung von Informationen zu ECAI

    R0250

     

    ▼B



    S.01.02.04

    Basisinformationen — allgemein

     

     

    C0010

    Name des beteiligten Unternehmens

    R0010

     

    Gruppenidentifikationscode

    R0020

     

    Art des Codes der Gruppe

    R0030

     

    Land der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde

    R0050

     

    Angaben zur Untergruppe

    R0060

     

    Berichtssprache

    R0070

     

    Berichtsübermittlungsdatum

    R0080

     

    ▼M2

    Ende des Geschäftsjahres

    R0081

     

    ▼B

    Berichtsreferenzdatum

    R0090

     

    Reguläre/Ad-hoc-Übermittlung

    R0100

     

    Berichtswährung

    R0110

     

    Rechnungslegungsstandards

    R0120

     

    Berechnungsmethode der SCR für die Gruppe

    R0130

     

    Verwendung gruppenspezifischer Parameter

    R0140

     

    Sonderverbände

    R0150

     

    Methode zur Berechnung der Gruppensolvabilität

    R0160

     

    Matching-Anpassung

    R0170

     

    Volatilitätsanpassung

    R0180

     

    Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen

    R0190

     

    Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

    R0200

     

    Erstübermittlung oder erneute Übermittlung

    R0210

     

    ▼M3

    Befreiung von der Meldung von Informationen zu ECAI

    R0250

     

    ▼B

    S.01.03.01

    Basisinformationen — Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios



    Liste aller Sonderverbände/MAP (Überschneidungen zulässig)

    Fonds-/Portfolionummer

    Name des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios

    Sonderverband/MAP/übriger Teil eines Fonds

    Sonderverband/MAP mit Unterfonds (Sonderverband/MAP)

    Wesentlich-keit

    Artikel 304

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    C0090

     

     

     

     

     

     



    Liste der Sonderverbände/MAP mit Unterfonds (Sonderverband/MAP)

    Nummer des Sonderverbands/MAP mit Unterfonds

    Nummer des Unterfonds (Sonderverband/MAP)

    Unterfonds (Sonderverband/MAP)

    C0100

    C0110

    C0120

     

     

     

    S.01.03.04

    Basisinformationen — Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios



    Liste aller Sonderverbände/MAP (Überschneidungen zulässig)

    Eingetragener Name des Unternehmens

    Identifikationscode des Unternehmens

    Art des ID-Codes des Unternehmens

    Fonds-/Portfolio-nummer

    Name des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios

    Sonderverband/MAP/übriger Teil eines Fonds

    Sonderverband/MAP mit Unterfonds (Sonderverband/MAP)

    Wesentlichkeit

    Artikel 304

    C0010

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    C0090

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    Liste der Sonderverbände/MAP mit Unterfonds (Sonderverband/MAP)

    Nummer des Sonderverbands/MAP mit Unterfonds

    Nummer des Unterfonds (Sonderverband/MAP)

    Unterfonds (Sonderverband/MAP)

    C0100

    C0110

    C0120

     

     

     



    S.02.01.01

    Bilanz

     

     

    Solvabilität-II-Wert

    Bewertung im gesetzlichen Abschluss

    Vermögenswerte

     

    C0010

    C0020

    Geschäfts- oder Firmenwert

    R0010

     

     

    Abgegrenzte Abschlusskosten

    R0020

     

     

    Immaterielle Vermögenswerte

    R0030

     

     

    Latente Steueransprüche

    R0040

     

     

    Überschuss bei den Altersversorgungsleistungen

    R0050

     

     

    ►C2  Sachanlagen für den Eigenbedarf ◄

    R0060

     

     

    Anlagen (außer Vermögenswerten für indexgebundene und fondsgebundene Verträge)

    R0070

     

     

    Immobilien (außer zur Eigennutzung)

    R0080

     

     

    Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen

    R0090

     

     

    Aktien

    R0100

     

     

    Aktien — notiert

    R0110

     

     

    Aktien — nicht notiert

    R0120

     

     

    Anleihen

    R0130

     

     

    Staatsanleihen

    R0140

     

     

    Unternehmensanleihen

    R0150

     

     

    Strukturierte Schuldtitel

    R0160

     

     

    Besicherte Wertpapiere

    R0170

     

     

    Organismen für gemeinsame Anlagen

    R0180

     

     

    Derivate

    R0190

     

     

    Einlagen außer Zahlungsmitteläquivalenten

    R0200

     

     

    Sonstige Anlagen

    R0210

     

     

    Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge

    R0220

     

     

    Darlehen und Hypotheken

    R0230

     

     

    Policendarlehen

    R0240

     

     

    Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen

    R0250

     

     

    Sonstige Darlehen und Hypotheken

    R0260

     

     

    Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen von:

    R0270

     

     

    Nichtlebensversicherungen und nach Art der Nichtlebensversicherung betriebenen Krankenversicherungen

    R0280

     

     

    Nichtlebensversicherungen außer Krankenversicherungen

    R0290

     

     

    Nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherungen

    R0300

     

     

    Lebensversicherungen und nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherungen außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen

    R0310

     

     

    Nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen

    R0320

     

     

    Lebensversicherungen außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen

    R0330

     

     

    Lebensversicherungen, fonds- und indexgebunden

    R0340

     

     

    Depotforderungen

    R0350

     

     

    Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern

    R0360

     

     

    Forderungen gegenüber Rückversicherern

    R0370

     

     

    Forderungen (Handel, nicht Versicherung)

    R0380

     

     

    Eigene Anteile (direkt gehalten)

    R0390

     

     

    In Bezug auf Eigenmittelbestandteile fällige Beträge oder ursprünglich eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Mittel

    R0400

     

     

    Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

    R0410

     

     

    Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene Vermögenswerte

    R0420

     

     

    Vermögenswerte insgesamt

    R0500

     

     

    Verbindlichkeiten

     

    C0010

    C0020

    Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung

    R0510

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung)

    R0520

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    R0530

     

     

    Bester Schätzwert

    R0540

     

     

    Risikomarge

    R0550

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung)

    R0560

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    R0570

     

     

    Bester Schätzwert

    R0580

     

     

    Risikomarge

    R0590

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer fonds- und indexgebundenen Versicherungen)

    R0600

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung)

    R0610

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    R0620

     

     

    Bester Schätzwert

    R0630

     

     

    Risikomarge

    R0640

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen)

    R0650

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    R0660

     

     

    Bester Schätzwert

    R0670

     

     

    Risikomarge

    R0680

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen — fonds- und indexgebundene Versicherungen

    R0690

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    R0700

     

     

    Bester Schätzwert

    R0710

     

     

    Risikomarge

    R0720

     

     

    Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen

    R0730

     

     

    Eventualverbindlichkeiten

    R0740

     

     

    Andere Rückstellungen als versicherungstechnische Rückstellungen

    R0750

     

     

    Rentenzahlungsverpflichtungen

    R0760

     

     

    Depotverbindlichkeiten

    R0770

     

     

    Latente Steuerschulden

    R0780

     

     

    Derivate

    R0790

     

     

    Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

    R0800

     

     

    Finanzielle Verbindlichkeiten außer Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

    R0810

     

     

    Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen und Vermittlern

    R0820

     

     

    Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern

    R0830

     

     

    Verbindlichkeiten (Handel, nicht Versicherung)

    R0840

     

     

    Nachrangige Verbindlichkeiten

    R0850

     

     

    Nicht in den Basiseigenmitteln aufgeführte nachrangige Verbindlichkeiten

    R0860

     

     

    In den Basiseigenmitteln aufgeführte nachrangige Verbindlichkeiten

    R0870

     

     

    Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene Verbindlichkeiten

    R0880

     

     

    Verbindlichkeiten insgesamt

    R0900

     

     

    Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

    R1000

     

     



    S.02.01.02

    Bilanz

     

     

    Solvabilität-II-Wert

    Vermögenswerte

     

    C0010

    Geschäfts- oder Firmenwert

    R0010

     

    Abgegrenzte Abschlusskosten

    R0020

     

    Immaterielle Vermögenswerte

    R0030

     

    Latente Steueransprüche

    R0040

     

    Überschuss bei den Altersversorgungsleistungen

    R0050

     

    ►C2  Sachanlagen für den Eigenbedarf ◄

    R0060

     

    Anlagen (außer Vermögenswerten für indexgebundene und fondsgebundene Verträge)

    R0070

     

    Immobilien (außer zur Eigennutzung)

    R0080

     

    Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen

    R0090

     

    Aktien

    R0100

     

    Aktien — notiert

    R0110

     

    Aktien — nicht notiert

    R0120

     

    Anleihen

    R0130

     

    Staatsanleihen

    R0140

     

    Unternehmensanleihen

    R0150

     

    Strukturierte Schuldtitel

    R0160

     

    Besicherte Wertpapiere

    R0170

     

    Organismen für gemeinsame Anlagen

    R0180

     

    Derivate

    R0190

     

    Einlagen außer Zahlungsmitteläquivalenten

    R0200

     

    Sonstige Anlagen

    R0210

     

    Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge

    R0220

     

    Darlehen und Hypotheken

    R0230

     

    Policendarlehen

    R0240

     

    Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen

    R0250

     

    Sonstige Darlehen und Hypotheken

    R0260

     

    Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen von:

    R0270

     

    Nichtlebensversicherungen und nach Art der Nichtlebensversicherungen betriebenen Krankenversicherungen

    R0280

     

    Nichtlebensversicherungen außer Krankenversicherungen

    R0290

     

    Nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherungen

    R0300

     

    Lebensversicherungen und nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherungen außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen

    R0310

     

    Nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen

    R0320

     

    Lebensversicherungen außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen

    R0330

     

    Lebensversicherungen, fonds- und indexgebunden

    R0340

     

    Depotforderungen

    R0350

     

    Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern

    R0360

     

    Forderungen gegenüber Rückversicherern

    R0370

     

    Forderungen (Handel, nicht Versicherung)

    R0380

     

    Eigene Anteile (direkt gehalten)

    R0390

     

    In Bezug auf Eigenmittelbestandteile fällige Beträge oder ursprünglich eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Mittel

    R0400

     

    Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

    R0410

     

    Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene Vermögenswerte

    R0420

     

    Vermögenswerte insgesamt

    R0500

     

    Verbindlichkeiten

     

    C0010

    Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung

    R0510

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung)

    R0520

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    R0530

     

    Bester Schätzwert

    R0540

     

    Risikomarge

    R0550

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung)

    R0560

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    R0570

     

    Bester Schätzwert

    R0580

     

    Risikomarge

    R0590

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer fonds- und indexgebundenen Versicherungen)

    R0600

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung)

    R0610

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    R0620

     

    Bester Schätzwert

    R0630

     

    Risikomarge

    R0640

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen)

    R0650

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    R0660

     

    Bester Schätzwert

    R0670

     

    Risikomarge

    R0680

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen — fonds- und indexgebundene Versicherungen

    R0690

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    R0700

     

    Bester Schätzwert

    R0710

     

    Risikomarge

    R0720

     

    Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen

    R0730

     

    Eventualverbindlichkeiten

    R0740

     

    Andere Rückstellungen als versicherungstechnische Rückstellungen

    R0750

     

    Rentenzahlungsverpflichtungen

    R0760

     

    Depotverbindlichkeiten

    R0770

     

    Latente Steuerschulden

    R0780

     

    Derivate

    R0790

     

    Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

    R0800

     

    Finanzielle Verbindlichkeiten außer Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

    R0810

     

    Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen und Vermittlern

    R0820

     

    Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern

    R0830

     

    Verbindlichkeiten (Handel, nicht Versicherung)

    R0840

     

    Nachrangige Verbindlichkeiten

    R0850

     

    Nicht in den Basiseigenmitteln aufgeführte nachrangige Verbindlichkeiten

    R0860

     

    In den Basiseigenmitteln aufgeführte nachrangige Verbindlichkeiten

    R0870

     

    Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene Verbindlichkeiten

    R0880

     

    Verbindlichkeiten insgesamt

    R0900

     

    Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

    R1000

     

    SR.02.01.01

    Bilanz



    Sonderverband oder übriger Teil

    Z0020

     

    Fondsnummer

    Z0030

     



     

     

    Solvabilität-II-Wert

    Bewertung im gesetzlichen Abschluss

    Vermögenswerte

     

    C0010

    C0020

    Geschäfts- oder Firmenwert

    R0010

     

     

    Abgegrenzte Abschlusskosten

    R0020

     

     

    Immaterielle Vermögenswerte

    R0030

     

     

    Latente Steueransprüche

    R0040

     

     

    Überschuss bei den Altersversorgungsleistungen

    R0050

     

     

    ►C2  Sachanlagen für den Eigenbedarf ◄

    R0060

     

     

    Anlagen (außer Vermögenswerten für indexgebundene und fondsgebundene Verträge)

    R0070

     

     

    Immobilien (außer zur Eigennutzung)

    R0080

     

     

    Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen

    R0090

     

     

    Aktien

    R0100

     

     

    Aktien — notiert

    R0110

     

     

    Aktien — nicht notiert

    R0120

     

     

    Anleihen

    R0130

     

     

    Staatsanleihen

    R0140

     

     

    Unternehmensanleihen

    R0150

     

     

    Strukturierte Schuldtitel

    R0160

     

     

    Besicherte Wertpapiere

    R0170

     

     

    Organismen für gemeinsame Anlagen

    R0180

     

     

    Derivate

    R0190

     

     

    Einlagen außer Zahlungsmitteläquivalenten

    R0200

     

     

    Sonstige Anlagen

    R0210

     

     

    Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge

    R0220

     

     

    Darlehen und Hypotheken

    R0230

     

     

    Policendarlehen

    R0240

     

     

    Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen

    R0250

     

     

    Sonstige Darlehen und Hypotheken

    R0260

     

     

    Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen von:

    R0270

     

     

    Nichtlebensversicherungen und nach Art der Nichtlebensversicherungen betriebenen Krankenversicherungen

    R0280

     

     

    Nichtlebensversicherungen außer Krankenversicherungen

    R0290

     

     

    Nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherungen

    R0300

     

     

    Lebensversicherungen und nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherungen außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen

    R0310

     

     

    Nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen

    R0320

     

     

    Lebensversicherungen außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen

    R0330

     

     

    Lebensversicherungen, fonds- und indexgebunden

    R0340

     

     

    Depotforderungen

    R0350

     

     

    Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern

    R0360

     

     

    Forderungen gegenüber Rückversicherern

    R0370

     

     

    Forderungen (Handel, nicht Versicherung)

    R0380

     

     

    Eigene Anteile (direkt gehalten)

    R0390

     

     

    In Bezug auf Eigenmittelbestandteile fällige Beträge oder ursprünglich eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Mittel

    R0400

     

     

    Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

    R0410

     

     

    Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene Vermögenswerte

    R0420

     

     

    Vermögenswerte insgesamt

    R0500

     

     

    Verbindlichkeiten

     

    C0010

    C0020

    Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung

    R0510

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung)

    R0520

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    R0530

     

     

    Bester Schätzwert

    R0540

     

     

    Risikomarge

    R0550

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung)

    R0560

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    R0570

     

     

    Bester Schätzwert

    R0580

     

     

    Risikomarge

    R0590

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer fonds- und indexgebundenen Versicherungen)

    R0600

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung)

    R0610

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    R0620

     

     

    Bester Schätzwert

    R0630

     

     

    Risikomarge

    R0640

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen)

    R0650

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    R0660

     

     

    Bester Schätzwert

    R0670

     

     

    Risikomarge

    R0680

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen — fonds- und indexgebundene Versicherungen

    R0690

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    R0700

     

     

    Bester Schätzwert

    R0710

     

     

    Risikomarge

    R0720

     

     

    Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen

     

     

     

    Eventualverbindlichkeiten

    R0740

     

     

    Andere Rückstellungen als versicherungstechnische Rückstellungen

    R0750

     

     

    Rentenzahlungsverpflichtungen

    R0760

     

     

    Depotverbindlichkeiten

    R0770

     

     

    Latente Steuerschulden

    R0780

     

     

    Derivate

    R0790

     

     

    Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

    R0800

     

     

    Finanzielle Verbindlichkeiten außer Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

    R0810

     

     

    Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen und Vermittlern

    R0820

     

     

    Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern

    R0830

     

     

    Verbindlichkeiten (Handel, nicht Versicherung)

    R0840

     

     

    Nachrangige Verbindlichkeiten

    R0850

     

     

    Nicht in den Basiseigenmitteln aufgeführte nachrangige Verbindlichkeiten

    R0860

     

     

    In den Basiseigenmitteln aufgeführte nachrangige Verbindlichkeiten

    R0870

     

     

    Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene Verbindlichkeiten

    R0880

     

     

    Verbindlichkeiten insgesamt

    R0900

     

     

    Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

    R1000

     

     



    S.02.02.01

    Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach Währung

     

     

     

     

     

     

    Währungen

     

     

     

     

     

     

    C0010

    Währungscode

     

     

     

     

    R0010

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtwert aller Währungen

    Wert der Berichtswährung für Solvabilität II

    Wert der sonstigen Währungen

     

    Wert der wesentlichen Währungen

     

     

    C0020

    C0030

    C0040

     

    C0050

    Vermögenswerte

     

     

     

     

     

     

     

    Anlagen (außer Vermögenswerten für indexgebundene und fondsgebundene Verträge)

    R0020

     

     

     

     

     

    Sonstige Vermögenswerte: ►C2  Sachanlagen für den Eigenbedarf ◄ , Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Policendarlehen, Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken (außer index- und fondsgebundenen Verträgen)

    R0030

     

     

     

     

     

    Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge

    R0040

     

     

     

     

     

    Aus Rückversicherung einforderbare Beträge

    R0050

     

     

     

     

     

    Depotforderungen, Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern und Forderungen gegenüber Rückversicherern

    R0060

     

     

     

     

     

    Sonstige Vermögenswerte

    R0070

     

     

     

     

     

    Vermögenswerte insgesamt

    R0100

     

     

     

     

     

    Verbindlichkeiten

     

     

     

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen)

    R0110

     

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge

    R0120

     

     

     

     

     

    Depotverbindlichkeiten und Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern

    R0130

     

     

     

     

     

    Derivate

    R0140

     

     

     

     

     

    Finanzielle Verbindlichkeiten

    R0150

     

     

     

     

     

    Eventualverbindlichkeiten

    R0160

     

     

     

     

     

    Sonstige Verbindlichkeiten

    R0170

     

     

     

     

     

    Verbindlichkeiten insgesamt

    R0200

     

     

     

     

     



    S.03.01.01

    Außerbilanzielle Posten — allgemein

     

     

    Maximaler Wert

    Wert der Garantien/ Sicherheiten/ Eventualverbindlich-keiten

    Wert der Vermögenswerte, für die Sicherheiten gehalten werden

    Wert der Verbindlichkeiten, für die Sicherheiten gestellt werden

     

     

    C0010

    C0020

    C0030

    C0040

    Vom Unternehmen ausgestellte Garantien, einschließlich Kreditbriefen

    R0010

     

     

     

     

    Davon Garantien, einschließlich Kreditbriefen zugunsten anderer Unternehmen derselben Gruppe

    R0020

     

     

     

     

    Vom Unternehmen erhaltene Garantien, einschließlich Kreditbriefen

    R0030

     

     

     

     

    Davon Garantien, einschließlich von anderen Unternehmen derselben Gruppe erhaltene Kreditbriefe

    R0040

     

     

     

     

    Gehaltene Sicherheiten

     

     

     

     

     

    Für gewährte Darlehen oder erworbene Anleihen gehaltene Sicherheiten

    R0100

     

     

     

     

    Für Derivate gehaltene Sicherheiten

    R0110

     

     

     

     

    Von Rückversicherern für zedierte versicherungstechnische Rückstellungen als Sicherheit gestellte Vermögenswerte

    R0120

     

     

     

     

    Sonstige gehaltene Sicherheiten

    R0130

     

     

     

     

    Gehaltene Sicherheiten gesamt

    R0200

     

     

     

     

    Gestellte Sicherheiten

     

     

     

     

     

    Für erhaltene Darlehen oder begebene Anleihen gestellte Sicherheiten

    R0210

     

     

     

     

    Für Derivate gestellte Sicherheiten

    R0220

     

     

     

     

    Für versicherungstechnische Rückstellungen an Zedenten als Sicherheit gestellte Vermögenswerte (in Rückdeckung übernommenes Geschäft)

    R0230

     

     

     

     

    Sonstige gestellte Sicherheiten

    R0240

     

     

     

     

    Gestellte Sicherheiten gesamt

    R0300

     

     

     

     

    Eventualverbindlichkeiten

     

     

     

     

     

    In der Solvabilität-II-Bilanz nicht aufgeführte Eventualverbindlichkeiten

    R0310

     

     

     

     

    Davon Eventualverbindlichkeiten gegenüber Unternehmen derselben Gruppe

    R0320

     

     

     

     

    In der Solvabilität-II-Bilanz aufgeführte Eventualverbindlichkeiten

    R0330

     

     

     

     

    Eventualverbindlichkeiten gesamt

    R0400

     

     

     

     



    S.03.01.04

    Außerbilanzielle Posten — allgemein

     

     

    Maximaler Wert

    Wert der Garantien/Sicherheiten/ Eventualverbindlich-keiten

    Wert der Vermögenswerte, für die Sicherheiten gehalten werden

    Wert der Verbindlichkeiten, für die Sicherheiten gestellt werden

     

     

    C0010

    C0020

    C0030

    C0040

    Von der Gruppe ausgestellte Garantien, einschließlich Kreditbriefen

    R0010

     

     

     

     

    Von der Gruppe erhaltene Garantien, einschließlich Kreditbriefen

    R0030

     

     

     

     

    Gehaltene Sicherheiten

     

     

     

     

     

    Für gewährte Darlehen oder erworbene Anleihen gehaltene Sicherheiten

    R0100

     

     

     

     

    Für Derivate gehaltene Sicherheiten

    R0110

     

     

     

     

    Von Rückversicherern für zedierte versicherungstechnische Rückstellungen als Sicherheit gestellte Vermögenswerte

    R0120

     

     

     

     

    Sonstige gehaltene Sicherheiten

    R0130

     

     

     

     

    Gehaltene Sicherheiten gesamt

    R0200

     

     

     

     

    Gestellte Sicherheiten

     

     

     

     

     

    Für erhaltene Darlehen oder begebene Anleihen gestellte Sicherheiten

    R0210

     

     

     

     

    Für Derivate gestellte Sicherheiten

    R0220

     

     

     

     

    Für versicherungstechnische Rückstellungen an Zedenten als Sicherheit gestellte Vermögenswerte (in Rückdeckung übernommenes Geschäft)

    R0230

     

     

     

     

    Sonstige gestellte Sicherheiten

    R0240

     

     

     

     

    Gestellte Sicherheiten gesamt

    R0300

     

     

     

     

    Eventualverbindlichkeiten

     

     

     

     

     

    In der Solvabilität-II-Bilanz nicht aufgeführte Eventualverbindlichkeiten

    R0310

     

     

     

     

    In der Solvabilität-II-Bilanz aufgeführte Eventualverbindlichkeiten

    R0330

     

     

     

     

    Eventualverbindlichkeiten gesamt

    R0400

     

     

     

     



    S.03.02.01

    Außerbilanzielle Posten — Liste der vom Unternehmen erhaltenen unbeschränkten Garantien

    Code der Garantie

    Name des Garantiegebers

    Code des Garantiegebers

    Art des Codes des Garantiegebers

    Garantiegeber gehört derselben Gruppe an

    Auslöseereignis(se) der Garantie

    Spezifische(s) Auslöseereignis(se) der Garantie

    Garantie-beginn

    Ergänzende Eigenmittel

    C0010

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    C0090

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    S.03.02.04

    Außerbilanzielle Posten — Liste der von der Gruppe erhaltenen unbeschränkten Garantien

    Code der Garantie

    Name des Garantiegebers

    Code des Garantiegebers

    Art des Codes des Garantiegebers

    Auslöseereignis(se) der Garantie

    Spezifische(s) Auslöseereignis(se) der Garantie

    Garantiebeginn

    Ergänzende Eigenmittel

    C0010

    C0020

    C0030

    C0040

    C0060

    C0070

    C0080

    C0090

     

     

     

     

     

     

     

     



    S.03.03.01

    Außerbilanzielle Posten — Liste der vom Unternehmen ausgestellten unbeschränkten Garantien

    Code der Garantie

    Name des Begünstigten der Garantie

    Code des Begünstigten der Garantie

    Art des Codes des Begünstigten der Garantie

    Begünstigter der Garantie gehört derselben Gruppe an

    Auslöseereignis(se) der Garantie

    Schätzung des Maximalwerts der Garantie

    Spezifische(s) Auslöseereignis(se) der Garantie

    Garantiebeginn

    C0010

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    C0090

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    S.03.03.04

    Außerbilanzielle Posten — Liste der von der Gruppe ausgestellten unbeschränkten Garantien

    Code der Garantie

    Name des Begünstigten der Garantie

    Code des Begünstigten der Garantie

    Art des Codes des Begünstigten der Garantie

    Auslöseereignis(se) der Garantie

    Schätzung des Maximalwerts der Garantie

    Spezifische(s) Auslöseereignis(se) der Garantie

    Garantiebeginn

    C0010

    C0020

    C0030

    C0040

    C0060

    C0070

    C0080

    C0090

     

     

     

     

     

     

     

     

    S.04.01.01

    Tätigkeiten nach Ländern



     

     

    Geschäftsbereich

    Z0010

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Unternehmen

    Alle EWR-Länder

    Von allen Zweigniederlassungen außerhalb des EWR gezeichnete Geschäfte insgesamt

     

     

    Vom Unternehmen im Herkunftsland gezeichnete Geschäfte

    Vom Unternehmen im Rahmen der Dienstleistungs-freiheit in anderen EWR-Ländern als dem Herkunftsland gezeichnete Geschäfte

    Von EWR-Zweignieder-lassungen im Rahmen der Dienstleistungs-freiheit im Herkunftsland gezeichnete Geschäfte

    Von allen EWR-Zweignieder-lassungen in ihren jeweiligen Ländern gezeichnete Geschäfte insgesamt

    Von allen EWR-Zweignieder-lassungen im Rahmen der Dienstleistungs-freiheit gezeichnete Geschäfte insgesamt

    Vom Unternehmen und allen EWR-Zweignieder-lassungen im Rahmen der Dienstleistungs-freiheit gezeichnete Geschäfte insgesamt

     

     

    C0010

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    Land

    R0010

     

     

     

     

     

     

     

    Gebuchte Prämien

    R0020

     

     

     

     

     

     

     

    Aufwendungen für Versicherungsfälle

    R0030

     

     

     

     

     

     

     

    Provisionen

    R0040

     

     

     

     

     

     

     



     

     

    Nach EWR-Land

    Nach wesentlichen Nicht-EWR-Ländern

     

     

    Von der im betreffenden EWR-Land ansässigen Zweignieder-lassung in diesem Land gezeichnete Geschäfte

    Von der im betreffenden EWR-Land ansässigen Zweigniederlassung im Rahmen der Dienstleistungs-freiheit gezeichnete Geschäfte

    Vom Unternehmen oder einer EWR-Zweignieder-lassung im Rahmen der Dienstleistungs-freiheit gezeichnete Geschäfte im betreffenden Land

    Von der im betreffenden EWR-Land ansässigen Zweignieder-lassung in diesem Land gezeichnete Geschäfte

    Von der im betreffenden EWR-Land ansässigen Zweignieder-lassung im Rahmen der Dienstleistungs-freiheit gezeichnete Geschäfte

    Vom Unternehmen oder einer EWR-Zweigniederlassung im Rahmen der Dienstleistungs-freiheit gezeichnete Geschäfte im betreffenden Land

    Von Zweigniederlassungen in wesentlichen Nicht-EWR-Ländern gezeichnete Geschäfte

     

     

    C0080

    C0090

    C0100

     

    C0110

     

    Land

    R0010

     

     

     

     

    Gebuchte Prämien

    R0020

     

     

     

     

     

     

     

     

    Aufwendungen für Versicherungsfälle

    R0030

     

     

     

     

     

     

     

     

    Provisionen

    R0040

     

     

     

     

     

     

     

     



    S.04.02.01

    Angaben zu Zweig 10 von Anhang I Teil A der Solvabilität-II-Richtlinie, ausschließlich der Haftung des Frachtführers

     

     

    Unternehmen

    Nach EWR-Land

     

     

    Dienstleistungs-freiheit

    Zweigniederlassung

    Dienstleistungs-freiheit

    Zweignieder-lassung

    Dienstleistungs-freiheit

     

     

    C0010

    C0020

    C0030

     

    Land

    R0010

     

     

     

     

     

    Häufigkeit von Ansprüchen aus Kraftfahrzeughaftpflicht (ausschließlich der Haftung des Frachtführers)

    R0020

     

     

     

     

     

    Durchschnittliche Kosten für Ansprüche aus Kraftfahrzeughaftpflicht (ausschließlich der Haftung des Frachtführers)

    R0030

     

     

     

     

     

    S.05.01.01

    Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Geschäftsbereichen



     

     

    Geschäftsbereich für: Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen (Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft)

     

     

    Krankheits-kostenver-sicherung

    Einkommens-ersatzver-sicherung

    Arbeitsunfall-versicherung

    Kraftfahr-zeughaft-pflichtver-sicherung

    Sonstige Kraftfahrt-versicherung

    See-, Luftfahrt- und Transport-versicherung

    Feuer- und andere Sachver-sicherungen

    Allgemeine Haftpflicht-versicherung

    Kredit- und Kautions-versicherung

     

     

    C0010

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    C0090

    Gebuchte Prämien

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — Direktversicherungsgeschäft

    R0110

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

    R0120

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    R0130

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Anteil der Rückversicherer

    R0140

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Netto

    R0200

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Verdiente Prämien

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — Direktversicherungsgeschäft

    R0210

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

    R0220

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    R0230

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Anteil der Rückversicherer

    R0240

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Netto

    R0300

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Aufwendungen für Versicherungsfälle

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — Direktversicherungsgeschäft

    R0310

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

    R0320

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    R0330

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Anteil der Rückversicherer

    R0340

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Netto

    R0400

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — Direktversicherungsgeschäft

    R0410

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

    R0420

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    R0430

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Anteil der Rückversicherer

    R0440

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Netto

    R0500

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M1



     

     

    Geschäftsbereich für: Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen (Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft)

    Geschäftsbereich für:

    in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    Gesamt

     

     

    Rechtsschutzversicherung

    Beistand

    Verschiedene finanzielle Verluste

    Krankheit

    Unfall

    See, Luftfahrt und Transport

    Sache

     

     

    C0100

    C0110

    C0120

    C0130

    C0140

    C0150

    C0160

    C0200

    Gebuchte Prämien

     

     

    Brutto — Direktversicherungsgeschäft

    R0110

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

    R0120

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    R0130

     

     

     

     

     

     

     

     

    Anteil der Rückversicherer

    R0140

     

     

     

     

     

     

     

     

    Netto

    R0200

     

     

     

     

     

     

     

     

    Verdiente Prämien

     

     

    Brutto — Direktversicherungsgeschäft

    R0210

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

    R0220

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    R0230

     

     

     

     

     

     

     

     

    Anteil der Rückversicherer

    R0240

     

     

     

     

     

     

     

     

    Netto

    R0300

     

     

     

     

     

     

     

     

    Aufwendungen für Versicherungsfälle

     

     

    Brutto — Direktversicherungsgeschäft

    R0310

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

    R0320

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    R0330

     

     

     

     

     

     

     

     

    Anteil der Rückversicherer

    R0340

     

     

     

     

     

     

     

     

    Netto

    R0400

     

     

     

     

     

     

     

     

    Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen

     

     

    Brutto — Direktversicherungsgeschäft

    R0410

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

    R0420

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    R0430

     

     

     

     

     

     

     

     

    Anteil der Rückversicherer

    R0440

     

     

     

     

     

     

     

     

    Netto

    R0500

     

     

     

     

     

     

     

     

    ▼B



     

     

    Geschäftsbereich für: Nichtlebensversicherungsverpflichtungen

     

     

    Krankheits-kostenver-sicherung

    Einkommens-ersatzver-sicherung

    Arbeitsunfall-versicherung

    Kraftfahr-zeughaft-pflichtver-sicherung

    Sonstige Kraftfahrt-versicherung

    See-, Luftfahrt- und Transportver-sicherung

    Feuer- und andere Sachver-sicherungen

    Allgemeine Haftpflicht-versicherung

    Kredit- und Kautionsver-sicherung

     

     

    C0010

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    C0090

    Angefallene Aufwendungen

    R0550

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Verwaltungsaufwendungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — Direktversicherungsgeschäft

    R0610

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

    R0620

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    R0630

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Anteil der Rückversicherer

    R0640

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Netto

    R0700

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Aufwendungen für Anlageverwaltung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — Direktversicherungsgeschäft

    R0710

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

    R0720

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    R0730

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Anteil der Rückversicherer

    R0740

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Netto

    R0800

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Aufwendungen für Schadensregulierung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — Direktversicherungsgeschäft

    R0810

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

    R0820

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    R0830

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Anteil der Rückversicherer

    R0840

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Netto

    R0900

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Abschlusskosten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — Direktversicherungsgeschäft

    R0910

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

    R0920

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    R0930

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Anteil der Rückversicherer

    R0940

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Netto

    R1000

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Gemeinkosten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — Direktversicherungsgeschäft

    R1010

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

    R1020

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    R1030

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Anteil der Rückversicherer

    R1040

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Netto

    R1100

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Sonstige Aufwendungen

    R1200

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtaufwendungen

    R1300

     

     

     

     

     

     

     

     

     



     

     

    Geschäftsbereich für: Nichtlebensversicherungsverpflichtungen

    Geschäftsbereich für: in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    Gesamt

     

     

    Rechts-schutzver-sicherung

    Beistand

    Verschiedene finanzielle Verluste

    Krankheit

    Unfall

    See, Luftfahrt und Transport

    Sache

     

     

    C0100

    C0110

    C0120

    C0130

    C0140

    C0150

    C0160

    C0200

    Angefallene Aufwendungen

    R0550

     

     

     

     

     

     

     

     

    Verwaltungsaufwendungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — Direktversicherungsgeschäft

    R0610

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

    R0620

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    R0630

     

     

     

     

     

     

     

     

    Anteil der Rückversicherer

    R0640

     

     

     

     

     

     

     

     

    Netto

    R0700

     

     

     

     

     

     

     

     

    Aufwendungen für Anlageverwaltung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — Direktversicherungsgeschäft

    R0710

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

    R0720

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    R0730

     

     

     

     

     

     

     

     

    Anteil der Rückversicherer

    R0740

     

     

     

     

     

     

     

     

    Netto

    R0800

     

     

     

     

     

     

     

     

    Aufwendungen für Schadensregulierung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — Direktversicherungsgeschäft

    R0810

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

    R0820

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    R0830

     

     

     

     

     

     

     

     

    Anteil der Rückversicherer

    R0840

     

     

     

     

     

     

     

     

    Netto

    R0900

     

     

     

     

     

     

     

     

    Abschlusskosten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — Direktversicherungsgeschäft

    R0910

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

    R0920

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    R0930

     

     

     

     

     

     

     

     

    Anteil der Rückversicherer

    R0940

     

     

     

     

     

     

     

     

    Netto

    R1000

     

     

     

     

     

     

     

     

    Gemeinkosten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — Direktversicherungsgeschäft

    R1010

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

    R1020

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    R1030

     

     

     

     

     

     

     

     

    Anteil der Rückversicherer

    R1040

     

     

     

     

     

     

     

     

    Netto

    R1100

     

     

     

     

     

     

     

     

    Sonstige Aufwendungen

    R1200

     

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtaufwendungen

    R1300

     

     

     

     

     

     

     

     



     

     

    Geschäftsbereich für: Lebensversicherungsverpflichtungen

    Lebensrückversicherungs-verpflichtungen

    Gesamt

     

     

    Krankenver-sicherung

    Versicherung mit Überschuss-beteiligung

    Index- und fondsge-bundene Versicherung

    Sonstige Lebensver-sicherung

    Renten aus Nichtlebensver-sicherungsver-trägen, die mit Krankenver-sicherungsver-pflichtungen in Zusammenhang stehen

    Renten aus Nichtlebensver-sicherungsverträgen, die mit Verpflichtungen außerhalb der Krankenversicherung in Zusammenhang stehen

    Kranken-rückver-sicherung

    Lebensrück-versicherung

     

     

     

    C0210

    C0220

    C0230

    C0240

    C0250

    C0260

    C0270

    C0280

    C0300

    Gebuchte Prämien

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto

    R1410

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Anteil der Rückversicherer

    R1420

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Netto

    R1500

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Verdiente Prämien

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto

    R1510

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Anteil der Rückversicherer

    R1520

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Netto

    R1600

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Aufwendungen für Versicherungsfälle

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto

    R1610

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Anteil der Rückversicherer

    R1620

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Netto

    R1700

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto

    R1710

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Anteil der Rückversicherer

    R1720

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Netto

    R1800

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Angefallene Aufwendungen

    R1900

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Verwaltungsaufwendungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto

    R1910

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Anteil der Rückversicherer

    R1920

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Netto

    R2000

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Aufwendungen für Anlageverwaltung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto

    R2010

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Anteil der Rückversicherer

    R2020

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Netto

    R2100

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Aufwendungen für Schadensregulierung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto

    R2110

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Anteil der Rückversicherer

    R2120

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Netto

    R2200

     

     

     

     

     

     

     

     

     



     

     

    Geschäftsbereich für: Lebensversicherungsverpflichtungen

    Lebensrückversicherungs-verpflichtungen

    Gesamt

     

     

    Krankenver-sicherung

    Versicherung mit Überschuss-beteiligung

    Index- und fondsge-bundene Versicherung

    Sonstige Lebensver-sicherung

    Renten aus Nichtlebensver-sicherungsver-trägen, die mit Krankenver-sicherungsver-pflichtungen in Zusammenhang stehen

    Renten aus Nichtlebensver-sicherungsverträgen, die mit Verpflichtungen außerhalb der Krankenversicherung in Zusammenhang stehen

    Krankenrück-versicherung

    Lebensrück-versicherung

     

     

     

    C0210

    C0220

    C0230

    C0240

    C0250

    C0260

    C0270

    C0280

    C0300

    Abschlusskosten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto

    R2210

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Anteil der Rückversicherer

    R2220

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Netto

    R2300

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Gemeinkosten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto

    R2310

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Anteil der Rückversicherer

    R2320

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Netto

    R2400

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Sonstige Aufwendungen

    R2500

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtaufwendungen

    R2600

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtbetrag Rückkäufe

    R2700

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    S.05.01.02

    Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Geschäftsbereichen



     

     

    Geschäftsbereich für: Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen (Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft)

     

     

    Krankheits-kostenver-sicherung

    Einkommensersatzver-sicherung

    Arbeitsunfall-versicherung

    Kraftfahr-zeughaft-pflichtver-sicherung

    Sonstige Kraftfahrtver-sicherung

    See-, Luftfahrt- und Transportver-sicherung

    Feuer- und andere Sachver-sicherungen

    Allgemeine Haftpflicht-versicherung

    Kredit- und Kautions-versicherung

     

     

    C0010

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    C0090

    Gebuchte Prämien

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — Direktversicherungsgeschäft

    R0110

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

    R0120

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    R0130

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Anteil der Rückversicherer

    R0140

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Netto

    R0200

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Verdiente Prämien

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — Direktversicherungsgeschäft

    R0210

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

    R0220

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    R0230

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Anteil der Rückversicherer

    R0240

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Netto

    R0300

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Aufwendungen für Versicherungsfälle

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — Direktversicherungsgeschäft

    R0310

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

    R0320

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    R0330

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Anteil der Rückversicherer

    R0340

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Netto

    R0400

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — Direktversicherungsgeschäft

    R0410

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

    R0420

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    R0430

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Anteil der Rückversicherer

    R0440

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Netto

    R0500

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Angefallene Aufwendungen

    R0550

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Sonstige Aufwendungen

    R1200

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtaufwendungen

    R1300

     

     

     

     

     

     

     

     

     



     

     

    Geschäftsbereich für: Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen (Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft)

    Geschäftsbereich für: in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    Gesamt

     

     

    Rechts-schutzver-sicherung

    Beistand

    Verschiedene finanzielle Verluste

    Krankheit

    Unfall

    See, Luftfahrt und Transport

    Sache

     

     

    C0100

    C0110

    C0120

    C0130

    C0140

    C0150

    C0160

    C0200

    Gebuchte Prämien

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — Direktversicherungsgeschäft

    R0110

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

    R0120

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    R0130

     

     

     

     

     

     

     

     

    Anteil der Rückversicherer

    R0140

     

     

     

     

     

     

     

     

    Netto

    R0200

     

     

     

     

     

     

     

     

    Verdiente Prämien

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — Direktversicherungsgeschäft

    R0210

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

    R0220

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    R0230

     

     

     

     

     

     

     

     

    Anteil der Rückversicherer

    R0240

     

     

     

     

     

     

     

     

    Netto

    R0300

     

     

     

     

     

     

     

     

    Aufwendungen für Versicherungsfälle

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — Direktversicherungsgeschäft

    R0310

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

    R0320

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    R0330

     

     

     

     

     

     

     

     

    Anteil der Rückversicherer

    R0340

     

     

     

     

     

     

     

     

    Netto

    R0400

     

     

     

     

     

     

     

     

    Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — Direktversicherungsgeschäft

    R0410

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

    R0420

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    R0430

     

     

     

     

     

     

     

     

    Anteil der Rückversicherer

    R0440

     

     

     

     

     

     

     

     

    Netto

    R0500

     

     

     

     

     

     

     

     

    Angefallene Aufwendungen

    R0550

     

     

     

     

     

     

     

     

    Sonstige Aufwendungen

    R1200

     

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtaufwendungen

    R1300

     

     

     

     

     

     

     

     



     

     

    Geschäftsbereich für: Lebensversicherungsverpflichtungen

    Lebensrückversicherungs-verpflichtungen

    Gesamt

     

     

    Kranken-versicherung

    Versicherung mit Überschuss-beteiligung

    Index- und fonds-gebundene Versicherung

    Sonstige Lebensver-sicherung

    Renten aus Nichtlebensver-sicherungsver-trägen, die mit Krankenver-sicherungsver-pflichtungen in Zusammenhang stehen

    Renten aus Nichtlebensver-sicherungsver-trägen, die mit Verpflichtungen außerhalb der Krankenver-sicherung in Zusammenhang stehen

    Krankenrück-versicherung

    Lebensrück-versicherung

     

     

     

    C0210

    C0220

    C0230

    C0240

    C0250

    C0260

    C0270

    C0280

    C0300

    Gebuchte Prämien

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto

    R1410

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Anteil der Rückversicherer

    R1420

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Netto

    R1500

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Verdiente Prämien

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto

    R1510

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Anteil der Rückversicherer

    R1520

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Netto

    R1600

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Aufwendungen für Versicherungsfälle

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto

    R1610

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Anteil der Rückversicherer

    R1620

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Netto

    R1700

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto

    R1710

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Anteil der Rückversicherer

    R1720

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Netto

    R1800

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Angefallene Aufwendungen

    R1900

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Sonstige Aufwendungen

    R2500

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtaufwendungen

    R2600

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    S.05.02.01

    Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Ländern



     

     

    Herkunfts-land

    Fünf wichtigste Länder (nach gebuchten Bruttoprämien) — Nichtlebensversicherungsverpflichtungen

    Gesamt — fünf wichtigste Länder und Herkunftsland

     

     

    C0010

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

     

    R0010

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    C0080

    C0090

    C0100

    C0110

    C0120

    C0130

    C0140

    Gebuchte Prämien

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — Direktversicherungsgeschäft

    R0110

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

    R0120

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    R0130

     

     

     

     

     

     

     

    Anteil der Rückversicherer

    R0140

     

     

     

     

     

     

     

    Netto

    R0200

     

     

     

     

     

     

     

    Verdiente Prämien

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — Direktversicherungsgeschäft

    R0210

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

    R0220

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    R0230

     

     

     

     

     

     

     

    Anteil der Rückversicherer

    R0240

     

     

     

     

     

     

     

    Netto

    R0300

     

     

     

     

     

     

     

    Aufwendungen für Versicherungsfälle

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — Direktversicherungsgeschäft

    R0310

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

    R0320

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    R0330

     

     

     

     

     

     

     

    Anteil der Rückversicherer

    R0340

     

     

     

     

     

     

     

    Netto

    R0400

     

     

     

     

     

     

     

    Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — Direktversicherungsgeschäft

    R0410

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

    R0420

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    R0430

     

     

     

     

     

     

     

    Anteil der Rückversicherer

    R0440

     

     

     

     

     

     

     

    Netto

    R0500

     

     

     

     

     

     

     

    Angefallene Aufwendungen

    R0550

     

     

     

     

     

     

     

    Sonstige Aufwendungen

    R1200

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M1

    Gesamtaufwendungen

    R1300

     

     

     

     

     

     

     

    ▼B



     

     

    Herkunfts-land

    Fünf wichtigste Länder (nach gebuchten Bruttoprämien) — Lebensversicherungsverpflichtungen

    Gesamt — fünf wichtigste Länder und Herkunftsland

     

     

    C0150

    C0160

    C0170

    C0180

    C0190

    C0200

    C0210

     

    R1400

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    C0220

    C0230

    C0240

    C0250

    C0260

    C0270

    C0280

    Gebuchte Prämien

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto

    R1410

     

     

     

     

     

     

     

    Anteil der Rückversicherer

    R1420

     

     

     

     

     

     

     

    Netto

    R1500

     

     

     

     

     

     

     

    Verdiente Prämien

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto

    R1510

     

     

     

     

     

     

     

    Anteil der Rückversicherer

    R1520

     

     

     

     

     

     

     

    Netto

    R1600

     

     

     

     

     

     

     

    Aufwendungen für Versicherungsfälle

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto

    R1610

     

     

     

     

     

     

     

    Anteil der Rückversicherer

    R1620

     

     

     

     

     

     

     

    Netto

    R1700

     

     

     

     

     

     

     

    Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen

     

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto

    R1710

     

     

     

     

     

     

     

    Anteil der Rückversicherer

    R1720

     

     

     

     

     

     

     

    Netto

    R1800

     

     

     

     

     

     

     

    Angefallene Aufwendungen

    R1900

     

     

     

     

     

     

     

    Sonstige Aufwendungen

    R2500

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtaufwendungen

    R2600

     

     

     

     

     

     

     



    S.06.01.01

    Zusammenfassung der Vermögenswerte

     

     

    Lebensver-sicherung

    Nichtlebens-versicherung

    Sonderverbände

    Andere interne Fonds

    Eigenmittel

    Allgemein

    Aufstellung der Vermögenswerte

     

    C0010

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    Notierte Vermögenswerte

    R0010

     

     

     

     

     

     

    Nicht notierte Vermögenswerte

    R0020

     

     

     

     

     

     

    Nicht an der Börse handelbare Vermögenswerte

    R0030

     

     

     

     

     

     

    Nach Kategorie

     

     

     

     

     

     

     

    Staatsanleihen

    R0040

     

     

     

     

     

     

    Unternehmensanleihen

    R0050

     

     

     

     

     

     

    Eigenkapitalinstrumente

    R0060

     

     

     

     

     

     

    Organismen für gemeinsame Anlagen

    R0070

     

     

     

     

     

     

    Strukturierte Schuldtitel

    R0080

     

     

     

     

     

     

    Besicherte Wertpapiere

    R0090

     

     

     

     

     

     

    Barmittel und Einlagen

    R0100

     

     

     

     

     

     

    Hypotheken und Darlehen

    R0110

     

     

     

     

     

     

    Immobilien

    R0120

     

     

     

     

     

     

    Sonstige Anlagen

    R0130

     

     

     

     

     

     

    Futures

    R0140

     

     

     

     

     

     

    Kaufoptionen

    R0150

     

     

     

     

     

     

    Verkaufsoptionen

    R0160

     

     

     

     

     

     

    Swaps

    R0170

     

     

     

     

     

     

    Forwards

    R0180

     

     

     

     

     

     

    Kreditderivate

    R0190

     

     

     

     

     

     

    S.06.02.01

    Liste der Vermögenswerte



    Angaben zu den gehaltenen Positionen

    ID-Code des Vermögens-werts

    Art des ID-Codes des Ver-mögens-werts

    Portfolio

    Fonds-nummer

    Matching-Portfolio-Nummer

    Vermögenswerte in fonds- und indexg-ebundenen Verträgen

    Als Sicherheit gestellte Vermögenswerte

    Ver-wahrungs-land

    Ver-wahrer

    Menge

    Nenn-wert

    Bewertungs-methode

    Anschaffungs-wert

    Solvabilität-II-Gesamt-betrag

    Aufge-laufene Zinsen

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    C0090

    C0100

    C0110

    C0120

    C0130

    C0140

    C0150

    C0160

    C0170

    C0180

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    Angaben zu Vermögenswerten

    ID-Code des Vermögens-werts

    Art des ID-Codes des Ver-mögens-werts

    Be-zeichnung der Position

    Name des Emitten-ten

    Emittenten-code

    Art des Emittenten-codes

    Wirtschafts-zweig des Emittenten

    Emittenten-gruppe

    Code der Emittenten-gruppe

    Art des Codes der Emitten-tengruppe

    Land des Emitten-ten

    Währung

    CIC

    ►M4  SCR-Berechnung bei OGA  ◄

    Infra-strukturin-vestition

    (Forts.)

    C0040

    C0050

    C0190

    C0200

    C0210

    C0220

    C0230

    C0240

    C0250

    C0260

    C0270

    C0280

    C0290

    ►M4  C0292  ◄

    C0300

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    Anteile an verbundenen Unter-nehmen, ein-schließlich Beteiligungen

    Externes Rating

    Benannte ECAI

    Bonitätsstufe

    Internes Rating

    Laufzeit/Duration

    Solvabilität-II-Preis je Einheit

    Prozen-tualer Anteil des Nennwerts des Solvab-ilität-II-Preises je Einheit

    Fälligkeits-termin

    C0310

    C0320

    C0330

    C0340

    C0350

    C0360

    C0370

    C0380

    C0390

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    S.06.02.04

    Liste der Vermögenswerte



    Angaben zu den gehaltenen Positionen

    Eingetragener Name des Unternehmens

    Identifikationscode des Unternehmens

    Art des ID-Codes des Unternehmens

    ID-Code des Vermögenswerts

    Art des ID-Codes des Vermögenswerts

    Portfolio

    Fondsnummer

    Matching-Portfolio-Nummer

    Vermögenswerte in fonds- und indexgebundenen Verträgen

    Als Sicherheit gestellte Vermögenswerte

    Verwahrungsland

    Verwahrer

    (Forts.)

    C0010

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    C0090

    C0100

    C0110

    C0120

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    Menge

    Nennwert

    Bewertungsmethode

    Anschaffungswert

    Solvabilität-II-Gesamtbetrag

    Aufgelaufene Zinsen

    C0130

    C0140

    C0150

    C0160

    C0170

    C0180

     

     

     

     

     

     



    Angaben zu Vermögenswerten

    ID-Code des Vermögenswerts

    Art des ID-Codes des Vermögenswerts

    Bezeichnung der Position

    Name des Emittenten

    Emittentencode

    Art des Emittentencodes

    Wirtschaftszweig des Emittenten

    Emittentengruppe

    Code der Emittentengruppe

    Art des Codes der Emittentengruppe

    Land des Emittenten

    Währung

    (Forts.)

    C0040

    C0050

    C0190

    C0200

    C0210

    C0220

    C0230

    C0240

    C0250

    C0260

    C0270

    C0280

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    CIC

    Infrastrukturinvestition

    Beteiligung

    Externes Rating

    Benannte ECAI

    Bonitätsstufe

    Internes Rating

    Laufzeit/Duration

    Solvabilität-II-Preis je Einheit

    Prozentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit

    Fälligkeitstermin

    C0290

    C0300

    C0310

    C0320

    C0330

    C0340

    C0350

    C0360

    C0370

    C0380

    C0390

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    S.06.03.01

    Organismen für gemeinsame Anlagen — Look-Through-Ansatz

    ID-Code des Organismus für gemeinsame Anlagen

    Art des ID-Codes des Organismus für gemeinsame Anlagen

    Kategorie des zugrunde liegenden Vermögenswerts

    Ausgabeland

    Währung

    Gesamtbetrag

    C0010

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

     

     

     

     

     

     



    S.06.03.04

    Organismen für gemeinsame Anlagen — Look-Through-Ansatz

    ID-Code des Organismus für gemeinsame Anlagen

    Art des ID-Codes des Organismus für gemeinsame Anlagen

    Kategorie des zugrunde liegenden Vermögenswerts

    Ausgabeland

    Währung

    Gesamtbetrag

    C0010

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

     

     

     

     

     

     



    S.07.01.01

    Strukturierte Produkte

    ID-Code des Vermögenswerts

    Art des ID-Codes des Vermögenswerts

    Art der Sicherheit

    Art des strukturierten Produkts

    Kapitalschutz

    Wertpapier/ Index/ Portfolio, zugrunde liegend

    Einforderbar oder kündbar

    Synthetisches strukturiertes Produkt

    Strukturiertes Produkt mit vorzeitiger Rückzahlung

    Wert der Sicherheit

    Sicherheitenportfolio

    Feste Jahresrendite

    Variable Jahresrendite

    Verlust bei Ausfall

    Attachment-Point

    Detachment-Point

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    C0090

    C0100

    C0110

    C0120

    C0130

    C0140

    C0150

    C0160

    C0170

    C0180

    C0190

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    S.07.01.04

    Strukturierte Produkte



    Eingetragener Name des Unternehmens

    Identifikationscode des Unternehmens

    Art des ID-Codes des Unternehmens

    ID-Code des Vermögenswerts

    Art des ID-Codes des Vermögenswerts

    Art der Sicherheit

    Art des strukturierten Produkts

    Kapitalschutz

    Wertpapier/ Index/ Portfolio, zugrunde liegend

    Einforderbar oder kündbar

    (Forts.)

    C0010

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    C0090

    C0100

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    Synthetisches strukturiertes Produkt

    Strukturiertes Produkt mit vorzeitiger Rückzahlung

    Wert der Sicherheit

    Sicherheitenportfolio

    Feste Jahresrendite

    Variable Jahresrendite

    Verlust bei Ausfall

    Attachment-Point

    Detachment-Point

    C0110

    C0120

    C0130

    C0140

    C0150

    C0160

    C0170

    C0180

    C0190

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    S.08.01.01

    Offene Derivate



    Angaben zu den gehaltenen Positionen

    ID-Code des Derivats

    Art des ID-Codes des Derivats

    Portfolio

    Fondsnummer

    Derivate in index- und fondsgebundenen Verträgen

    Dem Derivat zugrunde liegendes Instrument

    Art des Codes des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit, der/die dem Derivat zugrunde liegt

    Derivatverwendung

    Delta

    Nennwert des Derivats

    Käufer/Verkäufer

    (Forts.)

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    C0090

    C0100

    C0110

    C0120

    C0130

    C0140

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    Bis dato gezahlte Prämie

    Bis dato vereinnahmte Prämie

    Anzahl der Kontrakte

    Kontraktgröße

    Maximalverlust bei Eintritt eines Ereignisses, das zur Auflösung des Kontrakts führt

    Abflussbetrag Swap

    Zuflussbetrag Swap

    Vertragsbeginn

    Laufzeit/Duration

    Solvabilität-II-Wert

    Bewertungsmethode

    C0150

    C0160

    C0170

    C0180

    C0190

    C0200

    C0210

    C0220

    C0230

    C0240

    C0250

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    Angaben zu Derivaten

    ID-Code des Derivats

    Art des ID-Codes des Derivats

    Name der Gegenpartei

    Code der Gegenpartei

    Art des Codes der Gegenpartei

    Externes Rating

    Benannte ECAI

    Bonitätsstufe

    Internes Rating

    Gegenparteigruppe

    Code der Gegenparteigruppe

    (Forts.)

    C0040

    C0050

    C0260

    C0270

    C0280

    C0290

    C0300

    C0310

    C0320

    C0330

    C0340

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    Art des Codes der Gegenparteigruppe

    Bezeichnung des Kontrakts

    Währung

    CIC

    Triggerwert

    Auslöser für Kontraktauflösung

    Bei einem Swap gezahlte Währung

    Bei einem Swap vereinnahmte Währung

    Fälligkeitstermin

    C0350

    C0360

    C0370

    C0380

    C0390

    C0400

    C0410

    C0420

    C0430

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    S.08.01.04

    Offene Derivate



    Angaben zu den gehaltenen Positionen

    Eingetragener Name des Unternehmens

    Identifikationscode des Unternehmens

    Art des ID-Codes des Unternehmens

    ID-Code des Derivats

    Art des ID-Codes des Derivats

    Portfolio

    Fondsnummer

    Derivate in index- und fondsgebundenen Verträgen

    Dem Derivat zugrunde liegendes Instrument

    Art des Codes des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit, der/die dem Derivat zugrunde liegt

    Derivatverwendung

    Delta

    (Forts.)

    C0010

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    C0090

    C0100

    C0110

    C0120

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    Nennwert des Derivats

    Käufer/Verkäufer

    Bis dato gezahlte Prämie

    Bis dato vereinnahmte Prämie

    Anzahl der Kontrakte

    Kontraktgröße

    Maximalverlust bei Eintritt eines Ereignisses, das zur Auflösung des Kontrakts führt

    Abflussbetrag Swap

    Zuflussbetrag Swap

    Vertragsbeginn

    Laufzeit/Duration

    Solvabilität-II-Wert

    Bewertungsmethode

    C0130

    C0140

    C0150

    C0160

    C0170

    C0180

    C0190

    C0200

    C0210

    C0220

    C0230

    C0240

    C0250

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    Angaben zu Derivaten

    ID-Code des Derivats

    Art des ID-Codes des Derivats

    Name der Gegenpartei

    Code der Gegenpartei

    Art des Codes der Gegenpartei

    Externes Rating

    Benannte ECAI

    Bonitätsstufe

    Internes Rating

    Gegenparteigruppe

    Code der Gegenparteigruppe

    (Forts.)

    C0040

    C0050

    C0260

    C0270

    C0280

    C0290

    C0300

    C0310

    C0320

    C0330

    C0340

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    Art des Codes der Gegenparteigruppe

    Bezeichnung des Kontrakts

    Währung

    CIC

    Triggerwert

    Auslöser für Kontraktauflösung

    Bei einem Swap gezahlte Währung

    Bei einem Swap vereinnahmte Währung

    Fälligkeitstermin

    C0350

    C0360

    C0370

    C0380

    C0390

    C0400

    C0410

    C0420

    C0430

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    S.08.02.01

    Transaktionen in Derivaten



    Angaben zu den gehaltenen Positionen

    ID-Code des Derivats

    Art des ID-Codes des Derivats

    Portfolio

    Fondsnummer

    Derivate in index- und fondsgebundenen Verträgen

    Dem Derivat zugrunde liegendes Instrument

    Art des Codes des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit, der/die dem Derivat zugrunde liegt

    Derivatverwendung

    Nennwert des Derivats

    Käufer/Verkäufer

    Bis dato gezahlte Prämie

    (Forts.)

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    C0090

    C0100

    C0110

    C0120

    C0130

    C0140

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    Bis dato vereinnahmte Prämie

    Gewinn und Verlust bis dato

    Anzahl der Kontrakte

    Kontraktgröße

    Maximalverlust bei Eintritt eines Ereignisses, das zur Auflösung des Kontrakts führt

    Abflussbetrag Swap

    Zuflussbetrag Swap

    Vertragsbeginn

    Solvabilität-II-Wert

    C0150

    C0160

    C0170

    C0180

    C0190

    C0200

    C0210

    C0220

    C0230

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    Angaben zu Derivaten

    ID-Code des Derivats

    Art des ID-Codes des Derivats

    Name der Gegenpartei

    Code der Gegenpartei

    Art des Codes der Gegenpartei

    Gegenparteigruppe

    Code der Gegenparteigruppe

    Art des Codes der Gegenparteigruppe

    Bezeichnung des Kontrakts

    Währung

    CIC

    (Forts.)

    C0040

    C0050

    C0240

    C0250

    C0260

    C0270

    C0280

    C0290

    C0300

    C0310

    C0320

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    Triggerwert

    Auslöser für Kontraktauflösung

    Bei einem Swap gezahlte Währung

    Bei einem Swap vereinnahmte Währung

    Fälligkeitstermin

    C0330

    C0340

    C0350

    C0360

    C0370

     

     

     

     

     

    S.08.02.04

    Transaktionen in Derivaten



    Angaben zu den gehaltenen Positionen

    Eingetragener Name des Unternehmens

    Identifikationscode des Unternehmens

    Art des ID-Codes des Unternehmens

    ID-Code des Derivats

    Art des ID-Codes des Derivats

    Portfolio

    Fondsnummer

    Derivate in index- und fondsgebundenen Verträgen

    Dem Derivat zugrunde liegendes Instrument

    Art des Codes des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit, der/die dem Derivat zugrunde liegt

    Derivatverwendung

    (Forts.)

    0010

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    C0090

    C0100

    C0110

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    Nennwert des Derivats

    Käufer/Verkäufer

    Bis dato gezahlte Prämie

    Bis dato vereinnahmte Prämie

    Gewinn und Verlust bis dato

    Anzahl der Kontrakte

    Kontraktgröße

    Maximalverlust bei Eintritt eines Ereignisses, das zur Auflösung des Kontrakts führt

    Abflussbetrag Swap

    Zuflussbetrag Swap

    Vertragsbeginn

    Solvabilität-II-Wert

    C0120

    C0130

    C0140

    C0150

    C0160

    C0170

    C0180

    C0190

    C0200

    C0210

    C0220

    C0230

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    Angaben zu Derivaten

    ID-Code des Derivats

    Art des ID-Codes des Derivats

    Name der Gegenpartei

    Code der Gegenpartei

    Art des Codes der Gegenpartei

    Gegenparteigruppe

    Code der Gegenparteigruppe

    Art des Codes der Gegenparteigruppe

    Bezeichnung des Kontrakts

    Währung

    CIC

    (Forts.)

    C0040

    C0050

    C0240

    C0250

    C0260

    C0270

    C0280

    C0290

    C0300

    C0310

    C0320

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    Triggerwert

    Auslöser für Kontraktauflösung

    Bei einem Swap gezahlte Währung

    Bei einem Swap vereinnahmte Währung

    Fälligkeitstermin

    C0330

    C0340

    C0350

    C0360

    C0370

     

     

     

     

     



    S.09.01.01

    Erträge/Gewinne und Verluste im Berichtszeitraum

    Vermögenswertkategorie

    Portfolio

    Vermögenswerte in fonds- und indexgebundenen Verträgen

    Dividenden

    Zinsen

    Mieten

    Nettogewinne und -verluste

    Nicht realisierte Gewinne und Verluste

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    C0090

    C0100

    C0110

     

     

     

     

     

     

     

     



    S.09.01.04

    Erträge/Gewinne und Verluste im Berichtszeitraum

    Eingetragener Name des Unternehmens

    Identifikationscode des Unternehmens

    Art des ID-Codes des Unternehmens

    Vermögenswertkategorie

    Portfolio

    Vermögenswerte in fonds- und indexgebundenen Verträgen

    Dividenden

    Zinsen

    Mieten

    Nettogewinne und -verluste

    Nicht realisierte Gewinne und Verluste

    C0010

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    C0090

    C0100

    C0110

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    S.10.01.01

    Wertpapierleihgeschäfte und Repogeschäfte

    Portfolio

    Fondsnummer

    Vermögenswertkategorie

    Name der Gegenpartei

    Code der Gegenpartei

    Art des Codes der Gegenpartei

    Kategorie des Vermögenswerts der Gegenpartei

    Vermögenswerte in fonds- und indexgebundenen Verträgen

    Position im Kontrakt

    Near-Leg-Betrag

    Far-Leg-Betrag

    Vertragsbeginn

    Fälligkeitstermin

    Solvabilität-II-Wert

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    C0090

    C0100

    C0110

    C0120

    C0130

    C0140

    C0150

    C0160

    C0170

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    S.10.01.04

    Wertpapierleihgeschäfte und Repogeschäfte



    Eingetragener Name des Unternehmens

    Identifikationscode des Unternehmens

    Art des ID-Codes des Unternehmens

    Portfolio

    Fondsnummer

    Vermögenswertkategorie

    Name der Gegenpartei

    Code der Gegenpartei

    Art des Codes der Gegenpartei

    Kategorie des Vermögenswerts der Gegenpartei

    Vermögenswerte in fonds- und indexgebundenen Verträgen

    (Forts.)

    C0010

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    C0090

    C0100

    C0110

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    Position im Kontrakt

    Near-Leg-Betrag

    Far-Leg-Betrag

    Vertragsbeginn

    Fälligkeitstermin

    Solvabilität-II-Wert

    C0120

    C0130

    C0140

    C0150

    C0160

    C0170

     

     

     

     

     

     

    S.11.01.01

    Als Sicherheit gehaltene Vermögenswerte



    Angaben zu den gehaltenen Positionen

    Angaben zu den gehaltenen Vermögenswerten

    Angaben zum Vermögenswert, für den Sicherheiten gehalten werden

    ID-Code des Vermögenswerts

    Art des ID-Codes des Vermögenswerts

    Name der die Sicherheit stellenden Gegenpartei

    Name der die Sicherheit stellenden Gegenparteigruppe

    Verwahrungsland

    Menge

    Nennwert

    Bewertungsmethode

    Gesamtbetrag

    Aufgelaufene Zinsen

    Art des Vermögenswerts, für den die Sicherheiten gehalten werden

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    C0090

    C0100

    C0110

    C0120

    C0130

    C0140

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    Angaben zu Vermögenswerten

    Angaben zu den gehaltenen Vermögenswerten

    ID-Code des Vermögenswerts

    Art des ID-Codes des Vermögenswerts

    Bezeichnung der Position

    Name des Emittenten

    Emittentencode

    Art des Emittentencodes

    Wirtschaftszweig des Emittenten

    Name der Emittentengruppe

    Code der Emittentengruppe

    Art des Codes der Emittentengruppe

    Land des Emittenten

    Währung

    CIC

    Preis je Einheit

    Prozentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit

    Fälligkeitstermin

    C0040

    C0050

    C0150

    C0160

    C0170

    C0180

    C0190

    C0200

    C0210

    C0220

    C0230

    C0240

    C0250

    C0260

    C0270

    C0280

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    S.11.01.04

    Als Sicherheit gehaltene Vermögenswerte



    Angaben zu den gehaltenen Positionen

     

     

     

    Angaben zu den gehaltenen Vermögenswerten

    Angaben zum Vermögenswert, für den Sicherheiten gehalten werden

    Eingetragener Name des Unternehmens

    Identifikationscode des Unternehmens

    Art des ID-Codes des Unternehmens

    ID-Code des Vermögenswerts

    Art des ID-Codes des Vermögenswerts

    Name der die Sicherheit stellenden Gegenpartei

    Name der die Sicherheit stellenden Gegenparteigruppe

    Verwahrungsland

    Menge

    Nennwert

    Bewertungsmethode

    Gesamtbetrag

    Aufgelaufene Zinsen

    Art des Vermögenswerts, für den die Sicherheiten gehalten werden

    C0010

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    C0090

    C0100

    C0110

    C0120

    C0130

    C0140

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    Angaben zu Vermögenswerten

    Angaben zu den gehaltenen Vermögenswerten

     

    ID-Code des Vermögenswerts

    Art des ID-Codes des Vermögenswerts

    Bezeichnung der Position

    Name des Emittenten

    Emittentencode

    Art des Emittentencodes

    Wirtschaftszweig des Emittenten

    Name der Emittentengruppe

    Code der Emittentengruppe

    Art des Codes der Emittentengruppe

    Land des Emittenten

    Währung

    CIC

    (Forts.)

    C0040

    C0050

    C0150

    C0160

    C0170

    C0180

    C0190

    C0200

    C0210

    C0220

    C0230

    C0240

    C0250

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    Angaben zu den gehaltenen Vermögenswerten

    Preis je Einheit

    Prozentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit

    Fälligkeitstermin

    C0260

    C0270

    C0280

     

     

     

    S.12.01.01

    Versicherungstechnische Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung



     

     

    Versicherung mit Überschussbeteiligung

    Index- und fondsgebundene Versicherung

     

     

     

    Verträge ohne Optionen und Garantien

    Verträge mit Optionen oder Garantien

     

     

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    R0010

     

     

     

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes

    R0020

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert (brutto)

    R0030

     

     

     

     

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

    R0040

     

     

     

     

    Einforderbare Beträge aus Rückversicherungen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete Verluste

    R0050

     

     

     

     

    Einforderbare Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete Verluste

    R0060

     

     

     

     

    Einforderbare Beträge aus Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste

    R0070

     

     

     

     

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

    R0080

     

     

     

     

    Bester Schätzwert abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen

    R0090

     

     

     

     

    Risikomarge

    R0100

     

     

     

    Umfang der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

     

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    R0110

     

     

     

    Bester Schätzwert

    R0120

     

     

     

     

    Risikomarge

    R0130

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt

    R0200

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamt

    R0210

     

     

     

    ▼M3

    Bester Schätzwert für Produkte mit Rückkaufoption

    R0220

     

     

     

     

    ▼B

    Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom

     

     

     

     

     

    Zahlungsabflüsse

     

     

     

     

     

    ▼M3

    Künftige garantierte Leistungen und Überschuss-beteiligungen

    R0230

     

     

     

     

    Künftige garantierte Leistungen

    R0240

     

     

     

     

    Künftige Überschuss-beteiligungen

    R0250

     

     

     

     

    ▼B

    Künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

    R0260

     

     

     

    Zahlungszuflüsse

     

     

     

     

     

    Künftige Prämien

    R0270

     

     

     

    Sonstige Zahlungszuflüsse

    R0280

     

     

     

    Prozentsatz des besten Schätzwerts (brutto), berechnet unter Verwendung von Näherungswerten

    R0290

     

     

     

    Rückkaufswert

    R0300

     

     

     

    Bester Schätzwert im Falle einer Übergangsmaßnahme beim Zinssatz

    R0310

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz

    R0320

     

     

     

    Bester Schätzwert im Falle einer Volatilitätsanpassung

    R0330

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen

    R0340

     

     

     

    Bester Schätzwert im Falle einer Matching-Anpassung

    R0350

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen

    R0360

     

     

     



     

     

    Sonstige Lebensversicherung

    Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen, die mit Verpflichtungen außerhalb der Krankenversicherung in Zusammenhang stehen

     

     

     

    Verträge ohne Optionen und Garantien

    Verträge mit Optionen oder Garantien

     

     

    C0060

    C0070

    C0080

    C0090

    Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    R0010

     

     

     

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes

    R0020

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert (brutto)

    R0030

     

     

     

     

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

    R0040

     

     

     

     

    Einforderbare Beträge aus Rückversicherungen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete Verluste

    R0050

     

     

     

     

    Einforderbare Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete Verluste

    R0060

     

     

     

     

    Einforderbare Beträge aus Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste

    R0070

     

     

     

     

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

    R0080

     

     

     

     

    Bester Schätzwert abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen

    R0090

     

     

     

     

    Risikomarge

    R0100

     

     

     

    Umfang der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

     

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    R0110

     

     

     

    Bester Schätzwert

    R0120

     

     

     

     

    Risikomarge

    R0130

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt

    R0200

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamt

    R0210

     

     

     

    ▼M3

    Bester Schätzwert für Produkte mit Rückkaufoption

    R0220

     

     

     

     

    ▼B

    Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom

     

     

     

     

     

    Zahlungsabflüsse

     

     

     

     

     

    ▼M3

    Künftige garantierte Leistungen und Überschuss-beteiligungen

    R0230

     

     

     

     

    Künftige garantierte Leistungen

    R0240

     

     

     

     

    Künftige Überschuss-beteiligungen

    R0250

     

     

     

     

    ▼B

    Künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

    R0260

     

     

     

    Zahlungszuflüsse

     

     

     

     

     

    Künftige Prämien

    R0270

     

     

     

    Sonstige Zahlungszuflüsse

    R0280

     

     

     

    Prozentsatz des besten Schätzwerts (brutto), berechnet unter Verwendung von Näherungswerten

    R0290

     

     

     

    Rückkaufswert

    R0300

     

     

     

    Bester Schätzwert im Falle einer Übergangsmaßnahme beim Zinssatz

    R0310

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz

    R0320

     

     

     

    Bester Schätzwert im Falle einer Volatilitätsanpassung

    R0330

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen

    R0340

     

     

     

    Bester Schätzwert im Falle einer Matching-Anpassung

    R0350

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen

    R0360

     

     

     



     

     

    In Rückdeckung übernommenes Geschäft

     

     

     

    Versicherung mit Überschussbeteiligung

    Index- und fondsgebundene Versicherung

    Sonstige Lebensversicherung

     

     

    C0100

    C0110

    C0120

    C0130

    Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    R0010

     

     

     

     

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes

    R0020

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert (brutto)

    R0030

     

     

     

     

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

    R0040

     

     

     

     

    Einforderbare Beträge aus Rückversicherungen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete Verluste

    R0050

     

     

     

     

    Einforderbare Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete Verluste

    R0060

     

     

     

     

    Einforderbare Beträge aus Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste

    R0070

     

     

     

     

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

    R0080

     

     

     

     

    Bester Schätzwert abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen

    R0090

     

     

     

     

    Risikomarge

    R0100

     

     

     

     

    Umfang der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

     

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    R0110

     

     

     

     

    Bester Schätzwert

    R0120

     

     

     

     

    Risikomarge

    R0130

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt

    R0200

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamt

    R0210

     

     

     

     

    ▼M3

    Bester Schätzwert für Produkte mit Rückkaufoption

    R0220

     

     

     

     

    ▼B

    Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom

     

     

     

     

     

    Zahlungsabflüsse

     

     

     

     

     

    ▼M3

    Künftige garantierte Leistungen und Überschuss-beteiligungen

    R0230

     

     

     

     

    Künftige garantierte Leistungen

    R0240

     

     

     

     

    Künftige Überschuss-beteiligungen

    R0250

     

     

     

     

    ▼B

    Künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

    R0260

     

     

     

     

    Zahlungszuflüsse

     

     

     

     

     

    Künftige Prämien

    R0270

     

     

     

     

    Sonstige Zahlungszuflüsse

    R0280

     

     

     

     

    Prozentsatz des besten Schätzwerts (brutto), berechnet unter Verwendung von Näherungswerten

    R0290

     

     

     

     

    Rückkaufswert

    R0300

     

     

     

     

    Bester Schätzwert im Falle einer Übergangsmaßnahme beim Zinssatz

    R0310

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz

    R0320

     

     

     

     

    Bester Schätzwert im Falle einer Volatilitätsanpassung

    R0330

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen

    R0340

     

     

     

     

    Bester Schätzwert im Falle einer Matching-Anpassung

    R0350

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen

    R0360

     

     

     

     



     

     

    In Rückdeckung übernommenes Geschäft

    Gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

     

     

    Renten aus übernommenen Nichtlebensversicherungsverträgen, die mit Verpflichtungen außerhalb der Krankenversicherung in Zusammenhang stehen

     

     

    C0140

    C0150

    Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    R0010

     

     

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes

    R0020

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge

     

     

     

    Bester Schätzwert

     

     

     

    Bester Schätzwert (brutto)

    R0030

     

     

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

    R0040

     

     

    Einforderbare Beträge aus Rückversicherungen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete Verluste

    R0050

     

     

    Einforderbare Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete Verluste

    R0060

     

     

    Einforderbare Beträge aus Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste

    R0070

     

     

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

    R0080

     

     

    Bester Schätzwert abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen

    R0090

     

     

    Risikomarge

    R0100

     

     

    Umfang der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    R0110

     

     

    Bester Schätzwert

    R0120

     

     

    Risikomarge

    R0130

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt

    R0200

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamt

    R0210

     

     

    ▼M3

    Bester Schätzwert für Produkte mit Rückkaufoption

    R0220

     

     

    ▼B

    Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom

     

     

     

    Zahlungsabflüsse

     

     

     

    ▼M3

    Künftige garantierte Leistungen und Überschuss-beteiligungen

    R0230

     

     

    Künftige garantierte Leistungen

    R0240

     

     

    Künftige Überschuss-beteiligungen

    R0250

     

     

    ▼B

    Künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

    R0260

     

     

    Zahlungszuflüsse

     

     

     

    Künftige Prämien

    R0270

     

     

    Sonstige Zahlungszuflüsse

    R0280

     

     

    Prozentsatz des besten Schätzwerts (brutto), berechnet unter Verwendung von Näherungswerten

    R0290

     

     

    Rückkaufswert

    R0300

     

     

    Bester Schätzwert im Falle einer Übergangsmaßnahme beim Zinssatz

    R0310

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz

    R0320

     

     

    Bester Schätzwert im Falle einer Volatilitätsanpassung

    R0330

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen

    R0340

     

     

    Bester Schätzwert im Falle einer Matching-Anpassung

    R0350

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen

    R0360

     

     



     

     

    Krankenversicherung (Direktversicherungsgeschäft)

    Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen, die mit Krankenversicherungsverpflichtungen in Zusammenhang stehen

     

     

     

    Verträge ohne Optionen und Garantien

    Verträge mit Optionen oder Garantien

     

     

    C0160

    C0170

    C0180

    C0190

    Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    R0010

     

     

     

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes

    R0020

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert (brutto)

    R0030

     

     

     

     

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

    R0040

     

     

     

     

    Einforderbare Beträge aus Rückversicherungen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete Verluste

    R0050

     

     

     

     

    Einforderbare Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete Verluste

    R0060

     

     

     

     

    Einforderbare Beträge aus Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste

    R0070

     

     

     

     

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

    R0080

     

     

     

     

    Bester Schätzwert abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen

    R0090

     

     

     

     

    Risikomarge

    R0100

     

     

     

    Umfang der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

     

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    R0110

     

     

     

    Bester Schätzwert

    R0120

     

     

     

     

    Risikomarge

    R0130

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt

    R0200

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamt

    R0210

     

     

     

    ▼M3

    Bester Schätzwert für Produkte mit Rückkaufoption

    R0220

     

     

     

     

    ▼B

    Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom

     

     

     

     

     

    Zahlungsabflüsse

     

     

     

     

     

    ▼M3

    Künftige garantierte Leistungen und Überschuss-beteiligungen

    R0230

     

     

     

     

    Künftige garantierte Leistungen

    R0240

     

     

     

     

    Künftige Überschuss-beteiligungen

    R0250

     

     

     

     

    ▼B

    Künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

    R0260

     

     

     

    Zahlungszuflüsse

     

     

     

     

     

    Künftige Prämien

    R0270

     

     

     

    Sonstige Zahlungszuflüsse

    R0280

     

     

     

    Prozentsatz des besten Schätzwerts (brutto), berechnet unter Verwendung von Näherungswerten

    R0290

     

     

     

    Rückkaufswert

    R0300

     

     

     

    Bester Schätzwert im Falle einer Übergangsmaßnahme beim Zinssatz

    R0310

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz

    R0320

     

     

     

    Bester Schätzwert im Falle einer Volatilitätsanpassung

    R0330

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen

    R0340

     

     

     

    Bester Schätzwert im Falle einer Matching-Anpassung

    R0350

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen

    R0360

     

     

     



     

     

    Krankenrückversicherung (in Rückdeckung übernommenes Geschäft)

    Gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

     

     

     

     

    C0200

    C0210

    Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    R0010

     

     

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes

    R0020

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge

     

     

     

    Bester Schätzwert

     

     

     

    Bester Schätzwert (brutto)

    R0030

     

     

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

    R0040

     

     

    Einforderbare Beträge aus Rückversicherungen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete Verluste

    R0050

     

     

    Einforderbare Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete Verluste

    R0060

     

     

    Einforderbare Beträge aus Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste

    R0070

     

     

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

    R0080

     

     

    Bester Schätzwert abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen

    R0090

     

     

    Risikomarge

    R0100

     

     

    Umfang der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    R0110

     

     

    Bester Schätzwert

    R0120

     

     

    Risikomarge

    R0130

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt

    R0200

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamt

    R0210

     

     

    ▼M3

    Bester Schätzwert für Produkte mit Rückkaufoption

    R0220

     

     

    ▼B

    Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom

     

     

     

    Zahlungsabflüsse

     

     

     

    ▼M3

    Künftige garantierte Leistungen und Überschuss-beteiligungen

    R0230

     

     

    Künftige garantierte Leistungen

    R0240

     

     

    Künftige Überschuss-beteiligungen

    R0250

     

     

    ▼B

    Künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

    R0260

     

     

    Zahlungszuflüsse

     

     

     

    Künftige Prämien

    R0270

     

     

    Sonstige Zahlungszuflüsse

    R0280

     

     

    Prozentsatz des besten Schätzwerts (brutto), berechnet unter Verwendung von Näherungswerten

    R0290

     

     

    Rückkaufswert

    R0300

     

     

    Bester Schätzwert im Falle einer Übergangsmaßnahme beim Zinssatz

    R0310

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz

    R0320

     

     

    Bester Schätzwert im Falle einer Volatilitätsanpassung

    R0330

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen

    R0340

     

     

    Bester Schätzwert im Falle einer Matching-Anpassung

    R0350

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen

    R0360

     

     

    S.12.01.02

    Versicherungstechnische Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung



     

     

    Versicherung mit Überschussbeteiligung

    Index- und fondsgebundene Versicherung

    Sonstige Lebensversicherung

    Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen, die mit Verpflichtungen außerhalb der Krankenversicherung in Zusammenhang stehen

     

     

     

     

    Verträge ohne Optionen und Garantien

    Verträge mit Optionen oder Garantien

     

    Verträge ohne Optionen und Garantien

    Verträge mit Optionen oder Garantien

    (Forts.)

     

     

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    C0090

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    R0010

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet

    R0020

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert (brutto)

    R0030

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

    R0080

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamt

    R0090

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Risikomarge

    R0100

     

     

     

     

     

     

     

    Umfang der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    R0110

     

     

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert

    R0120

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Risikomarge

    R0130

     

     

     

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt

    R0200

     

     

     

     

     

     

     



     

     

    In Rückdeckung übernommenes Geschäft

    Gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

    Krankenversicherung (Direktversicherungsgeschäft)

    Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen, die mit Krankenversicherungsverpflichtungen in Zusammenhang stehen

    Krankenrückversicherung (in Rückdeckung übernommenes Geschäft)

    Gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

     

     

     

    Verträge ohne Optionen und Garantien

    Verträge mit Optionen oder Garantien

     

     

    C0100

    C0150

    C0160

    C0170

    C0180

    C0190

    C0200

    C0210

    Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    R0010

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet

    R0020

     

     

     

     

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert (brutto)

    R0030

     

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

    R0080

     

     

     

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamt

    R0090

     

     

     

     

     

     

     

     

    Risikomarge

    R0100

     

     

     

     

     

     

     

    Umfang der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    R0110

     

     

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert

    R0120

     

     

     

     

     

     

     

     

    Risikomarge

    R0130

     

     

     

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt

    R0200

     

     

     

     

     

     

     

    SR.12.01.01

    Versicherungstechnische Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung



    Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

    Z0020

     

    Fonds-/Portfolionummer

    Z0030

     



     

     

    Versicherung mit Überschussbeteiligung

    Index- und fondsgebundene Versicherung

    Sonstige Lebensversicherung

    Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen, die mit Verpflichtungen außerhalb der Krankenversicherung in Zusammenhang stehen

     

     

     

     

    Verträge ohne Optionen und Garantien

    Verträge mit Optionen oder Garantien

     

    Verträge ohne Optionen und Garantien

    Verträge mit Optionen oder Garantien

    (Forts.)

     

     

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    C0090

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    R0010

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet

    R0020

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert (brutto)

    R0030

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

    R0080

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamt

    R0090

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Risikomarge

    R0100

     

     

     

     

     

     

     

    Umfang der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Risikomarge

    R0130

     

     

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert

    R0120

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    R0110

     

     

     

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt

    R0200

     

     

     

     

     

     

     



     

     

    In Rückdeckung übernommenes Geschäft

    Gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

    Krankenversicherung (Direktversicherungsgeschäft)

    Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen, die mit Krankenversicherungsverpflichtungen in Zusammenhang stehen

    Krankenrückversicherung (in Rückdeckung übernommenes Geschäft)

    Gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

     

     

     

    Verträge ohne Optionen und Garantien

    Verträge mit Optionen oder Garantien

     

     

    C0100

    C0150

    C0160

    C0170

    C0180

    C0190

    C0200

    C0210

    Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    R0010

     

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet

    R0020

     

     

     

     

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert (brutto)

    R0030

     

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

    R0080

     

     

     

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamt

    R0090

     

     

     

     

     

     

     

     

    Risikomarge

    R0100

     

     

     

     

     

     

     

     

    Umfang der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    R0110

     

     

     

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert

    R0120

     

     

     

     

     

     

     

     

    Risikomarge

    R0130

     

     

     

     

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt

    R0200

     

     

     

     

     

     

     

     

    S.12.02.01

    Versicherungstechnische Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung — nach Ländern



    Versicherungstechnische Rückstellungen (brutto) als Ganzes berechnet und bester Schätzwert (brutto) für unterschiedliche Länder

    Geografisches Gebiet

     

     

    Versicherung mit Überschussbeteiligung

    Index- und fondsgebundene Versicherung

    Sonstige Lebensversicherung

    Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen, die mit Verpflichtungen außerhalb der Krankenversicherung in Zusammenhang stehen

    In Rückdeckung übernommenes Geschäft

    Gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

    (Forts.)

     

     

     

    C0020

    C0030

    C0060

    C0090

    C0100

    C0150

     

    Herkunftsland

    R0010

     

     

     

     

     

     

     

     

    EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle — nicht nach Ländern aufgeschlüsselt

    R0020

     

     

     

     

     

     

     

     

    Nicht-EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle — nicht nach Ländern aufgeschlüsselt

    R0030

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Nach Ländern

     

    C0010

     

     

     

     

     

     

     

    Land 1

    R0040

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    Geografisches Gebiet

     

     

    Krankenversicherung (Direktversicherungsgeschäft)

    Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen, die mit Krankenversicherungsverpflichtungen in Zusammenhang stehen

    Krankenrückversicherung (in Rückdeckung übernommenes Geschäft)

    Gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

     

     

     

    C0160

    C0190

    C0200

    C0210

    Herkunftsland

    R0010

     

     

     

     

     

    EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle — nicht nach Ländern aufgeschlüsselt

    R0020

     

     

     

     

     

    Nicht-EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle — nicht nach Ländern aufgeschlüsselt

    R0030

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Nach Ländern

     

    C0010

     

     

     

     

    Land 1

    R0040

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    S.13.01.01

    Projektion der künftigen Bruttozahlungsströme



     

     

    Versicherung mit Überschussbeteiligung

    Index- und fondsgebundene Versicherung

     

     

    Zahlungsabflüsse

    Zahlungszuflüsse

    Zahlungsabflüsse

    Zahlungszuflüsse

     

     

    Künftige Leistungen

    Künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

    Künftige Prämien

    Sonstige Zahlungszuflüsse

    Künftige Leistungen

    Künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

    Künftige Prämien

    Sonstige Zahlungszuflüsse

     

     

    C0010

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    Jahr (Projektion der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 1

    R0010

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 2

    R0020

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 3

    R0030

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 4

    R0040

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 5

    R0050

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 6

    R0060

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 7

    R0070

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 8

    R0080

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 9

    R0090

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 10

    R0100

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 11

    R0110

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 12

    R0120

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 13

    R0130

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 14

    R0140

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 15

    R0150

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 16

    R0160

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 17

    R0170

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 18

    R0180

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 19

    R0190

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 20

    R0200

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 21

    R0210

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 22

    R0220

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 23

    R0230

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 24

    R0240

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 25

    R0250

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 26

    R0260

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 27

    R0270

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 28

    R0280

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 29

    R0290

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 30

    R0300

     

     

     

     

     

     

     

     

    31-40

    R0310

     

     

     

     

     

     

     

     

    41-50

    R0320

     

     

     

     

     

     

     

     

    51+

    R0330

     

     

     

     

     

     

     

     



     

     

    Sonstige Lebensversicherung

    Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen

     

     

    Zahlungsabflüsse

    Zahlungszuflüsse

    Zahlungsabflüsse

    Zahlungszuflüsse

     

     

    Künftige Leistungen

    Künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

    Künftige Prämien

    Sonstige Zahlungszuflüsse

    Künftige Leistungen

    Künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

    Künftige Prämien

    Sonstige Zahlungszuflüsse

     

     

    C0090

    C0100

    C0110

    C0120

    C0130

    C0140

    C0150

    C0160

    Jahr (Projektion der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 1

    R0010

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 2

    R0020

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 3

    R0030

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 4

    R0040

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 5

    R0050

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 6

    R0060

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 7

    R0070

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 8

    R0080

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 9

    R0090

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 10

    R0100

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 11

    R0110

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 12

    R0120

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 13

    R0130

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 14

    R0140

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 15

    R0150

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 16

    R0160

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 17

    R0170

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 18

    R0180

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 19

    R0190

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 20

    R0200

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 21

    R0210

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 22

    R0220

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 23

    R0230

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 24

    R0240

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 25

    R0250

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 26

    R0260

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 27

    R0270

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 28

    R0280

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 29

    R0290

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 30

    R0300

     

     

     

     

     

     

     

     

    31-40

    R0310

     

     

     

     

     

     

     

     

    41-50

    R0320

     

     

     

     

     

     

     

     

    51+

    R0330

     

     

     

     

     

     

     

     



     

     

    In Rückdeckung übernommenes Geschäft

    Krankenversicherung

     

     

    Zahlungsabflüsse

    Zahlungszuflüsse

    Zahlungsabflüsse

    Zahlungszuflüsse

     

     

    Künftige Leistungen

    Künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

    Künftige Prämien

    Sonstige Zahlungszuflüsse

    Künftige Leistungen

    Künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

    Künftige Prämien

    Sonstige Zahlungszuflüsse

     

     

    C0170

    C0180

    C0190

    C0200

    C0210

    C0220

    C0230

    C0240

    Jahr (Projektion der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 1

    R0010

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 2

    R0020

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 3

    R0030

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 4

    R0040

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 5

    R0050

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 6

    R0060

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 7

    R0070

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 8

    R0080

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 9

    R0090

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 10

    R0100

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 11

    R0110

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 12

    R0120

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 13

    R0130

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 14

    R0140

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 15

    R0150

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 16

    R0160

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 17

    R0170

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 18

    R0180

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 19

    R0190

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 20

    R0200

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 21

    R0210

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 22

    R0220

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 23

    R0230

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 24

    R0240

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 25

    R0250

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 26

    R0260

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 27

    R0270

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 28

    R0280

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 29

    R0290

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 30

    R0300

     

     

     

     

     

     

     

     

    31-40

    R0310

     

     

     

     

     

     

     

     

    41-50

    R0320

     

     

     

     

     

     

     

     

    51+

    R0330

     

     

     

     

     

     

     

     



     

     

    Krankenrückversicherung

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen (nach der Anpassung)

     

     

    Zahlungsabflüsse

    Zahlungszuflüsse

     

     

    Künftige Leistungen

    Künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

    Künftige Prämien

    Sonstige Zahlungszuflüsse

     

     

    C0250

    C0260

    C0270

    C0280

    C0290

    Jahr (Projektion der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme)

     

     

     

     

     

     

    € 1

    R0010

     

     

     

     

     

    € 2

    R0020

     

     

     

     

     

    € 3

    R0030

     

     

     

     

     

    € 4

    R0040

     

     

     

     

     

    € 5

    R0050

     

     

     

     

     

    € 6

    R0060

     

     

     

     

     

    € 7

    R0070

     

     

     

     

     

    € 8

    R0080

     

     

     

     

     

    € 9

    R0090

     

     

     

     

     

    € 10

    R0100

     

     

     

     

     

    € 11

    R0110

     

     

     

     

     

    € 12

    R0120

     

     

     

     

     

    € 13

    R0130

     

     

     

     

     

    € 14

    R0140

     

     

     

     

     

    € 15

    R0150

     

     

     

     

     

    € 16

    R0160

     

     

     

     

     

    € 17

    R0170

     

     

     

     

     

    € 18

    R0180

     

     

     

     

     

    € 19

    R0190

     

     

     

     

     

    € 20

    R0200

     

     

     

     

     

    € 21

    R0210

     

     

     

     

     

    € 22

    R0220

     

     

     

     

     

    € 23

    R0230

     

     

     

     

     

    € 24

    R0240

     

     

     

     

     

    € 25

    R0250

     

     

     

     

     

    € 26

    R0260

     

     

     

     

     

    € 27

    R0270

     

     

     

     

     

    € 28

    R0280

     

     

     

     

     

    € 29

    R0290

     

     

     

     

     

    € 30

    R0300

     

     

     

     

     

    31-40

    R0310

     

     

     

     

     

    41-50

    R0320

     

     

     

     

     

    51+

    R0330

     

     

     

     

     

    S.14.01.01

    Analyse der Lebensversicherungsverpflichtungen



    Portfolio

    Produkt-ID-Code

    Fondsnummer

    Geschäftsbereich

    Anzahl der Verträge am Jahresende

    Anzahl der neuen Verträge im Lauf des Jahres

    Gesamtbetrag gebuchter Prämien

    Gesamtbetrag der Schadenzahlungen im Lauf des Jahres

    Land

    C0010

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

     

     

     

     

     

     

     

     



    Merkmale des Produkts

    Produkt-ID-Code

    Produktklassifizierung

    Art des Produkts

    Produktname

    Wird das Produkt noch vermarktet?

    Art der Prämie

    Verwendung von Finanzinstrumenten bei der Nachbildung?

    Anzahl der homogenen Risikogruppen in Produkten

    C0090

    C0100

    C0110

    C0120

    C0130

    C0140

    C0150

    C0160

     

     

     

     

     

     

     

     



    Angaben zu homogenen Risikogruppen

    Code der homogenen Risikogruppe

    ►M1  Bester Schätzwert und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes  ◄

    Risikokapital

    Rückkaufswert

    Annualisierter garantierter Zinssatz (über die durchschnittliche Laufzeit der Garantie)

    C0170

    C0180

    C0190

    C0200

    C0210

     

     

     

     

     



    Angaben zu Produkten und homogenen Risikogruppen

    Produkt-ID-Code

    Code der homogenen Risikogruppe

    C0220

    C0230

     

     



    S.15.01.01

    Beschreibung der Garantien für variable Annuitäten

    Produkt-ID-Code

    Produktname

    Beschreibung des Produkts

    Garantiebeginn

    Garantieende

    Art der Garantie

    Garantierte Höhe

    Beschreibung der Garantie

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    C0090

    C0100

    C0110

     

     

     

     

     

     

     

     



    S.15.01.04

    Beschreibung der Garantien für variable Annuitäten

    Eingetragener Name des Unternehmens

    Identifikationscode des Unternehmens

    Art des ID-Codes des Unternehmens

    Produkt-ID-Code

    Produktname

    Beschreibung des Produkts

    Garantiebeginn

    Garantieende

    Art der Garantie

    Garantierte Höhe

    Beschreibung der Garantie

    C0010

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    C0090

    C0100

    C0110

    A1

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    S.15.02.01

    Absicherung der Garantien für variable Annuitäten

    Produkt-ID-Code

    Produktname

    Art der Absicherung

    Delta-Absicherung

    Rho-Absicherung

    Gamma-Absicherung

    Vega-Absicherung

    Wechselkursabsicherung

    Sonstige abgesicherte Risiken

    Wirtschaftliches Ergebnis ohne Absicherung

    Wirtschaftliches Ergebnis mit Absicherung

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    C0090

    C0100

    C0110

    C0120

    C0130

    C0140

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    S.15.02.04

    Absicherung der Garantien für variable Annuitäten



    Eingetragener Name des Unternehmens

    Identifikationscode des Unternehmens

    Art des ID-Codes des Unternehmens

    Produkt-ID-Code

    Produktname

    Art der Absicherung

    Delta-Absicherung

    Rho-Absicherung

    (Forts.)

    C0010

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    Gamma-Absicherung

    Vega-Absicherung

    Wechselkursabsicherung

    Sonstige abgesicherte Risiken

    Wirtschaftliches Ergebnis ohne Absicherung

    Wirtschaftliches Ergebnis mit Absicherung

    C0090

    C0100

    C0110

    C0120

    C0130

    C0140

     

     

     

     

     

     

    S.16.01.01

    Angaben über Renten aus Nichtlebensversicherungsverpflichtungen



    Zugehöriger Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich

    Z0010

     

    Schadenjahr/Zeichnungsjahr

    Z0020

     

    Währung

    Z0030

     

    Währungsumrechnung

    Z0040

     

     

     

     

    Angaben zu Jahr N:

     

    C0010

    Durchschnittlicher Zinssatz

    R0010

     

    Durchschnittliche Laufzeit der Verpflichtungen

    R0020

     

    Gewichtetes Durchschnittsalter der Anspruchsberechtigten

    R0030

     



    Angaben über Renten

    Jahr

     

    Rückstellungen für Rentenansprüche (nicht abgezinst) zu Beginn von Jahr N

    Im Lauf von Jahr N gebildete Rückstellungen für Rentenansprüche (nicht abgezinst)

    Rentenzahlungen im Lauf von Jahr N

    Rückstellungen für Rentenansprüche (nicht abgezinst) am Ende von Jahr N

    Anzahl der Rentenzahlungsverpflichtungen am Ende von Jahr N

    Bester Schätzwert der Rückstellungen für Rentenansprüche am Ende von Jahr N (auf abgezinster Basis)

    Ergebnis der Entwicklung auf nicht abgezinster Basis

     

     

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    Vorjahre

    R0040

     

     

     

     

     

     

     

    N-14

    R0050

     

     

     

     

     

     

     

    N-13

    R0060

     

     

     

     

     

     

     

    N-12

    R0070

     

     

     

     

     

     

     

    N-11

    R0080

     

     

     

     

     

     

     

    N-10

    R0090

     

     

     

     

     

     

     

    N-9

    R0100

     

     

     

     

     

     

     

    N-8

    R0110

     

     

     

     

     

     

     

    N-7

    R0120

     

     

     

     

     

     

     

    N-6

    R0130

     

     

     

     

     

     

     

    N-5

    R0140

     

     

     

     

     

     

     

    N-4

    R0150

     

     

     

     

     

     

     

    N-3

    R0160

     

     

     

     

     

     

     

    N-2

    R0170

     

     

     

     

     

     

     

    N-1

    R0180

     

     

     

     

     

     

     

    N

    R0190

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamt

    R0200

     

     

     

     

     

     

     

    S.17.01.01

    Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtlebensversicherung



     

     

    Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

     

     

    Krankheitskostenversicherung

    Einkommensersatzversicherung

    Arbeitsunfallversicherung

    Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

    Sonstige Kraftfahrtversicherung

    See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

     

     

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    R0010

     

     

     

     

     

     

    Direktversicherungsgeschäft

    R0020

     

     

     

     

     

     

    In Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

    R0030

     

     

     

     

     

     

    In Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    R0040

     

     

     

     

     

     

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet

    R0050

     

     

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge

     

     

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert

     

     

     

     

     

     

     

    Prämienrückstellungen

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — gesamt

    R0060

     

     

     

     

     

     

    Brutto — Direktversicherungsgeschäft

    R0070

     

     

     

     

     

     

    Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

    R0080

     

     

     

     

     

     

    Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    R0090

     

     

     

     

     

     

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

    R0100

     

     

     

     

     

     

    Einforderbare Beträge aus Rückversicherungen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete Verluste

    R0110

     

     

     

     

     

     

    Einforderbare Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete Verluste

    R0120

     

     

     

     

     

     

    Einforderbare Beträge aus Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste

    R0130

     

     

     

     

     

     

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

    R0140

     

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert (netto) für Prämienrückstellungen

    R0150

     

     

     

     

     

     

    Schadenrückstellungen

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — gesamt

    R0160

     

     

     

     

     

     

    Brutto — Direktversicherungsgeschäft

    R0170

     

     

     

     

     

     

    Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

    R0180

     

     

     

     

     

     

    Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    R0190

     

     

     

     

     

     



     

     

    Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

     

     

    Feuer- und andere Sachversicherungen

    Allgemeine Haftpflichtversicherung

    Kredit- und Kautionsversicherung

    Rechtsschutzversicherung

    Beistand

    Verschiedene finanzielle Verluste

     

     

    C0080

    C0090

    C0100

    C0110

    C0120

    C0130

    Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    R0010

     

     

     

     

     

     

    Direktversicherungsgeschäft

    R0020

     

     

     

     

     

     

    In Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

    R0030

     

     

     

     

     

     

    In Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    R0040

     

     

     

     

     

     

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet

    R0050

     

     

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge

     

     

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert

     

     

     

     

     

     

     

    Prämienrückstellungen

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — gesamt

    R0060

     

     

     

     

     

     

    Brutto — Direktversicherungsgeschäft

    R0070

     

     

     

     

     

     

    Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

    R0080

     

     

     

     

     

     

    Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    R0090

     

     

     

     

     

     

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

    R0100

     

     

     

     

     

     

    Einforderbare Beträge aus Rückversicherungen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete Verluste

    R0110

     

     

     

     

     

     

    Einforderbare Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete Verluste

    R0120

     

     

     

     

     

     

    Einforderbare Beträge aus Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste

    R0130

     

     

     

     

     

     

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

    R0140

     

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert (netto) für Prämienrückstellungen

    R0150

     

     

     

     

     

     

    Schadenrückstellungen

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto — gesamt

    R0160

     

     

     

     

     

     

    Brutto — Direktversicherungsgeschäft

    R0170

     

     

     

     

     

     

    Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

    R0180

     

     

     

     

     

     

    Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    R0190

     

     

     

     

     

     



     

     

    In Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt

     

     

    Nichtproportionale Krankenrückversicherung

    Nichtproportionale Unfallrückversicherung

    Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

    Nichtproportionale Sachrückversicherung

     

     

    C0140

    C0150

    C0160

    C0170

    C0180

    Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    R0010

     

     

     

     

     

    Direktversicherungsgeschäft

    R0020

     

     

     

     

     

    In Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

    R0030

     

     

     

     

     

    In Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    R0040

     

     

     

     

     

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet

    R0050

     

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge

     

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert

     

     

     

     

     

     

    Prämienrückstellungen

     

     

     

     

     

     

    Brutto — gesamt

    R0060

     

     

     

     

     

    Brutto — Direktversicherungsgeschäft

    R0070

     

     

     

     

     

    Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

    R0080

     

     

     

     

     

    Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    R0090

     

     

     

     

     

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

    R0100

     

     

     

     

     

    Einforderbare Beträge aus Rückversicherungen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete Verluste

    R0110

     

     

     

     

     

    Einforderbare Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete Verluste

    R0120

     

     

     

     

     

    Einforderbare Beträge aus Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste

    R0130

     

     

     

     

     

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

    R0140

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert (netto) für Prämienrückstellungen

    R0150

     

     

     

     

     

    Schadenrückstellungen

     

     

     

     

     

     

    Brutto — gesamt

    R0160

     

     

     

     

     

    Brutto — Direktversicherungsgeschäft

    R0170

     

     

     

     

     

    Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

    R0180

     

     

     

     

     

    Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    R0190

     

     

     

     

     



     

     

    Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

     

     

    Krankheitskostenversicherung

    Einkommensersatzversicherung

    Arbeitsunfallversicherung

    Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

    Sonstige Kraftfahrtversicherung

    See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

     

     

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

    R0200

     

     

     

     

     

     

    Einforderbare Beträge aus Rückversicherungen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete Verluste

    R0210

     

     

     

     

     

     

    Einforderbare Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete Verluste

    R0220

     

     

     

     

     

     

    Einforderbare Beträge aus Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste

    R0230

     

     

     

     

     

     

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

    R0240

     

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert (netto) für Schadenrückstellungen

    R0250

     

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert gesamt — brutto

    R0260

     

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert gesamt — netto

    R0270

     

     

     

     

     

     

    Risikomarge

    R0280

     

     

     

     

     

     

    Umfang der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

     

     

     

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    R0290

     

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert

    R0300

     

     

     

     

     

     

    Risikomarge

    R0310

     

     

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt

     

     

     

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt

    R0320

     

     

     

     

     

     

    Einforderbare Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — gesamt

    R0330

     

     

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamt

    R0340

     

     

     

     

     

     

    Geschäftsbereich: weitere Segmentierung (homogene Risikogruppen)

     

     

     

     

     

     

     

    Prämienrückstellungen — Gesamtzahl der homogenen Risikogruppen

    R0350

     

     

     

     

     

     

    Schadenrückstellungen — Gesamtzahl der homogenen Risikogruppen

    R0360

     

     

     

     

     

     

    Zahlungsströme für den besten Schätzwert für Prämienrückstellungen (brutto)

     

     

     

     

     

     

     

    Zahlungsabflüsse

     

     

     

     

     

     

     

    Künftige Leistungen und Ansprüche

    R0370

     

     

     

     

     

     

    Künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

    R0380

     

     

     

     

     

     

    Zahlungszuflüsse

     

     

     

     

     

     

     

    Künftige Prämien

    R0390

     

     

     

     

     

     

    Sonstige Zahlungszuflüsse (einschl. Rückforderungen und Regressbeträge)

    R0400

     

     

     

     

     

     



     

     

    Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

     

     

    Feuer- und andere Sachversicherungen

    Allgemeine Haftpflichtversicherung

    Kredit- und Kautionsversicherung

    Rechtsschutzversicherung

    Beistand

    Verschiedene finanzielle Verluste

     

     

    C0080

    C0090

    C0100

    C0110

    C0120

    C0130

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

    R0200

     

     

     

     

     

     

    Einforderbare Beträge aus Rückversicherungen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete Verluste

    R0210

     

     

     

     

     

     

    Einforderbare Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete Verluste

    R0220

     

     

     

     

     

     

    Einforderbare Beträge aus Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste

    R0230

     

     

     

     

     

     

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

    R0240

     

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert (netto) für Schadenrückstellungen

    R0250

     

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert gesamt — brutto

    R0260

     

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert gesamt — netto

    R0270

     

     

     

     

     

     

    Risikomarge

    R0280

     

     

     

     

     

     

    Umfang der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

     

     

     

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    R0290

     

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert

    R0300

     

     

     

     

     

     

    Risikomarge

    R0310

     

     

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt

     

     

     

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt

    R0320

     

     

     

     

     

     

    Einforderbare Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — gesamt

    R0330

     

     

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamt

    R0340

     

     

     

     

     

     

    Geschäftsbereich: weitere Segmentierung (homogene Risikogruppen)

     

     

     

     

     

     

     

    Prämienrückstellungen — Gesamtzahl der homogenen Risikogruppen

    R0350

     

     

     

     

     

     

    Schadenrückstellungen — Gesamtzahl der homogenen Risikogruppen

    R0360

     

     

     

     

     

     

    Zahlungsströme für den besten Schätzwert für Prämienrückstellungen (brutto)

     

     

     

     

     

     

     

    Zahlungsabflüsse

     

     

     

     

     

     

     

    Künftige Leistungen und Ansprüche

    R0370

     

     

     

     

     

     

    Künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

    R0380

     

     

     

     

     

     

    Zahlungszuflüsse

     

     

     

     

     

     

     

    Künftige Prämien

    R0390

     

     

     

     

     

     

    Sonstige Zahlungszuflüsse (einschl. Rückforderungen und Regressbeträge)

    R0400

     

     

     

     

     

     



     

     

    In Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt

     

     

    Nichtproportionale Krankenrückversicherung

    Nichtproportionale Unfallrückversicherung

    Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

    Nichtproportionale Sachrückversicherung

     

     

    C0140

    C0150

    C0160

    C0170

    C0180

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

    R0200

     

     

     

     

     

    Einforderbare Beträge aus Rückversicherungen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete Verluste

    R0210

     

     

     

     

     

    Einforderbare Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete Verluste

    R0220

     

     

     

     

     

    Einforderbare Beträge aus Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste

    R0230

     

     

     

     

     

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

    R0240

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert (netto) für Schadenrückstellungen

    R0250

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert gesamt — brutto

    R0260

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert gesamt — netto

    R0270

     

     

     

     

     

    Risikomarge

    R0280

     

     

     

     

     

    Umfang der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

     

     

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    R0290

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert

    R0300

     

     

     

     

     

    Risikomarge

    R0310

     

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt

     

     

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt

    R0320

     

     

     

     

     

    Einforderbare Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — gesamt

    R0330

     

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamt

    R0340

     

     

     

     

     

    Geschäftsbereich: weitere Segmentierung (homogene Risikogruppen)

     

     

     

     

     

     

    Prämienrückstellungen — Gesamtzahl der homogenen Risikogruppen

    R0350

     

     

     

     

     

    Schadenrückstellungen — Gesamtzahl der homogenen Risikogruppen

    R0360

     

     

     

     

     

    Zahlungsströme für den besten Schätzwert für Prämienrückstellungen (brutto)

     

     

     

     

     

     

    Zahlungsabflüsse

     

     

     

     

     

     

    Künftige Leistungen und Ansprüche

    R0370

     

     

     

     

     

    Künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

    R0380

     

     

     

     

     

    Zahlungszuflüsse

     

     

     

     

     

     

    Künftige Prämien

    R0390

     

     

     

     

     

    Sonstige Zahlungszuflüsse (einschl. Rückforderungen und Regressbeträge)

    R0400

     

     

     

     

     



     

     

    Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

     

     

    Krankheitskostenversicherung

    Einkommensersatzversicherung

    Arbeitsunfallversicherung

    Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

    Sonstige Kraftfahrtversicherung

    See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

     

     

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    Zahlungsströme für den besten Schätzwert für Schadenrückstellungen (brutto)

     

     

     

     

     

     

     

    Zahlungsabflüsse

     

     

     

     

     

     

     

    Künftige Leistungen und Ansprüche

    R0410

     

     

     

     

     

     

    Künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

    R0420

     

     

     

     

     

     

    Zahlungszuflüsse

     

     

     

     

     

     

     

    Künftige Prämien

    R0430

     

     

     

     

     

     

    Sonstige Zahlungszuflüsse (einschl. Rückforderungen und Regressbeträge)

    R0440

     

     

     

     

     

     

    Prozentsatz des besten Schätzwerts (brutto), berechnet unter Verwendung von Näherungswerten

    R0450

     

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert im Falle einer Übergangsmaßnahme beim Zinssatz

    R0460

     

     

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz

    R0470

     

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert im Falle einer Volatilitätsanpassung

    R0480

     

     

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen

    R0490

     

     

     

     

     

     



     

     

    Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

     

     

    Feuer- und andere Sachversicherungen

    Allgemeine Haftpflichtversicherung

    Kredit- und Kautionsversicherung

    Rechtsschutzversicherung

    Beistand

    Verschiedene finanzielle Verluste

     

     

    C0080

    C0090

    C0100

    C0110

    C0120

    C0130

    Zahlungsströme für den besten Schätzwert für Schadenrückstellungen (brutto)

     

     

     

     

     

     

     

    Zahlungsabflüsse

     

     

     

     

     

     

     

    Künftige Leistungen und Ansprüche

    R0410

     

     

     

     

     

     

    Künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

    R0420

     

     

     

     

     

     

    Zahlungszuflüsse

     

     

     

     

     

     

     

    Künftige Prämien

    R0430

     

     

     

     

     

     

    Sonstige Zahlungszuflüsse (einschl. Rückforderungen und Regressbeträge)

    R0440

     

     

     

     

     

     

    Prozentsatz des besten Schätzwerts (brutto), berechnet unter Verwendung von Näherungswerten

    R0450

     

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert im Falle einer Übergangsmaßnahme beim Zinssatz

    R0460

     

     

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz

    R0470

     

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert im Falle einer Volatilitätsanpassung

    R0480

     

     

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen

    R0490

     

     

     

     

     

     



     

     

    In Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt

     

     

    Nichtproportionale Krankenrückversicherung

    Nichtproportionale Unfallrückversicherung

    Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

    Nichtproportionale Sachrückversicherung

     

     

    C0140

    C0150

    C0160

    C0170

    C0180

    Zahlungsströme für den besten Schätzwert für Schadenrückstellungen (brutto)

     

     

     

     

     

     

    Zahlungsabflüsse

     

     

     

     

     

     

    Künftige Leistungen und Ansprüche

    R0410

     

     

     

     

     

    Künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

    R0420

     

     

     

     

     

    Zahlungszuflüsse

     

     

     

     

     

     

    Künftige Prämien

    R0430

     

     

     

     

     

    Sonstige Zahlungszuflüsse (einschl. Rückforderungen und Regressbeträge)

    R0440

     

     

     

     

     

    Prozentsatz des besten Schätzwerts (brutto), berechnet unter Verwendung von Näherungswerten

    R0450

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert im Falle einer Übergangsmaßnahme beim Zinssatz

    R0460

     

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz

    R0470

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert im Falle einer Volatilitätsanpassung

    R0480

     

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen

    R0490

     

     

     

     

     

    S.17.01.02

    Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtlebensversicherung



     

     

    Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

     

     

    Krankheitskostenversicherung

    Einkommensersatzversicherung

    Arbeitsunfallversicherung

    Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

    Sonstige Kraftfahrtversicherung

    See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

     

     

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    R0010

     

     

     

     

     

     

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet

    R0050

     

     

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge

     

     

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert

     

     

     

     

     

     

     

    Prämienrückstellungen

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto

    R0060

     

     

     

     

     

     

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

    R0140

     

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert (netto) für Prämienrückstellungen

    R0150

     

     

     

     

     

     

    Schadenrückstellungen

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto

    R0160

     

     

     

     

     

     

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

    R0240

     

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert (netto) für Schadenrückstellungen

    R0250

     

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert gesamt — brutto

    R0260

     

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert gesamt — netto

    R0270

     

     

     

     

     

     

    Risikomarge

    R0280

     

     

     

     

     

     

    Umfang der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

     

     

     

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    R0290

     

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert

    R0300

     

     

     

     

     

     

    Risikomarge

    R0310

     

     

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt

     

     

     

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt

    R0320

     

     

     

     

     

     

    Einforderbare Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — gesamt

    R0330

     

     

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamt

    R0340

     

     

     

     

     

     



     

     

    Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

     

     

    Feuer- und andere Sachversicherungen

    Allgemeine Haftpflichtversicherung

    Kredit- und Kautionsversicherung

    Rechtsschutzversicherung

    Beistand

    Verschiedene finanzielle Verluste

     

     

    C0080

    C0090

    C0100

    C0110

    C0120

    C0130

    Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    R0010

     

     

     

     

     

     

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet

    R0050

     

     

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge

     

     

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert

     

     

     

     

     

     

     

    Prämienrückstellungen

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto

    R0060

     

     

     

     

     

     

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

    R0140

     

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert (netto) für Prämienrückstellungen

    R0150

     

     

     

     

     

     

    Schadenrückstellungen

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto

    R0160

     

     

     

     

     

     

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

    R0240

     

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert (netto) für Schadenrückstellungen

    R0250

     

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert gesamt — brutto

    R0260

     

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert gesamt — netto

    R0270

     

     

     

     

     

     

    Risikomarge

    R0280

     

     

     

     

     

     

    Umfang der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

     

     

     

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    R0290

     

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert

    R0300

     

     

     

     

     

     

    Risikomarge

    R0310

     

     

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt

     

     

     

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt

    R0320

     

     

     

     

     

     

    Einforderbare Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — gesamt

    R0330

     

     

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamt

    R0340

     

     

     

     

     

     



     

     

    In Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt

     

     

    Nichtproportionale Krankenrückversicherung

    Nichtproportionale Unfallrückversicherung

    Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

    Nichtproportionale Sachrückversicherung

     

     

    C0140

    C0150

    C0160

    C0170

    C0180

    Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    R0010

     

     

     

     

     

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet

    R0050

     

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge

     

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert

     

     

     

     

     

     

    Prämienrückstellungen

     

     

     

     

     

     

    Brutto

    R0060

     

     

     

     

     

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

    R0140

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert (netto) für Prämienrückstellungen

    R0150

     

     

     

     

     

    Schadenrückstellungen

     

     

     

     

     

     

    Brutto

    R0160

     

     

     

     

     

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

    R0240

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert (netto) für Schadenrückstellungen

    R0250

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert gesamt — brutto

    R0260

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert gesamt — netto

    R0270

     

     

     

     

     

    Risikomarge

    R0280

     

     

     

     

     

    Umfang der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

     

     

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    R0290

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert

    R0300

     

     

     

     

     

    Risikomarge

    R0310

     

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt

     

     

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt

    R0320

     

     

     

     

     

    Einforderbare Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — gesamt

    R0330

     

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamt

    R0340

     

     

     

     

     

    SR.17.01.01

    Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtlebensversicherung



    Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

    Z0020

     

    Fonds-/Portfolionummer

    Z0030

     



     

     

    Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

     

     

    Krankheitskostenversicherung

    Einkommensersatzversicherung

    Arbeitsunfallversicherung

    Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

    Sonstige Kraftfahrtversicherung

    See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

     

     

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    R0010

     

     

     

     

     

     

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet

    R0050

     

     

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge

     

     

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert

     

     

     

     

     

     

     

    Prämienrückstellungen

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto

    R0060

     

     

     

     

     

     

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

    R0140

     

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert (netto) für Prämienrückstellungen

    R0150

     

     

     

     

     

     

    Schadenrückstellungen

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto

    R0160

     

     

     

     

     

     

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

    R0240

     

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert (netto) für Schadenrückstellungen

    R0250

     

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert gesamt — brutto

    R0260

     

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert gesamt — netto

    R0270

     

     

     

     

     

     

    Risikomarge

    R0280

     

     

     

     

     

     

    Umfang der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

     

     

     

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    R0290

     

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert

    R0300

     

     

     

     

     

     

    Risikomarge

    R0310

     

     

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt

     

     

     

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt

    R0320

     

     

     

     

     

     

    Einforderbare Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — gesamt

    R0330

     

     

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamt

    R0340

     

     

     

     

     

     



     

     

    Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

     

     

    Feuer- und andere Sachversicherungen

    Allgemeine Haftpflichtversicherung

    Kredit- und Kautionsversicherung

    Rechtsschutzversicherung

    Beistand

    Verschiedene finanzielle Verluste

     

     

    C0080

    C0090

    C0100

    C0110

    C0120

    C0130

    Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    R0010

     

     

     

     

     

     

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet

    R0050

     

     

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge

     

     

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert

     

     

     

     

     

     

     

    Prämienrückstellungen

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto

    R0060

     

     

     

     

     

     

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

    R0140

     

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert (netto) für Prämienrückstellungen

    R0150

     

     

     

     

     

     

    Schadenrückstellungen

     

     

     

     

     

     

     

    Brutto

    R0160

     

     

     

     

     

     

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

    R0240

     

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert (netto) für Schadenrückstellungen

    R0250

     

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert gesamt — brutto

    R0260

     

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert gesamt — netto

    R0270

     

     

     

     

     

     

    Risikomarge

    R0280

     

     

     

     

     

     

    Umfang der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

     

     

     

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    R0290

     

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert

    R0300

     

     

     

     

     

     

    Risikomarge

    R0310

     

     

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt

     

     

     

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt

    R0320

     

     

     

     

     

     

    Einforderbare Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — gesamt

    R0330

     

     

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamt

    R0340

     

     

     

     

     

     



     

     

    In Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt

     

     

    Nichtproportionale Krankenrückversicherung

    Nichtproportionale Unfallrückversicherung

    Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

    Nichtproportionale Sachrückversicherung

     

     

    C0140

    C0150

    C0160

    C0170

    C0180

    Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    R0010

     

     

     

     

     

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet

    R0050

     

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge

     

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert

     

     

     

     

     

     

    Prämienrückstellungen

     

     

     

     

     

     

    Brutto

    R0060

     

     

     

     

     

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

    R0140

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert (netto) für Prämienrückstellungen

    R0150

     

     

     

     

     

    Schadenrückstellungen

     

     

     

     

     

     

    Brutto

    R0160

     

     

     

     

     

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

    R0240

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert (netto) für Schadenrückstellungen

    R0250

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert gesamt — brutto

    R0260

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert gesamt — netto

    R0270

     

     

     

     

     

    Risikomarge

    R0280

     

     

     

     

     

    Umfang der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

     

     

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    R0290

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert

    R0300

     

     

     

     

     

    Risikomarge

    R0310

     

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt

     

     

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt

    R0320

     

     

     

     

     

    Einforderbare Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — gesamt

    R0330

     

     

     

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamt

    R0340

     

     

     

     

     

    S.17.02.01

    Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtlebensversicherung — nach Ländern

    Versicherungstechnische Rückstellungen (brutto) als Ganzes berechnet und bester Schätzwert (brutto) für unterschiedliche Länder



     

     

     

    Direktversicherungsgeschäft

    Geografisches Gebiet

     

     

    Krankheitskostenversicherung

    Einkommensersatzversicherung

    Arbeitsunfallversicherung

    Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

    Sonstige Kraftfahrtversicherung

    See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

    Feuer- und andere Sachversicherungen

     

     

    C0010

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    Herkunftsland

    R0010

     

     

     

     

     

     

     

     

    EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle — nicht nach Ländern aufgeschlüsselt

    R0020

     

     

     

     

     

     

     

     

    Nicht-EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle — nicht nach Ländern aufgeschlüsselt

    R0030

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Nach Ländern

     

    C0010

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    Land 1

    R0040

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



     

     

     

    Direktversicherungsgeschäft

    Geografisches Gebiet

     

     

    Allgemeine Haftpflichtversicherung

    Kredit- und Kautionsversicherung

    Rechtsschutzversicherung

    Beistand

    Verschiedene finanzielle Verluste

     

     

    C0010

    C0090

    C0100

    C0110

    C0120

    C0130

    Herkunftsland

    R0010

     

     

     

     

     

     

    EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle — nicht nach Ländern aufgeschlüsselt

    R0020

     

     

     

     

     

     

    Nicht-EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle — nicht nach Ländern aufgeschlüsselt

    R0030

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Nach Ländern

     

    C0010

    C0090

    C0100

    C0110

    C0120

    C0130

    Land 1

    R0040

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    S.18.01.01

    Projektion der künftigen Zahlungsströme (bester Schätzwert — Nichtlebensversicherung)

     

     

    Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen

    (brutto)

    Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen

    (brutto)

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen

    (nach der Anpassung)

     

     

    Zahlungsabflüsse

    Zahlungszuflüsse

    Zahlungsabflüsse

    Zahlungszuflüsse

     

     

    Künftige Leistungen

    Künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

    Künftige Prämien

    Sonstige Zahlungszuflüsse

    Künftige Leistungen

    Künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

    Künftige Prämien

    Sonstige Zahlungszuflüsse

     

     

    C0010

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    C0090

    Jahr

    (Projektion der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 1

    R0010

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 2

    R0020

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 3

    R0030

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 4

    R0040

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 5

    R0050

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 6

    R0060

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 7

    R0070

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 8

    R0080

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 9

    R0090

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 10

    R0100

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 11

    R0110

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 12

    R0120

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 13

    R0130

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 14

    R0140

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 15

    R0150

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 16

    R0160

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 17

    R0170

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 18

    R0180

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 19

    R0190

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 20

    R0200

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 21

    R0210

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 22

    R0220

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 23

    R0230

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 24

    R0240

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 25

    R0250

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 26

    R0260

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 27

    R0270

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 28

    R0280

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 29

    R0290

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    € 30

    R0300

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    31+

    R0310

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    S.19.01.01

    Ansprüche aus Nichtlebensversicherungen



    Geschäftsbereich

    Z0010

     

    Schadenjahr/Zeichnungsjahr

    Z0020

     

    Währung

    Z0030

     

    Währungsumrechnung

    Z0040

     



    Bezahlte Bruttoschäden (nicht kumuliert)

    (absoluter Betrag)

    Entwicklungsjahr

    Jahr

     

    € 0

    € 1

    € 2

    € 3

    € 4

    € 5

    € 6

    € 7

    € 8

    € 9

    € 10

    € 11

    € 12

    € 13

    € 14

    15+

     

     

    Im laufenden Jahr

     

    Summe der Jahre (kumuliert)

     

     

    C0010

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    C0090

    C0100

    C0110

    C0120

    C0130

    C0140

    C0150

    C0160

     

     

    C0170

     

    C0180

    Vor

    R0100

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0100

     

     

     

    N-14

    R0110

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0110

     

     

     

    N-13

    R0120

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0120

     

     

     

    N-12

    R0130

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0130

     

     

     

    N-11

    R0140

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0140

     

     

     

    N-10

    R0150

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0150

     

     

     

    N-9

    R0160

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0160

     

     

     

    N-8

    R0170

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0170

     

     

     

    N-7

    R0180

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0180

     

     

     

    N-6

    R0190

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0190

     

     

     

    N-5

    R0200

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0200

     

     

     

    N-4

    R0210

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0210

     

     

     

    N-3

    R0220

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0220

     

     

     

    N-2

    R0230

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0230

     

     

     

    N-1

    R0240

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0240

     

     

     

    N

    R0250

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0250

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamt

    R0260

     

     

     



    Erhaltene Rückversicherungsdeckung (nicht kumuliert)

    (absoluter Betrag)

    Entwicklungsjahr

    Jahr

     

    € 0

    € 1

    € 2

    € 3

    € 4

    € 5

    € 6

    € 7

    € 8

    € 9

    € 10

    € 11

    € 12

    € 13

    € 14

    15+

     

     

    Im laufenden Jahr

     

    Summe der Jahre (kumuliert)

     

     

    C0600

    C0610

    C0620

    C0630

    C0640

    C0650

    C0660

    C0670

    C0680

    C0690

    C0700

    C0710

    C0720

    C0730

    C0740

    C0750

     

     

    C0760

     

    C0770

    Vor

    R0300

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0300

     

     

     

    N-14

    R0310

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0310

     

     

     

    N-13

    R0320

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0320

     

     

     

    N-12

    R0330

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0330

     

     

     

    N-11

    R0340

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0340

     

     

     

    N-10

    R0350

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0350

     

     

     

    N-9

    R0360

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0360

     

     

     

    N-8

    R0370

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0370

     

     

     

    N-7

    R0380

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0380

     

     

     

    N-6

    R0390

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0390

     

     

     

    N-5

    R0400

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0400

     

     

     

    N-4

    R0410

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0410

     

     

     

    N-3

    R0420

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0420

     

     

     

    N-2

    R0430

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0430

     

     

     

    N-1

    R0440

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0440

     

     

     

    N

    R0450

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0450

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamt

    R0460

     

     

     



    Bezahlte Nettoschäden (nicht kumuliert)

    (absoluter Betrag)

    Entwicklungsjahr

    Jahr

     

    € 0

    € 1

    € 2

    € 3

    € 4

    € 5

    € 6

    € 7

    € 8

    € 9

    € 10

    € 11

    € 12

    € 13

    € 14

    15+

     

     

    Im laufenden Jahr

     

    Summe der Jahre (kumuliert)

     

     

    C1200

    C1210

    C1220

    C1230

    C1240

    C1250

    C1260

    C1270

    C1280

    C1290

    C1300

    C1310

    C1320

    C1330

    C1340

    C1350

     

     

    C1360

     

    C1370

    Vor

    R0500

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0500

     

     

     

    N-14

    R0510

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0510

     

     

     

    N-13

    R0520

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0520

     

     

     

    N-12

    R0530

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0530

     

     

     

    N-11

    R0540

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0540

     

     

     

    N-10

    R0550

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0550

     

     

     

    N-9

    R0560

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0560

     

     

     

    N-8

    R0570

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0570

     

     

     

    N-7

    R0580

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0580

     

     

     

    N-6

    R0590

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0590

     

     

     

    N-5

    R0600

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0600

     

     

     

    N-4

    R0610

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0610

     

     

     

    N-3

    R0620

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0620

     

     

     

    N-2

    R0630

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0630

     

     

     

    N-1

    R0640

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0640

     

     

     

    N

    R0650

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0650

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamt

    R0660

     

     

     



    Bester Schätzwert (brutto) für nicht abgezinste Schadenrückstellungen

    (absoluter Betrag)

    Entwicklungsjahr

    Jahr

     

    € 0

    € 1

    € 2

    € 3

    € 4

    € 5

    € 6

    € 7

    € 8

    € 9

    € 10

    € 11

    € 12

    € 13

    € 14

    15+

     

     

    Jahresende (abgezinste Daten)

     

     

    C0200

    C0210

    C0220

    C0230

    C0240

    C0250

    C0260

    C0270

    C0280

    C0290

    C0300

    C0310

    C0320

    C0330

    C0340

    C0350

     

     

    C0360

    Vor

    R0100

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0100

     

    N-14

    R0110

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0110

     

    N-13

    R0120

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0120

     

    N-12

    R0130

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0130

     

    N-11

    R0140

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0140

     

    N-10

    R0150

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0150

     

    N-9

    R0160

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0160

     

    N-8

    R0170

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0170

     

    N-7

    R0180

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0180

     

    N-6

    R0190

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0190

     

    N-5

    R0200

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0200

     

    N-4

    R0210

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0210

     

    N-3

    R0220

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0220

     

    N-2

    R0230

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0230

     

    N-1

    R0240

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0240

     

    N

    R0250

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0250

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamt

    R0260

     



    Bester Schätzwert für nicht abgezinste Schadenrückstellungen — aus Rückversicherungen einforderbare Beträge

    (absoluter Betrag)

    Entwicklungsjahr

    Jahr

     

    € 0

    € 1

    € 2

    € 3

    € 4

    € 5

    € 6

    € 7

    € 8

    € 9

    € 10

    € 11

    € 12

    € 13

    € 14

    15+

     

     

    Jahresende (abgezinste Daten)

     

     

    C0800

    C0810

    C0820

    C0830

    C0840

    C0850

    C0860

    C0870

    C0880

    C0890

    C0900

    C0910

    C0920

    C0930

    C0940

    C0950

     

     

    C0960

    Vor

    R0300

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0300

     

    N-14

    R0310

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0310

     

    N-13

    R0320

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0320

     

    N-12

    R0330

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0330

     

    N-11

    R0340

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0340

     

    N-10

    R0350

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0350

     

    N-9

    R0360

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0360

     

    N-8

    R0370

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0370

     

    N-7

    R0380

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0380

     

    N-6

    R0390

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0390

     

    N-5

    R0400

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0400

     

    N-4

    R0410

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0410

     

    N-3

    R0420

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0420

     

    N-2

    R0430

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0430

     

    N-1

    R0440

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0440

     

    N

    R0450

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0450

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamt

    R0460

     



    Bester Schätzwert (netto) für nicht abgezinste Schadenrückstellungen

    (absoluter Betrag)

    Entwicklungsjahr

    Jahr

     

    € 0

    € 1

    € 2

    € 3

    € 4

    € 5

    € 6

    € 7

    € 8

    € 9

    € 10

    € 11

    € 12

    € 13

    € 14

    15+

     

     

    Jahresende (abgezinste Daten)

     

     

    C1400

    C1410

    C1420

    C1430

    C1440

    C1450

    C1460

    C1470

    C1480

    C1490

    C1500

    C1510

    C1520

    C1530

    C1540

    C1550

     

     

    C1560

    Vor

    R0500

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0500

     

    N-14

    R0510

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0510

     

    N-13

    R0520

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0520

     

    N-12

    R0530

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0530

     

    N-11

    R0540

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0540

     

    N-10

    R0550

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0550

     

    N-9

    R0560

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0560

     

    N-8

    R0570

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0570

     

    N-7

    R0580

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0580

     

    N-6

    R0590

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0590

     

    N-5

    R0600

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0600

     

    N-4

    R0610

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0610

     

    N-3

    R0620

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0620

     

    N-2

    R0630

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0630

     

    N-1

    R0640

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0640

     

    N

    R0650

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0650

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamt

    R0660

     



    Gemeldete, aber nicht regulierte Versicherungsansprüche (RBNS) (brutto)

    (absoluter Betrag)

    Entwicklungsjahr

    Jahr

     

    € 0

    € 1

    € 2

    € 3

    € 4

    € 5

    € 6

    € 7

    € 8

    € 9

    € 10

    € 11

    € 12

    € 13

    € 14

    15+

     

     

    ►M2  Jahresende (abgezinste Daten)  ◄

     

     

    C0400

    C0410

    C0420

    C0430

    C0440

    C0450

    C0460

    C0470

    C0480

    C0490

    C0500

    C0510

    C0520

    C0530

    C0540

    C0550

     

     

    C0560

    Vor

    R0100

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0100

     

    N-14

    R0110

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0110

     

    N-13

    R0120

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0120

     

    N-12

    R0130

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0130

     

    N-11

    R0140

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0140

     

    N-10

    R0150

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0150

     

    N-9

    R0160

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0160

     

    N-8

    R0170

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0170

     

    N-7

    R0180

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0180

     

    N-6

    R0190

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0190

     

    N-5

    R0200

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0200

     

    N-4

    R0210

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0210

     

    N-3

    R0220

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0220

     

    N-2

    R0230

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0230

     

    N-1

    R0240

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0240

     

    N

    R0250

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0250

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamt

    R0260

     



    RBNS-Ansprüche Rückversicherung

    (absoluter Betrag)

    Entwicklungsjahr

    Jahr

     

    € 0

    € 1

    € 2

    € 3

    € 4

    € 5

    € 6

    € 7

    € 8

    € 9

    € 10

    € 11

    € 12

    € 13

    € 14

    15+

     

     

    ►M2  Jahresende (abgezinste Daten)  ◄

     

     

    C1000

    C1010

    C1020

    C1030

    C1040

    C1050

    C1060

    C1070

    C1080

    C1090

    C1100

    C1110

    C1120

    C1130

    C1140

    C1150

     

     

    C1160

    Vor

    R0300

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0300

     

    N-14

    R0310

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0310

     

    N-13

    R0320

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0320

     

    N-12

    R0330

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0330

     

    N-11

    R0340

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0340

     

    N-10

    R0350

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0350

     

    N-9

    R0360

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0360

     

    N-8

    R0370

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0370

     

    N-7

    R0380

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0380

     

    N-6

    R0390

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0390

     

    N-5

    R0400

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0400

     

    N-4

    R0410

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0410

     

    N-3

    R0420

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0420

     

    N-2

    R0430

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0430

     

    N-1

    R0440

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0440

     

    N

    R0450

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0450

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamt

    R0460

     



    RBNS-Ansprüche (netto)

    (absoluter Betrag)

    Entwicklungsjahr

    Jahr

     

    € 0

    € 1

    € 2

    € 3

    € 4

    € 5

    € 6

    € 7

    € 8

    € 9

    € 10

    € 11

    € 12

    € 13

    € 14

    15+

     

     

    ►M2  Jahresende (abgezinste Daten)  ◄

     

     

    C1600

    C1610

    C1620

    C1630

    C1640

    C1650

    C1660

    C1670

    C1680

    C1690

    C1700

    C1710

    C1720

    C1730

    C1740

    C1750

     

     

    C1760

    Vor

    R0500

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0500

     

    N-14

    R0510

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0510

     

    N-13

    R0520

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0520

     

    N-12

    R0530

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0530

     

    N-11

    R0540

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0540

     

    N-10

    R0550

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0550

     

    N-9

    R0560

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0560

     

    N-8

    R0570

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0570

     

    N-7

    R0580

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0580

     

    N-6

    R0590

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0590

     

    N-5

    R0600

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0600

     

    N-4

    R0610

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0610

     

    N-3

    R0620

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0620

     

    N-2

    R0630

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0630

     

    N-1

    R0640

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0640

     

    N

    R0650

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R0650

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamt

    R0660

     



    Inflationsraten (nur bei Verwendung von Methoden, in denen die Inflation zur Anpassung der Daten berücksichtigt wird)

     

     

    N-14

    N-13

    N-12

    N-11

    N-10

    N-9

    N-8

    N-7

    N-6

    N-5

    N-4

    N-3

    N-2

    N-1

    N

     

     

    C1800

    C1810

    C1820

    C1830

    C1840

    C1850

    C1860

    C1870

    C1880

    C1890

    C1900

    C1910

    C1920

    C1930

    C1940

    Historische Inflationsrate — gesamt

    R0700

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Historische Inflationsrate: exogene Inflation

    R0710

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Historische Inflationsrate: endogene Inflation

    R0720

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    C2000

    C2010

    C2020

    C2030

    C2040

    C2050

    C2060

    C2070

    C2080

    C2090

    C2100

    C2110

    C2120

    C2130

    C2140

     

     

    N+1

    N+2

    N+3

    N+4

    N+5

    N+6

    N+7

    N+8

    N+9

    N+10

    N+11

    N+12

    N+13

    N+14

    N+15

    Erwartete Inflationsrate — gesamt

    R0730

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Erwartete Inflationsrate: exogene Inflation

    R0740

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Erwartete Inflationsrate: endogene Inflation

    R0750

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    C2200

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Beschreibung der verwendeten Inflationsrate:

    R0760

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    S.20.01.01

    Entwicklung der Verteilung der eingetretenen Versicherungsfälle



    Geschäftsbereich:

    Z0010

     

    Schadenjahr/Zeichnungsjahr

    Z0020

     



    RBNS-Ansprüche (brutto)

     

     

    RBNS-Ansprüche. Offene Fälle zu Beginn des Jahres

     

     

    Offene Fälle am Jahresende

    Abgeschlossene Fälle am Jahresende

     

     

     

    reguliert mit Zahlung

    reguliert ohne Zahlung

     

     

    Anzahl der Versicherungsfälle

    RBNS (brutto) zu Beginn des Jahres

    Im laufenden Jahr erfolgte Zahlungen (brutto)

    RBNS (brutto) am Periodenende

    Anzahl der mit Zahlungen abgeschlossenen Fälle

    RBNS (brutto) zu Beginn des Jahres

    Im laufenden Jahr erfolgte Zahlungen (brutto)

    Anzahl der ohne Zahlungen abgeschlossenen Fälle

    RBNS (brutto) zu Beginn des Jahres in Bezug auf ohne Zahlung regulierte Fälle

    Jahr

     

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    C0090

    C0100

    Vor

    R0010

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    N-14

    R0020

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    N-13

    R0030

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    N-12

    R0040

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    N-11

    R0050

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    N-10

    R0060

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    N-9

    R0070

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    N-8

    R0080

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    N-7

    R0090

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    N-6

    R0100

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    N-5

    R0110

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    N-4

    R0120

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    N-3

    R0130

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    N-2

    R0140

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    N-1

    R0150

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Vorjahre gesamt

    R0160

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    N

    R0170

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamt

    R0180

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    RBNS-Ansprüche (brutto)

     

     

    Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle

    Im Lauf des Jahres wieder eröffnete Fälle

     

     

    Offene Fälle am Jahresende

    Abgeschlossene Fälle am Jahresende

    Offene Fälle am Jahresende

    Abgeschlossene Fälle am Jahresende

     

     

     

    reguliert mit Zahlung

    reguliert ohne Zahlung

     

     

    Anzahl der Versicherungsfälle

    Im laufenden Jahr erfolgte Zahlungen (brutto)

    RBNS (brutto) am Periodenende

    Anzahl der mit Zahlungen abgeschlossenen Fälle

    Im laufenden Jahr erfolgte Zahlungen (brutto)

    Anzahl der ohne Zahlungen abgeschlossenen Fälle

    Anzahl der Versicherungsfälle

    Im laufenden Jahr erfolgte Zahlungen (brutto)

    RBNS (brutto) am Periodenende

    Anzahl der mit Zahlungen abgeschlossenen Fälle

    Im laufenden Jahr erfolgte Zahlungen (brutto)

    Jahr

     

    C0110

    C0120

    C0130

    C0140

    C0150

    C0160

    C0170

    C0180

    C0190

    C0200

    C0210

    Vor

    R0010

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    N-14

    R0020

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    N-13

    R0030

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    N-12

    R0040

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    N-11

    R0050

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    N-10

    R0060

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    N-9

    R0070

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    N-8

    R0080

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    N-7

    R0090

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    N-6

    R0100

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    N-5

    R0110

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    N-4

    R0120

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    N-3

    R0130

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    N-2

    R0140

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    N-1

    R0150

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Vorjahre gesamt

    R0160

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    N

    R0170

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamt

    R0180

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    S.21.01.01

    Risikoprofil der Verlustverteilung



    Geschäftsbereich

    Z0010

     

    Schadenjahr/Zeichnungsjahr

    Z0020

     



     

     

    Eingetretene Fälle Beginn

    Eingetretene Fälle Ende

    Anzahl der Fälle SJ/ZJ Jahr N

    Eingetretene Fälle gesamt SJ/ZJ Jahr N

    Anzahl der Fälle SJ/ZJ Jahr N-1

    Eingetretene Fälle gesamt SJ/ZJ Jahr N-1

    Anzahl der Fälle SJ/ZJ Jahr N-2

    Eingetretene Fälle gesamt SJ/ZJ Jahr N-2

    Anzahl der Fälle SJ/ZJ Jahr N-3

    Eingetretene Fälle gesamt SJ/ZJ Jahr N-3

    Anzahl der Fälle SJ/ZJ Jahr N-4

    Eingetretene Fälle gesamt SJ/ZJ Jahr N-4

    Anzahl der Fälle SJ/ZJ Jahr N-5

    Eingetretene Fälle gesamt SJ/ZJ Jahr N-5

     

     

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    C0090

    C0100

    C0110

    C0120

    C0130

    C0140

    C0150

    C0160

    Stufe 1

    R0010

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stufe 2

    R0020

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stufe 3

    R0030

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stufe 4

    R0040

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stufe 5

    R0050

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stufe 6

    R0060

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stufe 7

    R0070

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stufe 8

    R0080

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stufe 9

    R0090

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stufe 10

    R0100

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stufe 11

    R0110

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stufe 12

    R0120

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stufe 13

    R0130

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stufe 14

    R0140

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stufe 15

    R0150

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stufe 16

    R0160

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stufe 17

    R0170

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stufe 18

    R0180

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stufe 19

    R0190

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stufe 20

    R0200

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stufe 21

    R0210

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamt

    R0300

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



     

     

    Eingetretene Fälle Beginn

    Eingetretene Fälle Ende

    Anzahl der Fälle SJ/ZJ Jahr N-6

    Eingetretene Fälle gesamt SJ/ZJ Jahr N-6

    Anzahl der Fälle SJ/ZJ Jahr N-7

    Eingetretene Fälle gesamt SJ/ZJ Jahr N-7

    Anzahl der Fälle SJ/ZJ Jahr N-8

    Eingetretene Fälle gesamt SJ/ZJ Jahr N-8

    Anzahl der Fälle SJ/ZJ Jahr N-9

    Eingetretene Fälle gesamt SJ/ZJ Jahr N-9

    Anzahl der Fälle SJ/ZJ Jahr N-10

    Eingetretene Fälle gesamt SJ/ZJ Jahr N-10

    Anzahl der Fälle SJ/ZJ Jahr N-11

    Eingetretene Fälle gesamt SJ/ZJ Jahr N-11

     

     

    C0030

    C0040

    C0170

    C0180

    C0190

    C0200

    C0210

    C0220

    C0230

    C0240

    C0250

    C0260

    C0270

    C0280

    Stufe 1

    R0010

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stufe 2

    R0020

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stufe 3

    R0030

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stufe 4

    R0040

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stufe 5

    R0050

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stufe 6

    R0060

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stufe 7

    R0070

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stufe 8

    R0080

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stufe 9

    R0090

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stufe 10

    R0100

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stufe 11

    R0110

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stufe 12

    R0120

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stufe 13

    R0130

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stufe 14

    R0140

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stufe 15

    R0150

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stufe 16

    R0160

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stufe 17

    R0170

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stufe 18

    R0180

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stufe 19

    R0190

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stufe 20

    R0200

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stufe 21

    R0210

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamt

    R0300

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



     

     

    Eingetretene Fälle Beginn

    Eingetretene Fälle Ende

    Anzahl der Fälle SJ/ZJ Jahr N-12

    Eingetretene Fälle gesamt SJ/ZJ Jahr N-12

    Anzahl der Fälle SJ/ZJ Jahr N-13

    Eingetretene Fälle gesamt SJ/ZJ Jahr N-13

    Anzahl der Fälle SJ/ZJ Jahr N-14

    Eingetretene Fälle gesamt SJ/ZJ Jahr N-14

     

     

    C0030

    C0040

    C0290

    C0300

    C0310

    C0320

    C0330

    C0340

    Stufe 1

    R0010

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stufe 2

    R0020

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stufe 3

    R0030

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stufe 4

    R0040

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stufe 5

    R0050

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stufe 6

    R0060

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stufe 7

    R0070

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stufe 8

    R0080

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stufe 9

    R0090

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stufe 10

    R0100

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stufe 11

    R0110

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stufe 12

    R0120

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stufe 13

    R0130

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stufe 14

    R0140

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stufe 15

    R0150

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stufe 16

    R0160

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stufe 17

    R0170

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stufe 18

    R0180

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stufe 19

    R0190

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stufe 20

    R0200

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stufe 21

    R0210

     

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamt

    R0300

     

     

     

     

     

     

     

     

    S.21.02.01

    Nichtlebensversicherungstechnische Risiken



    Risikoidentifikationscode

    Identifikation des Unternehmens/der Person, auf das/die sich das Risiko bezieht

    Beschreibung des Risikos

    Geschäftsbereich

    Beschreibung der abgedeckten Risikokategorie

    Gültigkeitsdauer (Beginn)

    Gültigkeitsdauer (Ende)

    Währung

    Versicherungssumme

    Ursprünglich vom Versicherungsnehmer abgezogen

    Art des versicherungstechnischen Modells

    (Forts.)

    C0010

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    C0090

    C0100

    C0110

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    Betrag versicherungstechnisches Modell

    Auf fakultativer Basis rückversicherte Summe, bei allen Rückversicherern

    Nicht auf fakultativer Basis rückversicherte Summe, bei allen Rückversicherern

    Nettoselbstbehalt des Versicherers

    C0120

    C0130

    C0140

    C0150

     

     

     

     

    S.21.03.01

    Verteilung der nichtlebensversicherungstechnischen Risiken — nach Versicherungssumme



    Geschäftsbereich

    Z0010

     



     

     

    Versicherungssumme Beginn

    Versicherungssumme Ende

    Anzahl der versicherungstechnischen Risiken

    Versicherungssumme gesamt

    Jährliche gebuchte Prämien gesamt

     

     

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    Stufe 1

    R0010

     

     

     

     

     

    Stufe 2

    R0020

     

     

     

     

     

    Stufe 3

    R0030

     

     

     

     

     

    Stufe 4

    R0040

     

     

     

     

     

    Stufe 5

    R0050

     

     

     

     

     

    Stufe 6

    R0060

     

     

     

     

     

    Stufe 7

    R0070

     

     

     

     

     

    Stufe 8

    R0080

     

     

     

     

     

    Stufe 9

    R0090

     

     

     

     

     

    Stufe 10

    R0100

     

     

     

     

     

    Stufe 11

    R0110

     

     

     

     

     

    Stufe 12

    R0120

     

     

     

     

     

    Stufe 13

    R0130

     

     

     

     

     

    Stufe 14

    R0140

     

     

     

     

     

    Stufe 15

    R0150

     

     

     

     

     

    Stufe 16

    R0160

     

     

     

     

     

    Stufe 17

    R0170

     

     

     

     

     

    Stufe 18

    R0180

     

     

     

     

     

    Stufe 19

    R0190

     

     

     

     

     

    Stufe 20

    R0200

     

     

     

     

     

    Stufe 21

    R0210

     

     

     

     

     

    Gesamt

    R0220

     

     

     

     

     



    S.22.01.01

    Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen

     

     

    Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen

    Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangmaßnahmen (Schritt-für-Schritt-Ansatz)

     

     

    Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

    Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

    Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz

    Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz

    Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen

    Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null

    Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen

    Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null

    Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen

     

     

    C0010

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    C0090

    C0100

    Versicherungstechnische Rückstellungen

    R0010

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Basiseigenmittel

    R0020

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

    R0030

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

    R0040

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Für die Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel

    R0050

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Tier 1

    R0060

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Tier 2

    R0070

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Tier 3

    R0080

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Solvenzkapitalanforderung

    R0090

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Für die Erfüllung der Mindestkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel

    R0100

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Mindestkapitalanforderung

    R0110

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    S.22.01.04

    Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen

     

     

    Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen

    Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangmaßnahmen (Schritt-für-Schritt-Ansatz)

     

     

    Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

    Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

    Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz

    Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz

    Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen

    Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null

    Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen

    Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null

    Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen

     

     

    C0010

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    C0090

    C0100

    Versicherungstechnische Rückstellungen

    R0010

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Basiseigenmittel

    R0020

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

    R0030

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

    R0040

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

    R0050

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Tier 1

    R0060

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Tier 2

    R0070

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Tier 3

    R0080

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Solvenzkapitalanforderung

    R0090

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    SR.22.02.01

    Projektion der künftigen Zahlungsströme (bester Schätzwert — Matching-Adjustment-Portfolios)



    Matching-Portfolio

    Z0010

     



     

     

    Projektion der künftigen Zahlungsströme am Ende des Berichtszeitraums

    Inkongruenz im Berichtszeitraum

     

     

    Zahlungsabflüsse durch Verpflichtungen aufgrund Langlebigkeits-, Sterblichkeits- und Revisionsrisiken

    Zahlungsabflüsse durch Aufwendungen

    Zahlungsströme der risikoreduzierten Vermögenswerte

    Positive Inkongruenz (nicht abgezinst) (Zuflüsse > Abflüsse)

    Negative Inkongruenz (nicht abgezinst) (Zuflüsse < Abflüsse)

     

     

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    Jahr (Projektion der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme)

     

     

     

     

     

     

    € 1

    R0010

     

     

     

     

     

    € 2

    R0020

     

     

     

     

     

    € 3

    R0030

     

     

     

     

     

    € 4

    R0040

     

     

     

     

     

    € 5

    R0050

     

     

     

     

     

    € 6

    R0060

     

     

     

     

     

    € 7

    R0070

     

     

     

     

     

    € 8

    R0080

     

     

     

     

     

    € 9

    R0090

     

     

     

     

     

    € 10

    R0100

     

     

     

     

     

    € 11

    R0110

     

     

     

     

     

    € 12

    R0120

     

     

     

     

     

    € 13

    R0130

     

     

     

     

     

    € 14

    R0140

     

     

     

     

     

    € 15

    R0150

     

     

     

     

     

    € 16

    R0160

     

     

     

     

     

    € 17

    R0170

     

     

     

     

     

    € 18

    R0180

     

     

     

     

     

    € 19

    R0190

     

     

     

     

     

    € 20

    R0200

     

     

     

     

     

    € 21

    R0210

     

     

     

     

     

    € 22

    R0220

     

     

     

     

     

    € 23

    R0230

     

     

     

     

     

    € 24

    R0240

     

     

     

     

     

    € 25

    R0250

     

     

     

     

     

    € 26

    R0260

     

     

     

     

     

    € 27

    R0270

     

     

     

     

     

    € 28

    R0280

     

     

     

     

     

    € 29

    R0290

     

     

     

     

     

    € 30

    R0300

     

     

     

     

     

    € 31

    R0310

     

     

     

     

     

    € 32

    R0320

     

     

     

     

     

    € 33

    R0330

     

     

     

     

     

    € 34

    R0340

     

     

     

     

     

    € 35

    R0350

     

     

     

     

     

    € 36

    R0360

     

     

     

     

     

    € 37

    R0370

     

     

     

     

     

    € 38

    R0380

     

     

     

     

     

    € 39

    R0390

     

     

     

     

     

    € 40

    R0400

     

     

     

     

     

    41-45

    R0410

     

     

     

     

     

    46-50

    R0420

     

     

     

     

     

    51-60

    R0430

     

     

     

     

     

    61-70

    R0440

     

     

     

     

     

    71+

    R0450

     

     

     

     

     

    SR.22.03.01

    Angaben zur Berechnung der Matching-Anpassung



    Matching-Portfolio

    Z0010

     



     

     

    C0010

    Gesamtberechnung der Matching-Anpassung

     

     

    Auf Zahlungsstrom der Verpflichtungen angewandter effektiver Jahressatz

    R0010

     

    Effektiver Jahressatz des besten Schätzwerts

    R0020

     

    Verwendete Ausfallwahrscheinlichkeit zur Risikoreduzierung der Zahlungsströme der Vermögenswerte

    R0030

     

    Anteil des grundlegenden Spreads, der bei der Risikoreduzierung der Zahlungsströme der Vermögenswerte nicht berücksichtigt wird

    R0040

     

    Erhöhung des grundlegenden Spreads für Vermögenswerte unter dem Investment Grade

    R0050

     

    Matching-Anpassung an den risikofreien Zinssatz

    R0060

     

    Solvenzkapitalanforderung

     

     

    Sterblichkeitsrisikostress zum Zweck der Matching-Anpassung

    R0070

     

    Portfolio

     

     

    Marktwert der Vermögenswerte des Portfolios

    R0080

     

    Marktwert der inflationsabhängigen Vermögenswerte

    R0090

     

    Bester Schätzwert unter Einbeziehung der Inflation

    R0100

     

    Vermögenswerte zum Marktwert, deren Zahlungsströme von Dritten geändert werden können

    R0110

     

    Gesamtkapitalrentabilität — Vermögenswerte des Portfolios

    R0120

     

    Marktwert rückgekaufter Verträge

    R0130

     

    Anzahl der ausgeübten Rückkaufoptionen

    R0140

     

    Marktwert der Vermögenswerte, auf die die Matching-Anpassung angewandt wird

    R0150

     

    Erfüllte Rückkaufsrechte der Versicherungsinhaber

    R0160

     

    Verbindlichkeiten

     

     

    Laufzeit

    R0170

     

    S.22.04.01

    Angaben zur Übergangsmaßnahme bei der Berechnung der Zinssätze



    Gesamtberechnung der vorübergehenden Anpassung

    Währung

    Z0010

     

     

     

     

     

     

    C0010

    Zinssatz nach Solvabilität I

    R0010

     

    Effektiver Jahressatz

    R0020

     

    Anteil der zum Zeitpunkt der Berichterstattung angewandten Differenz

    R0030

     

    Anpassung an den risikofreien Zinssatz

    R0040

     



    Zinssatz nach Solvabilität I

    Währung

    Z0010

     

     

     

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert

    Durchschnittliche Laufzeit der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen

     

     

    C0020

    C0030

    Bis zu 0,5 Prozent

    R0100

     

     

    Über 0,5 % bis zu 1,0 %

    R0110

     

     

    Über 1,0 % bis zu 1,5 %

    R0120

     

     

    Über 1,5 % bis zu 2,0 %

    R0130

     

     

    Über 2,0 % bis zu 2,5 %

    R0140

     

     

    Über 2,5 % bis zu 3,0 %

    R0150

     

     

    Über 3,0 % bis zu 4,0 %

    R0160

     

     

    Über 4,0 % bis zu 5,0 %

    R0170

     

     

    Über 5,0 % bis zu 6,0 %

    R0180

     

     

    Über 6,0 % bis zu 7,0 %

    R0190

     

     

    Über 7,0 % bis zu 8,0 %

    R0200

     

     

    Über 8 %

    R0210

     

     



    S.22.05.01

    Gesamtberechnung bei Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

     

     

    C0010

    Versicherungstechnische Rückstellungen nach Solvabilität II am ersten Tag

    R0010

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen im Falle der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

     

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    R0020

     

    Bester Schätzwert

    R0030

     

    Risikomarge

    R0040

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen nach Solvabilität I

    R0050

     

    Anteil der aus der Anpassung resultierenden Differenz

    R0060

     

    Begrenzung nach Artikel 308d Absatz 4

    R0070

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen nach Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

    R0080

     

    S.22.06.01



    Bester Schätzwert nach Ländern und Währungen im Falle einer Volatilitätsanpassung

     

     

    Geschäftsbereich

    Z0010

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Nach Währungen

     

     

     

     

     

     

    C0010

     

     

     

     

     

    R0010

     

     



    Bester Schätzwert im Falle einer Volatilitätsanpassung nach Ländern und Währungen — Gesamtwert sowie Herkunftsland nach Währungen

     

     

     

    Gesamtwert des besten Schätzwerts im Falle einer Volatilitätsanpassung (für alle Währungen)

    Anteil des besten Schätzwerts im Falle einer Volatilitätsanpassung in der Berichtswährung

     

    Anteil des besten Schätzwerts im Falle einer Volatilitätsanpassung nach Währungen

     

     

     

    C0030

    C0040

     

    C0050

    Gesamtwert des besten Schätzwerts im Falle einer Volatilitätsanpassung in allen Ländern

    R0020

     

     

     

     

     

     

    Gesamtwert des besten Schätzwerts im Falle einer Volatilitätsanpassung im Herkunftsland

    R0030

     

     

     

     

     

     



    Bester Schätzwert im Falle einer Volatilitätsanpassung nach Ländern und Währungen — nach Ländern und Währungen

     

     

    Länder

    Gesamtwert des besten Schätzwerts im Falle einer Volatilitätsanpassung (für alle Währungen)

    Anteil des besten Schätzwerts im Falle einer Volatilitätsanpassung in der Berichtswährung

     

    Anteil des besten Schätzwerts im Falle einer Volatilitätsanpassung nach Währungen

     

     

    C0020

    C0030

    C0040

     

    C0050

    Land 1

    R0040

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    S.23.01.01

    Eigenmittel



     

     

    Gesamt

    Tier 1 — nicht gebunden

    Tier 1 — gebunden

    Tier 2

    Tier 3

     

     

    C0010

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    Basiseigenmittel vor Abzug von Beteiligungen an anderen Finanzbranchen im Sinne des Artikels 68 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35

     

     

     

     

     

     

    Grundkapital (ohne Abzug eigener Anteile)

    R0010

     

     

     

     

     

    Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio

    R0030

     

     

     

     

     

    Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen

    R0040

     

     

     

     

     

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit

    R0050

     

     

     

     

     

    Überschussfonds

    R0070

     

     

     

     

     

    Vorzugsaktien

    R0090

     

     

     

     

     

    Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio

    R0110

     

     

     

     

     

    Ausgleichsrücklage

    R0130

     

     

     

     

     

    Nachrangige Verbindlichkeiten

    R0140

     

     

     

     

     

    Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche

    R0160

     

     

     

     

     

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden

    R0180

     

     

     

     

     

    Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen

     

     

     

     

     

     

    Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen

    R0220

     

     

     

     

     

    Abzüge

     

     

     

     

     

     

    ▼M1

    Abzüge für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten

    R0230

     

     

     

     

     

    ▼B

    Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen

    R0290

     

     

     

     

     

    Ergänzende Eigenmittel

     

     

     

     

     

     

    Nicht eingezahltes und nicht eingefordertes Grundkapital, das auf Verlangen eingefordert werden kann

    R0300

     

     

     

     

     

    Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, die nicht eingezahlt und nicht eingefordert wurden, aber auf Verlangen eingefordert werden können

    R0310

     

     

     

     

     

    Nicht eingezahlte und nicht eingeforderte Vorzugsaktien, die auf Verlangen eingefordert werden können

    R0320

     

     

     

     

     

    Eine rechtsverbindliche Verpflichtung, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen

    R0330

     

     

     

     

     

    Kreditbriefe und Garantien gemäß Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG

    R0340

     

     

     

     

     

    Andere Kreditbriefe und Garantien als solche nach Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG

    R0350

     

     

     

     

     

    Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG

    R0360

     

     

     

     

     

    Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung — andere als solche gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG

    R0370

     

     

     

     

     

    Sonstige ergänzende Eigenmittel

    R0390

     

     

     

     

     

    Ergänzende Eigenmittel gesamt

    R0400

     

     

     

     

     

    Zur Verfügung stehende und anrechnungsfähige Eigenmittel

     

     

     

     

     

     

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel

    R0500

     

     

     

     

     

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel

    R0510

     

     

     

     

     

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel

    R0540

     

     

     

     

     

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel

    R0550

     

     

     

     

     

    Solvenzkapitalanforderung

    R0580

     

     

     

     

     

    Mindestkapitalanforderung

    R0600

     

     

     

     

     

    Verhältnis von anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur SCR

    R0620

     

     

     

     

     

    Verhältnis von anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur MCR

    R0640

     

     

     

     

     



     

     

    C0060

     

    Ausgleichsrücklage

     

     

     

    Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

    R0700

     

     

    Eigene Anteile (direkt und indirekt gehalten)

    R0710

     

     

    Vorhersehbare Dividenden, Ausschüttungen und Entgelte

    R0720

     

     

    Sonstige Basiseigenmittelbestandteile

    R0730

     

     

    Anpassung für gebundene Eigenmittelbestandteile in Matching-Adjustment-Portfolios und Sonderverbänden

    R0740

     

     

    Ausgleichsrücklage

    R0760

     

     

    Erwartete Gewinne

     

     

     

    Bei künftigen Prämien einkalkulierter erwarteter Gewinn (EPIFP) — Lebensversicherung

    R0770

     

     

    Bei künftigen Prämien einkalkulierter erwarteter Gewinn (EPIFP) — Nichtlebensversicherung

    R0780

     

     

    Gesamtbetrag des bei künftigen Prämien einkalkulierten erwarteten Gewinns (EPIFP)

    R0790

     

     

    S.23.01.04

    Eigenmittel



     

     

    Gesamt

    Tier 1 — nicht gebunden

    Tier 1 — gebunden

    Tier 2

    Tier 3

     

     

    C0010

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    Basiseigenmittel vor Abzug von Beteiligungen in anderen Finanzbranchen

     

     

     

     

     

     

    Grundkapital (ohne Abzug eigener Anteile)

    R0010

     

     

     

     

     

    Nicht verfügbares eingefordertes, jedoch nicht eingezahltes Grundkapital auf Gruppenebene

    R0020

     

     

     

     

     

    Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio

    R0030

     

     

     

     

     

    Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen

    R0040

     

     

     

     

     

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit

    R0050

     

     

     

     

     

    Nicht verfügbare nachrangige Mitgliederkonten auf Gruppenebene

    R0060

     

     

     

     

     

    Überschussfonds

    R0070

     

     

     

     

     

    Nicht verfügbare Überschussfonds auf Gruppenebene

    R0080

     

     

     

     

     

    Vorzugsaktien

    R0090

     

     

     

     

     

    Nicht verfügbare Vorzugsaktien auf Gruppenebene

    R0100

     

     

     

     

     

    Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio

    R0110

     

     

     

     

     

    Auf Vorzugsaktien entfallendes nicht verfügbares Emissionsagio auf Gruppenebene

    R0120

     

     

     

     

     

    Ausgleichsrücklage

    R0130

     

     

     

     

     

    Nachrangige Verbindlichkeiten

    R0140

     

     

     

     

     

    Nicht verfügbare nachrangige Verbindlichkeiten auf Gruppenebene

    R0150

     

     

     

     

     

    Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche

    R0160

     

     

     

     

     

    Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche, der auf Gruppenebene nicht verfügbar ist

    R0170

     

     

     

     

     

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden

    R0180

     

     

     

     

     

    Nicht verfügbare Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Eigenmittelbestandteilen

    R0190

     

     

     

     

     

    Minderheitsanteile (sofern sie nicht als Teil eines bestimmten Eigenmittelbestandteils gemeldet werden)

    R0200

     

     

     

     

     

    Nicht verfügbare Minderheitsanteile auf Gruppenebene

    R0210

     

     

     

     

     

    Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen

     

     

     

     

     

     

    ▼M1

    Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen

    R0220

     

     

     

     

     

    ▼B

    Abzüge

     

     

     

     

     

     

    ▼M1

    Abzüge für Beteiligungen an anderen Finanzunternehmen, einschließlich nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen

    R0230

     

     

     

     

     

    ▼B

    diesbezügliche Abzüge gemäß Artikel 228 der Richtlinie 2009/138/EG

    R0240

     

     

     

     

     

    Abzüge für Beteiligungen, für die keine Informationen zur Verfügung stehen (Artikel 229)

    R0250

     

     

     

     

     

    Abzug für Beteiligungen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden

    R0260

     

     

     

     

     

    Gesamtbetrag der nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile

    R0270

     

     

     

     

     

    Gesamtabzüge

    R0280

     

     

     

     

     

    Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen

    R0290

     

     

     

     

     

    Ergänzende Eigenmittel

     

     

     

     

     

     

    Nicht eingezahltes und nicht eingefordertes Grundkapital, das auf Verlangen eingefordert werden kann

    R0300

     

     

     

     

     

    Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, die nicht eingezahlt und nicht eingefordert wurden, aber auf Verlangen eingefordert werden können

    R0310

     

     

     

     

     

    Nicht eingezahlte und nicht eingeforderte Vorzugsaktien, die auf Verlangen eingefordert werden können

    R0320

     

     

     

     

     

    Eine rechtsverbindliche Verpflichtung, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen

    R0330

     

     

     

     

     

    Kreditbriefe und Garantien gemäß Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG

    R0340

     

     

     

     

     

    Andere Kreditbriefe und Garantien als solche nach Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG

    R0350

     

     

     

     

     

    Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG

    R0360

     

     

     

     

     

    Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung — andere als solche gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG

    R0370

     

     

     

     

     

    Nicht verfügbare ergänzende Eigenmittel auf Gruppenebene

    R0380

     

     

     

     

     

    Sonstige ergänzende Eigenmittel

    R0390

     

     

     

     

     

    Ergänzende Eigenmittel gesamt

    R0400

     

     

     

     

     

    Eigenmittel anderer Finanzbranchen

     

     

     

     

     

     

    ▼M3

    Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften — gesamt

    R0410

     

     

     

     

     

    ▼B

    Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

    R0420

     

     

     

     

     

    Nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen

    R0430

     

     

     

     

     

    ▼M2

    Gesamtbetrag der Eigenmittel anderer Finanzbranchen

    R0440

     

     

     

     

     

    ▼B

    Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode, ausschließlich oder in Kombination mit Methode 1

     

     

     

     

     

     

    Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden

    R0450

     

     

     

     

     

    Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden unter Abzug der gruppeninternen Transaktionen

    R0460

     

     

     

     

     

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehenden Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen)

    R0520

     

     

     

     

     

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehenden Eigenmittel

    R0530

     

     

     

     

     

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen)

    R0560

     

     

     

     

     

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel

    R0570

     

     

     

     

     

    Konsolidierte SCR für die Gruppe

    R0590

     

     

     

     

     

    Mindestbetrag der konsolidierten SCR für die Gruppe

    R0610

     

     

     

     

     

    Verhältnis von anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur konsolidierten SCR für die Gruppe (außer anderen Finanzbranchen und der durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen)

    R0630

     

     

     

     

     

    Verhältnis von anrechnungsfähigen Eigenmitteln zum Mindestbetrag der konsolidierten SCR für die Gruppe

    R0650

     

     

     

     

     

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen)

    R0660

     

     

     

     

     

    SCR für durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogene Unternehmen

    R0670

     

     

     

     

     

    SCR für die Gruppe

    R0680

     

     

     

     

     

    Verhältnis von anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur SCR für die Gruppe, einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen

    R0690

     

     

     

     

     



     

     

    C0060

     

    Ausgleichsrücklage

     

     

     

    Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

    R0700

     

     

    Eigene Anteile (direkt oder indirekt gehalten)

    R0710

     

     

    Vorhersehbare Dividenden, Ausschüttungen und Entgelte

    R0720

     

     

    Sonstige Basiseigenmittelbestandteile

    R0730

     

     

    Anpassung für gebundene Eigenmittelbestandteile in Matching-Adjustment-Portfolios und Sonderverbänden

    R0740

     

     

    Sonstige nicht verfügbare Eigenmittel

    R0750

     

     

    Ausgleichsrücklage

    R0760

     

     

    Erwartete Gewinne

     

     

     

    Bei künftigen Prämien einkalkulierter erwarteter Gewinn (EPIFP) — Lebensversicherung

    R0770

     

     

    Bei künftigen Prämien einkalkulierter erwarteter Gewinn (EPIFP) — Nichtlebensversicherung

    R0780

     

     

    EPIFP gesamt

    R0790

     

     

    S.23.02.01

    Genaue Angaben über Eigenmittel nach Tiers



     

     

    Gesamt

    Tier 1

    Tier 2

    Tier 3

     

     

     

    Tier 1 gesamt

    die unter die Übergangsbestimmungen fallen

    Tier 2

    die unter die Übergangsbestimmungen fallen

     

     

     

    C0010

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    Grundkapital

     

     

     

     

     

     

     

    Eingezahlt

    R0010

     

     

     

     

     

     

    Eingefordert, aber noch nicht eingezahlt

    R0020

     

     

     

     

     

     

    Eigene Anteile

    R0030

     

     

     

     

     

     

    Gesamtgrundkapital

    R0100

     

     

     

     

     

     

    Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen

     

     

     

     

     

     

     

    Eingezahlt

    R0110

     

     

     

     

     

     

    Eingefordert, aber noch nicht eingezahlt

    R0120

     

     

     

     

     

     

    Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — gesamt

    R0200

     

     

     

     

     

     

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit

     

     

     

     

     

     

     

    Befristet nachrangig

    R0210

     

     

     

     

     

     

    Unbefristet nachrangig mit Kaufoption

    R0220

     

     

     

     

     

     

    Unbefristet nachrangig ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit

    R0230

     

     

     

     

     

     

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — gesamt

    R0300

     

     

     

     

     

     

    Vorzugsaktien

     

     

     

     

     

     

     

    Befristete Vorzugsaktien

    R0310

     

     

     

     

     

     

    Unbefristete Vorzugsaktien mit Kaufoption

    R0320

     

     

     

     

     

     

    Unbefristete Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit

    R0330

     

     

     

     

     

     

    Gesamtbetrag der Vorzugsaktien

    R0400

     

     

     

     

     

     

    Nachrangige Verbindlichkeiten

     

     

     

     

     

     

     

    Befristete nachrangige Verbindlichkeiten

    R0410

     

     

     

     

     

     

    Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit

    R0420

     

     

     

     

     

     

    Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit

    R0430

     

     

     

     

     

     

    Nachrangige Verbindlichkeiten — gesamt

    R0500

     

     

     

     

     

     



     

     

     

     

     

    Tier 2

    Tier 3

     

     

     

     

     

    Genehmigte ursprüngliche Beträge

    Aktuelle Beträge

    Genehmigte ursprüngliche Beträge

    Aktuelle Beträge

    Ergänzende Eigenmittel

     

     

     

     

    C0070

    C0080

    C0090

    C0100

    Bestandteile, für die ein Betrag genehmigt wurde

    R0510

     

     

     

     

     

     

     

    Bestandteile, für die eine Methode genehmigt wurde

    R0520

     

     

     

     

     

     

     



     

     

    Gesamt

    Erläuterung

     

     

    C0110

    C0120

    Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — Zuordnung der Bewertungsdifferenzen

     

     

     

    Differenz bei der Bewertung der Vermögenswerte

    R0600

     

     

    Differenz bei der Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen

    R0610

     

     

    Differenz bei der Bewertung sonstiger Verbindlichkeiten

    R0620

     

     

    Gesamtbetrag der Rücklagen und einbehaltenen Gewinne im Jahresabschluss

    R0630

     

     

    Sonstige, bitte erklären Sie, warum Sie diese Zeile verwenden müssen.

    R0640

     

     

    An die Differenzen der Bewertung für Solvabilität II angepasste Rücklagen aus dem Jahresabschluss

    R0650

     

     

    Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der Basiseigenmittelbestandteilen zugeordnet werden kann (ausgenommen Ausgleichsrücklage)

    R0660

     

     

    Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

    R0700

     

     

    S.23.02.04

    Genaue Angaben über Eigenmittel nach Tier



     

     

    Gesamt

    Tier 1

    Tier 2

    Tier 3

     

     

     

    Tier 1 gesamt

    die unter die Übergangsbestimmungen fallen

    Tier 2

    die unter die Übergangsbestimmungen fallen

     

     

     

    C0010

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    Grundkapital

     

     

     

     

     

     

     

    Eingezahlt

    R0010

     

     

     

     

     

     

    Eingefordert, aber noch nicht eingezahlt

    R0020

     

     

     

     

     

     

    Eigene Anteile

    R0030

     

     

     

     

     

     

    Gesamtgrundkapital

    R0100

     

     

     

     

     

     

    Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen

     

     

     

     

     

     

     

    Eingezahlt

    R0110

     

     

     

     

     

     

    Eingefordert, aber noch nicht eingezahlt

    R0120

     

     

     

     

     

     

    Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — gesamt

    R0200

     

     

     

     

     

     

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit

     

     

     

     

     

     

     

    Befristet nachrangig

    R0210

     

     

     

     

     

     

    Unbefristet nachrangig mit Kaufoption

    R0220

     

     

     

     

     

     

    Unbefristet nachrangig ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit

    R0230

     

     

     

     

     

     

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — gesamt

    R0300

     

     

     

     

     

     

    Vorzugsaktien

     

     

     

     

     

     

     

    Befristete Vorzugsaktien

    R0310

     

     

     

     

     

     

    Unbefristete Vorzugsaktien mit Kaufoption

    R0320

     

     

     

     

     

     

    Unbefristete Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit

    R0330

     

     

     

     

     

     

    Gesamtbetrag der Vorzugsaktien

    R0400

     

     

     

     

     

     

    Nachrangige Verbindlichkeiten

     

     

     

     

     

     

     

    Befristete nachrangige Verbindlichkeiten

    R0410

     

     

     

     

     

     

    Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit

    R0420

     

     

     

     

     

     

    Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit

    R0430

     

     

     

     

     

     

    Nachrangige Verbindlichkeiten — gesamt

    R0500

     

     

     

     

     

     



     

     

     

     

     

    Tier 2

    Tier 3

     

     

     

     

     

    Genehmigte ursprüngliche Beträge

    Aktuelle Beträge

    Genehmigte ursprüngliche Beträge

    Aktuelle Beträge

    Ergänzende Eigenmittel

     

     

     

     

    C0070

    C0080

    C0090

    C0100

    Bestandteile, für die ein Betrag genehmigt wurde

    R0510

     

     

     

     

     

     

     

    Bestandteile, für die eine Methode genehmigt wurde

    R0520

     

     

     

     

     

     

     



     

     

    Gesamt

    Erläuterung

     

     

    C0110

    C0120

    Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — Zuordnung der Bewertungsdifferenzen

     

     

     

    Differenz bei der Bewertung der Vermögenswerte

    R0600

     

     

    Differenz bei der Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen

    R0610

     

     

    Differenz bei der Bewertung sonstiger Verbindlichkeiten

    R0620

     

     

    Gesamtbetrag der Rücklagen und einbehaltenen Gewinne im Jahresabschluss

    R0630

     

     

    Sonstige, bitte erklären Sie, warum Sie diese Zeile verwenden müssen.

    R0640

     

     

    An die Differenzen der Bewertung für Solvabilität II angepasste Rücklagen aus dem Jahresabschluss

    R0650

     

     

    Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der Basiseigenmittelbestandteilen zugeordnet werden kann (ausgenommen Ausgleichsrücklage)

    R0660

     

     

    Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

    R0700

     

     



    S.23.03.01

    Jährliche Bewegungen bei den Eigenmitteln

     

     

    Saldoübertrag

    Erhöhung

    Verringerung

     

     

    Saldovortrag

     

     

    C0010

    C0020

    C0030

     

     

    C0060

    Grundkapital — Bewegungen im Berichtszeitraum

     

     

     

     

     

     

     

    Eingezahlt

    R0010

     

     

     

     

     

     

    Eingefordert, aber noch nicht eingezahlt

    R0020

     

     

     

     

     

     

    Eigene Anteile

    R0030

     

     

     

     

     

     

    Gesamtgrundkapital

    R0100

     

     

     

     

     

     

    Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Bewegungen im Berichtszeitraum

     

     

     

     

     

     

     

    Tier 1

    R0110

     

     

     

     

     

     

    Tier 2

    R0120

     

     

     

     

     

     

    Gesamt

    R0200

     

     

     

     

     

     

    Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — Bewegungen im Berichtszeitraum

     

     

     

     

     

     

     

    Eingezahlt

    R0210

     

     

     

     

     

     

    Eingefordert, aber noch nicht eingezahlt

    R0220

     

     

     

     

     

     

    Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — gesamt

    R0300

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Saldoübertrag

    Emittiert

    Getilgt

    Bewegungen bei der Bewertung

    Regulierungsmaßnahme

    Saldovortrag

     

     

    C0010

    C0070

    C0080

    C0090

    C0100

    C0060

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Bewegungen im Berichtszeitraum

     

     

     

     

     

     

     

    Tier 1

    R0310

     

     

     

     

     

     

    Tier 2

    R0320

     

     

     

     

     

     

    Tier 3

    R0330

     

     

     

     

     

     

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — gesamt

    R0400

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Saldoübertrag

     

     

     

     

    Saldovortrag

     

     

    C0010

     

     

     

     

    C0060

    Überschussfonds

    R0500

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Saldoübertrag

    Erhöhung

    Verringerung

     

     

    Saldovortrag

     

     

    C0010

    C0020

    C0030

     

     

     

    Vorzugsaktien — Bewegungen im Berichtszeitraum

     

     

     

     

     

     

     

    Tier 1

    R0510

     

     

     

     

     

     

    Tier 2

    R0520

     

     

     

     

     

     

    Tier 3

    R0530

     

     

     

     

     

     

    Gesamtbetrag der Vorzugsaktien

    R0600

     

     

     

     

     

     

    Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio

     

     

     

     

     

     

     

    Tier 1

    R0610

     

     

     

     

     

     

    Tier 2

    R0620

     

     

     

     

     

     

    Tier 3

    R0630

     

     

     

     

     

     

    Gesamt

    R0700

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Saldoübertrag

    Emittiert

    Getilgt

    Bewegungen bei der Bewertung

    Regulierungsmaßnahme

    Saldovortrag

     

     

    C0010

    C0070

    C0080

    C0090

    C0100

    C0060

    Nachrangige Verbindlichkeiten — Bewegungen im Berichtszeitraum

     

     

     

     

     

     

     

    Tier 1

    R0710

     

     

     

     

     

     

    Tier 2

    R0720

     

     

     

     

     

     

    Tier 3

    R0730

     

     

     

     

     

     

    Nachrangige Verbindlichkeiten — gesamt

    R0800

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Saldoübertrag

     

     

     

     

    Saldovortrag

     

     

    C0010

     

     

     

     

    C0060

    Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche

    R0900

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Saldoübertrag

    Emittiert

    Getilgt

    Bewegungen bei der Bewertung

     

    Saldovortrag

     

     

    C0010

    C0070

    C0080

    C0090

     

    C0060

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Bewegungen im Berichtszeitraum

     

     

     

     

     

     

     

    Tier 1 als nicht gebunden zu behandeln

    R1000

     

     

     

     

     

     

    Tier 1 als gebunden zu behandeln

    R1010

     

     

     

     

     

     

    Tier 2

    R1020

     

     

     

     

     

     

    Tier 3

    R1030

     

     

     

     

     

     

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittelbestandteile genehmigt wurden — gesamt

    R1100

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Saldoübertrag

    Neuer verfügbar gemachter Betrag

    Abzug vom verfügbaren Betrag

    Eingefordert zu Basiseigenmitteln

     

    Saldovortrag

     

     

    C0010

    C0110

    C0120

    C0130

     

    C0060

    Ergänzende Eigenmittel — Bewegungen im Berichtszeitraum

     

     

     

     

     

     

     

    Tier 2

    R1110

     

     

     

     

     

     

    Tier 3

    R1120

     

     

     

     

     

     

    Ergänzende Eigenmittel gesamt

    R1200

     

     

     

     

     

     



    S.23.03.04

    Jährliche Bewegungen bei den Eigenmitteln

     

     

    Saldoübertrag

    Erhöhung

    Verringerung

     

     

    Saldovortrag

     

     

    C0010

    C0020

    C0030

     

     

    C0060

    Grundkapital — Bewegungen im Berichtszeitraum

     

     

     

     

     

     

     

    Eingezahlt

    R0010

     

     

     

     

     

     

    Eingefordert, aber noch nicht eingezahlt

    R0020

     

     

     

     

     

     

    Eigene Anteile

    R0030

     

     

     

     

     

     

    Gesamtgrundkapital

    R0100

     

     

     

     

     

     

    Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Bewegungen im Berichtszeitraum

     

     

     

     

     

     

     

    Tier 1

    R0110

     

     

     

     

     

     

    Tier 2

    R0120

     

     

     

     

     

     

    Gesamt

    R0200

     

     

     

     

     

     

    Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — Bewegungen im Berichtszeitraum

     

     

     

     

     

     

     

    Eingezahlt

    R0210

     

     

     

     

     

     

    Eingefordert, aber noch nicht eingezahlt

    R0220

     

     

     

     

     

     

    Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — gesamt

    R0300

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Saldoübertrag

    Emittiert

    Getilgt

    Bewegungen bei der Bewertung

    Regulierungsmaßnahme

    Saldovortrag

     

     

    C0010

    C0070

    C0080

    C0090

    C0100

    C0060

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Bewegungen im Berichtszeitraum

     

     

     

     

     

     

     

    Tier 1

    R0310

     

     

     

     

     

     

    Tier 2

    R0320

     

     

     

     

     

     

    Tier 3

    R0330

     

     

     

     

     

     

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — gesamt

    R0400

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Saldoübertrag

     

     

     

     

    Saldovortrag

     

     

    C0010

     

     

     

     

    C0060

    Überschussfonds

    R0500

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Saldoübertrag

    Erhöhung

    Verringerung

     

     

    Saldovortrag

     

     

    C0010

    C0020

    C0030

     

     

     

    Vorzugsaktien — Bewegungen im Berichtszeitraum

     

     

     

     

     

     

     

    Tier 1

    R0510

     

     

     

     

     

     

    Tier 2

    R0520

     

     

     

     

     

     

    Tier 3

    R0530

     

     

     

     

     

     

    Gesamtbetrag der Vorzugsaktien

    R0600

     

     

     

     

     

     

    Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio

     

     

     

     

     

     

     

    Tier 1

    R0610

     

     

     

     

     

     

    Tier 2

    R0620

     

     

     

     

     

     

    Tier 3

    R0630

     

     

     

     

     

     

    Gesamt

    R0700

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Saldoübertrag

    Emittiert

    Getilgt

    Bewegungen bei der Bewertung

    Regulierungsmaßnahme

    Saldovortrag

     

     

    C0010

    C0070

    C0080

    C0090

    C0100

    C0060

    Nachrangige Verbindlichkeiten — Bewegungen im Berichtszeitraum

     

     

     

     

     

     

     

    Tier 1

    R0710

     

     

     

     

     

     

    Tier 2

    R0720

     

     

     

     

     

     

    Tier 3

    R0730

     

     

     

     

     

     

    Nachrangige Verbindlichkeiten — gesamt

    R0800

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Saldoübertrag

     

     

     

     

    Saldovortrag

     

     

    C0010

     

     

     

     

    C0060

    Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche

    R0900

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Saldoübertrag

    Emittiert

    Getilgt

    Bewegungen bei der Bewertung

     

    Saldovortrag

     

     

    C0010

    C0070

    C0080

    C0090

     

    C0060

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Bewegungen im Berichtszeitraum

     

     

     

     

     

     

     

    Tier 1 als nicht gebunden zu behandeln

    R1000

     

     

     

     

     

     

    Tier 1 als gebunden zu behandeln

    R1010

     

     

     

     

     

     

    Tier 2

    R1020

     

     

     

     

     

     

    Tier 3

    R1030

     

     

     

     

     

     

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittelbestandteile genehmigt wurden — gesamt

    R1100

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Saldoübertrag

    Neuer verfügbar gemachter Betrag

    Abzug vom verfügbaren Betrag

    Eingefordert zu Basiseigenmitteln

     

    Saldovortrag

     

     

    C0010

    C0110

    C0120

    C0130

     

    C0060

    Ergänzende Eigenmittel — Bewegungen im Berichtszeitraum

     

     

     

     

     

     

     

    Tier 2

    R1110

     

     

     

     

     

     

    Tier 3

    R1120

     

     

     

     

     

     

    Ergänzende Eigenmittel gesamt

    R1200

     

     

     

     

     

     

    S.23.04.01

    Liste der Eigenmittelbestandteile



    Beschreibung der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit

    Betrag

    Tier

    Währungscode

    Unter Übergangsbestimmungen fallend?

    Gegenpartei (im Falle einer bestimmten)

    Emissionsdatum

    (Forts.)

    C0010

    C0020

    C0030

    C0040

    C0070

    C0080

    C0090

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    Fälligkeitstermin

    Erster Kündigungstermin

    Weitere Kündigungstermine

    Rückzahlungsanreize

    Kündigungsfrist

    Rückkauf im Lauf des Jahres

    C0100

    C0110

    C0120

    C0130

    C0140

    C0160

     

     

     

     

     

     



    Beschreibung der Vorzugsaktien

    Betrag

    Unter Übergangsbestimmungen fallend?

    Gegenpartei (im Falle einer bestimmten)

    Emissionsdatum

    Erster Kündigungstermin

    Weitere Kündigungstermine

    Rückzahlungsanreize

    C0190

    C0200

    C0210

    C0220

    C0230

    C0240

    C0250

    C0260

     

     

     

     

     

     

     

     



    Beschreibung der nachrangigen Verbindlichkeiten

    Betrag

    Tier

    Währungscode

    Kreditgeber (im Falle eines bestimmten)

    Unter Übergangsbestimmungen fallend?

    Emissionsdatum

    (Forts.)

    C0270

    C0280

    C0290

    C0300

    C0320

    C0330

    C0350

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    Fälligkeitstermin

    Erster Kündigungstermin

    Weitere Kündigungstermine

    Rückzahlungsanreize

    Kündigungsfrist

    C0360

    C0370

    C0380

    C0390

    C0400

     

     

     

     

     



    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden

    Betrag

    Währungscode

    Tier 1

    Tier 2

    Tier 3

    Datum der Genehmigung

    C0450

    C0460

    C0470

    C0480

    C0490

    C0500

    C0510

     

     

     

     

     

     

     



    Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen

    Beschreibung der Bestandteile

    Gesamt

    C0570

    C0580

     

     



    Beschreibung der ergänzenden Eigenmittel

    Betrag

    Gegenpartei

    Emissionsdatum

    Datum der Genehmigung

    C0590

    C0600

    C0610

    C0620

    C0630

     

     

     

     

     



    Anpassung für Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios

    Anzahl der Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios

     

    Fiktive SCR

    Fiktive SCR (negative Ergebnisse sind auf null zu setzen)

    Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

    Anteilseignern zurechenbare künftige Übertragungen

    Anpassung für gebundene Eigenmittelbestandteile in Matching-Adjustment-Portfolios und Sonderverbänden

    C0660

     

    C0670

    C0680

    C0690

    C0700

    C0710

    Anpassung für gebundene Eigenmittelbestandteile in Matching-Adjustment-Portfolios und Sonderverbänden

    R0010

     

     

     

     

     

     

    R0020

     

     

     

     

     

    S.23.04.04

    Liste der Eigenmittelbestandteile



    Beschreibung der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit

    Betrag

    Tier

    Währungscode

    Emittent

    Kreditgeber (im Falle eines bestimmten)

    Unter Übergangsbestimmungen fallend?

    (Forts.)

    C0010

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    Gegenpartei (im Falle einer bestimmten)

    Emissionsdatum

    Fälligkeitstermin

    Erster Kündigungstermin

    Weitere Kündigungstermine

    Rückzahlungsanreize

    Kündigungsfrist

    (Forts.)

    C0080

    C0090

    C0100

    C0110

    C0120

    C0130

    C0140

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    Name der Aufsichtsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat

    Rückkauf im Lauf des Jahres

    Von Unternehmen der Gruppe gehaltener Anteil (%) der Emission

    Beitrag zu nachrangigen Mitgliederkonten der Gruppe

    C0150

    C0160

    C0170

    C0180

     

     

     

     



    Beschreibung der Vorzugsaktien

    Betrag

    Unter Übergangsbestimmungen fallend?

    Gegenpartei (im Falle einer bestimmten)

    Emissionsdatum

    Erster Kündigungstermin

    Weitere Kündigungstermine

    Rückzahlungsanreize

    C0190

    C0200

    C0210

    C0220

    C0230

    C0240

    C0250

    C0260

     

     

     

     

     

     

     

     



    Beschreibung der nachrangigen Verbindlichkeiten

    Betrag

    Tier

    Währungscode

    Emittent

    Kreditgeber (im Falle eines bestimmten)

    Unter Übergangsbestimmungen fallend?

    (Forts.)

    C0270

    C0280

    C0290

    C0300

    C0310

    C0320

    C0330

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    Gegenpartei (im Falle einer bestimmten)

    Emissionsdatum

    Fälligkeitstermin

    Erster Kündigungstermin

    Weitere Kündigungstermine

    Rückzahlungsanreize

    Kündigungsfrist

    (Forts.)

    C0340

    C0350

    C0360

    C0370

    C0380

    C0390

    C0400

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    Name der Aufsichtsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat

    Rückkauf im Lauf des Jahres

    Von Unternehmen der Gruppe gehaltener Anteil (%) der Emission

    Beitrag zu nachrangigen Verbindlichkeiten der Gruppe

    C0410

    C0420

    C0430

    C0440

     

     

     

     



    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden

    Betrag

    Währungscode

    Tier 1

    Tier 2

    Tier 3

    Datum der Genehmigung

    (Forts.)

    C0450

    C0460

    C0470

    C0480

    C0490

    C0500

    C0510

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    Name der Aufsichtsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat

    Name des betreffenden Unternehmens

    Rückkauf im Lauf des Jahres

    Von Unternehmen der Gruppe gehaltener Anteil (%) der Emission

    Beitrag zu anderen Basiseigenmitteln der Gruppe

    C0520

    C0530

    C0540

    C0550

    C0560

     

     

     

     

     



    Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen

    Beschreibung der Bestandteile

    Gesamt

    C0570

    C0580

     

     



    Beschreibung der ergänzenden Eigenmittel

    Betrag

    Gegenpartei

    Emissionsdatum

    Datum der Genehmigung

    Name der Aufsichtsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat

    Name des betreffenden Unternehmens

    (Forts.)

    C0590

    C0600

    C0610

    C0620

    C0630

    C0640

    C0650

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    Anpassung für Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios

    Anzahl der Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios

     

    Fiktive SCR

    Fiktive SCR (negative Ergebnisse sind auf null zu setzen)

    Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

    Anteilseignern zurechenbare künftige Übertragungen

    Anpassung für gebundene Eigenmittelbestandteile in Matching-Adjustment-Portfolios und Sonderverbänden

    C0660

     

    C0670

    C0680

    C0690

    C0700

    C0710

    Anpassung für gebundene Eigenmittelbestandteile in Matching-Adjustment-Portfolios und Sonderverbänden

    R0010

     

     

     

     

     

     

    R0020

     

     

     

     

     



    Berechnung der nicht verfügbaren Eigenmittel auf Gruppenebene (die Berechnung muss pro Unternehmen erfolgen)

    Nicht verfügbare Eigenmittel auf Gruppenebene — über den Beitrag der SCR auf Einzelebene zur SCR auf Gruppenebene hinaus

    Verbundene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, ergänzende Unternehmen und Zweckgesellschaften, die in die Berechnung auf Gruppenebene einbezogen werden

    Land

    Beitrag der SCR auf Einzelebene zur SCR auf Gruppenebene

    Nicht verfügbare Minderheitsanteile

    Nicht verfügbare Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Eigenmittelbestandteilen

    Nicht verfügbare Überschussfonds

    Nicht verfügbares eingefordertes, aber nicht eingezahltes Kapital

    (Forts.)

    C0720

    C0730

    C0740

    C0750

    C0760

    C0770

    C0780

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    Nicht verfügbare ergänzende Eigenmittel

    Nicht verfügbare nachrangige Mitgliederkonten

    Nicht verfügbare Vorzugsaktien

    Nicht verfügbare nachrangige Verbindlichkeiten

    Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche, der nicht auf Gruppenebene verfügbar ist

    Auf Vorzugsaktien entfallendes nicht verfügbares Emissionsagio auf Gruppenebene

    Nicht verfügbare Eigenmittelüberdeckung — gesamt

    C0790

    C0800

    C0810

    C0820

    C0830

    C0840

    C0850

     

     

     

     

     

     

     



    Verbundene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, ergänzende Unternehmen und Zweckgesellschaften, die in die Berechnung auf Gruppenebene einbezogen werden

    Land

    Beitrag der SCR auf Einzelebene zur SCR auf Gruppenebene

    Nicht verfügbare Minderheitsanteile

    Nicht verfügbare Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Eigenmittelbestandteilen

    Nicht verfügbare Überschussfonds

    Nicht verfügbares eingefordertes, aber nicht eingezahltes Kapital

    Nicht verfügbare ergänzende Eigenmittel

     

     

     

    C0860

    C0870

    C0880

    C0890

    C0900

    Gesamt

     

     

     

     

     

     

     



    Verbundene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, ergänzende Unternehmen und Zweckgesellschaften, die in die Berechnung auf Gruppenebene einbezogen werden

    Nicht verfügbare nachrangige Mitgliederkonten

    Nicht verfügbare Vorzugsaktien

    Nicht verfügbare nachrangige Verbindlichkeiten

    Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche, der nicht auf Gruppenebene verfügbar ist

    Auf Vorzugsaktien entfallendes nicht verfügbares Emissionsagio auf Gruppenebene

    Nicht verfügbare Eigenmittelüberdeckung — gesamt

     

    C0910

    C0920

    C0930

    C0940

    C0950

    C0960

    Gesamt

     

     

     

     

     

     

    S.24.01.01

    Gehaltene Beteiligungen

    Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die nach Artikel 68 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission (in voller Höhe oder anteilig) in Abzug gebracht werden



    Tabelle 1 — Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die jeweils 10 % der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv und vi genannten Eigenmittelbestandteile überschreiten, ohne konsolidierte strategische Beteiligungen für den Abzug nach Artikel 68 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35

    Name des verbundenen Unternehmens

    ID-Code des Vermögenswerts

    Art des ID-Codes des Vermögenswerts

    Gesamt

    Hartes Kernkapital (Tier 1)

    Zusätzliches Kernkapital (Additional Tier 1)

    Tier 2

    C0010

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

     

     

     

     

     

     

     



    Tabelle 2 — Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die aggregiert 10 % der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv und vi genannten Eigenmittelbestandteile überschreiten, ohne konsolidierte strategische Beteiligungen für den Abzug nach Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35

    Name des verbundenen Unternehmens

    ID-Code des Vermögenswerts

    Art des ID-Codes des Vermögenswerts

    Gesamt

    Hartes Kernkapital (Tier 1)

    Zusätzliches Kernkapital (Additional Tier 1)

    Tier 2

    C0080

    C0090

    C0100

    C0110

    C0120

    C0130

    C0140

     

     

     

     

     

     

     



     

     

     

    Gesamt

    Hartes Kernkapital (Tier 1)

    Zusätzliches Kernkapital (Additional Tier 1)

    Tier 2

     

     

     

    C0150

    C0160

    C0170

    C0180

    Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt (für die ein Abzug von den Eigenmitteln vorgenommen wird)

     

     

     

     

     

     



    Abzüge von den Eigenmitteln

     

     

    Gesamt

    Tier 1 — nicht gebunden

    Tier 1 — gebunden

    Tier 2

     

     

    C0190

    C0200

    C0210

    C0220

    R0010

    Abzug nach Artikel 68 Absatz 1

     

     

     

     

    R0020

    Abzug nach Artikel 68 Absatz 2

     

     

     

     

    R0030

    Gesamt

     

     

     

     

    Behandlung der Solvenzkapitalanforderung

    Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die nicht nach Artikel 68 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission (in voller Höhe) in Abzug gebracht werden



    Tabelle 3 — Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die nach Artikel 171 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission als strategisch einzustufen sind und die auf der Grundlage von Methode 1 in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen werden (kein Abzug von den Eigenmitteln nach Artikel 68 Absatz 3)

    Name des verbundenen Unternehmens

    ID-Code des Vermögenswerts

    Art des ID-Codes des Vermögenswerts

    Gesamt

    Typ-1-Aktien

    Typ-2-Aktien

    Nachrangige Verbindlichkeiten

    C0230

    C0240

    C0250

    C0260

    C0270

    C0280

    C0290

     

     

     

     

     

     

     



    Tabelle 4 — Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die strategischer Natur sind (nach Artikel 171 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission) und die auf der Grundlage von Methode 1 nicht in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen und nicht nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 in Abzug gebracht werden (Sie sollten den übrigen Teil nach dem anteiligen Abzug gemäß Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 enthalten.)

    Name des verbundenen Unternehmens

    ID-Code des Vermögenswerts

    Art des ID-Codes des Vermögenswerts

    Gesamt

    Typ-1-Aktien

    Typ-2-Aktien

    Nachrangige Verbindlichkeiten

    C0300

    C0310

    C0320

    C0330

    C0340

    C0350

    C0360

     

     

     

     

     

     

     



    Tabelle 5 — Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die nicht strategischer Natur sind und die nicht nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden

    (Sie sollten den übrigen Teil nach dem anteiligen Abzug gemäß Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 enthalten.)

    Name des verbundenen Unternehmens

    ID-Code des Vermögenswerts

    Art des ID-Codes des Vermögenswerts

    Gesamt

    Typ-1-Aktien

    Typ-2-Aktien

    Nachrangige Verbindlichkeiten

    C0370

    C0380

    C0390

    C0400

    C0410

    C0420

    C0430

     

     

     

     

     

     

     

    Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, die keine Finanz- oder Kreditinstitute sind



    Tabelle 6 — Sonstige strategische Beteiligungen an Unternehmen, die keine Finanz- oder Kreditinstitute sind

    Name des verbundenen Unternehmens

    ID-Code des Vermögenswerts

    Art des ID-Codes des Vermögenswerts

    Gesamt

    Typ-1-Aktien

    Typ-2-Aktien

    Nachrangige Verbindlichkeiten

    C0440

    C0450

    C0460

    C0470

    C0480

    C0490

    C0500

     

     

     

     

     

     

     



    Tabelle 7 — Sonstige nicht strategische Beteiligungen an Unternehmen, die keine Finanz- oder Kreditinstitute sind

    Name des verbundenen Unternehmens

    ID-Code des Vermögenswerts

    Art des ID-Codes des Vermögenswerts

    Gesamt

    Typ-1-Aktien

    Typ-2-Aktien

    Nachrangige Verbindlichkeiten

    C0510

    C0520

    C0530

    C0540

    C0550

    C0560

    C0570

     

     

     

     

     

     

     



    Gesamtbetrag für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

     

     

    Gesamt

    Typ-1-Aktien

    Typ-2-Aktien

    Nachrangige Verbindlichkeiten

     

     

    C0580

    C0590

    C0600

    C0610

    R0040

    Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt

     

     

     

     

    R0050

    davon strategische (nach Methode 1 oder unter 10 % nicht nach Methode 1)

     

     

     

     

    R0060

    davon nicht strategische (unter 10 %)

     

     

     

     

    R0070

    Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, die keine Finanz- oder Kreditinstitute sind

     

     

     

     

    R0080

    davon strategische

     

     

     

     

    R0090

    davon nicht strategische

     

     

     

     



    Gesamtbetrag aller Beteiligungen

     

     

    Gesamt

     

     

    C0620

     

    Gesamtbetrag aller Beteiligungen

     

    S.25.01.01

    Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die die Standardformel verwenden



    Artikel 112

    Z0010

    A001



     

     

    Netto-Solvenzkapitalanforderung

    Brutto-Solvenzkapitalanforderung

    Zuordnung aus Anpassungen aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Adjustment-Portfolios

     

     

    C0030

    C0040

    C0050

    Marktrisiko

    R0010

     

     

     

    Gegenparteiausfallrisiko

    R0020

     

     

     

    Lebensversicherungstechnisches Risiko

    R0030

     

     

     

    Krankenversicherungstechnisches Risiko

    R0040

     

     

     

    Nichtlebensversicherungstechnisches Risiko

    R0050

     

     

     

    Diversifikation

    R0060

     

     

     

    Risiko immaterieller Vermögenswerte

    R0070

     

     

     

    Basissolvenzkapitalanforderung

    R0100

     

     

     

     

     

     

     

     

    Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

     

    C0100

     

     

    Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP

    R0120

     

     

     

    Operationelles Risiko

    R0130

     

     

     

    Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen

    R0140

     

     

     

    Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern

    R0150

     

     

     

    Kapitalanforderung für Geschäfte nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG

    R0160

     

     

     

    Solvenzkapitalanforderung ohne Kapitalaufschlag

    R0200

     

     

     

    Kapitalaufschlag bereits festgesetzt

    R0210

     

     

     

    Solvenzkapitalanforderung

    R0220

     

     

     

    Weitere Angaben zur SCR

     

     

     

     

    Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko

    R0400

     

     

     

    Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil

    R0410

     

     

     

    Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Sonderverbände

    R0420

     

     

     

    Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Matching-Adjustment-Portfolios

    R0430

     

     

     

    Diversifikationseffekte aufgrund der Aggregation der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für Sonderverbände für Artikel 304

    R0440

     

     

     

    Methode zur Berechnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP

    R0450

     

     

     

    Künftige Überschussbeteiligungen (netto)

    R0460

     

     

     

    ▼M4



    Vorgehensweise beim Steuersatz

     

     

    Ja/Nein

     

     

    C0109

    Zugrundelegung des Durchschnittssteuersatzes

    R0590

     



    Berechnung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern (Angaben bis zum 31. Dezember 2019 freiwillig, ab 1. Januar 2020 obligatorisch)

     

     

    Vor Schock

    Nach Schock

    LAC DT

     

     

    C0110

    C0120

    C0130

    DTA

    R0600

     

     

     

    DTA Vortrag

    R0610

     

     

     

    DTA wegen abzugsfähiger temporärer Differenzen

    R0620

     

     

     

    DTL

    R0630

     

     

     

    LAC DT

    R0640

     

     

     

    LAC DT wegen Umkehrung latenter Steuerverbindlichkeiten

    R0650

     

     

     

    LAC DT wegen wahrscheinlicher künftiger steuerpflichtiger Gewinne

    R0660

     

     

     

    LAC DT wegen Rücktrag, laufendes Jahr

    R0670

     

     

     

    LAC DT wegen Rücktrag, künftige Jahre

    R0680

     

     

     

    Maximale LAC DT

    R0690

     

     

     

    ▼B

    S.25.01.04

    Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die die Standardformel verwenden



    Artikel 112

    Z0010

     



     

     

    Netto-Solvenzkapitalanforderung

    Brutto-Solvenzkapitalanforderung

    Zuordnung aus Anpassungen aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Adjustment-Portfolios

     

     

    C0030

    C0040

    C0050

    Marktrisiko

    R0010

     

     

     

    Gegenparteiausfallrisiko

    R0020

     

     

     

    Lebensversicherungstechnisches Risiko

    R0030

     

     

     

    Krankenversicherungstechnisches Risiko

    R0040

     

     

     

    Nichtlebensversicherungstechnisches Risiko

    R0050

     

     

     

    Diversifikation

    R0060

     

     

     

    Risiko immaterieller Vermögenswerte

    R0070

     

     

     

    Basissolvenzkapitalanforderung

    R0100

     

     

     

     

     

     

     

     

    Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

     

    C0100

     

     

    Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP

    R0120

     

     

     

    Operationelles Risiko

    R0130

     

     

     

    Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen

    R0140

     

     

     

    Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern

    R0150

     

     

     

    Kapitalanforderung für Geschäfte nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG

    R0160

     

     

     

    Solvenzkapitalanforderung ohne Kapitalaufschlag

    R0200

     

     

     

    Kapitalaufschläge bereits festgesetzt

    R0210

     

     

     

    Solvenzkapitalanforderung für Unternehmen, die die konsolidierte Methode verwenden

    R0220

     

     

     

    Weitere Angaben zur SCR

     

     

     

     

    Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko

    R0400

     

     

     

    Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil

    R0410

     

     

     

    Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Sonderverbände

    R0420

     

     

     

    Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Matching-Adjustment-Portfolios

    R0430

     

     

     

    Diversifikationseffekte aufgrund der Aggregation der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für Sonderverbände für Artikel 304

    R0440

     

     

     

    Methode zur Berechnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios

    R0450

     

     

     

    Künftige Überschussbeteiligungen (netto)

    R0460

     

     

     

    Mindestbetrag der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe

    R0470

     

     

     

    Angaben über andere Unternehmen

     

     

     

     

    Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen)

    R0500

     

     

     

    Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds und OGAW-Verwaltungsgesellschaften

    R0510

     

     

     

    Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

    R0520

     

     

     

    Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Kapitalanforderung für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen

    R0530

     

     

     

    Kapitalanforderung bei Beteiligung an Unternehmen, auf die maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird

    R0540

     

     

     

    Kapitalanforderung für verbleibende Unternehmen

    R0550

     

     

     

    Gesamt-SCR

     

     

     

     

    SCR für Unternehmen, die durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden

    R0560

     

     

     

    Solvenzkapitalanforderung

    R0570

     

     

     

    SR.25.01.01

    Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die die Standardformel verwenden



    Artikel 112

    Z0010

     

    Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

    Z0020

     

    Fonds-/Portfolionummer

    Z0030

     



     

     

    Netto-Solvenzkapitalanforderung

    Brutto-Solvenzkapitalanforderung

     

     

    C0030

    C0040

    Marktrisiko

    R0010

     

     

    Gegenparteiausfallrisiko

    R0020

     

     

    Lebensversicherungstechnisches Risiko

    R0030

     

     

    Krankenversicherungstechnisches Risiko

    R0040

     

     

    Nichtlebensversicherungstechnisches Risiko

    R0050

     

     

    Diversifikation

    R0060

     

     

    Risiko immaterieller Vermögenswerte

    R0070

     

     

    Basissolvenzkapitalanforderung

    R0100

     

     

     

     

     

     

    Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

     

    C0100

     

    Operationelles Risiko

    R0130

     

     

    Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen

    R0140

     

     

    Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern

    R0150

     

     

    Solvenzkapitalanforderung

    R0200

     

     

    Künftige Überschussbeteiligungen (netto)

    R0460

     

     

    ▼M4



    Vorgehensweise beim Steuersatz

     

     

    Ja/Nein

     

     

    C0109

    Zugrundelegung des Durchschnittssteuersatzes

    R0590

     



    Berechnung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern (Angaben bis zum 31. Dezember 2019 freiwillig, ab 1. Januar 2020 obligatorisch)

     

     

    Vor Schock

    Nach Schock

    LAC DT

     

     

    C0110

    C0120

    C0130

    DTA

    R0600

     

     

     

    DTA Vortrag

    R0610

     

     

     

    DTA wegen abzugsfähiger temporärer Differenzen

    R0620

     

     

     

    DTL

    R0630

     

     

     

    LAC DT

    R0640

     

     

     

    LAC DT wegen Umkehrung latenter Steuerverbindlichkeiten

    R0650

     

     

     

    LAC DT wegen wahrscheinlicher künftiger steuerpflichtiger Gewinne

    R0660

     

     

     

    LAC DT wegen Rücktrag, laufendes Jahr

    R0670

     

     

     

    LAC DT wegen Rücktrag, künftige Jahre

    R0680

     

     

     

    Maximale LAC DT

    R0690

     

     

     

    ▼B



    S.25.02.01

    Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die die Standardformel und ein internes Partialmodell verwenden

    Eindeutige Komponentennummer

    Komponentenbeschreibung

    Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

    Zuordnung aus Anpassungen aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Adjustment-Portfolios

    Berücksichtigung der künftigen Maßnahmen des Managements bezüglich versicherungstechnischer Rückstellungen und/oder latenter Steuern

    Modellierter Betrag

    C0010

    C0020

    C0030

    C0050

    C0060

    C0070

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

     

    C0100

     

     

     

    Undiversifizierte Komponenten gesamt

    R0110

     

     

     

     

    Diversifikation

    R0060

     

     

     

     

    Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP

    R0120

     

     

     

     

    Kapitalanforderung für Geschäfte nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG

    R0160

     

     

     

     

    Solvenzkapitalanforderung ohne Kapitalaufschlag

    R0200

     

     

     

     

    Kapitalaufschläge bereits festgesetzt

    R0210

     

     

     

     

    Solvenzkapitalanforderung

    R0220

     

     

     

     

    Weitere Angaben zur SCR

     

     

     

     

     

    Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen

    R0300

     

     

     

     

    Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern

    R0310

     

     

     

     

    Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko

    R0400

     

     

     

     

    Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil

    R0410

     

     

     

     

    Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Sonderverbände

    R0420

     

     

     

     

    Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Matching-Adjustment-Portfolios

    R0430

     

     

     

     

    Diversifikationseffekte aufgrund der Aggregation der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für Sonderverbände für Artikel 304

    R0440

     

     

     

     

    Methode zur Berechnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP

    R0450

     

     

     

     

    Künftige Überschussbeteiligungen (netto)

    R0460

     

     

     

     

    ▼M4



    Vorgehensweise beim Steuersatz

     

     

    Ja/Nein

     

     

    C0109

    Zugrundelegung des Durchschnittssteuersatzes

    R0590

     



    Berechnung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern (Angaben bis zum 31. Dezember 2019 freiwillig, ab 1. Januar 2020 obligatorisch)

     

     

    Vor Schock

    Nach Schock

    LAC DT

     

     

    C0110

    C0120

    C0130

    DTA

    R0600

     

     

     

    DTA Vortrag

    R0610

     

     

     

    DTA wegen abzugsfähiger temporärer Differenzen

    R0620

     

     

     

    DTL

    R0630

     

     

     

    Betrag/Schätzung der LAC DT

    R0640

     

     

     

    Betrag/Schätzung der LAC DT wegen Umkehrung latenter Steuerverbindlichkeiten

    R0650

     

     

     

    Betrag/Schätzung der LAC DT wegen wahrscheinlicher künftiger steuerpflichtiger Gewinne

    R0660

     

     

     

    Betrag/Schätzung der LAC DT wegen Rücktrag, laufendes Jahr

    R0670

     

     

     

    Betrag/Schätzung der LAC DT wegen Rücktrag, künftige Jahre

    R0680

     

     

     

    Betrag/Schätzung der maximalen LAC DT

    R0690

     

     

     

    ▼B



    S.25.02.04

    Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die die Standardformel und ein internes Partialmodell verwenden

    Eindeutige Komponentennummer

    Komponentenbeschreibung

    Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

    Zuordnung aus Anpassungen aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Adjustment-Portfolios

    Berücksichtigung der künftigen Maßnahmen des Managements bezüglich versicherungstechnischer Rückstellungen und/oder latenter Steuern

    Modellierter Betrag

    C0010

    C0020

    C0030

    C0050

    C0060

    C0070

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

     

    C0100

     

     

     

    Undiversifizierte Komponenten gesamt

    R0110

     

     

     

     

    Diversifikation

    R0060

     

     

     

     

    Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP

    R0120

     

     

     

     

    Kapitalanforderung für Geschäfte nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG

    R0160

     

     

     

     

    Solvenzkapitalanforderung ohne Kapitalaufschlag

    R0200

     

     

     

     

    Kapitalaufschläge bereits festgesetzt

    R0210

     

     

     

     

    Solvenzkapitalanforderung für Unternehmen, die die konsolidierte Methode verwenden

    R0220

     

     

     

     

    Weitere Angaben zur SCR

     

     

     

     

     

    Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen

    R0300

     

     

     

     

    Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern

    R0310

     

     

     

     

    Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko

    R0400

     

     

     

     

    Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil

    R0410

     

     

     

     

    Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Sonderverbände

    R0420

     

     

     

     

    Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Matching-Adjustment-Portfolios

    R0430

     

     

     

     

    Diversifikationseffekte aufgrund der Aggregation der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für Sonderverbände für Artikel 304

    R0440

     

     

     

     

    Methode zur Berechnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP

    R0450

     

     

     

     

    Künftige Überschussbeteiligungen (netto)

    R0460

     

     

     

     

    Mindestbetrag der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe

    R0470

     

     

     

     

    Angaben über andere Unternehmen

     

     

     

     

     

    Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen)

    R0500

     

     

     

     

    Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds und OGAW-Verwaltungsgesellschaften

    R0510

     

     

     

     

    Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

    R0520

     

     

     

     

    Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Kapitalanforderung für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen

    R0530

     

     

     

     

    Kapitalanforderung bei Beteiligung an Unternehmen, auf die maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird

    R0540

     

     

     

     

    Kapitalanforderung für verbleibende Unternehmen

    R0550

     

     

     

     

    Gesamt-SCR

     

     

     

     

     

    SCR für Unternehmen, die durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden

    R0560

     

     

     

     

    Solvenzkapitalanforderung

    R0570

     

     

     

     

    SR.25.02.01

    Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die die Standardformel und ein internes Partialmodell verwenden



    Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

    Z0020

     

    Fonds-/Portfolionummer

    Z0030

     



    Eindeutige Komponentennummer

    Komponentenbeschreibung

    Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

    Berücksichtigung der künftigen Maßnahmen des Managements bezüglich versicherungstechnischer Rückstellungen und/oder latenter Steuern

    Modellierter Betrag

    C0010

    C0020

    C0030

    C0060

    C0070

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

     

    C0100

     

     

    Undiversifizierte Komponenten gesamt

    R0110

     

     

     

    Diversifikation

    R0060

     

     

     

    Solvenzkapitalanforderung ohne Kapitalaufschlag

    R0200

     

     

     

    Kapitalaufschläge bereits festgesetzt

    R0210

     

     

     

    Solvenzkapitalanforderung

    R0220

     

     

     

    Weitere Angaben zur SCR

     

     

     

     

    Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen

    R0300

     

     

     

    Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern

    R0310

     

     

     

    Künftige Überschussbeteiligungen (netto)

    R0460

     

     

     

    ▼M4



    Vorgehensweise beim Steuersatz

     

     

    Ja/Nein

     

     

    C0109

    Zugrundelegung des Durchschnittssteuersatzes

    R0590

     



    Berechnung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern (Angaben bis zum 31. Dezember 2019 freiwillig, ab 1. Januar 2020 obligatorisch)

     

     

    Vor Schock

    Nach Schock

    LAC DT

     

     

    C0110

    C0120

    C0130

    DTA

    R0600

     

     

     

    DTA Vortrag

    R0610

     

     

     

    DTA wegen abzugsfähiger temporärer Differenzen

    R0620

     

     

     

    DTL

    R0630

     

     

     

    Betrag/Schätzung der LAC DT

    R0640

     

     

     

    Betrag/Schätzung der LAC DT wegen Umkehrung latenter Steuerverbindlichkeiten

    R0650

     

     

     

    Betrag/Schätzung der LAC DT wegen wahrscheinlicher künftiger steuerpflichtiger Gewinne

    R0660

     

     

     

    Betrag/Schätzung der LAC DT wegen Rücktrag, laufendes Jahr

    R0670

     

     

     

    Betrag/Schätzung der LAC DT wegen Rücktrag, künftige Jahre

    R0680

     

     

     

    Betrag/Schätzung der maximalen LAC DT

    R0690

     

     

     

    ▼B



    S.25.03.01

    Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die interne Vollmodelle verwenden

    Eindeutige Komponentennummer

    Komponentenbeschreibung

    Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

    Berücksichtigung der künftigen Maßnahmen des Managements bezüglich versicherungstechnischer Rückstellungen und/oder latenter Steuern

    C0010

    C0020

    C0030

    C0060

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

     

    C0100

     

    Undiversifizierte Komponenten gesamt

    R0110

     

     

    Diversifikation

    R0060

     

     

    Kapitalanforderung für Geschäfte nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG (übergangsweise)

    R0160

     

     

    Solvenzkapitalanforderung ohne Kapitalaufschlag

    R0200

     

     

    Kapitalaufschläge bereits festgesetzt

    R0210

     

     

    Solvenzkapitalanforderung

    R0220

     

     

    Weitere Angaben zur SCR

     

     

     

    Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen

    R0300

     

     

    Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern

    R0310

     

     

    Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil

    R0410

     

     

    Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Sonderverbände

    R0420

     

     

    Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Matching-Adjustment-Portfolios

    R0430

     

     

    Diversifikationseffekte aufgrund der Aggregation der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für Sonderverbände für Artikel 304

    R0440

     

     

    Künftige Überschussbeteiligungen (netto)

    R0460

     

     

    ▼M4



    Vorgehensweise beim Steuersatz

     

     

    Ja/Nein

     

     

    C0109

    Zugrundelegung des Durchschnittssteuersatzes

    R0590

     



    Berechnung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern (Angaben bis zum 31. Dezember 2019 freiwillig, ab 1. Januar 2020 obligatorisch)

     

     

    Vor Schock

    Nach Schock

    LAC DT

     

     

    C0110

    C0120

    C0130

    DTA

    R0600

     

     

     

    DTA Vortrag

    R0610

     

     

     

    DTA wegen abzugsfähiger temporärer Differenzen

    R0620

     

     

     

    DTL

    R0630

     

     

     

    Betrag/Schätzung der LAC DT

    R0640

     

     

     

    Betrag/Schätzung der LAC DT wegen Umkehrung latenter Steuerverbindlichkeiten

    R0650

     

     

     

    Betrag/Schätzung der LAC DT wegen wahrscheinlicher künftiger steuerpflichtiger Gewinne

    R0660

     

     

     

    Betrag/Schätzung der LAC DT wegen Rücktrag, laufendes Jahr

    R0670

     

     

     

    Betrag/Schätzung der LAC DT wegen Rücktrag, künftige Jahre

    R0680

     

     

     

    Betrag/Schätzung der maximalen LAC DT

    R0690

     

     

     

    ▼B



    S.25.03.04

    Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die interne Vollmodelle verwenden

    Eindeutige Komponentennummer

    Komponentenbeschreibung

    Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

    Berücksichtigung der künftigen Maßnahmen des Managements bezüglich versicherungstechnischer Rückstellungen und/oder latenter Steuern

    C0010

    C0020

    C0030

    C0060

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

     

    C0100

     

    Undiversifizierte Komponenten gesamt

    R0110

     

     

    Diversifikation

    R0060

     

     

    Kapitalanforderung für Geschäfte nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG

    R0160

     

     

    Solvenzkapitalanforderung ohne Kapitalaufschlag

    R0200

     

     

    Kapitalaufschläge bereits festgesetzt

    R0210

     

     

    Solvenzkapitalanforderung

    R0220

     

     

    Weitere Angaben zur SCR

     

     

     

    Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen

    R0300

     

     

    Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern

    R0310

     

     

    Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil

    R0410

     

     

    Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Sonderverbände

    R0420

     

     

    Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Matching-Adjustment-Portfolios

    R0430

     

     

    Diversifikationseffekte aufgrund der Aggregation der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für Sonderverbände für Artikel 304

    R0440

     

     

    Künftige Überschussbeteiligungen (netto)

    R0460

     

     

    Mindestbetrag der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe

    R0470

     

     

    Angaben über andere Unternehmen

     

     

     

    Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen)

    R0500

     

     

    Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds und OGAW-Verwaltungsgesellschaften

    R0510

     

     

    Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

    R0520

     

     

    Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Kapitalanforderung für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen

    R0530

     

     

    Kapitalanforderung bei Beteiligung an Unternehmen, auf die maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird

    R0540

     

     

    Kapitalanforderung für verbleibende Unternehmen

    R0550

     

     

    SR.25.03.01

    Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die interne Vollmodelle verwenden



    Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

    Z0020

     

    Fonds-/Portfolionummer

    Z0030

     



    Eindeutige Komponentennummer

    Komponentenbeschreibung

    Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

    Berücksichtigung der künftigen Maßnahmen des Managements bezüglich versicherungstechnischer Rückstellungen und/oder latenter Steuern

    C0010

    C0020

    C0030

    C0060

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

     

    C0100

     

    Undiversifizierte Komponenten gesamt

    R0110

     

     

    Diversifikation

    R0060

     

     

    Solvenzkapitalanforderung ohne Kapitalaufschlag

    R0200

     

     

    Kapitalaufschläge bereits festgesetzt

    R0210

     

     

    Solvenzkapitalanforderung

    R0220

     

     

    Weitere Angaben zur SCR

     

     

     

    Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen

    R0300

     

     

    Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern

    R0310

     

     

    Künftige Überschussbeteiligungen (netto)

    R0460

     

     

    ▼M4



    Vorgehensweise beim Steuersatz

     

     

    Ja/Nein

     

     

    C0109

    Zugrundelegung des Durchschnittssteuersatzes

    R0590

     



    Berechnung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern (Angaben bis zum 31. Dezember 2019 freiwillig, ab 1. Januar 2020 obligatorisch)

     

     

    Vor Schock

    Nach Schock

    LAC DT

     

     

    C0110

    C0120

    C0130

    DTA

    R0600

     

     

     

    DTA Vortrag

    R0610

     

     

     

    DTA wegen abzugsfähiger temporärer Differenzen

    R0620

     

     

     

    DTL

    R0630

     

     

     

    Betrag/Schätzung der LAC DT

    R0640

     

     

     

    Betrag/Schätzung der LAC DT wegen Umkehrung latenter Steuerverbindlichkeiten

    R0650

     

     

     

    Betrag/Schätzung der LAC DT wegen wahrscheinlicher künftiger steuerpflichtiger Gewinne

    R0660

     

     

     

    Betrag/Schätzung der LAC DT wegen Rücktrag, laufendes Jahr

    R0670

     

     

     

    Betrag/Schätzung der LAC DT wegen Rücktrag, künftige Jahre

    R0680

     

     

     

    Maximale LAC DT

    R0690

     

     

     

    ▼M1

    S.26.01.01

    Solvenzkapitalanforderung — Marktrisiko



    Artikel 112

    Z0010

     

     

     

     

    Anwendung von Vereinfachungen

     

    C0010

    ▼M4 —————

    ▼M4

    Vereinfachungen Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

    R0012

     

    Vereinfachungen Marktrisikokonzentration — Anwendung von Vereinfachungen

    R0014

     

    ▼M1

    Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen — Zinsrisiko

    R0020

     

    Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen — Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen

    R0030

     

    Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen — Marktrisikokonzentration

    R0040

     



     

     

    Absolute Ausgangswerte vor Schock

    Absolute Werte nach Schock

     

     

    Vermögenswerte

    Verbindlichkeiten

    Vermögenswerte

    Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)

    Netto-Solvenzkapitalanforderung

    Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)

    Brutto-Solvenzkapitalanforderung

    Marktrisiko — Basisinformationen

     

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    Zinsrisiko

    R0100

     

     

     

     

     

     

     

    Zinsrückgangsschock

    R0110

     

     

     

     

     

     

     

    Zinsanstiegsschock

    R0120

     

     

     

     

     

     

     

    Aktienrisiko

    R0200

     

     

     

     

     

     

     

    Typ-1-Aktien

    R0210

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M4

    Typ-1-Aktien außer langfristige

    R0221

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M1

    strategische Beteiligungen (Typ-1-Aktien)

    R0230

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M4

    langfristige Aktieninvestitionen (Typ-1-Aktien)

    R0231

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M1

    durationsbasiert (Typ-1-Aktien)

    R0240

     

     

     

     

     

     

     

    Typ-2-Aktien

    R0250

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M4

    Typ-2-Aktien außer langfristige

    R0261

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M1

    strategische Beteiligungen (Typ-2-Aktien)

    R0270

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M4

    langfristige Aktieninvestitionen (Typ-2-Aktien)

    R0271

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M1

    durationsbasiert (Typ-2-Aktien)

    R0280

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M3 —————

    ▼M3

    qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen

    R0291

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M4

    Qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen, außer strategische und langfristige

    R0293

     

     

     

     

     

     

     

    Strategische Beteiligungen (qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen)

    R0294

     

     

     

     

     

     

     

    Langfristige Aktieninvestitionen (qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen)

    R0295

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M3

    qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen

    R0292

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M4

    Qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur mit Ausnahme von Infrastrukturunternehmen, außer strategische und langfristige

    R0296

     

     

     

     

     

     

     

    strategische Beteiligungen (qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur mit Ausnahme von Infrastrukturunternehmen)

    R0297

     

     

     

     

     

     

     

    Langfristige Aktieninvestitionen (qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen)

    R0298

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M1

    Immobilienrisiko

    R0300

     

     

     

     

     

     

     



     

     

    Absolute Ausgangswerte vor Schock

    Absolute Werte nach Schock

     

     

    Vermögenswerte

    Verbindlichkeiten

    Vermögenswerte

    Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)

    Netto-Solvenzkapitalanforderung

    Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)

    Brutto-Solvenzkapitalanforderung

    Marktrisiko — Basisinformationen

     

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    Spread-Risiko

    R0400

     

     

     

     

     

     

     

    Anleihen und Darlehen

    R0410

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M3 —————

    ▼M3

    Darlehen und Anleihen (ausgenommen qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen)

    R0412

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M3

    Darlehen und Anleihen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen)

    R0414

     

     

     

     

     

     

     

    Darlehen und Anleihen (qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen)

    R0413

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M1

    Kreditderivate

    R0420

     

     

     

     

     

     

     

    Rückgangsschock bei Kreditderivaten

    R0430

     

     

     

     

     

     

     

    Anstiegsschock bei Kreditderivaten

    R0440

     

     

     

     

     

     

     

    Verbriefungspositionen

    R0450

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M4 —————

    ▼M4

    Vorrangige STS-Verbriefungen

    R0461

     

     

     

     

     

     

     

    Nicht vorrangige STS-Verbriefungen

    R0462

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M4 —————

    ▼M1

    Wiederverbriefungen

    R0480

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M4

    Sonstige Verbriefungen

    R0481

     

     

     

     

     

     

     

    Vorübergehende Typ-1-Verbriefungen

    R0482

     

     

     

     

     

     

     

    Garantierte STS-Verbriefungen

    R0483

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M1

    Marktrisikokonzentrationen

    R0500

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M2

    Währungsrisiko

    R0600

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M1

    Aufwertung der Fremdwährung

    R0610

     

     

     

     

     

     

     

    Abwertung der Fremdwährung

    R0620

     

     

     

     

     

     

     

    Diversifikation innerhalb des Marktrisikomoduls

    R0700

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtes Marktrisiko

    R0800

     

     

     

     

     

     

     

    S.26.01.04

    Solvenzkapitalanforderung — Marktrisiko



    Artikel 112

    Z0010

     

     

     

     

    Anwendung von Vereinfachungen

     

    C0010

    ▼M4 —————

    ▼M4

    Vereinfachungen Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

    R0012

     

    Vereinfachungen Marktrisikokonzentration — Anwendung von Vereinfachungen

    R0014

     

    ▼M1

    Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen — Zinsrisiko

    R0020

     

    Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen — Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen

    R0030

     

    Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen — Marktrisikokonzentration

    R0040

     



     

     

    Absolute Ausgangswerte vor Schock

    Absolute Werte nach Schock

     

     

    Vermögenswerte

    Verbindlichkeiten

    Vermögenswerte

    Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)

    Netto-Solvenzkapitalanforderung

    Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)

    Brutto-Solvenzkapitalanforderung

    Marktrisiko — Basisinformationen

     

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    Zinsrisiko

    R0100

     

     

     

     

     

     

     

    Zinsrückgangsschock

    R0110

     

     

     

     

     

     

     

    Zinsanstiegsschock

    R0120

     

     

     

     

     

     

     

    Aktienrisiko

    R0200

     

     

     

     

     

     

     

    Typ-1-Aktien

    R0210

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M4

    Typ-1-Aktien außer langfristige

    R0221

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M1

    strategische Beteiligungen (Typ-1-Aktien)

    R0230

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M4

    langfristige Aktieninvestitionen (Typ-1-Aktien)

    R0231

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M1

    durationsbasiert (Typ-1-Aktien)

    R0240

     

     

     

     

     

     

     

    Typ-2-Aktien

    R0250

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M4

    Typ-2-Aktien außer langfristige

    R0261

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M1

    strategische Beteiligungen (Typ-2-Aktien)

    R0270

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M4

    langfristige Aktieninvestitionen (Typ-2-Aktien)

    R0271

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M1

    durationsbasiert (Typ-2-Aktien)

    R0280

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M3 —————

    ▼M3

    qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen

    R0291

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M4

    Qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen, außer strategische und langfristige

    R0293

     

     

     

     

     

     

     

    Strategische Beteiligungen (qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen)

    R0294

     

     

     

     

     

     

     

    Langfristige Aktieninvestitionen (qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen)

    R0295

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M3

    qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen

    R0292

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M4

    Qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur mit Ausnahme von Infrastrukturunternehmen, außer strategische und langfristige

    R0296

     

     

     

     

     

     

     

    strategische Beteiligungen (qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen)

    R0297

     

     

     

     

     

     

     

    Langfristige Aktieninvestitionen (qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen)

    R0298

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M1

    Immobilienrisiko

    R0300

     

     

     

     

     

     

     



     

     

    Absolute Ausgangswerte vor Schock

    Absolute Werte nach Schock

     

     

    Vermögenswerte

    Verbindlichkeiten

    Vermögenswerte

    Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)

    Netto-Solvenzkapitalanforderung

    Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)

    Brutto-Solvenzkapitalanforderung

    Marktrisiko — Basisinformationen

     

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    Spread-Risiko

    R0400

     

     

     

     

     

     

     

    Anleihen und Darlehen

    R0410

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M3 —————

    ▼M3

    Darlehen und Anleihen (ausgenommen qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen)

    R0412

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M3

    Darlehen und Anleihen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen)

    R0414

     

     

     

     

     

     

     

    Darlehen und Anleihen (qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen)

    R0413

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M1

    Kreditderivate

    R0420

     

     

     

     

     

     

     

    Rückgangsschock bei Kreditderivaten

    R0430

     

     

     

     

     

     

     

    Anstiegsschock bei Kreditderivaten

    R0440

     

     

     

     

     

     

     

    Verbriefungspositionen

    R0450

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M4 —————

    ▼M4

    Vorrangige STS-Verbriefungen

    R0461

     

     

     

     

     

     

     

    Nicht vorrangige STS-Verbriefungen

    R0462

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M1

    Wiederverbriefungen

    R0480

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M4

    Sonstige Verbriefungen

    R0481

     

     

     

     

     

     

     

    Vorübergehende Typ-1-Verbriefungen

    R0482

     

     

     

     

     

     

     

    Garantierte STS-Verbriefungen

    R0483

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M1

    Marktrisikokonzentrationen

    R0500

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M2

    Währungsrisiko

    R0600

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M1

    Aufwertung der Fremdwährung

    R0610

     

     

     

     

     

     

     

    Abwertung der Fremdwährung

    R0620

     

     

     

     

     

     

     

    Diversifikation innerhalb des Marktrisikomoduls

    R0700

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtes Marktrisiko

    R0800

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M4



    Für die Berechnung des Währungsrisikos verwendete Referenzwährung

     

     

    C0090

    Für die Berechnung des Währungsrisikos verwendete Referenzwährung

    R0810

     

    ▼M1

    SR.26.01.01

    Solvenzkapitalanforderung — Marktrisiko



    Artikel 112

    Z0010

     

    Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

    Z0020

     

    Fonds-/Portfolionummer

    Z0030

     

     

     

     

    Anwendung von Vereinfachungen

     

    C0010

    ▼M4 —————

    ▼M4

    Vereinfachungen Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

    R0012

     

    Vereinfachungen Marktrisikokonzentration — Anwendung von Vereinfachungen

    R0014

     

    ▼M1

    Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen — Zinsrisiko

    R0020

     

    Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen — Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen

    R0030

     

    Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen — Marktrisikokonzentration

    R0040

     



     

     

    Absolute Ausgangswerte vor Schock

    Absolute Werte nach Schock

     

     

    Vermögenswerte

    Verbindlichkeiten

    Vermögenswerte

    Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)

    Netto-Solvenzkapitalanforderung

    Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)

    Brutto-Solvenzkapitalanforderung

    Marktrisiko — Basisinformationen

     

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    Zinsrisiko

    R0100

     

     

     

     

     

     

     

    Zinsrückgangsschock

    R0110

     

     

     

     

     

     

     

    Zinsanstiegsschock

    R0120

     

     

     

     

     

     

     

    Aktienrisiko

    R0200

     

     

     

     

     

     

     

    Typ-1-Aktien

    R0210

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M4

    Typ-1-Aktien außer langfristige

    R0221

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M1

    strategische Beteiligungen (Typ-1-Aktien)

    R0230

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M4

    langfristige Aktieninvestitionen (Typ-1-Aktien)

    R0231

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M1

    durationsbasiert (Typ-1-Aktien)

    R0240

     

     

     

     

     

     

     

    Typ-2-Aktien

    R0250

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M4

    Typ-2-Aktien außer langfristige

    R0261

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M1

    strategische Beteiligungen (Typ-2-Aktien)

    R0270

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M4

    langfristige Aktieninvestitionen (Typ-2-Aktien)

    R0271

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M1

    durationsbasiert (Typ-2-Aktien)

    R0280

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M3 —————

    ▼M3

    qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen

    R0291

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M4

    Qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen, außer strategische und langfristige

    R0293

     

     

     

     

     

     

     

    Strategische Beteiligungen (qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen)

    R0294

     

     

     

     

     

     

     

    Langfristige Aktieninvestitionen (qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen)

    R0295

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M3

    qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen

    R0292

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M4

    Qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur mit Ausnahme von Infrastrukturunternehmen, außer strategische und langfristige

    R0296

     

     

     

     

     

     

     

    strategische Beteiligungen (qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen)

    R0297

     

     

     

     

     

     

     

    Langfristige Aktieninvestitionen (qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen)

    R0298

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M1

    Immobilienrisiko

    R0300

     

     

     

     

     

     

     



     

     

    Absolute Ausgangswerte vor Schock

    Absolute Werte nach Schock

     

     

    Vermögenswerte

    Verbindlichkeiten

    Vermögenswerte

    Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)

    Netto-Solvenzkapitalanforderung

    Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)

    Brutto-Solvenzkapitalanforderung

    Marktrisiko — Basisinformationen

     

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    Spread-Risiko

    R0400

     

     

     

     

     

     

     

    Anleihen und Darlehen

    R0410

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M3 —————

    ▼M3

    Darlehen und Anleihen (ausgenommen qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen)

    R0412

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M3

    Darlehen und Anleihen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen)

    R0414

     

     

     

     

     

     

     

    Darlehen und Anleihen (qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen)

    R0413

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M1

    Kreditderivate

    R0420

     

     

     

     

     

     

     

    Rückgangsschock bei Kreditderivaten

    R0430

     

     

     

     

     

     

     

    Anstiegsschock bei Kreditderivaten

    R0440

     

     

     

     

     

     

     

    Verbriefungspositionen

    R0450

     

     

     

     

     

     

     

    Typ-1-Verbriefungen

    R0460

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M4

    Vorrangige STS-Verbriefungen

    R0461

     

     

     

     

     

     

     

    Nicht vorrangige STS-Verbriefungen

    R0462

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M1

    Typ-2-Verbriefungen

    R0470

     

     

     

     

     

     

     

    Wiederverbriefungen

    R0480

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M4

    Sonstige Verbriefungen

    R0481

     

     

     

     

     

     

     

    Vorübergehende Typ-1-Verbriefungen

    R0482

     

     

     

     

     

     

     

    Garantierte STS-Verbriefungen

    R0483

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M1

    Marktrisikokonzentrationen

    R0500

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M2

    Währungsrisiko

    R0600

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M1

    Aufwertung der Fremdwährung

    R0610

     

     

     

     

     

     

     

    Abwertung der Fremdwährung

    R0620

     

     

     

     

     

     

     

    Diversifikation innerhalb des Marktrisikomoduls

    R0700

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtes Marktrisiko

    R0800

     

     

     

     

     

     

     

    ▼B

    S.26.02.01

    Solvenzkapitalanforderung — Gegenparteiausfallrisiko



    Artikel 112

    Z0010

     

     

     

     

    Anwendung von Vereinfachungen

     

    C0010

    Vereinfachungen

    R0010

     



     

     

    Bezeichnung der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse

    Code der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse

    Art des Codes der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse

    Verlust bei Ausfall

    Ausfallwahrscheinlichkeit

    Netto-Solvenzkapitalanforderung

    Brutto-Solvenzkapitalanforderung

    Gegenparteiausfallrisiko –Basisinformationen

     

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    Typ-1-Exponierungen

    R0100

     

     

     

     

     

     

     

    Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 1

    R0110

     

     

     

     

     

     

     

    Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 2

    R0120

     

     

     

     

     

     

     

    Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 3

    R0130

     

     

     

     

     

     

     

    Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 4

    R0140

     

     

     

     

     

     

     

    Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 5

    R0150

     

     

     

     

     

     

     

    Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 6

    R0160

     

     

     

     

     

     

     

    Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 7

    R0170

     

     

     

     

     

     

     

    Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 8

    R0180

     

     

     

     

     

     

     

    Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 9

    R0190

     

     

     

     

     

     

     

    Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 10

    R0200

     

     

     

     

     

     

     

    Typ-2-Exponierungen

    R0300

     

     

     

     

     

     

     

    Forderungen gegenüber Vermittlern, die mehr als 3 Monate überfällig sind

    R0310

     

     

     

     

     

     

     

    Alle Typ-2-Exponierungen, außer die mehr als 3 Monate überfälligen Forderungen gegenüber Vermittlern

    R0320

     

     

     

     

     

     

     

    Diversifikation innerhalb des Gegenparteiausfallrisikomoduls

    R0330

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtes Gegenparteiausfallrisiko

    R0400

     

     

     

     

     

     

     



    Weitere Angaben zu Hypotheken

     

    C0090

    Verluste aus Hypothekendarlehen, die zu den Typ-2-Exponierungen zählen

    R0500

     

    Verluste aus Hypothekendarlehen insgesamt

    R0510

     

    S.26.02.04

    Solvenzkapitalanforderung — Gegenparteiausfallrisiko



    Artikel 112

    Z0010

     

     

     

     

    Anwendung von Vereinfachungen

     

    C0010

    Vereinfachungen

    R0010

     



     

     

    Bezeichnung der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse

    Code der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse

    Art des Codes der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse

    Verlust bei Ausfall

    Ausfallwahrscheinlichkeit

    Netto-Solvenzkapitalanforderung

    Brutto-Solvenzkapitalanforderung

    Gegenparteiausfallrisiko –Basisinformationen

     

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    Typ-1-Exponierungen

    R0100

     

     

     

     

     

     

     

    Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 1

    R0110

     

     

     

     

     

     

     

    Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 2

    R0120

     

     

     

     

     

     

     

    Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 3

    R0130

     

     

     

     

     

     

     

    Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 4

    R0140

     

     

     

     

     

     

     

    Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 5

    R0150

     

     

     

     

     

     

     

    Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 6

    R0160

     

     

     

     

     

     

     

    Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 7

    R0170

     

     

     

     

     

     

     

    Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 8

    R0180

     

     

     

     

     

     

     

    Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 9

    R0190

     

     

     

     

     

     

     

    Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 10

    R0200

     

     

     

     

     

     

     

    Typ-2-Exponierungen

    R0300

     

     

     

     

     

     

     

    Forderungen gegenüber Vermittlern, die mehr als 3 Monate überfällig sind

    R0310

     

     

     

     

     

     

     

    Alle Typ-2-Exponierungen, außer die mehr als 3 Monate überfälligen Forderungen gegenüber Vermittlern

    R0320

     

     

     

     

     

     

     

    Diversifikation innerhalb des Gegenparteiausfallrisikomoduls

    R0330

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtes Gegenparteiausfallrisiko

    R0400

     

     

     

     

     

     

     



    Weitere Angaben zu Hypotheken

     

    C0090

    Verluste aus Hypothekendarlehen, die zu den Typ-2-Exponierungen zählen

    R0500

     

    Verluste aus Hypothekendarlehen insgesamt

    R0510

     

    SR.26.02.01

    Solvenzkapitalanforderung — Gegenparteiausfallrisiko



    Artikel 112

    Z0010

     

    Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

    Z0020

     

    Fonds-/Portfolionummer

    Z0030

     

     

     

     

    Anwendung von Vereinfachungen

     

    C0010

    Vereinfachungen

    R0010

     



     

     

    Bezeichnung der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse

    Code der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse

    Art des Codes der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse

    Verlust bei Ausfall

    Ausfallwahrscheinlichkeit

    Netto-Solvenzkapitalanforderung

    Brutto-Solvenzkapitalanforderung

    Gegenparteiausfallrisiko –Basisinformationen

     

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    Typ-1-Exponierungen

    R0100

     

     

     

     

     

     

     

    Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 1

    R0110

     

     

     

     

     

     

     

    Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 2

    R0120

     

     

     

     

     

     

     

    Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 3

    R0130

     

     

     

     

     

     

     

    Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 4

    R0140

     

     

     

     

     

     

     

    Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 5

    R0150

     

     

     

     

     

     

     

    Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 6

    R0160

     

     

     

     

     

     

     

    Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 7

    R0170

     

     

     

     

     

     

     

    Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 8

    R0180

     

     

     

     

     

     

     

    Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 9

    R0190

     

     

     

     

     

     

     

    Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 10

    R0200

     

     

     

     

     

     

     

    Typ-2-Exponierungen

    R0300

     

     

     

     

     

     

     

    Forderungen gegenüber Vermittlern, die mehr als 3 Monate überfällig sind

    R0310

     

     

     

     

     

     

     

    Alle Typ-2-Exponierungen, außer die mehr als 3 Monate überfälligen Forderungen gegenüber Vermittlern

    R0320

     

     

     

     

     

     

     

    Diversifikation innerhalb des Gegenparteiausfallrisikomoduls

    R0330

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtes Gegenparteiausfallrisiko

    R0400

     

     

     

     

     

     

     

    S.26.03.01

    Solvenzkapitalanforderung — lebensversicherungstechnisches Risiko



    Artikel 112

    Z0010

     

     

     

     

    Anwendung von Vereinfachungen

     

    C0010

    Vereinfachungen — Sterblichkeitsrisiko

    R0010

     

    Vereinfachungen — Langlebigkeitsrisiko

    R0020

     

    Vereinfachungen — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

    R0030

     

    Vereinfachungen — Stornorisiko

    R0040

     

    Vereinfachungen — Lebensversicherungskostenrisiko

    R0050

     

    Vereinfachungen — Lebensversicherungskatastrophenrisiko

    R0060

     



     

     

    Absolute Ausgangswerte vor Schock

    Absolute Werte nach Schock

     

     

    Vermögenswerte

    Verbindlichkeiten

    Vermögenswerte

    Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)

    Netto-Solvenzkapitalanforderung

    Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)

    Brutto-Solvenzkapitalanforderung

    Lebensversicherungstechnisches Risiko

     

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    Sterblichkeitsrisiko

    R0100

     

     

     

     

     

     

     

    Langlebigkeitsrisiko

    R0200

     

     

     

     

     

     

     

    Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

    R0300

     

     

     

     

     

     

     

    Stornorisiko

    R0400

     

     

     

     

     

     

     

    Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

    R0410

     

     

     

     

     

     

     

    Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

    R0420

     

     

     

     

     

     

     

    Risiko eines Massenstornos

    R0430

     

     

     

     

     

     

     

    Lebensversicherungskostenrisiko

    R0500

     

     

     

     

     

     

     

    Revisionsrisiko

    R0600

     

     

     

     

     

     

     

    Lebensversicherungskatastrophenrisiko

    R0700

     

     

     

     

     

     

     

    Diversifikation innerhalb des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls

    R0800

     

     

     

     

     

     

     

    Lebensversicherungstechnisches Risiko — gesamt

    R0900

     

     

     

     

     

     

     



     

     

    USP

    Weitere Angaben zum Revisionsrisiko

     

    C0090

    Für den Revisionsschock angewandter Faktor

    R1000

     

    S.26.03.04

    Solvenzkapitalanforderung — lebensversicherungstechnisches Risiko



    Artikel 112

    Z0010

     

     

     

     

    Anwendung von Vereinfachungen

     

    C0010

    Vereinfachungen — Sterblichkeitsrisiko

    R0010

     

    Vereinfachungen — Langlebigkeitsrisiko

    R0020

     

    Vereinfachungen — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

    R0030

     

    Vereinfachungen — Stornorisiko

    R0040

     

    Vereinfachungen — Lebensversicherungskostenrisiko

    R0050

     

    Vereinfachungen — Lebensversicherungskatastrophenrisiko

    R0060

     



     

     

    Absolute Ausgangswerte vor Schock

    Absolute Werte nach Schock

     

     

    Vermögenswerte

    Verbindlichkeiten

    Vermögenswerte

    Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)

    Netto-Solvenzkapitalanforderung

    Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)

    Brutto-Solvenzkapitalanforderung

    Lebensversicherungstechnisches Risiko

     

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    Sterblichkeitsrisiko

    R0100

     

     

     

     

     

     

     

    Langlebigkeitsrisiko

    R0200

     

     

     

     

     

     

     

    Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

    R0300

     

     

     

     

     

     

     

    Stornorisiko

    R0400

     

     

     

     

     

     

     

    Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

    R0410

     

     

     

     

     

     

     

    Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

    R0420

     

     

     

     

     

     

     

    Risiko eines Massenstornos

    R0430

     

     

     

     

     

     

     

    Lebensversicherungskostenrisiko

    R0500

     

     

     

     

     

     

     

    Revisionsrisiko

    R0600

     

     

     

     

     

     

     

    Lebensversicherungskatastrophenrisiko

    R0700

     

     

     

     

     

     

     

    Diversifikation innerhalb des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls

    R0800

     

     

     

     

     

     

     

    Lebensversicherungstechnisches Risiko — gesamt

    R0900

     

     

     

     

     

     

     



     

     

    USP

    Weitere Angaben zum Revisionsrisiko

     

    C0090

    Für den Revisionsschock angewandter Faktor

    R1000

     

    SR.26.03.01

    Solvenzkapitalanforderung — lebensversicherungstechnisches Risiko



    Artikel 112

    Z0010

     

    Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

    Z0020

     

    Fonds-/Portfolionummer

    Z0030

     

     

     

     

    Anwendung von Vereinfachungen

     

    C0010

    Vereinfachungen — Sterblichkeitsrisiko

    R0010

     

    Vereinfachungen — Langlebigkeitsrisiko

    R0020

     

    Vereinfachungen — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

    R0030

     

    Vereinfachungen — Stornorisiko

    R0040

     

    Vereinfachungen — Lebensversicherungskostenrisiko

    R0050

     

    Vereinfachungen — Lebensversicherungskatastrophenrisiko

    R0060

     



     

     

    Absolute Ausgangswerte vor Schock

    Absolute Werte nach Schock

     

     

    Vermögenswerte

    Verbindlichkeiten

    Vermögenswerte

    Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)

    Netto-Solvenzkapitalanforderung

    Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)

    Brutto-Solvenzkapitalanforderung

    Lebensversicherungstechnisches Risiko

     

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    Sterblichkeitsrisiko

    R0100

     

     

     

     

     

     

     

    Langlebigkeitsrisiko

    R0200

     

     

     

     

     

     

     

    Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

    R0300

     

     

     

     

     

     

     

    Stornorisiko

    R0400

     

     

     

     

     

     

     

    Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

    R0410

     

     

     

     

     

     

     

    Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

    R0420

     

     

     

     

     

     

     

    Risiko eines Massenstornos

    R0430

     

     

     

     

     

     

     

    Lebensversicherungskostenrisiko

    R0500

     

     

     

     

     

     

     

    Revisionsrisiko

    R0600

     

     

     

     

     

     

     

    Lebensversicherungskatastrophenrisiko

    R0700

     

     

     

     

     

     

     

    Diversifikation innerhalb des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls

    R0800

     

     

     

     

     

     

     

    Lebensversicherungstechnisches Risiko — gesamt

    R0900

     

     

     

     

     

     

     



     

     

    USP

    Weitere Angaben zum Revisionsrisiko

     

    C0090

    Für den Revisionsschock angewandter Faktor

    R1000

     

    S.26.04.01

    Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches Risiko



    Artikel 112

    Z0010

     

     

     

     

    Anwendung von Vereinfachungen

     

    C0010

    Vereinfachungen — Sterblichkeitsrisiko Kranken

    R0010

     

    Vereinfachungen — Langlebigkeitsrisiko Kranken

    R0020

     

    Vereinfachungen — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten

    R0030

     

    Vereinfachungen — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung

    R0040

     

    Vereinfachungen — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben

    R0050

     

    ▼M4

    Vereinfachungen — Nichtlebensversicherungsstornorisiko

    R0051

     

    ▼B

    Vereinfachungen — Kostenrisiko Kranken

    R0060

     



     

     

    Absolute Ausgangswerte vor Schock

    Absolute Werte nach Schock

     

     

    Vermögenswerte

    Verbindlichkeiten

    Vermögenswerte

    Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)

    Netto-Solvenzkapitalanforderung

    Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)

    Brutto-Solvenzkapitalanforderung

    Krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Lebensversicherung

     

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    Sterblichkeitsrisiko Kranken

    R0100

     

     

     

     

     

     

     

    Langlebigkeitsrisiko Kranken

    R0200

     

     

     

     

     

     

     

    Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken

    R0300

     

     

     

     

     

     

     

    Krankheitskosten

    R0310

     

     

     

     

     

     

     

    Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen

    R0320

     

     

     

     

     

     

     

    Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen

    R0330

     

     

     

     

     

     

     

    Einkommensersatzversicherung

    R0340

     

     

     

     

     

     

     

    Stornorisiko Kranken nach Art der Leben

    R0400

     

     

     

     

     

     

     

    Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

    R0410

     

     

     

     

     

     

     

    Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

    R0420

     

     

     

     

     

     

     

    Risiko eines Massenstornos

    R0430

     

     

     

     

     

     

     

    Kostenrisiko Kranken

    R0500

     

     

     

     

     

     

     

    Revisionsrisiko Kranken

    R0600

     

     

     

     

     

     

     

    Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls nach Art der Lebensversicherung

    R0700

     

     

     

     

     

     

     

    Krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Lebensversicherung — gesamt

    R0800

     

     

     

     

     

     

     



     

     

    USP

    Weitere Angaben zum Revisionsrisiko

     

    C0090

    Für den Revisionsschock angewandter Faktor

    R0900

     



     

     

    Standardabweichung für das Prämienrisiko

    Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko

    Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko

     

     

    USP

    Standardabweichung

    USP

    Standardabweichung brutto/netto

    USP

    Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung

    USP

    Vprem

    Vres

    Geografische Diversifizierung

    V

    Prämien- und Rückstellungsrisiko Kranken nach Art der Nichtleben

     

    C0100

    C0110

    C0120

    C0130

    C0140

    C0150

    C0160

    C0170

    Krankheitskostenversicherung und proportionale Rückversicherung

    R1000

     

     

     

     

     

     

     

     

    Einkommensersatzversicherung und proportionale Rückversicherung

    R1010

     

     

     

     

     

     

     

     

    Arbeitsunfallversicherung und proportionale Rückversicherung

    R1020

     

     

     

     

     

     

     

     

    Nichtproportionale Krankenrückversicherung

    R1030

     

     

     

     

     

     

     

     

    Volumenmaß gesamt

    R1040

     

     

     

     

     

     

     

     

    Kombinierte Standardabweichung

    R1050

     

     

     

     

     

     

     

     



     

     

    Solvenzkapitalanforderung

     

     

    C0180

    Prämien- und Rückstellungsrisiko Kranken nach Art der Nichtleben

    R1100

     



     

     

    Absolute Ausgangswerte vor Schock

    Absolute Werte nach Schock

     

     

    Vermögenswerte

    Verbindlichkeiten

    Vermögenswerte

    Verbindlichkeiten

    Solvenzkapitalanforderung

    Stornorisiko Kranken nach Art der Nichtleben

     

    C0190

    C0200

    C0210

    C0220

    C0230

    Stornorisiko Kranken nach Art der Nichtleben

    R1200

     

     

     

     

     



     

     

    Solvenzkapitalanforderung

     

     

    C0240

    Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls nach Art der Nichtleben

    R1300

     

    Krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Nichtleben — gesamt

    R1400

     



     

     

    Netto-Solvenzkapitalanforderung

    Brutto-Solvenzkapitalanforderung

    Katastrophenrisiko Kranken

     

    C0250

    C0260

    Massenunfallrisiko

    R1500

     

     

    Unfallkonzentrationsrisiko

    R1510

     

     

    Pandemierisiko

    R1520

     

     

    Diversifikation innerhalb des Katastrophenrisikos Kranken

    R1530

     

     

    Katastrophenrisiko Krankenversicherung — gesamt

    R1540

     

     



     

     

    Netto-Solvenzkapitalanforderung

    Brutto-Solvenzkapitalanforderung

    Krankenversicherungstechnisches Risiko — gesamt

     

    C0270

    C0280

    Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls

    R1600

     

     

    Krankenversicherungstechnisches Risiko — gesamt

    R1700

     

     

    S.26.04.04

    Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches Risiko



    Artikel 112

    Z0010

     

     

     

     

    Anwendung von Vereinfachungen

     

    C0010

    Vereinfachungen — Sterblichkeitsrisiko Kranken

    R0010

     

    Vereinfachungen — Langlebigkeitsrisiko Kranken

    R0020

     

    Vereinfachungen — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten

    R0030

     

    Vereinfachungen — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung

    R0040

     

    Vereinfachungen — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben

    R0050

     

    ▼M4

    Vereinfachungen — Nichtlebensversicherungsstornorisiko

    R0051

     

    ▼B

    Vereinfachungen — Kostenrisiko Kranken

    R0060

     



     

     

    Absolute Ausgangswerte vor Schock

    Absolute Werte nach Schock

     

     

    Vermögenswerte

    Verbindlichkeiten

    Vermögenswerte

    Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)

    Netto-Solvenzkapitalanforderung

    Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)

    Brutto-Solvenzkapitalanforderung

    Krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Lebensversicherung

     

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    Sterblichkeitsrisiko Kranken

    R0100

     

     

     

     

     

     

     

    Langlebigkeitsrisiko Kranken

    R0200

     

     

     

     

     

     

     

    Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken

    R0300

     

     

     

     

     

     

     

    Krankheitskosten

    R0310

     

     

     

     

     

     

     

    Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen

    R0320

     

     

     

     

     

     

     

    Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen

    R0330

     

     

     

     

     

     

     

    Einkommensersatzversicherung

    R0340

     

     

     

     

     

     

     

    Stornorisiko Kranken nach Art der Leben

    R0400

     

     

     

     

     

     

     

    Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

    R0410

     

     

     

     

     

     

     

    Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

    R0420

     

     

     

     

     

     

     

    Risiko eines Massenstornos

    R0430

     

     

     

     

     

     

     

    Kostenrisiko Kranken

    R0500

     

     

     

     

     

     

     

    Revisionsrisiko Kranken

    R0600

     

     

     

     

     

     

     

    Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls nach Art der Lebensversicherung

    R0700

     

     

     

     

     

     

     

    Krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Lebensversicherung — gesamt

    R0800

     

     

     

     

     

     

     



     

     

    USP

    Weitere Angaben zum Revisionsrisiko

     

    C0090

    Für den Revisionsschock angewandter Faktor

    R0900

     



     

     

    Standardabweichung für das Prämienrisiko

    Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko

    Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko

     

     

    USP

    Standardabweichung

    USP

    Standardabweichung brutto/netto

    USP

    Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung

    USP

    Vprem

    Vres

    Geografische Diversifizierung

    V

    Prämien- und Rückstellungsrisiko Kranken nach Art der Nichtleben

     

    C0100

    C0110

    C0120

    C0130

    C0140

    C0150

    C0160

    C0170

    Krankheitskostenversicherung und proportionale Rückversicherung

    R1000

     

     

     

     

     

     

     

     

    Einkommensersatzversicherung und proportionale Rückversicherung

    R1010

     

     

     

     

     

     

     

     

    Arbeitsunfallversicherung und proportionale Rückversicherung

    R1020

     

     

     

     

     

     

     

     

    Nichtproportionale Krankenrückversicherung

    R1030

     

     

     

     

     

     

     

     

    Volumenmaß gesamt

    R1040

     

     

     

     

     

     

     

     

    Kombinierte Standardabweichung

    R1050

     

     

     

     

     

     

     

     



     

     

    Solvenzkapitalanforderung

     

     

    C0180

    Prämien- und Rückstellungsrisiko Kranken nach Art der Nichtleben

    R1100

     



     

     

    Absolute Ausgangswerte vor Schock

    Absolute Werte nach Schock

     

     

    Vermögenswerte

    Verbindlichkeiten

    Vermögenswerte

    Verbindlichkeiten

    Solvenzkapitalanforderung

    Stornorisiko Kranken nach Art der Nichtleben

     

    C0190

    C0200

    C0210

    C0220

    C0230

    Stornorisiko Kranken nach Art der Nichtleben

    R1200

     

     

     

     

     



     

     

    Solvenzkapitalanforderung

     

     

    C0240

    Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls nach Art der Nichtleben

    R1300

     

    Krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Nichtleben — gesamt

    R1400

     



     

     

    Netto-Solvenzkapitalanforderung

    Brutto-Solvenzkapitalanforderung

    Katastrophenrisiko Kranken

     

    C0250

    C0260

    Massenunfallrisiko

    R1500

     

     

    Unfallkonzentrationsrisiko

    R1510

     

     

    Pandemierisiko

    R1520

     

     

    Diversifikation innerhalb des Katastrophenrisikos Kranken

    R1530

     

     

    Katastrophenrisiko Krankenversicherung — gesamt

    R1540

     

     



     

     

    Netto-Solvenzkapitalanforderung

    Brutto-Solvenzkapitalanforderung

    Krankenversicherungstechnisches Risiko — gesamt

     

    C0270

    C0280

    Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls

    R1600

     

     

    Krankenversicherungstechnisches Risiko — gesamt

    R1700

     

     

    SR.26.04.01

    Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches Risiko



    Artikel 112

    Z0010

     

    Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

    Z0020

     

    Fonds-/Portfolionummer

    Z0030

     

     

     

     

    Anwendung von Vereinfachungen

     

    C0010

    Vereinfachungen — Sterblichkeitsrisiko Kranken

    R0010

     

    Vereinfachungen — Langlebigkeitsrisiko Kranken

    R0020

     

    Vereinfachungen — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten

    R0030

     

    Vereinfachungen — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung

    R0040

     

    Vereinfachungen — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben

    R0050

     

    ▼M4

    Vereinfachungen — Nichtlebensversicherungsstornorisiko

    R0051

     

    ▼B

    Vereinfachungen — Kostenrisiko Kranken

    R0060

     



     

     

    Absolute Ausgangswerte vor Schock

    Absolute Werte nach Schock

     

     

    Vermögenswerte

    Verbindlichkeiten

    Vermögenswerte

    Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)

    Netto-Solvenzkapitalanforderung

    Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)

    Brutto-Solvenzkapitalanforderung

    Krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Lebensversicherung

     

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    Sterblichkeitsrisiko Kranken

    R0100

     

     

     

     

     

     

     

    Langlebigkeitsrisiko Kranken

    R0200

     

     

     

     

     

     

     

    Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken

    R0300

     

     

     

     

     

     

     

    Krankheitskosten

    R0310

     

     

     

     

     

     

     

    Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen

    R0320

     

     

     

     

     

     

     

    Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen

    R0330

     

     

     

     

     

     

     

    Einkommensersatzversicherung

    R0340

     

     

     

     

     

     

     

    Stornorisiko Kranken nach Art der Leben

    R0400

     

     

     

     

     

     

     

    Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

    R0410

     

     

     

     

     

     

     

    Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

    R0420

     

     

     

     

     

     

     

    Risiko eines Massenstornos

    R0430

     

     

     

     

     

     

     

    Kostenrisiko Kranken

    R0500

     

     

     

     

     

     

     

    Revisionsrisiko Kranken

    R0600

     

     

     

     

     

     

     

    Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls nach Art der Lebensversicherung

    R0700

     

     

     

     

     

     

     

    Krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Lebensversicherung — gesamt

    R0800

     

     

     

     

     

     

     



     

     

    USP

    Weitere Angaben zum Revisionsrisiko

     

    C0090

    Für den Revisionsschock angewandter Faktor

    R0900

     



     

     

    Standardabweichung für das Prämienrisiko

    Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko

    Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko

     

     

    USP

    Standardabweichung

    USP

    Standardabweichung brutto/netto

    USP

    Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung

    USP

    Vprem

    Vres

    Geografische Diversifizierung

    V

    Prämien- und Rückstellungsrisiko Kranken nach Art der Nichtleben

     

    C0100

    C0110

    C0120

    C0130

    C0140

    C0150

    C0160

    C0170

    Krankheitskostenversicherung und proportionale Rückversicherung

    R1000

     

     

     

     

     

     

     

     

    Einkommensersatzversicherung und proportionale Rückversicherung

    R1010

     

     

     

     

     

     

     

     

    Arbeitsunfallversicherung und proportionale Rückversicherung

    R1020

     

     

     

     

     

     

     

     

    Nichtproportionale Krankenrückversicherung

    R1030

     

     

     

     

     

     

     

     

    Volumenmaß gesamt

    R1040

     

     

     

     

     

     

     

     

    Kombinierte Standardabweichung

    R1050

     

     

     

     

     

     

     

     



     

     

    Solvenzkapitalanforderung

     

     

    C0180

    Prämien- und Rückstellungsrisiko Kranken nach Art der Nichtleben

    R1100

     



     

     

    Absolute Ausgangswerte vor Schock

    Absolute Werte nach Schock

     

     

    Vermögenswerte

    Verbindlichkeiten

    Vermögenswerte

    Verbindlichkeiten

    Solvenzkapitalanforderung

    Stornorisiko Kranken nach Art der Nichtleben

     

    C0190

    C0200

    C0210

    C0220

    C0230

    Stornorisiko Kranken nach Art der Nichtleben

    R1200

     

     

     

     

     



     

     

    Solvenzkapitalanforderung

     

     

    C0240

    Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls nach Art der Nichtleben

    R1300

     

    Krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Nichtleben — gesamt

    R1400

     



     

     

    Netto-Solvenzkapitalanforderung

    Brutto-Solvenzkapitalanforderung

    Katastrophenrisiko Kranken

     

    C0250

    C0260

    Massenunfallrisiko

    R1500

     

     

    Unfallkonzentrationsrisiko

    R1510

     

     

    Pandemierisiko

    R1520

     

     

    Diversifikation innerhalb des Katastrophenrisikos Kranken

    R1530

     

     

    Katastrophenrisiko Krankenversicherung — gesamt

    R1540

     

     



     

     

    Netto-Solvenzkapitalanforderung

    Brutto-Solvenzkapitalanforderung

    Krankenversicherungstechnisches Risiko — gesamt

     

    C0270

    C0280

    Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls

    R1600

     

     

    Krankenversicherungstechnisches Risiko — gesamt

    R1700

     

     

    S.26.05.01

    Solvenzkapitalanforderung — nichtlebensversicherungstechnisches Risiko



    Artikel 112

    Z0010

     

     

     

     

    Anwendung von Vereinfachungen

     

    C0010

    Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen — Prämien- und Rückstellungsrisiko

    R0010

     

    ▼M4

    Vereinfachungen — Nichtlebensversicherungsstornorisiko

    R0011

     

    ▼B



     

     

    Standardabweichung für das Prämienrisiko

    Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko

    Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko

     

     

    USP

    Standardabweichung

    USP

    Standardabweichung brutto/netto

    USP

    Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung

    USP

    Vprem

    Vres

    Geografische Diversifizierung

    V

    Prämien- und Rückstellungsrisiko Nichtleben

     

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    C0090

    Kraftfahrzeughaftpflicht

    R0100

     

     

     

     

     

     

     

     

    Kraftfahrzeug, andere Zweige

    R0110

     

     

     

     

     

     

     

     

    See, Luftfahrt und Transport (MAT)

    R0120

     

     

     

     

     

     

     

     

    Feuer- und andere Sachschäden

    R0130

     

     

     

     

     

     

     

     

    Haftpflicht

    R0140

     

     

     

     

     

     

     

     

    Kredit- und Kaution

    R0150

     

     

     

     

     

     

     

     

    Rechtsschutz

    R0160

     

     

     

     

     

     

     

     

    Beistand

    R0170

     

     

     

     

     

     

     

     

    Sonstige Versicherungen

    R0180

     

     

     

     

     

     

     

     

    Nichtproportionale Rückversicherung — Sach

    R0190

     

     

     

     

     

     

     

     

    Nichtproportionale Rückversicherung — Unfall

    R0200

     

     

     

     

     

     

     

     

    Nichtproportionale Rückversicherung — MAT

    R0210

     

     

     

     

     

     

     

     

    Volumenmaß gesamt

    R0220

     

     

     

     

     

     

     

     

    Kombinierte Standardabweichung

    R0230

     

     

     

     

     

     

     

     



     

     

    Solvenzkapitalanforderung

     

     

    C0100

    Prämien- und Rückstellungsrisiko Nichtleben

    R0300

     



     

     

    Absolute Ausgangswerte vor Schock

    Absolute Werte nach Schock

     

     

    Vermögenswerte

    Verbindlichkeiten

    Vermögenswerte

    Verbindlichkeiten

    Solvenzkapitalanforderung

    Stornorisiko Nichtleben

     

    C0110

    C0120

    C0130

    C0140

    C0150

    Stornorisiko Nichtleben

    R0400

     

     

     

     

     



     

     

    Solvenzkapitalanforderung

    Katastrophenrisiko Nichtleben

     

    C0160

    Katastrophenrisiko Nichtleben

    R0500

     

     

     

     

    Nichtlebensversicherungstechnisches Risiko — gesamt

     

     

    Diversifikation innerhalb des nichtlebensversicherungstechnischen Risikomoduls

    R0600

     

    Nichtlebensversicherungstechnisches Risiko — gesamt

    R0700

     

    S.26.05.04

    Solvenzkapitalanforderung — nichtlebensversicherungstechnisches Risiko



    Artikel 112

    Z0010

     

     

     

     

    Anwendung von Vereinfachungen

     

    C0010

    Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen — Prämien- und Rückstellungsrisiko

    R0010

     

    ▼M4

    Vereinfachungen — Nichtlebensversicherungsstornorisiko

    R0011

     

    ▼B



     

     

    Standardabweichung für das Prämienrisiko

    Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko

    Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko

     

     

    USP

    Standardabweichung

    USP

    Standardabweichung brutto/netto

    USP

    Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung

    USP

    Vprem

    Vres

    Geografische Diversifizierung

    V

    Prämien- und Rückstellungsrisiko Nichtleben

     

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    C0090

    Kraftfahrzeughaftpflicht

    R0100

     

     

     

     

     

     

     

     

    Kraftfahrzeug, andere Zweige

    R0110

     

     

     

     

     

     

     

     

    See, Luftfahrt und Transport (MAT)

    R0120

     

     

     

     

     

     

     

     

    Feuer- und andere Sachschäden

    R0130

     

     

     

     

     

     

     

     

    Haftpflicht

    R0140

     

     

     

     

     

     

     

     

    Kredit- und Kaution

    R0150

     

     

     

     

     

     

     

     

    Rechtsschutz

    R0160

     

     

     

     

     

     

     

     

    Beistand

    R0170

     

     

     

     

     

     

     

     

    Sonstige Versicherungen

    R0180

     

     

     

     

     

     

     

     

    Nichtproportionale Rückversicherung — Sach

    R0190

     

     

     

     

     

     

     

     

    Nichtproportionale Rückversicherung — Unfall

    R0200

     

     

     

     

     

     

     

     

    Nichtproportionale Rückversicherung — MAT

    R0210

     

     

     

     

     

     

     

     

    Volumenmaß gesamt

    R0220

     

     

     

     

     

     

     

     

    Kombinierte Standardabweichung

    R0230

     

     

     

     

     

     

     

     



     

     

    Solvenzkapitalanforderung

     

     

    C0100

    Prämien- und Rückstellungsrisiko Nichtleben

    R0300

     



     

     

    Absolute Ausgangswerte vor Schock

    Absolute Werte nach Schock

     

     

    Vermögenswerte

    Verbindlichkeiten

    Vermögenswerte

    Verbindlichkeiten

    Solvenzkapitalanforderung

    Stornorisiko Nichtleben

     

    C0110

    C0120

    C0130

    C0140

    C0150

    Stornorisiko Nichtleben

    R0400

     

     

     

     

     



     

     

    Solvenzkapitalanforderung

    Katastrophenrisiko Nichtleben

     

    C0160

    Katastrophenrisiko Nichtleben

    R0500

     

     

     

     

    Nichtlebensversicherungstechnisches Risiko — gesamt

     

     

    Diversifikation innerhalb des nichtlebensversicherungstechnischen Risikomoduls

    R0600

     

    Nichtlebensversicherungstechnisches Risiko — gesamt

    R0700

     

    SR.26.05.01

    Solvenzkapitalanforderung — nichtlebensversicherungstechnisches Risiko



    Artikel 112

    Z0010

     

    Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

    Z0020

     

    Fonds-/Portfolionummer

    Z0030

     

     

     

     

    Anwendung von Vereinfachungen

     

    C0010

    Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen — Prämien- und Rückstellungsrisiko

    R0010

     

    ▼M4

    Vereinfachungen — Nichtlebensversicherungsstornorisiko

    R0011

     

    ▼B



     

     

    Standardabweichung für das Prämienrisiko

    Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko

    Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko

     

     

    USP

    Standardabweichung

    USP

    Standardabweichung brutto/netto

    USP

    Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung

    USP

    Vprem

    Vres

    Geografische Diversifizierung

    V

    Prämien- und Rückstellungsrisiko Nichtleben

     

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    C0090

    Kraftfahrzeughaftpflicht

    R0100

     

     

     

     

     

     

     

     

    Kraftfahrzeug, andere Zweige

    R0110

     

     

     

     

     

     

     

     

    See, Luftfahrt und Transport (MAT)

    R0120

     

     

     

     

     

     

     

     

    Feuer- und andere Sachschäden

    R0130

     

     

     

     

     

     

     

     

    Haftpflicht

    R0140

     

     

     

     

     

     

     

     

    Kredit- und Kaution

    R0150

     

     

     

     

     

     

     

     

    Rechtsschutz

    R0160

     

     

     

     

     

     

     

     

    Beistand

    R0170

     

     

     

     

     

     

     

     

    Sonstige Versicherungen

    R0180

     

     

     

     

     

     

     

     

    Nichtproportionale Rückversicherung — Sach

    R0190

     

     

     

     

     

     

     

     

    Nichtproportionale Rückversicherung — Unfall

    R0200

     

     

     

     

     

     

     

     

    Nichtproportionale Rückversicherung — MAT

    R0210

     

     

     

     

     

     

     

     

    Volumenmaß gesamt

    R0220

     

     

     

     

     

     

     

     

    Kombinierte Standardabweichung

    R0230

     

     

     

     

     

     

     

     



     

     

    Solvenzkapitalanforderung

     

     

    C0100

    Prämien- und Rückstellungsrisiko Nichtleben

    R0300

     



     

     

    Absolute Ausgangswerte vor Schock

    Absolute Werte nach Schock

     

     

    Vermögenswerte

    Verbindlichkeiten

    Vermögenswerte

    Verbindlichkeiten

    Solvenzkapitalanforderung

    Stornorisiko Nichtleben

     

    C0110

    C0120

    C0130

    C0140

    C0150

    Stornorisiko Nichtleben

    R0400

     

     

     

     

     



     

     

    Solvenzkapitalanforderung

    Katastrophenrisiko Nichtleben

     

    C0160

    Katastrophenrisiko Nichtleben

    R0500

     

     

     

     

    Nichtlebensversicherungstechnisches Risiko — gesamt

     

     

    Diversifikation innerhalb des nichtlebensversicherungstechnischen Risikomoduls

    R0600

     

    Nichtlebensversicherungstechnisches Risiko — gesamt

    R0700

     



    S.26.06.01

    Solvenzkapitalanforderung — operationelles Risiko

    Artikel 112

    Z0010

     

     

     

     

     

     

    Kapitalanforderung

    Operationelles Risiko — Angaben zu versicherungstechnischen Rückstellungen

     

    C0020

    Versicherungstechnische Rückstellungen Leben brutto (ohne Risikomarge)

    R0100

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen Leben brutto fondsgebunden (ohne Risikomarge)

    R0110

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtleben brutto (ohne Risikomarge)

    R0120

     

    Kapitalanforderung für operationelles Risiko auf der Grundlage der versicherungstechnischen Rückstellungen

    R0130

     

    Operationelles Risiko — Angaben zu verdienten Prämien

     

     

    Verdiente Bruttoprämien Leben (letzte 12 Monate)

    R0200

     

    Verdiente Bruttoprämien Leben fondsgebunden (letzte 12 Monate)

    R0210

     

    Verdiente Bruttoprämien Nichtleben (letzte 12 Monate)

    R0220

     

    Verdiente Bruttoprämien Leben (12 Monate vor den letzten 12 Monaten)

    R0230

     

    Verdiente Bruttoprämien Leben fondsgebunden (12 Monate vor den letzten 12 Monaten)

    R0240

     

    Verdiente Bruttoprämien Nichtleben (12 Monate vor den letzten 12 Monaten)

    R0250

     

    Kapitalanforderung für operationelles Risiko auf der Grundlage der verdienten Prämien

    R0260

     

    Operationelles Risiko — Berechnung der SCR

     

     

    Kapitalanforderung für operationelle Risiken vor Deckelung

    R0300

     

    Prozentsatz der Basissolvenzkapitalanforderung

    R0310

     

    Kapitalanforderung für operationelle Risiken nach Deckelung

    R0320

     

    Angefallene Aufwendungen im Hinblick auf das fondsgebundene Geschäft (letzte 12 Monate)

    R0330

     

    Gesamtkapitalanforderung für operationelle Risiken

    R0340

     



    S.26.06.04

    Solvenzkapitalanforderung — operationelles Risiko

    Artikel 112

    Z0010

     

     

     

     

     

     

    Kapitalanforderung

    Operationelles Risiko — Angaben zu versicherungstechnischen Rückstellungen

     

    C0020

    Versicherungstechnische Rückstellungen Leben brutto (ohne Risikomarge)

    R0100

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen Leben brutto fondsgebunden (ohne Risikomarge)

    R0110

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtleben brutto (ohne Risikomarge)

    R0120

     

    Kapitalanforderung für operationelles Risiko auf der Grundlage der versicherungstechnischen Rückstellungen

    R0130

     

    Operationelles Risiko — Angaben zu verdienten Prämien

     

     

    Verdiente Bruttoprämien Leben (letzte 12 Monate)

    R0200

     

    Verdiente Bruttoprämien Leben fondsgebunden (letzte 12 Monate)

    R0210

     

    Verdiente Bruttoprämien Nichtleben (letzte 12 Monate)

    R0220

     

    Verdiente Bruttoprämien Leben (12 Monate vor den letzten 12 Monaten)

    R0230

     

    Verdiente Bruttoprämien Leben fondsgebunden (12 Monate vor den letzten 12 Monaten)

    R0240

     

    Verdiente Bruttoprämien Nichtleben (12 Monate vor den letzten 12 Monaten)

    R0250

     

    Kapitalanforderung für operationelles Risiko auf der Grundlage der verdienten Prämien

    R0260

     

    Operationelles Risiko — Berechnung der SCR

     

     

    Kapitalanforderung für operationelle Risiken vor Deckelung

    R0300

     

    Prozentsatz der Basissolvenzkapitalanforderung

    R0310

     

    Kapitalanforderung für operationelle Risiken nach Deckelung

    R0320

     

    Angefallene Aufwendungen im Hinblick auf das fondsgebundene Geschäft (letzte 12 Monate)

    R0330

     

    Gesamtkapitalanforderung für operationelle Risiken

    R0340

     

    SR.26.06.01

    Solvenzkapitalanforderung — operationelles Risiko



    Artikel 112

    Z0010

     

    Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

    Z0020

     

    Fonds-/Portfolionummer

    Z0030

     



     

     

    Kapitalanforderung

    Operationelles Risiko — Angaben zu versicherungstechnischen Rückstellungen

     

    C0020

    Versicherungstechnische Rückstellungen Leben brutto (ohne Risikomarge)

    R0100

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen Leben brutto fondsgebunden (ohne Risikomarge)

    R0110

     

    Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtleben brutto (ohne Risikomarge)

    R0120

     

    Kapitalanforderung für operationelles Risiko auf der Grundlage der versicherungstechnischen Rückstellungen

    R0130

     

    Operationelles Risiko — Angaben zu verdienten Prämien

     

     

    Verdiente Bruttoprämien Leben (letzte 12 Monate)

    R0200

     

    Verdiente Bruttoprämien Leben fondsgebunden (letzte 12 Monate)

    R0210

     

    Verdiente Bruttoprämien Nichtleben (letzte 12 Monate)

    R0220

     

    Verdiente Bruttoprämien Leben (12 Monate vor den letzten 12 Monaten)

    R0230

     

    Verdiente Bruttoprämien Leben fondsgebunden (12 Monate vor den letzten 12 Monaten)

    R0240

     

    Verdiente Bruttoprämien Nichtleben (12 Monate vor den letzten 12 Monaten)

    R0250

     

    Kapitalanforderung für operationelles Risiko auf der Grundlage der verdienten Prämien

    R0260

     

    Operationelles Risiko — Berechnung der SCR

     

     

    Kapitalanforderung für operationelle Risiken vor Deckelung

    R0300

     

    Prozentsatz der Basissolvenzkapitalanforderung

    R0310

     

    Kapitalanforderung für operationelle Risiken nach Deckelung

    R0320

     

    Angefallene Aufwendungen im Hinblick auf das fondsgebundene Geschäft (letzte 12 Monate)

    R0330

     

    Gesamtkapitalanforderung für operationelle Risiken

    R0340

     

    S.26.07.01

    Solvenzkapitalanforderung — Vereinfachungen



    Artikel 112

    Z0010

     

    Währung für Zinsrisiko (firmeneigene Versicherungsunternehmen)

    Z0040

     



    Marktrisiko

     

    Bonitätsstufe

    Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen) (einschließlich firmeneigener Versicherungsunternehmen)

     

    € 0

    € 1

    € 2

    € 3

    € 4

    € 5

    € 6

    Kein Rating

     

     

    C0010

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    Marktwert

    R0010

     

     

     

     

     

     

     

     

    Modifizierte Duration

    R0020

     

     

     

     

     

     

     

     



     

     

    C0090

    Erhöhung der fonds- und indexgebundenen versicherungstechnischen Rückstellungen

    R0030

     



     

     

    Kapitalanforderung

    Zinsrisiko (firmeneigene Versicherungsunternehmen)

     

    Zinssatzanstieg

    Zinssatzrückgang

     

     

    C0100

    C0110

    Währung

    R0040

     

     



     

     

    Risikokapital

    Risikokapital t+1

    Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung

    Bester Schätzwert

    Durchschnittliche Rate t+1

    Durchschnittliche Rate t+2

    Modifizierte Duration

    Durchschnittlicher Abwicklungszeitraum

    Beendigungsrate

    Zahlungen

    Durchschnittliche Inflationsrate

    Lebensversicherungstechnisches Risiko

     

    C0120

    C0130

    C0140

    C0150

    C0160

    C0170

    C0180

    C0190

    C0200

    C0210

    C0220

    Sterblichkeitsrisiko

    R0100

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Langlebigkeitsrisiko

    R0110

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

    R0120

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stornorisiko

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten)

    R0130

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten)

    R0140

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Lebensversicherungskostenrisiko

    R0150

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Lebensversicherungskatastrophenrisiko

    R0160

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Krankenversicherungstechnisches Risiko

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Sterblichkeitsrisiko Kranken

    R0200

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Langlebigkeitsrisiko Kranken

    R0210

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Krankheitskosten)

    R0220

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung)

    R0230

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stornorisiko Kranken nach Art der Leben

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten)

    R0240

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten)

    R0250

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Kostenrisiko Kranken

    R0260

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M4



    Marktrisiko — Marktrisikokonzentrationen

     

     

    C0300

    Schuldenportfolio-Anteil

    R0300

     



    Vereinfachungen Naturkatastrophen

     

     

    Gewähltes Risikogewicht

    Summe der Risikopositionen

     

     

    C0320

    C0330

    Sturm

    R0400

     

     

    Hagel

    R0410

     

     

    Erdbeben

    R0420

     

     

    Überschwemmungen

    R0430

     

     

    Bodensenkungen und Erdrutsch

    R0440

     

     

    ▼B

    S.26.07.04

    Solvenzkapitalanforderung — Vereinfachungen



    Artikel 112

    Z0010

     

    Währung für Zinsrisiko (firmeneigene Versicherungsunternehmen)

    Z0040

     



    Marktrisiko

     

    Bonitätsstufe

    Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen) (einschließlich firmeneigener Versicherungsunternehmen)

     

    € 0

    € 1

    € 2

    € 3

    € 4

    € 5

    € 6

    Kein Rating

     

     

    C0010

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    Marktwert

    R0010

     

     

     

     

     

     

     

     

    Modifizierte Duration

    R0020

     

     

     

     

     

     

     

     



     

     

    C0090

    Erhöhung der fonds- und indexgebundenen versicherungstechnischen Rückstellungen

    R0030

     



     

     

    Kapitalanforderung

    Zinsrisiko (firmeneigene Versicherungsunternehmen)

     

    Zinssatzanstieg

    Zinssatzrückgang

     

     

    C0100

    C0110

    Währung 1

    R0040

     

     



     

     

    Risikokapital

    Risikokapital t+1

    Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung

    Bester Schätzwert

    Durchschnittliche Rate t+1

    Durchschnittliche Rate t+2

    Modifizierte Duration

    Durchschnittlicher Abwicklungszeitraum

    Beendigungsrate

    Zahlungen

    Durchschnittliche Inflationsrate

    Lebensversicherungstechnisches Risiko

     

    C0120

    C0130

    C0140

    C0150

    C0160

    C0170

    C0180

    C0190

    C0200

    C0210

    C0220

    Sterblichkeitsrisiko

    R0100

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Langlebigkeitsrisiko

    R0110

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

    R0120

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stornorisiko

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten)

    R0130

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten)

    R0140

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Lebensversicherungskostenrisiko

    R0150

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Lebensversicherungskatastrophenrisiko

    R0160

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Krankenversicherungstechnisches Risiko

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Sterblichkeitsrisiko Kranken

    R0200

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Langlebigkeitsrisiko Kranken

    R0210

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Krankheitskosten)

    R0220

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung)

    R0230

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stornorisiko Kranken nach Art der Leben

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten)

    R0240

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten)

    R0250

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Kostenrisiko Kranken

    R0260

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M4



    Marktrisiko — Marktrisikokonzentrationen

     

     

    C0300

    Schuldenportfolio-Anteil

    R0300

     



    Vereinfachungen Naturkatastrophen

     

     

    Gewähltes Risikogewicht

    Summe der Risikopositionen

     

     

    C0320

    C0330

    Sturm

    R0400

     

     

    Hagel

    R0410

     

     

    Erdbeben

    R0420

     

     

    Überschwemmungen

    R0430

     

     

    Bodensenkungen und Erdrutsch

    R0440

     

     

    ▼B

    SR.26.07.01

    Solvenzkapitalanforderung — Vereinfachungen



    Artikel 112

    Z0010

     

    Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

    Z0020

     

    Fonds-/Portfolionummer

    Z0030

     

    Währung für Zinsrisiko (firmeneigene Versicherungsunternehmen)

    Z0040

     



    Marktrisiko

     

    Bonitätsstufe

    Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen) (einschließlich firmeneigener Versicherungsunternehmen)

     

    € 0

    € 1

    € 2

    € 3

    € 4

    € 5

    € 6

    Kein Rating

     

     

    C0010

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    Marktwert

    R0010

     

     

     

     

     

     

     

     

    Modifizierte Duration

    R0020

     

     

     

     

     

     

     

     



     

     

    C0090

    Erhöhung der fonds- und indexgebundenen versicherungstechnischen Rückstellungen

    R0030

     



     

     

    Kapitalanforderung

    Zinsrisiko (firmeneigene Versicherungsunternehmen)

     

    Zinssatzanstieg

    Zinssatzrückgang

     

     

    C0100

    C0110

    Währung

    R0040

     

     



     

     

    Risikokapital

    Risikokapital t+1

    Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung

    Bester Schätzwert

    Durchschnittliche Rate t+1

    Durchschnittliche Rate t+2

    Modifizierte Duration

    Durchschnittlicher Abwicklungszeitraum

    Beendigungsrate

    Zahlungen

    Durchschnittliche Inflationsrate

    Lebensversicherungstechnisches Risiko

     

    C0120

    C0130

    C0140

    C0150

    C0160

    C0170

    C0180

    C0190

    C0200

    C0210

    C0220

    Sterblichkeitsrisiko

    R0100

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Langlebigkeitsrisiko

    R0110

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

    R0120

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stornorisiko

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten)

    R0130

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten)

    R0140

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Lebensversicherungskostenrisiko

    R0150

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Lebensversicherungskatastrophenrisiko

    R0160

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Krankenversicherungstechnisches Risiko

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Sterblichkeitsrisiko Kranken

    R0200

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Langlebigkeitsrisiko Kranken

    R0210

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Krankheitskosten)

    R0220

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung)

    R0230

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stornorisiko Kranken nach Art der Leben

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten)

    R0240

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten)

    R0250

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Kostenrisiko Kranken

    R0260

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M4



    Marktrisiko — Marktrisikokonzentrationen

     

     

    C0300

    Schuldenportfolio-Anteil

    R0300

     



    Vereinfachungen Naturkatastrophen

     

     

    Gewähltes Risikogewicht

    Summe der Risikopositionen

     

     

    C0320

    C0330

    Sturm

    R0400

     

     

    Hagel

    R0410

     

     

    Erdbeben

    R0420

     

     

    Überschwemmungen

    R0430

     

     

    Bodensenkungen und Erdrutsch

    R0440

     

     

    ▼B

    S.27.01.01

    Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Nichtlebensversicherung und Krankenversicherung

    ▼M4



    Anwendung von Vereinfachungen

     

     

    Anwendung von Vereinfachungen

     

     

    C0001

    Vereinfachungen — Feuerrisiko

    R0001

     

    Vereinfachungen — Naturkatastrophenrisiko

    R0002

     

    ▼B



    Katastrophenrisiko Nichtleben und Kranken — Zusammenfassung

     

    SCR vor Risikominderung

    Risikominderung gesamt

    SCR nach Risikominderung

     

     

    C0010

    C0020

    C0030

    Katastrophenrisiko Nichtleben — Zusammenfassung

     

     

     

     

    Naturkatastrophenrisiko

    R0010

     

     

     

    Sturm

    R0020

     

     

     

    Erdbeben

    R0030

     

     

     

    Überschwemmungen

    R0040

     

     

     

    Hagel

    R0050

     

     

     

    Bodensenkungen und Erdrutsch

    R0060

     

     

     

    Diversifikation zwischen Gefahren

    R0070

     

     

     

    Katastrophenrisiko — nichtproportionale Sachrückversicherung

    R0080

     

     

     

    Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen

    R0090

     

     

     

    Kraftfahrzeughaftpflicht

    R0100

     

     

     

    See

    R0110

     

     

     

    Luftfahrt

    R0120

     

     

     

    Feuer

    R0130

     

     

     

    Haftpflicht

    R0140

     

     

     

    Kredit und Kaution

    R0150

     

     

     

    Diversifikation zwischen Gefahren

    R0160

     

     

     

    Sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben

    R0170

     

     

     

    Diversifikation zwischen Gefahren

    R0180

     

     

     

    Katastrophenrisiko Nichtleben vor Diversifikation — gesamt

    R0190

     

     

     

    Diversifikation zwischen Untermodulen

    R0200

     

     

     

    Katastrophenrisiko Nichtleben nach Diversifikation — gesamt

    R0210

     

     

     

    Katastrophenrisiko Kranken — Zusammenfassung

     

     

     

     

    Katastrophenrisiko Kranken

    R0300

     

     

     

    Massenunfall

    R0310

     

     

     

    Unfallkonzentration

    R0320

     

     

     

    Pandemie

    R0330

     

     

     

    Diversifikation zwischen Untermodulen

    R0340

     

     

     



    Naturkatastrophenrisiko — Sturm

     

    Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien

    Risikoexponierung

    Spezifizierter Bruttoschaden

    Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    Szenario A oder B

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    (Forts.)

     

     

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    C0090

     

    Republik Österreich

    R0400

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Belgien

    R0410

     

     

     

     

     

     

     

    Tschechische Republik

    R0420

     

     

     

     

     

     

     

    Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum Liechtenstein

    R0430

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Dänemark

    R0440

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M4

    Republik Slowenien

    R0441

     

     

     

     

     

     

     

    ▼B

    Französische Republik [außer Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion]; Fürstentum Monaco; Fürstentum Andorra

    R0450

     

     

     

     

     

     

     

    Bundesrepublik Deutschland

    R0460

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M4

    Republik Ungarn

    R0461

     

     

     

     

     

     

     

    ▼B

    Republik Island

    R0470

     

     

     

     

     

     

     

    Irland

    R0480

     

     

     

     

     

     

     

    Großherzogtum Luxemburg

    R0490

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich der Niederlande

    R0500

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Norwegen

    R0510

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Polen

    R0520

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M4

    Republik Finnland

    R0521

     

     

     

     

     

     

     

    ▼B

    Königreich Spanien

    R0530

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Schweden

    R0540

     

     

     

     

     

     

     

    Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

    R0550

     

     

     

     

     

     

     

    Guadeloupe

    R0560

     

     

     

     

     

     

     

    Martinique

    R0570

     

     

     

     

     

     

     

    Gebietskörperschaft Saint Martin

    R0580

     

     

     

     

     

     

     

    Réunion

    R0590

     

     

     

     

     

     

     

    ►M1  Gesamtwert Sturm festgelegte Regionen vor Diversifikation  ◄

    R0600

     

     

     

     

     

     

     

    Nordeuropa

    R0610

     

     

     

     

     

     

     

    Westeuropa

    R0620

     

     

     

     

     

     

     

    Osteuropa

    R0630

     

     

     

     

     

     

     

    Südeuropa

    R0640

     

     

     

     

     

     

     

    Zentral- und Westasien

    R0650

     

     

     

     

     

     

     

    Ostasien

    R0660

     

     

     

     

     

     

     

    Süd- und Südostasien

    R0670

     

     

     

     

     

     

     

    Ozeanien

    R0680

     

     

     

     

     

     

     

    Nördliches Afrika

    R0690

     

     

     

     

     

     

     

    Südliches Afrika

    R0700

     

     

     

     

     

     

     

    Nordamerika außer USA

    R0710

     

     

     

     

     

     

     



    Naturkatastrophenrisiko — Sturm

     

    Geschätzte Risikominderung

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

     

     

    C0100

    C0110

    C0120

    Republik Österreich

    R0400

     

     

     

    Königreich Belgien

    R0410

     

     

     

    Tschechische Republik

    R0420

     

     

     

    Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum Liechtenstein

    R0430

     

     

     

    Königreich Dänemark

    R0440

     

     

     

    Französische Republik [außer Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion]; Fürstentum Monaco; Fürstentum Andorra

    R0450

     

     

     

    Bundesrepublik Deutschland

    R0460

     

     

     

    Republik Island

    R0470

     

     

     

    Irland

    R0480

     

     

     

    Großherzogtum Luxemburg

    R0490

     

     

     

    Königreich der Niederlande

    R0500

     

     

     

    Königreich Norwegen

    R0510

     

     

     

    Republik Polen

    R0520

     

     

     

    Königreich Spanien

    R0530

     

     

     

    Königreich Schweden

    R0540

     

     

     

    Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

    R0550

     

     

     

    Guadeloupe

    R0560

     

     

     

    Martinique

    R0570

     

     

     

    Gebietskörperschaft Saint Martin

    R0580

     

     

     

    Réunion

    R0590

     

     

     

    ►M1  Gesamtwert Sturm festgelegte Regionen vor Diversifikation  ◄

    R0600

     

     

     

    Nordeuropa

    R0610

     

     

     

    Westeuropa

    R0620

     

     

     

    Osteuropa

    R0630

     

     

     

    Südeuropa

    R0640

     

     

     

    Zentral- und Westasien

    R0650

     

     

     

    Ostasien

    R0660

     

     

     

    Süd- und Südostasien

    R0670

     

     

     

    Ozeanien

    R0680

     

     

     

    Nördliches Afrika

    R0690

     

     

     

    Südliches Afrika

    R0700

     

     

     

    Nordamerika außer USA

    R0710

     

     

     



    Naturkatastrophenrisiko — Sturm

     

    Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien

    Risikoexponierung

    Spezifizierter Bruttoschaden

    Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    Szenario A oder B

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    (Forts.)

     

     

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    C0090

     

    Karibik und Zentralamerika

    R0720

     

     

     

     

     

     

     

    Östliches Südamerika

    R0730

     

     

     

     

     

     

     

    Nördliches, südliches und westliches Südamerika

    R0740

     

     

     

     

     

     

     

    Nordöstliche USA

    R0750

     

     

     

     

     

     

     

    Südöstliche USA

    R0760

     

     

     

     

     

     

     

    Mittlerer Westen der USA

    R0770

     

     

     

     

     

     

     

    Westliche USA

    R0780

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtwert Sturm andere Regionen vor Diversifikation

    R0790

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtwert Sturm alle Regionen vor Diversifikation

    R0800

     

     

     

     

     

     

     

    Diversifikationseffekt zwischen Regionen

    R0810

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtwert Sturm nach Diversifikation

    R0820

     

     

     

     

     

     

     



    Naturkatastrophenrisiko — Sturm

     

    Geschätzte Risikominderung

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

     

     

    C0100

    C0110

    C0120

    Karibik und Zentralamerika

    R0720

     

     

     

    Östliches Südamerika

    R0730

     

     

     

    Nördliches, südliches und westliches Südamerika

    R0740

     

     

     

    Nordöstliche USA

    R0750

     

     

     

    Südöstliche USA

    R0760

     

     

     

    Mittlerer Westen der USA

    R0770

     

     

     

    Westliche USA

    R0780

     

     

     

    Gesamtwert Sturm andere Regionen vor Diversifikation

    R0790

     

     

     

    Gesamtwert Sturm alle Regionen vor Diversifikation

    R0800

     

     

     

    Diversifikationseffekt zwischen Regionen

    R0810

     

     

     

    Gesamtwert Sturm nach Diversifikation

    R0820

     

     

     



    Naturkatastrophenrisiko — Erdbeben

     

    Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien

    Risikoexponierung

    Spezifizierter Bruttoschaden

    Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    Geschätzte Risikominderung

    (Forts.)

     

     

    C0130

    C0140

    C0150

    C0160

    C0170

    C0180

     

    Republik Österreich

    R0830

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Belgien

    R0840

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Bulgarien

    R0850

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Kroatien

    R0860

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Zypern

    R0870

     

     

     

     

     

     

     

    Tschechische Republik

    R0880

     

     

     

     

     

     

     

    Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum Liechtenstein

    R0890

     

     

     

     

     

     

     

    Französische Republik [außer Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion]; Fürstentum Monaco; Fürstentum Andorra

    R0900

     

     

     

     

     

     

     

    Bundesrepublik Deutschland

    R0910

     

     

     

     

     

     

     

    Hellenische Republik

    R0920

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Ungarn

    R0930

     

     

     

     

     

     

     

    Italienische Republik; Republik San Marino; Staat Vatikanstadt

    R0940

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Malta

    R0950

     

     

     

     

     

     

     

    Portugiesische Republik

    R0960

     

     

     

     

     

     

     

    Rumänien

    R0970

     

     

     

     

     

     

     

    Slowakische Republik

    R0980

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Slowenien

    R0990

     

     

     

     

     

     

     

    Guadeloupe

    R1000

     

     

     

     

     

     

     

    Martinique

    R1010

     

     

     

     

     

     

     

    Gebietskörperschaft Saint Martin

    R1020

     

     

     

     

     

     

     

    ►M1  Gesamtwert Erdbeben festgelegte Regionen vor Diversifikation  ◄

    R1030

     

     

     

     

     

     

     

    Nordeuropa

    R1040

     

     

     

     

     

     

     

    Westeuropa

    R1050

     

     

     

     

     

     

     

    Osteuropa

    R1060

     

     

     

     

     

     

     

    Südeuropa

    R1070

     

     

     

     

     

     

     

    Zentral- und Westasien

    R1080

     

     

     

     

     

     

     

    Ostasien

    R1090

     

     

     

     

     

     

     

    Süd- und Südostasien

    R1100

     

     

     

     

     

     

     

    Ozeanien

    R1110

     

     

     

     

     

     

     

    Nördliches Afrika

    R1120

     

     

     

     

     

     

     

    Südliches Afrika

    R1130

     

     

     

     

     

     

     

    Nordamerika außer USA

    R1140

     

     

     

     

     

     

     



    Naturkatastrophenrisiko — Erdbeben

     

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

     

     

    C0190

    C0200

    Republik Österreich

    R0830

     

     

    Königreich Belgien

    R0840

     

     

    Republik Bulgarien

    R0850

     

     

    Republik Kroatien

    R0860

     

     

    Republik Zypern

    R0870

     

     

    Tschechische Republik

    R0880

     

     

    Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum Liechtenstein

    R0890

     

     

    Französische Republik [außer Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion]; Fürstentum Monaco; Fürstentum Andorra

    R0900

     

     

    Bundesrepublik Deutschland

    R0910

     

     

    Hellenische Republik

    R0920

     

     

    Republik Ungarn

    R0930

     

     

    Italienische Republik; Republik San Marino; Staat Vatikanstadt

    R0940

     

     

    Republik Malta

    R0950

     

     

    Portugiesische Republik

    R0960

     

     

    Rumänien

    R0970

     

     

    Slowakische Republik

    R0980

     

     

    Republik Slowenien

    R0990

     

     

    Guadeloupe

    R1000

     

     

    Martinique

    R1010

     

     

    Gebietskörperschaft Saint Martin

    R1020

     

     

    ►M1  Gesamtwert Erdbeben festgelegte Regionen vor Diversifikation  ◄

    R1030

     

     

    Nordeuropa

    R1040

     

     

    Westeuropa

    R1050

     

     

    Osteuropa

    R1060

     

     

    Südeuropa

    R1070

     

     

    Zentral- und Westasien

    R1080

     

     

    Ostasien

    R1090

     

     

    Süd- und Südostasien

    R1100

     

     

    Ozeanien

    R1110

     

     

    Nördliches Afrika

    R1120

     

     

    Südliches Afrika

    R1130

     

     

    Nordamerika außer USA

    R1140

     

     



    Naturkatastrophenrisiko — Erdbeben

     

    Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien

    Risikoexponierung

    Spezifizierter Bruttoschaden

    Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    Geschätzte Risikominderung

    (Forts.)

     

     

    C0130

    C0140

    C0150

    C0160

    C0170

    C0180

     

    Karibik und Zentralamerika

    R1150

     

     

     

     

     

     

     

    Östliches Südamerika

    R1160

     

     

     

     

     

     

     

    Nördliches, südliches und westliches Südamerika

    R1170

     

     

     

     

     

     

     

    Nordöstliche USA

    R1180

     

     

     

     

     

     

     

    Südöstliche USA

    R1190

     

     

     

     

     

     

     

    Mittlerer Westen der USA

    R1200

     

     

     

     

     

     

     

    Westliche USA

    R1210

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtwert Erdbeben andere Regionen vor Diversifikation

    R1220

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtwert Erdbeben alle Regionen vor Diversifikation

    R1230

     

     

     

     

     

     

     

    Diversifikationseffekt zwischen Regionen

    R1240

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtwert Erdbeben nach Diversifikation

    R1250

     

     

     

     

     

     

     



    Naturkatastrophenrisiko — Erdbeben

     

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

     

     

    C0190

    C0200

    Karibik und Zentralamerika

    R1150

     

     

    Östliches Südamerika

    R1160

     

     

    Nördliches, südliches und westliches Südamerika

    R1170

     

     

    Nordöstliche USA

    R1180

     

     

    Südöstliche USA

    R1190

     

     

    Mittlerer Westen der USA

    R1200

     

     

    Westliche USA

    R1210

     

     

    Gesamtwert Erdbeben andere Regionen vor Diversifikation

    R1220

     

     

    Gesamtwert Erdbeben alle Regionen vor Diversifikation

    R1230

     

     

    Diversifikationseffekt zwischen Regionen

    R1240

     

     

    Gesamtwert Erdbeben nach Diversifikation

    R1250

     

     



    Naturkatastrophenrisiko — Überschwemmungen

     

    Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien

    Risikoexponierung

    Spezifizierter Bruttoschaden

    Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    Szenario A oder B

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    (Forts.)

     

     

    C0210

    C0220

    C0230

    C0240

    C0250

    C0260

     

    Republik Österreich

    R1260

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Belgien

    R1270

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Bulgarien

    R1280

     

     

     

     

     

     

     

    Tschechische Republik

    R1290

     

     

     

     

     

     

     

    Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum Liechtenstein

    R1300

     

     

     

     

     

     

     

    Französische Republik [außer Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion]; Fürstentum Monaco; Fürstentum Andorra

    R1310

     

     

     

     

     

     

     

    Bundesrepublik Deutschland

    R1320

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Ungarn

    R1330

     

     

     

     

     

     

     

    Italienische Republik; Republik San Marino; Staat Vatikanstadt

    R1340

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Polen

    R1350

     

     

     

     

     

     

     

    Rumänien

    R1360

     

     

     

     

     

     

     

    Slowakische Republik

    R1370

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Slowenien

    R1380

     

     

     

     

     

     

     

    Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

    R1390

     

     

     

     

     

     

     

    ►M1  Gesamtwert Überschwemmungen festgelegte Regionen vor Diversifikation  ◄

    R1400

     

     

     

     

     

     

     

    Nordeuropa

    R1410

     

     

     

     

     

     

     

    Westeuropa

    R1420

     

     

     

     

     

     

     

    Osteuropa

    R1430

     

     

     

     

     

     

     

    Südeuropa

    R1440

     

     

     

     

     

     

     

    Zentral- und Westasien

    R1450

     

     

     

     

     

     

     

    Ostasien

    R1460

     

     

     

     

     

     

     

    Süd- und Südostasien

    R1470

     

     

     

     

     

     

     

    Ozeanien

    R1480

     

     

     

     

     

     

     

    Nördliches Afrika

    R1490

     

     

     

     

     

     

     

    Südliches Afrika

    R1500

     

     

     

     

     

     

     

    Nordamerika außer USA

    R1510

     

     

     

     

     

     

     

    Karibik und Zentralamerika

    R1520

     

     

     

     

     

     

     

    Östliches Südamerika

    R1530

     

     

     

     

     

     

     

    Nördliches, südliches und westliches Südamerika

    R1540

     

     

     

     

     

     

     

    Nordöstliche USA

    R1550

     

     

     

     

     

     

     

    Südöstliche USA

    R1560

     

     

     

     

     

     

     

    Mittlerer Westen der USA

    R1570

     

     

     

     

     

     

     



    Naturkatastrophenrisiko — Überschwemmungen

     

    Geschätzte Risikominderung

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

     

     

    C0270

    C0280

    C0290

    Republik Österreich

    R1260

     

     

     

    Königreich Belgien

    R1270

     

     

     

    Republik Bulgarien

    R1280

     

     

     

    Tschechische Republik

    R1290

     

     

     

    Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum Liechtenstein

    R1300

     

     

     

    Französische Republik [außer Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion]; Fürstentum Monaco; Fürstentum Andorra

    R1310

     

     

     

    Bundesrepublik Deutschland

    R1320

     

     

     

    Republik Ungarn

    R1330

     

     

     

    Italienische Republik; Republik San Marino; Staat Vatikanstadt

    R1340

     

     

     

    Republik Polen

    R1350

     

     

     

    Rumänien

    R1360

     

     

     

    Slowakische Republik

    R1370

     

     

     

    Republik Slowenien

    R1380

     

     

     

    Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

    R1390

     

     

     

    ►M1  Gesamtwert Überschwemmungen festgelegte Regionen vor Diversifikation  ◄

    R1400

     

     

     

    Nordeuropa

    R1410

     

     

     

    Westeuropa

    R1420

     

     

     

    Osteuropa

    R1430

     

     

     

    Südeuropa

    R1440

     

     

     

    Zentral- und Westasien

    R1450

     

     

     

    Ostasien

    R1460

     

     

     

    Süd- und Südostasien

    R1470

     

     

     

    Ozeanien

    R1480

     

     

     

    Nördliches Afrika

    R1490

     

     

     

    Südliches Afrika

    R1500

     

     

     

    Nordamerika außer USA

    R1510

     

     

     

    Karibik und Zentralamerika

    R1520

     

     

     

    Östliches Südamerika

    R1530

     

     

     

    Nördliches, südliches und westliches Südamerika

    R1540

     

     

     

    Nordöstliche USA

    R1550

     

     

     

    Südöstliche USA

    R1560

     

     

     

    Mittlerer Westen der USA

    R1570

     

     

     



    Naturkatastrophenrisiko — Überschwemmungen

     

    Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien

    Risikoexponierung

    Spezifizierter Bruttoschaden

    Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    Szenario A oder B

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    (Forts.)

     

     

    C0210

    C0220

    C0230

    C0240

    C0250

    C0260

     

    Westliche USA

    R1580

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtwert Überschwemmungen andere Regionen vor Diversifikation

    R1590

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtwert Überschwemmungen alle Regionen vor Diversifikation

    R1600

     

     

     

     

     

     

     

    Diversifikationseffekt zwischen Regionen

    R1610

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtwert Überschwemmungen nach Diversifikation

    R1620

     

     

     

     

     

     

     



    Naturkatastrophenrisiko — Überschwemmungen

     

    Geschätzte Risikominderung

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

     

     

    C0270

    C0280

    C0290

    Westliche USA

    R1580

     

     

     

    Gesamtwert Überschwemmungen andere Regionen vor Diversifikation

    R1590

     

     

     

    Gesamtwert Überschwemmungen alle Regionen vor Diversifikation

    R1600

     

     

     

    Diversifikationseffekt zwischen Regionen

    R1610

     

     

     

    Gesamtwert Überschwemmungen nach Diversifikation

    R1620

     

     

     



    Naturkatastrophenrisiko — Hagel

     

    Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien

    Risikoexponierung

    Spezifizierter Bruttoschaden

    Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    Szenario A oder B

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    (Forts.)

     

     

    C0300

    C0310

    C0320

    C0330

    C0340

    C0350

     

    Republik Österreich

    R1630

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Belgien

    R1640

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M4

    Tschechische Republik

    R1641

     

     

     

     

     

     

     

    ▼B

    Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum Liechtenstein

    R1650

     

     

     

     

     

     

     

    Französische Republik [außer Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion]; Fürstentum Monaco; Fürstentum Andorra

    R1660

     

     

     

     

     

     

     

    Bundesrepublik Deutschland

    R1670

     

     

     

     

     

     

     

    Italienische Republik; Republik San Marino; Staat Vatikanstadt

    R1680

     

     

     

     

     

     

     

    Großherzogtum Luxemburg

    R1690

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich der Niederlande

    R1700

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M4

    Republik Slowenien

    R1701

     

     

     

     

     

     

     

    ▼B

    Königreich Spanien

    R1710

     

     

     

     

     

     

     

    ►M1  Gesamtwert Hagel festgelegte Regionen vor Diversifikation  ◄

    R1720

     

     

     

     

     

     

     

    Nordeuropa

    R1730

     

     

     

     

     

     

     

    Westeuropa

    R1740

     

     

     

     

     

     

     

    Osteuropa

    R1750

     

     

     

     

     

     

     

    Südeuropa

    R1760

     

     

     

     

     

     

     

    Zentral- und Westasien

    R1770

     

     

     

     

     

     

     

    Ostasien

    R1780

     

     

     

     

     

     

     

    Süd- und Südostasien

    R1790

     

     

     

     

     

     

     

    Ozeanien

    R1800

     

     

     

     

     

     

     

    Nördliches Afrika

    R1810

     

     

     

     

     

     

     

    Südliches Afrika

    R1820

     

     

     

     

     

     

     

    Nordamerika außer USA

    R1830

     

     

     

     

     

     

     

    Karibik und Zentralamerika

    R1840

     

     

     

     

     

     

     

    Östliches Südamerika

    R1850

     

     

     

     

     

     

     

    Nördliches, südliches und westliches Südamerika

    R1860

     

     

     

     

     

     

     

    Nordöstliche USA

    R1870

     

     

     

     

     

     

     

    Südöstliche USA

    R1880

     

     

     

     

     

     

     

    Mittlerer Westen der USA

    R1890

     

     

     

     

     

     

     

    Westliche USA

    R1900

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtwert Hagel andere Regionen vor Diversifikation

    R1910

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtwert Hagel alle Regionen vor Diversifikation

    R1920

     

     

     

     

     

     

     

    Diversifikationseffekt zwischen Regionen

    R1930

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtwert Hagel nach Diversifikation

    R1940

     

     

     

     

     

     

     



    Naturkatastrophenrisiko — Hagel

     

    Geschätzte Risikominderung

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

     

     

    C0360

    C0370

    C0380

    Republik Österreich

    R1630

     

     

     

    Königreich Belgien

    R1640

     

     

     

    Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum Liechtenstein

    R1650

     

     

     

    Französische Republik [außer Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion]; Fürstentum Monaco; Fürstentum Andorra

    R1660

     

     

     

    Bundesrepublik Deutschland

    R1670

     

     

     

    Italienische Republik; Republik San Marino; Staat Vatikanstadt

    R1680

     

     

     

    Großherzogtum Luxemburg

    R1690

     

     

     

    Königreich der Niederlande

    R1700

     

     

     

    Königreich Spanien

    R1710

     

     

     

    ►M1  Gesamtwert Hagel festgelegte Regionen vor Diversifikation  ◄

    R1720

     

     

     

    Nordeuropa

    R1730

     

     

     

    Westeuropa

    R1740

     

     

     

    Osteuropa

    R1750

     

     

     

    Südeuropa

    R1760

     

     

     

    Zentral- und Westasien

    R1770

     

     

     

    Ostasien

    R1780

     

     

     

    Süd- und Südostasien

    R1790

     

     

     

    Ozeanien

    R1800

     

     

     

    Nördliches Afrika

    R1810

     

     

     

    Südliches Afrika

    R1820

     

     

     

    Nordamerika außer USA

    R1830

     

     

     

    Karibik und Zentralamerika

    R1840

     

     

     

    Östliches Südamerika

    R1850

     

     

     

    Nördliches, südliches und westliches Südamerika

    R1860

     

     

     

    Nordöstliche USA

    R1870

     

     

     

    Südöstliche USA

    R1880

     

     

     

    Mittlerer Westen der USA

    R1890

     

     

     

    Westliche USA

    R1900

     

     

     

    Gesamtwert Hagel andere Regionen vor Diversifikation

    R1910

     

     

     

    Gesamtwert Hagel alle Regionen vor Diversifikation

    R1920

     

     

     

    Diversifikationseffekt zwischen Regionen

    R1930

     

     

     

    Gesamtwert Hagel nach Diversifikation

    R1940

     

     

     



    Naturkatastrophenrisiko — Bodensenkungen und Erdrutsch

     

    Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien

    Risikoexponierung

    Spezifizierter Bruttoschaden

    Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    Geschätzte Risikominderung

     

     

    C0390

    C0400

    C0410

    C0420

    C0430

    C0440

    Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation

    R1950

     

     

     

     

     

     

    Diversifikationseffekt zwischen Zonen

    R1960

     

     

     

     

     

     

    Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch nach Diversifikation

    R1970

     

     

     

     

     

     



    Naturkatastrophenrisiko — Bodensenkungen und Erdrutsch

     

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

     

     

    C0450

    C0460

    Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation

    R1950

     

     

    Diversifikationseffekt zwischen Zonen

    R1960

     

     

    Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch nach Diversifikation

    R1970

     

     



    Katastrophenrisiko — nichtproportionale Sachrückversicherung

     

    Schätzung der zu verdienenden Prämien

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    Geschätzte Risikominderung

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

     

     

    C0470

    C0480

    C0490

    C0500

    C0510

    Nichtproportionale Sachrückversicherung

    R2000

     

     

     

     

     



    Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Kraftfahrzeughaftpflicht

     

    Anzahl der Fahrzeuge mit Deckungssumme über 24 Mio. EUR

    Anzahl der Fahrzeuge mit Deckungssumme bis einschl. 24 Mio. EUR

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kfz-Haftpflicht vor Risikominderung

    Geschätzte Risikominderung

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kfz-Haftpflicht nach Risikominderung

     

     

    C0520

    C0530

    C0540

    C0550

    C0560

    C0570

    Kraftfahrzeughaftpflicht

    R2100

     

     

     

     

     

     



    Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Seefahrt Tankerkollision

     

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Anteil See-Schiffskasko in Bezug auf Tanker t vor Risikominderung

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Anteil Seehaftpflicht in Bezug auf Tanker t vor Risikominderung

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Anteil Ölverschmutzungshaftpflicht in Bezug auf Tanker t vor Risikominderung

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Tankerkollision vor Risikominderung

    Geschätzte Risikominderung

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    (Forts.)

     

     

    C0580

    C0590

    C0600

    C0610

    C0620

    C0630

     

    Seefahrt Tankerkollision

    R2200

     

     

     

     

     

     

     



    Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Seefahrt Tankerkollision

     

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Tankerkollision nach Risikominderung

    Schiffsname

     

     

    C0640

    C0650

    Seefahrt Tankerkollision

    R2200

     

     



    Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Seefahrt Plattformexplosion

     

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Sachschaden vor Risikominderung

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Wrackteilbeseitigung vor Risikominderung

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko entgangene Produktionserträge vor Risikominderung

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Abdichtung und Sicherung des Bohrlochs vor Risikominderung

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Verpflichtungen aus Haftpflichtversicherung und -rückversicherung vor Risikominderung

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Plattformexplosion vor Risikominderung

    (Forts.)

     

     

    C0660

    C0670

    C0680

    C0690

    C0700

    C0710

     

    Seefahrt Plattformexplosion

    R2300

     

     

     

     

     

     

     



    Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Seefahrt Plattformexplosion

     

    Geschätzte Risikominderung

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Plattformexplosion nach Risikominderung

    Name der Plattform

     

     

    C0720

    C0730

    C0740

    C0750

    Seefahrt Plattformexplosion

    R2300

     

     

     

     



    Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Seefahrt

     

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt vor Risikominderung

    Geschätzte Gesamtrisikominderung

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt nach Risikominderung

     

     

    C0760

    C0770

    C0780

    Gesamtwert vor Diversifikation

    R2400

     

     

     

    Diversifikation zwischen Ereignisarten

    R2410

     

     

     

    ▼M1

    Gesamtwert nach Diversifikation

    R2420

     

     

     

    ▼M4



    Anzahl der Schiffe

     

     

    Anzahl

     

     

    C0781

    Anzahl der Schiffe unterhalb der 250 000-Euro-Schwelle

    R2421

     

    ▼B



    Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Luftfahrt

     

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Luftfahrtkasko vor Risikominderung

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Luftfahrthaftpflicht vor Risikominderung

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Luftfahrt vor Risikominderung

    Geschätzte Risikominderung

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Luftfahrt nach Risikominderung

     

     

    C0790

    C0800

    C0810

    C0820

    C0830

    C0840

    Kapitalanforderung (brutto) Katastrophenrisiko Luftfahrt

    R2500

     

     

     

     

     

     



    Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Feuer

     

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Feuer vor Risikominderung

    Geschätzte Risikominderung

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Feuer nach Risikominderung

     

     

    C0850

    C0860

    C0870

    C0880

    Feuer

    R2600

     

     

     

     



    Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Haftpflicht

     

    Verdiente Prämien in den folgenden 12 Monaten

    Größtes gewährtes Haftungslimit

    Anzahl der Versicherungsfälle

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht vor Risikominderung

    Geschätzte Risikominderung

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht nach Risikominderung

     

     

    C0890

    C0900

    C0910

    C0920

    C0930

    C0940

    C0950

    Berufshaftpflicht

    R2700

     

     

     

     

     

     

     

    Arbeitgeberhaftpflicht

    R2710

     

     

     

     

     

     

     

    Haftpflicht für Mitglieder der Geschäftsleitung und leitende Angestellte

    R2720

     

     

     

     

     

     

     

    Sonstige Haftpflicht

    R2730

     

     

     

     

     

     

     

    Nichtproportionale Rückversicherung

    R2740

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamt

    R2750

     

     

     

     

     

     

     



    Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Haftpflicht

     

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht vor Risikominderung

    Geschätzte Gesamtrisikominderung

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht nach Risikominderung

     

     

    C0960

    C0970

    C0980

    Gesamtwert vor Diversifikation

    R2800

     

     

     

    Diversifikation zwischen Deckungsarten

    R2810

     

     

     

    ▼M1

    Gesamtwert nach Diversifikation

    R2820

     

     

     

    ▼B



    Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Kredit und Kaution — Großkreditausfall

     

    Risikoexponierung (einzeln oder Gruppe)

    Anteil des vom Szenario verursachten Schadens

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Großkreditausfall

    Geschätzte Risikominderung

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Großkreditausfall

     

     

    C0990

    C1000

    C1010

    C1020

    C1030

    C1040

    Größte Exponierung 1

    R2900

     

     

     

     

     

     

    Größte Exponierung 2

    R2910

     

     

     

     

     

     

    Gesamt

    R2920

     

     

     

     

     

     



    Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Kredit und Kaution — Rezessionsrisiko

     

    Verdiente Prämien in den folgenden 12 Monaten

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Rezessionsrisiko

    Geschätzte Risikominderung

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Rezessionsrisiko

     

     

    C1050

    C1060

    C1070

    C1080

    C1090

    Gesamt

    R3000

     

     

     

     

     



    Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Kredit- und Kaution

     

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung

    Geschätzte Gesamtrisikominderung

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung

     

     

    C1100

    C1110

    C1120

    Gesamtwert vor Diversifikation

    R3100

     

     

     

    Diversifikation zwischen Ereignisarten

    R3110

     

     

     

    ▼M1

    Gesamtwert nach Diversifikation

    R3120

     

     

     

    ▼B



    Sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben

     

    Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben vor Risikominderung

    Geschätzte Gesamtrisikominderung

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben nach Risikominderung

     

     

    C1130

    C1140

    C1150

    C1160

    See, Luftfahrt und Transport (MAT), ausgenommen See- und Luftfahrt

    R3200

     

     

     

     

    Nichtproportionale Rückversicherung MAT, ausgenommen See- und Luftfahrt

    R3210

     

     

     

     

    Verschiedene finanzielle Verluste

    R3220

     

     

     

     

    Nichtproportionale Unfallrückversicherung, ausgenommen allgemeine Haftpflicht

    R3230

     

     

     

     

    Nichtproportionale Rückversicherung Kredit und Kaution

    R3240

     

     

     

     

    Gesamtwert vor Diversifikation

    R3250

     

     

     

     

    ▼M1

    Diversifikation zwischen Gruppen von Verpflichtungen

    R3260

     

     

     

     

    Gesamtwert nach Diversifikation

    R3270

     

     

     

     

    ▼B



     

     

    Unfalltod

    Dauerhafte Behinderung

    ►M4   ◄

     

    Katastrophenrisiko Kranken — Massenunfall

     

    Anzahl Versicherungsnehmer

    Gesamtwert der zu zahlenden Leistungen

    Anzahl Versicherungsnehmer

    Gesamtwert der zu zahlenden Leistungen

    ►M4   ◄

    ►M4   ◄

    (Forts.)

     

     

    C1170

    C1180

    C1190

    C1200

    ►M4   ◄

    ►M4   ◄

     

    Republik Österreich

    R3300

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Belgien

    R3310

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Bulgarien

    R3320

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Kroatien

    R3330

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Zypern

    R3340

     

     

     

     

     

     

     

    Tschechische Republik

    R3350

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Dänemark

    R3360

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Estland

    R3370

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Finnland

    R3380

     

     

     

     

     

     

     

    Französische Republik; Fürstentum Monaco; Fürstentum Andorra

    R3390

     

     

     

     

     

     

     

    Hellenische Republik

    R3400

     

     

     

     

     

     

     

    Bundesrepublik Deutschland

    R3410

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Ungarn

    R3420

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Island

    R3430

     

     

     

     

     

     

     

    Irland

    R3440

     

     

     

     

     

     

     

    Italienische Republik; Republik San Marino; Staat Vatikanstadt

    R3450

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Lettland

    R3460

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Litauen

    R3470

     

     

     

     

     

     

     

    Großherzogtum Luxemburg

    R3480

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Malta

    R3490

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich der Niederlande

    R3500

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Norwegen

    R3510

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Polen

    R3520

     

     

     

     

     

     

     

    Portugiesische Republik

    R3530

     

     

     

     

     

     

     

    Rumänien

    R3540

     

     

     

     

     

     

     

    Slowakische Republik

    R3550

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Slowenien

    R3560

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Spanien

    R3570

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Schweden

    R3580

     

     

     

     

     

     

     

    Schweizerische Eidgenossenschaft

    R3590

     

     

     

     

     

     

     

    Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

    R3600

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtwert Massenunfall alle Länder vor Diversifikation

    R3610

     

     

     

     

     

     

     

    Diversifikationseffekt zwischen Ländern

    R3620

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtwert Massenunfall alle Länder nach Diversifikation

    R3630

     

     

     

     

     

     

     



     

     

    Behinderung von zwölfmonatiger Dauer

    Ärztliche Behandlung

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    Geschätzte Risikominderung

     

    Katastrophenrisiko Kranken — Massenunfall

     

    Anzahl Versicherungsnehmer

    Gesamtwert der zu zahlenden Leistungen

    Anzahl Versicherungsnehmer

    Gesamtwert der zu zahlenden Leistungen

    (Forts.)

     

     

    C1230

    C1240

    C1250

    C1260

    C1270

    C1280

     

    Republik Österreich

    R3300

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Belgien

    R3310

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Bulgarien

    R3320

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Kroatien

    R3330

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Zypern

    R3340

     

     

     

     

     

     

     

    Tschechische Republik

    R3350

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Dänemark

    R3360

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Estland

    R3370

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Finnland

    R3380

     

     

     

     

     

     

     

    Französische Republik; Fürstentum Monaco; Fürstentum Andorra

    R3390

     

     

     

     

     

     

     

    Hellenische Republik

    R3400

     

     

     

     

     

     

     

    Bundesrepublik Deutschland

    R3410

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Ungarn

    R3420

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Island

    R3430

     

     

     

     

     

     

     

    Irland

    R3440

     

     

     

     

     

     

     

    Italienische Republik; Republik San Marino; Staat Vatikanstadt

    R3450

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Lettland

    R3460

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Litauen

    R3470

     

     

     

     

     

     

     

    Großherzogtum Luxemburg

    R3480

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Malta

    R3490

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich der Niederlande

    R3500

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Norwegen

    R3510

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Polen

    R3520

     

     

     

     

     

     

     

    Portugiesische Republik

    R3530

     

     

     

     

     

     

     

    Rumänien

    R3540

     

     

     

     

     

     

     

    Slowakische Republik

    R3550

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Slowenien

    R3560

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Spanien

    R3570

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Schweden

    R3580

     

     

     

     

     

     

     

    Schweizerische Eidgenossenschaft

    R3590

     

     

     

     

     

     

     

    Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

    R3600

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtwert Massenunfall alle Länder vor Diversifikation

    R3610

     

     

     

     

     

     

     

    Diversifikationseffekt zwischen Ländern

    R3620

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtwert Massenunfall alle Länder nach Diversifikation

    R3630

     

     

     

     

     

     

     



    Katastrophenrisiko Kranken — Massenunfall

     

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

     

     

    C1290

    C1300

    Republik Österreich

    R3300

     

     

    Königreich Belgien

    R3310

     

     

    Republik Bulgarien

    R3320

     

     

    Republik Kroatien

    R3330

     

     

    Republik Zypern

    R3340

     

     

    Tschechische Republik

    R3350

     

     

    Königreich Dänemark

    R3360

     

     

    Republik Estland

    R3370

     

     

    Republik Finnland

    R3380

     

     

    Französische Republik; Fürstentum Monaco; Fürstentum Andorra

    R3390

     

     

    Hellenische Republik

    R3400

     

     

    Bundesrepublik Deutschland

    R3410

     

     

    Republik Ungarn

    R3420

     

     

    Republik Island

    R3430

     

     

    Irland

    R3440

     

     

    Italienische Republik; Republik San Marino; Staat Vatikanstadt

    R3450

     

     

    Republik Lettland

    R3460

     

     

    Republik Litauen

    R3470

     

     

    Großherzogtum Luxemburg

    R3480

     

     

    Republik Malta

    R3490

     

     

    Königreich der Niederlande

    R3500

     

     

    Königreich Norwegen

    R3510

     

     

    Republik Polen

    R3520

     

     

    Portugiesische Republik

    R3530

     

     

    Rumänien

    R3540

     

     

    Slowakische Republik

    R3550

     

     

    Republik Slowenien

    R3560

     

     

    Königreich Spanien

    R3570

     

     

    Königreich Schweden

    R3580

     

     

    Schweizerische Eidgenossenschaft

    R3590

     

     

    Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

    R3600

     

     

    Gesamtwert Massenunfall alle Länder vor Diversifikation

    R3610

     

     

    Diversifikationseffekt zwischen Ländern

    R3620

     

     

    Gesamtwert Massenunfall alle Länder nach Diversifikation

    R3630

     

     



    Katastrophenrisiko Kranken — Unfallkonzentration

     

    Größte bekannte Unfallrisikokonzentration

    Unfalltod

    Dauerhafte Behinderung

    ►M4   ◄

    Behinderung von zwölfmonatiger Dauer

    Ärztliche Behandlung

     

     

    Durchschnittliche Versicherungssumme

    Durchschnittliche Versicherungssumme

    ►M4   ◄

    Durchschnittliche Versicherungssumme

    Durchschnittliche Versicherungssumme

    (Forts.)

     

     

    C1310

    C1320

    C1330

    ►M4   ◄

    C1350

    C1360

     

    Republik Österreich

    R3700

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Belgien

    R3710

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Bulgarien

    R3720

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Kroatien

    R3730

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Zypern

    R3740

     

     

     

     

     

     

     

    Tschechische Republik

    R3750

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Dänemark

    R3760

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Estland

    R3770

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Finnland

    R3780

     

     

     

     

     

     

     

    Französische Republik

    R3790

     

     

     

     

     

     

     

    Hellenische Republik

    R3800

     

     

     

     

     

     

     

    Bundesrepublik Deutschland

    R3810

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Ungarn

    R3820

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Island

    R3830

     

     

     

     

     

     

     

    Irland

    R3840

     

     

     

     

     

     

     

    Italienische Republik

    R3850

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Lettland

    R3860

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Litauen

    R3870

     

     

     

     

     

     

     

    Großherzogtum Luxemburg

    R3880

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Malta

    R3890

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich der Niederlande

    R3900

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Norwegen

    R3910

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Polen

    R3920

     

     

     

     

     

     

     

    Portugiesische Republik

    R3930

     

     

     

     

     

     

     

    Rumänien

    R3940

     

     

     

     

     

     

     

    Slowakische Republik

    R3950

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Slowenien

    R3960

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Spanien

    R3970

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Schweden

    R3980

     

     

     

     

     

     

     

    Schweizerische Eidgenossenschaft

    R3990

     

     

     

     

     

     

     

    Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

    R4000

     

     

     

     

     

     

     



    Katastrophenrisiko Kranken — Unfallkonzentration

     

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    Geschätzte Risikominderung

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

     

     

    C1370

    C1380

    C1390

    C1400

    Republik Österreich

    R3700

     

     

     

     

    Königreich Belgien

    R3710

     

     

     

     

    Republik Bulgarien

    R3720

     

     

     

     

    Republik Kroatien

    R3730

     

     

     

     

    Republik Zypern

    R3740

     

     

     

     

    Tschechische Republik

    R3750

     

     

     

     

    Königreich Dänemark

    R3760

     

     

     

     

    Republik Estland

    R3770

     

     

     

     

    Republik Finnland

    R3780

     

     

     

     

    Französische Republik

    R3790

     

     

     

     

    Hellenische Republik

    R3800

     

     

     

     

    Bundesrepublik Deutschland

    R3810

     

     

     

     

    Republik Ungarn

    R3820

     

     

     

     

    Republik Island

    R3830

     

     

     

     

    Irland

    R3840

     

     

     

     

    Italienische Republik

    R3850

     

     

     

     

    Republik Lettland

    R3860

     

     

     

     

    Republik Litauen

    R3870

     

     

     

     

    Großherzogtum Luxemburg

    R3880

     

     

     

     

    Republik Malta

    R3890

     

     

     

     

    Königreich der Niederlande

    R3900

     

     

     

     

    Königreich Norwegen

    R3910

     

     

     

     

    Republik Polen

    R3920

     

     

     

     

    Portugiesische Republik

    R3930

     

     

     

     

    Rumänien

    R3940

     

     

     

     

    Slowakische Republik

    R3950

     

     

     

     

    Republik Slowenien

    R3960

     

     

     

     

    Königreich Spanien

    R3970

     

     

     

     

    Königreich Schweden

    R3980

     

     

     

     

    Schweizerische Eidgenossenschaft

    R3990

     

     

     

     

    Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

    R4000

     

     

     

     



    Katastrophenrisiko Kranken — Unfallkonzentration

     

    Größte bekannte Unfallrisikokonzentration

    Unfalltod

    Dauerhafte Behinderung

    ►M4   ◄

    Behinderung von zwölfmonatiger Dauer

    Ärztliche Behandlung

     

     

    Durchschnittliche Versicherungssumme

    Durchschnittliche Versicherungssumme

    ►M4   ◄

    Durchschnittliche Versicherungssumme

    Durchschnittliche Versicherungssumme

    (Forts.)

     

     

    C1310

    C1320

    C1330

    ►M4   ◄

    C1350

    C1360

     

    Andere im Unfallkonzentrationsrisiko zu berücksichtigende Länder

     

     

     

     

     

     

     

     

    C1410

     

     

     

     

     

     

     

     

    Land 1

    R4010

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    Katastrophenrisiko Kranken — Unfallkonzentration

     

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    Geschätzte Risikominderung

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

     

     

    C1370

    C1380

    C1390

    C1400

    Andere im Unfallkonzentrationsrisiko zu berücksichtigende Länder

     

     

     

     

     

    C1410

     

     

     

     

     

    Land 1

    R4010

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    Katastrophenrisiko Kranken — Unfallkonzentration

     

    Größte bekannte Unfallrisikokonzentration

    Unfalltod

    Dauerhafte Behinderung

    Behinderung von zehnjähriger Dauer

    Behinderung von zwölfmonatiger Dauer

    Ärztliche Behandlung

     

     

    Durchschnittliche Versicherungssumme

    Durchschnittliche Versicherungssumme

    Durchschnittliche Versicherungssumme

    Durchschnittliche Versicherungssumme

    Durchschnittliche Versicherungssumme

    (Forts.)

     

     

    C1310

    C1320

    C1330

    C1340

    C1350

    C1360

     

    Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder vor Diversifikation

    R4020

     

     

     

     

     

     

     

    Diversifikationseffekt zwischen Ländern

    R4030

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder nach Diversifikation

    R4040

     

     

     

     

     

     

     



    Katastrophenrisiko Kranken — Unfallkonzentration

     

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    Geschätzte Risikominderung

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

     

     

    C1370

    C1380

    C1390

    C1400

    Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder vor Diversifikation

    R4020

     

     

     

     

    Diversifikationseffekt zwischen Ländern

    R4030

     

     

     

     

    Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder nach Diversifikation

    R4040

     

     

     

     



    Katastrophenrisiko Kranken — Pandemie

     

    Einkommensersatz

    Krankheitskosten

     

    Anzahl der Versicherten

    Gesamtwert Pandemierisiko

    Anzahl der versicherten Personen

    Einheitskosten je Anspruch Krankenhausaufenthalt

    Anteil der Versicherten, die Leistungen bei einem Krankenhausaufenthalt in Anspruch nehmen

    Einheitskosten je Anspruch Beratung bei einem Allgemeinarzt

    (Forts.)

     

     

    C1420

    C1430

    C1440

    C1450

    C1460

    C1470

     

    Republik Österreich

    R4100

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Belgien

    R4110

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Bulgarien

    R4120

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Kroatien

    R4130

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Zypern

    R4140

     

     

     

     

     

     

     

    Tschechische Republik

    R4150

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Dänemark

    R4160

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Estland

    R4170

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Finnland

    R4180

     

     

     

     

     

     

     

    Französische Republik

    R4190

     

     

     

     

     

     

     

    Hellenische Republik

    R4200

     

     

     

     

     

     

     

    Bundesrepublik Deutschland

    R4210

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Ungarn

    R4220

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Island

    R4230

     

     

     

     

     

     

     

    Irland

    R4240

     

     

     

     

     

     

     

    Italienische Republik

    R4250

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Lettland

    R4260

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Litauen

    R4270

     

     

     

     

     

     

     

    Großherzogtum Luxemburg

    R4280

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Malta

    R4290

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich der Niederlande

    R4300

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Norwegen

    R4310

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Polen

    R4320

     

     

     

     

     

     

     

    Portugiesische Republik

    R4330

     

     

     

     

     

     

     

    Rumänien

    R4340

     

     

     

     

     

     

     

    Slowakische Republik

    R4350

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Slowenien

    R4360

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Spanien

    R4370

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Schweden

    R4380

     

     

     

     

     

     

     

    Schweizerische Eidgenossenschaft

    R4390

     

     

     

     

     

     

     

    Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

    R4400

     

     

     

     

     

     

     



    Katastrophenrisiko Kranken — Pandemie

     

    Krankheitskosten

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    Geschätzte Risikominderung

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

    Anteil der Versicherten, die Beratung bei einem Allgemeinarzt in Anspruch nehmen

    Einheitskosten je Anspruch keine formelle Gesundheitsversorgung

    Anteil der Versicherten, die keine formelle Gesundheitsversorgung in Anspruch nehmen

     

     

    C1480

    C1490

    C1500

    C1510

    C1520

    C1530

    C1540

    Republik Österreich

    R4100

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Belgien

    R4110

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Bulgarien

    R4120

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Kroatien

    R4130

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Zypern

    R4140

     

     

     

     

     

     

     

    Tschechische Republik

    R4150

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Dänemark

    R4160

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Estland

    R4170

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Finnland

    R4180

     

     

     

     

     

     

     

    Französische Republik

    R4190

     

     

     

     

     

     

     

    Hellenische Republik

    R4200

     

     

     

     

     

     

     

    Bundesrepublik Deutschland

    R4210

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Ungarn

    R4220

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Island

    R4230

     

     

     

     

     

     

     

    Irland

    R4240

     

     

     

     

     

     

     

    Italienische Republik

    R4250

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Lettland

    R4260

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Litauen

    R4270

     

     

     

     

     

     

     

    Großherzogtum Luxemburg

    R4280

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Malta

    R4290

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich der Niederlande

    R4300

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Norwegen

    R4310

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Polen

    R4320

     

     

     

     

     

     

     

    Portugiesische Republik

    R4330

     

     

     

     

     

     

     

    Rumänien

    R4340

     

     

     

     

     

     

     

    Slowakische Republik

    R4350

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Slowenien

    R4360

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Spanien

    R4370

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Schweden

    R4380

     

     

     

     

     

     

     

    Schweizerische Eidgenossenschaft

    R4390

     

     

     

     

     

     

     

    Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

    R4400

     

     

     

     

     

     

     



     

     

    Einkommensersatz

    Krankheitskosten

     

    Katastrophenrisiko Kranken — Pandemie

     

    Anzahl der Versicherten

    Gesamtwert Pandemierisiko

    Anzahl der versicherten Personen

    Einheitskosten je Anspruch Krankenhausaufenthalt

    Anteil der Versicherten, die Leistungen bei einem Krankenhausaufenthalt in Anspruch nehmen

    Einheitskosten je Anspruch Beratung bei einem Allgemeinarzt

    (Forts.)

     

     

    C1420

    C1430

    C1440

    C1450

    C1460

    C1470

     

    Andere im Pandemierisiko zu berücksichtigende Länder

     

     

     

     

     

     

     

     

    C1550

     

     

     

     

     

     

     

     

    Land 1

    R4410

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtwert Pandemierisiko alle Länder

    R4420

     

     

     

     

     

     

     



     

     

    Krankheitskosten

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    Geschätzte Risikominderung

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

    Katastrophenrisiko Kranken — Pandemie

     

    Anteil der Versicherten, die Beratung bei einem Allgemeinarzt in Anspruch nehmen

    Einheitskosten je Anspruch keine formelle Gesundheitsversorgung

    Anteil der Versicherten, die keine formelle Gesundheitsversorgung in Anspruch nehmen

     

     

    C1480

    C1490

    C1500

    C1510

    C1520

    C1530

    C1540

    Andere im Pandemierisiko zu berücksichtigende Länder

     

     

     

     

     

     

     

     

    C1550

     

     

     

     

     

     

     

     

    Land 1

    R4410

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtwert Pandemierisiko alle Länder

    R4420

     

     

     

     

     

     

     

    S.27.01.04

    Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Nichtlebensversicherung und Krankenversicherung

    ▼M4



    Anwendung von Vereinfachungen

     

     

    Anwendung von Vereinfachungen

     

     

    C0001

    Vereinfachungen — Feuerrisiko

    R0001

     

    Vereinfachungen — Naturkatastrophenrisiko

    R0002

     

    ▼B



    Katastrophenrisiko Nichtleben und Kranken — Zusammenfassung

     

    SCR vor Risikominderung

    Risikominderung gesamt

    SCR nach Risikominderung

     

     

    C0010

    C0020

    C0030

    Katastrophenrisiko Nichtleben — Zusammenfassung

     

     

     

     

    Naturkatastrophenrisiko

    R0010

     

     

     

    Sturm

    R0020

     

     

     

    Erdbeben

    R0030

     

     

     

    Überschwemmungen

    R0040

     

     

     

    Hagel

    R0050

     

     

     

    Bodensenkungen und Erdrutsch

    R0060

     

     

     

    Diversifikation zwischen Gefahren

    R0070

     

     

     

    Katastrophenrisiko — nichtproportionale Sachrückversicherung

    R0080

     

     

     

    Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen

    R0090

     

     

     

    Kraftfahrzeughaftpflicht

    R0100

     

     

     

    See

    R0110

     

     

     

    Luftfahrt

    R0120

     

     

     

    Feuer

    R0130

     

     

     

    Haftpflicht

    R0140

     

     

     

    Kredit und Kaution

    R0150

     

     

     

    Diversifikation zwischen Gefahren

    R0160

     

     

     

    Sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben

    R0170

     

     

     

    Diversifikation zwischen Gefahren

    R0180

     

     

     

    Katastrophenrisiko Nichtleben vor Diversifikation — gesamt

    R0190

     

     

     

    Diversifikation zwischen Untermodulen

    R0200

     

     

     

    Katastrophenrisiko Nichtleben nach Diversifikation — gesamt

    R0210

     

     

     

    Katastrophenrisiko Krankenversicherung — Zusammenfassung

     

     

     

     

    Katastrophenrisiko Kranken

    R0300

     

     

     

    Massenunfall

    R0310

     

     

     

    Unfallkonzentration

    R0320

     

     

     

    Pandemie

    R0330

     

     

     

    Diversifikation zwischen Untermodulen

    R0340

     

     

     



    Naturkatastrophenrisiko — Sturm

     

    Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien

    Risikoexponierung

    Spezifizierter Bruttoschaden

    Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    Szenario A oder B

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    (Forts.)

     

     

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    C0090

     

    Republik Österreich

    R0400

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Belgien

    R0410

     

     

     

     

     

     

     

    Tschechische Republik

    R0420

     

     

     

     

     

     

     

    Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum Liechtenstein

    R0430

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Dänemark

    R0440

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M4

    Republik Slowenien

    R0441

     

     

     

     

     

     

     

    ▼B

    Französische Republik [außer Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion]; Fürstentum Monaco; Fürstentum Andorra

    R0450

     

     

     

     

     

     

     

    Bundesrepublik Deutschland

    R0460

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M4

    Republik Ungarn

    R0461

     

     

     

     

     

     

     

    ▼B

    Republik Island

    R0470

     

     

     

     

     

     

     

    Irland

    R0480

     

     

     

     

     

     

     

    Großherzogtum Luxemburg

    R0490

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich der Niederlande

    R0500

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Norwegen

    R0510

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Polen

    R0520

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M4

    Republik Finnland

    R0521

     

     

     

     

     

     

     

    ▼B

    Königreich Spanien

    R0530

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Schweden

    R0540

     

     

     

     

     

     

     

    Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

    R0550

     

     

     

     

     

     

     

    Guadeloupe

    R0560

     

     

     

     

     

     

     

    Martinique

    R0570

     

     

     

     

     

     

     

    Gebietskörperschaft Saint Martin

    R0580

     

     

     

     

     

     

     

    Réunion

    R0590

     

     

     

     

     

     

     

    ►M1  Gesamtwert Sturm festgelegte Regionen vor Diversifikation  ◄

    R0600

     

     

     

     

     

     

     

    Nordeuropa

    R0610

     

     

     

     

     

     

     

    Westeuropa

    R0620

     

     

     

     

     

     

     

    Osteuropa

    R0630

     

     

     

     

     

     

     

    Südeuropa

    R0640

     

     

     

     

     

     

     

    Zentral- und Westasien

    R0650

     

     

     

     

     

     

     

    Ostasien

    R0660

     

     

     

     

     

     

     

    Süd- und Südostasien

    R0670

     

     

     

     

     

     

     

    Ozeanien

    R0680

     

     

     

     

     

     

     

    Nördliches Afrika

    R0690

     

     

     

     

     

     

     

    Südliches Afrika

    R0700

     

     

     

     

     

     

     

    Nordamerika außer USA

    R0710

     

     

     

     

     

     

     



    Naturkatastrophenrisiko — Sturm

     

    Geschätzte Risikominderung

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

     

     

    C0100

    C0110

    C0120

    Republik Österreich

    R0400

     

     

     

    Königreich Belgien

    R0410

     

     

     

    Tschechische Republik

    R0420

     

     

     

    Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum Liechtenstein

    R0430

     

     

     

    Königreich Dänemark

    R0440

     

     

     

    Französische Republik [außer Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion]; Fürstentum Monaco; Fürstentum Andorra

    R0450

     

     

     

    Bundesrepublik Deutschland

    R0460

     

     

     

    Republik Island

    R0470

     

     

     

    Irland

    R0480

     

     

     

    Großherzogtum Luxemburg

    R0490

     

     

     

    Königreich der Niederlande

    R0500

     

     

     

    Königreich Norwegen

    R0510

     

     

     

    Republik Polen

    R0520

     

     

     

    Königreich Spanien

    R0530

     

     

     

    Königreich Schweden

    R0540

     

     

     

    Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

    R0550

     

     

     

    Guadeloupe

    R0560

     

     

     

    Martinique

    R0570

     

     

     

    Gebietskörperschaft Saint Martin

    R0580

     

     

     

    Réunion

    R0590

     

     

     

    ►M1  Gesamtwert Sturm festgelegte Regionen vor Diversifikation  ◄

    R0600

     

     

     

    Nordeuropa

    R0610

     

     

     

    Westeuropa

    R0620

     

     

     

    Osteuropa

    R0630

     

     

     

    Südeuropa

    R0640

     

     

     

    Zentral- und Westasien

    R0650

     

     

     

    Ostasien

    R0660

     

     

     

    Süd- und Südostasien

    R0670

     

     

     

    Ozeanien

    R0680

     

     

     

    Nördliches Afrika

    R0690

     

     

     

    Südliches Afrika

    R0700

     

     

     

    Nordamerika außer USA

    R0710

     

     

     



    Naturkatastrophenrisiko — Sturm

     

    Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien

    Risikoexponierung

    Spezifizierter Bruttoschaden

    Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    Szenario A oder B

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    (Forts.)

     

     

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    C0090

     

    Karibik und Zentralamerika

    R0720

     

     

     

     

     

     

     

    Östliches Südamerika

    R0730

     

     

     

     

     

     

     

    Nördliches, südliches und westliches Südamerika

    R0740

     

     

     

     

     

     

     

    Nordöstliche USA

    R0750

     

     

     

     

     

     

     

    Südöstliche USA

    R0760

     

     

     

     

     

     

     

    Mittlerer Westen der USA

    R0770

     

     

     

     

     

     

     

    Westliche USA

    R0780

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtwert Sturm andere Regionen vor Diversifikation

    R0790

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtwert Sturm alle Regionen vor Diversifikation

    R0800

     

     

     

     

     

     

     

    Diversifikationseffekt zwischen Regionen

    R0810

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtwert Sturm nach Diversifikation

    R0820

     

     

     

     

     

     

     



    Naturkatastrophenrisiko — Sturm

     

    Geschätzte Risikominderung

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

     

     

    C0100

    C0110

    C0120

    Karibik und Zentralamerika

    R0720

     

     

     

    Östliches Südamerika

    R0730

     

     

     

    Nördliches, südliches und westliches Südamerika

    R0740

     

     

     

    Nordöstliche USA

    R0750

     

     

     

    Südöstliche USA

    R0760

     

     

     

    Mittlerer Westen der USA

    R0770

     

     

     

    Westliche USA

    R0780

     

     

     

    Gesamtwert Sturm andere Regionen vor Diversifikation

    R0790

     

     

     

    Gesamtwert Sturm alle Regionen vor Diversifikation

    R0800

     

     

     

    Diversifikationseffekt zwischen Regionen

    R0810

     

     

     

    Gesamtwert Sturm nach Diversifikation

    R0820

     

     

     



    Naturkatastrophenrisiko — Erdbeben

     

    Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien

    Risikoexponierung

    Spezifizierter Bruttoschaden

    Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    Geschätzte Risikominderung

    (Forts.)

     

     

    C0130

    C0140

    C0150

    C0160

    C0170

    C0180

     

    Republik Österreich

    R0830

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Belgien

    R0840

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Bulgarien

    R0850

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Kroatien

    R0860

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Zypern

    R0870

     

     

     

     

     

     

     

    Tschechische Republik

    R0880

     

     

     

     

     

     

     

    Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum Liechtenstein

    R0890

     

     

     

     

     

     

     

    Französische Republik [außer Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion]; Fürstentum Monaco; Fürstentum Andorra

    R0900

     

     

     

     

     

     

     

    Bundesrepublik Deutschland

    R0910

     

     

     

     

     

     

     

    Hellenische Republik

    R0920

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Ungarn

    R0930

     

     

     

     

     

     

     

    Italienische Republik; Republik San Marino; Staat Vatikanstadt

    R0940

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Malta

    R0950

     

     

     

     

     

     

     

    Portugiesische Republik

    R0960

     

     

     

     

     

     

     

    Rumänien

    R0970

     

     

     

     

     

     

     

    Slowakische Republik

    R0980

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Slowenien

    R0990

     

     

     

     

     

     

     

    Guadeloupe

    R1000

     

     

     

     

     

     

     

    Martinique

    R1010

     

     

     

     

     

     

     

    Gebietskörperschaft Saint Martin

    R1020

     

     

     

     

     

     

     

    ►M1  Gesamtwert Erdbeben festgelegte Regionen vor Diversifikation  ◄

    R1030

     

     

     

     

     

     

     

    Nordeuropa

    R1040

     

     

     

     

     

     

     

    Westeuropa

    R1050

     

     

     

     

     

     

     

    Osteuropa

    R1060

     

     

     

     

     

     

     

    Südeuropa

    R1070

     

     

     

     

     

     

     

    Zentral- und Westasien

    R1080

     

     

     

     

     

     

     

    Ostasien

    R1090

     

     

     

     

     

     

     

    Süd- und Südostasien

    R1100

     

     

     

     

     

     

     

    Ozeanien

    R1110

     

     

     

     

     

     

     

    Nördliches Afrika

    R1120

     

     

     

     

     

     

     

    Südliches Afrika

    R1130

     

     

     

     

     

     

     

    Nordamerika außer USA

    R1140

     

     

     

     

     

     

     



    Naturkatastrophenrisiko — Erdbeben

     

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

     

     

    C0190

    C0200

    Republik Österreich

    R0830

     

     

    Königreich Belgien

    R0840

     

     

    Republik Bulgarien

    R0850

     

     

    Republik Kroatien

    R0860

     

     

    Republik Zypern

    R0870

     

     

    Tschechische Republik

    R0880

     

     

    Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum Liechtenstein

    R0890

     

     

    Französische Republik [außer Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion]; Fürstentum Monaco; Fürstentum Andorra

    R0900

     

     

    Bundesrepublik Deutschland

    R0910

     

     

    Hellenische Republik

    R0920

     

     

    Republik Ungarn

    R0930

     

     

    Italienische Republik; Republik San Marino; Staat Vatikanstadt

    R0940

     

     

    Republik Malta

    R0950

     

     

    Portugiesische Republik

    R0960

     

     

    Rumänien

    R0970

     

     

    Slowakische Republik

    R0980

     

     

    Republik Slowenien

    R0990

     

     

    Guadeloupe

    R1000

     

     

    Martinique

    R1010

     

     

    Gebietskörperschaft Saint Martin

    R1020

     

     

    ►M1  Gesamtwert Erdbeben festgelegte Regionen vor Diversifikation  ◄

    R1030

     

     

    Nordeuropa

    R1040

     

     

    Westeuropa

    R1050

     

     

    Osteuropa

    R1060

     

     

    Südeuropa

    R1070

     

     

    Zentral- und Westasien

    R1080

     

     

    Ostasien

    R1090

     

     

    Süd- und Südostasien

    R1100

     

     

    Ozeanien

    R1110

     

     

    Nördliches Afrika

    R1120

     

     

    Südliches Afrika

    R1130

     

     

    Nordamerika außer USA

    R1140

     

     



    Naturkatastrophenrisiko — Erdbeben

     

    Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien

    Risikoexponierung

    Spezifizierter Bruttoschaden

    Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    Geschätzte Risikominderung

    (Forts.)

     

     

    C0130

    C0140

    C0150

    C0160

    C0170

    C0180

     

    Karibik und Zentralamerika

    R1150

     

     

     

     

     

     

     

    Östliches Südamerika

    R1160

     

     

     

     

     

     

     

    Nördliches, südliches und westliches Südamerika

    R1170

     

     

     

     

     

     

     

    Nordöstliche USA

    R1180

     

     

     

     

     

     

     

    Südöstliche USA

    R1190

     

     

     

     

     

     

     

    Mittlerer Westen der USA

    R1200

     

     

     

     

     

     

     

    Westliche USA

    R1210

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtwert Erdbeben andere Regionen vor Diversifikation

    R1220

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtwert Erdbeben alle Regionen vor Diversifikation

    R1230

     

     

     

     

     

     

     

    Diversifikationseffekt zwischen Regionen

    R1240

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtwert Erdbeben nach Diversifikation

    R1250

     

     

     

     

     

     

     



    Naturkatastrophenrisiko — Erdbeben

     

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

     

     

    C0190

    C0200

    Karibik und Zentralamerika

    R1150

     

     

    Östliches Südamerika

    R1160

     

     

    Nördliches, südliches und westliches Südamerika

    R1170

     

     

    Nordöstliche USA

    R1180

     

     

    Südöstliche USA

    R1190

     

     

    Mittlerer Westen der USA

    R1200

     

     

    Westliche USA

    R1210

     

     

    Gesamtwert Erdbeben andere Regionen vor Diversifikation

    R1220

     

     

    Gesamtwert Erdbeben alle Regionen vor Diversifikation

    R1230

     

     

    Diversifikationseffekt zwischen Regionen

    R1240

     

     

    Gesamtwert Erdbeben nach Diversifikation

    R1250

     

     



    Naturkatastrophenrisiko — Überschwemmungen

     

    Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien

    Risikoexponierung

    Spezifizierter Bruttoschaden

    Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    Szenario A oder B

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    (Forts.)

     

     

    C0210

    C0220

    C0230

    C0240

    C0250

    C0260

     

    Republik Österreich

    R1260

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Belgien

    R1270

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Bulgarien

    R1280

     

     

     

     

     

     

     

    Tschechische Republik

    R1290

     

     

     

     

     

     

     

    Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum Liechtenstein

    R1300

     

     

     

     

     

     

     

    Französische Republik [außer Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion]; Fürstentum Monaco; Fürstentum Andorra

    R1310

     

     

     

     

     

     

     

    Bundesrepublik Deutschland

    R1320

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Ungarn

    R1330

     

     

     

     

     

     

     

    Italienische Republik; Republik San Marino; Staat Vatikanstadt

    R1340

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Polen

    R1350

     

     

     

     

     

     

     

    Rumänien

    R1360

     

     

     

     

     

     

     

    Slowakische Republik

    R1370

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Slowenien

    R1380

     

     

     

     

     

     

     

    Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

    R1390

     

     

     

     

     

     

     

    ►M1  Gesamtwert Überschwemmungen festgelegte Regionen vor Diversifikation  ◄

    R1400

     

     

     

     

     

     

     

    Nordeuropa

    R1410

     

     

     

     

     

     

     

    Westeuropa

    R1420

     

     

     

     

     

     

     

    Osteuropa

    R1430

     

     

     

     

     

     

     

    Südeuropa

    R1440

     

     

     

     

     

     

     

    Zentral- und Westasien

    R1450

     

     

     

     

     

     

     

    Ostasien

    R1460

     

     

     

     

     

     

     

    Süd- und Südostasien

    R1470

     

     

     

     

     

     

     

    Ozeanien

    R1480

     

     

     

     

     

     

     

    Nördliches Afrika

    R1490

     

     

     

     

     

     

     

    Südliches Afrika

    R1500

     

     

     

     

     

     

     

    Nordamerika außer USA

    R1510

     

     

     

     

     

     

     

    Karibik und Zentralamerika

    R1520

     

     

     

     

     

     

     

    Östliches Südamerika

    R1530

     

     

     

     

     

     

     

    Nördliches, südliches und westliches Südamerika

    R1540

     

     

     

     

     

     

     

    Nordöstliche USA

    R1550

     

     

     

     

     

     

     

    Südöstliche USA

    R1560

     

     

     

     

     

     

     

    Mittlerer Westen der USA

    R1570

     

     

     

     

     

     

     



    Naturkatastrophenrisiko — Überschwemmungen

     

    Geschätzte Risikominderung

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

     

     

    C0270

    C0280

    C0290

    Republik Österreich

    R1260

     

     

     

    Königreich Belgien

    R1270

     

     

     

    Republik Bulgarien

    R1280

     

     

     

    Tschechische Republik

    R1290

     

     

     

    Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum Liechtenstein

    R1300

     

     

     

    Französische Republik [außer Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion]; Fürstentum Monaco; Fürstentum Andorra

    R1310

     

     

     

    Bundesrepublik Deutschland

    R1320

     

     

     

    Republik Ungarn

    R1330

     

     

     

    Italienische Republik; Republik San Marino; Staat Vatikanstadt

    R1340

     

     

     

    Republik Polen

    R1350

     

     

     

    Rumänien

    R1360

     

     

     

    Slowakische Republik

    R1370

     

     

     

    Republik Slowenien

    R1380

     

     

     

    Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

    R1390

     

     

     

    ►M1  Gesamtwert Überschwemmungen festgelegte Regionen vor Diversifikation  ◄

    R1400

     

     

     

    Nordeuropa

    R1410

     

     

     

    Westeuropa

    R1420

     

     

     

    Osteuropa

    R1430

     

     

     

    Südeuropa

    R1440

     

     

     

    Zentral- und Westasien

    R1450

     

     

     

    Ostasien

    R1460

     

     

     

    Süd- und Südostasien

    R1470

     

     

     

    Ozeanien

    R1480

     

     

     

    Nördliches Afrika

    R1490

     

     

     

    Südliches Afrika

    R1500

     

     

     

    Nordamerika außer USA

    R1510

     

     

     

    Karibik und Zentralamerika

    R1520

     

     

     

    Östliches Südamerika

    R1530

     

     

     

    Nördliches, südliches und westliches Südamerika

    R1540

     

     

     

    Nordöstliche USA

    R1550

     

     

     

    Südöstliche USA

    R1560

     

     

     

    Mittlerer Westen der USA

    R1570

     

     

     



    Naturkatastrophenrisiko — Überschwemmungen

     

    Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien

    Risikoexponierung

    Spezifizierter Bruttoschaden

    Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    Szenario A oder B

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    (Forts.)

     

     

    C0210

    C0220

    C0230

    C0240

    C0250

    C0260

     

    Westliche USA

    R1580

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtwert Überschwemmungen andere Regionen vor Diversifikation

    R1590

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtwert Überschwemmungen alle Regionen vor Diversifikation

    R1600

     

     

     

     

     

     

     

    Diversifikationseffekt zwischen Regionen

    R1610

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtwert Überschwemmungen nach Diversifikation

    R1620

     

     

     

     

     

     

     



    Naturkatastrophenrisiko — Überschwemmungen

     

    Geschätzte Risikominderung

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

     

     

    C0270

    C0280

    C0290

    Westliche USA

    R1580

     

     

     

    Gesamtwert Überschwemmungen andere Regionen vor Diversifikation

    R1590

     

     

     

    Gesamtwert Überschwemmungen alle Regionen vor Diversifikation

    R1600

     

     

     

    Diversifikationseffekt zwischen Regionen

    R1610

     

     

     

    Gesamtwert Überschwemmungen nach Diversifikation

    R1620

     

     

     



    Naturkatastrophenrisiko — Hagel

     

    Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien

    Risikoexponierung

    Spezifizierter Bruttoschaden

    Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    Szenario A oder B

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    (Forts.)

     

     

    C0300

    C0310

    C0320

    C0330

    C0340

    C0350

     

    Republik Österreich

    R1630

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Belgien

    R1640

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M4

    Tschechische Republik

    R01641

     

     

     

     

     

     

     

    ▼B

    Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum Liechtenstein

    R1650

     

     

     

     

     

     

     

    Französische Republik [außer Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion]; Fürstentum Monaco; Fürstentum Andorra

    R1660

     

     

     

     

     

     

     

    Bundesrepublik Deutschland

    R1670

     

     

     

     

     

     

     

    Italienische Republik; Republik San Marino; Staat Vatikanstadt

    R1680

     

     

     

     

     

     

     

    Großherzogtum Luxemburg

    R1690

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich der Niederlande

    R1700

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M4

    Republik Slowenien

    R01701

     

     

     

     

     

     

     

    ▼B

    Königreich Spanien

    R1710

     

     

     

     

     

     

     

    ►M1  Gesamtwert Hagel festgelegte Regionen vor Diversifikation  ◄

    R1720

     

     

     

     

     

     

     

    Nordeuropa

    R1730

     

     

     

     

     

     

     

    Westeuropa

    R1740

     

     

     

     

     

     

     

    Osteuropa

    R1750

     

     

     

     

     

     

     

    Südeuropa

    R1760

     

     

     

     

     

     

     

    Zentral- und Westasien

    R1770

     

     

     

     

     

     

     

    Ostasien

    R1780

     

     

     

     

     

     

     

    Süd- und Südostasien

    R1790

     

     

     

     

     

     

     

    Ozeanien

    R1800

     

     

     

     

     

     

     

    Nördliches Afrika

    R1810

     

     

     

     

     

     

     

    Südliches Afrika

    R1820

     

     

     

     

     

     

     

    Nordamerika außer USA

    R1830

     

     

     

     

     

     

     

    Karibik und Zentralamerika

    R1840

     

     

     

     

     

     

     

    Östliches Südamerika

    R1850

     

     

     

     

     

     

     

    Nördliches, südliches und westliches Südamerika

    R1860

     

     

     

     

     

     

     

    Nordöstliche USA

    R1870

     

     

     

     

     

     

     

    Südöstliche USA

    R1880

     

     

     

     

     

     

     

    Mittlerer Westen der USA

    R1890

     

     

     

     

     

     

     

    Westliche USA

    R1900

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtwert Hagel andere Regionen vor Diversifikation

    R1910

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtwert Hagel alle Regionen vor Diversifikation

    R1920

     

     

     

     

     

     

     

    Diversifikationseffekt zwischen Regionen

    R1930

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtwert Hagel nach Diversifikation

    R1940

     

     

     

     

     

     

     



    Naturkatastrophenrisiko — Hagel

     

    Geschätzte Risikominderung

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

     

     

    C0360

    C0370

    C0380

    Republik Österreich

    R1630

     

     

     

    Königreich Belgien

    R1640

     

     

     

    Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum Liechtenstein

    R1650

     

     

     

    Französische Republik [außer Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion]; Fürstentum Monaco; Fürstentum Andorra

    R1660

     

     

     

    Bundesrepublik Deutschland

    R1670

     

     

     

    Italienische Republik; Republik San Marino; Staat Vatikanstadt

    R1680

     

     

     

    Großherzogtum Luxemburg

    R1690

     

     

     

    Königreich der Niederlande

    R1700

     

     

     

    Königreich Spanien

    R1710

     

     

     

    ►M1  Gesamtwert Hagel festgelegte Regionen vor Diversifikation  ◄

    R1720

     

     

     

    Nordeuropa

    R1730

     

     

     

    Westeuropa

    R1740

     

     

     

    Osteuropa

    R1750

     

     

     

    Südeuropa

    R1760

     

     

     

    Zentral- und Westasien

    R1770

     

     

     

    Ostasien

    R1780

     

     

     

    Süd- und Südostasien

    R1790

     

     

     

    Ozeanien

    R1800

     

     

     

    Nördliches Afrika

    R1810

     

     

     

    Südliches Afrika

    R1820

     

     

     

    Nordamerika außer USA

    R1830

     

     

     

    Karibik und Zentralamerika

    R1840

     

     

     

    Östliches Südamerika

    R1850

     

     

     

    Nördliches, südliches und westliches Südamerika

    R1860

     

     

     

    Nordöstliche USA

    R1870

     

     

     

    Südöstliche USA

    R1880

     

     

     

    Mittlerer Westen der USA

    R1890

     

     

     

    Westliche USA

    R1900

     

     

     

    Gesamtwert Hagel andere Regionen vor Diversifikation

    R1910

     

     

     

    Gesamtwert Hagel alle Regionen vor Diversifikation

    R1920

     

     

     

    Diversifikationseffekt zwischen Regionen

    R1930

     

     

     

    Gesamtwert Hagel nach Diversifikation

    R1940

     

     

     



    Naturkatastrophenrisiko — Bodensenkungen und Erdrutsch

     

    Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien

    Risikoexponierung

    Spezifizierter Bruttoschaden

    Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    Geschätzte Risikominderung

     

     

    C0390

    C0400

    C0410

    C0420

    C0430

    C0440

    Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation

    R1950

     

     

     

     

     

     

    Diversifikationseffekt zwischen Zonen

    R1960

     

     

     

     

     

     

    Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch nach Diversifikation

    R1970

     

     

     

     

     

     



    Naturkatastrophenrisiko — Bodensenkungen und Erdrutsch

     

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

     

     

    C0450

    C0460

    Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation

    R1950

     

     

    Diversifikationseffekt zwischen Zonen

    R1960

     

     

    Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch nach Diversifikation

    R1970

     

     



    Katastrophenrisiko — nichtproportionale Sachrückversicherung

     

    Schätzung der zu verdienenden Prämien

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    Geschätzte Risikominderung

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

     

     

    C0470

    C0480

    C0490

    C0500

    C0510

    Nichtproportionale Sachrückversicherung

    R2000

     

     

     

     

     



    Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Kraftfahrzeughaftpflicht

     

    Anzahl der Fahrzeuge mit Deckungssumme über 24 Mio. EUR

    Anzahl der Fahrzeuge mit Deckungssumme bis einschl. 24 Mio. EUR

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kfz-Haftpflicht vor Risikominderung

    Geschätzte Risikominderung

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kfz-Haftpflicht nach Risikominderung

     

     

    C0520

    C0530

    C0540

    C0550

    C0560

    C0570

    Kraftfahrzeughaftpflicht

    R2100

     

     

     

     

     

     



    Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Seefahrt Tankerkollision

     

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Anteil See-Schiffskasko in Bezug auf Tanker t vor Risikominderung

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Anteil Seehaftpflicht in Bezug auf Tanker t vor Risikominderung

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Anteil Ölverschmutzungshaftpflicht in Bezug auf Tanker t vor Risikominderung

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Tankerkollision vor Risikominderung

    Geschätzte Risikominderung

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    (Forts.)

     

     

    C0580

    C0590

    C0600

    C0610

    C0620

    C0630

     

    Seefahrt Tankerkollision

    R2200

     

     

     

     

     

     

     



    Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Seefahrt Tankerkollision

     

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Tankerkollision nach Risikominderung

    Schiffsname

     

     

    C0640

    C0650

    Seefahrt Tankerkollision

    R2200

     

     



    Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Seefahrt Plattformexplosion

     

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Sachschaden vor Risikominderung

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Wrackteilbeseitigung vor Risikominderung

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko entgangene Produktionserträge vor Risikominderung

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Abdichtung und Sicherung des Bohrlochs vor Risikominderung

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Verpflichtungen aus Haftpflichtversicherung und -rückversicherung vor Risikominderung

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Plattformexplosion vor Risikominderung

    (Forts.)

     

     

    C0660

    C0670

    C0680

    C0690

    C0700

    C0710

     

    Seefahrt Plattformexplosion

    R2300

     

     

     

     

     

     

     



    Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Seefahrt Plattformexplosion

     

    Geschätzte Risikominderung

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Plattformexplosion nach Risikominderung

    Name der Plattform

     

     

    C0720

    C0730

    C0740

    C0750

    Seefahrt Plattformexplosion

    R2300

     

     

     

     



    Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Seefahrt

     

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt vor Risikominderung

    Geschätzte Gesamtrisikominderung

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt nach Risikominderung

     

     

    C0760

    C0770

    C0780

    Gesamtwert vor Diversifikation

    R2400

     

     

     

    Diversifikation zwischen Ereignisarten

    R2410

     

     

     

    ▼M1

    Gesamtwert nach Diversifikation

    R2420

     

     

     

    ▼M4



    Anzahl der Schiffe

     

     

    Anzahl

     

     

    C0781

    Anzahl der Schiffe unterhalb der 250 000-Euro-Schwelle

    R2421

     

    ▼B



    Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Luftfahrt

     

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Luftfahrtkasko vor Risikominderung

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Luftfahrthaftpflicht vor Risikominderung

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Luftfahrt vor Risikominderung

    Geschätzte Risikominderung

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Luftfahrt nach Risikominderung

     

     

    C0790

    C0800

    C0810

    C0820

    C0830

    C0840

    Kapitalanforderung (brutto) Katastrophenrisiko Luftfahrt

    R2500

     

     

     

     

     

     



    Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Feuer

     

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Feuer vor Risikominderung

    Geschätzte Risikominderung

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Feuer nach Risikominderung

     

     

    C0850

    C0860

    C0870

    C0880

    Feuer

    R2600

     

     

     

     



    Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Haftpflicht

     

    Verdiente Prämien in den folgenden 12 Monaten

    Größtes gewährtes Haftungslimit

    Anzahl der Versicherungsfälle

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht vor Risikominderung

    Geschätzte Risikominderung

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht nach Risikominderung

     

     

    C0890

    C0900

    C0910

    C0920

    C0930

    C0940

    C0950

    Berufshaftpflicht

    R2700

     

     

     

     

     

     

     

    Arbeitgeberhaftpflicht

    R2710

     

     

     

     

     

     

     

    Haftpflicht für Mitglieder der Geschäftsleitung und leitende Angestellte

    R2720

     

     

     

     

     

     

     

    Sonstige Haftpflicht

    R2730

     

     

     

     

     

     

     

    Nichtproportionale Rückversicherung

    R2740

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamt

    R2750

     

     

     

     

     

     

     



    Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Haftpflicht

     

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht vor Risikominderung

    Geschätzte Gesamtrisikominderung

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht nach Risikominderung

     

     

    C0960

    C0970

    C0980

    Gesamtwert vor Diversifikation

    R2800

     

     

     

    Diversifikation zwischen Deckungsarten

    R2810

     

     

     

    ▼M1

    Gesamtwert nach Diversifikation

    R2820

     

     

     

    ▼B



    Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Kredit und Kaution — Großkreditausfall

     

    Risikoexponierung (einzeln oder Gruppe)

    Anteil des vom Szenario verursachten Schadens

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Großkreditausfall

    Geschätzte Risikominderung

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Großkreditausfall

     

     

    C0990

    C1000

    C1010

    C1020

    C1030

    C1040

    Größte Exponierung 1

    R2900

     

     

     

     

     

     

    Größte Exponierung 2

    R2910

     

     

     

     

     

     

    Gesamt

    R2920

     

     

     

     

     

     



    Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Kredit und Kaution — Rezessionsrisiko

     

    Verdiente Prämien in den folgenden 12 Monaten

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Rezessionsrisiko

    Geschätzte Risikominderung

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Rezessionsrisiko

     

     

    C1050

    C1060

    C1070

    C1080

    C1090

    Gesamt

    R3000

     

     

     

     

     



    Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Kredit- und Kaution

     

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung

    Geschätzte Gesamtrisikominderung

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung

     

     

    C1100

    C1110

    C1120

    Gesamtwert vor Diversifikation

    R3100

     

     

     

    Diversifikation zwischen Ereignisarten

    R3110

     

     

     

    ▼M1

    Gesamtwert nach Diversifikation

    R3120

     

     

     

    ▼B



    Sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben

     

    Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben vor Risikominderung

    Geschätzte Gesamtrisikominderung

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben nach Risikominderung

     

     

    C1130

    C1140

    C1150

    C1160

    See, Luftfahrt und Transport (MAT), ausgenommen See- und Luftfahrt

    R3200

     

     

     

     

    Nichtproportionale Rückversicherung MAT, ausgenommen See- und Luftfahrt

    R3210

     

     

     

     

    Verschiedene finanzielle Verluste

    R3220

     

     

     

     

    Nichtproportionale Unfallrückversicherung, ausgenommen allgemeine Haftpflicht

    R3230

     

     

     

     

    Nichtproportionale Rückversicherung Kredit und Kaution

    R3240

     

     

     

     

    Gesamtwert vor Diversifikation

    R3250

     

     

     

     

    ▼M1

    Diversifikation zwischen Gruppen von Verpflichtungen

    R3260

     

     

     

     

    Gesamtwert nach Diversifikation

    R3270

     

     

     

     

    ▼B



     

     

    Unfalltod

    Dauerhafte Invalidität

    ►M4   ◄

     

    Katastrophenrisiko Kranken — Massenunfall

     

    Anzahl Versicherungsnehmer

    Gesamtwert der zu zahlenden Leistungen

    Anzahl Versicherungsnehmer

    Gesamtwert der zu zahlenden Leistungen

    ►M4   ◄

    ►M4   ◄

    (Forts.)

     

     

    C1170

    C1180

    C1190

    C1200

    ►M4   ◄

    ►M4   ◄

     

    Republik Österreich

    R3300

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Belgien

    R3310

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Bulgarien

    R3320

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Kroatien

    R3330

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Zypern

    R3340

     

     

     

     

     

     

     

    Tschechische Republik

    R3350

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Dänemark

    R3360

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Estland

    R3370

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Finnland

    R3380

     

     

     

     

     

     

     

    Französische Republik; Fürstentum Monaco; Fürstentum Andorra

    R3390

     

     

     

     

     

     

     

    Hellenische Republik

    R3400

     

     

     

     

     

     

     

    Bundesrepublik Deutschland

    R3410

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Ungarn

    R3420

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Island

    R3430

     

     

     

     

     

     

     

    Irland

    R3440

     

     

     

     

     

     

     

    Italienische Republik; Republik San Marino; Staat Vatikanstadt

    R3450

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Lettland

    R3460

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Litauen

    R3470

     

     

     

     

     

     

     

    Großherzogtum Luxemburg

    R3480

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Malta

    R3490

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich der Niederlande

    R3500

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Norwegen

    R3510

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Polen

    R3520

     

     

     

     

     

     

     

    Portugiesische Republik

    R3530

     

     

     

     

     

     

     

    Rumänien

    R3540

     

     

     

     

     

     

     

    Slowakische Republik

    R3550

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Slowenien

    R3560

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Spanien

    R3570

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Schweden

    R3580

     

     

     

     

     

     

     

    Schweizerische Eidgenossenschaft

    R3590

     

     

     

     

     

     

     

    Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

    R3600

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtwert Massenunfall alle Länder vor Diversifikation

    R3610

     

     

     

     

     

     

     

    Diversifikationseffekt zwischen Ländern

    R3620

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtwert Massenunfall alle Länder nach Diversifikation

    R3630

     

     

     

     

     

     

     



     

     

    12 Monate dauernde Invalidität

    Medizinische Behandlung

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    Geschätzte Risikominderung

     

    Katastrophenrisiko Kranken — Massenunfall

     

    Anzahl Versicherungsnehmer

    Gesamtwert der zu zahlenden Leistungen

    Anzahl Versicherungsnehmer

    Gesamtwert der zu zahlenden Leistungen

    (Forts.)

     

     

    C1230

    C1240

    C1250

    C1260

    C1270

    C1280

     

    Republik Österreich

    R3300

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Belgien

    R3310

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Bulgarien

    R3320

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Kroatien

    R3330

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Zypern

    R3340

     

     

     

     

     

     

     

    Tschechische Republik

    R3350

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Dänemark

    R3360

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Estland

    R3370

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Finnland

    R3380

     

     

     

     

     

     

     

    Französische Republik; Fürstentum Monaco; Fürstentum Andorra

    R3390

     

     

     

     

     

     

     

    Hellenische Republik

    R3400

     

     

     

     

     

     

     

    Bundesrepublik Deutschland

    R3410

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Ungarn

    R3420

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Island

    R3430

     

     

     

     

     

     

     

    Irland

    R3440

     

     

     

     

     

     

     

    Italienische Republik; Republik San Marino; Staat Vatikanstadt

    R3450

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Lettland

    R3460

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Litauen

    R3470

     

     

     

     

     

     

     

    Großherzogtum Luxemburg

    R3480

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Malta

    R3490

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich der Niederlande

    R3500

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Norwegen

    R3510

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Polen

    R3520

     

     

     

     

     

     

     

    Portugiesische Republik

    R3530

     

     

     

     

     

     

     

    Rumänien

    R3540

     

     

     

     

     

     

     

    Slowakische Republik

    R3550

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Slowenien

    R3560

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Spanien

    R3570

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Schweden

    R3580

     

     

     

     

     

     

     

    Schweizerische Eidgenossenschaft

    R3590

     

     

     

     

     

     

     

    Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

    R3600

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtwert Massenunfall alle Länder vor Diversifikation

    R3610

     

     

     

     

     

     

     

    Diversifikationseffekt zwischen Ländern

    R3620

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtwert Massenunfall alle Länder nach Diversifikation

    R3630

     

     

     

     

     

     

     



    Katastrophenrisiko Kranken — Massenunfall

     

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

     

     

    C1290

    C1300

    Republik Österreich

    R3300

     

     

    Königreich Belgien

    R3310

     

     

    Republik Bulgarien

    R3320

     

     

    Republik Kroatien

    R3330

     

     

    Republik Zypern

    R3340

     

     

    Tschechische Republik

    R3350

     

     

    Königreich Dänemark

    R3360

     

     

    Republik Estland

    R3370

     

     

    Republik Finnland

    R3380

     

     

    Französische Republik; Fürstentum Monaco; Fürstentum Andorra

    R3390

     

     

    Hellenische Republik

    R3400

     

     

    Bundesrepublik Deutschland

    R3410

     

     

    Republik Ungarn

    R3420

     

     

    Republik Island

    R3430

     

     

    Irland

    R3440

     

     

    Italienische Republik; Republik San Marino; Staat Vatikanstadt

    R3450

     

     

    Republik Lettland

    R3460

     

     

    Republik Litauen

    R3470

     

     

    Großherzogtum Luxemburg

    R3480

     

     

    Republik Malta

    R3490

     

     

    Königreich der Niederlande

    R3500

     

     

    Königreich Norwegen

    R3510

     

     

    Republik Polen

    R3520

     

     

    Portugiesische Republik

    R3530

     

     

    Rumänien

    R3540

     

     

    Slowakische Republik

    R3550

     

     

    Republik Slowenien

    R3560

     

     

    Königreich Spanien

    R3570

     

     

    Königreich Schweden

    R3580

     

     

    Schweizerische Eidgenossenschaft

    R3590

     

     

    Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

    R3600

     

     

    Gesamtwert Massenunfall alle Länder vor Diversifikation

    R3610

     

     

    Diversifikationseffekt zwischen Ländern

    R3620

     

     

    Gesamtwert Massenunfall alle Länder nach Diversifikation

    R3630

     

     



    Katastrophenrisiko Kranken — Unfallkonzentration

     

    Größte bekannte Unfallrisikokonzentration

    Unfalltod

    Dauerhafte Invalidität

    ►M4   ◄

    12 Monate dauernde Invalidität

    Medizinische Behandlung

     

     

    Durchschnittliche Versicherungssumme

    Durchschnittliche Versicherungssumme

    ►M4   ◄

    Durchschnittliche Versicherungssumme

    Durchschnittliche Versicherungssumme

    (Forts.)

     

     

    C1310

    C1320

    C1330

    ►M4   ◄

    C1350

    C1360

     

    Republik Österreich

    R3700

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Belgien

    R3710

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Bulgarien

    R3720

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Kroatien

    R3730

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Zypern

    R3740

     

     

     

     

     

     

     

    Tschechische Republik

    R3750

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Dänemark

    R3760

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Estland

    R3770

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Finnland

    R3780

     

     

     

     

     

     

     

    Französische Republik

    R3790

     

     

     

     

     

     

     

    Hellenische Republik

    R3800

     

     

     

     

     

     

     

    Bundesrepublik Deutschland

    R3810

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Ungarn

    R3820

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Island

    R3830

     

     

     

     

     

     

     

    Irland

    R3840

     

     

     

     

     

     

     

    Italienische Republik

    R3850

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Lettland

    R3860

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Litauen

    R3870

     

     

     

     

     

     

     

    Großherzogtum Luxemburg

    R3880

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Malta

    R3890

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich der Niederlande

    R3900

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Norwegen

    R3910

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Polen

    R3920

     

     

     

     

     

     

     

    Portugiesische Republik

    R3930

     

     

     

     

     

     

     

    Rumänien

    R3940

     

     

     

     

     

     

     

    Slowakische Republik

    R3950

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Slowenien

    R3960

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Spanien

    R3970

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Schweden

    R3980

     

     

     

     

     

     

     

    Schweizerische Eidgenossenschaft

    R3990

     

     

     

     

     

     

     

    Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

    R4000

     

     

     

     

     

     

     



    Katastrophenrisiko Kranken — Unfallkonzentration

     

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    Geschätzte Risikominderung

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

     

     

    C1370

    C1380

    C1390

    C1400

    Republik Österreich

    R3700

     

     

     

     

    Königreich Belgien

    R3710

     

     

     

     

    Republik Bulgarien

    R3720

     

     

     

     

    Republik Kroatien

    R3730

     

     

     

     

    Republik Zypern

    R3740

     

     

     

     

    Tschechische Republik

    R3750

     

     

     

     

    Königreich Dänemark

    R3760

     

     

     

     

    Republik Estland

    R3770

     

     

     

     

    Republik Finnland

    R3780

     

     

     

     

    Französische Republik

    R3790

     

     

     

     

    Hellenische Republik

    R3800

     

     

     

     

    Bundesrepublik Deutschland

    R3810

     

     

     

     

    Republik Ungarn

    R3820

     

     

     

     

    Republik Island

    R3830

     

     

     

     

    Irland

    R3840

     

     

     

     

    Italienische Republik

    R3850

     

     

     

     

    Republik Lettland

    R3860

     

     

     

     

    Republik Litauen

    R3870

     

     

     

     

    Großherzogtum Luxemburg

    R3880

     

     

     

     

    Republik Malta

    R3890

     

     

     

     

    Königreich der Niederlande

    R3900

     

     

     

     

    Königreich Norwegen

    R3910

     

     

     

     

    Republik Polen

    R3920

     

     

     

     

    Portugiesische Republik

    R3930

     

     

     

     

    Rumänien

    R3940

     

     

     

     

    Slowakische Republik

    R3950

     

     

     

     

    Republik Slowenien

    R3960

     

     

     

     

    Königreich Spanien

    R3970

     

     

     

     

    Königreich Schweden

    R3980

     

     

     

     

    Schweizerische Eidgenossenschaft

    R3990

     

     

     

     

    Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

    R4000

     

     

     

     



    Katastrophenrisiko Kranken — Unfallkonzentration

     

    Größte bekannte Unfallrisikokonzentration

    Unfalltod

    Dauerhafte Invalidität

    ►M4   ◄

    12 Monate dauernde Invalidität

    Medizinische Behandlung

     

     

    Durchschnittliche Versicherungssumme

    Durchschnittliche Versicherungssumme

    ►M4   ◄

    Durchschnittliche Versicherungssumme

    Durchschnittliche Versicherungssumme

    (Forts.)

     

     

    C1310

    C1320

    C1330

    ►M4   ◄

    C1350

    C1360

     

    Andere im Unfallkonzentrationsrisiko zu berücksichtigende Länder

     

     

     

     

     

     

     

     

    C1410

     

     

     

     

     

     

     

     

    Land 1

    R4010

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    Katastrophenrisiko Kranken — Unfallkonzentration

     

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    Geschätzte Risikominderung

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

     

     

    C1370

    C1380

    C1390

    C1400

    Andere im Unfallkonzentrationsrisiko zu berücksichtigende Länder

     

     

     

     

     

    C1410

     

     

     

     

     

    Land 1

    R4010

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    Katastrophenrisiko Kranken — Unfallkonzentration

     

    Größte bekannte Unfallrisikokonzentration

    Unfalltod

    Dauerhafte Invalidität

    ►M4   ◄

    12 Monate dauernde Invalidität

    Medizinische Behandlung

     

     

    Durchschnittliche Versicherungssumme

    Durchschnittliche Versicherungssumme

    ►M4   ◄

    Durchschnittliche Versicherungssumme

    Durchschnittliche Versicherungssumme

    (Forts.)

     

     

    C1310

    C1320

    C1330

    ►M4   ◄

    C1350

    C1360

     

    Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder vor Diversifikation

    R4020

     

     

     

     

     

     

     

    Diversifikationseffekt zwischen Ländern

    R4030

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder nach Diversifikation

    R4040

     

     

     

     

     

     

     



    Katastrophenrisiko Kranken — Unfallkonzentration

     

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    Geschätzte Risikominderung

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

     

     

     

    C1370

    C1380

    C1390

    C1400

    Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder vor Diversifikation

    R4020

     

     

     

     

    Diversifikationseffekt zwischen Ländern

    R4030

     

     

     

     

    Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder nach Diversifikation

    R4040

     

     

     

     



    Katastrophenrisiko Kranken — Pandemie

     

    Einkommensersatz

    Krankheitskosten

     

    Anzahl der Versicherten

    Gesamtwert Pandemierisiko

    Anzahl der versicherten Personen

    Einheitskosten je Anspruch Krankenhausaufenthalt

    Anteil der Versicherten, die Leistungen bei einem Krankenhausaufenthalt in Anspruch nehmen

    Einheitskosten je Anspruch Beratung bei einem Allgemeinarzt

    (Forts.)

     

     

    C1420

    C1430

    C1440

    C1450

    C1460

    C1470

     

    Republik Österreich

    R4100

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Belgien

    R4110

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Bulgarien

    R4120

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Kroatien

    R4130

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Zypern

    R4140

     

     

     

     

     

     

     

    Tschechische Republik

    R4150

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Dänemark

    R4160

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Estland

    R4170

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Finnland

    R4180

     

     

     

     

     

     

     

    Französische Republik

    R4190

     

     

     

     

     

     

     

    Hellenische Republik

    R4200

     

     

     

     

     

     

     

    Bundesrepublik Deutschland

    R4210

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Ungarn

    R4220

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Island

    R4230

     

     

     

     

     

     

     

    Irland

    R4240

     

     

     

     

     

     

     

    Italienische Republik

    R4250

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Lettland

    R4260

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Litauen

    R4270

     

     

     

     

     

     

     

    Großherzogtum Luxemburg

    R4280

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Malta

    R4290

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich der Niederlande

    R4300

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Norwegen

    R4310

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Polen

    R4320

     

     

     

     

     

     

     

    Portugiesische Republik

    R4330

     

     

     

     

     

     

     

    Rumänien

    R4340

     

     

     

     

     

     

     

    Slowakische Republik

    R4350

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Slowenien

    R4360

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Spanien

    R4370

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Schweden

    R4380

     

     

     

     

     

     

     

    Schweizerische Eidgenossenschaft

    R4390

     

     

     

     

     

     

     

    Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

    R4400

     

     

     

     

     

     

     



    Katastrophenrisiko Kranken — Pandemie

     

    Krankheitskosten

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    Geschätzte Risikominderung

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

    Anteil der Versicherten, die Beratung bei einem Allgemeinarzt in Anspruch nehmen

    Einheitskosten je Anspruch keine formelle Gesundheitsversorgung

    Anteil der Versicherten, die keine formelle Gesundheitsversorgung in Anspruch nehmen

     

     

    C1480

    C1490

    C1500

    C1510

    C1520

    C1530

    C1540

    Republik Österreich

    R4100

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Belgien

    R4110

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Bulgarien

    R4120

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Kroatien

    R4130

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Zypern

    R4140

     

     

     

     

     

     

     

    Tschechische Republik

    R4150

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Dänemark

    R4160

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Estland

    R4170

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Finnland

    R4180

     

     

     

     

     

     

     

    Französische Republik

    R4190

     

     

     

     

     

     

     

    Hellenische Republik

    R4200

     

     

     

     

     

     

     

    Bundesrepublik Deutschland

    R4210

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Ungarn

    R4220

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Island

    R4230

     

     

     

     

     

     

     

    Irland

    R4240

     

     

     

     

     

     

     

    Italienische Republik

    R4250

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Lettland

    R4260

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Litauen

    R4270

     

     

     

     

     

     

     

    Großherzogtum Luxemburg

    R4280

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Malta

    R4290

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich der Niederlande

    R4300

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Norwegen

    R4310

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Polen

    R4320

     

     

     

     

     

     

     

    Portugiesische Republik

    R4330

     

     

     

     

     

     

     

    Rumänien

    R4340

     

     

     

     

     

     

     

    Slowakische Republik

    R4350

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Slowenien

    R4360

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Spanien

    R4370

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Schweden

    R4380

     

     

     

     

     

     

     

    Schweizerische Eidgenossenschaft

    R4390

     

     

     

     

     

     

     

    Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

    R4400

     

     

     

     

     

     

     



     

     

    Einkommensersatz

    Krankheitskosten

     

    Katastrophenrisiko Kranken — Pandemie

     

    Anzahl der Versicherten

    Gesamtwert Pandemierisiko

    Anzahl der versicherten Personen

    Einheitskosten je Anspruch Krankenhausaufenthalt

    Anteil der Versicherten, die Leistungen bei einem Krankenhausaufenthalt in Anspruch nehmen

    Einheitskosten je Anspruch Beratung bei einem Allgemeinarzt

    (Forts.)

     

     

    C1420

    C1430

    C1440

    C1450

    C1460

    C1470

     

    Andere im Pandemierisiko zu berücksichtigende Länder

     

     

     

     

     

     

     

     

    C1550

     

     

     

     

     

     

     

     

    Land 1

    R4410

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtwert Pandemierisiko alle Länder

    R4420

     

     

     

     

     

     

     



     

     

    Krankheitskosten

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    Geschätzte Risikominderung

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

    Katastrophenrisiko Kranken — Pandemie

     

    Anteil der Versicherten, die Beratung bei einem Allgemeinarzt in Anspruch nehmen

    Einheitskosten je Anspruch keine formelle Gesundheitsversorgung

    Anteil der Versicherten, die keine formelle Gesundheitsversorgung in Anspruch nehmen

     

     

    C1480

    C1490

    C1500

    C1510

    C1520

    C1530

    C1540

    Andere im Pandemierisiko zu berücksichtigende Länder

     

     

     

     

     

     

     

     

    C1550

     

     

     

     

     

     

     

     

    Land 1

    R4410

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtwert Pandemierisiko alle Länder

    R4420

     

     

     

     

     

     

     

    SR.27.01.01

    Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Nichtlebensversicherung und Krankenversicherung



    ▼M1 —————

    ▼B

    Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

    Z0020

     

    Fonds-/Portfolionummer

    Z0030

     

    ▼M4



    Anwendung von Vereinfachungen

     

     

    Anwendung von Vereinfachungen

     

     

    C0001

    Vereinfachungen — Feuerrisiko

    R0001

     

    Vereinfachungen — Naturkatastrophenrisiko

    R0002

     

    ▼B



    Katastrophenrisiko Nichtleben und Kranken — Zusammenfassung

     

    SCR vor Risikominderung

    Risikominderung gesamt

    SCR nach Risikominderung

     

     

    C0010

    C0020

    C0030

    Katastrophenrisiko Nichtleben — Zusammenfassung

     

     

     

     

    Naturkatastrophenrisiko

    R0010

     

     

     

    Sturm

    R0020

     

     

     

    Erdbeben

    R0030

     

     

     

    Überschwemmungen

    R0040

     

     

     

    Hagel

    R0050

     

     

     

    Bodensenkungen und Erdrutsch

    R0060

     

     

     

    Diversifikation zwischen Gefahren

    R0070

     

     

     

    Katastrophenrisiko — nichtproportionale Sachrückversicherung

    R0080

     

     

     

    Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen

    R0090

     

     

     

    Kraftfahrzeughaftpflicht

    R0100

     

     

     

    See

    R0110

     

     

     

    Luftfahrt

    R0120

     

     

     

    Feuer

    R0130

     

     

     

    Haftpflicht

    R0140

     

     

     

    Kredit und Kaution

    R0150

     

     

     

    Diversifikation zwischen Gefahren

    R0160

     

     

     

    Sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben

    R0170

     

     

     

    Diversifikation zwischen Gefahren

    R0180

     

     

     

    Katastrophenrisiko Nichtleben vor Diversifikation — gesamt

    R0190

     

     

     

    Diversifikation zwischen Untermodulen

    R0200

     

     

     

    Katastrophenrisiko Nichtleben nach Diversifikation — gesamt

    R0210

     

     

     

    Katastrophenrisiko Krankenversicherung — Zusammenfassung

     

     

     

     

    Katastrophenrisiko Kranken

    R0300

     

     

     

    Massenunfall

    R0310

     

     

     

    Unfallkonzentration

    R0320

     

     

     

    Pandemie

    R0330

     

     

     

    Diversifikation zwischen Untermodulen

    R0340

     

     

     



    Naturkatastrophenrisiko — Sturm

     

    Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien

    Risikoexponierung

    Spezifizierter Bruttoschaden

    Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    Szenario A oder B

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    (Forts.)

     

     

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    C0090

     

    Republik Österreich

    R0400

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Belgien

    R0410

     

     

     

     

     

     

     

    Tschechische Republik

    R0420

     

     

     

     

     

     

     

    Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum Liechtenstein

    R0430

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Dänemark

    R0440

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M4

    Republik Slowenien

    R0441

     

     

     

     

     

     

     

    ▼B

    Französische Republik [außer Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion]; Fürstentum Monaco; Fürstentum Andorra

    R0450

     

     

     

     

     

     

     

    Bundesrepublik Deutschland

    R0460

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M4

    Republik Ungarn

    R0461

     

     

     

     

     

     

     

    ▼B

    Republik Island

    R0470

     

     

     

     

     

     

     

    Irland

    R0480

     

     

     

     

     

     

     

    Großherzogtum Luxemburg

    R0490

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich der Niederlande

    R0500

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Norwegen

    R0510

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Polen

    R0520

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M4

    Republik Finnland

    R0521

     

     

     

     

     

     

     

    ▼B

    Königreich Spanien

    R0530

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Schweden

    R0540

     

     

     

     

     

     

     

    Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

    R0550

     

     

     

     

     

     

     

    Guadeloupe

    R0560

     

     

     

     

     

     

     

    Martinique

    R0570

     

     

     

     

     

     

     

    Gebietskörperschaft Saint Martin

    R0580

     

     

     

     

     

     

     

    Réunion

    R0590

     

     

     

     

     

     

     

    ►M1  Gesamtwert Sturm festgelegte Regionen vor Diversifikation  ◄

    R0600

     

     

     

     

     

     

     

    Nordeuropa

    R0610

     

     

     

     

     

     

     

    Westeuropa

    R0620

     

     

     

     

     

     

     

    Osteuropa

    R0630

     

     

     

     

     

     

     

    Südeuropa

    R0640

     

     

     

     

     

     

     

    Zentral- und Westasien

    R0650

     

     

     

     

     

     

     

    Ostasien

    R0660

     

     

     

     

     

     

     

    Süd- und Südostasien

    R0670

     

     

     

     

     

     

     

    Ozeanien

    R0680

     

     

     

     

     

     

     

    Nördliches Afrika

    R0690

     

     

     

     

     

     

     

    Südliches Afrika

    R0700

     

     

     

     

     

     

     

    Nordamerika außer USA

    R0710

     

     

     

     

     

     

     



    Naturkatastrophenrisiko — Sturm

     

    Geschätzte Risikominderung

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

     

     

    C0100

    C0110

    C0120

    Republik Österreich

    R0400

     

     

     

    Königreich Belgien

    R0410

     

     

     

    Tschechische Republik

    R0420

     

     

     

    Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum Liechtenstein

    R0430

     

     

     

    Königreich Dänemark

    R0440

     

     

     

    Französische Republik [außer Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion]; Fürstentum Monaco; Fürstentum Andorra

    R0450

     

     

     

    Bundesrepublik Deutschland

    R0460

     

     

     

    Republik Island

    R0470

     

     

     

    Irland

    R0480

     

     

     

    Großherzogtum Luxemburg

    R0490

     

     

     

    Königreich der Niederlande

    R0500

     

     

     

    Königreich Norwegen

    R0510

     

     

     

    Republik Polen

    R0520

     

     

     

    Königreich Spanien

    R0530

     

     

     

    Königreich Schweden

    R0540

     

     

     

    Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

    R0550

     

     

     

    Guadeloupe

    R0560

     

     

     

    Martinique

    R0570

     

     

     

    Gebietskörperschaft Saint Martin

    R0580

     

     

     

    Réunion

    R0590

     

     

     

    ►M1  Gesamtwert Sturm festgelegte Regionen vor Diversifikation  ◄

    R0600

     

     

     

    Nordeuropa

    R0610

     

     

     

    Westeuropa

    R0620

     

     

     

    Osteuropa

    R0630

     

     

     

    Südeuropa

    R0640

     

     

     

    Zentral- und Westasien

    R0650

     

     

     

    Ostasien

    R0660

     

     

     

    Süd- und Südostasien

    R0670

     

     

     

    Ozeanien

    R0680

     

     

     

    Nördliches Afrika

    R0690

     

     

     

    Südliches Afrika

    R0700

     

     

     

    Nordamerika außer USA

    R0710

     

     

     



    Naturkatastrophenrisiko — Sturm

     

    Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien

    Risikoexponierung

    Spezifizierter Bruttoschaden

    Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    Szenario A oder B

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    (Forts.)

     

     

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    C0090

     

    Karibik und Zentralamerika

    R0720

     

     

     

     

     

     

     

    Östliches Südamerika

    R0730

     

     

     

     

     

     

     

    Nördliches, südliches und westliches Südamerika

    R0740

     

     

     

     

     

     

     

    Nordöstliche USA

    R0750

     

     

     

     

     

     

     

    Südöstliche USA

    R0760

     

     

     

     

     

     

     

    Mittlerer Westen der USA

    R0770

     

     

     

     

     

     

     

    Westliche USA

    R0780

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtwert Sturm andere Regionen vor Diversifikation

    R0790

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtwert Sturm alle Regionen vor Diversifikation

    R0800

     

     

     

     

     

     

     

    Diversifikationseffekt zwischen Regionen

    R0810

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtwert Sturm nach Diversifikation

    R0820

     

     

     

     

     

     

     



    Naturkatastrophenrisiko — Sturm

     

    Geschätzte Risikominderung

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

     

     

    C0100

    C0110

    C0120

    Karibik und Zentralamerika

    R0720

     

     

     

    Östliches Südamerika

    R0730

     

     

     

    Nördliches, südliches und westliches Südamerika

    R0740

     

     

     

    Nordöstliche USA

    R0750

     

     

     

    Südöstliche USA

    R0760

     

     

     

    Mittlerer Westen der USA

    R0770

     

     

     

    Westliche USA

    R0780

     

     

     

    Gesamtwert Sturm andere Regionen vor Diversifikation

    R0790

     

     

     

    Gesamtwert Sturm alle Regionen vor Diversifikation

    R0800

     

     

     

    Diversifikationseffekt zwischen Regionen

    R0810

     

     

     

    Gesamtwert Sturm nach Diversifikation

    R0820

     

     

     



    Naturkatastrophenrisiko — Erdbeben

     

    Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien

    Risikoexponierung

    Spezifizierter Bruttoschaden

    Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    Geschätzte Risikominderung

    (Forts.)

     

     

    C0130

    C0140

    C0150

    C0160

    C0170

    C0180

     

    Republik Österreich

    R0830

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Belgien

    R0840

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Bulgarien

    R0850

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Kroatien

    R0860

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Zypern

    R0870

     

     

     

     

     

     

     

    Tschechische Republik

    R0880

     

     

     

     

     

     

     

    Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum Liechtenstein

    R0890

     

     

     

     

     

     

     

    Französische Republik [außer Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion]; Fürstentum Monaco; Fürstentum Andorra

    R0900

     

     

     

     

     

     

     

    Bundesrepublik Deutschland

    R0910

     

     

     

     

     

     

     

    Hellenische Republik

    R0920

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Ungarn

    R0930

     

     

     

     

     

     

     

    Italienische Republik; Republik San Marino; Staat Vatikanstadt

    R0940

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Malta

    R0950

     

     

     

     

     

     

     

    Portugiesische Republik

    R0960

     

     

     

     

     

     

     

    Rumänien

    R0970

     

     

     

     

     

     

     

    Slowakische Republik

    R0980

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Slowenien

    R0990

     

     

     

     

     

     

     

    Guadeloupe

    R1000

     

     

     

     

     

     

     

    Martinique

    R1010

     

     

     

     

     

     

     

    Gebietskörperschaft Saint Martin

    R1020

     

     

     

     

     

     

     

    ►M1  Gesamtwert Erdbeben festgelegte Regionen vor Diversifikation  ◄

    R1030

     

     

     

     

     

     

     

    Nordeuropa

    R1040

     

     

     

     

     

     

     

    Westeuropa

    R1050

     

     

     

     

     

     

     

    Osteuropa

    R1060

     

     

     

     

     

     

     

    Südeuropa

    R1070

     

     

     

     

     

     

     

    Zentral- und Westasien

    R1080

     

     

     

     

     

     

     

    Ostasien

    R1090

     

     

     

     

     

     

     

    Süd- und Südostasien

    R1100

     

     

     

     

     

     

     

    Ozeanien

    R1110

     

     

     

     

     

     

     

    Nördliches Afrika

    R1120

     

     

     

     

     

     

     

    Südliches Afrika

    R1130

     

     

     

     

     

     

     

    Nordamerika außer USA

    R1140

     

     

     

     

     

     

     



    Naturkatastrophenrisiko — Erdbeben

     

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

     

     

    C0190

    C0200

    Republik Österreich

    R0830

     

     

    Königreich Belgien

    R0840

     

     

    Republik Bulgarien

    R0850

     

     

    Republik Kroatien

    R0860

     

     

    Republik Zypern

    R0870

     

     

    Tschechische Republik

    R0880

     

     

    Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum Liechtenstein

    R0890

     

     

    Französische Republik [außer Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion]; Fürstentum Monaco; Fürstentum Andorra

    R0900

     

     

    Bundesrepublik Deutschland

    R0910

     

     

    Hellenische Republik

    R0920

     

     

    Republik Ungarn

    R0930

     

     

    Italienische Republik; Republik San Marino; Staat Vatikanstadt

    R0940

     

     

    Republik Malta

    R0950

     

     

    Portugiesische Republik

    R0960

     

     

    Rumänien

    R0970

     

     

    Slowakische Republik

    R0980

     

     

    Republik Slowenien

    R0990

     

     

    Guadeloupe

    R1000

     

     

    Martinique

    R1010

     

     

    Gebietskörperschaft Saint Martin

    R1020

     

     

    ►M1  Gesamtwert Erdbeben festgelegte Regionen vor Diversifikation  ◄

    R1030

     

     

    Nordeuropa

    R1040

     

     

    Westeuropa

    R1050

     

     

    Osteuropa

    R1060

     

     

    Südeuropa

    R1070

     

     

    Zentral- und Westasien

    R1080

     

     

    Ostasien

    R1090

     

     

    Süd- und Südostasien

    R1100

     

     

    Ozeanien

    R1110

     

     

    Nördliches Afrika

    R1120

     

     

    Südliches Afrika

    R1130

     

     

    Nordamerika außer USA

    R1140

     

     



    Naturkatastrophenrisiko — Erdbeben

     

    Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien

    Risikoexponierung

    Spezifizierter Bruttoschaden

    Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    Geschätzte Risikominderung

    (Forts.)

     

     

    C0130

    C0140

    C0150

    C0160

    C0170

    C0180

     

    Karibik und Zentralamerika

    R1150

     

     

     

     

     

     

     

    Östliches Südamerika

    R1160

     

     

     

     

     

     

     

    Nördliches, südliches und westliches Südamerika

    R1170

     

     

     

     

     

     

     

    Nordöstliche USA

    R1180

     

     

     

     

     

     

     

    Südöstliche USA

    R1190

     

     

     

     

     

     

     

    Mittlerer Westen der USA

    R1200

     

     

     

     

     

     

     

    Westliche USA

    R1210

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtwert Erdbeben andere Regionen vor Diversifikation

    R1220

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtwert Erdbeben alle Regionen vor Diversifikation

    R1230

     

     

     

     

     

     

     

    Diversifikationseffekt zwischen Regionen

    R1240

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtwert Erdbeben nach Diversifikation

    R1250

     

     

     

     

     

     

     



    Naturkatastrophenrisiko — Erdbeben

     

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

     

     

    C0190

    C0200

    Karibik und Zentralamerika

    R1150

     

     

    Östliches Südamerika

    R1160

     

     

    Nördliches, südliches und westliches Südamerika

    R1170

     

     

    Nordöstliche USA

    R1180

     

     

    Südöstliche USA

    R1190

     

     

    Mittlerer Westen der USA

    R1200

     

     

    Westliche USA

    R1210

     

     

    Gesamtwert Erdbeben andere Regionen vor Diversifikation

    R1220

     

     

    Gesamtwert Erdbeben alle Regionen vor Diversifikation

    R1230

     

     

    Diversifikationseffekt zwischen Regionen

    R1240

     

     

    Gesamtwert Erdbeben nach Diversifikation

    R1250

     

     



    Naturkatastrophenrisiko — Überschwemmungen

     

    Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien

    Risikoexponierung

    Spezifizierter Bruttoschaden

    Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    Szenario A oder B

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    (Forts.)

     

     

    C0210

    C0220

    C0230

    C0240

    C0250

    C0260

     

    Republik Österreich

    R1260

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Belgien

    R1270

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Bulgarien

    R1280

     

     

     

     

     

     

     

    Tschechische Republik

    R1290

     

     

     

     

     

     

     

    Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum Liechtenstein

    R1300

     

     

     

     

     

     

     

    Französische Republik [außer Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion]; Fürstentum Monaco; Fürstentum Andorra

    R1310

     

     

     

     

     

     

     

    Bundesrepublik Deutschland

    R1320

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Ungarn

    R1330

     

     

     

     

     

     

     

    Italienische Republik; Republik San Marino; Staat Vatikanstadt

    R1340

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Polen

    R1350

     

     

     

     

     

     

     

    Rumänien

    R1360

     

     

     

     

     

     

     

    Slowakische Republik

    R1370

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Slowenien

    R1380

     

     

     

     

     

     

     

    Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

    R1390

     

     

     

     

     

     

     

    ►M1  Gesamtwert Überschwemmungen festgelegte Regionen vor Diversifikation  ◄

    R1400

     

     

     

     

     

     

     

    Nordeuropa

    R1410

     

     

     

     

     

     

     

    Westeuropa

    R1420

     

     

     

     

     

     

     

    Osteuropa

    R1430

     

     

     

     

     

     

     

    Südeuropa

    R1440

     

     

     

     

     

     

     

    Zentral- und Westasien

    R1450

     

     

     

     

     

     

     

    Ostasien

    R1460

     

     

     

     

     

     

     

    Süd- und Südostasien

    R1470

     

     

     

     

     

     

     

    Ozeanien

    R1480

     

     

     

     

     

     

     

    Nördliches Afrika

    R1490

     

     

     

     

     

     

     

    Südliches Afrika

    R1500

     

     

     

     

     

     

     

    Nordamerika außer USA

    R1510

     

     

     

     

     

     

     

    Karibik und Zentralamerika

    R1520

     

     

     

     

     

     

     

    Östliches Südamerika

    R1530

     

     

     

     

     

     

     

    Nördliches, südliches und westliches Südamerika

    R1540

     

     

     

     

     

     

     

    Nordöstliche USA

    R1550

     

     

     

     

     

     

     

    Südöstliche USA

    R1560

     

     

     

     

     

     

     

    Mittlerer Westen der USA

    R1570

     

     

     

     

     

     

     



    Naturkatastrophenrisiko — Überschwemmungen

     

    Geschätzte Risikominderung

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

     

     

    C0270

    C0280

    C0290

    Republik Österreich

    R1260

     

     

     

    Königreich Belgien

    R1270

     

     

     

    Republik Bulgarien

    R1280

     

     

     

    Tschechische Republik

    R1290

     

     

     

    Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum Liechtenstein

    R1300

     

     

     

    Französische Republik [außer Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion]; Fürstentum Monaco; Fürstentum Andorra

    R1310

     

     

     

    Bundesrepublik Deutschland

    R1320

     

     

     

    Republik Ungarn

    R1330

     

     

     

    Italienische Republik; Republik San Marino; Staat Vatikanstadt

    R1340

     

     

     

    Republik Polen

    R1350

     

     

     

    Rumänien

    R1360

     

     

     

    Slowakische Republik

    R1370

     

     

     

    Republik Slowenien

    R1380

     

     

     

    Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

    R1390

     

     

     

    ►M1  Gesamtwert Überschwemmungen festgelegte Regionen vor Diversifikation  ◄

    R1400

     

     

     

    Nordeuropa

    R1410

     

     

     

    Westeuropa

    R1420

     

     

     

    Osteuropa

    R1430

     

     

     

    Südeuropa

    R1440

     

     

     

    Zentral- und Westasien

    R1450

     

     

     

    Ostasien

    R1460

     

     

     

    Süd- und Südostasien

    R1470

     

     

     

    Ozeanien

    R1480

     

     

     

    Nördliches Afrika

    R1490

     

     

     

    Südliches Afrika

    R1500

     

     

     

    Nordamerika außer USA

    R1510

     

     

     

    Karibik und Zentralamerika

    R1520

     

     

     

    Östliches Südamerika

    R1530

     

     

     

    Nördliches, südliches und westliches Südamerika

    R1540

     

     

     

    Nordöstliche USA

    R1550

     

     

     

    Südöstliche USA

    R1560

     

     

     

    Mittlerer Westen der USA

    R1570

     

     

     



    Naturkatastrophenrisiko — Überschwemmungen

     

    Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien

    Risikoexponierung

    Spezifizierter Bruttoschaden

    Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    Szenario A oder B

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    (Forts.)

     

     

    C0210

    C0220

    C0230

    C0240

    C0250

    C0260

     

    Westliche USA

    R1580

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtwert Überschwemmungen andere Regionen vor Diversifikation

    R1590

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtwert Überschwemmungen alle Regionen vor Diversifikation

    R1600

     

     

     

     

     

     

     

    Diversifikationseffekt zwischen Regionen

    R1610

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtwert Überschwemmungen nach Diversifikation

    R1620

     

     

     

     

     

     

     



    Naturkatastrophenrisiko — Überschwemmungen

     

    Geschätzte Risikominderung

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

     

     

    C0270

    C0280

    C0290

    Westliche USA

    R1580

     

     

     

    Gesamtwert Überschwemmungen andere Regionen vor Diversifikation

    R1590

     

     

     

    Gesamtwert Überschwemmungen alle Regionen vor Diversifikation

    R1600

     

     

     

    Diversifikationseffekt zwischen Regionen

    R1610

     

     

     

    Gesamtwert Überschwemmungen nach Diversifikation

    R1620

     

     

     



    Naturkatastrophenrisiko — Hagel

     

    Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien

    Risikoexponierung

    Spezifizierter Bruttoschaden

    Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    Szenario A oder B

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    (Forts.)

     

     

    C0300

    C0310

    C0320

    C0330

    C0340

    C0350

     

    Republik Österreich

    R1630

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Belgien

    R1640

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M4

    Tschechische Republik

    R01641

     

     

     

     

     

     

     

    ▼B

    Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum Liechtenstein

    R1650

     

     

     

     

     

     

     

    Französische Republik [außer Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion]; Fürstentum Monaco; Fürstentum Andorra

    R1660

     

     

     

     

     

     

     

    Bundesrepublik Deutschland

    R1670

     

     

     

     

     

     

     

    Italienische Republik; Republik San Marino; Staat Vatikanstadt

    R1680

     

     

     

     

     

     

     

    Großherzogtum Luxemburg

    R1690

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich der Niederlande

    R1700

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M4

    Republik Slowenien

    R01701

     

     

     

     

     

     

     

    ▼B

    Königreich Spanien

    R1710

     

     

     

     

     

     

     

    ►M1  Gesamtwert Hagel festgelegte Regionen vor Diversifikation  ◄

    R1720

     

     

     

     

     

     

     

    Nordeuropa

    R1730

     

     

     

     

     

     

     

    Westeuropa

    R1740

     

     

     

     

     

     

     

    Osteuropa

    R1750

     

     

     

     

     

     

     

    Südeuropa

    R1760

     

     

     

     

     

     

     

    Zentral- und Westasien

    R1770

     

     

     

     

     

     

     

    Ostasien

    R1780

     

     

     

     

     

     

     

    Süd- und Südostasien

    R1790

     

     

     

     

     

     

     

    Ozeanien

    R1800

     

     

     

     

     

     

     

    Nördliches Afrika

    R1810

     

     

     

     

     

     

     

    Südliches Afrika

    R1820

     

     

     

     

     

     

     

    Nordamerika außer USA

    R1830

     

     

     

     

     

     

     

    Karibik und Zentralamerika

    R1840

     

     

     

     

     

     

     

    Östliches Südamerika

    R1850

     

     

     

     

     

     

     

    Nördliches, südliches und westliches Südamerika

    R1860

     

     

     

     

     

     

     

    Nordöstliche USA

    R1870

     

     

     

     

     

     

     

    Südöstliche USA

    R1880

     

     

     

     

     

     

     

    Mittlerer Westen der USA

    R1890

     

     

     

     

     

     

     

    Westliche USA

    R1900

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtwert Hagel andere Regionen vor Diversifikation

    R1910

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtwert Hagel alle Regionen vor Diversifikation

    R1920

     

     

     

     

     

     

     

    Diversifikationseffekt zwischen Regionen

    R1930

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtwert Hagel nach Diversifikation

    R1940

     

     

     

     

     

     

     



    Naturkatastrophenrisiko — Hagel

     

    Geschätzte Risikominderung

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

     

     

    C0360

    C0370

    C0380

    Republik Österreich

    R1630

     

     

     

    Königreich Belgien

    R1640

     

     

     

    Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum Liechtenstein

    R1650

     

     

     

    Französische Republik [außer Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion]; Fürstentum Monaco; Fürstentum Andorra

    R1660

     

     

     

    Bundesrepublik Deutschland

    R1670

     

     

     

    Italienische Republik; Republik San Marino; Staat Vatikanstadt

    R1680

     

     

     

    Großherzogtum Luxemburg

    R1690

     

     

     

    Königreich der Niederlande

    R1700

     

     

     

    Königreich Spanien

    R1710

     

     

     

    ►M1  Gesamtwert Hagel festgelegte Regionen vor Diversifikation  ◄

    R1720

     

     

     

    Nordeuropa

    R1730

     

     

     

    Westeuropa

    R1740

     

     

     

    Osteuropa

    R1750

     

     

     

    Südeuropa

    R1760

     

     

     

    Zentral- und Westasien

    R1770

     

     

     

    Ostasien

    R1780

     

     

     

    Süd- und Südostasien

    R1790

     

     

     

    Ozeanien

    R1800

     

     

     

    Nördliches Afrika

    R1810

     

     

     

    Südliches Afrika

    R1820

     

     

     

    Nordamerika außer USA

    R1830

     

     

     

    Karibik und Zentralamerika

    R1840

     

     

     

    Östliches Südamerika

    R1850

     

     

     

    Nördliches, südliches und westliches Südamerika

    R1860

     

     

     

    Nordöstliche USA

    R1870

     

     

     

    Südöstliche USA

    R1880

     

     

     

    Mittlerer Westen der USA

    R1890

     

     

     

    Westliche USA

    R1900

     

     

     

    Gesamtwert Hagel andere Regionen vor Diversifikation

    R1910

     

     

     

    Gesamtwert Hagel alle Regionen vor Diversifikation

    R1920

     

     

     

    Diversifikationseffekt zwischen Regionen

    R1930

     

     

     

    Gesamtwert Hagel nach Diversifikation

    R1940

     

     

     



    Naturkatastrophenrisiko — Bodensenkungen und Erdrutsch

     

    Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien

    Risikoexponierung

    Spezifizierter Bruttoschaden

    Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    Geschätzte Risikominderung

     

     

    C0390

    C0400

    C0410

    C0420

    C0430

    C0440

    Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation

    R1950

     

     

     

     

     

     

    Diversifikationseffekt zwischen Zonen

    R1960

     

     

     

     

     

     

    Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch nach Diversifikation

    R1970

     

     

     

     

     

     



    Naturkatastrophenrisiko — Bodensenkungen und Erdrutsch

     

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

     

     

    C0450

    C0460

    Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation

    R1950

     

     

    Diversifikationseffekt zwischen Zonen

    R1960

     

     

    Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch nach Diversifikation

    R1970

     

     



    Katastrophenrisiko — nichtproportionale Sachrückversicherung

     

    Schätzung der zu verdienenden Prämien

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    Geschätzte Risikominderung

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

     

     

    C0470

    C0480

    C0490

    C0500

    C0510

    Nichtproportionale Sachrückversicherung

    R2000

     

     

     

     

     



    Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Kraftfahrzeughaftpflicht

     

    Anzahl der Fahrzeuge mit Deckungssumme über 24 Mio. EUR

    Anzahl der Fahrzeuge mit Deckungssumme bis einschl. 24 Mio. EUR

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kfz-Haftpflicht vor Risikominderung

    Geschätzte Risikominderung

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kfz-Haftpflicht nach Risikominderung

     

     

    C0520

    C0530

    C0540

    C0550

    C0560

    C0570

    Kraftfahrzeughaftpflicht

    R2100

     

     

     

     

     

     



    Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Seefahrt Tankerkollision

     

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Anteil See-Schiffskasko in Bezug auf Tanker t vor Risikominderung

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Anteil Seehaftpflicht in Bezug auf Tanker t vor Risikominderung

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Anteil Ölverschmutzungshaftpflicht in Bezug auf Tanker t vor Risikominderung

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Tankerkollision vor Risikominderung

    Geschätzte Risikominderung

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    (Forts.)

     

     

    C0580

    C0590

    C0600

    C0610

    C0620

    C0630

     

    Seefahrt Tankerkollision

    R2200

     

     

     

     

     

     

     



    Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Seefahrt Tankerkollision

     

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Tankerkollision nach Risikominderung

    Schiffsname

     

     

    C0640

    C0650

    Seefahrt Tankerkollision

    R2200

     

     



    Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Seefahrt Plattformexplosion

     

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Sachschaden vor Risikominderung

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Wrackteilbeseitigung vor Risikominderung

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko entgangene Produktionserträge vor Risikominderung

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Abdichtung und Sicherung des Bohrlochs vor Risikominderung

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Verpflichtungen aus Haftpflichtversicherung und -rückversicherung vor Risikominderung

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Plattformexplosion vor Risikominderung

    (Forts.)

     

     

    C0660

    C0670

    C0680

    C0690

    C0700

    C0710

     

    Seefahrt Plattformexplosion

    R2300

     

     

     

     

     

     

     



    Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Seefahrt Plattformexplosion

     

    Geschätzte Risikominderung

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Plattformexplosion nach Risikominderung

    Name der Plattform

     

     

    C0720

    C0730

    C0740

    C0750

    Seefahrt Plattformexplosion

    R2300

     

     

     

     



    Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Seefahrt

     

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt vor Risikominderung

    Geschätzte Gesamtrisikominderung

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt nach Risikominderung

     

     

    C0760

    C0770

    C0780

    Gesamtwert vor Diversifikation

    R2400

     

     

     

    Diversifikation zwischen Ereignisarten

    R2410

     

     

     

    ▼M1

    Gesamtwert nach Diversifikation

    R2420

     

     

     

    ▼M4



    Anzahl der Schiffe

     

     

    Anzahl

     

     

    C0781

    Anzahl der Schiffe unterhalb der 250 000-Euro-Schwelle

    R2421

     

    ▼B



    Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Luftfahrt

     

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Luftfahrtkasko vor Risikominderung

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Luftfahrthaftpflicht vor Risikominderung

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Luftfahrt vor Risikominderung

    Geschätzte Risikominderung

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Luftfahrt nach Risikominderung

     

     

    C0790

    C0800

    C0810

    C0820

    C0830

    C0840

    Kapitalanforderung (brutto) Katastrophenrisiko Luftfahrt

    R2500

     

     

     

     

     

     



    Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Feuer

     

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Feuer vor Risikominderung

    Geschätzte Risikominderung

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Feuer nach Risikominderung

     

     

    C0850

    C0860

    C0870

    C0880

    Feuer

    R2600

     

     

     

     



    Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Haftpflicht

     

    Verdiente Prämien in den folgenden 12 Monaten

    Größtes gewährtes Haftungslimit

    Anzahl der Versicherungsfälle

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht vor Risikominderung

    Geschätzte Risikominderung

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht nach Risikominderung

     

     

    C0890

    C0900

    C0910

    C0920

    C0930

    C0940

    C0950

    Berufshaftpflicht

    R2700

     

     

     

     

     

     

     

    Arbeitgeberhaftpflicht

    R2710

     

     

     

     

     

     

     

    Haftpflicht für Mitglieder der Geschäftsleitung und leitende Angestellte

    R2720

     

     

     

     

     

     

     

    Sonstige Haftpflicht

    R2730

     

     

     

     

     

     

     

    Nichtproportionale Rückversicherung

    R2740

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamt

    R2750

     

     

     

     

     

     

     



    Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Haftpflicht

     

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht vor Risikominderung

    Geschätzte Gesamtrisikominderung

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht nach Risikominderung

     

     

    C0960

    C0970

    C0980

    Gesamtwert vor Diversifikation

    R2800

     

     

     

    Diversifikation zwischen Deckungsarten

    R2810

     

     

     

    ▼M1

    Gesamtwert nach Diversifikation

    R2820

     

     

     

    ▼B



    Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Kredit und Kaution — Großkreditausfall

     

    Risikoexponierung (einzeln oder Gruppe)

    Anteil des vom Szenario verursachten Schadens

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Großkreditausfall

    Geschätzte Risikominderung

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Großkreditausfall

     

     

    C0990

    C1000

    C1010

    C1020

    C1030

    C1040

    Größte Exponierung 1

    R2900

     

     

     

     

     

     

    Größte Exponierung 2

    R2910

     

     

     

     

     

     

    Gesamt

    R2920

     

     

     

     

     

     



    Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Kredit und Kaution — Rezessionsrisiko

     

    Verdiente Prämien in den folgenden 12 Monaten

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Rezessionsrisiko

    Geschätzte Risikominderung

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Rezessionsrisiko

     

     

    C1050

    C1060

    C1070

    C1080

    C1090

    Gesamt

    R3000

     

     

     

     

     



    Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Kredit- und Kaution

     

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung

    Geschätzte Gesamtrisikominderung

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung

     

     

    C1100

    C1110

    C1120

    Gesamtwert vor Diversifikation

    R3100

     

     

     

    Diversifikation zwischen Ereignisarten

    R3110

     

     

     

    ▼M1

    Gesamtwert nach Diversifikation

    R3120

     

     

     

    ▼B



    Sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben

     

    Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben vor Risikominderung

    Geschätzte Gesamtrisikominderung

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben nach Risikominderung

     

     

    C1130

    C1140

    C1150

    C1160

    See, Luftfahrt und Transport (MAT), ausgenommen See- und Luftfahrt

    R3200

     

     

     

     

    Nichtproportionale Rückversicherung MAT, ausgenommen See- und Luftfahrt

    R3210

     

     

     

     

    Verschiedene finanzielle Verluste

    R3220

     

     

     

     

    Nichtproportionale Unfallrückversicherung, ausgenommen allgemeine Haftpflicht

    R3230

     

     

     

     

    Nichtproportionale Rückversicherung Kredit und Kaution

    R3240

     

     

     

     

    Gesamtwert vor Diversifikation

    R3250

     

     

     

     

    ▼M1

    Diversifikation zwischen Gruppen von Verpflichtungen

    R3260

     

     

     

     

    Gesamtwert nach Diversifikation

    R3270

     

     

     

     

    ▼B



     

     

    Unfalltod

    Dauerhafte Invalidität

    ►M4   ◄

     

    Katastrophenrisiko Kranken — Massenunfall

     

    Anzahl Versicherungsnehmer

    Gesamtwert der zu zahlenden Leistungen

    Anzahl Versicherungsnehmer

    Gesamtwert der zu zahlenden Leistungen

    ►M4   ◄

    ►M4   ◄

    (Forts.)

     

     

    C1170

    C1180

    C1190

    C1200

    ►M4   ◄

    ►M4   ◄

     

    Republik Österreich

    R3300

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Belgien

    R3310

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Bulgarien

    R3320

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Kroatien

    R3330

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Zypern

    R3340

     

     

     

     

     

     

     

    Tschechische Republik

    R3350

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Dänemark

    R3360

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Estland

    R3370

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Finnland

    R3380

     

     

     

     

     

     

     

    Französische Republik; Fürstentum Monaco; Fürstentum Andorra

    R3390

     

     

     

     

     

     

     

    Hellenische Republik

    R3400

     

     

     

     

     

     

     

    Bundesrepublik Deutschland

    R3410

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Ungarn

    R3420

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Island

    R3430

     

     

     

     

     

     

     

    Irland

    R3440

     

     

     

     

     

     

     

    Italienische Republik; Republik San Marino; Staat Vatikanstadt

    R3450

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Lettland

    R3460

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Litauen

    R3470

     

     

     

     

     

     

     

    Großherzogtum Luxemburg

    R3480

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Malta

    R3490

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich der Niederlande

    R3500

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Norwegen

    R3510

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Polen

    R3520

     

     

     

     

     

     

     

    Portugiesische Republik

    R3530

     

     

     

     

     

     

     

    Rumänien

    R3540

     

     

     

     

     

     

     

    Slowakische Republik

    R3550

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Slowenien

    R3560

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Spanien

    R3570

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Schweden

    R3580

     

     

     

     

     

     

     

    Schweizerische Eidgenossenschaft

    R3590

     

     

     

     

     

     

     

    Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

    R3600

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtwert Massenunfall alle Länder vor Diversifikation

    R3610

     

     

     

     

     

     

     

    Diversifikationseffekt zwischen Ländern

    R3620

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtwert Massenunfall alle Länder nach Diversifikation

    R3630

     

     

     

     

     

     

     



     

     

    12 Monate dauernde Invalidität

    Medizinische Behandlung

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    Geschätzte Risikominderung

     

    Katastrophenrisiko Kranken — Massenunfall

     

    Anzahl Versicherungsnehmer

    Gesamtwert der zu zahlenden Leistungen

    Anzahl Versicherungsnehmer

    Gesamtwert der zu zahlenden Leistungen

    (Forts.)

     

     

    C1230

    C1240

    C1250

    C1260

    C1270

    C1280

     

    Republik Österreich

    R3300

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Belgien

    R3310

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Bulgarien

    R3320

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Kroatien

    R3330

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Zypern

    R3340

     

     

     

     

     

     

     

    Tschechische Republik

    R3350

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Dänemark

    R3360

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Estland

    R3370

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Finnland

    R3380

     

     

     

     

     

     

     

    Französische Republik; Fürstentum Monaco; Fürstentum Andorra

    R3390

     

     

     

     

     

     

     

    Hellenische Republik

    R3400

     

     

     

     

     

     

     

    Bundesrepublik Deutschland

    R3410

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Ungarn

    R3420

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Island

    R3430

     

     

     

     

     

     

     

    Irland

    R3440

     

     

     

     

     

     

     

    Italienische Republik; Republik San Marino; Staat Vatikanstadt

    R3450

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Lettland

    R3460

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Litauen

    R3470

     

     

     

     

     

     

     

    Großherzogtum Luxemburg

    R3480

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Malta

    R3490

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich der Niederlande

    R3500

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Norwegen

    R3510

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Polen

    R3520

     

     

     

     

     

     

     

    Portugiesische Republik

    R3530

     

     

     

     

     

     

     

    Rumänien

    R3540

     

     

     

     

     

     

     

    Slowakische Republik

    R3550

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Slowenien

    R3560

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Spanien

    R3570

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Schweden

    R3580

     

     

     

     

     

     

     

    Schweizerische Eidgenossenschaft

    R3590

     

     

     

     

     

     

     

    Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

    R3600

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtwert Massenunfall alle Länder vor Diversifikation

    R3610

     

     

     

     

     

     

     

    Diversifikationseffekt zwischen Ländern

    R3620

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtwert Massenunfall alle Länder nach Diversifikation

    R3630

     

     

     

     

     

     

     



    Katastrophenrisiko Kranken — Massenunfall

     

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

     

     

    C1290

    C1300

    Republik Österreich

    R3300

     

     

    Königreich Belgien

    R3310

     

     

    Republik Bulgarien

    R3320

     

     

    Republik Kroatien

    R3330

     

     

    Republik Zypern

    R3340

     

     

    Tschechische Republik

    R3350

     

     

    Königreich Dänemark

    R3360

     

     

    Republik Estland

    R3370

     

     

    Republik Finnland

    R3380

     

     

    Französische Republik; Fürstentum Monaco; Fürstentum Andorra

    R3390

     

     

    Hellenische Republik

    R3400

     

     

    Bundesrepublik Deutschland

    R3410

     

     

    Republik Ungarn

    R3420

     

     

    Republik Island

    R3430

     

     

    Irland

    R3440

     

     

    Italienische Republik; Republik San Marino; Staat Vatikanstadt

    R3450

     

     

    Republik Lettland

    R3460

     

     

    Republik Litauen

    R3470

     

     

    Großherzogtum Luxemburg

    R3480

     

     

    Republik Malta

    R3490

     

     

    Königreich der Niederlande

    R3500

     

     

    Königreich Norwegen

    R3510

     

     

    Republik Polen

    R3520

     

     

    Portugiesische Republik

    R3530

     

     

    Rumänien

    R3540

     

     

    Slowakische Republik

    R3550

     

     

    Republik Slowenien

    R3560

     

     

    Königreich Spanien

    R3570

     

     

    Königreich Schweden

    R3580

     

     

    Schweizerische Eidgenossenschaft

    R3590

     

     

    Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

    R3600

     

     

    Gesamtwert Massenunfall alle Länder vor Diversifikation

    R3610

     

     

    Diversifikationseffekt zwischen Ländern

    R3620

     

     

    Gesamtwert Massenunfall alle Länder nach Diversifikation

    R3630

     

     



    Katastrophenrisiko Kranken — Unfallkonzentration

     

    Größte bekannte Unfallrisikokonzentration

    Unfalltod

    Dauerhafte Invalidität

    ►M4   ◄

    12 Monate dauernde Invalidität

    Medizinische Behandlung

     

     

    Durchschnittliche Versicherungssumme

    Durchschnittliche Versicherungssumme

    ►M4   ◄

    Durchschnittliche Versicherungssumme

    Durchschnittliche Versicherungssumme

    (Forts.)

     

     

    C1310

    C1320

    C1330

    ►M4   ◄

    C1350

    C1360

     

    Republik Österreich

    R3700

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Belgien

    R3710

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Bulgarien

    R3720

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Kroatien

    R3730

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Zypern

    R3740

     

     

     

     

     

     

     

    Tschechische Republik

    R3750

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Dänemark

    R3760

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Estland

    R3770

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Finnland

    R3780

     

     

     

     

     

     

     

    Französische Republik

    R3790

     

     

     

     

     

     

     

    Hellenische Republik

    R3800

     

     

     

     

     

     

     

    Bundesrepublik Deutschland

    R3810

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Ungarn

    R3820

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Island

    R3830

     

     

     

     

     

     

     

    Irland

    R3840

     

     

     

     

     

     

     

    Italienische Republik

    R3850

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Lettland

    R3860

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Litauen

    R3870

     

     

     

     

     

     

     

    Großherzogtum Luxemburg

    R3880

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Malta

    R3890

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich der Niederlande

    R3900

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Norwegen

    R3910

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Polen

    R3920

     

     

     

     

     

     

     

    Portugiesische Republik

    R3930

     

     

     

     

     

     

     

    Rumänien

    R3940

     

     

     

     

     

     

     

    Slowakische Republik

    R3950

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Slowenien

    R3960

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Spanien

    R3970

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Schweden

    R3980

     

     

     

     

     

     

     

    Schweizerische Eidgenossenschaft

    R3990

     

     

     

     

     

     

     

    Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

    R4000

     

     

     

     

     

     

     



    Katastrophenrisiko Kranken — Unfallkonzentration

     

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    Geschätzte Risikominderung

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

     

     

    C1370

    C1380

    C1390

    C1400

    Republik Österreich

    R3700

     

     

     

     

    Königreich Belgien

    R3710

     

     

     

     

    Republik Bulgarien

    R3720

     

     

     

     

    Republik Kroatien

    R3730

     

     

     

     

    Republik Zypern

    R3740

     

     

     

     

    Tschechische Republik

    R3750

     

     

     

     

    Königreich Dänemark

    R3760

     

     

     

     

    Republik Estland

    R3770

     

     

     

     

    Republik Finnland

    R3780

     

     

     

     

    Französische Republik

    R3790

     

     

     

     

    Hellenische Republik

    R3800

     

     

     

     

    Bundesrepublik Deutschland

    R3810

     

     

     

     

    Republik Ungarn

    R3820

     

     

     

     

    Republik Island

    R3830

     

     

     

     

    Irland

    R3840

     

     

     

     

    Italienische Republik

    R3850

     

     

     

     

    Republik Lettland

    R3860

     

     

     

     

    Republik Litauen

    R3870

     

     

     

     

    Großherzogtum Luxemburg

    R3880

     

     

     

     

    Republik Malta

    R3890

     

     

     

     

    Königreich der Niederlande

    R3900

     

     

     

     

    Königreich Norwegen

    R3910

     

     

     

     

    Republik Polen

    R3920

     

     

     

     

    Portugiesische Republik

    R3930

     

     

     

     

    Rumänien

    R3940

     

     

     

     

    Slowakische Republik

    R3950

     

     

     

     

    Republik Slowenien

    R3960

     

     

     

     

    Königreich Spanien

    R3970

     

     

     

     

    Königreich Schweden

    R3980

     

     

     

     

    Schweizerische Eidgenossenschaft

    R3990

     

     

     

     

    Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

    R4000

     

     

     

     



    Katastrophenrisiko Kranken — Unfallkonzentration

     

    Größte bekannte Unfallrisikokonzentration

    Unfalltod

    Dauerhafte Invalidität

    ►M4   ◄

    12 Monate dauernde Invalidität

    Medizinische Behandlung

     

     

    Durchschnittliche Versicherungssumme

    Durchschnittliche Versicherungssumme

    ►M4   ◄

    Durchschnittliche Versicherungssumme

    Durchschnittliche Versicherungssumme

    (Forts.)

     

     

    C1310

    C1320

    C1330

    ►M4   ◄

    C1350

    C1360

     

    Andere im Unfallkonzentrationsrisiko zu berücksichtigende Länder

     

     

     

     

     

     

     

     

    C1410

     

     

     

     

     

     

     

     

    Land 1

    R4010

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    Katastrophenrisiko Kranken — Unfallkonzentration

     

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    Geschätzte Risikominderung

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

     

     

    C1370

    C1380

    C1390

    C1400

    Andere im Unfallkonzentrationsrisiko zu berücksichtigende Länder

     

     

     

     

     

    C1410

     

     

     

     

     

    Land 1

    R4010

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    Katastrophenrisiko Kranken — Unfallkonzentration

     

    Größte bekannte Unfallrisikokonzentration

    Unfalltod

    Dauerhafte Invalidität

    ►M4   ◄

    12 Monate dauernde Invalidität

    Medizinische Behandlung

     

     

    Durchschnittliche Versicherungssumme

    Durchschnittliche Versicherungssumme

    ►M4   ◄

    Durchschnittliche Versicherungssumme

    Durchschnittliche Versicherungssumme

    (Forts.)

     

     

    C1310

    C1320

    C1330

    ►M4   ◄

    C1350

    C1360

     

    Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder vor Diversifikation

    R4020

     

     

     

     

     

     

     

    Diversifikationseffekt zwischen Ländern

    R4030

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder nach Diversifikation

    R4040

     

     

     

     

     

     

     



    Katastrophenrisiko Kranken — Unfallkonzentration

     

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    Geschätzte Risikominderung

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

     

     

     

    C1370

    C1380

    C1390

    C1400

    Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder vor Diversifikation

    R4020

     

     

     

     

    Diversifikationseffekt zwischen Ländern

    R4030

     

     

     

     

    Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder nach Diversifikation

    R4040

     

     

     

     



    Katastrophenrisiko Kranken — Pandemie

     

    Einkommensersatz

    Krankheitskosten

     

    Anzahl der Versicherten

    Gesamtwert Pandemierisiko

    Anzahl der versicherten Personen

    Einheitskosten je Anspruch Krankenhausaufenthalt

    Anteil der Versicherten, die Leistungen bei einem Krankenhausaufenthalt in Anspruch nehmen

    Einheitskosten je Anspruch Beratung bei einem Allgemeinarzt

    (Forts.)

     

     

    C1420

    C1430

    C1440

    C1450

    C1460

    C1470

     

    Republik Österreich

    R4100

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Belgien

    R4110

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Bulgarien

    R4120

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Kroatien

    R4130

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Zypern

    R4140

     

     

     

     

     

     

     

    Tschechische Republik

    R4150

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Dänemark

    R4160

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Estland

    R4170

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Finnland

    R4180

     

     

     

     

     

     

     

    Französische Republik

    R4190

     

     

     

     

     

     

     

    Hellenische Republik

    R4200

     

     

     

     

     

     

     

    Bundesrepublik Deutschland

    R4210

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Ungarn

    R4220

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Island

    R4230

     

     

     

     

     

     

     

    Irland

    R4240

     

     

     

     

     

     

     

    Italienische Republik

    R4250

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Lettland

    R4260

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Litauen

    R4270

     

     

     

     

     

     

     

    Großherzogtum Luxemburg

    R4280

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Malta

    R4290

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich der Niederlande

    R4300

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Norwegen

    R4310

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Polen

    R4320

     

     

     

     

     

     

     

    Portugiesische Republik

    R4330

     

     

     

     

     

     

     

    Rumänien

    R4340

     

     

     

     

     

     

     

    Slowakische Republik

    R4350

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Slowenien

    R4360

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Spanien

    R4370

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Schweden

    R4380

     

     

     

     

     

     

     

    Schweizerische Eidgenossenschaft

    R4390

     

     

     

     

     

     

     

    Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

    R4400

     

     

     

     

     

     

     



    Katastrophenrisiko Kranken — Pandemie

     

    Krankheitskosten

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    Geschätzte Risikominderung

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

    Anteil der Versicherten, die Beratung bei einem Allgemeinarzt in Anspruch nehmen

    Einheitskosten je Anspruch keine formelle Gesundheitsversorgung

    Anteil der Versicherten, die keine formelle Gesundheitsversorgung in Anspruch nehmen

     

     

    C1480

    C1490

    C1500

    C1510

    C1520

    C1530

    C1540

    Republik Österreich

    R4100

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Belgien

    R4110

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Bulgarien

    R4120

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Kroatien

    R4130

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Zypern

    R4140

     

     

     

     

     

     

     

    Tschechische Republik

    R4150

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Dänemark

    R4160

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Estland

    R4170

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Finnland

    R4180

     

     

     

     

     

     

     

    Französische Republik

    R4190

     

     

     

     

     

     

     

    Hellenische Republik

    R4200

     

     

     

     

     

     

     

    Bundesrepublik Deutschland

    R4210

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Ungarn

    R4220

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Island

    R4230

     

     

     

     

     

     

     

    Irland

    R4240

     

     

     

     

     

     

     

    Italienische Republik

    R4250

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Lettland

    R4260

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Litauen

    R4270

     

     

     

     

     

     

     

    Großherzogtum Luxemburg

    R4280

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Malta

    R4290

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich der Niederlande

    R4300

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Norwegen

    R4310

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Polen

    R4320

     

     

     

     

     

     

     

    Portugiesische Republik

    R4330

     

     

     

     

     

     

     

    Rumänien

    R4340

     

     

     

     

     

     

     

    Slowakische Republik

    R4350

     

     

     

     

     

     

     

    Republik Slowenien

    R4360

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Spanien

    R4370

     

     

     

     

     

     

     

    Königreich Schweden

    R4380

     

     

     

     

     

     

     

    Schweizerische Eidgenossenschaft

    R4390

     

     

     

     

     

     

     

    Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

    R4400

     

     

     

     

     

     

     



     

     

    Einkommensersatz

    Krankheitskosten

     

    Katastrophenrisiko Kranken — Pandemie

     

    Anzahl der Versicherten

    Gesamtwert Pandemierisiko

    Anzahl der versicherten Personen

    Einheitskosten je Anspruch Krankenhausaufenthalt

    Anteil der Versicherten, die Leistungen bei einem Krankenhausaufenthalt in Anspruch nehmen

    Einheitskosten je Anspruch Beratung bei einem Allgemeinarzt

    (Forts.)

     

     

    C1420

    C1430

    C1440

    C1450

    C1460

    C1470

     

    Andere im Pandemierisiko zu berücksichtigende Länder

     

     

     

     

     

     

     

     

    C1550

     

     

     

     

     

     

     

     

    Land 1

    R4410

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtwert Pandemierisiko alle Länder

    R4420

     

     

     

     

     

     

     



     

     

    Krankheitskosten

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    Geschätzte Risikominderung

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

    Katastrophenrisiko Kranken nach Art der Nichtleben — Pandemie

     

    Anteil der Versicherten, die Beratung bei einem Allgemeinarzt in Anspruch nehmen

    Einheitskosten je Anspruch keine formelle Gesundheitsversorgung

    Anteil der Versicherten, die keine formelle Gesundheitsversorgung in Anspruch nehmen

     

     

    C1480

    C1490

    C1500

    C1510

    C1520

    C1530

    C1540

    Andere im Pandemierisiko zu berücksichtigende Länder

     

     

     

     

     

     

     

     

    C1550

     

     

     

     

     

     

     

     

    Land 1

    R4410

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtwert Pandemierisiko alle Länder

    R4420

     

     

     

     

     

     

     

    S.28.01.01

    Mindestkapitalanforderung — nur Lebensversicherungs- oder nur Nichtlebensversicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit



    Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen

     

     

    C0010

    MCRNL-Ergebnis

    R0010

     



     

     

     

     

    Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten

     

     

     

     

    C0020

    C0030

    Krankheitskostenversicherung und proportionale Rückversicherung

    R0020

     

     

    Einkommensersatzversicherung und proportionale Rückversicherung

    R0030

     

     

    Arbeitsunfallversicherung und proportionale Rückversicherung

    R0040

     

     

    Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung

    R0050

     

     

    Sonstige Kraftfahrtversicherung und proportionale Rückversicherung

    R0060

     

     

    See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und proportionale Rückversicherung

    R0070

     

     

    Feuer- und andere Sachversicherungen und proportionale Rückversicherung

    R0080

     

     

    Allgemeine Haftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung

    R0090

     

     

    Kredit- und Kautionsversicherung und proportionale Rückversicherung

    R0100

     

     

    Rechtsschutzversicherung und proportionale Rückversicherung

    R0110

     

     

    Beistand und proportionale Rückversicherung

    R0120

     

     

    Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und proportionale Rückversicherung

    R0130

     

     

    Nichtproportionale Krankenrückversicherung

    R0140

     

     

    Nichtproportionale Unfallrückversicherung

    R0150

     

     

    Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

    R0160

     

     

    Nichtproportionale Sachrückversicherung

    R0170

     

     



    Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen

     

     

    C0040

    MCRL-Ergebnis

    R0200

     



     

     

     

     

    Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    Gesamtes Risikokapital (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft)

     

     

     

     

    C0050

    C0060

    Verpflichtungen mit Überschussbeteiligung — garantierte Leistungen

    R0210

     

     

    Verpflichtungen mit Überschussbeteiligung — künftige Überschussbeteiligungen

    R0220

     

     

    Verpflichtungen aus index- und fondsgebundenen Versicherungen

    R0230

     

     

    Sonstige Verpflichtungen aus Lebens(rück)- und Kranken(rück)versicherungen

    R0240

     

     

    Gesamtes Risikokapital für alle Lebens(rück)versicherungsverpflichtungen

    R0250

     

     



    Berechnung der gesamten MCR

     

     

    C0070

    Lineare MCR

    R0300

     

    SCR

    R0310

     

    MCR-Obergrenze

    R0320

     

    MCR-Untergrenze

    R0330

     

    Kombinierte MCR

    R0340

     

    Absolute Untergrenze der MCR

    R0350

     

     

     

    C0070

    Mindestkapitalanforderung

    R0400

     

    S.28.02.01

    Mindestkapitalanforderung — sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeit



     

     

    Nichtlebensversicherungstätigkeit

    Lebensversicherungstätigkeit

     

    Nichtlebensversicherungstätigkeit

    Lebensversicherungstätigkeit

     

     

    MCR(NL,NL)-Ergebnis

    MCR(NL,L)-Ergebnis

     

     

     

     

     

     

     

    C0010

    C0020

     

     

     

     

     

    Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen

    R0010

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten

    Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten

     

     

     

     

     

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    Krankheitskostenversicherung und proportionale Rückversicherung

    R0020

     

     

     

     

    Einkommensersatzversicherung und proportionale Rückversicherung

    R0030

     

     

     

     

    Arbeitsunfallversicherung und proportionale Rückversicherung

    R0040

     

     

     

     

    Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung

    R0050

     

     

     

     

    Sonstige Kraftfahrtversicherung und proportionale Rückversicherung

    R0060

     

     

     

     

    See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und proportionale Rückversicherung

    R0070

     

     

     

     

    Feuer- und andere Sachversicherungen und proportionale Rückversicherung

    R0080

     

     

     

     

    Allgemeine Haftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung

    R0090

     

     

     

     

    Kredit- und Kautionsversicherung und proportionale Rückversicherung

    R0100

     

     

     

     

    Rechtsschutzversicherung und proportionale Rückversicherung

    R0110

     

     

     

     

    Beistand und proportionale Rückversicherung

    R0120

     

     

     

     

    Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und proportionale Rückversicherung

    R0130

     

     

     

     

    Nichtproportionale Krankenrückversicherung

    R0140

     

     

     

     

    Nichtproportionale Unfallrückversicherung

    R0150

     

     

     

     

    Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

    R0160

     

     

     

     

    Nichtproportionale Sachrückversicherung

    R0170

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Nichtlebensversicherungstätigkeit

    Lebensversicherungstätigkeit

     

    Nichtlebensversicherungstätigkeit

    Lebensversicherungstätigkeit

     

     

    MCR(L,NL)-Ergebnis

    MCR(L,L)-Ergebnis

     

     

     

     

     

     

     

    C0070

    C0080

     

     

     

     

     

    Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen

    R0200

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    Gesamtes Risikokapital (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft)

    Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    Gesamtes Risikokapital (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft)

     

     

     

     

     

    C0090

    C0100

    C0110

    C0120

    Verpflichtungen mit Überschussbeteiligung — garantierte Leistungen

    R0210

     

     

     

     

    Verpflichtungen mit Überschussbeteiligung — künftige Überschussbeteiligungen

    R0220

     

     

     

     

    Verpflichtungen aus index- und fondsgebundenen Versicherungen

    R0230

     

     

     

     

    Sonstige Verpflichtungen aus Lebens(rück)- und Kranken(rück)versicherungen

    R0240

     

     

     

     

    Gesamtes Risikokapital für alle Lebens(rück)versicherungsverpflichtungen

    R0250

     

     

     

     



    Berechnung der gesamten MCR

     

     

    C0130

    Lineare MCR

    R0300

     

    SCR

    R0310

     

    MCR-Obergrenze

    R0320

     

    MCR-Untergrenze

    R0330

     

    Kombinierte MCR

    R0340

     

    Absolute Untergrenze der MCR

    R0350

     

     

     

    C0130

    Mindestkapitalanforderung

    R0400

     



    Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit

     

    Nichtlebensversicherungstätigkeit

    Lebensversicherungstätigkeit

     

     

    C0140

    C0150

    Fiktive lineare MCR

    R0500

     

     

    Fiktive SCR ohne Aufschlag (jährliche oder neueste Berechnung)

    R0510

     

     

    Obergrenze der fiktiven MCR

    R0520

     

     

    Untergrenze der fiktiven MCR

    R0530

     

     

    Fiktive kombinierte MCR

    R0540

     

     

    Absolute Untergrenze der fiktiven MCR

    R0550

     

     

    Fiktive MCR

    R0560

     

     



    S.29.01.01

    Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

     

     

    Jahr N

    Jahr N-1

    Veränderung

    Basiseigenmittel vor Abzug von Beteiligungen an anderen Finanzbranchen im Sinne von Artikel 68 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35

     

    C0010

    C0020

    C0030

    Grundkapital (ohne Abzug eigener Anteile)

    R0010

     

     

     

    Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio

    R0020

     

     

     

    Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen

    R0030

     

     

     

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit

    R0040

     

     

     

    Überschussfonds

    R0050

     

     

     

    Vorzugsaktien

    R0060

     

     

     

    Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio

    R0070

     

     

     

    Ausgleichsrücklage vor Abzug von Beteiligungen

    R0080

     

     

     

    Nachrangige Verbindlichkeiten

    R0090

     

     

     

    Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche

    R0100

     

     

     

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden

    R0110

     

     

     

    Veränderung der gesamten Eigenmittelbestandteile vor Anpassungen

    R0120

     

     

     

    Veränderung der Bestandteile der Ausgleichsrücklage — in „Eigenmitteln“ gemeldete Bestandteile

     

     

     

     

    Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten (Veränderungen der Basiseigenmittel begründet durch die Meldebogen zur Veränderungsanalyse)

    R0130

     

     

     

    Eigene Anteile

    R0140

     

     

     

    Vorhersehbare Dividenden, Ausschüttungen und Entgelte

    R0150

     

     

     

    Sonstige Basiseigenmittelbestandteile

    R0160

     

     

     

    Gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

    R0170

     

     

     

    Gesamtveränderung der Ausgleichsrücklage

    R0180

     

     

     

    Analyse der Veränderung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — Zusammenfassung

     

     

     

     

    Veränderungen aufgrund von Investitionen und finanziellen Verbindlichkeiten

    R0190

     

     

     

    ►M1  Veränderungen aufgrund versicherungstechnischer Nettorückstellungen ◄

    R0200

     

     

     

    Veränderungen bei Basiseigenmittelbestandteilen und anderen genehmigten Bestandteilen

    R0210

     

     

     

    Veränderung bei latenten Steuern

    R0220

     

     

     

    Ertragsteuern im Berichtszeitraum

    R0230

     

     

     

    Dividendenausschüttung

    R0240

     

     

     

    Sonstige Veränderungen beim Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

    R0250

     

     

     



    S.29.02.01

    Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — begründet durch Investitionen und finanzielle Verbindlichkeiten

    Analyse der Bewegungen in Bezug auf den Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

     

     

    Davon Bewertungsänderungen, die sich auf den Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten auswirken

     

    C0010

    Bewertungsänderungen bei Anlagen

    R0010

     

    Bewertungsänderungen bei eigenen Anteilen

    R0020

     

    Bewertungsänderungen bei finanziellen Verbindlichkeiten und nachrangigen Verbindlichkeiten

    R0030

     

    Davon Anlageerträge und -aufwendungen, die sich auf den Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten auswirken

     

     

    Anlageerträge

    R0040

     

    Anlageaufwendungen, einschl. Zinsaufwendungen für nachrangige und finanzielle Verbindlichkeiten

    R0050

     

    Veränderung beim Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, begründet durch Investitionen und finanzielle Verbindlichkeiten

    R0060

     

    Einzelheiten zu Anlageerträgen

     

     

    Dividenden

    R0070

     

    Zinsen

    R0080

     

    Mieten

    R0090

     

    Sonstige

    R0100

     

    S.29.03.01

    Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — begründet durch versicherungstechnische Rückstellungen



    Davon folgende Aufschlüsselung der Veränderung des besten Schätzwerts — Analyse pro Zeichnungsjahr (sofern anwendbar)

     

    LEBEN

    NICHTLEBEN

     

     

    Ohne Abzug der Rückversicherung

    Ohne Abzug der Rückversicherung

     

     

    C0010

    C0020

    Bester Schätzwert –Anfangswert

    R0010

     

     

    Außergewöhnliche Elemente, die einen Neuansatz des Anfangswerts des besten Schätzwerts auslösen

    R0020

     

     

    Änderungen beim Umfang

    R0030

     

     

    Änderung bei Fremdwährungen

    R0040

     

     

    Bester Schätzwert für das während des Zeitraums übernommene Risiko

    R0050

     

     

    Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund der Aufzinsung — vor dem Zeitraum übernommene Risiken

    R0060

     

     

    Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund der projizierten Zu- und Abflüsse im Jahr N — vor dem Zeitraum übernommene Risiken

    R0070

     

     

    Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund der Erfahrung — vor dem Zeitraum übernommene Risiken

    R0080

     

     

    Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund geänderter nichtwirtschaftlicher Annahmen — vor dem Zeitraum übernommene Risiken

    R0090

     

     

    Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund von Änderungen des wirtschaftlichen Umfelds — vor dem Zeitraum übernommene Risiken

    R0100

     

     

    Sonstige, nicht anderer Stelle erläuterte Änderungen

    R0110

     

     

    Bester Schätzwert — Schlusswert

    R0120

     

     



     

     

    LEBEN

    NICHTLEBEN

     

     

    Aus Rückversicherung einforderbare Beträge

    Aus Rückversicherung einforderbare Beträge

     

     

    C0030

    C0040

    Bester Schätzwert — Anfangswert

    R0130

     

     

    Bester Schätzwert — Schlusswert

    R0140

     

     



    Davon folgende Aufschlüsselung der Veränderung des besten Schätzwerts — Analyse pro Schadenjahr (sofern anwendbar)

     

     

    LEBEN

    NICHTLEBEN

     

     

    Ohne Abzug der Rückversicherung

    Ohne Abzug der Rückversicherung

     

     

    C0050

    C0060

    Bester Schätzwert –Anfangswert

    R0150

     

     

    Außergewöhnliche Elemente, die einen Neuansatz des Anfangswerts des besten Schätzwerts auslösen

    R0160

     

     

    Änderungen beim Umfang

    R0170

     

     

    Änderung bei Fremdwährungen

    R0180

     

     

    Veränderung des besten Schätzwerts für die nach dem Zeitraum abgedeckten Risiken

    R0190

     

     

    Veränderung des besten Schätzwerts für die während des Zeitraums abgedeckten Risiken

    R0200

     

     

    Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund der Aufzinsung — vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken

    R0210

     

     

    Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund der projizierten Zu- und Abflüsse im Jahr N — vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken

    R0220

     

     

    Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund der Erfahrung und anderer Quellen — vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken

    R0230

     

     

    Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund geänderter nichtwirtschaftlicher Annahmen — vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken

    R0240

     

     

    Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund von Änderungen des wirtschaftlichen Umfelds — vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken

    R0250

     

     

    Sonstige, nicht anderer Stelle erläuterte Änderungen

    R0260

     

     

    Bester Schätzwert — Schlusswert

    R0270

     

     



     

     

    LEBEN

    NICHTLEBEN

     

     

    Aus Rückversicherung einforderbare Beträge

    Aus Rückversicherung einforderbare Beträge

     

     

    C0070

    C0080

    Bester Schätzwert — Anfangswert

    R0280

     

     

    Bester Schätzwert — Schlusswert

    R0290

     

     



    Davon Anpassungen bei versicherungstechnischen Rückstellungen in Bezug auf die Bewertung fondsgebundener Verträge, mit einer theoretisch neutralisierenden Auswirkung auf den Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

     

     

    LEBEN

     

     

    C0090

    ▼M3

    Nettoveränderung für indexgebundene und fondsgebundene Geschäfte

    R0300

     

    ▼B



    Versicherungstechnische Zahlungsströme, die sich auf versicherungstechnische Rückstellungen auswirken

     

     

    LEBEN

    NICHTLEBEN

     

     

    C0100

    C0110

    Während des Zeitraums gebuchte Prämien

    R0310

     

     

    Ansprüche und Leistungen während des Zeitraums, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträgen

    R0320

     

     

    Aufwendungen (ohne Aufwendungen für Anlageverwaltung)

    R0330

     

     

    Versicherungstechnische Gesamtzahlungsströme in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen (brutto)

    R0340

     

     

    Auf Rückversicherungen bezogene versicherungstechnische Zahlungsströme während des Zeitraums (erhaltene einforderbare Beträge abzüglich gezahlter Prämien)

    R0350

     

     



    Veränderung beim Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, begründet durch versicherungstechnische Rückstellungen

     

     

    LEBEN

    NICHTLEBEN

     

     

    C0120

    C0130

    Versicherungstechnische Rückstellungen (brutto)

    R0360

     

     

    Aus Rückversicherung einforderbare Beträge

    R0370

     

     

    S.29.04.01

    Genaue Aufstellung nach Zeiträumen — versicherungstechnische Zahlungsströme versus versicherungstechnische Rückstellungen



    Genaue Aufstellung nach Zeiträumen — versicherungstechnische Zahlungsströme versus versicherungstechnische Rückstellungen — Zeichnungsjahr

     

     

    Geschäftsbereich

     

     

     

    Z0010

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Während des Zeitraums übernommene Risiken

    Vor dem Zeitraum übernommene Risiken

     

     

    C0010

    C0020

    Gebuchte Prämien für während des Zeitraums geschlossene Verträge

    R0010

     

     

    Ansprüche und Leistungen — abzüglich Rückforderungen und eingeforderter Regressbeträge

    R0020

     

     

    Aufwendungen (in Bezug auf Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen)

    R0030

     

     

    Veränderung des besten Schätzwerts

    R0040

     

     

    Veränderung der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes

    R0050

     

     

    ▼M3

    Nettoveränderung für indexgebundene und fondsgebundene Geschäfte

    R0060

     

     

    ▼B

    Gesamt

    R0070

     

     



    Genaue Aufstellung nach Zeiträumen — versicherungstechnische Zahlungsströme versus versicherungstechnische Rückstellungen — Schadenjahr

     

     

    Nach dem Zeitraum abgedeckte Risiken

    Während des Zeitraums abgedeckte Risiken

    Vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken

     

     

    C0030

    C0040

    C0050

    ▼M3

    Gebuchte Prämien

    R0080

     

     

     

    ▼B

    Ansprüche und Leistungen — abzüglich Rückforderungen und eingeforderter Regressbeträge

    R0090

     

     

     

    Aufwendungen (in Bezug auf Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen)

    R0100

     

     

     

    Veränderung des besten Schätzwerts

    R0110

     

     

     

    Veränderung der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes

    R0120

     

     

     

    ▼M3

    Nettoveränderung für indexgebundene und fondsgebundene Geschäfte

    R0130

     

     

     

    ▼B

    Gesamt

    R0140

     

     

     

    S.30.01.01

    Fakultative Deckungen für Nichtlebens- und Lebensversicherungsgeschäft — Basisangaben



    Fakultative Deckungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (die zehn wichtigsten Risiken in Bezug auf die rückversicherte Risikoexponierung)

    Geschäftsbereich

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Z0010

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Code des Rückversicherungsprogramms

    Risikoidentifikationscode

    Identifikationscode Platzierung fakultative Rückversicherung

    Finanzrückversicherung oder ähnliche Vereinbarungen

    Proportional

    Identifikation des Unternehmens/der Person, auf das/die sich das Risiko bezieht

    Beschreibung des Risikos

    Beschreibung der abgedeckten Risikokategorie

    Gültigkeitsdauer (Beginn)

    Gültigkeitsdauer (Ende)

    (Forts.)

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    C0090

    C0100

    C0110

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    Währung

    Versicherungssumme

    Art des versicherungstechnischen Modells

    Betrag versicherungstechnisches Modell

    Auf fakultativer Basis rückversicherte Summe, bei allen Rückversicherern

    An alle Rückversicherer zedierte Prämie aus fakultativer Rückversicherung für zu 100 % platzierte Rückversicherung

    Provision fakultative Rückversicherung

    C0120

    C0130

    C0140

    C0150

    C0160

    C0170

    C0180

     

     

     

     

     

     

     



    Fakultative Deckungen für das Lebensversicherungsgeschäft (die zehn wichtigsten Risiken in Bezug auf die rückversicherte Risikoexponierung)

    Geschäftsbereich

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    ►M2  Z0010  ◄

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Code des Rückversicherungsprogramms

    Risikoidentifikationscode

    Identifikationscode Platzierung fakultative Rückversicherung

    Finanzrückversicherung oder ähnliche Vereinbarungen

    Proportional

    Identifikation des Unternehmens/der Person, auf das/die sich das Risiko bezieht

    Beschreibung der abgedeckten Risikokategorie

    Gültigkeitsdauer (Beginn)

    Gültigkeitsdauer (Ende)

    Währung

    (Forts.)

    C0190

    C0200

    C0210

    C0220

    C0230

    C0240

    C0250

    C0260

    C0270

    C0280

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    Versicherungssumme

    Risikokapital

    Auf fakultativer Basis rückversicherte Summe, bei allen Rückversicherern

    An alle Rückversicherer zedierte Prämie aus fakultativer Rückversicherung für zu 100 % platzierte Rückversicherung

    Provision fakultative Rückversicherung

    C0290

    C0300

    C0310

    C0320

    C0330

     

     

     

     

     

    S.30.02.01

    Fakultative Deckungen für Nichtlebens- und Lebensversicherungsgeschäft — Anteilsangaben



    Fakultative Deckungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (die zehn wichtigsten Risiken in Bezug auf die rückversicherte Risikoexponierung)

    Geschäftsbereich

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Z0010

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Code des Rückversicherungsprogramms

    Risikoidentifikationscode

    Identifikationscode Platzierung fakultative Rückversicherung

    Code des Rückversicherers

    Art des Codes des Rückversicherers

    Code des Maklers

    Art des Codes des Maklers

    Tätigkeitscode des Maklers

    Anteil des Rückversicherers (%)

    Währung

    Rückversicherte Summe innerhalb fakultativer Rückversicherung

    Aus fakultativer Rückversicherung zedierte Prämie

    Anmerkungen

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    C0090

    C0100

    C0110

    C0120

    C0130

    C0140

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    Fakultative Deckungen für das Lebensversicherungsgeschäft (die zehn wichtigsten Risiken in Bezug auf die rückversicherte Risikoexponierung)

    Geschäftsbereich

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    ►M2  Z0010  ◄

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Code des Rückversicherungsprogramms

    Risikoidentifikationscode

    Identifikationscode Platzierung fakultative Rückversicherung

    Code des Rückversicherers

    Art des Codes des Rückversicherers

    Code des Maklers

    Art des Codes des Maklers

    Tätigkeitscode des Maklers

    Anteil des Rückversicherers (%)

    Währung

    Rückversicherte Summe innerhalb fakultativer Rückversicherung

    Aus fakultativer Rückversicherung zedierte Prämie

    Anmerkungen

    C0150

    C0160

    C0170

    C0180

    C0190

    C0200

    C0210

    C0220

    C0230

    C0240

    C0250

    C0260

    C0270

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    Angaben zu Rückversicherern und Maklern

    Code des Rückversicherers

    Art des Codes des Rückversicherers

    Eingetragener Name des Rückversicherers

    Art des Rückversicherers

    Sitzland

    Externes Rating durch benannte ECAI

    Benannte ECAI

    Bonitätsstufe

    Internes Rating

    C0280

    C0290

    C0300

    C0310

    C0320

    C0330

    C0340

    C0350

    C0360

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    Code des Maklers

    Art des Codes des Maklers

    Eingetragener Name des Maklers

    C0370

    C0380

    C0390

     

     

     

    S.30.03.01

    Ausgehendes Rückversicherungsprogramm — Basisangaben



    Code des Rückversicherungsprogramms

    Identifikationscode des Vertrags

    Laufende Abschnittsnummer im Vertrag

    Laufende Nummer des Exzedenten/der Deckungsschicht im Programm

    Höhe des Exzedenten/der Deckungsschicht im Programm

    Finanzrückversicherung oder ähnliche Vereinbarungen

    Geschäftsbereich

    Beschreibung der abgedeckten Risikokategorie

    Art des Rückversicherungsvertrags

    Einschluss der Katastrophen-Rückversicherungsdeckung

    Gültigkeitsdauer (Beginn)

    (Forts.)

    C0010

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    C0090

    C0100

    C0110

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    Gültigkeitsdauer (Ende)

    Währung

    Art des versicherungstechnischen Modells

    Geschätzte Basisprämieneinnahmen (XL-ESPI)

    Geschätzte Prämieneinnahmen (brutto) aus Vertrag (proportional und nichtproportional)

    Aggregierte Abzüge (Betrag)

    Aggregierte Abzüge (%)

    Selbstbehalt oder Priorität (Betrag)

    Selbstbehalt oder Priorität (%)

    Limit (Betrag)

    Limit (%)

    (Forts.)

    C0120

    C0130

    C0140

    C0150

    C0160

    C0170

    C0180

    C0190

    C0200

    C0210

    C0220

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    Maximale Deckung pro Risiko oder Ereignis

    Maximale Deckung pro Vertrag

    Anzahl der Wiederauffüllungen

    Beschreibung der Wiederauffüllungen

    Maximale Rückversicherungsprovision

    Minimale Rückversicherungsprovision

    Erwartete Rückversicherungsprovision

    Maximale Superprovision

    Minimale Superprovision

    Erwartete Superprovision

    Maximale Gewinnbeteiligung

    (Forts.)

    C0230

    C0240

    C0250

    C0260

    C0270

    C0280

    C0290

    C0300

    C0310

    C0320

    C0330

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    Minimale Gewinnbeteiligung

    Erwartete Gewinnbeteiligung

    XL Quote 1

    XL Quote 2

    XL Pauschalprämie

    C0340

    C0350

    C0360

    C0370

    C0380

     

     

     

     

     

    S.30.04.01

    Ausgehendes Rückversicherungsprogramm — Anteilsangaben



    Code des Rückversicherungsprogramms

    Identifikationscode des Vertrags

    Laufende Abschnittsnummer im Vertrag

    Laufende Nummer des Exzedenten/der Deckungsschicht im Programm

    Code des Rückversicherers

    Art des Codes des Rückversicherers

    Code des Maklers

    Art des Codes des Maklers

    Tätigkeitscode des Maklers

    Anteil des Rückversicherers (%)

    (Forts.)

    C0010

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    C0090

    C0100

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    Für den Anteil des Rückversicherers abgetretene Risikoexponierung

    (Betrag)

    Art der Sicherheit (sofern anwendbar)

    Beschreibung des von den Rückversicherern abgesicherten Limits

    Code des Sicherungsgebers (sofern anwendbar)

    Art des Codes des Sicherungsgebers

    Für den Anteil des Rückversicherers geschätzte Prämie für ausgehende Rückversicherung

    Anmerkungen

    ►M3  Name des Sicherungsgebers (sofern anwendbar)  ◄

    C0110

    C0120

    C0130

    C0140

    C0150

    C0160

    C0170

    ►M3  C0320  ◄

     

     

     

     

     

     

     

     



    Angaben zu Rückversicherern und Maklern

    Code des Rückversicherers

    Art des Codes des Rückversicherers

    Eingetragener Name des Rückversicherers

    Art des Rückversicherers

    Sitzland

    Externes Rating durch benannte ECAI

    Benannte ECAI

    Bonitätsstufe

    Internes Rating

    C0180

    C0190

    C0200

    C0210

    C0220

    C0230

    C0240

    C0250

    C0260

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    Code des Maklers

    Art des Codes des Maklers

    Eingetragener Name des Maklers

    C0270

    C0280

    C0290

     

     

     



    Code des Sicherungsgebers (sofern anwendbar)

    Art des Codes des Sicherungsgebers (sofern anwendbar)

    ►M3   ◄

    C0300

    C0310

    ►M3   ◄

     

     

     

    S.31.01.01



    Anteil der Rückversicherer (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften)

    Code des Rückversicherers

    Art des Codes des Rückversicherers

    Aus Rückversicherung einforderbare Beträge: Prämienrückstellung Nichtleben einschl. Kranken nach Art der Nichtleben

    Aus Rückversicherung einforderbare Beträge: Schadenrückstellungen Nichtleben einschl. Kranken nach Art der Nichtleben

    Aus Rückversicherung einforderbare Beträge: Versicherungstechnische Rückstellungen Leben einschl. Kranken nach Art der Leben

    Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

    Aus Rückversicherung einforderbare Beträge: Aus Rückversicherung insgesamt einforderbare Beträge

    Einforderbare Beträge (netto)

    Vom Rückversicherer als Sicherheit gestellte Vermögenswerte

    Finanzielle Garantien

    Bareinlagen

    Insgesamt erhaltene Garantien

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    C0090

    C0100

    C0110

    C0120

    C0130

    C0140

    C0150

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    Angaben zu Rückversicherern

    Code des Rückversicherers

    Art des Codes des Rückversicherers

    Eingetragener Name des Rückversicherers

    Art des Rückversicherers

    Sitzland

    Externes Rating durch benannte ECAI

    Benannte ECAI

    Bonitätsstufe

    Internes Rating

    C0160

    C0170

    C0180

    C0190

    C0200

    C0210

    C0220

    C0230

    C0240

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    S.31.01.04

    Anteil der Rückversicherer (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften)



    Eingetragener Name des rückversicherten Unternehmens

    Identifikationscode des Unternehmens

    Art des ID-Codes des Unternehmens

    Code des Rückversicherers

    Art des Codes des Rückversicherers

    Aus Rückversicherung einforderbare Beträge: Prämienrückstellung Nichtleben einschl. Kranken nach Art der Nichtleben

    Aus Rückversicherung einforderbare Beträge: Schadenrückstellungen Nichtleben einschl. Kranken nach Art der Nichtleben

    Aus Rückversicherung einforderbare Beträge: Versicherungstechnische Rückstellungen Leben einschl. Kranken nach Art der Leben

    Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

    (Forts.)

    C0010

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    C0090

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    Aus Rückversicherung einforderbare Beträge: Aus Rückversicherung insgesamt einforderbare Beträge

    Einforderbare Beträge (netto)

    Vom Rückversicherer als Sicherheit gestellte Vermögenswerte

    Finanzielle Garantien

    Bareinlagen

    Insgesamt erhaltene Garantien

    C0100

    C0110

    C0120

    C0130

    C0140

    C0150

     

     

     

     

     

     



    Angaben zu Rückversicherern

    Code des Rückversicherers

    Art des Codes des Rückversicherers

    Eingetragener Name des Rückversicherers

    Art des Rückversicherers

    Sitzland

    Externes Rating durch benannte ECAI

    Benannte ECAI

    Bonitätsstufe

    Internes Rating

    C0160

    C0170

    C0180

    C0190

    C0200

    C0210

    C0220

    C0230

    C0240

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    S.31.02.01

    Zweckgesellschaften (SPV)

    ▼M1



    Interner Code der SPV

    Typ des SPV-Codes

    ID-Code der von der SPV emittierten Schuldtitel oder anderen Finanzierungsmechanismen

    Typ des ID-Codes der von der SPV emittierten Schuldtitel oder anderen Finanzierungsmechanismen

    Geschäftsbereiche, auf die sich die SPV-Verbriefung bezieht

    Art des/der Auslöser(s) in der SPV

    Vertragliches Auslöseereignis

    Selber Auslöser wie im zugrunde liegenden Portfolio des Zedenten?

    Basisrisiko aus der Risikotransferstruktur

    Basisrisiko aus vertraglichen Bedingungen

    (Forts.)

    C0030

    C0210

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    C0090

    C0100

    C0110

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    ▼B



    SPV-Vermögenswerte, für die ein Sonderverband eingerichtet wurde, zur Erfüllung zedentenspezifischer Verpflichtungen

    Sonstige nicht zedentenspezifische SPV-Vermögenswerte, auf die ein Rückgriff möglich ist

    Sonstiger aus der Verbriefung resultierender Rückgriff

    Insgesamt maximal mögliche Verpflichtungen aus der SPV im Rahmen der Rückversicherungspolitik

    Vollständige Kapitaldeckung der SPV im Hinblick auf die Verpflichtungen des Zedenten über den Berichtszeitraum

    Von der SPV aktuell einforderbare Beträge

    Identifikation der vom Zedenten in der SPV gehaltenen wesentlichen Anlagen

    Verbriefte Vermögenswerte in Bezug auf den Zedenten, die treuhänderisch bei einem Dritten gehalten werden, der nicht der Zedent/Sponsor ist?

    C0120

    C0130

    C0140

    C0150

    C0160

    C0170

    C0180

    C0190

     

     

     

     

     

     

     

     



    Angaben über die Zweckgesellschaft

    Interner Code der SPV

    Art des Codes der SPV

    Rechtsnatur der SPV

    Name der SPV

    Handelsregisternr. der SPV

    Land der Zulassung der SPV

    Zulassungsbedingungen für die SPV

    Externes Rating durch benannte ECAI

    Benannte ECAI

    Bonitätsstufe

    Internes Rating

    C0200

    C0210

    C0220

    C0230

    C0240

    C0250

    C0260

    C0270

    C0280

    C0290

    C0300

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    S.31.02.04

    Zweckgesellschaften (SPV)

    ▼M1



    Eingetragener Name des rückversicherten Unternehmens

    Identifikationscode des Unternehmens

    Interner Code der SPV

    Typ des SPV-Codes

    ID-Code der von der SPV emittierten Schuldtitel oder anderen Finanzierungsmechanismen

    Typ des ID-Codes der von der SPV emittierten Schuldtitel oder anderen Finanzierungsmechanismen

    Geschäftsbereiche, auf die sich die SPV-Verbriefung bezieht

    Art des/der Auslöser(s) in der SPV

    Vertragliches Auslöseereignis

    Selber Auslöser wie im zugrunde liegenden Portfolio des Zedenten?

    Basisrisiko aus der Risikotransferstruktur

    (Forts.)

    C0010

    C0020

    C0030

    C0210

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    C0090

    C0100

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    ▼B



    Basisrisiko aus vertraglichen Bedingungen

    SPV-Vermögenswerte, für die ein Sonderverband eingerichtet wurde, zur Erfüllung zedentenspezifischer Verpflichtungen

    Sonstige nicht zedentenspezifische SPV-Vermögenswerte, auf die ein Rückgriff möglich ist

    Sonstiger aus der Verbriefung resultierender Rückgriff

    Insgesamt maximal mögliche Verpflichtungen aus der SPV im Rahmen der Rückversicherungspolitik

    Vollständige Kapitaldeckung der SPV im Hinblick auf die Verpflichtungen des Zedenten über den Berichtszeitraum

    Von der SPV aktuell einforderbare Beträge

    Identifikation der vom Zedenten in der SPV gehaltenen wesentlichen Anlagen

    Verbriefte Vermögenswerte in Bezug auf den Zedenten, die treuhänderisch bei einem Dritten gehalten werden, der nicht der Zedent/Sponsor ist?

    C0110

    C0120

    C0130

    C0140

    C0150

    C0160

    C0170

    C0180

    C0190

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    Angaben über die Zweckgesellschaft

    Interner Code der SPV

    Art des Codes der SPV

    Rechtsnatur der SPV

    Name der SPV

    Handelsregisternr. der SPV

    Land der Zulassung der SPV

    Zulassungsbedingungen für die SPV

    Externes Rating durch benannte ECAI

    Benannte ECAI

    Bonitätsstufe

    Internes Rating

    C0200

    C0210

    C0220

    C0230

    C0240

    C0250

    C0260

    C0270

    C0280

    C0290

    C0300

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    S.32.01.04

    Unternehmen der Gruppe



    Land

    Identifikationscode des Unternehmens

    Art des ID-Codes des Unternehmens

    Eingetragener Name des Unternehmens

    Art des Unternehmens

    Rechtsform

    Kategorie (auf Gegenseitigkeit beruhend/nicht auf Gegenseitigkeit beruhend)

    Aufsichtsbehörde

    (Forts.)

    C0010

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    Rangfolge-Kriterien (in der Währung der Gruppe)

     

     

    Bilanzsumme (für (Rück)Versicherungsunternehmen)

    Bilanzsumme (für andere der Aufsicht unterliegende Unternehmen)

    Bilanzsumme (für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen)

    Verbuchte Prämien abzüglich zedierter Rückversicherung gemäß IFRS oder nationalen Rechnungslegungsvorschriften für (Rück)Versicherungsunternehmen

    Umsatz definiert als Bruttoerlöse gemäß IFRS oder nationalen Rechnungslegungsvorschriften für andere Arten von Unternehmen oder Versicherungsholdinggesellschaften

    Versicherungstechnische Leistung

    Anlageergebnis

    Gesamtergebnis

    Rechnungslegungsstandard

    (Forts.)

    C0090

    C0100

    C0110

    C0120

    C0130

    C0140

    C0150

    C0160

    C0170

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    Einflusskriterien

    Einbeziehung in den Umfang der Gruppenaufsicht

    Berechnung der Gruppensolvabilität

    % Kapitalanteil

    % für die Erstellung des konsolidierten Abschlusses

    % Stimmrechte

    Weitere Kriterien

    Grad des Einflusses

    Verhältnismäßiger Anteil zur Berechnung der Gruppensolvabilität

    Ja/Nein

    Datum der Entscheidung, falls Artikel 214 angewendet wird

    Verwendete Methode und bei Methode 1 Behandlung des Unternehmens

    C0180

    C0190

    C0200

    C0210

    C0220

    C0230

    C0240

    C0250

    C0260

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    S.33.01.04

    Anforderungen für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf Einzelebene



     

     

     

     

     

    Nur für durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen innerhalb und außerhalb des EWR (bei Anwendung der SII-Regelungen)

     

     

     

     

     

     

    SCR

    Marktrisiko

    SCR

    Gegenparteiausfallrisiko

    SCR

    lebensversicherungstechnisches Risiko

    SCR

    krankenversicherungstechnisches Risiko

    SCR

    nichtlebensversicherungstechnisches Risiko

    SCR

    operationelles Risiko

    SCR auf Einzelebene

     

    Eingetragener Name des Unternehmens

    Identifikationscode des Unternehmens

    Art des ID-Codes des Unternehmens

    Ebene der Einheit/Sonderverband oder MAP/ übriger Teil

    Fondsnummer

    (Forts.)

    C0010

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    C0090

    C0100

    C0110

    C0120

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    Nur für durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen innerhalb und außerhalb des EWR (bei Anwendung der SII-Regelungen)

     

    MCR auf Einzelebene

    Anrechnungsfähige Eigenmittel auf Einzelebene zur Deckung der SCR

    Verwendung der Standardformel

    Verwendung des internen Modells auf Gruppen- oder Einzelebene

    Kapitalaufschlag auf Einzelebene

     

    Verwendung unternehmensspezifischer Parameter

    Verwendung von Vereinfachungen

    Verwendung des internen Partialmodells

    Internes Modell auf Gruppen- oder Einzelebene

    Datum der Erstgenehmigung des internen Modells

    Datum der Genehmigung der letzten größeren Änderung des internen Modells

    Datum der Festsetzung eines Kapitalaufschlags

    Betrag des Kapitalaufschlags

    Grund des Kapitalaufschlags

    (Forts.)

    C0130

    C0140

    C0150

    C0160

    C0170

    C0180

    C0190

    C0200

    C0210

    C0220

    C0230

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen außerhalb des EWR (bei Anwendung oder Nichtanwendung der SII-Regelungen), unabhängig von der gewählten Methode

    Lokale Kapitalanforderung

    Lokale Mindestkapitalanforderung

    Eigenmittel gemäß lokalen Regelungen

    C0240

    C0250

    C0260

     

     

     



    S.34.01.04

    Anforderungen für andere der Aufsicht bzw. nicht der Aufsicht unterliegende Finanzunternehmen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, auf Einzelebene

    Eingetragener Name des Unternehmens

    Identifikationscode des Unternehmens

    Art des ID-Codes des Unternehmens

    Aggregiert oder nicht

    Art der Kapitalanforderung

    Fiktive SCR oder sektorbezogene Kapitalanforderung

    Fiktive oder sektorbezogene Mindestkapitalanforderung

    Fiktive oder sektorbezogene anrechnungsfähige Eigenmittel

    C0010

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

     

     

     

     

     

     

     

     

    S.35.01.04

    Beitrag zu den versicherungstechnischen Rückstellungen (vtR) der Gruppe



     

     

     

     

    Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen

    Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtleben (außer Kranken)

    Versicherungstechnische Rückstellungen — Kranken (nach Art der Nichtleben)

     

    Eingetragener Name des einzelnen Unternehmens

    Identifikationscode des Unternehmens

    Art des ID-Codes des Unternehmens

    Methode zur Berechnung der Gruppensolvabilität

    Betrag der vtR ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen

    Betrag der vtR abzüglich der gruppeninternen Transaktionen

    Betrag der vtR ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen

    Betrag der vtR abzüglich der gruppeninternen Transaktionen

    Nettobeitrag zu den vtR der Gruppe (%)

    Betrag der vtR ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen

    Betrag der vtR abzüglich der gruppeninternen Transaktionen

    Nettobeitrag zu den vtR der Gruppe (%)

    (Forts.)

    C0010

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    C0090

    C0100

    C0110

    C0120

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    Versicherungstechnische Rückstellungen — Kranken (nach Art der Leben)

    Versicherungstechnische Rückstellungen — Leben (außer Kranken- und fonds- und indexgebundenen Versicherungen)

    Versicherungstechnische Rückstellungen — index- und fondsgebundene Versicherungen

    Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

     

    Betrag der vtR ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen

    Betrag der vtR abzüglich der gruppeninternen Transaktionen

    Nettobeitrag zu den vtR der Gruppe (%)

    Betrag der vtR ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen

    Betrag der vtR abzüglich der gruppeninternen Transaktionen

    Nettobeitrag zu den vtR der Gruppe (%)

    Betrag der vtR ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen

    Betrag der vtR abzüglich der gruppeninternen Transaktionen

    Nettobeitrag zu den vtR der Gruppe (%)

    Betrag der vtR ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen

    Betrag der vtR abzüglich der gruppeninternen Transaktionen

    (Forts.)

    C0130

    C0140

    C0150

    C0160

    C0170

    C0180

    C0190

    C0200

    C0210

    C0220

    C0230

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    Langfristige Garantien und Übergangsmaßnahmen — vtR im Falle der Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen

    Langfristige Garantien und Übergangsmaßnahmen — vtR im Falle der Volatilitätsanpassung

    Langfristige Garantien und Übergangsmaßnahmen — vtR im Falle der Matching-Anpassung

    Betrag der vtR ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen

    Betrag der vtR ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen

    Betrag der vtR ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen

    C0240

    C0250

    C0260

     

     

     

    S.36.01.01

    Gruppeninterne Transaktionen — Eigenkapitaltransaktionen, Übertragung von Schulden und Vermögenswerten



    ID der gruppeninternen Transaktion

    Name des Anlegers/ Kreditgebers

    Identifikationscode des Anlegers/ Kreditgebers

    Art des ID-Codes des Anlegers/ Kreditgebers

    Name des Emittenten/ Kreditnehmers

    Identifikationscode des Emittenten/ Kreditnehmers

    Art des ID-Codes des Emittenten/ Kreditnehmers

    ID-Code des Instruments

    Art des ID-Codes des Instruments

    Art der Transaktion

    (Forts.)

    C0010

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    C0090

    C0100

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    Emissionsdatum der Transaktion

    Fälligkeitstermin der Transaktion

    Währung der Transaktion

    Vertraglich festgelegter Betrag der Transaktion/ Transaktionspreis

    Wert der Sicherheit/ des Vermögenswerts

    Höhe der Tilgungen/ Rückzahlungen/ Kapitalrückflüsse im Berichtszeitraum

    Höhe der Dividenden/ Zinsen/ Kuponeinlösungen und sonstigen Auszahlungen im Berichtszeitraum

    Saldo des vertraglich festgelegten Betrags der Transaktion zum Berichtsdatum

    Kuponzinssatz/ Zinssatz

    C0110

    C0120

    C0130

    C0140

    C0150

    C0160

    C0170

    C0180

    C0190

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    S.36.02.01

    Gruppeninterne Transaktionen — Derivate



    ID der gruppeninternen Transaktion

    Anleger/ Käufer

    Identifikationscodes des Anlegers/ Käufers

    Art des ID-Codes des Anlegers/ Käufers

    Name des Emittenten/ Verkäufers

    Identifikationscode des Emittenten/ Verkäufers

    Art des ID-Codes des Emittenten/ Verkäufers

    ID-Code des Instruments

    Art des ID-Codes des Instruments

    Art der Transaktion

    Abschlusstag der Transaktion

    Fälligkeitstermin

    (Forts.)

    C0010

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    C0090

    C0100

    C0110

    C0120

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



     

     

     

     

    Optionen, Futures, Forwards und andere Derivate

    Kreditabsicherung — CDS und Garantien

    Swaps

    Währung

    Nennwert zum Transaktionsdatum

    Nennwert zum Berichtsdatum

    Wert der Sicherheit

    Verwendung von Derivaten (vom Käufer)

    Identifikationscode des Vermögenswerts/ der Verbindlichkeit, der/die dem Derivat zugrunde liegt

    Art des ID-Codes des Vermögenswerts/ der Verbindlichkeit, der/die dem Derivat zugrunde liegt

    Name der Gegenpartei, für die die Kreditabsicherung erworben wird

    Über Swap zur Verfügung gestellter Zinssatz (für Käufer)

    Über Swap erhaltener Zinssatz (für Käufer)

    Über Swap zur Verfügung gestellte Währung (für Käufer)

    Über Swap erhaltene Währung (für Käufer)

    C0130

    C0140

    C0150

    C0160

    C0170

    C0180

    C0190

    C0200

    C0210

    C0220

    C0230

    C0240

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    S.36.03.01

    Gruppeninterne Transaktionen — interne Rückversicherung



    ID der gruppeninternen Transaktion

    Name des Zedenten

    Identifikationscode des Zedenten

    Art des ID-Codes des Zedenten

    Name des Rückversicherers

    Identifikationscode des Rückversicherers

    Art des ID-Codes des Rückversicherers

    Gültigkeitsdauer (Beginn)

    Gültigkeitsdauer (Ende)

    (Forts.)

    C0010

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    C0090

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    Währung des Vertrags

    Art des Rückversicherungsvertrags

    Maximale Deckung durch den Rückversicherer im Rahmen des Vertrags

    Einforderbare Beträge (netto)

    Aus Rückversicherung insgesamt einforderbare Beträge

    Rückversicherungsergebnis (für rückversichertes Unternehmen)

    Geschäftsbereich

    C0100

    C0110

    C0120

    C0130

    C0140

    C0150

    C0160

     

     

     

     

     

     

     

    S.36.04.01

    Gruppeninterne Transaktionen — Kostenteilung, Eventualverbindlichkeiten, außerbilanzielle Posten und andere Arten gruppeninterner Transaktionen



    ID der gruppeninternen Transaktion

    Name des Anlegers/ Käufers/ Begünstigten

    Identifikationscode des Anlegers/ Käufers/ Begünstigten

    Art des ID-Codes des Anlegers/ Käufers/ Begünstigten

    Name des Emittenten/ Verkäufers/ Anbieters

    Identifikationscode des Emittenten/ Verkäufers/ Anbieters

    Art des ID-Codes des Emittenten/ Verkäufers/ Anbieters

    (Forts.)

    C0010

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    Art der Transaktion

    Emissionsdatum der Transaktion

    Datum des Inkrafttretens der Vereinbarung/ des Vertrags, die/der der Transaktion zugrunde liegt

    Ablaufdatum der Vereinbarung/ des Vertrags, die/der der Transaktion zugrunde liegt

    Währung der Transaktion

    Auslöseereignis

    Wert der Transaktion/ Sicherheit/ Garantie

    (Forts.)

    C0080

    C0090

    C0100

    Anhang I

    C0120

    C0130

    C0140

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    Möglicher Höchstwert der Eventualverbindlichkeiten

    Möglicher Höchstwert der Eventualverbindlichkeiten, die in der Solvabilität-II-Bilanz nicht aufgeführt sind

    Höchstbetrag der Kreditbriefe/ Garantien

    Wert des Sicherungsvermögens

    C0150

    C0160

    C0170

    C0180

     

     

     

     

    S.37.01.04

    Risikokonzentration



    Name der externen Gegenpartei

    Identifikationscode der Gegenpartei der Gruppe

    Art des ID-Codes der Gegenpartei der Gruppe

    Land, in dem die Risikoexponierung besteht

    Art der Risikoexponierung

    Identifikationscode der Risikoexponierung

    Art des Identifikationscodes der Risikoexponierung

    Externes Rating

    Benannte ECAI

    ►M3  Internes Rating  ◄

    Sektor

    (Forts.)

    C0010

    C0020

    C0030

    C0040

    C0050

    C0060

    C0070

    C0080

    C0090

    ►M3  C0091  ◄

    C0100

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    Unternehmen der Gruppe, das dem Risiko ausgesetzt ist

    Identifikationscode des Unternehmens der Gruppe

    Art des ID-Codes des Unternehmens der Gruppe

    Fälligkeit (Aktivseite)/ Gültigkeit (Passivseite)

    Wert der Risikoexponierung

    Währung

    Vom Rückversicherer zu zahlender Höchstbetrag

    C0110

    C0120

    C0130

    C0140

    C0150

    C0160

    C0170

     

     

     

     

     

     

     




    ANHANG II

    Hinweise zu den Meldebögen für die Einzelberichterstattung von Unternehmen

    Dieser Anhang enthält weitere Hinweise im Zusammenhang mit den Meldebögen aus Anhang I der vorliegenden Verordnung. In der ersten Tabellenspalte werden die zu berichtenden Elemente entsprechend den im Meldebogen in Anhang I angegebenen Spalten- und Zeilennummern aufgeführt.

    Meldebögen, die gemäß den Hinweisen der verschiedenen Abschnitte dieses Anhangs auszufüllen sind, werden im gesamten Text dieses Anhangs als „dieser Meldebogen“ bezeichnet.

    S.01.01 — Inhalt der Übermittlung

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung, die vierteljährliche und die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Portfolios und den übrigen Teil.

    Wenn eine gesonderte Begründung erforderlich ist, ist die Erläuterung nicht zusammen mit dem Meldebogen zu übermitteln, sondern im Dialog zwischen den Unternehmen und den zuständigen nationalen Behörden zu behandeln.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    Z0010

    Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio/übriger Teil

    Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband („RFF“), ein Matching-Adjustment-Portfolio („MAP“) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Sonderverband/MAP

    2 — Übriger Teil

    Z0020

    Fonds-/Portfolionummer

    Wenn Element Z0010 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

    ►M2  Wenn Element Z0010 = 2, tragen Sie bitte 0 ein. ◄

    C0010/R0010

    S.01.02 — Basisinformationen — allgemein

    Dieser Meldebogen ist ausnahmslos einzureichen. Die einzig mögliche Option ist:

    1 — Vorgelegt

    C0010/R0020

    S.01.03 — Basisinformationen — Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da weder Sonderverbände noch MAP

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0030

    S.02.01 — Bilanz

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    6 — Befreiung nach Artikel 35 Absätze 6 bis 8

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0040

    S.02.02 — Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach Währung

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0060

    S.03.01 — Außerbilanzielle Posten — allgemein

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine außerbilanziellen Posten

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0070

    S.03.02 — Außerbilanzielle Posten — Liste der vom Unternehmen erhaltenen unbeschränkten Garantien

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine unbeschränkten Garantien erhalten

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0080

    S.03.03 — Außerbilanzielle Posten — Liste der vom Unternehmen ausgestellten unbeschränkten Garantien

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine unbeschränkten Garantien ausgestellt wurden

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0090

    S.04.01 — Tätigkeiten nach Ländern

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine Tätigkeiten außerhalb des Herkunftslandes

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0100

    S.04.02 — Angaben zu Zweig 10 von Anhang I Teil A der Solvabilität-II-Richtlinie, ausschließlich der Haftung des Frachtführers

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine Tätigkeit mit Bezug auf spezifischen Zweig außerhalb des Herkunftslandes

    ►M2  18 — Nicht vorgelegt, da kein Direktversicherungsgeschäft ◄

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0110

    S.05.01 — Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Geschäftsbereichen

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    6 — Befreiung nach Artikel 35 Absatz 6 bis 8

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0120

    S.05.02 — Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Ländern

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0130

    S.06.01 — Zusammenfassung der Vermögenswerte

    ►M2  Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    4 — Nicht fällig, da S.06.02 und S.08.01 vierteljährlich übermittelt werden

    5 — Nicht fällig, da S.06.02 und S.08.01 jährlich übermittelt werden

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) ◄

    C0010/R0140

    S.06.02 — Liste der Vermögenswerte

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    6 — Befreiung nach Artikel 35 Absätze 6 bis 8

    ►M2  7 — Nicht jährlich fällig, da für viertes Quartal übermittelt (diese Option besteht nur bei der jährlichen Übermittlung) ◄

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0150

    S.06.03 — Organismen für gemeinsame Anlagen — Look-Through-Ansatz

    ►M1

     

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine Organismen für gemeinsame Anlagen

    3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen

    6 — Befreiung nach Artikel 35 Absätze 6 bis 8

    ►M2  7 — Nicht jährlich fällig, da für viertes Quartal übermittelt (diese Option besteht nur bei der jährlichen Übermittlung) ◄

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

     ◄

    C0010/R0160

    S.07.01 — Strukturierte Produkte

    ►M1

     

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine strukturierten Produkte

    3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen

    6 — Befreiung nach Artikel 35 Absätze 6 bis 8

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

     ◄

    C0010/R0170

    S.08.01 — Offene Derivate

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine Transaktionen in Derivaten

    6 — Befreiung nach Artikel 35 Absätze 6 bis 8

    ►M2  7 — Nicht jährlich fällig, da für viertes Quartal übermittelt (diese Option besteht nur bei der jährlichen Übermittlung) ◄

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0180

    S.08.02 — Transaktionen in Derivaten

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine Transaktionen in Derivaten

    6 — Befreiung nach Artikel 35 Absätze 6 bis 8

    ►M2  7 — Nicht jährlich fällig, da für viertes Quartal übermittelt (diese Option besteht nur bei der jährlichen Übermittlung) ◄

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0190

    S.09.01 — Erträge/Gewinne und Verluste im Berichtszeitraum

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0200

    S.10.01 — Wertpapierleihgeschäfte und Repogeschäfte

    ►M1

     

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine Wertpapierleihgeschäfte und Repogeschäfte

    3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen

    6 — Befreiung nach Artikel 35 Absätze 6 bis 8

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

     ◄

    C0010/R0210

    S.11.01 — Als Sicherheit gehaltene Vermögenswerte

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte

    6 — Befreiung nach Artikel 35 Absätze 6 bis 8

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0220

    S.12.01 — Versicherungstechnische Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein Geschäft im Bereich Lebensversicherung und nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung

    6 — Befreiung nach Artikel 35 Absätze 6 bis 8

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0230

    S.12.02 — Versicherungstechnische Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung — nach Ländern

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein Geschäft im Bereich Lebensversicherung und nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung

    3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0240

    S.13.01 — Projektion der künftigen Bruttozahlungsströme

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein Geschäft im Bereich Lebensversicherung und nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0250

    S.14.01 — Analyse der Lebensversicherungsverpflichtungen

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein Geschäft im Bereich Lebensversicherung und nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0260

    S.15.01 — Beschreibung der Garantien für variable Annuitäten

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine variablen Annuitäten

    ►M2  18 — Nicht vorgelegt, da kein Direktversicherungsgeschäft ◄

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0270

    S.15.02 — Absicherung der Garantien für variable Annuitäten

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine variablen Annuitäten

    ►M2  18 — Nicht vorgelegt, da kein Direktversicherungsgeschäft ◄

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0280

    S.16.01 — Angaben über Renten aus Nichtlebensversicherungsverpflichtungen

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine Renten aus Nichtlebensversicherungsverpflichtungen

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0290

    S.17.01 — Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtlebensversicherung

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein Nichtlebensversicherungsgeschäft

    6 — Befreiung nach Artikel 35 Absätze 6 bis 8

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0300

    S.17.02 — Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtlebensversicherung — nach Ländern

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein Nichtlebensversicherungsgeschäft

    3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen

    ►M2  18 — Nicht vorgelegt, da kein Direktversicherungsgeschäft ◄

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0310

    S.18.01 — Projektion der künftigen Zahlungsströme (bester Schätzwert — Nichtlebensversicherung)

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein Nichtlebensversicherungsgeschäft

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0320

    S.19.01 — Angaben über Ansprüche aus Nichtlebensversicherungen

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein Nichtlebensversicherungsgeschäft

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0330

    S.20.01 — Entwicklung der Verteilung der eingetretenen Versicherungsfälle

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein Nichtlebensversicherungsgeschäft

    ►M2  18 — Nicht vorgelegt, da kein Direktversicherungsgeschäft ◄

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0340

    S.21.01 — Risikoprofil der Verlustverteilung

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein Nichtlebensversicherungsgeschäft

    ►M2  18 — Nicht vorgelegt, da kein Direktversicherungsgeschäft ◄

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0350

    S.21.02 — Nichtlebensversicherungstechnische Risiken

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein Nichtlebensversicherungsgeschäft

    ►M2  18 — Nicht vorgelegt, da kein Direktversicherungsgeschäft ◄

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0360

    S.21.03 — Verteilung der nichtlebensversicherungstechnischen Risiken — nach Versicherungssumme

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein Nichtlebensversicherungsgeschäft

    ►M2  18 — Nicht vorgelegt, da kein Direktversicherungsgeschäft ◄

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0370

    S.22.01 — Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine langfristigen Garantien oder Übergangsmaßnahmen angewendet werden

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0380

    S.22.04 — Angaben zur Übergangsmaßnahme bei der Berechnung der Zinssätze

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da diese Übergangsmaßnahme nicht angewendet wird

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0390

    S.22.05 — Gesamtberechnung bei Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da diese Übergangsmaßnahme nicht angewendet wird

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0400

    S.22.06 — Bester Schätzwert nach Ländern und Währungen im Falle einer Volatilitätsanpassung

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine Volatilitätsanpassung erfolgt

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0410

    S.23.01 — Eigenmittel

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    6 — Befreiung nach Artikel 35 Absätze 6 bis 8

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0420

    S.23.02 — Genaue Angaben über Eigenmittel nach Tiers

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0430

    S.23.03 — Jährliche Bewegungen bei den Eigenmitteln

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0440

    S.23.04 — Liste der Eigenmittelbestandteile

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0450

    S.24.01 — Gehaltene Beteiligungen

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine gehaltenen Beteiligungen

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0460

    S.25.01 — Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die die Standardformel verwenden

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt, da Verwendung der Standardformel („SF“)

    ►M2  2 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 ◄

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells („PIM“)

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells („IM“)

    ►M2  16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG ◄

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0470

    S.25.02 — Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die die Standardformel und ein internes Partialmodell verwenden

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    10 — Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0480

    S.25.03 — Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die interne Vollmodelle verwenden

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    10 — Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0500

    S.26.01 — Solvenzkapitalanforderung — Marktrisiko

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

    ►M2  16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

    17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt ◄

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0510

    S.26.02 — Solvenzkapitalanforderung — Gegenparteiausfallrisiko

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

    ►M2  16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

    17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt ◄

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0520

    S.26.03 — Solvenzkapitalanforderung — lebensversicherungstechnisches Risiko

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

    ►M2  16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

    17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt ◄

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0530

    S.26.04 — Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches Risiko

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

    ►M2  16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

    17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt ◄

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0540

    S.26.05 — Solvenzkapitalanforderung — nichtlebensversicherungstechnisches Risiko

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

    ►M2  16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

    17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt ◄

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0550

    S.26.06 — Solvenzkapitalanforderung — operationelles Risiko

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

    ►M2  16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

    17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt ◄

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0560

    S.26.07 — Solvenzkapitalanforderung — Vereinfachungen

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine vereinfachte Berechnung angewendet wird

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

    ►M2  16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

    17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt ◄

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0570

    S.27.01 — Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Nichtlebensversicherung und Krankenversicherung

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0580

    S.28.01 — Mindestkapitalanforderung — nur Lebensversicherungs- oder nur Nichtlebensversicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0590

    S.28.02 — Mindestkapitalanforderung — sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeit

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da nur Lebensversicherungs- oder nur Nichtlebensversicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0600

    S.29.01 — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0610

    S.29.02 — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — begründet durch Investitionen und finanzielle Verbindlichkeiten

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0620

    S.29.03 — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — begründet durch versicherungstechnische Rückstellungen

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0630

    S.29.04 — Genaue Aufstellung nach Zeiträumen — versicherungstechnische Zahlungsströme versus versicherungstechnische Rückstellungen

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0640

    S.30.01 — Fakultative Deckungen für Nichtlebens- und Lebensversicherungsgeschäft — Basisangaben

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine fakultativen Deckungen

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0650

    S.30.02 — Fakultative Deckungen für Nichtlebens- und Lebensversicherungsgeschäft — Anteilsangaben

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine fakultativen Deckungen

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0660

    S.30.03 — Ausgehendes Rückversicherungsprogramm — Basisangaben

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein Rückversicherungsgeschäft

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0670

    S.30.04 — Ausgehendes Rückversicherungsprogramm –Anteilsangaben

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein Rückversicherungsgeschäft

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0680

    S.31.01 — Anteil der Rückversicherer (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften)

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein Rückversicherungsgeschäft

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0690

    S.31.02 — Zweckgesellschaften (SPV)

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine Zweckgesellschaften

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0740

    S.36.01 — Gruppeninterne Transaktionen — Eigenkapitaltransaktionen, Übertragung von Schulden und Vermögenswerten

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine gruppeninternen Eigenkapitaltransaktionen und keine Übertragung von Schulden und Vermögenswerten

    12 — Nicht vorgelegt, da kein Mutterunternehmen eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft ist und es sich nicht um Unternehmen einer Gruppe im Sinne von Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a, b, und c der Solvabilität-II-Richtlinie handelt

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0750

    S.36.02 — Gruppeninterne Transaktionen — Derivate

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine gruppeninternen Transaktionen in Bezug auf Derivate

    12 — Nicht vorgelegt, da kein Mutterunternehmen eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft ist und es sich nicht um Unternehmen einer Gruppe im Sinne von Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a, b, und c der Solvabilität-II-Richtlinie handelt

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0760

    S.36.03 — Gruppeninterne Transaktionen — interne Rückversicherung

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine gruppeninternen Transaktionen in Bezug auf interne Rückversicherungen

    12 — Nicht vorgelegt, da kein Mutterunternehmen eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft ist und es sich nicht um Unternehmen einer Gruppe im Sinne von Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a, b, und c der Solvabilität-II-Richtlinie handelt

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0770

    S.36.04 — Gruppeninterne Transaktionen — Kostenteilung, Eventualverbindlichkeiten, außerbilanzielle Posten und andere Arten gruppeninterner Transaktionen

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine gruppeninternen Transaktionen zu Kostenteilung, Eventualverbindlichkeiten, außerbilanziellen Posten oder andere Arten gruppeninterner Transaktionen

    12 — Nicht vorgelegt, da kein Mutterunternehmen eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft ist und es sich nicht um Unternehmen einer Gruppe im Sinne von Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a, b, und c der Solvabilität-II-Richtlinie handelt

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0790

    SR.02.01 — Bilanz

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine Sonderverbände/MAP

    14 — Nicht vorgelegt, da Bezug auf MAP-Fonds

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0800

    SR.12.01 — Versicherungstechnische Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine Sonderverbände/MAP oder kein Lebensversicherungsgeschäft oder nach Art der Lebensversicherung betriebenes Krankenversicherungsgeschäft

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0810

    SR.17.01 — Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtlebensversicherung

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein RFF/MAP oder kein Nichtlebensversicherungsgeschäft

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0820

    SR.22.02 — Projektion der künftigen Zahlungsströme (bester Schätzwert — Matching-Portfolios)

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine Matching-Anpassung („MA“)

    15 — Nicht vorgelegt, da Bezug auf Sonderverband oder übrigen Teil

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0830

    SR.22.03 — Angaben zur Berechnung der Matching-Anpassung

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine Matching-Anpassung

    15 — Nicht vorgelegt, da Bezug auf Sonderverband oder übrigen Teil

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0840

    SR.25.01 — Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die die Standardformel verwenden

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt, da Verwendung der Standardformel

    ►M2  2 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 ◄

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    ►M2  16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG ◄

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0850

    SR.25.02 — Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die die Standardformel und ein internes Partialmodell verwenden

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    10 — Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0860

    SR.25.03 — Solvenzkapitalanforderung — IM

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    10 — Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0870

    SR.26.01 — Solvenzkapitalanforderung — Marktrisiko

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Kein solches Risiko

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

    ►M2  16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

    17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt ◄

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0880

    SR.26.02 — Solvenzkapitalanforderung — Gegenparteiausfallrisiko

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Kein solches Risiko

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

    ►M2  16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

    17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt ◄

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0890

    SR.26.03 — Solvenzkapitalanforderung — lebensversicherungstechnisches Risiko

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Kein solches Risiko

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

    ►M2  16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

    17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt ◄

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0900

    SR.26.04 — Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches Risiko

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Kein solches Risiko

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

    ►M2  16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

    17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt ◄

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0910

    SR.26.05 — Solvenzkapitalanforderung — nichtlebensversicherungstechnisches Risiko

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Kein solches Risiko

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

    ►M2  16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

    17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt ◄

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0920

    SR.26.06 — Solvenzkapitalanforderung — operationelles Risiko

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

    ►M2  16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

    17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt ◄

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0930

    SR.26.07 — Solvenzkapitalanforderung — Vereinfachungen

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine vereinfachte Berechnung angewendet wird

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

    ►M2  16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

    17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt ◄

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0940

    SR.27.01 — Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Nichtleben

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    S.01.02 — Basisinformationen

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung sowie die vierteljährliche und jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    C0010/R0010

    Name des Unternehmens

    Eingetragener Name des Unternehmens Diese Angaben müssen in allen Übermittlungen übereinstimmen.

    C0010/R0020

    Identifikationscode des Unternehmens

    Identifikationscode des Unternehmens nach absteigender Priorität:

    — Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, LEI)

    — Auf dem lokalen Markt verwendeter, von der nationalen Aufsichtsbehörde vergebener Identifikationscode

    C0010/R0030

    Art des Codes des Unternehmens

    Art des ID-Codes, der für die Position „Identifikationscode des Unternehmens“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

    C0010/R0040

    Art des Unternehmens

    ►M2  Geben Sie die Art des meldenden Unternehmens an. Wählen Sie zu diesem Zweck aus der folgenden erschöpfenden Liste eine Option aus:

    2 — Lebensversicherungsunternehmen

    3 — Nichtlebensversicherungsunternehmen

    4 — Unternehmen, die sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben — Artikel 73 Absatz 2

    5 — Unternehmen, die sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben — Artikel 73 Absatz 5

    6 — Rückversicherungsunternehmen ◄

    C0010/R0050

    Land der Zulassung

    Geben Sie den ISO-3166-1, Alpha 2-Code des Landes an, in dem das Unternehmen zugelassen wurde (Herkunftsland)

    C0010/R0070

    Berichtssprache

    Geben Sie den aus zwei Buchstaben bestehenden ISO-639-1-Code der Sprache an, die Sie für die Übermittlung verwenden.

    C0010/R0080

    Berichtsübermittlungsdatum

    Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem die Angaben an die Aufsichtsbehörde übermittelt wurden.

    ▼M2

    C0010/R0081

    Ende des Geschäftsjahres

    Geben Sie das Ende des Geschäftsjahres des Unternehmens gemäß ISO-8601 (JJJJ-MM-TT) an, z. B. 2017-12-31.

    ▼B

    C0010/R0090

    Berichtsstichtag

    Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, das für den letzten Tag des Berichtszeitraums steht.

    C0010/R0100

    Reguläre/Ad–hoc-Übermittlung

    Geben Sie an, ob Sie Ihre Angaben im Rahmen der regulären Übermittlung oder ad hoc übermitteln. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Reguläre Übermittlung

    2 — Ad-hoc-Übermittlung

    ►M2  3 — Erneute Übermittlung der S.30-Meldebögen entsprechend den Hinweisen des Meldebogens

    4 — Leere Übermittlung ◄

    C0010/R0110

    Berichtswährung

    Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, die im Bericht für Geldbeträge verwendet wird.

    C0010/R0120

    Rechnungslegungsstandards

    Angabe des Rechnungslegungsstandards, der den Einträgen im Meldebogen S.02.01 und der Bewertung im gesetzlichen Abschluss zugrunde liegt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Das Unternehmen verwendet IFRS-Rechnungslegungsstandards

    2 — Das Unternehmen verwendet national allgemein anerkannte (von den IFRS abweichende) Rechnungslegungsvorschriften („GAAP“)

    C0010/R0130

    Berechnungsmethode der SCR

    Geben Sie an, mit welcher Methode die Solvenzkapitalanforderung (SCR) berechnet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Standardformel

    2 — Internes Partialmodell

    3 — Internes Vollmodell

    C0010/R0140

    Verwendung unternehmensspezifischer Parameter

    Geben Sie an, ob die Berichtszahlen des Unternehmens auf unternehmensspezifischen Parametern beruhen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Verwendung unternehmensspezifischer Parameter

    2 — Keine Verwendung unternehmensspezifischer Parameter

    C0010/R0150

    Sonderverbände

    Geben Sie an, ob das Berichtsunternehmen über seine Tätigkeit nach Sonderverbänden berichtet. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Bericht über die Tätigkeit nach Sonderverbänden

    2 — Kein Bericht über die Tätigkeit nach Sonderverbänden

    C0010/R0170

    Matching-Anpassung

    Geben Sie an, ob die Berichtszahlen des Unternehmens mit Hilfe der Matching-Anpassung bestimmt wurden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Verwendung der Matching-Anpassung

    2 — Keine Verwendung der Matching-Anpassung

    C0010/R0180

    Volatilitätsanpassung

    Geben Sie an, ob die Berichtszahlen des Unternehmens mit Hilfe der Volatilitätsanpassung bestimmt wurden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Verwendung der Volatilitätsanpassung

    2 — Keine Verwendung der Volatilitätsanpassung

    C0010/R0190

    Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen

    Geben Sie an, ob das Unternehmen bei seinen Berichtszahlen von der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch macht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Verwendung der Übergangsmaßnahme beim risikofreien Zinssatz

    2 — Keine Verwendung der Übergangsmaßnahme beim risikofreien Zinssatz

    C0010/R0200

    Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

    Geben Sie an, ob das Unternehmen bei seinen Berichtszahlen den vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen geltend macht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 –Verwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

    2 — Keine Verwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

    C0010/R0210

    Erstübermittlung oder erneute Übermittlung

    Geben Sie an, ob es sich um eine Erstübermittlung oder eine erneute Übermittlung mit Bezug auf eine bereits zu einem Berichtsstichtag erfolgte Übermittlung handelt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Erstübermittlung

    2 — Erneute Übermittlung

    ▼M3

    R0250

    Befreiung von der Meldung von Informationen zu ECAI

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 —  Befreiung für Vermögenswerte (auf der Grundlage von Artikel 35 Absätze 6 und 7)

    2 —  Befreiung für Vermögenswerte (auf der Grundlage von Outsourcing)

    3 —  Befreiung für Derivate (auf der Grundlage von Artikel 35 Absätze 6 und 7)

    4 —  Befreiung für Derivate (auf der Grundlage von Outsourcing)

    5 —  Befreiung für Vermögenswerte und Derivate (auf der Grundlage von Artikel 35 Absätze 6 und 7)

    6 —  Befreiung für Vermögenswerte und Derivate (auf der Grundlage von Outsourcing)

    0 —  Keine Befreiung

    ▼B

    S.01.03 — Basisinformationen — Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung und die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

    Alle Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios sollten aufgeführt werden, unabhängig davon, ob sie für die Zwecke der Übermittlung wesentlich sind.

    In der ersten Tabelle sind alle Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios aufzuführen. Falls ein Sonderverband durch sein Matching-Adjustment-Portfolio nicht vollständig abgedeckt wird, sind drei Fonds aufzuführen: einer für den Sonderverband, einer für das MAP innerhalb des Sonderverbands und einer für den übrigen Teil des Verbands (dies gilt entsprechend auch für den umgekehrten Fall, in dem einem MAP ein Sonderverband zugewiesen ist).

    In der zweiten Tabelle werden die Beziehungen zwischen den Fonds gemäß dem vorstehenden Absatz dargelegt. In der zweiten Tabelle sind nur Fonds aufzuführen, die solche Beziehungen aufweisen.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    Liste aller Sonderverbände/MAP (Überschneidungen zulässig)

    C0040

    Fonds-/Portfolionummer

    Die vom Unternehmen vergebene Nummer, die der einmaligen Nummer entspricht, mit der jeder Sonderverband und jedes Matching-Adjustment-Portfolio bezeichnet werden. Diese Nummer ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und auch in anderen Meldebögen zur Kennzeichnung der Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios zu verwenden.

    C0050

    Name des Sonderverbands/ Matching-Adjustment-Portfolios

    Geben Sie den Namen des Sonderverbands und des Matching-Adjustment-Portfolios an.

    Wenn möglich (wenn ein Zusammenhang mit einem gehandelten Produkt besteht), ist der Handelsname zu verwenden. Wenn dies nicht möglich ist, weil der Fonds z. B. mit mehreren gehandelten Produkten zusammenhängt, ist ein anderer Name zu verwenden.

    Der Name muss einmalig sein und im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

    C0060

    Sonderverband/MAP/übriger Teil eines Fonds

    Geben Sie an, ob es sich um einen Sonderverband oder ein Matching-Portfolio handelt. Falls in einen Fonds weitere Fonds eingebettet sind, ist an dieser Stelle die Art jedes solchen Fonds bzw. Unterfonds anzugeben. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Sonderverband

    2 — Matching-Portfolio

    3 — Übriger Teil eines Fonds

    C0070

    Sonderverband/MAP mit Unterfonds (Sonderverband/MAP)

    Geben Sie an, ob der angegebene Fonds eingebettete Unterfonds enthält. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Fonds enthält eingebettete Unterfonds

    2 — Fonds enthält keine eingebetteten Unterfonds

    Bei Option 1 ist nur der „Mutterfonds“ anzugeben.

    C0080

    Wesentlichkeit

    Geben Sie an, ob der Sonderverband oder das Matching-Portfolio für die Zwecke der detaillierten Informationsübermittlung wesentlich sind. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Wesentlich

    2 — Nicht wesentlich

    Falls in den Fonds weitere Fonds eingebettet sind, ist dieses Element nur für den „Mutterfonds“ anzugeben.

    C0090

    Artikel 304

    Geben Sie an, ob es sich um einen Sonderverband nach Artikel 304 der Solvabilität-II-Richtlinie handelt. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

    1 — Sonderverband nach Artikel 304 — mit der Option eines Untermoduls des Aktienrisikos

    2 — Sonderverband nach Artikel 304 — ohne die Option eines Untermoduls des Aktienrisikos

    3 — Kein Sonderverband nach Artikel 304

    Liste der Sonderverbände/MAP mit Unterfonds (Sonderverband/MAP)

    C0100

    Nummer des Sonderverbands/MAP mit Unterfonds

    Geben Sie für die Fonds, in die andere Fonds eingebettet sind (Option 1 in Element C0070), die in Element C0040 eingetragene Nummer an.

    Der Fonds ist für so viele Zeilen zu wiederholen, wie zur Angabe der eingebetteten Fonds erforderlich.

    C0110

    Nummer des Unterfonds (Sonderverband/MAP)

    Geben Sie die in Element C0040 eingetragene Nummer des Fonds an, der in andere Fonds eingebettet ist.

    C0120

    Unterfonds (Sonderverband/MAP)

    Geben Sie die Art des Fonds an, der in andere Fonds eingebettet ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Sonderverband

    2 — Matching-Portfolio

    S.02.01 — Bilanz

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung, die vierteljährliche und die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände und den übrigen Teil.

    Die Spalte „Solvabilität-II-Wert“ (C0010) ist anhand der Bewertungsgrundsätze auszufüllen, die in der Richtlinie 2009/138/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und den technischen Standards und Leitlinien zu Solvabilität II dargelegt sind.

    In Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschuss“ (C0020) gelten die Ansatz- und Bewertungsmethoden, die von den Unternehmen in ihren gesetzlichen Abschlüssen gemäß den nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder den IFRS, sofern diese als nationale Rechnungslegungsvorschriften anerkannt werden, angewendet werden. Auf dem Meldebogen SR02.01 ist diese Spalte nur auszufüllen, wenn das nationale Recht für Sonderverbände gesetzliche Abschlüsse vorschreibt.

    Generell gilt, dass in der Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ jeder Posten einzeln aufzuführen ist. Für die Angabe aggregierter Zahlen, falls keine separaten Zahlen verfügbar sind, sind in der Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ gepunktete Zeilen vorgesehen.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    Vermögenswerte

    Z0020

    Sonderverband oder übriger Teil

    Angabe, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Sonderverband

    2 — Übriger Teil

    Z0030

    Fondsnummer

    Wenn Element Z0020 = 1, ist dies die vom Unternehmen vergebene einmalige Fondsnummer. Sie bleibt im Zeitverlauf unverändert. Sie darf für keinen anderen Fonds wiederverwendet werden.

    ►M2  Die Nummer ist in allen Meldebögen durchgängig zu verwenden, sofern sie zur Identifizierung dieses Fonds erforderlich ist. ◄

    Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte „0“ ein.

    C0020/R0010

    Geschäfts- oder Firmenwert

    Immaterieller Vermögenswert, der sich aus einem Unternehmenszusammenschluss ergibt und den wirtschaftlichen Wert der Vermögenswerte reflektiert, die bei einem Unternehmenszusammenschluss nicht einzeln identifiziert oder gesondert anerkannt werden können.

    C0020/R0020

    Abgegrenzte Abschlusskosten

    Abschlusskosten mit Bezug auf Verträge, die zum Bilanzstichtag in Kraft waren und die von einem laufenden auf spätere Berichtszeiträume vorgetragen werden, da sie sich auf nicht abgelaufene Risikoperioden beziehen. In Bezug auf das Lebensversicherungsgeschäft werden Abschlusskosten abgegrenzt, wenn ihre Einziehung wahrscheinlich ist.

    C0010–C0020/R0030

    Immaterielle Vermögenswerte

    Immaterielle Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert. Ein identifizierbarer nicht monetärer Vermögenswert ohne physische Substanz.

    C0010–C0020/R0040

    Latente Steueransprüche

    Latente Steueransprüche sind die Beträge an Ertragsteuern, die in künftigen Perioden erstattungsfähig sind und aus

    (a)  abzugsfähigen temporären Differenzen,

    (b)  dem Vortrag noch nicht genutzter steuerlicher Verluste und/oder

    (c)  dem Vortrag noch nicht genutzter steuerlicher Gewinne resultieren.

    C0010–C0020/R0050

    Überschuss bei den Altersversorgungsleistungen

    Dies ist der gesamte Nettoüberschuss im Zusammenhang mit dem Altersversorgungssystem für Mitarbeiter.

    C0010–C0020/R0060

    ►C2  Sachanlagen für den Eigenbedarf ◄

    Zur ständigen Nutzung bestimmte Sachanlagen sowie Eigentumswerte, die vom Unternehmen für den Eigenbedarf genutzt werden. Einschließlich im Bau befindlicher zur Eigennutzung vorgesehener Immobilien.

    C0010–C0020/R0070

    Anlagen (außer Vermögenswerten für indexgebundene und fondsgebundene Verträge)

    Dies ist die Gesamtsumme der Anlagen außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge.

    C0010–C0020/R0080

    Immobilien (außer zur Eigennutzung)

    Wert der nicht zur Eigennutzung vorgesehenen Immobilien. Einschließlich im Bau befindlicher nicht zur Eigennutzung vorgesehener Immobilien.

    C0010–C0020/R0090

    Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen

    Beteiligungen im Sinne von Artikel 13 Absatz 20 und Artikel 212 Absatz 2 und Anteile an verbundenen Unternehmen gemäß Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG.

    Beziehen sich Teile der Vermögenswerte im Zusammenhang mit Beteiligungen und verbundenen Unternehmen auf fonds- und indexgebundene Verträge, sind diese unter „Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge“ in C0010–C0020/R0220 anzugeben.

    C0010–C0020/R0100

    Aktien

    Dies ist der Gesamtbetrag der notierten und nicht notierten Aktien.

    Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung nach notierten und nicht notierten Eigenkapitalinstrumenten vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden.

    C0010–C0020/R0110

    Aktien — notiert

    Aktien, die Eigenkapital von Gesellschaften darstellen, d. h. die Eigentümerschaft an einer Gesellschaft widerspiegeln, gehandelt an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2004/39/EG.

    Ausgenommen sind Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen.

    Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung nach notierten und nicht notierten Aktien vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden.

    C0010–C0020/R0120

    Aktien — nicht notiert

    Aktien, die Eigenkapital von Gesellschaften darstellen, d. h. die Eigentümerschaft an einer Gesellschaft widerspiegeln, nicht gehandelt an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2004/39/EG.

    Ausgenommen sind Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen.

    Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung nach notierten und nicht notierten Aktien vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden.

    C0010–C0020/R0130

    Anleihen

    Dies ist der Gesamtbetrag der Staatsanleihen, Unternehmensanleihen, strukturierten Schuldtitel und besicherten Wertpapiere.

    Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung der Anleihen vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden.

    C0010–C0020/R0140

    Staatsanleihen

    Anleihen, die von öffentlicher Hand begeben werden, sei es von Zentralstaaten, supranationalen staatlichen Institutionen, Regionalregierungen oder Kommunalverwaltungen, und Anleihen, die vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich von der Europäischen Zentralbank, den Zentralstaaten der Mitgliedstaaten und den Zentralbanken garantiert werden, die auf die einheimische Währung dieses Zentralstaats und der Zentralbank lauten und aus dieser Währung finanziert sind, sowie Anleihen, die von multilateralen Entwicklungsbanken gemäß Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder internationalen Organisationen gemäß Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 garantiert werden, wobei die Garantie die Anforderungen nach Artikel 215 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erfüllt.

    Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung in Anleihen, strukturierte Produkte und besicherte Wertpapiere vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden.

    C0010–C0020/R0150

    Unternehmensanleihen

    Von Unternehmen begebene Anleihen

    Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung in Anleihen, strukturierte Produkte und besicherte Wertpapiere vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden.

    C0010–C0020/R0160

    Strukturierte Schuldtitel

    Hybride Wertpapiere, die ein festverzinsliches Wertpapier (Rendite in Form fester Zahlungen) mit einer Reihe von derivativen Komponenten kombinieren. Ausgenommen von dieser Kategorie sind festverzinsliche Wertpapiere, die von Staaten ausgegeben werden. Betrifft Wertpapiere, in die Derivate gleich welcher Kategorie eingebettet sind, einschließlich Credit Default Swaps („CDS“), Constant Maturity Swaps („CMS“) und Credit Default Options („CDOp“). Vermögenswerte dieser Kategorie werden nicht entbündelt.

    Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung in Anleihen, strukturierte Produkte und besicherte Wertpapiere vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden.

    C0010–C0020/R0170

    Besicherte Wertpapiere

    Wertpapiere, deren Wert und Zahlungen von einem Portfolio zugrunde liegender Vermögenswerte abgeleitet sind. Dazu gehören Asset Backed Securities („ABS“), Mortgage Backed Securities („MBS“), Commercial Mortgage Backed Securities („CMBS“), Collateralised Debt Obligations („CDO“), Collateralised Loan Obligations („CLO“) und Collateralised Mortgage Obligations („CMO“).

    Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung in Anleihen, strukturierte Produkte und besicherte Wertpapiere vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden.

    C0010–C0020/R0180

    Organismen für gemeinsame Anlagen

    Ein Organismus für gemeinsame Anlagen ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren („OGAW“) gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder ein alternativer Investmentfonds (AIF) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.

    C0010–C0020/R0190

    Derivate

    Ein Derivat ist ein Finanzinstrument oder ein anderer Kontrakt mit allen drei nachstehenden Merkmalen:

    (a)  Seine Wertentwicklung ist an einen bestimmten Zinssatz, den Preis eines Finanzinstruments, einen Rohstoffpreis, Wechselkurs, Preis- oder Zinsindex, ein Bonitätsrating, einen Kreditindex oder eine ähnliche Variable gekoppelt, sofern bei einer nicht finanziellen Variablen diese nicht spezifisch für eine der Vertragsparteien ist (auch „Basiswert“ genannt).

    (b)  Es erfordert keine Anfangsauszahlung oder eine, die im Vergleich zu anderen Vertragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, geringer ist.

    (c)  Es wird zu einem späteren Zeitpunkt beglichen.

    Hier wird nur ein positiver Solvabilität-II-Wert des Derivats zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausgewiesen (bei einem negativen Wert siehe R0790).

    C0010–C0020/R0200

    Einlagen außer Zahlungsmitteläquivalenten

    Einlagen außer Zahlungsmitteläquivalenten, die vor einem bestimmten Fälligkeitstermin nicht als Zahlungsmittel verwendet werden können und nicht ohne erhebliche Einschränkung oder Vertragsstrafe in Valuta oder jederzeit verfügbare Einlagen umgewandelt werden können.

    C0010–C0020/R0210

    Sonstige Anlagen

    Sonstige Anlagen, die nicht unter die vorgenannten Anlagen fallen.

    C0010–C0020/R0220

    Vermögenswerte für indexgebundene und fondsgebundene Verträge

    Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge (klassifiziert in Geschäftsbereich 31 gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35).

    C0010–C0020/R0230

    Darlehen und Hypotheken

    Gesamtbetrag der Darlehen und Hypotheken, d. h. finanzielle Vermögenswerte, die entstehen, wenn Unternehmen besichert oder nicht besichert Mittel, einschließlich Cash-Pools, verleihen.

    Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung der Darlehen und Hypotheken vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden.

    C0010–C0020/R0240

    Policendarlehen

    Policenbesicherte Darlehen an Versicherungsnehmer (Darlehen mit Versicherungsscheinen als Sicherheit).

    Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung in Policendarlehen, Hypothekendarlehen an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden.

    C0010–C0020/R0250

    Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen

    Finanzielle Vermögenswerte, die entstehen, wenn Gläubiger besichert oder nicht besichert Mittel an Schuldner (Privatpersonen), einschließlich Cash-Pools, verleihen.

    Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung in Policendarlehen, Hypothekendarlehen an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden.

    C0010–C0020/R0260

    Sonstige Darlehen und Hypotheken

    Nicht in Element R0240 oder R0250 einzureihende sonstige finanzielle Vermögenswerte, die entstehen, wenn Gläubiger besichert oder nicht besichert Mittel an Schuldner (Sonstige), einschließlich Cash-Pools, verleihen.

    Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung in Policendarlehen, Hypothekendarlehen an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden.

    C0010–C0020/R0270

    Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen von:

    Dies ist der Gesamtbetrag der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge. Entspricht dem Anteil der Rückversicherer an den versicherungstechnischen Rückstellungen (einschließlich Finanzrückversicherungen und Zweckgesellschaften).

    C0010–C0020/R0280

    Nichtlebensversicherungen und nach Art der Nichtlebensversicherungen betriebenen Krankenversicherungen

    Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für Nichtlebensversicherungen und nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherungen.

    Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung nach Nichtlebensversicherungen außer Krankenversicherungen und nach Art der Nichtlebensversicherungen betriebenen Krankenversicherungen vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden.

    C0010–C0020/R0290

    Nichtlebensversicherungen außer Krankenversicherungen

    Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft, außer versicherungstechnischen Rückstellungen für nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherungen.

    C0010–C0020/R0300

    Nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherungen

    Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherungen.

    C0010–C0020/R0310

    Lebensversicherungen und nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen

    Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für Lebensversicherungen und nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen, außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen.

    Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung nach Lebensversicherungen außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen und nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherungen vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden.

    C0010–C0020/R0320

    Nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen

    Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen.

    C0010–C0020/R0330

    Lebensversicherungen außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen

    Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft, außer versicherungstechnischen Rückstellungen für nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen und für fonds- und indexgebundene Versicherungen.

    C0010–C0020/R0340

    Lebensversicherungen, fonds- und indexgebunden

    Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für das fonds- und indexgebundene Lebensversicherungsgeschäft.

    C0010–C0020/R0350

    Depotforderungen

    Depotforderungen im Zusammenhang mit dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft.

    C0010–C0020/R0360

    Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern

    ►M2  Von Versicherungsnehmern, Versicherern und anderen Akteuren im Versicherungsgeschäft zu entrichtende Beträge, die nicht in den versicherungstechnischen Rückstellungen enthalten sind.

    Hierzu zählen Forderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft.

    Bei der Solvabilität-II-Spalte (C0010) sind in diesem Feld nur überfällige Beträge anzugeben. ◄

    C0010–C0020/R0370

    Forderungen gegenüber Rückversicherern

    ►M2  Von Rückversicherern im Zusammenhang mit dem Rückversicherungsgeschäft zu entrichtende Beträge, die nicht in den aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträgen enthalten sind.

    Hierzu zählen beispielsweise: die Beträge aus Forderungen gegenüber Rückversicherern im Zusammenhang mit regulierten Schäden von Versicherungsnehmern oder Begünstigten; Forderungen gegenüber Rückversicherern im Zusammenhang mit anderen Sachverhalten als Versicherungsfällen oder mit regulierten Versicherungsansprüchen, wie etwa Provisionen.

    Bei der Solvabilität-II-Spalte (C0010) sind in diesem Feld nur überfällige Beträge anzugeben. ◄

    C0010–C0020/R0380

    Forderungen (Handel, nicht Versicherung)

    Dazu gehören Forderungen gegenüber Arbeitnehmern oder verschiedenen Geschäftspartnern (nicht versicherungsbezogen), einschließlich öffentlicher Körperschaften.

    C0010–C0020/R0390

    Eigene Anteile (direkt gehalten)

    Dies ist der Gesamtbetrag der vom Unternehmen direkt gehaltenen eigenen Anteile.

    C0010–C0020/R0400

    In Bezug auf Eigenmittelbestandteile fällige Beträge oder ursprünglich eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Mittel

    Wert der in Bezug auf Eigenmittelbestandteile fälligen Beträge oder der ursprünglich eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Mittel

    C0010–C0020/R0410

    Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

    Im Umlauf befindliche Banknoten und Münzen, die als allgemeines Zahlungsmittel verwendet werden, und Einlagen, die auf Verlangen zum Nennwert in Valuta umwandelbar sind und ohne Vertragsstrafe oder Einschränkung unmittelbar zur Zahlung per Scheck, Wechsel, Giroanweisung, Lastschrift oder mittels einer anderen Form der direkten Zahlung verwendet werden können.

    Da Bankguthaben nicht aufgerechnet werden dürfen, werden in dieser Position ausschließlich positive Guthaben anerkannt; Kontokorrentkredite sind unter den Verbindlichkeiten auszuweisen, es sei denn, es besteht sowohl ein gesetzliches Recht auf Verrechnung als auch die nachweisliche Absicht zum Ausgleich auf Nettobasis.

    C0010–C0020/R0420

    Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene Vermögenswerte

    Dies ist die Summe der sonstigen Vermögenswerte, die nicht bereits unter anderen Bilanzposten ausgewiesen sind.

    C0010–C0020/R0500

    Vermögenswerte insgesamt

    Dies ist die Gesamtsumme aller Vermögenswerte.

    Verbindlichkeiten

    C0010–C0020/R0510

    Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung

    Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft.

    Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung („MCR“) verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

    Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung der versicherungstechnischen Rückstellungen für Nichtlebensversicherungen vorgenommen, also nicht nach Nichtlebensversicherungen (außer Krankenversicherungen) und (nach Art der Nichtlebensversicherungen betriebenen) Krankenversicherungen unterschieden, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden.

    C0010–C0020/R0520

    Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung)

    Dies ist der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherung).

    Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

    C0010/R0530

    Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung) — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherung).

    Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

    C0010/R0540

    Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung) — bester Schätzwert

    Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherung).

    Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben.

    Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

    C0010/R0550

    Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung) — Risikomarge

    Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherung).

    Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

    C0010–C0020/R0560

    Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung)

    Dies ist der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für Krankenversicherungen (nach Art der Nichtlebensversicherung).

    Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

    C0010/R0570

    Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung) — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art der Nichtlebensversicherung).

    Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

    C0010/R0580

    Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung) — bester Schätzwert

    Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art der Nichtlebensversicherung).

    Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben.

    Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

    C0010/R0590

    Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung) — Risikomarge

    Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art des Nichtlebensversicherungsgeschäfts).

    Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

    C0010–C0020/R0600

    Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer fonds- und indexgebundenen Versicherungen)

    Dies ist die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft (außer fonds- und indexgebundenen Versicherungen).

    Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

    Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung der versicherungstechnischen Rückstellungen für Lebensversicherungen (außer fonds- und indexgebundenen Versicherungen) vorgenommen, also nicht nach (nach Art der Lebensversicherung betriebenen) Krankenversicherungen und Lebensversicherungen (außer fonds- und indexgebundenen Versicherungen) unterschieden, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden.

    C0010–C0020/R0610

    Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung)

    Dies ist der Gesamtbetrag aller versicherungstechnischen Rückstellungen für das (nach Art des Lebensversicherungsgeschäfts betriebene) Krankenversicherungsgeschäft.

    Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

    C0010/R0620

    Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung) — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das (nach Art des Lebensversicherungsgeschäfts betriebene) Krankenversicherungsgeschäft.

    Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

    C0010/R0630

    Versicherungstechnische Rückstellungen –Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung) — bester Schätzwert

    Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts aller versicherungstechnischen Rückstellungen für das (nach Art des Lebensversicherungsgeschäfts betriebene) Krankenversicherungsgeschäft.

    Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben.

    Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

    C0010/R0640

    Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung) — Risikomarge

    Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das (nach Art des Lebensversicherungsgeschäfts betriebene) Krankenversicherungsgeschäft.

    Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

    C0010–C0020/R0650

    Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen)

    Dies ist der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen).

    Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

    C0010/R0660

    Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen) — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das Lebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen).

    Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

    C0010/R0670

    Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen) — bester Schätzwert

    Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen).

    Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben.

    Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

    C0010/R0680

    Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen) — Risikomarge

    Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen).

    Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

    C0010–C0020/R0690

    Versicherungstechnische Rückstellungen — fonds- und indexgebundene Versicherungen

    Dies ist der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für das fonds- und indexgebundene Versicherungsgeschäft.

    Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

    C0010/R0700

    Versicherungstechnische Rückstellungen — fonds- und indexgebundene Versicherungen — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das fonds- und indexgebundene Versicherungsgeschäft.

    Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

    C0010/R0710

    Versicherungstechnische Rückstellungen — fonds- und indexgebundene Versicherungen — bester Schätzwert

    Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen für das fonds- und indexgebundene Versicherungsgeschäft.

    Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben.

    Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

    C0010/R0720

    Versicherungstechnische Rückstellungen — fonds- und indexgebundene Versicherungen — Risikomarge

    Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das fonds- und indexgebundene Versicherungsgeschäft.

    Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

    C0020/R0730

    Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen

    Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen, die das Unternehmen entsprechend den nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder den IFRS im gesetzlichen Abschluss ausweist.

    C0010-C0020/R0740

    Eventualverbindlichkeiten

    Definition von Eventualverbindlichkeiten:

    a)  eine mögliche Verpflichtung, die aus vergangenen Ereignissen resultiert und deren Existenz durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer unsicherer künftiger Ereignisse, die nicht vollständig in der Kontrolle des Unternehmens liegen, erst noch bestätigt wird, oder

    b)  eine gegenwärtige Verpflichtung, die auf vergangenen Ereignissen beruht, selbst wenn

    (i)  nicht wahrscheinlich ist, dass zu ihrer Begleichung ein Abfluss wirtschaftlich vorteilhafter Ressourcen erforderlich sein wird, oder

    (ii)  die Höhe der Verpflichtung nicht ausreichend verlässlich geschätzt werden kann.

    Die Höhe der Eventualverbindlichkeiten, die in der Bilanz angesetzt wird, richtet sich nach den in Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 niedergelegten Kriterien.

    C0010–C0020/R0750

    Andere Rückstellungen als versicherungstechnische Rückstellungen

    Verbindlichkeiten mit ungewisser Fälligkeit oder Höhe des Betrags, außer den unter „Rentenzahlungsverpflichtungen“ ausgewiesenen Verbindlichkeiten.

    Die Rückstellungen werden als Verbindlichkeiten erfasst (unter der Annahme, dass eine verlässliche Schätzung möglich ist), wenn sie Verpflichtungen darstellen und zur Erfüllung der Verpflichtungen ein Abfluss von Mitteln mit wirtschaftlichem Nutzen wahrscheinlich ist.

    C0010–C0020/R0760

    Rentenzahlungsverpflichtungen

    Dies sind die gesamten Nettoverpflichtungen im Zusammenhang mit dem Altersversorgungssystem für Mitarbeiter.

    C0010–C0020/R0770

    Depotverbindlichkeiten

    Beträge (z. B. Barmittel) aus dem in Rückdeckung gegebenen Geschäft oder Beträge, die vom Rückversicherer gemäß Rückversicherungsvertrag in Abzug gebracht wurden.

    C0010–C0020/R0780

    Latente Steuerschulden

    Die latenten Steuerschulden sind die Beträge an Ertragsteuern, die in künftigen Perioden resultierend aus zu versteuernden temporären Differenzen zahlbar sind.

    C0010–C0020/R0790

    Derivate

    Ein Derivat ist ein Finanzinstrument oder ein anderer Kontrakt mit allen drei nachstehenden Merkmalen:

    (a)  Seine Wertentwicklung ist an einen bestimmten Zinssatz, den Preis eines Finanzinstruments, einen Rohstoffpreis, Wechselkurs, Preis- oder Zinsindex, ein Bonitätsrating, einen Kreditindex oder eine ähnliche Variable gekoppelt, sofern bei einer nicht finanziellen Variablen diese nicht spezifisch für eine der Vertragsparteien ist (auch „Basiswert“ genannt).

    (b)  Es erfordert keine Anfangsauszahlung oder eine, die im Vergleich zu anderen Vertragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, geringer ist.

    (c)  Es wird zu einem späteren Zeitpunkt beglichen.

    In dieser Position sind ausschließlich Derivatverbindlichkeiten auszuweisen (d. h. Derivate, die zum Zeitpunkt der Berichterstattung einen negativen Wert aufweisen). Derivative Vermögenswerte sind unter C0010 –C0020/R0190 anzugeben.

    Unternehmen, deren nationale Rechnungslegungsvorschriften keine Bewertung von Derivaten vorsehen, müssen keine Bewertung im Abschluss übermitteln.

    C0010–C0020/R0800

    Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

    Verbindlichkeiten wie Hypotheken und Darlehen gegenüber Kreditinstituten, außer von Kreditinstituten gehaltenen Schuldverschreibungen (da das Unternehmen nicht die Möglichkeit hat, alle Halter der von ihm ausgegebenen Schuldverschreibungen zu benennen) und nachrangigen Verbindlichkeiten. Kontokorrentkredite sind einzubeziehen.

    C0010-C0020/R0810 ►M2   (L20) ◄

    Finanzielle Verbindlichkeiten außer Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

    Verbindlichkeiten einschließlich vom Unternehmen begebener Anleihen (unabhängig davon, ob sie von Kreditinstituten gehalten werden oder nicht), vom Unternehmen selbst begebene strukturierte Schuldtitel sowie Hypotheken und Darlehen bei anderen Stellen als Kreditinstituten.

    Nachrangige Verbindlichkeiten sind hier nicht einzubeziehen.

    C0010–C0020/R0820

    Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen und Vermittlern

    ►M2  An Versicherte, Versicherer oder andere Unternehmen im Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft zu entrichtende Beträge, die nicht in den versicherungstechnischen Rückstellungen enthalten sind.

    Hierzu zählen auch an (Rück-)Versicherungsvermittler zu entrichtende Beträge (zum Beispiel Vermittlern geschuldete, vom Unternehmen jedoch noch nicht gezahlte Provisionen).

    Nicht hierunter fallen Darlehen und Hypotheken, die anderen Versicherungsgesellschaften geschuldet werden und nicht mit dem Versicherungsgeschäft, sondern lediglich mit dem Finanzierungsbereich zusammenhängen (und daher als finanzielle Verbindlichkeiten auszuweisen sind).

    Hierzu zählen ferner Verbindlichkeiten aus dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft.

    Bei der Solvabilität-II-Spalte (C0010) sind in diesem Feld nur überfällige Beträge anzugeben. ◄

    C0010–C0020/R0830

    Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern

    ►M2  An Rückversicherer (insbesondere im Kontokorrentverkehr) zu entrichtende Beträge außer Einlagen im Zusammenhang mit dem Rückversicherungsgeschäft, die nicht in den aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträgen enthalten sind.

    Hierunter fallen auch Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern im Zusammenhang mit zedierten Prämien.

    Bei der Solvabilität-II-Spalte (C0010) sind in diesem Feld nur überfällige Beträge anzugeben. ◄

    C0010–C0020/R0840

    Verbindlichkeiten (Handel, nicht Versicherung)

    Dies ist der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten aus Lieferungen, hierzu gehören Beschäftigten, Lieferanten usw. geschuldete nicht versicherungsbezogene Beträge, parallel zu den Forderungen (Handel, nicht Versicherung) auf der Aktivseite; einschließlich öffentlicher Körperschaften.

    C0010–C0020/R0850

    Nachrangige Verbindlichkeiten

    Nachrangige Verbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, die im Falle der Abwicklung des Unternehmens erst nach den anderen Verbindlichkeiten rangieren. Dies ist die Summe der als Basiseigenmittel eingestuften und der bei den Basiseigenmitteln nicht berücksichtigten nachrangigen Verbindlichkeiten.

    Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung der nachrangigen Verbindlichkeiten nach Basiseigenmitteln und nicht Basiseigenmitteln vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden.

    C0010–C0020/R0860

    Nicht in den Basiseigenmitteln aufgeführte nachrangige Verbindlichkeiten

    Nachrangige Verbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, die im Falle der Abwicklung des Unternehmens erst nach den anderen Verbindlichkeiten rangieren. Hinter ihnen können noch weitere Schulden rangieren. An dieser Stelle sind nur die nachrangigen Verbindlichkeiten auszuweisen, die nicht als Basiseigenmittel eingestuft werden.

    Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung der nachrangigen Verbindlichkeiten nach Basiseigenmitteln und nicht Basiseigenmitteln vorgenommen, so muss dieses Element nicht übermittelt werden.

    C0010–C0020/R0870

    In den Basiseigenmitteln aufgeführte nachrangige Verbindlichkeiten

    Als Basiseigenmittel eingestufte nachrangige Verbindlichkeiten.

    Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung der nachrangigen Verbindlichkeiten nach Basiseigenmitteln und nicht Basiseigenmitteln vorgenommen, so muss dieses Element nicht übermittelt werden.

    C0010–C0020/R0880

    Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene Verbindlichkeiten

    Dies ist die Summe der sonstigen Verbindlichkeiten, die nicht bereits unter anderen Bilanzposten ausgewiesen sind.

    C0010–C0020/R0900

    Verbindlichkeiten insgesamt

    Dies ist die Gesamtsumme aller Verbindlichkeiten.

    C0010/R1000

    Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

    Dies ist der Gesamtüberschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten des Unternehmens auf der Grundlage der Solvabilität-II-Bewertung. Wert der Vermögenswerte abzüglich der Verbindlichkeiten.

    C0020/R1000

    Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

    (Bewertung im gesetzlichen Abschluss)

    Gesamtüberschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten laut der Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“.

    S.02.02 — Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach Währung

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

    Dieser Meldebogen ist gemäß der Bilanz (S.02.01) auszufüllen. Die Bewertungsgrundsätze sind in der Richtlinie 2009/138/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und den technischen Standards und Leitlinien zu Solvabilität II niedergelegt.

    Dieser Meldebogen muss nicht übermittelt werden, wenn mehr als 90 % der Vermögenswerte und auch der Verbindlichkeiten in einer einzigen Währung gehalten werden.

    Wird er eingereicht, sind die Angaben zur Berichtswährung unabhängig vom Betrag der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten obligatorisch. Die nach Währung aufgeschlüsselten Angaben müssen mindestens 90 % der gesamten Vermögenswerte und der gesamten Verbindlichkeiten ausmachen. Die übrigen 10 % können aggregiert werden. Wenn zur Einhaltung der 90-Prozent-Regel entweder Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten in einer bestimmten Währung übermittelt werden müssen, dann sind sowohl die auf diese Währung lautenden Vermögenswerte als auch die auf diese Währung lautenden Verbindlichkeiten zu berichten.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    C0010/R0010

    Währungscode

    Geben Sie für jede zu berichtende Währung den alphabetischen ISO-4217-Code an.

    C0020/R0020

    Gesamtwert aller Währungen — Anlagen (außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge)

    Geben Sie den Gesamtwert der Anlagen (außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge) für sämtliche Währungen an.

    C0030/R0020

    Wert der Berichtswährung — Anlagen (außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge)

    Geben Sie den Wert der Anlagen (außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge) für die Berichtswährung an.

    C0040/R0020

    Wert der sonstigen Währungen — Anlagen (außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge)

    Geben Sie den Gesamtwert der Anlagen (außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge) für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

    In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0020) und für die wesentlichen nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0020) nicht mit ein.

    C0050/R0020

    Wert der wesentlichen Währungen — Anlagen (außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge)

    Geben Sie den Wert der Anlagen (außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge) für jede einzeln zu berichtende Währung an.

    C0020/R0030

    Gesamtwert aller Währungen — sonstige Vermögenswerte: ►C2  Sachanlagen für den Eigenbedarf ◄ , Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Policendarlehen, Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken (außer index- und fondsgebundenen Verträgen)

    Geben Sie den Gesamtwert der sonstigen Vermögenswerte an: ►C2  Sachanlagen für den Eigenbedarf ◄ , Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Policendarlehen, Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für sämtliche Währungen.

    C0030/R0030

    Wert der Berichtswährung — sonstige Vermögenswerte: ►C2  Sachanlagen für den Eigenbedarf ◄ , Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Policendarlehen, Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken (außer index- und fondsgebundenen Verträgen)

    Geben Sie den Wert der sonstigen Vermögenswerte an: ►C2  Sachanlagen für den Eigenbedarf ◄ , Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Policendarlehen, Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für die Berichtswährung.

    C0040/R0030

    Wert der sonstigen Währungen — sonstige Vermögenswerte: ►C2  Sachanlagen für den Eigenbedarf ◄ , Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Policendarlehen, Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken (außer index- und fondsgebundenen Verträgen)

    Geben Sie den Gesamtwert der sonstigen Vermögenswerte an: ►C2  Sachanlagen für den Eigenbedarf ◄ , Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Policendarlehen, Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für die sonstigen Währungen, die nicht aufgeschlüsselt werden.

    In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0030) und für die nach Währung zu übermittelten Währungen (C0050/R0030) nicht mit ein.

    C0050/R0030

    Wert der wesentlichen Währungen — sonstige Vermögenswerte: ►C2  Sachanlagen für den Eigenbedarf ◄ , Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Policendarlehen, Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken (außer index- und fondsgebundenen Verträgen)

    Geben Sie den Wert der sonstigen Vermögenswerte an: ►C2  Sachanlagen für den Eigenbedarf ◄ , Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Policendarlehen, Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für jede einzelne Währung, die gesondert zu berichten ist.

    C0020/R0040

    Gesamtwert aller Währungen — Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge

    Geben Sie den Gesamtwert der Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge für sämtliche Währungen an.

    C0030/R0040

    Wert der Berichtswährung — Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge

    Geben Sie den Wert der Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge für die Berichtswährung an.

    C0040/R0040

    Wert der sonstigen Währungen — Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge

    Geben Sie den Gesamtwert der Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

    In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0040) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0040) nicht mit ein.

    C0050/R0040

    Wert der wesentlichen Währungen — Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge

    Geben Sie den Wert der Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge für jede einzeln zu berichtende Währung an.

    C0020/R0050

    Gesamtwert aller Währungen — aus Rückversicherungen einforderbare Beträge

    Geben Sie den Gesamtwert der aus Rückversicherungen einforderbaren Beträge für sämtliche Währungen an.

    C0030/R0050

    Wert der Berichtswährung — aus Rückversicherungen einforderbare Beträge

    Geben Sie den Gesamtwert der aus Rückversicherungen einforderbaren Beträge für die Berichtswährung an.

    C0040/R0050

    Wert der sonstigen Währungen — aus Rückversicherungen einforderbare Beträge

    Geben Sie den Gesamtwert der aus Rückversicherungen einforderbaren Beträge für die sonstigen Währungen an, die nicht nach Währungen aufgeschlüsselt berichtet werden.

    In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0050) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0050) nicht mit ein.

    C0050/R0050

    Wert der wesentlichen Währungen — aus Rückversicherungen einforderbare Beträge

    Geben Sie den Wert der aus Rückversicherungen einforderbaren Beträge für jede einzeln zu berichtende Währung ein.

    C0020/R0060

    Gesamtwert aller Währungen — Depotforderungen, Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern und Forderungen gegenüber Rückversicherern

    Geben Sie den Gesamtwert der Depotforderungen, der Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern und der Forderungen gegenüber Rückversicherern für sämtliche Währungen an.

    C0030/R0060

    Wert der Berichtswährung — Depotforderungen, Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern und Forderungen gegenüber Rückversicherern

    Geben Sie den Wert der Depotforderungen, der Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern und der Forderungen gegenüber Rückversicherern für die Berichtswährung an.

    C0040/R0060

    Wert der sonstigen Währungen — Depotforderungen, Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern und Forderungen gegenüber Rückversicherern

    Geben Sie den Wert der Depotforderungen, der Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern und der Forderungen gegenüber Rückversicherern für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

    In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0060) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0060) nicht mit ein.

    C0050/R0060

    Wert der wesentlichen Währungen — Depotforderungen, Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern und Forderungen gegenüber Rückversicherern

    Geben Sie den Wert der Depotforderungen, der Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern und der Forderungen gegenüber Rückversicherern für jede einzeln zu berichtende Währung an.

    C0020/R0070

    Gesamtwert aller Währungen — sonstige Vermögenswerte

    Geben Sie den Gesamtwert aller sonstigen Vermögenswerte für sämtliche Währungen an.

    C0030/R0070

    Wert der Berichtswährung — sonstige Vermögenswerte

    Geben Sie den Gesamtwert der sonstigen Vermögenswerte für die Berichtswährung an.

    C0040/R0070

    Wert der sonstigen Währungen — sonstige Vermögenswerte

    Geben Sie den Gesamtwert der sonstigen Vermögenswerte für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

    In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0070) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0070) nicht mit ein.

    C0050/R0070

    Wert der wesentlichen Währungen — sonstige Vermögenswerte

    Geben Sie den Wert der sonstigen Vermögenswerte für jede einzeln zu berichtende Währung an.

    C0020/R0100

    Gesamtwert aller Währungen — Vermögenswerte insgesamt

    Geben Sie den Gesamtwert aller Vermögenswerte für sämtliche Währungen an.

    C0030/R0100

    Wert der Berichtswährung — Vermögenswerte insgesamt

    Geben Sie den Gesamtwert der Vermögenswerte für die Berichtswährung an.

    C0040/R0100

    Wert der sonstigen Währungen — Vermögenswerte insgesamt

    Geben Sie den Gesamtwert der Vermögenswerte für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

    In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0100) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0100) nicht mit ein.

    C0050/R0100

    Wert der wesentlichen Währungen — Vermögenswerte insgesamt

    Geben Sie den Gesamtwert der Vermögenswerte für jede einzeln zu berichtende Währung an.

    C0020/R0110

    Gesamtwert aller Währungen — versicherungstechnische Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen)

    Geben Sie den Gesamtwert aller versicherungstechnischen Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für sämtliche Währungen an.

    C0030/R0110

    Wert der Berichtswährung — versicherungstechnische Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen)

    Geben Sie den Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für die Berichtswährung an.

    C0040/R0110

    Wert der sonstigen Währungen — versicherungstechnische Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen)

    Geben Sie den Gesamtwert der versicherungstechnischen Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

    In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0110) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0110) nicht mit ein.

    C0050/R0110

    Wert der wesentlichen Währungen — versicherungstechnische Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen)

    Geben Sie den Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für jede einzeln zu berichtende Währung an.

    C0020/R0120

    Gesamtwert aller Währungen — versicherungstechnische Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge

    Geben Sie den Gesamtwert der versicherungstechnischen Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge — für alle Währungen an.

    C0030/R0120

    Wert der Berichtswährung — versicherungstechnische Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge

    Geben Sie den Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge — für die Berichtswährung an.

    C0040/R0120

    Wert der sonstigen Währungen — versicherungstechnische Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge

    Geben Sie den Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge — für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

    In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0120) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0120) nicht mit ein.

    C0050/R0120

    Wert der wesentlichen Währungen — versicherungstechnische Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge

    Geben Sie den Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge — für jede einzeln zu berichtende Währung an.

    C0020/R0130

    Gesamtwert aller Währungen — Depotverbindlichkeiten und Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern

    ►M1  Geben Sie den Gesamtwert der Depotverbindlichkeiten und der Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern für alle Währungen an. ◄

    C0030/R0130

    Wert der Berichtswährung — Depotverbindlichkeiten und Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern

    ►M1  Geben Sie den Wert der Depotverbindlichkeiten und der Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern für die Berichtswährung an. ◄

    C0040/R0130

    Wert der sonstigen Währungen — Depotverbindlichkeiten und Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern

    ►M1  
    Geben Sie den Wert der Depotverbindlichkeiten und der Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.
    In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0130) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0130) nicht mit ein.  ◄

    C0050/R0130

    Wert der wesentlichen Währungen — Depotverbindlichkeiten und Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern

    ►M1  Geben Sie den Wert der Depotverbindlichkeiten und der Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern für jede einzeln zu berichtende Währung an. ◄

    C0020/R0140

    Gesamtwert aller Währungen — Derivate

    Geben Sie den Gesamtwert der Derivate für alle Währungen an.

    C0030/R0140

    Wert der Berichtswährung — Derivate

    Geben Sie den Wert der Derivate für die Berichtswährung an.

    C0040/R0140

    Wert der sonstigen Währungen — Derivate

    Geben Sie den Gesamtwert der Derivate für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

    In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0140) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0140) nicht mit ein.

    C0050/R0140

    Wert der wesentlichen Währungen — Derivate

    Geben Sie den Wert der Derivate für jede einzeln zu berichtende Währung an.

    C0020/R0150

    Gesamtwert aller Währungen — finanzielle Verbindlichkeiten

    Geben Sie den Gesamtwert der finanziellen Verbindlichkeiten für alle Währungen an.

    C0030/R0150

    Wert der Berichtswährung — finanzielle Verbindlichkeiten

    Geben Sie den Wert der finanziellen Verbindlichkeiten für die Berichtswährung an.

    C0040/R0150

    Wert der sonstigen Währungen — finanzielle Verbindlichkeiten

    Geben Sie den Gesamtwert der finanziellen Verbindlichkeiten für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

    In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0150) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0150) nicht mit ein.

    C0050/R0150

    Wert der wesentlichen Währungen — finanzielle Verbindlichkeiten

    Geben Sie den Wert der finanziellen Verbindlichkeiten für jede einzeln zu berichtende Währung an.

    C0020/R0160

    Gesamtwert aller Währungen — Eventualverbindlichkeiten

    Geben Sie den Gesamtwert der Eventualverbindlichkeiten für alle Währungen an.

    C0030/R0160

    Wert der Berichtswährung — Eventualverbindlichkeiten

    Geben Sie den Gesamtwert der Eventualverbindlichkeiten für die Berichtswährung an.

    C0040/R0160

    Wert der sonstigen Währungen — Eventualverbindlichkeiten

    Geben Sie den Gesamtwert der Eventualverbindlichkeiten für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

    In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0160) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0160) nicht mit ein.

    C0050/R0160

    Wert der wesentlichen Währungen — Eventualverbindlichkeiten

    Geben Sie den Wert der Eventualverbindlichkeiten für jede einzeln zu berichtende Währung an.

    C0020/R0170

    Gesamtwert aller Währungen — sonstige Verbindlichkeiten

    Geben Sie den Gesamtwert der sonstigen Verbindlichkeiten für alle Währungen an.

    C0030/R0170

    Wert der Berichtswährung — sonstige Verbindlichkeiten

    Geben Sie den Wert der sonstigen Verbindlichkeiten für die Berichtswährung an.

    C0040/R0170

    Wert der sonstigen Währungen — sonstige Verbindlichkeiten

    Geben Sie den Gesamtwert der sonstigen Verbindlichkeiten für die verbleibenden Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben berichtet werden.

    In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0170) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0170) nicht mit ein.

    C0050/R0170

    Wert der wesentlichen Währungen — sonstige Verbindlichkeiten

    Geben Sie den Wert der sonstigen Verbindlichkeiten für jede einzeln zu berichtende Währung an.

    C0020/R0200

    Gesamtwert aller Währungen — Verbindlichkeiten insgesamt

    Geben Sie den Gesamtwert der Verbindlichkeiten für sämtliche Währungen insgesamt an.

    C0030/R0200

    Wert der Berichtswährung — Verbindlichkeiten insgesamt

    Geben Sie den Gesamtwert der Verbindlichkeiten für die Berichtswährung an.

    C0040/R0200

    Wert der sonstigen Währungen — Verbindlichkeiten insgesamt

    Geben Sie den Gesamtwert der Verbindlichkeiten für die sonstigen Währungen insgesamt an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

    In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0200) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0200) nicht mit ein.

    C0050/R0200

    Wert der wesentlichen Währungen — Verbindlichkeiten insgesamt

    Geben Sie den Gesamtwert der Verbindlichkeiten für jede einzeln zu berichtende Währung an.

    S.03.01 — Außerbilanzielle Posten — allgemein

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

    In diesem Abschnitt werden Angaben zu außerbilanziellen Posten, zum maximalen Wert und zum Solvabilität-II-Wert von Eventualverbindlichkeiten in der Solvabilität-II-Bilanz erfasst.

    Im Hinblick auf den Solvabilität-II-Wert werden die Positionen unter dem Aspekt des Ansatzes definiert. Die Bewertungsgrundsätze sind in der Richtlinie 2009/138/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und den technischen Standards und Leitlinien zu Solvabilität II niedergelegt.

    Eine Garantie verpflichtet den Garantiegeber zur Leistung bestimmter Zahlungen, die den Garantienehmer für einen Verlust entschädigen, der entsteht, weil ein bestimmter Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgemäß und den ursprünglichen oder veränderten Bedingungen eines Schuldinstruments entsprechend nachkommt. Solche Garantien können verschiedene rechtliche Formen haben, beispielsweise Finanzgarantien, Kreditbriefe oder Kreditausfallverträge. Aus Versicherungsverträgen entstehende Garantien, die in den versicherungstechnischen Rückstellungen berücksichtigt sind, sind in diesen Positionen nicht aufzuführen.

    Definition von Eventualverbindlichkeiten:

    a) 

    eine mögliche Verpflichtung, die aus vergangenen Ereignissen resultiert und deren Existenz durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer unsicherer künftiger Ereignisse, die nicht vollständig in der Kontrolle des Unternehmens liegen, erst noch bestätigt wird, oder

    b) 

    eine gegenwärtige Verpflichtung, die auf vergangenen Ereignissen beruht, selbst wenn

    i. 

    nicht wahrscheinlich ist, dass zu ihrer Begleichung ein Abfluss wirtschaftlich vorteilhafter Ressourcen erforderlich sein wird; oder

    ii. 

    die Höhe der Verpflichtung nicht ausreichend verlässlich geschätzt werden kann.

    Eine Sicherheit ist ein Vermögenswert mit einem Geldwert oder eine Verpflichtung, mit der sich der Gläubiger gegen Zahlungsausfälle des Schuldners absichert.

    Die in diesem Meldebogen aufgeführten Garantien werden auf S.03.02 und S.03.03 nicht gemeldet. Folglich sind auf diesem Meldebogen nur beschränkte Garantien zu berichten.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    C0010/R0010

    Maximaler Wert — vom Unternehmen ausgestellte Garantien, einschließlich Kreditbriefe

    Summe aller potenziellen Zahlungsabflüsse im Zusammenhang mit Garantien, falls für die Garantien, die das Unternehmen für eine andere Partei ausgestellt hat, sämtliche Auslöseereignisse eintreten würden. Zahlungen im Zusammenhang mit Kreditbriefen sind hierbei eingeschlossen.

    Wenn eine Garantie in Element R0310 als Eventualverbindlichkeit aufgeführt ist, dann ist der maximale Betrag auch in dieser Zeile einzutragen.

    C0010/R0020

    Maximaler Wert — vom Unternehmen ausgestellte Garantien einschließlich Kreditbriefe zugunsten anderer Unternehmen derselben Gruppe

    Der Teil von Position C0010/R0010, der sich auf Garantien einschließlich Kreditbriefe bezieht, die zugunsten anderer Unternehmen derselben Gruppe ausgestellt wurden.

    C0020/R0010

    Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — vom Unternehmen ausgestellte Garantien einschließlich Kreditbriefe

    Solvabilität-II-Wert der vom Unternehmen ausgestellten Garantien einschließlich Kreditbriefe

    C0020/R0020

    Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — vom Unternehmen ausgestellte Garantien einschließlich Kreditbriefe, davon Garantien einschließlich zugunsten anderer Unternehmen derselben Gruppe ausgestellten Kreditbriefe.

    Der Teil von Position C0020/R0010, der sich auf Garantien einschließlich Kreditbriefe zugunsten anderer Unternehmen derselben Gruppe bezieht.

    C0010/R0030

    Maximaler Wert — vom Unternehmen erhaltene Garantien, einschließlich Kreditbriefe

    Summe aller potenziellen Zahlungszuflüsse im Zusammenhang mit Garantien, falls in Bezug auf die Garantien, die das Unternehmen von einer anderen Partei für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten erhalten hat, sämtliche Auslöseereignisse eintreten würden (Garantien einschließlich Kreditbriefe und nicht ausgenutzte zugesagte Kreditlinien).

    C0010/R0040

    Maximaler Wert — vom Unternehmen erhaltene Garantien einschließlich Kreditbriefe, davon Garantien einschließlich Kreditbriefe, die das Unternehmen von anderen Unternehmen derselben Gruppe erhalten hat

    Der Teil von Position C0010/R0030, der sich auf Garantien einschließlich Kreditbriefe bezieht, die das Unternehmen von anderen Unternehmen derselben Gruppe erhalten hat.

    C0020/R0030

    Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — vom Unternehmen erhaltene Garantien einschließlich Kreditbriefe

    Solvabilität-II-Wert der Garantien einschließlich Kreditbriefe, die das Unternehmen erhalten hat.

    C0020/R0040

    Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — vom Unternehmen erhaltene Garantien einschließlich Kreditbriefe, davon Garantien einschließlich Kreditbriefe, die das Unternehmen von anderen Unternehmen derselben Gruppe erhalten hat

    Der Teil von Position C0020/R0030, der sich auf Garantien einschließlich Kreditbriefe bezieht, die das Unternehmen von anderen Unternehmen derselben Gruppe erhalten hat.

    C0020/R0100

    Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — für gewährte Darlehen oder erworbene Anleihen gehaltene Sicherheiten

    Solvabilität-II-Wert der Sicherheiten, die für gewährte Darlehen oder erworbene Anleihen gehalten werden.

    C0020/R0110

    Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — für Derivate gehaltene Sicherheiten

    Solvabilität-II-Wert der Sicherheiten, die für Derivate gehalten werden.

    C0020/R0120

    Wert der Garantien/ Sicherheiten/ Eventualverbindlichkeiten — von Rückversicherern für zedierte versicherungstechnische Rückstellungen als Sicherheit gestellte Vermögenswerte

    Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, die Rückversicherer für zedierte versicherungstechnische Rückstellungen als Sicherheit gestellt haben.

    C0020/R0130

    Wert der Garantien/ Sicherheiten/ Eventualverbindlichkeiten — sonstige gehaltene Sicherheiten

    Der Solvabilität-II-Wert sonstiger gehaltener Sicherheiten.

    C0020/R0200

    Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — gehaltene Sicherheiten gesamt

    Solvabilität-II-Wert der gehaltenen Sicherheiten insgesamt.

    C0030/R0100

    Wert der Vermögenswerte, für die Sicherheiten gehalten werden — für gewährte Darlehen oder erworbene Anleihen gehaltene Sicherheiten

    Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, für welche die Sicherheiten für gewährte Darlehen oder erworbene Anleihen gehalten werden.

    C0030/R0110

    Wert der Vermögenswerte, für die Sicherheiten gehalten werden — für Derivate gehaltene Sicherheiten

    Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, für welche Sicherheiten für Derivate gehalten werden.

    C0030/R0120

    Wert der Vermögenswerte, für die Sicherheiten gehalten werden — von Rückversicherern für zedierte versicherungstechnische Rückstellungen als Sicherheit gestellte Vermögenswerte

    Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, für die von Rückversicherern für zedierte versicherungstechnische Rückstellungen gestellte Sicherheiten gehalten werden.

    C0030/R0130

    Wert der Vermögenswerte, für die Sicherheiten gehalten werden — sonstige Sicherheiten

    Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, für welche die sonstigen Sicherheiten gehalten werden.

    C0030/R0200

    Wert der Vermögenswerte, für die Sicherheiten gehalten werden — gehaltene Sicherheiten gesamt

    Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, für welche die Sicherheiten insgesamt gehalten werden.

    C0020/R0210

    Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — für erhaltene Darlehen oder begebene Anleihen gestellte Sicherheiten

    Solvabilität-II-Wert der Sicherheiten, die für erhaltene Darlehen oder begebene Anleihen gestellt werden.

    C0020/R0220

    Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — für Derivate gestellte Sicherheiten

    Solvabilität-II-Wert der für Derivate gestellten Sicherheiten.

    C0020/R0230

    Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — für versicherungstechnische Rückstellungen an Zedenten als Sicherheit gestellte Vermögenswerte (in Rückdeckung übernommenes Geschäft)

    Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, die Zedenten für versicherungstechnische Rückstellungen als Sicherheit gestellt werden (in Rückdeckung übernommenes Geschäft).

    C0020/R0240

    Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — sonstige gestellte Sicherheiten

    Solvabilität-II-Wert der für sonstige Sicherheiten gestellten Sicherheiten.

    C0020/R0300

    Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — gestellte Sicherheiten gesamt

    Solvabilität-II-Wert der gestellten Sicherheiten insgesamt.

    C0040/R0210

    Wert der Verbindlichkeiten, für die Sicherheiten gestellt werden — für erhaltene Darlehen oder begebene Anleihen gestellte Sicherheiten

    Solvabilität-II-Wert der Verbindlichkeiten, für welche Sicherheiten für aufgenommene Darlehen oder begebene Anleihen gestellt werden.

    C0040/R0220

    Wert der Verbindlichkeiten, für die Sicherheiten gestellt werden — für Derivate gestellte Sicherheiten

    Solvabilität-II-Wert der Verbindlichkeiten, für welche die Sicherheiten für Derivate gestellt werden.

    C0040/R0230

    Wert der Verbindlichkeiten, für die Sicherheiten gestellt werden — für versicherungstechnische Rückstellungen an Zedenten als Sicherheit gestellte Vermögenswerte (in Rückdeckung übernommenes Geschäft)

    Solvabilität-II-Wert der Verbindlichkeiten, für die Zedenten Vermögenswerte für versicherungstechnische Rückstellungen als Sicherheit gestellt wurden (in Rückdeckung übernommenes Geschäft).

    C0040/R0240

    Wert der Verbindlichkeiten, für die Sicherheiten gestellt werden — sonstige gestellte Sicherheiten

    Solvabilität-II-Wert der Verbindlichkeiten, für welche sonstige Sicherheiten gestellt werden.

    C0040/R0300

    Wert der Verbindlichkeiten, für die Sicherheiten gestellt werden — gestellte Sicherheiten gesamt

    Solvabilität-II-Wert der Verbindlichkeiten, für welche Sicherheiten gestellt werden, insgesamt.

    C0010/R0310

    Maximaler Wert — in der Solvabilität-II-Bilanz nicht aufgeführte Eventualverbindlichkeiten

    Der maximale potenzielle Wert der Eventualverbindlichkeiten, die nicht in der Solvabilität-II-Bilanz (Position C0010/R0740 auf S.02.01) aufgeführt werden, und zwar unabhängig von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens (d. h. künftige Zahlungsabflüsse zur Begleichung der Eventualverbindlichkeit über deren gesamte Laufzeit hinweg, diskontiert unter Verwendung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve).

    Dies bezieht sich auf nicht wesentliche Eventualverbindlichkeiten.

    Einzuschließen sind unter R0010 gemeldete Garantien, sofern diese als Eventualverbindlichkeiten eingestuft werden.

    C0010/R0320

    Maximaler Wert — in der Solvabilität-II-Bilanz nicht aufgeführte Eventualverbindlichkeiten gegenüber Unternehmen derselben Gruppe

    Der Teil von C0010/R0310, der sich auf Eventualverbindlichkeiten gegenüber Unternehmen derselben Gruppe bezieht.

    C0010/R0330

    Maximaler Wert — in der Solvabilität-II-Bilanz aufgeführte Eventualverbindlichkeiten

    Der maximale potenzielle Wert der Eventualverbindlichkeiten, die in der Solvabilität-II-Bilanz gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 bewertet werden, und zwar unabhängig von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens (d. h. künftige Zahlungsabflüsse zur Begleichung der Eventualverbindlichkeit über deren gesamte Laufzeit hinweg, diskontiert unter Verwendung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve).

    C0010/R0400

    Maximaler Wert — Eventualverbindlichkeiten gesamt

    Der maximale potenzielle Wert der Eventualverbindlichkeiten, unabhängig von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens (d. h. künftige Zahlungsströme zur Begleichung der Eventualverbindlichkeit über deren gesamte Laufzeit hinweg, diskontiert unter Verwendung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve).

    C0020/R0310

    Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — in der Solvabilität-II-Bilanz nicht aufgeführte Eventualverbindlichkeiten

    Solvabilität-II-Wert der in der Solvabilität-II-Bilanz nicht aufgeführten Eventualverbindlichkeiten.

    C0020/R0330

    Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — in der Solvabilität-II-Bilanz aufgeführte Eventualverbindlichkeiten

    Solvabilität-II-Wert der in der Solvabilität-II-Bilanz aufgeführten Eventualverbindlichkeiten. Dieser Wert ist nur für die Eventualverbindlichkeiten anzugeben, für die in Element C0010/R0330 auf S.03.01 ein Wert gemeldet wurde.

    Wenn dieser Wert geringer ist als derjenige unter C0010/R0740 auf S.02.01, ist im narrativen Bericht eine Erläuterung abzugeben.

    S.03.02 — Außerbilanzielle Posten — Liste der erhaltenen unbeschränkten Garantien

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

    Im Hinblick auf den Solvabilität-II-Wert werden die Positionen unter dem Aspekt des Ansatzes definiert. Die Bewertungsgrundsätze sind in der Richtlinie 2009/138/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und den technischen Standards und Leitlinien zu Solvabilität II niedergelegt.

    Der Ausdruck unbeschränkte Garantien bezeichnet Garantien, deren Betrag nicht begrenzt ist, unabhängig davon, ob sie befristet sind oder nicht.

    Die in diesem Meldebogen aufgeführten Garantien werden auf S.03.01 nicht gemeldet.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    C0010

    Code der Garantie

    Code der erhaltenen Garantie. Diese vom Unternehmen zugeordnete Zahl muss einmalig sein und darf im Zeitverlauf nicht verändert werden. Sie darf nicht für andere Garantien wiederverwendet werden.

    C0020

    Name des Garantiegebers

    Geben Sie den Namen des Garantiegebers an.

    C0030

    Code des Garantiegebers

    Geben Sie den Identifikationscode des Garantiegebers in Form der Rechtsträgerkennung (LEI) an, sofern verfügbar.

    Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

    C0040

    Art des Codes des Garantiegebers

    Geben Sie die Art des Codes an, der unter „Code des Garantiegebers“ eingetragen wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — LEI

    9 — Nicht verfügbar

    C0050

    Garantiegeber gehört derselben Gruppe an

    Geben Sie an, ob der Garantiegeber derselben Unternehmensgruppe angehört wie das Unternehmen.

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Gehört derselben Gruppe an

    2 — Gehört nicht derselben Gruppe an

    C0060

    Auslöseereignis(se) der Garantie

    Geben Sie das Auslöseereignis an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Insolvenzantrag, Kreditereignis laut Definition der International Swaps and Derivatives Association („ISDA“)

    2 — Herabstufung durch Ratingagentur

    3 — Sinken der SCR unter eine Schwelle oberhalb von 100 %

    4 — Sinken der MCR unter eine Schwelle oberhalb von 100 %

    5 — Verstoß gegen SCR

    6 — Verstoß gegen MCR

    7 — Nichterfüllung einer vertraglichen Zahlungspflicht

    8 — Betrug

    9 — Verstoß gegen eine Vertragspflicht im Zusammenhang mit der Veräußerung von Vermögenswerten

    10 — Verstoß gegen eine Vertragspflicht im Zusammenhang mit dem Kauf von Vermögenswerten

    0 — Sonstige

    C0070

    Spezifische(s) Auslöseereignis(se) der Garantie

    Beschreibung des Auslöseereignisses, falls für das Element C0060, „Auslöseereignis(se) der Garantie“, die Option „0 — Sonstige“ ausgewählt wurde.

    C0080

    Garantiebeginn

    Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem der Garantievertrag wirksam wird.

    C0090

    Ergänzende Eigenmittel

    Geben Sie an, ob die Garantie als ergänzendes Eigenmittel eingestuft und in folgenden Elementen von S.23.01 ausgewiesen wird:

    — Kreditbriefe und Garantien gemäß Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG (C0010/R0340)

    — Andere Kreditbriefe und Garantien als solche nach Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG (C0010/R0350)

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Ergänzendes Eigenmittel

    2 — Kein ergänzendes Eigenmittel

    S.03.03 — Außerbilanzielle Posten — Liste der vom Unternehmen ausgestellten unbeschränkten Garantien

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

    Im Hinblick auf den Solvabilität-II-Wert werden die Positionen unter dem Aspekt des Ansatzes definiert. Die Bewertungsgrundsätze sind in der Richtlinie 2009/138/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und den technischen Standards und Leitlinien zu Solvabilität II niedergelegt.

    Der Ausdruck unbeschränkte Garantien bezeichnet Garantien, deren Betrag nicht begrenzt ist, unabhängig davon, ob sie befristet sind oder nicht.

    Die in diesem Meldebogen aufgeführten Garantien werden auf S.03.01 nicht gemeldet.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    C0010

    Code der Garantie

    Code der ausgestellten Garantie. Diese vom Unternehmen zugeordnete Zahl muss einmalig sein und darf im Zeitverlauf nicht verändert werden. Sie darf nicht für andere Garantien wiederverwendet werden.

    C0020

    Name des Begünstigten der Garantie

    Geben Sie den Namen des Begünstigten der Garantie an.

    C0030

    Code des Begünstigten der Garantie

    Identifikationscode des Begünstigten der Garantie in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

    Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

    C0040

    Art des Codes des Begünstigten der Garantie

    Angabe der Art des Codes, der unter „Code des Begünstigten der Garantie“ eingetragen wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — LEI

    9 — Nicht verfügbar

    C0050

    Begünstigter der Garantie gehört derselben Gruppe an

    Angabe, ob der Begünstigte der Garantie derselben Unternehmensgruppe angehört wie das Unternehmen.

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Gehört derselben Gruppe an

    2 — Gehört nicht derselben Gruppe an

    C0060

    Auslöseereignis(se) der Garantie

    Liste der Auslöseereignisse. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Insolvenzantrag, Kreditereignis laut ISDA-Definition

    2 — Herabstufung durch Ratingagentur

    3 — Sinken der SCR unter eine Schwelle oberhalb von 100 %

    4 — Sinken der MCR unter eine Schwelle oberhalb von 100 %

    5 — Verstoß gegen SCR

    6 — Verstoß gegen MCR

    7 — Nichterfüllung einer vertraglichen Zahlungspflicht

    8 — Betrug

    9 — Verstoß gegen eine Vertragspflicht im Zusammenhang mit der Veräußerung von Vermögenswerten

    10 — Verstoß gegen eine Vertragspflicht im Zusammenhang mit dem Kauf von Vermögenswerten

    0 — Sonstige

    C0070

    Schätzung des Maximalwerts der Garantie

    Summe aller potenziellen Zahlungsabflüsse, falls in Bezug auf die Garantien, die das Unternehmen für eine andere Partei ausgestellt hat, sämtliche Auslöseereignisse eintreten würden.

    C0080

    Spezifische(s) Auslöseereignis(se) der Garantie

    Beschreibung des Auslöseereignisses, falls für das Element C0060, „Auslöseereignis(se) der Garantie“, die Option „0 — Sonstige“ ausgewählt wurde.

    C0090

    Garantiebeginn

    Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem die Garantie wirksam wird.

    S.04.01 — Tätigkeiten nach Ländern

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

    ▼M2

    Dieser Meldebogen ist aus Sicht der Rechnungslegung auszufüllen, d. h. gemäß den nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder den IFRS, sofern diese als nationale Rechnungslegungsvorschriften anerkannt sind. Bei den Angaben sind allerdings die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche zugrunde zu legen. Ansatz und Bewertung müssen dabei die gleichen sein wie im veröffentlichten Abschluss; ein erneuter Ansatz oder eine erneute Bewertung ist nicht erforderlich, außer für die Einstufung in Investmentverträge und Versicherungsverträge, soweit eine solche auch im Abschluss vorgenommen wird. In diesem Meldebogen sind alle Versicherungsgeschäfte auszuweisen, und zwar unabhängig davon, ob im Abschluss möglicherweise eine abweichende Einstufung in Investmentverträge und Versicherungsverträge erfolgt.

    ▼B

    Wenn das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen außerhalb seines Sitzlandes geschäftlich tätig ist, sind die Angaben nach Herkunftsland, allen anderen Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR-Ländern) und wesentlichen Nicht-EWR-Ländern zu unterteilen.

    a) 

    In Bezug auf EWR-Länder sind folgende Angaben vorzulegen:

    i. 

    vom Unternehmen im Herkunftsland gezeichnete Geschäfte;

    ii. 

    vom Unternehmen in anderen EWR-Ländern im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit (Freedom to Provide Services, „FPS“) gezeichnete Geschäfte;

    iii. 

    von den Zweigniederlassungen des Unternehmens in EWR-Ländern in diesen Ländern gezeichnete Geschäfte;

    iv. 

    von den einzelnen Zweigniederlassungen des Unternehmens in EWR-Ländern im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gezeichnete Geschäfte in anderen EWR-Ländern;

    v. 

    vom Unternehmen oder einer seiner Zweigniederlassungen in EWR-Ländern im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit im Land gebuchte Prämien;

    b) 

    Die Angaben für Nicht-EWR-Länder sind als wesentlich einzustufen und zu berichten, wenn dies erforderlich ist, um mindestens 90 % der gebuchten Bruttoprämien zu belegen, oder wenn die gebuchten Bruttoprämien aus einem Nicht-EWR-Land 5 % der insgesamt gebuchten Bruttoprämien übersteigen.

    c) 

    Die Angaben, die nicht nach Nicht-EWR-Ländern aufgeschlüsselt werden, sind als Summe zu berichten. Die Zuordnung zu einem Land richtet sich nach dem Ort, an dem das Versicherungsgeschäft abgeschlossen wird, so dass Geschäfte, die eine Zweigniederlassung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit tätigt, dem Land zugeordnet werden, in dem sich die Zweigniederlassung befindet.

    Die Angaben sind sowohl für das Direktversicherungsgeschäft als auch für das übernommene Rückversicherungsgeschäft brutto, ohne Abzug des zedierten Rückversicherungsgeschäfts, anzugeben.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    Z0010

    Geschäftsbereich

    Angabe des Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, auf den sich die Meldung bezieht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Krankheitskostenversicherung

    2 — Einkommensersatzversicherung

    3 — Arbeitsunfallversicherung

    4 — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

    5 — Sonstige Kraftfahrtversicherung

    6 — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

    7 — Feuer- und andere Sachversicherungen

    8 — Allgemeine Haftpflichtversicherung

    9 — Kredit- und Kautionsversicherung

    10 — Rechtsschutzversicherung

    11 — Beistand

    12 — Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

    13 — Proportionale Krankheitskostenrückversicherung

    14 — Proportionale Einkommensersatzrückversicherung

    15 — Proportionale Arbeitsunfallrückversicherung

    16 — Proportionale Kraftfahrzeughaftpflichtrückversicherung

    17 — Proportionale Kraftfahrtrückversicherung

    18 — Proportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

    19 — Proportionale Rückversicherung für Feuer- und andere Sachschäden

    20 — Proportionale allgemeine Haftpflichtrückversicherung

    21 — Proportionale Kredit- und Kautionsrückversicherung

    22 — Proportionale Rechtsschutzrückversicherung

    23 — Proportionale Beistandsrückversicherung

    24 — Proportionale Rückversicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

    25 — Nichtproportionale Krankenrückversicherung

    26 — Nichtproportionale Unfallrückversicherung

    27 — Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung.

    28 — Nichtproportionale Sachrückversicherung

    29 — Krankenversicherung

    30 — Versicherung mit Überschussbeteiligung

    31 — Indexgebundene und fondsgebundene Versicherung

    32 — Sonstige Lebensversicherung

    33 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen

    34 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit anderen Versicherungsverpflichtungen (mit Ausnahme von Krankenversicherungsverpflichtungen)

    35 — Krankenrückversicherung

    36 — Lebensrückversicherung

    C0010

    Unternehmen — vom Unternehmen im Herkunftsland gezeichnete Geschäfte

    Betrag der vom Unternehmen im Herkunftsland gezeichneten Geschäfte.

    ►M3  Ausgenommen hiervon sind die von Zweigniederlassungen gezeichneten Geschäfte und die Geschäfte, die das Unternehmen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in den EWR-Ländern gezeichnet hat. ◄

    C0020

    Unternehmen — vom Unternehmen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in anderen EWR-Ländern als dem Herkunftsland gezeichnete Geschäfte

    Geschäfte, die das Unternehmen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in anderen EWR-Ländern als dem Herkunftsland gezeichnet hat.

    Ausgenommen hiervon sind die von den Zweigniederlassungen gezeichneten Geschäfte.

    C0030

    Unternehmen — von EWR-Zweigniederlassungen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit im Herkunftsland gezeichnete Geschäfte

    Geschäfte, die EWR-Zweigniederlassungen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit im Herkunftsland gezeichnet haben.

    C0040

    Alle EWR-Länder — von allen EWR-Zweigniederlassungen in ihren jeweiligen Ländern gezeichnete Geschäfte insgesamt

    Von den EWR-Zweigniederlassungen in ihren jeweiligen Ländern gezeichnete Geschäfte insgesamt.

    Dies ist die Summe des Elements C0080 für alle Zweigniederlassungen.

    C0050

    Alle EWR-Länder — von allen EWR-Zweigniederlassungen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gezeichnete Geschäfte insgesamt

    Von den EWR-Zweigniederlassungen in anderen EWR-Ländern im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gezeichnete Geschäfte insgesamt.

    Dies ist die Summe des Elements C0090 für alle Zweigniederlassungen.

    C0060

    Alle EWR-Länder — vom Unternehmen und sämtlichen EWR-Zweigniederlassungen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gezeichnete Geschäfte insgesamt

    ►M2  Gesamtheit der Geschäfte, die das Unternehmen und sämtliche EWR-Zweigniederlassungen in EWR-Ländern, in denen sie nicht ansässig sind, im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gezeichnet haben, ohne die von Zweigniederlassungen im Herkunftsland des Unternehmens im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gezeichneten Geschäfte. ◄

    ►M3  Dies ist die Summe des Elements C0100 für das Unternehmen und alle Zweigniederlassungen. ◄

    C0070

    Von allen Zweigniederlassungen außerhalb des EWR gezeichnete Geschäfte insgesamt

    Betrag der Geschäfte, die von allen außerhalb des EWR ansässigen Zweigniederlassungen gezeichnet wurden.

    C0080

    Nach EWR-Land — von der im betreffenden EWR-Land ansässigen Zweigniederlassung in diesem Land gezeichnete Geschäfte

    Gezeichnete Geschäfte der im betreffenden EWR-Land ansässigen Zweigniederlassung in diesem Land.

    C0090

    Nach EWR-Land — von der im betreffenden EWR-Land ansässigen Zweigniederlassung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gezeichnete Geschäfte

    Betrag der gezeichneten Geschäfte der EWR-Zweigniederlassung in EWR-Ländern, in denen sie nicht ansässig ist.

    C0100

    Nach EWR-Land — vom Unternehmen oder einer EWR-Zweigniederlassung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gezeichnete Geschäfte im betreffenden Land

    Betrag des im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit vom Unternehmen oder einer beliebigen EWR-Zweigniederlassung gezeichneten Geschäfts im betreffenden Land.

    Diese Spalte ist für alle EWR-Länder auszufüllen, in denen das Unternehmen oder eine seiner Zweigniederlassungen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit geschäftlich tätig ist, mit Ausnahme des Herkunftslandes. Für Letzteres ist der betreffende Betrag im Element C0030 anzugeben.

    C0110

    Nach wesentlichen Nicht-EWR-Ländern — von Zweigniederlassungen in wesentlichen Nicht-EWR-Ländern gezeichnete Geschäfte

    Betrag der Geschäfte, die in wesentlichen Nicht-EWR-Ländern ansässige Zweigniederlassungen in diesen Ländern gezeichnet haben.

    R0010/C0080

    Land

    Code des EWR-Landes, in dem die Zweigniederlassung ansässig ist, gemäß ISO 3166-1 Alpha-2.

    R0010/C0090

    Nach EWR-Land — Land

    Code des EWR-Landes, in dem die Zweigniederlassung ansässig ist, gemäß ISO 3166-1 Alpha-2.

    R0010/C0100

    Nach EWR-Land — Land

    Code des EWR-Landes, in dem im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit Geschäfte getätigt werden, gemäß ISO 3166-1 Alpha-2.

    R0010/C0110

    Nach wesentlichen Nicht-EWR-Ländern — Land

    Code des Nicht-EWR-Landes, in dem die Zweigniederlassung ansässig ist, gemäß ISO 3166-1 Alpha-2.

    R0020

    Gebuchte Prämien

    Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge fälligen Beiträge, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.

    R0030

    Aufwendungen für Versicherungsfälle

    Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der Zahlungen für Versicherungsfälle und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen.

    Ausgenommen hiervon sind Aufwendungen für Schadensregulierung.

    R0040

    Provisionen

    Abschlusskosten, einschließlich Verlängerungsaufwendungen, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und dem Unternehmen durch dessen Ausstellung entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter.

    Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen.

    S.04.02 — Angaben zu Zweig 10 von Anhang I Teil A der Solvabilität-II-Richtlinie, ausschließlich der Haftung des Frachtführers

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

    Dieser Meldebogen ist gemäß Artikel 159 der Richtlinie 2009/138/EG auszufüllen und betrifft ausschließlich das Direktversicherungsgeschäft.

    Die zu übermittelnden Angaben beziehen sich auf die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit getätigten Geschäfte nach EWR-Ländern, wobei die Geschäfte nach Zweigniederlassung und Dienstleistungsfreiheit gesondert aufzuführen sind.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    C0010/R0010

    Land

    Code des EWR-Landes, in dem die Zweigniederlassung ansässig ist, gemäß ISO 3166-1 Alpha-2.

    C0010/R0020

    Unternehmen — Dienstleistungsfreiheit — Häufigkeit von Ansprüchen aus Kraftfahrzeughaftpflicht (ausschließlich der Haftung des Frachtführers)

    Zahl der Versicherungsfälle in Bezug auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit, die im Hinblick auf Zweig 10 von Anhang I Teil A der Solvabilität-II-Richtlinie (ausschließlich der Haftung des Frachtführers) eingetreten sind, im Durchschnitt der versicherten Fahrzeuge im Berichtszeitraum. Der Durchschnitt der versicherten Fahrzeuge wird aus der Zahl der versicherten Fahrzeuge zum Ende des Berichtsjahres und der Zahl der versicherten Fahrzeuge zum Ende des dem Berichtsjahr vorangehenden Jahres gemittelt. Versicherungsfälle, bei denen keine Ansprüche entstanden, werden nicht berücksichtigt.

    C0010/R0030

    Unternehmen — Dienstleistungsfreiheit — durchschnittliche Kosten für Ansprüche aus Kraftfahrzeughaftpflicht (ausschließlich der Haftung des Frachtführers)

    Durchschnittliche Höhe der Ansprüche aus Versicherungsfällen in Bezug auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit, die im Hinblick auf Zweig 10 von Anhang I Teil A der Solvabilität-II-Richtlinie (ausschließlich der Haftung des Frachtführers) eingetreten sind, ermittelt durch Division des Betrags der fälligen Ansprüche durch die Zahl der eingetretenen Versicherungsfälle. Versicherungsfälle, bei denen keine Ansprüche entstanden, werden nicht berücksichtigt.

    C0020/R0020

    Zweigniederlassung — Häufigkeit von Ansprüchen aus Kraftfahrzeughaftpflicht (ausschließlich der Haftung des Frachtführers)

    Zahl der Versicherungsfälle in Bezug auf die Geschäftstätigkeit im Land der Zweigniederlassung, die im Hinblick auf Zweig 10 von Anhang I Teil A der Solvabilität-II-Richtlinie (ausschließlich der Haftung des Frachtführers) eingetreten sind, im Durchschnitt der versicherten Fahrzeuge im Berichtszeitraum. Der Durchschnitt der versicherten Fahrzeuge wird aus der Zahl der versicherten Fahrzeuge zum Ende des Berichtsjahres und der Zahl der versicherten Fahrzeuge zum Ende des dem Berichtsjahr vorangehenden Jahres gemittelt. Versicherungsfälle, bei denen keine Ansprüche entstanden, werden nicht berücksichtigt.

    C0030/R0020

    Dienstleistungsfreiheit — Häufigkeit von Ansprüchen aus Kraftfahrzeughaftpflicht (ausschließlich der Haftung des Frachtführers)

    Zahl der Versicherungsfälle in Bezug auf die Geschäftstätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit, die im Hinblick auf Zweig 10 von Anhang I Teil A der Solvabilität-II-Richtlinie (ausschließlich der Haftung des Frachtführers) eingetreten sind, im Durchschnitt der versicherten Fahrzeuge im Berichtszeitraum. Der Durchschnitt der versicherten Fahrzeuge wird aus der Zahl der versicherten Fahrzeuge zum Ende des Berichtsjahres und der Zahl der versicherten Fahrzeuge zum Ende des dem Berichtsjahr vorangehenden Jahres gemittelt. Versicherungsfälle, bei denen keine Ansprüche entstanden, werden nicht berücksichtigt.

    C0020/R0030

    Zweigniederlassung — durchschnittliche Kosten für Ansprüche aus Kraftfahrzeughaftpflicht (ausschließlich der Haftung des Frachtführers)

    Durchschnittliche Höhe der Ansprüche aus Versicherungsfällen, aufgeschlüsselt nach Zweigniederlassungen in Bezug auf die Geschäftstätigkeit im Land der Niederlassung, im Hinblick auf Zweig 10 von Anhang I Teil A der Solvabilität-II-Richtlinie (ausschließlich der Haftung des Frachtführers), ermittelt durch Division des Betrags der fälligen Ansprüche durch die Zahl der eingetretenen Versicherungsfälle. Versicherungsfälle, bei denen keine Ansprüche entstanden, werden nicht berücksichtigt.

    C0030/R0030

    Dienstleistungsfreiheit — durchschnittliche Kosten für Ansprüche aus Kraftfahrzeughaftpflicht (ausschließlich der Haftung des Frachtführers)

    Durchschnittliche Höhe der Ansprüche aus Versicherungsfällen, aufgeschlüsselt nach Zweigniederlassungen, in Bezug auf die Geschäftstätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit, im Hinblick auf Zweig 10 von Anhang I Teil A der Solvabilität-II-Richtlinie (ausschließlich der Haftung des Frachtführers), ermittelt durch Division des Betrags der fälligen Ansprüche durch die Zahl der eingetretenen Versicherungsfälle. Versicherungsfälle, bei denen keine Ansprüche entstanden, werden nicht berücksichtigt.

    S.05.01 — Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Geschäftsbereichen

    Allgemeine Bemerkungen

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die vierteljährliche und die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

    Dieser Meldebogen ist aus Sicht der Rechnungslegung auszufüllen, d. h. nach nationalen Rechnungslegungsvorschriften („GAAP“) oder nach IFRS-Rechnungslegungsstandards, sofern diese als nationale GAAP anerkannt sind, jedoch unter Verwendung der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für Solvabilität II („SII“) definierten Geschäftsbereiche. Dabei verwenden die Unternehmen den Ansatz und die Bewertungsgrundlage aus dem veröffentlichten Abschluss; ein erneuter Ansatz oder eine erneute Bewertung ist nicht erforderlich. Dieser Meldebogen bezieht sich auf den Zeitraum vom Beginn des Berichtszeitraums bis zum Berichtstermin. ►M2  , außer für die Einstufung in Investmentverträge und Versicherungsverträge, soweit diese im Abschluss enthalten ist. In diesem Meldebogen sind alle Versicherungsgeschäfte aufzunehmen, und zwar unabhängig von einer möglicherweise im Abschluss enthaltenen abweichenden Einstufung in Investmentverträge und Versicherungsverträge. ◄

    ▼M3

    Bei der vierteljährlichen Berichterstattung sind Aufwendungen für Verwaltung, Aufwendungen für Anlageverwaltung, Abschlusskosten, Aufwendungen für Schadensregulierung und Gemeinkosten in aggregierter Form vorzulegen.

    ▼B



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen

    C0010 bis C0120/R0110

    Gebuchte Prämien — brutto — Direktversicherungsgeschäft

    Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des ►M2  Berichtszeitraums ◄ für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem Direktversicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf einen späteren ►M2  Berichtszeitraum ◄ beziehen.

    C0010 bis C0120/R0120

    Gebuchte Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

    Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des ►M2  Berichtszeitraums ◄ für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen proportionalen Versicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf einen späteren ►M2  Berichtszeitraum ◄ beziehen.

    C0130 bis C0160/R0130

    Gebuchte Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des ►M2  Berichtszeitraums ◄ für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen nichtproportionalen Versicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf einen späteren ►M2  Berichtszeitraum ◄ beziehen.

    C0010 bis C0160/R0140

    Gebuchte Prämien — Anteil der Rückversicherer

    Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des ►M2  Berichtszeitraums ◄ für die Versicherungsverträge an Rückversicherer abgegebenen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf einen späteren ►M2  Berichtszeitraum ◄ beziehen.

    C0010 bis C0160/R0200

    Gebuchte Prämien — netto

    Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Nettobeiträge“ stellen die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft dar, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

    C0010 bis C0120/R0210

    Verdiente Prämien — brutto — Direktversicherungsgeschäft

    Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das Direktversicherungsgeschäft.

    C0010 bis C0120/R0220

    Verdiente Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

    Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das in Rückdeckung übernommene proportionale Versicherungsgeschäft.

    C0130 bis C0160/R0230

    Verdiente Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Versicherungsgeschäft.

    C0010 bis C0160/R0240

    Verdiente Prämien — Anteil der Rückversicherer

    Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe des Anteils der Rückversicherer an den „gebuchten Bruttobeiträgen“ abzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Beitragsüberträgen.

    C0010 bis C0160/R0300

    Verdiente Prämien — netto

    Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

    C0010 bis C0120/R0310

    Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — Direktversicherungsgeschäft

    Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des ►M2  Berichtszeitraums ◄ im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem Direktversicherungsgeschäft.

    Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

    C0010 bis C0120/R0320

    Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

    Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des ►M2  Berichtszeitraums ◄ im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem in Rückdeckung übernommenen proportionalen Bruttogeschäft.

    Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

    C0130 bis C0160/R0330

    Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des ►M2  Berichtszeitraums ◄ im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem in Rückdeckung übernommenen nichtproportionalen Bruttogeschäft.

    Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

    C0010 bis C0160/R0340

    Aufwendungen für Versicherungsfälle — Anteil der Rückversicherer

    Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an der Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des ►M2  Berichtszeitraums ◄ .

    Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

    C0010 bis C0160/R0400

    Aufwendungen für Versicherungsfälle — netto

    Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Aufwendungen für Versicherungsfälle sind die Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellungen für Versicherungsfälle während des ►M2  Berichtszeitraums ◄ , bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

    Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

    C0010 bis C0120/R0410

    Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto — Direktversicherungsgeschäft

    Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das Brutto-Direktversicherungsgeschäft.

    ►M2  Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen. ◄

    C0010 bis C0120/R0420

    Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

    Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das in Rückdeckung übernommene proportionale Bruttogeschäft.

    ►M2  Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen. ◄

    C0130 bis C0160/R0430

    Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Bruttogeschäft.

    ►M2  Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen. ◄

    C0010 bis C0160/R0440

    Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — Anteil der Rückversicherer

    Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für die an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Beträge.

    ►M2  Ist die Veränderung negativ, ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv, ist hier ein negativer Wert auszuweisen. ◄

    C0010 bis C0160/R0500

    Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — netto

    Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Der Nettobetrag der Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen ergibt sich aus der Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

    ►M2  Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen. ◄

    C0010 bis C0160/R0550

    Angefallene Aufwendungen

    Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen des Unternehmens im Berichtszeitraum.

    C0010 bis C0120/R0610

    Verwaltungsaufwendungen — brutto — Direktversicherungsgeschäft

    Verwaltungsaufwendungen des Unternehmens während des ►M2  Berichtszeitraums ◄ , periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal.

    Der Betrag bezieht sich auf das Brutto-Direktversicherungsgeschäft.

    C0010 bis C0120/R0620

    Verwaltungsaufwendungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

    Verwaltungsaufwendungen des Unternehmens während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal.

    Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene proportionale Brutto-Versicherungsgeschäft.

    C0130 bis C0160/R0630

    Verwaltungsaufwendungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    Verwaltungsaufwendungen des Unternehmens während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal.

    Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Brutto-Versicherungsgeschäft.

    C0010 bis C0160/R0640

    Verwaltungsaufwendungen — Anteil der Rückversicherer

    Verwaltungsaufwendungen des Unternehmens während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal.

    Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

    Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

    C0010 bis C0160/R0700

    Verwaltungsaufwendungen — netto

    Verwaltungsaufwendungen des Unternehmens während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal.

    Die Netto-Verwaltungsaufwendungen beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

    C0010 bis C0120/R0710

    Aufwendungen für Anlageverwaltung — brutto –Direktversicherungsgeschäft

    Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen.

    Der Betrag bezieht sich auf das Brutto-Direktversicherungsgeschäft.

    C0010 bis C0120/R0720

    Aufwendungen für Anlageverwaltung — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

    Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen.

    Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene proportionale Brutto-Versicherungsgeschäft.

    C0130 bis C0160/R0730

    Aufwendungen für Anlageverwaltung — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

    Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen.

    Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Brutto-Versicherungsgeschäft.

    C0010 bis C0160/R0740

    Aufwendungen für Anlageverwaltung — Anteil der Rückversicherer

    Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen.

    Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

    Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

    C0010 bis C0160/R0800

    Aufwendungen für Anlageverwaltung — netto

    Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen.

    Der Betrag bezieht sich auf die Netto-Aufwendungen für Anlageverwaltung.

    Die Netto-Aufwendungen für Anlageverwaltung beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

    C0010 bis C0120/R0810

    Aufwendungen für Schadensregulierung — brutto — Direktversicherungsgeschäft

    Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadenabteilung).

    Der Betrag bezieht sich auf das Brutto-Direktversicherungsgeschäft.

    Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

    C0010 bis C0120/R0820

    Aufwendungen für Schadensregulierung — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

    Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadenabteilung).

    Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene proportionale Brutto-Versicherungsgeschäft.

    Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

    C0130 bis C0160/R0830

    Aufwendungen für Schadensregulierung — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadenabteilung).

    Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Brutto-Versicherungsgeschäft.

    Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

    C0010 bis C0160/R0840

    Aufwendungen für Schadensregulierung — Anteil der Rückversicherer

    Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadenabteilung).

    Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

    Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

    Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

    C0010 bis C0160/R0900

    Aufwendungen für Schadensregulierung — netto

    Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadenabteilung).

    Die Netto-Aufwendungen für Schadensregulierung beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

    Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

    C0010 bis C0120/R0910

    Abschlusskosten — brutto — Direktversicherungsgeschäft

    Abschlusskosten sind Kosten, einschließlich Verlängerungsaufwendungen, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und dem Unternehmen durch dessen Ausstellung entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen.

    Der Betrag bezieht sich auf das Brutto-Direktversicherungsgeschäft.

    C0010 bis C0120/R0920

    Abschlusskosten — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

    Abschlusskosten sind Kosten, einschließlich Verlängerungsaufwendungen, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und dem Unternehmen durch dessen Ausstellung entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen.

    Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene proportionale Brutto-Versicherungsgeschäft.

    C0130 bis C0160/R0930

    Abschlusskosten — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    Abschlusskosten sind Kosten, einschließlich Verlängerungsaufwendungen, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und dem Unternehmen durch dessen Ausstellung entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen.

    Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Brutto-Versicherungsgeschäft.

    C0010 bis C0160/R0940

    Abschlusskosten — Anteil der Rückversicherer

    Abschlusskosten sind Kosten, einschließlich Verlängerungsaufwendungen, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und dem Unternehmen durch dessen Ausstellung entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen.

    Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

    Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

    C0010 bis C0160/R1000

    Abschlusskosten — netto

    ►M1  
    Abschlusskosten sind Kosten, einschließlich Verlängerungsaufwendungen, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und dem Unternehmen durch dessen Ausstellung entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen.
    Die Netto-Abschlusskosten beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.  ◄

    C0010 bis C0120/R1010

    Gemeinkosten — brutto — Direktversicherungsgeschäft

    Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software).

    Der Betrag bezieht sich auf das Brutto-Direktversicherungsgeschäft.

    C0010 bis C0120/R1020

    Gemeinkosten — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

    Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software).

    Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene proportionale Brutto-Versicherungsgeschäft.

    C0130 bis C0160/R1030

    Gemeinkosten — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software).

    Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Brutto-Versicherungsgeschäft.

    C0010 bis C0160/R1040

    Gemeinkosten — Anteil der Rückversicherer

    Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software).

    Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

    Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

    C0010 bis C0160/R1100

    Gemeinkosten — netto

    Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software).

    Die Netto-Gemeinkosten beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

    C0200/R0110–R1100

    Gesamt

    Gesamtsumme der verschiedenen Elemente für alle Geschäftsbereiche.

    C0200/R1200

    Sonstige Aufwendungen

    Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen, die nicht unter die vorgenannten Aufwendungen fallen und nicht nach Geschäftsbereichen aufgeteilt werden.

    Nicht versicherungstechnische Aufwendungen wie Steuern, Zinsaufwendungen, Verluste aus Veräußerungen usw. sind hier nicht einzubeziehen.

    C0200/R1300

    Gesamtaufwendungen

    Betrag aller versicherungstechnischen Aufwendungen

    Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen

    C0210 bis C0280/R1410

    Gebuchte Prämien — brutto

    Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des ►M2  Berichtszeitraums ◄ für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem Bruttogeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf einen späteren ►M2  Berichtszeitraum ◄ beziehen.

    Beinhaltet sowohl das Direktversicherungsgeschäft als auch das Rückversicherungsgeschäft.

    C0210 bis C0280/R1420

    Gebuchte Prämien — Anteil der Rückversicherer

    Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des ►M2  Berichtszeitraums ◄ für die Versicherungsverträge an Rückversicherer abgegebenen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf einen späteren ►M2  Berichtszeitraum ◄ beziehen.

    C0210 bis C0280/R1500

    Gebuchte Prämien — netto

    Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Nettobeiträge“ stellen die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft dar, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

    C0210 bis C0280/R1510

    Verdiente Prämien — brutto

    Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

    C0210 bis C0280/R1520

    Verdiente Prämien — Anteil der Rückversicherer

    Definition für verdiente Prämien aus Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an den „gebuchten Bruttobeiträgen“ abzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Beitragsüberträgen.

    C0210 bis C0280/R1600

    Verdiente Prämien — netto

    Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

    C0210 bis C0280/R1610

    Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto

    Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des ►M2  Berichtszeitraums ◄ im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem Rückversicherungsgeschäft.

    Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

    C0210 bis C0280/R1620

    Aufwendungen für Versicherungsfälle — Anteil der Rückversicherer

    Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG: Anteil der Rückversicherer an der Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des ►M2  Berichtszeitraums ◄ .

    Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

    C0210 bis C0280/R1700

    Aufwendungen für Versicherungsfälle — netto

    Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG: Aufwendungen für Versicherungsfälle sind die Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellungen für Versicherungsfälle während des ►M2  Berichtszeitraums ◄ , bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

    Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

    C0210 bis C0280/R1710

    Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto

    Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für Versicherungsverträge aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem Rückversicherungsgeschäft (brutto).

    ►M2  Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen. ◄

    C0210 bis C0280/R1720

    Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — Anteil der Rückversicherer

    Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an der Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen.

    ►M2  Ist die Veränderung negativ, ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv, ist hier ein negativer Wert auszuweisen. ◄

    C0210 bis C0280/R1800

    Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — netto

    Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderungen sonstiger versicherungstechnischer Nettorückstellungen bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

    ►M2  Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen. ◄

    C0210 bis C0280/R1900

    Angefallene Aufwendungen

    Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen des Unternehmens im Berichtszeitraum.

    C0210 bis C0280/R1910

    Verwaltungsaufwendungen — brutto

    Verwaltungsaufwendungen des Unternehmens während des ►M2  Berichtszeitraums ◄ , periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise durch Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal.

    Der Betrag bezieht sich auf das Direktversicherungs- und das Rückversicherungsgeschäft, brutto.

    C0210 bis C0280/R1920

    Verwaltungsaufwendungen — Anteil der Rückversicherer

    Verwaltungsaufwendungen des Unternehmens während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise durch Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal.

    Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

    Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

    C0210 bis C0280/R2000

    Verwaltungsaufwendungen — netto

    Verwaltungsaufwendungen des Unternehmens während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise durch Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal.

    Der Betrag bezieht sich auf die Netto-Verwaltungsaufwendungen.

    Die Netto-Verwaltungsaufwendungen beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

    C0210 bis C0280/R2010

    Aufwendungen für Anlageverwaltung — brutto

    Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen.

    Der Betrag bezieht sich auf das Direktversicherungs- und das Rückversicherungsgeschäft, brutto.

    C0210 bis C0280/R2020

    Aufwendungen für Anlageverwaltung — Anteil der Rückversicherer

    Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen.

    Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

    Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

    C0210 bis C0280/R2100

    Aufwendungen für Anlageverwaltung — netto

    Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen.

    Der Betrag bezieht sich auf die Netto-Aufwendungen für Anlageverwaltung.

    Die Netto-Aufwendungen für Anlageverwaltung beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

    C0210 bis C0280/R2110

    Aufwendungen für Schadensregulierung — brutto

    Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadenabteilung).

    Der Betrag bezieht sich auf das Direktversicherungs- und das Rückversicherungsgeschäft, brutto

    Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

    C0210 bis C0280/R2120

    Aufwendungen für Schadensregulierung — Anteil der Rückversicherer

    Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadenabteilung).

    Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

    Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

    Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

    C0210 bis C0280/R2200

    Aufwendungen für Schadensregulierung — netto

    Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadenabteilung).

    Die Netto-Aufwendungen für Schadensregulierung beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

    Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

    C0210 bis C0280/R2210

    Abschlusskosten — brutto

    Abschlusskosten sind Kosten, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und dem Unternehmen durch dessen Ausstellung entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen.

    Der Betrag bezieht sich auf das Direktversicherungs- und das Rückversicherungsgeschäft, brutto.

    C0210 bis C0280/R2210

    Abschlusskosten — Anteil der Rückversicherer

    Abschlusskosten sind Kosten, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und dem Unternehmen durch dessen Ausstellung entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen.

    Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

    Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

    C0210 bis C0280/R2300

    Abschlusskosten — netto

    Abschlusskosten sind Kosten, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und dem Unternehmen durch dessen Ausstellung entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen.

    Die Netto-Abschlusskosten beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

    C0210 bis C0280/R2310

    Gemeinkosten — brutto

    Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software).

    Der Betrag bezieht sich auf das Direktversicherungs- und das Rückversicherungsgeschäft, brutto.

    C0210 bis C0280/R2320

    Gemeinkosten — Anteil der Rückversicherer

    Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software).

    Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

    Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

    C0210 bis C0280/R2400

    Gemeinkosten — netto

    Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software).

    Die Netto-Gemeinkosten beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

    C0300/R1410–R2400

    Gesamt

    Gesamtsumme der verschiedenen Elemente für alle in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche im Bereich Lebensversicherung.

    C0300/R2500

    Sonstige Aufwendungen

    Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen, die nicht unter die vorgenannten Aufwendungen fallen und nicht nach Geschäftsbereichen aufgeteilt werden.

    Nicht versicherungstechnische Aufwendungen wie Steuern, Zinsaufwendungen, Verluste aus Veräußerungen usw. sind hier nicht einzubeziehen.

    C0300/R2600

    Gesamtaufwendungen

    Betrag aller versicherungstechnischen Aufwendungen.

    C0210 bis C0280/R2700

    Gesamtbetrag Rückkäufe

    Gesamtbetrag der im Laufe des Jahres vorgenommenen Rückkäufe.

    Dieser Betrag wird auch unter „Aufwendungen für Versicherungsfälle“ (Element R1610) ausgewiesen.

    S.05.02 — Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Ländern

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. ►M2  Nicht ausgefüllt werden muss der Meldebogen, wenn die nachstehend genannten Schwellen für länderweise Angaben nicht anwendbar sind, d. h. auf das Herkunftsland mindestens 90 % der gebuchten Bruttoprämien entfallen. ◄

    Dieser Meldebogen ist aus Sicht der Rechnungslegung auszufüllen, d. h. gemäß den nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder den IFRS, sofern diese als nationale Rechnungslegungsvorschriften anerkannt sind. Dieser Meldebogen bezieht sich auf den Zeitraum vom Beginn des Berichtszeitraums bis zum Berichtstermin. Dabei verwenden die Unternehmen den Ansatz und die Bewertungsgrundlage aus dem veröffentlichten Abschluss; ein erneuter Ansatz oder eine erneute Bewertung ist nicht erforderlich. ►M2  , außer für die Einstufung in Investmentverträge und Versicherungsverträge, soweit diese im Abschluss enthalten ist. In diesem Meldebogen sind alle Versicherungsgeschäfte aufzunehmen, und zwar unabhängig von einer möglicherweise im Abschluss enthaltenen abweichenden Einstufung in Investmentverträge und Versicherungsverträge. ◄

    Bei der Einstufung nach Ländern sind folgende Kriterien anzuwenden:

    — 
    Die nach Ländern geordneten Angaben sind für das Herkunftsland und darüber hinaus entweder für die fünf Länder mit den höchsten gebuchten Bruttoprämien oder für so viele Länder zu übermitteln, dass mindestens 90 % der insgesamt gebuchten Bruttoprämien erfasst werden.
    — 
    Für das Direktversicherungsgeschäft der gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche „Krankheitskosten“, „Einkommensersatz“, „Arbeitsunfall“, „Feuer und andere Sachschäden“ sowie „Kredite und Kautionen“ sind die Angaben dem Land zuzuordnen, in dem das Risiko im Sinne von Artikel 13 Absatz 13 der Richtlinie 2009/138/EG belegen ist.
    — 
    Für das Direktversicherungsgeschäft aller anderen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche sind die Angaben dem Land des Vertragsabschlusses zuzuordnen.
    — 
    Für das proportionale und nichtproportionale Rückversicherungsgeschäft sind die Angaben dem Belegenheitsstaat des Zedenten zuzuordnen.

    Für die Zwecke dieses Meldebogens bezeichnet der Ausdruck „Land des Vertragsabschlusses“:

    a. 

    das Land, in dem das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat (Herkunftsland), sofern das Versicherungsprodukt nicht durch eine Zweigniederlassung oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit verkauft wurde;

    b. 

    das Land, in dem sich die Zweigniederlassung befindet (Aufnahmeland), wenn das Versicherungsprodukt durch eine Zweigniederlassung verkauft wurde;

    c. 

    das Land, in dem die Dienstleistungsfreiheit angezeigt wurde (Aufnahmeland), wenn das Versicherungsprodukt im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit verkauft wurde.

    d. 

    Bei Inanspruchnahme eines Vermittlers und in allen sonstigen Situationen erfolgt die Einstufung unter a), b) oder c) in Abhängigkeit vom Verkäufer des Versicherungsprodukts.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen

    C0020 bis C0060/R0010

    Fünf wichtigste Länder (nach gebuchten Bruttoprämien) — Nichtlebensversicherungsverpflichtungen

    Anzugeben ist der Code nach ISO 3166–1 Alpha–2 der gemeldeten Länder für die Nichtlebensversicherungsverpflichtungen.

    C0080 bis C0140/R0110

    Gebuchte Prämien — brutto — Direktversicherungsgeschäft

    Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des ►M2  Berichtszeitraums ◄ für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem Direktversicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf einen späteren ►M2  Berichtszeitraum ◄ beziehen.

    C0080 bis C0140/R0120

    Gebuchte Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

    Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des ►M2  Berichtszeitraums ◄ für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen proportionalen Versicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf einen späteren ►M2  Berichtszeitraum ◄ beziehen.

    C0080 bis C0140/R0130

    Gebuchte Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des ►M2  Berichtszeitraums ◄ für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen nichtproportionalen Versicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf einen späteren ►M2  Berichtszeitraum ◄ beziehen.

    C0080 bis C0140/R0140

    Gebuchte Prämien — Anteil der Rückversicherer

    Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des ►M2  Berichtszeitraums ◄ für die Versicherungsverträge an Rückversicherer abgegebenen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf einen späteren ►M2  Berichtszeitraum ◄ beziehen.

    C0080 bis C0140/R0200

    Gebuchte Prämien — netto

    Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Nettobeiträge“ stellen die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft dar, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

    C0080 bis C0140/R0210

    Verdiente Prämien — brutto — Direktversicherungsgeschäft

    Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das Direktversicherungsgeschäft.

    C0080 bis C0140/R0220

    Verdiente Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

    Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das in Rückdeckung übernommene proportionale Versicherungsgeschäft.

    C0080 bis C0140/R0230

    Verdiente Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Versicherungsgeschäft.

    C0080 bis C0140/R0240

    Verdiente Prämien — Anteil der Rückversicherer

    Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe des Anteils der Rückversicherer an den „gebuchten Bruttobeiträgen“ abzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Beitragsüberträgen.

    C0080 bis C0140/R0300

    Verdiente Prämien — netto

    Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

    C0080 bis C0140/R0310

    Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — Direktversicherungsgeschäft

    Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des ►M2  Berichtszeitraums ◄ im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem Direktversicherungsgeschäft.

    Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

    C0080 bis C0140/R0320

    Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

    Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar:

    Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des ►M2  Berichtszeitraums ◄ im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem in Rückdeckung übernommenen proportionalen Versicherungsgeschäft.

    Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

    C0080 bis C0140/R0330

    Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des ►M2  Berichtszeitraums ◄ im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem in Rückdeckung übernommenen nichtproportionalen Versicherungsgeschäft.

    Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

    C0080 bis C0140/R0340

    Aufwendungen für Versicherungsfälle — Anteil der Rückversicherer

    Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an der Summe der Zahlungen für Versicherungsfälle und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des ►M2  Berichtszeitraums ◄ .

    Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

    C0080 bis C0140/R0400

    Aufwendungen für Versicherungsfälle — netto

    Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Aufwendungen für Versicherungsfälle sind die Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellungen für Versicherungsfälle während des ►M2  Berichtszeitraums ◄ , bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

    Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

    C0080 bis C0140/R0410

    Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto — Direktversicherungsgeschäft

    Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das Brutto-Direktversicherungsgeschäft.

    ►M2  Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen. ◄

    C0080 bis C0140/R0420

    Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

    Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das in Rückdeckung übernommene proportionale Bruttogeschäft.

    ►M2  Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen. ◄

    C0080 bis C0140/R0430

    Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Bruttogeschäft.

    ►M2  Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen. ◄

    C0080 bis C0140/R0440

    Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — Anteil der Rückversicherer

    Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für die an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Beträge.

    ►M2  Ist die Veränderung negativ, ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv, ist hier ein negativer Wert auszuweisen. ◄

    C0080 bis C0140/R0500

    Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — netto

    Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Der Nettobetrag der Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen ergibt sich aus der Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

    ►M2  Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen. ◄

    C0080 bis C0140/R0550

    Angefallene Aufwendungen

    Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen des Unternehmens im Berichtszeitraum.

    C0140/R1200

    Sonstige Aufwendungen

    Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen, die nicht unter die vorgenannten Aufwendungen fallen und nicht nach Geschäftsbereichen aufgeteilt werden.

    Nicht versicherungstechnische Aufwendungen wie Steuern, Zinsaufwendungen, Verluste aus Veräußerungen usw. sind hier nicht einzubeziehen.

    C0140/R1300

    Gesamtaufwendungen

    Betrag aller versicherungstechnischen Aufwendungen für die auf diesem Meldebogen erfassten Länder.

    Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen

    C0160 bis C0200/R1400

    Fünf wichtigste Länder (nach gebuchten Bruttoprämien) — Lebensversicherungsverpflichtungen

    Anzugeben ist der Code nach ISO 3166–1 Alpha–2 der gemeldeten Länder für die Lebensversicherungsverpflichtungen.

    C0220 bis C0280/R1410

    Gebuchte Prämien — brutto

    Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des ►M2  Berichtszeitraums ◄ für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem Bruttogeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf einen späteren ►M2  Berichtszeitraum ◄ beziehen.

    C0220 bis C0280/R1420

    Gebuchte Prämien — Anteil der Rückversicherer

    Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des ►M2  Berichtszeitraums ◄ für die Versicherungsverträge an Rückversicherer abgegebenen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf einen späteren ►M2  Berichtszeitraum ◄ beziehen.

    C0220 bis C0280/R1500

    Gebuchte Prämien — netto

    Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Nettobeiträge“ stellen die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft dar, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

    C0220 bis C0280/R1510

    Verdiente Prämien — brutto

    Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft (brutto).

    C0220 bis C0280/R1520

    Verdiente Prämien — Anteil der Rückversicherer

    Definition für verdiente Prämien aus Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an den „gebuchten Bruttobeiträgen“ abzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Beitragsüberträgen.

    C0220 bis C0280/R1600

    Verdiente Prämien — netto

    Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

    C0220 bis C0280/R1610

    Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto

    Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des ►M2  Berichtszeitraums ◄ im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft (brutto).

    Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

    C0220 bis C0280/R1620

    Aufwendungen für Versicherungsfälle — Anteil der Rückversicherer

    Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an der Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des ►M2  Berichtszeitraums ◄ .

    Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

    C0220 bis C0280/R1700

    Aufwendungen für Versicherungsfälle — netto

    Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Aufwendungen für Versicherungsfälle sind die Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellungen für Versicherungsfälle während des ►M2  Berichtszeitraums ◄ , bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

    Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

    C0220 bis C0280/R1710

    Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto

    Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für Versicherungsverträge aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem Rückversicherungsgeschäft (brutto).

    ►M2  Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen. ◄

    C0220 bis C0280/R1720

    Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — Anteil der Rückversicherer

    Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an der Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen.

    ►M2  Ist die Veränderung negativ, ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv, ist hier ein negativer Wert auszuweisen. ◄

    C0220 bis C0280/R1800

    Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — netto

    Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderungen sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

    ►M2  Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen. ◄

    C0220 bis C0280/R1900

    Angefallene Aufwendungen

    Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen des Unternehmens im Berichtszeitraum.

    C0280/R2500

    Sonstige Aufwendungen

    Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen, die nicht unter die vorgenannten Aufwendungen fallen und nicht nach Geschäftsbereichen aufgeteilt werden.

    Nicht versicherungstechnische Aufwendungen wie Steuern, Zinsaufwendungen, Verluste aus Veräußerungen usw. sind hier nicht einzubeziehen.

    C0280/R2600

    Gesamtaufwendungen

    Betrag aller versicherungstechnischen Aufwendungen für die auf diesem Meldebogen erfassten Länder.

    S.06.01 — Zusammenfassung der Vermögenswerte

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Dieser Meldebogen ist nur von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auszufüllen, die nach Artikel 35 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG von der jährlichen Übermittlung von Informationen in den Meldebögen S.06.02 oder S.08.01 befreit sind.

    Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt.

    Der Meldebogen enthält eine Zusammenfassung der Informationen über Vermögenswerte und Derivate des Unternehmens als Ganzem, einschließlich der in fonds- und indexgebundenen Verträgen gehaltenen Vermögenswerte und Derivate.

    Die Posten sind mit positivem Wert anzugeben, sofern sie keinen negativen Solvabilität-II-Wert aufweisen (z. B. im Falle von Derivaten, die eine Verbindlichkeit des Unternehmens darstellen).



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    C0020 bis C0060/R0010

    Notierte Vermögenswerte

    Geben Sie den Wert der notierten Vermögenswerte nach Portfolios an.

    Für die Zwecke dieses Meldebogens gilt ein Vermögenswert als notiert, wenn er an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2004/39/EG gehandelt wird.

    Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

    Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

    C0020 bis C0060/R0020

    Nicht notierte Vermögenswerte

    Wert der nicht an einer Börse notierten Vermögenswerte, nach Portfolio.

    Für die Zwecke dieses Meldebogens gilt ein Vermögenswert als nicht notiert, wenn er nicht an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2004/39/EG gehandelt wird.

    Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

    Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

    C0020 bis C0060/R0030

    Nicht an der Börse handelbare Vermögenswerte

    Wert der nicht an der Börse handelbaren Vermögenswerte, nach Portfolios.

    Für die Zwecke dieses Meldebogens gilt ein Vermögenswert als nicht an der Börse handelbar, wenn er aufgrund seiner Beschaffenheit nicht an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2004/39/EG gehandelt werden kann.

    Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

    Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

    C0010 bis C0060/R0040

    Staatsanleihen

    Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 1 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

    Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

    Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

    C0020 bis C0060/R0050

    Unternehmensanleihen

    Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 2 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

    Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

    Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

    C0020 bis C0060/R0060

    Eigenkapitalinstrumente

    Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 3 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

    Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

    Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

    C0020 bis C0060/R0070

    Organismen für gemeinsame Anlagen

    Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 4 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

    Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

    Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

    C0020 bis C0060/R0080

    Strukturierte Schuldtitel

    Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 5 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

    Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

    Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

    C0020 bis C0060/R0090

    Besicherte Wertpapiere

    Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 6 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

    Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

    Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

    C0020 bis C0060/R0100

    Barmittel und Einlagen

    Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 7 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

    Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

    Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

    C0020 bis C0060/R0110

    Hypotheken und Darlehen

    Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 8 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

    Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

    Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

    C0020 bis C0060/R0120

    Immobilien

    Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 9 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

    Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

    Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

    C0020 bis C0060/R0130

    Sonstige Anlagen

    Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 0 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

    Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

    Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

    C0020 bis C0060/R0140

    Futures

    Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie A von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

    Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

    Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

    C0020 bis C0060/R0150

    Kaufoptionen

    Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie B von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

    Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

    Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

    C0020 bis C0060/R0160

    Verkaufsoptionen

    Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie C von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

    Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

    Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

    C0020 bis C0060/R0170

    Swaps

    Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie D von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

    Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

    Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

    C0020 bis C0060/R0180

    Forwards

    Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie E von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

    Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

    Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

    C0020 bis C0060/R0190

    Kreditderivate

    Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie F von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

    Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

    Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

    S.06.02 — Liste der Vermögenswerte

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die vierteljährliche und die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

    Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt; die hier aufgeführten CIC-Codes beziehen sich auf Anhang VI, der die Tabelle des Complementary Identification Code („CIC“) enthält.

    Auf diesem Meldebogen sind alle in der Bilanz ausgewiesenen Vermögenswerte aufzuführen, die in die Vermögenswertkategorien 0 bis 9 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien der vorliegenden Verordnung einzustufen sind. Insbesondere sind auf diesem Meldebogen die Sicherheiten anzugeben, die in der Bilanz für Wertpapierleihgeschäfte und Repogeschäfte eingesetzt sind.

    Dieser Meldebogen enthält eine nach Einzelposten (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz) erstellte Liste der vom Unternehmen direkt gehaltenen Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorien 0 bis 9 einzustufen sind (auch für die vom (Rück-)Versicherungsunternehmen verwalteten fonds- und indexgebundenen Produkte werden nur diejenigen Vermögenswerte übermittelt, die unter die Vermögenswertkategorien 0 bis 9 fallen, so dass z. B. mit diesen Produkten verbundene einforderbare Beträge oder Verbindlichkeiten nicht zu übermitteln sind), mit folgenden Ausnahmen:

    a) 

    Barmittel sind für jede Kombination der Elemente C0060, C0070, C0080 und C0090 in einer Zeile pro Währung anzugeben.

    b) 

    Jederzeit verfügbare Einlagen (Zahlungsmitteläquivalente) und andere Einlagen mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr sind für jede Kombination der Elemente C0060, C0070, C0080, C0090 und C0290 in einer Zeile pro Paar (Bank, Währung) anzugeben.

    c) 

    Hypotheken und Darlehen an Privatpersonen, einschließlich Policendarlehen, sind in zwei Zeilen anzugeben, wobei eine Zeile für Darlehen an Mitglieder von Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorganen und eine Zeile für Darlehen an andere Personen vorgesehen ist, und dies in beiden Fällen für jede Kombination der Elemente C0060, C0070, C0080, C0090 und C0290.

    d) 

    Depotforderungen sind für jede Kombination der Elemente C0060, C0070, C0080 und C0090 in nur einer Zeile anzugeben.

    e) 

    Anlagen zur Eigennutzung durch das Unternehmen sind für jede Kombination der Elemente C0060, C0070, C0080 und C0090 in nur einer Zeile anzugeben.

    Der vorliegende Meldebogen besteht aus zwei Tabellen: Angaben zu den gehaltenen Positionen und Angaben zu Vermögenswerten.

    ▼M1

    In der Tabelle „Angaben zu den gehaltenen Positionen“ ist jeder Vermögenswert einzeln aufzuführen, und zwar in so vielen Zeilen, wie zur ordnungsgemäßen Angabe aller in dieser Tabelle erfragten nicht monetären Variablen mit Ausnahme des Elements „Menge“ erforderlich sind. Wenn für denselben Vermögenswert einer Variable zwei Werte zugewiesen werden können, dann ist dieser Vermögenswert in mehr als einer Zeile zu übermitteln.

    ▼B

    In der Tabelle „Angaben zu Vermögenswerten“ ist jeder Vermögenswert einzeln aufzuführen, und zwar in einer Zeile pro Vermögenswert, wobei alle in dieser Tabelle erfragten Variablen einzutragen sind.

    Die Angaben zum externen Rating (C0320) und zur benannten ECAI (External Credit Assessment Institution) (C0330) dürfen unter folgenden Voraussetzungen beschränkt werden (entfallen):

    a) 

    per Befreiungsbeschluss der nationalen Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 35 Absätze 6 und 7 der Richtlinie 2009/138/EG oder

    b) 

    per Beschluss der nationalen Aufsichtsbehörde, falls den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen diese spezifischen Informationen infolge von Outsourcing-Regelungen im Anlagebereich nicht unmittelbar zugänglich sind.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    Angaben zu den gehaltenen Positionen

    C0040

    ID-Code des Vermögenswerts

    ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:

    — ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

    — Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

    — Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind. Dieser Code muss einmalig sein und im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

    Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR“.

    C0050

    Art des ID-Codes des Vermögenswerts

    Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — ISO 6166 ISIN

    2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

    3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

    4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

    5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

    6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

    7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

    8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

    9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

    99 — Vom Unternehmen vergebener Code

    ►M1

     

    Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts“ die Option 99 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code + Währungscode zusammensetzt: „99/1“.

     ◄

    C0060

    Portfolio

    Unterscheidung zwischen Leben, Nichtleben, Eigenmitteln, anderen internen Fonds, Allgemein (nicht unterteilt) und Sonderverbänden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Leben

    2 — Nichtleben

    3 — Sonderverbände

    4 — Andere interne Fonds

    5 — Eigenmittel

    6 — Allgemein

    Die Untergliederung ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Untergliederung vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

    C0070

    Fondsnummer

    Gilt für Vermögenswerte, die in Sonderverbänden oder anderen internen Fonds gehalten werden (Definition entsprechend den nationalen Märkten).

    Die vom Unternehmen vergebene Nummer, die der einmaligen Nummer entspricht, mit der jeder einzelne Fonds bezeichnet wird. Diese Nummer ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und auch in anderen Meldebögen zur Kennzeichnung der Fonds zu verwenden. Sie darf für keinen anderen Fonds wiederverwendet werden.

    C0080

    Matching-Portfolio-Nummer

    Diese vom Unternehmen vergebene Nummer entspricht der einmaligen Nummer, die dem gemäß den Bestimmungen von Artikel 77b Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Matching-Adjustment-Portfolio zugewiesen wird. Diese Nummer ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und auch in anderen Meldebögen zur Kennzeichnung des Matching-Adjustment-Portfolios zu verwenden. Sie darf für kein anderes Matching-Adjustment-Portfolio wiederverwendet werden.

    C0090

    Vermögenswerte in fonds- und indexgebundenen Verträgen

    Geben Sie die in fonds- und indexgebundenen Verträgen gehaltenen Vermögenswerte an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Fonds- oder indexgebunden

    2 — Weder fonds- noch indexgebunden

    C0100

    Als Sicherheit gestellte Vermögenswerte

    Geben Sie die in der Bilanz des Unternehmens als gestellte Sicherheit ausgewiesenen Vermögenswerte an. Für teilweise als Sicherheit gestellte Vermögenswerte sind jeweils zwei Zeilen auszufüllen, eine für den als Sicherheit gestellten Betrag und eine für den Restbetrag. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option für den als Sicherheit gestellten Teil des Vermögenswerts auszuwählen:

    1 — Vermögenswerte in der Bilanz, die als Sicherheit gestellt wurden

    2 — Sicherheit für in Rückdeckung übernommenes Geschäft

    3 — Sicherheit für geliehene Wertpapiere

    4 — Repos

    9 — Keine Sicherheit

    C0110

    Verwahrungsland

    ►M1  
    ISO 3166-1 Alpha-2-Code des Landes, in dem Vermögenswerte des Unternehmens verwahrt werden. Bei der Ausweisung internationaler Verwahrstellen wie Euroclear ist das Verwahrungsland das Land, in dem die Verwahrungsdienstleistung vertraglich festgelegt wurde.  ◄
    Falls derselbe Vermögenswert in mehr als einem Land verwahrt wird, ist er jeweils einzeln in so vielen Zeilen aufzuführen, wie es zur ordnungsgemäßen Angabe sämtlicher Verwahrungsländer erforderlich ist.
    ►M3  Dieses Element gilt nicht für CIC-Kategorie 8 Hypotheken und Darlehen„, CIC 71, CIC 75 und CIC 95“ Anlagen„.“; ◄
    Im Hinblick auf CIC-Kategorie 9, ausgenommen CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung), richtet sich das Land des Emittenten nach der Immobilienadresse.

    C0120

    Verwahrer

    Name des verwahrenden Finanzinstituts.

    Falls derselbe Vermögenswert von mehr als einem Verwahrer verwahrt wird, ist er jeweils einzeln in so vielen Zeilen aufzuführen, wie es zur ordnungsgemäßen Angabe sämtlicher Verwahrer erforderlich ist.

    Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

    ►M3  Dieses Element gilt nicht für CIC-Kategorie 8 Hypotheken und Darlehen„, CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9“ Immobilien„.“; ◄

    C0130

    Menge

    Anzahl der Vermögenswerte, für wesentliche Vermögenswerte

    Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element C0140 (Nennwert) gemeldet wird.

    ►M3  Dieses Element gilt nicht für die CIC-Kategorien 71 und 9. ◄

    C0140

    Nennwert

    ►M1  Ausstehender Betrag, zum Nennwert, für alle Vermögenswerte, bei denen dieses Element relevant ist, und zum Nominalwert für CIC = 72, 73, 74, 75, 79 und 8. Dieses Element gilt nicht für die CIC-Kategorien 71 und 9. Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element „Menge“ (C0130) übermittelt wird. ◄

    C0150

    Bewertungsmethode

    Geben Sie an, nach welcher Methode die Vermögenswerte bewertet werden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Marktpreisnotierung auf aktiven Märkten für gleiche Vermögenswerte

    2 — Marktpreisnotierung auf aktiven Märkten für ähnliche Vermögenswerte

    3 — Alternative Bewertungsmethoden

    4 — Angepasste Equity-Methoden (bei der Bewertung von Beteiligungen anwendbar):

    5 — IFRS-Equity-Methoden (bei der Bewertung von Beteiligungen anwendbar)

    6 — Marktbewertung nach Artikel 9 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

    C0160

    Anschaffungswert

    Anschaffungswert der gehaltenen Vermögenswerte insgesamt, Wert ohne aufgelaufene Zinsen. Gilt nicht für die CIC-Kategorien 7 und 8.

    C0170

    Solvabilität-II-Gesamtbetrag

    ►M1

     

    Der gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG berechnete Wert. Dabei ist Folgendes zu beachten:

    — entspricht bei Vermögenswerten, für die die ersten beiden Elemente relevant sind, dem Produkt aus den Elementen „Nennwert“ (ausstehender Kapitalbetrag, zum Nennwert oder Nominalwert) und „Prozentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit“ zuzüglich „Aufgelaufene Zinsen“;

    —  ►M2  entspricht bei Vermögenswerten, für die diese beiden Elemente relevant sind, dem Produkt aus „Menge“ und „Solvabilität-II-Preis je Einheit“ (zuzüglich „Aufgelaufener Zinsen“, falls relevant); ◄

    — bei Vermögenswerten, die in die Vermögenswertkategorien 71 und 9 einzustufen sind, ist der Solvabilität-II-Wert anzugeben.

     ◄

    C0180

    Aufgelaufene Zinsen

    Geben Sie für verzinsliche ►M2  Vermögenswerte ◄ den seit dem letzten Kupontermin aufgelaufenen Zinsbetrag an. Beachten Sie, dass dieser Wert auch im Element „Solvabilität-II-Gesamtbetrag“ enthalten ist.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    Angaben zu Vermögenswerten

    C0040

    ID-Code des Vermögenswerts

    ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:

    — ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

    — Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

    — Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind. Dieser Code muss einmalig sein und im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

    Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR“.

    C0050

    Art des ID-Codes des Vermögenswerts

    Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — ISO 6166 ISIN

    2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

    3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

    4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

    5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

    6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

    ►M2  7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code) ◄

    8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

    9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

    99 — Vom Unternehmen vergebener Code

    Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts“ die Option 9 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code+Währungscode zusammensetzt: ►M2  „99/1“ ◄ .

    C0190

    Bezeichnung der Position

    Angabe der Berichtsposition durch Eintragung der Vermögenswertbezeichnung oder der Anschrift von Immobilien; die Genauigkeit der Angaben liegt im Ermessen des Unternehmens.

    Dabei ist Folgendes zu beachten:

    — Im Hinblick auf CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen ist in diesem Element, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt, „Darlehen an Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans“ oder „Darlehen an andere natürliche Personen“ anzugeben, da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht. Nicht an natürliche Personen vergebene Darlehen sind in einzelnen Zeilen anzugeben.

    — Dieses Element gilt nicht für CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung), da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht, und nicht für CIC 71 und CIC 75.

    C0200

    Name des Emittenten

    Der Emittent ist das Wertpapiere an Anleger ausgebende Unternehmen.

    Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name des Unternehmens anzugeben.

    Dabei ist Folgendes zu beachten:

    — Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen ist der Name des Emittenten der Name des Fondsmanagers.

    — Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) ist der Name des Emittenten der Name der Depotstelle.

    — Im Hinblick auf CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen ist in diesem Element, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt, „Darlehen an Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans“ oder „Darlehen an andere natürliche Personen“ anzugeben, da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht.

    — Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, beziehen sich die Angaben auf den Darlehensnehmer.

    — Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

    C0210

    Emittentencode

    Angabe des Emittentencodes in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

    Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

    Dabei ist Folgendes zu beachten:

    — Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen ist der Emittentencode der Code des Fondsmanagers;

    — Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) ist der Emittentencode der Code der Depotstelle.

    — Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, beziehen sich die Angaben auf den Darlehensnehmer.

    — Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

    — Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

    C0220

    Art des Emittentencodes

    Angabe der Art des Codes, der im Element „Emittentencode“ eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    9 — Keine Angabe

    Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

    Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

    C0230

    Wirtschaftszweig des Emittenten

    Geben Sie den Wirtschaftszweig des Emittenten anhand der aktuell gültigen Codes der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft („NACE“) (laut EG-Verordnung) an. Die Buchstabenkennung, die für den NACE-Abschnitt steht, ist als Mindestangabe für den Wirtschaftszweig zu verwenden (so wäre z. B. „A“ oder „A111“ angemessen); wenn sich der NACE-Code allerdings auf die Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen bezieht, ist dem Buchstaben für den Abschnitt noch der vierstellige numerische Code der NACE-Klasse (z. B. „K6411“) beizufügen.

    Dabei ist Folgendes zu beachten:

    — Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen ist der Wirtschaftszweig des Emittenten der Wirtschaftszweig des Fondsmanagers.

    — Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) ist der Wirtschaftszweig des Emittenten der Wirtschaftszweig der Depotstelle.

    — Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, beziehen sich die Angaben auf den Darlehensnehmer.

    — Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

    — Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

    C0240

    Emittentengruppe

    Name der gemeinsamen Muttergesellschaft des Emittenten. Bei Organismen für gemeinsame Anlagen bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Fondsmanager.

    Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name des Unternehmens anzugeben.

    Dabei ist Folgendes zu beachten:

    — Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Fondsmanager;

    — Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) bezieht sich die Gruppenbeziehung auf die Depotstelle.

    — Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Darlehensnehmer.

    — Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

    — Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

    C0250

    Code der Emittentengruppe

    Identifikationscode der Emittentengruppe in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

    Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

    Dabei ist Folgendes zu beachten:

    — Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Fondsmanager.

    — Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) bezieht sich die Gruppenbeziehung auf die Depotstelle.

    — Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Darlehensnehmer.

    — Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

    — Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

    C0260

    Art des Codes der Emittentengruppe

    Angabe der Art des Codes, der im Element „Code der Emittentengruppe“ eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    9 — Keine Angabe

    Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

    Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

    C0270

    Land des Emittenten

    Ländercode des Standorts des Emittenten gemäß ISO 3166–1 Alpha–2.

    Der Standort richtet sich nach der Anschrift des Emittenten.

    Dabei ist Folgendes zu beachten:

    — Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen wird das Land des Emittenten anhand des Fondsmanagers bestimmt.

    — Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) ist das Land des Emittenten das Land der Depotstelle.

    — Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, beziehen sich die Angaben auf den Darlehensnehmer.

    — Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

    — Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

    Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

    — ISO 3166–1 Alpha–2-Code

    — XA: Supranationale Emittenten

    — EU: Organe und Einrichtungen der Europäischen Union

    C0280

    Währung

    Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, in der die Emission erfolgt ist.

    Dabei ist Folgendes zu beachten:

    — Dieses Element gilt nicht für CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen (für Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht) und aus demselben Grund auch nicht für CIC 75 und CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung).

    — Im Hinblick auf CIC-Kategorie 9, ausgenommen CIC 95, Anlagen (zur Eigennutzung), ist diejenige Währung anzugeben, in der die Investition erfolgte.

    C0290

    CIC

    Ergänzender Identifikationscode zur Klassifizierung der Vermögenswerte gemäß der CIC-Tabelle in Anhang VI der vorliegenden Verordnung. Wird ein Vermögenswert anhand der CIC-Tabelle klassifiziert, müssen die Unternehmen das repräsentativste Risiko berücksichtigen, dem der Vermögenswert ausgesetzt ist.

    ▼M4

    C0292

    SCR-Berechnung bei OGA

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 -  OGA, auf die gemäß Artikel 84 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zur Berechnung der SCR ein vollständiger Look-through-Ansatz angewandt wurde;

    2 -  OGA, auf die gemäß Artikel 84 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 ein „vereinfachter“ Look-through-Ansatz auf der Grundlage der Zielallokation der Basiswerte oder der zuletzt gemeldeten Basiswertallokation angewandt wurde und für die Datengruppierungen verwendet wurden;

    3 -  OGA, auf die gemäß Artikel 84 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 ein „vereinfachter“ Look-through-Ansatz auf der Grundlage der Zielallokation der Basiswerte oder der zuletzt gemeldeten Basiswertallokation angewandt wurde und für die keine Datengruppierungen verwendet wurden;

    4 -  OGA, bei denen gemäß Artikel 168 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der „Typ-2-Aktien“-Ansatz angewandt wurde;

    9 -  Entfällt

    Die bei diesem Posten gewählte Antwort zum Look-through-Ansatz muss den zur Berechnung der SCR gewählten Ansatz widerspiegeln. Bei den Angaben zum Look-through-Ansatz in Meldebogen S. 06.03 sind die in den allgemeinen Bemerkungen zu diesem Meldebogen genannten Schwellenwerte zu berücksichtigen.

    Dieses Element gilt nur für CIC-Kategorie 4.

    ▼M1

    C0300

    Infrastrukturinvestition

    Geben Sie an, ob es sich bei dem Vermögenswert um eine Infrastrukturinvestition im Sinne des Artikels 1 Absätze 55a und 55b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission handelt.

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Keine Infrastrukturinvestition

    2 — Nichtqualifizierte Infrastruktur: Staatliche Garantie (der Regierung, der Zentralbank oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft)

    3 — Nichtqualifizierte Infrastruktur: Staatliche Förderung einschließlich öffentlich-privater Partnerschaften (der Regierung, der Zentralbank oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft)

    4 — Nichtqualifizierte Infrastruktur: Supranationale Garantie/Unterstützung (EZB, multilaterale Entwicklungsbank, internationale Organisation)

    9 — Nichtqualifizierte Infrastruktur: Sonstige nicht in die oben genannten Kategorien eingestufte nichtqualifizierte Infrastrukturdarlehen oder -investitionen

    12 — Qualifizierte Infrastruktur: Staatliche Garantie (der Regierung, der Zentralbank oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft)

    13 — Qualifizierte Infrastruktur: Staatliche Förderung einschließlich öffentlich-privater Partnerschaften (der Regierung, der Zentralbank oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft)

    14 — Qualifizierte Infrastruktur: Supranationale Garantie/Unterstützung (EZB, multilaterale Entwicklungsbank, internationale Organisation)

    19 — Qualifizierte Infrastruktur: Sonstige nicht in die oben genannten Kategorien eingestufte qualifizierte Infrastrukturinvestitionen

    20 — Europäischer langfristiger Investmentfonds (ELTIF, der in Infrastrukturvermögenswerte investiert, und ELTIF, der in andere — nicht infrastrukturbezogene — Vermögenswerte investiert)

    ▼B

    C0310

    Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen

    Gilt nur für die Vermögenswertkategorien 3 und 4.
    Geben Sie an, ob es sich bei einem Eigenkapital- oder sonstigen Anteil um eine Beteiligung handelt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: ►M4  
    1 -  Keine Beteiligung
    2 -  Beteiligung, auf die der Look-through-Ansatz nach Artikel 84 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 angewandt wird
    3 -  Beteiligung, auf die der Look-through-Ansatz nach Artikel 84 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 nicht angewandt wird  ◄

    C0320

    Externes Rating

    ►M2  Gilt zumindest für die CIC-Kategorien 1, 2, 5, 6 und 8 (Hypotheken und Darlehen außer Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen), soweit vorhanden.

    Hierbei handelt es sich um das Emissionsrating für den Vermögenswert zum Berichtsstichtag, das von der benannten Ratingagentur (ECAI) vorgelegt wurde.

    Ist kein Emissionsrating verfügbar, ist das Feld „Element“ freizulassen. ◄

    C0330

    Benannte ECAI

    ►M2  Geben Sie anhand der folgenden erschöpfenden Liste den Namen der Ratingagentur an, die als benannte ECAI das externe Rating in C0320 vornimmt. Werden Ratings von Tochterunternehmen der ECAI ausgegeben, geben Sie die Mutter-ECAI an (siehe ESMA-Liste der registrierten oder zertifizierten Ratingagenturen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen). Wurde eine neue Ratingagentur von der ESMA registriert oder zertifiziert und die erschöpfende Liste noch nicht aktualisiert, geben Sie bitte „Sonstige benannte ECAI“ an.
    Gilt zumindest für die CIC-Kategorien 1, 2, 5, 6 und 8 (Hypotheken und Darlehen außer Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen), soweit vorhanden. ◄ ►M4  
    —  Euler Hermes Rating GmbH (LEI-Code: 391200QXGLWHK9VK6V27)
    —  Japan Credit Rating Agency Ltd (LEI-Code: 35380002378CEGMRVW86)
    —  BCRA-Credit Rating Agency AD (LEI-Code: 747800Z0IC3P66HTQ142)
    —  Creditreform Rating AG (LEI-Code: 391200PHL11KDUTTST66)
    —  Scope Ratings GmbH (LEI-Code: 391200WU1EZUQFHDWE91)
    —  ICAP Group SA (LEI-Code: 2138008U6LKT8VG2UK85)
    —  GBB-Rating Gesellschaft für Bonitätsbeurteilung GmbH (LEI-Code: 391200OLWXCTKPADVV72)
    —  ASSEKURATA Assekuranz Rating-Agentur GmbH (LEI-Code: 529900977LETWLJF3295)
    —  ARC Ratings, S.A. (LEI-Code: 213800OZNJQMV6UA7D79)
    —  AM Best Europe
    —  A.M. Best (EU) Rating Services B.V. (LEI-Code: 549300Z2RUKFKV7GON79)
    —  AM Best Europe-Rating Services Ltd. (AMBERS) (LEI-Code: 549300VO8J8E5IQV1T26)
    —  DBRS Ratings Limited (LEI-Code: 5493008CGCDQLGT3EH93)
    —  Fitch

    — Fitch France S.A.S. (LEI-Code: 2138009Y4TCZT6QOJO69)

    — Fitch Deutschland GmbH (LEI-Code: 213800JEMOT1H45VN340)

    — Fitch Italia S.p.A. (LEI-Code: 213800POJ9QSCHL3KR31)

    — Fitch Polska S.A. (LEI-Code: 213800RYJTJPW2WD5704)

    — Fitch Ratings España S.A.U. (LEI-Code: 213800RENFIIODKETE60)

    — Fitch Ratings Limited (LEI-Code: 2138009F8YAHVC8W3Q52)

    — Fitch Ratings CIS Limited (LEI-Code: 213800B7528Q4DIF2G76)


    —  Moody’s

    — Moody’s Investors Service Cyprus Ltd (LEI-Code: 549300V4LCOYCMNUVR81)

    — Moody’s France S.A.S. (LEI-Code: 549300EB2XQYRSE54F02)

    — Moody’s Deutschland GmbH (LEI-Code: 549300M5JMGHVTWYZH47)

    — Moody’s Italia S.r.l. (LEI-Code: 549300GMXJ4QK70UOU68)

    — Moody’s Investors Service España S.A. (LEI-Code: 5493005X59ILY4BGJK90)

    — Moody’s Investors Service Ltd (LEI-Code: 549300SM89WABHDNJ349)

    — Moody’s Investors Service EMEA Ltd (LEI-Code: 54930009NU3JYS1HTT72)

    — Moody’s Investors Service (Nordics) AB (LEI-Code: 549300W79ZVFWJCD2Z23)


    —  Standard & Poor’s
    —  S&P Global Ratings Europe Limited (LEI-Code:5493008B2TU3S6QE1E12)
    —  CRIF Ratings S.r.l. (LEI-Code: 8156001AB6A1D740F237)
    —  Capital Intelligence Ratings Ltd (LEI-Code: 549300RE88OJP9J24Z18)
    —  European Rating Agency, a.s. (LEI-Code: 097900BFME0000038276)
    —  Axesor Risk Management SL (LEI-Code: 959800EC2RH76JYS3844)
    —  Cerved Rating Agency S.p.A. (LEI-Code: 8156004AB6C992A99368)
    —  Kroll Bond Rating Agency (LEI-Code: 549300QYZ5CZYXTNZ676)
    —  The Economist Intelligence Unit Ltd (LEI-Code: 213800Q7GRZWF95EWN10)
    —  Dagong Europe Credit Rating Srl (Dagong Europe) (LEI-Code: 815600BF4FF53B7C6311)
    —  Spread Research (LEI-Code: 969500HB6BVM2UJDOC52)
    —  EuroRating Sp. z o.o. (LEI-Code: 25940027QWS5GMO74O03)
    —  HR Ratings de México, S.A. de C.V. (HR Ratings) (LEI-Code: 549300IFL3XJKTRHZ480)
    —  Egan-Jones Ratings Co. (EJR) (LEI-Code: 54930016113PD33V1H31)
    —  modeFinance S.r.l. (LEI-Code: 815600B85A94A0122614)
    —  INC Rating Sp. z o.o. (LEI-Code: 259400SUBF5EPOGK0983)
    —  Rating-Agentur Expert RA GmbH (LEI-Code: 213800P3OOBSGWN2UE81)
    —  Kroll Bond Rating Agency Europe Limited (LEI-Code: 5493001NGHOLC41ZSK05)
    —  Nordic Credit Rating AS (LEI-Code: 549300MLUDYVRQOOXS22)
    —  DBRS Rating GmbH (LEI-Code: 54930033N1HPUEY7I370)
    —  Beyond Ratings SAS (LEI-Code: 9695006ORIPPZ3QSM810)
    —  Sonstige benannte ECAI
    —  Es wurde keine ECAI benannt und zur Berechnung der SCR wird eine Vereinfachung angewandt  ◄
    ►M4  Diese Angabe ist zu übermitteln, wenn „Externes Rating“ (C0320) gemeldet wird. Im Falle der Angabe „Es wurde keine ECAI benannt und zur Berechnung der SCR wird eine Vereinfachung angewandt“ bleibt das Feld „Externes Rating“ (C0320) leer und ist bei „Bonitätsstufe“ (C0340) eine der folgenden Möglichkeiten auszuwählen: 2a; 3a oder 3b ◄

    C0340

    Bonitätsstufe

    ►M2  Gilt für jeden Vermögenswert, der für die Zwecke der SCR-Berechnung einer Bonitätsstufe zugeordnet werden muss. ◄
    Geben Sie die Bonitätsstufe an, die dem Vermögenswert gemäß Artikel 109a Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG zugewiesen wurde.
    Insbesondere muss die Bonitätsstufe ggf. intern erfolgte Bonitätsanpassungen durch Unternehmen, die die Standardformel verwenden, zum Ausdruck bringen.
    Dieses Element gilt nicht für Vermögenswerte, die von Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, intern bewertet werden. Wenn Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, keine interne Bewertung vornehmen, ist dieses Element zu berichten.
    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: ►M4  
    0 -  Bonitätsstufe 0
    1 -  Bonitätsstufe 1
    2 -  Bonitätsstufe 2
    2a -  Bonitätsstufe 2 wegen Anwendung von Artikel 176a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 auf Anleihen und Darlehen ohne Rating
    3 -  Bonitätsstufe 3
    3a -  Bonitätsstufe 3 wegen Anwendung der vereinfachten Berechnung nach Artikel 105a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35
    3b -  Bonitätsstufe 3 wegen Anwendung von Artikel 176a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 auf Anleihen und Darlehen ohne Rating
    4 -  Bonitätsstufe 4
    5 -  Bonitätsstufe 5
    6 -  Bonitätsstufe 6
    9 -  Kein Rating verfügbar  ◄

    C0350

    Internes Rating

    ►M2  Gilt nur für die CIC-Kategorien 1, 2, 5 und 6. ◄

    ►M2  Gilt zumindest für die CIC-Kategorien 1, 2, 5, 6 und 8 (Hypotheken und Darlehen außer Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen), soweit vorhanden. ◄

    C0360

    Laufzeit/Duration

    Gilt nur für die CIC-Kategorien 1, 2, 4 (sofern anwendbar, z. B. bei Organismen für gemeinsame Anlagen, die vorwiegend in Anleihen angelegt sind), 5 und 6.

    Kapitalbindungsdauer der Vermögenswerte, definiert als „modifizierte Restlaufzeit“ (berechnet anhand der vom Berichtsstichtag bis zum Fälligkeitstermin verbleibenden Zeit). Bei Vermögenswerten ohne festen Fälligkeitstermin ist der erste Kündigungstermin zu verwenden. Die Duration ist unter Zugrundelegung des wirtschaftlichen Werts zu berechnen.

    C0370

    Solvabilität-II-Preis je Einheit

    Betrag für den Vermögenswert in der Berichtswährung, sofern relevant.

    Dieses Element ist zu übermitteln, wenn im ersten Teil des Meldebogens unter „Angaben zu den gehaltenen Positionen“ eine „Menge“ (C0130) eingetragen wurde.

    Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element „Prozentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit“ (C0380) gemeldet wird.

    C0380

    Prozentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit

    ►M1  
    Betrag in Prozent des Nennwerts, Preis des Vermögenswerts ohne aufgelaufene Zinsen, sofern relevant.
    Dieses Element ist zu übermitteln, wenn im ersten Teil des Meldebogens unter „Angaben zu den gehaltenen Positionen“ ein „Nennwert“ (C0140) eingetragen wurde, außer für die CIC-Kategorien 71 und 9.
    Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element „Solvabilität-II-Preis je Einheit“ (C0370) gemeldet wird.  ◄

    C0390

    Fälligkeitstermin

    Gilt nur für die CIC-Kategorien 1, 2, 5, 6 und 8, CIC 74 und CIC 79.

    Geben Sie den ISO 8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Fälligkeitstermins an.

    Entspricht stets dem Fälligkeitstermin, auch bei kündbaren Wertpapieren.

    Dabei ist Folgendes zu beachten:

    — Bei Wertpapieren ohne bestimmte Fälligkeit (Perpetuals) ist „9999–12–31“einzusetzen

    — Für CIC-Kategorie 8 — Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen — ist die (anhand der Höhe des Darlehens) gewichtete Restlaufzeit zu melden.

    S.06.03 — Organismen für gemeinsame Anlagen — Look-Through-Ansatz

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die vierteljährliche und die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

    Dieser Meldebogen enthält anhand des Look-Through-Ansatzes ermittelte Informationen über Organismen für gemeinsame Anlagen oder Anlagen in Fondsform, einschließlich Angaben darüber, ob es sich um Beteiligungen handelt, nach Vermögenswertkategorie des Basiswerts, Ausgabeland und Währung. ►M2  Unter Prüfung der Verhältnismäßigkeit und der speziellen Hinweise im Meldebogen ist der Look-Through-Ansatz so oft zu wiederholen, bis sämtliche Vermögenswertkategorien, Länder und Währungen erfasst sind. Im Falle von Dachfonds wird bei der Durchschau nach demselben Ansatz verfahren. ◄

    ▼M3

    Der Meldebogen enthält Angaben zu 100 % des Werts, der in Organismen für gemeinsame Anlagen investiert ist. In Bezug auf die Länderangaben ist allerdings der Look-Through-Ansatz zu verwenden, um die Risikoexpositionen in Höhe von 90 % des gesamten Fondswerts abzüglich der Beträge im Zusammenhang mit CIC 8 und 9 zu erfassen, und in Bezug auf Währungsangaben wird der Look-Through-Ansatz angewandt, um die Risikoexpositionen in Höhe von 90 % des gesamten Fondswerts zu erfassen. Die Unternehmen stellen sicher, dass die 10 %, die nicht nach Ländern aufgeschlüsselt sind, geografisch diversifiziert sind, sodass z. B. nicht mehr als 5 % auf ein einzelnes Land entfallen. Der Look-Through-Ansatz wird von Unternehmen unter Berücksichtigung des investierten Betrags angewandt, beginnend mit dem größten bis hin zum kleinsten Fonds, und muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

    ▼B

    Vierteljährliche Angaben sind nur zu übermitteln, wenn die Organismen für gemeinsame Anlagen mehr als 30 % der Gesamtanlagen des Unternehmens ausmachen; als Maß gilt das Verhältnis zwischen den im Meldebogen S.02.01 unter C0010/R0180 aufgeführten Organismen für gemeinsame Anlagen zuzüglich der unter C0010/R0220 und C0010/R0090 desselben Meldebogens einbezogenen Organismen für gemeinsame Anlagen und der Summe der im selben Meldebogen unter C0010/R0070 und C0010/R0220 aufgeführten Werte.

    Die Elemente sind als positive Werte zu berichten, sofern in den Hinweisen nichts anderes vorgegeben ist.

    Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt; die hier aufgeführten CIC-Codes beziehen sich auf Anhang VI, der die Tabelle des Complementary Identification Code enthält.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    C0010

    ID-Code des Organismus für gemeinsame Anlagen

    ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:

    — ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

    — Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

    — Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind, dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

    C0020

    Art des ID-Codes des Organismus für gemeinsame Anlagen

    Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — ISO 6166 ISIN

    2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

    3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

    4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

    5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

    6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

    7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

    8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

    9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

    99 — Vom Unternehmen vergebener Code

    C0030

    Kategorie des zugrunde liegenden Vermögenswerts

    Geben Sie die im Organismus für gemeinsame Anlagen enthaltenen Vermögenswertkategorien, Forderungen und Derivate an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Staatsanleihen

    2 — Unternehmensanleihen

    3L — Notierte Aktien

    3X — Nicht notierte Aktien

    4 — Organismen für gemeinsame Anlagen

    5 — Strukturierte Schuldtitel

    6 — Besicherte Wertpapiere

    7 — Barmittel und Einlagen

    8 — Hypotheken und Darlehen

    9 — Immobilien

    0 — Sonstige Anlagen (einschließlich Forderungen)

    A — Futures

    B — Kaufoptionen

    C — Verkaufsoptionen

    D — Swaps

    E — Forwards

    F — Kreditderivate

    L — Verbindlichkeiten

    ►M2  Sowohl bei „Dachfonds“ als auch bei anderen Fonds ist Kategorie „4 — Organismen für gemeinsame Anlagen“ ausschließlich für nicht wesentliche Restwerte zu verwenden. ◄

    C0040

    Ausgabeland

    Aufschlüsselung aller unter C0030 angegebenen Vermögenswertkategorien nach Ausgabeländern. Geben Sie den Standort des Emittenten an.

    Der Standort richtet sich nach der Anschrift des Emittenten.

    Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

    — ISO 3166–1 Alpha–2-Code

    — XA: Supranationale Emittenten

    — EU: Organe und Einrichtungen der Europäischen Union

    — AA: Aggregierte Länder unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle

    Dieses Element gilt nicht für die unter C0030 übermittelten Kategorien 8 und 9.

    C0050

    Währung

    ►M3  Geben Sie an, ob es sich bei der Währung der Vermögenswertkategorie um die Berichtswährung oder um eine Fremdwährung handelt. Als Fremdwährungen gelten alle anderen Währungen als die Berichtswährung. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 —  Berichtswährung

    2 —  Fremdwährung

    3 —  Aggregierte Währungen unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle ◄

    C0060

    Gesamtbetrag

    Durch Organismen für gemeinsame Anlagen investierter Gesamtbetrag nach Vermögenswertkategorien, Ländern und Währungen.

    ►M2  Verbindlichkeiten sind als positive Werte auszuweisen, es sei denn, es handelt sich um eine derivative Verbindlichkeit. ◄

    Für Derivate kann ein positiver (bei Vermögenswerten) oder negativer (bei Verbindlichkeiten) Gesamtbetrag angegeben werden.

    S.07.01 — Strukturierte Produkte

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

    Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt; die hier aufgeführten CIC-Codes beziehen sich auf Anhang VI, der die Tabelle des Complementary Identification Code enthält.

    Dieser Meldebogen enthält eine nach Einzelposten (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz) erstellte Liste der vom Unternehmen direkt gehaltenen strukturierten Produkte. Strukturierte Produkte sind Vermögenswerte, die der Kategorie 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere) zugeordnet werden.

    Dieser Meldebogen ist nur zu übermitteln, wenn der Anteil der strukturierten Produkte mehr als 5 % beträgt, als Maß gilt hierbei das Verhältnis zwischen den Vermögenswerten, die in die Kategorien 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere) des Anhangs IV — Vermögenswertkategorien der vorliegenden Verordnung eingestuft wurden, und der Summe der Elemente C0010/R0070 und C0010/R0220 des Meldebogens S.02.01.

    In einigen Fällen wird mit der Art der strukturierten Produkte (C0070) das in das strukturierte Produkte eingebettete Derivat gekennzeichnet. Wenn das strukturierte Produkte das genannte Derivat enthält, ist diese Einstufung zu verwenden.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    C0040

    ID-Code des Vermögenswerts

    Der Identifikationscode des strukturierten Produkts, wie auf S.06.02 übermittelt, nach absteigender Priorität:

    — ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

    — Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

    — Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind. Der Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und darf für kein anderes Produkt verwendet werden.

    Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR“.

    C0050

    Art des ID-Codes des Vermögenswerts

    Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — ISO 6166 ISIN

    2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

    3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

    4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

    5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

    6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

    7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

    8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

    9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

    99 — Vom Unternehmen vergebener Code

    Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts“ die Option 9 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code+Währungscode zusammensetzt: „9/1“.

    C0060

    Art der Sicherheit

    Geben Sie unter Verwendung der in Anhang IV festgelegten Vermögenswertkategorien die Art der Sicherheit an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Staatsanleihen

    2 — Unternehmensanleihen

    3 — Eigenkapital

    4 — Organismen für gemeinsame Anlagen

    5 — Strukturierte Schuldtitel

    6 — Besicherte Wertpapiere

    7 — Barmittel und Einlagen

    8 — Hypotheken und Darlehen

    9 — Immobilien

    0 — Sonstige Anlagen

    10 — Keine Sicherheit

    Wenn für ein strukturiertes Produkt Sicherheiten von mehr als einer Art vorliegen, ist die repräsentativste Art anzugeben.

    C0070

    Art des strukturierten Produkts

    Geben Sie die Art des strukturierten Produkts an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Synthetische Unternehmensanleihen (Credit Linked Notes)

    Sicherheit oder Einlage mit eingebettetem Kreditderivat (z. B. Credit Default Swaps oder Credit Default Options).

    2 — Constant Maturity Swaps

    (Sicherheit mit eingebettetem Zinsswap („IRS“), wobei der variable Zinssatz in regelmäßigen Abständen an einen Marktzins für feste Laufzeiten angepasst wird)

    3 — Asset Backed Securities

    (mit Vermögenswerten besicherte Wertpapiere.)

    4 — Mortgage Backed Securities

    (mit Hypotheken besicherte Wertpapiere)

    5 — Commercial Mortgage-Backed Securities

    (durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien, z. B. Einzelhandelsimmobilien, Bürogebäude, Industriegebäude, Mehrfamilienhäuser und Hotels, besicherte Wertpapiere)

    6 — Collaterised Debt Obligations

    (strukturierte Schuldtitel, besichert durch ein Portfolio aus besicherten oder unbesicherten Anleihen, die von einem Unternehmen oder Staat begeben wurden, oder besicherte oder unbesicherte Darlehen an gewerbliche Bankkunden aus dem Handels- oder Produktionssektor)

    7 — Collaterised Loan Obligations

    (Wertpapiere, mit denen ein Darlehensportfolio verbrieft wird, wobei die Zahlungsströme des Wertpapiers aus dem Portfolio abgeleitet werden)

    8 — Collaterised Mortgage Obligations

    (als Investment Grade eingestufte Wertpapiere, die durch einen Pool aus Anleihen, Darlehen und anderen Vermögenswerten besichert sind)

    9 — Zinssatzabhängige Schuldtitel und Einlagen

    10 — Aktien- oder aktienindexabhängige Schuldtitel und Einlagen

    11 — Wechselkurs- und warenpreisabhängige Schuldtitel und Einlagen

    12 — Gemischt abhängige Schuldtitel und Einlagen

    (einschließlich Immobilien und Anteilspapiere)

    13 — Marktabhängige Schuldtitel und Einlagen

    14 — Versicherungsabhängige Schuldtitel und Einlagen, einschließlich Schuldtitel mit Bezug auf das Katastrophen- und Wetterrisiko sowie das Sterblichkeitsrisiko

    99 — Sonstige, nicht aufgeführte Schuldtitel und Einlagen

    C0080

    Kapitalschutz

    Geben Sie an, ob ein Kapitalschutz für das Produkt besteht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vollständiger Kapitalschutz

    2 — Teilweiser Kapitalschutz

    3 — Kein Kapitalschutz

    C0090

    Wertpapier/ Index/ Portfolio, zugrunde liegend

    Beschreiben Sie die Art des Schutzes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Aktien und Fonds (ausgewählte Aktiengruppe oder Aktienkorb)

    2 — Währung (ausgewählte Währungsgruppe oder Währungskorb)

    3 — Zinssatz und Zinserträge (Anleiheindizes, Ertragskurven, Abweichungen der geltenden Zinssätze bei kurz- und langfristigen Fälligkeitsterminen, Kredit-Spreads, Inflationsraten und andere Zins- oder Ertragsreferenzwerte)

    4 — Rohstoffe (ein ausgewählter Basisrohstoff oder eine Rohstoffgruppe)

    5 — Index (Performance eines ausgewählten Index)

    6 — Mehrfach (Kombination der aufgeführten Optionen)

    9 — Sonstige, nicht aufgeführte Optionen (z. B. sonstige wirtschaftliche Indikatoren)

    C0100

    Einforderbar oder kündbar

    Geben Sie an, ob das Produkt mit einer Call-Option, einer Put-Option oder mit beiden Optionen ausgestattet ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Call-Option des Käufers

    2 — Call-Option des Verkäufers

    3 — Put-Option des Käufers

    4 — Put-Option des Verkäufers

    5 — Beliebige Kombination der aufgeführten Optionen

    ►M3  6 — entfällt ◄

    C0110

    Synthetisches strukturiertes Produkt

    Geben Sie an, ob es sich um ein strukturiertes Produkt ohne jede Vermögenswertübertragung handelt (d. h. um ein Produkt, das bei Eintreten eines widrigen/günstigen Ereignisses keine Übertragung von Vermögenswerten, ausgenommen Barzahlungen, bedingt). Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Strukturiertes Produkt ohne Vermögenswertübertragung

    2 — Strukturiertes Produkt mit Vermögenswertübertragung

    C0120

    Strukturiertes Produkt mit vorzeitiger Rückzahlung

    Geben Sie an, ob das strukturierte Produkt die Möglichkeit einer vorzeitigen Rückzahlung bietet, definiert als vorzeitige, nicht terminierte Rückzahlung des Kapitalbetrags. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Strukturiertes Produkt mit vorzeitiger Rückzahlung

    2 — Strukturiertes Produkt ohne vorzeitige Rückzahlung

    C0130

    Wert der Sicherheit

    Gesamtbetrag der mit dem strukturierten Produkt verbundenen Sicherheit, ungeachtet der Art der Sicherheit.

    Im Falle der Besicherung auf der Grundlage eines Portfolios ist nur der im Einzelvertrag genannte und nicht der Gesamtbetrag zu übermitteln.

    C0140

    Sicherheitenportfolio

    In diesem Element ist anzugeben, ob die Sicherheit für das strukturierte Produkt nur ein vom Unternehmen gehaltenes strukturiertes Produkt oder mehrere solche Produkte bedeckt. Die Nettopositionen beziehen sich auf die für strukturierte Produkte gehaltenen Positionen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Sicherheit berechnet auf der Grundlage der Nettopositionen aus einer Gruppe von Verträgen

    2 — Sicherheit berechnet auf der Grundlage eines einzigen Vertrags

    10 — Keine Sicherheit

    C0150

    Feste Jahresrendite

    Geben Sie, sofern anwendbar, die Verzinsung (als Dezimalzahl) für die CIC-Kategorien 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere) an.

    C0160

    Variable Jahresrendite

    Geben Sie, sofern anwendbar, die variable Jahresrendite für die CIC-Kategorien 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere) an. Sie wird üblicherweise angegeben als Referenzmarktsatz zuzüglich eines Spreads, in Abhängigkeit von der Performanz eines Portfolios oder Index (in Abhängigkeit von einer Basis) oder auf komplexere Weise, z. B. anhand der Kursentwicklung der zugrunde liegenden Aktien (verlaufsabhängig). ►M2  Um zu verdeutlichen, wie die Rendite ermittelt wird, kann dieser Posten erforderlichenfalls als Strang dargestellt werden. ◄

    C0170

    Verlust bei Ausfall

    Der Prozentsatz (anzugeben als Dezimalzahl, ►M2  d. h. 5 % ist anzugeben als 0,05 ◄ ) des investierten Betrags, der im Falle eines Ausfalls nicht eingezogen wird, sofern anwendbar, für die CIC-Kategorien 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere).

    Wenn der Kontrakt keine entsprechenden Angaben enthält, ist dieses Element nicht zu übermitteln. Dieses Element gilt nicht für strukturierte Produkte, die keine Kredite darstellen.

    C0180

    Attachment-Point

    Der vertraglich vereinbarte Ausfallprozentsatz (als Dezimalzahl anzugeben), bei dessen Überschreitung das strukturierte Produkt betroffen ist, sofern anwendbar, für die CIC-Kategorien 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere). Dieses Element gilt nicht für strukturierte Produkte, die keine Kredite darstellen.

    C0190

    Detachment-Point

    Der vertraglich vereinbarte Ausfallprozentsatz (als Dezimalzahl anzugeben), bei dessen Überschreitung das strukturierte Produkt nicht mehr betroffen ist, sofern anwendbar, für die CIC-Kategorien 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere). Dieses Element gilt nicht für strukturierte Produkte, die keine Kredite darstellen.

    S.08.01 — Offene Derivate

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die vierteljährliche und die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

    Die in diesem Meldebogen aufgeführten Derivatkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt; die hier aufgeführten CIC-Codes beziehen sich auf Anhang VI, der die Tabelle des Complementary Identification Code enthält. Dieser Meldebogen enthält eine nach Einzelposten (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz) erstellte Liste der vom Unternehmen direkt gehaltenen Derivate, die in die Vermögenswertkategorien A bis F einzustufen sind.

    ▼M1

    Derivate gelten als Vermögenswerte, wenn ihr Solvabilität-II-Wert positiv oder gleich null ist. Sie gelten als Verbindlichkeiten, wenn ihr Solvabilität-II-Wert negativ ist. Zu übermitteln sind sowohl als Vermögenswerte als auch als Verbindlichkeiten gewertete Derivate.

    ▼B

    Anzugeben sind Informationen über sämtliche Derivatekontrakte, die während des Berichtszeitraums in Kraft waren und nicht vor dem Berichtsstichtag geschlossen wurden.

    Wenn häufige Geschäfte auf der Grundlage desselben Derivats zu mehrfachen offenen Positionen führen, können die Angaben für das Derivat auf aggregierter oder Nettobasis übermittelt werden, solange alle relevanten Eigenschaften gleich sind und die spezifischen Hinweise für jedes relevante Element beachtet werden.

    Die Elemente sind als positive Werte zu berichten, sofern in den Hinweisen nichts anderes vorgegeben ist.

    Ein Derivat ist ein Finanzinstrument oder ein anderer Kontrakt mit allen drei nachstehenden Merkmalen:

    a) 

    Seine Wertentwicklung ist an einen bestimmten Zinssatz, den Preis eines Finanzinstruments, einen Rohstoffpreis, Wechselkurs, Preis- oder Zinsindex, ein Bonitätsrating, einen Kreditindex oder eine ähnliche Variable gekoppelt, sofern bei einer nicht finanziellen Variablen diese nicht spezifisch für eine der Vertragsparteien ist (auch „Basiswert“ genannt).

    b) 

    Es erfordert keine Anfangsauszahlung oder eine, die im Vergleich zu anderen Vertragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, geringer ist.

    c) 

    Es wird zu einem späteren Zeitpunkt beglichen.

    Der vorliegende Meldebogen besteht aus zwei Tabellen: Angaben zu den gehaltenen Positionen und Angaben zu Derivaten.

    ▼M3

    In der Tabelle „Angaben zu den gehaltenen Positionen“ ist jedes Derivat einzeln aufzuführen, und zwar in so vielen Zeilen, wie zur ordnungsgemäßen Angabe aller in dieser Tabelle erfragten nicht monetären Variablen erforderlich sind. Wenn für dasselbe Derivat einer Variable zwei Werte zugewiesen werden können, dann ist dieses Derivat in mehr als einer Zeile zu melden.

    ▼B

    Insbesondere Derivate, für die es mehr als nur ein Währungspaar gibt, sind in die Paarkomponenten zu zerlegen und in unterschiedlichen Zeilen auszuweisen.

    In der Tabelle „Angaben zu Derivaten“ ist jedes Derivat aufzuführen, und zwar in einer Zeile pro Derivat, wobei alle in dieser Tabelle erfragten Variablen einzutragen sind.

    Die Angaben zum externen Rating (C0290) und zur benannten ECAI (C0300) dürfen unter folgenden Voraussetzungen beschränkt werden (entfallen):

    c) 

    per Befreiungsbeschluss der nationalen Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 35 Absätze 6 und 7 der Richtlinie 2009/138/EG oder

    d) 

    per Beschluss der nationalen Aufsichtsbehörde, falls den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen diese spezifischen Informationen infolge von Outsourcing-Regelungen im Anlagebereich nicht unmittelbar zugänglich sind.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    Angaben zu den gehaltenen Positionen

    C0040

    ID-Code des Derivats

    ID-Code des Derivats nach absteigender Priorität:

    — ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

    — Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

    — Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind, dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

    C0050

    Art des ID-Codes des Derivats

    Art des ID-Codes, der für die Position „ID-Code des Derivats“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — ISO 6166 ISIN

    2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

    3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

    4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

    5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

    6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

    7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

    8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

    9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

    99 — Vom Unternehmen vergebener Code

    C0060

    Portfolio

    Unterscheidung zwischen Leben, Nichtleben, Eigenmitteln, Allgemein (nicht unterteilt) und Sonderverbänden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Leben

    2 — Nichtleben

    3 — Sonderverbände

    4 — Andere interne Fonds

    5 — Eigenmittel

    6 — Allgemein

    Die Untergliederung ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Untergliederung vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

    C0070

    Fondsnummer

    Gilt für Derivate, die in Sonderverbänden oder anderen internen Fonds gehalten werden (Definition entsprechend den nationalen Märkten).

    Die vom Unternehmen vergebene Nummer, die der einmaligen Nummer entspricht, mit der jeder einzelne Fonds bezeichnet wird. Diese Nummer ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und auch in anderen Meldebögen zur Kennzeichnung der Fonds zu verwenden. Sie darf für keinen anderen Fonds wiederverwendet werden.

    C0080

    Derivate in fonds- und indexgebundenen Verträgen

    Geben Sie die in fonds- und indexgebundenen Verträgen gehaltenen Derivate an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Fonds- oder indexgebunden

    2 — Weder fonds- noch indexgebunden

    C0090

    Dem Derivat zugrunde liegendes Instrument

    ►M3  ID-Code des Instruments (Vermögenswert oder Verbindlichkeit), das dem Derivatekontrakt zugrunde liegt. Diese Position ist nur für Derivate auszuweisen, denen ein Instrument oder mehrere Instrumente im Portfolio der Unternehmen zugrunde liegen. Ein Index gilt als ein einzelnes Instrument und ist zu melden. Identifikationscode des dem Derivat zugrunde liegenden Instruments nach absteigender Priorität:

    — ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

    — Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

    — Vom Unternehmen für das zugrunde liegende Instrument vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind; dieser Code muss einmalig sein und im Zeitverlauf für dieses Instrument unverändert beibehalten werden;

    — „Mehrere Vermögenswerte/Verbindlichkeiten“, wenn mehr als ein Vermögenswert oder mehr als eine Verbindlichkeit zugrunde liegen.

    Wenn das zugrunde liegende Instrument ein Index ist, ist der Code des Index anzugeben. ◄

    C0100

    Art des Codes des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit, der/die dem Derivat zugrunde liegt

    ►M3  Art des ID-Codes, der für das Element „Dem Derivat zugrunde liegendes Instrument“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 —  ISO 6166 ISIN

    2 —  CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

    3 —  SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

    4 —  WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

    5 —  Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

    6 —  BBGID (Bloomberg Global ID)

    7 —  Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

    8 —  FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

    9 —  Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

    99 —  Vom Unternehmen vergebener Code, falls keine der vorstehenden Optionen verfügbar ist. Diese Option ist auch in den Fällen „Mehrere Vermögenswerte/Verbindlichkeiten“ und Indizes zu verwenden. ◄

    C0110

    Derivatverwendung

    Beschreiben Sie die Verwendung des Derivats (Mikro-Hedge/Makro-Hedge, effiziente Portfolioverwaltung).

    Mikro-Hedge bezieht sich auf Derivate, die einzelne Finanzinstrumente (Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten), geplante Transaktionen oder Verbindlichkeiten bedecken.

    Makro-Hedge bezieht sich auf Derivate, die mehrere Finanzinstrumente (Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten), geplante Transaktionen oder Verbindlichkeiten bedecken.

    Bei einer effizienten Portfolioverwaltung geht es in der Regel darum, den Ertrag des Portfolios zu steigern, indem mit Hilfe eines Derivats oder einer Gruppe von Derivaten ein (niedriger bewertetes) Zahlungsstrommuster durch ein höher bewertetes ersetzt wird, ohne die Zusammensetzung des Vermögenswertportfolios zu ändern, so dass Investitionsbetrag und Transaktionskosten verringert werden.

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Mikro-Hedge

    2 — Makro-Hedge

    3 — Ausgleich der Zahlungsströme für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Matching-Adjustment-Portfolios

    4 — Effiziente Portfolioverwaltung von anderer Art als „Anpassung der Zahlungsströme für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Matching-Adjustment-Portfolios“

    C0120

    Delta

    Gilt nur für die CIC-Kategorien B und C (Call- und Put-Optionen) mit Bezug auf den Zeitpunkt der Berichterstattung.

    Misst die Änderungsrate des Optionswerts in Bezug auf Änderungen des Preises des zugrunde liegenden Vermögenswerts.

    Diese Rate ist als Dezimalzahl zu übermitteln.

    C0130

    Nennwert des Derivats

    Der durch das Derivat bedeckte oder exponierte Betrag.

    Bei Futures- und Optionsgeschäften entspricht er der Kontraktgröße multipliziert mit dem Triggerwert und der in dieser Zeile gemeldeten Anzahl der Kontrakte. Bei Swaps und Forward-Kontrakten entspricht er dem in dieser Zeile gemeldeten Kontraktbetrag. Bei gefächerten Triggerwerten ist der Durchschnittswert zu verwenden.

    Der Nennwert bezieht sich auf den Betrag, der besichert/angelegt wird (wenn keine Risiken abgesichert werden). Liegen mehrere Geschäfte vor, ist der Nettobetrag zum Zeitpunkt der Berichterstattung anzugeben.

    C0140

    Käufer/Verkäufer

    Nur für Futures- oder Optionsgeschäfte, Swaps und Kreditderivatekontrakte ►M2  (Währungs-, Kreditausfall- und wertpapierbasierte Swaps) ◄ .

    Geben Sie an, ob der Derivatekontrakt gekauft oder verkauft wurde.

    Bei Swaps wird die Käufer- oder Verkäuferrolle in Abhängigkeit vom Wertpapier oder dem Nennwert und den Zahlungen im Zusammenhang mit dem Swap bestimmt.

    Der Verkäufer eines Swaps besitzt das Wertpapier oder den Nennwert zu Vertragsbeginn und erklärt seine Bereitschaft, während der Vertragslaufzeit dieses Wertpapier oder diesen Nennwert nebst ggf. weiterer vertraglich vereinbarter Zahlungen zu übertragen.

    Der Käufer eines Swaps ist nach Vollzug des Derivatekontrakts Besitzer des Wertpapiers oder des Nennwerts und erhält während der Vertragslaufzeit dieses Wertpapier oder diesen Nennwert zuzüglich weiterer ggf. vertraglich vereinbarter Zahlungen.

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen, Zinsswaps sind ausgenommen:

    1 — Käufer

    2 — Verkäufer

    Für Zinsswaps ist aus der folgenden erschöpfenden Liste eine Option auszuwählen:

    3 — FX–FL: Feste gegen variable Verzinsung

    4 — FX–FX: Feste gegen feste Verzinsung

    5 — FL–FX: Variable gegen feste Verzinsung

    6 — FL–FL: Variable gegen variable Verzinsung

    C0150

    Bis dato gezahlte Prämie

    ►M2  Zahlung, die (im Falle eines Kaufs) ab dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen den Derivatkontrakt geschlossen hat, für Optionen geleistet wird, sowie vorab und regelmäßig geleistete Zahlungen für Swaps. ◄

    C0160

    Bis dato vereinnahmte Prämie

    ►M2  Zahlung, die (im Falle eines Verkaufs) ab dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen den Derivatkontrakt geschlossen hat, für Optionen entgegengenommen wird, sowie vorab und regelmäßig entgegengenommene Zahlungen für Swaps. ◄

    C0170

    Anzahl der Kontrakte

    Anzahl der ähnlichen in dieser Zeile übermittelten Derivatekontrakte. Anzugeben ist die Anzahl der eingegangenen Kontrakte. Bei Over-The-Counter-Derivaten, z. B. einer Swapvereinbarung, ist „1“ einzutragen, liegen zehn gleich geartete Swaps vor, ist „10“ einzutragen.

    Die Anzahl der Kontrakte schließt alle zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausstehenden Kontrakte ein.

    C0180

    Kontraktgröße

    Anzahl der dem Kontrakt zugrunde liegenden Vermögenswerte (bei Futures auf Aktien ist das z. B. die Anzahl der Aktien, die pro Derivatekontrakt zum Fälligkeitstermin zu liefern sind, bei Futures auf Anleihen ist es der jedem Kontrakt zugrunde liegende Referenzbetrag).

    Die Bestimmung der Kontraktgröße hängt von der Art des Instruments ab. Bei Futures auf Aktien wird die Kontraktgröße üblicherweise in Abhängigkeit von der Anzahl der zugrunde liegenden Aktien definiert.

    Bei Futures auf Anleihen wird dazu der Nominalbetrag der zugrunde liegenden Anleihe herangezogen.

    Gilt nur für Futures- und Optionsgeschäfte.

    C0190

    Maximalverlust bei Eintritt eines Ereignisses, das zur Auflösung des Vertrags führt

    Maximalverlust bei Eintritt eines Ereignisses, das zur Auflösung des Vertrages führt. Gilt für CIC-Kategorie F.

    Bei einem zu 100 % besicherten Kreditderivat ist der Maximalverlust eines Ereignisses, das zur Auflösung des Vertrags führt, gleich null.

    C0200

    Abflussbetrag Swap

    Im Rahmen der Swapvereinbarung im Berichtszeitraum gezahlter Betrag (außer Prämien). Entspricht den Zinszahlungen im Rahmen von Zinsswaps (IRS) und den gezahlten Beträgen für Währungs-, Kreditausfall-, Total-Return- und andere Swaps.

    Wenn die Zahlung auf Nettobasis erfolgt, ist von den Elementen C0200 und C0210 nur eines zu übermitteln.

    C0210

    Zuflussbetrag Swap

    Im Rahmen des Swapkontrakts im Berichtszeitraum vereinnahmter Betrag (außer Prämien). Entspricht den Zinseinnahmen im Rahmen von Zinsswaps (IRS) und den vereinnahmten Beträgen für Währungs-, Kreditausfall-, Total-Return- und andere Swaps.

    Wenn die Zahlung auf Nettobasis erfolgt, ist von den Elementen C0200 und C0210 nur eines zu übermitteln.

    C0220

    Vertragsbeginn

    Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem die vertraglichen Verpflichtungen in Kraft treten.

    Wenn für ein und dasselbe Derivat verschiedene Daten gelten, sind nur der Tag des ersten Geschäfts und nur eine Zeile pro Derivat anzugeben (keine gesonderten Zeilen für jedes Geschäft), in diese Zeile ist der insgesamt für alle Transaktionsdaten in dieses Derivat investierte Betrag einzutragen.

    Im Falle einer Novation wird das Novationsdatum zum Handelsdatum des betreffenden Derivats.

    C0230

    Laufzeit/Duration

    Laufzeit der Derivate, definiert als „modifizierte Restlaufzeit“(residual modified duration), für Derivate, auf die sich das Durationsmaß anwenden lässt.

    Berechnet als Nettolaufzeit zwischen dem Zu- und Abfluss des Derivats, soweit zutreffend.

    C0240

    Solvabilität-II-Wert

    Gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG berechneter Wert des Derivats zum Zeitpunkt der Berichterstattung. Er kann positiv, negativ oder gleich null sein.

    C0250

    Bewertungsmethode

    Geben Sie an, nach welcher Methode Derivate bewertet werden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Marktpreisnotierung auf aktiven Märkten für gleiche Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten

    2 — Marktpreisnotierung auf aktiven Märkten für ähnliche Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten

    3 — Alternative Bewertungsmethoden

    6 — Marktbewertung nach Artikel 9 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    Angaben zu Derivaten

    C0040

    ID-Code des Derivats

    ID-Code des Derivats nach absteigender Priorität:

    — ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

    — Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

    — Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind, dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

    C0050

    Art des ID-Codes des Derivats

    Art des ID-Codes, der für die Position „ID-Code des Derivats“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — ISO 6166 ISIN

    2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

    3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

    4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

    5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

    6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

    7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

    8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

    9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

    99 — Vom Unternehmen vergebener Code

    C0260

    Name der Gegenpartei

    Name der Gegenpartei des Derivats. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

    Dabei ist Folgendes zu beachten:

    — Name der Börse für börsengehandelte Derivate oder

    — Name der zentralen Gegenpartei („ZGP“) für außerbörslich gehandelte Derivate, wenn das Clearing durch eine ZGP erfolgt, oder

    — Name der vertraglichen Gegenpartei für andere außerbörslich gehandelte Derivate.

    C0270

    Code der Gegenpartei

    ►M4  Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate im Hinblick auf andere vertragliche Gegenparteien als Börsen und zentrale Gegenparteien (ZGP). ◄

    Identifikationscode der Gegenpartei in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

    Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

    C0280

    Art des Codes der Gegenpartei

    ►M4  Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate. ◄

    Angabe der Art des Codes, der im Element „Code der Gegenpartei“ eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — LEI

    9 — Nicht verfügbar

    C0290

    Externes Rating

    Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate.

    ►M2  Bewertung der Gegenpartei des Derivatgeschäfts zum Berichtsstichtag, die von der benannten Ratingagentur (ECAI) vorgelegt wurde. ◄

    Dieses Element gilt nicht für Derivate, die von Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, intern bewertet werden. Wenn Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, keine interne Bewertung vornehmen, ist dieses Element zu berichten.

    ►M2  Ist kein Emittentenrating verfügbar, ist das Feld „Element“ freizulassen. ◄

    C0300

    Benannte ECAI

    ►M2  Geben Sie anhand der folgenden erschöpfenden Liste den Namen der Ratingagentur an, die als benannte ECAI das externe Rating in C0290 vornimmt. Werden Ratings von Tochterunternehmen der ECAI ausgegeben, geben Sie bitte die Mutter-ECAI an (siehe ESMA-Liste der registrierten oder zertifizierten Ratingagenturen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen). Wurde eine neue Ratingagentur von der ESMA registriert oder zertifiziert und die erschöpfende Liste noch nicht aktualisiert, geben Sie bitte „Sonstige benannte ECAI“ an.
    ►M3  Gilt zumindest für die CIC-Kategorien 1, 2, 5, 6 und 8 (Hypotheken und Darlehen außer Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen), soweit vorhanden. ◄ ►M4  
    —  Euler Hermes Rating GmbH (LEI-Code: 391200QXGLWHK9VK6V27)
    —  Japan Credit Rating Agency Ltd (LEI-Code: 35380002378CEGMRVW86)
    —  BCRA-Credit Rating Agency AD (LEI-Code: 747800Z0IC3P66HTQ142)
    —  Creditreform Rating AG (LEI-Code: 391200PHL11KDUTTST66)
    —  Scope Ratings GmbH (LEI-Code: 391200WU1EZUQFHDWE91)
    —  ICAP Group SA (LEI-Code: 2138008U6LKT8VG2UK85)
    —  GBB-Rating Gesellschaft für Bonitätsbeurteilung GmbH (LEI-Code: 391200OLWXCTKPADVV72)
    —  ASSEKURATA Assekuranz Rating-Agentur GmbH (LEI-Code: 529900977LETWLJF3295)
    —  ARC Ratings, S.A. (LEI-Code: 213800OZNJQMV6UA7D79)
    —  AM Best Europe
    —  A.M. Best (EU) Rating Services B.V. (LEI-Code: 549300Z2RUKFKV7GON79)
    —  AM Best Europe-Rating Services Ltd. (AMBERS) (LEI-Code: 549300VO8J8E5IQV1T26)
    —  DBRS Ratings Limited (LEI-Code: 5493008CGCDQLGT3EH93)
    —  Fitch
    —  Fitch France S.A.S. (LEI-Code: 2138009Y4TCZT6QOJO69)
    —  Fitch Deutschland GmbH (LEI-Code: 213800JEMOT1H45VN340)
    —  Fitch Italia S.p.A. (LEI-Code: 213800POJ9QSCHL3KR31)
    —  Fitch Polska S.A. (LEI-Code: 213800RYJTJPW2WD5704)
    —  Fitch Ratings España S.A.U. (LEI-Code: 213800RENFIIODKETE60)
    —  Fitch Ratings Limited (LEI-Code: 2138009F8YAHVC8W3Q52)
    —  Fitch Ratings CIS Limited (LEI-Code: 213800B7528Q4DIF2G76)
    —  Moody’s
    —  Moody’s Investors Service Cyprus Ltd (LEI-Code: 549300V4LCOYCMNUVR81)
    —  Moody’s France S.A.S. (LEI-Code: 549300EB2XQYRSE54F02)
    —  Moody’s Deutschland GmbH (LEI-Code: 549300M5JMGHVTWYZH47)
    —  Moody’s Italia S.r.l. (LEI-Code: 549300GMXJ4QK70UOU68)
    —  Moody’s Investors Service España S.A. (LEI-Code: 5493005X59ILY4BGJK90)
    —  Moody’s Investors Service Ltd (LEI-Code: 549300SM89WABHDNJ349)
    —  Moody’s Investors Service EMEA Ltd (LEI-Code: 54930009NU3JYS1HTT72)
    —  Moody’s Investors Service (Nordics) AB (LEI-Code: 549300W79ZVFWJCD2Z23)
    —  Standard & Poor’s
    —  S&P Global Ratings Europe Limited (LEI-Code:5493008B2TU3S6QE1E12)
    —  CRIF Ratings S.r.l. (LEI-Code: 8156001AB6A1D740F237)
    —  Capital Intelligence Ratings Ltd (LEI-Code: 549300RE88OJP9J24Z18)
    —  European Rating Agency, a.s. (LEI-Code: 097900BFME0000038276)
    —  Axesor Risk Management SL (LEI-Code: 959800EC2RH76JYS3844)
    —  Cerved Rating Agency S.p.A. (LEI-Code: 8156004AB6C992A99368)
    —  Kroll Bond Rating Agency (LEI-Code: 549300QYZ5CZYXTNZ676)
    —  The Economist Intelligence Unit Ltd (LEI-Code: 213800Q7GRZWF95EWN10)
    —  Dagong Europe Credit Rating Srl (Dagong Europe) (LEI-Code: 815600BF4FF53B7C6311)
    —  Spread Research (LEI-Code: 969500HB6BVM2UJDOC52)
    —  EuroRating Sp. z o.o. (LEI-Code: 25940027QWS5GMO74O03)
    —  HR Ratings de México, S.A. de C.V. (HR Ratings) (LEI-Code: 549300IFL3XJKTRHZ480)
    —  Egan-Jones Ratings Co. (EJR) (LEI-Code: 54930016113PD33V1H31)
    —  modeFinance S.r.l. (LEI-Code: 815600B85A94A0122614)
    —  INC Rating Sp. z o.o. (LEI-Code: 259400SUBF5EPOGK0983)
    —  Rating-Agentur Expert RA GmbH (LEI-Code: 213800P3OOBSGWN2UE81)
    —  Kroll Bond Rating Agency Europe Limited (LEI-Code: 5493001NGHOLC41ZSK05)
    —  Nordic Credit Rating AS (LEI-Code: 549300MLUDYVRQOOXS22)
    —  DBRS Rating GmbH (LEI-Code: 54930033N1HPUEY7I370)
    —  Beyond Ratings SAS (LEI-Code: 9695006ORIPPZ3QSM810)
    —  Sonstige benannte ECAI  ◄
    Die in diesem Element geforderten Angaben sind zu übermitteln, wenn ein externes Rating (C0290) gemeldet wird. ◄

    C0310

    Bonitätsstufe

    Geben Sie die Bonitätsstufe an, die der Gegenpartei des Derivats gemäß Artikel 109a Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG zugewiesen wurde. Die Bonitätsstufe muss ggf. erfolgte interne Bonitätsanpassungen durch Unternehmen, die die Standardformel verwenden, zum Ausdruck bringen.

    Dieses Element gilt nicht für Derivate, die von Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, intern bewertet werden. Wenn Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, keine interne Bewertung vornehmen, ist dieses Element zu berichten.

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    0 — Bonitätsstufe 0

    1 — Bonitätsstufe 1

    2 — Bonitätsstufe 2

    3 — Bonitätsstufe 3

    4 — Bonitätsstufe 4

    5 — Bonitätsstufe 5

    6 — Bonitätsstufe 6

    9 — Kein Rating verfügbar

    C0320

    Internes Rating

    Internes Rating der Vermögenswerte durch Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, soweit die internen Ratings in ihre interne Modellierung einfließen. Wenn für die interne Modellierung des Unternehmens lediglich externe Ratings herangezogen werden, ist dieses Element nicht zu übermitteln.

    C0330

    Gegenparteigruppe

    Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate im Hinblick auf andere vertragliche Gegenparteien als Börsen und zentrale Gegenparteien (ZGP).

    Name des obersten Mutterunternehmens der Gegenpartei. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

    C0340

    Code der Gegenparteigruppe

    Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate im Hinblick auf andere vertragliche Gegenparteien als Börsen und zentrale Gegenparteien (ZGP).

    Identifikationscode in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

    Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

    C0350

    Art des Codes der Gegenparteigruppe

    Angabe der Art des Codes, der im Element „Code der Gegenparteigruppe“ eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — LEI

    9 — Nicht verfügbar

    C0360

    Bezeichnung des Kontrakts

    Bezeichnung des Derivatekontrakts.

    C0370

    Währung

    Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Derivats an, d. h. die Währung des Nennwerts des Derivats (z. B. Option, der ein Betrag in USD zugrunde liegt; die Währung, für die der Nennwert für einen Währungsswap vertraglich vereinbart ist, usw.).

    C0380

    CIC

    Ergänzender Identifikationscode zur Klassifizierung der Vermögenswerte gemäß der CIC-Tabelle in Anhang VI der vorliegenden Verordnung. Bei der Klassifizierung von Derivaten anhand der CIC-Tabelle müssen die Unternehmen das repräsentativste Risiko ansetzen, dem das jeweilige Derivat ausgesetzt ist.

    C0390

    Triggerwert

    Referenzpreis bei Futuregeschäften, Ausübungspreis bei Optionsgeschäften (bei Anleihen ist der Preis in Prozent des Nennwerts pro Einheit anzugeben), Wechselkurs oder Zinssatz bei Forwards, usw.

    Gilt nicht für CIC-Kategorie D3 — Zins- und Währungsswaps. Für CIC-Kategorie F1 — Credit Default Swaps entfällt die Angabe, sofern sie nicht möglich ist.

    Sollte im Laufe der Zeit mehr als ein Triggerwert anstehen, ist der als Nächstes eintretende Triggerwert anzugeben.

    Wenn mit dem Derivat mehrere Triggerwerte verbunden sind, so sind sie bei einem nicht kontinuierlichen Verlauf durch Kommas (,) und bei einem kontinuierlichen Verlauf durch Bindestriche (–) zu trennen.

    C0400

    Auslöser für Kontraktauflösung

    Geben Sie an, welches Ereignis außerhalb des regulären Auslaufens oder der regulären Vertragsbedingungen zur Auflösung des Kontrakts führt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Insolvenz des zugrunde liegenden Basiswerts oder der Referenzeinheit

    2 — Nachteiliger Wertverfall des zugrunde liegenden Referenzvermögenswerts

    3 — Nachteilige Veränderung des Ratings der zugrunde liegenden Vermögenswerte oder der zugrunde liegenden Einheit

    4 — Novation, d. h. Ersatz einer Derivateverpflichtung durch eine neue Verpflichtung oder Ersatz einer Partei des Derivatekontrakts durch eine andere

    5 — Mehrere Ereignisse oder eine Kombination von Ereignissen

    6 — Sonstige, nicht aufgeführte Ereignisse

    9 — Kein Auslöser für die Kontraktauflösung

    C0410

    Bei einem Swap gezahlte Währung

    Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Swappreises an (nur für Währungsswaps und Währungs- und Zinsswaps)

    C0420

    Bei einem Swap vereinnahmte Währung

    Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Nennbetrags des Swappreises an (nur für Währungsswaps und Währungs- und Zinsswaps)

    C0430

    Fälligkeitstermin

    Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des vertraglich festgelegten Schlussdatums des Derivatekontrakts an, sei es ein Fälligkeitsdatum oder der Tag des Auslaufens von (europäischen oder amerikanischen) Optionen usw.

    S.08.02 — Transaktionen in Derivaten

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die vierteljährliche und die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

    Die in diesem Meldebogen aufgeführten Derivatkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt; die hier aufgeführten CIC-Codes beziehen sich auf Anhang V, der die Tabelle des Complementary Identification Code enthält.

    Dieser Meldebogen enthält eine nach Einzelposten (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz) erstellte Liste der vom Unternehmen direkt gehaltenen geschlossenen Derivate, die in die Vermögenswertkategorien A bis F einzustufen sind. Bei noch offenen, aber verkleinerten Kontrakten ist der geschlossene Teil anzugeben.

    Derivate gelten als Vermögenswerte, wenn ihr Solvabilität-II-Wert positiv oder gleich null ist. Sie gelten als Verbindlichkeiten, wenn ihr Solvabilität-II-Wert negativ ist oder wenn sie vom Unternehmen begeben werden. ►M2  Sie gelten als Verbindlichkeiten, wenn ihr Solvabilität-II-Wert negativ ist. ◄

    Geschlossen sind die Derivate, die im Referenzzeitraum (d. h. bei vierteljährlicher Einreichung des Meldebogens im abgelaufenen Quartal und bei jährlicher Einreichung im abgelaufenen Jahr) offen waren, jedoch vor dem Ende des Berichtszeitraums geschlossen wurden.

    Wenn mehrfache Transaktionen auf der Grundlage desselben Derivats zu mehrfachen offenen Positionen führen, können die Angaben für das Derivat auf aggregierter oder Nettobasis übermittelt werden, solange alle relevanten Eigenschaften gleich sind und die spezifischen Hinweise für jedes relevante Element beachtet werden.

    Die Elemente sind als positive Werte zu berichten, sofern in den Hinweisen nichts anderes vorgegeben ist.

    Ein Derivat ist ein Finanzinstrument oder ein anderer Kontrakt mit allen drei nachstehenden Merkmalen:

    d) 

    Seine Wertentwicklung ist an einen bestimmten Zinssatz, den Preis eines Finanzinstruments, einen Rohstoffpreis, Wechselkurs, Preis- oder Zinsindex, ein Bonitätsrating, einen Kreditindex oder eine ähnliche Variable gekoppelt, sofern bei einer nicht finanziellen Variablen diese nicht spezifisch für eine der Vertragsparteien ist (auch „Basiswert“ genannt).

    e) 

    Es erfordert keine Anfangsauszahlung oder eine, die im Vergleich zu anderen Vertragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, geringer ist.

    f) 

    Es wird zu einem späteren Zeitpunkt beglichen.

    Der vorliegende Meldebogen besteht aus zwei Tabellen: Angaben zu den gehaltenen Positionen und Angaben zu Derivaten.

    ►M3  In der Tabelle „Angaben zu den gehaltenen Positionen“ ist jedes Derivat einzeln aufzuführen, und zwar in so vielen Zeilen, wie zur ordnungsgemäßen Angabe aller in dieser Tabelle erfragten nicht monetären Variablen erforderlich sind. ◄ Wenn für dasselbe Derivat einer Variable zwei Werte zugewiesen werden können, dann ist dieses Derivat in mehr als einer Zeile zu übermitteln.

    Insbesondere Derivate, für die es mehr als nur ein Währungspaar gibt, sind in die Paarkomponenten zu zerlegen und in unterschiedlichen Zeilen auszuweisen.

    In der Tabelle „Angaben zu Derivaten“ ist jedes Derivat aufzuführen, und zwar in einer Zeile pro Derivat, wobei alle in dieser Tabelle erfragten Variablen einzutragen sind.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    Angaben zu den gehaltenen Positionen

    C0040

    ID-Code des Derivats

    ID-Code des Derivats nach absteigender Priorität:

    — ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

    — Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

    — Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind, dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

    C0050

    Art des ID-Codes des Derivats

    Art des ID-Codes, der für die Position „ID-Code des Derivats“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — ISO 6166 ISIN

    2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

    3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

    4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

    5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

    6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

    7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

    8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

    9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

    99 — Vom Unternehmen vergebener Code

    C0060

    Portfolio

    Unterscheidung zwischen Leben, Nichtleben, Eigenmitteln, Allgemein (nicht unterteilt) und Sonderverbänden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Leben

    2 — Nichtleben

    3 — Sonderverbände

    4 — Andere interne Fonds

    5 — Eigenmittel

    6 — Allgemein

    Die Untergliederung ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Untergliederung vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

    C0070

    Fondsnummer

    Gilt für Derivate, die in Sonderverbänden oder anderen internen Fonds gehalten werden (Definition entsprechend den nationalen Märkten).

    Die vom Unternehmen vergebene Nummer, die der einmaligen Nummer entspricht, mit der jeder einzelne Fonds bezeichnet wird. Diese Nummer ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und auch in anderen Meldebögen zur Kennzeichnung der Fonds zu verwenden. Sie darf für keinen anderen Fonds wiederverwendet werden.

    C0080

    Derivate in fonds- und indexgebundenen Verträgen

    Geben Sie die in fonds- und indexgebundenen Verträgen gehaltenen Derivate an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Fonds- oder indexgebunden

    2 — Weder fonds- noch indexgebunden

    C0090

    Dem Derivat zugrunde liegendes Instrument

    ►M3  ID-Code des Instruments (Vermögenswert oder Verbindlichkeit), das dem Derivatekontrakt zugrunde liegt. Diese Position ist nur für Derivate auszuweisen, denen ein Instrument oder mehrere Instrumente im Portfolio der Unternehmen zugrunde liegen. Ein Index gilt als ein einzelnes Instrument und ist zu melden. Identifikationscode des dem Derivat zugrunde liegenden Instruments nach absteigender Priorität:

    — ISO 6166 ISIN wenn verfügbar;

    — Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

    — Vom Unternehmen für das zugrunde liegende Instrument vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind; dieser Code muss einmalig sein und im Zeitverlauf für dieses Instrument unverändert beibehalten werden;

    — „Mehrere Vermögenswerte/Verbindlichkeiten“, wenn mehr als ein Vermögenswert oder mehr als eine Verbindlichkeit zugrunde liegen.

    Wenn das zugrunde liegende Instrument ein Index ist, ist der Code des Index anzugeben. ◄

    C0100

    Art des Codes des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit, der/die dem Derivat zugrunde liegt

    ►M3  Art des ID-Codes, der für das Element „Dem Derivat zugrunde liegendes Instrument“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 —  ISO 6166 ISIN

    2 —  CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

    3 —  SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

    4 —  WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

    5 —  Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

    6 —  BBGID (Bloomberg Global ID)

    7 —  Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

    8 —  FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

    9 —  Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

    99 —  Vom Unternehmen vergebener Code, falls keine der vorstehenden Optionen verfügbar ist. Diese Option ist auch in den Fällen „Mehrere Vermögenswerte/Verbindlichkeiten“ und Indizes zu verwenden. ◄

    Dieses Element ist nicht auszuweisen für Derivate, denen mehr als ein Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit zugrunde liegt.

    C0110

    Derivatverwendung

    Beschreiben Sie die Verwendung des Derivats (Mikro-Hedge/Makro-Hedge, effiziente Portfolioverwaltung).

    Mikro-Hedge bezieht sich auf Derivate, die einzelne Finanzinstrumente (Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten), geplante Transaktionen oder Verbindlichkeiten bedecken.

    Makro-Hedge bezieht sich auf Derivate, die mehrere Finanzinstrumente (Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten), geplante Transaktionen oder Verbindlichkeiten bedecken.

    Bei einer effizienten Portfolioverwaltung geht es in der Regel darum, den Ertrag des Portfolios zu steigern, indem mit Hilfe eines Derivats oder einer Gruppe von Derivaten ein (niedriger bewertetes) Zahlungsstrommuster durch ein höher bewertetes ersetzt wird, ohne die Zusammensetzung des Vermögenswertportfolios zu ändern, so dass Investitionsbetrag und Transaktionskosten verringert werden.

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Mikro-Hedge

    2 — Makro-Hedge

    3 — Ausgleich der Zahlungsströme für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Matching-Adjustment-Portfolios

    4 — Effiziente Portfolioverwaltung von anderer Art als „Anpassung der Zahlungsströme für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Matching-Adjustment-Portfolios“

    C0120

    Nennwert des Derivats

    Der durch das Derivat besicherte oder offene Betrag.

    Bei Futures- und Optionsgeschäften entspricht er der Kontraktgröße multipliziert mit dem Triggerwert und der in dieser Zeile gemeldeten Anzahl der Kontrakte. Bei Swaps und Forwards entspricht er dem in dieser Zeile gemeldeten Kontraktvolumen.

    Der Nennwert bezieht sich auf den Betrag, der besichert/angelegt wird (wenn keine Risiken abgesichert werden). Liegen mehrere Geschäfte vor, ist der Nettobetrag zum Zeitpunkt der Berichterstattung anzugeben.

    C0130

    Käufer/Verkäufer

    Nur für Futures- oder Optionsgeschäfte, Swaps und Kreditderivatekontrakte (Währungs-, Kreditausfall- und wertpapierbasierte Swaps).

    Geben Sie an, ob der Derivatekontrakt gekauft oder verkauft wurde.

    Bei Swaps wird die Käufer- oder Verkäuferrolle in Abhängigkeit vom Wertpapier oder dem Nennwert und den Zahlungen im Zusammenhang mit dem Swap bestimmt.

    Der Verkäufer eines Swaps besitzt das Wertpapier oder den Nennwert zu Vertragsbeginn und erklärt seine Bereitschaft, während der Vertragslaufzeit dieses Wertpapier oder diesen Nennwert nebst ggf. weiterer vertraglich vereinbarter Zahlungen zu übertragen.

    Der Käufer eines Swaps ist nach Vollzug des Derivatekontrakts Besitzer des Wertpapiers oder des Nennwerts und erhält während der Vertragslaufzeit dieses Wertpapier oder diesen Nennwert zuzüglich weiterer ggf. vertraglich vereinbarter Zahlungen.

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen, Zinsswaps sind ausgenommen:

    1 — Käufer

    2 — Verkäufer

    Für Zinsswaps ist aus der folgenden erschöpfenden Liste eine Option auszuwählen:

    3 — FX–FL: Feste gegen variable Verzinsung

    4 — FX–FX: Feste gegen feste Verzinsung

    5 — FL–FX: Variable gegen feste Verzinsung

    6 — FL–FL: Variable gegen variable Verzinsung

    C0140

    Bis dato gezahlte Prämie

    ►M2  Zahlung, die (im Falle eines Kaufs) ab dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen den Derivatkontrakt geschlossen hat, für Optionen geleistet wird, sowie vorab und regelmäßig geleistete Zahlungen für Swaps. ◄

    C0150

    Bis dato vereinnahmte Prämie

    ►M2  Zahlung, die (im Falle eines Verkaufs) ab dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen den Derivatkontrakt geschlossen hat, für Optionen entgegengenommen wird, sowie vorab und regelmäßig entgegengenommene Zahlungen für Swaps. ◄

    C0160

    Gewinn und Verlust bis dato

    ►M2  Höhe der Gewinne und Verluste, die seit dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen den Derivatkontrakt geschlossen hat, bei dem Derivat zu verzeichnen sind und am Schluss-/Fälligkeitstag realisiert wurden. Entspricht der Differenz zwischen dem Wert (Preis) zum Verkaufs- und dem Wert (Preis) zum Kaufdatum. ◄

    Dieser Betrag kann einen positiven (Gewinn) oder einen negativen (Verlust) Wert annehmen.

    C0170

    Anzahl der Kontrakte

    Anzahl der ähnlichen in dieser Zeile übermittelten Derivatekontrakte. Bei Over-The-Counter-Derivaten, z. B. einer Swapvereinbarung, ist „1“ einzutragen, liegen zehn gleich geartete Swaps vor, ist „10“ einzutragen.

    Die Anzahl der Kontrakte umfasst die bis zum Datum der Berichterstattung eingegangenen und geschlossenen Kontrakte.

    C0180

    Kontraktgröße

    Anzahl der dem Kontrakt zugrunde liegenden Vermögenswerte (bei Futures auf Aktien ist das z. B. die Anzahl der Aktien, die pro Derivatekontrakt zum Fälligkeitstermin zu liefern sind, bei Futures auf Anleihen ist es der jedem Kontrakt zugrunde liegende Referenzbetrag).

    Die Bestimmung der Kontraktgröße hängt von der Art des Instruments ab. Bei Futures auf Aktien wird die Kontraktgröße üblicherweise in Abhängigkeit von der Anzahl der zugrunde liegenden Aktien definiert.

    Bei Futures auf Anleihen wird dazu der Nominalbetrag der zugrunde liegenden Anleihe herangezogen.

    Gilt nur für Futures- und Optionsgeschäfte.

    C0190

    Maximalverlust bei Eintritt eines Ereignisses, das zur Auflösung des Vertrags führt

    Maximalverlust bei Eintritt eines Ereignisses, das zur Auflösung des Vertrages führt. Gilt für CIC-Kategorie F.

    C0200

    Abflussbetrag Swap

    Im Rahmen der Swapvereinbarung im Berichtszeitraum gezahlter Betrag (außer Prämien). Entspricht den Zinszahlungen im Rahmen von Zinsswaps (IRS) und den gezahlten Beträgen für Währungs-, Kreditausfall-, Total-Return- und andere Swaps.

    Wenn die Zahlung auf Nettobasis erfolgt, ist von den Elementen C0200 und C0210 nur eines zu übermitteln.

    C0210

    Zuflussbetrag Swap

    Im Rahmen des Swapkontrakts im Berichtszeitraum vereinnahmter Betrag (außer Prämien). Entspricht den Zinseinnahmen im Rahmen von Zinsswaps (IRS) und den vereinnahmten Beträgen für Währungs-, Kreditausfall-, Total-Return- und andere Swaps.

    Wenn die Zahlung auf Nettobasis erfolgt, ist von den Elementen C0200 und C0210 nur eines zu übermitteln.

    C0220

    Vertragsbeginn

    Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem die vertraglichen Verpflichtungen in Kraft treten.

    Wenn verschiedene Geschäfte ein und dasselbe Derivat betreffen, sind nur der Tag des ersten Geschäfts und nur eine Zeile pro Derivat anzugeben (keine gesonderten Zeilen für jedes Geschäft), in diese Zeile ist der insgesamt für alle Transaktionsdaten in dieses Derivat investierte Betrag einzutragen.

    Im Falle einer Novation wird das Novationsdatum zum Handelsdatum des betreffenden Derivats.

    C0230

    Solvabilität-II-Wert

    ►M1  Gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG berechneter Wert des Derivats zum Handels- (Ablaufs- oder Verkaufs-) oder Fälligkeitstermin. Er kann positiv, negativ oder gleich Null sein. ◄



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    Angaben zu Derivaten

    C0040

    ID-Code des Derivats

    ID-Code des Derivats nach absteigender Priorität:

    — ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

    — Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

    — Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind, dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

    C0050

    Art des ID-Codes des Derivats

    Art des ID-Codes, der für die Position „ID-Code des Derivats“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — ISO 6166 ISIN

    2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

    3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

    4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

    5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

    6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

    7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

    8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

    9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

    99 — Vom Unternehmen vergebener Code

    C0240

    Name der Gegenpartei

    Name der Gegenpartei des Derivats. Sofern verfügbar, ist der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

    Dabei ist Folgendes zu beachten:

    — Name der Börse für börsengehandelte Derivate oder

    — Name der zentralen Gegenpartei (ZGP) für außerbörslich gehandelte Derivate, wenn das Clearing durch eine ZGP erfolgt, oder

    — Name der vertraglichen Gegenpartei für andere außerbörslich gehandelte Derivate.

    C0250

    Code der Gegenpartei

    ►M4  Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate im Hinblick auf andere vertragliche Gegenparteien als Börsen und zentrale Gegenparteien (ZGP). ◄

    Identifikationscode in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

    Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

    C0260

    Art des Codes der Gegenpartei

    ►M4  Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate. ◄

    Angabe der Art des Codes, der im Element „Code der Gegenpartei“ eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — LEI

    9 — Nicht verfügbar

    C0270

    Gegenparteigruppe

    Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate im Hinblick auf andere vertragliche Gegenparteien als Börsen und zentrale Gegenparteien (ZGP).

    Name des obersten Mutterunternehmens der Gegenpartei. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

    C0280

    Code der Gegenparteigruppe

    Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate im Hinblick auf andere vertragliche Gegenparteien als Börsen und zentrale Gegenparteien (ZGP).

    Identifikationscode in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

    Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

    C0290

    Art des Codes der Gegenparteigruppe

    Angabe der Art des Codes, der im Element „Code der Gegenparteigruppe“ eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — LEI

    9 — Nicht verfügbar

    C0300

    Bezeichnung des Kontrakts

    Bezeichnung des Derivatekontrakts.

    C0310

    Währung

    Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Derivats an, d. h. die Währung des Nennwerts des Derivats (z. B. Option, der ein Betrag in USD zugrunde liegt; die Währung, für die der Nennwert für einen Währungsswap vertraglich vereinbart ist, usw.).

    C0320

    CIC

    Ergänzender Identifikationscode zur Klassifizierung der Vermögenswerte gemäß der CIC-Tabelle in Anhang VI der vorliegenden Verordnung. Bei der Klassifizierung von Derivaten anhand der CIC-Tabelle müssen die Unternehmen das repräsentativste Risiko ansetzen, dem das jeweilige Derivat ausgesetzt ist.

    C0330

    Triggerwert

    Referenzpreis bei Futuregeschäften, Ausübungspreis bei Optionsgeschäften (bei Anleihen ist der Preis in Prozent des Nennwerts pro Einheit anzugeben), Wechselkurs oder Zinssatz bei Forwards, usw.

    Gilt nicht für CIC-Kategorie D3 — Zins- und Währungsswaps.

    Für CIC-Kategorie F1 — Credit Default Swaps entfällt die Angabe, sofern sie nicht möglich ist.

    Sollte im Laufe der Zeit mehr als ein Triggerwert anstehen, ist der als Nächstes eintretende Triggerwert anzugeben.

    Wenn mit dem Derivat mehrere Triggerwerte verbunden sind, so sind sie bei einem nicht kontinuierlichen Verlauf durch Kommas (,) und bei einem kontinuierlichen Verlauf durch Bindestriche (–) zu trennen.

    C0340

    Auslöser für Kontraktauflösung

    Geben Sie an, welches Ereignis außerhalb des regulären Auslaufens oder der regulären Vertragsbedingungen zur Auflösung des Kontrakts führt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Insolvenz des zugrunde liegenden Basiswerts oder der Referenzeinheit

    2 — Nachteiliger Wertverfall des zugrunde liegenden Referenzvermögenswerts

    3 — Nachteilige Veränderung des Ratings der zugrunde liegenden Vermögenswerte oder der zugrunde liegenden Einheit

    4 — Novation, d. h. Ersatz einer Derivateverpflichtung durch eine neue Verpflichtung oder Ersatz einer Partei des Derivatekontrakts durch eine andere

    5 — Mehrere Ereignisse oder eine Kombination von Ereignissen

    6 — Sonstige, nicht aufgeführte Ereignisse

    9 — Kein Auslöser für die Kontraktauflösung

    C0350

    Bei einem Swap gezahlte Währung

    Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Swappreises an (nur für Währungsswaps und Währungs- und Zinsswaps)

    C0360

    Bei einem Swap vereinnahmte Währung

    Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Nennbetrags des Swappreises an (nur für Währungsswaps und Währungs- und Zinsswaps)

    C0370

    Fälligkeitstermin

    Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des vertraglich festgelegten Schlussdatums des Derivatekontrakts an, sei es ein Fälligkeitsdatum oder der Tag des Auslaufens von (europäischen oder amerikanischen) Optionen usw.

    S.09.01 — Erträge/Gewinne und Verluste im Berichtszeitraum

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

    Dieser Meldebogen enthält Informationen über die Erträge/Gewinne und Verluste nach Vermögenswertkategorien (einschließlich Derivate), d. h. eine Meldung nach Einzelposten ist nicht erforderlich. Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt.

    Die Elemente sind als positive Werte zu berichten, sofern in den Hinweisen nichts anderes vorgegeben ist.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    C0040

    Vermögenswertkategorie

    Geben Sie die im Portfolio vertretenen Vermögenswertkategorien an.

    Verwenden Sie dabei die in Anhang IV niedergelegten Vermögenswertkategorien.

    C0050

    Portfolio

    Unterscheidung zwischen Leben, Nichtleben, Eigenmitteln, anderen internen Fonds Allgemein (nicht unterteilt) und Sonderverbänden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Leben

    2 — Nichtleben

    3 — Sonderverbände

    4 — Andere interne Fonds

    5 — Eigenmittel

    6 — Allgemein

    Die Untergliederung ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Untergliederung vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

    C0060

    Vermögenswerte in fonds- und indexgebundenen Verträgen

    Geben Sie die in fonds- und indexgebundenen Verträgen gehaltenen Vermögenswerte an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Fonds- oder indexgebunden

    2 — Weder fonds- noch indexgebunden

    C0070

    Dividenden

    Dividendenertrag im Berichtszeitraum, d. h. Dividendeneinkünfte abzüglich der bereits zu Beginn des Berichtszeitraums bestehenden Dividendenansprüche und zuzüglich der zum Ende des Berichtszeitraums bestehenden Dividendenansprüche. Gilt für Dividenden abwerfende Vermögenswerte wie Aktien, genussscheinähnliche Wertpapiere und Organismen für gemeinsame Anlagen.

    Eingeschlossen sind auch Dividendenerträge aus veräußerten oder fällig gewordenen Vermögenswerten.

    C0080

    Zinsen

    Betrag der Zinserträge, d. h. Zinseinnahmen abzüglich zum Beginn des Berichtszeitraums aufgelaufener Zinsen und zuzüglich zum Ende des Berichtszeitraums aufgelaufener Zinsen.

    Eingeschlossen sind Zinseinnahmen im Zusammenhang mit der Veräußerung/Fälligkeit eines Vermögenswerts oder der Vereinnahmung eines Kupons.

    Gilt für Kupons und zinstragende Vermögenswerte wie Anleihen, Darlehen und Einlagen.

    C0090

    Mieten

    Betrag der Mietzinserträge, d. h. Mietzinseinnahmen abzüglich zum Beginn des Berichtszeitraums aufgelaufener Mietzinsen und zuzüglich zum Ende des Berichtszeitraums aufgelaufener Mietzinsen. Eingeschlossen sind auch Mietzinseinnahmen im Zusammenhang mit der Veräußerung oder Fälligkeit eines Vermögenswerts.

    Gilt nur für Immobilien, unabhängig von deren Verwendungszweck.

    C0100

    Nettogewinne und -verluste

    Nettogewinne und -verluste aus den im Berichtszeitraum veräußerten oder fällig gewordenen Vermögenswerten.

    Die Gewinne und Verluste errechnen sich aus der Differenz zwischen dem Veräußerungs- oder Fälligkeitswert und dem nach Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bestimmten Wert zum Ende des vorangegangenen Berichtsjahres (oder, bei während des Berichtszeitraums erworbenen Vermögenswerten, dem Anschaffungswert).

    Der Saldo kann positiv, negativ oder gleich null sein.

    ►M2  Aufgelaufene Zinsen dürfen in diese Berechnung nicht einfließen. ◄

    C0110

    Nicht realisierte Gewinne und Verluste

    Nicht realisierte Gewinne und Verluste aus den im Berichtszeitraum nicht veräußerten oder nicht fällig gewordenen Vermögenswerten.

    Die nicht realisierten Gewinne und Verluste errechnen sich aus der Differenz zwischen dem nach Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bestimmten Wert zum Ende des Berichtsjahrs und dem nach Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bestimmten Wert zum Ende des vorangegangenen Berichtsjahres (oder, bei während des Berichtszeitraums erworbenen Vermögenswerten, dem Anschaffungswert).

    Der Saldo kann positiv, negativ oder gleich null sein.

    ►M2  Aufgelaufene Zinsen dürfen in diese Berechnung nicht einfließen. ◄

    S.10.01 — Wertpapierleihgeschäfte und Repogeschäfte

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

    Dieser Meldebogen enthält eine nach Einzelposten erstellte Liste der Wertpapierleihgeschäfte und (als Käufer und Verkäufer geschlossenen) Rückkaufsvereinbarungen, die vom Unternehmen direkt gehalten werden (d. h. nicht auf Grundlage des Look-Through-Ansatzes ermittelt wurden), einschließlich der in Artikel 309 Absatz 2 Buchstabe f der Delegierten Richtlinie (EU) 2015/35 erwähnten Liquiditätsswaps.

    Er ist nur dann zu übermitteln, wenn der Wert der den Wertpapierleihgeschäften oder Repogeschäften zugrunde liegenden bilanziellen und außerbilanziellen Wertpapiere, deren Fälligkeitstermin nach dem Berichtsstichtag liegt, mehr als 5 % der auf dem Meldebogen S.02.01 unter C0010/R0070 und C0010/R0220 berichteten Gesamtanlagen ausmacht.

    Zu melden sind alle bilanziell erfassten und nicht erfassten Verträge. Anzugeben sind alle Verträge im Berichtszeitraum, unabhängig davon, ob sie zum Zeitpunkt der Berichterstattung offen oder geschlossen waren. Für Verträge, die im Rahmen von Rollover-Strategien im Wesentlichen dieselbe Transaktion darstellen, sind nur offene Positionen zu melden.

    Eine Rückkaufsvereinbarung (ein Repogeschäft) ist definiert als Verkauf von Wertpapieren bei gleichzeitiger Vereinbarung des Rückkaufs durch den Verkäufer zu einem späteren Zeitpunkt. Ein Wertpapierleihgeschäft ist definiert als der Verleih von Wertpapieren von einer Partei an die andere, bei dem der Entleiher dem Verleiher eine Sicherheit stellt.

    Die Elemente sind als positive Werte zu berichten, sofern in den Hinweisen nichts anderes vorgegeben ist.

    Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt; die hier aufgeführten CIC-Codes beziehen sich auf Anhang VI, der die Tabelle des Complementary Identification Code enthält.

    Jeder Vertrag über ein Repo- oder Wertpapierleihgeschäft ist in so vielen Zeilen anzugeben, wie zur Übermittlung der geforderten Angaben notwendig. Wenn für verschiedene Teile des zu meldenden Instruments verschiedene Optionen eines Berichtselements zutreffen, ist der Kontrakt zu entbündeln, sofern in den Hinweisen nichts anderes angegeben ist.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    C0040

    Portfolio

    Unterscheidung zwischen Leben, Nichtleben, Eigenmitteln, Allgemein (nicht unterteilt) und Sonderverbänden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Leben

    2 — Nichtleben

    3 — Sonderverbände

    4 — Andere interne Fonds

    5 — Eigenmittel

    6 — Allgemein

    Die Untergliederung ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Untergliederung vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

    Für außerbilanzielle Posten ist dieses Element nicht zu übermitteln.

    C0050

    Fondsnummer

    Gilt für Vermögenswerte, die in Sonderverbänden oder anderen internen Fonds gehalten werden (Definition entsprechend den nationalen Märkten).

    Die vom Unternehmen vergebene Nummer, die der einmaligen Nummer entspricht, mit der jeder einzelne Fonds bezeichnet wird. Diese Nummer ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und auch in anderen Meldebögen zur Kennzeichnung der Fonds zu verwenden. Sie darf für keinen anderen Fonds wiederverwendet werden.

    C0060

    Vermögenswertkategorie

    Geben Sie die Kategorie des entliehenen/verliehenen Vermögenswerts an, der den Wertpapierleihgeschäften oder Repogeschäften zugrunde liegt.

    Verwenden Sie dabei die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegten Vermögenswertkategorien.

    C0070

    Name der Gegenpartei

    Name der Gegenpartei des Vertrags.

    Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

    C0080

    Code der Gegenpartei

    Identifikationscode der Gegenpartei in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

    Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

    C0090

    Art des Codes der Gegenpartei

    Angabe der Art des Codes, der im Element „Code der Gegenpartei“ eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — LEI

    9 — Nicht verfügbar

    C0100

    Kategorie des Vermögenswerts der Gegenpartei

    Geben Sie die wichtigste Vermögenswertkategorie der im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften oder Repogeschäften verliehenen/entliehenen Vermögenswerte an.

    Verwenden Sie dabei die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegten Vermögenswertkategorien.

    C0110

    Vermögenswerte in fonds- und indexgebundenen Verträgen

    Geben Sie an, ob der in C0060 angegebene zugrunde liegende Vermögenswert in fonds- und indexgebundenen Verträgen gehalten wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Fonds- oder indexgebunden

    2 — Weder fonds- noch indexgebunden

    C0120

    Position im Kontrakt

    Geben Sie an, ob das Unternehmen im Repogeschäft als Käufer oder Verkäufer oder im Wertpapierleihgeschäft als Verleiher oder Entleiher fungiert. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Käufer in einem Repogeschäft

    2 — Verkäufer in einem Repogeschäft

    3 — Verleiher in einem Wertpapierleihgeschäft

    4 — Entleiher in einem Wertpapierleihgeschäft

    C0130

    Near-Leg-Betrag

    Steht für folgende Beträge:

    — Käufer in einem Repogeschäft: zu Vertragsbeginn erhaltener Betrag

    — Verkäufer in einem Repogeschäft: zu Vertragsbeginn abgetretener Betrag

    — Verleiher in einem Wertpapierleihgeschäft: zu Vertragsbeginn als Garantie erhaltener Betrag

    — Entleiher in einem Wertpapierleihgeschäft: Betrag oder Marktwert der zu Vertragsbeginn erhaltenen Wertpapiere

    C0140

    Far-Leg-Betrag

    Dieses Element gilt nur für Repogeschäfte und steht für folgende Beträge:

    — Käufer in einem Repogeschäft: zum vertraglichen Fälligkeitstermin abgetretener Betrag

    — Verkäufer in einem Repogeschäft: zum vertraglichen Fälligkeitstermin erhaltener Betrag

    C0150

    Vertragsbeginn

    Geben Sie den ISO 8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums des Vertragsbeginns an. Als Vertragsbeginn gilt das Datum, an dem die vertraglichen Verpflichtungen in Kraft treten.

    C0160

    Fälligkeitstermin

    Geben Sie den ISO 8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Vertragsablaufdatums an. Auch jederzeit einforderbare Verträge enden für gewöhnlich zu einem festgelegten Datum. Dieses Datum ist anzugeben, wenn die Vertragserfüllung nicht zu einem früheren Zeitpunkt eingefordert wird.

    Ein Vereinbarung wird als geschlossen betrachtet, wenn ihr Fälligkeitstermin eingetreten ist, wenn ihre Erfüllung eingefordert wurde oder wenn sie gekündigt wurde.

    Für Verträge ohne festgelegten Fälligkeitstermin ist „9999–12–31“ anzugeben.

    C0170

    Solvabilität-II-Wert

    Dieses Element gilt nur für Verträge, die zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch offen sind.

    Die Bewertung der Verträge über Repo- oder Wertpapierleihgeschäfte erfolgt nach den in Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Regeln.

    Dieser Wert kann positiv, negativ oder gleich null sein.

    S.11.01 — Als Sicherheit gehaltene Vermögenswerte

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

    Dieser Meldebogen enthält eine nach Einzelposten (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz) erstellte Liste der außerbilanziellen Vermögenswerte, die als Sicherheit für vom Unternehmen direkt gehaltene bilanzielle Vermögenswerte gehalten werden.

    Aufgeführt werden detaillierte Angaben unter dem Aspekt der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte, nicht unter dem Aspekt der Sicherheitenvereinbarung.

    Wenn ein Pool von Sicherheiten vorliegt oder eine Sicherheitenvereinbarung mehrere Vermögenswerte umfasst, ist jeder im Pool oder in der Vereinbarung enthaltene Vermögenswert in einer gesonderten Zeile anzugeben.

    Der vorliegende Meldebogen besteht aus zwei Tabellen: Angaben zu den gehaltenen Positionen und Angaben zu Vermögenswerten.

    In der Tabelle „Angaben zu den gehaltenen Positionen“ ist jeder als Sicherheit gehaltene Vermögenswert einzeln aufzuführen, und zwar in so vielen Zeilen, wie zur ordnungsgemäßen Angabe aller in dieser Tabelle erfragten Variablen erforderlich sind. Wenn für denselben Vermögenswert einer Variable zwei Werte zugewiesen werden können, dann ist dieser Vermögenswert in mehr als einer Zeile zu übermitteln. ►M3  Immobilien, die als Sicherheit für natürlichen Personen gewährte Hypotheken gehalten werden, werden in einer einzigen Zeile gemeldet. ◄

    In der Tabelle „Angaben zu Vermögenswerten“ ist jeder als Sicherheit gehaltene Vermögenswert einzeln aufzuführen, und zwar in einer Zeile pro Vermögenswert, wobei alle in dieser Tabelle erfragten Variablen einzutragen sind.

    Alle Elemente beziehen sich auf als Sicherheit gehaltene Vermögenswerte, mit Ausnahme der Elemente „Art des Vermögenswerts, für den die Sicherheit gehalten wird“ (C0140), „Name der die Sicherheit stellenden Gegenpartei“ (C0060) und „Name der die Sicherheit stellenden Gegenparteigruppe“ (C0070). Element C0140 bezieht sich auf den bilanziellen Vermögenswert, für den die Sicherheit gehalten wird, während sich die Elemente C0060 und C0070 auf die die Sicherheit stellende Gegenpartei beziehen.

    Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt; die hier aufgeführten CIC-Codes beziehen sich auf Anhang VI, der die Tabelle des Complementary Identification Code enthält.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    Angaben zu den gehaltenen Positionen

    C0040

    ID-Code des Vermögenswerts

    ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:

    — ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

    — Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

    — Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind, dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

    Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR“.

    C0050

    Art des ID-Codes des Vermögenswerts

    Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — ISO 6166 ISIN

    2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

    3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

    4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

    5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

    6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

    7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

    8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

    9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

    99 — Vom Unternehmen vergebener Code

    Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts“ die Option 9 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code+Währungscode zusammensetzt: „9/1“.

    C0060

    Name der die Sicherheit stellenden Gegenpartei

    Name der Gegenpartei, die die Sicherheit stellt. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name des Unternehmens anzugeben.

    Wenn es sich bei den bilanziellen Vermögenswerten, für die die Sicherheiten gehalten werden, um Policendarlehen handelt, ist „Versicherungsnehmer“ einzutragen.

    C0070

    Name der die Sicherheit stellenden Gegenparteigruppe

    Geben Sie die wirtschaftliche Gruppe an, die als Gegenpartei die Sicherheit stellt. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name des Unternehmens anzugeben.

    Dieses Element ist nicht anzugeben, wenn es sich bei den bilanziellen Vermögenswerten, für die die Sicherheit gehalten wird, um Policendarlehen handelt.

    C0080

    Verwahrungsland

    ►M1  
    ISO 3166-1 Alpha-2-Code des Landes, in dem Vermögenswerte des Unternehmens verwahrt werden. Bei der Ausweisung internationaler Verwahrstellen wie Euroclear ist das Verwahrungsland das Land, in dem die Verwahrungsdienstleistung vertraglich festgelegt wurde.  ◄
    Falls derselbe Vermögenswert in mehr als einem Land verwahrt wird, ist er jeweils einzeln in so vielen Zeilen aufzuführen, wie es zur ordnungsgemäßen Angabe sämtlicher Verwahrungsländer erforderlich ist.
    ►M3  Dieses Element gilt nicht für Sicherheiten der CIC-Kategorie 8 „Hypotheken und Darlehen“, CIC 71, CIC 75 und CIC 95 „Anlagen“. ◄
    Im Hinblick auf CIC-Kategorie 9, ausgenommen CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung), richtet sich das Land des Emittenten nach der Immobilienadresse.

    C0090

    Menge

    Anzahl der Vermögenswerte, für alle Vermögenswerte, sofern relevant.

    Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element C0100 (Nennwert) übermittelt wird.

    C0100

    Nennwert

    ►M1  Ausstehender Betrag, zum Nennwert, für alle Vermögenswerte, bei denen dieses Element relevant ist, und zum Nominalwert für CIC = 72, 73, 74, 75, 79 und 8. Dieses Element gilt nicht für die CIC-Kategorien 71 und 9. Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element „Menge“ (C0090) übermittelt wird. ◄

    C0110

    Bewertungsmethode

    Geben Sie an, nach welcher Methode die Vermögenswerte bewertet werden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Marktpreisnotierung auf aktiven Märkten für gleiche Vermögenswerte

    2 — Marktpreisnotierung auf aktiven Märkten für ähnliche Vermögenswerte

    3 — Alternative Bewertungsmethoden

    4 — Angepasste Equity-Methoden (bei der Bewertung von Beteiligungen anwendbar):

    5 — IFRS-Equity-Methoden (bei der Bewertung von Beteiligungen anwendbar)

    6 — Marktbewertung nach Artikel 9 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

    C0120

    Gesamtbetrag

    ►M1

     

    Der gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG berechnete Wert. Dabei ist Folgendes zu beachten:

    — entspricht bei Vermögenswerten, für die die ersten beiden Elemente relevant sind, dem Produkt aus den Elementen „Nennwert“ (ausstehender Kapitalbetrag, zum Nennwert oder Nominalwert) und „Prozentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit“ zuzüglich „Aufgelaufene Zinsen“;

    — entspricht bei Vermögenswerten, für die diese beiden Elemente relevant sind, dem Produkt aus „Menge“ und „Solvabilität-II-Preis je Einheit“;

    — bei Vermögenswerten, die in die Vermögenswertkategorien 71 und 9 einzustufen sind, ist der Solvabilität-II-Wert anzugeben.

     ◄

    C0130

    Aufgelaufene Zinsen

    Geben Sie für verzinsliche Wertpapiere den seit dem letzten Kupontermin aufgelaufenen Zinsbetrag an. Beachten Sie, dass dieser Wert auch im Element „Gesamtbetrag“ enthalten ist.

    C0140

    Art des Vermögenswerts, für den die Sicherheiten gehalten werden

    Geben Sie die Art des Vermögenswerts an, für den die Sicherheiten gehalten werden.

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Staatsanleihen

    2 — Unternehmensanleihen

    3 — Eigenkapitalinstrumente

    4 — Organismen für gemeinsame Anlagen

    5 — Strukturierte Schuldtitel

    6 — Besicherte Wertpapiere

    7 — Barmittel und Einlagen

    8 — Hypotheken und Darlehen

    9 — Immobilien

    0 — Sonstige Anlagen (einschließlich Forderungen)

    X — Derivate



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    Angaben zu Vermögenswerten

    C0040

    ID-Code des Vermögenswerts

    ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:

    — ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

    — Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

    — Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind, dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

    Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR“.

    C0050

    Art des ID-Codes des Vermögenswerts

    Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — ISO 6166 ISIN

    2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

    3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

    4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

    5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

    6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

    7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

    8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

    9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

    99 — Vom Unternehmen vergebener Code

    Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts“ die Option 9 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code+Währungscode zusammensetzt: „9/1“.

    C0150

    Bezeichnung der Position

    Angabe der Berichtsposition durch Eintragung der Vermögenswertbezeichnung oder der Anschrift von Immobilien; die Genauigkeit der Angaben liegt im Ermessen des Unternehmens.

    Dabei ist Folgendes zu beachten:

    — Im Hinblick auf CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen ist in diesem Element, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt, „Darlehen an Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans“ oder „Darlehen an andere natürliche Personen“ anzugeben, da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht. Nicht an natürliche Personen vergebene Darlehen sind in einzelnen Zeilen anzugeben.

    — Dieses Element gilt nicht für CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung), da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht, und nicht für CIC 71 und CIC 75.

    — Wenn es sich bei den Sicherheiten um Versicherungspolicen handelt (im Zusammenhang mit durch Versicherungspolicen besicherten Darlehen), dann besteht für diese Policen kein Individualisierungsgebot und dieses Element ist nicht anwendbar.

    C0160

    Name des Emittenten

    Name des Emittenten, d. h. derjenigen Einheit, die Teile ihres Kapitals, ihrer Verbindlichkeiten, Derivate usw. als Anlagen begibt.

    Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

    Dabei ist Folgendes zu beachten:

    — Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen ist der Name des Emittenten der Name des Fondsmanagers.

    — Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) ist der Name des Emittenten der Name der Verwahrstelle.

    — Im Hinblick auf CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen ist in diesem Element, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt, „Darlehen an Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans“ oder „Darlehen an andere natürliche Personen“ anzugeben, da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht.

    — Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, beziehen sich die Angaben auf den Darlehensnehmer.

    Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

    C0170

    Emittentencode

    Angabe des Emittentencodes in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

    Dabei ist Folgendes zu beachten:

    — Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen ist der Emittentencode der Code des Fondsmanagers;

    — Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) ist der Emittentencode der Code der Depotstelle.

    — Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, beziehen sich die Angaben auf den Darlehensnehmer.

    — Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

    Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

    C0180

    Art des Emittentencodes

    Angabe der Art des Codes, der im Element „Emittentencode“ eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — LEI

    9 — Nicht verfügbar

    Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

    Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

    C0190

    Wirtschaftszweig des Emittenten

    Geben Sie den Wirtschaftszweig des Emittenten anhand des aktuell gültigen NACE-Codes (laut EG-Verordnung) an. Die Buchstabenkennung, die für den NACE-Abschnitt steht, ist als Mindestangabe für den Wirtschaftszweig zu verwenden (so wäre z. B. „A“ oder „A111“ angemessen); wenn sich der NACE-Code allerdings auf die Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen bezieht, ist dem Buchstaben für den Abschnitt noch der vierstellige numerische Code der NACE-Klasse (z. B. „K6411“) beizufügen.

    Dabei ist Folgendes zu beachten:

    — Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen ist der Wirtschaftszweig des Emittenten der Wirtschaftszweig des Fondsmanagers.

    — Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) ist der Wirtschaftszweig des Emittenten der Wirtschaftszweig der Depotstelle.

    — Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, beziehen sich die Angaben auf den Darlehensnehmer.

    — Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

    — Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

    C0200

    Name der Emittentengruppe

    Name der gemeinsamen Muttergesellschaft des Emittenten.

    Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

    Dabei ist Folgendes zu beachten:

    — Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Fondsmanager.

    — Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) bezieht sich die Gruppenbeziehung auf die Depotstelle.

    — Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Darlehensnehmer.

    — Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

    — Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

    C0210

    Code der Emittentengruppe

    Identifikationscode der Emittentengruppe in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

    Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

    Dabei ist Folgendes zu beachten:

    — Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Fondsmanager.

    — Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) bezieht sich die Gruppenbeziehung auf die Depotstelle.

    — Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Darlehensnehmer.

    — Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

    Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

    C0220

    Art des Codes der Emittentengruppe

    Angabe der Art des Codes, der im Element „Code der Emittentengruppe“ eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — LEI

    9 — Nicht verfügbar

    Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

    Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

    C0230

    Land des Emittenten

    Ländercode des Standorts des Emittenten gemäß ISO 3166–1 Alpha–2.

    Der Standort richtet sich nach der Anschrift des Emittenten.

    Dabei ist Folgendes zu beachten:

    — Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen wird das Land des Emittenten anhand des Fondsmanagers bestimmt.

    — Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) ist das Land des Emittenten das Land der Depotstelle.

    — Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, beziehen sich die Angaben auf den Darlehensnehmer.

    — Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

    Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

    Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

    — ISO 3166–1 Alpha–2-Code

    — XA: Supranationale Emittenten

    — EU: Organe und Einrichtungen der Europäischen Union

    C0240

    Währung

    Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, in der die Emission erfolgt ist.

    Dabei ist Folgendes zu beachten:

    — Dieses Element gilt nicht für CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen (für Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht) und aus demselben Grund auch nicht für CIC 75 und CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung).

    — Im Hinblick auf CIC-Kategorie 9, ausgenommen CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung), ist diejenige Währung anzugeben, in der die Investition erfolgte.

    C0250

    CIC

    Ergänzender Identifikationscode zur Klassifizierung der Vermögenswerte gemäß der CIC-Tabelle in Anhang VI der vorliegenden Verordnung. Wird ein Vermögenswert anhand der CIC-Tabelle klassifiziert, müssen die Unternehmen das repräsentativste Risiko berücksichtigen, dem der Vermögenswert ausgesetzt ist.

    C0260

    Preis je Einheit

    Preis für den Vermögenswert je Einheit, sofern relevant.

    Das Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element „Prozentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit“ (C0270) gemeldet wird.

    C0270

    Prozentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit

    ►M1  
    Betrag in Prozent des Nennwerts, Preis des Vermögenswerts ohne aufgelaufene Zinsen, sofern relevant.
    Dieses Element ist zu übermitteln, wenn im ersten Teil des Meldebogens unter „Angaben zu den gehaltenen Positionen“ ein „Nennwert“ (C0100) eingetragen wurde, außer für die CIC-Kategorien 71 und 9.
    Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element „Solvabilität-II-Preis je Einheit“ (C0260) gemeldet wird.  ◄

    C0280

    Fälligkeitstermin

    Gilt nur für die CIC-Kategorien 1, 2, 5, 6 und 8, CIC 74 und CIC 79.

    Geben Sie den ISO 8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Fälligkeitstermins an.

    Entspricht stets dem Fälligkeitstermin, auch bei kündbaren Wertpapieren. Dabei ist Folgendes zu beachten:

    — Bei Wertpapieren ohne bestimmte Fälligkeit (Perpetuals) ist „9999–12–31“einzusetzen

    — Für CIC-Kategorie 8 — Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen — ist die (anhand der Höhe des Darlehensbetrags) gewichtete Restlaufzeit zu melden.

    S.12.01 — Versicherungstechnische Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die vierteljährliche und die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil.

    Die Unternehmen können bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 angemessene Näherungswerte verwenden. Außerdem kann die Berechnung der Risikomarge während des Geschäftsjahres gemäß Artikel 59 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erfolgen.

    Geschäftsbereiche für Lebensversicherungsverpflichtungen: Dies sind die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 aufgeführten Geschäftsbereiche gemäß Artikel 80 der Richtlinie 2009/138/EG. Die Unterteilung spiegelt die Art der aus dem Vertrag (Inhalt) erwachsenden Risiken wider; die rechtliche Form des Vertrags (Form) ist nicht unbedingt von entscheidender Bedeutung. Deckt ein Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrag Risiken aus mehreren Geschäftsbereichen ab, müssen die Unternehmen die Verpflichtungen, soweit möglich, in die entsprechenden Geschäftsbereiche entbündeln (Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35).

    Die Geschäftsbereiche „Index- und fondsgebundene Versicherung“, „Sonstige Lebensversicherung“ und „Krankenversicherung“ sind aufgeteilt in „Verträge ohne Optionen und Garantien“ und „Verträge mit Optionen oder Garantien“. Bei dieser Aufteilung ist Folgendes zu berücksichtigen:

    — 
    „Verträge ohne Optionen und Garantien“ müssen die Beträge von Verträgen ohne finanzielle Garantien oder vertragliche Optionen beinhalten, d. h., die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen spiegelt den Betrag finanzieller Garantien oder vertraglicher Optionen nicht wider. Verträge mit nicht wesentlichen vertraglichen Optionen oder finanziellen Garantien, die sich in der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nicht widerspiegeln, sind in dieser Spalte ebenfalls anzugeben.
    — 
    „Verträge mit Optionen oder Garantien“ müssen Verträge mit finanziellen Garantien und/oder vertraglichen Optionen beinhalten, wenn die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen solche bestehenden finanziellen Garantien oder vertraglichen Optionen widerspiegelt.

    Die Angaben sind ohne Abzug der Rückversicherung zu übermitteln, da Angaben über einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen in gesonderten Zeilen angefordert werden.

    Die Angaben von R0010 bis R0100 sind nach der Volatilitätsanpassung, der Matching-Anpassung und der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve (sofern angewandt) zu übermitteln, dürfen jedoch nicht den vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen einschließen. Die Höhe des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen ist in den Zeilen von R0110 bis R0130 gesondert anzugeben.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    Z0020

    Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

    Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Sonderverband/MAP

    2 — Übriger Teil

    Z0030

    Fonds-/Portfolionummer

    Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

    ►M2  Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte 0 ein. ◄

    Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    ►M3  C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0110, C0120, C0130, C0140, C0160, C0190, C0200/R0010 ◄

    Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen.

    C0150/R0010

    Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

    Der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen, als Ganzes berechnet für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

    C0210/R0010

    Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

    Der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen, als Ganzes berechnet für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.

    C0020, C0030, C0060, C0090, C0100 bis C0140, C0160, C0190, C0200/R0020

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen

    Die Höhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen („vtR“), als Ganzes berechnet für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.

    C0150/R0020

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei den als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

    Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen, als Ganzes berechnet für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

    C0210/R0020

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherung nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei den als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

    Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen, als Ganzes berechnet für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.

    Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus einem besten Schätzwert und einer Risikomarge

    C0020, C0040, C0050, C0070, C0080, C0090, C0100 bis C0140, C0170, C0180, C0190, C0200/R0030

    Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus einem bestem Schätzwert und einer Risikomarge, bester Schätzwert (brutto)

    Der Betrag des besten Brutto-Schätzwerts (ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG) für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.

    C0150/R0030

    Versicherungstechnische Rückstellungen, berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge, bester Schätzwert (brutto) — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

    Der Gesamtbetrag des besten Brutto-Schätzwerts (ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG) für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

    C0210/R0030

    Versicherungstechnische Rückstellungen, berechnet als Summe aus einem besten Schätzwert und einer Risikomarge, bester Schätzwert (brutto) — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

    Der Gesamtbetrag des besten Brutto-Schätzwerts (ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG) für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.

    C0020, C0040, C0050, C0070, C0080, C0090, C0100, C0170, C0180, C0190, C0200/R0040

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

    Die Höhe der einforderbaren Beträge vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund der Ausfallwahrscheinlichkeit von Rückversicherern gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2009/138/EG, einschließlich des gruppenintern in Rückdeckung gegebenen Geschäfts, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.

    C0150/R0040

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

    Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund der Ausfallwahrscheinlichkeit von Rückversicherern gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2009/138/EG einschließlich des gruppenintern in Rückdeckung gegebenen Geschäfts, für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

    C0210/R0040

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

    Gesamthöhe der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge vor der Anpassung, mit der aufgrund des Ausfalls von Gegenparteien zu erwartenden Verlusten Rechnung getragen wird (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung).

    C0020, C0040, C0050, C0070, C0080, C0090, C0100, C0170, C0180, C0190, C0200/R0050

    Einforderbare Beträge aus Rückversicherungen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete Verluste

    Die aus „traditionellen“ Rückversicherungsverträgen, d. h. unter Ausschluss von Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen, einforderbaren Beträge (vor der Anpassung, mit der erwarteten Verlusten Rechnung getragen wird); diese Beträge werden, einschließlich des gruppenintern in Rückdeckung gegebenen Geschäfts, im Rahmen der Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge berechnet, auf die sie sich beziehen, und für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich einzeln aufgeführt.

    C0150/R0050

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete Verluste — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

    Die aus „traditionellen“ Rückversicherungsverträgen, d. h. unter Ausschluss von Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen, einforderbaren Beträge insgesamt (vor der Anpassung, mit der erwarteten Verlusten Rechnung getragen wird); diese Beträge werden im Rahmen der Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge berechnet, auf die sie sich beziehen, einschließlich des gruppenintern in Rückdeckung gegebenen Geschäfts, für Lebensversicherungen außer Krankenversicherungen, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

    C0210/R0050

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete Verluste — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

    Gesamthöhe der aus Rückversicherungsverträgen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) einforderbaren Beträge vor der Anpassung, mit der erwarteten Verlusten Rechnung getragen wird; diese Beträge werden im Rahmen der Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge berechnet, auf die sie sich beziehen, für die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.

    C0020, C0040, C0050, C0070, C0080, C0090, C0100, C0170, C0180, C0190, C0200/R0060

    Einforderbare Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete Verluste

    Die vor der Anpassung, mit der erwarteten Verlusten Rechnung getragen wird, gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge; diese Beträge werden, einschließlich des gruppenintern in Rückdeckung gegebenen Geschäfts, im Rahmen der Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge berechnet, auf die sie sich beziehen, und für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich einzeln aufgeführt.

    C0150/R0060

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete Verluste — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

    Die vor der Anpassung, mit der erwarteten Verlusten Rechnung getragen wird, gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge; diese Beträge werden im Rahmen der Verträge berechnet, auf die sie sich beziehen, für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

    C0210/R0060

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete Verluste — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung, mit der erwarteten Verlusten Rechnung getragen wird, für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.

    C0020, C0040, C0050, C0070, C0080, C0090, C0100, C0170, C0180, C0190, C0200/R0070

    Einforderbare Beträge aus Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste

    Die vor der Anpassung, mit der erwarteten Verlusten Rechnung getragen wird, aus Finanzrückversicherungen einforderbaren Beträge; diese Beträge werden, einschließlich des gruppenintern in Rückdeckung gegebenen Geschäfts, im Rahmen der Verträge berechnet, auf die sie sich beziehen, und für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich einzeln aufgeführt.

    C0150/R0070

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge gegenüber Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

    Die vor der Anpassung, mit der erwarteten Verlusten Rechnung getragen wird, gegenüber Finanzrückversicherungen einforderbaren Beträge; diese Beträge werden im Rahmen der Verträge berechnet, auf die sie sich beziehen, für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

    C0210/R0070

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge gegenüber Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge gegenüber Finanzrückversicherungen vor der Anpassung, mit der erwarteten Verlusten Rechnung getragen wird, für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.

    C0020, C0040, C0050, C0070, C0080, C0090, C0100 bis C0140, C0170, C0180, C0190, C0200/R0080

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

    Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge nach der Anpassung, mit der aufgrund der Ausfallwahrscheinlichkeit von Rückversicherern erwarteten Verlusten Rechnung getragen wird, gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2009/138/EG, einschließlich des gruppenintern in Rückdeckung gegebenen Geschäfts, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.

    C0150/R0080

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

    Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge nach der Anpassung, mit der aufgrund der Ausfallwahrscheinlichkeit von Rückversicherern erwarteten Verlusten Rechnung getragen wird, gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2009/138/EG einschließlich des gruppenintern in Rückdeckung gegebenen Geschäfts, für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

    C0210/R0080

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

    Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge nach der Anpassung, mit der aufgrund der Ausfallwahrscheinlichkeit von Rückversicherern erwarteten Verlusten Rechnung getragen wird, gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2009/138/EG einschließlich des gruppenintern in Rückdeckung gegebenen Geschäfts, für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.

    C0020, C0040, C0050, C0070, C0080, C0090, C0100, C0170, C0180, C0190, C0200/R0090

    Bester Schätzwert abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen

    Höhe des besten Schätzwerts abzüglich der aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen einforderbaren Beträge nach der Anpassung, mit der aufgrund der Ausfallwahrscheinlichkeit von Rückversicherern erwarteten Verlusten Rechnung getragen wird, gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2009/138/EG, für jeden einzelnen Geschäftsbereich.

    C0150/R0090

    Bester Schätzwert abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

    Gesamthöhe des besten Schätzwerts, abzüglich der aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen einforderbaren Beträge nach der Anpassung, mit der aufgrund der Ausfallwahrscheinlichkeit von Rückversicherern erwarteten Verlusten Rechnung getragen wird, gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2009/138/EG, für Lebensversicherungen außer Krankenversicherungen, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

    C0210/R0090

    Bester Schätzwert abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

    Gesamthöhe des besten Schätzwerts, abzüglich der aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen einforderbaren Beträge nach der Anpassung, mit der aufgrund der Ausfallwahrscheinlichkeit von Rückversicherern erwarteten Verlusten Rechnung getragen wird, gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2009/138/EG, für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.

    C0020, C0030, C0060, C0090, C0100 bis C0140, C0160, C0190, C0200/R0100

    Risikomarge

    Der Betrag der Risikomarge gemäß Artikel 77 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.

    C0150/R0100

    Risikomarge — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

    Der Gesamtbetrag der Risikomarge für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

    C0210/R0100

    Risikomarge — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

    Der Gesamtbetrag der Risikomarge für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.

    Umfang der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

    C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0110

    Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    Höhe des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, zugeordnet zu den als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen für jeden Geschäftsbereich. ►M1  
    Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert.  ◄

    C0150/R0110

    Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

    Höhe des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, zugeordnet zu den als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts. ►M1  
    Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert.  ◄

    C0210/R0110

    Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

    Höhe des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, zugeordnet zu den als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung. ►M1  
    Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert.  ◄

    C0020, C0040, C0050, C0070, C0080, C0090, C0100, C0170, C0180, C0190, C0200/R0120

    Bester Schätzwert

    Höhe des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, zugeordnet zum besten Schätzwert für jeden Geschäftsbereich. ►M1  
    Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert.  ◄

    C0150/R0120

    Bester Schätzwert — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

    Gesamtbetrag des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, zugeordnet zum besten Schätzwert für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts. ►M1  
    Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert.  ◄

    C0210/R0120

    Bester Schätzwert — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

    Gesamtbetrag des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, zugeordnet zum besten Schätzwert für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung. ►M1  
    Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert.  ◄

    C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0130

    Risikomarge

    Höhe des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, zugeordnet zur Risikomarge, für jeden Geschäftsbereich. ►M1  
    Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert.  ◄

    C0150/R0130

    Risikomarge — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

    Gesamtbetrag des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, zugeordnet zur Risikomarge für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts. ►M1  
    Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert.  ◄

    C0210/R0130

    Risikomarge — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

    Gesamtbetrag des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, zugeordnet zur Risikomarge, für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung. ►M1  
    Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert.  ◄

    Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt

    C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0200

    Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt

    Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und nach dem vorübergehenden Abzug von diesen Rückstellungen.

    C0150/R0200

    Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

    Der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für Lebensversicherungen außer Krankenversicherungen einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und nach dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen.

    C0210/R0200

    Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

    Der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und nach dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen.

    C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0110, C0120, C0130, C0140, C0160, C0190, C0200/R0210

    Versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamt

    Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen abzüglich der aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen einforderbaren Beträge für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen nach dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen.

    C0150/R0210

    Versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

    Der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für Lebensversicherung außer Krankenversicherung abzüglich der aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckverbänden und Finanzrückversicherungen einforderbaren Beträge, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und nach dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen.

    C0210/R0210

    Versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

    Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung abzüglich der aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen einforderbaren Beträge, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen nach dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Bester Schätzwert von Produkten mit Rückkaufoption

    ▼M3

    C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190/R0220

    Bester Schätzwert zu Produkten mit Rückkaufoption

    Höhe des besten Schätzwerts (brutto) zu Produkten mit Rückkaufoption für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.

    Dieser Betrag ist auch in die Positionen unter R0030 bis R0090 einzubeziehen.

    ▼B

    C0150/R0220

    Bester Schätzwert von Produkten mit Rückkaufoption — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

    Gesamtbetrag des besten Schätzwerts von Produkten mit Rückkaufoption, für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

    Dieser Betrag ist auch in die Positionen unter R0030 bis R0090 einzubeziehen.

    C0210/R0220

    Bester Schätzwert von Produkten mit Rückkaufoption — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

    Gesamtbetrag des besten Schätzwerts von Produkten mit Rückkaufoption für die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.

    Dieser Betrag ist auch in die Positionen unter R0030 bis R0090 einzubeziehen.

    Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom

    C0030, C0060, C0090, C0160, C0190, C0200/R0230

    Bester Brutto-Schätzwert für Zahlungsstrom, Zahlungsabflüsse, künftige garantierte Leistungen und Überschussbeteiligungen

    Betrag der diskontierten Zahlungsabflüsse (Zahlungen an Versicherungsnehmer und Begünstigte) für künftige garantierte Leistungen und Überschussbeteiligungen, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.

    Der Ausdruck „künftige Überschussbeteiligungen“ bezeichnet künftige Leistungen außer index- oder fondsgebundenen Leistungen aus Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen, die eines der folgenden Merkmale aufweisen:

    a)  Sie beruhen rechtlich oder vertraglich auf einem oder mehreren der folgenden Ergebnisse:

    i.  dem Ergebnis eines bestimmten Bestands an Verträgen, eines bestimmten Typs von Verträgen oder eines einzelnen Vertrags;

    ii.  den realisierten oder nicht realisierten Kapitalanlageerträgen eines bestimmten Portfolios von Vermögenswerten, die vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehalten werden;

    iii.  dem Gewinn oder Verlust des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder Sondervermögens, das den die Leistungen begründenden Vertrag ausstellt;

    b)  die Leistungen basieren auf einer Deklaration des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, und der Zeitpunkt oder Betrag der Leistungen liegt ganz oder teilweise in seinem Ermessen.

    ▼M3

    C0150/R0230

    Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungsabflüsse, künftige garantierte Leistungen und Überschussbeteiligungen — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

    Gesamtbetrag der diskontierten Zahlungsabflüsse (Zahlungen an Versicherungsnehmer und Begünstigte) für künftige garantierte Leistungen und Überschussbeteiligungen für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

    C0210/R0230

    Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungsabflüsse, künftige garantierte Leistungen und Überschussbeteiligungen — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

    Gesamtbetrag der diskontierten Zahlungsabflüsse (Zahlungen an Versicherungsnehmer und Begünstigte) für künftige garantierte Leistungen und Überschussbeteiligungen für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.

    ▼B

    C0020, C0100/R0240

    ►M2  Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungsabfluss, künftige garantierte Leistungen ◄

    ►M2  Betrag der diskontierten Zahlungsabflüsse (Zahlungen an Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte) für künftige garantierte Leistungen. In Bezug auf C0020/R0240, Geschäftsbereich im Sinne von Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, ist „Versicherung mit Überschussbeteiligung“ anzugeben. In Bezug auf C0100/R0240 sind unabhängig vom Geschäftsbereich alle künftigen garantierten Leistungen aus in Rückdeckung übernommenen Geschäften anzugeben. ◄

    ▼M3

    C0150/R0240

    Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungsabflüsse, künftige garantierte Leistungen — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

    Gesamtbetrag des besten Schätzwerts (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungsabflüsse, künftige garantierte Leistungen für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

    ▼B

    C0020, C0100/R0250

    Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungsabflüsse, künftige Überschussbeteiligungen — Versicherung mit Überschussbeteiligung

    Betrag der diskontierten Zahlungsabflüsse (Zahlungen an Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte) für künftige Überschussbeteiligungen, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich „Versicherung mit Überschussbeteiligung“.

    Der Ausdruck „künftige Überschussbeteiligungen“ bezeichnet künftige Leistungen außer index- oder fondsgebundenen Leistungen aus Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen, die eines der folgenden Merkmale aufweisen:

    a)  Sie beruhen rechtlich oder vertraglich auf einem oder mehreren der folgenden Ergebnisse:

    i.  dem Ergebnis eines bestimmten Bestands an Verträgen, eines bestimmten Typs von Verträgen oder eines einzelnen Vertrags;

    ii.  den realisierten oder nicht realisierten Kapitalanlageerträgen eines bestimmten Portfolios von Vermögenswerten, die vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehalten werden;

    iii.  dem Gewinn oder Verlust des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder Sondervermögens, das den die Leistungen begründenden Vertrag ausstellt;

    b)  die Leistungen basieren auf einer Deklaration des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, und der Zeitpunkt oder Betrag der Leistungen liegt ganz oder teilweise in seinem Ermessen.

    ▼M3

    C0150/R0250

    Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungsabflüsse, künftige Überschussbeteiligungen — Versicherung mit Überschussbeteiligung — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

    Gesamtbetrag des besten Schätzwerts (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungsabflüsse, künftige Überschussbeteiligungen — Versicherung mit Überschussbeteiligung für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

    ▼B

    C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0260

    Bester Brutto-Schätzwert für Zahlungsstrom, Zahlungsabflüsse, künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

    Betrag der diskontierten Zahlungsabflüsse für künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich. Angabe der Aufwendungen, die sich aus Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen ergeben, und sonstiger Zahlungen, beispielsweise Steuerzahlungen, die Versicherungsnehmer leisten müssen oder voraussichtlich leisten müssen, oder die zur Erfüllung der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen erforderlich sind.

    C0150/R0260

    Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungsabflüsse, künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

    Gesamtbetrag der diskontierten Zahlungsabflüsse für künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse, für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

    Angabe der Aufwendungen, die sich aus Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen ergeben, und sonstiger Zahlungen, beispielsweise Steuerzahlungen, die Versicherungsnehmer leisten müssen oder voraussichtlich leisten müssen, oder die zur Erfüllung der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen erforderlich sind.

    C0210/R0260

    Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungsabflüsse, künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

    Gesamtbetrag der diskontierten Zahlungsabflüsse für künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse, für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.

    Angabe der Aufwendungen, die sich aus Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen ergeben, und sonstiger Zahlungen, beispielsweise Steuerzahlungen, die Versicherungsnehmer leisten müssen oder voraussichtlich leisten müssen, oder die zur Erfüllung der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen erforderlich sind.

    C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0270

    Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungszuflüsse, künftige Prämien

    Betrag der diskontierten Zahlungszuflüsse aufgrund künftiger Prämienzahlungen und alle etwaigen zusätzlichen aus diesen Prämien resultierenden Zahlungsströme, einschließlich Prämienzahlungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, für jeden einzelnen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.

    C0150/R0270

    Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungszuflüsse, künftige Prämien — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

    Betrag der diskontierten Zahlungszuflüsse aufgrund künftiger Prämienzahlungen und alle etwaigen zusätzlichen aus diesen Prämien resultierenden Zahlungsströme, einschließlich Prämienzahlungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

    C0210/R0270

    Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungszuflüsse, künftige Prämien — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

    Betrag der diskontierten Zahlungszuflüsse aufgrund künftiger Prämienzahlungen und alle etwaigen zusätzlichen aus diesen Prämien resultierenden Zahlungsströme, einschließlich Prämienzahlungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.

    C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0280

    Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungszuflüsse, sonstige Zahlungszuflüsse

    Betrag etwaiger sonstiger diskontierter Zahlungszuflüsse, die nicht unter den künftigen Prämienzahlungen aufgeführt werden, außer Kapitalerträgen, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.

    C0150/R0280

    Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungszuflüsse, sonstige Zahlungszuflüsse — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

    Betrag etwaiger sonstiger diskontierter Zahlungszuflüsse, die nicht unter den künftigen Prämienzahlungen aufgeführt werden, außer Kapitalerträgen, für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

    C0210/R0280

    Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungszuflüsse, sonstige Zahlungszuflüsse — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

    Betrag etwaiger sonstiger diskontierter Zahlungszuflüsse, die nicht unter den künftigen Prämienzahlungen aufgeführt werden, außer Kapitalerträgen, für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.

    C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0290

    Prozentsatz des besten Schätzwerts (brutto), berechnet unter Verwendung von Näherungswerten

    Geben Sie an, welcher Prozentsatz des besten Brutto-Schätzwerts (R0030) unter Verwendung von Näherungswerten nach Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wurde, für jeden einzelnen Geschäftsbereich.

    C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0300

    Rückkaufswert

    Geben Sie den Betrag des Rückkaufswerts an, wie in Artikel 185 Absatz 3 Buchstabe f der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehen, nach Steuern und für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.

    Dieser entspricht dem vertraglich vereinbarten Betrag, der dem Versicherungsnehmer im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags (d. h. vor Fälligkeit oder Eintreten des versicherten Ereignisses, z. B. des Todesfalls) auszuzahlen ist, nach Abzug von Gebühren und Policendarlehen. Sowohl garantierte als auch nicht garantierte Rückkaufswerte sind einzubeziehen.

    C0150/R0300

    Rückkaufswert — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

    Gesamter Rückkaufswert für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

    C0210/R0300

    Rückkaufswert — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

    Gesamter Rückkaufswert für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.

    C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0310

    Bester Schätzwert im Falle einer Übergangsmaßnahme beim Zinssatz

    Geben Sie den Betrag des besten Brutto-Schätzwerts (R0030) nach der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve an, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.

    C0150/R0310

    Bester Schätzwert im Falle einer Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

    Gesamtbetrag des besten Schätzwerts (R0030) nach der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

    C0210/R0310

    Bester Schätzwert im Falle einer Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

    Gesamtbetrag des besten Schätzwerts (R0030) nach der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.

    C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0320

    Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz

    Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen, wenn die vorübergehende Anpassung an die maßgebliche risikofreie Zinskurve ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve erfolgt ist, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.

    In den Fällen, in denen der beste Schätzwert auch der Volatilitätsanpassung unterliegt, ist der Wert ohne Berücksichtigung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, aber mit Berücksichtigung der Volatilitätsanpassung anzugeben.

    C0150/R0320

    ►M2  Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft) ◄

    Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ►M2  , wenn die vorübergehende Anpassung an die maßgebliche risikofreie Zinskurve ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve erfolgt ist, ◄ für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

    In den Fällen, in denen der beste Schätzwert auch der Volatilitätsanpassung unterliegt, ist der Wert ohne Berücksichtigung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, aber mit Berücksichtigung der Volatilitätsanpassung anzugeben.

    C0210/R0320

    ►M2  Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft) ◄

    Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ►M2  , wenn die vorübergehende Anpassung an die maßgebliche risikofreie Zinskurve ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve erfolgt ist, ◄ für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.

    In den Fällen, in denen der beste Schätzwert auch der Volatilitätsanpassung unterliegt, ist der Wert ohne Berücksichtigung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, aber mit Berücksichtigung der Volatilitätsanpassung anzugeben.

    C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0330

    Bester Schätzwert im Falle einer Volatilitätsanpassung

    Geben Sie den Betrag des besten Brutto-Schätzwerts (R0030) nach der Volatilitätsanpassung an, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.

    C0150/R0330

    Bester Schätzwert im Falle einer Volatilitätsanpassung — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

    Gesamtbetrag des besten Schätzwerts (R0030) bei einer Volatilitätsanpassung, für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

    C0210/R0330

    Bester Schätzwert im Falle einer Volatilitätsanpassung — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

    Gesamtbetrag des besten Schätzwerts (R0030) bei einer Volatilitätsanpassung, für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.

    ►M1  C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0340 ◄

    Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen

    Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen ►M2  , wenn die Anwendung der Volatilitätsanpassung ohne Anpassung der Volatilität erfolgt ist ◄ , aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen.

    In den Fällen, in denen für dieselben versicherungstechnischen Rückstellungen auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen/die vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve geltend gemacht wurde, ist der Wert ohne Berücksichtigung der Volatilitätsanpassung und ohne vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen/die vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve anzugeben.

    C0150/R0340

    Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

    ►M2  Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen, für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts. ◄

    In den Fällen, in denen für dieselben versicherungstechnischen Rückstellungen auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen/die vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve geltend gemacht wurde, ist der Wert ohne Berücksichtigung der Volatilitätsanpassung und ohne vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen/die vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve anzugeben.

    C0210/R0340

    Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

    Bei Verwendung der Volatilitätsanpassung der ohne Verwendung dieser Anpassung berechnete ►M2  Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung. ◄

    In den Fällen, in denen für dieselben versicherungstechnischen Rückstellungen auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen/die vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve geltend gemacht wurde, ist der Wert ohne Berücksichtigung der Volatilitätsanpassung und ohne vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen/die vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve anzugeben.

    C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0350

    Bester Schätzwert im Falle einer Matching-Anpassung

    Geben Sie den Betrag des besten Brutto-Schätzwerts (R0030) nach der Matching-Anpassung an, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.

    C0150/R0350

    Bester Schätzwert im Falle einer Matching-Anpassung — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

    Gesamtbetrag des besten Schätzwerts (R0030) bei der Matching-Anpassung, für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

    C0210/R0350

    Bester Schätzwert im Falle einer Matching-Anpassung — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

    Gesamtbetrag des besten Schätzwerts (R0030) bei der Matching-Anpassung, für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.

    C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0360

    Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen

    Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen ►M2  , wenn die Anwendung der Matching-Anpasssung ohne Anpassung des Matchings erfolgt ist ◄ , für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.

    In den Fällen, in denen für dieselben versicherungstechnischen Rückstellungen auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen geltend gemacht wurde, ist der Wert ohne Berücksichtigung der Matching-Anpassung und ohne den vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen anzugeben.

    C0150/R0360

    Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

    Bei Verwendung der Matching-Anpassung der ohne Verwendung dieser Anpassung berechnete ►M2  Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen, für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts. ◄

    In den Fällen, in denen für dieselben versicherungstechnischen Rückstellungen auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen geltend gemacht wurde, ist der Wert ohne Berücksichtigung der Matching-Anpassung und ohne den vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen anzugeben.

    C0210/R0360

    Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

    Bei Verwendung der Matching-Anpassung der ohne Verwendung dieser Anpassung berechnete ►M2  Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung. ◄

    In den Fällen, in denen für dieselben versicherungstechnischen Rückstellungen auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen geltend gemacht wurde, ist der Wert ohne Berücksichtigung der Matching-Anpassung und ohne den vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen anzugeben.

    S.12.02 — Versicherungstechnische Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung — nach Ländern

    Allgemeine Bemerkungen:

    ▼M2

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Nicht ausgefüllt werden muss der Meldebogen, wenn die nachstehend genannten Schwellen für länderweise Angaben nicht anwendbar sind, d. h. auf das Herkunftsland 100 % der Summe der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und des besten Bruttoschätzwerts entfallen. Liegt dieser Betrag über 90 %, aber unter 100 %, sind nur R0010, R0020 und R0030 anzugeben.

    ▼B

    Die Unternehmen müssen alle in verschiedenen Währungen bestehenden Verpflichtungen einbeziehen und in die Berichtswährung umrechnen.

    Bei der Übermittlung der nach Ländern aufgeschlüsselten Informationen sind folgende Spezifikationen zu beachten:

    ►M2  a ◄

    Die Informationen zum Herkunftsland sind ausnahmslos zu übermitteln, unabhängig vom Betrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und des besten Brutto-Schätzwerts.

    ►M2  b ◄

    In den nach Ländern übermittelten Informationen müssen mindestens 90 % der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und des besten Brutto-Schätzwerts für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich ausgewiesen sein.

    ►M2  c ◄

    Wenn für ein Land Angaben über einen bestimmten Geschäftsbereich gemacht werden müssen, um den in Unterabsatz b) festgelegten Anforderungen zu genügen, dann sind für dieses Land Angaben über sämtliche Geschäftsbereiche zu übermitteln.

    ►M2  d ◄

    Angaben zu den übrigen Ländern sind in aggregierter Form unter „EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle“ oder „Nicht-EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle“ zu übermitteln.

    ►M2  e ◄

    Für das Direktversicherungsgeschäft sind die Angaben dem Land des Vertragsabschlusses zuzuordnen.

    ►M2  f ◄

    Für das proportionale und nichtproportionale Rückversicherungsgeschäft sind die Angaben dem Belegenheitsstaat des Zedenten zuzuordnen.

    Für die Zwecke dieses Meldebogens bezeichnet der Ausdruck „Land des Vertragsabschlusses“:

    ►M2  a ◄

    das Land, in dem das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat (Herkunftsland), sofern das Versicherungsprodukt nicht durch eine Zweigniederlassung oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit verkauft wurde;

    ►M2  b ◄

    das Land, in dem sich die Zweigniederlassung befindet (Aufnahmeland), wenn das Versicherungsprodukt durch eine Zweigniederlassung verkauft wurde;

    ►M2  c ◄

    das Land, in dem die Dienstleistungsfreiheit angezeigt wurde (Aufnahmeland), wenn das Versicherungsprodukt im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit verkauft wurde;

    ►M2  d ◄

    Bei Inanspruchnahme eines Vermittlers und in allen sonstigen Situationen erfolgt die Einstufung unter a), b) oder c) in Abhängigkeit vom Verkäufer des Versicherungsprodukts.

    Bei den Angaben sind die Volatilitätsanpassung, die Matching-Anpassung, die vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.



    Versicherungstechnische Rückstellungen (brutto) als Ganzes berechnet und bester Schätzwert (brutto) für unterschiedliche Länder

     

    ELEMENT

    HINWEISE

    C0010/R0040, …

    Geografisches Gebiet/Land

    Die Länder innerhalb der Wesentlichkeitsschwelle sind mit ihrem Code nach ISO 3166-1 Alpha-2 aufzuführen.

    C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0150, C0160, C0190, C0200, C0210/R0010

    Versicherungstechnische Rückstellungen (brutto) als Ganzes berechnet und bester Schätzwert (brutto) für unterschiedliche Länder — Herkunftsland

    Bruttobetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet und Bruttobetrag des besten Schätzwerts, aufgeschlüsselt nach Land des Vertragsabschlusses oder Standort des Zedenten, wenn es sich bei diesem Land um das Herkunftsland handelt; aufzuführen sind die Beträge für jeden einzelnen Geschäftsbereich und die Gesamtbeträge für die Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts und der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung.

    C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0150, C0160, C0190, C0200, C0210/R0020

    Versicherungstechnische Rückstellungen (brutto) als Ganzes berechnet und bester Schätzwert (brutto) für unterschiedliche Länder — EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle — nicht nach Ländern aufgeschlüsselt

    Bruttobetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet und Bruttobetrag des besten Schätzwerts, für die EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle (die nicht nach Ländern aufgeschlüsselt werden) außer dem Herkunftsland, aufzuführen sind die Beträge für jeden einzelnen Geschäftsbereich und die Gesamtbeträge für die Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts und der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung.

    C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0150, C0160, C0190, C0200, C0210/R0030

    Versicherungstechnische Rückstellungen (brutto) als Ganzes berechnet und bester Schätzwert (brutto) für unterschiedliche Länder — Nicht-EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle — nicht nach Ländern aufgeschlüsselt

    Bruttobetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet und Bruttobetrag des besten Schätzwerts, für die Nicht-EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle (die nicht nach Ländern aufgeschlüsselt werden) außer dem Herkunftsland, aufzuführen sind die Beträge für jeden einzelnen Geschäftsbereich und die Gesamtbeträge für die Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts und der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung.

    C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0150, C0160, C0190, C0200, C0210/R0040, …

    Versicherungstechnische Rückstellungen (brutto) als Ganzes berechnet und bester Schätzwert (brutto) für unterschiedliche Länder — Land 1 [für jedes Land innerhalb der Wesentlichkeitsschwelle ist eine Zeile auszufüllen]

    Bruttobetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet und Bruttobetrag des besten Schätzwerts, aufgeschlüsselt nach Land des Vertragsabschlusses oder Standort des Zedenten, für alle Länder innerhalb der Wesentlichkeitsschwelle außer dem Herkunftsland, aufzuführen sind die Beträge für jeden einzelnen Geschäftsbereich und die Gesamtbeträge für die Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts und der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung.

    S.13.01 — Projektion der künftigen Bruttozahlungsströme (bester Schätzwert — Lebensversicherung)

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Teil von Anhang II bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

    Auf diesem Meldebogen sind ausschließlich Informationen mit Bezug auf beste Schätzwerte zu übermitteln. Anzugeben sind die nicht abgezinsten Zahlungsströme ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge.

    Die Verwendung von Cashflow-Projektionen, beispielsweise zentralen Szenarios, ist zulässig, da keine exakte Übereinstimmung mit dem berechneten besten Schätzwert erzielt werden muss. Wenn sich bestimmte künftige Zahlungsströme, beispielsweise gemeinsame künftige Überschussbeteiligungen, nur schwer prognostizieren lassen, muss das Unternehmen den Zahlungsstrom übermitteln, den es bei der Berechnung des besten Schätzwerts zugrunde legt.

    Sämtliche in verschiedenen Währungen ausgeführten Zahlungsströme sind einzubeziehen und zu dem zum Berichtsdatum geltenden Wechselkurs in die Berichtswährung umzurechnen.

    Wenn das Unternehmen bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen Vereinfachungen verwendet, also keinen Schätzwert für die aus Verträgen resultierenden erwarteten künftigen Zahlungsströme berechnet, sind nur dann Informationen zu übermitteln, wenn der Abrechnungszeitraum für mehr als 10 % der gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen mehr als 24 Monate beträgt.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    C0010/R0010–R0330

    Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete künftige Zahlungsströme, Versicherung mit Überschussbeteiligung (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige Leistungen

    Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

    Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen Leistungen im Zusammenhang mit dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich resultieren, „Versicherung mit Überschussbeteiligung“.

    C0020/R0010–R0330

    Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete künftige Zahlungsströme, Versicherung mit Überschussbeteiligung (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

    Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

    Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus Aufwendungen für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen resultieren, und sonstige Zahlungen, beispielsweise Steuerzahlungen, die Versicherungsnehmern auferlegt werden oder voraussichtlich auferlegt werden, oder die zur Erfüllung der Versicherungsverpflichtungen erforderlich sind, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Versicherung mit Überschussbeteiligung“.

    Einzubeziehen sind auch innerhalb desselben Unternehmens verwaltete Zahlungsabflüsse im Zusammenhang mit Nichtlebensversicherungsverträgen, die spätere Rentenzahlungen darstellen, jedoch noch nicht als solche abgerechnet werden.

    C0030/R0010–R0330

    Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, Versicherung mit Überschussbeteiligung (brutto), Zahlungszuflüsse — künftige Prämien

    Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

    Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen Prämienzahlungen und etwaigen zusätzlichen aus diesen Prämien resultierenden Zahlungsströmen ergeben, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Versicherung mit Überschussbeteiligung“.

    C0040/R0010–R0330

    Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, Versicherung mit Überschussbeteiligung (brutto), Zahlungszuflüsse — sonstige Zahlungszuflüsse

    Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

    Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die nicht unter künftige Prämien fallen und keine Kapitalerträge darstellen, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Versicherung mit Überschussbeteiligung“.

    C0050/R0010–R0330

    Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete künftige Zahlungsströme, index- und fondsgebundene Versicherung (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige Leistungen

    Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

    Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen Leistungen im Zusammenhang mit dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich resultieren, „Index- und fondsgebundene Versicherung“.

    C0060/R0010–R0330

    Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, index- und fondsgebundene Versicherung (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

    Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

    Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus Aufwendungen für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen resultieren, und sonstige Zahlungen, beispielsweise Steuerzahlungen, die Versicherungsnehmern auferlegt werden oder voraussichtlich auferlegt werden, oder die zur Erfüllung der Versicherungsverpflichtungen erforderlich sind, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Index- und fondsgebundene Versicherung“.

    Einzubeziehen sind auch innerhalb desselben Unternehmens verwaltete Zahlungsabflüsse im Zusammenhang mit Nichtlebensversicherungsverträgen, die spätere Rentenzahlungen darstellen, jedoch noch nicht als solche abgerechnet werden.

    C0070/R0010–R0330

    Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, index- und fondsgebundene Versicherung (brutto), Zahlungszuflüsse — künftige Prämien

    Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

    Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen Prämienzahlungen und etwaigen zusätzlichen aus diesen Prämien resultierenden Zahlungsströmen ergeben, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Index- und fondsgebundene Versicherung“.

    C0080/R0010–R0330

    Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, index- und fondsgebundene Versicherung (brutto), Zahlungszuflüsse — sonstige Zahlungszuflüsse

    Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

    Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die nicht unter künftige Prämien fallen und keine Kapitalerträge darstellen, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Index- und fondsgebundene Versicherung“.

    C0090/R0010–R0330

    Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, sonstige Lebensversicherung (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige Leistungen

    Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

    Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen Leistungen im Zusammenhang mit dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich resultieren, „Sonstige Lebensversicherung“.

    C0100/R0010–R0330

    Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, sonstige Lebensversicherung (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

    Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

    Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus Aufwendungen für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen resultieren, und sonstige Zahlungen, beispielsweise Steuerzahlungen, die Versicherungsnehmern auferlegt werden oder voraussichtlich auferlegt werden, oder die zur Erfüllung der Versicherungsverpflichtungen erforderlich sind, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Sonstige Lebensversicherung“.

    Einzubeziehen sind auch innerhalb desselben Unternehmens verwaltete Zahlungsabflüsse im Zusammenhang mit Nichtlebensversicherungsverträgen, die spätere Rentenzahlungen darstellen, jedoch noch nicht als solche abgerechnet werden.

    C0110/R0010–R0330

    Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, sonstige Lebensversicherung (brutto), Zahlungszuflüsse — künftige Prämien

    Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

    Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen Prämienzahlungen und etwaigen zusätzlichen aus diesen Prämien resultierenden Zahlungsströmen ergeben, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Sonstige Lebensversicherung“.

    C0120/R0010–R0330

    Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, sonstige Lebensversicherung (brutto), Zahlungszuflüsse — sonstige Zahlungszuflüsse

    Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

    Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die nicht unter künftige Prämien fallen und keine Kapitalerträge darstellen, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Sonstige Lebensversicherung“.

    C0130/R0010–R0330

    Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige Leistungen

    Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

    Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen Leistungen im Zusammenhang mit dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich resultieren, „Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen“.

    Nicht einzubeziehen sind Zahlungsabflüsse im Zusammenhang mit Nichtlebensversicherungsverträgen, die spätere Rentenzahlungen darstellen, jedoch noch nicht als solche abgerechnet werden.

    C0140/R0010–R0330

    Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

    Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

    Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus Aufwendungen für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen resultieren, und sonstige Zahlungen, beispielsweise Steuerzahlungen, die Versicherungsnehmern auferlegt werden oder voraussichtlich auferlegt werden, oder die zur Erfüllung der Versicherungsverpflichtungen erforderlich sind, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen“.

    Nicht einzubeziehen sind innerhalb desselben Unternehmens verwaltete Zahlungsabflüsse im Zusammenhang mit Nichtlebensversicherungsverträgen, die spätere Rentenzahlungen darstellen, jedoch noch nicht als solche abgerechnet werden.

    C0150/R0010–R0330

    Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen (brutto), Zahlungszuflüsse — künftige Prämien

    Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

    Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen Prämienzahlungen und etwaigen zusätzlichen aus diesen Prämien resultierenden Zahlungsströmen für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich resultieren, „Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen“.

    Nicht einzubeziehen sind Zahlungsabflüsse im Zusammenhang mit Nichtlebensversicherungsverträgen, die spätere Rentenzahlungen darstellen, jedoch noch nicht als solche abgerechnet werden.

    C0160/R0010–R0330

    Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen (brutto), Zahlungszuflüsse — sonstige Zahlungszuflüsse

    Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

    Hier sind die Zahlungsströme aufzuführen, die nicht den künftigen Prämien zugerechnet werden, auch Kapitalerträge werden nicht berücksichtigt, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen“.

    Nicht einzubeziehen sind Zahlungsabflüsse im Zusammenhang mit Nichtlebensversicherungsverträgen, die spätere Rentenzahlungen darstellen, jedoch noch nicht als solche abgerechnet werden.

    C0170/R0010–R0330

    Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, in Rückdeckung übernommenes Geschäft (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige Leistungen

    Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

    Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen Leistungen im Zusammenhang mit dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich resultieren, „Lebensrückversicherung“.

    C0180/R0010–R0330

    Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, in Rückdeckung übernommenes Geschäft (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

    Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

    Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus Aufwendungen für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen resultieren, und sonstige Zahlungen, beispielsweise Steuerzahlungen, die Versicherungsnehmern auferlegt werden oder voraussichtlich auferlegt werden, oder die zur Erfüllung der Versicherungsverpflichtungen erforderlich sind, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Lebensrückversicherung“.

    Einzubeziehen sind auch innerhalb desselben Unternehmens verwaltete Zahlungsabflüsse im Zusammenhang mit Nichtlebensversicherungsverträgen, die spätere Rentenzahlungen darstellen, jedoch noch nicht als solche abgerechnet werden.

    C0190/R0010–R0330

    Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, in Rückdeckung übernommenes Geschäft (brutto), Zahlungszuflüsse — künftige Prämien

    Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

    Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen Prämienzahlungen und etwaigen zusätzlichen aus diesen Prämien resultierenden Zahlungsströmen ergeben, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Lebensrückversicherung“.

    C0200/R0010–R0330

    Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, in Rückdeckung übernommenes Geschäft (brutto), Zahlungszuflüsse — sonstige Zahlungszuflüsse

    Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

    Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die nicht unter künftige Prämien fallen und keine Kapitalerträge darstellen, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Lebensrückversicherung“.

    C0210/R0010–R0330

    Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, Krankenversicherung (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige Leistungen

    Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

    Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen Leistungen im Zusammenhang mit dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich resultieren, „Krankenversicherung“.

    C0220/R0010–R0330

    Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, Krankenversicherung (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

    Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

    Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus Aufwendungen für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen resultieren, und sonstige Zahlungen, beispielsweise Steuerzahlungen, die Versicherungsnehmern auferlegt werden oder voraussichtlich auferlegt werden, oder die zur Erfüllung der Versicherungsverpflichtungen erforderlich sind, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Krankenversicherung“.

    C0230/R0010–R0330

    Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, Krankenversicherung (brutto), Zahlungszuflüsse — künftige Prämien

    Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

    Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen Prämienzahlungen und etwaigen zusätzlichen aus diesen Prämien resultierenden Zahlungsströmen für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich resultieren, „Krankenversicherung“.

    C0240/R0010–R0330

    Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, Krankenversicherung (brutto), Zahlungszuflüsse — sonstige Zahlungszuflüsse

    Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

    Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die nicht unter künftige Prämien fallen und keine Kapitalerträge darstellen, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Krankenversicherung“.

    C0250/R0010–R0330

    Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, Krankenrückversicherung (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige Leistungen

    Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

    Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen Leistungen im Zusammenhang mit dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich resultieren, „Krankenrückversicherung“.

    C0260/R0010–R0330

    Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, sonstige Krankenrückversicherung (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

    Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

    Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus Aufwendungen für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen resultieren, und sonstige Zahlungen, beispielsweise Steuerzahlungen, die Versicherungsnehmern auferlegt werden oder voraussichtlich auferlegt werden, oder die zur Erfüllung der Versicherungsverpflichtungen erforderlich sind, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Krankenrückversicherung“.

    Einzubeziehen sind auch innerhalb desselben Unternehmens verwaltete Zahlungsabflüsse im Zusammenhang mit Nichtlebensversicherungsverträgen, die spätere Rentenzahlungen darstellen, jedoch noch nicht als solche abgerechnet werden.

    C0270/R0010–R0330

    Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, Krankenrückversicherung (brutto), Zahlungszuflüsse — künftige Prämien

    Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

    Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen Prämienzahlungen und etwaigen zusätzlichen aus diesen Prämien resultierenden Zahlungsströmen für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich resultieren, „Krankenrückversicherung“.

    C0280/R0010–R0330

    Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, Krankenrückversicherung (brutto), Zahlungszuflüsse — sonstige Zahlungszuflüsse

    Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

    Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die nicht unter künftige Prämien fallen und keine Kapitalerträge darstellen, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Krankenrückversicherung“.

    C0290/R0010–R0330

    Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen (nach der Anpassung)

    Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

    Hier sind die nicht abgezinsten Zahlungsströme anzugeben, die aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen einforderbaren Beträgen resultieren, einschließlich gruppenintern zedierter Rückversicherung und künftiger Rückversicherungsprämien. Die Beträge sind nach der Anpassung aufgrund des Gegenparteiausfallrisikos anzugeben.

    S.14.01 — Analyse der Lebensversicherungsverpflichtungen

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

    Dieser Meldebogen enthält Informationen über Lebensversicherungsverträge (Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft) sowie über Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen (die auch im Meldebogen S.16.01 analysiert werden). Anzugeben sind sämtliche Versicherungsverträge, auch diejenigen, die in der Rechnungslegung als Kapitalanlageverträge eingestuft werden. Bei entbündelten Produkten sind die verschiedenen Teile des Produkts unter verschiedenen ID-Codes in gesonderten Zeilen anzugeben.

    Die Angaben in den Spalten C0010 bis C0080 sind nach Produkten aufzuschlüsseln.

    In den Spalten C0090 bis C0160 werden die Merkmale des Produkts aufgeführt.

    Die Spalten C0170 bis C0210 sind für Angaben zu den homogenen Risikogruppen vorgesehen.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    Portfolio

    C0010

    Produkt-ID-Code

    Der unternehmensinterne ID-Code für das Produkt. Wenn bereits ein Code verwendet wird oder von der zuständigen Behörde für Aufsichtszwecke vergeben wurde, ist dieser Code einzutragen.

    Die Merkmale verschiedenartiger Produkte sind entsprechend den Zellen C0090 bis C0160 zu beschreiben.

    Der ID-Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten.

    ►M2  Muss ein und dasselbe Produkt in mehr als einer Zeile ausgewiesen werden, muss der Inhalt von C0010 (und C0090) folgendem Muster folgen:

    {ID-Code des Produkts}/+/{Nummer der Fassung}. Zum Beispiel „AB222/+/3“. ◄

    C0020

    Fondsnummer

    Gilt für Produkte, die Sonderverbänden oder anderen internen Fonds angehören (Definition entsprechend den nationalen Märkten). Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und darf für keinen anderen Fonds wiederverwendet werden.

    Die Nummer ist in allen Meldebögen durchgängig zu verwenden, sofern sie zur Identifizierung des Fonds erforderlich ist.

    C0030

    Geschäftsbereich

    Geschäftsbereich gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist ein Geschäftsbereich auszuwählen:

    29 — Krankenversicherung

    30 — Versicherung mit Überschussbeteiligung

    31 — Indexgebundene und fondsgebundene Versicherung

    32 — Sonstige Lebensversicherung

    33 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen

    34 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit anderen Versicherungsverpflichtungen (mit Ausnahme von Krankenversicherungsverpflichtungen)

    35 — Krankenrückversicherung

    36 — Lebensrückversicherung

    C0040

    Anzahl der Verträge am Jahresende

    Anzahl der Verträge für jedes zu berichtende Produkt. Verträge mit mehr als einem Versicherungsnehmer gelten als ein einziger Vertrag.

    Auch Verträge, deren Inhaber die Prämienzahlung ausgesetzt haben, sind zu berichten, sofern sie nicht gekündigt sind.

    Für aus Nichtlebensversicherungsverträgen resultierende Rentenzahlungen ist die Anzahl der Rentenzahlungsverpflichtungen anzugeben.

    ►M2  Bei Produkten, die über mehr als eine Zeile verteilt, d. h. entbündelt werden, geben Sie bitte in jeder ausgefüllten Zeile die Vertragsnummer an. ◄

    C0050

    Anzahl der neuen Verträge im Lauf des Jahres

    Anzahl der neuen Verträge im Berichtsjahr (dies bezieht sich auf alle Neuverträge). Andernfalls sind die Hinweise für Zelle C0040 zu beachten.

    Für aus Nichtlebensversicherungsverträgen resultierende Rentenzahlungen ist die Anzahl der Rentenzahlungsverpflichtungen anzugeben.

    C0060

    Gesamtbetrag gebuchter Prämien

    Hier ist der Gesamtbetrag der gebuchten Prämien (brutto) im Sinne von Artikel 1 Absatz 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 anzugeben.

    Dieses Element gilt nicht für aus Nichtlebensversicherungsverträgen resultierende Rentenbeiträge.

    C0070

    Gesamtbetrag der Schadenzahlungen im Lauf des Jahres

    Gesamtbetrag der während des Jahres erfolgten Schadenzahlungen einschließlich Schadensregulierungsaufwendungen.

    C0080

    Land

    Angabe des Ländercodes nach ISO 3166-1 Alpha-2 oder Liste der Codes nach folgenden Anweisungen:

    — Code nach ISO-3166-1 Alpha-2 des Lands des Vertragsabschlusses im Falle von Ländern, auf die mehr als 10 % der versicherungstechnischen Rückstellungen oder gebuchten Prämien für ein bestimmtes Produkt entfallen.

    — Im Falle der Rückversicherung ist das Land des Zedenten anzugeben.

    — Für die Länder, auf die weniger als 10 % der versicherungstechnischen Rückstellungen oder gebuchten Prämien für ein bestimmtes Produkt entfallen, ist eine Liste der entsprechenden Codes nach ISO-3166-1 Alpha-2 anzugeben.

    ►M3  Bitte trennen Sie die einzelnen Codes einer solchen Liste durch Kommas (,). ◄

    Merkmale des Produkts

    C0090

    Produkt-ID-Code

    Hier ist derselbe Code anzugeben wie unter C0010.

    Der unternehmensinterne ID-Code für das Produkt. Wenn bereits ein Code verwendet wird oder von der zuständigen Behörde für Aufsichtszwecke vergeben wurde, ist dieser Code einzutragen.

    Der ID-Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten.

    C0100

    Produktklassifizierung

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Einzellebensversicherung

    2 — Partnerlebensversicherung

    3 — Gruppenlebensversicherung

    4 — Mit Rentenanspruch

    5 — Sonstige

    Wenn mehr als ein Merkmal zutrifft, geben Sie bitte „5 — Sonstige“ an.

    Für Renten aus Nichtlebensversicherungen geben Sie bitte „5 — Sonstige“ an.

    C0110

    Art des Produkts

    Allgemeine qualitative Beschreibung des Produkts. Wenn von der zuständigen Behörde für Aufsichtszwecke ein Produktcode zugewiesen wurde, ist die Beschreibung der Produktart für diesen Code zu verwenden.

    C0120

    Produktname

    Handelsname des Produkts (unternehmensspezifisch).

    C0130

    Wird das Produkt noch vermarktet?

    Geben Sie an, ob das Produkt noch auf dem Markt angeboten oder lediglich weitergeführt wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Noch im Angebot

    2 — Weitergeführt

    C0140

    Art der Prämie

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Regelmäßige Prämie, die der Versicherungsnehmer zu vorbestimmten Zeitpunkten in festgelegten oder variablen Höhen zahlen muss, im in den vollen Genuss der Garantie zu kommen, unter Berücksichtigung auch der Verträge, die dem Versicherungsnehmer das Recht einräumen, Zeitpunkte und Höhe der Prämienzahlungen zu verändern.

    2 — Einmalige Prämie mit der Möglichkeit zusätzlicher Prämienzahlungen mit erweiterten Garantien je nach Höhe der Zahlung

    3 — Einmalige Prämie ohne Möglichkeit zusätzlicher künftiger Prämienzahlungen

    4 — Sonstige Fälle, die nicht unter die oben genannten Optionen fallen, oder eine Kombination dieser Optionen

    Für Renten aus Nichtlebensversicherungen geben Sie bitte „4 — Sonstige Fälle“ an.

    C0150

    Verwendung von Finanzinstrumenten bei der Nachbildung?

    Geben Sie an, ob das Produkt durch ein Finanzinstrument nachgebildet (d. h. abgesichert) werden kann (versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet). Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Nachbildung durch Finanzinstrument möglich

    2 — Nachbildung durch Finanzinstrument nicht möglich

    3 — Nachbildung durch Finanzinstrument teilweise möglich

    C0160

    Anzahl der homogenen Risikogruppen in Produkten

    Geben Sie, sofern vorhanden, die Anzahl der im Produkt enthaltenen homogenen Risikogruppen an, die auch in anderen Produkten enthalten sind.

    Angaben zu homogenen Risikogruppen

    C0170

    ID-Code der homogenen Risikogruppe

    Geben Sie den unternehmensinternen ID-Code für jede einzelne homogene Risikogruppe an, wie in Artikel 80 der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehen.

    Der ID-Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten.

    C0180

    ►M1  Bester Schätzwert und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes ◄

    ►M1  Betrag des besten Schätzwerts, brutto, und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes, berechnet nach homogenen Risikogruppen. ◄

    C0190

    Risikokapital

    ►C1  Geben Sie das Risikokapital im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 an. ◄

    Für aus Nichtlebensversicherungsverträgen resultierende Renten ist null (0) einzutragen, sofern sie nicht mit einem positiven Risiko behaftet sind.

    C0200

    Rückkaufswert

    Rückkaufswert (sofern angeboten) im Sinne von Artikel 185 Absatz 3 Buchstabe f der Richtlinie 2009/138/EG, abzüglich Steuern: der dem Versicherungsnehmer im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags auszuzahlende Betrag (d. h. vor Fälligkeit oder Eintreten des versicherten Ereignisses, z. B. des Todesfalls), abzüglich Gebühren und Policendarlehen; gilt nicht für Verträge ohne Optionen, da der Rückkaufswert als Option gilt.

    ▼M3

    C0260

    Annualisierter garantierter Zinssatz (über die durchschnittliche Laufzeit der Garantie)

    Zinssatz, der dem Versicherungsnehmer im Durchschnitt für die verbleibende Vertragslaufzeit garantiert wird, in Prozent. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn im Vertrag ein garantierter Zinssatz vorgesehen ist.

    Im Falle fondsgebundener Verträge entfällt diese Angabe.

    ▼M3 —————

    ▼B

    Angaben zu Produkten und homogenen Risikogruppen

    C0220

    Produkt-ID-Code

    Hier ist derselbe Code anzugeben wie unter C0010.

    Der unternehmensinterne ID-Code für das Produkt. Wenn bereits ein Code verwendet wird oder von der zuständigen Behörde für Aufsichtszwecke vergeben wurde, ist dieser Code einzutragen.

    Der ID-Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten.

    Wenn ein Produkt mehr als einer homogenen Risikogruppe entspricht, sind die betreffenden Risikogruppen zeilenweise unter wiederholter Angabe des Produkt-ID-Codes aufzuführen.

    Wenn verschiedene Produkte ein und derselben homogenen Risikogruppe entsprechen, sind sie einzeln unter Angabe des ID-Codes der homogenen Risikogruppe aufzuführen.

    C0230

    ID-Code der homogenen Risikogruppe

    Hier ist derselbe Code anzugeben wie unter C0170.

    Geben Sie den unternehmensinternen ID-Code für jede einzelne homogene Risikogruppe an, wie in Artikel 80 der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehen.

    Der ID-Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten.

    Geben Sie die homogene Risikogruppe für alle Produkte an, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen berücksichtigt werden.

    S.15.01 — Beschreibung der Garantien für variable Annuitäten

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

    Dieser Meldebogen gilt nur in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und nur für Versicherungsunternehmen mit Portfolios, die variable Annuitäten enthalten.

    Variable Annuitäten sind fondsgebundene Lebensversicherungsverträge mit Anlagegarantien, bei denen der Policeninhaber gegen eine Einmalzahlung oder regelmäßige Prämienzahlungen von Wertsteigerungen des Fonds profitiert, vor Wertverlusten des Fonds hingegen teilweise oder vollständig geschützt ist.

    Wenn Policen mit variablen Annuitäten auf zwei Versicherungsunternehmen aufgeteilt sind, beispielsweise ein Lebensversicherungsunternehmen und ein Nichtlebensversicherungsunternehmen, das die Garantie für die variable Annuität übernimmt, dann ist der vorliegende Meldebogen von dem die Garantie gewährenden Unternehmen zu übermitteln. Für jedes Produkt ist nur eine Zeile auszufüllen.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    C0040

    Produkt-ID-Code

    Der unternehmensinterne ID-Code für das Produkt. Wenn bereits ein Code verwendet wird oder von der zuständigen Behörde für Aufsichtszwecke vergeben wurde, ist dieser Code einzutragen.

    C0050

    Produktname

    Handelsname des Produkts (unternehmensspezifisch).

    C0060

    Beschreibung des Produkts

    Allgemeine qualitative Beschreibung des Produkts Wenn von der zuständigen Behörde für Aufsichtszwecke ein Produktcode zugewiesen wurde, ist die Beschreibung der Produktart für diesen Code zu verwenden.

    C0070

    Garantiebeginn

    Geben Sie den ISO 8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem die Garantie wirksam wird.

    C0080

    Garantieende

    Geben Sie den ISO 8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem die Garantie endet.

    C0090

    Art der Garantie

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Garantierte Todesfallleistung

    2 — Garantierte Ablaufleistung

    3 — Garantierte Mindestleibrente

    4 — Garantierte Mindestentnahme

    9 — Sonstige:

    C0100

    Garantierte Höhe

    ►M3  Geben Sie die Höhe der garantierten Leistung an. ◄

    C0110

    Beschreibung der Garantie

    Allgemeine Beschreibung der Garantie.

    Mindestens anzugeben sind die Mechanismen der Kapitalbildung (z. B. Roll-up — garantierte jährliche Mindestverzinsung der Bruttobeiträge; Ratchet — Höchststandsgarantie; Step-up — Erhöhung des Garantiebetrags zu vereinbarten Zeitpunkten; Reset — angepasste Höchststandsgarantie), ihre Häufigkeit (unterjährig, jährlich, x-jährlich), die Berechnungsgrundlage für die Höhe der Garantie (z. B. gezahlte Prämie, gezahlte Prämie abzüglich Aufwendungen und/oder Entnahmen und/oder Einzahlungen, Prämienerhöhung durch Kapitalbildungsmechanismus), der garantierte Rentenfaktor und andere allgemeine Informationen über die Funktionsweise der Garantie.

    S.15.02 — Absicherung der Garantien für variable Annuitäten

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

    Dieser Meldebogen gilt nur in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und nur für Versicherungsunternehmen mit Portfolios, die variable Annuitäten enthalten.

    Variable Annuitäten sind fondsgebundene Lebensversicherungsverträge mit Anlagegarantien, bei denen der Policeninhaber gegen eine Einmalzahlung oder regelmäßige Prämienzahlungen von Wertsteigerungen des Fonds profitiert, vor Wertverlusten des Fonds hingegen teilweise oder vollständig geschützt ist.

    Wenn Policen mit variablen Annuitäten auf zwei Versicherungsunternehmen aufgeteilt sind, beispielsweise ein Lebensversicherungsunternehmen und ein Nichtlebensversicherungsunternehmen, das die Garantie für die variable Annuität übernimmt, dann ist der vorliegende Meldebogen von dem die Garantie gewährenden Unternehmen zu übermitteln. Für jedes Produkt ist nur eine Zeile auszufüllen.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    C0040

    Produkt-ID-Code

    Der unternehmensinterne ID-Code für das Produkt. Wenn bereits ein Code verwendet wird oder von der zuständigen Behörde für Aufsichtszwecke vergeben wurde, ist dieser Code einzutragen.

    Der ID-Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und muss in der Einzelberichterstattung mit dem auf S.14.01 (C0010) und auf S.15.01 (C0020) angegebenen ID-Code übereinstimmen.

    C0050

    Produktname

    Handelsname des Produkts (unternehmensspezifisch).

    C0060

    Art der Absicherung

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Keine Absicherung

    2 — Dynamische Absicherung

    3 — Statische Absicherung

    4 — Ad-hoc-Absicherung

    Die dynamische Absicherung wird in kurzen Abständen angepasst; die statische Absicherung besteht aus „Standardderivaten“ und wird nicht häufig angepasst; die Ad-hoc-Absicherung besteht aus Finanzprodukten, die eigens für die Absicherung solcher Verbindlichkeiten strukturiert wurden.

    C0070

    Delta-Absicherung

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Delta-Absicherung

    2 — Keine Delta-Absicherung

    3 — Teilweise Delta-Absicherung

    4 — Keine Delta-Abhängigkeit der Garantie.

    Teilweise Absicherung bedeutet, dass die Strategie nicht auf die Bedeckung des Gesamtrisikos ausgelegt ist. Option 4 ist anzugeben, wenn die Garantie keine Abhängigkeit vom Risikofaktor aufweist.

    C0080

    Rho-Absicherung

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rho-Absicherung

    2 — Keine Rho-Absicherung

    3 — Teilweise Rho-Absicherung

    4 — Keine Rho-Abhängigkeit der Garantie.

    Teilweise Absicherung bedeutet, dass die Strategie nicht auf die Bedeckung des Gesamtrisikos ausgelegt ist. Option 4 ist anzugeben, wenn die Garantie keine Abhängigkeit vom Risikofaktor aufweist.

    C0090

    Gamma-Absicherung

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Gamma-Absicherung

    2 — Keine Gamma-Absicherung

    3 — Teilweise Gamma-Absicherung

    4 — Keine Gamma-Abhängigkeit der Garantie.

    Teilweise Absicherung bedeutet, dass die Strategie nicht auf die Bedeckung des Gesamtrisikos ausgelegt ist. Option 4 ist anzugeben, wenn die Garantie keine Abhängigkeit vom Risikofaktor aufweist.

    C0100

    Vega-Absicherung

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vega-Absicherung

    2 — Keine Vega-Absicherung

    3 — Teilweise Vega-Absicherung

    4 — Keine Vega-Abhängigkeit der Garantie.

    Teilweise Absicherung bedeutet, dass die Strategie nicht auf die Bedeckung des Gesamtrisikos ausgelegt ist. Option 4 ist anzugeben, wenn die Garantie keine Abhängigkeit vom Risikofaktor aufweist.

    C0110

    Wechselkursabsicherung

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Wechselkursabsicherung

    2 — Keine Wechselkursabsicherung

    3 — Teilweise Wechselkursabsicherung

    4 — Keine Wechselkursabhängigkeit der Garantie.

    Teilweise Absicherung bedeutet, dass die Strategie nicht auf die Bedeckung des Gesamtrisikos ausgelegt ist. Option 4 ist anzugeben, wenn die Garantie keine Abhängigkeit vom Risikofaktor aufweist.

    C0120

    Sonstige abgesicherte Risiken

    Geben Sie bei Bestehen sonstiger abgesicherter Risiken deren Bezeichnungen an.

    C0130

    Wirtschaftliches Ergebnis ohne Absicherung

    Das „wirtschaftliche Ergebnis“, das durch die Garantie für die Policen im Berichtsjahr ohne Absicherungsstrategie erzielt wurde oder, falls eine solche Strategie angewendet wurde, ohne diese erzielt worden wäre.

    Es ist gleich den für die Garantie gebuchten Prämien/Gebühren, abzüglich der aus der Garantie resultierenden Aufwendungen, abzüglich der aufgrund der Garantie fällig gewordenen Leistungen und abzüglich der Veränderung der garantiebedingten versicherungstechnischen Rückstellungen.

    C0140

    Wirtschaftliches Ergebnis mit Absicherung

    ►M3  Das „wirtschaftliche Ergebnis“, das durch die Garantie für die Policen im Berichtsjahr unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Absicherungsstrategie erzielt wurde. Wenn ein Produktportfolio abgesichert wird, also die Absicherungsinstrumente nicht auf einzelne Produkte angewandt werden, dann sind die Auswirkungen der Absicherungen auf die verschiedenen Produkte anhand von deren Gewichtung im Element „Wirtschaftliches Ergebnis ohne Absicherung“ (C0110) zu bestimmen. Dies ist nicht anzugeben, wenn das Unternehmen nicht selbst über ein Absicherungsprogramm verfügt, sondern lediglich den Garantieteil rückversichert. ◄

    S.16.01. — Angaben über Renten aus Nichtlebensversicherungsverpflichtungen

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

    Auf diesem Meldebogen sind nur Angaben für aus Nichtlebensversicherungsverträgen resultierende Renten zu übermitteln, die mit Kranken- und anderen Versicherungsverpflichtungen in Zusammenhang stehen und als solche abgerechnet werden.

    Die Unternehmen sind verpflichtet, ihre Daten auf Basis eines Schadenjahres oder Zeichnungsjahres gemäß den Anforderungen der nationalen Aufsichtsbehörde zu übermitteln. Wenn die nationale Aufsichtsbehörde nicht festgelegt hat, auf welcher Basis die Daten zu übermitteln sind, kann das Unternehmen das Schaden- oder Zeichnungsjahr zugrunde legen, je nachdem, wie die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche geführt werden, sofern auf gleicher Basis wie im Vorjahr berichtet wird.

    Die Angaben auf diesem Meldebogen sind nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen der Nichtlebensversicherung, auf den die Renten zurückgehen, und nach Währung aufzuschlüsseln; dabei ist Folgendes zu beachten:

    i. 

    Wenn der beste Schätzwert für die Rückstellungen für Rentenansprüche auf abgezinster Basis aus einem Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich mehr als 3 % des gesamten besten Schätzwerts für alle Rückstellungen für Rentenansprüche ausmacht, sind die zu übermittelnden Informationen neben der Angabe des Gesamtbetrags pro Geschäftsbereich wie folgt nach Währungen aufzuschlüsseln:

    a) 

    Beträge für die Berichtswährung;

    ▼M2

    b) 

    Beträge für jede Währung, die mehr als 25 % des besten Schätzwerts für die Rückstellungen für Rentenansprüche (auf abgezinster Basis) aus dem betreffenden Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich darstellt, oder

    c) 

    Beträge für jede Währung, die weniger als 25 % des besten Schätzwerts für die Rückstellungen für Rentenansprüche (auf abgezinster Basis) aus dem betreffenden Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich, aber mehr als 5 % des besten Schätzwerts insgesamt für alle Rückstellungen für Rentenansprüche darstellt.

    ▼B

    ii. 

    Wenn der beste Schätzwert für die Rückstellungen für Rentenansprüche auf abgezinster Basis aus einem Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich weniger als 3 % des besten Schätzwerts insgesamt für alle Rückstellungen für Rentenansprüche beträgt, genügt die Angabe des Gesamtbetrags für den Geschäftsbereich und die zu übermittelnden Informationen müssen nicht nach Währungen aufgeschlüsselt werden;

    iii. 

    Sofern nichts anderes angegeben, sind die Informationen in der ursprünglichen Vertragswährung zu übermitteln.

    Dieser Meldebogen ist mit dem Meldebogen S.19.01 für den Bereich Nichtlebensversicherung verbunden. Die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen, die auf den Meldebögen S.16.01 und S.19.01 für einen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich der Nichtlebensversicherung anzugeben ist, stellt den besten Schätzwert der insgesamt aus diesem Geschäftsbereich resultierenden Ansprüche dar (siehe Meldebogen S.19.01). Eine Verpflichtung wird ganz oder teilweise von S.19.01 auf S.16.01 übertragen, wenn beide nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

    i. 

    die Verpflichtung wird vollständig oder teilweise als Rente abgerechnet; und

    ii. 

    für die als Rente abgerechnete Verpflichtung kann nach Lebensversicherungstechniken ein bester Schätzwert ermittelt werden.

    Die Abrechnung als Rente bedeutet in der Regel, dass der Begünstigte aufgrund eines rechtlichen Verfahrens Anspruch auf Rentenzahlungen hat.

    Falls eine als Rente abgerechnete Verpflichtung anschließend zum Teil in Form einer Pauschalzahlung beglichen wird, die in der ursprünglichen Rentenzahlungsanordnung nicht vorgesehen war, dann ist diese Pauschalsumme als Zahlung auf dem Meldebogen S.16.01 zu erfassen, d. h. die Daten über Ansprüche werden nicht vom Meldebogen S.16.01 auf den Meldebogen S.19.01 übertragen.

    ▼M1 —————

    ▼B

    Das Berichtsjahr ist Jahr N.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    Z0010

    Zugehöriger Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich

    Bezeichnung des Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.
    Anzugeben ist der Ursprung der Verbindlichkeit (Krankheitskosten, Einkommensersatz, Arbeitsunfall, Kraftfahrzeughaftpflicht, usw.). Alle auf diesem Meldebogen anzugebenden Zahlen entstammen dem dazugehörigen Geschäftsbereich.
    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: ►M3  
    1—  1 und 13 Krankheitskostenversicherung
    2—  2 und 14 Einkommensersatzversicherung
    3—  3 und 15 Arbeitsunfallversicherung
    4—  4 und 16 Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung
    5—  5 und 17 Sonstige Kraftfahrtversicherung
    6—  6 und 18 See-, Luftfahrt- und Transportversicherung
    7—  7 und 19 Feuer- und andere Sachversicherungen
    8—  8 und 20 Allgemeine Haftpflichtversicherung
    9—  9 und 21 Kredit- und Kautionsversicherung
    10—  10 und 22 Rechtsschutzversicherung
    11—  11 und 23 Beistand
    12 —  12 und 24 Verschiedene finanzielle Verluste
    25 —  Nichtproportionale Krankenrückversicherung
    26 —  Nichtproportionale Unfallrückversicherung
    27 —  Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung
    28 —  Nichtproportionale Sachrückversicherung  ◄

    Z0020

    Schadenjahr/Zeichnungsjahr

    Anzugeben ist der Standard, den die Unternehmen für die Meldung der Schadenentwicklung zugrunde legen.

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Schadenjahr

    2 — Zeichnungsjahr

    Z0030

    Währung

    ►M1  
    Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, in der die Verpflichtung beglichen wird. Alle Beträge, die nicht nach Währungen aufgeschlüsselt berichtet werden, sind in der Berichtswährung des Unternehmens zu übermitteln.  ◄
    In dieser Position ist „Gesamt“ einzutragen, wenn der Gesamtbetrag für den jeweiligen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich angegeben wird.

    Z0040

    Währungsumrechnung

    Geben Sie an, ob die nach Währung berichteten Informationen in der ursprünglichen Währung (standardmäßig) oder in der Berichtswährung (anders angegeben) übermittelt werden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Ursprüngliche Währung

    2 — Berichtswährung

    Gilt nur im Falle der Berichterstattung nach Währung.

    Angaben zu Jahr N:

    C0010/R0010

    Durchschnittlicher Zinssatz

    Der für das Ende des Jahres N verwendete durchschnittliche Zinssatz (als Dezimalzahl).

    C0010/R0020

    Durchschnittliche Laufzeit der Verpflichtungen

    Die durchschnittliche Laufzeit in Jahren auf Grundlage der Gesamtverpflichtungen für das Ende des Jahres N.

    C0010/R0030

    Gewichtetes Durchschnittsalter der Anspruchsberechtigten

    Die Gewichtung ist der beste Schätzwert der versicherungstechnischen Rückstellungen für Rentenansprüche zum Ende des Jahres N. Das Alter der Anspruchsberechtigten wird als gewichteter Durchschnitt für die Gesamtverpflichtungen errechnet.
    Als Anspruchsberechtigter gilt die Person, der die Zahlungen nach Eintreten des die entsprechende Zahlung auslösenden Schadenfalls (der den Versicherten trifft) zugeordnet werden. ►M1  
    Die Angaben sind ohne Abzug der Rückversicherung zu übermitteln.  ◄

    Angaben über Renten:

    C0020/R0040–R0190

    Rückstellungen für Rentenansprüche (nicht abgezinst) zu Beginn von Jahr N

    Betrag der Rentenansprüche, bester Schätzwert aufgrund der Nichtlebensversicherungsverpflichtungen zu Beginn des Jahres N.

    ►M2  Dies ist ein Bestandteil der im Jahr N gebildeten versicherungstechnischen Rückstellungen (Bewegungen beim Verhältnis neue Reserven/aufgelöste Reserven im Jahr N). ◄

    C0030/R0040–R0190

    Im Lauf von Jahr N gebildete Rückstellungen für Rentenansprüche (nicht abgezinst)

    Gesamtbetrag der im Jahr N gebildeten versicherungstechnischen Rückstellungen für Rentenansprüche aus Nichtlebensversicherungsverpflichtungen zum Zeitpunkt ihrer Einrichtung (d. h. der ersten Verwendung von Annahmen auf Grundlage der Lebensversicherungstechnik).

    ►M2  Dies ist ein Bestandteil der im Jahr N gebildeten versicherungstechnischen Rückstellungen (Bewegungen beim Verhältnis neue Reserven/aufgelöste Reserven im Jahr N). ◄

    C0040/R0040–R0190

    Rentenzahlungen im Lauf von Jahr N

    Gesamtbetrag der aus Nichtlebensversicherungsverpflichtungen resultierenden Rentenzahlungen im Kalenderjahr N.

    C0050/R0040–R0190

    Rückstellungen für Rentenansprüche (nicht abgezinst) am Ende von Jahr N

    Gesamtbetrag der Rückstellungen für Rentenansprüche aus Nichtlebensversicherungsverpflichtungen zum Ende des Jahres N.

    C0060/R0040–R0190

    Anzahl der Rentenzahlungsverpflichtungen am Ende von Jahr N

    Anzahl der aus Nichtlebensversicherungsverpflichtungen resultierenden Rentenzahlungsverpflichtungen.

    C0070/R0040–R0190

    Bester Schätzwert der Rückstellungen für Rentenansprüche am Ende von Jahr N (auf abgezinster Basis)

    Bester Schätzwert für die aus Nichtlebensversicherungsverpflichtungen resultierenden Rentenzahlungsverpflichtungen zum Ende des Kalenderjahres N. ►M1  
    Die Angaben sind ohne Abzug der Rückversicherung zu übermitteln.  ◄

    C0080/R0040–R0190

    Ergebnis der Entwicklung auf nicht abgezinster Basis

    ►M1  Das Ergebnis der Entwicklung auf nicht abgezinster Basis, berechnet als die nicht abgezinsten Rückstellungen für Rentenansprüche zu Beginn des Jahres N, abzüglich der im Jahr N geleisteten Rentenzahlungen und abzüglich der nicht abgezinsten Rückstellungen für Rentenansprüche zum Ende des Jahres N. ◄

    C0020–C0080/R0200

    Gesamt

    Gesamtbetrag des Ergebnisses der Entwicklung auf nicht abgezinster Basis für alle Schaden-/Zeichnungsjahre.

    S.17.01 — Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtlebensversicherung

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die vierteljährliche und die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil.

    Die Unternehmen können bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 angemessene Näherungswerte verwenden. Außerdem kann die Berechnung der Risikomarge während des Geschäftsjahres gemäß Artikel 59 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erfolgen.

    Geschäftsbereiche für Nichtlebensversicherungsverpflichtungen: Dies sind die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 aufgeführten Geschäftsbereiche, gemäß Artikel 80 der Richtlinie 2009/138/EG, für das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene proportionale und nichtproportionale Geschäft. Die Unterteilung spiegelt die Art der aus dem Vertrag (Inhalt) erwachsenden Risiken wider; die rechtliche Form des Vertrags (Form) ist nicht unbedingt von entscheidender Bedeutung.

    Das Direktversicherungsgeschäft für Krankenversicherungen, das auf einer der Lebensversicherung nicht vergleichbaren versicherungstechnischen Basis betrieben wird, ist in die Geschäftsbereiche Nichtlebensversicherung 1 bis 3 zu unterteilen.

    Das in Rückdeckung übernommene proportionale Geschäft ist zusammen mit dem Direktversicherungsgeschäft in C0020 bis C0130 anzugeben.

    Die Angaben von R0010 bis R0280 sind nach der Volatilitätsanpassung, der Matching-Anpassung und der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve (sofern angewandt) zu übermitteln, dürfen jedoch nicht den vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen einschließen. Die Höhe des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen ist in den Zeilen von R0290 bis R0310 gesondert anzugeben.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    Z0020

    Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

    Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Sonderverband/MAP

    2 — Übriger Teil

    Z0030

    Fonds-/Portfolionummer

    Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen. ►M2   ◄

    Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    C0020 bis C0170/R0010

    Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen, für das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

    Dieser Betrag ist ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und entsprechenden Finanzrückversicherungen anzugeben.

    C0180/R0010

    Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt

    Der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen für das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

    Dieser Betrag ist ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und entsprechenden Finanzrückversicherungen anzugeben.

    C0020 bis C0130/R0020

    Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Direktversicherungsgeschäft

    Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen, für das Direktversicherungsgeschäft.

    Dieser Betrag ist ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und entsprechenden Finanzrückversicherungen anzugeben.

    C0180/R0020

    Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Direktversicherungsgeschäft gesamt

    Der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen für das Direktversicherungsgeschäft.

    Dieser Betrag ist ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und entsprechenden Finanzrückversicherungen anzugeben.

    C0020 bis C0130/R0030

    Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

    Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen, für das in Rückdeckung übernommene proportionale Geschäft.

    Dieser Betrag ist ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und entsprechenden Finanzrückversicherungen anzugeben.

    C0180/R0030

    Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft gesamt

    Der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen für das in Rückdeckung übernommene proportionale Geschäft.

    Dieser Betrag ist ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und entsprechenden Finanzrückversicherungen anzugeben.

    C0140 bis C0170/R0040

    Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen, für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Geschäft.

    Dieser Betrag ist ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und entsprechenden Finanzrückversicherungen anzugeben.

    C0180/R0040

    Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft gesamt

    Der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Geschäft.

    Dieser Betrag ist ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und entsprechenden Finanzrückversicherungen anzugeben.

    C0020 bis C0170/R0050

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen

    Die Höhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen, als Ganzes berechnet für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.

    C0180/R0050

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen

    Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen für alle in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen, als Ganzes berechnet für jeden Geschäftsbereich.

    Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge — bester Schätzwert

    C0020 bis C0170/R0060

    Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — brutto — gesamt

    Die Höhe des besten Schätzwerts für Prämienrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

    C0180/R0060

    Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt, bester Schätzwert für Prämienrückstellungen, brutto, gesamt

    Die Gesamthöhe des besten Schätzwerts für Prämienrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

    C0020 bis C0130/R0070

    Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — brutto — Direktversicherungsgeschäft

    Die Höhe des besten Schätzwerts für Prämienrückstellungen in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft, ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.

    C0180/R0070

    Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt, bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — brutto — Direktversicherungsgeschäft gesamt

    Die Gesamthöhe des besten Schätzwerts für Prämienrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen, für das Direktversicherungsgeschäft.

    C0020 bis C0130/R0080

    Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

    Die Höhe des besten Schätzwerts für Prämienrückstellungen in Bezug auf das in Rückdeckung übernommene proportionale Geschäft, ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.

    C0180/R0080

    Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft gesamt

    Die Gesamthöhe des besten Schätzwerts für Prämienrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen, für das in Rückdeckung übernommene proportionale Geschäft.

    C0140 bis C0170/R0090

    Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    Die Höhe des besten Schätzwerts für Prämienrückstellungen in Bezug auf das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Geschäft, ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.

    C0180/R0090

    Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft gesamt

    Die Gesamthöhe des besten Schätzwerts für Prämienrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen, für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Geschäft.

    C0020 bis C0170/R0100

    Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen, Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft

    Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen, bezogen auf den besten Schätzwert für Prämienrückstellungen, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.

    C0180/R0100

    Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

    Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen, bezogen auf den besten Schätzwert für Prämienrückstellungen.

    C0020 bis C0170/R0110

    Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete Verluste — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft

    Die Höhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen), bezogen auf den besten Schätzwert für Prämienrückstellungen, vor der Anpassung für erwartete Verluste, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

    C0180/R0110

    Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete Verluste

    Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete Verluste, bezogen auf den besten Schätzwert für Prämienrückstellungen.

    C0020 bis C0170/R0120

    Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — einforderbare Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete Verluste — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft

    Die Höhe der einforderbaren Beträge gegenüber Zweckgesellschaften, bezogen auf den besten Schätzwert für Prämienrückstellungen, vor der Anpassung für erwartete Verluste, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

    C0180/R0120

    Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — einforderbare Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete Verluste

    Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete Verluste, bezogen auf den besten Schätzwert für Prämienrückstellungen.

    C0020 bis C0170/R0130

    Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — einforderbare Beträge aus Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft

    Die Höhe der einforderbaren Beträge aus Finanzrückversicherungen, bezogen auf den besten Schätzwert für Prämienrückstellungen, vor der Anpassung für erwartete Verluste, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

    C0180/R0130

    Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — einforderbare Beträge aus Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste

    Die Gesamthöhe der aus Finanzrückversicherungen einforderbaren Beträge vor der Anpassung für erwartete Verluste, bezogen auf den besten Schätzwert für Prämienrückstellungen.

    C0020 bis C0170/R0140

    Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen, Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft

    Die Höhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

    C0180/R0140

    Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt, bester Schätzwert für Prämienrückstellungen, einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen.

    Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen, bezogen auf den besten Schätzwert für Prämienrückstellungen.

    C0020 bis C0170/R0150

    Bester Schätzwert (netto) für Prämienrückstellungen — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft

    Die Höhe des besten Schätzwerts (netto) für Prämienrückstellungen, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.

    C0180/R0150

    Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt, bester Schätzwert (netto) für Prämienrückstellungen

    Der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts (netto) für Prämienrückstellungen.

    C0020 bis C0170/R0160

    Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — brutto — gesamt

    Die Höhe des besten Schätzwerts für Schadenrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

    C0180/R0160

    Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt, bester Schätzwert für Schadenrückstellungen, brutto, gesamt

    Die Gesamthöhe des besten Schätzwerts für Schadenrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen.

    C0020 bis C0130/R0170

    Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — brutto — Direktversicherungsgeschäft

    Die Höhe des besten Schätzwerts für Schadenrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft.

    C0180/R0170

    Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — brutto — Direktversicherungsgeschäft gesamt

    Die Gesamthöhe des besten Schätzwerts für Schadenrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen, für das Direktversicherungsgeschäft.

    C0020 bis C0130/R0180

    Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

    Die Höhe des besten Schätzwerts für Schadenrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das in Rückdeckung übernommene proportionale Geschäft.

    C0180/R0180

    Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft gesamt

    Die Gesamthöhe des besten Schätzwerts für Schadenrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen, für das in Rückdeckung übernommene proportionale Geschäft.

    C0140 bis C0170/R0090

    Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    Die Höhe des besten Schätzwerts für Schadenrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Geschäft.

    C0180/R0190

    Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    Die Gesamthöhe des besten Schätzwerts für Schadenrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen.

    C0020 bis C0170/R0200

    Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

    Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen, bezogen auf den besten Schätzwert für Schadenrückstellungen, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

    C0180/R0200

    Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

    Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen, bezogen auf den besten Schätzwert für Schadenrückstellungen.

    C0020 bis C0170/R0210

    Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete Verluste — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft

    Die Höhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen), bezogen auf den besten Schätzwert für Schadenrückstellungen, vor der Anpassung für erwartete Verluste, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

    C0180/R0210

    Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) gesamt, vor der Anpassung für erwartete Verluste — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft

    Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete Verluste, bezogen auf den besten Schätzwert für Schadenrückstellungen.

    C0020 bis C0170/R0220

    Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — einforderbare Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete Verluste — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft

    Die Höhe der einforderbaren Beträge gegenüber Zweckgesellschaften, bezogen auf den besten Schätzwert für Schadenrückstellungen, vor der Anpassung für erwartete Verluste, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

    C0180/R0220

    Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — einforderbare Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete Verluste

    Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete Verluste, bezogen auf den besten Schätzwert für Schadenrückstellungen.

    C0020 bis C0170/R0230

    Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — einforderbare Beträge aus Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft

    Die Höhe der einforderbaren Beträge aus Finanzrückversicherungen, bezogen auf den besten Schätzwert für Schadenrückstellungen, vor der Anpassung für erwartete Verluste, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

    C0180/R0230

    Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — einforderbare Beträge aus Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste

    Die Gesamthöhe der aus Finanzrückversicherungen einforderbaren Beträge vor der Anpassung für erwartete Verluste, bezogen auf den besten Schätzwert für Schadenrückstellungen.

    C0020 bis C0170/R0240

    Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen, Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft

    Die Höhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

    C0180/R0240

    Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt, bester Schätzwert für Schadenrückstellungen, einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen.

    Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen, bezogen auf den besten Schätzwert für Schadenrückstellungen.

    C0020 bis C0170/R0250

    Bester Schätzwert (netto) für Schadenrückstellungen — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft

    Die Höhe des besten Schätzwerts (netto) für Schadenrückstellungen, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

    C0180/R0250

    Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt, bester Schätzwert (netto) für Schadenrückstellungen

    Die Gesamthöhe des besten Netto-Schätzwerts für Schadenrückstellungen.

    C0020 bis C0170/R0260

    Bester Schätzwert (brutto) gesamt — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft

    Die Höhe des besten Schätzwerts (brutto) insgesamt, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

    C0180/R0260

    Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert gesamt — brutto

    Die Gesamthöhe des besten Brutto-Schätzwerts (Summe der Prämienrückstellungen und Schadenrückstellungen).

    C0020 bis C0170/R0270

    Bester Schätzwert (netto) gesamt — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft

    Die Höhe des besten Schätzwerts (netto) insgesamt, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

    C0180/R0270

    Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert gesamt — netto

    Die Gesamthöhe des besten Netto-Schätzwerts (Summe der Prämienrückstellungen und Schadenrückstellungen).

    C0020 bis C0170/R0280

    Versicherungstechnische Rückstellungen, berechnet als Summe aus einem besten Schätzwert und einer Risikomarge — Risikomarge

    Die Höhe der Risikomarge gemäß Artikel 77 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG. Die Risikomarge wird für das gesamte Portfolio von (Rück-) Versicherungsverpflichtungen berechnet und dann jedem einzelnen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich für das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft zugeordnet.

    C0180/R0280

    Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — Risikomarge gesamt

    Dies ist die Gesamthöhe der Risikomarge gemäß Artikel 77 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG.

    Umfang der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

    C0020 bis C0170/R0290

    Höhe des Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    Höhe des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen bezogen auf die als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen. ►M1  
    Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert.  ◄

    C0180/R0290

    Höhe des Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    Gesamtbetrag des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen bezogen auf die als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen. ►M1  
    Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert.  ◄

    C0020 bis C0170/R0300

    Höhe des Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen — bester Schätzwert

    Höhe des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen bezogen auf den besten Schätzwert, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen. ►M1  
    Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert.  ◄

    C0180/R0300

    Höhe des Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen — bester Schätzwert

    Gesamtbetrag des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, bezogen auf den besten Schätzwert, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen. ►M1  
    Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert.  ◄

    C0020 bis C0170/R0310

    Höhe des Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen — Risikomarge

    Höhe des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen bezogen auf die Risikomarge, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen. ►M1  
    Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert.  ◄

    C0180/R0310

    Höhe des Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen — Risikomarge

    Gesamtbetrag des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, bezogen auf die Risikomarge, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen. ►M1  
    Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert.  ◄

    Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt

    C0020 bis C0170/R0320

    Versicherungstechnische Rückstellungen, gesamt — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft

    Der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und nach dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen.

    C0180/R0320

    Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt, versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt

    Der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und nach dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen.

    C0020 bis C0170/R0330

    Versicherungstechnische Rückstellungen gesamt — einforderbare Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft

    Die Höhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

    C0180/R0330

    Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt, einforderbare Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft

    Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

    C0020 bis C0170/R0340

    Versicherungstechnische Rückstellungen gesamt — versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft

    Der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (netto) für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und nach dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen.

    C0180/R0340

    Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt, versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft

    Der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (netto) in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und nach dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Geschäftsbereich: weitere Segmentierung (homogene Risikogruppen)

    C0020 bis C0170/R0350

    Geschäftsbereich: weitere Segmentierung (homogene Risikogruppen) — Prämienrückstellungen — Gesamtzahl der homogenen Risikogruppen

    Angaben zur Anzahl der in den Segmenten enthaltenen homogenen Risikogruppen, sofern das (Rück-)Versicherungsunternehmen die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche nach Art der vertragsspezifischen Risiken in untergeordnete Segmente unterteilt, für jeden einer solchen Unterteilung unterliegenden Geschäftsbereich, in Bezug auf das Direkversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene proportionale und nichtproportionale Geschäft und im Hinblick auf Prämienrückstellungen.

    C0020 bis C0170/R0360

    Geschäftsbereich: weitere Segmentierung (homogene Risikogruppen) — Schadenrückstellungen — Gesamtzahl der homogenen Risikogruppen

    Angaben zur Anzahl der in den Segmenten enthaltenen homogenen Risikogruppen, sofern das (Rück-)Versicherungsunternehmen die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche nach Art der vertragsspezifischen Risiken in untergeordnete Segmente unterteilt, für jeden einer solchen Unterteilung unterliegenden Geschäftsbereich, in Bezug auf das Direkversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene proportionale und nichtproportionale Geschäft und im Hinblick auf Schadenrückstellungen.

    C0020 bis C0170/R0370

    Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen (brutto) — Zahlungsabflüsse — künftige Leistungen und Ansprüche

    Die zur Ermittlung des besten Schätzwerts (brutto) der Prämienrückstellungen vorgenommene Aufteilung der Zahlungsströme für künftige Leistungen und Ansprüche, d. h. der wahrscheinlichkeitsgewichtete Durchschnitt künftiger Zahlungsabflüsse bei Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes unter Verwendung der Zinskurve (erwarteter Barwert künftiger Zahlungsströme), für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft sowie das in Rückdeckung übernommene proportionale und nichtproportionale Geschäft. Wenn die Projektion der Zahlungsströme mit einer stochastischen Methode berechnet wird, ist der zugrunde gelegte Durchschnitt anzugeben.

    C0180/R0370

    Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen (brutto) — Zahlungsabflüsse — künftige Leistungen und Ansprüche — gesamt

    Der zur Ermittlung des besten Schätzwerts (brutto) der Prämienrückstellungen verwendete Gesamtbetrag der Zahlungsströme für künftige Leistungen und Ansprüche.

    C0020 bis C0170/R0380

    Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen (brutto) — Zahlungsabflüsse — künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

    Die zur Ermittlung des besten Schätzwerts (brutto) der Prämienrückstellungen vorgenommene Aufteilung der Zahlungsströme für künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse, d. h. der wahrscheinlichkeitsgewichtete Durchschnitt künftiger Zahlungsabflüsse bei Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes unter Verwendung der Zinskurve (erwarteter Barwert künftiger Zahlungsströme), für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft sowie das in Rückdeckung übernommene proportionale und nichtproportionale Geschäft. Wenn die Projektion der Zahlungsströme mit einer stochastischen Methode berechnet wird, ist der zugrunde gelegte Durchschnitt anzugeben.

    C0180/R0380

    Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen (brutto) — Zahlungsabflüsse — künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse — gesamt

    Der zur Ermittlung des besten Schätzwerts (brutto) der Prämienrückstellungen verwendete Gesamtbetrag der Zahlungsströme für künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

    C0020 bis C0170/R0390

    Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen (brutto) — Zahlungszuflüsse — künftige Prämien

    Die zur Ermittlung des besten Schätzwerts (brutto) der Prämienrückstellungen vorgenommene Aufteilung der Zahlungsströme für künftige Prämien, d. h. der wahrscheinlichkeitsgewichtete Durchschnitt künftiger Zahlungszuflüsse bei Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes unter Verwendung der Zinskurve (erwarteter Barwert künftiger Zahlungsströme), für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft sowie das in Rückdeckung übernommene proportionale und nichtproportionale Geschäft. Wenn die Projektion der Zahlungsströme mit einer stochastischen Methode berechnet wird, ist der zugrunde gelegte Durchschnitt anzugeben.

    C0180/R0390

    Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen (brutto) — Zahlungszuflüsse — künftige Prämien — gesamt

    Der zur Ermittlung des besten Schätzwerts für Prämienrückstellungen (brutto) verwendete Gesamtbetrag der Zahlungsströme für Prämien.

    C0020 bis C0170/R0400

    Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen (brutto) — Zahlungszuflüsse — sonstige Zahlungszuflüsse (einschl. Rückforderungen und Regressbeträge)

    Die zur Ermittlung des besten Schätzwerts (brutto) der Prämienrückstellungen vorgenommene Aufteilung der Zahlungsströme für sonstige Zahlungszuflüsse, einschließlich Rückforderungen und Regressbeträge, d. h. der wahrscheinlichkeitsgewichtete Durchschnitt künftiger Zahlungszuflüsse bei Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes unter Verwendung der Zinskurve (erwarteter Barwert künftiger Zahlungsströme), für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft sowie das in Rückdeckung übernommene proportionale und nichtproportionale Geschäft. Wenn die Projektion der Zahlungsströme mit einer stochastischen Methode berechnet wird, ist der zugrunde gelegte Durchschnitt anzugeben.

    C0180/R0400

    Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen (brutto) — Zahlungszuflüsse — sonstige Zahlungszuflüsse (einschl. Rückforderungen und Regressbeträge) — gesamt

    Der zur Ermittlung des besten Schätzwerts (brutto) der Prämienrückstellungen verwendete Gesamtbetrag sonstiger Zahlungszuflüsse einschließlich Rückforderungen und Regressbeträge.

    C0020 bis C0170/R0410

    Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen (brutto) — Zahlungsabflüsse — künftige Leistungen und Ansprüche

    Die zur Ermittlung des besten Schätzwerts (brutto) der Schadenrückstellungen vorgenommene Aufteilung der Zahlungsströme für künftige Leistungen und Ansprüche, d. h. der wahrscheinlichkeitsgewichtete Durchschnitt künftiger Zahlungsabflüsse bei Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes unter Verwendung der Zinskurve (erwarteter Barwert künftiger Zahlungsströme), für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft sowie das in Rückdeckung übernommene proportionale und nichtproportionale Geschäft. Wenn die Projektion der Zahlungsströme mit einer stochastischen Methode berechnet wird, ist der zugrunde gelegte Durchschnitt anzugeben.

    C0180/R0410

    Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen (brutto) — Zahlungsabflüsse — künftige Leistungen und Ansprüche — gesamt

    Der zur Ermittlung des besten Schätzwerts (brutto) der Schadenrückstellungen verwendete Gesamtbetrag der Zahlungsabflüsse für künftige Leistungen und Ansprüche.

    C0020 bis C0170/R0420

    Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen (brutto) — Zahlungsabflüsse — künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

    Die zur Ermittlung des besten Schätzwerts (brutto) der Schadenrückstellungen vorgenommene Aufteilung der Zahlungsströme für künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse, d. h. der wahrscheinlichkeitsgewichtete Durchschnitt künftiger Zahlungsabflüsse bei Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes unter Verwendung der Zinskurve (erwarteter Barwert künftiger Zahlungsströme), für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft sowie das in Rückdeckung übernommene proportionale und nichtproportionale Geschäft. Wenn die Projektion der Zahlungsströme mit einer stochastischen Methode berechnet wird, ist der zugrunde gelegte Durchschnitt anzugeben.

    C0180/R0420

    Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen (brutto) — Zahlungsabflüsse — künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse — gesamt

    Der zur Ermittlung des besten Schätzwerts der Schadenrückstellungen (brutto) verwendete Gesamtbetrag der Zahlungsabflüsse für künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse.

    C0020 bis C0170/R0430

    Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen (brutto) — Zahlungszuflüsse — künftige Prämien

    Die zur Ermittlung des besten Schätzwerts (brutto) der Schadenrückstellungen vorgenommene Aufteilung der Zahlungsströme für künftige Prämien, d. h. der wahrscheinlichkeitsgewichtete Durchschnitt künftiger Zahlungszuflüsse bei Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes unter Verwendung der Zinskurve (erwarteter Barwert künftiger Zahlungsströme), für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft sowie das in Rückdeckung übernommene proportionale und nichtproportionale Geschäft. Wenn die Projektion der Zahlungsströme mit einer stochastischen Methode berechnet wird, ist der zugrunde gelegte Durchschnitt anzugeben.

    C0180/R0430

    Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen (brutto) — Zahlungszuflüsse — künftige Prämien — gesamt

    Der zur Ermittlung des besten Schätzwerts (brutto) der Schadenrückstellungen verwendete Gesamtbetrag der Schadenrückstellungen, Zahlungszuflüsse und künftigen Prämien.

    C0020 bis C0170/R0440

    Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen (brutto) — Zahlungszuflüsse — sonstige Zahlungszuflüsse (einschl. Rückforderungen und Regressbeträge)

    Die zur Ermittlung des besten Schätzwerts (brutto) der Schadenrückstellungen vorgenommene Aufteilung der Zahlungsströme für sonstige Zahlungszuflüsse, einschließlich Rückforderungen und Regressbeträge, d. h. der wahrscheinlichkeitsgewichtete Durchschnitt künftiger Zahlungszuflüsse bei Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes unter Verwendung der Zinskurve (erwarteter Barwert künftiger Zahlungsströme), für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft sowie das in Rückdeckung übernommene proportionale und nichtproportionale Geschäft. Wenn die Projektion der Zahlungsströme mit einer stochastischen Methode berechnet wird, ist der zugrunde gelegte Durchschnitt anzugeben.

    C0180/R0440

    Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen (brutto) — Zahlungszuflüsse — sonstige Zahlungszuflüsse (einschl. Rückforderungen und Regressbeträge) — gesamt

    Der zur Ermittlung des besten Schätzwerts der Schadenrückstellungen (brutto) verwendete Gesamtbetrag der Schadenrückstellungen, Zahlungszuflüsse und sonstigen Zahlungszuflüsse (einschließlich Rückforderungen und Regressbeträge).

    C0020 bis C0170/R0450

    Verwendung vereinfachter Methoden und Techniken zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen — Prozentsatz des besten Schätzwerts (brutto), berechnet unter Verwendung von Näherungswerten

    Geben Sie an, welcher Prozentsatz des besten Schätzwerts gesamt (brutto) (R0260) unter Verwendung von Näherungswerten nach Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wurde, für jeden einzelnen Geschäftsbereich.

    C0180/R0450

    Verwendung vereinfachter Methoden und Techniken zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen — Prozentsatz des besten Schätzwerts (brutto), berechnet unter Verwendung von Näherungswerten — gesamt

    Geben Sie an, welcher Prozentsatz des besten Schätzwerts gesamt (brutto) (R0260) unter Verwendung von Näherungswerten nach Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wurde, für jeden Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene proportionale und nichtproportionale Geschäft.

    C0020 bis C0170/R0460

    Bester Schätzwert im Falle einer Übergangsmaßnahme beim Zinssatz

    Geben Sie den Betrag des besten Schätzwerts (R0260) nach der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve an, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.

    C0180/R0460

    Bester Schätzwert im Falle einer Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt

    Geben Sie den Gesamtbetrag des unter R0260 eingetragenen besten Schätzwerts nach der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve für alle in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) definierten Geschäftsbereiche an.

    C0020 bis C0170/R0470

    Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz

    Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen ►M2  , wenn die vorübergehende Anpassung an die maßgebliche risikofreie Zinskurve ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve erfolgt ist, ◄ für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.

    In den Fällen, in denen der beste Schätzwert auch der Volatilitätsanpassung unterliegt, ist der Wert ohne Berücksichtigung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, aber mit Berücksichtigung der Volatilitätsanpassung anzugeben.

    C0180/R0470

    Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt

    Geben Sie den Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für alle in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche an ►M2  , wenn die vorübergehende Anpassung an die maßgebliche risikofreie Zinskurve ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve erfolgt ist. ◄

    In den Fällen, in denen der beste Schätzwert auch der Volatilitätsanpassung unterliegt, ist der Wert ohne Berücksichtigung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, aber mit Berücksichtigung der Volatilitätsanpassung anzugeben.

    C0020 bis C0170/R0480

    Bester Schätzwert im Falle einer Volatilitätsanpassung

    Geben Sie den Betrag des unter R0260 gemeldeten besten Schätzwerts nach der Volatilitätsanpassung an, für jeden einzelnen Geschäftsbereich.

    C0180/R0480

    Bester Schätzwert im Falle einer Volatilitätsanpassung — Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt

    Geben Sie den Gesamtbetrag des unter R0260 eingetragenen besten Schätzwerts für alle in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche nach der Volatilitätsanpassung an.

    C0020 bis C0170/R0490

    Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen

    Geben Sie für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung an.

    In den Fällen, in denen der beste Schätzwert auch dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen/der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve unterliegt, ist der Wert ohne Berücksichtigung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, aber mit Berücksichtigung der Volatilitätsanpassung anzugeben.

    C0180/R0490

    Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt

    Geben Sie den Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für alle in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche ohne Volatilitätsanpassung an.

    In den Fällen, in denen der beste Schätzwert auch dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen/der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve unterliegt, ist der Wert ohne Berücksichtigung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, aber mit Berücksichtigung der Volatilitätsanpassung anzugeben.

    S.17.02 — Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtlebensversicherung — nach Ländern

    Allgemeine Bemerkungen:

    ▼M2

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Nicht ausgefüllt werden muss der Meldebogen, wenn die nachstehend genannten Schwellen für länderweise Angaben nicht anwendbar sind, d. h. auf das Herkunftsland 100 % der Summe der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und des besten Bruttoschätzwerts entfallen. Liegt dieser Betrag über 90 %, aber unter 100 %, sind nur R0010, R0020 und R0030 anzugeben.

    ▼B

    Das Direktversicherungsgeschäft für Krankenversicherungen, das auf einer der Lebensversicherung nicht vergleichbaren versicherungstechnischen Basis betrieben wird, ist in die Geschäftsbereiche Nichtlebensversicherung 1 bis 3 zu unterteilen.

    Die Unternehmen müssen alle in verschiedenen Währungen bestehenden Verpflichtungen einbeziehen und in die Berichtswährung umrechnen.

    Bei der Übermittlung der nach Ländern aufgeschlüsselten Informationen ist Folgendes zu beachten:

    a) 

    Die Informationen zum Herkunftsland sind ausnahmslos zu übermitteln, unabhängig vom Betrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und des besten Brutto-Schätzwerts (mit Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft).

    b) 

    In den nach Ländern übermittelten Informationen müssen mindestens 90 % der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und des besten Brutto-Schätzwerts (mit Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft) für alle Geschäftsbereiche ausgewiesen sein.

    c) 

    Wenn für ein Land Angaben über einen bestimmten Geschäftsbereich gemacht werden müssen, um den in Unterabsatz b) festgelegten Anforderungen zu genügen, dann sind für dieses Land Angaben über sämtliche Geschäftsbereiche zu übermitteln.

    d) 

    Angaben zu den übrigen Ländern sind in aggregierter Form unter „EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle“ oder „Nicht-EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle“ zu übermitteln.

    e) 

    Für das Direktversicherungsgeschäft der Geschäftsbereiche „Krankheitskosten“, „Einkommensersatz“, „Arbeitsunfall“, „Feuer und andere Sachschäden“ sowie „Kredite und Kautionen“ sind die Angaben dem Land zuzuordnen, in dem das Risiko im Sinne von Artikel 13 Absatz 13 der Richtlinie 2009/138/EG belegen ist.

    f) 

    Für das Direktversicherungsgeschäft aller anderen, nicht unter dem Buchstaben e) aufgeführten Geschäftsbereiche sind die Angaben dem Land des Vertragsabschlusses zuzuordnen.

    Für die Zwecke dieses Meldebogens bezeichnet der Ausdruck „Land des Vertragsabschlusses“:

    o. 

    das Land, in dem das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat (Herkunftsland), sofern das Versicherungsprodukt nicht durch eine Zweigniederlassung oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit verkauft wurde;

    p. 

    das Land, in dem sich die Zweigniederlassung befindet (Aufnahmeland), wenn das Versicherungsprodukt durch eine Zweigniederlassung verkauft wurde;

    q. 

    das Land, in dem die Dienstleistungsfreiheit angezeigt wurde (Aufnahmeland), wenn das Versicherungsprodukt im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit verkauft wurde.

    r. 

    Bei Inanspruchnahme eines Vermittlers und in allen sonstigen Situationen erfolgt die Einstufung unter a), b) oder c) in Abhängigkeit vom Verkäufer des Versicherungsprodukts.

    Bei den Angaben sind die Volatilitätsanpassung, die Matching-Anpassung, die vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    C0010/R0040

    Land 1

    Geben Sie zeilenweise für jedes Land, für das Informationen übermittelt werden müssen, den Code nach ISO 3166-1 Alpha 2 an.

    C0020 bis C0130/R0010

    Versicherungstechnische Rückstellungen (brutto) als Ganzes berechnet und bester Schätzwert (brutto) für unterschiedliche Länder — Herkunftsland

    Betrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und bester Schätzwert (brutto), nach Ländern, in denen das Risiko belegen ist, oder, im Falle des Herkunftslands, nach dem Land des Vertragsabschlusses, für jeden einzelnen Geschäftsbereich, nur in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft (unter Ausschluss des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts).

    In einigen Fällen müssen Unternehmen für die Bereitstellung korrekter Daten unter Umständen nach eigenem Ermessen/mit eigenen Näherungen vorgehen, die den zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Annahmen entsprechen.

    C0020 bis C0130/R0020

    Versicherungstechnische Rückstellungen (brutto) als Ganzes berechnet und bester Schätzwert (brutto) für unterschiedliche Länder — EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle — nicht nach Ländern aufgeschlüsselt

    Betrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) und bester Schätzwert (brutto), nach Ländern außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle (d. h., der nicht einzeln aufgeführten Länder), außer dem Herkunftsland, nur in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft (unter Ausschluss des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts).

    In einigen Fällen müssen Unternehmen für die Bereitstellung korrekter Daten unter Umständen nach eigenem Ermessen/mit eigenen Näherungen vorgehen, die den zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Annahmen entsprechen.

    C0020 bis C0130/R0030

    Versicherungstechnische Rückstellungen (brutto) als Ganzes berechnet und bester Schätzwert (brutto) für unterschiedliche Länder — Nicht-EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle — nicht nach Ländern aufgeschlüsselt

    Betrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) und bester Schätzwert (brutto), für die Nicht-EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle (d. h., der nicht einzeln aufgeführten Länder), für jeden einzelnen Geschäftsbereich, nur in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft (unter Ausschluss des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts).

    In einigen Fällen müssen Unternehmen für die Bereitstellung korrekter Daten unter Umständen nach eigenem Ermessen/mit eigenen Näherungen vorgehen, die den zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Annahmen entsprechen.

    C0020 bis C0130/R0040

    Versicherungstechnische Rückstellungen (brutto) als Ganzes berechnet und bester Schätzwert (brutto) für unterschiedliche Länder — Land 1 [für jedes Land innerhalb der Wesentlichkeitsschwelle ist eine Zeile auszufüllen]

    Betrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und bester Schätzwert (brutto), nach Ländern, in denen das Risiko belegen ist, oder nach Land des Vertragsabschlusses, für jeden einzelnen Geschäftsbereich, nur in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft (unter Ausschluss des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts).

    In einigen Fällen müssen Unternehmen für die Bereitstellung korrekter Daten unter Umständen nach eigenem Ermessen/mit eigenen Näherungen vorgehen, die den zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Annahmen entsprechen.

    S.18.01 — Projektion der künftigen Zahlungsströme (bester Schätzwert — Nichtlebensversicherung)

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

    Dieser Meldebogen betrifft ausschließlich den besten Schätzwert, bei der Meldung ist Folgendes zu beachten:

    — 
    Sämtliche in verschiedenen Währungen ausgeführten Zahlungsströme sind einzubeziehen und zu dem zum Berichtsdatum geltenden Wechselkurs in die Berichtswährung umzurechnen.
    — 
    Anzugeben sind die nicht abgezinsten Zahlungsströme ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge.
    — 
    Wenn das Unternehmen bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen Vereinfachungen verwendet, also keinen Schätzwert für die aus Verträgen resultierenden erwarteten künftigen Zahlungsströme berechnet, sind nur dann Informationen zu übermitteln, wenn der Abrechnungszeitraum für mehr als 10 % der versicherungstechnischen Rückstellungen mehr als 24 Monate beträgt.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    C0010/R0010 bis R0310

    Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen (brutto) — Zahlungsabflüsse — künftige Leistungen

    Anzugeben sind die zur Berechnung der Prämienrückstellungen verwendeten Beträge sämtlicher erwarteter Zahlungen an Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte im Sinne von Artikel 78 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG, mit Bezug auf das gesamte Portfolio der Nichtlebensversicherungsverpflichtungen innerhalb der Vertragsgrenzen, von Jahr 1 bis Jahr 30 und für die Jahre ab Jahr 31.

    C0020/R0010 bis R0310

    Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen (brutto) — Zahlungsabflüsse — künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

    Anzugeben sind die zur Berechnung der Prämienrückstellungen verwendeten Beträge sämtlicher bei der Bedienung der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen anfallenden Aufwendungen im Sinne von Artikel 78 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG und Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 sowie sonstige Zahlungsabflüsse wie Steuerzahlungen, die den Versicherungsnehmern auferlegt werden, mit Bezug auf das gesamte Portfolio der Nichtlebensversicherungsverpflichtungen innerhalb der Vertragsgrenzen, von Jahr 1 bis Jahr 30 und für die Jahre ab Jahr 31.

    C0030/R0010 bis R0310

    Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen (brutto) — Zahlungzuflüsse — künftige Prämien

    Anzugeben sind die zur Berechnung der Prämienrückstellungen verwendeten Beträge sämtlicher aus bestehenden Policen resultierenden künftigen Prämien, ausgenommen überfällige Prämien, mit Bezug auf das gesamte Portfolio der Nichtlebensversicherungsverpflichtungen, von Jahr 1 bis Jahr 30 und für die Jahre ab Jahr 31.

    C0040/R0010 bis R0310

    Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen (brutto) — Zahlungszuflüsse — sonstige Zahlungszuflüsse

    Anzugeben sind die zur Berechnung der Prämienrückstellungen verwendeten einforderbaren Beträge aus Rückforderungen und Regressbeträgen und sonstige Zahlungszuflüsse (ausgenommen Kapitalerträge), mit Bezug auf das gesamte Portfolio der Nichtlebensversicherungsverpflichtungen, von Jahr 1 bis Jahr 30 und für die Jahre ab Jahr 31.

    C0050/R0010 bis R0310

    Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen (brutto) — Zahlungsabflüsse — künftige Leistungen

    Anzugeben sind die zur Berechnung der Prämienrückstellungen verwendeten Beträge sämtlicher erwarteter Zahlungen an Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte im Sinne von Artikel 78 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG, mit Bezug auf das gesamte Portfolio der Nichtlebensversicherungsverpflichtungen im Zusammenhang mit bestehenden Verträgen, von Jahr 1 bis Jahr 30 und für die Jahre ab Jahr 31.

    C0060/R0010 bis R0310

    Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen (brutto) — Zahlungsabflüsse — künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

    Anzugeben sind die zur Berechnung der Schadenrückstellungen verwendeten Beträge sämtlicher bei der Bedienung der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen anfallenden Aufwendungen im Sinne von Artikel 78 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG sowie sonstige Zahlungsströme wie Steuerzahlungen, die Versicherungsnehmern auferlegt werden, mit Bezug auf das gesamte Portfolio der Nichtlebensversicherungsverpflichtungen, von Jahr 1 bis Jahr 30 und für die Jahre ab Jahr 31.

    C0070/R0010 bis R0310

    Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen (brutto) — Zahlungszuflüsse — künftige Prämien

    Anzugeben sind die zur Berechnung der Schadenrückstellungen verwendeten Beträge sämtlicher aus bestehenden Policen resultierenden künftigen Prämien, ausgenommen überfällige Prämien, mit Bezug auf das gesamte Portfolio der Nichtlebensversicherungsverpflichtungen, von Jahr 1 bis Jahr 30 und für die Jahre ab Jahr 31.

    C0080/R0010 bis R0310

    Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen (brutto) — Zahlungszuflüsse — sonstige Zahlungszuflüsse

    Anzugeben sind die zur Berechnung der Schadenrückstellungen verwendeten einforderbaren Beträge aus Rückforderungen und Regressbeträgen und sonstige Zahlungszuflüsse (ausschließlich Kapitalerträge), mit Bezug auf das gesamte Portfolio der Nichtlebensversicherungsverpflichtungen und damit zusammenhängender bestehender Verträge, von Jahr 1 bis Jahr 30 und für die Jahre ab Jahr 31.

    C0090/R0010 bis R0310

    Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen (nach der Anpassung)

    Betrag der nicht abgezinsten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 31 und für die Jahre ab Jahr 31.

    Hier sind die nicht abgezinsten Zahlungsströme anzugeben, die aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen einforderbaren Beträgen resultieren, einschließlich gruppenintern zedierter Rückversicherung und künftiger Rückversicherungsprämien. Die Beträge sind nach der Anpassung aufgrund des Gegenparteiausfallrisikos anzugeben.

    S.19.01 — Angaben über Ansprüche aus Nichtlebensversicherungen

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

    Abwicklungsdreiecke stellen die vom Versicherer geschätzten Kosten für Versicherungsfälle (geleistete Zahlungen für Versicherungsfälle und Schadenrückstellungen nach dem Bewertungsgrundsatz von Solvabilität II) und die Entwicklung der Kostenschätzung im Zeitablauf dar.

    Auszufüllen sind drei Gruppen von Abwicklungsdreiecken für bezahlte Schäden, den besten Schätzwert für Schadenrückstellungen und gemeldete, aber nicht regulierte Versicherungsansprüche (RBNS).

    Dieser Meldebogen ist für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 festgelegten wesentlichen Geschäftsbereich auszufüllen; dabei ist Folgendes zu beachten:

    i. 

    Meldung nach Geschäftsbereichen: Anzugeben sind die Geschäftsbereiche 1-12 (wie auf S.17.01 übermittelt) für das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft (die zusammen berichtet werden) sowie die Geschäftsbereiche 25-28 für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Geschäft.

    ii. 

    Wenn der beste Brutto-Schätzwert für einen Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich insgesamt mehr als 3 % des besten Brutto-Schätzwerts für die Schadenrückstellungen insgesamt beträgt, sind die Angaben für den jeweiligen Geschäftsbereich nicht nur als Gesamtbetrag zu melden, sondern wie folgt nach Währungen aufzuschlüsseln:

    a) 

    Beträge in der Berichtswährung;

    ▼M2

    b) 

    Beträge für jede Währung, die mehr als 25 % des besten Bruttoschätzwerts für die Schadenrückstellungen aus dem betreffenden Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich darstellt, oder

    c) 

    Beträge für jede Währung, die weniger als 25 % des besten Bruttoschätzwerts für die Schadenrückstellungen aus dem betreffenden Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich, aber mehr als 5 % des besten Bruttoschätzwerts für die Schadenrückstellungen insgesamt darstellt.

    ▼B

    iii. 

    Wenn der beste Schätzwert für einen Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich weniger als 3 % des besten Schätzwerts für alle Schadenrückstellungen insgesamt beträgt, genügt die Angabe des Gesamtbetrags für den Geschäftsbereich.

    iv. 

    Sofern nichts anderes angegeben, sind die nach Währungen aufgeschlüsselten Informationen in der ursprünglichen Vertragswährung zu übermitteln.

    Die Unternehmen sind verpflichtet, ihre Daten auf Basis eines Schadenjahres oder Zeichnungsjahres gemäß den Anforderungen der nationalen Aufsichtsbehörde zu übermitteln. Wenn die nationale Aufsichtsbehörde nicht festgelegt hat, auf welcher Basis die Daten zu übermitteln sind, kann das Unternehmen das Schaden- oder Zeichnungsjahr zugrunde legen, je nachdem, wie die einzelnen Geschäftsbereiche geführt werden, sofern auf gleicher Basis wie im Vorjahr berichtet wird.

    Die Standardlänge des Abwicklungsdreiecks beträgt für alle Geschäftsbereiche 15+1 Jahre, doch die Meldepflicht hängt von der Schadenentwicklung der Unternehmen ab (beträgt die Schadenabwicklungsdauer weniger als 15 Jahre, müssen die Unternehmen ihre Daten entsprechend der kürzeren internen Entwicklung übermitteln).

    Mit der erstmaligen Anwendung von Solvabilität II sind historische Daten über geleistete Zahlungen für Versicherungsfälle und für gemeldete, aber nicht regulierte Versicherungsansprüche (RBNS), nicht aber für den besten Schätzwert für Schadenrückstellungen zu übermitteln. Bei der Zusammenstellung der historischen Daten für geleistete Zahlungen für Versicherungsfälle und für gemeldete, aber nicht regulierte Versicherungsansprüche wird im Rahmen der laufenden Übermittlung der gleiche Ansatz für die Länge des Dreiecks zugrunde gelegt (d. h. die kürzere Dauer zwischen 15+1 Jahren und die Schadenabwicklungsdauer der Unternehmen).

    Eine Verpflichtung wird ganz oder teilweise von S.19.01 auf S.16.01 übertragen, wenn beide nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

    iii. 

    die Verpflichtung wird vollständig oder teilweise als Rente abgerechnet; und

    iv. 

    für die als Rente abgerechnete Verpflichtung kann nach Lebensversicherungstechniken ein bester Schätzwert ermittelt werden.

    Die Abrechnung als Rente bedeutet in der Regel, dass der Begünstigte aufgrund eines rechtlichen Verfahrens Anspruch auf Rentenzahlungen hat.

    Die Summe der Rückstellungen, die auf den Meldebögen S.16.01 und S.19.01 für einen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich der Nichtlebensversicherung anzugeben ist, stellt die gesamten aus diesem Geschäftsbereich resultierenden Schadenrückstellungen dar.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    Z0010

    Geschäftsbereich

    Angabe des Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, auf den sich die Meldung bezieht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — 1 und 13 Krankheitskostenversicherung

    2 — 2 und 14 Einkommensersatzversicherung

    3 — 3 und 15 Arbeiterunfallversicherung

    4 — 4 und 16 Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

    5 — 5 und 17 Sonstige Kraftfahrtversicherung

    6 — 6 und 18 See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

    7 — 7 und 19 Feuer- und andere Sachversicherungen

    8 — 8 und 20 Allgemeine Haftpflichtversicherung

    9 — 9 und 21 Kredit- und Kautionsversicherung

    10 — 10 und 22 Rechtsschutzversicherung

    11 — 11 und 23 Beistand

    12 — 12 und 24 Verschiedene finanzielle Verluste

    25 — Nichtproportionale Krankenrückversicherung

    26 — Nichtproportionale Unfallrückversicherung

    27 — Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung.

    28 — Nichtproportionale Sachrückversicherung

    Z0020

    Schadenjahr oder Zeichnungsjahr

    Anzugeben ist der Standard, den die Unternehmen für die Meldung der Schadenentwicklung zugrunde legen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Schadenjahr

    2 — Zeichnungsjahr

    Z0030

    Währung

    Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, in der die Verpflichtung beglichen wird.

    In dieser Position ist „Gesamt“ einzutragen, wenn der Gesamtbetrag für den jeweiligen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich angegeben wird.

    Z0040

    Währungsumrechnung

    Geben Sie an, ob die nach Währung berichteten Informationen in der ursprünglichen Währung (standardmäßig) oder in der Berichtswährung (anders angegeben) übermittelt werden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Ursprüngliche Währung

    2 — Berichtswährung

    Gilt nur im Falle der Berichterstattung nach Währung.

    C0010 bis C0160/ R0100 bis R0250

    Bezahlte Bruttoschäden (nicht kumuliert) — Dreieck

    Die bezahlten Bruttoschäden, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, ohne Aufwendungen, in einem Dreieck, das die Entwicklungen bei den bereits bezahlten Bruttoschäden zeigt: für jedes der Schaden-/Zeichnungsjahre von N–14 (und davor) und alle vorangegangenen Berichtszeiträume bis — einschließlich — N (letztes Berichtsjahr) sind die für jedes Entwicklungsjahr bereits geleisteten Zahlungen zu melden (dies ist die Verzögerung zwischen dem Schaden-/Zeichnungsjahr und dem Zahlungstermin).

    Die Daten sind als absoluter Betrag, nicht kumuliert und nicht abgezinst, vorzulegen.

    Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber keinerlei Aufwendungen zu berücksichtigen.

    C0170/R0100 bis R0260

    Bezahlte Bruttoschäden (nicht kumuliert) — im laufenden Jahr

    Insgesamt spiegelt die Spalte „Im laufenden Jahr“ die letzte Diagonale (alle in das letzte Berichtsjahr übertragenen Daten) von ►M2  R0100 ◄ bis R0250 wider.

    Der Wert „Gesamt“ unter R0260 ist die Summe aus ►M2  R0100 ◄ bis R0250.

    C0180/R0100 bis R0260

    Bezahlte Bruttoschäden — Summe der Jahre (kumuliert)

    ►M1  Insgesamt enthält die Spalte „Summe aller Jahre“ die Summe aller Daten in den Zeilen (Summe aller in das jeweilige Schaden-/Zeichnungsjahr übertragenen Zahlungen), einschließlich der Gesamtsumme. ◄

    C0200 bis C0350/ R0100 bis R0250

    Bester Schätzwert (brutto) für nicht abgezinste Schadenrückstellungen — Dreieck

    Dreiecke für den besten Schätzwert für nicht abgezinste Schadenrückstellungen, ohne Abzug der Rückversicherung für jedes der Schaden-/Zeichnungsjahre von N–14 (und davor) und allen vorangegangenen Berichtszeiträumen bis — einschließlich — N (letztes Berichtsjahr). Der beste Schätzwert für Schadenrückstellungen gilt für Schadenfälle, die vor dem oder am Bewertungsstichtag eingetreten sind, unabhängig davon, ob die aus diesen Schadenfällen resultierenden Ansprüche angemeldet wurden oder nicht.

    Die Daten sind als absoluter Betrag, nicht kumuliert und nicht abgezinst, vorzulegen.

    C0360/R0100 bis R0260

    Bester Brutto-Schätzwert für Schadenrückstellungen — Jahresende (abgezinste Daten)

    Insgesamt spiegelt die Spalte „Jahresende“ die letzte Diagonale, allerdings auf abgezinster Basis (alle in das letzte Berichtsjahr übertragenen Daten), von ►M2  R0100 ◄ bis R0250 wider.

    Der Wert „Gesamt“ unter R0260 ist die Summe aus ►M2  R0100 ◄ bis R0250.

    C0400 bis C0550/R0100 bis R0250

    Gemeldete, aber nicht regulierte Versicherungsansprüche (RBNS) (brutto) — Dreieck

    Dreiecke für jedes der Schaden-/Zeichnungsjahre von N–14 (und davor) und alle vorangegangenen Berichtszeiträume bis — einschließlich — N (letztes Berichtsjahr) für Rückstellungen in Bezug auf Schadenereignisse, die eingetreten sind und dem Versicherer gemeldet, jedoch noch nicht reguliert wurden, ausschließlich eingetretenen, aber nicht angemeldeten Ansprüchen (IBNR). Für diese Rückstellungen können auch Schätzwerte verwendet werden, die von den Sachbearbeitern fallbezogen veranschlagt werden; die Ermittlung eines besten Schätzwerts auf der Grundlage von Solvabilität II ist nicht erforderlich. Die gemeldeten, aber nicht regulierten Versicherungsansprüche sind anhand einer im Zeitverlauf gleichbleibenden Rücklagenstärke zu messen.

    Die Daten sind als absoluter Betrag, nicht kumuliert und nicht abgezinst, vorzulegen.

    Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber keinerlei Aufwendungen zu berücksichtigen.

    C0560/R0100 bis R0260

    Gemeldete, aber nicht regulierte Versicherungsansprüche (RBNS) (brutto) — Jahresende (abgezinste Daten)

    ►M2  Die Summe in „Jahresende“ spiegelt die letzte Diagonale auf abgezinster Basis (alle Daten gelten für das letzte Berichtsjahr) von R0100 bis R0250 wider. ◄

    Der Wert „Gesamt“ unter R0260 ist die Summe aus ►M2  R0100 ◄ bis R0250.

    C0600 bis C0750/R0300 bis R0450

    ►M2  Rückversicherungsdeckung (nicht kumuliert) — Dreieck ◄

    ►M2  Dreiecke für jedes der Schaden-/Zeichnungsjahre von N–14 (und davor) und alle vorangegangenen Berichtszeiträume bis — einschließlich — N (letztes Berichtsjahr), für die im Rahmen eines Rückversicherungsvertrags Zahlungen geleistet wurden (von Rückversicherern regulierte Schäden plus der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge), die unter „Bezahlte Bruttoschäden (nicht kumuliert)“ ausgewiesen werden.

    Die aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge sind zu berücksichtigen, nachdem die Anpassung um das Gegenparteiausfallrisiko vorgenommen wurde. ◄

    Anzugeben sind die Beträge nach Berücksichtigung des Gegenparteiausfallrisikos.

    Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber keinerlei Aufwendungen zu berücksichtigen.

    C0760/R0300 bis R0460

    Erhaltene Rückversicherungsdeckung (nicht kumuliert) — im laufenden Jahr

    Insgesamt spiegelt die Spalte „Im laufenden Jahr“ die letzte Diagonale (alle in das letzte Berichtsjahr übertragenen Daten) von ►M2  R0300 ◄ bis R0450 wider.

    Der Wert „Gesamt“ unter R0460 ist die Summe von ►M2  R0300 ◄ bis R0450.

    Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber keinerlei Aufwendungen zu berücksichtigen.

    C0770/R0300 bis R0450

    Erhaltene Rückversicherungsdeckung — Summe der Jahre (kumuliert)

    Die Spalte „Summe der Jahre“ enthält die Summe aller Daten in den Zeilen (Summe aller Zahlungen bezogen auf das jeweilige Schaden-/Zeichnungsjahr), einschließlich der Gesamtsumme.

    C0800 bis C0950/ R0300 bis R0450

    Bester Schätzwert für nicht abgezinste Schadenrückstellungen — aus Rückversicherungen einforderbare Beträge — Dreieck

    Rückstellungen mit Bezug auf die einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften. Im Dreieck sind die nicht abgezinsten Daten anzugeben, die Spalte „Jahresende“ hingegen ist für Daten auf abgezinster Basis vorgesehen.

    Anzugeben sind die Beträge nach Berücksichtigung des Gegenparteiausfallrisikos.

    C0960/R0300 bis R0460

    Bester Brutto-Schätzwert für Schadenrückstellungen — aus Rückversicherungen einforderbare Beträge — Jahresende (abgezinste Daten)

    Insgesamt spiegelt die Spalte „Jahresende“ die letzte Diagonale auf abgezinster Basis (alle in das letzte Berichtsjahr übertragenen Daten) von ►M2  R0300 ◄ bis R0450 wider.

    Der Wert „Gesamt“ unter R0460 ist die Summe von ►M2  R0300 ◄ bis R0450.

    C1000 bis C1150/R0300 bis R0450

    RBNS-Ansprüche Rückversicherung — Dreieck

    Dreiecke für jedes der Schaden-/Zeichnungsjahre von N–14 (und davor) und alle vorangegangenen Berichtszeiträume bis — einschließlich — N (letztes Berichtsjahr) für den Rückversicherungsanteil der unter „Gemeldete, aber nicht regulierte Versicherungsansprüche (RBNS) (brutto)“ gemeldeten Ansprüche im Rahmen eines Versicherungsvertrags.

    Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber keinerlei Aufwendungen zu berücksichtigen.

    C1160/ R0300 bis R0460

    ►M2  RBNS-Ansprüche Rückversicherung — Jahresende (abgezinste Daten) ◄

    ►M2  Die Summe in „Jahresende“ spiegelt die letzte Diagonale auf abgezinster Basis (alle Daten gelten für das letzte Berichtsjahr) von R0300 bis R0450 wider. ◄

    Der Wert „Gesamt“ unter R0460 ist die Summe von ►M2  R0300 ◄ bis R0450.

    C1200 bis C1350/ R0500 bis R0650

    Bezahlte Nettoschäden (nicht kumuliert) — Dreieck

    Dreiecke für jedes der Schaden-/Zeichnungsjahre von N–14 (und davor) und alle vorangegangenen Berichtszeiträume bis — einschließlich — N (letztes Berichtsjahr) für bezahlte Schäden (ohne Rückforderungen/Regressbeträge) und Rückversicherung.

    Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber keinerlei Aufwendungen zu berücksichtigen.

    C1360/R0500 bis R0660

    Bezahlte Nettoschäden (nicht kumuliert) — im laufenden Jahr

    Insgesamt spiegelt die Spalte „Im laufenden Jahr“ die letzte Diagonale (alle in das letzte Berichtsjahr übertragenen Daten) von ►M2  R0500 ◄ bis R0650 wider.

    R0660 ist die Summe von ►M2  R0500 ◄ bis R0650.

    C1370/R0500 bis R0660

    Bezahlte Nettoschäden — Summe der Jahre (kumuliert)

    Insgesamt enthält die Spalte „Summe der Jahre“ die Summe aller Daten in den Zeilen (Summe aller in das jeweilige Schaden-/Zeichnungsjahr übertragenen Zahlungen), einschließlich der Gesamtsumme.

    C1400 bis C1550/ R0500 bis R0650

    Bester Schätzwert (netto) für nicht abgezinste Schadenrückstellungen — Dreieck

    Dreiecke für jedes der Schaden-/Zeichnungsjahre von N–14 (und davor) und alle vorangegangenen Berichtszeiträume bis — einschließlich — N (letztes Berichtsjahr) für den besten Schätzwert der Schadenrückstellungen, ohne Rückversicherung.

    C1560/R0500 bis R0660

    Bester Schätzwert (netto) für nicht abgezinste Schadenrückstellungen — Jahresende (abgezinste Daten)

    ►M2  Die Summe in „Jahresende“ spiegelt die letzte Diagonale auf abgezinster Basis (alle Daten gelten für das letzte Berichtsjahr) von R0500 bis R0650 wider. ◄

    Der Wert „Gesamt“ unter R0660 ist die Summe von ►M2  R0500 ◄ bis R0650.

    C1600 bis C1750/R0500 bis R0650

    RBNS-Ansprüche (netto) — Dreieck

    Dreiecke für jedes der Schaden-/Zeichnungsjahre von N–14 (und davor) und alle vorangegangenen Berichtszeiträume bis — einschließlich — N (letztes Berichtsjahr) für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ohne Rückforderungen/Regressbeträge und Rückversicherung.

    Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber keinerlei Aufwendungen zu berücksichtigen.

    C1760/R0500 bis R0660

    ►M2  RBNS-Ansprüche (netto) — Jahresende (abgezinste Daten) ◄

    ►M2  Die Summe in „Jahresende“ spiegelt die letzte Diagonale auf abgezinster Basis (alle Daten gelten für das letzte Berichtsjahr) von R0500 bis R0650 wider. ◄

    Der Wert „Gesamt“ unter R0660 ist die Summe von ►M2  R0500 ◄ bis R0650.

    Inflationsraten (nur bei Verwendung von Methoden, in denen die Inflation zur Anpassung der Daten berücksichtigt wird)

    C1800 bis C1940/R0700

    Historische Inflationsrate — gesamt

    Im Falle der Verwendung von Weiterführungsmethoden, bei denen die nach Jahren und für die 15 Jahre berichteten Daten ausdrücklich an die Inflationsraten angepasst werden, sind hier die zur Anpassung der Dreiecke für historisch bezahlte Schäden verwendeten historischen Inflationsraten einzutragen.

    C1800 bis C1940/R0710

    Historische Inflationsrate — exogene Inflation

    Im Falle der Verwendung von Weiterführungsmethoden, bei denen die nach Jahren und für die 15 Jahre berichteten Daten ausdrücklich an die Inflationsrate angepasst werden, die historische exogene Inflationsrate, also die „volkswirtschaftliche“ oder „allgemeine“ Inflationsrate, d. h. die Steigerung der Preise für Waren und Dienstleistungen in einer bestimmten Volkswirtschaft (z. B. Verbraucherpreisindex, Erzeugerpreisindex, usw.).

    C1800 bis C1940/R0720

    Historische Inflationsrate — endogene Inflation

    Im Falle der Verwendung von Weiterführungsmethoden, bei denen die nach Jahren und für die 15 Jahre berichteten Daten ausdrücklich an die Inflationsrate angepasst werden, die historische endogene Inflationsrate, d. h. die Steigerung der für den betreffenden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich spezifischen Schadenkosten.

    C2000 bis C2140/R0730

    Erwartete Inflationsrate — gesamt

    Im Falle der Verwendung von Weiterführungsmethoden, bei denen die nach Jahren und für die 15 Jahre berichteten Daten ausdrücklich an die Inflationsrate angepasst werden, die zur Anpassung der Dreiecke für historisch bezahlte Schäden verwendeten erwarteten Inflationsraten.

    C2000 bis C2140/R0740

    Erwartete Inflationsrate — exogene Inflation

    Im Falle der Verwendung von Weiterführungsmethoden, bei denen die nach Jahren und für die 15 Jahre berichteten Daten ausdrücklich an die Inflationsrate angepasst werden, die erwartete exogene Inflationsrate, also die „volkswirtschaftliche“ oder „allgemeine“ Inflationsrate, d. h. die Steigerung der Preise für Waren und Dienstleistungen in einer bestimmten Volkswirtschaft (z. B. Verbraucherpreisindex, Erzeugerpreisindex, usw.).

    C2000 bis C2140/R0750

    Erwartete Inflationsrate — endogene Inflation

    Im Falle der Verwendung von Weiterführungsmethoden, bei denen die nach Jahren und für die 15 Jahre berichteten Daten ausdrücklich an die Inflationsrate angepasst werden, die erwartete endogene Inflationsrate, d. h. die Steigerung der für den betreffenden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich spezifischen Schadenkosten.

    C2200/R0760

    Beschreibung der verwendeten Inflationsrate:

    Im Falle der Verwendung von Weiterführungsmethoden, bei denen die berichteten Daten ausdrücklich an die Inflationsrate angepasst werden, die narrative Beschreibung der verwendeten Inflationsraten.

    S.20.01 — Entwicklung der Verteilung der eingetretenen Versicherungsfälle

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bietet einen Überblick über die Abwicklung/Bewegung der Portfolios im Nichtlebensversicherungsbereich, sowohl im Hinblick auf bezahlte Schäden (unterteilt nach Art der Schäden) als auch im Hinblick auf RBNS-Ansprüche (wie in S.19.01 definiert).

    Dieser Meldebogen ist für jeden einzelnen Geschäftsbereich (die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten 12 Geschäftsbereiche) auszufüllen, und zwar für das Direktversicherungsgeschäft (brutto) (d. h. die Unternehmen sind von der Übermittlung des in Rückdeckung übernommenen — proportionalen und nicht proportionalen — Geschäfts befreit); im Falle von in verschiedenen Währungen denominierten RBNS muss nur die Gesamtsumme in der Berichtswährung angegeben werden.

    Um die Anzahl der zu meldenden Fälle zu ermitteln, müssen die Unternehmen ihre eigene Definition oder, sofern verfügbar, auf nationaler Ebene bestehende Spezifikationen verwenden (z. B. Vorgaben der nationalen Aufsichtsbehörde). Allerdings ist jeder Fall nur einmal zu melden ►M2  (nach Geschäftsbereichen) ◄ . Abgeschlossene, jedoch im Lauf des Jahres wieder eröffnete Fälle sind nicht in der Spalte „Im Lauf des Jahres wieder eröffnete Fälle“, sondern in der diesbezüglichen Spalte im Zusammenhang mit „Offene Fälle zu Beginn des Jahres“ oder „Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle“ zu berichten.

    Im Einklang mit den Anforderungen der nationalen Aufsichtsbehörde sind die Unternehmen verpflichtet, ihre Daten auf Basis eines Schadenjahres oder Zeichnungsjahres zu berichten. Wenn die nationale Aufsichtsbehörde nicht festgelegt hat, auf welcher Basis die Daten zu übermitteln sind, kann das Unternehmen das Schaden- oder Zeichnungsjahr zugrunde legen, je nachdem, wie die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche geführt werden, sofern auf gleicher Basis wie im Vorjahr berichtet wird.

    In Bezug auf die Anzahl der Jahre, für die Angaben zu übermitteln sind, gelten auch hier die für den Meldebogen S.19.01 vorgegebenen Berichtsanforderungen.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    Z0010

    Geschäftsbereich

    Angabe des Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, auf den sich die Meldung bezieht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Krankheitskostenversicherung

    2 — Einkommensersatzversicherung

    3 — Arbeitsunfallversicherung

    4 — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

    5 — Sonstige Kraftfahrtversicherung

    6 — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

    7 — Feuer- und andere Sachversicherungen

    8 — Allgemeine Haftpflichtversicherung

    9 — Kredit- und Kautionsversicherung

    10 — Rechtsschutzversicherung

    11 — Beistand

    12 — Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

    Z0020

    Schadenjahr/Zeichnungsjahr

    Anzugeben ist der Standard, den die Unternehmen für die Meldung der Schadenentwicklung zugrunde legen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Schadenjahr

    2 — Zeichnungsjahr

    C0020/R0010 bis R0160

    RBNS-Ansprüche. Offene Fälle zu Beginn des Jahres — offene Fälle am Jahresende — Anzahl der Versicherungsfälle

    Die Anzahl der zu Beginn des Jahres offenen Versicherungsfälle, die zum Jahresende noch offen waren, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.

    C0030/R0010 bis R0160

    RBNS-Ansprüche. Offene Fälle zu Beginn des Jahres — offene Fälle am Jahresende — RBNS (brutto) zu Beginn des Jahres

    Die Anzahl der zu Beginn des Jahres gemeldeten, aber nicht regulierten Versicherungsansprüche (RBNS), die zum Jahresende noch offen waren, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.

    Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können.

    C0040/R0010 bis R0160

    RBNS-Ansprüche. Offene Fälle zu Beginn des Jahres — offene Fälle am Jahresende — im laufenden Jahr erfolgte Zahlungen (brutto)

    Die Höhe der im Lauf des Jahres angefallenen Zahlungen (brutto), die zum Jahresende noch offen waren, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.

    Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können.

    C0050/R0010 bis R0160

    RBNS-Ansprüche. Offene Fälle zu Beginn des Jahres — offene Fälle am Jahresende — RBNS (brutto) am Periodenende

    Die Anzahl der zum Ende der Periode gemeldeten, aber nicht regulierten Versicherungsansprüche (RBNS) (brutto), die zum Jahresende noch offen waren, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.

    Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können.

    C0060/R0010 bis R0160

    RBNS-Ansprüche. Offene Fälle zu Beginn des Jahres — abgeschlossene Fälle am Jahresende — reguliert mit Zahlung — Anzahl der mit Zahlung abgeschlossenen Fälle

    Die Anzahl der zu Beginn des Jahres offenen Versicherungsfälle, die zum Jahresende abgeschlossen und mit Zahlungen reguliert waren, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.

    C0070/R0010 bis R0160

    RBNS-Ansprüche. Offene Fälle zu Beginn des Jahres — abgeschlossene Fälle am Jahresende — reguliert mit Zahlung — RBNS (brutto) zu Beginn des Jahres

    Die Anzahl der zu Beginn des Jahres offenen RBNS (brutto), abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, die zum Jahresende abgeschlossen und mit Zahlungen reguliert waren, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.

    Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können.

    C0080/R0010 bis R0160

    RBNS-Ansprüche. Offene Fälle zu Beginn des Jahres — abgeschlossene Fälle am Jahresende — reguliert mit Zahlung — im laufenden Jahr erfolgte Zahlungen (brutto)

    Die Höhe der im Lauf des Jahres erfolgten Zahlungen (brutto) für Fälle, die zum Jahresende abgeschlossen und mit Zahlungen reguliert waren, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.

    Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können.

    C0090/R0010 bis R0160

    RBNS-Ansprüche. Offene Fälle zu Beginn des Jahres — abgeschlossene Fälle am Jahresende — reguliert ohne Zahlung — Anzahl der ohne Zahlungen abgeschlossenen Fälle

    Die Anzahl der zu Beginn des Jahres offenen Versicherungsfälle, die zum Jahresende abgeschlossen und ohne Zahlungen reguliert waren, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.

    C0100/ R0010 bis R0160

    RBNS-Ansprüche. Offene Fälle zu Beginn des Jahres — abgeschlossene Fälle am Jahresende — reguliert ohne Zahlung — RBNS (brutto) zu Beginn des Jahres in Bezug auf ohne Zahlung regulierte Fälle

    Die Anzahl der zu Beginn des Jahres offenen RBNS (brutto), abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, die zum Jahresende abgeschlossen und ohne Zahlungen reguliert waren, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.

    Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können.

    C0110/R0010 bis R0160

    Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle — offene Fälle am Jahresende — Anzahl der Versicherungsfälle

    Die Anzahl im Lauf des Jahres gemeldeten Versicherungsfälle, die zum Jahresende noch offen waren, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.

    C0120/R0010 bis R0160

    Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle — offene Fälle am Jahresende — im laufenden Jahr erfolgte Zahlungen (brutto)

    Die Höhe der für im Lauf des Jahres gemeldeten Schadensfälle in diesem Jahr angefallenen Zahlungen (brutto), die zum Jahresende noch offen waren, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.

    Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können.

    C0130/R0010 bis R0160

    Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle — offene Fälle am Jahresende — RBNS (brutto) am Periodenende

    Die Anzahl der im Lauf des Jahres gemeldeten, aber nicht regulierten Versicherungsansprüche (RBNS) (brutto), die zum Jahresende noch offen waren, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.

    Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können.

    C0140/R0010 bis R0160

    Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle — abgeschlossene Fälle am Jahresende — reguliert mit Zahlung — Anzahl der mit Zahlung abgeschlossenen Fälle

    Die Anzahl der im Lauf des Jahres gemeldeten Versicherungsfälle, die zum Jahresende abgeschlossen und mit Zahlungen reguliert waren, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.

    C0150/R0010 bis R0160

    Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle — abgeschlossene Fälle am Jahresende — reguliert mit Zahlung — im laufenden Jahr erfolgte Zahlungen (brutto)

    Die Höhe der im Lauf des Jahres erfolgten Zahlungen (brutto) für Fälle, die im Laufe des Jahres gemeldet, zum Jahresende abgeschlossen und mit Zahlungen reguliert waren, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.

    Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können.

    C0160/R0010 bis R0160

    Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle — abgeschlossene Fälle am Jahresende — reguliert ohne Zahlung — Anzahl der ohne Zahlungen abgeschlossenen Fälle

    Die Anzahl der im Lauf des Jahres gemeldeten Versicherungsfälle, die zum Jahresende abgeschlossen und ohne Zahlungen reguliert waren, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.

    C0170/R0010 bis R0160

    Im Lauf des Jahres wieder eröffnete Fälle — offene Fälle am Jahresende — Anzahl der Versicherungsfälle

    Die Anzahl im Lauf des Jahres wieder eröffneten Versicherungsfälle, die zum Jahresende noch offen waren, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.

    C0180/R0010 bis R0160

    Im Lauf des Jahres wieder eröffnete Fälle — offene Fälle am Jahresende — im laufenden Jahr erfolgte Zahlungen (brutto)

    Die Höhe der im Lauf des Jahres erfolgten Zahlungen (brutto) für im selben Jahr wieder eröffnete Fälle, die zum Jahresende noch offen waren, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.

    Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können.

    C0190/R0010 bis R0160

    Im Lauf des Jahres wieder eröffnete Fälle — offene Fälle am Jahresende — RBNS (brutto) am Periodenende

    Die Anzahl der im Lauf des Jahres aus wieder eröffneten Fällen resultierenden angemeldeten, aber noch nicht regulierten Versicherungsansprüche (RBNS) (brutto), die zum Jahresende noch offen waren, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.

    Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können.

    C0200/R0010 bis R0160

    Im Lauf des Jahres wieder eröffnete Fälle — abgeschlossene Fälle am Jahresende — Anzahl der mit Zahlungen abgeschlossenen Fälle

    Die Anzahl der im Lauf des Jahres wieder eröffneten Versicherungsfälle, die zum Jahresende abgeschlossen und mit Zahlungen reguliert waren, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.

    C0210/R0010 bis R0160

    Im Lauf des Jahres wieder eröffnete Fälle — abgeschlossene Fälle am Jahresende — im laufenden Jahr erfolgte Zahlungen (brutto)

    Die Höhe der im Lauf des Jahres erfolgten Zahlungen (brutto) aufgrund von Versicherungsfällen, die im Laufe des Jahres wieder eröffnet und zum Jahresende mit Zahlungen abgeschlossen waren, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.

    Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können.

    C0110/R0170

    Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle — offene Fälle am Jahresende — Anzahl der Versicherungsfälle

    Die Anzahl der im Lauf des Jahres gemeldeten und am Jahresende noch offenen Versicherungsfälle, für das Schaden-/Zeichnungsjahr, in Bezug auf das Berichtsjahr N.

    C0120/R0170

    Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle — offene Fälle am Jahresende — im laufenden Jahr erfolgte Zahlungen (brutto)

    Die Höhe der erfolgten Zahlungen (brutto) für im Lauf des Jahres angemeldete Schadensfälle, die am Jahresende noch offen waren, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, für das Schaden-/Zeichnungsjahr, in Bezug auf das Berichtsjahr N.

    Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können.

    C0130/R0170

    Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle — offene Fälle am Jahresende — RBNS (brutto) am Periodenende

    Die Höhe der am Periodenende bestehenden RBNS-Ansprüche (brutto), abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, die im Lauf des Jahres angemeldet und am Jahresende noch offen waren, für das Schaden-/Zeichnungsjahr, in Bezug auf das Berichtsjahr N.

    Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können.

    C0140/R0170

    Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle — abgeschlossene Fälle am Jahresende — reguliert mit Zahlung — Anzahl der mit Zahlung abgeschlossenen Fälle

    Die Anzahl der im Lauf des Jahres gemeldeten, am Jahresende abgeschlossenen und mit Zahlungen regulierten Versicherungsfälle, für das Schaden-/Zeichnungsjahr, in Bezug auf das Berichtsjahr N.

    C0150/R0170

    Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle — abgeschlossene Fälle am Jahresende — reguliert mit Zahlung — im laufenden Jahr erfolgte Zahlungen (brutto)

    Die Höhe der im laufenden Jahr erfolgten Zahlungen (brutto) für im Lauf des Jahres gemeldete Schadensfälle, die am Jahresende abgeschlossen und mit Zahlungen reguliert waren, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, für das Schaden-/Zeichnungsjahr, in Bezug auf das Berichtsjahr N.

    Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können.

    C0160/R0170

    Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle — abgeschlossene Fälle am Jahresende — reguliert ohne Zahlung — Anzahl der ohne Zahlungen abgeschlossenen Fälle

    Die Anzahl der im Lauf des Jahres gemeldeten, am Jahresende abgeschlossenen und ohne Zahlungen regulierten Versicherungsfälle, für das Schaden-/Zeichnungsjahr, in Bezug auf das Berichtsjahr N.

    C0110/R0180

    Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle gesamt — offene Fälle am Jahresende — Anzahl der Versicherungsfälle

    Die Gesamtzahl der Lauf des Jahres gemeldeten, am Jahresende noch offenen Fälle.

    C0120/R0180

    Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle gesamt — offene Fälle am Jahresende — im laufenden Jahr erfolgte Zahlungen (brutto)

    Die Gesamthöhe der im laufenden Jahr erfolgten Zahlungen (brutto) in Bezug auf die Gesamtzahl der im Lauf des Jahres gemeldeten Versicherungsfälle, die am Jahresende noch offen waren.

    Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können.

    C0130/R0180

    Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle gesamt — offene Fälle am Jahresende — RBNS (brutto) am Periodenende

    Die Gesamthöhe der am Periodenende bestehenden RBNS-Ansprüche (brutto) in Bezug auf die Gesamtzahl der im Lauf des Jahres gemeldeten Versicherungsfälle, die am Jahresende noch offen waren.

    Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können.

    C0140/R0180

    Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle gesamt — abgeschlossene Fälle am Jahresende — reguliert mit Zahlung — Anzahl der mit Zahlung abgeschlossenen Fälle

    Gesamtzahl der Versicherungsfälle, die im Lauf des Jahres gemeldet und mit Zahlungen reguliert wurden.

    C0150/R0180

    Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle gesamt — abgeschlossene Fälle am Jahresende — reguliert mit Zahlung — im laufenden Jahr erfolgte Zahlungen (brutto)

    Die im laufenden Jahr erfolgten Zahlungen (brutto) in Bezug auf in diesem Jahr gemeldete und mit Zahlungen regulierte Versicherungsfälle.

    Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können.

    C0160/R0180

    Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle gesamt — abgeschlossene Fälle am Jahresende — reguliert ohne Zahlung — Anzahl der ohne Zahlungen abgeschlossenen Fälle

    Gesamtzahl der Versicherungsfälle, die im Lauf des Jahres gemeldet und ohne Zahlungen abgeschlossen wurden.

    S.21.01 — Risikoprofil der Verlustverteilung

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

    Zu übermitteln sind nur auf das Direktversicherungsgeschäft bezogene Informationen zum Nichtlebensversicherungsgeschäft (einschließlich des nach Art der Nichtlebensversicherung betriebenen Krankenversicherungsgeschäfts). Für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich ist ein eigener Meldebogen auszufüllen.

    ▼M2

    Das Risikoprofil der Verlustverteilung für die Nichtlebensversicherung zeigt die Verteilung der am Ende des Berichtsjahres akkumulierten eingetretenen Schadensfälle auf (vordefinierte) Stufen.

    Der Ausdruck „akkumulierte eingetretene Fälle“ bezeichnet die Summe der mit Zahlungen regulierten Fälle (brutto) und der angemeldeten, aber noch nicht regulierten Versicherungsansprüche (RBNS), fallweise für jeden einzelnen offenen oder abgeschlossenen Fall, der einem bestimmten Schadensjahr („SJ“)/Zeichnungsjahr („ZJ“) (SJ/ZJ) zuzuordnen ist. Bei den für die eingetretenen Fälle anzugebenden Anspruchsbeträgen sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können. Die Angaben über diese Beträge sind abzüglich Rückforderungen und Regressbeträgen zu berichten. Mit der erstmaligen Anwendung von Solvabilität II sind historische Daten zu übermitteln.

    ▼B

    Im Einklang mit den Anforderungen der nationalen Aufsichtsbehörde sind die Unternehmen verpflichtet, ihre Daten auf Basis eines Schadenjahres oder Zeichnungsjahres zu berichten. Wenn die nationale Aufsichtsbehörde nicht festgelegt hat, auf welcher Basis die Daten zu übermitteln sind, kann das Unternehmen das Schaden- oder Zeichnungsjahr zugrunde legen, je nachdem, wie die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche geführt werden, sofern auf gleicher Basis wie im Vorjahr berichtet wird.

    Standardwährung für die vorgegebenen Stufen ist der Euro. Im Falle abweichender Berichtswährungen obliegt es der zuständigen Aufsichtsbehörde, für die 20 Stufen gleichwertige Währungsbeträge festzulegen.

    Die Verwendung unternehmensspezifischer Stufen ist zulässig, insbesondere, wenn die eingetretenen Schäden weniger als 100 000 EUR betragen. Die gewählten Stufen sind über die aufeinanderfolgenden Berichtszeiträume hinweg beizubehalten, solange sich die Verteilung der Versicherungsfälle nicht signifikant ändert. Sollte eine solche Veränderung eintreten, hat das Unternehmen die Aufsichtsbehörde vorab zu unterrichten, sofern diese nicht bereits entsprechende Vorgaben gemacht hat.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    Z0010

    Geschäftsbereich

    Angabe des Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, auf den sich die Meldung bezieht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Krankheitskostenversicherung

    2 — Einkommensersatzversicherung

    3 — Arbeitsunfallversicherung

    4 — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

    5 — Sonstige Kraftfahrtversicherung

    6 — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

    7 — Feuer- und andere Sachversicherungen

    8 — Allgemeine Haftpflichtversicherung

    9 — Kredit- und Kautionsversicherung

    10 — Rechtsschutzversicherung

    11 — Beistand

    12 — Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

    Z0020

    Schadenjahr/Zeichnungsjahr

    Anzugeben ist der Standard, den die Unternehmen für den Meldebogen S.19.01 zugrunde legen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Schadenjahr

    2 — Zeichnungsjahr

    C0030/R0010 bis R0310

    Eingetretene Fälle Beginn

    Untergrenze der jeweiligen Betragsstufe für eingetretene Versicherungsfälle

    ►M2  Wenn der Euro als Berichtswährung verwendet wird, stehen als Basis für die normale Verlustverteilung folgende fünf Optionen zur Verfügung:

    1-20 Stufen zu 5 000 und 1 zusätzliche, offene Stufe für akkumulierte eingetretene Schäden > 100 000

    2-20 Stufen zu 50 000 und 1 zusätzliche, offene Stufe für akkumulierte eingetretene Schäden > 1 Mio.

    3-20 Stufen zu 250 000 und 1 zusätzliche, offene Stufe für akkumulierte eingetretene Schäden > 5 Mio.

    4-20 Stufen zu 1 Mio. und 1 zusätzliche, offene Stufe für akkumulierte eingetretene Schäden > 20 Mio.

    5-20 Stufen zu 5 Mio. und 1 zusätzliche, offene Stufe für akkumulierte eingetretene Schäden > 100 Mio.

    Sofern die Aufsichtsbehörde nicht bereits Festlegungen getroffen hat, muss ein Unternehmen insbesondere bei akkumulierten Schäden von weniger als 100 000 EUR spezifische Stufen verwenden, weil nur so die Verteilung der akkumulierten eingetretenen Versicherungsfälle in hinreichender Detailtiefe abgebildet werden kann. ◄

    Die gewählte Option ist über die Berichtszeiträume hinweg beizubehalten, solange sich die Verteilung der Versicherungsfälle nicht signifikant ändert.

    Im Falle abweichender Berichtswährungen obliegt es den nationalen Aufsichtsbehörden, für die 20 Stufen gleichwertige Beträge festzulegen.

    C0040/R0010 bis R0200

    Eingetretene Fälle Ende

    Obergrenze der jeweiligen Betragsstufe für eingetretene Versicherungsfälle.

    C0050, C0070, C0090, C0110, C0130, C0150, C0170, C0190, C0210, C0230, C0250, C0270, C0290, C0310, C0330/R0010 bis R0210

    Anzahl der Fälle SJ/ZJ Jahr N:N14

    ►M2  Die Anzahl der den Schadens-/Zeichnungsjahren N bis N–14 zuzuordnenden Fälle, die akkumuliert am Ende des Berichtsjahres zwischen der Ober- und Untergrenze der jeweils anwendbaren Stufe gelegene Ansprüche bedingen. ◄ Die Anzahl der Fälle ist die Summe der zum Periodenende akkumulierten Anzahl der offenen zuzüglich der mit Zahlungen abgeschlossenen Fälle.

    C0060, C0080, C0100, C0120, C0140, C0160, C0180, C0200, C0220, C0240, C0260, C0280, C0300, C0320, C0340 /R0010 bis R0210

    Eingetretene Fälle gesamt SJ/ZJ Jahr N:N–14

    ►M2  „Die akkumulierte und aggregierte Höhe aller den Schadens-/Zeichnungsjahren N bis N–14 zuzuordnenden eingetretenen Versicherungsfälle, die akkumuliert am Ende des Berichtsjahres zwischen der Ober- und Untergrenze der jeweils anwendbaren Stufe gelegene Ansprüche bedingen. ◄

    Für kleinere Ansprüche sind Schätzungen (z. B. Standardbeträge) zulässig, solange sie mit den Beträgen in Einklang stehen, die bei den Angaben über Ansprüche aus Nichtlebensversicherungen (Musterbogen S.19.01) in die Abwicklungsdreiecke eingetragen wurden.

    ►M2  Der Ausdruck ‚akkumulierte eingetretene Fälle‘ bezeichnet die Summe der mit Zahlungen regulierten Fälle (brutto) und der gemeldeten, aber noch nicht regulierten Versicherungsansprüche (RBNS), fallweise für jeden einzelnen offenen oder abgeschlossenen Fall, der einem bestimmten Schadens-/Zeichnungsjahr (SJ/ZJ) zuzuordnen ist.“; ◄

    C0050, C0070, C0090, C0110, C0130, C0150, C0170, C0190, C0210, C0230, C0250, C0270, C0290, C0310, C0330/R0300

    Anzahl der Fälle SJ/ZJ Jahr N:N–14 — gesamt

    Gesamtzahl der akkumulierten und aggregierten Ansprüche für alle Stufen, für alle Jahre von N bis N–14.

    C0060, C0080, C0100, C0120, C0140, C0160, C0180, C0200, C0220, C0240, C0260, C0280, C0300, C0320, C0340/R0300

    Eingetretene Fälle gesamt SJ/ZJ Jahr N:N–14 — gesamt

    Gesamtbetrag der akkumulierten und aggregierten Ansprüche für alle Stufen, für alle Jahre von N bis N–14.

    S.21.02 — Nichtlebensversicherungstechnische Risiken

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

    In diesem Meldebogen sind ausschließlich auf das Direktversicherungsgeschäft bezogene Informationen über den Bereich Nichtlebensversicherung (einschließlich Krankenversicherung nach Art der Nichtlebensversicherung) zu übermitteln.

    Dabei sind unter Einbeziehung aller in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche die 20 größten versicherungstechnischen Einzelrisiken auf der Grundlage des Nettoselbstbehalts zu übermitteln. Wenn die beiden größten versicherungstechnischen Risiken eines in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichs durch diese Methode nicht erfasst werden, sind diese zusätzlich zu melden. Falls ein einzelnes, einem bestimmten Geschäftsbereich zuzuordnendes versicherungstechnisches Risiko unter die größten 20 Risiken fällt, muss dieses Risiko des betroffenen Geschäftsbereich nur einmal angegeben werden.

    Der Ausdruck „Nettoselbstbehalt des einzelnen versicherungstechnischen Risikos“ bezeichnet den maximalen potenziellen Haftungsbetrag des Unternehmens nach Abzug der von Rückversicherern (einschließlich Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherern) einforderbaren Beträge und des ursprünglichen Eigenanteils des Versicherten. Falls der Nettoselbstbehalt für eine übermäßig große Anzahl Risiken gleich ist, ist als ergänzendes Kriterium die Police mit der höchsten Versicherungssumme heranzuziehen. Falls auch die Versicherungssumme die gleiche ist, muss als ausschlaggebendes Kriterium das Risiko herangezogen werden, das dem Risikoprofil des Unternehmens am nächsten kommt.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    C0010

    Risikoidentifikationscode

    Bei diesem Code handelt es sich um eine vom Unternehmen zugewiesene eindeutige Identifikationsnummer für das Risiko, die für nachfolgende jährliche Berichterstattungen unverändert beibehalten werden muss.

    C0020

    Identifikation des Unternehmens/der Person, auf das/die sich das Risiko bezieht

    Wenn sich das Risiko auf ein Unternehmen bezieht, geben Sie den Namen dieses Unternehmens an.

    Wenn sich das Risiko auf eine natürliche Person bezieht, pseudonymisieren Sie die ursprüngliche Policennummer und melden Sie pseudonymisierte Informationen. Pseudonymisierte Daten sind Daten, die ohne zusätzliche Informationen keiner bestimmten Person zugeordnet werden können, sofern die betreffenden zusätzlichen Informationen separat geführt werden. Über den Zeitverlauf ist Konsistenz zu wahren. Das bedeutet, dass stets dasselbe pseudonymisierte Format beibehalten werden muss, wenn ein bestimmtes versicherungstechnisches Risiko von Jahr zu Jahr auftritt.

    C0030

    Beschreibung des Risikos

    Eine Beschreibung des Risikos. Die Art des Gebäudes oder der Beschäftigung für das betreffende versicherte Risiko, je nach Geschäftsbereich, wie in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definiert.

    C0040

    Geschäftsbereich

    Angabe des Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Krankheitskostenversicherung

    2 — Einkommensersatzversicherung

    3 — Arbeitsunfallversicherung

    4 — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

    5 — Sonstige Kraftfahrtversicherung

    6 — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

    7 — Feuer- und andere Sachversicherungen

    8 — Allgemeine Haftpflichtversicherung

    9 — Kredit- und Kautionsversicherung

    10 — Rechtsschutzversicherung

    11 — Beistand

    12 — Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

    C0050

    Beschreibung der abgedeckten Risikokategorie

    Die Beschreibung der abgedeckten Risikokategorie ist unternehmensspezifisch und nicht obligatorisch. Auch wenn der Begriff „Risikokategorie“ nicht auf Begriffsbestimmungen der Ebenen 1 und 2 beruht, kann er als zusätzliche Möglichkeit zur Angabe weiterer Informationen über das oder die versicherungstechnischen Risiken erachtet werden

    C0060

    Gültigkeitsdauer (Beginn)

    Geben Sie das Datum für den Beginn der jeweiligen Deckung, d. h. das Datum, an dem die Deckung wirksam wurde, im Format JJJJ-MM-TT nach ISO 8601 an.

    C0070

    Gültigkeitsdauer (Ende)

    Geben Sie das Ablaufdatum der jeweiligen Deckung im Format JJJJ-MM-TT nach ISO 8601 an.

    C0080

    Währung

    ►M1  Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der ursprünglichen Währung an. ◄

    C0090

    Versicherungssumme

    Höchstbetrag, den der Versicherer im Rahmen der Police ggf. auszahlen muss. Die Versicherungssumme bezieht sich auf das versicherungstechnische Risiko.

    Wenn die Police verschiedene im ganzen Land verteilte einzelne Risiken abdeckt, ist das versicherungstechnische Risiko mit dem höchsten Nettoselbstbehalt anzugeben. Wurde das Risiko auf der Grundlage einer Mitversicherung übernommen, gibt die Versicherungssumme die maximale Haftung des Bericht erstattenden Nichtlebensversicherers an. Im Falle einer gesamtschuldnerischen Haftung ist auch der Teil einzubeziehen, der auf einen ausfallenden Mitversicherer entfällt.

    C0100

    Eigenanteil des Versicherten

    Der vom Policeninhaber übernommene Teil der Versicherungssumme.

    C0110

    Art des versicherungstechnischen Modells

    Art des versicherungstechnischen Modells, das zur Schätzung der versicherungstechnischen Risikoexponierung und des Rückversicherungsbedarfs verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Versicherungssumme

    Höchstbetrag, den der Versicherer im Rahmen der ursprünglichen Police ggf. auszahlen muss. Die Option „Versicherungssumme“ ist auch einzutragen, wenn das Element „Art des versicherungstechnischen Modells“ nicht anwendbar ist.

    2 — Möglicher Höchstschaden (Maximum Possible Loss, MPL):

    Schaden, der auftreten kann, wenn die ungünstigsten Umstände auf mehr oder weniger außergewöhnliche Weise zusammentreffen und ein Brand nur durch unüberwindbare Hindernisse oder fehlende brennbare Substanz angehalten wird.

    3 — Wahrscheinlicher Höchstschaden (Probable Maximum Loss, PML):

    Ist definiert als Schätzung des zu erwartenden größten Schadens infolge eines einzelnen Brands oder einer einzelnen Gefahr, wobei die schlimmste Einzelstörung von privaten primären Brandschutzsystemen angenommen, jedoch von einer zweckgemäßen Funktion der sekundären Brandschutzsysteme oder -organisationen (wie Notfallorganisationen und private und/oder öffentliche Feuerwehr) ausgegangen wird. Katastrophenbedingungen wie Explosionen infolge eines massiven Austritts entzündbarer Gase, die sich auf große Werksbereiche auswirken können, die Detonation einer großen Sprengstoffmenge, seismische Störungen, Flutwellen oder Überschwemmungen, Flugzeugabstürze und an mehreren Orten stattfindende Brandanschläge sind aus dieser Schätzung ausgenommen. Diese Definition ist eine Mischform zwischen dem möglichen Höchstschaden und dem geschätzten Höchstschaden, die allgemein anerkannt ist und von Versicherern, Rückversicherern und Rückversicherungsmaklern häufig verwendet wird.

    4 — Geschätzter Höchstschaden:

    Nach vernünftigem Ermessen aus den betrachteten unvorhergesehenen Ereignissen erlittener Schaden infolge eines einzelnen Zwischenfalls, der als im Bereich des Wahrscheinlichen erachtet wird, unter Berücksichtigung aller Faktoren, die das Schadensausmaß verringern oder erhöhen können, wobei diejenigen Zufallsereignisse und Katastrophen ausgeschlossen sind, die möglich, jedoch unwahrscheinlich sind.

    5 — Andere

    Andere mögliche versicherungstechnische Modelle, die verwendet werden. Die Art des „anderen“ verwendeten versicherungstechnischen Modells muss im regelmäßigen aufsichtlichen Bericht erläutert werden.

    Obgleich die obenstehenden Definitionen für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich „Feuer- und andere Sachversicherungen“ verwendet werden, können ähnliche Definitionen für andere Geschäftsbereiche vorhanden sein.

    C0120

    Betrag versicherungstechnisches Modell

    Betrag des Höchstschadens in Bezug auf das einzelne versicherungstechnische Risiko, der durch das verwendete versicherungstechnische Modell erhalten wird. Wenn kein versicherungstechnisches Modell einer bestimmten Art verwendet wird, muss der hier eingetragene Betrag gleich der in Position C0090 eingetragenen Versicherungssumme abzüglich dem in Position C0100 eingetragenen Eigenanteil sein.

    C0130

    Auf fakultativer Basis rückversicherte Summe, bei allen Rückversicherern

    Der Teil der Versicherungssumme, die der Versicherer auf fakultativer Basis (vertragsbezogen und/oder auf einzelne Risiken bezogen) an Rückversicherer zediert hat. Wenn die fakultative Rückversicherung nicht 100 %, sondern nur 80 % des Risikos abdeckt, sind die verbleibenden 20 % als Selbstbehalt zu werten.

    C0140

    Nicht auf fakultativer Basis rückversicherte Summe, bei allen Rückversicherern

    Der Teil der Versicherungssumme, die der Versicherer durch herkömmliche Rückversicherungsverträge oder auf anderer Grundlage (einschließlich Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) außer der fakultativen Rückversicherung zediert hat.

    C0150

    Nettoselbstbehalt des Versicherers

    Der Nettobetrag, für den der Versicherer das Risiko trägt, d. h. der Teil der Versicherungssumme, der über den ursprünglichen Eigenanteil des Versicherten hinausgeht und nicht rückversichert wurde.

    S.21.03 — Verteilung der nichtlebensversicherungstechnischen Risiken — nach Versicherungssumme

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

    Dieser Meldebogen ist rückblickend für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (einschließlich Krankenversicherung nach Art der Nichtlebensversicherung) auszufüllen, und dies nur in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und nur für die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche der Nichtlebensversicherung.

    Das versicherungstechnische Risikoportfolio entspricht der Verteilung (auf vorgegebene Stufen) der Versicherungssumme jedes einzelnen versicherungstechnischen Risikos, das vom Unternehmen übernommen wurde. Das versicherungstechnische Risikoportfolio ist nach Geschäftsbereichen aufzuschlüsseln. Für einige Geschäftsbereiche ist die Berichterstattung für alle Mitgliedstaaten obligatorisch, allerdings können die Mitgliedstaaten nach eigenem Ermessen auch weitere Geschäftsbereiche in diese Berichtspflicht einbeziehen. Für manche Geschäftsbereiche ist dieser Meldebogen nicht anwendbar. (Siehe auch das Element „Geschäftsbereich“).

    Standardwährung für die vorgegebenen Stufen ist der Euro. Im Falle abweichender Berichtswährungen obliegt es der zuständigen Aufsichtsbehörde, für die 20 Stufen gleichwertige Währungsbeträge festzulegen.

    Die Verwendung unternehmensspezifischer Stufen ist zulässig, insbesondere, wenn die Versicherungssumme weniger als 100 000 EUR beträgt. Die gewählten Stufen sind über die Berichtszeiträume hinweg beizubehalten, solange sich die Verteilung der Versicherungsfälle nicht signifikant ändert. Sollte eine solche Veränderung eintreten, hat das Unternehmen die Aufsichtsbehörde vorab zu unterrichten, sofern diese nicht bereits entsprechende Vorgaben gemacht hat.

    Der Berichtsstichtag ist grundsätzlich das Ende des Berichtsjahrs, in begründeten Fällen kann das Unternehmen jedoch auch das Datum, an die Informationen von der Policenverwaltung eingeholt wurden, als Berichtsstichtag wählen. Bei dieser Vorgehensweise kann der Berichtsstichtag, für den das versicherungstechnische Risikoportfolio übermittelt wird, beispielsweise mit dem Datum übereinstimmen, an dem ähnlich geartete Informationen für Zwecke der Verlängerung von Rückversicherungsverträgen und fakultativen Rückversicherungen eingeholt werden.

    Die Versicherungssumme ist in Bezug auf jedes versicherungstechnische Risiko einzeln aufzuführen, wobei für jeden einzelnen Geschäftsbereich lediglich die Hauptdeckungssumme anzugeben ist, und bezeichnet den höchsten Betrag, zu dessen Auszahlung der Versicherer verpflichtet werden kann. Dies bedeutet:

    — 
    Wenn die Versicherungssumme für die Zusatzdeckung „Diebstahl“ niedriger ist als die Versicherungssumme für die Hauptdeckung „Feuer und andere Sachschäden“ (die beide demselben Geschäftsbereich angehören), dann ist die höhere Versicherungssumme einzutragen.
    — 
    Eine Versicherungspolice, die sich auf mehrere Gebäude/Fahrzeugflotten usw. bezieht, muss aufgeschlüsselt werden.
    — 
    Wurde das Risiko auf der Grundlage einer Mitversicherung übernommen, gibt die Versicherungssumme die maximale Haftung des die Meldung übermittelnden Nichtlebensversicherers an.
    — 
    Im Falle einer gesamtschuldnerischen Haftung ist auch der Teil einzubeziehen, der auf einen ausfallenden Mitversicherer entfällt.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    Z0010

    Geschäftsbereich

    Angabe des Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, auf den sich die Meldung bezieht.

    Erste Kategorie: Geschäftsbereiche, deren Meldung für alle Mitgliedstaaten obligatorisch ist:

    — Sonstige Kraftfahrtversicherung

    — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

    — Feuer- und andere Sachversicherungen

    — Kredit- und Kautionsversicherung

    Zweite Kategorie: Geschäftsbereiche, deren Meldung von den nationalen Aufsichtsbehörden nach eigenem Ermessen für obligatorisch erklärt werden kann:

    — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

    — Allgemeine Haftpflichtversicherung

    — Krankheitskostenversicherung

    — Einkommensersatzversicherung

    — Arbeitsunfallversicherung

    — Verschiedene finanzielle Verluste

    — Rechtsschutzversicherung

    — Beistand

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Krankheitskostenversicherung

    2 — Einkommensersatzversicherung

    3 — Arbeitsunfallversicherung

    4 — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

    5 — Sonstige Kraftfahrtversicherung

    6 — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

    7 — Feuer- und andere Sachversicherungen

    8 — Allgemeine Haftpflichtversicherung

    9 — Kredit- und Kautionsversicherung

    10 — Rechtsschutzversicherung

    11 — Beistand

    12 — Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

    C0020/R0010–R0210

    Versicherungssumme Beginn

    Untergrenze der Beitragsstufe, der die Versicherungssumme des einzelnen versicherungstechnischen Risikos zuzuordnen und innerhalb derer sie zu aggregieren ist.

    Wenn der Euro als Berichtswährung verwendet wird, stehen als Basis für die Verteilung der versicherungstechnischen Risiken folgende fünf Optionen zur Verfügung:

    1-20 Stufen zu 25 000 und 1 zusätzliche Stufe für Versicherungssummen > 500 000

    2-20 Stufen zu 50 000 und 1 zusätzliche Stufe für Versicherungssummen > 1 Mio.

    3-20 Stufen zu 250 000 und 1 zusätzliche Stufe für Versicherungssummen > 5 Mio.

    4-20 Stufen zu 1 Mio. und 1 zusätzliche Stufe für Versicherungssummen > 20 Mio.

    5-20 Stufen zu 5 Mio. und 1 zusätzliche Stufe für Versicherungssummen > 100 Mio.

    Sofern die Aufsichtsbehörde nicht bereits Festlegungen getroffen hat, muss ein Unternehmen insbesondere bei Versicherungssummen von weniger als 100 000 EUR spezifische Stufen verwenden, weil nur so die Verteilung der eingetretenen Versicherungsfälle in hinreichender Detailtiefe abgebildet werden kann.

    Für Policen, in denen keine Versicherungssumme festgelegt ist, muss das Unternehmen eigene Schätzungen vornehmen oder Standardwerte einsetzen.

    Die gewählte Option ist über die Berichtszeiträume hinweg beizubehalten, solange sich die Verteilung der Versicherungsfälle nicht signifikant ändert.

    Im Falle abweichender Berichtswährungen obliegt es den nationalen Aufsichtsbehörden, für die 20 Stufen gleichwertige Beträge festzulegen.

    C0030/R0010–R0200

    Versicherungssumme Ende

    Obergrenze der Beitragsstufe, der die Versicherungssumme des einzelnen versicherungstechnischen Risikos zuzuordnen und innerhalb derer sie zu aggregieren ist.

    C0040/R0010–R0210

    Anzahl der versicherungstechnischen Risiken

    Die Anzahl der versicherungstechnischen Risiken, bei denen die Versicherungssumme zwischen der Ober- und Untergrenze der jeweils anwendbaren Stufe liegt.

    C0040/R0220

    Anzahl der versicherungstechnischen Risiken — gesamt

    Gesamtzahl der in alle Stufen eingetragenen versicherungstechnischen Risiken.

    C0050/R0010–R0210

    Versicherungssumme gesamt

    Die aggregierte Versicherungssumme aller einzelnen versicherungstechnischen Risiken, deren Versicherungssumme zwischen der Ober- und Untergrenze der jeweils anwendbaren Stufe liegt, brutto und in der Berichtswährung.

    C0050/R0220

    Versicherungssumme gesamt — gesamt

    Gesamtsumme der aggregierten Beträge der Versicherungssummen aller in allen Stufen berichteten einzelnen versicherungstechnischen Risiken, brutto und in der Berichtswährung.

    C0060/R0010–R0210

    Jährliche gebuchte Prämien gesamt

    Der aggregierte Gesamtbetrag der gebuchten Prämien im Sinne von Artikel 1 Absatz 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

    C0060/R0220

    Jährliche gebuchte Prämien gesamt — gesamt

    Gesamtsumme der aggregierten Beträge der in allen Stufen berichteten jährlich gebuchten Prämien.

    S.22.01 — Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

    Dieser Meldebogen ist auszufüllen, wenn das Unternehmen mindestens eine langfristige Garantie oder eine Übergangsmaßnahme anwendet.

    Aus diesem Meldebogen geht hervor, welche Auswirkungen es auf die Finanzlage hat, wenn keine Übergangsmaßnahme angewendet und jede der langfristigen Garantien oder der Übergangsmaßnahmen auf null gesetzt wird. ►M2  Zu diesem Zweck ist kumulativ Schritt für Schritt eine Übergangsmaßnahme und langfristige Garantie nach der anderen herauszunehmen, ohne dass die Auswirkung der übrigen Maßnahmen nach jedem Schritt neu berechnet wird. ◄

    Die Auswirkungen sind als positive Werte vorzulegen, wenn sie den Betrag des berichteten Elements erhöhen, bzw. als negative Werte, wenn sie den Betrag des Elements reduzieren (z. B. wenn sich der SCR-Betrag erhöht oder wenn der Betrag der Eigenmittel steigt, sind positive Werte vorzulegen).



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    C0010/R0010

    Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — versicherungstechnische Rückstellungen

    ►M2  Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) ◄ einschließlich der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

    C0020/R0010

    Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — versicherungstechnische Rückstellungen

    ►M2  Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) ◄ ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

    ►M2  Kann bei den versicherungstechnischen Rückstellungen kein vorübergehender Abzug geltend gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0010. ◄

    C0030/R0010

    Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — versicherungstechnische Rückstellungen

    Höhe der ►M2  Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) ◄ aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug bei versicherungstechnischen Rückstellungen und den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

    C0040/R0010

    Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — versicherungstechnische Rückstellungen

    ►M2  Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) ◄ ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung („MA“).

    ►M2  Kann nicht von einer vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0020. ◄

    C0050/R0010

    Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — versicherungstechnische Rückstellungen

    Höhe der ►M2  Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) ◄ aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

    Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

    C0060/R0010

    Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — versicherungstechnische Rückstellungen

    ►M2  Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) ◄ ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung, sofern vorhanden.

    ►M2  Kann keine Volatilitätsanpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0040. ◄

    C0070/R0010

    Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — versicherungstechnische Rückstellungen

    Höhe der ►M2  Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) ◄ aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

    Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und dem Höchstwert unter den versicherungstechnischen Rückstellungen, die unter C0010, C0020 und C0040 berichtet werden.

    C0080/R0010

    Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — versicherungstechnische Rückstellungen

    ►M2  Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) ◄ ohne langfristige Garantien.

    ►M2  Kann keine Matching-Anpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0060. ◄

    C0090/R0010

    Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — versicherungstechnische Rückstellungen

    Höhe der ►M2  Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) ◄ aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.

    Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen und dem Höchstwert unter den versicherungstechnischen Rückstellungen, die unter C0010, C0020, C0040 und C0060 berichtet werden.

    C0100/R0010

    Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — versicherungstechnische Rückstellungen

    Höhe der ►M2  Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) ◄ aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

    C0010/R0020

    Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel

    Gesamtbetrag der Basiseigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

    C0020/R0020

    Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Basiseigenmittel

    Gesamtbetrag der Basiseigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

    ►M2  Kann bei den versicherungstechnischen Rückstellungen kein vorübergehender Abzug geltend gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0010. ◄

    C0030/R0020

    Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Basiseigenmittel

    Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

    ►M2  Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurden, und den Basiseigenmitteln, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurden. ◄

    C0040/R0020

    Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Basiseigenmittel

    Gesamtbetrag der Basiseigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

    ►M2  Kann nicht von einer vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0020. ◄

    C0050/R0020

    Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Basiseigenmittel

    Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

    ►M2  Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurden, und den Basiseigenmitteln, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. ◄

    C0060/R0020

    Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel

    Gesamtbetrag der Basiseigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung.

    ►M2  Kann keine Volatilitätsanpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0040. ◄

    C0070/R0020

    Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — Basiseigenmittel

    Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

    ►M2  Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den Basiseigenmitteln, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. ◄

    C0080/R0020

    Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel

    Gesamtbetrag der Basiseigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

    ►M2  Kann keine Matching-Anpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0060. ◄

    C0090/R0020

    Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — Basiseigenmittel

    Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.

    ►M2  Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den Basiseigenmitteln, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. ◄

    C0100/R0020

    Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel

    Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

    C0010/R0030

    Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel –Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

    Gesamtbetrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

    C0020/R0030

    Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Basiseigenmittel — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

    Gesamtbetrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

    ►M2  Kann bei den versicherungstechnischen Rückstellungen kein vorübergehender Abzug geltend gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0010. ◄

    C0030/R0030

    Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Basiseigenmittel — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

    Höhe der Anpassung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

    ►M2  Dies ist die Differenz zwischen dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurde, und dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurde. ◄

    C0040/R0030

    Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Basiseigenmittel –Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

    Gesamtbetrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

    ►M2  Kann nicht von einer vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0020. ◄

    C0050/R0030

    Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Basiseigenmittel –Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

    Höhe der Anpassung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

    ►M2  Dies ist die Differenz zwischen dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurde, und dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde. ◄

    C0060/R0030

    Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

    Gesamtbetrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung.

    ►M2  Kann keine Volatilitätsanpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0040. ◄

    C0070/R0030

    Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — Basiseigenmittel –Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

    Höhe der Anpassung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

    ►M2  Dies ist die Differenz zwischen dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurde, und dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde. ◄

    C0080/R0030

    Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

    Gesamtbetrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

    ►M2  Kann keine Matching-Anpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0060. ◄

    C0090/R0030

    Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — Basiseigenmittel — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

    Höhe der Anpassung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.

    ►M2  Dies ist die Differenz zwischen dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurde, und dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde. ◄

    C0100/R0030

    Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel –Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

    Höhe der Anpassung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

    C0010/R0040

    Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

    Gesamtbetrag der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

    C0020/R0040

    Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbändenund Matching-Portfolio

    Gesamtbetrag der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

    ►M2  Kann bei den versicherungstechnischen Rückstellungen kein vorübergehender Abzug geltend gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0010. ◄

    C0030/R0040

    Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

    Höhe der Anpassung der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

    ►M2  Dies ist die Differenz zwischen den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurden, und den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurden. ◄

    C0040/R0040

    Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

    Gesamtbetrag der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

    ►M2  Kann nicht von einer vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0020. ◄

    C0050/R0040

    Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

    Höhe der Anpassung der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

    ►M2  Dies ist die Differenz zwischen den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurden, und den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. ◄

    C0060/R0040

    Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

    Gesamtbetrag der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung.

    ►M2  Kann keine Volatilitätsanpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0040. ◄

    C0070/R0040

    Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

    Höhe der Anpassung der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

    ►M2  Dies ist die Differenz zwischen den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. ◄

    C0080/R0040

    Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

    Gesamtbetrag der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

    ►M2  Kann keine Matching-Anpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0060. ◄

    C0090/R0040

    Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

    Höhe der Anpassung der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.

    ►M2  Dies ist die Differenz zwischen den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. ◄

    C0100/R0040

    Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

    Höhe der Anpassung der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

    C0010/R0050

    Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

    C0020/R0050

    Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

    ►M2  Kann bei den versicherungstechnischen Rückstellungen kein vorübergehender Abzug geltend gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0010. ◄

    C0030/R0050

    Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

    Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

    ►M2  Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurden. ◄

    C0040/R0050

    Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

    ►M2  Kann nicht von einer vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0020. ◄

    C0050/R0050

    Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

    Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

    ►M2  Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. ◄

    C0060/R0050

    Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung.

    ►M2  Kann keine Volatilitätsanpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0040. ◄

    C0070/R0050

    Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

    Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

    ►M2  Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. ◄

    C0080/R0050

    Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

    ►M2  Kann keine Matching-Anpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0060. ◄

    C0090/R0050

    Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

    Höhe der Anpassung der anrechnungsfähigen Eigenmittel für die Erfüllung der SCR aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.

    ►M2  Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. ◄

    C0100/R0050

    Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

    Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

    C0010/R0060

    Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel –Tier 1, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

    C0020/R0060

    Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

    ►M2  Kann bei den versicherungstechnischen Rückstellungen kein vorübergehender Abzug geltend gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0010. ◄

    C0030/R0060

    Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1

    Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

    ►M2  Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier-1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier-1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurden. ◄

    C0040/R0060

    Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

    ►M2  Kann nicht von einer vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0020. ◄

    C0050/R0060

    Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1

    Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR –Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

    ►M2  Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier-1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier-1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. ◄

    C0060/R0060

    Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung.

    ►M2  Kann keine Volatilitätsanpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0040. ◄

    C0070/R0060

    Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1

    Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

    ►M2  Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. ◄

    C0080/R0060

    Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

    ►M2  Kann keine Matching-Anpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0060. ◄

    C0090/R0060

    Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1

    Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.

    ►M2  Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. ◄

    C0100/R0060

    Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1

    Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

    C0010/R0070

    Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel –Tier 2, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

    C0020/R0070

    Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

    ►M2  Kann bei den versicherungstechnischen Rückstellungen kein vorübergehender Abzug geltend gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0010. ◄

    C0030/R0070

    Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2

    Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

    ►M2  Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier-2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier-2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurden. ◄

    C0040/R0070

    Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

    ►M2  Kann nicht von einer vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0020. ◄

    C0050/R0070

    Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2

    Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR –Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

    ►M2  Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier-2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier-2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. ◄

    C0060/R0070

    Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung.

    ►M2  Kann keine Volatilitätsanpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0040. ◄

    C0070/R0070

    Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2

    Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

    ►M2  Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. ◄

    C0080/R0070

    Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

    ►M2  Kann keine Matching-Anpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0060. ◄

    C0090/R0070

    Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2

    Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.

    ►M2  Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. ◄

    C0100/R0070

    Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2

    Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

    C0010/R0080

    Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel –Tier 3, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

    C0020/R0080

    Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

    ►M2  Kann bei den versicherungstechnischen Rückstellungen kein vorübergehender Abzug geltend gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0010. ◄

    C0030/R0080

    Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3

    Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

    ►M2  Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier-3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier-3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurden. ◄

    C0040/R0080

    Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

    ►M2  Kann nicht von einer vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0020. ◄

    C0050/R0080

    Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3

    Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR –Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

    ►M2  Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier-3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier-3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. ◄

    C0060/R0080

    Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung.

    ►M2  Kann keine Volatilitätsanpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0040. ◄

    C0070/R0080

    Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3

    Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

    ►M2  Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. ◄

    C0080/R0080

    Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

    ►M2  Kann keine Matching-Anpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0060. ◄

    C0090/R0080

    Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3

    Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.

    ►M2  Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. ◄

    C0100/R0080

    Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3

    Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

    C0010/R0090

    Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Solvenzkapitalanforderung (SCR)

    Gesamtbetrag der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

    C0020/R0090

    Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Solvenzkapitalanforderung (SCR)

    Gesamtbetrag der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

    ►M2  Kann bei den versicherungstechnischen Rückstellungen kein vorübergehender Abzug geltend gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0010. ◄

    C0030/R0090

    Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Solvenzkapitalanforderung (SCR)

    Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

    ►M2  Dies ist die Differenz zwischen der SCR, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurde, und der SRC, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurde. ◄

    C0040/R0090

    Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Solvenzkapitalanforderung (SCR)

    Gesamtbetrag der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

    ►M2  Kann nicht von einer vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0020. ◄

    C0050/R0090

    Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Solvenzkapitalanforderung (SCR)

    Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

    ►M2  Dies ist die Differenz zwischen der SRC, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurde, und der SRC, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde. ◄

    C0060/R0090

    Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — Solvenzkapitalanforderung (SCR)

    Gesamtbetrag der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung.

    ►M2  Kann keine Volatilitätsanpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0040. ◄

    C0070/R0090

    Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — Solvenzkapitalanforderung (SCR)

    Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

    ►M2  Dies ist die Differenz zwischen der SCR, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurde, und der SRC, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde. ◄

    C0080/R0090

    Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — Solvenzkapitalanforderung (SCR)

    Gesamtbetrag der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

    ►M2  Kann keine Matching-Anpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0060. ◄

    C0090/R0090

    Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — Solvenzkapitalanforderung (SCR)

    Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.

    ►M2  Dies ist die Differenz zwischen der SCR, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurde, und der SRC, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde. ◄

    C0100/R0090

    Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Solvenzkapitalanforderung (SCR)

    Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

    C0010/R0100

    Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähige Eigenmittel

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

    C0020/R0100

    Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähige Eigenmittel

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

    ►M2  Kann bei den versicherungstechnischen Rückstellungen kein vorübergehender Abzug geltend gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0010. ◄

    C0030/R0100

    Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähige Eigenmittel

    Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

    ►M2  Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurden, und den für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurden. ◄

    C0040/R0100

    Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähige Eigenmittel

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

    ►M2  Kann nicht von einer vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0020. ◄

    C0050/R0100

    Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähige Eigenmittel

    Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

    ►M2  Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurden, und den für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. ◄

    C0060/R0100

    Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähige Eigenmittel

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung.

    ►M2  Kann keine Volatilitätsanpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0040. ◄

    C0070/R0100

    Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähige Eigenmittel

    Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

    ►M2  Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. ◄

    C0080/R0100

    Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähige Eigenmittel

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

    ►M2  Kann keine Matching-Anpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0060. ◄

    C0090/R0100

    Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähige Eigenmittel

    Höhe der Anpassung der anrechnungsfähigen Eigenmittel für die Erfüllung der MCR aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.

    ►M2  Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. ◄

    C0100/R0100

    Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähige Eigenmittel

    Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

    C0010/R0110

    Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Mindestkapitalanforderung (MCR)

    Gesamtbetrag der MCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

    C0020/R0110

    Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Mindestkapitalanforderung (MCR)

    Gesamtbetrag der MCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

    ►M2  Kann bei den versicherungstechnischen Rückstellungen kein vorübergehender Abzug geltend gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0010. ◄

    C0030/R0110

    Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Mindestkapitalanforderung (MCR)

    Höhe der Anpassung der MCR aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

    ►M2  Dies ist die Differenz zwischen der MCR, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurde, und der MRC, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurde. ◄

    C0040/R0110

    Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Mindestkapitalanforderung (MCR)

    Gesamtbetrag der MCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

    ►M2  Kann nicht von einer vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0020. ◄

    C0050/R0110

    Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Mindestkapitalanforderung (MCR)

    Höhe der Anpassung der MCR aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

    ►M2  Dies ist die Differenz zwischen der MRC, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurde, und der MRC, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde. ◄

    C0060/R0110

    Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — Mindestkapitalanforderung (MCR)

    Gesamtbetrag der MCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung.

    ►M2  Kann keine Volatilitätsanpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0040. ◄

    C0070/R0110

    Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — Mindestkapitalanforderung (MCR)

    Höhe der Anpassung der MCR aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

    ►M2  Dies ist die Differenz zwischen der MCR, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurde, und der MRC, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde. ◄

    C0080/R0110

    Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — Mindestkapitalanforderung (MCR)

    Gesamtbetrag der MCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

    ►M2  Kann keine Matching-Anpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0060. ◄

    C0090/R0110

    Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — Mindestkapitalanforderung (MCR)

    Höhe der Anpassung der MCR aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.

    ►M2  Dies ist die Differenz zwischen der MCR, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurde, und der MRC, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde. ◄

    C0100/R0110

    Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Mindestkapitalanforderung (MCR)

    Höhe der Anpassung der MCR aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

    SR.22.02 — Projektion der künftigen Zahlungsströme (bester Schätzwert — Matching-Adjustment-Portfolios)

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

    Dieser Meldebogen ist für jedes von der Aufsichtsbehörde genehmigte Matching-Portfolio zu übermitteln.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    Z0010

    Matching-Portfolio

    Geben Sie die vom Unternehmen vergebene Nummer an, die der einmaligen Nummer entspricht, mit der jedes einzelne Matching-Portfolio bezeichnet wird.

    Diese Nummer ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und auch in anderen Meldebögen zur Kennzeichnung des Matching-Portfolios zu verwenden.

    C0020/R0010 bis R0450

    Projektion der künftigen Zahlungsströme am Ende des Berichtszeitraums — Zahlungsabflüsse durch Verpflichtungen aufgrund Langlebigkeits-, Sterblichkeits- und Revisionsrisiken

    Künftige Zahlungsabflüsse im Zusammenhang mit Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf Langlebigkeits-, Sterblichkeits- und Revisionsleistungen, für jedes Matching-Portfolio, aufgeteilt nach Fälligkeitsjahr für die mit dem Berichtsstichtag beginnenden 12-Monats-Zeiträume.

    C0030/R0010 bis R0450

    Projektion der künftigen Zahlungsströme am Ende des Berichtszeitraums — Zahlungsabflüsse durch Aufwendungen

    Künftige Zahlungsabflüsse im Zusammenhang mit Aufwendungen für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, für jedes Matching-Portfolio, aufgeteilt nach Fälligkeitsjahr für die mit dem Berichtsstichtag beginnenden 12-Monats-Zeiträume.

    C0040/R0010 bis R0450

    Projektion der künftigen Zahlungsströme am Ende des Berichtszeitraums — Zahlungsströme der risikoreduzierten Vermögenswerte

    Zahlungsströme (Zahlungsabflüsse und Zahlungszuflüsse) im Zusammenhang mit den Vermögenswerten der einzelnen Matching-Portfolios, aufgeteilt nach Fälligkeits- oder Eingangsjahr. Bei der Berechnung dieser Zahlungsströme ist gemäß Artikel 53 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 die Ausfallwahrscheinlichkeit oder der Anteil des langfristigen Durchschnittswerts des Spreads über den risikolosen Zinssatz zu berücksichtigen.

    C0050/R0010 bis R0450

    Inkongruenz im Berichtszeitraum — positive Inkongruenz (nicht abgezinst) (Zuflüsse > Abflüsse)

    Wenn die Intervalle kürzer sind als ein Jahr, ist in jeder Zeile die Summe der positiven Inkongruenz (nicht abgezinst) (Zuflüsse > Abflüsse) im Lauf des betreffenden Jahres anzugeben.

    Positive Inkongruenzen in einem Berichtszeitraum dürfen nicht gegen negative Inkongruenzen aufgerechnet werden.

    C0060/R0010 bis R0450

    Inkongruenz im Berichtszeitraum — negative Inkongruenz (nicht abgezinst) (Zuflüsse < Abflüsse)

    Wenn die Intervalle kürzer sind als ein Jahr, ist in jeder Zeile die Summe der negativen Inkongruenz (nicht abgezinst) (Zuflüsse < Abflüsse) im Lauf des betreffenden Jahres anzugeben.

    Negative Inkongruenzen in einem Berichtszeitraum dürfen nicht gegen positive Inkongruenzen aufgerechnet werden.

    S.22.03 — Angaben zur Berechnung der Matching-Anpassung

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

    Dieser Meldebogen ist für jedes von der Aufsichtsbehörde genehmigte Matching-Portfolio zu übermitteln.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    Z0010

    Matching-Portfolio

    Geben Sie die vom Unternehmen vergebene Nummer an, die der einmaligen Nummer entspricht, mit der jedes einzelne Matching-Portfolio bezeichnet wird.

    Diese Nummer ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und auch in anderen Meldebögen zur Kennzeichnung des Matching-Portfolios zu verwenden.

    Gesamtberechnung der Matching-Anpassung

    C0010/R0010

    Auf Zahlungsstrom der Verpflichtungen angewandter effektiver Jahressatz

    Der effektive Jahressatz, berechnet als konstanter Abzinsungssatz, der angewandt auf die Cashflows des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zu einem Wert führt, der dem Wert gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG des Portfolios der zugeordneten Vermögenswerte entspricht.

    C0010/R0020

    Effektiver Jahressatz des besten Schätzwerts

    Der effektive Jahressatz, berechnet als konstanter Abzinsungssatz, der angewandt auf die Cashflows des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zu einem Wert führt, der dem besten Schätzwert des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen entspricht, wenn der Zeitwert des Geldes unter Verwendung der grundlegenden risikofreien Zinskurve berücksichtigt wird.

    C0010/R0030

    Verwendete Ausfallwahrscheinlichkeit zur Risikoreduzierung der Zahlungsströme der Vermögenswerte

    Die Ausfallwahrscheinlickeit entspricht dem als Prozentsatz ausgedrückten Betrag (entsprechend dem in den Zeilen R0010 und R0020 verwendeten Format), anhand dessen die Zahlungsströme der dem Portfolio zugeordneten Vermögenswerte gemäß Artikel 53 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet werden.

    Der „risikoreduzierte Zahlungsstrom“ ist der „erwartete Zahlungsstrom“ im Sinne von Artikel 53 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

    In diesen Betrag ist die in Zeile R0050 angegebene Erhöhung nicht einzubeziehen.

    C0010/R0040

    Anteil des grundlegenden Spreads, der bei der Risikoreduzierung der Zahlungsströme der Vermögenswerte nicht berücksichtigt wird

    Der Anteil des grundlegenden Spreads, der bei der gemäß Artikel 53 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vorgenommenen Anpassung der Zahlungsströme der dem Portfolio zugeordneten Vermögenswerte nicht berücksichtigt wird.

    Dieser Betrag ist als Prozentwert anzugeben (entsprechend dem Format in den Zeilen R0010 und R0020). In diesen Betrag ist die in Zeile R0050 angegebene Erhöhung nicht einzubeziehen.

    C0010/R0050

    Erhöhung des grundlegenden Spreads für Vermögenswerte unter dem Investment Grade

    Die Erhöhung des grundlegenden Spreads für Vermögenswerte unter dem Investment Grade, ausgedrückt als Prozentwert (entsprechend dem Format in den Zeilen R0010, R0020 und R0120). Die erhöhte Ausfallwahrscheinlichkeit von Vermögenswerten unter dem Investment Grade ist bei der Risikoreduzierung der Zahlungsströme zu berücksichtigen.

    C0010/R0060

    Matching-Anpassung an den risikofreien Zinssatz

    ►M3  Matching-Anpassung an den risikofreien Zinssatz für das gemeldete Portfolio, in Basispunkten mit Dezimalstellen; so werden z. B. 100 Bp. als 0,01 ausgewiesen. ◄

    Zulässigkeitskriterien anhand von SCR-Sterblichkeitsrisikostress

    C0010/R0070

    Sterblichkeitsrisikostress zum Zweck der Matching-Anpassung

    Erhöhung des anhand des grundlegenden risikofreien Zinssatzes berechneten besten Schätzwerts unter einem Sterblichkeitsrisikostresstest gemäß Artikel 77b Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2009/138/EG und Artikel 52 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

    Portfolio

    C0010/R0080

    Marktwert der Vermögenswerte des Portfolios

    Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte des Portfolios.

    C0010/R0090

    Marktwert der inflationsabhängigen Vermögenswerte

    Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte mit inflationsabhängigen Erträgen (Artikel 77b Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG).

    C0010/R0100

    Bester Schätzwert unter Einbeziehung der Inflation

    Der Betrag des besten Schätzwerts der Zahlungsströme im Zusammenhang mit inflationsabhängigen Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen.

    C0010/R0110

    Vermögenswerte zum Marktwert, deren Zahlungsströme von Dritten geändert werden können

    Wert der Vermögenswerte, deren Zahlungsströme von Dritten geändert werden können (Artikel 77b Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG).

    C0010/R0120

    Gesamtkapitalrentabilität — Vermögenswerte des Portfolios

    Geben Sie den risikoreduzierten internen Zinsfuß der einem Matching-Adjustment-Portfolio zugeordneten Vermögenswerte an, berechnet als Abzinsungssatz, zu dem der aktuelle Wert der Zahlungsabflüsse des Vermögenswerts gleich dem aktuellen Wert seiner risikoreduzierten Zahlungszuflüsse ist.

    C0010/R0130

    Marktwert rückgekaufter Verträge

    Bester Schätzwert der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen aufgrund der den einzelnen Matching-Adjustment-Portfolios zugrunde liegenden Verträgen, die im Berichtszeitraum rückgekauft wurden.

    C0010/R0140

    Anzahl der ausgeübten Rückkaufoptionen

    Anzahl der Rückkaufoptionen, die im Berichtszeitraum im Zusammenhang mit Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen für jedes Matching-Portfolio ausgeübt wurden.

    C0010/R0150

    Marktwert von Vermögenswerten, die rückgekaufte Verträge bedecken

    Wert der gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bewerteten Vermögenswerte, die zum Ausübungszeitpunkt der Rückkaufoptionen die Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen bedecken.

    C0010/R0160

    An Versicherungsnehmer ausgezahlter Betrag

    Wert des Betrags, der Versicherungsnehmern entsprechend ihrer Rückkaufsrechte ausgezahlt wurde.

    Dieser Betrag unterscheidet sich von den Angaben in den Zeilen R0130 und R0150, da bei letzteren die vertragliche Rückkaufklausel kein Anrecht des Versicherungsnehmers auf die Auszahlung des vollen in diesen Zeilen aufgeführten Betrags begründet.

    Verbindlichkeiten

    C0010/R0170

    Laufzeit/Duration

    Macaulay-Duration für die Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung aller mit Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zusammenhängenden Zahlungsströme aufgrund von Portfolios, für welche die Matching-Anpassung verwendet wurde.

    S.22.04 — Angaben zur Übergangsmaßnahme bei der Berechnung der Zinssätze

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

    Dieser Meldebogen ist nach Währungen aufgeschlüsselt für alle Währungen zu übermitteln, bei denen die vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve zur Anwendung kommt. Bei den Angaben in Spalte C0020 sind nur die besten Schätzwerte der Verpflichtungen anzugeben, die sich aus Produkten mit garantiertem Zinssatz ergeben. Künftige Überschussbeteiligungen sind nicht zu berücksichtigen.

    Die Bewertung der Differenz zu den Zinssatzintervallen nach Solvabilität I kann anhand homogener Risikogruppen erfolgen.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    Gesamtberechnung der vorübergehenden Anpassung

    Z0010

    Währung

    Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code jeder Währung an, für welche die vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve vorgenommen wird.

    C0010/R0010

    Zinssatz nach Solvabilität I

    Der (als Dezimalzahl ausgedrückte) Zinssatz, der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt wurde, die nach Artikel 20 der Richtlinie 2002/83/EG in der am letzten Tag der Anwendung dieser Richtlinie gültigen Fassung erlassen wurde.

    C0010/R0020

    Effektiver Jahressatz

    Der effektive Jahressatz, der als ein konstanter Abzinsungssatz berechnet wird, der im Falle einer Anwendung auf die Cashflows des Portfolios zulässiger Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zu einem Wert führt, der dem besten Schätzwert des Portfolios zulässiger Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen entspricht, wenn der Zeitwert des Geldes unter Verwendung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve nach Artikel 77 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG berücksichtigt wird.

    C0010/R0030

    Anteil der zum Zeitpunkt der Berichterstattung angewandten Differenz

    Der Prozentsatz (ausgedrückt als Dezimalzahl) der Differenz zwischen dem Zinssatz nach Solvabilität I (R0010) und dem effektiven Jahreszinssatz (R0020) (z. B. 1,00 zu Beginn und 0,00 zum Ende des Übergangszeitraums).

    C0010/R0040

    Anpassung an den risikofreien Zinssatz

    Die vorübergehende Anpassung an den risikofreien Zinssatz für das gemeldete Portfolio (als Dezimalzahl).

    Zinssatz nach Solvabilität I

    C0020/R0100

    Bester Schätzwert — bis zu 0,5 Prozent

    Bester Schätzwert der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, für die der Zinssatz, der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt wurde, die nach Artikel 20 der Richtlinie 2002/83/EG in der am letzten Tag der Anwendung dieser Richtlinie gültigen Fassung erlassen wurden, bis zu 0,5 % (einschließlich) betrug.

    Anzugeben sind nur die besten Schätzwerte der Verpflichtungen, die sich aus Produkten mit garantiertem Zinssatz ergeben. Künftige Überschussbeteiligungen sind nicht zu berücksichtigen.

    C0020/R0110 bis R0200

    Bester Schätzwert — bester Schätzwert

    Bester Schätzwert der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, für die der Zinssatz, der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt wurde, die nach Artikel 20 der Richtlinie 2002/83/EG in der am letzten Tag der Anwendung dieser Richtlinie gültigen Fassung erlassen wurden, in dem entsprechenden Intervall lag.

    Dabei ist die Untergrenze ausgeschlossen und die Obergrenze eingeschlossen.

    Anzugeben sind nur die besten Schätzwerte der Verpflichtungen, die sich aus Produkten mit garantiertem Zinssatz ergeben. Künftige Überschussbeteiligungen sind nicht zu berücksichtigen.

    C0020/R0210

    Bester Schätzwert — über 8 %

    Bester Schätzwert der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, für die der Zinssatz, der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt wurde, die nach Artikel 20 der Richtlinie 2002/83/EG in der am letzten Tag der Anwendung dieser Richtlinie gültigen Fassung erlassen wurden, mehr als 8 % (ausschließlich) betrug.

    Anzugeben sind nur die besten Schätzwerte der Verpflichtungen, die sich aus Produkten mit garantiertem Zinssatz ergeben. Künftige Überschussbeteiligungen sind nicht zu berücksichtigen.

    C0030/R0100

    Durchschnittliche Duration der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen — bis zu 0,5 %

    Verbleibende Macaulay-Duration der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, für die der Zinssatz, der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt wurde, die nach Artikel 20 der Richtlinie 2002/83/EG in der am letzten Tag der Anwendung dieser Richtlinie gültigen Fassung erlassen wurden, bis zu 0,5 % (einschließlich) betrug.

    C0030/R0110 bis R0200

    Durchschnittliche Duration der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen — durchschnittliche Duration der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen

    Verbleibende Macaulay-Duration der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, für die der Zinssatz, der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt wurde, die nach Artikel 20 der Richtlinie 2002/83/EG in der am letzten Tag der Anwendung dieser Richtlinie gültigen Fassung erlassen wurden, im entsprechenden Intervall lag.

    Dabei ist die Untergrenze ausgeschlossen und die Obergrenze eingeschlossen.

    C0030/R0210

    Durchschnittliche Duration der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen — über 8 %

    Verbleibende Macaulay-Duration der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, für die der Zinssatz, der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt wurde, die nach Artikel 20 der Richtlinie 2002/83/EG in der am letzten Tag der Anwendung dieser Richtlinie gültigen Fassung erlassen wurden, mehr als 8 % (ausschließlich) betrug.

    S.22.05 — Gesamtberechnung bei Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    C0010/R0010

    Versicherungstechnische Rückstellungen nach Solvabilität II am ersten Tag

    Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen, die dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen unterliegen, nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften, die nach Artikel 76 der Richtlinie 2009/138/EG am ersten Tag der Anwendbarkeit dieser Richtlinie berechnet wurden. Bei dieser Berechnung sind alle zum Zeitpunkt der ersten Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG bestehenden Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen zu berücksichtigen.

    ►M2  In den Fällen, in denen auf Grundlage von Artikel 308d Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG eine Neuberechnung angefordert wurde, sind nur die zum Neuberechnungsstichtag noch bestehenden und zu diesem Zeitpunkt bewerteten Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, die der Übergangsmaßnahme unterliegen, zu berücksichtigen (Solvabilität-II-Wert abzüglich nicht mehr bestehender Verträge). ◄

    C0010/R0020

    Versicherungstechnische Rückstellungen im Falle der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen, die dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen unterliegen, als Ganzes berechnet, nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften, berechnet nach Artikel 76 der Richtlinie 2009/138/EG zum Berichtsdatum vor Anwendung der Übergangsmaßnahme.

    ►M2  In den Fällen, in denen auf Grundlage von Artikel 308d Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG eine Neuberechnung angefordert wurde, sind nur die zum Berichtsdatum noch bestehenden und zu diesem Zeitpunkt bewerteten Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, die der Übergangsmaßnahme unterliegen, zu berücksichtigen (Solvabilität-II-Wert abzüglich nicht mehr bestehender Verträge). ◄

    C0010/R0030

    Versicherungstechnische Rückstellungen, die der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen unterliegen — bester Schätzwert

    Höhe des besten Schätzwerts für versicherungstechnische Rückstellungen, die dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen unterliegen, nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften, berechnet nach Artikel 76 der Richtlinie 2009/138/EG zum Berichtsdatum vor Anwendung der Übergangsmaßnahme.

    ►M2  In den Fällen, in denen auf Grundlage von Artikel 308d Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG eine Neuberechnung angefordert wurde, sind nur die zum Neuberechnungsstichtag noch bestehenden und zu diesem Zeitpunkt bewerteten Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, die der Übergangsmaßnahme unterliegen, zu berücksichtigen (Solvabilität-II-Wert abzüglich nicht mehr bestehender Verträge). ◄

    C0010/R0040

    Versicherungstechnische Rückstellungen, die der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen unterliegen — Risikomarge

    Höhe der Risikomarge, die dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen unterliegt, nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften, berechnet nach Artikel 76 der Richtlinie 2009/138/EG zum Berichtsdatum vor Anwendung der Übergangsmaßnahme.

    ►M2  In den Fällen, in denen auf Grundlage von Artikel 308d Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG eine Neuberechnung angefordert wurde, sind nur die zum Neuberechnungsstichtag noch bestehenden und zu diesem Zeitpunkt bewerteten Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, die der Übergangsmaßnahme unterliegen, zu berücksichtigen (Solvabilität-II-Wert abzüglich nicht mehr bestehender Verträge). ◄

    C0010/R0050

    Versicherungstechnische Rückstellungen nach Solvabilität I

    ►M2  Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen, die dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen unterliegen, nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, berechnet nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die nach Artikel 15 der Richtlinie 73/239/EWG, Artikel 20 der Richtlinie 2002/83/EG und Artikel 32 der Richtlinie 2005/68/EG am Tag, bevor jene Richtlinien gemäß Artikel 310 der Richtlinie 2009/138/EG aufgehoben werden, erlassen werden.

    In den Fällen, in denen auf Grundlage von Artikel 308d Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG eine Neuberechnung angefordert wurde, sind nur die zum Neubewertungsstichtag noch bestehenden und zu diesem Zeitpunkt bewerteten Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen zu berücksichtigen. ◄

    C0010/R0060

    Anteil der aus der Anpassung resultierenden Differenz

    Prozentsatz (anzugeben als Dezimalzahl) des Anteils der aus der Anpassung resultierenden Differenz.

    Der maximal abzugsfähige Anteil sinkt am Ende jedes Jahres linear von 100 % während des Jahres ab dem 1. Januar 2016 auf 0 % am 1. Januar 2032.

    C0010/R0070

    Begrenzung nach Artikel 308d Absatz 4

    ►M2  Sofern relevant, Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen nach jeder etwaigen Begrenzung gemäß Artikel 308d Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG. ◄

    ►M3  Wenn keine Begrenzung erfolgt, ist der als R0060*(R0010-R0050) berechnete Betrag einzutragen. ◄

    C0010/R0080

    Versicherungstechnische Rückstellungen nach Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

    Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen, die dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen unterliegen, nach diesem Abzug.

    S.22.06 — Bester Schätzwert nach Ländern und Währungen im Falle einer Volatilitätsanpassung

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

    Dieser Meldebogen ist nur von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu übermitteln, die gemäß Artikel 77d der Richtlinie 2009/138/EG eine Volatilitätsanpassung vornehmen.

    Aus diesem Meldebogen geht der beste Schätzwert (brutto) der Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen hervor, die der Volatilitätsanpassung unterliegen, und zwar aufgeschlüsselt nach Währungen und Ländern des Vertragsabschlusses. Bei der Meldung des besten Schätzwerts ist die Volatilitätsanpassung zu berücksichtigen. Beste Schätzwerte, die einer Matching-Anpassung unterliegen, sind auf diesem Meldebogen nicht anzugeben.

    ▼M3

    Zu übermitteln sind Angaben zu wesentlichen Verpflichtungen in Ländern und Währungen, für die eine Volatilitätsanpassung der Währung und ggf. eine länderbedingte Erhöhung angewendet wird, und zwar so lange, bis 90 % des der Volatilitätsanpassung unterliegenden besten Schätzwerts insgesamt von der Meldung nach Ländern und Währungen erfasst werden.

    ▼B



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    Z0010

    Geschäftsbereich

    Geben Sie an, ob sich die Informationen auf das Lebensversicherungs- oder das Nichtlebensversicherungsgeschäft beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Lebensversicherung und Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung

    2 — Nichtlebensversicherung und Krankenversicherung nach Art der Nichtlebensversicherung

    C0010/R0010

    Nach Währungen

    Geben Sie für jede zu berichtende Währung den alphabetischen ISO-4217-Code an.

    Bester Schätzwert im Falle einer Volatilitätsanpassung nach Ländern und Währungen — Gesamtwert sowie Herkunftsland nach Währungen

    C0030/R0020

    Gesamtwert des besten Schätzwerts im Falle einer Volatilitätsanpassung (für alle Währungen) — Gesamtwert in allen Ländern

    Gesamtwert des besten Schätzwerts der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Falle einer Anwendung der Volatilitätsanpassung, für alle Währungen und alle Länder.

    C0040/R0020

    Anteil des besten Schätzwerts im Falle einer Volatilitätsanpassung in der Berichtswährung — Gesamtwert in allen Ländern

    Gesamtwert des besten Schätzwerts der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Falle einer Anwendung der Volatilitätsanpassung, für alle Länder, in der Berichtswährung.

    C0050/R0020

    Anteil des besten Schätzwerts im Falle einer Volatilitätsanpassung in der Berichtswährung — Gesamtwert in allen Ländern

    Gesamtwert des besten Schätzwerts der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Falle einer Anwendung der Volatilitätsanpassung, für alle Länder, aufgeschlüsselt nach Währungen.

    C0030/R0030

    Gesamtwert des besten Schätzwerts im Falle einer Volatilitätsanpassung (für alle Währungen) — Herkunftsland

    Gesamtwert des besten Schätzwerts der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Falle einer Anwendung der Volatilitätsanpassung, für alle Währungen für das Herkunftsland.

    C0040/R0030

    Anteil des besten Schätzwerts im Falle einer Volatilitätsanpassung in der Berichtswährung — Herkunftsland

    Gesamtwert des besten Schätzwerts der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Falle einer Anwendung der Volatilitätsanpassung, für das Herkunftsland für die Berichtswährung.

    C0050/R0030

    Anteil des besten Schätzwerts im Falle einer Volatilitätsanpassung nach Währungen — Herkunftsland

    Wert des besten Schätzwerts der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Falle einer Anwendung der Volatilitätsanpassung, aufgeschlüsselt nach Währungen, für das Herkunftsland.

    Bester Schätzwert im Falle einer Volatilitätsanpassung nach Ländern und Währungen — nach Ländern und Währungen

    C0020/R0040

    Länder

    Geben Sie für jedes Land, für das Informationen übermittelt werden, den Code nach ISO 3166-1 Alpha 2 an.

    C0030/R0040

    Gesamtwert des besten Schätzwerts im Falle einer Volatilitätsanpassung (für alle Währungen) — nach Ländern

    Gesamtwert des besten Schätzwerts der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Falle einer Anwendung der Volatilitätsanpassung, für alle Währungen nach Ländern.

    C0040/R0040

    Anteil des besten Schätzwerts im Falle einer Volatilitätsanpassung in der Berichtswährung — nach Ländern

    Wert des besten Schätzwerts der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Falle einer Anwendung der Volatilitätsanpassung, für die Berichtswährung, aufgeschlüsselt nach Ländern.

    C0050/R0040

    Anteil des besten Schätzwerts im Falle einer Volatilitätsanpassung nach Währungen — nach Ländern

    Wert des besten Schätzwerts der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Falle einer Anwendung der Volatilitätsanpassung, aufgeschlüsselt nach Währungen und Ländern.

    S.23.01 — Eigenmittel

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung sowie die vierteljährliche und jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    Basiseigenmittel vor Abzug von Beteiligungen an anderen Finanzbranchen im Sinne von Artikel 68 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35

    R0010/C0010

    Grundkapital (ohne Abzug eigener Anteile) — gesamt

    Dies ist das gesamte, direkt und indirekt gehaltene Grundkapital (vor Abzug eigener Anteile). Hierbei handelt es sich um das gesamte Grundkapital des Unternehmens, das die Kriterien für Tier-1- und Tier-2-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt. Grundkapital, das die Kriterien nicht in vollem Umfang erfüllt, ist unabhängig von seiner Beschreibung oder Benennung als Vorzugsaktienkapital zu behandeln und einzustufen.

    R0010/C0020

    Grundkapital (ohne Abzug eigener Anteile) — Tier 1 (nicht gebunden)

    Dies ist der Betrag des voll eingezahlten Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 1 (nicht gebunden) erfüllt.

    R0010/C0040

    Grundkapital (ohne Abzug eigener Anteile) — Tier 2

    Dies ist der Betrag des abgerufenen Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 2 erfüllt.

    R0030/C0010

    Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — gesamt

    Das insgesamt auf das Grundkapital des Unternehmens entfallende Emissionsagio, das die Kriterien für Tier-1- oder Tier-2-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt.

    R0030/C0020

    Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 1 (nicht gebunden)

    Dies ist der Betrag des auf Stammaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für Tier 1 (nicht gebunden) erfüllt, da es sich auf Grundkapital bezieht, das als Tier 1 (nicht gebunden) anerkannt ist.

    R0030/C0040

    Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 2

    Dies ist der Betrag des auf Stammaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für Tier 2 erfüllt, da es sich auf Grundkapital bezieht, das als Tier 2 anerkannt ist.

    R0040/C0010

    Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — gesamt

    Der Betrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier-1- oder Tier-2-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt.

    R0040/C0020

    Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — Tier 1 (nicht gebunden)

    Dies ist der Betrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier 1 (nicht gebunden) erfüllt.

    R0040/C0040

    Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — Tier 2

    Dies ist der Betrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier 2 erfüllt.

    R0050/C0010

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile oder für Tier-2- oder Tier-3-Bestandteile in vollem Umfang erfüllen.

    R0050/C0030

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 (gebunden)

    Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die die Kriterien für Tier 1 (gebunden) erfüllen.

    R0050/C0040

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2

    Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

    R0050/C0050

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3

    Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

    R0070/C0010

    Überschussfonds — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag der Überschussfonds gemäß Artikel 91 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG.

    R0070/C0020

    Überschussfonds — Tier 1 (nicht gebunden)

    Dies sind die Überschussfonds gemäß Artikel 91 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG, die die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.

    R0090/C0010

    Vorzugsaktien — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag der vom Unternehmen ausgegebenen Vorzugsaktien, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile oder für Tier-2- oder Tier-3-Bestandteile in vollem Umfang erfüllen.

    R0090/C0030

    Vorzugsaktien — Tier 1 (gebunden)

    Dies ist der Betrag der vom Unternehmen ausgegebenen Vorzugsaktien, der die Kriterien für Tier 1 (gebunden) erfüllt.

    R0090/C0040

    Vorzugsaktien — Tier 2

    Dies ist der Betrag der vom Unternehmen ausgegebenen Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

    R0090/C0050

    Vorzugsaktien — Tier 3

    Dies ist der Betrag der vom Unternehmen ausgegebenen Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

    R0110/C0010

    Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — gesamt

    Das insgesamt auf das Vorzugsaktienkapital des Unternehmens entfallende Emissionsagio, das die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile oder für Tier-2- oder Tier-3-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt.

    R0110/C0030

    Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 1 (gebunden)

    Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllt, da es sich auf Vorzugsaktien bezieht, die als gebundene Tier-1-Bestandteile anerkannt sind.

    R0110/C0040

    Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 2

    Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für Tier 2 erfüllt, da es sich auf Vorzugsaktien bezieht, die als Tier 2 anerkannt sind.

    R0110/C0050

    Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 3

    Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für Tier 3 erfüllt, da es sich auf Vorzugsaktien bezieht, die als Tier 3 anerkannt sind.

    R0130/C0010

    Ausgleichsrücklage — gesamt

    Beim Gesamtbetrag der Ausgleichsrücklage handelt es sich um Rücklagen (z. B. einbehaltene Gewinne) abzüglich Anpassungen (z. B. für Sonderverbände). Dieser Betrag ergibt sich hauptsächlich aus Unterschieden zwischen der bilanziellen Bewertung und der Bewertung nach Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG.

    R0130/C0020

    Ausgleichsrücklage — Tier 1 (nicht gebunden)

    Bei der Ausgleichsrücklage handelt es sich um Rücklagen (z. B. einbehaltene Gewinne) abzüglich Anpassungen (z. B. für Sonderverbände). Dieser Betrag ergibt sich hauptsächlich aus Unterschieden zwischen der bilanziellen Bewertung und der Bewertung gemäß der Richtlinie 2009/138/EG.

    R0140/C0010

    Nachrangige Verbindlichkeiten — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Verbindlichkeiten des Unternehmens.

    R0140/C0030

    Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 (gebunden)

    Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten des Unternehmens, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.

    R0140/C0040

    Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2

    Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten des Unternehmens, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

    R0140/C0050

    Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3

    Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten des Unternehmens, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

    R0160/C0010

    Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag der latenten Netto-Steueransprüche des Unternehmens.

    R0160/C0050

    Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche — Tier 3

    Dies ist der Betrag der latenten Netto-Steueransprüche des Unternehmens, die die Einstufungskriterien für Tier 3 erfüllen.

    R0180/C0010

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden

    Dies ist der Gesamtbetrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden.

    R0180/C0020

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 (nicht gebunden)

    Dies ist der Betrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden.

    R0180/C0030

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 (gebunden)

    Dies ist der Betrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden.

    R0180/C0040

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2

    Dies ist der Betrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden.

    R0180/C0050

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3

    Dies ist der Betrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden.

    Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen

    R0220/C0010

    Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag der im Jahresabschluss ausgewiesenen Eigenmittelbestandteile, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen.

    Dabei handelt es sich um:

    i)  Bestandteile, die in den Listen der Eigenmittelbestandteile erscheinen, den Einstufungskriterien oder den Übergangsbestimmungen jedoch nicht entsprechen, oder um

    ii)  Bestandteile, die als Eigenmittel fungieren sollen, die in der Liste der Eigenmittelbestandteile nicht aufgeführt sind, von der Aufsichtsbehörde nicht genehmigt wurden und in der Bilanz nicht als Verbindlichkeiten erscheinen.

    Nachrangige Verbindlichkeiten, die nicht als Basiseigenmittel zählen, sind nicht hier anzugeben, sondern in der Bilanz (Meldebogen S.02.01) als nachrangige Verbindlichkeiten, die nicht als Basiseigenmittel zählen, aufzuführen.

    Abzüge

    R0230/C0010

    Abzug für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten — gesamt

    Dies ist der gesamte Abzug für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten gemäß Artikel 68 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

    R0230/C0020

    Abzug für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten — Tier 1 (nicht gebunden)

    Dies ist die Höhe des Abzugs für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten, die gemäß Artikel 68 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 von nicht gebundenen Tier-1-Bestandteilen abgezogen werden.

    R0230/C0030

    Abzug für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten — Tier 1 (gebunden)

    Dies ist die Höhe des Abzugs für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten, die gemäß Artikel 68 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 von gebundenen Tier-1-Bestandteilen abgezogen werden.

    R0230/C0040

    Abzug für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten — Tier 2

    Dies ist die Höhe des Abzugs für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten, die gemäß Artikel 68 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 von Tier-2-Bestandteilen abgezogen werden.

    ▼M1

    R0230/C0050

    Abzug für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten — Tier 3

    Dies ist die Höhe des Abzugs für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten, die gemäß Artikel 68 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 von Tier-3-Bestandteilen abgezogen werden.

    ▼B

    Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen

    R0290/C0010

    Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen

    Dies ist der Gesamtbetrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen.

    R0290/C0020

    Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen — Tier 1 (nicht gebunden)

    Dies ist der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.

    R0290/C0030

    Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen — Tier 1 (gebunden)

    ►M1  Dies ist der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen. ◄

    R0290/C0040

    Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen — Tier 2

    ►M1  Dies ist der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. ◄

    R0290/C0050

    Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen — Tier 3

    ►M1  Dies ist der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen. ◄

    Ergänzende Eigenmittel

    R0300/C0010

    Nicht eingezahltes und nicht eingefordertes Grundkapital, das auf Verlangen eingefordert werden kann — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag des begebenen Grundkapitals, das nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurde, jedoch auf Verlangen eingefordert werden kann.

    R0300/C0040

    Nicht eingezahltes und nicht eingefordertes Grundkapital, das auf Verlangen eingefordert werden kann — Tier 2

    Dies ist der Betrag des begebenen Grundkapitals, das nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurde, jedoch auf Verlangen eingefordert werden kann und die Kriterien für Tier 2 erfüllt.

    R0310/C0010

    Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, die nicht eingezahlt und nicht eingefordert wurden, aber auf Verlangen eingefordert werden können — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der nicht abgerufen oder nicht eingezahlt wurde, jedoch auf Verlangen eingefordert werden kann.

    R0310/C0040

    Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, die nicht eingezahlt und nicht eingefordert wurden, aber auf Verlangen eingefordert werden können — Tier 2

    Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der nicht abgerufen oder nicht eingezahlt wurde, jedoch auf Verlangen eingefordert werden kann und die Kriterien für Tier 2 erfüllt.

    R0320/C0010

    Nicht eingezahlte und nicht eingeforderte Vorzugsaktien, die auf Verlangen eingefordert werden können — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurden, jedoch auf Verlangen eingefordert werden können.

    R0320/C0040

    Nicht eingezahlte und nicht eingeforderte Vorzugsaktien, die auf Verlangen eingefordert werden können — Tier 2

    Dies ist der Betrag der Vorzugsaktien, die nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurden, jedoch auf Verlangen eingefordert werden können und die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

    R0320/C0050

    Nicht eingezahlte und nicht eingeforderte Vorzugsaktien, die auf Verlangen eingefordert werden können — Tier 3

    Dies ist der Betrag der Vorzugsaktien, die nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurden, jedoch auf Verlangen eingefordert werden können und die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

    R0330/C0010

    Eine rechtsverbindliche Verpflichtung, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag rechtsverbindlicher Verpflichtungen, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen.

    R0330/C0040

    Eine rechtsverbindliche Verpflichtung, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen — Tier 2

    Dies ist der Betrag rechtsverbindlicher Verpflichtungen, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen, zu zeichnen und zu begleichen.

    R0330/C0050

    Eine rechtsverbindliche Verpflichtung, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen — Tier 3

    Dies ist der Betrag rechtsverbindlicher Verpflichtungen, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen, zu zeichnen und zu begleichen.

    R0340/C0010

    Kreditbriefe und Garantien gemäß Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag der Kreditbriefe und Garantien, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten werden und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden.

    R0340/C0040

    Kreditbriefe und Garantien gemäß Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 2

    Dies ist der Betrag der Kreditbriefe und Garantien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten werden und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden.

    R0350/C0010

    Andere Kreditbriefe und Garantien als solche nach Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag der Kreditbriefe und Garantien, die die Kriterien für Tier 2 oder Tier 3 erfüllen und bei denen es sich nicht um solche handelt, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden.

    R0350/C0040

    Andere Kreditbriefe und Garantien als solche nach Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 2

    Dies ist der Betrag der Kreditbriefe und Garantien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und bei denen es sich nicht um solche handelt, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden.

    R0350/C0050

    Andere Kreditbriefe und Garantien als solche nach Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 3

    Dies ist der Gesamtbetrag der Kreditbriefe und Garantien, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen und bei denen es sich nicht um solche handelt, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden.

    R0360/C0010

    Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag aller künftigen Forderungen, die von von Reedern gegründeten Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen, die nur die in den Zweigen 6, 12 und 17 von Anhang I Teil A genannten Risiken versichern, gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können.

    R0360/C0040

    Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 2

    Dies ist der Betrag aller künftigen Forderungen, die von von Reedern gegründeten Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen, die nur die in den Zweigen 6, 12 und 17 von Anhang I Teil A genannten Risiken versichern, gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können.

    R0370/C0010

    Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung — andere als solche gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG

    Dies ist der Gesamtbetrag aller nicht unter Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG fallenden künftigen Forderungen, die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können.

    R0370/C0040

    Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung — andere als solche gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 2

    Dies ist der Betrag aller nicht unter Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG fallenden künftigen Forderungen, die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können und die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

    R0370/C0050

    Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung — andere als solche gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 3

    Dies ist der Betrag aller nicht unter Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG fallenden künftigen Forderungen, die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können und die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

    R0390/C0010

    Sonstige ergänzende Eigenmittel — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag der sonstigen ergänzenden Eigenmittel.

    R0390/C0040

    Sonstige ergänzende Eigenmittel — Tier 2

    Dies ist der Betrag der sonstigen ergänzenden Eigenmittel, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

    R0390/C0050

    Sonstige ergänzende Eigenmittel — Tier 3

    Dies ist der Betrag der sonstigen ergänzenden Eigenmittel, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

    R0400/C0010

    Ergänzende Eigenmittel — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag der ergänzenden Eigenmittelbestandteile.

    R0400/C0040

    Ergänzende Eigenmittel gesamt — Tier 2

    Dies ist der Betrag der ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

    R0400/C0050

    Ergänzende Eigenmittel gesamt — Tier 3

    Dies ist der Betrag der ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

    Zur Verfügung stehende und anrechnungsfähige Eigenmittel

    R0500/C0010

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel

    ►M1  Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen und der ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 1, Tier 2 und Tier 3 erfüllen und somit zur Erfüllung der SCR zur Verfügung stehen. ◄

    R0500/C0020

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel — Tier 1 (nicht gebunden)

    ►M1  Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für die Einstufung als nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und somit zur Erfüllung der SCR zur Verfügung stehen. ◄

    R0500/C0030

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel — Tier 1 (gebunden)

    ►M1  Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für die Einstufung als gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und somit zur Erfüllung der SCR zur Verfügung stehen. ◄

    R0500/C0040

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel — Tier 2

    ►M1  Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen und der ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die die Kriterien für die Einstufung als Tier 2 erfüllen und somit zur Erfüllung der SCR zur Verfügung stehen. ◄

    R0500/C0050

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel — Tier 3

    ►M1  Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen und der ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die die Kriterien für die Einstufung als Tier 3 erfüllen und somit zur Erfüllung der SCR zur Verfügung stehen. ◄

    R0510/C0010

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel

    ►M1  Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für Tier 1 und Tier 2 erfüllen und somit zur Erfüllung der MCR zur Verfügung stehen. ◄

    R0510/C0020

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel — Tier 1 (nicht gebunden)

    ►M1  Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für die Einstufung als nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und somit zur Erfüllung der MCR zur Verfügung stehen. ◄

    R0510/C0030

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel — Tier 1 (gebunden)

    ►M1  Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für die Einstufung als gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und somit zur Erfüllung der MCR zur Verfügung stehen. ◄

    R0510/C0040

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel — Tier 2

    ►M1  Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für die Einstufung als Tier 2 erfüllen und somit zur Erfüllung der MCR zur Verfügung stehen. ◄

    R0540/C0010

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel

    Dies ist der Gesamtbetrag der verfügbaren Eigenmittel, die für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähig sind.

    R0540/C0020

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel — Tier 1 (nicht gebunden)

    Dies ist der Betrag der nicht gebundenen Tier-1-Eigenmittelbestandteile, die für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähig sind.

    R0540/C0030

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel — Tier 1 (gebunden)

    Dies ist der Betrag der nicht gebundenen Tier-1-Eigenmittelbestandteile, die für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähig sind.

    R0540/C0040

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel — Tier 2

    Dies ist der Betrag der Tier-2-Eigenmittelbestandteile, die für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähig sind.

    R0540/C0050

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel — Tier 3

    Dies ist der Betrag der Tier-3-Eigenmittelbestandteile, die für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähig sind.

    R0550/C0010

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel

    Dies ist der Gesamtbetrag der Eigenmittelbestandteile, die für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähig sind.

    R0550/C0020

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel — Tier 1 (nicht gebunden)

    Dies ist der Betrag der nicht gebundenen Tier-1-Eigenmittelbestandteile, die für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähig sind.

    R0550/C0030

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel — Tier 1 (gebunden)

    Dies ist der Betrag der nicht gebundenen Tier-1-Eigenmittelbestandteile, die für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähig sind.

    R0550/C0040

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel — Tier 2

    Dies ist der Betrag der Tier-2-Basiseigenmittelbestandteile, die für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähig sind.

    R0580/C0010

    Solvenzkapitalanforderung

    Dies ist die gesamte Solvenzkapitalanforderung des Unternehmens als Ganzes, die der im entsprechenden SCR-Meldebogen übermittelten SCR entspricht.

    Im Falle der vierteljährlichen Berichterstattung ist dies ist die aktuellste im Einklang mit den Artikeln 103 bis 127 der Richtlinie 2009/138/EG zu berechnende und vorzulegende SCR, die entweder die des entsprechenden Jahres oder eine neuere ist, sofern die SCR neu berechnet wurde (z. B. aufgrund einer Änderung des Risikoprofils), einschließlich Kapitalaufschlag.

    R0600/C0010

    Mindestkapitalanforderung

    Dies ist die Mindestkapitalanforderung des Unternehmens, die der im entsprechenden MCR-Meldebogen übermittelten Gesamt-MCR entspricht.

    R0620/C0010

    Verhältnis von anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur SCR

    Dies ist die Solvabilitätsquote, berechnet aus den insgesamt anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur Bedeckung der SCR dividiert durch den SCR-Betrag.

    R0640/C0010

    Verhältnis von anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur MCR

    Dies ist die MCR-Quote, berechnet aus den insgesamt anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur Bedeckung der MCR dividiert durch den MCR-Betrag.

    Ausgleichsrücklage

    R0700/C0060

    Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

    Dies ist der Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten wie in der Solvabilität-II-Bilanz aufgeführt.

    R0710/C0060

    Eigene Anteile (direkt und indirekt gehalten)

    Dies ist die Summe der vom Unternehmen direkt und indirekt gehaltenen eigenen Anteile.

    R0720/C0060

    Vorhersehbare Dividenden, Ausschüttungen und Entgelte

    Dies sind die vom Unternehmen vorhersehbaren Dividenden, Ausschüttungen und Entgelte.

    R0730/C0060

    Sonstige Basiseigenmittelbestandteile

    Dies sind die Basiseigenmittelbestandteile unter Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i bis v, Artikel 72 Buchstabe a und Artikel 76 Buchstabe a sowie die Basiseigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 79 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genehmigt wurden.

    R0740/C0060

    Anpassung für gebundene Eigenmittelbestandteile in Matching-Adjustment-Portfolios und Sonderverbänden

    Dies ist der Gesamtbetrag der Anpassung der Ausgleichsrücklage aufgrund des Vorhandenseins gebundener Eigenmittelbestandteile in Sonderverbänden und Matching-Adjustment-Portfolios auf Gruppenebene.

    R0760/C0060

    Ausgleichsrücklage — gesamt

    Dies ist die Ausgleichsrücklage des Unternehmens vor Abzug von Beteiligungen an anderen Finanzbranchen im Sinne von Artikel 68 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

    R0770/C0060

    Bei künftigen Prämien einkalkulierter erwarteter Gewinn (EPIFP) — Lebensversicherung

    Die Ausgleichsrücklage enthält den Betrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der dem erwarteten Gewinn aus künftigen Prämien („EPIFP“) entspricht. In dieser Zelle wird dieser Betrag für das Lebensversicherungsgeschäft des Unternehmens angegeben.

    R0780/C0060

    Bei künftigen Prämien einkalkulierter erwarteter Gewinn (EPIFP) — Nichtlebensversicherung

    Die Ausgleichsrücklage enthält den Betrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der dem erwarteten Gewinn aus künftigen Prämien (EPIFP) entspricht. In dieser Zelle wird dieser Betrag für das Nichtlebensversicherungsgeschäft des Unternehmens angegeben.

    R0790/C0060

    Gesamtbetrag des bei künftigen Prämien einkalkulierten erwarteten Gewinns (EPIFP)

    Dies ist der Gesamtbetrag des bei künftigen Prämien einkalkulierten erwarteten Gewinns.

    S.23.02 — Genaue Angaben über Eigenmittel nach Tiers

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    R0010/C0010

    Grundkapital — eingezahlt — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag des eingezahlten Grundkapitals einschließlich eigener Anteile.

    R0010/C0020

    Grundkapital — eingezahlt — Tier 1

    Dies ist der Gesamtbetrag des eingezahlten Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 1 erfüllt, einschließlich eigener Anteile.

    R0020/C0010

    Grundkapital — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals, einschließlich eigener Anteile.

    R0020/C0040

    Grundkapital — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Tier 2

    Dies ist der Betrag des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 2 erfüllt, einschließlich eigener Anteile.

    R0030/C0010

    Eigene Anteile — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag der vom Unternehmen gehaltenen eigenen Anteile.

    R0030/C0020

    Eigene Anteile — Tier 1

    Dies ist der Gesamtbetrag der vom Unternehmen gehaltenen eigenen Anteile, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.

    R0100/C0010

    Gesamtgrundkapital

    Dies ist der Gesamtbetrag des Grundkapitals. Zu beachten ist, dass die eigenen Anteile unter „Eingezahlt“ oder „Eingefordert, aber noch nicht eingezahlt“ aufgeführt werden.

    R0100/C0020

    Gesamtgrundkapital — Tier 1

    Dies ist der Gesamtbetrag des Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 1 erfüllt. Zu beachten ist, dass die eigenen Anteile unter „Eingezahlt“ oder „Eingefordert, aber noch nicht eingezahlt“ aufgeführt werden.

    R0100/C0040

    Gesamtgrundkapital — Tier 2

    Dies ist der Gesamtbetrag des Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 2 erfüllt.

    R0110/C0010

    Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingezahlt — gesamt

    Dies ist der eingezahlte Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder der entsprechenden Basiseigenmittelbestandteile bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen.

    R0110/C0020

    Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechende Basiseigenmittelbestandteile bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingezahlt — Tier 1

    Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder der entsprechenden Basiseigenmittelbestandteile bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier 1 erfüllt.

    R0120/C0010

    Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — gesamt

    Dies ist der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen.

    R0120/C0040

    Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Tier 2

    Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier 2 erfüllt.

    R0200/C0010

    Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen.

    R0200/C0020

    Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen insgesamt — Tier 1

    Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier 1 erfüllt.

    R0200/C0040

    Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen insgesamt — Tier 2

    Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier 2 erfüllt.

    R0210/C0010

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — befristet nachrangig — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Mitgliederkonten.

    R0210/C0020

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — befristet nachrangig — Tier 1

    Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.

    R0210/C0030

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — befristet nachrangig — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

    Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

    R0210/C0040

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — befristet nachrangig — Tier 2

    Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

    R0210/C0050

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — befristet nachrangig — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

    Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

    R0210/C0060

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — befristet nachrangig — Tier 3

    Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

    R0220/C0010

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig mit Kaufoption — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten mit Kaufoption.

    R0220/C0020

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig mit Kaufoption — Tier 1

    Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten mit Kaufoption, der die Kriterien für Tier 1 erfüllt.

    R0220/C0030

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig mit Kaufoption — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

    Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

    R0220/C0040

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig mit Kaufoption — Tier 2

    Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

    R0220/C0050

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig mit Kaufoption — Tier 2, die unter die Übergangsbestimmungen fallen

    Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

    R0220/C0060

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig mit Kaufoption — Tier 3

    Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

    R0230/C0010

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit.

    R0230/C0020

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1

    Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.

    R0230/C0030

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

    Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

    R0230/C0040

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2

    Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

    R0230/C0050

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

    Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

    R0230/C0060

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 3

    Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

    R0300/C0010

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — gesamt

    Dies ist die Gesamtheit der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit.

    R0300/C0020

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — gesamt — Tier 1

    Dies ist die Gesamtheit der nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.

    R0300/C0030

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — gesamt — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

    Dies ist die Gesamtheit der nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

    R0300/C0040

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — gesamt — Tier 2

    Dies ist die Gesamtheit der nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

    R0300/C0050

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — gesamt — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

    Dies ist die Gesamtheit der nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

    R0300/C0060

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — gesamt — Tier 3

    Dies ist die Gesamtheit der nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

    R0310/C0010

    Befristete Vorzugsaktien — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten Vorzugsaktien.

    R0310/C0020

    Befristete Vorzugsaktien — Tier 1

    Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.

    R0310/C0030

    Befristete Vorzugsaktien — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

    Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

    R0310/C0040

    Befristete Vorzugsaktien — Tier 2

    Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

    R0310/C0050

    Befristete Vorzugsaktien — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

    Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

    R0310/C0060

    Befristete Vorzugsaktien — Tier 3

    Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

    R0320/C0010

    Unbefristete Vorzugsaktien mit Kaufoption — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien mit Kaufoption.

    R0320/C0020

    Unbefristete Vorzugsaktien mit Kaufoption — Tier 1

    Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.

    R0320/C0030

    Unbefristete Vorzugsaktien mit Kaufoption — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

    Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

    R0320/C0040

    Unbefristete Vorzugsaktien mit Kaufoption — Tier 2

    Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

    R0320/C0050

    Unbefristete Vorzugsaktien mit Kaufoption — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

    Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

    R0320/C0060

    Unbefristete Vorzugsaktien mit Kaufoption — Tier 3

    Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

    R0330/C0010

    Unbefristete Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit.

    R0330/C0020

    Unbefristete Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1

    Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.

    R0330/C0030

    Unbefristete Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

    Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

    R0330/C0040

    Unbefristete Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2

    Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

    R0330/C0050

    Unbefristete Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

    Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

    R0330/C0060

    Unbefristete Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 3

    Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

    R0400/C0010

    Gesamtbetrag der Vorzugsaktien

    Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien.

    R0400/C0020

    Gesamtbetrag der Vorzugsaktien — Tier 1

    Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.

    R0400/C0030

    Gesamtbetrag der Vorzugsaktien — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

    Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

    R0400/C0040

    Gesamtbetrag der Vorzugsaktien — Tier 2

    Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

    R0400/C0050

    Gesamtbetrag der Vorzugsaktien — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

    Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

    R0400/C0060

    Gesamtbetrag der Vorzugsaktien — Tier 3

    Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

    R0410/C0010

    Befristete nachrangige Verbindlichkeiten — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Verbindlichkeiten.

    R0410/C0020

    Befristete nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1

    Dies ist der Betrag der befristeten nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.

    R0410/C0030

    Befristete nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

    Dies ist der Betrag der befristeten nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

    R0410/C0040

    Befristete nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2

    Dies ist der Betrag der befristeten nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

    R0410/C0050

    Befristete nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

    Dies ist der Betrag der befristeten nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

    R0410/C0060

    Befristete nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3

    Dies ist der Betrag der befristeten nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

    R0420/C0010

    Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit.

    R0420/C0020

    Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1

    Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.

    R0420/C0030

    Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

    Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

    R0420/C0040

    Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2

    Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

    R0420/C0050

    Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

    Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

    R0420/C0060

    Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 3

    Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

    R0430/C0010

    Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit.

    R0430/C0020

    Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1

    Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.

    R0430/C0030

    Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

    Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

    R0430/C0040

    Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2

    Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

    R0430/C0050

    Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

    Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

    R0430/C0060

    Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 3

    Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

    R0500/C0010

    Gesamtbetrag der nachrangigen Verbindlichkeiten — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Verbindlichkeiten.

    R0500/C0020

    Nachrangige Verbindlichkeiten — gesamt — Tier 1

    Dies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.

    R0500/C0030

    Nachrangige Verbindlichkeiten — gesamt — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

    Dies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

    R0500/C0040

    Nachrangige Verbindlichkeiten — gesamt — Tier 2

    Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

    R0500/C0050

    Nachrangige Verbindlichkeiten — gesamt — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

    Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

    R0500/C0060

    Nachrangige Verbindlichkeiten — gesamt — Tier 3

    Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

    R0510/C0070

    Ergänzende Eigenmittel — Bestandteile, für die ein Betrag genehmigt wurde — Tier 2 — genehmigte ursprüngliche Beträge

    Dies ist der ursprüngliche Betrag für ergänzende Eigenmittel, für die ein Betrag in Tier 2 genehmigt wurde.

    R0510/C0080

    Ergänzende Eigenmittel –Bestandteile, für die ein Betrag genehmigt wurde — Tier 2 — aktuelle Beträge

    Dies ist der aktuelle Betrag für ergänzende Eigenmittel, für die ein Betrag in Tier 2 genehmigt wurde.

    R0510/C0090

    Ergänzende Eigenmittel — Bestandteile, für die ein Betrag genehmigt wurde — Tier 3 — genehmigte ursprüngliche Beträge

    Dies ist der ursprüngliche Betrag für ergänzende Eigenmittel, für die ein Betrag in Tier 3 genehmigt wurde.

    R0510/C0100

    Ergänzende Eigenmittel — Bestandteile, für die ein Betrag genehmigt wurde — Tier 3 –aktuelle Beträge

    Dies ist der aktuelle Betrag für ergänzende Eigenmittel, für die ein Betrag in Tier 3 genehmigt wurde.

    R0520/C0080

    Ergänzende Eigenmittel — Bestandteile, für die eine Methode genehmigt wurde — Tier 2 — aktuelle Beträge

    Dies ist der aktuelle Betrag für ergänzende Eigenmittel, für die eine Methode in Tier 2 genehmigt wurde.

    R0520/C0100

    Ergänzende Eigenmittel — Bestandteile, für die eine Methode genehmigt wurde — Tier 3 — aktuelle Beträge

    Dies ist der aktuelle Betrag für ergänzende Eigenmittel, für die eine Methode in Tier 3 genehmigt wurde.

    R0600/C0110

    Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — Zuordnung der Bewertungsdifferenzen — Differenz bei der Bewertung der Vermögenswerte

    Dies ist die Differenz bei der Bewertung der Vermögenswerte.

    R0610/C0110

    Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — Zuordnung der Bewertungsdifferenzen — Differenz bei der Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen

    Dies ist die Differenz bei der Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    R0620/C0110

    Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — Zuordnung der Bewertungsdifferenzen — Differenz bei der Bewertung sonstiger Verbindlichkeiten

    Dies ist die Differenz bei der Bewertung sonstiger Verbindlichkeiten.

    R0630/C0110

    Gesamtbetrag der Rücklagen und einbehaltenen Gewinne im Jahresabschluss

    Dies ist der Gesamtbetrag der Rücklagen und einbehaltenen Gewinne aus dem Jahresabschluss.

    R0640/C0110

    Sonstige, bitte erklären Sie, warum Sie diese Zeile verwenden müssen.

    Dies ist der Betrag sonstiger Bestandteile, die nicht bereits an anderer Stelle angegeben wurden. Wenn Sie unter R0640/C0110 Werte eintragen, geben Sie bitte unter R0640/C0120 eine entsprechende Erläuterung und Aufschlüsselung.

    R0640/C0120

    Sonstige, bitte erklären Sie, warum Sie diese Zeile verwenden müssen.

    Dies ist die Erläuterung zu sonstigen Bestandteilen, die unter R0640/C0110 berichtet werden.

    R0650/C0110

    An die Differenzen der Bewertung für Solvabilität II angepasste Rücklagen aus dem Jahresabschluss

    Dies ist der Gesamtbetrag der Rücklagen aus dem Jahresabschluss nach Anpassungen aufgrund von Bewertungsdifferenzen. Dieser Bestandteil enthält Werte aus dem Jahresabschluss, wie z. B. einbehaltene Gewinne, Kapitalrücklagen, Nettogewinn, Gewinne aus Vorjahren, Kapitalneubewertung (Fonds), sonstige Kapitalrücklagen.

    R0660/C0110

    Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der Basiseigenmittelbestandteilen zugeordnet werden kann (ausgenommen Ausgleichsrücklage)

    Dies ist der Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der Basiseigenmittelbestandteilen zugeordnet werden kann (ausgenommen Ausgleichsrücklage).

    R0700/C0110

    Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

    Dies ist der Betrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten.

    S.23.03 — Jährliche Bewegungen bei den Eigenmitteln

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    Grundkapital — Bewegungen im Berichtszeitraum

    R0010/C0010

    Grundkapital — eingezahlt — Saldoübertrag

    Dies ist der Saldoübertrag des eingezahlten Grundkapitals aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

    R0010/C0020

    Grundkapital — eingezahlt — Erhöhung

    Dies ist die Erhöhung des eingezahlten Grundkapitals im Berichtszeitraum.

    R0010/C0030

    Eingezahltes Grundkapital — Verringerung

    Dies ist die Verringerung des eingezahlten Grundkapitals im Berichtszeitraum.

    R0010/C0060

    Grundkapital — eingezahlt — Saldovortrag

    Dies ist der Saldovortrag des eingezahlten Grundkapitals im nächsten Berichtszeitraum.

    R0020/C0010

    Grundkapital — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Saldoübertrag

    Dies ist der Saldoübertrag des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

    R0020/C0020

    Grundkapital — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Erhöhung

    Dies ist die Erhöhung des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals im Berichtszeitraum.

    R0020/C0030

    Grundkapital — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Verringerung

    Dies ist die Verringerung des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals im Berichtszeitraum.

    R0020/C0060

    Grundkapital — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Saldovortrag

    Dies ist der Saldovortrag des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals im nächsten Berichtszeitraum.

    R0030/C0010

    Eigene Anteile — Saldoübertrag

    Dies ist der Saldoübertrag der eigenen Anteile aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

    R0030/C0020

    Eigene Anteile — Erhöhung

    Dies ist die Erhöhung der eigenen Anteile im Berichtszeitraum.

    R0030/C0030

    Eigene Anteile — Verringerung

    Dies ist die Verringerung der eigenen Anteile im Berichtszeitraum.

    R0030/C0060

    Eigene Anteile — Saldovortrag

    Dies ist der Saldovortrag der eigenen Anteile im nächsten Berichtszeitraum.

    R0100/C0010

    Gesamtgrundkapital — Saldoübertrag

    Dies ist der Saldoübertrag des gesamten Grundkapitals aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. In Position R0100/C0010 sind die eigenen Anteile eingeschlossen.

    R0100/C0020

    Gesamtgrundkapital — Erhöhung

    Dies ist die Erhöhung des Gesamtgrundkapitals im Berichtszeitraum.

    R0100/C0030

    Gesamtgrundkapital — Verringerung

    Dies ist die Verringerung des Gesamtgrundkapitals im Berichtszeitraum.

    R0100/C0060

    Gesamtgrundkapital — Saldovortrag

    Dies ist der Saldovortrag des Gesamtgrundkapitals in den nächsten Berichtszeitraum.

    Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Bewegungen im Berichtszeitraum

    R0110/C0010

    Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — Saldoübertrag

    Dies ist der Saldoübertrag des auf Tier-1-Grundkapital entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

    R0110/C0020

    Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — Erhöhung

    Dies ist die Erhöhung des auf Tier-1-Grundkapital entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.

    R0110/C0030

    Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — Verringerung

    Dies ist die Verringerung des auf Tier-1-Grundkapital entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.

    R0110/C0060

    Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — Saldovortrag

    Dies ist der Saldovortrag des auf Tier-1-Grundkapital entfallenden Emissionsagios in den nächsten Berichtszeitraum.

    R0120/C0010

    Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — Saldoübertrag

    Dies ist der Saldoübertrag des auf Tier-2-Grundkapital entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

    R0120/C0020

    Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — Erhöhung

    Dies ist die Erhöhung des auf Tier-2-Grundkapital entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.

    R0120/C0030

    Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — Verringerung

    Dies ist die Verringerung des auf Tier-2-Grundkapital entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.

    R0120/C0060

    Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — Saldovortrag

    Dies ist der Saldovortrag des auf Tier-2-Grundkapital entfallenden Emissionsagios im nächsten Berichtszeitraum.

    R0200/C0010

    Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — gesamt — Saldoübertrag

    Dies ist der gesamte Saldoübertrag des auf Grundkapital entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

    R0200/C0020

    Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — gesamt — Erhöhung

    Dies ist die Erhöhung des gesamten auf Grundkapital entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.

    R0200/C0030

    Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — gesamt — Verringerung

    Dies ist die Verringerung des gesamten auf Grundkapital entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.

    R0200/C0060

    Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — gesamt — Saldovortrag

    Dies ist der Saldovortrag des auf Grundkapital entfallenden Emissionsagios im nächsten Berichtszeitraum.

    Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — Bewegungen im Berichtszeitraum

    R0210/C0010

    Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingezahlt — Saldoübertrag

    Dies ist der Saldoübertrag des eingezahlten Gründungsstocks, der eingezahlten Mitgliederbeiträge oder des eingezahlten entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

    R0210/C0020

    Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingezahlt — Erhöhung

    Dies ist die Erhöhung des eingezahlten Gründungsstocks, der eingezahlten Mitgliederbeiträge oder des eingezahlten entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im Berichtszeitraum.

    R0210/C0030

    Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingezahlt — Verringerung

    Dies ist die Verringerung des eingezahlten Gründungsstocks, der eingezahlten Mitgliederbeiträge oder des eingezahlten entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im Berichtszeitraum.

    R0210/C0060

    Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingezahlt — Saldovortrag

    Dies ist der Saldovortrag des eingezahlten Gründungsstocks, der eingezahlten Mitgliederbeiträge oder des eingezahlten entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen in den nächsten Berichtszeitraum.

    R0220/C0010

    Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Saldoübertrag

    Dies ist der Saldoübertrag der eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Beträge des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

    R0220/C0020

    Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Erhöhung

    Dies ist die Erhöhung der eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Beträge des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im Berichtszeitraum.

    R0220/C0030

    Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Verringerung

    Dies ist die Erhöhung der eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Beträge des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im Berichtszeitraum.

    R0220/C0060

    Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Saldovortrag

    Dies ist der Saldovortrag der eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Beträge des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im nächsten Berichtszeitraum.

    R0300/C0010

    Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen insgesamt — Saldoübertrag

    Dies ist der Saldoübertrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des eingezahlten entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

    R0300/C0020

    Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — Erhöhung

    Dies ist die Erhöhung des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im Berichtszeitraum.

    R0300/C0030

    Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — Verringerung

    Dies ist die Verringerung des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im Berichtszeitraum.

    R0300/C0060

    Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — Saldovortrag

    Dies ist der Saldovortrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen in den nächsten Berichtszeitraum.

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Bewegungen im Berichtszeitraum

    R0310/C0010

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 — Saldoübertrag

    Dies ist der Saldoübertrag von nachrangigen Tier-1-Mitgliederkonten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

    R0310/C0070

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 — emittiert

    Dies ist der Betrag der emittierten nachrangigen Tier-1-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum.

    R0310/C0080

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 — getilgt

    Dies ist der Betrag der getilgten nachrangigen Tier-1-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum.

    R0310/C0090

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 — Bewegungen bei der Bewertung

    Dieser Betrag spiegelt Bewegungen bei der Bewertung von nachrangigen Tier-1-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum wider.

    R0310/C0100

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 — Regulierungsmaßnahme

    Dieser Betrag spiegelt eine Erhöhung/Verringerung von nachrangigen Tier-1-Mitgliederkonten durch die Regulierungsmaßnahme im Berichtszeitraum wider.

    R0310/C0060

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 — Saldovortrag

    Dies ist der Saldovortrag von nachrangigen Tier-1-Mitgliederkonten in den nächsten Berichtszeitraum.

    R0320/C0010

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2 — Saldoübertrag

    Dies ist der Saldoübertrag von nachrangigen Tier-2-Mitgliederkonten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

    R0320/C0070

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2 — emittiert

    Dies ist der Betrag der emittierten nachrangigen Tier-2-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum.

    R0320/C0080

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2 — getilgt

    Dies ist der Betrag der getilgten nachrangigen Tier 2-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum.

    R0320/C0090

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2 — Bewegungen bei der Bewertung

    Dieser Betrag spiegelt Bewegungen bei der Bewertung von nachrangigen Tier-2-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum wider.

    R0320/C0100

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2 — Regulierungsmaßnahme

    Dieser Betrag spiegelt eine Erhöhung/Verringerung von nachrangigen Tier-2-Mitgliederkonten durch die Regulierungsmaßnahme im Berichtszeitraum wider.

    R0320/C0060

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2 — Saldovortrag

    Dies ist der Saldovortrag von nachrangigen Tier-2-Mitgliederkonten in den nächsten Berichtszeitraum.

    R0330/C0010

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3 — Saldoübertrag

    Dies ist der Saldoübertrag von nachrangigen Tier-3-Mitgliederkonten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

    R0330/C0070

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3 — emittiert

    Dies ist der Betrag der emittierten nachrangigen Tier-3-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum.

    R0330/C0080

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3 — getilgt

    Dies ist der Betrag der getilgten nachrangigen Tier-3-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum.

    R0330/C0090

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3 — Bewegungen bei der Bewertung

    Dieser Betrag spiegelt Bewegungen bei der Bewertung von nachrangigen Tier-3-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum wider.

    R0330/C0100

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3 — Regulierungsmaßnahme

    Dieser Betrag spiegelt eine Erhöhung/Verringerung von nachrangigen Tier-3-Mitgliederkonten durch die Regulierungsmaßnahme im Berichtszeitraum wider.

    R0330/C0060

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3 — Saldovortrag

    Dies ist der Saldovortrag von nachrangigen Tier-3-Mitgliederkonten im nächsten Berichtszeitraum.

    R0400/C0010

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit gesamt — Saldoübertrag

    Dies ist der gesamte Saldoübertrag von nachrangigen Mitgliederkonten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

    R0400/C0070

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit gesamt — emittiert

    Dies ist der Gesamtbetrag der emittierten nachrangigen Mitgliederkonten im Berichtszeitraum.

    R0400/C0080

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit gesamt — getilgt

    Dies ist der Gesamtbetrag der getilgten nachrangigen Mitgliederkonten im Berichtszeitraum.

    R0400/C0090

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit gesamt — Bewegungen bei der Bewertung

    Dieser Betrag spiegelt die gesamten Bewegungen bei der Bewertung von nachrangigen Mitgliederkonten im Berichtszeitraum wider.

    R0400/C0100

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit gesamt — Regulierungsmaßnahme

    Dieser Betrag spiegelt die gesamte Erhöhung/Verringerung von nachrangigen Mitgliederkonten durch die Regulierungsmaßnahme im Berichtszeitraum wider.

    R0400/C0060

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit gesamt — Saldovortrag

    Dies ist der gesamte Saldovortrag von nachrangigen Mitgliederkonten im nächsten Berichtszeitraum.

    Überschussfonds

    R0500/C0010

    Überschussfonds — Saldoübertrag

    Dies ist der Saldoübertrag der Überschussfonds aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

    R0500/C0060

    Überschussfonds — Saldovortrag

    Dies ist der Saldovortrag der Überschussfonds in den nächsten Berichtszeitraum.

    Vorzugsaktien — Bewegungen im Berichtszeitraum

    R0510/C0010

    Vorzugsaktien — Tier 1 — Saldoübertrag

    Dies ist der Saldoübertrag der Tier-1-Vorzugsaktien aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

    R0510/C0020

    Vorzugsaktien — Tier 1 — Erhöhung

    Dies ist die Erhöhung der Tier-1-Vorzugsaktien im Berichtszeitraum.

    R0510/C0030

    Vorzugsaktien — Tier 1 — Verringerung

    Dies ist die Verringerung der Tier-1-Vorzugsaktien im Berichtszeitraum.

    R0510/C0060

    Vorzugsaktien — Tier 1 — Saldovortrag

    Dies ist der Saldovortrag der Tier-1-Vorzugsaktien in den nächsten Berichtszeitraum.

    R0520/C0010

    Vorzugsaktien — Tier 2 — Saldoübertrag

    Dies ist der Saldoübertrag der Tier-2-Vorzugsaktien aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

    R0520/C0020

    Vorzugsaktien — Tier 2 — Erhöhung

    Dies ist die Erhöhung der Tier-2-Vorzugsaktien im Berichtszeitraum.

    R0520/C0030

    Vorzugsaktien — Tier 2 — Verringerung

    Dies ist die Verringerung der Tier-2-Vorzugsaktien im Berichtszeitraum.

    R0520/C0060

    Vorzugsaktien — Tier 2 — Saldovortrag

    Dies ist der Saldovortrag der Tier-2-Vorzugsaktien in den nächsten Berichtszeitraum.

    R0530/C0010

    Vorzugsaktien — Tier 3 — Saldoübertrag

    Dies ist der Saldoübertrag der Tier-3-Vorzugsaktien aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

    R0530/C0020

    Vorzugsaktien — Tier 3 — Erhöhung

    Dies ist die Erhöhung der Tier-3-Vorzugsaktien im Berichtszeitraum.

    R0530/C0030

    Vorzugsaktien — Tier 3 — Verringerung

    Dies ist die Verringerung der Tier-3-Vorzugsaktien im Berichtszeitraum.

    R0530/C0060

    Vorzugsaktien — Tier 3 — Saldovortrag

    Dies ist der Saldovortrag der Tier-3-Vorzugsaktien in den nächsten Berichtszeitraum.

    R0600/C0010

    Vorzugsaktien gesamt — Saldoübertrag

    Dies ist der Saldoübertrag der gesamten Vorzugsaktien aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

    R0600/C0020

    Vorzugsaktien gesamt — Erhöhung

    Dies ist die Erhöhung des Gesamtbetrags der Vorzugsaktien im Berichtszeitraum.

    R0600/C0030

    Vorzugsaktien gesamt — Verringerung

    Dies ist die Verringerung des Gesamtbetrags der Vorzugsaktien im Berichtszeitraum.

    R0600/C0060

    Vorzugsaktien gesamt — Saldovortrag

    Dies ist der Saldovortrag des Gesamtbetrags der Vorzugsaktien in den nächsten Berichtszeitraum.

    Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio

    R0610/C0010

    Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — Saldoübertrag

    Dies ist der Saldoübertrag des auf Tier-1-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

    R0610/C0020

    Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — Erhöhung

    Dies ist die Erhöhung des auf Tier-1-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.

    R0610/C0030

    Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — Verringerung

    Dies ist die Verringerung des auf Tier-1-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.

    R0610/C0060

    Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — Saldovortrag

    Dies ist der Saldovortrag des auf Tier-1-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios in den nächsten Berichtszeitraum.

    R0620/C0010

    Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — Saldoübertrag

    Dies ist der Saldoübertrag des auf Tier-2-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

    R0620/C0020

    Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — Erhöhung

    Dies ist die Erhöhung des auf Tier-2-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.

    R0620/C0030

    Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — Verringerung

    Dies ist die Verringerung des auf Tier-2-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.

    R0620/C0060

    Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — Saldovortrag

    Dies ist der Saldovortrag des auf Tier-2-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im nächsten Berichtszeitraum.

    R0630/C0010

    Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 3 — Saldoübertrag

    Dies ist der Saldoübertrag des auf Tier-3-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

    R0630/C0020

    Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 3 — Erhöhung

    Dies ist die Erhöhung des auf Tier-3-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.

    R0630/C0030

    Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 3 — Verringerung

    Dies ist die Verringerung des auf Tier-3-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.

    R0630/C0060

    Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 3 — Saldovortrag

    Dies ist der Saldovortrag des auf Tier-3-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im nächsten Berichtszeitraum.

    R0700/C0010

    Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — gesamt — Saldoübertrag

    Dies ist der Saldoübertrag des gesamten auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

    R0700/C0020

    Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — gesamt — Erhöhung

    Dies ist die Erhöhung des gesamten auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.

    R0700/C0030

    Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — gesamt — Verringerung

    Dies ist die Verringerung des gesamten auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.

    R0700/C0060

    Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — gesamt — Saldovortrag

    Dies ist der Saldovortrag des gesamten auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios in den nächsten Berichtszeitraum.

    Nachrangige Verbindlichkeiten — Bewegungen im Berichtszeitraum

    R0710/C0010

    Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — Saldoübertrag

    Dies ist der Saldoübertrag der nachrangigen Tier-1-Verbindlichkeiten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

    R0710/C0070

    Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — emittiert

    Dies ist der Betrag der emittierten nachrangigen Tier-1-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum.

    R0710/C0080

    Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — getilgt

    Dies ist der Betrag der getilgten nachrangigen Tier-1-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum.

    R0710/C0090

    Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — Bewegungen bei der Bewertung

    Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der nachrangigen Tier-1-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum wider.

    R0710/C0100

    Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — Regulierungsmaßnahme

    Dieser Betrag spiegelt die Veränderung bei den nachrangigen Tier-1-Verbindlichkeiten durch die Regulierungsmaßnahme wider.

    R0710/C0060

    Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — Saldovortrag

    Dies ist der Saldovortrag der nachrangigen Tier-1-Verbindlichkeiten in den nächsten Berichtszeitraum.

    R0720/C0010

    Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — Saldoübertrag

    Dies ist der Saldoübertrag der nachrangigen Tier-2-Verbindlichkeiten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

    R0720/C0070

    Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — emittiert

    Dies ist der Betrag der emittierten nachrangigen Tier-2-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum.

    R0720/C0080

    Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — getilgt

    Dies ist der Betrag der getilgten nachrangigen Tier-2-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum.

    R0720/C0090

    Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — Bewegungen bei der Bewertung

    Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der nachrangigen Tier-2-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum wider.

    R0720/C0100

    Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — Regulierungsmaßnahme

    Dieser Betrag spiegelt die Veränderung bei den nachrangigen Tier-2-Verbindlichkeiten durch die Regulierungsmaßnahme wider.

    R0720/C0060

    Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — Saldovortrag

    Dies ist der Saldovortrag der nachrangigen Tier-2-Verbindlichkeiten in den nächsten Berichtszeitraum.

    R0730/C0010

    Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 — Saldoübertrag

    Dies ist der Saldoübertrag der nachrangigen Tier-3-Verbindlichkeiten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

    R0730/C0070

    Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 — emittiert

    Dies ist der Betrag der emittierten nachrangigen Tier-3-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum.

    R0730/C0080

    Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 — getilgt

    Dies ist der Betrag der getilgten nachrangigen Tier-3-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum.

    R0730/C0090

    Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 — Bewegungen bei der Bewertung

    Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der nachrangigen Tier-3-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum wider.

    R0730/C0100

    Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 — Regulierungsmaßnahme

    Dieser Betrag spiegelt die Veränderung bei den nachrangigen Tier-3-Verbindlichkeiten durch die Regulierungsmaßnahme wider.

    R0730/C0060

    Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 — Saldovortrag

    Dies ist der Saldovortrag der nachrangigen Tier-3-Verbindlichkeiten in den nächsten Berichtszeitraum.

    R0800/C0010

    Nachrangige Verbindlichkeiten gesamt — Saldoübertrag

    Dies ist der Saldoübertrag der gesamten nachrangigen Verbindlichkeiten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

    R0800/C0070

    Nachrangige Verbindlichkeiten gesamt — emittiert

    Dies ist der Gesamtbetrag der emittierten nachrangigen Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum.

    R0800/C0080

    Nachrangige Verbindlichkeiten gesamt — getilgt

    Dies ist der Gesamtbetrag der getilgten nachrangigen Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum.

    R0800/C0090

    Nachrangige Verbindlichkeiten gesamt — Bewegungen bei der Bewertung

    Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der gesamten nachrangigen Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum wider.

    R0800/C0100

    Nachrangige Verbindlichkeiten gesamt — Regulierungsmaßnahme

    Dieser Betrag spiegelt die Veränderung bei den gesamten nachrangigen Verbindlichkeiten durch die Regulierungsmaßnahme wider.

    R0800/C0060

    Nachrangige Verbindlichkeiten gesamt — Saldovortrag

    Dies ist der Saldovortrag der gesamten nachrangigen Verbindlichkeiten in den nächsten Berichtszeitraum.

    Betrag in Höhe des Nettowerts der latenten Steueransprüche

    R0900/C0010

    Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche — Saldoübertrag

    Dies ist der Saldoübertrag des Betrags in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

    R0900/C0060

    Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche — Saldovortrag

    Dies ist der Saldovortrag des Betrags in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche in den nächsten Berichtszeitraum.

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Bewegungen im Berichtszeitraum

    R1000/C0010

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als nicht gebunden zu behandeln — Saldoübertrag

    Dies ist der Saldoübertrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als nicht gebundene Tier-1-Bestandteile aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum zu behandeln sind.

    R1000/C0070

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als nicht gebunden zu behandeln — emittiert

    Dies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als im Berichtszeitraum emittierte, nicht gebundene Tier-1-Bestandteile zu behandeln sind.

    R1000/C0080

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als nicht gebunden zu behandeln — getilgt

    Dies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als im Berichtszeitraum getilgte, nicht gebundene Tier-1-Bestandteile zu behandeln sind.

    R1000/C0090

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als nicht gebunden zu behandeln — Bewegungen bei der Bewertung

    Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile wider, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als nicht gebundene Tier-1-Bestandteile zu behandeln sind.

    R1000/C0060

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als nicht gebunden zu behandeln — Saldovortrag

    Dies ist der Saldovortrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als nicht gebundene Tier-1-Bestandteile im nächsten Berichtszeitraum zu behandeln sind.

    R1010/C0010

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als gebunden zu behandeln — Saldoübertrag

    Dies ist der Saldoübertrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als gebundene Tier-1-Bestandteile aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum zu behandeln sind.

    R1010/C0070

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als gebunden zu behandeln — emittiert

    Dies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als im Berichtszeitraum emittierte, gebundene Tier-1-Bestandteile zu behandeln sind.

    R1010/C0080

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als gebunden zu behandeln — getilgt

    Dies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als im Berichtszeitraum getilgte, gebundene Tier-1-Bestandteile zu behandeln sind.

    R1010/C0090

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als gebunden zu behandeln — Bewegungen bei der Bewertung

    Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile wider, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als gebundene Tier-1-Bestandteile zu behandeln sind.

    R1010/C0060

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als gebunden zu behandeln — Saldovortrag

    Dies ist der Saldovortrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als gebundene Tier-1-Bestandteile im nächsten Berichtszeitraum zu behandeln sind.

    R1020/C0010

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2 — Saldoübertrag

    Dies ist der Saldoübertrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als Tier 2 aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum zu behandeln sind.

    R1020/C0070

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2 — emittiert

    Dies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als emittierte Tier-2-Bestandteile im Berichtszeitraum zu behandeln sind.

    R1020/C0080

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2 — getilgt

    Dies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als getilgte Tier-2-Bestandteile im Berichtszeitraum zu behandeln sind.

    R1020/C0090

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2 — Bewegungen bei der Bewertung

    Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile wider, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als Tier 2 zu behandeln sind.

    R1020/C0060

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2 — Saldovortrag

    Dies ist der Saldovortrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als Tier 2 im nächsten Berichtszeitraum zu behandeln sind.

    R1030/C0010

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3 — Saldoübertrag

    Dies ist der Saldoübertrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als Tier 3 aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum zu behandeln sind.

    R1030/C0070

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3 — emittiert

    Dies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als emittierte Tier-3-Bestandteile im Berichtszeitraum zu behandeln sind.

    R1030/C0080

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3 — getilgt

    Dies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als getilgte Tier-3-Bestandteile im Berichtszeitraum zu behandeln sind.

    R1030/C0090

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3 — Bewegungen bei der Bewertung

    Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile wider, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als Tier 3 zu behandeln sind.

    R1030/C0060

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3 — Saldovortrag

    Dies ist der Saldovortrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als Tier 3 im nächsten Berichtszeitraum zu behandeln sind.

    R1100/C0010

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittelbestandteile genehmigt wurden — gesamt — Saldoübertrag

    Dies ist der Saldoübertrag der gesamten sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden.

    R1100/C0070

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittelbestandteile genehmigt wurden — gesamt — emittiert

    Dies ist der Betrag der gesamten sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt und im Berichtszeitraum emittiert wurden.

    R1100/C0080

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittelbestandteile genehmigt wurden — gesamt — getilgt

    Dies ist der Betrag der gesamten sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt und im Berichtszeitraum getilgt wurden.

    R1100/C0090

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittelbestandteile genehmigt wurden — gesamt — Bewegungen bei der Bewertung

    Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der gesamten sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile wider, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden.

    R1100/C0060

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittelbestandteile genehmigt wurden — gesamt — Saldovortrag

    Dies ist der Saldovortrag der gesamten sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden, in den nächsten Berichtszeitraum.

    Ergänzende Eigenmittel — Bewegungen im Berichtszeitraum

    R1110/C0010

    Ergänzende Eigenmittel — Tier 2 — Saldoübertrag

    Dies ist der Saldoübertrag der ergänzenden Tier-2-Eigenmittel aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

    R1110/C0110

    Ergänzende Eigenmittel — Tier 2 — neuer verfügbar gemachter Betrag

    Dies ist der neue Betrag der ergänzenden Tier-2-Eigenmittel, die im Berichtszeitraum verfügbar gemacht werden.

    R1110/C0120

    Ergänzende Eigenmittel — Tier 2 — Abzug vom verfügbaren Betrag

    Dies ist der Abzug vom verfügbaren Betrag der ergänzenden Tier-2-Eigenmittel im Berichtszeitraum.

    R1110/C0130

    Ergänzende Eigenmittel — Tier 2 — eingefordert zu Basiseigenmitteln

    Dies ist der Betrag der ergänzenden Tier-2-Eigenmittel, die zu einem Basiseigenmittelbestandteil im Berichtszeitraum eingefordert werden.

    R1110/C0060

    Ergänzende Eigenmittel — Tier 2 — Saldovortrag

    Dies ist der Saldovortrag der ergänzenden Tier-2-Eigenmittel in den nächsten Berichtszeitraum.

    R1120/C0010

    Ergänzende Eigenmittel — Tier 3 — Saldoübertrag

    Dies ist der Saldoübertrag der ergänzenden Tier-3-Eigenmittel aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

    R1120/C0110

    Ergänzende Eigenmittel — Tier 3 — neuer verfügbar gemachter Betrag

    Dies ist der neue Betrag der ergänzenden Tier-3-Eigenmittel, die im Berichtszeitraum verfügbar gemacht werden.

    R1120/C0120

    Ergänzende Eigenmittel — Tier 3 — Abzug vom verfügbaren Betrag

    Dies ist der Abzug vom verfügbaren Betrag der ergänzenden Tier-3-Eigenmittel im Berichtszeitraum.

    R1120/C0130

    Ergänzende Eigenmittel — Tier 3 — eingefordert zu Basiseigenmitteln

    Dies ist der Betrag der ergänzenden Tier-3-Eigenmittel, die zu einem Basiseigenmittelbestandteil im Berichtszeitraum eingefordert werden.

    R1120/C0060

    Ergänzende Eigenmittel — Tier 3 — Saldovortrag

    Dies ist der Saldovortrag der ergänzenden Tier-3-Eigenmittel im nächsten Berichtszeitraum.

    R1200/C0010

    Ergänzende Eigenmittel gesamt — Saldoübertrag

    Dies ist der Saldoübertrag der gesamten ergänzenden Eigenmittel aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

    R1200/C0110

    Ergänzende Eigenmittel gesamt — neuer verfügbar gemachter Betrag

    Dies ist der neue Betrag der ergänzenden Tier-2-Eigenmittel, die im Berichtszeitraum verfügbar gemacht werden.

    R1200/C0120

    Ergänzende Eigenmittel gesamt — Abzug vom verfügbaren Betrag

    Dies ist der Abzug vom verfügbaren Betrag der gesamten ergänzenden Eigenmittel im Berichtszeitraum.

    R1200/C0130

    Ergänzende Eigenmittel gesamt — eingefordert zu Basiseigenmitteln

    Dies ist der Betrag der gesamten ergänzenden Eigenmittel, die zu einem Basiseigenmittelbestandteil im Berichtszeitraum eingefordert werden.

    R1200/C0060

    Ergänzende Eigenmittel gesamt — Saldovortrag

    Dies ist der Saldovortrag der gesamten ergänzenden Eigenmittel im nächsten Berichtszeitraum.

    S.23.04 — Liste der Eigenmittelbestandteile

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    C0010

    Beschreibung der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit

    Hier werden die nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit für ein einzelnes Unternehmen aufgeführt.

    C0020

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Betrag (in der Berichtswährung)

    Dies ist der Betrag der einzelnen nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit.

    C0030

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier

    Hier wird die Klasse (Tier) der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit angegeben.

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Tier 1

    2 — Tier 1 — nicht gebunden

    3 — Tier 1 — gebunden

    4 — Tier 2

    5 — Tier 3

    C0040

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Währungscode

    Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an. Dies ist die ursprüngliche Währung.

    C0070

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unter Übergangsbestimmungen fallend?

    Hier ist anzugeben, ob die nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit unter die Übergangsbestimmungen fallen.

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Unter Übergangsbestimmungen fallend

    2 — Nicht unter Übergangsbestimmungen fallend

    C0080

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Gegenpartei (im Falle einer bestimmten)

    Hier wird die Gegenpartei der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit angegeben.

    C0090

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Emissionsdatum

    Dies ist das Emissionsdatum der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.

    C0100

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Fälligkeitstermin

    Dies ist der Fälligkeitstermin der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.

    C0110

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — erster Kündigungstermin

    Dies ist der erste Kündigungstermin der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.

    C0120

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — weitere Kündigungstermine

    Dies sind die weiteren Kündigungstermine der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit.

    C0130

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Rückzahlungsanreize

    Dies sind die Rückzahlungsanreize der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit.

    C0140

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Kündigungsfrist

    Dies ist die Kündigungsfrist der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.

    C0160

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Rückkauf im Lauf des Jahres

    Erläuterung im Falle eines Rückkaufs im Lauf des Jahres.

    C0190

    Beschreibung der Vorzugsaktien

    Hier sind die einzelnen Vorzugsaktien aufzulisten.

    C0200

    Vorzugsaktien — Betrag

    Dies ist der Betrag der Vorzugsaktien.

    C0210

    Vorzugsaktien — Unter Übergangsbestimmungen fallend?

    Hier ist anzugeben, ob die Vorzugsaktien unter die Übergangsbestimmungen fallen.

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Unter Übergangsbestimmungen fallend

    2 — Nicht unter Übergangsbestimmungen fallend

    C0220

    Vorzugsaktien — Gegenpartei (im Falle einer bestimmten)

    Hier ist der Inhaber der Vorzugsaktien aufzuführen, sofern diese auf einen Inhaber beschränkt sind. Bei breit emittierten Aktien sind keine Daten erforderlich.

    C0230

    Vorzugsaktien — Emissionsdatum

    Dies ist das Emissionsdatum der Vorzugsaktien. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.

    C0240

    Vorzugsaktien — erster Kündigungstermin

    Dies ist der erste Kündigungstermin der Vorzugsaktien. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.

    C0250

    Vorzugsaktien — weitere Kündigungstermine

    Dies sind die weiteren Kündigungstermine der Vorzugsaktien.

    C0260

    Vorzugsaktien –Rückzahlungsanreize

    Dies sind die Rückzahlungsanreize der Vorzugsaktien.

    C0270

    Beschreibung der nachrangigen Verbindlichkeiten

    Hier sind die einzelnen nachrangigen Verbindlichkeiten für ein einzelnes Unternehmen aufzuführen.

    C0280

    Nachrangige Verbindlichkeiten — Betrag

    Dies ist der Betrag der einzelnen nachrangigen Verbindlichkeiten.

    C0290

    Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier

    Hier wird die Klasse (Tier) der nachrangigen Verbindlichkeiten angegeben.

    C0300

    Nachrangige Verbindlichkeiten — Währungscode

    Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an.

    C0320

    Nachrangige Verbindlichkeiten — Kreditgeber (im Falle eines bestimmten)

    Hier wird der Kreditgeber der nachrangigen Verbindlichkeiten angegeben (im Falle eines bestimmten). Liegt kein bestimmter Kreditgeber vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

    C0330

    Nachrangige Verbindlichkeiten — Unter Übergangsbestimmungen fallend?

    Hier ist anzugeben, ob die nachrangigen Verbindlichkeiten unter die Übergangsbestimmungen fallen.

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Unter Übergangsbestimmungen fallend

    2 — Nicht unter Übergangsbestimmungen fallend

    C0350

    Nachrangige Verbindlichkeiten — Emissionsdatum

    Dies ist das Emissionsdatum der nachrangigen Verbindlichkeiten. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.

    C0360

    Nachrangige Verbindlichkeiten — Fälligkeitstermin

    Dies ist der Fälligkeitstermin der nachrangigen Verbindlichkeiten. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.

    C0370

    Nachrangige Verbindlichkeiten — erster Kündigungstermin

    ►M3  Dies ist der erste künftige Kündigungstermin der nachrangigen Verbindlichkeiten. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben. ◄

    C0380

    Nachrangige Verbindlichkeiten — weitere Kündigungstermine

    Dies sind die weiteren Kündigungstermine der nachrangigen Verbindlichkeiten.

    C0390

    Nachrangige Verbindlichkeiten –Rückzahlungsanreize

    Dies sind Einzelheiten zu den Rückzahlungsanreizen der nachrangigen Verbindlichkeiten.

    C0400

    Nachrangige Verbindlichkeiten — Kündigungsfrist

    Dies ist die Kündigungsfrist der nachrangigen Verbindlichkeiten. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.

    C0450

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden

    Dies sind die sonstigen Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde für ein einzelnes Unternehmen genehmigt wurden.

    C0460

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Betrag

    Dies ist der Betrag der sonstigen Kapitalbestandteile, die von der Überwachungsbehörde genehmigt wurden.

    C0470

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Währungscode

    Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an.

    C0480

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1

    Dies ist der Betrag der sonstigen Kapitalbestandteile, die von der Überwachungsbehörde genehmigt wurden und die Kriterien für Tier 1 erfüllen.

    C0490

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2

    Dies ist der Betrag der sonstigen Kapitalbestandteile, die von der Überwachungsbehörde genehmigt wurden und die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

    C0500

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3

    Dies ist der Betrag der sonstigen Kapitalbestandteile, die von der Überwachungsbehörde genehmigt wurden und die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

    C0510

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Datum der Genehmigung

    Dies ist das Datum der Genehmigung der sonstigen Kapitalbestandteile, die von der Überwachungsbehörde genehmigt wurden. Es ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.

    C0570

    Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen — Beschreibung

    Diese Zelle enthält eine Beschreibung der im Jahresabschluss ausgewiesenen Eigenmittelbestandteile, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen.

    C0580

    Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen — Gesamtbetrag

    Dies ist der Gesamtbetrag der im Jahresabschluss ausgewiesenen Eigenmittelbestandteile, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen.

    C0590

    Ergänzende Eigenmittel — Beschreibung

    Dies sind Einzelheiten zu jedem ergänzenden Eigenmittelbestandteil für ein einzelnes Unternehmen.

    C0600

    Ergänzende Eigenmittel — Betrag

    Dies ist der Betrag für jeden ergänzenden Eigenmittelbestandteil.

    C0610

    Ergänzende Eigenmittel — Gegenpartei

    Dies ist die Gegenpartei für jeden ergänzenden Eigenmittelbestandteil.

    C0620

    Ergänzende Eigenmittel — Emissionsdatum

    Dies ist das Emissionsdatum für jeden ergänzenden Eigenmittelbestandteil. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.

    C0630

    Ergänzende Eigenmittel — Datum der Genehmigung

    Dies ist das Datum der Genehmigung für jeden ergänzenden Eigenmittelbestandteil. Es ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.

    Anpassung für Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios

    C0660/R0020

    Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio — Nummer

    Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

    C0670/R0020

    Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio — fiktive SCR

    Dies ist die fiktive SCR für jeden Sonderverband/jedes Matching-Adjustment-Portfolio.

    C0680/R0020

    Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio — fiktive SCR (negative Ergebnisse sind auf null zu setzen)

    Dies ist die fiktive Solvenzkapitalanforderung. Bei einem negativen Wert ist eine Null anzugeben.

    C0690/R0020

    Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

    Dies ist der Betrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten bei jedem Sonderverband/ Matching-Adjustment-Portfolio. Dieser Wert spiegelt etwaige Abzüge künftiger den Anteilseignern zurechenbarer Übertragungen wider.

    C0700/R0020

    Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio — Anteilseignern zurechenbare künftige Übertragungen

    Wert künftiger den Anteilseignern zurechenbarer Übertragungen der einzelnen Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios nach Artikel 80 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

    C0710/R0010

    Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios — Anpassung für gebundene Eigenmittelbestandteile in Matching-Adjustment-Portfolios und Sonderverbänden.

    Dies ist der gesamte Abzug für Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios.

    C0710/R0020

    Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios — Anpassung für gebundene Eigenmittelbestandteile in Matching-Adjustment-Portfolios und Sonderverbänden.

    ►M3  Dies ist der Abzug für jeden Sonderverband/jedes Matching-Adjustment-Portfolio gemäß Artikel 81 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. ◄

    S.24.01 — Gehaltene Beteiligungen

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    Tabelle 1 — Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die jeweils 10 % der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv und vi genannten Eigenmittelbestandteile überschreiten, ohne konsolidierte strategische Beteiligungen für den Abzug nach Artikel 68 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35

    C0010

    Name des verbundenen Unternehmens

    Hier ist der Name des verbundenen Unternehmens einzutragen, an dem die Beteiligung gehalten wird. Anzugeben sind Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten, die jeweils 10 % der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv und vi der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Eigenmittelbestandteile überschreiten. Strategische Beteiligungen sind nicht einzubeziehen.

    C0020

    ID-Code des Vermögenswerts

    ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:

    — ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

    — Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

    — Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind. Dieser Code muss einmalig sein und im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

    Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR“.

    C0030

    Art des ID-Codes des Vermögenswerts

    Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — ISO 6166 ISIN

    2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

    3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

    4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

    5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

    6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

    7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

    8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

    9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

    99 — Vom Unternehmen vergebener Code

    ►M1

     

    Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts“ die Option 99 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code + Währungscode zusammensetzt: „99/1“.

     ◄

    C0040

    Gesamt

    Dies ist der Gesamtwert der in allen Klassen (Tiers) gehaltenen Beteiligung an den einzelnen Finanz- und Kreditinstituten, die jeweils 10 % der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv und vi der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Eigenmittelbestandteile überschreit. Strategische Beteiligungen sind nicht einzubeziehen.

    C0050

    Hartes Kernkapital (Tier 1)

    Dies ist der volle Wert der in Form von Bestandteilen des harten Kernkapitals (Tier 1) bestehenden Beteiligung an den einzelnen Finanz- und Kreditinstituten, die jeweils 10 % der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv und vi der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Eigenmittelbestandteile überschreitet. Strategische Beteiligungen sind nicht einzubeziehen. Der Ausdruck „hartes Kernkapital (Tier 1)“ wird im Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften verwendet.

    C0060

    Zusätzliches Kernkapital (Additional Tier 1)

    Dies ist der volle Wert der in Form von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Additional Tier 1) bestehenden Beteiligung an den einzelnen Finanz- und Kreditinstituten, die jeweils 10 % der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv und vi der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Eigenmittelbestandteile überschreitet. Strategische Beteiligungen sind nicht einzubeziehen. Der Ausdruck „zusätzliches Kernkapital (Additional Tier 1)“ wird im Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften verwendet.

    C0070

    Tier 2

    Dies ist der volle Wert der in Form von Instrumenten des Ergänzungskapitals (Tier 2) bestehenden Beteiligung an den einzelnen Finanz- und Kreditinstituten, die jeweils 10 % der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv und vi der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Eigenmittelbestandteile überschreitet. Strategische Beteiligungen sind nicht einzubeziehen. Der Ausdruck „Ergänzungskapital (Tier 2)“ wird im Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften verwendet.

    Tabelle 2 — Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die aggregiert 10 % der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv und vi genannten Eigenmittelbestandteile überschreiten, ohne konsolidierte strategische Beteiligungen für den Abzug nach Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35

    C0080

    Name des verbundenen Unternehmens

    Hier ist der Name des verbundenen Unternehmens einzutragen, an dem die Beteiligung gehalten wird.

    Anzugeben sind Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten, die aggregiert 10 % der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv und vi der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Eigenmittelbestandteile überschreiten; konsolidierte strategische Beteiligungen sind nicht einzubeziehen.

    C0090

    ID-Code des Vermögenswerts

    ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:

    — ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

    — Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

    — Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind. Dieser Code muss einmalig sein und im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

    Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR“.

    C0100

    Art des ID-Codes des Vermögenswerts

    Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — ISO 6166 ISIN

    2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

    3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

    4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

    5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

    6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

    7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

    8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

    9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

    99 — Vom Unternehmen vergebener Code

    ►M1

     

    Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts“ die Option 99 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code + Währungscode zusammensetzt: „99/1“.

     ◄

    C0110

    Gesamt

    Dies ist der Gesamtwert der am verbundenen Unternehmen gehaltenen Beteiligung (nicht der in Abzug zu bringende Wert).

    Anzugeben sind Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten, die aggregiert 10 % der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv und vi der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Eigenmittelbestandteile überschreiten; konsolidierte strategische Beteiligungen sind nicht einzubeziehen.

    C0120

    Hartes Kernkapital (Tier 1)

    Dies ist der Gesamtwert der in Form von Bestandteilen des harten Kernkapitals (Tier 1) gehaltenen Beteiligung (nicht nur der in Abzug zu bringende Wert).

    Der Ausdruck „hartes Kernkapital (Tier 1)“ wird im Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften verwendet.

    Anzugeben sind Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten, die aggregiert 10 % der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv und vi der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Eigenmittelbestandteile überschreiten; konsolidierte strategische Beteiligungen sind nicht einzubeziehen.

    C0130

    Zusätzliches Kernkapital (Additional Tier 1)

    Dies ist der Gesamtwert der in Form von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Additional Tier 1) gehaltenen Beteiligung (nicht nur der in Abzug zu bringende Wert).

    Der Ausdruck „zusätzliches Kernkapital (Additional Tier 1)“ wird im Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften verwendet.

    Anzugeben sind Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten, die aggregiert 10 % der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv und vi der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Eigenmittelbestandteile überschreiten; konsolidierte strategische Beteiligungen sind nicht einzubeziehen.

    C0140

    Tier 2

    Dies ist der Wert der in Form von Instrumenten des Ergänzungskapitals (Tier 2) gehaltenen Beteiligung.

    Der Ausdruck „Ergänzungskapital (Tier 2)“ wird im Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften verwendet (und bezeichnet nicht nur den in Abzug zu bringenden Teil).

    Anzugeben sind Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten, die aggregiert 10 % der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv und vi der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Eigenmittelbestandteile überschreiten; konsolidierte strategische Beteiligungen sind nicht einzubeziehen.

    Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt (für die ein Abzug von den Eigenmitteln vorgenommen wird)

    C0150

    Gesamtbeteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten — gesamt

    Dies ist der Gesamtwert der Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten (für die ein Abzug von den Eigenmitteln vorgenommen wird).

    C0160

    Gesamtbeteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten — hartes Kernkapital (Tier 1)

    Dies ist der Gesamtwert der in Form von Bestandteilen des harten Kernkapitals (Tier 1) gehaltenen Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten (für die ein Abzug von den Eigenmitteln vorgenommen wird).

    C0170

    Gesamtbeteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten — zusätzliches Kernkapital (Additional Tier 1)

    Dies ist der Gesamtwert der in Form von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Additional Tier 1) gehaltenen Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten (für die ein Abzug von den Eigenmitteln vorgenommen wird).

    C0180

    Gesamtbeteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten — Tier 2

    Dies ist der Gesamtwert der in Form von Instrumenten des Ergänzungskapitals (Tier 2) gehaltenen Beteiligungen an Finanz- oder Kreditinstituten (für die ein Abzug von den Eigenmitteln vorgenommen wird).

    Abzüge von den Eigenmitteln

    R0010/C0190

    Abzug nach Artikel 68 Absatz 1 — gesamt

    Diese ist der Gesamtbetrag des Abzugs nach Artikel 68 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

    R0010/C0200

    Abzug nach Artikel 68 Absatz 1 — Tier 1 (nicht gebunden)

    Dies ist der Betrag des Abzugs nach Artikel 68 Absatz 1, um den die nicht gebundenen Tier-1-Basismittelbestandteile gemäß Artikel 68 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verringert werden.

    R0010/C0210

    Abzug nach Artikel 68 Absatz 1 — Tier 1 (gebunden)

    Dies ist der Wert des Abzugs nach Artikel 68 Absatz 1, um den die gebundenen Tier-1-Basismittelbestandteile gemäß Artikel 68 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verringert werden.

    R0010/C0220

    Abzug nach Artikel 68 Absatz 1 — Tier 2

    Dies ist der Wert des Abzugs nach Artikel 68 Absatz 1, um den die gebundenen Tier-2-Basismittelbestandteile gemäß Artikel 68 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verringert werden.

    R0020/C0190

    Abzug nach Artikel 68 Absatz 2 — gesamt

    Diese ist der Gesamtwert des Abzugs nach Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

    R0020/C0200

    Abzug nach Artikel 68 Absatz 2 — Tier 1 (nicht gebunden)

    Dies ist der Wert des Abzugs nach Artikel 68 Absatz 2, um den die nicht gebundenen Tier-1-Basismittelbestandteile gemäß Artikel 68 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verringert werden.

    R0020/C0210

    Abzug nach Artikel 68 Absatz 2 — Tier 1 (gebunden)

    Dies ist der Wert des Abzugs nach Artikel 68 Absatz 2, um den die gebundenen Tier-1-Basismittelbestandteile gemäß Artikel 68 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verringert werden.

    R0020/C0220

    Abzug nach Artikel 68 Absatz 2 — Tier 2

    Dies ist der Wert des Abzugs nach Artikel 68 Absatz 2, um den die gebundenen Tier-2-Basismittelbestandteile gemäß Artikel 68 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verringert werden.

    R0030/C0190

    Gesamtabzüge

    Gesamtwert aller Abzüge aufgrund von Beteiligungen, die nach Artikel 68 Absatz 1 und Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 geltend gemacht wurden.

    R0030/C0200

    Gesamtabzüge — Tier 1 (nicht gebunden)

    Gesamtwert aller Abzüge aufgrund von Beteiligungen, die nach Artikel 68 Absatz 1 und Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für Tier-1-Eigenmittelbestandteile geltend gemacht wurden.

    R0030/C0210

    Gesamtabzüge — Tier 1 (gebunden)

    Gesamtwert aller Abzüge aufgrund von Beteiligungen, die nach Artikel 68 Absatz 1 und Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für gebundene Tier-1-Eigenmittelbestandteile geltend gemacht wurden.

    R0030/C0220

    Gesamtabzüge — Tier 2

    Gesamtwert aller Abzüge aufgrund von Beteiligungen, die nach Artikel 68 Absatz 1 und Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für Tier-2-Eigenmittelbestandteile geltend gemacht wurden.

    Tabelle 3 — Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die nach Artikel 171 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission als strategisch einzustufen sind und die auf der Grundlage von Methode 1 in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen werden (kein Abzug von den Eigenmitteln nach Artikel 68 Absatz 3)

    C0230

    Name des verbundenen Unternehmens

    Hier ist der Name des verbundenen Unternehmens einzutragen, an dem die Beteiligung gehalten wird. Aufzuführen sind Beteiligungen an Finanz- oder Kreditinstituten, die nach Artikel 171 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission als strategisch einzustufen sind und die auf der Grundlage von Methode 1 in die Berechnung der Gruppensolvabilität einbezogen werden.

    C0240

    ID-Code des Vermögenswerts

    ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:

    — ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

    — Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

    — Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind. Dieser Code muss einmalig sein und im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

    Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR“.

    C0250

    Art des ID-Codes des Vermögenswerts

    Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — ISO 6166 ISIN

    2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

    3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

    4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

    5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

    6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

    7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

    8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

    9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

    99 — Vom Unternehmen vergebener Code

    ►M1

     

    Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts“ die Option 99 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code + Währungscode zusammensetzt: „99/1“.

     ◄

    C0260

    Gesamt

    Aufzuführen ist der Gesamtwert der in allen Klassen gehaltenen Beteiligungen an einzelnen Finanz- oder Kreditinstituten, die nach Artikel 171 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission als strategisch einzustufen sind und die auf der Grundlage von Methode 1 in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen werden.

    C0270

    Typ-1-Aktien

    Aufzuführen ist der Wert der in Form von Typ-1-Aktien gehaltenen Beteiligung an den einzelnen Finanz- oder Kreditinstituten, die nach Artikel 171 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission als strategisch einzustufen ist und die auf der Grundlage von Methode 1 in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen wird.

    Der Begriff Typ-1-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet.

    C0280

    Typ-2-Aktien

    Aufzuführen ist der Wert der in Form von Typ-2-Aktien gehaltenen Beteiligung an den einzelnen Finanz- oder Kreditinstituten, die nach Artikel 171 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission als strategisch einzustufen ist und die auf der Grundlage von Methode 1 in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen wird.

    Der Begriff Typ-2-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet.

    C0290

    Nachrangige Verbindlichkeiten

    Aufzuführen ist der Wert der nachrangigen Verbindlichkeiten der Beteiligung an den einzelnen Finanz- oder Kreditinstituten, die nach Artikel 171 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission als strategisch einzustufen ist und die auf der Grundlage von Methode 1 in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen wird.

    Tabelle 4 — Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die strategischer Natur sind (nach Artikel 171 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission) und die nicht auf der Grundlage von Methode 1 in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen und nicht nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 in Abzug gebracht werden (Sie müssen den übrigen, nicht abgezogenen Teil nach dem anteiligen Abzug gemäß Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 enthalten.)

    C0300

    Name des verbundenen Unternehmens

    Name des verbundenen Unternehmens, bei dem es sich um ein Finanz- oder Kreditinstitut handelt, an dem die Beteiligung gehalten wird. Bei den Beteiligungen an diesen verbundenen Unternehmen handelt es sich um strategische Beteiligungen (im Sinne von Artikel 171 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35), die nicht auf der Grundlage von Methode 1 in die Berechnung der Gruppensolvabilität einbezogen und nicht nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 in Abzug gebracht werden.

    C0310

    ID-Code des Vermögenswerts

    ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:

    — ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

    — Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

    — Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind. Dieser Code muss einmalig sein und im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

    Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR“.

    C0320

    Art des ID-Codes des Vermögenswerts

    Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — ISO 6166 ISIN

    2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

    3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

    4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

    5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

    6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

    7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

    8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

    9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

    99 — Vom Unternehmen vergebener Code

    ►M1

     

    Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts“ die Option 99 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code + Währungscode zusammensetzt: „99/1“.

     ◄

    C0330

    Gesamt

    Dies ist der Gesamtwert der in allen Klassen gehaltenen Beteiligungen an einzelnen verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die strategischer Natur sind und die nicht auf der Grundlage von Methode 1 in die Berechnung der Gruppensolvabilität einbezogen und nicht nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden, d. h. die Summe aus:

    1)  dem Wert der strategischen Beteiligungen an Finanz- oder Kreditinstituten, die nicht nach Artikel 68 Absätzen 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden, da ihre Summe weniger als 10 % der Eigenmittelbestandteile ausmacht.

    2)  dem Wert der strategischen Beteiligungen, der nach deren Abzug gemäß Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verbleibt.

    C0340

    Typ-1-Aktien

    Dies ist der Wert der in Form von Typ-1-Aktien gehaltenen Beteiligung an den einzelnen verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die strategischer Natur sind und die nicht auf der Grundlage von Methode 1 in die Berechnung der Gruppensolvabilität einbezogen und nicht nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden, d. h. die Summe aus:

    1)  dem Wert der strategischen Beteiligungen an Finanz- oder Kreditinstituten, die nicht nach Artikel 68 Absätzen 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden, da ihre Summe weniger als 10 % der Eigenmittelbestandteile ausmacht.

    2)  dem Wert der strategischen Beteiligungen, der nach deren Abzug gemäß Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verbleibt.

    Der Begriff Typ-1-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet.

    C0350

    Typ-2-Aktien

    Dies ist der Wert der in Form von Typ-2-Aktien gehaltenen Beteiligung an den einzelnen verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die strategischer Natur sind und die nicht auf der Grundlage von Methode 1 in die Berechnung der Gruppensolvabilität einbezogen und nicht nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden, d. h. die Summe aus:

    1)  dem Wert der strategischen Beteiligungen an Finanz- oder Kreditinstituten, die nicht nach Artikel 68 Absätzen 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden, da ihre Summe weniger als 10 % der Eigenmittelbestandteile ausmacht.

    2)  dem Wert der strategischen Beteiligungen, der nach deren Abzug gemäß Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verbleibt.

    Der Begriff Typ-2-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet.

    C0360

    Nachrangige Verbindlichkeiten

    Dies ist der Wert der nachrangigen Verbindlichkeiten der Beteiligungen an den einzelnen verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die strategischer Natur sind und die nicht auf der Grundlage von Methode 1 in die Berechnung der Gruppensolvabilität einbezogen und nicht nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden, d. h. die Summe aus:

    1)  dem Wert der strategischen Beteiligungen an Finanz- oder Kreditinstituten, die nicht nach Artikel 68 Absätzen 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden, da ihre Summe weniger als 10 % der Eigenmittelbestandteile ausmacht.

    2)  dem Wert der strategischen Beteiligungen, der nach deren Abzug gemäß Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verbleibt.

    Tabelle 5 — Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die nicht strategischer Natur sind und die nicht nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden

    (Sie müssen den übrigen Teil nach dem anteiligen Abzug gemäß Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 enthalten.)

    C0370

    Name des verbundenen Unternehmens

    Name des verbundenen Unternehmens, bei dem es sich um ein Finanz- oder Kreditinstitut handelt, an dem die Beteiligung gehalten wird. Anzugeben sind Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, die nicht strategischer Natur sind und die nicht nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden.

    C0380

    ID-Code des Vermögenswerts

    ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:

    — ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

    — Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

    — Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind. Dieser Code muss einmalig sein und im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

    Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR“.

    C0390

    Art des ID-Codes des Vermögenswerts

    Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — ISO 6166 ISIN

    2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

    3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

    4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

    5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

    6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

    7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

    8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

    9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

    99 — Vom Unternehmen vergebener Code

    ►M1

     

    Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts“ die Option 99 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code + Währungscode zusammensetzt: „99/1“.

     ◄

    C0400

    Gesamt

    Dies ist der Gesamtwert der in allen Klassen gehaltenen Beteiligungen an einzelnen verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die nicht strategischer Natur sind und die nicht nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden, d. h. die Summe aus:

    1)  dem Wert der nicht strategischen Beteiligungen an Finanz- oder Kreditinstituten, die nicht nach Artikel 68 Absätzen 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden, da ihre Summe weniger als 10 % der Eigenmittelbestandteile ausmacht.

    2)  dem Wert der übrigen nicht strategischen Beteiligungen, der nach deren Abzug gemäß Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verbleibt.

    C0410

    Typ-1-Aktien

    Dies ist der Wert der in Form von Typ-1-Aktien gehaltenen Beteiligungen an einzelnen verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die nicht strategischer Natur sind und nicht nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden, d. h. die Summe aus:

    1)  dem Wert der nicht strategischen Beteiligungen an Finanz- oder Kreditinstituten, die nicht nach Artikel 68 Absätzen 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden, da ihre Summe weniger als 10 % der Eigenmittelbestandteile ausmacht.

    2)  dem Wert der übrigen nicht strategischen Beteiligungen, der nach deren Abzug gemäß Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verbleibt.

    Der Begriff Typ-1-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet.

    C0420

    Typ-2-Aktien

    Dies ist der Wert der in Form von Typ-2-Aktien gehaltenen jeweiligen Beteiligung an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die nicht strategischer Natur sind und nicht nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden, d. h. die Summe aus:

    1)  dem Wert der nicht strategischen Beteiligungen an Finanz- oder Kreditinstituten, die nicht nach Artikel 68 Absätzen 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden, da ihre Summe weniger als 10 % der Eigenmittelbestandteile ausmacht.

    2)  dem Wert der übrigen nicht strategischen Beteiligungen, der nach deren Abzug gemäß Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verbleibt.

    Der Begriff Typ-2-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet.

    C0430

    Nachrangige Verbindlichkeiten

    Dies ist der Wert der nachrangigen Verbindlichkeiten der Beteiligungen an den einzelnen verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die nicht strategischer Natur sind und nicht nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden, d. h. die Summe aus:

    1)  dem Wert der nicht strategischen Beteiligungen an Finanz- oder Kreditinstituten, die nicht nach Artikel 68 Absätzen 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden, da ihre Summe weniger als 10 % der Eigenmittelbestandteile ausmacht.

    2)  dem Wert der übrigen nicht strategischen Beteiligungen, der nach deren Abzug gemäß Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verbleibt.

    Tabelle 6 — Sonstige strategische Beteiligungen an Unternehmen, die keine Finanz- oder Kreditinstitute sind

    C0440

    Name des verbundenen Unternehmens

    Hier ist der Name des verbundenen Unternehmens einzutragen, an dem die Beteiligung gehalten wird.

    Anzugeben sind ihrer Natur nach strategische Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt.

    C0450

    ID-Code des Vermögenswerts

    ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:

    — ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

    — Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

    — Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind. Dieser Code muss einmalig sein und im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

    Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR“.

    C0460

    Art des ID-Codes des Vermögenswerts

    Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — ISO 6166 ISIN

    2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

    3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

    4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

    5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

    6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

    7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

    8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

    9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

    99 — Vom Unternehmen vergebener Code

    ►M1

     

    Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts“ die Option 99 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code + Währungscode zusammensetzt: „99/1“.

     ◄

    C0470

    Gesamt

    Dies ist der Gesamtwert der in allen Klassen gehaltenen jeweiligen Beteiligung an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt und die strategischer Natur sind.

    C0480

    Typ-1-Aktien

    Dies ist der Gesamtwert der in allen Klassen gehaltenen Beteiligungen an den einzelnen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt und die strategischer Natur sind.

    Der Begriff Typ-1-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet.

    C0490

    Typ-2-Aktien

    Dies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-2-Aktien gehaltenen Beteiligungen an den einzelnen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt und die strategischer Natur sind.

    Der Begriff Typ-2-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet.

    C0500

    Nachrangige Verbindlichkeiten

    Dies ist der Wert der nachrangigen Verbindlichkeiten der Beteiligungen an den einzelnen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt und die strategischer Natur sind.

    Tabelle 6 — Sonstige nicht strategische Beteiligungen an Unternehmen, die keine Finanz- oder Kreditinstitute sind

    C0510

    Name des verbundenen Unternehmens

    Hier ist der Name des verbundenen Unternehmens einzutragen, an dem die Beteiligung gehalten wird.

    Anzugeben sind ihrer Natur nach nicht strategische Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt.

    C0520

    ID-Code des Vermögenswerts

    ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:

    — ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

    — Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

    — Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind. Dieser Code muss einmalig sein und im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

    Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR“.

    C0530

    Art des ID-Codes des Vermögenswerts

    Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — ISO 6166 ISIN

    2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

    3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

    4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

    5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

    6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

    7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

    8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

    9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

    99 — Vom Unternehmen vergebener Code

    ►M1

     

    Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts“ die Option 99 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code + Währungscode zusammensetzt: „99/1“.

     ◄

    C0540

    Gesamt

    Dies ist der Gesamtwert der in allen Klassen gehaltenen Beteiligungen an den einzelnen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt und die nicht strategischer Natur sind.

    C0550

    Typ-1-Aktien

    Dies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-1-Aktien gehaltenen Beteiligungen an den einzelnen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt und die nicht strategischer Natur sind.

    Der Begriff Typ-1-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet.

    C0560

    Typ-2-Aktien

    Dies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-2-Aktien gehaltenen Beteiligungen an den einzelnen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt und die nicht strategischer Natur sind.

    Der Begriff Typ-2-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet.

    C0570

    Nachrangige Verbindlichkeiten

    Dies ist der Wert der nachrangigen Verbindlichkeiten der Beteiligungen an den einzelnen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt und die nicht strategischer Natur sind.

    Gesamtbetrag für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

    R0040/C0580

    Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt — gesamt

    Dies ist der Gesamtwert der Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt.

    R0040/C0590

    Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt — Typ-1-Aktien

    Dies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-1-Aktien gehaltenen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt.

    Der Begriff Typ-1-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet.

    R0040/C0600

    Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt — Typ-2-Aktien

    Dies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-2-Aktien gehaltenen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt.

    Der Begriff Typ-2-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet.

    R0040/C0610

    Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt — nachrangige Verbindlichkeiten

    Dies ist der Gesamtwert der nachrangigen Verbindlichkeiten der Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- und Kreditinstitute handelt.

    R0050/C0580

    Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, davon strategische (nach Methode 1 oder unter 10 % nicht nach Methode 1) — gesamt

    Dies ist der Gesamtwert der strategischen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die nach Methode 1 oder, falls sie weniger als 10 % ausmachen, nicht nach Methode 1 einbezogen werden.

    R0050/C0590

    Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, davon strategische (nach Methode 1 oder unter 10 % nicht nach Methode 1) — Typ-1-Aktien

    Dies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-1-Aktien gehaltenen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die nach Methode 1 oder, falls sie weniger als 10 % ausmachen, nicht nach Methode 1 einbezogen werden.

    Der Begriff Typ-1-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet.

    R0050/C0600

    Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, davon strategische (nach Methode 1 oder unter 10 % nicht nach Methode 1) — Typ-2-Aktien

    Dies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-2-Aktien gehaltenen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die nach Methode 1 oder, falls sie weniger als 10 % ausmachen, nicht nach Methode 1 einbezogen werden.

    Der Begriff Typ-2-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet.

    R0050/C0610

    Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, davon strategische (nach Methode 1 oder unter 10 % nicht nach Methode 1) — nachrangige Verbindlichkeiten

    Dies ist der Gesamtwert der nachrangigen Verbindlichkeiten strategischer Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die nach Methode 1 oder, falls sie weniger als 10 % ausmachen, nicht nach Methode 1 einbezogen werden.

    R0060/C0580

    Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, davon nicht strategische (unter 10 %) — gesamt

    Dies ist der Gesamtwert der nicht strategischen Beteiligungen (unter 10 %) an Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt.

    R0060/C0590

    Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, davon nicht strategische (unter 10 %) — Typ-1-Aktien

    Dies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-1-Aktien gehaltenen nicht strategischen Beteiligungen (unter 10 % — C0500) an Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt.

    Der Begriff Typ-1-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet.

    R0060/C0600

    Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, davon nicht strategische (unter 10 %) — Typ-2-Aktien

    Dies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-2-Aktien gehaltenen nicht strategischen Beteiligungen (unter 10 %) an Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt.

    Der Begriff Typ-2-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet.

    R0060/C0610

    Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, davon nicht strategische (unter 10 %) — nachrangige Verbindlichkeiten

    Dies ist der Gesamtwert der nachrangigen Verbindlichkeiten der nicht strategischen Beteiligungen (unter 10 %) an Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt.

    R0070/C0580

    Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, die keine Finanz- oder Kreditinstitute sind — gesamt

    Dies ist der Gesamtwert der Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt. Hier ist die Summe von C0470 und C0540 einzutragen.

    R0070/C0590

    Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt — Typ-1-Aktien

    Dies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-1-Aktien gehaltenen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt.

    Der Begriff Typ-1-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet. Hier ist die Summe von C0480 und C0550 einzutragen.

    R0070/C0600

    Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt — Typ-2-Aktien

    Dies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-2-Aktien gehaltenen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt.

    Der Begriff Typ-2-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet. Hier ist die Summe von C0490 und C0560 einzutragen.

    R0070/C0610

    Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt — nachrangige Verbindlichkeiten

    Dies ist der Gesamtwert der nachrangigen Verbindlichkeiten der Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt. Hier ist die Summe von C0500 und C0570 einzutragen.

    R0080/C0580

    Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, davon strategische — gesamt

    Dies ist der Gesamtwert der strategischen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt. Hier ist die Summe von C0470 einzutragen.

    R0080/C0590

    Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, davon strategische — Typ-1-Aktien

    Dies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-1-Aktien gehaltenen strategischen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt.

    Der Begriff Typ-1-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet. Hier ist die Summe von C0480 einzutragen.

    R0080/C0600

    Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, davon strategische — Typ-2-Aktien

    Dies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-2-Aktien gehaltenen strategischen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt. Hier ist die Summe von C0490 einzutragen.

    R0080/C0610

    Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, davon strategische — nachrangige Verbindlichkeiten

    Dies ist der Gesamtwert der nachrangigen Verbindlichkeiten der strategischen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt. Hier ist die Summe von C0500 einzutragen.

    R0090/C0580

    Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, davon nicht strategische — gesamt

    Dies ist der Gesamtwert der nicht strategischen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt. Hier ist die Summe von C0540 einzutragen.

    R0090/C0590

    Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, davon nicht strategische — Typ-1-Aktien

    Dies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-1-Aktien gehaltenen nicht strategischen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt. Der Begriff Typ-1-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet. Hier ist die Summe von C0550 einzutragen.

    R0090/C0600

    Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, davon nicht strategische — Typ-2-Aktien

    Dies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-2-Aktien gehaltenen nicht strategischen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt. Hier ist die Summe von C0560 einzutragen.

    R0090/C0610

    Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, davon nicht strategische — nachrangige Verbindlichkeiten

    Dies ist der Gesamtwert der nachrangigen Verbindlichkeiten der nicht strategischen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt. Hier ist die Summe von C0570 einzutragen.

    Gesamt

    C0620

    Gesamtbetrag aller Beteiligungen

    Dies ist der Gesamtwert aller Beteiligungen.

    S.25.01 — Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die die Standardformel verwenden

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung und die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil.

    Der Meldebogen SR.25.01 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.

    Wenn ein Unternehmen über Matching-Adjustment-Portfolios oder Sonderverbände verfügt (außer denen, die unter Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG fallen), sind bei der Berichterstattung auf der Ebene des ganzen Unternehmens die zu meldende fiktive Solvenzkapitalanforderung auf Ebene des Risikomoduls sowie die zu meldende Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern wie folgt zu berechnen:

    — 
    Falls das Unternehmen die vollständige Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene anwendet, wird die fiktive SCR so berechnet, als ob kein Diversifikationsverlust vorhanden wäre, und die Verlustausgleichsfähigkeit wird als Summe der Verlustausgleichsfähigkeit für alle Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil berechnet.
    — 
    Falls das Unternehmen zur Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene die Vereinfachung auf Ebene des Risikountermoduls anwendet, wird die fiktive SCR durch direkte Summierung auf Untermodulebene berechnet, und die Verlustausgleichsfähigkeit wird als Summe der Verlustausgleichsfähigkeit für alle Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil berechnet.
    — 
    Falls das Unternehmen zur Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene die Vereinfachung auf Ebene des Risikomoduls anwendet, wird die fiktive SCR durch direkte Summierung auf Modulebene berechnet, und die Verlustausgleichsfähigkeit wird als Summe der Verlustausgleichsfähigkeit für alle Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil berechnet.

    Die Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene ist den jeweiligen Risikomodulen (Marktrisiko, Gegenparteiausfallrisiko, lebensversicherungstechnisches Risiko, krankenversicherungstechnisches Risiko und nichtlebensversicherungstechnisches Risiko) zuzuordnen (C0050). Der den jeweiligen Risikomodulen zuzuordnende Betrag wird wie folgt berechnet:

    ▼M1

    — 

    image

    , wobei gilt:

    adjustment

    =

    nach einer der drei oben beschriebenen Methoden berechnete Anpassung

    BSCR′

    =

    entsprechend den Angaben (C0040/R0100) in diesem Meldebogen berechnete Basissolvenzkapitalanforderung

    nSCR int

    =

    entsprechend den Angaben (C0040/R0070) in diesem Meldebogen berechnete fiktive Solvenzkapitalanforderung für das Risiko immaterieller Vermögenswerte

    ▼B

    — 
    Multiplikation dieses „q-Faktors“ mit der fiktiven SCR für das jeweilige Risikomodul (Marktrisiko, Gegenparteiausfallrisiko, lebensversicherungstechnisches Risiko, krankenversicherungstechnisches Risiko und nichtlebensversicherungstechnisches Risiko)



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    Z0010

    Artikel 112

    Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist.

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7

    2 — Reguläre Übermittlung

    Z0020

    Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

    Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Sonderverband/MAP

    2 — Übriger Teil

    Z0030

    Fonds-/Portfolionummer

    Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

    ►M2  Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte 0 ein. ◄

    R0010–R0050/C0030

    Netto-Solvenzkapitalanforderung

    Höhe der Nettokapitalanforderung für jedes Risikomodul, berechnet nach der Standardformel.

    Die Differenz zwischen der Netto- und Brutto-SCR spiegelt die Berücksichtigung der künftigen Überschussbeteiligungen gemäß Artikel 205 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 wider.

    Bei diesem Betrag müssen ggf. die Diversifikationseffekte im Sinne des Artikels 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigt werden.

    Diese Zellen enthalten keine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP auf der Ebene der einzelnen Unternehmen. Diese Zahlen stellen die SCR im Falle eines nicht vorhandenen Diversifikationsverlustes dar.

    R0010–R0050/C0040

    Brutto-Solvenzkapitalanforderung

    Höhe der Bruttokapitalanforderung für jedes Risikomodul, berechnet nach der Standardformel.

    Die Differenz zwischen der Netto- und Brutto-SCR spiegelt die Berücksichtigung der künftigen Überschussbeteiligungen gemäß Artikel 205 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 wider.

    Bei diesem Betrag müssen ggf. die Diversifikationseffekte im Sinne des Artikels 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigt werden.

    Diese Zellen enthalten keine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP auf der Ebene der einzelnen Unternehmen. Diese Zahlen stellen die SCR im Falle eines nicht vorhandenen Diversifikationsverlustes dar.

    R0010–R0050/C0050

    Zuordnung aus Anpassungen aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Adjustment-Portfolios

    Teil der dem jeweiligen Risikomodul zugeordneten Anpassung entsprechend dem in den „Allgemeinen Bemerkungen“ beschriebenen Verfahren. Dieser Betrag muss positiv sein.

    R0060/C0030

    Netto-Solvenzkapitalanforderung — Diversifikation

    Höhe der Diversifikationseffekte zwischen der Basis-SCR von Netto-Risikomodulen aufgrund der Anwendung der Korrelationsmatrix gemäß Anhang IV der Richtlinie 2009/138/EG.

    Dieser Betrag ist als negativer Wert vorzulegen.

    R0060/C0040

    Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Diversifikation

    Höhe der Diversifikationseffekte zwischen der Basis-SCR von Brutto-Risikomodulen aufgrund der Anwendung der Korrelationsmatrix gemäß Anhang IV der Richtlinie 2009/138/EG.

    Dieser Betrag ist als negativer Wert vorzulegen.

    R0070/C0030

    Netto-Solvenzkapitalanforderung — Risiko immaterieller Vermögenswerte

    Höhe der Eigenkapitalanforderung, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, für das Risiko immaterieller Vermögenswerte, berechnet nach der Standardformel.

    R0070/C0040

    Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Risiko immaterieller Vermögenswerte

    Die künftige Überschussbeteiligung gemäß Artikel 205 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für das Risiko immaterieller Vermögenswerte beträgt nach der Standardformel null; somit stimmt R0070/C0040 mit R0070/C0030 überein.

    R0100/C0030

    Netto-Solvenzkapitalanforderung — Basissolvenzkapitalanforderung

    Höhe der Basiskapitalanforderungen nach der Berücksichtigung von künftigen Überschussbeteiligungen gemäß Artikel 205 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, berechnet nach der Standardformel.

    Bei diesem Betrag müssen ggf. die Diversifikationseffekte im Sinne des Artikels 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigt werden.

    Diese Zelle enthält keine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP auf der Ebene der einzelnen Unternehmen. Diese Zahlen stellen die SCR im Falle eines nicht vorhandenen Diversifikationsverlustes dar.

    Dieser Betrag wird berechnet als Summe der Nettokapitalanforderungen für jedes Risikomodul innerhalb der Standardformel, einschließlich der Anpassung für Diversifikationseffekte innerhalb der Standardformel.

    R0100/C0040

    Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Basissolvenzkapitalanforderung

    Höhe der Basiskapitalanforderungen vor der Berücksichtigung von künftigen Überschussbeteiligungen gemäß Artikel 205 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, berechnet nach der Standardformel.

    Bei diesem Betrag müssen ggf. die Diversifikationseffekte im Sinne des Artikels 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigt werden.

    Diese Zelle enthält keine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP auf der Ebene der einzelnen Unternehmen. Diese Zahlen stellen die SCR im Falle eines nicht vorhandenen Diversifikationsverlustes dar.

    Dieser Betrag wird berechnet als Summe der Bruttokapitalanforderungen für jedes Risikomodul innerhalb der Standardformel, einschließlich der Anpassung für Diversifikationseffekte innerhalb der Standardformel.

    Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

    R0120/C0100

    Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP

    Anpassung zur Berichtigung von Verzerrungen bei der SCR-Berechnung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios auf Ebene des Risikomoduls. Dieser Betrag muss positiv sein.

    R0130/C0100

    Operationelles Risiko

    Höhe der Kapitalanforderungen für das Modul Operationelles Risiko, berechnet nach der Standardformel.

    R0140/C0100

    Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen

    Höhe der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, berechnet nach der Standardformel.

    Dieser Betrag ist als negativer Wert vorzulegen.

    Auf Ebene der Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios und auf Unternehmensebene, wenn keine Sonderverbände (außer denen, die unter Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG fallen) oder Matching-Adjustment-Portfolios vorhanden sind, handelt es sich hierbei um das Maximum zwischen null und dem Betrag, der dem Minimum zwischen dem Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge in Bezug auf künftige Überschussbeteiligungen nach Abzug der Rückversicherung und der Differenz zwischen der Brutto- und der Netto-Basissolvenzkapitalanforderung entspricht.

    Sind Sonderverbände (außer denen, die unter Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG fallen) oder Matching-Adjustment-Portfolios vorhanden, ist dieser Betrag als Summe der Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen für jeden Sonderverband bzw. jedes Matching-Adjustment-Portfolio und den übrigen Teil zu berechnen, wobei die künftigen Überschussbeteiligungen (netto) als Obergrenze zu berücksichtigen sind.

    R0150/C0100

    Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern

    Höhe der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern, berechnet nach der Standardformel.

    Dieser Betrag muss negativ sein.

    R0160/C0100

    Kapitalanforderung für Geschäfte nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG

    Höhe der Kapitalanforderung, berechnet nach den Vorschriften gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2003/41/EG, für Sonderverbände in Bezug auf das Altersversorgungsgeschäft nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG, auf die Übergangsmaßnahmen angewendet werden. Dieses Element ist nur während der Übergangszeit zu melden.

    R0200/C0100

    Solvenzkapitalanforderung ohne Kapitalaufschlag

    Höhe der diversifizierten SCR insgesamt vor etwaigen Kapitalaufschlägen.

    R0210/C0100

    Kapitalaufschläge bereits festgesetzt

    Höhe der Kapitalaufschläge, die zum Berichtsstichtag bereits festgesetzt worden waren. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden, oder Kapitalaufschläge, die nach der Datenübermittlung festgesetzt wurden.

    R0220/C0100

    Solvenzkapitalanforderung

    Höhe der Solvenzkapitalanforderung.

    Weitere Angaben zur SCR

    R0400/C0100

    Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko

    Höhe der Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko.

    R0410/C0100

    Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil

    Betrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil, wenn Sonderverbände im Unternehmen existieren.

    R0420/C0100

    Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Sonderverbände

    Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Sonderverbände, wenn Sonderverbände im Unternehmen existieren (außer denen, die sich auf das Geschäft gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG (übergangsweise) beziehen).

    R0430/C0100

    Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Matching-Adjustment-Portfolios

    Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Matching-Adjustment-Portfolios.

    R0440/C0100

    Diversifikationseffekte aufgrund der Aggregation der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für Sonderverbände für Artikel 304

    Höhe der Anpassung für Diversifikationseffekte zwischen Sonderverbänden gemäß Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG und dem übrigen Teil, sofern anwendbar.

    R0450/C0100

    Methode zur Berechnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP

    Methode zur Berechnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vollständige Neuberechnung

    2 — Vereinfachung auf Ebene des Risikountermoduls

    3 — Vereinfachung auf Ebene des Risikomoduls

    4 — Keine Anpassung

    Verfügt das Unternehmen über keine Sonderverbände (oder nur über solche, die unter Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG fallen), ist Option 4 zu wählen.

    R0460/C0100

    Künftige Überschussbeteiligungen (netto)

    Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge in Bezug auf künftige Überschussbeteiligungen nach Abzug der Rückversicherung.

    ▼M4

    Vorgehensweise beim Steuersatz

    R0590/C0109

    Zugrundelegung des Durchschnittssteuersatzes

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1-  Ja

    2-  Nein

    3-  Nicht anwendbar, da keine Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern (LAC DT) verwendet wird (in diesem Fall entfallen R0600 bis R0690)

    Siehe EIOPA-Leitlinien zur Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern (EIOPA-BoS-14/177).

    Berechnung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern (Angaben bis zum 31. Dezember 2019 freiwillig, ab 1. Januar 2020 obligatorisch)

    R0600/C0110

    DTA vor Schock

    Gesamtbetrag der latenten Steueransprüche (DTA) in der Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung vor dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. Der in diesem Feld angegebene DTA-Betrag muss mit dem in S.02.01, Feld R0040/C0010 angegebenen Wert konsistent sein.

    R0600/C0120

    DTA nach Schock

    Gesamtbetrag der latenten Steueransprüche (DTA), wenn eine Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung nach dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erstellt wurde. Wird R0590/C0109 mit „1 — Ja“ ausgefüllt, bleibt dieses Feld leer.

    R0610/C0110

    DTA-Vortrag — vor Schock

    Betrag der latenten Steueransprüche (DTA) in der Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung, der sich aus dem Vortrag früherer Verluste oder Steuerabzüge vor dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 ergibt.

    R0610/C0120

    DTA-Vortrag — nach Schock

    Betrag der latenten Steueransprüche (DTA) wegen Vortrag früherer Verluste oder Steuerabzüge, wenn eine Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung nach dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erstellt wurde. Wird R0590/C0109 mit „1 — Ja“ ausgefüllt, bleibt dieses Feld leer.

    R0620/C0110

    DTA wegen abzugsfähiger temporärer Differenzen — vor Schock

    Betrag der latenten Steueransprüche (DTA) in der Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung, der sich aus Differenzen zwischen der Solvabilität II-Bewertung eines Vermögenswerts oder einer Verbindlichkeit und dessen bzw. deren Steuerbemessungsgrundlage vor dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 ergibt.

    R0620/C0120

    DTA wegen abzugsfähiger temporärer Differenzen — nach Schock

    Betrag der latenten Steueransprüche (DTA) wegen Differenzen der Solvabilität-II-Bewertung eines Vermögenswerts oder einer Verbindlichkeit und dessen bzw. deren Steuerbemessungsgrundlage, wenn eine Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung nach dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erstellt wurde. Wird R0590/C0109 mit „1-Ja“ ausgefüllt, bleibt dieses Feld leer.

    R0630/C0110

    DTL — vor Schock

    Betrag der latenten Steuerverbindlichkeiten (DTL) in der Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung vor dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. Der in diesem Feld angegebene DTL-Betrag muss mit dem in S.02.01, Feld R0780/C0010 angegebenen Wert konsistent sein.

    R0630/C0120

    DTL — nach Schock

    Betrag der latenten Steuerverbindlichkeiten (DTL), wenn eine Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung nach dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erstellt wurde.

    Wird R0590/C0109 mit „1 — Ja“ ausgefüllt und ein auf dem Durchschnittssteuersatz beruhender Ansatz verfolgt, bleibt dieses Feld leer.

    R0640/C0130

    LAC DT

    Betrag der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern. Der in diesem Feld angegebene LAC-Betrag muss mit dem in S.25.01.01, Feld R0150/C0100 angegebenen Wert identisch sein.

    R0650/C0130

    LAC DT wegen Umkehrung latenter Steuerverbindlichkeiten

    Betrag der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der sich aus der Umkehrung latenter Steuerverbindlichkeiten ergibt.

    R0660/C0130

    LAC DT wegen wahrscheinlicher künftiger steuerpflichtiger Gewinne

    Betrag der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der sich aus wahrscheinlichen künftigen steuerpflichtigen Gewinnen ergibt.

    R0670/C0130

    LAC DT wegen Rücktrag, laufendes Jahr

    Betrag der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der sich aus Gewinnen aus früheren Jahren ergibt. Betrag der auf das Folgejahr übertragenen Verluste.

    R0680/C0130

    LAC DT wegen Rücktrag, künftige Jahre

    Betrag der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der sich aus Gewinnen aus früheren Jahren ergibt. Betrag der auf spätere Jahre als das Folgejahr übertragenen Verluste.

    R0690/C0130

    Maximale LAC DT

    Maximaler Betrag der Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der zur Verfügung stehen könnte, bevor gemäß Artikel 207 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 bewertet wird, ob der Anstieg der latenten Steueransprüche für die Zwecke der Anpassung verwendet werden darf.

    ▼B

    S.25.02 — Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die die Standardformel und ein internes Partialmodell verwenden

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung und die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil.

    Die zu berichtenden Komponenten sind von den nationalen Aufsichtsbehörden und den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einvernehmlich festzulegen.

    Der Meldebogen SR.25.02 ist für jedes Unternehmen, das ein internes Partialmodell verwendet, für jeden Sonderverband, jedes Matching-Adjustment-Portfolio und den übrigen Teil vorzulegen. Hierzu zählen Unternehmen, die ein internes Partialmodell für einen kompletten Sonderverband und/oder ein komplettes Matching-Adjustment-Portfolio verwenden, während für die anderen Sonderverbände und/oder Matching-Adjustment-Portfolios die Standardformel verwendet wird. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.

    Für diejenigen Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, das die Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios beinhaltet, werden, wenn das Unternehmen über Matching-Adjustment-Portfolios oder Sonderverbände verfügt (außer denen, die unter Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG fallen), bei der Berichterstattung auf der Ebene des ganzen Unternehmens die zu meldende fiktive SCR auf Ebene des Risikomoduls sowie die zu meldende Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern wie folgt berechnet:

    — 
    Falls das Unternehmen die vollständige Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene anwendet, wird die fiktive SCR so berechnet, als ob kein Sonderverband vorhanden wäre, und die Verlustausgleichsfähigkeit wird als Summe der Verlustausgleichsfähigkeit für alle Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil berechnet.
    — 
    Falls das Unternehmen zur Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene die Vereinfachung auf Ebene des Risikountermoduls anwendet, werden die fiktive SCR und die Verlustausgleichsfähigkeit durch direkte Summierung auf Untermodulebene berechnet.
    — 
    Falls das Unternehmen zur Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene die Vereinfachung auf Ebene des Risikomoduls anwendet, werden die fiktive SCR und die Verlustausgleichsfähigkeit durch direkte Summierung auf Modulebene berechnet.

    Die Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene ist den jeweiligen Risikomodulen (Marktrisiko, Gegenparteiausfallrisiko, lebensversicherungstechnisches Risiko, krankenversicherungstechnisches Risiko und nichtlebensversicherungstechnisches Risiko) zuzuordnen (C0050), wenn die Berechnung nach der Standardformel erfolgt. Der den jeweiligen Risikomodulen zuzuordnende Betrag wird wie folgt berechnet:

    — 

    image

    , wobei gilt:

    adjustment = nach einer der drei oben beschriebenen Methoden berechnete Anpassung

    BSCR′ = entsprechend den Angaben in diesem Meldebogen berechnete Basissolvenzkapitalanforderung

    nSCRint = entsprechend den Angaben in diesem Meldebogen berechnete fiktive Solvenzkapitalanforderung für das Risiko immaterieller Vermögenswerte

    — 
    Multiplikation dieses „q-Faktors“ mit der fiktiven SCR für das jeweilige Risikomodul (Marktrisiko, Gegenparteiausfallrisiko, lebensversicherungstechnisches Risiko, krankenversicherungstechnisches Risiko und nichtlebensversicherungstechnisches Risiko)



    ▼M4

     

    ELEMENT

    HINWEISE

    Z0020

    Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

    Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Sonderverband/MAP

    2 — Übriger Teil

    Z0030

    Fonds-/Portfolionummer

    Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

    ►M2  Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte 0 ein. ◄

    C0010

    Eindeutige Komponentennummer

    Eindeutige, mit der nationalen Aufsichtsbehörde abgestimmte Nummer jeder Komponente zur eindeutigen Kennzeichnung der Komponenten des Modells. Diese Nummer ist stets mit der im jeweiligen Element enthaltenen Komponentenbeschreibung zu verwenden. Wenn das interne Partialmodell die gleiche Aufteilung nach Risikomodul wie bei der Standardformel gestattet, sind folgende Nummern für die Komponenten zu verwenden:

    — 1 — Marktrisiko

    — 2 — Gegenparteiausfallrisiko

    — 3 — lebensversicherungstechnisches Risiko

    — 4 — krankenversicherungstechnisches Risiko

    — 5 — nichtlebensversicherungstechnisches Risiko

    — 6 — Risiko immaterieller Vermögenswerte

    — 7 — operationelles Risiko

    — 8 — Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen (negativer Betrag)

    — 9 — Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern (negativer Betrag)

    Können die Risikomodule der Standardformel nicht vorgelegt werden, weist das Unternehmen jeder unterschiedlichen Komponente eine Nummer von 1 bis 7 zu.

    Diese Nummer ist stets mit der im jeweiligen Element C0020 enthaltenen Komponentenbeschreibung zu verwenden. Die Nummern der Komponenten sind im Zeitverlauf unverändert beizubehalten.

    C0020

    Komponentenbeschreibung

    Freitextangabe aller Komponenten, die das Unternehmen ausweisen kann. Diese Komponenten sollten nach Möglichkeit mit den Risikomodulen der Standardformel gemäß dem internen Partialmodell übereinstimmen. Jede Komponente ist mit einem gesonderten Eintrag anzugeben. Die Unternehmen müssen die Komponenten in den verschiedenen Berichtszeiträumen einheitlich angeben und melden, sofern keine Änderung am internen Modell vorgenommen wurde, die sich auf die Kategorien auswirkt.

    Die nicht in den Komponenten eingebettete Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder der latenten Steuern ist als gesonderte Komponente anzugeben.

    C0030

    Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

    Höhe der Kapitalanforderung für jede Komponente unabhängig von der Berechnungsmethode (Standardformel oder internes Partialmodell) nach den Anpassungen für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder latenten Steuern, wenn diese in der Komponentenberechnung enthalten sind.

    Für die Komponenten Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder der latenten Steuern (wenn diese als gesonderte Komponente angegeben wird) ist dies die Höhe der Verlustausgleichsfähigkeit (diese Beträge sind als negative Werte vorzulegen).

    Für Komponenten, die nach der Standardformel berechnet werden, stellt diese Zelle die fiktive Brutto-SCR dar. Für Komponenten, die nach dem internen Partialmodell berechnet werden, ist dies der Wert unter Berücksichtigung der künftigen Maßnahmen des Managements, die in der Berechnung enthalten sind, nicht jedoch solcher Maßnahmen, die als gesonderte Komponente modelliert sind.

    Dieser Betrag muss ggf. die Diversifikationseffekte im Sinne des Artikels 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigen.

    Diese Zelle enthält keine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios auf der Ebene der einzelnen Unternehmen, sofern anwendbar.

    C0050

    Zuordnung aus Anpassungen aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Adjustment-Portfolios

    Sofern anwendbar, Teil der dem jeweiligen Risikomodul zugeordneten Anpassung entsprechend dem in den „Allgemeinen Bemerkungen“ beschriebenen Verfahren. Dieser Betrag muss positiv sein.

    C0060

    Berücksichtigung der künftigen Maßnahmen des Managements bezüglich versicherungstechnischer Rückstellungen und/oder latenter Steuern

    Zur Angabe, ob in der Berechnung die künftigen Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit von versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder latenten Steuern berücksichtigt sind, ist aus der folgenden erschöpfenden Liste eine Option auszuwählen:

    1 — Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit versicherungstechnischer Rückstellungen in der Komponente berücksichtigt

    2 — Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern in der Komponente berücksichtigt

    3 — Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit versicherungstechnischer Rückstellungen und latenter Steuern in der Komponente berücksichtigt

    4 — Keine künftigen Maßnahmen des Managements berücksichtigt

    C0070

    Modellierter Betrag

    Diese Zelle enthält für jede Komponente den nach dem internen Partialmodell berechneten Betrag.

    R0110/C0100

    Undiversifizierte Komponenten gesamt

    Summe aller Komponenten.

    R0060/C0100

    Diversifikation

    Gesamthöhe der Diversifikation bei den in C0030 ausgewiesenen Komponenten.

    Dieser Betrag enthält keine Diversifikationseffekte innerhalb der einzelnen Komponenten, die in den in C0030 anzugebenden Werten einzubetten sind.

    Dieser Betrag ist als negativer Wert vorzulegen.

    R0120/C0100

    Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP

    Sofern anwendbar, Anpassung zur Berichtigung von Verzerrungen bei der SCR-Berechnung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios auf Ebene des Risikomoduls.

    R0160/C0100

    Kapitalanforderung für Geschäfte nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG

    Höhe der Kapitalanforderung, berechnet nach den Vorschriften gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2003/41/EG, für Sonderverbände in Bezug auf das Altersversorgungsgeschäft nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG, auf die Übergangsmaßnahmen angewendet werden. Dieses Element ist nur während der Übergangszeit zu melden.

    R0200/C0100

    Solvenzkapitalanforderung ohne Kapitalaufschlag

    Höhe der diversifizierten SCR insgesamt vor etwaigen Kapitalaufschlägen.

    R0210/C0100

    Kapitalaufschläge bereits festgesetzt

    Höhe der Kapitalaufschläge, die zum Berichtsstichtag bereits festgesetzt worden waren. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden, oder Kapitalaufschläge, die nach der Datenübermittlung festgesetzt wurden.

    R0220/C0100

    Solvenzkapitalanforderung

    Kapitalanforderung insgesamt, einschließlich Kapitalaufschlägen.

    Weitere Angaben zur SCR

    R0300/C0100

    Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen

    Höhe/Schätzung der Gesamtanpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, einschließlich des in den Komponenten eingebetteten Teils und des als Einzelkomponente ausgewiesenen Teils. Dieser Betrag ist als negativer Wert vorzulegen.

    R0310/C0100

    Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern

    Höhe/Schätzung der Gesamtanpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern, einschließlich des in den Komponenten eingebetteten Teils und des als Einzelkomponente ausgewiesenen Teils. Dieser Betrag ist als negativer Wert vorzulegen.

    R0400/C0100

    Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko

    Höhe der Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko.

    R0410/C0100

    Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil

    Betrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil, wenn Sonderverbände im Unternehmen existieren.

    R0420/C0100

    Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Sonderverbände

    Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Sonderverbände, wenn Sonderverbände im Unternehmen existieren (außer denen, die sich auf das Geschäft gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG (übergangsweise) beziehen).

    R0430/C0100

    Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Matching-Adjustment-Portfolios

    Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Matching-Adjustment-Portfolios.

    Eine Angabe dieses Elements ist nicht erforderlich, wenn die SCR-Berechnung auf der Ebene von Sonderverbänden oder Matching-Adjustment-Portfolios vorgelegt wird.

    R0440/C0100

    Diversifikationseffekte aufgrund der Aggregation der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für Sonderverbände für Artikel 304

    Höhe der Anpassung für Diversifikationseffekte zwischen Sonderverbänden gemäß Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG und dem übrigen Teil, sofern anwendbar.

    Dieser Betrag entspricht der Differenz zwischen der Summe der fiktiven SCR für jeden Sonderverband/jedes Matching-Adjustment-Portfolio/jeden übrigen Teil und der unter R0200/C0100 berichteten SCR.

    R0450/C0100

    Methode zur Berechnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP

    Methode zur Berechnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

    1 — Vollständige Neuberechnung

    2 — Vereinfachung auf Ebene des Risikountermoduls

    3 — Vereinfachung auf Ebene des Risikomoduls

    4 — Keine Anpassung

    Verfügt das Unternehmen über keine Sonderverbände (oder nur über solche, die unter Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG fallen), ist Option 4 zu wählen.

    R0460/C0100

    Künftige Überschussbeteiligungen (netto)

    Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge in Bezug auf künftige Überschussbeteiligungen nach Abzug der Rückversicherung.

    ▼M4

    Vorgehensweise beim Steuersatz

    R0590/C0109

    Zugrundelegung des Durchschnittssteuersatzes

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1-  Ja

    2-  Nein

    3-  Nicht anwendbar, da keine Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern (LAC DT) verwendet wird (in diesem Fall entfallen R0600 bis R0690)

    Siehe EIOPA-Leitlinien zur Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern (EIOPA-BoS-14/177 (1)).

    Berechnung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern (Angaben bis zum 31. Dezember 2019 freiwillig, ab 1. Januar 2020 obligatorisch)

    R0600/C0110

    DTA vor Schock

    Gesamtbetrag der latenten Steueransprüche (DTA) in der Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung vor dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. Der in diesem Feld angegebene DTA-Betrag muss mit dem in S.02.01, Feld R0040/C0010 angegebenen Wert konsistent sein.

    R0600/C0120

    DTA nach Schock

    Gesamtbetrag/Schätzung der latenten Steueransprüche (DTA), wenn eine Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung nach dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erstellt wurde. Wird R0590/C0109 mit „1 — Ja“ ausgefüllt, bleibt dieses Feld leer.

    R0610/C0110

    DTA-Vortrag — vor Schock

    Betrag der latenten Steueransprüche (DTA) in der Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung, der sich aus dem Vortrag früherer Verluste oder Steuerabzüge vor dem in Artikel 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten unmittelbaren Verlust ergibt.

    R0610/C0120

    DTA-Vortrag — nach Schock

    Betrag/Schätzung der latenten Steueransprüche (DTA) wegen Vortrag früherer Verluste oder Steuerabzüge, wenn eine Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung nach dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erstellt wurde. Wird R0590/C0109 mit „1 — Ja“ ausgefüllt, bleibt dieses Feld leer.

    R0620/C0110

    DTA wegen abzugsfähiger temporärer Differenzen — vor Schock

    Betrag der latenten Steueransprüche (DTA) in der Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung, der sich aus Differenzen zwischen der Solvabilität II-Bewertung eines Vermögenswerts oder einer Verbindlichkeit und dessen bzw. deren Steuerbemessungsgrundlage vor dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 ergibt.

    R0620/C0120

    DTA wegen abzugsfähiger temporärer Differenzen — nach Schock

    Betrag/Schätzung der latenten Steueransprüche (DTA) wegen Differenzen der Solvabilität-II-Bewertung eines Vermögenswerts oder einer Verbindlichkeit und dessen bzw. deren Steuerbemessungsgrundlage, wenn eine Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung nach dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erstellt wurde. Wird R0590/C0109 mit „1 — Ja“ ausgefüllt, bleibt dieses Feld leer.

    R0630/C0110

    DTL — vor Schock

    Betrag der latenten Steuerverbindlichkeiten (DTL) in der Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung vor dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. Der in diesem Feld angegebene DTL-Betrag muss mit dem in S.02.01, Feld R0780/C0010 angegebenen Wert konsistent sein.

    R0630/C0120

    DTL — nach Schock

    Betrag/Schätzung der latenten Steuerverbindlichkeiten (DTL), wenn eine Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung nach dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erstellt wurde.

    Wird R0590/C0109 mit „1 — Ja“ ausgefüllt und ein auf dem Durchschnittssteuersatz beruhender Ansatz verfolgt, bleibt dieses Feld leer.

    R0640/C0130

    Betrag/Schätzung der LAC DT

    Betrag/Schätzung der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern. Der in diesem Feld angegebene LAC-Betrag muss mit dem in S.25.02.01, Feld R0310/C0100 angegebenen Wert identisch sein.

    R0650/C0130

    Betrag/Schätzung der LAC DT wegen Umkehrung latenter Steuerverbindlichkeiten

    Betrag/Schätzung der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der sich aus der Umkehrung latenter Steuerverbindlichkeiten ergibt.

    R0660/C0130

    Betrag/Schätzung der LAC DT wegen wahrscheinlicher künftiger steuerpflichtiger Gewinne

    Betrag/Schätzung der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der sich aus wahrscheinlichen künftigen steuerpflichtigen Gewinnen ergibt.

    R0670/C0130

    Betrag/Schätzung der LAC DT wegen Rücktrag, laufendes Jahr

    Betrag/Schätzung der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der sich aus Gewinnen aus früheren Jahren ergibt. Betrag der auf das Folgejahr übertragenen Verluste.

    R0680/C0130

    Betrag/Schätzung der LAC DT durch Rücktrag, künftige Jahre“

    Betrag/Schätzung der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der sich aus Gewinnen aus früheren Jahren ergibt. Betrag der auf spätere Jahre als das Folgejahr übertragenen Verluste.

    R0690/C0130

    Betrag/Schätzung der maximalen LAC DT

    Maximaler Betrag der Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der zur Verfügung stehen könnte, bevor gemäß Artikel 207 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 bewertet wird, ob der Anstieg der latenten Steueransprüche für die Zwecke der Anpassung verwendet werden darf.

    ▼B

    (1)   Leitlinien EIOPA-BoS-14/177 vom 2. Februar 2015 zur Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern (https://eiopa.europa.eu/publications/eiopa-guidelines/guidelines-on-the-loss-absorbing-capacity-of-technical-provisions-and-deferred-taxes).

    ▼B

    S.25.03 — Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die interne Vollmodelle verwenden

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung und die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil.

    Die zu berichtenden Komponenten sind von den nationalen Aufsichtsbehörden und den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einvernehmlich festzulegen.

    Der Meldebogen SR.25.03 ist für jedes Unternehmen, das ein internes Vollmodell verwendet, für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    Z0020

    Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

    Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Sonderverband/MAP

    2 — Übriger Teil

    Z0030

    Fonds-/Portfolionummer

    Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

    ►M2  Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte 0 ein. ◄

    C0010

    Eindeutige Komponentennummer

    Eindeutige, mit der nationalen Aufsichtsbehörde abgestimmte Nummer für jede Komponente des internen Vollmodells zur eindeutigen Kennzeichnung der Komponenten des Modells. Diese Nummer ist stets mit der im jeweiligen Element C0020 enthaltenen Komponentenbeschreibung zu verwenden.

    Die Nummern der Komponenten sind im Zeitverlauf unverändert beizubehalten.

    C0020

    Komponentenbeschreibung

    Freitextangabe aller Komponenten, die das Unternehmen innerhalb des internen Vollmodells ausweisen kann. Diese Komponenten stimmen unter Umständen nicht genau mit den für die Standardformel festgelegten Risiken überein. Jede Komponente ist mit einem gesonderten Eintrag anzugeben. Die Unternehmen müssen die Komponenten in den verschiedenen Berichtszeiträumen einheitlich angeben und melden, sofern keine Änderung am internen Modell vorgenommen wurde, die sich auf die Kategorien auswirkt.

    Die modellierte, aber nicht in den Komponenten berücksichtigte Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder der latenten Steuern ist als gesonderte Komponente anzugeben.

    C0030

    Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

    Höhe der Nettokapitalanforderung für jede Komponente, nach Anpassungen für künftige Maßnahmen des Managements bezüglich versicherungstechnischer Rückstellungen und/oder latenter Steuern, sofern anwendbar, berechnet nach dem internen Vollmodell auf undiversifizierter Basis, soweit diese Anpassungen innerhalb der Komponenten modelliert sind.

    Die modellierte, aber nicht in den Komponenten eingebettete Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder latenten Steuern ist als negativer Wert anzugeben.

    C0060

    Berücksichtigung der künftigen Maßnahmen des Managements bezüglich versicherungstechnischer Rückstellungen und/oder latenter Steuern

    Zur Angabe, ob in der Berechnung die künftigen Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit von versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder latenten Steuern berücksichtigt sind, ist aus der folgenden erschöpfenden Liste eine Option auszuwählen:

    1 — Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit versicherungstechnischer Rückstellungen in der Komponente berücksichtigt

    2 — Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern in der Komponente berücksichtigt

    3 — Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit versicherungstechnischer Rückstellungen und latenter Steuern in der Komponente berücksichtigt

    4 — Keine künftigen Maßnahmen des Managements berücksichtigt

    R0110/C0100

    Undiversifizierte Komponenten gesamt

    Summe aller Komponenten.

    R0060/C0100

    Diversifikation

    Die Gesamthöhe der Diversifikation bei den in C0030 ausgewiesenen Komponenten, berechnet nach dem internen Vollmodell.

    Dieser Betrag enthält keine Diversifikationseffekte innerhalb der einzelnen Komponenten, die in den in C0030 anzugebenden Werten einzubetten sind.

    Dieser Betrag muss negativ sein.

    R0160/C0100

    Kapitalanforderung für Geschäfte nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG

    Höhe der Kapitalanforderung, berechnet nach den Vorschriften gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2003/41/EG, für Sonderverbände in Bezug auf das Altersversorgungsgeschäft nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG, auf die Übergangsmaßnahmen angewendet werden. Dieses Element ist nur während der Übergangszeit zu melden.

    R0200/C0100

    Solvenzkapitalanforderung ohne Kapitalaufschlag

    Höhe der diversifizierten SCR insgesamt vor etwaigen Kapitalaufschlägen.

    R0210/C0100

    Kapitalaufschläge bereits festgesetzt

    Höhe der Kapitalaufschläge, die zum Berichtsstichtag bereits festgesetzt worden waren. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden, oder Kapitalaufschläge, die nach der Datenübermittlung festgesetzt wurden.

    R0220/C0100

    Solvenzkapitalanforderung

    Höhe der SCR insgesamt, berechnet nach dem internen Vollmodell

    Weitere Angaben zur SCR

    R0300/C0100

    Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen

    Höhe/Schätzung der Gesamtanpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, einschließlich des in jeder Komponente eingebetteten Teils und des als Einzelkomponente ausgewiesenen Teils.

    R0310/C0100

    Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern

    Höhe/Schätzung der Gesamtanpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern, einschließlich des in jeder Komponente eingebetteten Teils und des als Einzelkomponente ausgewiesenen Teils.

    R0410/C0100

    Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil

    Betrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil, wenn Sonderverbände im Unternehmen existieren.

    R0420/C0100

    Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Sonderverbände

    Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Sonderverbände, wenn Sonderverbände im Unternehmen existieren (außer denen, die sich auf das Geschäft gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG (übergangsweise) beziehen).

    R0430/C0100

    Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Matching-Adjustment-Portfolios

    Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Matching-Adjustment-Portfolios.

    R0440/C0100

    Diversifikationseffekte aufgrund der Aggregation der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für Sonderverbände für Artikel 304

    Höhe der Anpassung für Diversifikationseffekte zwischen Sonderverbänden gemäß Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG und dem übrigen Teil, sofern anwendbar.

    R0460/C0100

    Künftige Überschussbeteiligungen (netto)

    Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge in Bezug auf künftige Überschussbeteiligungen nach Abzug der Rückversicherung.

    ▼M4

    R0590/C0109

    Zugrundelegung des Durchschnittssteuersatzes

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 -  Ja

    2-  Nein

    3-  Nicht anwendbar, da keine Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern (LAC DT) verwendet wird (in diesem Fall entfallen R0600 bis R0690)

    Siehe EIOPA-Leitlinien zur Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern (EIOPA-BoS-14/177).

    Berechnung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern (Angaben bis zum 31. Dezember 2019 freiwillig, ab 1. Januar 2020 obligatorisch)

    R0600/C0110

    DTA vor Schock

    Gesamtbetrag der latenten Steueransprüche (DTA) in der Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung vor dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. Der in diesem Feld angegebene DTA-Betrag muss mit dem in S.02.01, Feld R0040/C0010 angegebenen Wert konsistent sein.

    R0600/C0120

    DTA nach Schock

    Gesamtbetrag der latenten Steueransprüche (DTA), wenn eine Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung nach dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erstellt wurde. Wird R0590/C0109 mit „1 — Ja“ ausgefüllt, bleibt dieses Feld leer.

    R0610/C0110

    DTA-Vortrag — vor Schock

    Betrag der latenten Steueransprüche (DTA) in der Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung, der sich aus dem Vortrag früherer Verluste oder Steuerabzüge vor dem in Artikel 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten unmittelbaren Verlust ergibt.

    R0610/C0120

    DTA-Vortrag — nach Schock

    Betrag/Schätzung der latenten Steueransprüche (DTA) wegen Vortrag früherer Verluste oder Steuerabzüge, wenn eine Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung nach dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erstellt wurde. Wird R0590/C0109 mit „1 — Ja“ ausgefüllt, bleibt dieses Feld leer.

    R0620/C0110

    DTA wegen abzugsfähiger temporärer Differenzen — vor Schock

    Betrag der latenten Steueransprüche (DTA) in der Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung, der sich aus Differenzen zwischen der Solvabilität II-Bewertung eines Vermögenswerts oder einer Verbindlichkeit und dessen bzw. deren Steuerbemessungsgrundlage vor dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 ergibt.

    R0620/C0120

    DTA wegen abzugsfähiger temporärer Differenzen — nach Schock

    Betrag/Schätzung der latenten Steueransprüche wegen Differenzen der Solvabilität-II-Bewertung eines Vermögenswerts oder einer Verbindlichkeit und dessen bzw. deren Steuerbemessungsgrundlage, wenn eine Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung nach dem in Artikel 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten unmittelbaren Verlust erstellt wurde. Wird R0590/C0109 mit „1 — Ja“ ausgefüllt, bleibt dieses Feld leer.

    R0630/C0110

    DTL — vor Schock

    Betrag der latenten Steuerverbindlichkeiten (DTL) in der Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung vor dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. Der in diesem Feld angegebene DTL-Betrag muss mit dem in S.02.01, Feld R0780/C0010 angegebenen Wert konsistent sein.

    R0630/C0120

    DTL — nach Schock

    Betrag/Schätzung der latenten Steuerverbindlichkeiten, wenn eine Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung nach dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erstellt wurde.

    Wird R0590/C0109 mit „1 — Ja“ ausgefüllt und ein auf dem Durchschnittssteuersatz beruhender Ansatz verfolgt, bleibt dieses Feld leer.

    R0640/C0130

    Betrag/Schätzung der LAC DT

    Betrag/Schätzung der Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern im Sinne von Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. Der in diesem Feld angegebene LAC-Betrag muss mit dem in S.25.02.01.03, Feld R0310/C0100 angegebenen Wert identisch sein.

    R0650/C0130

    Betrag/Schätzung der LAC DT wegen Umkehrung latenter Steuerverbindlichkeiten

    Betrag/Schätzung der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der sich aus der Umkehrung latenter Steuerverbindlichkeiten ergibt.

    R0660/C0130

    Betrag/Schätzung der LAC DT wegen wahrscheinlicher künftiger steuerpflichtiger Gewinne

    Betrag/Schätzung der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der sich aus wahrscheinlichen künftigen steuerpflichtigen Gewinnen ergibt.

    R0670/C0130

    Betrag/Schätzung der LAC DT wegen Rücktrag, laufendes Jahr

    Betrag/Schätzung der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der sich aus Gewinnen aus früheren Jahren ergibt. Betrag der auf das Folgejahr übertragenen Verluste.

    R0680/C0130

    Betrag/Schätzung der LAC DT durch Rücktrag, künftige Jahre“

    Betrag/Schätzung der Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern im Sinne von Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, der sich aus Gewinnen aus früheren Jahren ergibt. Betrag der auf spätere Jahre als das Folgejahr übertragenen Verluste.

    R0690/C0130

    Betrag/Schätzung der maximalen LAC DT

    Maximaler Betrag der Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der zur Verfügung stehen könnte, bevor gemäß Artikel 207 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 bewertet wird, ob der Anstieg der latenten Steueransprüche für die Zwecke der Anpassung verwendet werden darf.

    ▼B

    S.26.01 — Solvenzkapitalanforderung — Marktrisiko

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil.

    Der Meldebogen SR.26.01.01 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.

    Als Werte vor und nach dem Schock ist die Höhe der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einzutragen, die gegenüber dem betreffenden Schock anfällig sind. Für Verbindlichkeiten ist die Bewertung auf der untersten Ebene durchzuführen, die für den Vertrag oder die homogene Risikogruppe verfügbar ist. Bei einem Vertrag oder einer homogenen Risikogruppe, der/die gegenüber einem Schock anfällig ist, bedeutet dies, dass die mit diesem Vertrag oder dieser homogenen Risikogruppe in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten als gegenüber dem betreffenden Schock anfälliger Wert angegeben werden müssen.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    Z0010

    Artikel 112

    Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7

    2 — Reguläre Übermittlung

    Z0020

    Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

    Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Sonderverband/MAP

    2 — Übriger Teil

    Z0030

    Fonds-/Portfolionummer

    Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

    ►M2  Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte 0 ein. ◄

    ▼M4 —————

    ▼M4

    R0012/C0010

    Vereinfachungen Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

    Auszuwählen ist aus der folgenden erschöpfenden Liste:

    1 -  Vereinfachung Artikel 104

    2 -  Vereinfachungen Artikel 105a

    9 -  Keine Anwendung von Vereinfachungen

    Die Optionen 1 und 2 können gleichzeitig gewählt werden.

    Wenn R0012/C0010 = 1, sind für R0410 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

    R0014/C0010

    Vereinfachungen Marktrisikokonzentration — Anwendung von Vereinfachungen

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 -  Vereinfachungen Artikel 105a

    9 -  Keine Anwendung von Vereinfachungen

    ▼B

    R0020/C0010

    Vereinfachungen für firmeneigene Unternehmen — Zinsrisiko

    Geben Sie an, ob ein firmeneigenes Unternehmen bei der Berechnung des Zinsrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

    1 — Vereinfachungen angewendet

    2 — Keine Vereinfachungen angewendet

    Wenn R0020/C0010 = 1, sind für R0100–R0120 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

    R0030/C0010

    Vereinfachungen für firmeneigene Unternehmen — Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen

    Geben Sie an, ob ein firmeneigenes Unternehmen bei der Berechnung des Spread-Risikos in Bezug auf Anleihen und Darlehen Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

    1 — Vereinfachungen angewendet

    2 — Keine Vereinfachungen angewendet

    R0040/C0010

    Vereinfachungen für firmeneigene Unternehmen — Marktrisikokonzentration

    Geben Sie an, ob ein firmeneigenes Unternehmen bei der Berechnung der Marktrisikokonzentration Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

    1 — Vereinfachungen angewendet

    2 — Keine Vereinfachungen angewendet

    Zinsrisiko

    R0100/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Zinsrisiko

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Zinsrisiko, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Zinsrisiko an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen für firmeneigene Unternehmen ermittelt wurde.

    R0100/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Zinsrisiko

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Zinsrisiko, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Zinsrisiko an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen für firmeneigene Unternehmen ermittelt wurde.

    R0110–R0120/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock

    Dies ist der Gesamtwert der gegenüber dem Risiko eines Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschocks anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0110–R0120/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock

    Dies ist der Gesamtwert der gegenüber dem Risiko eines Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschocks anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0110–R0120/C0040

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschocks anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0110–R0120/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschocks anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0110–R0120/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsrisiko, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Zinsrückgangs-/ Zinsanstiegsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

    R0110–R0120/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschocks anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0110–R0120/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsrisiko, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

    Aktienrisiko

    R0200/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Aktienrisiko, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    R0200/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Aktienrisiko, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    R0210/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien

    Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-1-Aktien anfällig sind.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0210/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien

    Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-1-Aktien anfällig sind.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0210/C0040

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien

    Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-1-Aktien anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0210/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-1-Aktien anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0210/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Aktienrisiko (für Typ-1-Aktien) nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    R0210/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-1-Aktien anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0210/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Aktienrisiko für Typ-1-Aktien, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    ►M4  R0221–R0240/C0020 ◄

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien

    Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art von Typ-1-Aktien) anfällig sind.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    ►M4  R0221–R0240/C0040 ◄

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien

    Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art von Typ-1-Aktien) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0250/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien

    Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-2-Aktien anfällig sind.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0250/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien

    Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-2-Aktien anfällig sind.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0250/C0040

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien

    Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-2-Aktien anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0250/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-2-Aktien anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0250/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Aktienrisiko (für Typ-2-Aktien) nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    R0250/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-2-Aktien anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0250/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Aktienrisiko für Typ-2-Aktien, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    ►M4  R0261–R0280/C0020 ◄

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien

    Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art von Typ-2-Aktien) anfällig sind.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    ►M4  R0261–R0280/C0040 ◄

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien

    Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art von Typ-2-Aktien) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    ▼M3 —————

    ▼M4 —————

    ▼M4

    R0291/C0020, R0293-R0295/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen

    Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen anfällig sind.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen.

    R0291/C0030, R0293-R0295/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen

    Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen anfällig sind.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0291/C0040, R0293-R0295/C0040

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen

    Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen.

    R0291/C0050, R0293-R0295/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0291/C0060, R0293-R0295/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Aktienrisiko (für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen) nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    R0291/C0070, R0293-R0295/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, aber vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0291/C0080, R0293-R0295/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Aktienrisiko für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen, d. h. vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    ▼M4 —————

    ▼M4

    R0292/C0020, R0296-R0298/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen

    Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen anfällig sind.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen.

    R0292/C0030, R0296-R0298/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen

    Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen anfällig sind.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0292/C0040, R0296-R0298/C0040

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen

    Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen.

    R0292/C0050, R0296-R0298/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0292/C0060, R0296-R0298/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Aktienrisiko (für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen) nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    R0292/C0070, R0296-R0298/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, aber vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0292/C0080, R0296-R0298/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Aktienrisiko für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen, d. h. vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    ▼B

    Immobilienrisiko

    R0300/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Immobilienrisiko

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Immobilienrisiko anfälligen Vermögenswerte.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0300/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Immobilienrisiko

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Immobilienrisiko anfälligen Verbindlichkeiten.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0300/C0040

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Immobilienrisiko

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Immobilienrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Immobilienschocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0300/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Immobilienrisiko

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Immobilienrisiko anfälligen Verbindlichkeiten nach Eintritt des Immobilienschocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0300/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Immobilienrisiko

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Immobilienrisiko, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    R0300/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Immobilienrisiko

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Immobilienrisiko anfälligen Verbindlichkeiten nach Eintritt des Immobilienschocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0300/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Immobilienrisiko

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Immobilienrisiko, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Spread-Risiko

    R0400/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    R0400/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    R0410/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen anfälligen Vermögenswerte.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0410/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen anfälligen Verbindlichkeiten.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0410/C0040

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0410/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen anfälligen Verbindlichkeiten nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0410/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Netto-Solvenzkapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

    R0410/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen anfälligen Verbindlichkeiten nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0410/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Brutto-Solvenzkapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

    ▼M3 —————

    ▼M3

    R0412/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

    Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0412/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

    Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0412/C0040

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

    Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind, nach Eintritt eines Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0412/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0412/C0060

    Absoluter Wert nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen handelt, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

    Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1.

    R0412/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0412/C0080

    Absoluter Wert nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen handelt, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

    Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1.

    ▼M3

    R0413/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

    Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen, handelt, anfällig sind.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0413/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

    Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen, handelt, anfällig sind. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0413/C0040

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

    Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen, handelt, anfällig sind, nach Eintritt eines Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0413/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen, handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0413/C0060

    Absoluter Wert nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen, handelt, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

    Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1.

    R0413/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen, handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0413/C0080

    Absoluter Wert nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen, handelt, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

    Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1.

    R0414/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen)

    Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0414/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen)

    Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0414/C0040

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen)

    Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0414/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen)

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0414/C0060

    Absoluter Wert nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen)

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen handelt, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

    Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1.

    R0414/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen)

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0414/C0080

    Absoluter Wert nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen)

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen handelt, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

    Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1.

    ▼B

    R0420/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Kreditderivate

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Kreditderivaten, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    R0420/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Kreditderivate

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Kreditderivaten, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    R0430–R0440/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei Kreditderivaten

    Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten anfällig sind.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0430–R0440/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei Kreditderivaten

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten anfällig sind.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0430–R0440/C0040

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei Kreditderivaten

    Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0430–R0440/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei Kreditderivaten

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0430–R0440/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei Kreditderivaten

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für den Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    R0430–R0440/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei Kreditderivaten

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0430–R0440/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei Kreditderivaten

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung für den Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    R0450/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen anfälligen Vermögenswerte.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0450/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen anfälligen Verbindlichkeiten.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0450/C0040

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0450/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0450/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    R0450/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0450/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    ▼M4 —————

    ▼M4

    R0461/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorrangige STS-Verbriefungen

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei vorrangigen STS-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen.

    R0461/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorrangige STS-Verbriefungen

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei vorrangigen STS-Verbriefungen anfälligen Verbindlichkeiten.

    Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0461/C0040

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorrangige STS-Verbriefungen

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei vorrangigen STS-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen.

    R0461/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorrangige STS-Verbriefungen

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei vorrangigen STS-Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0461/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorrangige STS-Verbriefungen

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei vorrangigen STS-Verbriefungspositionen, nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

    R0461/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorrangige STS-Verbriefungen

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei vorrangigen STS-Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, aber vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0461/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorrangige STS-Verbriefungen

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei vorrangigen STS-Verbriefungspositionen, d. h. vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

    R0462/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — nicht vorrangige STS-Verbriefungen

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei nicht vorrangigen STS-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen.

    R0462/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — nicht vorrangige STS-Verbriefungen

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei nicht vorrangigen STS-Verbriefungen anfälligen Verbindlichkeiten.

    Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0462/C0040

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — nicht vorrangige STS-Verbriefungen

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei nicht vorrangigen STS-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen.

    R0462/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — nicht vorrangige STS-Verbriefungen

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei nicht vorrangigen STS-Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der Methode, die für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendet wird, abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0462/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — nicht vorrangige STS-Verbriefungen

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei nicht vorrangigen STS-Verbriefungspositionen, nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der Methode, die für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendet wird, abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

    R0462/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — nicht vorrangige STS-Verbriefungen

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei nicht vorrangigen STS-Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, aber vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der Methode, die für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendet wird, abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0462/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — nicht vorrangige STS-Verbriefungen

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei nicht vorrangigen STS-Verbriefungspositionen, d. h. vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der Methode, die für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendet wird, abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

    ▼B

    R0480/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Wiederverbriefungen

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen anfälligen Vermögenswerte.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0480/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Wiederverbriefungen

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen anfälligen Verbindlichkeiten.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0480/C0040

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Wiederverbriefungen

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0480/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Wiederverbriefungen

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0480/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Wiederverbriefungen

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    R0480/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Wiederverbriefungen

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0480/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Wiederverbriefungen

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    ▼M4

    R0481/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — sonstige Verbriefungen

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei sonstigen Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen.

    R0481/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — sonstige Verbriefungen

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei sonstigen Verbriefungen anfälligen Verbindlichkeiten.

    Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der Methode, die für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendet wird, abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0481/C0040

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — sonstige Verbriefungen

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei sonstigen Verbriefungspositionen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen.

    R0481/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — sonstige Verbriefungen

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei sonstige Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der Methode, die für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendet wird, abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0481/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — sonstige Verbriefungen

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei sonstigen Verbriefungspositionen, nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der Methode, die für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendet wird, abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

    R0481/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — sonstige Verbriefungen

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei sonstigen Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, aber vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der Methode, die für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendet wird, abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0481/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — sonstige Verbriefungen

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei sonstigen Verbriefungspositionen, d. h. vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der Methode, die für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendet wird, abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

    R0482/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorübergehende Typ-1-Verbriefungen

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei vorübergehenden Typ-1-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen.

    R0482/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorübergehende Typ-1-Verbriefungen

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei vorübergehenden Typ-1-Verbriefungen anfälligen Verbindlichkeiten.

    Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der Methode, die für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendet wird, abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0482/C0040

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorübergehende Typ-1-Verbriefungen

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei vorübergehenden Typ-1-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen.

    R0482/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorübergehende Typ-1-Verbriefungen

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei vorübergehenden Typ-1-Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der Methode, die für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendet wird, abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0482/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorübergehende Typ-1-Verbriefungen

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei vorübergehenden Typ-1-Verbriefungspositionen, nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der Methode, die für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendet wird, abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

    R0482/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorübergehende Typ-1-Verbriefungen

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei vorübergehenden Typ-1-Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, aber vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der Methode, die für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendet wird, abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0482/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorübergehende Typ-1-Verbriefungen

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei vorübergehenden Typ-1-Verbriefungspositionen, d. h. vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der Methode, die für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendet wird, abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

    R0483/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — garantierte STS-Verbriefungen

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei garantierten STS-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen.

    R0483/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — garantierte STS-Verbriefungen

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei garantierten STS-Verbriefungen anfälligen Verbindlichkeiten.

    Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der Methode, die für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendet wird, abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0483/C0040

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — garantierte STS-Verbriefungen

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei garantierten STS-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen.

    R0483/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — garantierte STS-Verbriefungen

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei garantierten STS-Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der Methode, die für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendet wird, abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0483/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — garantierte STS-Verbriefungen

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei garantierten STS-Verbriefungspositionen, nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der Methode, die für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendet wird, abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

    R0483/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — garantierte STS-Verbriefungen

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei garantierten STS-Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, aber vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der Methode, die für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendet wird, abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0483/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — garantierte STS-Verbriefungen

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei garantierten STS-Verbriefungspositionen, d. h. vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der Methode, die für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendet wird, abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

    ▼B

    Konzentrationsrisiko

    R0500/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Marktrisikokonzentrationen

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber Marktrisikokonzentrationen anfälligen Vermögenswerte.

    Bei firmeneigenen Unternehmen: Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element den absoluten Wert der gegenüber Marktrisikokonzentrationen anfälligen Vermögenswerte an, nach Berücksichtigung der für firmeneigene Unternehmen zulässigen Vereinfachungen.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0500/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Marktrisikokonzentrationen

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für Marktrisikokonzentrationen, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, aggregiert für alle Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen.

    Bei firmeneigenen Unternehmen: Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für die Marktrisikokonzentration an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde.

    R0500/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Marktrisikokonzentrationen

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung für Marktrisikokonzentrationen, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, aggregiert für alle Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen.

    Währungsrisiko

    R0600/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Währungsrisiko

    Dies ist die Summe für die verschiedenen Währungen der

    — Kapitalanforderung (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) bei einem Anstieg des Werts der Fremdwährung gegenüber der lokalen Währung,

    — Kapitalanforderung (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) bei einem Rückgang des Werts der Fremdwährung gegenüber der lokalen Währung.

    R0600/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Währungsrisiko

    Dies ist die Summe für die verschiedenen Währungen der

    — Kapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) bei einem Anstieg des Werts der Fremdwährung gegenüber der lokalen Währung,

    — Kapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) bei einem Rückgang des Werts der Fremdwährung gegenüber der lokalen Währung.

    R0610–R0620/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung

    Dies ist der Gesamtwert der gegenüber dem Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0610–R0620/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung

    Dies ist der Gesamtwert der gegenüber dem Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0610–R0620/C0040

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0610–R0620/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0610–R0620/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. In R0610 sind nur die Währungen mit dem größten Anstiegsschock anzugeben, während in R0620 nur die Währungen mit dem größten Rückgangsschock anzugeben sind.

    R0610–R0620/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0610–R0620/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. In R0610 sind nur die Währungen mit dem größten Anstiegsschock anzugeben, während in R0620 nur die Währungen mit dem größten Rückgangsschock anzugeben sind.

    Diversifikation innerhalb des Marktrisikomoduls

    R0700/C0060

    Diversifikation innerhalb des Marktrisikomoduls — Netto-Solvenzkapitalanforderung

    Dies ist der Diversifikationseffekt innerhalb des Marktrisikomoduls als Ergebnis der Aggregation der Nettokapitalanforderungen (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) der einzelnen Risikountermodule.

    Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert.

    R0700/C0080

    Diversifikation innerhalb des Marktrisikomoduls — brutto

    Dies ist der Diversifikationseffekt innerhalb des Marktrisikomoduls als Ergebnis der Aggregation der Bruttokapitalanforderungen (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) der einzelnen Risikountermodule.

    Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert.

    Gesamte Solvenzkapitalanforderung für das Marktrisiko

    R0800/C0060

    Gesamtes Marktrisiko — Netto-Solvenzkapitalanforderung

    Dies ist die gesamte Nettokapitalanforderung für alle Marktrisiken (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die unter Verwendung der Standardformel berechnet wurde.

    R0800/C0080

    Gesamtes Marktrisiko — Brutto-Solvenzkapitalanforderung

    Dies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung für alle Marktrisiken (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die unter Verwendung der Standardformel berechnet wurde.

    S.26.02 — Solvenzkapitalanforderung — Gegenparteiausfallrisiko

    Allgemeine Bemerkungen

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil.

    Der Meldebogen SR.26.02.01 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    Z0010

    Artikel 112

    Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7

    2 — Reguläre Übermittlung

    Z0020

    Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

    Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Sonderverband/MAP

    2 — Übriger Teil

    Z0030

    Fonds-/Portfolionummer

    Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

    ►M2  Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte 0 ein. ◄

    R0010/C0010

    Vereinfachungen

    ►M4  Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Gegenparteiausfallrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Auszuwählen ist aus der folgenden erschöpfenden Liste:

    3 -  Vereinfachung Pool-Vereinbarungen, Artikel 109

    4 -  Vereinfachung Zusammenfassung von Einzeladressen-Forderungen zu Gruppen, Artikel 110

    5 -  Vereinfachung LGD für Rückversicherungsvereinbarungen, Artikel 112a

    6 -  Vereinfachung Typ-1-Exponierungen, Artikel 112b

    7 -  Vereinfachung risikomindernder Effekt von Rückversicherungsvereinbarungen, Artikel 111

    9 -  Keine Anwendung von Vereinfachungen

    Die Optionen 3 bis 7 können gleichzeitig gewählt werden.

    Wenn R0010/C0010 = 4 oder 6, ist bei Typ-1-Exponierungen für R0100 nur R0100/C0080 auszufüllen. ◄

    R0100/C0080

    Typ-1-Exponierungen — Brutto-Solvenzkapitalanforderung

    ►M4  Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Gegenparteiausfallrisiko, das sich aus allen Typ-1-Exponierungen ergibt.

    Wenn R0010/C0010 = 4 oder 6, entspricht dieser Posten der Brutto-Solvenzkapitalanforderung bei Anwendung von Vereinfachungen. ◄

    R0110–R0200/C0020

    Bezeichnung der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse

    Geben Sie für die 10 größten Risikoexponierungen gegenüber einer Einzeladresse die jeweilige Bezeichnung an.

    R0110–R0200/C0030

    Code der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse

    Identifikationscode in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

    Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

    R0110–R0200/C0040

    Art des Codes der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse

    Art des Codes, der im Element „Code der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse“ angegeben wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — LEI

    9 — Nicht verfügbar

    R0110–R0200/C0050

    Typ-1-Exponierungen — Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse x — Verlust bei Ausfall

    Der Wert des Verlustes bei Ausfall für jede der 10 größten Risikoexponierungen gegenüber einer Einzeladresse.

    R0110–R0200/C0060

    Typ-1-Exponierungen — Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse x — Ausfallwahrscheinlichkeit

    Die Ausfallwahrscheinlichkeit für jede der 10 größten Risikoexponierungen gegenüber einer Einzeladresse.

    R0300/C0080

    Typ-2-Exponierungen — Brutto-Solvenzkapitalanforderung

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Gegenparteiausfallrisiko, das sich aus allen Typ-2-Exponierungen entsprechend der Definition für die Zwecke von Solvabilität II ergibt.

    R0310/C0050

    Typ-2-Exponierungen — Forderungen gegenüber Vermittlern, die mehr als 3 Monate überfällig sind — Verlust bei Ausfall

    Dies ist der Wert des Verlustes bei Ausfall für Typ-2-Gegenparteirisiken, die sich aus mehr als drei Monate überfälligen Forderungen gegenüber Vermittlern ergeben.

    R0320/C0050

    Typ-2-Exponierungen — Alle Typ-2-Exponierungen, außer die mehr als 3 Monate überfälligen Forderungen gegenüber Vermittlern — Verlust bei Ausfall

    Dies ist der Wert des Verlustes bei Ausfall für Typ-2-Gegenparteirisiken, die sich aus allen Typ-2-Exponierungen, außer den mehr als drei Monate überfälligen Forderungen gegenüber Vermittlern, ergeben.

    R0330/C0080

    Diversifikation innerhalb des Gegenparteiausfallrisikomoduls — Brutto-Solvenzkapitalanforderung

    Dies ist der Betrag der Brutto-Diversifikationseffekte, der bei Aggregation der Kapitalanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko für Typ-1- und Typ-2-Exponierungen zulässig ist.

    R0400/C0070

    Gesamtes Gegenparteiausfallrisiko — Netto-Solvenzkapitalanforderung

    Dies ist die gesamte Nettokapitalanforderung (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Gegenparteiausfallrisiko.

    R0400/C0080

    Gesamtes Gegenparteiausfallrisiko — Brutto-Solvenzkapitalanforderung

    Dies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Gegenparteiausfallrisiko.

    Weitere Angaben zu Hypotheken

    R0500/C0090

    Verluste aus Hypothekendarlehen, die zu den Typ-2-Exponierungen zählen

    Höhe der Verluste aus Hypothekendarlehen, die gemäß Artikel 191 Absatz 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 als Typ-2-Exponierungen eingestuft werden.

    R0510/C0090

    Verluste aus Hypothekendarlehen insgesamt

    Höhe der aus Hypothekendarlehen gemäß Artikel 191 Absatz 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 resultierenden Gesamtverluste.

    S.26.03 — Solvenzkapitalanforderung — lebensversicherungstechnisches Risiko

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil.

    Der Meldebogen SR.26.03.01 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.

    Alle Werte sind abzüglich der Rückversicherung und anderer Risikominderungstechniken zu melden.

    Als Werte vor und nach dem Schock ist die Höhe der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einzutragen, die gegenüber dem betreffenden Schock anfällig sind. Für Verbindlichkeiten ist die Bewertung auf der untersten Ebene durchzuführen, die für den Vertrag oder die homogene Risikogruppe verfügbar ist. Bei einem Vertrag oder einer homogenen Risikogruppe, der/die gegenüber einem Schock anfällig ist, bedeutet dies, dass die mit diesem Vertrag oder dieser homogenen Risikogruppe in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten als gegenüber dem betreffenden Schock anfälliger Wert angegeben werden müssen.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    Z0010

    Artikel 112

    Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7

    2 — Reguläre Übermittlung

    Z0020

    Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

    Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Sonderverband/MAP

    2 — Übriger Teil

    Z0030

    Fonds-/Portfolionummer

    Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

    ►M2  Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte 0 ein. ◄

    R0010/C0010

    Vereinfachungen — Sterblichkeitsrisiko

    Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Sterblichkeitsrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

    1 — Vereinfachungen angewendet

    2 — Keine Vereinfachungen angewendet

    Wenn R0010/C0010 = 1, sind für R0100 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

    R0020/C0010

    Vereinfachungen — Langlebigkeitsrisiko

    Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Langlebigkeitsrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

    1 — Vereinfachungen angewendet

    2 — Keine Vereinfachungen angewendet

    Wenn R0020/C0010 = 1, sind für R0200 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

    R0030/C0010

    Vereinfachungen: Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

    Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Invaliditäts-/Morbiditätsrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

    1 — Vereinfachungen angewendet

    2 — Keine Vereinfachungen angewendet

    Wenn R0030/C0010 = 1, sind für R0300 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

    R0040/C0010

    Vereinfachungen — Stornorisiko

    ►M4  Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Stornorisikos Vereinfachungen angewendet hat. Zu wählen ist unter folgenden Optionen:

    1 -  Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 95

    2 -  Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 95a

    9 -  Keine Anwendung von Vereinfachungen

    Die Optionen 1 und 2 können gleichzeitig gewählt werden.

    Wenn R0040/C0010 = 1, sind für R0400 bis R0420 nur C0060 und C0080 auszufüllen. ◄

    R0050/C0010

    Vereinfachungen — Lebensversicherungskostenrisiko

    Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Lebensversicherungskostenrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

    1 — Vereinfachungen angewendet

    2 — Keine Vereinfachungen angewendet

    Wenn R0050/C0010 = 1, sind für R0500 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

    R0060/C0010

    Vereinfachungen — Lebensversicherungskatastrophenrisiko

    Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Lebensversicherungskatastrophenrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

    1 — Vereinfachungen angewendet

    2 — Keine Vereinfachungen angewendet

    Wenn R0060/C0010 = 1, sind für R0700 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

    Lebensversicherungstechnisches Risiko

    R0100/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Sterblichkeitsrisiko

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0100/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Sterblichkeitsrisiko

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0100/C0040

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Sterblichkeitsrisiko

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Sterblichkeitsraten).

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0100/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Sterblichkeitsrisiko

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Sterblichkeitsraten).

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0100/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Sterblichkeitsrisiko

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko nach dem Schock (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen).

    Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

    R0100/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Sterblichkeitsrisiko

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Sterblichkeitsraten).

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0100/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Sterblichkeitsrisiko

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen).

    Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

    R0200/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Langlebigkeitsrisiko

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0200/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Langlebigkeitsrisiko

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0200/C0040

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Langlebigkeitsrisiko

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Sterblichkeitsraten).

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0200/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Langlebigkeitsrisiko

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Sterblichkeitsraten).

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0200/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Langlebigkeitsrisiko

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko nach dem Schock (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen).

    Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

    R0200/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Langlebigkeitsrisiko

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Sterblichkeitsraten).

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0200/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Langlebigkeitsrisiko

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen).

    Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

    R0300/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0300/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0300/C0040

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel: ein Anstieg der Invaliditäts- und Morbiditätsraten, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zur Widerspiegelung der Invaliditäts-/Morbiditätshäufigkeit in den folgenden zwölf Monaten und in allen Monaten nach den folgenden zwölf Monaten zugrunde gelegt werden, sowie ein Rückgang der Invaliditäts-/Morbiditäts-Reaktivierungsraten, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in den folgenden zwölf Monaten und für alle Jahre danach zugrunde gelegt werden).

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0300/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel, siehe Beschreibung in den Hinweisen zu R0300/C0040).

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0300/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Wenn R0030/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

    R0300/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel, siehe Beschreibung in den Hinweisen zu R0300/C0040).

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0300/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen).

    Wenn R0030/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

    R0400/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Stornorisiko nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Stornorisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

    R0400/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Stornorisiko vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Stornorisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

    R0410/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

    Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0410/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0410/C0040

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

    Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Stornoquoten).

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0410/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Stornoquoten).

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0410/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für einen dauerhaften Anstieg der Stornoquoten an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen für die Stornoquoten ermittelt wurde.

    R0410/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Stornoquoten).

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0410/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten.

    Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für einen dauerhaften Anstieg der Stornoquoten an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen für die Stornoquoten ermittelt wurde.

    R0420/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

    Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0420/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0420/C0040

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

    Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Stornoquoten).

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0420/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Stornoquoten).

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0420/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für einen dauerhaften Rückgang der Stornoquoten an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen für die Stornoquoten ermittelt wurde.

    R0420/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Stornoquoten).

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0420/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten, wie zur Berechnung des Risikos verwendet, vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für einen dauerhaften Rückgang der Stornoquoten an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen für die Stornoquoten ermittelt wurde.

    R0430/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko — Risiko eines Massenstornos

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0430/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko –Risiko eines Massenstornos

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0430/C0040

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko — Risiko eines Massenstornos

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0430/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko — Risiko eines Massenstornos

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0430/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko — Risiko eines Massenstornos

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Risiko eines Massenstornos nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    R0430/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko — Risiko eines Massenstornos

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Verbindlichkeiten nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0430/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko — Risiko eines Massenstornos

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Risiko eines Massenstornos nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    R0500/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Lebensversicherungskostenrisiko

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskostenrisiko anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0500/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Lebensversicherungskostenrisiko

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskostenrisiko anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0500/C0040

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Lebensversicherungskostenrisiko

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskostenrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. Schock entsprechend der Vorgabe der Standardformel: Anstieg der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen berücksichtigten Kosten um 10 % sowie ein Anstieg der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegten Kosteninflationsrate (ausgedrückt als Prozentsatz) um 1 Prozentpunkt).

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0500/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Lebensversicherungskostenrisiko

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskostenrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. Schock entsprechend der Vorgabe der Standardformel, siehe Beschreibung in den Hinweisen zu R0500/C0040).

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0500/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Lebensversicherungskostenrisiko

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Kostenrisiko, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Wenn R0050/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Lebensversicherungskostenrisiko an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde.

    R0500/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Lebensversicherungskostenrisiko

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskostenrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. Schock entsprechend der Vorgabe der Standardformel, siehe Beschreibung in den Hinweisen zu R0500/C0040).

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0500/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Lebensversicherungskostenrisiko

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Lebensversicherungskostenrisiko (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen).

    Wenn R0050/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Lebensversicherungskostenrisiko an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde.

    R0600/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Revisionsrisiko

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0600/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Revisionsrisiko

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0600/C0040

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Revisionsrisiko

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. Schock entsprechend der Vorgabe der Standardformel: der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen berücksichtigte prozentuale Anstieg des Betrags der Rentenleistungen).

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0600/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Revisionsrisiko

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel, siehe Beschreibung in den Hinweisen zu R0600/C0040).

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0600/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Revisionsrisiko

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Revisionsrisiko, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    R0600/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Revisionsrisiko

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. Schock entsprechend der Vorgabe der Standardformel, siehe Beschreibung in den Hinweisen zu R0600/C0040), wie zur Berechnung des Risikos verwendet.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0600/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Revisionsrisiko

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Revisionsrisiko.

    R0700/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Lebensversicherungskatastrophenrisiko

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskatastrophenrisiko anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0700/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Lebensversicherungskatastrophenrisiko

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskatastrophenrisiko anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0700/C0040

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Lebensversicherungskatastrophenrisiko

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskatastrophenrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0700/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Lebensversicherungskatastrophenrisiko

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskatastrophenrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0700/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Lebensversicherungskatastrophenrisiko

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Lebensversicherungskatastrophenrisiko (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen).

    Wenn R0060/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Lebensversicherungskatastrophenrisiko an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde.

    R0700/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Lebensversicherungskatastrophenrisiko

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskatastrophenrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0700/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Lebensversicherungskatastrophenrisiko

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Lebensversicherungskatastrophenrisiko (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen).

    Wenn R0060/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Lebensversicherungskatastrophenrisiko an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde.

    R0800/C0060

    Diversifikation innerhalb des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls — Netto-Solvenzkapitalanforderung

    Dies ist der Diversifikationseffekt innerhalb des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls als Ergebnis der Aggregation der Nettokapitalanforderungen (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) der einzelnen Risikountermodule.

    Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert.

    R0800/C0080

    Diversifikation innerhalb des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls — Brutto-Solvenzkapitalanforderung

    Dies ist der Diversifikationseffekt innerhalb des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls als Ergebnis der Aggregation der Bruttokapitalanforderungen (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) der einzelnen Risikountermodule.

    Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert.

    R0900/C0060

    Lebensversicherungstechnisches Risiko — gesamt — Netto-Solvenzkapitalanforderung

    Dies ist die gesamte Nettokapitalanforderung für das lebensversicherungstechnische Risiko nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    R0900/C0080

    Lebensversicherungstechnisches Risiko — gesamt — Brutto-Solvenzkapitalanforderung

    Dies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung für das lebensversicherungstechnische Risiko vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Weitere Angaben zum Revisionsrisiko

    R1000/C0090

    USP — für den Revisionsschock angewandter Faktor

    Revisionsschock — unternehmensspezifischer Parameter („USP“), wie vom Unternehmen berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt.

    Werden keine unternehmensspezifischen Parameter verwendet, muss dieses Element nicht ausgewiesen werden.

    S.26.04 — Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches Risiko

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil.

    Der Meldebogen SR.26.04.01 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.

    Alle Werte sind abzüglich der Rückversicherung und anderer Risikominderungstechniken zu melden.

    Als Werte vor und nach dem Schock ist die Höhe der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einzutragen, die gegenüber dem betreffenden Schock anfällig sind. Für Verbindlichkeiten ist die Bewertung auf der untersten Ebene durchzuführen, die für den Vertrag oder die homogene Risikogruppe verfügbar ist. Bei einem Vertrag oder einer homogenen Risikogruppe, der/die gegenüber einem Schock anfällig ist, bedeutet dies, dass die mit diesem Vertrag oder dieser homogenen Risikogruppe in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten als gegenüber dem betreffenden Schock anfälliger Wert angegeben werden müssen.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    Z0010

    Artikel 112

    Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7

    2 — Reguläre Übermittlung

    Z0020

    Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

    Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Sonderverband/MAP

    2 — Übriger Teil

    Z0030

    Fonds-/Portfolionummer

    Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

    ►M2  Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte 0 ein. ◄

    R0010/C0010

    Vereinfachungen — Sterblichkeitsrisiko Kranken

    Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Sterblichkeitsrisikos der Krankenversicherung Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

    1 — Vereinfachungen angewendet

    2 — Keine Vereinfachungen angewendet

    Wenn R0010/C0010 = 1, sind für R0100 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

    R0020/C0010

    Vereinfachungen — Langlebigkeitsrisiko Kranken

    Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Langlebigkeitsrisikos der Krankenversicherung Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

    1 — Vereinfachungen angewendet

    2 — Keine Vereinfachungen angewendet

    Wenn R0020/C0010 = 1, sind für R0200 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

    R0030/C0010

    Vereinfachungen — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten

    Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Invaliditäts-/Morbiditätsrisikos der Krankheitskostenversicherung Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

    1 — Vereinfachungen angewendet

    2 — Keine Vereinfachungen angewendet

    Wenn R0030/C0010 = 1, sind für R0310 nur C0060 und C0080 auszufüllen. R0320 und R0330 sind nicht auszufüllen.

    R0040/C0010

    Vereinfachungen — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung

    Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Invaliditäts-/Morbiditätsrisikos der Einkommensersatzversicherung Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

    1 — Vereinfachungen angewendet

    2 — Keine Vereinfachungen angewendet

    Wenn R0040/C0010 = 1, sind für R0340 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

    R0050/C0010

    Vereinfachungen: Stornorisiko Kranken nach Art der Leben

    ►M4  Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Stornorisikos Vereinfachungen angewendet hat. Zu wählen ist unter folgenden Optionen:

    1 -  Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 102

    2 -  Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 102 a

    9 -  Keine Anwendung von Vereinfachungen

    Die Optionen 1 und 2 können gleichzeitig gewählt werden.

    Wenn R0050/C0010 = 1, sind für R0400 bis R0420 nur C0060 und C0080 auszufüllen. ◄

    ▼M4

    R0051/C0010

    Vereinfachungen — Nichtlebensversicherungsstornorisiko

    Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Stornorisikos Vereinfachungen angewendet hat. Zu wählen ist unter folgenden Optionen:

    1 -  Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 96a

    9 -  Keine Anwendung von Vereinfachungen

    ▼B

    R0060/C0010

    Vereinfachungen — Kostenrisiko Kranken

    Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Kostenrisikos der Krankenversicherung Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

    1 — Vereinfachungen angewendet

    2 — Keine Vereinfachungen angewendet

    Wenn R0060/C0010 = 1, sind für R0500 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

    Krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Lebensversicherung

    R0100/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Sterblichkeitsrisiko Kranken

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0100/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Sterblichkeitsrisiko Kranken

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0100/C0040

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Sterblichkeitsrisiko Kranken

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Sterblichkeitsraten).

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0100/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Sterblichkeitsrisiko Kranken

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Sterblichkeitsraten).

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0100/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Sterblichkeitsrisiko Kranken

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

    R0100/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Sterblichkeitsrisiko Kranken

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Sterblichkeitsraten).

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0100/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Sterblichkeitsrisiko Kranken

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung.

    Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

    R0200/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Langlebigkeitsrisiko Kranken

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0200/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Langlebigkeitsrisiko Kranken

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0200/C0040

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Langlebigkeitsrisiko Kranken

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Sterblichkeitsraten).

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0200/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Langlebigkeitsrisiko Kranken

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Sterblichkeitsraten).

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0200/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Langlebigkeitsrisiko Kranken

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

    R0200/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Langlebigkeitsrisiko Kranken

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Sterblichkeitsraten).

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0200/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Langlebigkeitsrisiko Kranken

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung.

    Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

    R0300/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankenversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    R0300/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankenversicherung.

    R0310/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Wenn R0030/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

    R0310/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung.

    Wenn R0030/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

    R0320/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen

    Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

    R0320/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

    R0320/C0040

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen

    Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel).

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

    R0320/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel).

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

    R0320/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

    R0320/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel), wie zur Berechnung des Risikos verwendet.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

    R0320/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen.

    Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

    R0330/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen

    Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

    R0330/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

    R0330/C0040

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen

    Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel).

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

    R0330/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel).

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

    R0330/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

    R0330/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel), wie zur Berechnung des Risikos verwendet.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

    R0330/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen.

    Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

    R0340/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0340/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0340/C0040

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung

    Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel).

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0340/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel).

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0340/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

    R0340/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel), wie zur Berechnung des Risikos verwendet.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0340/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung.

    Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

    R0400/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben

    Dies ist die gesamte Nettokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    R0400/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben

    Dies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung.

    R0410/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

    Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0410/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0410/C0040

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

    Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Stornoquoten).

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0410/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Stornoquoten).

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0410/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Wenn R0050/C0010 = 1, gibt dieses Element die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnete Nettokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten bei Krankenversicherungen an, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung.

    R0410/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Stornoquoten), wie zur Berechnung des Risikos verwendet.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0410/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten.

    Wenn R0050/C0010 = 1, gibt dieses Element die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnete Bruttokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten bei Krankenversicherungen an, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung.

    R0420/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

    Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0420/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0420/C0040

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

    Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Stornoquoten).

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0420/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Stornoquoten).

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0420/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Wenn R0050/C0010 = 1, gibt dieses Element die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnete Nettokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten bei Krankenversicherungen an, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung.

    R0420/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Stornoquoten).

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0420/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten.

    Wenn R0050/C0010 = 1, gibt dieses Element die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnete Bruttokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten bei Krankenversicherungen an, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung.

    R0430/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Massenstornos

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0430/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Massenstornos

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0430/C0040

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Massenstornos

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0430/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Massenstornos

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0430/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Massenstornos

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Risiko eines Massenstornos bei Krankenversicherungen, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    R0430/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Massenstornos

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0430/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Massenstornos

    Dies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Risiko eines Massenstornos bei Krankenversicherungen, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung.

    R0500/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock –Vermögenswerte — Kostenrisiko Kranken

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Kostenrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0500/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Kostenrisiko Kranken

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Kostenrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0500/C0040

    Absolute Werte nach Schock –Vermögenswerte — Kostenrisiko Kranken

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Kostenrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0500/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Kostenrisiko Kranken

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Kostenrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0500/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Kostenrisiko Kranken

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Kostenrisiko der Krankenversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Wenn R0060/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Kostenrisiko der Krankenversicherung an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde.

    R0500/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Kostenrisiko Kranken

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Kostenrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0500/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Kostenrisiko Kranken

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Kostenrisiko der Krankenversicherung.

    Wenn R0060/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Kostenrisiko der Krankenversicherung an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde.

    R0600/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Revisionsrisiko Kranken

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0600/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Revisionsrisiko Kranken

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0600/C0040

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Revisionsrisiko Kranken

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0600/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Revisionsrisiko Kranken

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0600/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Revisionsrisiko Kranken

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Revisionsrisiko der Krankenversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    R0600/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Revisionsrisiko Kranken

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel: prozentualer Anstieg des jährlichen Betrags der Rentenleistungen, die dem Revisionsrisiko ausgesetzt sind).

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0600/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Revisionsrisiko Kranken

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Revisionsrisiko der Krankenversicherung.

    R0700/C0060

    Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls nach Art der Lebensversicherung — Netto-Solvenzkapitalanforderung

    Dies ist der in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, als Ergebnis der Aggregation der Nettokapitalanforderungen (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) der einzelnen Risikountermodule.

    Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert.

    R0700/C0080

    Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls nach Art der Lebensversicherung — Brutto-Solvenzkapitalanforderung

    Dies ist der in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, als Ergebnis der Aggregation der Bruttokapitalanforderungen (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) der einzelnen Risikountermodule.

    Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert.

    R0800/C0060

    Netto-Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Lebensversicherung — gesamt

    Dies ist die gesamte Nettokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte versicherungstechnische Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    R0800/C0080

    Brutto-Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Lebensversicherung — gesamt

    Dies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte versicherungstechnische Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Weitere Angaben zum Revisionsrisiko

    R0900/C0090

    USP — Für den Revisionsschock angewandter Faktor

    Revisionsschock — unternehmensspezifischer Parameter, wie vom Unternehmen berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt.

    Werden keine unternehmensspezifischen Parameter verwendet, muss dieses Element nicht ausgewiesen werden.

    Prämien- und Rückstellungsrisiko Kranken nach Art der Nichtleben

    R1000–R1030/C0100

    Standardabweichung für das Prämienrisiko — USP Standardabweichung

    Dies ist die unternehmensspezifische Standardabweichung für das Prämienrisiko für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich und die zugehörige proportionale Rückversicherung, wie vom Unternehmen berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt oder vorgeschrieben.

    Werden keine unternehmensspezifischen Parameter verwendet, muss dieses Element nicht ausgewiesen werden.

    R1000–R1030/C0110

    Standardabweichung für das Prämienrisiko — USP Standardabweichung brutto/netto

    Geben Sie an, ob die unternehmensspezifische Standardabweichung brutto oder netto angewendet wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — USP brutto

    2 — USP netto

    R1000–R1030/C0120

    Standardabweichung für das Prämienrisiko — USP Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung

    Dies ist der unternehmensspezifische Korrekturfaktor für die nichtproportionale Rückversicherung für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, der Unternehmen die Berücksichtigung des risikomindernden Effekts der Schadenexzedentenrückversicherung von Einzelrisiken erlaubt, wie vom Unternehmen berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt oder vorgeschrieben.

    Werden keine unternehmensspezifischen Parameter verwendet, ist diese Zelle frei zu lassen.

    R1000–R1030/C0130

    Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko — USP

    Dies ist die unternehmensspezifische Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich und die zugehörige proportionale Rückversicherung, wie vom Unternehmen berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt oder vorgeschrieben.

    Werden keine unternehmensspezifischen Parameter verwendet, muss dieses Element nicht ausgewiesen werden.

    R1000–R1030/C0140

    Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — Volumenmaß für das Prämienrisiko: Vprem

    Das Volumenmaß für das Prämienrisiko für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich und die zugehörige proportionale Rückversicherung.

    R1000–R1030/C0150

    Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko: Vres

    Das Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich und die zugehörige proportionale Rückversicherung.

    R1000–R1030/C0160

    Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — Geografische Diversifizierung

    Dies ist die geografische Diversifizierung, die für das Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich und die zugehörige proportionale Rückversicherung zu verwenden ist.

    Wird der Faktor für die geografische Diversifizierung nicht berechnet, ist für dieses Element der Standardwert 1 anzugeben.

    R1000–R1030/C0170

    Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — V

    Die ist das Volumenmaß für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 und Abschnitt 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Prämien- und Rückstellungsrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich und die zugehörige proportionale Rückversicherung.

    R1040/C0170

    Volumenmaß gesamt (für das Prämien- und Rückstellungsrisiko) — V

    Dies ist das Gesamtvolumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko, das der Summe der Volumenmaße für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für alle Geschäftsbereiche entspricht, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.

    R1050/C0100

    Kombinierte Standardabweichung

    Dies ist die kombinierte Standardabweichung für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für alle Segmente.

    R1100/C0180

    Solvenzkapitalanforderung — Prämien- und Rückstellungsrisiko Kranken nach Art der Nichtleben

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 und Abschnitt 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Untermodul Prämien- und Rückstellungsrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung.

    R1200/C0190

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Nichtleben

    Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnten Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R1200/C0200

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Kranken nach Art der Nichtleben

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 und Abschnitt 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnten Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R1200/C0210

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Nichtleben

    Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnten Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R1200/C0220

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Kranken nach Art der Nichtleben

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R1200/C0230

    Absolute Werte nach Schock — Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Nichtleben

    Dies ist die Kapitalanforderung für das in Titel 1 Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung.

    R1300/C0240

    Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls nach Art der Nichtleben — Solvenzkapitalanforderung

    Dies ist der in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, als Ergebnis der Aggregation der Kapitalanforderungen für das Prämien- und Rückstellungsrisiko sowie das Stornorisiko der auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis wie die Schadenversicherung betriebenen Krankenversicherung.

    Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert.

    R1400/C0240

    Krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Nichtleben — gesamt — Solvenzkapitalanforderung

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Untermodul versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung.

    Katastrophenrisiko Kranken

    R1500/C0250

    Netto-Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Kranken — Massenunfallrisiko

    Dies ist die Netto-Solvenzkapitalanforderung für das Untermodul Massenunfallrisiko, berechnet nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    R1500/C0260

    Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Kranken — Massenunfallrisiko

    Dies ist die Brutto-Solvenzkapitalanforderung für das Untermodul Massenunfallrisiko, berechnet vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    R1510/C0250

    Netto-Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Kranken — Unfallkonzentrationsrisiko

    Dies ist die Netto-Solvenzkapitalanforderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko, berechnet nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    R1510/C0260

    Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Kranken — Unfallkonzentrationsrisiko

    Dies ist die Brutto-Solvenzkapitalanforderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko, berechnet vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    R1520/C0250

    Netto-Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Kranken — Pandemierisiko

    Dies ist die Netto-Solvenzkapitalanforderung für das Untermodul Pandemierisiko, berechnet nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    R1520/C0260

    Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Kranken — Pandemierisiko

    Dies ist die Brutto-Solvenzkapitalanforderung für das Untermodul Pandemierisiko, berechnet vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    R1530/C0250

    Diversifikation innerhalb des Katastrophenrisikos Kranken — Netto-Solvenzkapitalanforderung

    Dies ist der Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls Krankenversicherungskatastrophenrisiko als Ergebnis der Aggregation der Kapitalanforderungen für das Massenunfall-, Unfallkonzentrations- und Pandemierisiko, berechnet nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    R1530/C0260

    Diversifikation innerhalb des Katastrophenrisikos Kranken — Brutto-Solvenzkapitalanforderung

    Dies ist der Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls Krankenversicherungskatastrophenrisiko als Ergebnis der Aggregation der Kapitalanforderungen für das Massenunfall-, Unfallkonzentrations- und Pandemierisiko, berechnet vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    R1540/C0250

    Katastrophenrisiko Krankenversicherung — gesamt — Netto-Solvenzkapitalanforderung

    Dies ist die gesamte Nettokapitalanforderung (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko.

    R1540/C0260

    Katastrophenrisiko Krankenversicherung — gesamt — Brutto-Solvenzkapitalanforderung

    Dies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko.

    Krankenversicherungstechnisches Risiko — gesamt

    R1600/C0270

    Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls — Netto-Solvenzkapitalanforderung

    Dies ist der in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls des krankenversicherungstechnischen Risikos als Ergebnis der Aggregation der Kapitalanforderungen für das Untermodul versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, das Untermodul versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, und das Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko, berechnet nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    R1600/C0280

    Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls — Brutto-Solvenzkapitalanforderung

    Dies ist der in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls des krankenversicherungstechnischen Risikos als Ergebnis der Aggregation der Kapitalanforderungen für das Untermodul versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, das Untermodul versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, und das Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko, berechnet vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    R1700/C0270

    Krankenversicherungstechnisches Risiko — gesamt — Netto-Solvenzkapitalanforderung

    Dies ist die gesamte Netto-Solvenzkapitalanforderung für das krankenversicherungstechnische Risikomodul.

    R1700/C0280

    Krankenversicherungstechnisches Risiko — gesamt — Brutto-Solvenzkapitalanforderung

    Dies ist die gesamte Brutto-Solvenzkapitalanforderung für das krankenversicherungstechnische Risikomodul.

    S.26.05 — Solvenzkapitalanforderung — nichtlebensversicherungstechnisches Risiko

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil.

    Der Meldebogen SR.26.05.01 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.

    Alle Werte sind abzüglich der Rückversicherung und anderer Risikominderungstechniken zu melden.

    Als Werte vor und nach dem Schock ist die Höhe der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einzutragen, die gegenüber dem betreffenden Schock anfällig sind. Für Verbindlichkeiten ist die Bewertung auf der untersten Ebene durchzuführen, die für den Vertrag oder die homogene Risikogruppe verfügbar ist. Bei einem Vertrag oder einer homogenen Risikogruppe, der/die gegenüber einem Schock anfällig ist, bedeutet dies, dass die mit diesem Vertrag oder dieser homogenen Risikogruppe in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten als gegenüber dem betreffenden Schock anfälliger Wert angegeben werden müssen.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    Z0010

    Artikel 112

    Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7

    2 — Reguläre Übermittlung

    Z0020

    Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

    Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Sonderverband/MAP

    2 — Übriger Teil

    Z0030

    Fonds-/Portfolionummer

    Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

    ►M2  Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte 0 ein. ◄

    R0010/C0010

    Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen — Prämien- und Rückstellungsrisiko

    Geben Sie an, ob ein firmeneigenes Versicherungsunternehmen bei der Berechnung des Prämien- und Rückstellungsrisikos für Nichtlebensversicherungen Vereinfachungen angewendet hat. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vereinfachungen angewendet

    2 — Keine Vereinfachungen angewendet

    Wenn R0010/C0010 = 1, sind für R0100 bis R0230 nur C0060, C0070 und C0090 auszufüllen.

    ▼M4

    R0011/C0010

    Vereinfachungen — Nichtlebensversicherungsstornorisiko

    Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des nichtlebensversicherungstechnischen Risikos Vereinfachungen angewendet hat. Zu wählen ist unter folgenden Optionen:

    1-  Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 90 a

    9-  Keine Anwendung von Vereinfachungen

    ▼B

    Prämien- und Rückstellungsrisiko Nichtleben

    R0100–R0210/C0020

    Standardabweichung für das Prämienrisiko — USP Standardabweichung

    Dies ist die unternehmensspezifische Standardabweichung für das Prämienrisiko für jedes Segment, wie vom Unternehmen berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt oder vorgeschrieben.

    Werden keine unternehmensspezifischen Parameter verwendet, muss dieses Element nicht ausgewiesen werden.

    R0100–R0210/C0030

    USP Standardabweichung brutto/netto

    Geben Sie an, ob die unternehmensspezifische Standardabweichung brutto oder netto angewendet wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — USP brutto

    2 — USP netto

    R0100–R0210/C0040

    Standardabweichung für das Prämienrisiko — USP Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung

    Dies ist der unternehmensspezifische Korrekturfaktor für die nichtproportionale Rückversicherung für jedes Segment, der Unternehmen die Berücksichtigung des risikomindernden Effekts der Schadenexzedentenrückversicherung für Einzelrisiken erlaubt, wie vom Unternehmen berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt oder vorgeschrieben.

    Werden keine unternehmensspezifischen Parameter verwendet, muss dieses Element nicht ausgewiesen werden.

    R0100–R0210/C0050

    Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko — USP

    Dies ist die unternehmensspezifische Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko für jedes Segment, wie vom Unternehmen berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt oder vorgeschrieben.

    Werden keine unternehmensspezifischen Parameter verwendet, muss dieses Element nicht ausgewiesen werden.

    R0100–R0210/C0060

    Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — Volumenmaß für das Prämienrisiko: Vprem

    Das Volumenmaß für das Prämienrisiko für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.

    R0100–R0210/C0070

    Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko: Vres

    Dies ist das Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko für jedes Segment, das dem besten Schätzwert für die Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des Segments entspricht, nach Abzug des aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Betrags.

    R0100–R0210/C0080

    Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — Geografische Diversifizierung

    Dies ist die geografische Diversifizierung für das Volumenmaß für jedes Segment.

    Wird der Faktor für die geografische Diversifizierung nicht berechnet, ist für dieses Element der Standardwert 1 anzugeben.

    R0100–R0210/C0090

    Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — V

    Dies ist das Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für Nichtlebensversicherungen für jedes Segment.

    Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Kapitalanforderung für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für Nichtlebensversicherungen für das jeweilige Segment an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

    R0220/C0090

    Volumenmaß gesamt (für das Prämien- und Rückstellungsrisiko) — V

    Dies ist das Gesamtvolumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko, das der Summe der Volumenmaße für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für alle Segmente entspricht.

    R0230/C0020

    Kombinierte Standardabweichung

    Dies ist die kombinierte Standardabweichung für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für alle Segmente. ►M1   ◄

    R0300/C0100

    Prämien- und Rückstellungsrisiko Nichtleben — Solvenzkapitalanforderung

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung für das Untermodul Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko.

    Stornorisiko Nichtleben

    R0400/C0110

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Nichtleben

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Stornorisiko der Nichtlebensversicherung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0400/C0120

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Nichtleben

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Stornorisiko der Nichtlebensversicherung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0400/C0130

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Nichtleben

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Stornorisiko der Nichtlebensversicherung anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0400/C0140

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Nichtleben

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Stornorisiko der Nichtlebensversicherung anfälligen Verbindlichkeiten nach Eintritt des Schocks.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0400/C0150

    Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Nichtleben

    Dies ist die Kapitalanforderung für das Stornorisiko der Nichtlebensversicherung.

    Katastrophenrisiko Nichtleben

    R0500/C0160

    Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Nichtleben

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung für das Katastrophenrisiko der Nichtlebensversicherung.

    Nichtlebensversicherungstechnisches Risiko — gesamt

    R0600/C0160

    Diversifikation innerhalb des nichtlebensversicherungstechnischen Risikomoduls

    Dies ist der Diversifikationseffekt innerhalb der Untermodule des nichtlebensversicherungstechnischen Risikos als Ergebnis der Aggregation der Kapitalanforderungen für das Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko, das Nichtlebenskatastrophenrisiko und das Nichtlebensversicherungsstornorisiko.

    Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert.

    R0700/C0160

    Nichtlebensversicherungstechnisches Risiko — gesamt — Solvenzkapitalanforderung

    Dies ist die gesamte Solvenzkapitalanforderung für das nichtlebensversicherungstechnische Risikomodul.

    S.26.06 — Solvenzkapitalanforderung — operationelles Risiko

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil.

    Der Meldebogen SR.26.06.01 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    Z0010

    Artikel 112

    Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7

    2 — Reguläre Übermittlung

    Z0020

    Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

    Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Sonderverband/MAP

    2 — Übriger Teil

    Z0030

    Fonds-/Portfolionummer

    Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

    ►M2  Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte 0 ein. ◄

    R0100/C0020

    Versicherungstechnische Rückstellungen Leben brutto (ohne Risikomarge)

    Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Lebensversicherungsverpflichtungen ►M2  ohne Verpflichtungen aus fondsgebundenen Versicherungen ◄ . Für diese Zwecke sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge und ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0110/C0020

    Versicherungstechnische Rückstellungen Leben brutto fondsgebunden (ohne Risikomarge)

    Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Lebensversicherungsverpflichtungen, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird. Für diese Zwecke sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge und ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0120/C0020

    Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtleben brutto (ohne Risikomarge)

    Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Nichtlebensversicherungsverpflichtungen. Für diese Zwecke sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge und ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0130/C0020

    Kapitalanforderung für operationelles Risiko auf der Grundlage der versicherungstechnischen Rückstellungen

    Dies ist die Kapitalanforderung für das operationelle Risiko auf der Grundlage der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    R0200/C0020

    Verdiente Bruttoprämien Leben (letzte 12 Monate)

    Die in den letzten zwölf Monaten verdienten Prämien für Lebensversicherungsverpflichtungen ►M2  (ohne Verpflichtungen aus fondsgebundenen Versicherungen) ◄ ohne Abzug der an Rückversicherer zedierten Prämien.

    R0210/C0020

    Verdiente Bruttoprämien Leben fondsgebunden (letzte 12 Monate)

    Die in den letzten zwölf Monaten verdienten Prämien für Lebensversicherungsverpflichtungen, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, ohne Abzug der an Rückversicherer zedierten Prämien.

    R0220/C0020

    Verdiente Bruttoprämien Nichtleben (letzte 12 Monate)

    Die in den letzten zwölf Monaten verdienten Prämien für Nichtlebensversicherungsverpflichtungen ohne Abzug der an Rückversicherer zedierten Prämien.

    R0230/C0020

    Verdiente Bruttoprämien Leben (12 Monate vor den letzten 12 Monaten)

    In den zwölf Monaten vor den letzten zwölf Monaten verdiente Prämien für Lebensversicherungsverpflichtungen ►M2  (ohne Verpflichtungen aus fondsgebundenen Versicherungen) ◄ ohne Abzug der an Rückversicherer zedierten Prämien.

    R0240/C0020

    Verdiente Bruttoprämien Leben fondsgebunden (12 Monate vor den letzten 12 Monaten)

    In den zwölf Monaten vor den letzten zwölf Monaten verdiente Prämien für Lebensversicherungsverpflichtungen, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, ohne Abzug der an Rückversicherer zedierten Prämien.

    R0250/C0020

    Verdiente Bruttoprämien Nichtleben (12 Monate vor den letzten 12 Monaten)

    In den zwölf Monaten vor den letzten zwölf Monaten verdiente Prämien für Nichtlebensversicherungsverpflichtungen ohne Abzug der an Rückversicherer zedierten Prämien.

    R0260/C0020

    Kapitalanforderung für operationelles Risiko auf der Grundlage der verdienten Prämien

    Dies ist die Kapitalanforderung für das operationelle Risiko auf der Grundlage der verdienten Prämien.

    R0300/C0020

    Kapitalanforderung für operationelle Risiken vor Deckelung

    Dies ist die Kapitalanforderung für das operationelle Risiko vor der Deckelung.

    R0310/C0020

    Prozentsatz der Basissolvenzkapitalanforderung

    Dies ist das Ergebnis des auf die Basissolvenzkapitalanforderung angewandten Prozentsatzes der Obergrenze.

    R0320/C0020

    Kapitalanforderung für operationelle Risiken nach Deckelung

    Dies ist die Kapitalanforderung für das operationelle Risiko nach der Deckelung.

    R0330/C0020

    Angefallene Aufwendungen im Hinblick auf das fondsgebundene Geschäft (letzte 12 Monate)

    Dies ist der Betrag der in den letzten zwölf Monaten angefallenen Aufwendungen im Bereich der Lebensversicherung, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird.

    R0340/C0020

    Gesamtkapitalanforderung für operationelle Risiken

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung für operationelle Risiken.

    S.26.07 — Solvenzkapitalanforderung — Vereinfachungen

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil.

    Der Meldebogen SR.26.07.01 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    Z0010

    Artikel 112

    Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7

    2 — Reguläre Übermittlung

    Z0020

    Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

    Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Sonderverband/MAP

    2 — Übriger Teil

    Z0030

    Fonds-/Portfolionummer

    Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

    ►M2  Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte 0 ein. ◄

    Z0040

    Währung für Zinsrisiko (firmeneigene Versicherungsunternehmen)

    Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, in der die Emission erfolgt ist. Jede Währung ist in einer eigenen Zeile auszuweisen.

    Marktrisiko (einschließlich firmeneigener Versicherungsunternehmen)

    R0010/C0010–C0070

    Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen) — Marktwert — nach Bonitätsstufe

    Marktwert der Vermögenswerte, die einer Kapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen unterliegen, für jede Bonitätsstufe, sofern eine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist.

    R0010/C0080

    Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen) — Marktwert — Kein Rating

    Marktwert der Vermögenswerte, die einer Kapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen unterliegen, sofern keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist.

    R0020/C0010–C0070

    Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen) — Modifizierte Duration — nach Bonitätsstufe

    Die modifizierte Duration (in Jahren) der Vermögenswerte, die einer Kapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen unterliegen, für jede Bonitätsstufe, sofern eine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist.

    R0020/C0080

    Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen) — Modifizierte Duration — Kein Rating

    Die modifizierte Duration (in Jahren) der Vermögenswerte, die einer Kapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen unterliegen, sofern keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist.

    R0030/C0090

    Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen) — Erhöhung der fonds- und indexgebundenen versicherungstechnischen Rückstellungen

    Die Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen abzüglich der Risikomarge für Versicherungsverträge, bei denen das Anlagerisiko von eingebetteten Optionen und Garantien, das aus einem plötzlichen Rückgang des Werts der Kapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen unterliegenden Vermögenswerte erwachsen würde, von den Versicherungsnehmern getragen wird, entsprechend der vereinfachten Berechnung.

    Zinsrisiko (firmeneigene Versicherungsunternehmen)

    R0040/C0100

    Zinsrisiko (firmeneigene Versicherungsunternehmen) — Kapitalanforderung — Zinssatzanstieg — nach Währung

    Kapitalanforderung für das Risiko eines Anstiegs der Zinskurve gemäß der vereinfachten Berechnung des firmeneigenen Versicherungsunternehmens für jede ausgewiesene Währung.

    R0040/C0110

    Zinsrisiko (firmeneigene Versicherungsunternehmen) — Kapitalanforderung — Zinssatzrückgang — nach Währung

    Kapitalanforderung für das Risiko eines Rückgangs der Zinskurve gemäß der vereinfachten Berechnung des firmeneigenen Versicherungsunternehmens für jede ausgewiesene Währung.

    Lebensversicherungstechnisches Risiko

    R0100/C0120

    Sterblichkeitsrisiko — Risikokapital

    Summe des positiven Risikokapitals gemäß Artikel 91 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für alle dem Sterblichkeitsrisiko unterliegenden Verpflichtungen.

    R0100/C0160

    Sterblichkeitsrisiko — Durchschnittliche Rate t+1

    Die mit der Versicherungssumme gewichtete durchschnittliche Sterblichkeitsrate in den folgenden zwölf Monaten (t+1) für Verträge mit positivem Risikokapital.

    R0100/C0180

    Sterblichkeitsrisiko — Modifizierte Duration

    Die modifizierte Duration (in Jahren) aller im Todesfall zu leistenden Zahlungen, die in den besten Schätzwert einbezogen wurden, für Verträge mit positivem Risikokapital.

    R0110/C0150

    Langlebigkeitsrisiko — Bester Schätzwert

    Bester Schätzwert der dem Langlebigkeitsrisiko unterliegenden Verpflichtungen.

    R0110/C0160

    Langlebigkeitsrisiko — Durchschnittliche Rate t+1

    Die mit der Versicherungssumme gewichtete durchschnittliche Sterblichkeitsrate in den folgenden zwölf Monaten (t+1) für Verträge, bei denen ein Rückgang der Sterblichkeitsrate zu einer Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen führt.

    R0110/C0180

    Langlebigkeitsrisiko — Modifizierte Duration

    Modifizierte Duration (in Jahren) aller Zahlungen an Anspruchsberechtigte, die in den besten Schätzwert einbezogen wurden, für Verträge, bei denen ein Rückgang der Sterblichkeitsrate zu einer Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen führt.

    R0120/C0120

    Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Risikokapital

    Summe des positiven Risikokapitals gemäß Artikel 93 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für alle dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko unterliegenden Verpflichtungen.

    R0120/C0130

    Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Risikokapital t+1

    Risikokapital gemäß Definition in R0120/C0120 nach zwölf Monaten (t+1).

    R0120/C0150

    Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Bester Schätzwert

    Bester Schätzwert der dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko unterliegenden Verpflichtungen.

    R0120/C0160

    Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Durchschnittliche Rate t+1

    Durchschnittliche Invaliditäts-/Morbiditätsrate in den folgenden zwölf Monaten (t+1), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge mit positivem Risikokapital.

    R0120/C0170

    Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Durchschnittliche Rate t+2

    Durchschnittliche Invaliditäts-/Morbiditätsrate in den zwölf Monaten nach den folgenden zwölf Monaten (t+2), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge mit positivem Risikokapital.

    R0120/C0180

    Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Modifizierte Duration

    Die modifizierte Duration (in Jahren) aller in den besten Schätzwert einbezogenen Zahlungen bei Invalidität/Morbidität, für Verträge mit positivem Risikokapital.

    R0120/C0200

    Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Beendigungsrate

    Erwartete Beendigungsraten in den folgenden zwölf Monaten für Verträge mit positivem Risikokapital.

    R0130/C0140

    Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten) — Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung

    Summe aller positiven Differenzen zwischen Rückkaufswert und Rückstellung gemäß Artikel 95 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

    R0130/C0160

    Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten) — Durchschnittliche Rate t+1

    Durchschnittliche Stornoquote der Verträge mit einer positiven Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung.

    R0130/C0190

    Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten) — Durchschnittlicher Abwicklungszeitraum

    Durchschnittlicher Zeitraum (in Jahren), über den Verträge mit einer positiven Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung abgewickelt werden.

    R0140/C0140

    Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten) — Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung

    Summe aller negativen Differenzen zwischen Rückkaufswert und Rückstellung gemäß Artikel 95 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

    R0140/C0160

    Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten) — Durchschnittliche Rate t+1

    Durchschnittliche Stornoquote der Verträge mit einer negativen Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung.

    R0140/C0190

    Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten) — Durchschnittlicher Abwicklungszeitraum

    Durchschnittlicher Zeitraum (in Jahren), über den Verträge mit einer negativen Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung abgewickelt werden.

    R0150/C0180

    Lebensversicherungskostenrisiko — Modifizierte Duration

    Die modifizierte Duration (in Jahren) der in den besten Schätzwert der Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen einbezogenen Zahlungsströme.

    R0150/C0210

    Lebensversicherungskostenrisiko — Zahlungen

    Im Zusammenhang mit der Lebensversicherung und der Lebensrückversicherung in den letzten zwölf Monaten gezahlte Kosten.

    R0150/C0220

    Lebensversicherungskostenrisiko — Durchschnittliche Inflationsrate

    Der gewichtete Durchschnitt der in die Berechnung des besten Schätzwerts dieser Verpflichtungen einbezogenen Inflationsrate, gewichtet mit dem Barwert der Kosten für die Bedienung bestehender Lebensversicherungsverpflichtungen, die bei der Berechnung des besten Schätzwerts berücksichtigt wurden.

    R0160/C0120

    Lebensversicherungskatastrophenrisiko — Risikokapital

    Summe des positiven Risikokapitals gemäß Artikel 96 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

    Krankenversicherungstechnisches Risiko

    R0200/C0120

    Sterblichkeitsrisiko Kranken — Risikokapital

    Summe des positiven Risikokapitals gemäß Artikel 97 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für alle dem Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung unterliegenden Verpflichtungen.

    R0200/C0160

    Sterblichkeitsrisiko Kranken — Durchschnittliche Rate t+1

    Durchschnittliche Sterblichkeitsrate in den folgenden zwölf Monaten (t+1), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge mit positivem Risikokapital.

    R0200/C0180

    Sterblichkeitsrisiko Kranken — Modifizierte Duration

    Die modifizierte Duration (in Jahren) aller im Todesfall zu leistenden Zahlungen, die in den besten Schätzwert einbezogen wurden, für Verträge mit positivem Risikokapital.

    R0210/C0150

    Langlebigkeitsrisiko Kranken — Bester Schätzwert

    Bester Schätzwert der dem Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung unterliegenden Verpflichtungen.

    R0210/C0160

    Langlebigkeitsrisiko Kranken — Durchschnittliche Rate t+1

    Durchschnittliche Sterblichkeitsrate in den folgenden zwölf Monaten (t+1), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge, bei denen ein Rückgang der Sterblichkeitsrate zu einer Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen führt.

    R0210/C0180

    Langlebigkeitsrisiko Kranken — Modifizierte Duration

    Modifizierte Duration (in Jahren) aller Zahlungen an Anspruchsberechtigte, die in den besten Schätzwert einbezogen wurden, für Verträge, bei denen ein Rückgang der Sterblichkeitsrate zu einer Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen führt.

    R0220/C0180

    Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Krankheitskosten) — Modifizierte Duration

    Die modifizierte Duration (in Jahren) der in den besten Schätzwert der Krankheitskostenversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen einbezogenen Zahlungsströme.

    R0220/C0210

    Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Krankheitskosten) — Zahlungen

    Im Zusammenhang mit der Krankheitskostenversicherung oder -rückversicherung in den letzten zwölf Monaten gezahlte Kosten.

    R0220/C0220

    Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Krankheitskosten) — Durchschnittliche Inflationsrate

    Der Durchschnitt der in die Berechnung des besten Schätzwerts dieser Verpflichtungen einbezogenen Inflationsrate der medizinischen Leistungen, gewichtet mit dem Barwert der medizinischen Leistungen, die bei der Berechnung des besten Schätzwerts dieser Verpflichtungen berücksichtigt wurden.

    R0230/C0120

    Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung) — Risikokapital

    Summe des positiven Risikokapitals gemäß Artikel 100 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für alle dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommenersatzversicherung unterliegenden Verpflichtungen.

    R0230/C0130

    Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung) — Risikokapital t+1

    Risikokapital gemäß Definition in R0230/C0120 nach zwölf Monaten.

    R0230/C0150

    Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung) — Bester Schätzwert

    Bester Schätzwert der dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko unterliegenden Verpflichtungen.

    R0230/C0160

    Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung) — Durchschnittliche Rate t+1

    Durchschnittliche Invaliditäts-/Morbiditätsrate in den folgenden zwölf Monaten (t+1), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge mit positivem Risikokapital.

    R0230/C0170

    Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung) — Durchschnittliche Rate t+2

    Durchschnittliche Invaliditäts-/Morbiditätsrate in den zwölf Monaten nach den folgenden zwölf Monaten (t+2), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge mit positivem Risikokapital.

    R0230/C0180

    Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung) — Modifizierte Duration

    Die modifizierte Duration (in Jahren) aller in den besten Schätzwert einbezogenen Zahlungen bei Invalidität/Morbidität, für Verträge mit positivem Risikokapital.

    R0230/C0200

    Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung) — Beendigungsrate

    Erwartete Beendigungsraten in den folgenden zwölf Monaten für Verträge mit positivem Risikokapital.

    R0240/C0140

    Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten) — Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung

    Summe aller positiven Differenzen zwischen Rückkaufswert und Rückstellung gemäß Artikel 102 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

    R0240/C0160

    Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten) — Durchschnittliche Rate t+1

    Durchschnittliche Stornoquote der Verträge mit einer positiven Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung.

    R0240/C0190

    Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten) — Durchschnittlicher Abwicklungszeitraum

    Durchschnittlicher Zeitraum (in Jahren), über den Verträge mit einer positiven Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung abgewickelt werden.

    R0250/C0140

    Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten) — Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung

    Summe aller negativen Differenzen zwischen Rückkaufswert und Rückstellung gemäß Artikel 102 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

    R0250/C0160

    Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten) — Durchschnittliche Rate t+1

    Durchschnittliche Stornoquote der Verträge mit einer negativen Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung.

    R0250/C0190

    Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten) — Durchschnittlicher Abwicklungszeitraum

    Durchschnittlicher Zeitraum (in Jahren), über den Verträge mit einer negativen Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung abgewickelt werden.

    R0260/C0180

    Kostenrisiko Kranken — Modifizierte Duration

    Die modifizierte Duration (in Jahren) der in den besten Schätzwert der Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen einbezogenen Zahlungsströme.

    R0260/C0210

    Kostenrisiko Kranken — Zahlungen

    Im Zusammenhang mit der Krankenversicherung und der Krankenrückversicherung in den letzten zwölf Monaten gezahlte Kosten.

    R0260/C0220

    Kostenrisiko Kranken — Durchschnittliche Inflationsrate

    Der gewichtete Durchschnitt der in die Berechnung des besten Schätzwerts dieser Verpflichtungen einbezogenen Inflationsrate, gewichtet mit dem Barwert der Kosten für die Bedienung bestehender Krankenversicherungsverpflichtungen, die bei der Berechnung des besten Schätzwerts berücksichtigt wurden.

    ▼M4

    Marktrisiko — Marktrisikokonzentrationen

    R0300/C0300

    Schuldenportfolio-Anteil

    Anteil des Schuldenportfolios, für den eine vereinfachte SCR-Berechnung durchgeführt wurde.

    Diese Angabe ist nur bei Freistellung von Meldebogen S.06.02 erforderlich.

    Vereinfachungen Naturkatastrophen (NAT CAT)

    R0400/C0320

    Sturm — bei den NAT-CAT-Vereinfachungen gewähltes Risikogewicht

    Hier ist das für die Sturmrisiko-Vereinfachungen verwendete Risikogewicht anzugeben.

    R0400/C0330

    Sturm — Summe der von den NAT-CAT-Vereinfachungen betroffenen Risikopositionen

    Hier ist die Summe der Risikopositionen anzugeben, die von den Vereinfachungen beim Sturmrisiko betroffen sind.

    R0410/C0320

    Hagel — bei den NAT-CAT-Vereinfachungen gewähltes Risikogewicht

    Hier ist das für die Hagelrisiko-Vereinfachungen verwendete Risikogewicht anzugeben.

    R0410/C0330

    Hagel — Summe der von den NAT-CAT-Vereinfachungen betroffenen Risikopositionen

    Hier ist die Summe der Risikopositionen anzugeben, die von den Vereinfachungen beim Hagelrisiko betroffen sind.

    R0420/C0320

    Erdbeben — bei den NAT-CAT-Vereinfachungen gewähltes Risikogewicht

    Hier ist das für die Erdbebenrisiko-Vereinfachungen verwendete Risikogewicht anzugeben.

    R0420/C0330

    Erdbeben — Summe der von den NAT-CAT-Vereinfachungen betroffenen Risikopositionen

    Hier ist die Summe der Risikopositionen anzugeben, die von den Vereinfachungen beim Erdbebenrisiko betroffen sind.

    R0430/C0320

    Überschwemmungen — bei den NAT-CAT-Vereinfachungen gewähltes Risikogewicht

    Hier ist das Risikogewicht anzugeben, das für die Vereinfachungen beim Überschwemmungsrisiko verwendet wurde.

    R0430/C0330

    Überschwemmungen — Summe der von den NAT-CAT-Vereinfachungen betroffenen Risikopositionen

    Hier ist die Summe der Risikopositionen anzugeben, die von den Vereinfachungen beim Überschwemmungsrisiko betroffen sind.

    R0440/C0320

    Bodensenkungen und Erdrutsch — bei den NAT-CAT-Vereinfachungen gewähltes Risikogewicht

    Hier ist das Risikogewicht anzugeben, das für die Vereinfachungen beim Risiko Bodensenkungen und Erdrutsch verwendet wurde.

    R0440/C0330

    Bodensenkungen und Erdrutsch — Summe der von den NAT-CAT-Vereinfachungen betroffenen Risikopositionen

    Hier ist die Summe der Risikopositionen anzugeben, die von den Vereinfachungen beim Risiko Bodensenkungen und Erdrutsch betroffen sind.

    ▼B

    S.27.01 — Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Nichtlebensversicherung und Krankenversicherung

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil.

    Der Meldebogen SR.27.01 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.

    Dieser Meldebogen soll dem Verständnis dienen, wie die Solvenzkapitalanforderung im Rahmen der Katastrophenrisikomodule berechnet wurde und welches die Haupttreiber sind.

    Für jede Art des Katastrophenrisikos muss der risikomindernde Effekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens ermittelt werden. Diese Berechnung ist prospektiv und muss auf dem Rückversicherungsprogramm im nächsten Berichtsjahr beruhen, wie in den auf die Rückversicherung bezogenen Meldebögen über fakultative Deckungen (S.30.01 und S.30.02) und über das ausgehende Rückversicherungsprogramm im nächsten Berichtsjahr (S.30.03 und S.30.04) beschrieben.

    Unternehmen müssen eine Einschätzung der Einforderungen aus Risikominderungstechniken im Einklang mit der Richtlinie 2009/138/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und anderen maßgeblichen technischen Standards vornehmen. Von den Unternehmen ist der auf das Katastrophenrisiko bezogene Meldebogen nur bis zu der Detailtiefe auszufüllen, die für diese Berechnung erforderlich ist.

    Nach den nichtlebensversicherungstechnischen und krankenversicherungstechnischen Risikomodulen ist das Katastrophenrisiko definiert als Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus einer signifikanten Ungewissheit in Bezug auf die Preisfestlegung und die Annahmen bei der Rückstellungsbildung für extreme oder außergewöhnliche Ereignisse ergibt (Artikel 105 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 105 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG).

    Die ausgewiesenen Kapitalanforderungen geben die Kapitalanforderungen vor und nach der Risikominderung wieder, wobei es sich bei der Risikominderung um den risikomindernden Effekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens handelt. Die ausgewiesene Kapitalanforderung nach der Risikominderung stellt den Betrag vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen dar. Der Standardwert der Risikominderung ist als positiver Wert anzugeben, um in Abzug gebracht zu werden.

    Wenn die Kapitalanforderung durch den Diversifikationseffekt verringert wird, ist der Standardwert der Diversifikation als negativer Wert anzugeben.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    ▼M1 —————

    ▼B

    Z0020

    Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

    Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Sonderverband/MAP

    2 — Übriger Teil

    Z0030

    Fonds-/Portfolionummer

    Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

    ►M2  Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte 0 ein. ◄

    ▼M4

    R0001/C001

    Vereinfachungen — Feuerrisiko

    Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Feuerrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Zu wählen ist unter folgenden Optionen:

    1-  Vereinfachungen für die Zwecke des Artikels 90c

    9-  Keine Anwendung von Vereinfachungen

    Wenn R0001/C0001 = 1, ist für R2600 nur C0880 auszufüllen.

    R0002/C001

    Vereinfachungen — Naturkatastrophenrisiko

    Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Naturkatastrophenrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Zu wählen ist unter folgenden Optionen:

    1-  Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 90b, Sturm

    2-  Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 90b, Erdbeben

    3-  Vereinfachungen für die Zwecke des Artikels 90b, Überschwemmungen

    4-  Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 90b, Hagel

    5-  Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 90b, Bodensenkungen und Erdrutsch

    9-  Keine Anwendung von Vereinfachungen

    Die Optionen 1 bis 5 können gleichzeitig gewählt werden.

    ▼B

    Katastrophenrisiko Nichtleben — Zusammenfassung

    C0010/R0010

    SCR vor Risikominderung — Naturkatastrophenrisiko

    Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung aus allen Naturkatastrophengefahren unter Berücksichtigung des in C0010/R0070 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.

    C0010/R0020–R0060

    SCR vor Risikominderung — Naturkatastrophenrisiko — Gefahren

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für die jeweilige Naturkatastrophengefahr unter Berücksichtigung des Effekts der Diversifikation zwischen Zonen und Regionen.

    Dieser Betrag entspricht der Kapitalanforderung für das Katastrophenrisiko vor der Risikominderung je Naturkatastrophengefahr.

    C0010/R0070

    SCR vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Gefahren

    Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die einzelnen Naturkatastrophengefahren.

    C0020/R0010

    Risikominderung gesamt — Naturkatastrophenrisiko

    Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für alle Naturkatastrophengefahren unter Berücksichtigung des in C0020/R0070 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.

    C0020/R0020–R0060

    Risikominderung gesamt — Naturkatastrophenrisiko — Gefahren

    Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens je Naturkatastrophengefahr.

    C0020/R0070

    Risikominderung gesamt — Diversifikation zwischen Gefahren

    Diversifikationseffekt infolge der Aggregation des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die einzelnen Naturkatastrophengefahren.

    C0030/R0010

    SCR nach Risikominderung — Naturkatastrophenrisiko

    Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung aus allen Naturkatastrophengefahren unter Berücksichtigung des in C0030/R0070 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.

    C0030/R0020–R0060

    SCR nach Risikominderung — Naturkatastrophenrisiko — Gefahren

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung je Naturkatastrophengefahr unter Berücksichtigung des Effekts der Diversifikation zwischen Zonen und Regionen.

    Dieser Betrag entspricht der Kapitalanforderung für das Katastrophenrisiko nach der Risikominderung je Naturkatastrophengefahr.

    C0030/R0070

    SCR nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Gefahren

    Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die einzelnen Naturkatastrophengefahren.

    C0010/R0080

    SCR vor Risikominderung — Katastrophenrisiko — nichtproportionale Sachrückversicherung

    Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung, das aus der nichtproportionalen Sachrückversicherung erwächst.

    C0020/R0080

    Risikominderung gesamt — Katastrophenrisiko — nichtproportionale Sachrückversicherung

    Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die nichtproportionale Sachrückversicherung.

    C0030/R0080

    SCR nach Risikominderung — Katastrophenrisiko — nichtproportionale Sachrückversicherung

    Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung, das aus der nichtproportionalen Sachrückversicherung erwächst.

    C0010/R0090

    SCR vor Risikominderung — Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen

    Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung aus allen vom Menschen verursachten Gefahren unter Berücksichtigung des in C0010/R0160 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.

    C0010/R0100–R0150

    SCR vor Risikominderung — Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Gefahren

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für die jeweilige vom Menschen verursachte Gefahr unter Berücksichtigung des Effekts der Diversifikation zwischen den einzelnen Gefahren.

    Dieser Betrag entspricht der Kapitalanforderung für das Katastrophenrisiko vor der Risikominderung je vom Menschen verursachter Gefahr.

    C0010/R0160

    SCR vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Gefahren

    Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die einzelnen vom Menschen verursachten Gefahren.

    C0020/R0090

    Risikominderung gesamt — Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen

    Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für alle vom Menschen verursachten Gefahren unter Berücksichtigung des in C0020/R0160 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.

    C0020/R0100–R0150

    Risikominderung gesamt — Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Gefahren

    Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens je vom Menschen verursachter Gefahr.

    C0020/R0160

    Risikominderung gesamt — Diversifikation zwischen Gefahren

    Diversifikationseffekt infolge der Aggregation des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die einzelnen vom Menschen verursachten Gefahren.

    C0030/R0090

    SCR nach Risikominderung — Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen

    Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung aus allen vom Menschen verursachten Gefahren unter Berücksichtigung des in C0030/R0160 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.

    C0030/R0100–R0150

    SCR nach Risikominderung — Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Gefahren

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für die jeweilige vom Menschen verursachte Katastrophengefahr unter Berücksichtigung des Effekts der Diversifikation zwischen den einzelnen Gefahren.

    Dieser Betrag entspricht der Kapitalanforderung für das Katastrophenrisiko nach der Risikominderung je vom Menschen verursachter Gefahr.

    C0030/R0160

    SCR nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Gefahren

    Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die einzelnen vom Menschen verursachten Gefahren.

    C0010/R0170

    SCR vor Risikominderung — Sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben

    Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung aus allen sonstigen Katastrophengefahren im Nichtlebensversicherungsbereich unter Berücksichtigung des in C0010/R0180 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.

    C0010/R0180

    SCR vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Gefahren

    Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die einzelnen sonstigen Katastrophengefahren im Nichtlebensversicherungsbereich.

    C0020/R0170

    Risikominderung gesamt — Sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben

    Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für alle sonstigen Katastrophengefahren im Nichtlebensversicherungsbereich unter Berücksichtigung des in C0020/R0180 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.

    C0020/R0180

    Risikominderung gesamt — Diversifikation zwischen Gefahren

    Diversifikationseffekt infolge der Aggregation des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die einzelnen sonstigen Katastrophengefahren im Nichtlebensversicherungsbereich.

    C0030/R0170

    SCR nach Risikominderung — Sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben

    Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung aus allen sonstigen Katastrophengefahren im Nichtlebensversicherungsbereich unter Berücksichtigung des in C0030/R0180 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.

    C0030/R0180

    SCR nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Gefahren

    Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die einzelnen sonstigen Katastrophengefahren im Nichtlebensversicherungsbereich.

    C0010/R0190

    SCR vor Risikominderung — Katastrophenrisiko Nichtleben vor Diversifikation — gesamt

    Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung aus allen Untermodulen (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko) vor dem Effekt der Diversifikation zwischen den Untermodulen.

    C0010/R0200

    SCR vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Untermodulen

    Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die einzelnen Untermodule (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko).

    C0010/R0210

    SCR vor Risikominderung — Katastrophenrisiko Nichtleben nach Diversifikation — gesamt

    Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung aus allen Untermodulen (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko) unter Berücksichtigung des in C0010/R0200 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Untermodulen.

    C0020/R0190

    Risikominderung gesamt — Katastrophenrisiko Nichtleben vor Diversifikation — gesamt

    Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens aus allen Untermodulen (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko) vor dem Effekt der Diversifikation zwischen den Untermodulen.

    C0020/R0200

    Risikominderung gesamt — Diversifikation zwischen Untermodulen

    Diversifikationseffekt infolge der Aggregation des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die einzelnen Untermodule (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko).

    C0020/R0210

    Risikominderung gesamt — Katastrophenrisiko Nichtleben nach Diversifikation

    Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens aus allen Untermodulen (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko) unter Berücksichtigung des in C0020/R0200 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Untermodulen.

    C0030/R0190

    SCR nach Risikominderung — Katastrophenrisiko Nichtleben vor Diversifikation — gesamt

    Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung aus allen Untermodulen (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko) vor dem Effekt der Diversifikation zwischen den Untermodulen.

    C0030/R0200

    SCR nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Untermodulen

    Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die einzelnen Untermodule (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko).

    C0030/R0210

    SCR nach Risikominderung — Katastrophenrisiko Nichtleben nach Diversifikation — gesamt

    Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung aus allen Untermodulen (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko) unter Berücksichtigung des in C0030/R0200 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Untermodulen.

    Katastrophenrisiko Krankenversicherung — Zusammenfassung

    C0010/R0300

    SCR vor Risikominderung — Katastrophenrisiko Kranken

    Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung aus allen Untermodulen des Katastrophenrisikos im Krankenversicherungsbereich unter Berücksichtigung des in C0010/R0340 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.

    C0010/R0310–R0330

    SCR vor Risikominderung — Katastrophenrisiko Kranken — Untermodule

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung im jeweiligen Untermodul für das Katastrophenrisiko im Krankenversicherungsbereich unter Berücksichtigung des Effekts der Diversifikation zwischen Ländern.

    Dieser Betrag entspricht der Kapitalanforderung für das Katastrophenrisiko vor der Risikominderung je Untermodul des Katastrophenrisikos im Krankenversicherungsbereich.

    C0010/R0340

    SCR vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Untermodulen

    Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die einzelnen Untermodule des Katastrophenrisikos im Krankenversicherungsbereich.

    C0020/R0300

    Risikominderung gesamt — Katastrophenrisiko Kranken

    Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens aus allen Untermodulen für das Katastrophenrisiko im Krankenversicherungsbereich unter Berücksichtigung des in C0020/R0340 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Untermodulen.

    C0020/R0310–R0330

    Risikominderung gesamt — Katastrophenrisiko Kranken — Untermodule

    Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens im jeweiligen Untermodul für das Katastrophenrisiko im Krankenversicherungsbereich.

    C0020/R0340

    Risikominderung gesamt — Diversifikation zwischen Untermodulen

    Diversifikationseffekt infolge der Aggregation des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens in den verschiedenen Untermodulen für das Katastrophenrisiko im Krankenversicherungsbereich.

    C0030/R0300

    SCR nach Risikominderung — Katastrophenrisiko Kranken

    Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung aus allen Untermodulen des Katastrophenrisikos im Krankenversicherungsbereich unter Berücksichtigung des in C0030/R0340 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Untermodulen.

    C0030/R0310–R0330

    SCR nach Risikominderung — Katastrophenrisiko Kranken — Untermodule

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung im jeweiligen Untermodul für das Katastrophenrisiko im Krankenversicherungsbereich unter Berücksichtigung des Effekts der Diversifikation zwischen Ländern.

    Dieser Betrag entspricht der Kapitalanforderung für das Katastrophenrisiko nach der Risikominderung je Untermodul des Katastrophenrisikos im Krankenversicherungsbereich.

    C0030/R0340

    SCR nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Untermodulen

    Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die einzelnen Untermodule des Katastrophenrisikos im Krankenversicherungsbereich.

    Katastrophenrisiko Nichtleben

    Naturkatastrophenrisiko — Sturm

    C0040/R0610–R0780

    Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — andere Regionen

    Schätzung der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien in Bezug auf jede der 14 Regionen, bei denen es sich nicht um ►M1  festgelegte Gebiete ◄ handelt (einschließlich der in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 angegebenen Regionen, außer denen in Anhang V oder in Anhang XIII derselben Verordnung), für Verpflichtungen aus Verträgen in Bezug auf den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich Feuer und andere Sachversicherungen, die das Sturmrisiko abdecken (einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung), sowie für Verpflichtungen aus Verträgen im Geschäftsbereich See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, die durch Sturm verursachte Vermögensschäden an Land abdecken (einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung).

    Die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben.

    C0040/R0790

    Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — Gesamtwert Sturm andere Regionen vor Diversifikation

    Gesamtschätzwert der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im folgenden Jahr für die 14 Regionen, bei denen es sich nicht um ►M1  festgelegte Gebiete ◄ handelt, zu verdienenden Prämien vor der Diversifikation.

     

     

     

    C0050/R0400–R0590

    Risikoexponierung — ►M1  festgelegte Gebiete ◄

    Summe der jeweiligen Gesamtversicherungssumme für jedes der 20 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ für die folgenden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche:

    — Feuer- und andere Sachversicherungen, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die das Sturmrisiko abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden ►M1  festgelegten Gebiet ◄ belegen ist, und

    — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die durch Sturm verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden ►M1  festgelegten Gebiet ◄ belegen ist.

    C0050/R0600

    Risikoexponierung — Gesamtwert Sturm ►M1  festgelegte Gebiete ◄ vor Diversifikation

    Gesamtwert der Risikoexponierung vor der Diversifikation für die 20 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ .

    C0060/R0400–R0590

    Spezifizierter Bruttoschaden — ►M1  festgelegte Gebiete ◄

    Festgelegter Brutto-Sturmschaden in jedem der 20 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.

    C0060/R0600

    Spezifizierter Bruttoschaden — Gesamtwert Sturm ►M1  festgelegte Gebiete ◄ vor Diversifikation

    Gesamtwert des festgelegten Bruttoschadens vor der Diversifikation für die 20 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ .

    C0070/R0400–R0590

    Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — ►M1  festgelegte Gebiete ◄

    Dies ist der jeweilige Sturmrisikofaktor für die Kapitalanforderung für jedes der 20 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.

    C0070/R0600

    Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Sturm ►M1  festgelegte Gebiete ◄ vor Diversifikation

    Verhältnis zwischen dem Gesamtwert des festgelegten Bruttoschadens und der Gesamtrisikoexponierung.

    C0080/R0400–R0590

    Szenario A oder B — ►M1  festgelegte Gebiete ◄

    Der jeweils höhere Wert der Kapitalanforderung für das Sturmrisiko in jedem der 20 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ entsprechend Szenario A oder Szenario B.

    Bei der Bestimmung des jeweils höheren Werts von Szenario A bzw. B ist der Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr zu berücksichtigen.

    C0090/R0400–R0590

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — ►M1  festgelegte Gebiete ◄

    Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Sturmrisiko in jedem der 20 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ , die dem jeweils höheren Wert von Szenario A bzw. B entspricht.

    C0090/R0600

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Sturm ►M1  festgelegte Gebiete ◄ vor Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Sturmrisiko für die 20 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ .

    C0090/R0790

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Sturm andere Regionen vor Diversifikation

    Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Sturmrisiko in den nicht zu den ►M1  festgelegten Gebieten ◄ gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.

    C0090/R0800

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Sturm alle Regionen vor Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Sturmrisiko für alle Regionen.

    C0090/R0810

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Regionen

    Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Sturmrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl ►M1  festgelegte Gebiete ◄ als auch andere Regionen).

    C0090/R0820

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Sturm nach Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Sturmrisiko unter Berücksichtigung des in C0090/R0810 angegebenen Diversifikationseffekts.

    C0100/R0400–R0590

    Geschätzte Risikominderung — ►M1  festgelegte Gebiete ◄

    Der für jedes der 20 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ jeweils geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr entsprechend dem ausgewählten Szenario, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

    C0100/R0600

    Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Sturm ►M1  festgelegte Gebiete ◄ vor Diversifikation

    Gesamtwert der geschätzten Risikominderung für das Sturmrisiko für die 20 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ .

    C0100/R0790

    Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Sturm andere Regionen vor Diversifikation

    Der für alle nicht zu den ►M1  festgelegten Gebieten ◄ gehörigen Regionen geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

    C0100/R0800

    Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Sturm alle Regionen vor Diversifikation

    Gesamtwert der geschätzten Risikominderung für das Sturmrisiko für alle Regionen.

    C0110/R0400–R0590

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — ►M1  festgelegte Gebiete ◄

    Die für jedes der 20 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ jeweils geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr entsprechend dem ausgewählten Szenario.

    C0110/R0600

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Sturm ►M1  festgelegte Gebiete ◄ vor Diversifikation

    Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für die 20 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ .

    C0110/R0790

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Sturm andere Regionen vor Diversifikation

    Die für alle nicht zu den ►M1  festgelegten Gebieten ◄ gehörigen Regionen geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr.

    C0110/R0800

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Sturm alle Regionen vor Diversifikation

    Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für alle Regionen.

    C0120/R0400–R0590

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — ►M1  festgelegte Gebiete ◄

    Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die Sturmgefahr in jedem der ►M1  festgelegten Gebiete ◄ entsprechend dem ausgewählten Szenario.

    C0120/R0600

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Sturm ►M1  festgelegte Gebiete ◄ vor Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die 20 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ .

    C0120/R0790

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Sturm andere Regionen vor Diversifikation

    Dies ist die Kapitalanforderung nach der Risikominderung für das Sturmrisiko in den nicht zu den ►M1  festgelegten Gebieten ◄ gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens inklusive Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.

    C0120/R0800

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Sturm alle Regionen vor Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für alle Regionen.

    C0120/R0810

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Regionen

    Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für Sturmrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl ►M1  festgelegte Gebiete ◄ als auch andere Regionen).

    C0120/R0820

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Sturm nach Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Sturmrisiko unter Berücksichtigung des in C0120/R0810 angegebenen Diversifikationseffekts.

    Naturkatastrophenrisiko — Erdbeben

    C0130/R1040–R1210

    Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — andere Regionen

    Schätzung der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien in Bezug auf jede der 14 Regionen, bei denen es sich nicht um ►M1  festgelegte Gebiete ◄ handelt (einschließlich der in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 angegebenen Regionen, außer denen in Anhang V oder in Anhang XIII derselben Verordnung angegebenen), für vertragliche Verpflichtungen in folgenden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen:

    — Feuer- und andere Sachversicherungen, die das Erdbebenrisiko abdecken, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, und

    — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, die durch Erdbeben verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung.

    Die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben.

    C0130/R1220

    Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — Gesamtwert Erdbeben andere Regionen vor Diversifikation

    Gesamtschätzwert der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im folgenden Jahr für die anderen Regionen zu verdienenden Prämien.

    C0140/R0830–R1020

    Risikoexponierung — ►M1  festgelegte Gebiete ◄

    Summe der jeweiligen Gesamtversicherungssumme für jedes der 20 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ für die folgenden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche:

    — Feuer- und andere Sachversicherungen, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die das Erdbebenrisiko abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden ►M1  festgelegten Gebieten ◄ belegen ist, und

    — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die durch Erdbeben verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden ►M1  festgelegten Gebieten ◄ belegen ist.

    C0140/R1030

    Risikoexponierung — Gesamtwert Erdbeben ►M1  festgelegte Gebiete ◄ vor Diversifikation

    Gesamtwert der Risikoexponierung vor der Diversifikation für die 20 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ .

    C0150/R0830–R1020

    Spezifizierter Bruttoschaden — ►M1  festgelegte Gebiete ◄

    Festgelegter Brutto-Erdbebenschaden in jedem der 20 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.

    C0150/R1030

    Spezifizierter Bruttoschaden — Gesamtwert Erdbeben ►M1  festgelegte Gebiete ◄ vor Diversifikation

    Gesamtwert des festgelegten Brutto-Erdbebenschadens vor der Diversifikation für die 20 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ .

    C0160/R0830–R1020

    Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — ►M1  festgelegte Gebiete ◄

    Dies ist der jeweilige Erdbebenrisikofaktor für die Kapitalanforderung für jedes der 20 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ entsprechend der Standardformel unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.

    C0160/R1030

    Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben ►M1  festgelegte Gebiete ◄ vor Diversifikation

    Verhältnis zwischen dem Gesamtwert des festgelegten Bruttoschadens und der Gesamtrisikoexponierung.

    C0170/R0830–R1020

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — ►M1  festgelegte Gebiete ◄

    Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Erdbebenrisiko für jedes der 20 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ .

    C0170/R1030

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben ►M1  festgelegte Gebiete ◄ vor Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Erdbebenrisiko für die 20 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ .

    C0170/R1220

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben andere Regionen vor Diversifikation

    Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Erdbebenrisiko in den nicht zu den ►M1  festgelegten Gebieten ◄ gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.

    C0170/R1230

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben alle Regionen vor Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Erdbebenrisiko für alle Regionen.

    C0170/R1240

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Regionen

    Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Erdbebenrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl ►M1  festgelegte Gebiete ◄ als auch andere Regionen).

    C0170/R1250

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben nach Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Erdbebenrisiko unter Berücksichtigung des in C0170/R1240 angegebenen Diversifikationseffekts.

    C0180/R0830–R1020

    Geschätzte Risikominderung — ►M1  festgelegte Gebiete ◄

    Der für jedes der 20 ►M1  festgelegte Gebiete ◄ jeweils geschätzte Risikominderungseffekt der Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

    C0180/R1030

    Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben ►M1  festgelegte Gebiete ◄ vor Diversifikation

    Gesamtwert der geschätzten Risikominderung für die 20 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ .

    C0180/R1220

    Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben andere Regionen vor Diversifikation

    Der für alle nicht zu den ►M1  festgelegten Gebieten ◄ gehörigen Regionen geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

    C0180/R1230

    Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben alle Regionen vor Diversifikation

    Gesamtwert der geschätzten Risikominderung für alle Regionen.

    C0190/R0830–R1020

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — ►M1  festgelegte Gebiete ◄

    Die für jedes der 20 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ jeweils geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr.

    C0190/R1030

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Erdbeben ►M1  festgelegte Gebiete ◄ vor Diversifikation

    Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für die 20 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ .

    C0190/R1220

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Erdbeben andere Regionen vor Diversifikation

    Die für alle nicht zu den ►M1  festgelegten Gebieten ◄ gehörigen Regionen geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr.

    C0190/R1230

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Erdbeben alle Regionen vor Diversifikation

    Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für alle Regionen.

    C0200/R0830–R1020

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — ►M1  festgelegte Gebiete ◄

    Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die Erdbebengefahr in jedem der 20 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ .

    C0200/R1030

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben ►M1  festgelegte Gebiete ◄ vor Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die Erdbebengefahr für die 20 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ .

    C0200/R1220

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben andere Regionen vor Diversifikation

    Dies ist die Kapitalanforderung nach der Risikominderung für das Erdbebenrisiko in den nicht zu den ►M1  festgelegten Gebieten ◄ gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens inklusive Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.

    C0200/R1230

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben alle Regionen vor Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die Erdbebengefahr für alle Regionen.

    C0200/R1240

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Regionen

    Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für Erdbebenrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl ►M1  festgelegte Gebiete ◄ als auch andere Regionen).

    C0200/R1250

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben nach Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Erdbebenrisiko unter Berücksichtigung des in C0200/R1240 angegebenen Diversifikationseffekts.

    Naturkatastrophenrisiko — Überschwemmungen

    C0210/R1410–R1580

    Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — andere Regionen

    Schätzung der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien in Bezug auf jede der 14 Regionen, bei denen es sich nicht um ►M1  festgelegte Gebiete ◄ handelt (einschließlich der in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 angegebenen Regionen, außer denen in Anhang V oder in Anhang XIII derselben Verordnung angegebenen), für vertragliche Verpflichtungen in folgenden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen:

    — Feuer- und andere Sachversicherungen, die das Überschwemmungsrisiko abdecken, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung;

    — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, die durch Überschwemmung verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung;

    — Sonstige Kraftfahrtversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung.

    Die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben.

    C0210/R1590

    Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — Gesamtwert Überschwemmungen andere Regionen vor Diversifikation

    Gesamtschätzwert der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im folgenden Jahr für die anderen Regionen zu verdienenden Prämien.

    C0220/R1260–R1390

    Risikoexponierung — ►M1  festgelegte Gebiete ◄

    Summe der jeweiligen Gesamtversicherungssumme für jedes der 14 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ für die folgenden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche:

    — Feuer- und andere Sachversicherungen, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die das Überschwemmungsrisiko abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden ►M1  festgelegten Gebiet ◄ belegen ist;

    — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die durch Überschwemmung verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden ►M1  festgelegten Gebiet ◄ belegen ist, und

    — Sonstige Kraftfahrtversicherung, einschließlich der mit dem Faktor 1,5 multiplizierten Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die durch Überschwemmung verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden ►M1  festgelegten Gebiet ◄ belegen ist.

    C0220/R1400

    Risikoexponierung — Gesamtwert Überschwemmungen ►M1  festgelegte Gebiete ◄ vor Diversifikation

    Gesamtwert der Risikoexponierung vor der Diversifikation für die 14 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ .

    C0230/R1260–R1390

    Spezifizierter Bruttoschaden — ►M1  festgelegten Gebiete ◄

    Festgelegter Brutto-Überschwemmungsschaden in jedem der 14 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.

    C0230/R1400

    Spezifizierter Bruttoschaden — Gesamtwert Überschwemmungen ►M1  festgelegte Gebiete ◄ vor Diversifikation

    Gesamtwert des festgelegten Brutto-Überschwemmungsschadens vor der Diversifikation für die 14 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ .

    C0240/R1260–R1390

    Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — ►M1  festgelegte Gebiete ◄

    Dies ist der Überschwemmungsrisikofaktor für die Kapitalanforderung für jedes der 14 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ entsprechend der Standardformel unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.

    C0240/R1400

    Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen ►M1  festgelegte Gebiete ◄ vor Diversifikation

    Verhältnis zwischen dem Gesamtwert des festgelegten Bruttoschadens und der Gesamtrisikoexponierung.

    C0250/R1260–R1390

    Szenario A oder B — ►M1  festgelegte Gebiete ◄

    Der jeweils höhere Wert der Kapitalanforderung für das Überschwemmungsrisiko in jedem der 14 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ entsprechend Szenario A oder Szenario B.

    Bei der Bestimmung des jeweils höheren Werts von Szenario A bzw. B ist der Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr zu berücksichtigen.

    C0260/R1260–R1390

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — ►M1  festgelegte Gebiete ◄

    Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko in jedem der 14 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ , die dem höheren Wert von Szenario A bzw. B entspricht.

    C0260/R1400

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen ►M1  festgelegte Gebiete ◄ vor Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko für die 14 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ .

    C0260/R1590

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen andere Regionen vor Diversifikation

    Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko in den nicht zu den ►M1  festgelegten Gebieten ◄ gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.

    C0260/R1600

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen alle Regionen vor Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko für alle Regionen.

    C0260/R1610

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Regionen

    Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Überschwemmungsrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl ►M1  festgelegte Gebiete ◄ als auch andere Regionen).

    C0260/R1620

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen nach Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko unter Berücksichtigung des in C0260/R1610 angegebenen Diversifikationseffekts.

    C0270/R1260–R1390

    Geschätzte Risikominderung — ►M1  festgelegte Gebiete ◄

    Der für jedes der 14 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ jeweils geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr entsprechend dem ausgewählten Szenario, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

    C0270/R1400

    Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen ►M1  festgelegte Gebiete ◄ vor Diversifikation

    Gesamtwert der geschätzten Risikominderung für die 14 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ .

    C0270/R1590

    Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen andere Regionen vor Diversifikation

    Der für alle nicht zu den ►M1  festgelegten Gebieten ◄ gehörigen Regionen geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

    C0270/R1600

    Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen alle Regionen vor Diversifikation

    Gesamtwert der geschätzten Risikominderung für alle Regionen.

    C0280/R1260–R1390

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — ►M1  festgelegte Gebiete ◄

    Die für jedes der 14 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ jeweils geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr entsprechend dem ausgewählten Szenario.

    C0280/R1400

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Überschwemmungen ►M1  festgelegte Gebiete ◄ vor Diversifikation

    Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für die 14 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ .

    C0280/R1590

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Überschwemmungen andere Regionen vor Diversifikation

    Die für alle nicht zu den ►M1  festgelegten Gebieten ◄ gehörigen Regionen geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr.

    C0280/R1600

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Überschwemmungen alle Regionen vor Diversifikation

    Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für alle Regionen.

    C0290/R1260–R1390

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — ►M1  festgelegte Gebiete ◄

    Dies ist die Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die Überschwemmungsgefahr in jedem der 14 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ entsprechend dem ausgewählten Szenario.

    C0290/R1400

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen ►M1  festgelegte Gebiete ◄ vor Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die 14 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ .

    C0290/R1590

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen andere Regionen vor Diversifikation

    Dies ist die Kapitalanforderung nach der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko in den nicht zu den ►M1  festgelegten Gebieten ◄ gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens inklusive Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.

    C0290/R1600

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen alle Regionen vor Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für alle Regionen.

    C0290/R1610

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Regionen

    Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für Überschwemmungsrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl ►M1  festgelegte Gebiete ◄ als auch andere Regionen).

    C0290/R1620

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen nach Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko unter Berücksichtigung des in C0290/R1610 angegebenen Diversifikationseffekts.

    Naturkatastrophenrisiko — Hagel

    C0300/R1730–R1900

    Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — andere Regionen

    Schätzung der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien in Bezug auf jede der 9 Regionen, bei denen es sich nicht um ►M1  festgelegte Gebiete ◄ handelt (einschließlich der in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 angegebenen Regionen, außer denen in Anhang V oder in Anhang XIII derselben Verordnung angegebenen), für vertragliche Verpflichtungen in folgenden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen:

    — Feuer- und andere Sachversicherungen, die das Hagelrisiko abdecken, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung;

    — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, die durch Hagel verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, und

    — Sonstige Kraftfahrtversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung.

    Die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben.

    C0300/R1910

    Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — Gesamtwert Hagel andere Regionen vor Diversifikation

    Gesamtschätzwert der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im folgenden Jahr für die anderen Regionen zu verdienenden Prämien.

    C0310/R1630–R1710

    Risikoexponierung — ►M1  festgelegte Gebiete ◄

    Summe der jeweiligen Gesamtversicherungssumme für jedes der 9 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ für die folgenden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche:

    — Feuer- und andere Sachversicherungen, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die das Hagelrisiko abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden ►M1  festgelegten Gebiet ◄ belegen ist;

    — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die durch Hagel verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden ►M1  festgelegten Gebiet ◄ belegen ist, und

    — Sonstige Kraftfahrtversicherung, einschließlich der mit dem Faktor 5 multiplizierten Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die durch Hagel verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden ►M1  festgelegten Gebiet ◄ belegen ist.

    C0310/R1720

    Risikoexponierung — Gesamtwert Hagel ►M1  festgelegte Gebiete ◄ vor Diversifikation

    Gesamtwert der Risikoexponierung vor der Diversifikation für die 9 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ .

    C0320/R1630–R1710

    Spezifizierter Bruttoschaden — ►M1  festgelegte Gebiete ◄

    Festgelegter Brutto-Hagelschaden in jedem der 9 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.

    C0320/R1720

    Spezifizierter Bruttoschaden — Gesamtwert Hagel ►M1  festgelegte Gebiete ◄ vor Diversifikation

    Gesamtwert des festgelegten Brutto-Hagelschadens vor der Diversifikation für die 9 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ .

    C0330/R1630–R1710

    Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — ►M1  festgelegte Gebiete ◄

    Dies ist der Hagelrisikofaktor für die Kapitalanforderung für jedes der 9 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ entsprechend der Standardformel unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.

    C0330/R1720

    Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Hagel ►M1  festgelegte Gebiete ◄ vor Diversifikation

    Verhältnis zwischen dem Gesamtwert des festgelegten Bruttoschadens und der Gesamtrisikoexponierung.

    C0340/R1630–R1710

    Szenario A oder B — ►M1  festgelegte Gebiete ◄

    Der jeweils höhere Wert der Kapitalanforderung für das Hagelrisiko in jedem der 9 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ entsprechend Szenario A oder Szenario B.

    Bei der Bestimmung des jeweils höheren Werts von Szenario A bzw. B ist der Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr zu berücksichtigen.

    C0350/R1630–R1710

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — ►M1  festgelegte Gebiete ◄

    Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Hagelrisiko in jedem der 9 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ , die dem höheren Wert von Szenario A bzw. B entspricht.

    C0350/R1720

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Hagel ►M1  festgelegte Gebiete ◄ vor Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Hagelrisiko für die 9 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ .

    C0350/R1910

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Hagel andere Regionen vor Diversifikation

    Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Hagelrisiko in den nicht zu den ►M1  festgelegten Gebieten ◄ gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.

    C0350/R1920

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Hagel alle Regionen vor Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Hagelrisiko für alle Regionen.

    C0350/R1930

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Regionen

    Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Hagelrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl ►M1  festgelegte Gebiete ◄ als auch andere Regionen).

    C0350/R1940

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Hagel nach Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Hagelrisiko unter Berücksichtigung des in C0350/R1930 angegebenen Diversifikationseffekts.

    C0360/R1630–R1710

    Geschätzte Risikominderung — ►M1  festgelegte Gebiete ◄

    Der für jedes der 9 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ jeweils geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr entsprechend dem ausgewählten Szenario, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

    C0360/R1720

    Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Hagel ►M1  festgelegte Gebiete ◄ vor Diversifikation

    Gesamtwert der geschätzten Risikominderung für die 9 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ .

    C0360/R1910

    Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Hagel andere Regionen vor Diversifikation

    Der für alle nicht zu den ►M1  festgelegten Gebieten ◄ gehörigen Regionen geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

    C0360/R1920

    Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Hagel alle Regionen vor Diversifikation

    Gesamtwert der geschätzten Risikominderung für alle Regionen.

    C0370/R1630–R1710

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — ►M1  festgelegte Gebiete ◄

    Die für jedes der 9 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ jeweils geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr entsprechend dem ausgewählten Szenario.

    C0370/R1720

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Hagel ►M1  festgelegte Gebiete ◄ vor Diversifikation

    Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für die 9 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ .

    C0370/R1910

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Hagel andere Regionen vor Diversifikation

    Die für alle nicht zu den ►M1  festgelegten Gebieten ◄ gehörigen Regionen geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr.

    C0370/R1920

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Hagel alle Regionen vor Diversifikation

    Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für alle Regionen.

    C0380/R1630–R1710

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — ►M1  festgelegte Gebiete ◄

    Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die Hagelgefahr in jedem der 9 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ entsprechend dem ausgewählten Szenario.

    C0380/R1720

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Hagel ►M1  festgelegte Gebiete ◄ vor Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die 9 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ .

    C0380/R1910

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Hagel andere Regionen vor Diversifikation

    Dies ist die Kapitalanforderung nach der Risikominderung für das Hagelrisiko in den nicht zu den ►M1  festgelegten Gebieten ◄ gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens inklusive Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.

    C0380/R1920

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Hagel alle Regionen vor Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für alle Regionen.

    C0380/R1930

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Regionen

    Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für Hagelrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl ►M1  festgelegte Gebiete ◄ als auch andere Regionen).

    C0380/R1940

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Hagel nach Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Hagelrisiko unter Berücksichtigung des in C0380/R1930 angegebenen Diversifikationseffekts.

    Naturkatastrophenrisiko — Bodensenkungen und Erdrutsch

    C0390/R1950

    Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation

    Schätzung der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien für vertragliche Verpflichtungen im Geschäftsbereich Feuer- und andere Sachversicherungen einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung.

    Diese Angabe bezieht sich auf das Hoheitsgebiet Frankreichs; die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben.

    C0400/R1950

    Risikoexponierung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation

    Summe der Gesamtversicherungssumme der einzelnen geografischen Gebietseinheiten im Hoheitsgebiet Frankreichs für den Geschäftsbereich Feuer- und andere Sachversicherungen, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, die hinsichtlich des Risikos von Bodensenkungen und Erdrutsch, dem die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Bezug auf das Hoheitsgebiet ausgesetzt sind, ausreichend homogen sind. Zusammen umfassen die Zonen das gesamte Hoheitsgebiet.

    C0410/R1950

    Spezifizierter Bruttoschaden — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation

    ►M1  Festgelegter Bruttoschaden aufgrund von Bodensenkungen und Erdrutsch vor Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen. ◄

    C0420/R1950

    Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation

    ►M1  Dies ist der Bodensenkungs- und Erdrutschrisikofaktor für die Kapitalanforderung für das Hoheitsgebiet Frankreichs vor Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen. ◄

    C0430/R1950

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation

    Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Bodensenkungs- und Erdrutschrisiko im Hoheitsgebiet Frankreichs. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge, der bei Bodensenkungen und Erdrutsch dem spezifizierten Bruttoschaden (Element C0410/R1950) entspricht.

    C0430/R1960

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Zonen

    Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Risiken von Bodensenkungen und Erdrutsch für die einzelnen Zonen im Hoheitsgebiet Frankreichs.

    C0430/R1970

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch nach Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Bodensenkungs- und Erdrutschrisiko unter Berücksichtigung des in C0430/R1960 angegebenen Diversifikationseffekts.

    C0440/R1950

    Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation

    Geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

    C0450/R1950

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr.

    C0460/R1950

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation

    Dies ist die Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die Gefahr von Bodensenkungen und Erdrutsch.

    C0460/R1960

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Zonen

    Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für die Risiken von Bodensenkungen und Erdrutsch für die einzelnen Zonen im Hoheitsgebiet Frankreichs.

    C0460/R1970

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch nach Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Bodensenkungs- und Erdrutschrisiko unter Berücksichtigung des in C0460/R1960 angegebenen Diversifikationseffekts.

    Naturkatastrophenrisiko — nichtproportionale Sachrückversicherung

    C0470/R2000

    Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien

    Schätzung der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien für vertragliche Verpflichtungen in dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich Nichtproportionale Sachrückversicherung, ausgenommen nichtproportionale Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf Versicherungsverpflichtungen in Geschäftsbereichen 9 und 21.

    Die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben.

    C0480/R2000

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für die nichtproportionale Sachrückversicherung. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.

    C0490/R2000

    Geschätzte Risikominderung

    Geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für Risiken aus der übernommenen nichtproportionalen Sachrückversicherung, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

    C0500/R2000

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für Risiken aus der übernommenen nichtproportionalen Sachrückversicherung.

    C0510/R2000

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

    Dies ist die Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für Risiken aus der übernommenen nichtproportionalen Sachrückversicherung.

    Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Kraftfahrzeughaftpflicht

    C0520/R2100

    Anzahl der Fahrzeuge mit Deckungssumme über 24 Mio. EUR

    Anzahl der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen versicherten Kraftfahrzeuge in dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, mit einer angenommenen Deckungssumme von mehr als 24 000 000 EUR.

    C0530/R2100

    Anzahl der Fahrzeuge mit Deckungssumme bis einschl. 24 Mio. EUR

    Anzahl der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen versicherten Kraftfahrzeuge in dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, mit einer angenommenen Deckungssumme von 24 000 000 EUR oder weniger.

    C0540/R2100

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kfz-Haftpflicht vor Risikominderung

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Kraftfahrzeughaftpflichtrisiko.

    C0550/R2100

    Geschätzte Risikominderung

    Geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für Risiken aus der Kraftfahrzeughaftpflicht, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

    C0560/R2100

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für Risiken aus der Kraftfahrzeughaftpflicht.

    C0570/R2100

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kfz-Haftpflicht nach Risikominderung

    Dies ist die Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für Risiken aus der Kraftfahrzeughaftpflicht.

    Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Seefahrt Tankerkollision

    C0580/R2200

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Anteil See-Schiffskasko in Bezug auf Tanker t vor Risikominderung

    Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für jede See-Schiffskaskoversicherung für das Risiko einer Tankerkollision.

    Der Höchstbetrag bezieht sich auf alle Öl- und Gastanker, die vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in den folgenden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen gegen eine Tankerkollision versichert sind:

    — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, und

    — Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung.

    Dieser Deckungsbetrag entspricht der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gezeichneten Versicherungssumme für die Seeversicherung und -rückversicherung in Bezug auf den betreffenden Tanker.

    C0590/R2200

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Anteil Seehaftpflicht in Bezug auf Tanker t vor Risikominderung

    Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für jede Seehaftpflichtversicherung für das Risiko einer Tankerkollision.

    Der Höchstbetrag bezieht sich auf alle Öl- und Gastanker, die vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in den folgenden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen gegen eine Tankerkollision versichert sind:

    — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, und

    — Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung.

    Dieser Deckungsbetrag entspricht der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gezeichneten Versicherungssumme für die Seeversicherung und -rückversicherung in Bezug auf den betreffenden Tanker.

    C0600/R2200

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Anteil Ölverschmutzungshaftpflicht in Bezug auf Tanker t vor Risikominderung

    Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für jede Ölverschmutzungshaftpflichtversicherung für das Risiko einer Tankerkollision.

    Der Höchstbetrag bezieht sich auf alle Öl- und Gastanker, die vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in den folgenden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen gegen eine Tankerkollision versichert sind:

    — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, und

    — Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung.

    Dieser Deckungsbetrag entspricht der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gezeichneten Versicherungssumme für die Seeversicherung und -rückversicherung in Bezug auf den betreffenden Tanker.

    C0610/R2200

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Tankerkollision vor Risikominderung

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Risiko einer Tankerkollision.

    C0620/R2200

    Geschätzte Risikominderung

    Geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Risiko einer Tankerkollision, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

    C0630/R2200

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Risiko einer Tankerkollision.

    C0640/R2200

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Tankerkollision nach Risikominderung

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Risiko einer Tankerkollision.

    C0650/R2200

    Schiffsname

    Name des betreffenden Schiffs.

    Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Seefahrt Plattformexplosion

    C0660–C0700/R2300

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Plattformexplosion — Deckungsart — vor Risikominderung

    Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung pro Deckungsart (Sachschaden, Wrackteilbeseitigung, entgangene Produktionserträge, Abdichtung und Sicherung des Bohrlochs, Verpflichtungen aus Haftpflichtversicherung und -rückversicherung) für das Risiko einer Plattformexplosion.

    Der Höchstbetrag bezieht sich auf alle Öl- und Gas-Offshore-Plattformen, die vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in den folgenden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen gegen eine Plattformexplosion versichert sind:

    — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, und

    — Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung.

    Der Betrag pro Deckungsart entspricht der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für die jeweilige Deckungsart gezeichneten Versicherungssumme in Bezug auf die betreffende Plattform.

    C0710/R2300

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Plattformexplosion vor Risikominderung

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Risiko einer Plattformexplosion.

    C0720/R2300

    Geschätzte Risikominderung

    Geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Risiko einer Plattformexplosion, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

    C0730/R2300

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Risiko einer Plattformexplosion.

    C0740/R2300

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Plattformexplosion nach Risikominderung

    Dies ist die Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Risiko einer Plattformexplosion.

    C0750/R2300

    Name der Plattform

    Name der betreffenden Plattform.

    ▼M4

    Anzahl der Schiffe

    C0781/R2421

    Anzahl der Schiffe unterhalb der 250 000-Euro-Schwelle

    Hier ist die Anzahl der Schiffe unterhalb der 250 000-Euro-Schwelle anzugeben.

    ▼B

    Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Seefahrt

    C0760/R2400

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt vor Risikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Seefahrtrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.

    C0760/R2410

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Ereignisarten

    Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die verschiedenen Ereignisarten des Seefahrtrisikos.

    C0760/R2420

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt vor Risikominderung — Gesamtwert nach Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Seefahrtrisiko, nach dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.

    C0770/R2400

    Geschätzte Gesamtrisikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation

    Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Seefahrtrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.

    C0780/R2400

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt nach Risikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Seefahrtrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.

    C0780/R2410

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Ereignisarten

    Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die verschiedenen Ereignisarten des Seefahrtrisikos.

    C0780/R2420

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt nach Risikominderung — Gesamtwert nach Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Seefahrtrisiko, nach dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.

    Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Luftfahrt

    C0790–C0800/R2500

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Luftfahrt vor Risikominderung– Deckungsart — vor Risikominderung

    Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung pro Deckungsart (Luftfahrtkasko und Luftfahrthaftpflicht) für das Luftfahrtrisiko.

    Der Höchstbetrag bezieht sich auf alle Luftfahrzeuge, die vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in folgenden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen versichert sind:

    — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, und

    — Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung.

    Der Betrag pro Deckungsart entspricht der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für die jeweilige Deckungsart der Luftfahrtversicherung und -rückversicherung gezeichneten Versicherungssumme in Bezug auf das betreffende Flugzeug.

    C0810/R2500

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Luftfahrt vor Risikominderung

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Luftfahrtrisiko.

    C0820/R2500

    Geschätzte Risikominderung

    Geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Luftfahrtrisiko, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

    C0830/R2500

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Luftfahrtrisiko.

    C0840/R2500

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Luftfahrt nach Risikominderung

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Luftfahrtrisiko.

    Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Feuer

    C0850/R2600

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Feuer vor Risikominderung

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Feuerrisiko.

    Der Betrag entspricht der größten Feuerrisikokonzentration eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das in Form der Gebäudegruppe mit der höchsten Versicherungssumme besteht, welche die folgenden Bedingungen erfüllt:

    — Das Unternehmen hat in Bezug auf jedes Gebäude Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen in dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich Feuer- und andere Sachversicherungen (einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung), die Schäden durch Feuer oder Explosion, einschließlich infolge von Terroranschlägen, abdecken.

    — Alle Gebäude liegen vollständig oder teilweise innerhalb eines Radius von 200 Metern.

    C0860/R2600

    Geschätzte Risikominderung

    Geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Feuerrisiko, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

    C0870/R2600

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Feuerrisiko.

    C0880/R2600

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Feuer nach Risikominderung

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Feuerrisiko.

    Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Haftpflicht

    C0890/R2700–R2740

    Verdiente Prämien in den folgenden 12 Monaten — Deckungsart

    Vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in den folgenden zwölf Monaten pro Deckungsart verdiente Prämien in Bezug auf Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen für das Haftpflichtrisiko, für die folgenden Deckungsarten:

    — Verpflichtungen aus der Berufshaftpflichtversicherung und der proportionalen Rückversicherung mit Ausnahme der Berufshaftpflichtversicherung und -rückversicherung für selbständige Handwerker oder Kunsthandwerker;

    — Verpflichtungen aus der Arbeitgeberhaftpflichtversicherung und der proportionalen Rückversicherung;

    — Verpflichtungen aus der Haftpflichtversicherung für Mitglieder der Geschäftsleitung und leitende Angestellte und der proportionalen Rückversicherung;

    — Verpflichtungen aus der Haftpflichtversicherung und -rückversicherung in dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich Allgemeine Haftpflichtversicherung (einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung), mit Ausnahme von Verpflichtungen in den Haftpflichtrisikogruppen 1 bis 3 und mit Ausnahme der privaten Haftpflichtversicherung und proportionalen Rückversicherung sowie mit Ausnahme der Berufshaftpflichtversicherung und -rückversicherung für selbständige Handwerker und Kunsthandwerker;

    — Nichtproportionale Rückversicherung.

    Für diese Zwecke sind die Prämien brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben.

    C0890/R2750

    Verdiente Prämien in den folgenden 12 Monaten — Gesamt

    Gesamtbetrag der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in den folgenden zwölf Monaten für alle Deckungsarten verdienten Prämien.

    C0900/R2700–R2740

    Größtes gewährtes Haftungslimit — Deckungsart

    Größtes Haftungslimit pro Deckungsart, das vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bei Haftpflichtrisiken gewährt wird.

    C0910/R2700–R2740

    Anzahl der Versicherungsfälle — Deckungsart

    Anzahl der Versicherungsfälle pro Deckungsart, die der kleinsten Ganzzahl entspricht, die den Betrag gemäß der vorgegebenen Formel übersteigt.

    C0920/R2700–R2740

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht vor Risikominderung — Deckungsart

    Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Haftpflichtrisiko, pro Deckungsart.

    C0920/R2750

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht vor Risikominderung — Gesamt

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Haftpflichtrisiko für alle Deckungsarten.

    C0930/R2700–R2740

    Geschätzte Risikominderung — Deckungsart

    Geschätzter Risikominderungseffekt, pro Deckungsart, der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Haftpflichtrisiko, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

    C0930/R2750

    Geschätzte Risikominderung — Gesamt

    Gesamtbetrag der geschätzten Risikominderung für alle Deckungsarten.

    C0940/R2700–R2740

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Deckungsart

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien, pro Deckungsart, infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Haftpflichtrisiko.

    C0940/R2750

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamt

    Gesamtbetrag der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für alle Deckungsarten.

    C0950/R2700–R2740

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht nach Risikominderung — Deckungsart

    Dies ist die Kapitalanforderung, pro Deckungsart, nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Haftpflichtrisiko.

    C0950/R2750

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht nach Risikominderung — Gesamt

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung für alle Deckungsarten nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Haftpflichtrisiko.

    C0960/R2800

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht vor Risikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Haftpflichtrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Deckungsarten.

    C0960/R2810

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Deckungsarten

    Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die verschiedenen Deckungsarten des Haftpflichtrisikos.

    C0960/R2820

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht vor Risikominderung — Gesamtwert nach Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Haftpflichtrisiko, nach dem Diversifikationseffekt zwischen Deckungsarten.

    C0970/R2800

    Geschätzte Gesamtrisikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation

    Dies ist die geschätzte Gesamtrisikominderung für das Haftpflichtrisiko vor dem Diversifikationseffekt zwischen Deckungsarten.

    C0980/R2800

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht nach Risikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Haftpflichtrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Deckungsarten.

    C0980/R2810

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Deckungsarten

    Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die verschiedenen Deckungsarten des Haftpflichtrisikos.

    C0980/R2820

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht nach Risikominderung — Gesamtwert nach Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Haftpflichtrisiko, nach dem Diversifikationseffekt zwischen Deckungsarten.

    Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Kredit und Kaution

    C0990/R2900–R2910

    Risikoexponierung (einzeln oder Gruppe) — Größte Exponierung

    Die beiden größten Kreditversicherungsforderungen (Exponierungen) des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens werden durch Vergleich des Nettoverlusts bei Ausfall der Kreditversicherungsforderungen ermittelt, d. h. des Verlusts bei Ausfall nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.

    C0990/R2920

    Risikoexponierung (einzeln oder Gruppe) — Gesamt

    Gesamtwert der beiden größten Kreditversicherungsforderungen (Exponierungen) des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, die durch Vergleich des Nettoverlusts bei Ausfall der Kreditversicherungsforderungen ermittelt werden, d. h. des Verlusts bei Ausfall nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.

    C1000/R2900–R2910

    Anteil des vom Szenario verursachten Schadens — Größte Exponierung

    Prozentualer Anteil, der dem Verlust bei Ausfall der Brutto-Kreditversicherungsforderung ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge entspricht, für jede der beiden größten Brutto-Kreditversicherungsforderungen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens.

    C1000/R2920

    Anteil des vom Szenario verursachten Schadens — Gesamt

    Durchschnittlicher Verlust bei Ausfall der beiden größten Brutto-Kreditversicherungsforderungen ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.

    C1010/R2900–R2910

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Großkreditausfall — Größte Exponierung

    Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung, je größter Forderung, die sich aus dem Szenario „Großkreditausfall“ des Kredit- und Kautionsrisikos ergibt.

    C1010/R2920

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Großkreditausfall — Gesamt

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung, die sich aus dem Szenario „Großkreditausfall“ des Kredit- und Kautionsrisikos ergibt.

    C1020/R2900–R2910

    Geschätzte Risikominderung — Größte Exponierung

    Geschätzter Risikominderungseffekt, je größter Forderung, der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für Risiken aus dem Szenario „Großkreditausfall“ der Kredit- und Kautionsversicherung, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

    C1020/R2920

    Geschätzte Risikominderung — Gesamt

    Geschätzter Risikominderungseffekt, für die beiden größten Forderungen, der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für Risiken aus dem Szenario „Großkreditausfall“ der Kredit- und Kautionsversicherung, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

    C1030/R2900–R2910

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Größte Exponierung

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien, je größter Forderung, infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für Risiken aus dem Szenario „Großkreditausfall“ der Kredit- und Kautionsversicherung.

    C1030/R2920

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamt

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien, für die beiden größten Forderungen, infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für Risiken aus dem Szenario „Großkreditausfall“ der Kredit- und Kautionsversicherung.

    C1040/R2900–R2910

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Großkreditausfall — Größte Exponierung

    Dies ist die Nettokapitalanforderung, je größter Forderung, nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für Risiken aus dem Szenario „Großkreditausfall“ der Kredit- und Kautionsversicherung.

    C1040/R2920

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Großkreditausfall — Gesamt

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für Risiken aus dem Szenario „Großkreditausfall“ der Kredit- und Kautionsversicherung.

    C1050/R3000

    Verdiente Prämien in den folgenden 12 Monaten

    Bruttoprämien, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in den folgenden 12 Monaten in dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich Kredit- und Kautionsversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, verdient.

    C1060/R3000

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Rezessionsrisiko

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung, die sich aus dem Szenario „Rezessionsrisiko“ des Kredit- und Kautionsrisikos ergibt.

    C1070/R3000

    Geschätzte Risikominderung

    Geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens in Bezug auf Risiken aus dem Szenario „Rezessionsrisiko“ der Kredit- und Kautionsversicherung, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

    C1080/R3000

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für Risiken aus dem Szenario „Rezessionsrisiko“ der Kredit- und Kautionsversicherung.

    C1090/R3000

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Rezessionsrisiko

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für Risiken aus dem Szenario „Rezessionsrisiko“ der Kredit- und Kautionsversicherung.

    C1100/R3100

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Kredit- und Kautionsrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.

    C1100/R3110

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Ereignisarten

    Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die verschiedenen Ereignisarten des Kredit- und Kautionsrisikos.

    C1100/R3120

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Gesamtwert nach Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Kredit- und Kautionsrisiko, nach dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.

    C1110/R3100

    Geschätzte Gesamtrisikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation

    Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Kredit- und Kautionsrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.

    C1120/R3100

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Kredit- und Kautionsrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.

    C1120/R3110

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Ereignisarten

    Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die verschiedenen Ereignisarten des Kredit- und Kautionsrisikos.

    C1120/R3120

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Gesamtwert nach Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Kredit- und Kautionsrisiko, nach dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.

    Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben

    C1130/R3200–R3240

    Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — Gruppen von Verpflichtungen

    Schätzung der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien für Verträge in den folgenden Gruppen von Verpflichtungen:

    — Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen in dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich See-, Luftfahrt- und Transportversicherung (einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung), ausgenommen Seeversicherung und -rückversicherung sowie Luftfahrtversicherung und -rückversicherung;

    — Rückversicherungsverpflichtungen im Geschäftsbereich Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung, ausgenommen Seerückversicherung und Luftfahrtrückversicherung;

    — Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Geschäftsbereich Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste (einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung), ausgenommen erweiterte Garantieversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen, sofern das Portfolio dieser Verpflichtungen hochgradig diversifiziert ist und diese Verpflichtungen nicht die Kosten für Produktrückrufe abdecken;

    — Rückversicherungsverpflichtungen im Geschäftsbereich Nichtproportionale Unfallrückversicherung, ausgenommen allgemeine Haftpflichtrückversicherung;

    — Nichtproportionale Rückversicherungsverpflichtungen im Zusammenhang mit Versicherungsverpflichtungen im Geschäftsbereich Kredit- und Kautionsversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung.

    Die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben.

    C1140/R3200–R3240

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben vor Risikominderung — Gruppen von Verpflichtungen

    Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko je Gruppe von Verpflichtungen.

    C1140/R3250

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben vor Risikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Gruppen von Verpflichtungen.

    C1140/R3260

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Gruppen von Verpflichtungen

    Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die verschiedenen Gruppen von Verpflichtungen des sonstigen Nichtlebenskatastrophenrisikos.

    C1140/R3270

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben vor Risikominderung — Gesamtwert nach Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko nach dem Diversifikationseffekt zwischen den Gruppen von Verpflichtungen.

    C1150/R3250

    Geschätzte Gesamtrisikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation

    Dies ist die geschätzte Gesamtrisikominderung für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Gruppen von Verpflichtungen.

    C1160/R3250

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben nach Risikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Gruppen von Verpflichtungen.

    C1160/R3260

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Gruppen von Verpflichtungen

    Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die verschiedenen Gruppen von Verpflichtungen des sonstigen Nichtlebenskatastrophenrisikos.

    C1160/R3270

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben nach Risikominderung — Gesamtwert nach Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko nach dem Diversifikationseffekt zwischen den Gruppen von Verpflichtungen.

    Katastrophenrisiko Krankenversicherung

    Katastrophenrisiko Kranken — Massenunfall

    C1170/R3300–R3600,

    C1190/R3300–R3600,

    ►M4  C1210/R3300–R3600, ◄

    C1230/R3300–R3600,

    C1250/R3300–R3600

    Anzahl Versicherungsnehmer — je Ereignisart

    Alle beim Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen versicherten Personen, die Einwohner des jeweiligen Landes und gegen die folgenden Ereignisarten versichert sind:

    — Tod durch Unfall;

    — Dauerhafte Invalidität durch Unfall;

    — 10 Jahre dauernde Invalidität durch Unfall;

    — 12 Monate dauernde Invalidität durch Unfall;

    — Medizinische Behandlung aufgrund eines Unfalls.

    C1180/R3300–/R3600,

    C1200/R3300–R3600,

    ►M4  C1220/R3300–R3600, ◄

    C1240/R3300–R3600,

    C1260/R3300–R3600

    Gesamtwert der zu zahlenden Leistungen — je Ereignisart

    Der Wert der Leistungen entspricht der Versicherungssumme oder, wenn der Versicherungsvertrag wiederkehrende Leistungszahlungen vorsieht, dem mit Hilfe der Zahlungsstromprojektion ermittelten besten Schätzwert der Leistungszahlungen, je Ereignisart.

    Wenn die Leistungen eines Versicherungsvertrags von der Art oder dem Ausmaß einer Verletzung infolge der jeweiligen Ereignisart abhängen, basiert die Berechnung des Werts der Leistungen auf dem Höchstbetrag der Leistungen, die gemäß dem Vertrag für das Ereignis bezogen werden können.

    Bei Verpflichtungen aus der Krankheitskostenversicherung und -rückversicherung basiert der Wert der Leistungen auf einer Schätzung der durchschnittlich gezahlten Beträge bei Eintritt der jeweiligen Ereignisart unter Berücksichtigung der spezifischen in den Verpflichtungen enthaltenen Garantien.

    C1270/R3300–R3600

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen, für jedes der aufgeführten Länder.

    C1270/R3610

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Massenunfall alle Länder vor Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen, vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Ländern.

    C1270/R3620

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Ländern

    Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Risiken aus dem Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen für die verschiedenen Länder.

    C1270/R3630

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Massenunfall alle Länder nach Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen, nach dem Diversifikationseffekt zwischen den Ländern.

    C1280/R3300–R3600

    Geschätzte Risikominderung

    Der für jedes Land jeweils geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

    C1280/R3610

    Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Massenunfall alle Länder vor Diversifikation

    Dies ist der gesamte geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für alle Länder.

    C1290/R3300–R3600

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Die für jedes Land jeweils geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr.

    C1290/R3610

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Massenunfall alle Länder vor Diversifikation

    Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für alle Länder.

    C1300/R3300–R3600

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

    Dies ist die Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr, die sich für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen für jedes Land ergibt.

    C1300/R3610

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Massenunfall alle Länder vor Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen, vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Ländern.

    C1300/R3620

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Ländern

    Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen für die verschiedenen Länder.

    C1300/R3630

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Massenunfall alle Länder nach Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen unter Berücksichtigung des in C1300/R3620 angegebenen Diversifikationseffekts.

    Katastrophenrisiko Kranken — Unfallkonzentration

    C1310/R3700–R4010

    Größte bekannte Unfallrisikokonzentration — Länder

    Die größte Unfallrisikokonzentration eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für jedes der aufgeführten Länder entspricht der größten Anzahl von Personen, auf die die folgenden Bedingungen zutreffen:

    — Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hat eine Arbeitsunfallversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtung oder eine Gruppen-Einkommensersatzversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtung in Bezug auf jede dieser Personen.

    — Die Verpflichtungen gegenüber jeder dieser Personen decken mindestens eines der im nächsten Element aufgeführten Ereignisse ab.

    — Die Personen arbeiten in demselben Gebäude, das im betreffenden Land liegt.

    Diese Personen sind gegen folgende Ereignisarten versichert:

    — Tod durch Unfall;

    — Dauerhafte Invalidität durch Unfall;

    — 10 Jahre dauernde Invalidität durch Unfall;

    — 12 Monate dauernde Invalidität durch Unfall;

    — Medizinische Behandlung aufgrund eines Unfalls.

    C1320/R3700–R4010,

    C1330/R3700–R4010,

    ►M4  C1340/R3700–R4010, ◄

    C1350/R3700–R4010,

    C1360/R3700–R4010

    Durchschnittliche Versicherungssumme — je Ereignisart

    ►M1  Der Durchschnittswert der von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen für die größte Unfallrisikokonzentration zu zahlenden Leistungen. ◄

    C1370/R3700–R4010

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung, für jedes der aufgeführten Länder.

    C1410

    Andere im Unfallkonzentrationsrisiko zu berücksichtigende Länder

    Geben Sie den ISO-Code der anderen Länder an, die im Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko zu berücksichtigen sind.

    C1370/R4020

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder vor Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung, vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Ländern.

    C1370/R4030

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Ländern

    Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Risiken aus dem Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung für die verschiedenen Länder.

    C1370/R4040

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder nach Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung, nach dem Diversifikationseffekt zwischen den Ländern.

    C1380/R3700–R4010

    Geschätzte Risikominderung — Länder

    Der für jedes der aufgeführten Länder jeweils geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

    C1380/R4020

    Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder vor Diversifikation

    Dies ist der gesamte geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für alle Länder.

    C1390/R3700–R4010

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Länder

    Die für jedes der aufgeführten Länder jeweils geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr.

    C1390/R4020

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder vor Diversifikation

    Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für alle Länder.

    C1400/R3700–R4010

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Länder

    Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung, nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr, für jedes der aufgeführten Länder.

    C1400/R4020

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder vor Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung, vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Ländern.

    C1400/R4030

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Ländern

    Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung für die verschiedenen Länder.

    C1400/R4040

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder nach Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung unter Berücksichtigung des in C1400/R4030 angegebenen Diversifikationseffekts.

    Katastrophenrisiko Kranken — Pandemie

    C1440/R4100–R4410

    Krankheitskosten — Anzahl der versicherten Personen — Länder

    Für jedes der aufgeführten Länder die Anzahl der bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen versicherten Personen, auf die die folgenden Bedingungen zutreffen:

    — Die Versicherten sind Einwohner des betreffenden Landes.

    — Die Versicherten sind durch Krankheitskostenversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen gedeckt, ausgenommen Arbeitsunfallversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen, die Krankheitskosten infolge einer Infektionskrankheit abdecken.

    Diese Versicherten können Leistungen bei Inanspruchnahme der folgenden Arten von Gesundheitsleistungen beanspruchen:

    — Krankenhausaufenthalt

    — Beratung bei einem Allgemeinarzt;

    — keine formelle Gesundheitsversorgung.

    C1450/R4100–R4410,

    C1470/R4100–R4410,

    C1490/R4100–R4410

    Krankheitskosten — Einheitskosten je Anspruch nach Art der in Anspruch genommenen Gesundheitsleistungen — Länder

    Mit Hilfe der Zahlungsstromprojektion ermittelter bester Schätzwert der von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen für einen Versicherten zu zahlenden Beträge im Zusammenhang mit Krankheitskostenversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen, ausgenommen Arbeitsunfallversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen, für die jeweilige Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen im Falle einer Pandemie, für jedes der aufgeführten Länder.

    C1460/R4100–R4410,

    C1480/R4100–R4410,

    C1500/R4100–R4410

    Krankheitskosten — Anteil der Versicherten, die die jeweiligen Arten von Gesundheitsleistungen in Anspruch nehmen — Länder

    Anteil der versicherten Personen mit klinischen Symptomen, die Gesundheitsleistungen der betreffenden Art in Anspruch nehmen, für jedes der aufgeführten Länder.

    C1510/R4100–R4410

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Länder

    Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Pandemierisiko bezogen auf die Krankenversicherung, für jedes der aufgeführten Länder.

    C1550

    Andere im Pandemierisiko zu berücksichtigende Länder

    Geben Sie den ISO-Code der anderen Länder an, die im Untermodul Pandemierisiko zu berücksichtigen sind.

    C1420/R4420

    Einkommensersatz — Anzahl der Versicherten — Gesamtwert Pandemierisiko alle Länder

    Gesamtzahl der Versicherten in allen aufgeführten Ländern, die durch Verpflichtungen der Einkommensersatzversicherung oder -rückversicherung gedeckt sind, ausgenommen Arbeitsunfallversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen.

    C1430/R4420

    Einkommensersatz — Gesamtwert Pandemierisiko — Gesamtwert Pandemierisiko alle Länder

    Gesamtwert des pandemiebedingten Einkommensersatzrisikos von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen für alle aufgeführten Länder.

    Der Wert der für die versicherte Person zu zahlenden Leistungen entspricht der Versicherungssumme oder, wenn der Vertrag wiederkehrende Leistungszahlungen vorsieht, dem besten Schätzwert der Leistungszahlungen unter der Annahme, dass der Versicherte dauerhaft invalide ist und nicht geheilt wird.

    C1510/R4420

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Pandemierisiko alle Länder

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Pandemierisiko bezogen auf die Krankenversicherung, für alle aufgeführten Länder.

    C1520/R4420

    Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Pandemierisiko alle Länder

    Gesamter geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien, für alle aufgeführten Länder.

    C1530/R4420

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Pandemierisiko alle Länder

    Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr, für alle aufgeführten Länder.

    C1540/R4420

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Pandemierisiko alle Länder

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Untermodul Pandemierisiko bezogen auf die Krankenversicherung, für alle aufgeführten Länder.

    S.28.01 — Mindestkapitalanforderung — nur Lebensversicherungs- oder nur Nichtlebensversicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung sowie die vierteljährliche und jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

    Der Meldebogen S.28.01 ist von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu übermitteln, die nicht zu denjenigen zählen, die gleichzeitig Lebensversicherungs- und Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben. Solche Unternehmen übermitteln stattdessen den Meldebogen S.28.02.

    Dieser Meldebogen ist auf Basis der Solvabilität-II-Bewertung auszufüllen; d. h., als gebuchte Prämien gelten die Prämien, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums an ein Unternehmen zu zahlen sind (nach Artikel 1 Absatz 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35).

    Alle Bezugnahmen auf versicherungstechnische Rückstellungen beziehen sich auf versicherungstechnische Rückstellungen nach Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

    Bei der Berechnung der Mindestkapitalanforderung (MCR) wird eine lineare Formel mit einer Untergrenze von 25 % und einer Obergrenze von 45 % der Solvenzkapitalanforderung (SCR) kombiniert. Für die MCR gibt es abhängig von der Art des Unternehmens eine absolute Untergrenze (gemäß Definition in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG).



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    C0010/R0010

    Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen — MCRNL-Ergebnis

    Dies ist der Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, der gemäß Artikel 250 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.

    C0020/R0020

    Krankheitskostenversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Krankheitskostenversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

    C0030/R0020

    Krankheitskostenversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten

    Dies sind die gebuchten Prämien für die Krankheitskostenversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null.

    C0020/R0030

    Einkommensersatzversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Einkommensersatzversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

    C0030/R0030

    Einkommensersatzversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten

    Dies sind die gebuchten Prämien für die Einkommensersatzversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null.

    C0020/R0040

    Arbeitsunfallversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Arbeitsunfallversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

    C0030/R0040

    Arbeitsunfallversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten

    Dies sind die gebuchten Prämien für die Arbeitsunfallversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null.

    C0020/R0050

    Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

    C0030/R0050

    Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten

    Dies sind die gebuchten Prämien für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null.

    C0020/R0060

    Sonstige Kraftfahrtversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die sonstige Kraftfahrtversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

    C0030/R0060

    Sonstige Kraftfahrtversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten

    Dies sind die gebuchten Prämien für die sonstige Kraftfahrtversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null.

    C0020/R0070

    See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

    C0030/R0070

    See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten

    Dies sind die gebuchten Prämien für die See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null.

    C0020/R0080

    Feuer- und andere Sachversicherungen und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Feuer- und andere Sachversicherungen und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

    C0030/R0080

    Feuer- und andere Sachversicherungen und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten

    Dies sind die gebuchten Prämien für Feuer- und andere Sachversicherungen und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null.

    C0020/R0090

    Allgemeine Haftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die allgemeine Haftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

    C0030/R0090

    Allgemeine Haftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten

    Dies sind die gebuchten Prämien für die allgemeine Haftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null.

    C0020/R0100

    Kredit- und Kautionsversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Kredit- und Kautionsversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

    C0030/R0100

    Kredit- und Kautionsversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten

    Dies sind die gebuchten Prämien für die Kredit- und Kautionsversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null.

    C0020/R0110

    Rechtsschutzversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Rechtsschutzversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

    C0030/R0110

    Rechtsschutzversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten

    Dies sind die gebuchten Prämien für die Rechtsschutzversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null.

    C0020/R0120

    Beistand und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Beistand und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

    C0030/R0120

    Beistand und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten

    Dies sind die gebuchten Prämien für Beistand und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null.

    C0020/R0130

    Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

    C0030/R0130

    Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten

    Dies sind die gebuchten Prämien für die Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null.

    C0020/R0140

    Nichtproportionale Krankenrückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale Krankenrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

    C0030/R0140

    Nichtproportionale Krankenrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten

    Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale Krankenrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null.

    C0020/R0150

    Nichtproportionale Unfallrückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale Unfallrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

    C0030/R0150

    Nichtproportionale Unfallrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten

    Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale Unfallrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null.

    C0020/R0160

    Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

    C0030/R0160

    Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten

    Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null.

    C0020/R0170

    Nichtproportionale Sachrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale Sachrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

    C0030/R0170

    Nichtproportionale Sachrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten

    Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale Sachrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null.

    C0040/R0200

    Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen — MCRL-Ergebnis

    Dies ist das Ergebnis des Bestandteils der linearen Formel für Lebensversicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen, der gemäß Artikel 251 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.

    C0050/R0210

    Verpflichtungen mit Überschussbeteiligung — garantierte Leistungen — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge in Bezug auf garantierte Leistungen für Lebensversicherungsverpflichtungen mit Überschussbeteiligung nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null sowie versicherungstechnische Rückstellungen ohne Risikomarge für Rückversicherungsverpflichtungen, bei denen die zugrunde liegenden Lebensversicherungsverpflichtungen eine Überschussbeteiligung beinhalten, nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften, mit einer Untergrenze von null.

    C0050/R0220

    Verpflichtungen mit Überschussbeteiligung — künftige Überschussbeteiligungen — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge in Bezug auf künftige Überschussbeteiligungen für Lebensversicherungsverpflichtungen mit Überschussbeteiligung nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

    C0050/R0230

    Verpflichtungen aus index- und fondsgebundenen Versicherungen — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für index- und fondsgebundene Lebensversicherungsverpflichtungen und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf solche Versicherungsverpflichtungen nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

    C0050/R0240

    Sonstige Verpflichtungen aus Lebens(rück)- und Kranken(rück)versicherungen — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für alle anderen Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf solche Versicherungsverpflichtungen nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

    Renten im Zusammenhang mit Nichtlebensversicherungsverträgen sind an dieser Stelle anzugeben.

    C0060/R0250

    Gesamtes Risikokapital für alle Lebens(rück)versicherungsverpflichtungen — gesamtes Risikokapital (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft)

    Dies ist der Gesamtbetrag des Risikokapitals, d. h. die Summe über alle Verträge, die Lebensversicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen aus dem Risikokapital der Verträge nach sich ziehen.

    C0070/R0300

    Berechnung der gesamten MCR — lineare MCR

    Die lineare Mindestkapitalanforderung entspricht der Summe aus dem Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen und dem Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen und wird gemäß Artikel 249 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 ermittelt.

    C0070/R0310

    Berechnung der gesamten MCR — SCR

    Dies ist die aktuellste im Einklang mit den Artikeln 103 bis 127 der Richtlinie 2009/138/EG zu berechnende und vorzulegende SCR, die entweder die des entsprechenden Jahres oder eine neuere ist, sofern die SCR neu berechnet wurde (z. B. aufgrund einer Änderung des Risikoprofils), einschließlich Kapitalaufschlag. Unternehmen, die ein internes Modell oder internes Partialmodell zur Berechnung der SCR verwenden, geben die entsprechende SCR an; davon ausgenommen sind Fälle, in denen die nationale Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG eine Bezugnahme auf die Standardformel fordert.

    C0070/R0320

    Berechnung der gesamten MCR — MCR-Obergrenze

    Die Obergrenze beträgt 45 % der berechneten SCR einschließlich aller Kapitalaufschläge gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG.

    C0070/R0330

    Berechnung der gesamten MCR — MCR-Untergrenze

    Die Untergrenze beträgt 25 % der berechneten SCR einschließlich aller Kapitalaufschläge gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG.

    C0070/R0340

    Berechnung der gesamten MCR — kombinierte MCR

    Dies ist das Ergebnis des Formelbestandteils, der gemäß Artikel 248 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.

    C0070/R0350

    Berechnung der gesamten MCR — absolute Untergrenze der MCR

    Dieser Wert wird gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG berechnet.

    C0070/R0400

    Mindestkapitalanforderung

    Dies ist das Ergebnis des Formelbestandteils, der gemäß Artikel 248 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.

    S.28.02 — Mindestkapitalanforderung — sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeit

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung sowie die vierteljährliche und jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

    Der Meldebogen S.28.02 ist von Versicherungsunternehmen zu übermitteln, die sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben. Andere Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen als solche, die sowohl Lebensversicherungs- als Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben, übermitteln stattdessen den Meldebogen S.28.01.

    Dieser Meldebogen ist auf Basis der Solvabilität-II-Bewertung auszufüllen; d. h., als gebuchte Prämien gelten die Prämien, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums an ein Unternehmen zu zahlen sind (nach Artikel 1 Absatz 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35).

    Alle Bezugnahmen auf versicherungstechnische Rückstellungen beziehen sich auf versicherungstechnische Rückstellungen nach Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

    Bei der Berechnung der Mindestkapitalanforderung (MCR) wird eine lineare Formel mit einer Untergrenze von 25 % und einer Obergrenze von 45 % der Solvenzkapitalanforderung (SCR) kombiniert. Für die MCR gibt es abhängig von der Art des Unternehmens eine absolute Untergrenze (gemäß Definition in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG).



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    C0010/R0010

    Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen — MCR(NL,NL)-Ergebnis — Nichtlebensversicherungstätigkeit

    Dies ist der Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit, der gemäß Artikel 252 Absatz 4 und Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.

    C0020/R0010

    Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen — MCR(NL,L)-Ergebnis — Lebensversicherungstätigkeit

    Dies ist der Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit, der gemäß Artikel 252 Absätze 9 und 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.

    C0030/R0020

    Krankheitskostenversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

    Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Krankheitskostenversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

    C0040/R0020

    Krankheitskostenversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit

    Dies sind die gebuchten Prämien für die Krankheitskostenversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

    C0050/R0020

    Krankheitskostenversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

    Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Krankheitskostenversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.

    C0060/R0020

    Krankheitskostenversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten — Lebensversicherungstätigkeit

    Dies sind die gebuchten Prämien für die Krankheitskostenversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.

    C0030/R0030

    Einkommensersatzversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

    Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Einkommensersatzversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

    C0040/R0030

    Einkommensersatzversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit

    Dies sind die gebuchten Prämien für die Einkommensersatzversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

    C0050/R0030

    Einkommensersatzversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

    Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Einkommensersatzversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.

    C0060/R0030

    Einkommensersatzversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten — Lebensversicherungstätigkeit

    Dies sind die gebuchten Prämien für die Einkommensersatzversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.

    C0030/R0040

    Arbeitsunfallversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

    Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Arbeitsunfallversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

    C0040/R0040

    Arbeitsunfallversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit

    Dies sind die gebuchten Prämien für die Arbeitsunfallversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

    C0050/R0040

    Arbeitsunfallversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

    Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Arbeitsunfallversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.

    C0060/R0040

    Arbeitsunfallversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten — Lebensversicherungstätigkeit

    Dies sind die gebuchten Prämien für die Arbeitsunfallversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit.

    C0030/R0050

    Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

    Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

    C0040/R0050

    Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit

    Dies sind die gebuchten Prämien für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

    C0050/R0050

    Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

    Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.

    C0060/R0050

    Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten — Lebensversicherungstätigkeit

    Dies sind die gebuchten Prämien für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.

    C0030/R0060

    Sonstige Kraftfahrtversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

    Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die sonstige Kraftfahrtversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

    C0040/R0060

    Sonstige Kraftfahrtversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit

    Dies sind die gebuchten Prämien für die sonstige Kraftfahrtversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

    C0050/R0060

    Sonstige Kraftfahrtversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

    Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die sonstige Kraftfahrtversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.

    C0060/R0060

    Sonstige Kraftfahrtversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten — Lebensversicherungstätigkeit

    Dies sind die gebuchten Prämien für die sonstige Kraftfahrtversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.

    C0030/R0070

    See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

    Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

    C0040/R0070

    See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit

    Dies sind die gebuchten Prämien für die See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

    C0050/R0070

    See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

    Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.

    C0060/R0070

    See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten — Lebensversicherungstätigkeit

    Dies sind die gebuchten Prämien für die See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.

    C0030/R0080

    Feuer- und andere Sachversicherungen und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

    Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Feuer- und andere Sachversicherungen und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

    C0040/R0080

    Feuer- und andere Sachversicherungen und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit

    Dies sind die gebuchten Prämien für Feuer- und andere Sachversicherungen und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

    C0050/R0080

    Feuer- und andere Sachversicherungen und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

    Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Feuer- und andere Sachversicherungen und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.

    C0060/R0080

    Feuer- und andere Sachversicherungen und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten — Lebensversicherungstätigkeit

    Dies sind die gebuchten Prämien für Feuer- und andere Sachversicherungen und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.

    C0030/R0090

    Allgemeine Haftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

    Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die allgemeine Haftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

    C0040/R0090

    Allgemeine Haftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit

    Dies sind die gebuchten Prämien für die allgemeine Haftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

    C0050/R0090

    Allgemeine Haftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

    Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die allgemeine Haftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.

    C0060/R0090

    Allgemeine Haftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten — Lebensversicherungstätigkeit

    Dies sind die gebuchten Prämien für die allgemeine Haftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.

    C0030/R0100

    Kredit- und Kautionsversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

    Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Kredit- und Kautionsversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

    C0040/R0100

    Kredit- und Kautionsversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit

    Dies sind die gebuchten Prämien für die Kredit- und Kautionsversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

    C0050/R0100

    Kredit- und Kautionsversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

    Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Kredit- und Kautionsversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.

    C0060/R0100

    Kredit- und Kautionsversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten — Lebensversicherungstätigkeit

    Dies sind die gebuchten Prämien für die Kredit- und Kautionsversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.

    C0030/R0110

    Rechtsschutzversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

    Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Rechtsschutzversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

    C0040/R0110

    Rechtsschutzversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit

    Dies sind die gebuchten Prämien für die Rechtsschutzversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

    C0050/R0110

    Rechtsschutzversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

    Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Rechtsschutzversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.

    C0060/R0110

    Rechtsschutzversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten — Lebensversicherungstätigkeit

    Dies sind die gebuchten Prämien für die Rechtsschutzversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.

    C0030/R0120

    Beistand und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

    Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Beistand und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

    C0040/R0120

    Beistand und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit

    Dies sind die gebuchten Prämien für Beistand und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

    C0050/R0120

    Beistand und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

    Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Beistand und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.

    C0060/R0120

    Beistand und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten — Lebensversicherungstätigkeit

    Dies sind die gebuchten Prämien für Beistand und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.

    C0030/R0130

    Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

    Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

    C0040/R0130

    Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit

    Dies sind die gebuchten Prämien für die Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

    C0050/R0130

    Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

    Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.

    C0060/R0130

    Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten — Lebensversicherungstätigkeit

    Dies sind die gebuchten Prämien für die Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.

    C0030/R0140

    Nichtproportionale Krankenrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

    Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale Krankenrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

    C0040/R0140

    Nichtproportionale Krankenrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit

    Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale Krankenrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

    C0050/R0140

    Nichtproportionale Krankenrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

    Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale Krankenrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit.

    C0060/R0140

    Nichtproportionale Krankenrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Lebensversicherungstätigkeit

    Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale Krankenrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit.

    C0030/R0150

    Nichtproportionale Unfallrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

    Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale Unfallrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

    C0040/R0150

    Nichtproportionale Unfallrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit

    Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale Unfallrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

    C0050/R0150

    Nichtproportionale Unfallrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

    Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale Unfallrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit.

    C0060/R0150

    Nichtproportionale Unfallrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Lebensversicherungstätigkeit

    Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale Unfallrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit.

    C0030/R0160

    Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

    Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

    C0040/R0160

    Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit

    Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

    C0050/R0160

    Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

    Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit.

    C0060/R0160

    Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Lebensversicherungstätigkeit

    Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit.

    C0030/R0170

    Nichtproportionale Sachrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

    Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale Sachrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

    C0040/R0170

    Nichtproportionale Sachrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit

    Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale Sachrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

    C0050/R0170

    Nichtproportionale Sachrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

    Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale Sachrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit.

    C0060/R0170

    Nichtproportionale Sachrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Lebensversicherungstätigkeit

    Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale Sachrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit.

    C0070/R0200

    Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen — MCR(L,NL)-Ergebnis — Nichtlebensversicherungstätigkeit

    Dies ist der Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit, der gemäß Artikel 252 Absatz 4 und Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.

    C0080/R0200

    Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen — MCR(L,L)-Ergebnis — Lebensrückversicherungstätigkeit

    Dies ist der Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit, der gemäß Artikel 252 Absätze 9 und 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.

    C0090/R0210

    Verpflichtungen mit Überschussbeteiligung — garantierte Leistungen — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

    Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für garantierte Leistungen in Bezug auf Lebensversicherungsverpflichtungen mit Überschussbeteiligung nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, bezogen auf Nichtlebensversicherungstätigkeit, sowie versicherungstechnische Rückstellungen ohne Risikomarge für Rückversicherungsverpflichtungen, bei denen die zugrunde liegenden Versicherungsverpflichtungen eine Überschussbeteiligung beinhalten, nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften, mit einer Untergrenze von null, bezogen auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

    C0110/R0210

    Verpflichtungen mit Überschussbeteiligung — garantierte Leistungen — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

    Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für garantierte Leistungen in Bezug auf Lebensversicherungsverpflichtungen mit Überschussbeteiligung nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, bezogen auf die Lebensversicherungstätigkeit, sowie versicherungstechnische Rückstellungen ohne Risikomarge für Rückversicherungsverpflichtungen, bei denen die zugrunde liegenden Versicherungsverpflichtungen eine Überschussbeteiligung beinhalten, nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften, mit einer Untergrenze von null, bezogen auf die Lebensversicherungstätigkeit.

    C0090/R0220

    Verpflichtungen mit Überschussbeteiligung — künftige Überschussbeteiligungen — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

    Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für künftige Überschussbeteiligungen in Bezug auf Lebensversicherungsverpflichtungen mit Überschussbeteiligung nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, bezogen auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

    C0110/R0220

    Verpflichtungen mit Überschussbeteiligung — künftige Überschussbeteiligungen — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

    Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für künftige Überschussbeteiligungen in Bezug auf Lebensversicherungsverpflichtungen mit Überschussbeteiligung nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, bezogen auf die Lebensversicherungstätigkeit.

    C0090/R0230

    Verpflichtungen aus index- und fondsgebundenen Versicherungen — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

    Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für index- und fondsgebundene Lebensversicherungsverpflichtungen und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf solche Versicherungsverpflichtungen nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

    C0110/R0230

    Verpflichtungen aus index- und fondsgebundenen Versicherungen — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

    Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für index- und fondsgebundene Lebensversicherungsverpflichtungen und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf solche Versicherungsverpflichtungen nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit.

    C0090/R0240

    Sonstige Verpflichtungen aus Lebens(rück)- und Kranken(rück)versicherungen — bester Schätzwert (nach Abzug der Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

    Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für sonstige Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf solche Versicherungsverpflichtungen nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

    C0110/R0240

    Sonstige Verpflichtungen aus Lebens(rück)- und Kranken(rück)versicherungen — bester Schätzwert (nach Abzug der Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

    Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für sonstige Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf solche Versicherungsverpflichtungen nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, bezogen auf die Lebensversicherungstätigkeit.

    C0100/R0250

    Gesamtes Risikokapital für alle Lebens(rück)versicherungsverpflichtungen — gesamtes Risikokapital (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) — Nichtlebensversicherungstätigkeit

    Dies ist der Gesamtbetrag des Risikokapitals aller Verträge, die Lebensversicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen mit den höchsten Beträgen begründen, die das Versicherungsunternehmen im Todesfall oder bei Invalidität der Versicherten gemäß dem Vertrag nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge zahlen würde, sowie des erwarteten Barwerts der im Todesfall oder bei Invalidität zu zahlenden Renten abzüglich des besten Netto-Schätzwerts mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

    C0120/R0250

    Gesamtes Risikokapital für alle Lebens(rück)versicherungsverpflichtungen — Gesamtes Risikokapital (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) — Lebensversicherungstätigkeit

    Dies ist der Gesamtbetrag des Risikokapitals aller Verträge, die Lebensversicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen mit den höchsten Beträgen begründen, die das Versicherungsunternehmen im Todesfall oder bei Invalidität der Versicherten gemäß dem Vertrag nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge zahlen würde, sowie des erwarteten Barwerts der im Todesfall oder bei Invalidität zu zahlenden Renten abzüglich des besten Netto-Schätzwerts mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.

    C0130/R0300

    Berechnung der gesamten MCR — lineare MCR

    Die lineare Mindestkapitalanforderung entspricht der Summe aus dem Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen und dem Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen und wird gemäß Artikel 249 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 ermittelt.

    C0130/R0310

    Berechnung der gesamten MCR — SCR

    Dies ist die aktuellste im Einklang mit den Artikeln 103 bis 127 der Richtlinie 2009/138/EG zu berechnende und vorzulegende SCR, die entweder die des entsprechenden Jahres oder eine neuere ist, sofern die SCR neu berechnet wurde (z. B. aufgrund einer Änderung des Risikoprofils), einschließlich Kapitalaufschlag. Unternehmen, die ein internes Modell oder internes Partialmodell zur Berechnung der SCR verwenden, geben die entsprechende SCR an; davon ausgenommen sind Fälle, in denen die nationale Aufsicht gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG eine Bezugnahme auf die Standardformel fordert.

    C0130/R0320

    Berechnung der gesamten MCR — MCR-Obergrenze

    Die Obergrenze beträgt 45 % der berechneten SCR einschließlich aller Kapitalaufschläge gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG.

    C0130/R0330

    Berechnung der gesamten MCR — MCR-Untergrenze

    Die Untergrenze beträgt 25 % der berechneten SCR einschließlich aller Kapitalaufschläge gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG.

    C0130/R0340

    Berechnung der gesamten MCR — kombinierte MCR

    Dies ist das Ergebnis des Formelbestandteils, der gemäß Artikel 248 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.

    C0130/R0350

    Berechnung der gesamten MCR — absolute Untergrenze der MCR

    Dieser Wert wird gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG berechnet.

    C0130/R0400

    Mindestkapitalanforderung

    Dies ist das Ergebnis des Formelbestandteils, der gemäß Artikel 248 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird ►M2  und Artikel 253 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 ◄ .

    C0140/R0500

    Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — fiktive lineare MCR — Nichtlebensversicherungstätigkeit

    Dieser Wert wird gemäß Artikel 252 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet.

    C0150/R0500

    Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — fiktive lineare MCR — Lebensversicherungstätigkeit

    Dieser Wert wird gemäß Artikel 252 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet.

    C0140/R0510

    Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — fiktive SCR ohne Aufschlag (jährliche oder neueste Berechnung) — Nichtlebensversicherungstätigkeit

    Dies ist die aktuellste im Einklang mit den Artikeln 103 bis 127 der Richtlinie 2009/138/EG zu berechnende und vorzulegende fiktive SCR, die entweder die des entsprechenden Jahres oder eine neuere ist, sofern die fiktive SCR neu berechnet wurde (z. B. aufgrund einer Änderung des Risikoprofils), ohne Kapitalaufschlag. Unternehmen, die ein internes Modell oder internes Partialmodell zur Berechnung der SCR verwenden, geben die entsprechende SCR an; davon ausgenommen sind Fälle, in denen die nationale Aufsicht gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG eine Bezugnahme auf die Standardformel fordert.

    C0150/R0510

    Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — fiktive SCR ohne Aufschlag (jährliche oder neueste Berechnung) — Lebensversicherungstätigkeit

    Dies ist die aktuellste im Einklang mit den Artikeln 103 bis 127 der Richtlinie 2009/138/EG zu berechnende und vorzulegende fiktive SCR, die entweder die des entsprechenden Jahres oder eine neuere ist, sofern die fiktive SCR neu berechnet wurde (z. B. aufgrund einer Änderung des Risikoprofils), ohne Kapitalaufschlag. Unternehmen, die ein internes Modell oder internes Partialmodell zur Berechnung der SCR verwenden, geben die entsprechende SCR an; davon ausgenommen sind Fälle, in denen die nationale Aufsicht gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG eine Bezugnahme auf die Standardformel fordert.

    C0140/R0520

    Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — Obergrenze der fiktiven MCR — Nichtlebensversicherungstätigkeit

    Die Obergrenze beträgt 45 % der fiktiven Nichtlebensversicherungs-SCR einschließlich der Kapitalaufschläge für Nichtlebensversicherungen gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG.

    C0150/R0520

    Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — Obergrenze der fiktiven MCR — Lebensversicherungstätigkeit

    Die Obergrenze beträgt 45 % der fiktiven Lebensversicherungs-SCR einschließlich der Kapitalaufschläge für Lebensversicherungen gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG.

    C0140/R0530

    Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — Untergrenze der fiktiven MCR — Nichtlebensversicherungstätigkeit

    Die Untergrenze beträgt 25 % der fiktiven Nichtlebensversicherungs-SCR einschließlich der Kapitalaufschläge für Nichtlebensversicherungen gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG.

    C0150/R0530

    Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — Untergrenze der fiktiven MCR — Lebensversicherungstätigkeit

    Die Untergrenze beträgt 25 % der fiktiven Lebensversicherungs-SCR einschließlich der Kapitalaufschläge für Lebensversicherungen gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG.

    C0140/R0540

    Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — fiktive kombinierte MCR — Nichtlebensversicherungstätigkeit

    Dieser Wert wird gemäß Artikel 252 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet.

    C0150/R0540

    Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — fiktive kombinierte MCR — Lebensversicherungstätigkeit

    Dieser Wert wird gemäß Artikel 252 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet.

    C0140/R0550

    Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — absolute Untergrenze der fiktiven MCR — Nichtlebensversicherungstätigkeit

    Dies ist der in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i der Richtlinie 2009/138/EG genannte Betrag ►M2  vor Berücksichtigung des Artikels 253 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 ◄ .

    C0150/R0550

    Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — absolute Untergrenze der fiktiven MCR — Lebensversicherungstätigkeit

    Dies ist der in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii der Richtlinie 2009/138/EG genannte Betrag ►M2  vor Berücksichtigung des Artikels 253 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 ◄ .

    C0140/R0560

    Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — fiktive MCR — Nichtlebensversicherungstätigkeit

    Dies ist die fiktive Nichtlebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung, die gemäß Artikel 252 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.

    C0150/R0560

    Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — fiktive MCR — Lebensversicherungstätigkeit

    Dies ist die fiktive Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung, die gemäß Artikel 252 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.

    S.29.01 — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

    In diesem Meldebogen sowie in den Meldebögen S.29.02 bis S.29.04 wird die Veränderung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten begründet, indem die verschiedenen Veränderungsquellen einander gegenübergestellt werden (siehe die unter Buchstabe b unten aufgeführten fünf wichtigsten Quellen). In diesen Meldebögen ist die Wertschöpfung zu melden (beispielsweise Erträge aus Anlagen).

    Der vorliegende Meldebogen hat folgende Informationen zum Inhalt:

    a) 

    Eine Darstellung aller Veränderungen bei Basiseigenmittelbestandteilen während des Berichtszeitraums. Die Veränderung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten wird als Teil dieser Gesamtveränderung separat ausgewiesen. Die erste Analyse beruht vollständig auf Informationen, die auch im Meldebogen S.23.01 angegeben werden (Jahr N und Jahr N–1).

    b) 

    Eine Zusammenfassung der fünf wichtigsten Quellen für die Veränderung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten zwischen dem vorangegangenen und dem letzten Berichtszeitraum (Zellen C0030/R0190 bis C0030/R0250):

    — 
    Veränderungen im Zusammenhang mit Investitionen und finanziellen Verbindlichkeiten — aufgeschlüsselt im Meldebogen S.29.02;
    — 
    Veränderungen im Zusammenhang mit versicherungstechnischen Rückstellungen — aufgeschlüsselt in den Meldebögen S.29.03 und S.29.04;
    — 
    Veränderung der „reinen“ Kapitalbestandteile, die nicht direkt durch die Ausübung der Geschäftstätigkeit beeinflusst wird (z. B. Veränderungen bei der Anzahl und beim Wert von Stammaktien); eine detaillierte Analyse dieser Veränderungen wird im Meldebogen S.23.03 vorgenommen;
    — 
    sonstige wichtige Veränderungen im Zusammenhang mit Steuern und Dividendenausschüttungen, im Einzelnen:
    — 
    Veränderung bei latenten Steuern
    — 
    Ertragsteuern im Berichtszeitraum
    — 
    Dividendenausschüttung
    — 
    sonstige, nicht an anderer Stelle erläuterte Veränderungen.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    C0010/R0010–R0120

    Basiseigenmittelbestandteile — Jahr N

    Diese Elemente umfassen nicht alle Basiseigenmittelbestandteile, sondern nur diejenigen vor Anpassungen oder Abzügen für:

    — im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen;

    — Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten.

    C0020/R0010–R0120

    Basiseigenmittelbestandteile — Jahr N–1

    Diese Elemente umfassen nicht alle Basiseigenmittelbestandteile, sondern nur diejenigen vor Anpassungen oder Abzügen für:

    — im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen;

    — Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten.

    C0030/R0010–R0120

    Basiseigenmittelbestandteile — Veränderung

    Veränderung der Eigenmittelbestandteile zwischen Berichtszeitraum N und Berichtszeitraum N–1.

    C0030/R0130

    Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten (Veränderungen der Basiseigenmittel begründet durch die Meldebögen zur Veränderungsanalyse)

    Veränderung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten. Dieses Element erfährt eine weitere Bewertung in den Zeilen R0190 bis R0250 sowie in den Meldebögen S.29.02 bis S.29.04.

    Der Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten ist vor Abzügen für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten anzugeben.

    C0030/R0140

    Eigene Anteile

    Veränderung der eigenen Anteile, die in die Bilanz als Aktiva aufgenommen werden.

    C0030/R0150

    Vorhersehbare Dividenden, Ausschüttungen und Entgelte

    Veränderung der vorhersehbaren Dividenden, Ausschüttungen und Entgelte.

    C0030/R0160

    Sonstige Basiseigenmittelbestandteile

    Veränderung der sonstigen Basiseigenmittelbestandteile.

    C0030/R0170

    Gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

    Veränderung der gebundenen Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio.

    C0030/R0180

    Gesamtveränderung der Ausgleichsrücklage

    Gesamtveränderung der Ausgleichsrücklage.

    C0030/R0190

    Veränderungen aufgrund von Investitionen und finanziellen Verbindlichkeiten

    Veränderungen des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, die durch Veränderungen bei Investitionen und finanziellen Verbindlichkeiten begründet sind (z. B. Wertveränderungen im Berichtszeitraum, Veränderungen bei finanziellen Erträgen usw.). ►M3  Dieser Betrag schließt keine eigenen Anteile ein. ◄

    C0030/R0200

    ►M1  Veränderungen aufgrund versicherungstechnischer Nettorückstellungen ◄

    Veränderungen des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, die durch Veränderungen bei den versicherungstechnischen Rückstellungen begründet sind (z. B. Auflösungen von Rückstellungen, neue verdiente Prämien usw.).

    C0030/R0210

    Veränderungen bei Basiseigenmittelbestandteilen und anderen genehmigten Bestandteilen

    Dieser Betrag bezieht sich auf den Teil der Veränderung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der durch Bewegungen bei „reinen“ Kapitalbestandteilen begründet ist, zum Beispiel Grundkapital (ohne Abzug eigener Anteile), Vorzugsaktien oder Überschussfonds.

    C0030/R0220

    Veränderung bei latenten Steuern

    Veränderungen des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, die durch eine Veränderung der latenten Steueransprüche und latenten Steuerschulden begründet sind.

    C0030/R0230

    Ertragsteuern im Berichtszeitraum

    Betrag der Körperschaftsteuer im Berichtszeitraum, wie in den Abschlüssen im Berichtszeitraum ausgewiesen.

    C0030/R0240

    Dividendenausschüttung

    Betrag der im Berichtszeitraum ausgeschütteten Dividende, wie in den Abschlüssen im Berichtszeitraum ausgewiesen.

    C0030/R0250

    Sonstige Veränderungen beim Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

    Dies sind die restlichen Veränderungen des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten.

    S.29.02 — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — begründet durch Investitionen und finanzielle Verbindlichkeiten

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

    In diesem Meldebogen stehen Veränderungen des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten im Mittelpunkt, die durch Investitionen und finanzielle Verbindlichkeiten begründet sind.

    ▼M3

    Der Anwendungsbereich dieses Meldebogens:

    i. 

    schließt Investitionen ein;

    ii. 

    schließt Passivpositionen von Derivaten ein (z. B. Anlagen);

    iii. 

    schließt eigene Anteile ein;

    iv. 

    schließt finanzielle Verbindlichkeiten (darunter auch nachrangige Verbindlichkeiten) ein;

    v. 

    schließt Vermögenswerte in fonds- und indexgebundenen Verträgen ein;

    vi. 

    schließt zur Eigennutzung gehaltene Eigentumswerte aus.

    ▼B

    Für alle diese Elemente bezieht sich der Meldebogen auf die zum Schlussdatum des vorangegangenen Berichtszeitraums (N–1) gehaltenen Anlagen sowie auf die während des Berichtszeitraums (N) erworbenen/begebenen Anlagen.

    ▼M3

    Der Unterschied zwischen Meldebogen S.29.02 (letzte Tabelle) und den Informationen im Meldebogen S.09.01 besteht darin, dass Erträge aus eigenen Anteilen eingeschlossen und zur Eigennutzung gehaltene Eigentumswerte ausgeschlossen sind. Zweck des Meldebogens ist ein genaues Verständnis der Veränderungen des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Anlagen unter Berücksichtigung der folgenden Informationen:

    i. 

    Bewertungsänderungen, die sich auf den Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten auswirken (z. B. realisierte Gewinne und Verluste aus Veräußerungen, aber auch Bewertungsdifferenzen);

    ii. 

    Erträge aus Anlagen;

    iii. 

    Aufwendungen in Bezug auf Anlagen (einschließlich Zinsaufwendungen für finanzielle Verbindlichkeiten).

    ▼B



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    C0010/R0010

    Bewertungsänderungen bei Anlagen

    Bewertungsänderungen bei Anlagen, einschließlich:

    — für im Portfolio gehaltene Vermögenswerte: Differenz zwischen den Solvabilität-II-Werten am Ende des Berichtszeitraums (N) und zu Beginn des Jahres (N–1);

    — für Anlagen, die zwischen den beiden Berichtszeiträumen veräußert wurden (darunter auch im Berichtszeitraum erworbene Vermögenswerte): Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Solvabilität-II-Wert im letzten Berichtszeitraum (bzw. dem Wert der Anschaffungskosten, wenn Anlagen im Berichtszeitraum erworben wurden);

    — für Vermögenswerte, die im Berichtszeitraum erworben wurden und am Ende des Berichtszeitraums weiterhin gehalten werden: Differenz zwischen dem Solvabilität-II-Schlusswert und den Anschaffungskosten bzw. dem Anschaffungswert.

    In diesem Element sind Beträge einzuschließen, die sich auf Derivate beziehen, unabhängig davon, ob es sich bei den Derivaten um Aktiv- oder Passivposten handelt.

    Hier nicht einzuschließen sind Beträge, die in R0040 „Anlageerträge“ und in R0050 „Anlageaufwendungen, einschl. Zinsaufwendungen für nachrangige und finanzielle Verbindlichkeiten“ angegeben werden.

    C0010/R0020

    Bewertungsänderungen bei eigenen Anteilen

    Es gilt dasselbe wie für C0010/R0010, jedoch in Bezug auf eigene Anteile.

    C0010/R0030

    Bewertungsänderungen bei finanziellen Verbindlichkeiten und nachrangigen Verbindlichkeiten

    Bewertungsänderungen bei finanziellen Verbindlichkeiten und nachrangigen Verbindlichkeiten, einschließlich:

    — für finanzielle und nachrangige Verbindlichkeiten, die vor dem Berichtszeitraum begeben, aber noch nicht getilgt wurden: Differenz zwischen den Solvabilität-II-Werten am Ende des Berichtszeitraums (N) und zu Beginn des Berichtszeitraums (N–1);

    ►M1

     

    — für die im Berichtszeitraum getilgten finanziellen und nachrangigen Verbindlichkeiten: Differenz zwischen dem Tilgungspreis und dem Solvabilität-II-Wert am Ende des letzten Berichtszeitraums;

     ◄

    — für finanzielle und nachrangige Verbindlichkeiten, die im Berichtszeitraum begeben, in diesem Berichtszeitraum jedoch nicht getilgt wurden: Differenz zwischen dem Solvabilität-II-Schlusswert und dem Emissionspreis.

    C0010/R0040

    Anlageerträge

    Dieser Betrag umfasst Dividenden, Zinsen, Mieten und sonstige Erträge aus Anlagen im Rahmen des Anwendungsbereichs dieses Meldebogens.

    C0010/R0050

    Anlageaufwendungen, einschl. Zinsaufwendungen für nachrangige und finanzielle Verbindlichkeiten

    ►M3  Anlageaufwendungen, einschließlich Zinsaufwendungen für nachrangige und finanzielle Verbindlichkeiten, einschließlich:

    — Aufwendungen für Anlageverwaltung in Bezug auf „Anlagen“ und auf „Eigene Anteile“;

    — Zinsaufwendungen für nachrangige und finanzielle Verbindlichkeiten in Bezug auf „Finanzielle Verbindlichkeiten außer Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten“ sowie „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten“ und „Nachrangige Verbindlichkeiten“.

    Diese Aufwendungen entsprechen den am Ende des Berichtszeitraums gemeldeten und periodengerecht zugeordneten Beträgen. ◄

    C0010/R0060

    Veränderung beim Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, begründet durch Investitionen und finanzielle Verbindlichkeiten

    Gesamtbetrag der Veränderungen des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, die durch Investitionen und finanzielle Verbindlichkeiten begründet sind.

    C0010/R0070

    Dividenden

    ►M3  Höhe der Dividendenerträge im Berichtszeitraum (ohne Dividenden aus zur Eigennutzung gehaltenen Eigentumswerten). ◄

    Es gilt dieselbe Definition wie in S.09.01 (mit Ausnahme des Anwendungsbereichs der zu berücksichtigenden Anlagen).

    C0010/R0080

    Zinsen

    ►M3  Höhe der Zinserträge im Berichtszeitraum (ohne Zinsen aus zur Eigennutzung gehaltenen Eigentumswerten). ◄

    Es gilt dieselbe Definition wie in S.09.01 (mit Ausnahme des Anwendungsbereichs der zu berücksichtigenden Anlagen).

    C0010/R0090

    Mieten

    ►M3  Höhe der Mieterträge im Berichtszeitraum (ohne Mieten aus zur Eigennutzung gehaltenen Eigentumswerten). ◄

    Es gilt dieselbe Definition wie in S.09.01 (mit Ausnahme des Anwendungsbereichs der zu berücksichtigenden Anlagen).

    C0010/R0100

    Sonstige

    ►M3  Höhe der am Ende des Berichtsjahres aufgelaufenen sonstigen Anlageerträge. Hierunter fallen sonstige Anlageerträge, die in C0010/R0070, C0010/R0080 und C0010/R0090 nicht berücksichtigt werden, beispielsweise Gebühren für Wertpapierleihgeschäfte, Gebühren für Verpflichtungszusagen usw. (ohne Anlageerträge aus zur Eigennutzung gehaltenen Eigentumswerten). ◄

    S.29.03 — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — begründet durch versicherungstechnische Rückstellungen

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

    In diesem Meldebogen stehen Veränderungen des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten im Mittelpunkt, die durch versicherungstechnische Rückstellungen begründet sind. Die versicherungstechnischen Rückstellungen umfassen durch den besten Schätzwert und durch die Risikomarge erfasste Risiken sowie Risiken, die durch die als ein Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen erfasst werden.

    Die in der Tabelle „Aufschlüsselung der Veränderung des besten Schätzwerts“ dargestellte Berechnungsreihenfolge ist nicht bindend für die Reihenfolge, in der die Berechnung durchgeführt wird, solange der Inhalt der verschiedenen Zellen den Zweck und die Definition dieser Zellen tatsächlich widerspiegelt.

    Im Einklang mit den Anforderungen der nationalen Aufsichtsbehörde sind die Unternehmen verpflichtet, ihre Daten auf Basis eines Schadenjahres oder Zeichnungsjahres zu berichten. Wenn die nationale Aufsichtsbehörde nicht festgelegt hat, auf welcher Basis die Daten zu übermitteln sind, kann das Unternehmen das Schaden- oder Zeichnungsjahr zugrunde legen, je nachdem, wie die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche geführt werden, sofern auf gleicher Basis wie im Vorjahr berichtet wird.

    Zweck des Meldebogens ist ein genaues Verständnis der Veränderungen des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit versicherungstechnischen Rückstellungen unter Berücksichtigung der folgenden Informationen:

    — 
    Änderungen bei der Kategorisierung der versicherungstechnischen Rückstellungen;
    — 
    Änderungen bei versicherungstechnischen Zahlungsströmen im Berichtszeitraum;
    — 
    detaillierte Aufschlüsselung der Veränderung des besten Schätzwerts ohne Abzug der Rückversicherung nach Änderungsquellen (z. B. neue Geschäfte, geänderte Annahmen, Erfahrung usw.).

    ▼M3

    Die in Rückdeckung übernommenen indexgebundenen und fondsgebundenen Geschäfte werden in den Meldebogen aufgenommen.

    ▼B



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    Davon folgende Aufschlüsselung der Veränderung des besten Schätzwerts — Analyse pro Zeichnungsjahr (sofern anwendbar) — Ohne Abzug der Rückversicherung

    C0010–C0020/R0010

    Bester Schätzwert — Anfangswert

    Höhe des besten Schätzwerts (ohne Abzug der Rückversicherung) entsprechend dem Ausweis in der Bilanz zum Schluss des Jahres N–1 in Bezug auf diejenigen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche, für die der beste Schätzwert unter Zugrundelegung des Zeichnungsjahres berechnet wird.

    C0010–C0020/R0020

    Außergewöhnliche Elemente, die einen Neuansatz des Anfangswerts des besten Schätzwerts auslösen

    Höhe der Anpassung des Anfangswerts des besten Schätzwerts aufgrund von Elementen, bei denen es sich nicht um Änderungen beim Umfang handelt, die einen Neuansatz des Anfangswerts des besten Schätzwerts bewirkt haben.

    Diese Angabe umfasst im Wesentlichen Änderungen bei Modellen (falls Modelle verwendet werden) zur Korrektur eines Modells sowie sonstige Modifikationen. Hier sind keine auf Annahmen bezogenen Änderungen anzugeben.

    Es ist davon auszugehen, dass diese Zellen vorwiegend für das Lebensversicherungsgeschäft zutreffen werden.

    C0010–C0020/R0030

    Änderungen beim Umfang

    Höhe der Anpassung des Anfangswerts des besten Schätzwerts im Zusammenhang mit Änderungen beim Umfang des Portfolios wie Verkäufe des Portfolios (oder von Teilen davon) und Käufe. Diese Angabe kann sich auch auf Änderungen beim Umfang aufgrund von Verbindlichkeiten beziehen, die durch Rentenzahlungen aus Nichtlebensversicherungsverpflichtungen entstehen (wodurch Änderungen von Nichtlebensversicherungen zu Lebensversicherungen ausgelöst werden).

    C0010–C0020/R0040

    Änderung bei Fremdwährungen

    Höhe der Anpassung des Anfangswerts des besten Schätzwerts im Zusammenhang mit einer Änderung bei Fremdwährungen im Zeitraum.

    In diesem Fall bezieht sich die Änderung bei Fremdwährungen auf Verträge, die auf eine andere Währung als die Bilanzwährung lauten. Für die Berechnung werden die im Anfangswert des besten Schätzwerts enthaltenen Zahlungsströme der betreffenden Verträge einfach aufgrund der Währungsänderung umgerechnet.

    Dieses Element betrifft nicht den Einfluss des Versicherungsportfolios auf die Zahlungsströme, der sich dadurch bedingt, dass die Vermögenswerte im Jahr N–1 aufgrund der Fremdwährungsänderung im Jahr N neu bewertet werden.

    C0010–C0020/R0050

    Bester Schätzwert für das während des Zeitraums übernommene Risiko

    Dieses Element stellt die gegenwärtig erwarteten künftigen Zahlungsströme (ohne Abzug der Rückversicherung) dar, die in den besten Schätzwert einfließen und sich auf die während des Zeitraums übernommenen Risiken beziehen.

    Dieser Wert ist zum Schlussdatum zu betrachten (und nicht zum tatsächlichen Datum der Risikoübernahme), d. h., der Wert muss Teil des besten Schätzwerts zum Schlussdatum sein.

    Der Umfang der Zahlungsströme bezieht sich auf Artikel 77 der Richtlinie 2009/138/EG.

    C0010–C0020/R0060

    Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund der Aufzinsung — vor dem Zeitraum übernommene Risiken

    Die hier angegebene Veränderung des besten Schätzwerts bezieht sich ausschließlich auf die Aufzinsung; in ihr werden keine anderen Parameter wie Änderungen bei Annahmen oder Abzinsungssätzen, Anpassung aufgrund der Erfahrung usw. berücksichtigt.

    Das Konzept der Aufzinsung lässt sich wie folgt veranschaulichen: Berechnen Sie den besten Schätzwert des Jahres N–1 erneut, jedoch unter Verwendung der verschobenen Zinskurve.

    Um den genauen Umfang dieser Veränderung isoliert darzustellen, kann die Berechnung wie folgt durchgeführt werden:

    — Nehmen Sie den Anfangswert des besten Schätzwerts, einschließlich der auf diesen Wert angewandten Anpassungen (Zellen C0010/R0010-R0040).

    — Berechnen Sie auf der Grundlage dieser Zahl die Aufzinsung.

    C0010–C0020/R0070

    Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund der projizierten Zu- und Abflüsse im Jahr N — vor dem Zeitraum übernommene Risiken

    Prämien, Forderungen und Rückkäufe, deren Zahlung im Laufe des Jahres im Anfangswert des besten Schätzwerts prognostiziert wurde, sind nicht mehr im Schlusswert des besten Schätzwerts enthalten, da sie im Laufe des Jahres gezahlt oder erhalten wurden. Es ist eine Anpassung zur Neutralisierung durchzuführen.

    Um diese Anpassung isoliert darzustellen, kann die Berechnung wie folgt durchgeführt werden:

    — Nehmen Sie den Anfangswert des besten Schätzwerts (Zelle C0010/R0010), einschließlich der auf diesen Wert angewandten Anpassungen (Zellen C0010/R0020-R0040).

    — Isolieren Sie die Zahlungsströme (Zuflüsse minus Abflüsse), die innerhalb dieses Anfangswerts des besten Schätzwerts für den betrachteten Zeitraum projiziert wurden.

    — Dieser isolierte Betrag der Zahlungsströme ist zum Anfangswert des besten Schätzwerts hinzuzurechnen (für den Neutralisierungseffekt) und ist in den Zellen C0010/R0070 und C0020/R0070 einzutragen.

    C0010–C0020/R0080

    Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund der Erfahrung — vor dem Zeitraum übernommene Risiken

    ►M3  Die hier angegebene Veränderung des besten Schätzwerts muss sich beim Vergleich mit den zu Beginn des Berichtszeitraums für die Berichtszeiträume N+1 und für die Zukunft projizierten Zahlungsströmen strikt auf die Zahlungsströme beziehen, die am Ende des Berichtszeitraums projiziert worden sind.

    Sie erfasst lediglich die Änderungen, die sich aus der Realisierung des Zahlungsstroms im Jahr N ergeben und nicht auf Änderungen der Annahmen zurückzuführen sind. ◄

    C0010–C0020/R0090

    Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund geänderter nichtwirtschaftlicher Annahmen — vor dem Zeitraum übernommene Risiken

    ►M3  Diese Angabe bezieht sich hauptsächlich auf Änderungen des besten Schätzwerts, die nicht durch realisierte versicherungstechnische Zahlungsströme und Änderungen der direkt mit Versicherungsrisiken (z. B. Stornoquoten) in Verbindung stehenden Annahmen, die als nichtwirtschaftliche Annahmen bezeichnet werden können, bedingt sind. ◄

    Um den genauen Umfang der Veränderung aufgrund von Änderungen bei Annahmen isoliert darzustellen, kann die Berechnung wie folgt durchgeführt werden:

    ►M1

     

    — Nehmen Sie den Anfangswert des besten Schätzwerts (Zelle C0010/R0010), einschließlich der auf diesen Wert angewandten Anpassungen (Zellen C0010/R0010-R0040) sowie der Auswirkung der Aufzinsung, der im Jahr N projizierten Zahlungsströme und der Erfahrung (C0010/R0060-R0080 bzw. C0020/R0060-R0080);

     ◄

    — Führen Sie auf der Grundlage dieser Zahl Berechnungen mit neuen Annahmen durch, die sich nicht auf die ggf. am Ende des Jahres N geltenden Abzinsungssätze beziehen.

    Dadurch wird die Veränderung des besten Schätzwerts erhalten, der sich exakt auf die Änderungen dieser Annahmen bezieht. Die Veränderung aufgrund der fallweisen Revision der RBNS wird dadurch unter Umständen nicht erfasst und muss demnach hinzugerechnet werden.

    Bei Nichtlebensversicherungen kann es Fälle geben, in denen diese Änderungen nicht getrennt von den Änderungen aufgrund der Erfahrung (C0020/R0080) erkennbar sind. Geben Sie in diesen Fällen in C0020/R0080 den Gesamtbetrag an.

    C0010–C0020/R0100

    Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund von Änderungen des wirtschaftlichen Umfelds — vor dem Zeitraum übernommene Risiken

    Diese Angabe bezieht sich hauptsächlich auf Annahmen, die nicht direkt mit Versicherungsrisiken in Verbindung stehen, d. h., es geht im Wesentlichen um die Auswirkung von Änderungen im wirtschaftlichen Umfeld auf die Zahlungsströme (unter Berücksichtigung der Maßnahmen des Managements wie Verringerung der künftigen Überschussbeteiligungen) und um Änderungen der Abzinsungssätze.

    Wenn bei Nichtlebensversicherungen (C0020/R0100) die Veränderung aufgrund der Inflation nicht getrennt von den Änderungen aufgrund der Erfahrung erkennbar ist, geben Sie in C0020/R0080 den Gesamtbetrag an.

    Um den genauen Umfang dieser Veränderung isoliert darzustellen, kann die Berechnung wie folgt durchgeführt werden:

    — Nehmen Sie den Anfangswert des besten Schätzwerts, einschließlich der auf diesen Wert angewandten Anpassungen (Zellen C0010/R0010-R0040) sowie der Auswirkung der Aufzinsung, der im Jahr N projizierten Zahlungsströme und der Erfahrung (C0010/R0060-R0080 bzw. C0020/R0060-R0080 oder alternativ C0010/R0060-R0090 bzw. C0020/R0060-R0090).

    — Führen Sie auf der Grundlage dieser Zahl Berechnungen mit neuen Abzinsungssätzen, die im Jahr N galten, und mit den zugehörigen finanziellen Annahmen (sofern vorhanden) durch.

    Dadurch wird die Veränderung des besten Schätzwerts erhalten, der sich exakt auf die Änderungen der Abzinsungssätze und der zugehörigen finanziellen Annahmen bezieht.

    C0010–C0020/R0110

    Sonstige, nicht anderer Stelle erläuterte Änderungen

    Diese Angabe bezieht sich auf sonstige Veränderungen des besten Schätzwerts, die nicht in den Zellen C0010/R0010 bis R0100 (für die Lebensversicherung) oder C0020/R0010 bis R0100 (für die Nichtlebensversicherung) erfasst wurden.

    C0010–C0020/R0120

    Bester Schätzwert — Schlusswert — Ohne Abzug der Rückversicherung

    Höhe des besten Schätzwerts entsprechend dem Ausweis in der Bilanz zum Schluss des Jahres N in Bezug auf diejenigen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche, für die der beste Schätzwert unter Zugrundelegung des Zeichnungsjahres berechnet wird.

    Diese Zellen können null sein (wenn der Ansatz unter Zugrundelegung des Zeichnungsjahres nicht verwendet wird). Alternativ können diese Zellen den Gesamtbetrag des Schlusswerts des besten Schätzwerts in der Bilanz enthalten, wenn der Ansatz unter Zugrundelegung des Schadenjahres nicht verwendet wird.

    Davon folgende Aufschlüsselung der Veränderung des besten Schätzwerts — Analyse pro Zeichnungsjahr (sofern anwendbar) — Aus Rückversicherung einforderbare Beträge

    C0030–C0040/R0130

    Bester Schätzwert — Anfangswert

    Höhe des besten Schätzwerts der aus Rückversicherungen einforderbaren Beträge entsprechend dem Ausweis in der Bilanz zum Schluss des Jahres N–1 in Bezug auf diejenigen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche, für die der beste Schätzwert unter Zugrundelegung des Zeichnungsjahres berechnet wird.

    C0030–C0040/R0140

    Bester Schätzwert — Schlusswert

    Höhe des besten Schätzwerts der aus Rückversicherungen einforderbaren Beträge entsprechend dem Ausweis in der Bilanz zum Schluss des Jahres N in Bezug auf diejenigen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche, für die der beste Schätzwert unter Zugrundelegung des Zeichnungsjahres berechnet wird.

    Davon folgende Aufschlüsselung der Veränderung des besten Schätzwerts — Analyse pro Schadenjahr (sofern anwendbar) — Ohne Abzug der Rückversicherung

    C0050–C0060/R0150

    Bester Schätzwert — Anfangswert

    Höhe des besten Schätzwerts (ohne Abzug der Rückversicherung) entsprechend dem Ausweis in der Bilanz zum Schluss des Jahres N–1 in Bezug auf diejenigen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche, für die der beste Schätzwert unter Zugrundelegung des Schadenjahres berechnet wird.

    C0050–C0060/R0160

    Außergewöhnliche Elemente, die einen Neuansatz des Anfangswerts des besten Schätzwerts auslösen

    Es gilt dasselbe wie für C0010 und C0020/R0020.

    C0050–C0060/R0170

    Änderungen beim Umfang

    Es gilt dasselbe wie für C0010 und C0020/R0030.

    C0050–C0060/R0180

    Änderung bei Fremdwährungen

    Es gilt dasselbe wie für C0010 und C0020/R0040.

    C0050–C0060/R0190

    Veränderung des besten Schätzwerts für die nach dem Zeitraum abgedeckten Risiken

    ►M3  Es ist davon auszugehen, dass diese Zellen vorwiegend das Nichtlebensversicherungsgeschäft betreffen werden. Die Angaben beziehen sich auf Änderungen bei den Prämienrückstellungen (oder Teilen davon), bezogen auf alle innerhalb der Vertragsgrenzen zum Bewertungsstichtag erfassten Verpflichtungen, zu dem der Anspruch noch nicht eingetreten ist. Die Berechnung ist wie folgt durchzuführen:

    — Ermitteln Sie den Teil der Prämienrückstellungen zum Ende des Jahres N, der sich auf einen Deckungszeitraum bezieht, der nach Ende des Jahres N beginnt.

    — Ermitteln Sie den Teil der Prämienrückstellungen zum Ende des Jahres N–1, der sich auf einen Deckungszeitraum bezieht, der nach Ende des Jahres N beginnt.

    Leiten Sie die Veränderung von diesen beiden Zahlen ab. ◄

    C0050–C0060/R0200

    Veränderung des besten Schätzwerts für die während des Zeitraums abgedeckten Risiken

    ►M3  Es ist davon auszugehen, dass diese Zellen vorwiegend das Nichtlebensversicherungsgeschäft sowie die folgenden Fälle betreffen werden:

    a)  Prämienrückstellungen (oder Teile davon) zum Ende des Jahres N–1, die zum Ende des Jahres N in Schadenrückstellungen umgewandelt wurden, da der Anspruch während des Zeitraums eingetreten ist;

    b)  Schadenrückstellungen in Bezug auf während des Zeitraums eingetretene Ansprüche (für die keine Prämienrückstellungen zum Ende des Jahres N–1 vorhanden waren).

    Die Berechnung kann wie folgt durchgeführt werden:

    — Ermitteln Sie den Teil der Schadenrückstellungen zum Ende des Jahres N, der sich auf während des Zeitraums abgedeckte Risiken bezieht.

    ►C3

     

    — Ermitteln Sie den Teil der Prämienrückstellungen zum Ende des Jahres N–1, der sich auf während des Zeitraums abgedeckte Risiken bezieht.

     ◄

    Leiten Sie die Veränderung von diesen beiden Zahlen ab. ◄

    C0050–C0060/R0210

    Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund der Aufzinsung — vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken

    Das Konzept der Aufzinsung lässt sich wie folgt veranschaulichen: Berechnen Sie den besten Schätzwert des Jahres N–1 erneut, jedoch unter Verwendung der verschobenen Zinskurve.

    Um den genauen Umfang dieser Veränderung isoliert darzustellen, kann die Berechnung wie folgt durchgeführt werden:

    — Nehmen Sie den Teil des Anfangswerts des besten Schätzwerts, der sich auf vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken bezieht, d. h. den Anfangswert des besten Schätzwerts ohne Prämienrückstellungen, jedoch einschließlich der auf den Anfangswert ggf. angewandten Anpassungen (siehe Zellen C0050/R0160 bis R0180 und C0060/R0160 bis R0180).

    — Berechnen Sie auf der Grundlage dieser Zahl die Aufzinsung, d. h. die Abwicklung der Diskontierung, die mit den während des Jahres N geltenden Abzinsungssätzen erfolgte.

    C0050–C0060/R0220

    Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund der projizierten Zu- und Abflüsse im Jahr N — vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken

    Prämien, Forderungen und Rückkäufe, deren Zahlung im Laufe des Jahres im Anfangswert des besten Schätzwerts (in Bezug auf vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken) prognostiziert wurde, sind nicht mehr im Schlusswert des besten Schätzwerts enthalten, da sie im Laufe des Jahres gezahlt oder erhalten wurden.

    Es ist eine Anpassung zur Neutralisierung durchzuführen.

    Um diese Anpassung isoliert darzustellen, kann die Berechnung wie folgt durchgeführt werden:

    — Nehmen Sie den Teil des Anfangswerts des besten Schätzwerts, der sich auf vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken bezieht, d. h. den Anfangswert des besten Schätzwerts ohne Prämienrückstellungen.

    — Isolieren Sie die Zahlungsströme (Zuflüsse minus Abflüsse), die innerhalb dieses Anfangswerts des besten Schätzwerts für den betrachteten Zeitraum projiziert wurden.

    — Dieser isolierte Betrag der Zahlungsströme zum Anfangswert des besten Schätzwerts hinzuzurechnen (für den Neutralisierungseffekt) und ist in den Zellen C0050/R0220 und C0060/R0220 einzutragen.

    C0050–C0060/R0230

    Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund der Erfahrung und anderer Quellen — vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken

    ►M3  Die hier angegebene Veränderung des besten Schätzwerts muss sich beim Vergleich mit den zu Beginn des Berichtszeitraums für die Berichtszeiträume N+1 und für die Zukunft projizierten Zahlungsströmen strikt auf die Zahlungsströme beziehen, die am Ende des Berichtszeitraums projiziert worden sind.

    Sie erfasst lediglich die Änderungen, die sich aus der Realisierung des Zahlungsstroms im Jahr N ergeben und nicht auf Änderungen der Annahmen zurückzuführen sind. ◄

    C0050–C0060/R0240

    Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund geänderter nichtwirtschaftlicher Annahmen — vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken

    ►M3  Diese Angabe bezieht sich hauptsächlich auf Änderungen des besten Schätzwerts, die nicht durch realisierte versicherungstechnische Zahlungsströme und Änderungen der direkt mit Versicherungsrisiken (z. B. Stornoquoten) in Verbindung stehenden Annahmen, die als nichtwirtschaftliche Annahmen bezeichnet werden können, bedingt sind.

    Um den genauen Umfang der Veränderung aufgrund von Änderungen bei Annahmen isoliert darzustellen, kann die Berechnung wie folgt durchgeführt werden:

    Nehmen Sie den Anfangswert des besten Schätzwerts (Zelle C0050-C0060/R0150), einschließlich der auf diesen Wert angewandten Anpassungen (Zellen C0050-C0060/R0160 bis R0180) sowie der Auswirkung der Aufzinsung der im Jahr N projizierten Zahlungsströme (C0050-C0060/R0210 bis R0230).

    Führen Sie auf der Grundlage dieser Zahl Berechnungen mit neuen Annahmen durch, die sich nicht auf die ggf. am Ende des Jahres N geltenden Abzinsungssätze beziehen.

    Daraus ergibt sich die Veränderung des besten Schätzwerts, der sich exakt auf die Änderungen dieser Annahmen bezieht. Die Veränderung aufgrund der fallweisen Revision der RBNS wird dadurch unter Umständen nicht erfasst und muss demnach hinzugerechnet werden.

    Wenn bei Nichtlebensversicherungen diese Änderungen nicht getrennt von den Änderungen aufgrund der Erfahrung erkennbar sind, geben Sie in C0060/R0230 den Gesamtbetrag an. ◄

    C0050–C0060/R0250

    Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund von Änderungen des wirtschaftlichen Umfelds — vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken

    Diese Angabe bezieht sich hauptsächlich auf Annahmen, die nicht direkt mit Versicherungsrisiken in Verbindung stehen, d. h., es geht im Wesentlichen um die Auswirkung von Änderungen im wirtschaftlichen Umfeld auf die Zahlungsströme (unter Berücksichtigung der Maßnahmen des Managements wie Verringerung der künftigen Überschussbeteiligungen) und um Änderungen der Abzinsungssätze.

    Wenn bei Nichtlebensversicherungen (C0060/R0250) die Veränderung aufgrund der Inflation nicht getrennt von den Änderungen aufgrund der Erfahrung erkennbar ist, geben Sie in C0060/R0230 den Gesamtbetrag an.

    Um den genauen Umfang dieser Veränderung isoliert darzustellen, kann die Berechnung wie folgt durchgeführt werden:

    — Nehmen Sie den Anfangswert des besten Schätzwerts, einschließlich der auf diesen Wert angewandten Anpassungen (Zellen C0050/R0160-R0180) sowie der Auswirkung der Aufzinsung, der im Jahr N projizierten Zahlungsströme und der Erfahrung (C0050/R0210-R0230 bzw. C0060/R0210-R0230 oder alternativ C0050/R0210-R0240 bzw. C0060/R0210-R0240).

    — Führen Sie auf der Grundlage dieser Zahl Berechnungen mit neuen Abzinsungssätzen, die im Jahr N galten, und mit den zugehörigen finanziellen Annahmen (sofern vorhanden) durch.

    Dadurch wird die Veränderung des besten Schätzwerts erhalten, der sich exakt auf die Änderungen der Abzinsungssätze und der zugehörigen finanziellen Annahmen bezieht.

    C0050–C0060/R0260

    Sonstige, nicht anderer Stelle erläuterte Änderungen

    ►M3  Diese Angabe bezieht sich auf sonstige Veränderungen des besten Schätzwerts, die nicht in den Zellen C0050/R0150 bis R0250 (für die Lebensversicherung) oder C0060/R0150 bis R0250 (für die Nichtlebensversicherung) erfasst wurden. ◄

    C0050–C0060/R0270

    Bester Schätzwert — Schlusswert

    Höhe des besten Schätzwerts entsprechend dem Ausweis in der Bilanz zum Schluss des Jahres N in Bezug auf diejenigen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche, für die der beste Schätzwert unter Zugrundelegung des Schadenjahres berechnet wird.

    Davon folgende Aufschlüsselung der Veränderung des besten Schätzwerts — Analyse pro Schadenjahr (sofern anwendbar) — Aus Rückversicherung einforderbare Beträge

    C0070–C0080/R0280

    Bester Schätzwert — Anfangswert

    Höhe des besten Schätzwerts der aus Rückversicherungen einforderbaren Beträge entsprechend dem Ausweis in der Bilanz zum Schluss des Jahres N–1 in Bezug auf diejenigen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche, für die der beste Schätzwert unter Zugrundelegung des Schadenjahres berechnet wird.

    C0070–C0080/R0290

    Bester Schätzwert — Schlusswert

    Höhe des besten Schätzwerts der aus Rückversicherungen einforderbaren Beträge entsprechend dem Ausweis in der Bilanz zum Schluss des Jahres N in Bezug auf diejenigen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche, für die der beste Schätzwert unter Zugrundelegung des Schadenjahres berechnet wird.

    Davon Anpassungen bei versicherungstechnischen Rückstellungen in Bezug auf die Bewertung fondsgebundener Verträge, mit einer theoretisch neutralisierenden Auswirkung auf den Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

    ▼M3

    C0090/R0300

    Nettoveränderung für indexgebundene und fondsgebundene Geschäfte

    Dieser Betrag soll die Nettoveränderung in der Bilanz der für index- und fondsgebundene Verträge gehaltenen Vermögenswerte und der versicherungstechnischen Rückstellungen — index- und fondsgebunden — widerspiegeln (berechnet als bester Schätzwert und Risikomarge oder als Ganzes berechnet).

    ▼B

    Versicherungstechnische Zahlungsströme, die sich auf versicherungstechnische Rückstellungen auswirken

    C0100–C0110/R0310

    Während des Zeitraums gebuchte Prämien

    ►M3  Betrag der nach Solvabilität-II-Grundsätzen gebuchten Prämien, für das Lebens- bzw. Nichtlebensversicherungsgeschäft. ◄

    C0100–C0110/R0320

    Ansprüche und Leistungen während des Zeitraums, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträgen

    Betrag der Ansprüche und Leistungen während des Zeitraums, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträgen, für das Lebens- bzw. Nichtlebensversicherungsgeschäft.

    Wurden die Beträge bereits ►M2  im besten Schätzwert (Schlusswert) ◄ erfasst, sind sie in diesem Element nicht zu berücksichtigen.

    C0100–C0110/R0330

    Aufwendungen (ohne Aufwendungen für Anlageverwaltung)

    Betrag der Aufwendungen (ohne Aufwendungen für Anlageverwaltung, die in S.29.02 gemeldet werden) für das Lebens- bzw. Nichtlebensversicherungsgeschäft.

    Wurden die Beträge bereits ►M2  im besten Schätzwert (Schlusswert) ◄ erfasst, sind sie in diesem Element nicht zu berücksichtigen.

    C0100–C0110/R0340

    Versicherungstechnische Gesamtzahlungsströme in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen (brutto)

    Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Zahlungsströme, die sich auf den Bruttobetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen auswirken.

    C0100–C0110/R0350

    Auf Rückversicherungen bezogene versicherungstechnische Zahlungsströme während des Zeitraums (erhaltene einforderbare Beträge abzüglich gezahlter Prämien)

    Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Zahlungsströme, die sich auf einforderbare Beträge aus Rückversicherungen während des Zeitraums beziehen (erhaltene einforderbare Beträge abzüglich gezahlter Prämien), für das Lebens- bzw. Nichtlebensversicherungsgeschäft.

    Veränderung beim Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, begründet durch versicherungstechnische Rückstellungen

    C0120–C0130/R0360

    Veränderung beim Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, begründet durch versicherungstechnische Rückstellungen — Versicherungstechnische Rückstellungen (brutto)

    ►M3  Diese Berechnung vollzieht sich nach folgendem Grundsatz:

    — Nehmen Sie die Veränderung (Anfangswert minus Schlusswert) des besten Schätzwerts, der Risikomarge, der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

    — Rechnen Sie den Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Zahlungsströme, d. h. Zuflüsse minus Abflüsse der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) (C0100/R0340 für das Lebensversicherungsgeschäft und C0110/R0340 für das Nichtlebensversicherungsgeschäft) hinzu. ◄

    C0120–C0130/R0370

    Veränderung beim Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, begründet durch versicherungstechnische Rückstellungen — Aus Rückversicherung einforderbare Beträge

    ►M3  Diese Berechnung vollzieht sich nach folgendem Grundsatz:

    — Nehmen Sie die Veränderung in Bezug auf die aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge.

    — Rechnen Sie den Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Zahlungsströme, d. h. Zuflüsse minus Abflüsse, die sich auf die während des Zeitraums aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge beziehen, hinzu.

    Wenn der Betrag eine positive Auswirkung auf den Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten hat, ist er als positiver Wert anzugeben. ◄

    S.29.04 — Genaue Aufstellung nach Zeiträumen — versicherungstechnische Zahlungsströme versus versicherungstechnische Rückstellungen

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

    Dieser Meldebogen ist auf Basis der Solvabilität-II-Bewertung auszufüllen; d. h., als gebuchte Prämien gelten die Prämien, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums an ein Unternehmen zu zahlen sind. Die Anwendung dieser Definition bedeutet, dass es sich bei den im gegebenen Jahr gebuchten Prämien um Prämien handelt, die unabhängig vom Deckungszeitraum in diesem Jahr tatsächlich erhalten werden. Die Definition von „gebuchten Prämien“ ist gleichbedeutend mit der Definition von „Prämienforderungen“.

    ▼M2

    Die Unternehmen müssen ihre Daten gemäß allen etwaigen Anforderungen der nationalen Aufsichtsbehörde auf Basis eines Schadenjahres oder Zeichnungsjahres übermitteln. Hat die nationale Aufsichtsbehörde nicht festgelegt, auf welcher Basis die Daten zu übermitteln sind, kann das Unternehmen je nach Führung der Geschäftsbereiche das Schaden- oder Zeichnungsjahr zugrunde legen, sofern auf gleicher Basis berichtet wird wie im Vorjahr.

    ▼B

    Bei der Aufschlüsselung der nach Zeiträumen durchgeführten Analyse nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen bezieht sich das Element „Geschäftsbereich“ sowohl auf das Direktversicherungsgeschäft als auch auf das in Rückdeckung übernommene proportionale Geschäft.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    Z0010

    Geschäftsbereich

    ►M1

     

    Geschäftsbereiche, nach denen eine Aufschlüsselung der nach Zeiträumen durchgeführten Analyse erforderlich ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1-1 und 13 Krankheitskostenversicherung

    2-2 und 14 Einkommensersatzversicherung

    3-3 und 15 Arbeitsunfallversicherung

    4-4 und 16 Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

    5-5 und 17 Sonstige Kraftfahrtversicherung

    6-6 und 18 See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

    7-7 und 19 Feuer- und andere Sachversicherungen

    8-8 und 20 Allgemeine Haftpflichtversicherung

    9-9 und 21 Kredit- und Kautionsversicherung

    10-10 und 22 Rechtsschutzversicherung

    11-11 und 23 Beistand

    12-12 und 24 Verschiedene finanzielle Verluste

    25 — Nichtproportionale Krankenrückversicherung

    26 — Nichtproportionale Unfallrückversicherung

    27 — Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

    28 — Nichtproportionale Sachrückversicherung

    ►M2  37 — Lebensversicherung (einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche 30, 31, 32, 34 und 36)

    38 — Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung (einschließlich der Geschäftsbereiche 29, 33 und 35) ◄

     ◄

    Genaue Aufstellung nach Zeiträumen — versicherungstechnische Zahlungsströme versus versicherungstechnische Rückstellungen — Zeichnungsjahr

    Während des Zeitraums übernommene Risiken

    C0010/R0010

    Gebuchte Prämien für während des Zeitraums geschlossene Verträge

    Teil der während des Zeitraums gebuchten Prämien, der auf Verträge entfällt, die im Laufe des Jahres geschlossen wurden.

    Dieser Teil der insgesamt nach Solvabilität II gebuchten Prämien, die im Laufe des Jahres geschlossene Verträge betreffen, kann mit Hilfe von Verteilungsschlüsseln ermittelt werden.

    C0010/R0020

    Ansprüche und Leistungen — abzüglich Rückforderungen und eingeforderter Regressbeträge

    Teil der Ansprüche und Leistungen, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträgen, während des Zeitraums, der auf während des Zeitraums übernommene Risiken entfällt.

    Dieser Teil der Gesamtansprüche kann mit Hilfe von Verteilungsschlüsseln ermittelt werden, sofern am Ende eine Übereinstimmung mit dem Gesamtbetrag der in C0100/R0320 und C0110/R0320 in S.29.03 angegebenen Ansprüche und Leistungen (abzüglich Rückforderungen und Regressbeträgen) erzielt wird.

    C0010/R0030

    Aufwendungen (in Bezug auf Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen)

    Teil der Aufwendungen während des Zeitraums, der auf während des Zeitraums übernommene Risiken entfällt.

    Dieser Teil der Gesamtaufwendungen kann mit Hilfe von Verteilungsschlüsseln ermittelt werden, sofern am Ende eine Übereinstimmung mit den in C0100/R0330 und C0110/R0330 in S.29.03 angegebenen Gesamtaufwendungen erzielt wird.

    C0010/R0040

    Veränderung des besten Schätzwerts

    Dieser Betrag entspricht der Veränderung des besten Schätzwerts für die während des Zeitraums übernommenen Risiken.

    C0010/R0050

    Veränderung der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes

    Teil der als ein Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen, der auf während des Zeitraums übernommene Risiken entfällt.

    Dieser Teil der Gesamtveränderung der als ein Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen kann mit Hilfe von Verteilungsschlüsseln ermittelt werden, sofern am Ende eine Übereinstimmung mit dem Gesamtbetrag erzielt wird.

    ▼M3

    C0010/R0060

    Nettoveränderung für indexgebundene und fondsgebundene Geschäfte

    Dieser Betrag soll die Nettoveränderung in der Bilanz der für index- und fondsgebundene Verträge gehaltenen Vermögenswerte und der versicherungstechnischen Rückstellungen — index- und fondsgebunden — widerspiegeln (berechnet als bester Schätzwert und Risikomarge oder als Ganzes berechnet).

    ▼B

    C0010/R0070

    Gesamt

    Gesamtauswirkung der im Zeitraum übernommenen Risiken, ohne Abzug der Rückversicherung.

    Vor dem Zeitraum übernommene Risiken

    C0020/R0010

    Gebuchte Prämien für während des Zeitraums geschlossene Verträge

    Teil der während des Zeitraums gebuchten Prämien, der auf Verträge entfällt, die vor dem Zeitraum geschlossen wurden.

    Siehe Hinweise zu C0010/R0010.

    C0020/R0020

    Ansprüche und Leistungen — abzüglich Rückforderungen und eingeforderter Regressbeträge

    Teil der Ansprüche und Leistungen, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträgen, während des Zeitraums, der auf vor dem Zeitraum übernommene Risiken entfällt.

    Siehe Hinweise zu C0010/R0020.

    C0020/R0030

    Aufwendungen (in Bezug auf Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen)

    Teil der Aufwendungen während des Zeitraums, der auf vor dem Zeitraum übernommene Risiken entfällt.

    Siehe Hinweise zu C0010/R0030.

    ▼M3

    C0020/R0040

    Veränderung des besten Schätzwerts

    Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund der projizierten Zu- und Abflüsse im Jahr N — vor dem Zeitraum übernommene Risiken (ohne Abzug der Rückversicherung).

    Der Gesamtbetrag für alle gemeldeten, in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche muss der Summe der Zellen C0010/R0060 bis C0010/R0100 aus Meldebogen S.29.03 und C0020/R0060 bis C0020/R0100 aus Meldebogen S.29.03 entsprechen.

    ▼B

    C0020/R0050

    Veränderung der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes

    Teil der als ein Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen, der auf vor dem Zeitraum übernommene Risiken entfällt.

    Siehe Hinweise zu C0010/R0050.

    ▼M3

    C0020/R0060

    Nettoveränderung für indexgebundene und fondsgebundene Geschäfte

    Siehe Hinweise zu C0010/R0060.

    ▼B

    C0020/R0070

    Gesamt

    Gesamtbetrag der Änderungen in Bezug auf vor dem Zeitraum übernommene Risiken, ohne Abzug der Rückversicherung.

    Genaue Aufstellung nach Zeiträumen — versicherungstechnische Zahlungsströme versus versicherungstechnische Rückstellungen — Schadenjahr

    Nach dem Zeitraum abgedeckte Risiken

    ▼M3

    C0030/R0080

    Gebuchte Prämien

    Entspricht dem Teil der gebuchten Prämien, der sich auf nach dem Zeitraum abgedeckte Risiken bezieht, d. h. nach dem Zeitraum zu verdienende Prämien.

    Dieser Teil der Prämien, der auf nach dem Zeitraum abgedeckte Risiken entfällt, kann zudem mit Hilfe von Verteilungsschlüsseln ermittelt werden.

    ▼B

    C0030/R0090

    Ansprüche und Leistungen — abzüglich Rückforderungen und eingeforderter Regressbeträge

    Entspricht dem Teil der Ansprüche und Leistungen, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträgen, der auf nach dem Zeitraum abgedeckte Risiken entfällt (theoretisch null).

    Siehe Hinweise zu C0010/R0020.

    C0030/R0100

    Aufwendungen (in Bezug auf Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen)

    Teil der Aufwendungen während des Zeitraums, der auf nach dem Zeitraum abgedeckte Risiken entfällt.

    Siehe Hinweise zu C0010/R0030.

    C0030/R0110

    Veränderung des besten Schätzwerts

    ►M3  Diese Veränderung des besten Schätzwerts muss der Summe der Zellen C0050/R0190 und C0060/R0190 aus Meldebogen S.29.03 entsprechen, falls die Analyse in S.29.03 aufgeschlüsselt nach Geschäftsbereichen durchgeführt wird.

    Dieser Betrag bezieht sich auf Änderungen bei den Prämienrückstellungen (oder Teilen davon), bezogen auf alle innerhalb der Vertragsgrenzen zum Bewertungsstichtag erfassten Verpflichtungen, zu dem der Anspruch noch nicht eingetreten ist. Die Berechnung ist wie folgt durchzuführen:

    — Ermitteln Sie den Teil der Prämienrückstellungen zum Ende des Jahres N, der sich auf einen Deckungszeitraum bezieht, der nach Ende des Jahres N beginnt.

    — Ermitteln Sie den Teil der Prämienrückstellungen zum Ende des Jahres N–1, der sich auf einen Deckungszeitraum bezieht, der nach Ende des Jahres N beginnt (d. h. im Falle von Prämienrückstellungen in Bezug auf Verpflichtungen in mehreren späteren Berichtszeiträumen).

    Falls die Prämienrückstellungen zum Ende des Jahres N–1 Rückstellungen enthalten, die sich auf im Laufe des Jahres N eingetretene Ansprüche beziehen, ist dieser Betrag nicht innerhalb der Veränderung des besten Schätzwerts in Bezug auf Risiken zu berücksichtigen, die nach dem Zeitraum abgedeckt werden; stattdessen sollte dieser Betrag in die Veränderung des besten Schätzwerts in Bezug auf während des Zeitraums abgedeckte Risiken einfließen, da diese Rückstellungen in Schadenrückstellungen umgewandelt wurden. ◄

    C0030/R0120

    Veränderung der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes

    Teil der als ein Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen, der auf nach dem Zeitraum abgedeckte Risiken entfällt.

    Siehe Hinweise zu C0010/R0050.

    ▼M3

    C0030/R0130

    Nettoveränderung für indexgebundene und fondsgebundene Geschäfte

    Diese Zelle wird für Nichtlebensversicherungen als nicht anwendbar erachtet.

    Siehe Hinweise zu C0010/R0060.

    ▼B

    C0030/R0140

    Gesamt

    Gesamtbetrag der Änderungen in Bezug auf nach dem Zeitraum abgedeckte Risiken, ohne Abzug der Rückversicherung.

    Während des Zeitraums abgedeckte Risiken

    ▼M3

    C0040/R0080

    Gebuchte Prämien

    Entspricht dem Teil der gebuchten Prämien, der sich auf während des Zeitraums abgedeckte Risiken bezieht, d. h. nach Solvabilitäts-II-Grundsätzen verdiente Prämien.

    Dieser Teil der Prämien, der auf nach dem Zeitraum abgedeckte Risiken entfällt, kann zudem mit Hilfe von Verteilungsschlüsseln ermittelt werden.

    ▼B

    C0040/R0090

    Ansprüche und Leistungen — abzüglich Rückforderungen und eingeforderter Regressbeträge

    Entspricht dem Teil der Ansprüche und Leistungen, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträgen, der auf während des Zeitraums abgedeckte Risiken entfällt.

    Siehe Hinweise zu C0010/R0020.

    C0040/R0100

    Aufwendungen (in Bezug auf Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen)

    Teil der Aufwendungen während des Zeitraums, der auf während des Zeitraums abgedeckte Risiken entfällt.

    Siehe Hinweise zu C0010/R0030.

    C0040/R0110

    Veränderung des besten Schätzwerts

    ►M3  Höhe der Veränderung des besten Schätzwerts für die während des Zeitraums abgedeckten Risiken.

    Für während des Zeitraums abgedeckte Risiken gilt: ‚Diese Veränderung des besten Schätzwerts muss der Summe der Zellen C0050/R0200 und C0060/R0200 aus Meldebogen S.29.03 entsprechen, falls die Analyse in S.29.03 aufgeschlüsselt nach Geschäftsbereichen durchgeführt wird.

    Der Betrag bezieht sich auf folgende Fälle:

    a)  Prämienrückstellungen zum Ende des Jahres N–1, die zum Ende des Jahres N in Schadenrückstellungen umgewandelt wurden, da der Anspruch während des Zeitraums eingetreten ist;

    b)  Schadenrückstellungen in Bezug auf während des Zeitraums eingetretene Ansprüche (für die keine Prämienrückstellungen zum Ende des Jahres N–1 vorhanden waren).

    Die Berechnung kann wie folgt durchgeführt werden:

    — Ermitteln Sie den Teil der Schadenrückstellungen zum Ende des Jahres N, der sich auf während des Zeitraums abgedeckte Risiken bezieht.

    ►C3

     

    — Ermitteln Sie den Teil der Prämienrückstellungen zum Ende des Jahres N–1, der sich auf während des Zeitraums abgedeckte Risiken bezieht.

     ◄

    Leiten Sie die Veränderung von diesen beiden Zahlen ab. ◄

    C0040/R0120

    Veränderung der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes

    Teil der als ein Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen, der auf während des Zeitraums abgedeckte Risiken entfällt.

    Siehe Hinweise zu C0010/R0050.

    ▼M3

    C0040/R0130

    Nettoveränderung für indexgebundene und fondsgebundene Geschäfte

    Diese Zelle wird für Nichtlebensversicherungen als nicht anwendbar erachtet.

    Siehe Hinweise zu C0010/R0060.

    ▼B

    C0040/R0140

    Gesamt

    Gesamtbetrag der Änderungen in Bezug auf während des Zeitraums abgedeckte Risiken, ohne Abzug der Rückversicherung.

    Vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken

    ▼M3

    C0050/R0080

    Gebuchte Prämien

    Entspricht dem Teil der gebuchten Prämien, der sich auf vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken bezieht, d. h. nach Solvabilitäts-II-Grundsätzen verdiente Prämien (wenn die Prämie erst nach dem Deckungszeitraum fällig ist).

    Dieser Teil der Prämien kann zudem mit Hilfe von Verteilungsschlüsseln ermittelt werden.

    ▼B

    C0050/R0090

    Ansprüche und Leistungen — abzüglich Rückforderungen und eingeforderter Regressbeträge

    Entspricht dem Teil der Ansprüche und Leistungen, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträgen, der auf vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken entfällt.

    Siehe Hinweise zu C0010/R0020.

    C0050/R0100

    Aufwendungen (in Bezug auf Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen)

    Teil der Aufwendungen während des Zeitraums, der auf vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken entfällt.

    Siehe Hinweise zu C0010/R0030.

    C0050/R0110

    Veränderung des besten Schätzwerts

    ►M3  Entspricht für vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken den projizierten versicherungstechnischen Zu- und Abflüssen im Jahr N für vor dem Zeitraum übernommene Risiken. In Bezug auf vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken muss die Veränderung des besten Schätzwerts der Summe der Zellen R0210/C0050-C0060 bis R0250/C0050–C0060 aus Meldebogen S.29.03 entsprechen, falls die Analyse in S.29.03 aufgeschlüsselt nach Geschäftsbereichen durchgeführt wird.

    Die Berechnung kann wie folgt durchgeführt werden:

    — Nehmen Sie den Teil des Anfangswerts des besten Schätzwerts, der sich auf vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken bezieht, d. h. den Anfangswert des besten Schätzwerts ohne Prämienrückstellungen.

    — Isolieren Sie die Zahlungsströme (Zuflüsse minus Abflüsse), die innerhalb dieses Anfangswerts des besten Schätzwerts für den betrachteten Zeitraum projiziert wurden.

    — Dieser isolierte Betrag der Zahlungsströme ist zum Anfangswert des besten Schätzwerts hinzuzurechnen (für den Neutralisierungseffekt). ◄

    C0050/R0120

    Veränderung der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes

    Teil der als ein Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen, der auf vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken entfällt.

    Siehe Hinweise zu C0010/R0050.

    ▼M3

    C0050/R0130

    Nettoveränderung für indexgebundene und fondsgebundene Geschäfte

    Diese Zelle wird für Nichtlebensversicherungen als nicht anwendbar erachtet.

    Siehe Hinweise zu C0010/R0060.

    ▼B

    C0050/R0140

    Gesamt

    Gesamtbetrag der Änderungen in Bezug auf vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken, ohne Abzug der Rückversicherung.

    S.30.01 — Fakultative Deckungen für Nichtlebens- und Lebensversicherungsgeschäft — Basisangaben

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

    Dieser Meldebogen ist für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen relevant, die ihre Geschäfte auf fakultativer Basis rückversichern und/oder retrozessieren.

    In diesem Meldebogen tragen Lebens- und Nichtlebensversicherungs- und -rückversicherungsunternehmen Informationen über fakultative Deckungen im nächsten Berichtsjahr ein. Diese Informationen umfassen die zehn wichtigsten Risiken bezüglich der rückversicherten Risikoexponierung für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich (z. B. in Fällen, in denen die übernommenen Risiken in keinen regulären Rückversicherungsvertrag passen und nur dann übernommen werden können, wenn ein Teil des Risikos auf fakultativer Basis rückversichert wird). Jedes fakultative Risiko wird dem Rückversicherer vorgelegt, und die Bedingungen der fakultativen Rückversicherung werden individuell für jede Police ausgehandelt. Verträge, die Risiken automatisch decken, sind in diesem Meldebogen nicht zu berücksichtigen und müssen in S.30.03 angegeben werden.

    Verwenden Sie für jeden Geschäftsbereich einen separaten Meldebogen. Wählen Sie für jeden Geschäftsbereich die zehn wichtigsten Risiken bezüglich der auf fakultativer Basis rückversicherten Risikoexponierung (Teil der an alle Rückversicherer übertragenen Versicherungssumme). Des Weiteren ist für jedes versicherungstechnische Risiko ein eindeutiger Code in Form des „Risikoidentifikationscodes“ anzugeben.

    ▼M3

    Dieser Meldebogen enthält prospektive Angaben (mit Blick auf die Übereinstimmung mit S.30.03) und spiegelt daher die im nächsten Berichtsjahr wirksamen und gültigen Rückversicherungsverträge für die gewählten zehn wichtigsten Risiken in Bezug auf die rückversicherte Risikoexposition für jeden Geschäftsbereich wider. Die Unternehmen melden die wichtigsten Risiken des nächsten Berichtszeitraums, die durch während des nächsten Berichtszeitraums gültige Rückversicherungsverträge gedeckt sind. Wenn sich die Rückversicherungsstrategie nach dem Gültigkeitsdatum wesentlich ändert oder wenn die Rückversicherungsverträge nach dem Berichtsdatum und vor dem nächsten 1. Januar erneuert werden, müssen die Informationen in diesem Meldebogen ggf. erneut übermittelt werden.

    ▼B

    Fakultative Platzierungen, die sich auf verschiedene Geschäftsbereiche beziehen, müssen ebenfalls in den jeweiligen relevanten Geschäftsbereichen ausgewiesen werden, wenn sie unter die zehn größten Risiken des betreffenden Geschäftsbereichs fallen.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    Fakultative Deckungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft

    Z0010

    Geschäftsbereich

    Angabe des Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, auf den sich die Meldung bezieht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Krankheitskostenversicherung

    2 — Einkommensersatzversicherung

    3 — Arbeitsunfallversicherung

    4 — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

    5 — Sonstige Kraftfahrtversicherung

    6 — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

    7 — Feuer- und andere Sachversicherungen

    8 — Allgemeine Haftpflichtversicherung

    9 — Kredit- und Kautionsversicherung

    10 — Rechtsschutzversicherung

    11 — Beistand

    12 — Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

    13 — Proportionale Krankheitskostenrückversicherung

    14 — Proportionale Einkommensersatzrückversicherung

    15 — Proportionale Arbeitsunfallrückversicherung

    16 — Proportionale Kraftfahrzeughaftpflichtrückversicherung

    17 — Proportionale Kraftfahrtrückversicherung

    18 — Proportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

    19 — Proportionale Rückversicherung für Feuer- und andere Sachschäden

    20 — Proportionale allgemeine Haftpflichtrückversicherung

    21 — Proportionale Kredit- und Kautionsrückversicherung

    22 — Proportionale Rechtsschutzrückversicherung

    23 — Proportionale Beistandsrückversicherung

    24 — Proportionale Rückversicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

    25 — Nichtproportionale Krankenrückversicherung

    26 — Nichtproportionale Unfallrückversicherung

    27 — Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung.

    28 — Nichtproportionale Sachrückversicherung

    C0020

    Code des Rückversicherungsprogramms

    Unternehmensspezifischer Rückversicherungscode, der sich auf den vorherrschenden Vertrag des Rückversicherungsprogramms bezieht, in dessen Rahmen ebenfalls das durch die fakultative Rückversicherung gedeckte Risiko abgesichert wird. Der Code des Rückversicherungsprogramms muss mit dem Code des Rückversicherungsprogramms in S.30.03 „Ausgehendes Rückversicherungsprogramm im nächsten Berichtsjahr“ übereinstimmen.

    C0030

    Risikoidentifikationscode

    Für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich des Nichtlebensversicherungsgeschäfts sind die zehn wichtigsten Risiken bezüglich der Risikoexponierung zu wählen, die Gegenstand der im nächsten Berichtszeitraum geltenden fakultativen Rückversicherung sind (auch wenn die Risiken aus zurückliegenden Jahren stammen). Bei dem Code handelt es sich um eine vom Versicherer vergebene eindeutige Identifikationsnummer zur Identifizierung des Risikos, die für nachfolgende jährliche Berichterstattungen unverändert beibehalten werden muss.

    ►M2  Dieser Code darf nach Zuweisung selbst dann nicht für ein anderes Risiko verwendet werden, wenn das Risiko, dem er ursprünglich zugewiesen wurde, nicht mehr besteht.

    Betrifft ein Risiko mehr als einen Geschäftsbereich, kann für alle betroffenen Geschäftsbereiche ein und derselbe Code verwendet werden. ◄

    C0040

    Identifikationscode Platzierung fakultative Rückversicherung

    Jeder Platzierung einer fakultativen Rückversicherung muss eine Folgenummer zugewiesen werden, die für das Risiko eindeutig ist. Der Identifikationscode für die Platzierung einer fakultativen Rückversicherung ist unternehmensspezifisch.

    C0050

    Finanzrückversicherung oder ähnliche Vereinbarungen

    Identifikation des Rückversicherungsvertrags. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Nicht traditionelle Rückversicherung oder Finanzrückversicherung

    (bei einem Rückversicherungsvertrag oder einem Finanzinstrument, das nicht direkt auf dem Entschädigungsgrundsatz beruht oder bei dem sich aus dem Vertragswortlaut schließen lässt, dass es sich um einen begrenzten oder keinen nachweislichen Risikotransfermechanismus handelt)

    2 — Sonstige Rückversicherung außer nicht traditioneller Rückversicherung oder Finanzrückversicherung

    Bei einer Finanzrückversicherung oder einer ähnlichen Vereinbarung sind Angaben nur für die plausiblen Elemente erforderlich.

    C0060

    Proportional

    Geben Sie an, ob es sich bei dem Rückversicherungsprogramm um eine proportionale Rückversicherung handelt, d. h., ob der Rückversicherer einen bestimmten prozentualen Anteil an jeder vom Versicherer ausgestellten Police übernimmt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Proportionale Rückversicherung

    2 — Nichtproportionale Rückversicherung.

    C0070

    Identifikation des Unternehmens/der Person, auf das/die sich das Risiko bezieht

    Wenn sich das Risiko auf ein Unternehmen bezieht, geben Sie den Namen dieses Unternehmens an.

    Wenn sich das Risiko auf eine natürliche Person bezieht, pseudonymisieren Sie die ursprüngliche Policennummer und melden Sie pseudonymisierte Informationen. Pseudonymisierte Daten sind Daten, die ohne zusätzliche Informationen keiner bestimmten Person zugeordnet werden können, sofern die betreffenden zusätzlichen Informationen separat geführt werden. Über den Zeitverlauf ist Konsistenz zu wahren. Das bedeutet, dass stets dasselbe pseudonymisierte Format beibehalten werden muss, wenn ein bestimmtes versicherungstechnisches Risiko von Jahr zu Jahr auftritt.

    C0080

    Beschreibung des Risikos

    Eine Beschreibung des Risikos. Die Art des Gebäudes oder der Beschäftigung für das betreffende versicherte Risiko, je nach Geschäftsbereich, wie in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definiert.

    C0090

    Beschreibung der abgedeckten Risikokategorie

    Beschreibung des Hauptdeckungsumfangs des fakultativen Risikos. Diese Information ist normalerweise Bestandteil der zur Identifizierung der Platzierung verwendeten Beschreibung.

    Die Beschreibung der abgedeckten Risikokategorie ist unternehmensspezifisch und nicht obligatorisch. Auch wenn der Begriff „Risikokategorie“ nicht auf den Begriffsbestimmungen in der Richtlinie 2009/138/EG oder der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 beruht, kann er als zusätzliche Möglichkeit zur Angabe weiterer Informationen über das oder die versicherungstechnischen Risiken erachtet werden

    C0100

    Gültigkeitsdauer (Beginn)

    Geben Sie das Datum für den Beginn der jeweiligen Deckung, d. h. das Datum, an dem die Deckung wirksam wurde, im Format JJJJ-MM-TT nach ISO 8601 an.

    C0110

    Gültigkeitsdauer (Ende)

    Geben Sie das Ablaufdatum der jeweiligen Deckung im Format JJJJ-MM-TT nach ISO 8601 an.

    Falls die Deckungsbedingungen unverändert bleiben, wenn Sie den Meldebogen ausfüllen, und das Unternehmen die Kündigungsklausel nicht nutzt, geben Sie als Ende das nächstmögliche Ablaufdatum an.

    C0120

    Währung

    Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, die während der Platzierung der fakultativen Deckung verwendet wird. Sofern die nationale Aufsichtsbehörde nichts anderes festlegt, müssen alle Beträge in dieser für die jeweilige fakultative Deckung verwendeten Währung angegeben werden. Falls die fakultative Deckung in zwei verschiedenen Währungen platziert wird, ist die Hauptwährung einzutragen.

    C0130

    Versicherungssumme

    Höchstbetrag, den der Versicherer im Rahmen der Police ggf. auszahlen muss. Die Versicherungssumme bezieht sich auf das versicherungstechnische Risiko. Wenn sich die fakultative Deckung landesweit über mehrere Exponierungen/Risiken erstreckt, ist die aggregierte Deckungssumme anzugeben. Wurde das Risiko auf der Grundlage einer Mitversicherung übernommen, gibt die Versicherungssumme die maximale Haftung des Bericht erstattenden Nichtlebensversicherers an.

    ►M2  Bei unbegrenzter Versicherungssumme ist als „Versicherungssumme“ eine Schätzung des erwarteten möglichen Verlusts anzugeben (der anhand der gleichen Methoden berechnet wird wie die Prämie, wobei die Schätzung die tatsächliche Risikoposition widerspiegeln muss). ◄

    C0140

    Art des versicherungstechnischen Modells

    Art des versicherungstechnischen Modells, das zur Schätzung der versicherungstechnischen Risikoexponierung und des Rückversicherungsbedarfs verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Versicherungssumme

    Höchstbetrag, den der Versicherer im Rahmen der ursprünglichen Police ggf. auszahlen muss. Die Option „Versicherungssumme“ ist ebenfalls einzutragen, wenn das Element „Art des versicherungstechnischen Modells“ nicht anwendbar ist.

    2 — Möglicher Höchstschaden (Maximum Possible Loss, MPL)

    Schaden, der auftreten kann, wenn die ungünstigsten Umstände auf mehr oder weniger außergewöhnliche Weise zusammentreffen und ein Brand nur durch unüberwindbare Hindernisse oder fehlende brennbare Substanz angehalten wird.

    3 — Wahrscheinlicher Höchstschaden (Probable Maximum Loss, PML)

    Ist definiert als Schätzung des zu erwartenden größten Schadens infolge eines einzelnen Brands oder einer einzelnen Gefahr, wobei die schlimmste Einzelstörung von privaten primären Brandschutzsystemen angenommen, jedoch von einer zweckgemäßen Funktion der sekundären Brandschutzsysteme oder -organisationen (wie Notfallorganisationen und private und/oder öffentliche Feuerwehr) ausgegangen wird. Katastrophenbedingungen wie Explosionen infolge eines massiven Austritts entzündbarer Gase, die sich auf große Werksbereiche auswirken können, die Detonation einer großen Sprengstoffmenge, seismische Störungen, Flutwellen oder Überschwemmungen, Flugzeugabstürze und an mehreren Orten stattfindende Brandanschläge sind aus dieser Schätzung ausgenommen. Diese Definition ist eine Mischform zwischen dem möglichen Höchstschaden und dem geschätzten Höchstschaden, die allgemein anerkannt ist und von Versicherern, Rückversicherern und Rückversicherungsmaklern häufig verwendet wird.

    4 — Geschätzter Höchstschaden

    Nach vernünftigem Ermessen aus den betrachteten unvorhergesehenen Ereignissen erlittener Schaden infolge eines einzelnen Zwischenfalls, der als im Bereich des Wahrscheinlichen erachtet wird, unter Berücksichtigung aller Faktoren, die das Schadensausmaß verringern oder erhöhen können, wobei diejenigen Zufallsereignisse und Katastrophen ausgeschlossen sind, die möglich, jedoch unwahrscheinlich sind.

    5 — Andere

    Andere mögliche versicherungstechnische Modelle, die verwendet werden. Die Art des „anderen“ verwendeten versicherungstechnischen Modells muss im regelmäßigen aufsichtlichen Bericht erläutert werden.

    Obgleich die obenstehenden Definitionen für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich „Feuer- und andere Sachversicherungen“ verwendet werden, können ähnliche Definitionen für andere Geschäftsbereiche vorhanden sein.

    C0150

    Betrag versicherungstechnisches Modell

    Betrag des Höchstschadens in Bezug auf das versicherungstechnische Risiko, der aus dem verwendeten versicherungstechnischen Modell resultiert.

    C0160

    Auf fakultativer Basis rückversicherte Summe, bei allen Rückversicherern

    Die auf fakultativer Basis rückversicherte Summe ist der Teil der Versicherungssumme, die auf fakultativer Basis rückversichert wird. Der Betrag muss mit der in C0130 angegebenen Versicherungssumme übereinstimmen und gibt die maximale Haftung (100 %) der Rückversicherer wieder, die Risiken auf fakultativer Basis rückversichern.

    C0170

    An alle Rückversicherer zedierte Prämie aus fakultativer Rückversicherung für zu 100 % platzierte Rückversicherung

    Erwartete jährliche oder gebuchte Brutto-Rückversicherungsprämie (ohne Abzug der Provisionen aus dem zedierten Geschäft), die an die Rückversicherer für ihren Anteil abgetreten wird.

    C0180

    Provision fakultative Rückversicherung

    Erwartete Provision in Verbindung mit der jährlichen oder gebuchten Brutto-Rückversicherungsprämie. Dieser Betrag enthält alle Provisionen aus dem zedierten Geschäft, alle Superprovisionen und Gewinnanteile, die Zahlungsströme darstellen, die vom Rückversicherer zum Bericht erstattenden Versicherer fließen.

    Fakultative Deckungen für das Lebensversicherungsgeschäft

    ►M2  Z0020 ◄

    Geschäftsbereich

    Angabe des Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, auf den sich die Meldung bezieht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    29 — Krankenversicherung

    30 — Versicherung mit Überschussbeteiligung

    31 — Indexgebundene und fondsgebundene Versicherung

    32 — Sonstige Lebensversicherung

    33 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen

    34 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit anderen Versicherungsverpflichtungen (mit Ausnahme von Krankenversicherungsverpflichtungen)

    35 — Krankenrückversicherung

    36 — Lebensrückversicherung

    C0190

    Code des Rückversicherungsprogramms

    Unternehmensspezifischer Rückversicherungscode, der sich auf den vorherrschenden Vertrag des Rückversicherungsprogramms bezieht, in dessen Rahmen ebenfalls das durch die fakultative Rückversicherung gedeckte Risiko abgesichert wird. Der Code des Rückversicherungsprogramms muss mit dem Code des Rückversicherungsprogramms in S.30.03 „Ausgehendes Rückversicherungsprogramm im nächsten Berichtsjahr“ übereinstimmen.

    C0200

    Risikoidentifikationscode

    Für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich des Lebensversicherungsgeschäfts sind die zehn wichtigsten Risiken bezüglich der Risikoexponierung zu wählen, die Gegenstand der im Berichtszeitraum geltenden fakultativen Rückversicherung sind (auch wenn die Risiken aus zurückliegenden Jahren stammen). Bei dem Code handelt es sich um eine vom Versicherer vergebene eindeutige Identifikationsnummer zur Identifizierung des Risikos innerhalb der Zweigniederlassung. Dieser Code kann nicht für andere Risiken innerhalb derselben Zweigniederlassung verwendet werden und muss für nachfolgende jährliche Berichterstattungen unverändert beibehalten werden.

    ►M2  Dieser Code darf nach Zuweisung selbst dann nicht für ein anderes Risiko verwendet werden, wenn das Risiko, dem er ursprünglich zugewiesen wurde, nicht mehr besteht.

    Betrifft ein Risiko mehr als einen Geschäftsbereich, kann für alle betroffenen Geschäftsbereiche ein und derselbe Code verwendet werden. ◄

    C0210

    Identifikationscode Platzierung fakultative Rückversicherung

    Jeder Platzierung einer fakultativen Rückversicherung muss eine Folgenummer zugewiesen werden, die für das Risiko eindeutig ist. Der Identifikationscode für die Platzierung einer fakultativen Rückversicherung ist unternehmensspezifisch.

    C0220

    Finanzrückversicherung oder ähnliche Vereinbarungen

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Nicht traditionelle Rückversicherung oder Finanzrückversicherung

    (bei einem Rückversicherungsvertrag oder einem Finanzinstrument, das nicht direkt auf dem Entschädigungsgrundsatz beruht oder bei dem sich aus dem Vertragswortlaut schließen lässt, dass es sich um einen begrenzten oder keinen nachweislichen Risikotransfermechanismus handelt)

    2 — Sonstige Rückversicherung außer nicht traditioneller Rückversicherung oder Finanzrückversicherung

    C0230

    Proportional

    Geben Sie an, ob es sich bei dem Rückversicherungsprogramm um eine proportionale Rückversicherung handelt, d. h., ob der Rückversicherer einen bestimmten prozentualen Anteil an jeder vom Versicherer ausgestellten Police übernimmt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Proportionale Rückversicherung

    2 — Nichtproportionale Rückversicherung.

    C0240

    Identifikation des Unternehmens/der Person, auf das/die sich das Risiko bezieht

    Wenn sich das Risiko auf ein Unternehmen bezieht, geben Sie den Namen dieses Unternehmens an.

    Wenn sich das Risiko auf eine natürliche Person bezieht, pseudonymisieren Sie die ursprüngliche Policennummer und melden Sie pseudonymisierte Informationen. Pseudonymisierte Daten sind Daten, die ohne zusätzliche Informationen keiner bestimmten Person zugeordnet werden können, sofern die betreffenden zusätzlichen Informationen separat geführt werden. Über den Zeitverlauf ist Konsistenz zu wahren. Das bedeutet, dass stets dasselbe pseudonymisierte Format beibehalten werden muss, wenn ein bestimmtes versicherungstechnisches Risiko von Jahr zu Jahr auftritt.

    C0250

    Beschreibung der abgedeckten Risikokategorie

    Beschreibung des Hauptdeckungsumfangs des fakultativen Risikos. Diese Information ist normalerweise Bestandteil der zur Identifizierung der Platzierung verwendeten Beschreibung.

    Die Beschreibung der abgedeckten Risikokategorie ist unternehmensspezifisch und nicht obligatorisch. Auch wenn der Begriff „Risikokategorie“ nicht auf den Begriffsbestimmungen in der Solvabilität-II-Richtlinie beruht, kann er als zusätzliche Möglichkeit zur Angabe weiterer Informationen über das oder die versicherungstechnischen Risiken erachtet werden

    C0260

    Gültigkeitsdauer (Beginn)

    Geben Sie das Datum für den Beginn der jeweiligen Deckung, d. h. das Datum, an dem die Deckung wirksam wurde, im Format JJJJ-MM-TT nach ISO 8601 an.

    C0270

    Gültigkeitsdauer (Ende)

    Geben Sie das Ablaufdatum der jeweiligen Deckung im Format JJJJ-MM-TT nach ISO 8601 an.

    C0280

    Währung

    Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, die während der Platzierung der fakultativen Deckung verwendet wird. Alle Beträge in diesem Datensatz müssen in dieser Währung ausgedrückt werden.

    C0290

    Versicherungssumme

    Der Betrag, den der Lebensversicherer an den Anspruchsberechtigten auszahlt. Wenn das Risiko im Rahmen einer Mitversicherung mit anderen Lebensversicherern abgesichert ist, ist hier die vom Bericht erstattenden Lebensversicherer zu zahlende Versicherungssumme anzugeben.

    C0300

    Risikokapital

    Das Risikokapital im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

    Wenn das Risiko im Rahmen einer Mitversicherung mit anderen Lebensversicherern abgesichert ist, ist hier das Risikokapital anzugeben, das sich auf den Anteil der Versicherungssumme des Bericht erstattenden Lebensversicherers bezieht.

    C0310

    Auf fakultativer Basis rückversicherte Summe, bei allen Rückversicherern

    ►M1  Die auf fakultativer Basis rückversicherte Summe ist der Teil der Versicherungssumme, die auf fakultativer Basis rückversichert wird. Der Betrag muss mit der in C0290 angegebenen Versicherungssumme übereinstimmen und gibt die maximale Haftung (100 %) der Rückversicherer wieder, die Risiken auf fakultativer Basis rückversichern. ◄

    C0320

    An alle Rückversicherer zedierte Prämie aus fakultativer Rückversicherung für zu 100 % platzierte Rückversicherung

    Erwartete jährliche oder gebuchte Brutto-Rückversicherungsprämie (ohne Abzug der Provisionen aus dem zedierten Geschäft), die an die Rückversicherer für ihren Anteil abgetreten wird.

    C0330

    Provision fakultative Rückversicherung

    Erwartete Provision in Verbindung mit der jährlichen oder gebuchten Brutto-Rückversicherungsprämie. Dieser Betrag enthält alle Provisionen aus dem zedierten Geschäft, alle Superprovisionen und Gewinnanteile, die Zahlungsströme darstellen, die vom Rückversicherer zum Bericht erstattenden Versicherer fließen.

    S.30.02 — Fakultative Deckungen für Nichtlebens- und Lebensversicherungsgeschäft — Anteilsangaben

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

    Dieser Meldebogen ist für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen relevant, die ihre Geschäfte auf fakultativer Basis rückversichern und/oder retrozessieren.

    In diesem Meldebogen tragen Lebens- und Nichtlebensversicherungs- und -rückversicherungsunternehmen Informationen über die Anteile der Rückversicherer an fakultativen Deckungen im nächsten Berichtsjahr ein. Diese Informationen umfassen die zehn wichtigsten Risiken bezüglich der rückversicherten Risikoexponierung für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich (z. B. in Fällen, in denen die übernommenen Risiken in keinen regulären Rückversicherungsvertrag passen und nur dann übernommen werden können, wenn ein Teil des Risikos auf fakultativer Basis rückversichert wird). Jedes fakultative Risiko wird dem Rückversicherer vorgelegt, und die Bedingungen der fakultativen Rückversicherung werden individuell für jede Police ausgehandelt. Verträge, die Risiken automatisch decken, sind in diesem Meldebogen nicht zu berücksichtigen und müssen in S.30.03 angegeben werden.

    Verwenden Sie für jeden Geschäftsbereich einen separaten Meldebogen. Wählen Sie für jeden Geschäftsbereich die zehn wichtigsten Risiken bezüglich der auf fakultativer Basis rückversicherten Risikoexponierung (Teil der an alle Rückversicherer übertragenen Versicherungssumme). Des Weiteren ist für jedes versicherungstechnische Risiko ein eindeutiger Code in Form des „Risikoidentifikationscodes“ anzugeben. Jedes gewählte Risiko ist separat aufzuführen, um die jeweiligen besonderen Bedingungen für einen Vertrag in einer einzelnen Zeile zu erhalten. ►M2  Bezieht sich eine in Meldebogen S.30.01 angegebene fakultative Deckung auf mehr als ein Rückversicherungsunternehmen, sind im vorliegenden Meldebogen so viele Zeilen auszufüllen wie Rückversicherungsunternehmen an der speziellen fakultativen Deckung beteiligt sind. ◄

    ▼M3

    Dieser Meldebogen enthält prospektive Angaben (mit Blick auf die Übereinstimmung mit S.30.03) und spiegelt daher die im nächsten Berichtsjahr wirksamen und gültigen Rückversicherungsverträge für die gewählten zehn wichtigsten Risiken in Bezug auf die rückversicherte Risikoexposition für jeden Geschäftsbereich wider. Die Unternehmen melden die wichtigsten Risiken des nächsten Berichtszeitraums, die durch während des nächsten Berichtszeitraums gültige Rückversicherungsverträge gedeckt sind. Wenn sich die Rückversicherungsstrategie nach dem Gültigkeitsdatum wesentlich ändert oder wenn die Rückversicherungsverträge nach dem Berichtsdatum und vor dem nächsten 1. Januar erneuert werden, müssen die Informationen in diesem Meldebogen ggf. erneut übermittelt werden.

    ▼B

    Fakultative Platzierungen, die sich auf verschiedene Geschäftsbereiche beziehen, müssen ebenfalls in den jeweiligen relevanten Geschäftsbereichen ausgewiesen werden, wenn sie unter die zehn größten Risiken des betreffenden Geschäftsbereichs fallen.

    Dieser Meldebogen ist für jeden Rückversicherer auszufüllen, der die fakultative Deckung übernommen hat.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    Fakultative Deckungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft

    Z0010

    Geschäftsbereich

    Angabe des Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, auf den sich die Meldung bezieht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Krankheitskostenversicherung

    2 — Einkommensersatzversicherung

    3 — Arbeitsunfallversicherung

    4 — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

    5 — Sonstige Kraftfahrtversicherung

    6 — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

    7 — Feuer- und andere Sachversicherungen

    8 — Allgemeine Haftpflichtversicherung

    9 — Kredit- und Kautionsversicherung

    10 — Rechtsschutzversicherung

    11 — Beistand

    12 — Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

    13 — Proportionale Krankheitskostenrückversicherung

    14 — Proportionale Einkommensersatzrückversicherung

    15 — Proportionale Arbeitsunfallrückversicherung

    16 — Proportionale Kraftfahrzeughaftpflichtrückversicherung

    17 — Proportionale Kraftfahrtrückversicherung

    18 — Proportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

    19 — Proportionale Rückversicherung für Feuer- und andere Sachschäden

    20 — Proportionale allgemeine Haftpflichtrückversicherung

    21 — Proportionale Kredit- und Kautionsrückversicherung

    22 — Proportionale Rechtsschutzrückversicherung

    23 — Proportionale Beistandsrückversicherung

    24 — Proportionale Rückversicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

    25 — Nichtproportionale Krankenrückversicherung

    26 — Nichtproportionale Unfallrückversicherung

    27 — Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung.

    28 — Nichtproportionale Sachrückversicherung

    C0020

    Code des Rückversicherungsprogramms

    Unternehmensspezifischer Rückversicherungscode, der sich auf den vorherrschenden Vertrag des Rückversicherungsprogramms bezieht, in dessen Rahmen ebenfalls das durch die fakultative Rückversicherung gedeckte Risiko abgesichert wird. Der Code des Rückversicherungsprogramms muss mit dem Code des Rückversicherungsprogramms in S.30.03 „Ausgehendes Rückversicherungsprogramm im nächsten Berichtsjahr“ übereinstimmen.

    C0030

    Risikoidentifikationscode

    Für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich des Nichtlebensversicherungsgeschäfts sind die zehn wichtigsten Risiken bezüglich der Risikoexponierung zu wählen, die Gegenstand der im Berichtszeitraum geltenden fakultativen Rückversicherung sind (auch wenn die Risiken aus zurückliegenden Jahren stammen). Bei dem Code handelt es sich um eine vom Versicherer vergebene eindeutige Identifikationsnummer zur Identifizierung des Risikos, die für nachfolgende jährliche Berichterstattungen unverändert beibehalten werden muss.

    ►M2  Dieser Code darf nach Zuweisung selbst dann nicht für ein anderes Risiko verwendet werden, wenn das Risiko, dem er ursprünglich zugewiesen wurde, nicht mehr besteht.

    Betrifft ein Risiko mehr als einen Geschäftsbereich, kann für alle betroffenen Geschäftsbereiche ein und derselbe Code verwendet werden. ◄

    C0040

    Identifikationscode

    Platzierung fakultative Rückversicherung

    Jeder Platzierung einer fakultativen Rückversicherung muss eine Folgenummer zugewiesen werden, die für das Risiko eindeutig ist. Der Identifikationscode für die Platzierung einer fakultativen Rückversicherung ist unternehmensspezifisch.

    C0050

    Code des Rückversicherers

    Identifikationscode des Rückversicherers in dieser Rangfolge:

    — Rechtsträgerkennung (LEI)

    — Vom Unternehmen vergebener spezifischer Code

    ►M2  Wenn vom Unternehmen ein spezifischer Code vergeben wird, muss dieser für den spezifischen Rückversicherer oder Makler eindeutig sein und darf sich nicht mit einem anderen vom Unternehmen vergebenen Code oder mit dem LEI-Code überschneiden.

    In Fällen, in denen bereits ein Code existiert (z. B. die nationale Kennung), ist dieser auch an dieser Stelle zu verwenden und bis zum Vorhandensein eines LEI-Codes konsequent weiterzuverwenden. ◄

    C0060

    Art des Codes des Rückversicherers

    Art des im Element „Code des Rückversicherers“ angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

    C0070

    Code des Maklers

    Identifikationscode des Maklers in dieser Rangfolge:

    — Rechtsträgerkennung (LEI)

    — Vom Unternehmen vergebener spezifischer Code

    Wenn mehrere Makler in die Rückversicherungsplatzierung involviert waren, muss nur der vorherrschende Makler angegeben werden.

    C0080

    Art des Codes des Maklers

    Art des im Element „Code des Maklers“ angegebenen Codes:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

    C0090

    Tätigkeitscode des Maklers

    ►M1

     

    Gibt die Tätigkeiten des beteiligten Maklers wieder, wie vom Unternehmen erachtet. Bei einer Kombination von Tätigkeiten müssen alle Tätigkeiten durch Komma getrennt angegeben werden:

    1 — Mittlertätigkeit für Platzierung

    2 — Platzierungsgeschäft im Namen von

    3 — Finanzdienstleistungen

     ◄

    C0100

    Anteil des Rückversicherers (%)

    Prozentualer Anteil der vom Rückversicherer übernommenen fakultativen Platzierung. Dieser Wert ist als absoluter Prozentsatz des bei allen Rückversicherern auf fakultativer Basis rückversicherten Betrags auszudrücken, entsprechend der Angabe in Spalte C0160 im Meldebogen S.30.01 „Fakultative Deckungen (in Bezug auf die rückversicherte Risikoexponierung) — Basisangaben“.

    Der prozentuale Anteil ist als Dezimalzahl anzugeben.

    C0110

    Währung

    Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, die während der Platzierung der fakultativen Deckung verwendet wird. Sofern die nationale Aufsichtsbehörde nichts anderes festlegt, müssen alle Beträge in dieser für die jeweilige fakultative Deckung verwendeten Währung angegeben werden. Falls die fakultative Deckung in zwei verschiedenen Währungen platziert wird, ist die Hauptwährung einzutragen.

    C0120

    Rückversicherte Summeinnerhalb fakultativer Rückversicherung

    Die beim Rückversicherer auf fakultativer Basis rückversicherte Summe.

    C0130

    Aus fakultativer Rückversicherung zedierte Prämie

    Erwartete jährliche oder gebuchte Brutto-Rückversicherungsprämie, die an den Rückversicherer für seinen Anteil abgetreten wird.

    C0140

    Anmerkungen

    Hier können zum einen die Fälle beschrieben werden, in denen die Beteiligung des Rückversicherers zu Bedingungen erfolgt, die sich von denen der standardmäßigen fakultativen oder vertraglichen Platzierung unterscheiden. Zum anderen können hier alle sonstigen Informationen angegeben werden, die das Unternehmen der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis bringen muss.

    Fakultative Deckungen für das Lebensversicherungsgeschäft

    ►M2  Z0020 ◄

    Geschäftsbereich

    Angabe des Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, auf den sich die Meldung bezieht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    29 — Krankenversicherung

    30 — Versicherung mit Überschussbeteiligung

    31 — Indexgebundene und fondsgebundene Versicherung

    32 — Sonstige Lebensversicherung

    33 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen

    34 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit anderen Versicherungsverpflichtungen (mit Ausnahme von Krankenversicherungsverpflichtungen)

    35 — Krankenrückversicherung

    36 — Lebensrückversicherung

    C0150

    Code des Rückversicherungsprogramms

    Unternehmensspezifischer Rückversicherungscode, der sich auf den vorherrschenden Vertrag des Rückversicherungsprogramms bezieht, in dessen Rahmen ebenfalls das durch die fakultative Rückversicherung gedeckte Risiko abgesichert wird. Der Code des Rückversicherungsprogramms muss mit dem Code des Rückversicherungsprogramms in S.30.03 „Ausgehendes Rückversicherungsprogramm im nächsten Berichtsjahr“ übereinstimmen.

    C0160

    Risikoidentifikationscode

    Für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich des Lebensversicherungsgeschäfts sind die zehn wichtigsten Risiken bezüglich der Risikoexponierung zu wählen, die Gegenstand der im Berichtszeitraum geltenden fakultativen Rückversicherung sind (auch wenn die Risiken aus zurückliegenden Jahren stammen). Bei dem Code handelt es sich um eine vom Versicherer vergebene eindeutige Identifikationsnummer zur Identifizierung des Risikos innerhalb der Zweigniederlassung. Dieser Code kann nicht für andere Risiken innerhalb derselben Zweigniederlassung verwendet werden und muss für nachfolgende jährliche Berichterstattungen unverändert beibehalten werden.

    ►M2  Dieser Code darf nach Zuweisung selbst dann nicht für ein anderes Risiko verwendet werden, wenn das Risiko, dem er ursprünglich zugewiesen wurde, nicht mehr besteht.

    Betrifft ein Risiko mehr als einen Geschäftsbereich, kann für alle betroffenen Geschäftsbereiche ein und derselbe Code verwendet werden. ◄

    C0170

    Identifikationscode Platzierung fakultative Rückversicherung

    Eine laufende Nummer, die eindeutig für das Risiko ist und die das Unternehmen jeder fakultativen Rückversicherungsplatzierung zuweist.

    C0180

    Code des Rückversicherers

    Identifikationscode des Rückversicherers in dieser Rangfolge:

    — Rechtsträgerkennung (LEI)

    — Vom Unternehmen vergebener spezifischer Code

    Wenn vom Unternehmen ein spezifischer Code vergeben wird, muss der Code für den spezifischen Rückversicherer eindeutig sein und darf sich nicht mit einem anderen vom Unternehmen vergebenen Code oder mit dem LEI-Code überschneiden.

    C0190

    Art des Codes des Rückversicherers

    Art des im Element „Code des Rückversicherers“ angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

    C0200

    Code des Maklers

    Identifikationscode des Maklers in dieser Rangfolge:

    — Rechtsträgerkennung (LEI)

    — Vom Unternehmen vergebener spezifischer Code

    Wenn vom Unternehmen ein spezifischer Code vergeben wird, muss der Code für den spezifischen Makler eindeutig sein und darf sich nicht mit einem anderen vom Unternehmen vergebenen Code oder mit dem LEI-Code überschneiden.

    Wenn mehrere Makler in die Rückversicherungsplatzierung involviert waren, muss nur der vorherrschende Makler angegeben werden.

    C0210

    Art des Codes des Maklers

    Art des im Element „Code des Maklers“ angegebenen Codes:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

    C0220

    Tätigkeitscode des Maklers

    ►M1

     

    Gibt die Tätigkeiten des beteiligten Maklers wieder, wie vom Unternehmen erachtet. Bei einer Kombination von Tätigkeiten müssen alle Tätigkeiten durch Komma getrennt angegeben werden:

    1 — Mittlertätigkeit für Platzierung

    2 — Platzierungsgeschäft im Namen von

    3 — Finanzdienstleistungen

     ◄

    C0230

    Anteil des Rückversicherers (%)

    Prozentualer Anteil der vom Rückversicherer übernommenen fakultativen Platzierung. Dieser Wert ist als absoluter Prozentsatz des bei allen Rückversicherern auf fakultativer Basis rückversicherten Betrags auszudrücken, entsprechend der Angabe in Spalte C0310 im Meldebogen S.30.01 „Fakultative Deckungen (in Bezug auf die rückversicherte Risikoexponierung) — Basisangaben“.

    Der prozentuale Anteil ist als Dezimalzahl anzugeben.

    C0240

    Währung

    Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, die während der Platzierung der fakultativen Deckung verwendet wird. Sofern die nationale Aufsichtsbehörde nichts anderes festlegt, müssen alle Beträge in dieser für die jeweilige fakultative Deckung verwendeten Währung angegeben werden. Falls die fakultative Deckung in zwei verschiedenen Währungen platziert wird, ist die Hauptwährung einzutragen.

    C0250

    Rückversicherte Summe innerhalb fakultativer Rückversicherung

    Die beim Rückversicherer auf fakultativer Basis rückversicherte Summe.

    C0260

    Aus fakultativer Rückversicherung zedierte Prämie

    Erwartete jährliche oder gebuchte Brutto-Rückversicherungsprämie, die an den Rückversicherer für seinen Anteil abgetreten wird.

    C0270

    Anmerkungen

    Hier können zum einen die Fälle beschrieben werden, in denen die Beteiligung des Rückversicherers zu Bedingungen erfolgt, die sich von denen der standardmäßigen fakultativen oder vertraglichen Platzierung unterscheiden. Zum anderen können hier alle sonstigen Informationen angegeben werden, die das Unternehmen der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis bringen muss.

    Angaben zu Rückversicherern und Maklern

    C0280

    Code des Rückversicherers

    Identifikationscode des Rückversicherers in dieser Rangfolge:

    — Rechtsträgerkennung (LEI)

    — Vom Unternehmen vergebener spezifischer Code

    Wenn vom Unternehmen ein spezifischer Code vergeben wird, muss der Code für den spezifischen Rückversicherer eindeutig sein und darf sich nicht mit einem anderen vom Unternehmen vergebenen Code oder mit dem LEI-Code überschneiden.

    C0290

    Art des Codes des Rückversicherers

    Art des im Element „Code des Rückversicherers“ angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

    C0300

    Eingetragener Name des Rückversicherers

    Eingetragener Name des Rückversicherers, an den das versicherungstechnische Risiko übertragen wurde. Der offizielle Name des als Risikoträger fungierenden Rückversicherers wird im Rückversicherungsvertrag angegeben. Es ist nicht zulässig, den Namen eines Rückversicherungsmaklers einzutragen. Außerdem darf kein allgemeiner oder unvollständiger Name eingetragen werden, da internationale Rückversicherer über mehrere operative Gesellschaften verfügen, die in verschiedenen Ländern ansässig sein können.

    Bei Versicherungspools kann der Name des Pools (oder des Poolmanagers) nur eingetragen werden, wenn es sich bei dem Pool um eine juristische Person handelt.

    C0310

    Art des Rückversicherers

    Art des Rückversicherers, an den das versicherungstechnische Risiko übertragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Direktlebensversicherer

    2 — Direkt-Nichtlebensversicherer

    3 — Mehrsparten-Direktversicherer

    4 — Firmeneigenes Versicherungsunternehmen

    5 — Interner Rückversicherer (Rückversicherungsunternehmen, das primär darauf konzentriert ist, Risiken von anderen Versicherungsunternehmen innerhalb der Gruppe zu übernehmen)

    6 — Externer Rückversicherer (Rückversicherungsunternehmen, das Risiken von Unternehmen übernimmt, die keine Versicherungsunternehmen der Gruppe sind)

    7 — Firmeneigenes Rückversicherungsunternehmen

    8 — Zweckgesellschaft

    9 — Pool (wenn mehrere Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen beteiligt sind)

    10 — Staatlicher Pool

    C0320

    Sitzland

    Geben Sie den Alpha–2-Code nach ISO 3166–1 des Landes an, in dem der Rückversicherer über eine Lizenz als zugelassener Rückversicherer verfügt.

    C0330

    Externes Rating durch benannte ECAI

    ►M2  Bewertung des Rückversicherers durch die benannte Ratingagentur (ECAI) zum Berichtsstichtag.

    Ist kein Rating verfügbar, ist das Feld „Element“ freizulassen. ◄

    C0340

    Benannte ECAI

    ►M2  Geben Sie anhand der folgenden erschöpfenden Liste den Namen der Ratingagentur an, die als benannte ECAI das externe Rating in C0330 vornimmt. Werden Ratings von Tochterunternehmen der ECAI ausgegeben, geben Sie bitte die Mutter-ECAI an (siehe ESMA-Liste der registrierten oder zertifizierten Ratingagenturen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen). Wurde eine neue Ratingagentur von der ESMA registriert oder zertifiziert und die erschöpfende Liste noch nicht aktualisiert, geben Sie bitte „Sonstige benannte ECAI“ an. ►M4  
    —  Euler Hermes Rating GmbH (LEI-Code: 391200QXGLWHK9VK6V27)
    —  Japan Credit Rating Agency Ltd (LEI-Code: 35380002378CEGMRVW86)
    —  BCRA-Credit Rating Agency AD (LEI-Code: 747800Z0IC3P66HTQ142)
    —  Creditreform Rating AG (LEI-Code: 391200PHL11KDUTTST66)
    —  Scope Ratings GmbH (LEI-Code: 391200WU1EZUQFHDWE91)
    —  ICAP Group SA (LEI-Code: 2138008U6LKT8VG2UK85)
    —  GBB-Rating Gesellschaft für Bonitätsbeurteilung GmbH (LEI-Code: 391200OLWXCTKPADVV72)
    —  ASSEKURATA Assekuranz Rating-Agentur GmbH (LEI-Code: 529900977LETWLJF3295)
    —  ARC Ratings, S.A. (LEI-Code: 213800OZNJQMV6UA7D79)
    —  AM Best Europe

    — A.M. Best (EU) Rating Services B.V. (LEI-Code: 549300Z2RUKFKV7GON79)

    — AM Best Europe-Rating Services Ltd. (AMBERS) (LEI-Code: 549300VO8J8E5IQV1T26)


    —  DBRS Ratings Limited (LEI-Code: 5493008CGCDQLGT3EH93)
    —  Fitch

    — Fitch France S.A.S. (LEI-Code: 2138009Y4TCZT6QOJO69)

    — Fitch Deutschland GmbH (LEI-Code: 213800JEMOT1H45VN340)

    — Fitch Italia S.p.A. (LEI-Code: 213800POJ9QSCHL3KR31)

    — Fitch Polska S.A. (LEI-Code: 213800RYJTJPW2WD5704)

    — Fitch Ratings España S.A.U. (LEI-Code: 213800RENFIIODKETE60)

    — Fitch Ratings Limited (LEI-Code: 2138009F8YAHVC8W3Q52)

    — Fitch Ratings CIS Limited (LEI-Code: 213800B7528Q4DIF2G76)


    —  Moody’s

    — Moody’s Investors Service Cyprus Ltd (LEI-Code: 549300V4LCOYCMNUVR81)

    — Moody’s France S.A.S. (LEI-Code: 549300EB2XQYRSE54F02)

    — Moody’s Deutschland GmbH (LEI-Code: 549300M5JMGHVTWYZH47)

    — Moody’s Italia S.r.l. (LEI-Code: 549300GMXJ4QK70UOU68)

    — Moody’s Investors Service España S.A. (LEI-Code: 5493005X59ILY4BGJK90)

    — Moody’s Investors Service Ltd (LEI-Code: 549300SM89WABHDNJ349)

    — Moody’s Investors Service EMEA Ltd (LEI-Code: 54930009NU3JYS1HTT72)

    — Moody’s Investors Service (Nordics) AB (LEI-Code: 549300W79ZVFWJCD2Z23)


    —  Standard & Poor’s

    — S&P Global Ratings Europe Limited (LEI-Code:5493008B2TU3S6QE1E12)


    —  CRIF Ratings S.r.l. (LEI-Code: 8156001AB6A1D740F237)
    —  Capital Intelligence Ratings Ltd (LEI-Code: 549300RE88OJP9J24Z18)
    —  European Rating Agency, a.s. (LEI-Code: 097900BFME0000038276)
    —  Axesor Risk Management SL (LEI-Code: 959800EC2RH76JYS3844)
    —  Cerved Rating Agency S.p.A. (LEI-Code: 8156004AB6C992A99368)
    —  Kroll Bond Rating Agency (LEI-Code: 549300QYZ5CZYXTNZ676)
    —  The Economist Intelligence Unit Ltd (LEI-Code: 213800Q7GRZWF95EWN10)
    —  Dagong Europe Credit Rating Srl (Dagong Europe) (LEI-Code: 815600BF4FF53B7C6311)
    —  Spread Research (LEI-Code: 969500HB6BVM2UJDOC52)
    —  EuroRating Sp. z o.o. (LEI-Code: 25940027QWS5GMO74O03)
    —  HR Ratings de México, S.A. de C.V. (HR Ratings) (LEI-Code: 549300IFL3XJKTRHZ480)
    —  Egan-Jones Ratings Co. (EJR) (LEI-Code: 54930016113PD33V1H31)
    —  modeFinance S.r.l. (LEI-Code: 815600B85A94A0122614)
    —  INC Rating Sp. z o.o. (LEI-Code: 259400SUBF5EPOGK0983)
    —  Rating-Agentur Expert RA GmbH (LEI-Code: 213800P3OOBSGWN2UE81)
    —  Kroll Bond Rating Agency Europe Limited (LEI-Code: 5493001NGHOLC41ZSK05)
    —  Nordic Credit Rating AS (LEI-Code: 549300MLUDYVRQOOXS22)
    —  DBRS Rating GmbH (LEI-Code: 54930033N1HPUEY7I370)
    —  Beyond Ratings SAS (LEI-Code: 9695006ORIPPZ3QSM810)
    —  Sonstige benannte ECAI  ◄
    Die in diesem Element geforderten Angaben sind zu übermitteln, wenn ein externes Rating (C0330) gemeldet wird. ◄

    C0350

    Bonitätsstufe

    Geben Sie die dem Rückversicherer zugewiesene Bonitätsstufe an. Die Bonitätsstufe muss ggf. erfolgte interne Bonitätsanpassungen durch Unternehmen, die die Standardformel verwenden, zum Ausdruck bringen.

    ►M1

     

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    0 — Bonitätsstufe 0

    1 — Bonitätsstufe 1

    2 — Bonitätsstufe 2

    3 — Bonitätsstufe 3

    4 — Bonitätsstufe 4

    5 — Bonitätsstufe 5

    6 — Bonitätsstufe 6

    9 — Kein Rating verfügbar

     ◄

    C0360

    Internes Rating

    Internes Rating des Rückversicherers für Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, soweit die internen Ratings in ihre interne Modellierung einfließen. Wenn ein Unternehmen, das ein internes Modell verwendet, lediglich externe Ratings heranzieht, ist dieses Element nicht zu berichten.

    C0370

    Code des Maklers

    Identifikationscode des Maklers in dieser Rangfolge:

    — Rechtsträgerkennung (LEI)

    — Vom Unternehmen vergebener spezifischer Code

    Wenn vom Unternehmen ein spezifischer Code vergeben wird, muss der Code für den spezifischen Makler eindeutig sein und darf sich nicht mit einem anderen vom Unternehmen vergebenen Code oder mit dem LEI-Code überschneiden.

    C0380

    Art des Codes des Maklers

    Art des im Element „Code des Maklers“ angegebenen Codes:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

    C0390

    Eingetragener Name des Maklers

    Gesetzlicher Name des Maklers.

    S.30.03 — Ausgehendes Rückversicherungsprogramm — Basisangaben

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

    ▼C2

    Dieser Meldebogen ist für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen relevant, die über ein ausgehendes Rückversicherungs- und/oder Retrozessionsprogramm verfügen, einschließlich der Deckung durch staatlich besicherte Rückversicherungspools, fakultative Deckungen ausgeschlossen.

    ▼B

    Dieser Meldebogen ist von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auszufüllen, das das versicherungstechnische Risiko an Rückversicherer mittels eines Rückversicherungsvertrags überträgt, dessen Gültigkeitsdauer das nächste Berichtsjahr umfasst oder sich mit diesem überschneidet, und die Deckungen beim Ausfüllen des Meldebogens bekannt sind. Wenn sich die Rückversicherungsstrategie nach diesem Datum wesentlich ändert oder wenn die Rückversicherungsverträge nach dem Berichtsdatum sowie vor dem nächsten 1. Januar erneuert werden, müssen die Informationen in diesem Meldebogen ggf. erneut übermittelt werden.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    C0010

    Code des Rückversicherungsprogramms

    Eindeutiger (unternehmensspezifischer) Code, der alle einzelnen Rückversicherungsplatzierungen und/oder -verträge umfasst, die unter dasselbe Rückversicherungsprogramm fallen.

    C0020

    Identifikationscode des Vertrags

    Der Identifikationscode des Vertrags, der den Vertrag eindeutig angibt. Dieser Code muss in nachfolgenden Berichten beibehalten werden. Normalerweise ist dies die Nummer des Originalvertrags, wie sie in den Büchern des Unternehmens erfasst ist.

    C0030

    Laufende Abschnittsnummer im Vertrag

    Die vom Unternehmen den verschiedenen Abschnitten des Vertrags zugewiesene laufende Nummer. Dies ist beispielsweise für Verträge relevant, die mehrere in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierte Geschäftsbereiche oder verschiedene Tätigkeitsfelder mit unterschiedlichen Limits abdecken. Verträge mit unterschiedlichen Bedingungen werden für die Zwecke der Informationsübermittlung als unterschiedliche Verträge erachtet und müssen jeweils in separaten Abschnitten gemeldet werden. Wenn verschiedene Geschäftsbereiche innerhalb desselben Vertrags abgedeckt werden, sind die auf die einzelnen Geschäftsbereichebezogenen Bedingungen separat unter der jeweiligen Abschnittsnummer aufzuführen. Verträge, die in sich verschiedene Arten der Rückversicherung abdecken (z. B. ein Abschnitt über Quotenrückversicherungen und ein anderer über Schadenexzedenten-Rückversicherungen), sind in separaten Abschnitten zu melden. Verträge, die verschiedene Deckungsschichten (Layer) im selben Programm enthalten, sind in separaten Abschnitten zu melden.

    C0040

    Laufende Nummer des Exzedenten/der Deckungsschicht im Programm

    Die laufende Nummer des Exzedenten oder der Deckungsschicht, wenn der Vertrag Teil eines umfassenderen Programms ist.

    C0050

    Höhe des Exzedenten/der Deckungsschicht im Programm

    Gesamtzahl der Exzedenten oder Deckungsschichten im selben Programm, das den Vertrag umfasst, zu dem Informationen gemeldet werden.

    C0060

    Finanzrückversicherung oder ähnliche Vereinbarungen

    Identifikation des Rückversicherungsvertrags. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Nicht traditionelle Rückversicherung oder Finanzrückversicherung

    (bei einem Rückversicherungsvertrag oder einem Finanzinstrument, das nicht direkt auf dem Entschädigungsgrundsatz beruht oder bei dem sich aus dem Vertragswortlaut schließen lässt, dass es sich um einen begrenzten oder keinen nachweislichen Risikotransfermechanismus handelt)

    2 — Sonstige Rückversicherung außer nicht traditioneller Rückversicherung oder Finanzrückversicherung

    Bei einer Finanzrückversicherung oder einer ähnlichen Vereinbarung sind Angaben nur für die plausiblen Elemente erforderlich.

    C0070

    Geschäftsbereich

    Angabe des Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, auf den sich die Meldung bezieht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Krankheitskostenversicherung

    2 — Einkommensersatzversicherung

    3 — Arbeitsunfallversicherung

    4 — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

    5 — Sonstige Kraftfahrtversicherung

    6 — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

    7 — Feuer- und andere Sachversicherungen

    8 — Allgemeine Haftpflichtversicherung

    9 — Kredit- und Kautionsversicherung

    10 — Rechtsschutzversicherung

    11 — Beistand

    12 — Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

    13 — Proportionale Krankheitskostenrückversicherung

    14 — Proportionale Einkommensersatzrückversicherung

    15 — Proportionale Arbeitsunfallrückversicherung

    16 — Proportionale Kraftfahrzeughaftpflichtrückversicherung

    17 — Proportionale Kraftfahrtrückversicherung

    18 — Proportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

    19 — Proportionale Rückversicherung für Feuer- und andere Sachschäden

    20 — Proportionale allgemeine Haftpflichtrückversicherung

    21 — Proportionale Kredit- und Kautionsrückversicherung

    22 — Proportionale Rechtsschutzrückversicherung

    23 — Proportionale Beistandsrückversicherung

    24 — Proportionale Rückversicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

    25 — Nichtproportionale Krankenrückversicherung

    26 — Nichtproportionale Unfallrückversicherung

    27 — Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung.

    28 — Nichtproportionale Sachrückversicherung

    29 — Krankenversicherung

    30 — Versicherung mit Überschussbeteiligung

    31 — Indexgebundene und fondsgebundene Versicherung

    32 — Sonstige Lebensversicherung

    33 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen

    34 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit anderen Versicherungsverpflichtungen (mit Ausnahme von Krankenversicherungsverpflichtungen)

    35 — Krankenrückversicherung

    36 — Lebensrückversicherung

    37 — Multiline (wie nachstehend definiert)

    Zusätzliche Anmerkungen:

    1)  Wenn der Rückversicherungsvertrag mehrere Geschäftsbereiche abdeckt und die Deckungsbedingungen für die verschiedenen Geschäftsbereiche unterschiedlich sind, sind mehrere Zeilen für den Vertrag erforderlich. Der Eintrag in der ersten Zeile des Vertrags lautet „Multiline“ und enthält Einzelheiten zu den allgemeinen Vertragsbedingungen (wie Abzüge und Wiederauffüllungen). Die nachfolgenden Zeilen müssen detaillierte Angaben zu den jeweiligen Bedingungen des Rückversicherungsvertrags für jeden maßgeblichen Geschäftsbereich enthalten.

    2)  Wenn die Deckungsbedingungen für die verschiedenen Geschäftsbereiche gleich sind, muss nur der vorherrschende Solvabilität-II-Geschäftsbereich (der auf Basis der geschätzten Brutto-Prämieneinnahmen aus dem Vertrag bestimmt wird) angegeben werden.

    3)  Über mehrere Jahre laufende Verträge mit festen Bedingungen können mittels der für die Gültigkeitsdauer verwendeten Spalten angegeben werden.

    C0080

    Beschreibung der abgedeckten Risikokategorie

    Beschreibung des Hauptumfangs der vertraglichen Deckung. Diese Angabe bezieht sich auf das Hauptportfolio, das Gegenstand des Vertrags ist, und ist normalerweise Bestandteil der Beschreibung des Vertrags (z. B. „Gewerbliche Schutzrechte“ oder „Haftpflicht für Mitglieder der Geschäftsleitung und leitende Angestellte“). Unternehmen können auch eine Beschreibung hinzufügen, die sich darauf bezieht, von welcher Geschäftseinheit das Risiko übernommen wurde, falls dies zu verschiedenen Vertragsbedingungen geführt hat (z. B. „Verteilung Bezeichnung A“).

    Die Beschreibung der abgedeckten Risikokategorie ist unternehmensspezifisch und nicht obligatorisch. Auch wenn der Begriff „Risikokategorie“ nicht auf Begriffsbestimmungen der Ebenen 1 und 2 beruht, kann er als zusätzliche Möglichkeit zur Angabe weiterer Informationen über das oder die versicherungstechnischen Risiken erachtet werden

    C0090

    Art des Rückversicherungsvertrags

    Code für die Art des Rückversicherungsvertrags. Aus der folgenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Quote

    2 — Variable Quote

    3 — Summenexzedent

    4 — Schadenexzedent (pro Ereignis und pro Risiko)

    5 — Schadenexzedent (pro Risiko)

    6 — Schadenexzedent (pro Ereignis)

    7 — Schadenexzedent „Backup“ (Absicherung gegen Folgeereignisse, die bestimmte Katastrophen wie Überschwemmungen und Feuer mit sich bringen können)

    8 — Schadenexzedent mit Basisrisiko

    9 — Wiederauffüllung der Deckung (Reinstatement Cover)

    10 — Jahresüberschaden (bezogen auf Jahresgesamtschadenlast) (Aggregate Excess of Loss)

    11 — Schadenexzedent unbegrenzt (Unlimited Excess of Loss)

    12 — Jahresüberschaden (Stop Loss)

    13 — Sonstige proportionale Verträge

    14 — Sonstige nichtproportionale Verträge

    Option 13 „Sonstige proportionale Verträge“ und Option 14 „Sonstige nichtproportionale Verträge“ können für Mischformen von Rückversicherungsverträgen verwendet werden.

    C0100

    Einschluss der Katastrophen-Rückversicherungsdeckung

    Angabe, inwiefern Katastrophenrisiken in die Rückversicherungsdeckung eingeschlossen sind. Wählen Sie eine oder mehrere (durch Komma getrennt) der folgenden Optionen, abhängig davon, welche der aufgeführten Katastrophenrisiken im Rahmen der Rückversicherungsdeckung abgesichert sind:

    1 — Deckung schließt alle Katastrophenrisiken aus

    2 — Erdbeben, Vulkanausbrüche, Flutwellen usw. sind gedeckt

    3 — Überschwemmungen sind gedeckt

    4 — Wirbelstürme, Stürme usw. sind gedeckt

    5 — Sonstige Risiken wie Frost, Hagel, starker Wind sind gedeckt

    6 — Terrorismus ist gedeckt

    7 — Streik, Aufruhr und innere Unruhen (SRCC), Sabotage und Volksaufstände sind gedeckt

    8 — Alle obengenannten Risiken sind gedeckt

    9 — In den oben aufgeführten Optionen nicht enthaltene Risiken sind gedeckt

    C0110

    Gültigkeitsdauer (Beginn)

    Geben Sie den Beginn des Rückversicherungsvertrags im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an.

    C0120

    Gültigkeitsdauer (Ende)

    Geben Sie das Ablaufdatum des jeweiligen Rückversicherungsvertrags im Format JJJJ-MM-TT nach ISO 8601 an.

    Falls die Vertragsbedingungen unverändert bleiben, wenn Sie den Meldebogen ausfüllen, und das Unternehmen die Kündigungsklausel nicht nutzt, geben Sie als Ende das nächstmögliche Ablaufdatum an.

    C0130

    Währung

    Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, die während der Platzierung des Rückversicherungsvertrags verwendet wird. Sofern die nationale Aufsichtsbehörde nichts anderes festlegt, müssen alle Beträge in dieser für die jeweilige Deckung verwendeten Währung angegeben werden. Falls der Vertrag in zwei verschiedenen Währungen platziert wird, ist die Hauptwährung einzutragen.

    C0140

    Art des versicherungstechnischen Modells

    Art des versicherungstechnischen Modells, das zur Schätzung der versicherungstechnischen Risikoexponierung und des Rückversicherungsbedarfs verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Versicherungssumme

    Höchstbetrag, den der Versicherer im Rahmen der ursprünglichen Police ggf. auszahlen muss. Die Option „Versicherungssumme“ ist ebenfalls einzutragen, wenn das Element „Art des versicherungstechnischen Modells“ nicht anwendbar ist.

    2 — Möglicher Höchstschaden (Maximum Possible Loss, MPL)

    Schaden, der auftreten kann, wenn die ungünstigsten Umstände auf mehr oder weniger außergewöhnliche Weise zusammentreffen und ein Brand nur durch unüberwindbare Hindernisse oder fehlende brennbare Substanz angehalten wird.

    3 — Wahrscheinlicher Höchstschaden (Probable Maximum Loss, PML)

    Ist definiert als Schätzung des zu erwartenden größten Schadens infolge eines einzelnen Brands oder einer einzelnen Gefahr, wobei die schlimmste Einzelstörung von privaten primären Brandschutzsystemen angenommen, jedoch von einer zweckgemäßen Funktion der sekundären Brandschutzsysteme oder -organisationen (wie Notfallorganisationen und private und/oder öffentliche Feuerwehr) ausgegangen wird. Katastrophenbedingungen wie Explosionen infolge eines massiven Austritts entzündbarer Gase, die sich auf große Werksbereiche auswirken können, die Detonation einer großen Sprengstoffmenge, seismische Störungen, Flutwellen oder Überschwemmungen, Flugzeugabstürze und an mehreren Orten stattfindende Brandanschläge sind aus dieser Schätzung ausgenommen. Diese Definition ist eine Mischform zwischen dem möglichen Höchstschaden und dem geschätzten Höchstschaden, die allgemein anerkannt ist und von Versicherern, Rückversicherern und Rückversicherungsmaklern häufig verwendet wird.

    4 — Geschätzter Höchstschaden

    Nach vernünftigem Ermessen aus den betrachteten unvorhergesehenen Ereignissen erlittener Schaden infolge eines einzelnen Zwischenfalls, der als im Bereich des Wahrscheinlichen erachtet wird, unter Berücksichtigung aller Faktoren, die das Schadensausmaß verringern oder erhöhen können, wobei diejenigen Zufallsereignisse und Katastrophen ausgeschlossen sind, die möglich, jedoch unwahrscheinlich sind.

    5 — Andere

    Andere mögliche versicherungstechnische Modelle, die verwendet werden. Die Art des „anderen“ verwendeten versicherungstechnischen Modells muss im regelmäßigen aufsichtlichen Bericht erläutert werden.

    Obgleich die obenstehenden Definitionen für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich „Feuer- und andere Sachversicherungen und -rückversicherungen“ verwendet werden, können ähnliche Definitionen für andere Geschäftsbereiche vorhanden sein.

    C0150

    Geschätzte Basisprämieneinnahmen (XL–ESPI)

    Höhe der geschätzten Basisprämieneinnahmen („ESPI“) bezogen auf die Vertragsdauer. Hierbei handelt es sich normalerweise um den Prämienbetrag in Bezug auf das im Rahmen von Schadenexzedentenverträgen abgesicherte Portfolio. In jedem Fall handelt es sich um den Betrag, auf dessen Basis die Rückversicherungsprämie unter Anwendung des jeweiligen Satzes berechnet wird. Dieses Element muss nur für Schadenexzedentenverträge (XL) angegeben werden.

    C0160

    Geschätzte Prämieneinnahmen (brutto) aus Vertrag (proportional und nichtproportional)

    Die Höhe der Prämie für 100 % des Vertrags bezogen auf die Vertragsdauer. Dieser Betrag entspricht 100 % der an alle Rückversicherer zu zahlenden Rückversicherungsprämie für die Vertragsdauer, einschließlich der auf nicht platzierte Anteile bezogenen Prämie.

    C0170

    Aggregierte Abzüge (Betrag)

    Der Betrag des Franchise; dies bedeutet einen zusätzlichen Selbstbehalt, wenn Schäden vom Rückversicherer nur gedeckt werden, wenn Kumulschäden in einer bestimmten Höhe aufgetreten sind. Dieses Element ist nur zu übermitteln, wenn C0180 nicht übermittelt wird.

    C0180

    Aggregierte Abzüge (%)

    Prozentualer Anteil des Franchise; dies bedeutet einen zusätzlichen prozentualen Selbstbehalt, wenn Schäden vom Rückversicherer nur gedeckt werden, wenn Kumulschäden in einer bestimmten Höhe aufgetreten sind. Dieses Element ist nur zu übermitteln, wenn C0170 nicht übermittelt wird.

    Der prozentuale Anteil ist als Dezimalzahl anzugeben.

    C0190

    Selbstbehalt oder Priorität (Betrag)

    Der Betrag, der bei Summenexzedenten-, Einzelschadenexzedenten- und Kumulschadenexzedentenverträgen als Selbstbehalt oder Priorität im Rückversicherungsvertrag angegeben ist. Diese Angabe muss für die verschiedenen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche separat erfolgen.

    C0200

    Selbstbehalt oder Priorität (%)

    Der prozentuale Anteil, der bei Quoten- und Jahresüberschadenverträgen als Selbstbehalt oder Priorität im Rückversicherungsvertrag angegeben ist. Diese Angabe muss für die verschiedenen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche separat erfolgen.

    Der prozentuale Anteil ist als Dezimalzahl anzugeben.

    C0210

    Limit (Betrag)

    Der als Limit im Rückversicherungsvertrag angegebene Betrag. Diese Angabe muss für die verschiedenen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche separat erfolgen.

    Im Falle einer unbegrenzten Deckung ist „-1“ anzugeben.

    C0220

    Limit (%)

    Der prozentuale Anteil, der bei Jahresüberschadenverträgen als Limit im Rückversicherungsvertrag angegeben ist. Diese Angabe muss für die verschiedenen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche separat erfolgen.

    Im Falle einer unbegrenzten Deckung ist „-1“ anzugeben.

    Der prozentuale Anteil ist als Dezimalzahl anzugeben.

    C0230

    Maximale Deckung pro Risiko oder Ereignis

    Die Höhe der maximalen Deckung pro Risiko oder Ereignis. Wenn bei einem Quoten- oder Summenexzedentenvertrag ein Höchstbetrag für ein Ereignis vereinbart wurde (z. B. für Sturm), ist der volle Betrag anzugeben. In allen anderen Fällen entspricht dieser Betrag dem Limit minus Priorität.

    Im Falle einer unbegrenzten Deckung ist „-1“ anzugeben.

    C0240

    Maximale Deckung pro Vertrag

    Die Höhe der maximalen Deckung pro Vertrag. Wenn bei einem Quoten- oder Summenexzedentenvertrag ein Höchstbetrag für den gesamten Vertrag festgesetzt wurde, ist der volle Betrag anzugeben. Im Falle einer unbegrenzten Deckung ist „-1“ anzugeben. Bei Schadenexzedenten- oder Jahresüberschadenverträgen (XL- oder SL-Verträgen) ist die anfängliche Kapazität anzugeben (z. B. die jeweilige Jahreshöchsthaftung (Annual Aggregate Limit)). Die Gesamtdeckung kann auch das Ergebnis der Angaben in C0250 sein.

    C0250

    Anzahl der Wiederauffüllungen

    Anzahl der Möglichkeiten zur Wiederauffüllung der Rückversicherungsdeckung.

    C0260

    Beschreibung der Wiederauffüllungen

    Beschreibung der Wiederauffüllungen der Rückversicherungsdeckung. Beispiele für mögliche Angaben in diesem Element sind „2 zu 100 % plus 1 zu 150 %“ oder „alle frei“.

    C0270

    Maximale Rückversicherungsprovision

    Geben Sie den maximalen Prozentsatz der Provision an. Bei einem festen Prozentsatz sind die Angaben in den Elementen C0270, C0280 und C0290 jeweils gleich.

    Der Prozentsatz ist als Dezimalzahl anzugeben.

    Dieses Element muss nur für proportionale Rückversicherungsverträge angegeben werden.

    C0280

    Minimale Rückversicherungsprovision

    Geben Sie den Mindestprozentsatz der Provision an. Bei einem festen Prozentsatz sind die Angaben in den Elementen C0270, C0280 und C0290 jeweils gleich.

    Der Prozentsatz ist als Dezimalzahl anzugeben.

    Dieses Element muss nur für proportionale Rückversicherungsverträge angegeben werden.

    C0290

    Erwartete Rückversicherungsprovision

    Geben Sie den erwarteten Prozentsatz der Provision an. Bei einem festen Prozentsatz sind die Angaben in den Elementen C0270, C0280 und C0290 jeweils gleich.

    Der Prozentsatz ist als Dezimalzahl anzugeben.

    Dieses Element muss nur für proportionale Rückversicherungsverträge angegeben werden.

    C0300

    Maximale Superprovision

    Geben Sie den maximalen Prozentsatz der Superprovision an. Bei einem festen Prozentsatz sind die Angaben in den Elementen C0300, C0310 und C0320 jeweils gleich.

    Der Prozentsatz ist als Dezimalzahl anzugeben.

    Dieses Element muss nur für proportionale Rückversicherungsverträge angegeben werden.

    C0310

    Minimale Superprovision

    Geben Sie den Mindestprozentsatz der Superprovision an. Bei einem festen Prozentsatz sind die Angaben in den Elementen C0300, C0310 und C0320 jeweils gleich.

    Der Prozentsatz ist als Dezimalzahl anzugeben.

    Dieses Element muss nur für proportionale Rückversicherungsverträge angegeben werden.

    C0320

    Erwartete Superprovision

    Geben Sie den erwarteten Prozentsatz der Superprovision an. Bei einem festen Prozentsatz sind die Angaben in den Elementen C0300, C0310 und C0320 jeweils gleich.

    Der Prozentsatz ist als Dezimalzahl anzugeben.

    Dieses Element muss nur für proportionale Rückversicherungsverträge angegeben werden.

    C0330

    Maximale Gewinnbeteiligung

    Geben Sie den maximalen Prozentsatz des Gewinnanteils an. Bei einem festen Prozentsatz sind die Angaben in den Elementen C0330, C0340 und C0350 jeweils gleich.

    Der Prozentsatz ist als Dezimalzahl anzugeben.

    Dieses Element muss nur für proportionale Rückversicherungsverträge angegeben werden.

    C0340

    Minimale Gewinnbeteiligung

    Geben Sie den Mindestprozentsatz des Gewinnanteils an. Bei einem festen Prozentsatz sind die Angaben in den Elementen C0330, C0340 und C0350 jeweils gleich.

    Der Prozentsatz ist als Dezimalzahl anzugeben.

    Dieses Element muss nur für proportionale Rückversicherungsverträge angegeben werden.

    C0350

    Erwartete Gewinnbeteiligung

    Geben Sie den erwarteten Prozentsatz des Gewinnanteils an. Bei einem festen Prozentsatz sind die Angaben in den Elementen C0330, C0340 und C0350 jeweils gleich.

    Der Prozentsatz ist als Dezimalzahl anzugeben.

    Dieses Element muss nur für proportionale Rückversicherungsverträge angegeben werden.

    C0360

    XL Quote 1

    Geben Sie den festen Satz oder den Anfangssatz bei Staffelsätzen an.

    Der Prozentsatz ist als Dezimalzahl anzugeben.

    Dieses Element muss nur für Schadenexzedentenverträge (XL) angegeben werden.

    C0370

    XL Quote 2

    Geben Sie den oberen Satz bei Staffelsätzen ►M2  oder NA für nicht anwendbar ◄ an.

    Der Prozentsatz ist als Dezimalzahl anzugeben.

    Dieses Element muss nur für Schadenexzedentenverträge (XL) angegeben werden.

    C0380

    XL Pauschalprämie

    Geben Sie an, ob die Prämie bei XL-Verträgen auf einer Pauschalprämie basiert. Aus der folgenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — XL-Prämie auf Basis einer Pauschalprämie

    2 — XL-Prämie nicht auf Basis einer Pauschalprämie

    Dieses Element muss nur für Schadenexzedentenverträge (XL) angegeben werden.

    S.30.04 — Ausgehendes Rückversicherungsprogramm –Anteilsangaben

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

    ▼C2

    Dieser Meldebogen ist für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen relevant, die über ein ausgehendes Rückversicherungs- und/oder Retrozessionsprogramm verfügen, einschließlich der Deckung durch staatlich besicherte Rückversicherungspools, fakultative Deckungen ausgeschlossen.

    ▼B

    Dieser Meldebogen ist von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auszufüllen, das das versicherungstechnische Risiko an Rückversicherer mittels eines Rückversicherungsvertrags überträgt, dessen Gültigkeitsdauer das nächste Berichtsjahr umfasst oder sich mit diesem überschneidet, und die Deckungen beim Ausfüllen des Meldebogens bekannt sind. Wenn sich die Rückversicherungsstrategie nach diesem Datum wesentlich ändert oder wenn die Rückversicherungsverträge nach dem Berichtsdatum sowie vor dem nächsten 1. Januar erneuert werden, müssen die Informationen in diesem Meldebogen ggf. erneut übermittelt werden.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    C0010

    Code des Rückversicherungsprogramms

    Eindeutiger (unternehmensspezifischer) Code, der alle einzelnen Rückversicherungsplatzierungen und/oder -verträge umfasst, die unter dasselbe Rückversicherungsprogramm fallen.

    C0020

    Identifikationscode des Vertrags

    Der Identifikationscode des Vertrags, der den Vertrag eindeutig angibt. Dieser Code muss in nachfolgenden Berichten beibehalten werden. Normalerweise ist dies die Nummer des Originalvertrags, wie sie in den Büchern des Unternehmens erfasst ist.

    C0030

    Laufende Abschnittsnummer im Vertrag

    Die vom Unternehmen den verschiedenen Abschnitten des Vertrags zugewiesene laufende Nummer. Dies ist beispielsweise für Verträge relevant, die mehrere in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierte Geschäftsbereiche oder verschiedene Tätigkeitsfelder mit unterschiedlichen Limits abdecken. Verträge mit unterschiedlichen Bedingungen werden für die Zwecke der Informationsübermittlung als unterschiedliche Verträge erachtet und müssen jeweils in separaten Abschnitten gemeldet werden. Wenn verschiedene Geschäftsbereiche innerhalb desselben Vertrags abgedeckt werden, sind die auf die einzelnen Geschäftsbereiche bezogenen Bedingungen separat unter der jeweiligen Abschnittsnummer aufzuführen. Verträge, die in sich verschiedene Arten der Rückversicherung abdecken (z. B. ein Abschnitt über Quotenrückversicherungen und ein anderer über Schadenexzedenten-Rückversicherungen), sind in separaten Abschnitten zu melden. Verträge, die verschiedene Deckungsschichten (Layer) im selben Programm enthalten, sind in separaten Abschnitten zu melden.

    C0040

    Laufende Nummer des Exzedenten/der Deckungsschicht im Programm

    Die laufende Nummer des Exzedenten oder der Deckungsschicht, wenn der Vertrag Teil eines umfassenderen Programms ist.

    C0050

    Code des Rückversicherers

    Identifikationscode des Rückversicherers in dieser Rangfolge:

    — Rechtsträgerkennung (LEI)

    — Vom Unternehmen vergebener spezifischer Code

    Wenn vom Unternehmen ein spezifischer Code vergeben wird, muss der Code für den spezifischen Rückversicherer eindeutig sein und darf sich nicht mit einem anderen vom Unternehmen vergebenen Code oder mit dem LEI-Code überschneiden.

    C0060

    Art des Codes des Rückversicherers

    Art des im Element „Code des Rückversicherers“ angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

    C0070

    Code des Maklers

    Identifikationscode des Maklers in dieser Rangfolge:

    — Rechtsträgerkennung (LEI)

    — Vom Unternehmen vergebener spezifischer Code

    Wenn vom Unternehmen ein spezifischer Code vergeben wird, muss der Code für den spezifischen Makler eindeutig sein und darf sich nicht mit einem anderen vom Unternehmen vergebenen Code oder mit dem LEI-Code überschneiden.

    Wenn mehrere Makler in die Rückversicherungsplatzierung involviert waren, muss nur der vorherrschende Makler angegeben werden.

    C0080

    Art des Codes des Maklers

    Art des im Element „Code des Maklers“ angegebenen Codes:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

    C0090

    Tätigkeitscode des Maklers

    ►M1

     

    Gibt die Tätigkeiten des beteiligten Maklers wieder, wie vom Unternehmen erachtet. Bei einer Kombination von Tätigkeiten müssen alle Tätigkeiten durch Komma getrennt angegeben werden:

    1 — Mittlertätigkeit für Platzierung

    2 — Platzierungsgeschäft im Namen von

    3 — Finanzdienstleistungen

     ◄

    C0100

    Anteil des Rückversicherers (%)

    Prozentualer Anteil des Rückversicherungsvertrags, der von dem in Element C0050 angegebenen Rückversicherer übernommen wird. Dieser Wert ist als absoluter Prozentsatz der vertraglichen Platzierung auszudrücken.

    Der prozentuale Anteil ist als Dezimalzahl anzugeben.

    C0110

    Für den Anteil des Rückversicherers abgetretene Risikoexponierung (Betrag)

    Betrag der beim Rückversicherer rückversicherten Risikoexponierung. Dieser Betrag basiert auf der maximalen Deckung pro Risiko oder Ereignis und wird wie folgt berechnet: Element „Maximale Deckung pro Risiko oder Ereignis“ (im Element C0230 in S.30.03 angegeben) multipliziert mit Element „Anteil des Rückversicherers (%)“ (im Element C0100 in S.30.04 angegeben).

    Im Falle einer unbegrenzten Deckung in C0230 in S.30.03 tragen Sie hier „-1“ ein.

    C0120

    Art der Sicherheit (sofern anwendbar)

    Art der gehaltenen Sicherheit. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalent im Trust

    2 — Einbehaltene Zahlungsmittel oder Fonds

    3 — Kreditbrief

    4 — Sonstige

    5 — Keine

    C0130

    Beschreibung des von den Rückversicherern abgesicherten Limits

    Beschreibung des vom Rückversicherer abgesicherten Limits in Bezug auf die im Vertrag angegebene spezielle Position (z. B. 90 % der versicherungstechnischen Rückstellungen oder 90 % der Prämien), sofern anwendbar.

    C0140

    Code des Sicherungsgebers (sofern anwendbar)

    Identifikationscode in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

    Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

    C0150

    Art des Codes des Sicherungsgebers

    Art des Codes, der im Element „Code des Sicherungsgebers (sofern anwendbar)“ angegeben wurde:

    1 — LEI

    9 — Nicht verfügbar

    C0160

    Für den Anteil des Rückversicherers geschätzte Prämie für ausgehende Rückversicherung

    Die geschätzte Brutto-Rückversicherungsprämie des Vertrags, die vom Unternehmen gemäß dem nächsten Berichtsjahr (N+1) für den Anteil eines jeden Rückversicherers zu zahlen ist. Dieser Betrag wird entsprechend den folgenden Beispielen berechnet:

    Fall 1: Für Quoten- und Summenexzedentenverträge: im Element „Anteil des Rückversicherers (%)“ (C0100) angegebener Anteil multipliziert mit dem Element „Geschätzte Prämieneinnahmen (brutto) aus Vertrag“ (C0160) in S.30.03;

    Fall 2: Für Schadenexzedentenverträge (XL), wenn für den Vertrag ein fester Satz gilt: im Element „XL Quote 1“ (C0360) in S.30.03 angegebener Satz multipliziert mit dem Element „Geschätzte Basisprämieneinnahmen (XL-ESPI)“ (C0150) in S.30.03 multipliziert mit dem im Element „Anteil des Rückversicherers (%)“ (C0100) angegebenen Anteil;

    Fall 3: Für Schadenexzedentenverträge (XL), wenn für den Vertrag Staffelsätze gelten: im Element „XL Quote 2“ (C0370) in S.30.03 angegebener Satz multipliziert mit dem Element „Geschätzte Basisprämieneinnahmen (XL-ESPI)“ (C0150) in S.30.03 multipliziert mit dem im Element „Anteil des Rückversicherers (%)“ (C0100) angegebenen Anteil.

    C0170

    Anmerkungen

    Hier können zum einen die Fälle beschrieben werden, in denen die Beteiligung des Rückversicherers zu Bedingungen erfolgt, die sich von denen der standardmäßigen fakultativen oder vertraglichen Platzierung unterscheiden. Zum anderen können hier alle sonstigen Informationen angegeben werden, die das Unternehmen der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis bringen muss.

    Angaben zu Rückversicherern und Maklern

    C0180

    Code des Rückversicherers

    Identifikationscode des Rückversicherers in dieser Rangfolge:

    — Rechtsträgerkennung (LEI)

    — Vom Unternehmen vergebener spezifischer Code

    Wenn vom Unternehmen ein spezifischer Code vergeben wird, muss der Code für den spezifischen Rückversicherer eindeutig sein und darf sich nicht mit einem anderen vom Unternehmen vergebenen Code oder mit dem LEI-Code überschneiden.

    C0190

    Art des Codes des Rückversicherers

    Art des im Element „Code des Rückversicherers“ angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

    C0200

    Eingetragener Name des Rückversicherers

    Eingetragener Name des Rückversicherers, an den das versicherungstechnische Risiko übertragen wurde. Der offizielle Name des als Risikoträger fungierenden Rückversicherers wird im Rückversicherungsvertrag angegeben. Es ist nicht zulässig, den Namen eines Rückversicherungsmaklers einzutragen. Außerdem darf kein allgemeiner oder unvollständiger Name eingetragen werden, da internationale Rückversicherer über mehrere operative Gesellschaften verfügen, die in verschiedenen Ländern ansässig sein können.

    Bei Versicherungspools kann der Name des Pools (oder des Poolmanagers) nur eingetragen werden, wenn es sich bei dem Pool um eine juristische Person handelt.

    C0210

    Art des Rückversicherers

    Art des Rückversicherers, an den das versicherungstechnische Risiko übertragen wurde.

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Direktlebensversicherer

    2 — Direkt-Nichtlebensversicherer

    3 — Mehrsparten-Direktversicherer

    4 — Firmeneigenes Versicherungsunternehmen

    5 — Interner Rückversicherer (Rückversicherungsunternehmen, das primär darauf konzentriert ist, Risiken von anderen Versicherungsunternehmen innerhalb der Gruppe zu übernehmen)

    6 — Externer Rückversicherer (Rückversicherungsunternehmen, das Risiken von Unternehmen übernimmt, die keine Versicherungsunternehmen der Gruppe sind)

    7 — Firmeneigenes Rückversicherungsunternehmen

    8 — Zweckgesellschaft

    9 — Pool (wenn mehrere Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen beteiligt sind)

    10 — Staatlicher Pool

    C0220

    Sitzland

    Geben Sie den Alpha–2-Code nach ISO 3166–1 des Landes an, in dem der Rückversicherer über eine Lizenz als zugelassener Rückversicherer verfügt.

    C0230

    Externes Rating durch benannte ECAI

    ►M2  Bewertung des Rückversicherers durch die benannte Ratingagentur (ECAI) zum Berichtsstichtag. ◄

    ►M2  Ist kein Rating verfügbar, ist das Feld „Element“ freizulassen. ◄

    Dieses Element gilt nicht für Rückversicherer, für die Unternehmen, die interne Modelle verwenden, interne Ratings heranziehen. Wenn Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, keine interne Bewertung vornehmen, ist dieses Element zu berichten.

    C0240

    Benannte ECAI

    ►M2  Geben Sie anhand der folgenden erschöpfenden Liste den Namen der Ratingagentur an, die als benannte ECAI das externe Rating in C0230 vornimmt. Werden Ratings von Tochterunternehmen der ECAI ausgegeben, geben Sie bitte die Mutter-ECAI an (siehe ESMA-Liste der registrierten oder zertifizierten Ratingagenturen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen). Wurde eine neue Ratingagentur von der ESMA registriert oder zertifiziert und die erschöpfende Liste noch nicht aktualisiert, geben Sie bitte „Sonstige benannte ECAI“ an. ◄ ►M4  
    —  Euler Hermes Rating GmbH (LEI-Code: 391200QXGLWHK9VK6V27)
    —  Japan Credit Rating Agency Ltd (LEI-Code: 35380002378CEGMRVW86)
    —  BCRA-Credit Rating Agency AD (LEI-Code: 747800Z0IC3P66HTQ142)
    —  Creditreform Rating AG (LEI-Code: 391200PHL11KDUTTST66)
    —  Scope Ratings GmbH (LEI-Code: 391200WU1EZUQFHDWE91)
    —  ICAP Group SA (LEI-Code: 2138008U6LKT8VG2UK85)
    —  GBB-Rating Gesellschaft für Bonitätsbeurteilung GmbH (LEI-Code: 391200OLWXCTKPADVV72)
    —  ASSEKURATA Assekuranz Rating-Agentur GmbH (LEI-Code: 529900977LETWLJF3295)
    —  ARC Ratings, S.A. (LEI-Code: 213800OZNJQMV6UA7D79)
    —  AM Best Europe

    — A.M. Best (EU) Rating Services B.V. (LEI-Code: 549300Z2RUKFKV7GON79)

    — AM Best Europe-Rating Services Ltd. (AMBERS) (LEI-Code: 549300VO8J8E5IQV1T26)


    —  DBRS Ratings Limited (LEI-Code: 5493008CGCDQLGT3EH93)
    —  Fitch

    — Fitch France S.A.S. (LEI-Code: 2138009Y4TCZT6QOJO69)

    — Fitch Deutschland GmbH (LEI-Code: 213800JEMOT1H45VN340)

    — Fitch Italia S.p.A. (LEI-Code: 213800POJ9QSCHL3KR31)

    — Fitch Polska S.A. (LEI-Code: 213800RYJTJPW2WD5704)

    — Fitch Ratings España S.A.U. (LEI-Code: 213800RENFIIODKETE60)

    — Fitch Ratings Limited (LEI-Code: 2138009F8YAHVC8W3Q52)

    — Fitch Ratings CIS Limited (LEI-Code: 213800B7528Q4DIF2G76)


    —  Moody’s

    — Moody’s Investors Service Cyprus Ltd (LEI-Code: 549300V4LCOYCMNUVR81)

    — Moody’s France S.A.S. (LEI-Code: 549300EB2XQYRSE54F02)

    — Moody’s Deutschland GmbH (LEI-Code: 549300M5JMGHVTWYZH47)

    — Moody’s Italia S.r.l. (LEI-Code: 549300GMXJ4QK70UOU68)

    — Moody’s Investors Service España S.A. (LEI-Code: 5493005X59ILY4BGJK90)

    — Moody’s Investors Service Ltd (LEI-Code: 549300SM89WABHDNJ349)

    — Moody’s Investors Service EMEA Ltd (LEI-Code: 54930009NU3JYS1HTT72)

    — Moody’s Investors Service (Nordics) AB (LEI-Code: 549300W79ZVFWJCD2Z23)


    —  Standard & Poor’s
    —  S&P Global Ratings Europe Limited (LEI-Code:5493008B2TU3S6QE1E12)
    —  CRIF Ratings S.r.l. (LEI-Code: 8156001AB6A1D740F237)
    —  Capital Intelligence Ratings Ltd (LEI-Code: 549300RE88OJP9J24Z18)
    —  European Rating Agency, a.s. (LEI-Code: 097900BFME0000038276)
    —  Axesor Risk Management SL (LEI-Code: 959800EC2RH76JYS3844)
    —  Cerved Rating Agency S.p.A. (LEI-Code: 8156004AB6C992A99368)
    —  Kroll Bond Rating Agency (LEI-Code: 549300QYZ5CZYXTNZ676)
    —  The Economist Intelligence Unit Ltd (LEI-Code: 213800Q7GRZWF95EWN10)
    —  Dagong Europe Credit Rating Srl (Dagong Europe) (LEI-Code: 815600BF4FF53B7C6311)
    —  Spread Research (LEI-Code: 969500HB6BVM2UJDOC52)
    —  EuroRating Sp. z o.o. (LEI-Code: 25940027QWS5GMO74O03)
    —  HR Ratings de México, S.A. de C.V. (HR Ratings) (LEI-Code: 549300IFL3XJKTRHZ480)
    —  Egan-Jones Ratings Co. (EJR) (LEI-Code: 54930016113PD33V1H31)
    —  modeFinance S.r.l. (LEI-Code: 815600B85A94A0122614)
    —  INC Rating Sp. z o.o. (LEI-Code: 259400SUBF5EPOGK0983)
    —  Rating-Agentur Expert RA GmbH (LEI-Code: 213800P3OOBSGWN2UE81)
    —  Kroll Bond Rating Agency Europe Limited (LEI-Code: 5493001NGHOLC41ZSK05)
    —  Nordic Credit Rating AS (LEI-Code: 549300MLUDYVRQOOXS22)
    —  DBRS Rating GmbH (LEI-Code: 54930033N1HPUEY7I370)
    —  Beyond Ratings SAS (LEI-Code: 9695006ORIPPZ3QSM810)
    —  Sonstige benannte ECAI  ◄

    C0250

    Bonitätsstufe

    Geben Sie die dem Rückversicherer zugewiesene Bonitätsstufe an. Die Bonitätsstufe muss ggf. erfolgte interne Bonitätsanpassungen durch Unternehmen, die die Standardformel verwenden, zum Ausdruck bringen.

    Dieses Element gilt nicht für Rückversicherer, für die Unternehmen, die interne Modelle verwenden, interne Ratings heranziehen. Wenn Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, keine interne Bewertung vornehmen, ist dieses Element zu berichten.

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    0 — Bonitätsstufe 0

    1 — Bonitätsstufe 1

    2 — Bonitätsstufe 2

    3 — Bonitätsstufe 3

    4 — Bonitätsstufe 4

    5 — Bonitätsstufe 5

    6 — Bonitätsstufe 6

    9 — Kein Rating verfügbar

    C0260

    Internes Rating

    Internes Rating der Rückversicherer für Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, soweit die internen Ratings in ihre interne Modellierung einfließen. Wenn ein Unternehmen, das ein internes Modell verwendet, lediglich externe Ratings heranzieht, ist dieses Element nicht zu berichten.

    C0270

    Code des Maklers

    Identifikationscode des Maklers in dieser Rangfolge:

    — Rechtsträgerkennung (LEI)

    — Vom Unternehmen vergebener spezifischer Code

    Wenn vom Unternehmen ein spezifischer Code vergeben wird, muss der Code für den spezifischen Makler eindeutig sein und darf sich nicht mit einem anderen vom Unternehmen vergebenen Code oder mit dem LEI-Code überschneiden.

    Wenn mehrere Makler in einen Rückversicherungsvertrag involviert sind, muss nur der vorherrschende Makler angegeben werden.

    C0280

    Art des Codes des Maklers

    Art des im Element „Code des Maklers“ angegebenen Codes:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

    C0290

    Eingetragener Name des Maklers

    Gesetzlicher Name des Maklers.

    C0300

    Code des Sicherungsgebers (sofern anwendbar)

    Identifikationscode in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

    Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

    C0310

    Art des Codes des Sicherungsgebers (sofern anwendbar)

    ►M1

     

    Art des im Element „Sicherungsgeber“ angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — LEI

    9 — Nicht verfügbar

     ◄

    C0320

    Name des Sicherungsgebers (sofern anwendbar)

    Der Name des Sicherungsgebers hängt von der in C0120 angegebenen Art der Sicherheit ab.

    — Wenn die Sicherheit im Trust gehalten wird, ist der Sicherungsgeber der Treuhandgeber.

    — Wenn die Sicherheit auf Basis einbehaltener Zahlungsmittel oder Fonds gehalten wird, lassen Sie diese Zelle leer.

    — Wenn die Sicherheit in einem Kreditbrief besteht, ist hier das Finanzinstitut einzutragen, das diese Fazilität bereitstellt.

    — Geben Sie eine sonstige Art der Sicherheit nur an, sofern diese anwendbar ist.

    S.31.01 — Anteil der Rückversicherer (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften)

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

    Dieser Meldebogen ist von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auszufüllen, wenn ein einforderbarer Betrag in Bezug auf den Rückversicherer besteht (selbst wenn alle mit diesem Rückversicherer bestehenden Verträge beendet sind) und wenn der Rückversicherer die versicherungstechnischen Bruttorückstellungen zum Ende des Berichtsjahres verringert.

    In diesem Meldebogen werden Informationen über Rückversicherer und nicht über einzelne Verträge erfasst. Alle zedierten versicherungstechnischen Rückstellungen, auch die im Rahmen der Finanzrückversicherung zedierten (entsprechend der Angabe in C0060 in S.30.03), sind anzugeben. Wenn eine Zweckgesellschaft oder ein Lloyd-Konsortium als Rückversicherer tätig ist, bedeutet dies, dass die Zweckgesellschaft oder das Konsortium ebenfalls aufgeführt werden muss.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    C0040

    Code des Rückversicherers

    Identifikationscode des Rückversicherers in dieser Rangfolge:

    — Rechtsträgerkennung (LEI)

    — Vom Unternehmen vergebener spezifischer Code

    C0050

    Art des Codes des Rückversicherers

    Art des im Element „Code des Rückversicherers“ angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

    C0060

    Aus Rückversicherung einforderbare Beträge — Prämienrückstellung Nichtleben einschl. Kranken nach Art der Nichtleben

    Der Betrag des Anteils des Rückversicherers in den aus der Rückversicherung (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften) einforderbaren Beträgen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen im besten Schätzwert der Prämienrückstellungen, berechnet als der erwartete Barwert der künftigen Zahlungszu- und -abflüsse.

    C0070

    Aus Rückversicherung einforderbare Beträge — Schadenrückstellungen Nichtleben einschl. Kranken nach Art der Nichtleben

    Der Betrag des Anteils des Rückversicherers in den aus der Rückversicherung (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften) einforderbaren Beträgen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen im besten Schätzwert der Schadenrückstellungen.

    C0080

    Aus Rückversicherung einforderbare Beträge — Versicherungstechnische Rückstellungen Leben einschl. Kranken nach Art der Leben

    Der Betrag des Anteils des Rückversicherers in den aus der Rückversicherung (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften) einforderbaren Beträgen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen im besten Schätzwert der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    C0090

    Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

    Pro Rückversicherer die Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen. Die Anpassung ist gesondert zu berechnen und muss im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 stehen.

    Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen.

    C0100

    Aus Rückversicherung einforderbare Beträge: Aus Rückversicherung insgesamt einforderbare Beträge

    Ergebnis der zedierten versicherungstechnischen Rückstellungen (infolge von Schadenrückstellungen + Prämienrückstellungen + versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet in der Nichtlebensversicherung und der Lebensversicherung einschließlich der Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung) unter Berücksichtigung der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen.

    C0110

    Einforderbare Beträge (netto)

    Überfällige Beträge resultierend aus: vom Versicherer gezahlte, aber vom Rückversicherer noch nicht rückerstattete Versicherungsansprüche plus vom Rückversicherer zu zahlende Provisionen plus andere durch Verbindlichkeiten bereinigte Forderungen an den Rückversicherer. Bareinlagen sind ausgeschlossen und sind als erhaltene Garantien zu betrachten.

    C0120

    Vom Rückversicherer als Sicherheit gestellte Vermögenswerte

    Höhe der vom Rückversicherer als Sicherheit gestellten Vermögenswerte, um das Gegenparteiausfallrisiko des Rückversicherers zu mindern.

    C0130

    Finanzielle Garantien

    Höhe der vom Unternehmen seitens des Rückversicherers erhaltenen Garantien, um die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Unternehmens (einschließlich Kreditbriefen und nicht ausgenutzter zugesagter Kreditlinien) zu garantieren.

    C0140

    Bareinlagen

    ►M1  Höhe der Bareinlagen, die das Unternehmen von den Rückversicherern erhalten hat. ◄

    C0150

    Insgesamt erhaltene Garantien

    Gesamtbetrag der verschiedenen Garantien.

    ►M2  Entspricht der Summe der unter C0120, C0130 und C0140 angegebenen Beträge. ◄

    Angaben zu Rückversicherern

    C0160

    Code des Rückversicherers

    Identifikationscode des Rückversicherers in dieser Rangfolge:

    — Rechtsträgerkennung (LEI)

    — Vom Unternehmen vergebener spezifischer Code

    C0170

    Art des Codes des Rückversicherers

    Art des im Element „Code des Rückversicherers“ angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

    C0180

    Eingetragener Name des Rückversicherers

    Eingetragener Name des Rückversicherers, an den das versicherungstechnische Risiko übertragen wurde. Der offizielle Name des als Risikoträger fungierenden Rückversicherers wird im Rückversicherungsvertrag angegeben. Es ist nicht zulässig, den Namen eines Rückversicherungsmaklers einzutragen. Außerdem darf kein allgemeiner oder unvollständiger Name eingetragen werden, da internationale Rückversicherer über mehrere operative Gesellschaften verfügen, die in verschiedenen Ländern ansässig sein können.

    Bei Versicherungspools kann der Name des Pools (oder des Poolmanagers) nur eingetragen werden, wenn es sich bei dem Pool um eine juristische Person handelt.

    C0190

    Art des Rückversicherers

    Art des Rückversicherers, an den das versicherungstechnische Risiko übertragen wurde.

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Direktlebensversicherer

    2 — Direkt-Nichtlebensversicherer

    3 — Mehrsparten-Direktversicherer

    4 — Firmeneigenes Versicherungsunternehmen

    5 — Interner Rückversicherer (Rückversicherungsunternehmen, das primär darauf konzentriert ist, Risiken von anderen Versicherungsunternehmen innerhalb der Gruppe zu übernehmen)

    6 — Externer Rückversicherer (Rückversicherungsunternehmen, das Risiken von Unternehmen übernimmt, die keine Versicherungsunternehmen der Gruppe sind)

    7 — Firmeneigenes Rückversicherungsunternehmen

    8 — Zweckgesellschaft

    9 — Pool (wenn mehrere Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen beteiligt sind)

    10 — Staatlicher Pool

    C0200

    Sitzland

    Geben Sie den Alpha–2-Code nach ISO 3166–1 des Landes an, in dem der Rückversicherer über eine Lizenz als zugelassener Rückversicherer verfügt.

    C0210

    Externes Rating durch benannte ECAI

    Das vom Unternehmen berücksichtigte tatsächliche/aktuelle Rating.

    ►M2  Ist kein Rating vorhanden, ist das Feld „Element“ freizulassen und der Rückversicherer in Spalte C0230 (Bonitätsstufe) unter „9 — kein Rating verfügbar“ auszuweisen.

    Dieses Element gilt nicht für Rückversicherer, für die Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, interne Ratings heranziehen. Wenn Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, nicht auf ein internes Rating zurückgreifen, ist dieses Element auszufüllen. ◄

    C0220

    Benannte ECAI

    ►M2  Geben Sie anhand der folgenden erschöpfenden Liste den Namen der Ratingagentur an, die als benannte ECAI das externe Rating in C0210 vornimmt. Werden Ratings von Tochterunternehmen der ECAI ausgegeben, geben Sie bitte die Mutter-ECAI an (siehe ESMA-Liste der registrierten oder zertifizierten Ratingagenturen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen). Wurde eine neue Ratingagentur von der ESMA registriert oder zertifiziert und die erschöpfende Liste noch nicht aktualisiert, geben Sie bitte „Sonstige benannte ECAI“ an. ◄ ►M4  
    —  Euler Hermes Rating GmbH (LEI-Code: 391200QXGLWHK9VK6V27)
    —  Japan Credit Rating Agency Ltd (LEI-Code: 35380002378CEGMRVW86)
    —  BCRA-Credit Rating Agency AD (LEI-Code: 747800Z0IC3P66HTQ142)
    —  Creditreform Rating AG (LEI-Code: 391200PHL11KDUTTST66)
    —  Scope Ratings GmbH (LEI-Code: 391200WU1EZUQFHDWE91)
    —  ICAP Group SA (LEI-Code: 2138008U6LKT8VG2UK85)
    —  GBB-Rating Gesellschaft für Bonitätsbeurteilung GmbH (LEI-Code: 391200OLWXCTKPADVV72)
    —  ASSEKURATA Assekuranz Rating-Agentur GmbH (LEI-Code: 529900977LETWLJF3295)
    —  ARC Ratings, S.A. (LEI-Code: 213800OZNJQMV6UA7D79)
    —  AM Best Europe
    —  A.M. Best (EU) Rating Services B.V. (LEI-Code: 549300Z2RUKFKV7GON79)
    —  AM Best Europe-Rating Services Ltd. (AMBERS) (LEI-Code: 549300VO8J8E5IQV1T26)
    —  DBRS Ratings Limited (LEI-Code: 5493008CGCDQLGT3EH93)
    —  Fitch
    —  Fitch France S.A.S. (LEI-Code: 2138009Y4TCZT6QOJO69)
    —  Fitch Deutschland GmbH (LEI-Code: 213800JEMOT1H45VN340)
    —  Fitch Italia S.p.A. (LEI-Code: 213800POJ9QSCHL3KR31)
    —  Fitch Polska S.A. (LEI-Code: 213800RYJTJPW2WD5704)
    —  Fitch Ratings España S.A.U. (LEI-Code: 213800RENFIIODKETE60)
    —  Fitch Ratings Limited (LEI-Code: 2138009F8YAHVC8W3Q52)
    —  Fitch Ratings CIS Limited (LEI-Code: 213800B7528Q4DIF2G76)
    —  Moody’s
    —  Moody’s Investors Service Cyprus Ltd (LEI-Code: 549300V4LCOYCMNUVR81)
    —  Moody’s France S.A.S. (LEI-Code: 549300EB2XQYRSE54F02)
    —  Moody’s Deutschland GmbH (LEI-Code: 549300M5JMGHVTWYZH47)
    —  Moody’s Italia S.r.l. (LEI-Code: 549300GMXJ4QK70UOU68)
    —  Moody’s Investors Service España S.A. (LEI-Code: 5493005X59ILY4BGJK90)
    —  Moody’s Investors Service Ltd (LEI-Code: 549300SM89WABHDNJ349)
    —  Moody’s Investors Service EMEA Ltd (LEI-Code: 54930009NU3JYS1HTT72)
    —  Moody’s Investors Service (Nordics) AB (LEI-Code: 549300W79ZVFWJCD2Z23)
    —  Standard & Poor’s
    —  S&P Global Ratings Europe Limited (LEI-Code:5493008B2TU3S6QE1E12)
    —  CRIF Ratings S.r.l. (LEI-Code: 8156001AB6A1D740F237)
    —  Capital Intelligence Ratings Ltd (LEI-Code: 549300RE88OJP9J24Z18)
    —  European Rating Agency, a.s. (LEI-Code: 097900BFME0000038276)
    —  Axesor Risk Management SL (LEI-Code: 959800EC2RH76JYS3844)
    —  Cerved Rating Agency S.p.A. (LEI-Code: 8156004AB6C992A99368)
    —  Kroll Bond Rating Agency (LEI-Code: 549300QYZ5CZYXTNZ676)
    —  The Economist Intelligence Unit Ltd (LEI-Code: 213800Q7GRZWF95EWN10)
    —  Dagong Europe Credit Rating Srl (Dagong Europe) (LEI-Code: 815600BF4FF53B7C6311)
    —  Spread Research (LEI-Code: 969500HB6BVM2UJDOC52)
    —  EuroRating Sp. z o.o. (LEI-Code: 25940027QWS5GMO74O03)
    —  HR Ratings de México, S.A. de C.V. (HR Ratings) (LEI-Code: 549300IFL3XJKTRHZ480)
    —  Egan-Jones Ratings Co. (EJR) (LEI-Code: 54930016113PD33V1H31)
    —  modeFinance S.r.l. (LEI-Code: 815600B85A94A0122614)
    —  INC Rating Sp. z o.o. (LEI-Code: 259400SUBF5EPOGK0983)
    —  Rating-Agentur Expert RA GmbH (LEI-Code: 213800P3OOBSGWN2UE81)
    —  Kroll Bond Rating Agency Europe Limited (LEI-Code: 5493001NGHOLC41ZSK05)
    —  Nordic Credit Rating AS (LEI-Code: 549300MLUDYVRQOOXS22)
    —  DBRS Rating GmbH (LEI-Code: 54930033N1HPUEY7I370)
    —  Beyond Ratings SAS (LEI-Code: 9695006ORIPPZ3QSM810)
    —  Sonstige benannte ECAI  ◄

    C0230

    Bonitätsstufe

    Geben Sie die dem Rückversicherer zugewiesene Bonitätsstufe an. Die Bonitätsstufe muss ggf. erfolgte interne Bonitätsanpassungen durch Unternehmen, die die Standardformel verwenden, zum Ausdruck bringen.

    ►M1

     

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    0 — Bonitätsstufe 0

    1 — Bonitätsstufe 1

    2 — Bonitätsstufe 2

    3 — Bonitätsstufe 3

    4 — Bonitätsstufe 4

    5 — Bonitätsstufe 5

    6 — Bonitätsstufe 6

    9 — Kein Rating verfügbar

     ◄

    C0240

    Internes Rating

    Internes Rating des Rückversicherers für Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, soweit die internen Ratings in ihre interne Modellierung einfließen. Wenn ein Unternehmen, das ein internes Modelle verwendet, lediglich externe Ratings heranzieht, ist dieses Element nicht zu berichten.

    S.31.02 — Zweckgesellschaften (SPV)

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

    Dieser Meldebogen ist für jedes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen relevant, das Risiken an eine Zweckgesellschaft (SPV) überträgt. Auf diese Weise soll eine ausreichende Offenlegung sichergestellt werden, wenn Zweckgesellschaften als alternative Methode zur Risikoübertragung mittels traditioneller Rückversicherungsverträge verwendet werden.

    Dieser Meldebogen gilt für die Verwendung von:

    a) 

    Zweckgesellschaften gemäß der Definition in Artikel 13 Absatz 26 der Richtlinie 2009/138/EG, die nach Artikel 211 Absatz 1 derselben Richtlinie zugelassen wurden;

    b) 

    Zweckgesellschaften, die die Bedingungen in Artikel 211 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG erfüllen;

    c) 

    Zweckgesellschaften, die der Aufsicht durch eine Aufsichtsbehörde eines Drittlands unterliegen, sofern die betreffenden Aufsichtsbehörden Maßnahmen eingerichtet haben, die den in Artikel 211 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG dargelegten Bedingungen gleichwertig sind;

    d) 

    sonstigen Zweckgesellschaften, die nicht unter die obenstehenden Definitionen fallen, wenn Risiken im Rahmen von Vereinbarungen mit der wirtschaftlichen Substanz eines Rückversicherungsvertrags übertragen werden.

    Der Meldebogen bezieht sich auf vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eingesetzte Risikominderungstechniken (unabhängig davon, ob diese anerkannt sind oder nicht), in deren Rahmen eine Zweckgesellschaft Risiken vom Bericht erstattenden Unternehmen mittels eines Rückversicherungsvertrags oder Versicherungsrisiken des Bericht erstattenden Unternehmens übernimmt, die durch eine „rückversicherungsähnliche“ Vereinbarung übertragen werden.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    C0030

    Interner Code der SPV

    ►M1

     

    Der Zweckgesellschaft vom Unternehmen zugewiesener interner Code in dieser Rangfolge:

    — Rechtsträgerkennung (LEI);

    — Spezifischer Code

    Dieser Code muss für jede Zweckgesellschaft eindeutig sein und für nachfolgende Berichte unverändert beibehalten werden.

     ◄

    C0040

    ID-Code der von der SPV emittierten Schuldtitel oder anderen Finanzierungsmechanismen

    Geben Sie für die Schuldtitel oder anderen Finanzierungsmechanismen, die von der Zweckgesellschaft emittiert wurden und vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehalten werden, den Identifikationscode in dieser Rangfolge an (sofern vorhanden):

    — ISO 6166 ISIN, sofern verfügbar

    — Andere „anerkannte“ Codes (z. B. CUSIP, Bloomberg Ticker oder Reuters RIC)

    — Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind, dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

    C0050

    Typ des ID-Codes der von der SPV emittierten Schuldtitel oder anderen Finanzierungsmechanismen

    Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — ISO 6166 ISIN

    2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

    3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

    4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

    5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

    6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

    7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

    8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

    9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

    99 — Vom Unternehmen vergebener Code

    C0060

    Geschäftsbereiche, auf die sich die SPV-Verbriefung bezieht

    Angabe des Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, auf den sich die Meldung bezieht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Krankheitskostenversicherung

    2 — Einkommensersatzversicherung

    3 — Arbeitsunfallversicherung

    4 — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

    5 — Sonstige Kraftfahrtversicherung

    6 — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

    7 — Feuer- und andere Sachversicherungen

    8 — Allgemeine Haftpflichtversicherung

    9 — Kredit- und Kautionsversicherung

    10 — Rechtsschutzversicherung

    11 — Beistand

    12 — Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

    13 — Proportionale Krankheitskostenrückversicherung

    14 — Proportionale Einkommensersatzrückversicherung

    15 — Proportionale Arbeitsunfallrückversicherung

    16 — Proportionale Kraftfahrzeughaftpflichtrückversicherung

    17 — Proportionale Kraftfahrtrückversicherung

    18 — Proportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

    19 — Proportionale Rückversicherung für Feuer- und andere Sachschäden

    20 — Proportionale allgemeine Haftpflichtrückversicherung

    21 — Proportionale Kredit- und Kautionsrückversicherung

    22 — Proportionale Rechtsschutzrückversicherung

    23 — Proportionale Beistandsrückversicherung

    24 — Proportionale Rückversicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

    25 — Nichtproportionale Krankenrückversicherung

    26 — Nichtproportionale Unfallrückversicherung

    27 — Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung.

    28 — Nichtproportionale Sachrückversicherung

    29 — Krankenversicherung

    30 — Versicherung mit Überschussbeteiligung

    31 — Indexgebundene und fondsgebundene Versicherung

    32 — Sonstige Lebensversicherung

    33 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen

    34 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit anderen Versicherungsverpflichtungen (mit Ausnahme von Krankenversicherungsverpflichtungen)

    35 — Krankenrückversicherung

    36 — Lebensrückversicherung

    37 — Multiline

    Wenn der Rückversicherungsvertrag oder eine vergleichbare Vereinbarung mehrere Geschäftsbereiche abdeckt und die Deckungsbedingungen für die verschiedenen Geschäftsbereiche unterschiedlich sind, sind mehrere Zeilen für den Vertrag erforderlich. Der Eintrag in der ersten Zeile des Vertrags lautet „Multiline“ und enthält Einzelheiten zu den allgemeinen Vertragsbedingungen. Die nachfolgenden Zeilen müssen detaillierte Angaben zu den jeweiligen Bedingungen des Rückversicherungsvertrags für jeden maßgeblichen Geschäftsbereich enthalten. Wenn die Deckungsbedingungen für die verschiedenen Geschäftsbereiche gleich sind, muss nur der vorherrschende Solvabilität-II-Geschäftsbereich angegeben werden.

    C0070

    Art des/der Auslöser(s) in der SPV

    Geben Sie die von der Zweckgesellschaft als Auslöseereignisse verwendeten Auslösemechanismen an, die die Zweckgesellschaft dazu verpflichten, die Zahlung an das zedierende (Rück-)Versicherungsunternehmen zu leisten. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Entschädigungsbasiert

    2 — Modellschaden

    3 — Indexbasiert oder parametrisch

    4 — Mischformen (einschließlich Komponenten der obenstehenden Techniken)

    5 — Andere

    C0080

    Vertragliches Auslöseereignis

    Beschreibung des spezifischen Auslösers, der die Zweckgesellschaft dazu verpflichtet, die Zahlung an das zedierende (Rück-)Versicherungsunternehmen zu leisten. Diese Angabe erfolgt ergänzend zur Information in „Art des/der Auslöser(s) in der SPV“ und sollte ausreichend aussagekräftig sein, damit die Aufsichtsbehörden den konkreten Auslöser ermitteln können, z. B. spezielle Sturm- oder Wetterindizes für Katastrophenrisiken oder allgemeine Sterblichkeitstabellen für Langlebigkeitsrisiken.

    C0090

    Selber Auslöser wie im zugrunde liegenden Portfolio des Zedenten?

    Geben Sie an, ob der in der zugrunde liegenden (Rück-)Versicherungspolice definierte Auslöser, bzw. der im Vertrag definierte Auszahlungsauslöser, mit dem in der Zweckgesellschaft definierten Auslöser übereinstimmt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Derselbe Auslöser

    2 — Unterschiedlicher Auslöser

    C0100

    Basisrisiko aus der Risikotransferstruktur

    Geben Sie die Ursachen des Basisrisikos an (d. h. des Risikos, das besteht, wenn die durch die Risikominderungstechnik abgedeckte Position nicht mit der Risikoposition des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens korrespondiert). Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Kein Basisrisiko

    2 — Unzureichende Nachrangigkeit für Schuldtitelinhaber

    3 — Zusätzlicher Rückgriff der Anleger auf den Zedenten

    4 — Zusätzliche Risiken wurden nach der Genehmigung abgesichert

    5 — Zedenten halten Risikoposition für emittierte Schuldtitel

    9 — Sonstige:

    C0110

    Basisrisiko aus vertraglichen Bedingungen

    Geben Sie das Basisrisiko an, das aus vertraglichen Bedingungen resultiert.

    1 — Kein Basisrisiko

    2 — Wesentlicher Teil der versicherten Risiken wird nicht übertragen

    3 — Unzureichender Auslöser für die Übereinstimmung mit der Risikoposition des Zedenten

    C0120

    SPV-Vermögenswerte, für die ein Sonderverband eingerichtet wurde, zur Erfüllung zedentenspezifischer Verpflichtungen

    Höhe der Vermögenswerte der Zweckgesellschaft, für die ein Sonderverband für den Bericht erstattenden Zedenten eingerichtet wurde und die verfügbar sind, um die von der Zweckgesellschaft rückversicherte vertragliche Haftung ausschließlich für diesen speziellen Zedenten zu erfüllen (als Sicherheit dienende Vermögenswerte, die in der Bilanz der Zweckgesellschaft explizit in Bezug auf die übernommene Verpflichtung ausgewiesen werden).

    C0130

    Sonstige nicht zedentenspezifische SPV-Vermögenswerte, auf die ein Rückgriff möglich ist

    Höhe der Vermögenswerte der Zweckgesellschaft (in der Bilanz der Zweckgesellschaft ausgewiesen), die nicht direkt mit dem Bericht erstattenden Zedenten in Zusammenhang stehen, auf die aber der Rückgriff möglich ist. Dazu zählen beispielsweise „freie Vermögenswerte“ der Zweckgesellschaft, die für die Begleichung der Verbindlichkeiten des Bericht erstattenden Zedenten verfügbar sind.

    C0140

    Sonstiger aus der Verbriefung resultierender Rückgriff

    Höhe der Eventualvermögenswerte der Zweckgesellschaft (nicht in der Bilanz ausgewiesen), die nicht direkt mit dem Bericht erstattenden Zedenten in Zusammenhang stehen, auf die aber der Rückgriff möglich ist. Dazu zählt der Rückgriff auf andere Gegenparteien der Zweckgesellschaft, darunter Garantien, Rückversicherungsverträge und Derivatverpflichtungen gegenüber der Zweckgesellschaft seitens des Sponsors der Zweckgesellschaft, Schuldtitelinhaber oder andere Dritte.

    C0150

    Insgesamt maximal mögliche Verpflichtungen aus der SPV im Rahmen der Rückversicherungspolitik

    Höhe der insgesamt maximal möglichen Verpflichtungen aus dem Rückversicherungsvertrag (zedentenspezifisch).

    C0160

    Vollständige Kapitaldeckung der SPV im Hinblick auf die Verpflichtungen des Zedenten über den Berichtszeitraum

    Geben Sie an, ob die von der Risikominderungstechnik gebotene Absicherung nur teilweise ausgewiesen werden kann, wenn die Gegenpartei eines Rückversicherungsvertrags nicht mehr in der Lage ist, einen wirksamen und kontinuierlichen Risikotransfer zu leisten. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vollständige Kapitaldeckung der Zweckgesellschaft im Hinblick auf die Verpflichtungen des Zedenten

    2 — Keine vollständige Kapitaldeckung der Zweckgesellschaft im Hinblick auf die Verpflichtungen des Zedenten

    C0170

    Von der SPV aktuell einforderbare Beträge

    Höhe der von der Zweckgesellschaft einforderbaren Beträge in der Solvabilität-II-Bilanz des Bericht erstattenden Unternehmens (vor Anpassungen für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen). Die Berechnung ist im Einklang mit Artikel 41 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 durchzuführen.

    C0180

    Identifikation der vom Zedenten in der SPV gehaltenen wesentlichen Anlagen

    Geben Sie an, ob vom Zedenten in der Zweckgesellschaft gehaltene wesentliche Anlagen existieren, gemäß Artikel 210 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

    1 — Nicht anwendbar

    2 — Anlagen der Zweckgesellschaft, die der Kontrolle des Zedenten und/oder des Sponsors (falls sich dieser vom Zedenten unterscheidet) unterliegen

    3 — Vom Zedenten gehaltene Anlagen der Zweckgesellschaft (Eigenkapitalinstrumente, Schuldtitel oder andere nachrangige Verbindlichkeiten der Zweckgesellschaft)

    4 — Zedent verkauft Rückversicherung oder andere Risikominderungsmechanismen an die Zweckgesellschaft

    5 — Zedent hat der Zweckgesellschaft oder den Schuldtitelinhabern eine Garantie oder eine andere Bonitätsverbesserung gestellt

    6 — Vom Zedenten wurde ein Basisrisiko in ausreichender Höhe zurückbehalten

    9 — Sonstige.

    Wenn Angaben in diesem Element erfolgen, muss in den Zellen C0030 und C0040 das Instrument angegeben werden.

    C0190

    Verbriefte Vermögenswerte in Bezug auf den Zedenten, die treuhänderisch bei einem Dritten gehalten werden, der nicht der Zedent/Sponsor ist?

    Geben Sie an, ob verbriefte Vermögenswerte in Bezug auf den Zedenten treuhänderisch bei einem Dritten gehalten werden, der nicht der Zedent/Sponsor ist. Berücksichtigen Sie dabei die Bestimmungen in Artikel 214 Absatz 2 und Artikel 326 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Treuhänderisch bei einem Dritten gehalten, der nicht der Zedent/Sponsor ist

    2 — Nicht treuhänderisch bei einem Dritten gehalten, der nicht der Zedent/Sponsor ist

    Angaben über die Zweckgesellschaft

    C0200

    Interner Code der SPV

    ►M1

     

    Der Zweckgesellschaft vom Unternehmen zugewiesener interner Code in dieser Rangfolge:

    — Rechtsträgerkennung (LEI);

    — Spezifischer Code

    Dieser Code muss für jede Zweckgesellschaft eindeutig sein und für nachfolgende Berichte unverändert beibehalten werden.

     ◄

    C0210

    Art des Codes der SPV

    Art des im Element „Interner Code der SPV“ angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

    C0220

    Rechtsnatur der SPV

    Geben Sie die Rechtsnatur der Zweckgesellschaft gemäß Artikel 13 Absatz 26 der Richtlinie 2009/138/EG an.

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Trust

    2 — Personengesellschaft

    3 — Gesellschaft mit beschränkter Haftung

    4 — Sonstige, oben nicht genannte Rechtsform

    5 — Keine eingetragene Kapitalgesellschaft

    C0230

    Name der SPV

    Geben Sie den Namen der Zweckgesellschaft an.

    C0240

    Handelsregisternr. der SPV

    Bei der Eintragung der Zweckgesellschaft vergebene Handelsregisternummer. Für nicht eingetragene Zweckgesellschaften sollte das Unternehmen die Rechtsnummer oder eine vergleichbare Nummer angeben, die von der Aufsichtsbehörde bei der Zulassung zugeteilt wurde.

    Wenn es sich bei der Zweckgesellschaft nicht um eine eingetragene Kapitalgesellschaft handelt, ist hier keine Angabe erforderlich.

    C0250

    Land der Zulassung der SPV

    Geben Sie den ISO 3166-1 Alpha-2-Code des Landes an, in dem die Zweckgesellschaft ansässig ist und zugelassen wurde (sofern anwendbar).

    C0260

    Zulassungsbedingungen für die SPV

    Geben Sie die Zulassungsbedingungen für die Zweckgesellschaft gemäß Artikel 211 der Richtlinie 2009/138/EG oder gemäß einem gleichwertigen Rechtsakt an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Nach Artikel 211 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG zugelassene Zweckgesellschaft

    2 — Nach Artikel 211 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG zugelassene Zweckgesellschaft (Besitzstand)

    3 — Von der Aufsichtsbehörde eines Drittlands regulierte Zweckgesellschaft, wobei von der Zweckgesellschaft gleichwertige Bestimmungen wie die in Artikel 211 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG festgesetzten erfüllt werden

    4 — Nicht unter obenstehende Regelungen fallende Zweckgesellschaft

    C0270

    Externes Rating durch benannte ECAI

    ►M2  Das vom Unternehmen berücksichtigte Rating der Zweckgesellschaft (sofern vorhanden), das von einer externen Ratingagentur abgegeben wurde.

    Ist kein solches Rating vorhanden, ist das Feld „Element“ freizulassen und die Zweckgesellschaft in Spalte C0290 (Bonitätsstufe) unter „9 — kein Rating verfügbar“ auszuweisen.

    Dieses Element gilt nicht für Zweckgesellschaften, für die Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, interne Ratings heranziehen. Wenn Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, nicht auf ein internes Rating zurückgreifen, ist dieses Element auszufüllen. ◄

    C0280

    Benannte ECAI

    ►M2  Geben Sie anhand der folgenden erschöpfenden Liste den Namen der Ratingagentur an, die als benannte ECAI das externe Rating in C0270 vornimmt. Werden Ratings von Tochterunternehmen der ECAI ausgegeben, geben Sie bitte die Mutter-ECAI an (siehe ESMA-Liste der registrierten oder zertifizierten Ratingagenturen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen). Wurde eine neue Ratingagentur von der ESMA registriert oder zertifiziert und die erschöpfende Liste noch nicht aktualisiert, geben Sie bitte „Sonstige benannte ECAI“ an. ◄ ►M4  
    —  Euler Hermes Rating GmbH (LEI-Code: 391200QXGLWHK9VK6V27)
    —  Japan Credit Rating Agency Ltd (LEI-Code: 35380002378CEGMRVW86)
    —  BCRA-Credit Rating Agency AD (LEI-Code: 747800Z0IC3P66HTQ142)
    —  Creditreform Rating AG (LEI-Code: 391200PHL11KDUTTST66)
    —  Scope Ratings GmbH (LEI-Code: 391200WU1EZUQFHDWE91)
    —  ICAP Group SA (LEI-Code: 2138008U6LKT8VG2UK85)
    —  GBB-Rating Gesellschaft für Bonitätsbeurteilung GmbH (LEI-Code: 391200OLWXCTKPADVV72)
    —  ASSEKURATA Assekuranz Rating-Agentur GmbH (LEI-Code: 529900977LETWLJF3295)
    —  ARC Ratings, S.A. (LEI-Code: 213800OZNJQMV6UA7D79)
    —  AM Best Europe

    — A.M. Best (EU) Rating Services B.V. (LEI-Code: 549300Z2RUKFKV7GON79)

    — AM Best Europe-Rating Services Ltd. (AMBERS) (LEI-Code: 549300VO8J8E5IQV1T26)


    —  DBRS Ratings Limited (LEI-Code: 5493008CGCDQLGT3EH93)
    —  Fitch

    — Fitch France S.A.S. (LEI-Code: 2138009Y4TCZT6QOJO69)

    — Fitch Deutschland GmbH (LEI-Code: 213800JEMOT1H45VN340)

    — Fitch Italia S.p.A. (LEI-Code: 213800POJ9QSCHL3KR31)

    — Fitch Polska S.A. (LEI-Code: 213800RYJTJPW2WD5704)

    — Fitch Ratings España S.A.U. (LEI-Code: 213800RENFIIODKETE60)

    — Fitch Ratings Limited (LEI-Code: 2138009F8YAHVC8W3Q52)

    — Fitch Ratings CIS Limited (LEI-Code: 213800B7528Q4DIF2G76)


    —  Moody’s

    — Moody’s Investors Service Cyprus Ltd (LEI-Code: 549300V4LCOYCMNUVR81)

    — Moody’s France S.A.S. (LEI-Code: 549300EB2XQYRSE54F02)

    — Moody’s Deutschland GmbH (LEI-Code: 549300M5JMGHVTWYZH47)

    — Moody’s Italia S.r.l. (LEI-Code: 549300GMXJ4QK70UOU68)

    — Moody’s Investors Service España S.A. (LEI-Code: 5493005X59ILY4BGJK90)

    — Moody’s Investors Service Ltd (LEI-Code: 549300SM89WABHDNJ349)

    — Moody’s Investors Service EMEA Ltd (LEI-Code: 54930009NU3JYS1HTT72)

    — Moody’s Investors Service (Nordics) AB (LEI-Code: 549300W79ZVFWJCD2Z23)


    —  Standard & Poor’s
    —  S&P Global Ratings Europe Limited (LEI-Code:5493008B2TU3S6QE1E12)
    —  CRIF Ratings S.r.l. (LEI-Code: 8156001AB6A1D740F237)
    —  Capital Intelligence Ratings Ltd (LEI-Code: 549300RE88OJP9J24Z18)
    —  European Rating Agency, a.s. (LEI-Code: 097900BFME0000038276)
    —  Axesor Risk Management SL (LEI-Code: 959800EC2RH76JYS3844)
    —  Cerved Rating Agency S.p.A. (LEI-Code: 8156004AB6C992A99368)
    —  Kroll Bond Rating Agency (LEI-Code: 549300QYZ5CZYXTNZ676)
    —  The Economist Intelligence Unit Ltd (LEI-Code: 213800Q7GRZWF95EWN10)
    —  Dagong Europe Credit Rating Srl (Dagong Europe) (LEI-Code: 815600BF4FF53B7C6311)
    —  Spread Research (LEI-Code: 969500HB6BVM2UJDOC52)
    —  EuroRating Sp. z o.o. (LEI-Code: 25940027QWS5GMO74O03)
    —  HR Ratings de México, S.A. de C.V. (HR Ratings) (LEI-Code: 549300IFL3XJKTRHZ480)
    —  Egan-Jones Ratings Co. (EJR) (LEI-Code: 54930016113PD33V1H31)
    —  modeFinance S.r.l. (LEI-Code: 815600B85A94A0122614)
    —  INC Rating Sp. z o.o. (LEI-Code: 259400SUBF5EPOGK0983)
    —  Rating-Agentur Expert RA GmbH (LEI-Code: 213800P3OOBSGWN2UE81)
    —  Kroll Bond Rating Agency Europe Limited (LEI-Code: 5493001NGHOLC41ZSK05)
    —  Nordic Credit Rating AS (LEI-Code: 549300MLUDYVRQOOXS22)
    —  DBRS Rating GmbH (LEI-Code: 54930033N1HPUEY7I370)
    —  Beyond Ratings SAS (LEI-Code: 9695006ORIPPZ3QSM810)
    —  Sonstige benannte ECAI  ◄

    C0290

    Bonitätsstufe

    Geben Sie die der Zweckgesellschaft zugewiesene Bonitätsstufe an. Die Bonitätsstufe muss ggf. erfolgte interne Bonitätsanpassungen durch das Unternehmen zum Ausdruck bringen.

    ►M1

     

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    0 — Bonitätsstufe 0

    1 — Bonitätsstufe 1

    2 — Bonitätsstufe 2

    3 — Bonitätsstufe 3

    4 — Bonitätsstufe 4

    5 — Bonitätsstufe 5

    6 — Bonitätsstufe 6

    9 — Kein Rating verfügbar

     ◄

    C0300

    Internes Rating

    Internes Rating der Zweckgesellschaft für Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, soweit die internen Ratings in ihre interne Modellierung einfließen. Wenn ein Unternehmen, das ein internes Modell verwendet, lediglich externe Ratings heranzieht, ist dieses Element nicht zu berichten.

    S.36.01 — Gruppeninterne Transaktionen — Eigenkapitaltransaktionen, Übertragung von Schulden und Vermögenswerten

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

    Zweck dieses Meldebogens ist die Erfassung von Informationen gemäß Artikel 265 der Richtlinie 2009/138/EG über alle gruppeninternen Transaktionen (bedeutende, außerordentlich bedeutende und auf jeden Fall zu meldende), die Eigenkapitaltransaktionen, Gegenfinanzierungen und die Übertragung von Schulden und Vermögenswerten innerhalb einer Gruppe gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG beinhalten. Hierzu zählen unter anderem folgende Transaktionen:

    — 
    Eigenkapital und andere Kapitalbestandteile, einschließlich Beteiligungen an verbundenen Unternehmen und Übertragung von Anteilen verbundener Unternehmen der Gruppe;
    — 
    Schulden, einschließlich Anleihen, Darlehen, besicherter Schuldverschreibungen sowie anderer Transaktionen ähnlicher Natur, z. B. mit regelmäßigen, im Voraus festgesetzten Zins-, Kupon- oder Prämienzahlungen für einen vorbestimmten Zeitraum;
    — 
    Übertragung sonstiger Vermögenswerte wie die Übertragung von Immobilien und die Übertragung von Anteilen anderer nicht verbundener Unternehmen (d. h. Unternehmen außerhalb der Gruppe).

    Vom Versicherungsunternehmen ist dieser Meldebogen für alle bedeutenden, außerordentlich bedeutenden und auf jeden Fall zu meldenden gruppeninternen Transaktionen zwischen dem Einzelunternehmen und der gemischten Versicherungsholdinggesellschaft und ihren verbundenen Unternehmen auszufüllen.

    In diesem Meldebogen sind gruppeninterne Transaktionen anzugeben, die

    — 
    zu Beginn des Berichtszeitraums Geltung hatten,
    — 
    während des Berichtszeitraums begonnen wurden und zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausstanden,
    — 
    während des Berichtszeitraums begonnen wurden und während des Berichtszeitraums abliefen oder fällig wurden.

    Wenn gleichartige Transaktionen mit einem verbundenen Unternehmen aus der Meldung gruppeninterner Transaktionen ausgeschlossen werden können, da sie einzeln betrachtet die Schwellenwerte für bedeutende und außerordentliche bedeutende Transaktionen nicht überschreiten, müssen sie dennoch einzeln gemeldet werden, falls sie zusammengenommen die entsprechenden Schwellenwerte für bedeutende oder außerordentlich bedeutende gruppeninterne Transaktionen erreichen oder überschreiten.

    Jede Transaktion ist separat zu melden.

    Jede Erhöhung oder Aufstockung bedeutender gruppeninterner Transaktionen ist als separate gruppeninterne Transaktion zu melden, auch wenn die Aufstockung an sich unter dem entsprechenden Schwellenwert für bedeutende gruppeninterne Transaktionen liegt. Wenn ein Unternehmen beispielsweise das ursprüngliche Darlehen an ein anderes verbundenes Unternehmen erhöht, sollte die Erhöhung als separate Position ausgewiesen werden, wobei ihr Emissionsdatum als Datum der Aufstockung gilt.

    Ist der Transaktionswert für die beiden Transaktionsparteien unterschiedlich (z. B. eine Transaktion in Höhe von 10 Mio. EUR zwischen A und B, bei der A 10 Mio. EUR ausweist, B jedoch nur 9,5 Mio. EUR infolge von Transaktionskosten in Höhe von 0,5 Mio. EUR erhält), ist im Meldebogen der maximale Betrag als Transaktionsbetrag anzugeben, in diesem Fall 10 Mio. EUR.

    Im Falle einer Kette gruppeninterner Transaktionen (z. B. investiert A in B und B investiert in C) muss jedes Glied der Kette als separate gruppeninterne Transaktion gemeldet werden.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    C0010

    ID der gruppeninternen Transaktion

    Eindeutiger interner Identifikationscode für jede gruppeninterne Transaktion. Dieser Code sollte im Zeitverlauf nicht verändert werden.

    C0020

    Name des Anlegers/Kreditgebers

    Name des Unternehmens, das das Eigenkapitalinstrument kauft oder einem verbundenen Unternehmen in der Gruppe einen Kredit gewährt. Das ist das Unternehmen, das die Transaktion als Vermögenswert in seiner Bilanz ausweist (Sollseite — Bilanz).

    C0030

    Identifikationscode des Anlegers/Kreditgebers

    Der dem Anleger/Kreditgeber zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:

    — Rechtsträgerkennung (LEI);

    — Spezifischer Code

    Spezifischer Code:

    — für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige der Aufsicht unterliegende Unternehmen innerhalb der Gruppe, die im EWR ansässig sind: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

    — für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen innerhalb der Gruppe wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

    — Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166-1 Alpha-2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

    C0040

    Art des ID-Codes des Anlegers/Kreditgebers

    Art des im Element „Identifikationscode des Anlegers/Kreditgebers“ angegebenen Codes:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

    C0050

    Name des Emittenten/Kreditnehmers

    Name des Unternehmens, das das Eigenkapitalinstrument/den Kapitalbestandteil emittiert oder sich Geld leiht (Emission des Schuldtitels). Das ist das Unternehmen, das die Transaktion als Verbindlichkeit oder Kapital in seiner Bilanz ausweist (Habenseite — Bilanz).

    C0060

    Identifikationscode des Emittenten/Kreditnehmers

    Der dem Emittenten/Kreditnehmer zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:

    — Rechtsträgerkennung (LEI);

    — Spezifischer Code

    Spezifischer Code:

    — für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige der Aufsicht unterliegende Unternehmen innerhalb der Gruppe, die im EWR ansässig sind: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

    — für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen innerhalb der Gruppe wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

    — Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166-1 Alpha-2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

    C0070

    Art des ID-Codes des Emittenten/Kreditnehmers

    Art des im Element „Identifikationscode des Emittenten/Kreditnehmers“ angegebenen Codes:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

    C0080

    ID-Code des Instruments

    Dies ist der Identifikationscode des zwischen den beiden Gegenparteien übertragenen Instruments (Kapital, Schulden usw.) in folgender Priorität:

    — ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

    — Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

    — Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind. Dieser Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten.

    Dieser Code muss nicht mit der in C0010 angegebenen ID der gruppeninternen Transaktion übereinstimmen.

    C0090

    Art des ID-Codes des Instruments

    Art des im Element „ID-Code des Instruments“ angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — ISO 6166 ISIN

    2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

    3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

    4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

    5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

    6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

    7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

    8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

    9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

    99 — Vom Unternehmen vergebener Code

    C0100

    Art der Transaktion

    Geben Sie die Art der Transaktion an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Anleihen/Schulden — besichert

    2 — Anleihen/Schulden — nicht besichert

    3 — Eigenkapital — Anteile/Beteiligungen

    4 — Eigenkapital — sonstige

    5 — Übertragung sonstiger Vermögenswerte — Immobilien

    6 — Übertragung sonstiger Vermögenswerte — sonstige

    C0110

    Emissionsdatum der Transaktion

    Das Datum der Emission der Transaktion oder des Schuldtitels oder das Datum, ab dem die gruppeninterne Transaktion gültig ist, wenn dieses Datum vom Emissionsdatum abweicht, wobei das jeweils frühere Datum zu verwenden ist.

    Das Datum sollte im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 angegeben werden.

    C0120

    Fälligkeitstermin der Transaktion

    Geben Sie das Datum im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an, an dem die Transaktion abläuft oder fällig wird (sofern anwendbar).

    — Für gruppeninterne Transaktionen ohne Fälligkeitstermin ist „9999–12–31“ anzugeben.

    — Bei Wertpapieren ohne bestimmte Fälligkeit (Perpetuals) ist „9999–12–31“einzusetzen

    C0130

    Währung der Transaktion

    Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, in der die Transaktion erfolgte.

    C0140

    Vertraglich festgelegter Betrag der Transaktion/Transaktionspreis

    Betrag der Transaktion oder Preis gemäß der Vereinbarung oder des Vertrags.

    C0150

    Wert der Sicherheit/des Vermögenswerts

    Der Wert der Sicherheit für besicherte Schulden oder der Wert des Vermögenswerts für gruppeninterne Transaktionen, die eine Übertragung von Vermögenswerten beinhalten.

    C0160

    Höhe der Tilgungen/ Rückzahlungen/ Kapitalrückflüsse im Berichtszeitraum

    Gesamtbetrag der Tilgungen, vorzeitigen Rückzahlungen oder Kapitalrückflüsse im Berichtszeitraum, sofern anwendbar.

    C0170

    Höhe der Dividenden/ Zinsen/ Kuponeinlösungen und sonstigen Auszahlungen im Berichtszeitraum

    In diesem Element sind alle Zahlungen anzugeben, die für die in diesem Meldebogen ausgewiesenen gruppeninternen Transaktionen im Berichtszeitraum (zwölf Monate bis zum Zeitpunkt der Berichterstattung) erfolgten.

    Hierzu zählen unter anderem folgende Zahlungen:

    — Dividenden für das laufende Jahr, darunter gezahlte Dividenden oder beschlossene, aber noch nicht gezahlte Dividenden;

    — alle Dividenden mit aufgeschobener Fälligkeit aus Vorjahren, die im Berichtszeitraum gezahlt wurden (d. h. alle gezahlten Dividenden mit aufgeschobener Fälligkeit, die sich auf die Gewinn- und Verlustrechnung im Berichtszeitraum ausgewirkt haben);

    — Zinszahlungen für Schuldtitel;

    — alle sonstigen Zahlungen für die in diesem Meldebogen ausgewiesenen gruppeninternen Transaktionen, z. B. Gebühren für die Übertragung von Vermögenswerten.

    Betrag der insgesamt vorgenommenen Aufstockungen (sofern anwendbar), d. h. die gesamte zusätzlich investierte Geldmenge im Berichtszeitraum wie zusätzliche Zahlungen für teilweise eingezahlte Anteile oder eine Erhöhung des Darlehensbetrags im Berichtszeitraum.

    C0180

    Saldo des vertraglich festgelegten Betrags der Transaktion zum Berichtsdatum

    Ausstehender Betrag der Transaktion zum Zeitpunkt der Berichterstattung (sofern anwendbar), z. B. für die Emission von Schuldtiteln. Im Falle einer vorzeitigen Ablösung/Rückzahlung in voller Höhe ist der Saldo des vertraglich festgelegten Betrags null.

    C0190

    Kuponzinssatz/Zinssatz

    Der Zinssatz oder Kuponzinssatz als Prozentsatz (sofern anwendbar). Bei veränderlichen Zinssätzen muss dieser Wert den Referenzzinssatz und den darüberliegenden Zinssatz umfassen.

    S.36.02 — Gruppeninterne Transaktionen — Derivate

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

    In diesem Meldebogen sind alle gruppeninternen Transaktionen zwischen Unternehmen, die der Gruppenaufsicht gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG unterliegen, zu melden.

    Vom Versicherungsunternehmen ist dieser Meldebogen für alle bedeutenden, außerordentlich bedeutenden und auf jeden Fall zu meldenden gruppeninternen Transaktionen zwischen dem Einzelunternehmen und der gemischten Versicherungsholdinggesellschaft und ihren verbundenen Unternehmen auszufüllen.

    In diesem Meldebogen sind gruppeninterne Transaktionen anzugeben, die

    — 
    zu Beginn des Berichtszeitraums Geltung hatten,
    — 
    während des Berichtszeitraums begonnen wurden und zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausstanden,
    — 
    während des Berichtszeitraums begonnen wurden und während des Berichtszeitraums abliefen oder fällig wurden.

    Wenn gleichartige Transaktionen mit einem verbundenen Unternehmen aus der Meldung gruppeninterner Transaktionen ausgeschlossen werden können, da sie einzeln betrachtet die Schwellenwerte für bedeutende und außerordentliche bedeutende Transaktionen nicht überschreiten, müssen sie dennoch einzeln gemeldet werden, falls sie zusammengenommen die entsprechenden Schwellenwerte für bedeutende oder außerordentlich bedeutende gruppeninterne Transaktionen erreichen oder überschreiten.

    Jede Transaktion ist separat zu melden.

    Jede Erhöhung oder Aufstockung bedeutender gruppeninterner Transaktionen ist als separate gruppeninterne Transaktion zu melden, auch wenn die Aufstockung an sich unter dem entsprechenden Schwellenwert für bedeutende gruppeninterne Transaktionen liegt. Wenn ein Unternehmen beispielsweise das ursprüngliche Darlehen an ein anderes verbundenes Unternehmen erhöht, sollte die Erhöhung als separate Position ausgewiesen werden, wobei ihr Emissionsdatum als Datum der Aufstockung gilt.

    Ist der Transaktionswert für die beiden Transaktionsparteien unterschiedlich (z. B. eine Transaktion in Höhe von 10 Mio. EUR zwischen A und B, bei der A 10 Mio. EUR ausweist, B jedoch nur 9,5 Mio. EUR infolge von Transaktionskosten in Höhe von 0,5 Mio. EUR erhält), sollte im Meldebogen der maximale Betrag als Transaktionsbetrag angegeben werden, in diesem Fall 10 Mio. EUR.

    Im Falle einer Kette gruppeninterner Transaktionen (z. B. investiert A in B und B investiert in C) muss jedes Glied der Kette als separate gruppeninterne Transaktion gemeldet werden.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    C0010

    ID der gruppeninternen Transaktion

    Eindeutiger interner Identifikationscode für jede gruppeninterne Transaktion. Dieser Code darf im Zeitverlauf nicht verändert werden.

    C0020

    Anleger/Käufer

    Name des Unternehmens, das die Anlage tätigt bzw. das Derivat kauft, oder Name der Gegenpartei mit der Long-Position. Bei Swaps ist der Käufer (Payer) der Zahler des festen Zinssatzes, der den variablen Zinssatz erhält.

    C0030

    Identifikationscodes des Anlegers/Käufers

    Der dem Anleger/Käufer zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:

    — Rechtsträgerkennung (LEI);

    — Spezifischer Code

    Spezifischer Code:

    — für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige der Aufsicht unterliegende Unternehmen innerhalb der Gruppe, die im EWR ansässig sind: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

    — für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen innerhalb der Gruppe wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

    — Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166-1 Alpha-2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

    C0040

    Art des ID-Codes des Anlegers/Käufers

    Art des im Element „Identifikationscode des Anlegers/Käufers“ angegebenen Codes:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

    C0050

    Name des Emittenten/Verkäufers

    Name des Unternehmens, das die Anlage emittiert bzw. das Derivat verkauft, oder Name der Gegenpartei mit der Short-Position.Bei Swaps erhält der Verkäufer (Receiver) den festen Zinssatz und zahlt den variablen Zinssatz.

    C0060

    Identifikationscode des Emittenten/Verkäufers

    Der dem Emittenten/Verkäufer zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:

    — Rechtsträgerkennung (LEI);

    — Spezifischer Code

    Spezifischer Code:

    — für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige der Aufsicht unterliegende Unternehmen innerhalb der Gruppe, die im EWR ansässig sind: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

    — für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen innerhalb der Gruppe wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

    — Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166-1 Alpha-2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

    C0070

    Art des ID-Codes des Emittenten/Verkäufers

    Art des im Element „Identifikationscode des Emittenten/Verkäufers“ angegebenen Codes:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

    C0080

    ID-Code des Instruments

    Dies ist der Identifikationscode des Instruments (Derivats) zwischen den beiden Gegenparteien in folgender Priorität:

    — ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

    — Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

    — Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind. Dieser Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten.

    Dieser Code muss nicht mit der in C0010 angegebenen ID der gruppeninternen Transaktion übereinstimmen.

    C0090

    Art des ID-Codes des Instruments

    Art des im Element „ID-Code des Instruments“ angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — ISO 6166 ISIN

    2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

    3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

    4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

    5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

    6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

    7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

    8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

    9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

    99 — Vom Unternehmen vergebener Code

    C0100

    Art der Transaktion

    Geben Sie die Art der Transaktion an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Derivate — Futures

    2 — Derivate — Forwards

    3 — Derivate — Optionen

    4 — Derivate — sonstige

    5 — Garantien — Kreditabsicherung

    6 — Garantien — sonstige

    7 — Swaps — Kreditausfall

    8 — Swaps — Zinssatz

    9 — Swaps — Währung

    10 — Swaps — sonstige

    Ein Repogeschäft sollte als Bargeschäft plus Forward-Kontrakt eingestuft werden.

    C0110

    Abschlusstag der Transaktion

    Geben Sie das Datum der Transaktion bzw. das Datum, an dem der Derivatekontrakt abgeschlossen wurde, im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an. Bei rollierenden Kontrakten geben Sie das Datum des ursprünglichen Geschäftsabschlusses an.

    C0120

    Fälligkeitstermin

    Geben Sie das vertraglich festgelegte Schlussdatum des Derivatekontrakts im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an, sei es ein Fälligkeitsdatum oder der Tag des Auslaufens von (europäischen oder amerikanischen) Optionen usw.

    C0130

    Währung

    Sofern anwendbar, geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Derivats an, d. h. die Währung des Nennwerts des Derivats (z. B. Option, deren Basiswert auf USD lautet). Für Währungsswaps muss dieses Element nicht angegeben werden.

    C0140

    Nennwert zum Transaktionsdatum

    Der durch das Derivat bedeckte oder exponierte Betrag zum Transaktionsdatum.

    Für Futures und Optionen entspricht dieser Wert der Kontraktgröße multipliziert mit der Anzahl der Kontrakte. Für Swaps und Forwards entspricht dieser Wert dem Betrag des Kontrakts.

    C0150

    Nennwert zum Berichtsdatum

    Der durch das Derivat bedeckte oder exponierte Betrag zum Berichtsdatum, d. h. der Schlusssaldo.

    Für Futures und Optionen entspricht dieser Wert der Kontraktgröße multipliziert mit der Anzahl der Kontrakte. Für Swaps und Forwards entspricht dieser Wert dem Betrag des Kontrakts. Wenn eine Transaktion während des Berichtszeitraums vor dem Berichtsdatum ablief oder fällig wurde, ist der Nennwert zum Berichtsdatum null.

    C0160

    Wert der Sicherheit

    Wert der gestellten Sicherheit zum Berichtsdatum (sofern anwendbar). Wurde das Derivat geschlossen, ist der Wert null.

    C0170

    Optionen, Futures, Forwards und andere Derivate — Verwendung von Derivaten (vom Käufer)

    Beschreiben Sie die Verwendung des Derivats (Mikro-Hedge/Makro-Hedge, effiziente Portfolioverwaltung). Mikro-Hedge bezieht sich auf Derivate, die einzelne Finanzinstrumente, geplante Transaktionen oder Verbindlichkeiten betreffen. Makro-Hedge bezieht sich auf Derivate, die mehrere Finanzinstrumente, geplante Transaktionen oder Verbindlichkeiten betreffen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Mikro-Hedge

    2 — Makro-Hedge

    3 — Anpassung der Zahlungsströme für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

    4 — Effiziente Portfolioverwaltung von anderer Art als „Anpassung der Zahlungsströme für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten“

    C0180

    Optionen, Futures, Forwards und andere Derivate — Identifikationscode des Vermögenswerts/der Verbindlichkeit, der/die dem Derivat zugrunde liegt

    ►M3  ID-Code des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit, der/die dem Derivatekontrakt zugrunde liegt. Dieses Element ist für Derivate auszuweisen, denen nur ein Instrument oder Index im Portfolio des Unternehmens zugrunde liegt.

    Ein Index gilt als ein einzelnes Instrument und ist zu melden.

    Identifikationscode des dem Derivat zugrunde liegenden Instruments nach absteigender Priorität:

    — ISO 6166 ISIN wenn verfügbar;

    — Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

    — Vom Unternehmen für das zugrunde liegende Instrument vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind; dieser Code muss einmalig sein und im Zeitverlauf für dieses Instrument unverändert beibehalten werden;

    — „Mehrere Vermögenswerte/Verbindlichkeiten“, wenn mehr als ein Vermögenswert oder mehr als eine Verbindlichkeit zugrunde liegen.

    Wenn das zugrunde liegende Instrument ein Index ist, ist der Code des Index anzugeben. ◄

    C0190

    Art des ID-Codes des Vermögenswerts/der Verbindlichkeit, der/die dem Derivat zugrunde liegt

    ►M3  
    Art des im Element „ID-Code des Instruments“ angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:
    1 —  ISO 6166 ISIN
    2 —  CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)
    3 —  SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)
    4 —  WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)
    5 —  Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)
    6 —  BBGID (Bloomberg Global ID)
    7 —  Reuters RIC (Reuters Instrument Code)
    8 —  FIGI (Financial Instrument Global Identifier)
    9 —  Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung
    99 —  Vom Unternehmen vergebener Code, falls keine der vorstehenden Optionen verfügbar ist. Diese Option ist auch in den Fällen „Mehrere Vermögenswerte/Verbindlichkeiten“ und Indizes zu verwenden.  ◄

    C0200

    Kreditabsicherung — CDS und Garantien — Name der Gegenpartei, für die die Kreditabsicherung erworben wird

    Name der Gegenpartei, für die eine Absicherung für das Risiko ihres Ausfalls erworben wurde.

    C0210

    Swaps — Über Swap zur Verfügung gestellter Zinssatz (für Käufer)

    Im Rahmen des Swapkontrakts zur Verfügung gestellter Zinssatz (nur für Zinsswaps).

    C0220

    Swaps — Über Swap erhaltener Zinssatz (für Käufer)

    Im Rahmen des Swapkontrakts erhaltener Zinssatz (nur für Zinsswaps).

    C0230

    Swaps — Über Swap zur Verfügung gestellte Währung (für Käufer)

    Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Swappreises an (nur für Währungsswaps).

    C0240

    Swaps — Über Swap erhaltene Währung (für Käufer)

    Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Nennbetrags des Swaps an (nur für Währungsswaps).

    S.36.03 — Gruppeninterne Transaktionen — interne Rückversicherung

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

    ▼M1

    Zweck dieses Meldebogens ist die Erfassung von Informationen über alle gruppeninternen Transaktionen (bedeutende, außerordentlich bedeutende und auf jeden Fall zu meldende) in Bezug auf die interne Rückversicherung innerhalb einer angegebenen Gruppe gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG. Hierzu zählen unter anderem folgende Transaktionen:

    ▼B

    — 
    Rückversicherungsverträge zwischen verbundenen Unternehmen;
    — 
    fakultative Rückversicherung zwischen verbundenen Unternehmen und
    — 
    alle sonstigen Transaktionen, die die Übertragung versicherungstechnischer Risiken (Versicherungsrisiken) zwischen verbundenen Unternehmen zum Gegenstand haben.

    Vom Versicherungsunternehmen ist dieser Meldebogen für alle bedeutenden, außerordentlich bedeutenden und auf jeden Fall zu meldenden gruppeninternen Transaktionen zwischen dem Einzelunternehmen und der gemischten Versicherungsholdinggesellschaft und ihren verbundenen Unternehmen auszufüllen.

    In diesem Meldebogen sind gruppeninterne Transaktionen anzugeben, die

    — 
    zu Beginn des Berichtszeitraums Geltung hatten,
    — 
    während des Berichtszeitraums begonnen wurden und zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausstanden,
    — 
    während des Berichtszeitraums begonnen wurden und während des Berichtszeitraums abliefen oder fällig wurden.

    Wenn gleichartige Transaktionen mit einem verbundenen Unternehmen aus der Meldung gruppeninterner Transaktionen ausgeschlossen werden können, da sie einzeln betrachtet die Schwellenwerte für bedeutende und außerordentliche bedeutende Transaktionen nicht überschreiten, müssen sie dennoch einzeln gemeldet werden, falls sie zusammengenommen die entsprechenden Schwellenwerte für bedeutende oder außerordentlich bedeutende gruppeninterne Transaktionen erreichen oder überschreiten.

    Jede Transaktion ist separat zu melden. Es sind so viele Zeile wie nötig zu verwenden, um die Transaktion korrekt anzugeben, vor allem, wenn verschiedene Arten von Rückversicherungsverträgen Anwendung finden.

    Jede Erhöhung oder Aufstockung bedeutender gruppeninterner Transaktionen ist als separate gruppeninterne Transaktion zu melden, auch wenn die Aufstockung an sich unter dem entsprechenden Schwellenwert für bedeutende gruppeninterne Transaktionen liegt. Wenn ein Unternehmen beispielsweise das ursprüngliche Darlehen an ein anderes verbundenes Unternehmen erhöht, muss die Erhöhung als separate Position ausgewiesen werden, wobei ihr Emissionsdatum als Datum der Aufstockung gilt.

    Ist der Transaktionswert für die beiden Transaktionsparteien unterschiedlich (z. B. eine Transaktion in Höhe von 10 Mio. EUR zwischen A und B, bei der A 10 Mio. EUR ausweist, B jedoch nur 9,5 Mio. EUR infolge von Transaktionskosten in Höhe von 0,5 Mio. EUR erhält), ist im Meldebogen der maximale Betrag als Transaktionsbetrag anzugeben, in diesem Fall 10 Mio. EUR.

    Im Falle einer Kette gruppeninterner Transaktionen (z. B. investiert A in B und B investiert in C) muss jedes Glied der Kette als separate gruppeninterne Transaktion gemeldet werden.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    C0010

    ID der gruppeninternen Transaktion

    Eindeutiger interner Identifikationscode für jede gruppeninterne Transaktion. Dieser Code darf im Zeitverlauf nicht verändert werden.

    C0020

    Name des Zedenten

    Eingetragener Name des Unternehmens, das das versicherungstechnische Risiko an ein anderes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in der Gruppe übertragen hat.

    C0030

    Identifikationscode des Zedenten

    Der dem Zedenten zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:

    — Rechtsträgerkennung (LEI);

    — Spezifischer Code

    Spezifischer Code:

    — für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige der Aufsicht unterliegende Unternehmen innerhalb der Gruppe, die im EWR ansässig sind: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

    — für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen innerhalb der Gruppe wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

    — Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166-1 Alpha-2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

    C0040

    Art des ID-Codes des Zedenten

    Art des im Element „Identifikationscode des Zedenten“ angegebenen Codes:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

    C0050

    Name des Rückversicherers

    Eingetragener Name des Rückversicherers, an den das versicherungstechnische Risiko übertragen wurde.

    Dieser Name muss mit dem in S.30.02 angegebenen Namen übereinstimmen.

    C0060

    Identifikationscode des Rückversicherers

    Der dem Rückversicherer zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:

    — Rechtsträgerkennung (LEI);

    — Spezifischer Code

    Spezifischer Code:

    — für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige der Aufsicht unterliegende Unternehmen innerhalb der Gruppe, die im EWR ansässig sind: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

    — für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen innerhalb der Gruppe wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

    — Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166-1 Alpha-2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

    C0070

    Art des ID-Codes des Rückversicherers

    Art des im Element „Identifikationscode des Rückversicherers“ angegebenen Codes:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

    C0080

    Gültigkeitsdauer (Beginn)

    Geben Sie den Beginn des Rückversicherungsvertrags im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an.

    C0090

    Gültigkeitsdauer (Ende)

    Geben Sie das Ende des Rückversicherungsvertrags im Format JJJJ-MM-TT nach ISO 8601 an (d. h. den letzten Tag, an dem der Rückversicherungsvertrag in Kraft ist). Dieses Element ist nicht zu melden, wenn kein Ablaufdatum für den Vertrag existiert (z. B. wenn der Vertrag unbefristet läuft und von einer der Parteien mittels Kündigung beendet werden kann).

    C0100

    Währung des Vertrags

    Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung der Zahlungen für den Rückversicherungsvertrag an.

    C0110

    Art des Rückversicherungsvertrags

    Geben Sie die Art des Rückversicherungsvertrags an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Quote

    2 — Variable Quote

    3 — Summenexzedent

    4 — Schadenexzedent (pro Ereignis und pro Risiko)

    5 — Schadenexzedent (pro Risiko)

    6 — Schadenexzedent (pro Ereignis)

    7 — Schadenexzedent „Backup“ (Absicherung gegen Folgeereignisse, die bestimmte Katastrophen wie Überschwemmungen und Feuer mit sich bringen können)

    8 — Schadenexzedent mit Basisrisiko

    9 — Wiederauffüllung der Deckung (Reinstatement Cover)

    10 — Jahresüberschaden (bezogen auf Jahresgesamtschadenlast) (Aggregate Excess of Loss)

    11 — Schadenexzedent unbegrenzt (Unlimited Excess of Loss)

    12 — Jahresüberschaden (Stop Loss)

    13 — Sonstige proportionale Verträge

    14 — Sonstige nichtproportionale Verträge

    15 — Finanzrückversicherung

    16 — Fakultative proportionale Rückversicherung

    17 — Fakultative nichtproportionale Rückversicherung

    Option 13 „Sonstige proportionale Verträge“ und Option 14 „Sonstige nichtproportionale Verträge“ können für Mischformen von Rückversicherungsverträgen verwendet werden.

    C0120

    Maximale Deckung durch den Rückversicherer im Rahmen des Vertrags

    Bei Quoten- oder Summenexzedentenverträgen sind hier 100 % des für den gesamten Vertrag festgesetzten Höchstbetrags (z. B. 10 Mio. EUR) anzugeben. Im Falle einer unbegrenzten Deckung ist „-1“ einzutragen. Geben Sie bei Schadenexzedenten- oder Jahresüberschadenverträgen (XL- oder SL-Verträgen) die anfängliche Kapazität an.

    Dieses Element muss in der Währung der Transaktion angegeben werden.

    C0130

    Einforderbare Beträge (netto)

    Resultierender Betrag aus: vom Versicherer gezahlte, aber vom Rückversicherer noch nicht rückerstattete Versicherungsansprüche + vom Rückversicherer zu zahlende Provisionen + andere durch Verbindlichkeiten bereinigte Forderungen an den Rückversicherer. Bareinlagen sind ausgeschlossen und sind als erhaltene Garantien zu betrachten. Der Gesamtbetrag muss der Summe der Bilanzposten „Forderungen gegenüber Rückversicherern“ und „Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern“ entsprechen.

    C0140

    Aus Rückversicherung insgesamt einforderbare Beträge

    Vom Rückversicherer einforderbarer fälliger Gesamtbetrag zum Berichtsdatum. Dieser Betrag umfasst:

    — Prämienrückstellung für den Teil der künftigen Rückversicherungsprämie, die bereits an den Rückversicherer gezahlt wurde;

    — Schadenrückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des Versicherers, für die vom Rückversicherer Zahlungen zu leisten sind, und/oder

    — versicherungstechnische Rückstellungen in der Höhe, die dem Anteil des Rückversicherers an den versicherungstechnischen Bruttorückstellungen entspricht.

    C0150

    Rückversicherungsergebnis (für rückversichertes Unternehmen)

    Das Rückversicherungsergebnis für den Rückversicherer sollte wie folgt berechnet werden:

    Vom rückversicherten Unternehmen insgesamt erhaltene Rückversicherungsprovisionen

    minus

    Vom rückversicherten Unternehmen gezahlte Brutto-Rückversicherungsprämien

    plus

    Versicherungsansprüche, für die der Rückversicherer im Berichtszeitraum Zahlungen geleistet hat

    plus

    Aus Rückversicherung insgesamt einforderbare Beträge am Ende des Berichtszeitraums

    minus

    Aus Rückversicherung insgesamt einforderbare Beträge zu Beginn des Berichtszeitraums

    C0160

    Geschäftsbereich

    Geben Sie den Geschäftsbereich gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 an, für den die Rückversicherung erfolgt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Krankheitskostenversicherung

    2 — Einkommensersatzversicherung

    3 — Arbeitsunfallversicherung

    4 — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

    5 — Sonstige Kraftfahrtversicherung

    6 — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

    7 — Feuer- und andere Sachversicherungen

    8 — Allgemeine Haftpflichtversicherung

    9 — Kredit- und Kautionsversicherung

    10 — Rechtsschutzversicherung

    11 — Beistand

    12 — Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

    13 — Proportionale Krankheitskostenrückversicherung

    14 — Proportionale Einkommensersatzrückversicherung

    15 — Proportionale Arbeitsunfallrückversicherung

    16 — Proportionale Kraftfahrzeughaftpflichtrückversicherung

    17 — Proportionale Kraftfahrtrückversicherung

    18 — Proportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

    19 — Proportionale Rückversicherung für Feuer- und andere Sachschäden

    20 — Proportionale allgemeine Haftpflichtrückversicherung

    21 — Proportionale Kredit- und Kautionsrückversicherung

    22 — Proportionale Rechtsschutzrückversicherung

    23 — Proportionale Beistandsrückversicherung

    24 — Proportionale Rückversicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

    25 — Nichtproportionale Krankenrückversicherung

    26 — Nichtproportionale Unfallrückversicherung

    27 — Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung.

    28 — Nichtproportionale Sachrückversicherung

    ►M1

     

    29 — Krankenversicherung

    30 — Versicherung mit Überschussbeteiligung

    31 — Indexgebundene und fondsgebundene Versicherung

    32 — Sonstige Lebensversicherung

    33 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen

    34 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit anderen Versicherungsverpflichtungen (mit Ausnahme von Krankenversicherungsverpflichtungen)

    35 — Krankenversicherung

    36 — Lebensrückversicherung

     ◄

    Wenn eine Rückversicherungsvereinbarung mehrere Geschäftsbereiche abdeckt, wählen Sie aus obenstehender Liste den bedeutendsten Geschäftsbereich.

    S.36.04 — Gruppeninterne Transaktionen — Kostenteilung, Eventualverbindlichkeiten, außerbilanzielle Posten und andere Arten gruppeninterner Transaktionen

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

    Zweck dieses Meldebogens ist die Erfassung von Informationen über alle sonstigen gruppeninternen Transaktionen (bedeutende, außerordentlich bedeutende und auf jeden Fall zu meldende) gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG, die in den Meldebögen S.36.01 bis S.36.03 nicht erfasst wurden. Hierzu zählen unter anderem folgende Transaktionen:

    — 
    interne Kostenteilung;
    — 
    Eventualverbindlichkeiten (außer Derivaten);
    — 
    außerbilanzielle Garantien;
    — 
    alle sonstigen Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen oder natürlichen Personen, die der Gruppenaufsicht unterliegen.

    Vom Versicherungsunternehmen ist dieser Meldebogen für alle bedeutenden, außerordentlich bedeutenden und auf jeden Fall zu meldenden gruppeninternen Transaktionen zwischen dem Einzelunternehmen und der gemischten Versicherungsholdinggesellschaft und ihren verbundenen Unternehmen auszufüllen.

    In diesem Meldebogen sind gruppeninterne Transaktionen anzugeben, die

    — 
    zu Beginn des Berichtszeitraums Geltung hatten,
    — 
    während des Berichtszeitraums begonnen wurden und zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausstanden,
    — 
    während des Berichtszeitraums begonnen wurden und während des Berichtszeitraums abliefen oder fällig wurden.

    Wenn gleichartige Transaktionen mit einem verbundenen Unternehmen aus der Meldung gruppeninterner Transaktionen ausgeschlossen werden können, da sie einzeln betrachtet die Schwellenwerte für bedeutende und außerordentliche bedeutende Transaktionen nicht überschreiten, müssen sie dennoch einzeln gemeldet werden, falls sie zusammengenommen die entsprechenden Schwellenwerte für bedeutende oder außerordentlich bedeutende gruppeninterne Transaktionen erreichen oder überschreiten.

    Jede Transaktion ist separat zu melden.

    Jede Erhöhung oder Aufstockung bedeutender gruppeninterner Transaktionen ist als separate gruppeninterne Transaktion zu melden, auch wenn die Aufstockung an sich unter dem entsprechenden Schwellenwert für bedeutende gruppeninterne Transaktionen liegt. Wenn ein Unternehmen beispielsweise das ursprüngliche Darlehen an ein anderes verbundenes Unternehmen erhöht, sollte die Erhöhung als separate Position ausgewiesen werden, wobei ihr Emissionsdatum als Datum der Aufstockung gilt.

    Ist der Transaktionswert für die beiden Transaktionsparteien unterschiedlich (z. B. eine Transaktion in Höhe von 10 Mio. EUR zwischen A und B, bei der A 10 Mio. EUR ausweist, B jedoch nur 9,5 Mio. EUR infolge von Transaktionskosten in Höhe von 0,5 Mio. EUR erhält), sollte im Meldebogen der maximale Betrag als Transaktionsbetrag angegeben werden, in diesem Fall 10 Mio. EUR.

    Im Falle einer Kette gruppeninterner Transaktionen (z. B. investiert A in B und B investiert in C) muss jedes Glied der Kette als separate gruppeninterne Transaktion gemeldet werden.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    C0010

    ID der gruppeninternen Transaktion

    Eindeutiger interner Identifikationscode für jede gruppeninterne Transaktion. Dieser Code darf im Zeitverlauf nicht verändert werden.

    C0020

    Name des Anlegers/ Käufers/ Begünstigten

    Eingetragener Name des Unternehmens, das den Vermögenswert/die Anlage kauft, in den Vermögenswert/die Anlage investiert oder die Leistung/Garantie erhält.

    C0030

    Identifikationscode des Anlegers/ Käufers/ Begünstigten

    Der dem Anleger/Käufer/Begünstigten zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:

    — Rechtsträgerkennung (LEI);

    — Spezifischer Code

    Spezifischer Code:

    — für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige der Aufsicht unterliegende Unternehmen innerhalb der Gruppe, die im EWR ansässig sind: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

    — für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen innerhalb der Gruppe wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

    — Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166-1 Alpha-2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

    C0040

    Art des ID-Codes des Anlegers/ Käufers/ Begünstigten

    Art des im Element „Identifikationscode des Anlegers/Käufers/Begünstigten“ angegebenen Codes:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

    C0050

    Name des Emittenten/ Verkäufers/ Anbieters

    Eingetragener Name des Unternehmens, das den Vermögenswert/die Anlage verkauft, den Vermögenswert/die Anlage überträgt oder die Leistung/Garantie stellt.

    C0060

    Identifikationscode des Emittenten/ Verkäufers/ Anbieters

    Der dem Emittenten/Verkäufer/Anbieter zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:

    — Rechtsträgerkennung (LEI);

    — Spezifischer Code

    Spezifischer Code:

    — für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige der Aufsicht unterliegende Unternehmen innerhalb der Gruppe, die im EWR ansässig sind: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

    — für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen innerhalb der Gruppe wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

    — Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166-1 Alpha-2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

    C0070

    Art des ID-Codes des Emittenten/ Verkäufers/ Anbieters

    Art des im Element „Identifikationscode des Emittenten/Verkäufers/Anbieters“ angegebenen Codes:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

    C0080

    Art der Transaktion

    Geben Sie die Art der Transaktion an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Eventualverbindlichkeiten

    2 — Außerbilanzielle Posten

    3 — Interne Kostenteilung

    4 — Sonstiges

    C0090

    Emissionsdatum der Transaktion

    Geben Sie das Datum im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an, an dem die Transaktion/Emission in Kraft tritt.

    C0100

    Datum des Inkrafttretens der Vereinbarung/des Vertrags, die/der der Transaktion zugrunde liegt

    Sofern anwendbar, geben Sie das Datum im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an, an dem die Transaktion oder der der Transaktion zugrunde liegende Vertrag in Kraft tritt, wenn dieses Datum vom Transaktionsdatum abweicht. Stimmt dieses Datum mit dem Transaktionsdatum überein, ist das Transaktionsdatum anzugeben.

    C0110

    Ablaufdatum der Vereinbarung/des Vertrags, die/der der Transaktion zugrunde liegt

    Sofern anwendbar, geben Sie das Datum im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an, an dem die Vereinbarung oder der Vertrag endet. Wenn kein Ablaufdatum existiert, geben Sie „9999–12–31“ an.

    C0120

    Währung der Transaktion

    Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, in der die Transaktion erfolgte.

    C0130

    Auslöseereignis

    Sofern anwendbar, geben Sie eine kurze Beschreibung des Ereignisses an, das die Transaktion, die Zahlung, die Verbindlichkeit oder keine Aktion auslöst, z. B. das Ereignis, das eine Eventualverbindlichkeit zur Folge hat.

    C0140

    Wert der Transaktion/ Sicherheit/ Garantie

    Wert der Transaktion, der gestellten Sicherheit oder der Eventualverbindlichkeit, die in der Solvabilität-II-Bilanz ausgewiesen wird.

    Alle Elemente sind als Solvabilität-II-Wert zu melden. Ist der Solvabilität-II-Wert nicht verfügbar (z. B. Nicht-EWR-Tätigkeiten im Rahmen von Methode 2 in gleichwertigen Systemen oder Banken und Kreditinstituten), sind die nationalen oder branchenbezogenen Bewertungsregeln zu verwenden.

    C0150

    Möglicher Höchstwert der Eventualverbindlichkeiten

    Der maximale potenzielle Wert (sofern möglich) der Eventualverbindlichkeiten in der Solvabilität-II-Bilanz, unabhängig von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens (d. h. künftige Zahlungsströme zur Begleichung der Eventualverbindlichkeit über deren gesamte Laufzeit hinweg, diskontiert unter Verwendung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve).

    C0160

    Möglicher Höchstwert der Eventualverbindlichkeiten, die in der Solvabilität-II-Bilanz nicht aufgeführt sind

    Geben Sie den maximalen Betrag der Eventualverbindlichkeiten an, die in der Solvabilität-II-Bilanz nicht aufgeführt sind, der vom Anbieter fällig sein kann.

    C0170

    Höchstbetrag der Kreditbriefe/ Garantien

    Summe aller potenziellen Zahlungsströme, falls in Bezug auf die Garantien, die der Begünstigte (Zelle C0020) vom Anbieter (Zelle C0050) für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Unternehmens erhalten hat, sämtliche Auslöseereignisse eintreten würden (Garantien einschließlich Kreditbriefe und nicht ausgenutzte zugesagte Kreditlinien). In diesem Element sind keine Beträge einzuschließen, die bereits in C0150 und C0160 gemeldet werden.

    C0180

    Wert des Sicherungsvermögens

    Wert des Sicherungsvermögens, für das Garantien erhalten werden.

    In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.




    ANHANG III

    Hinweise zu den Meldebögen für die Berichterstattung von Gruppen

    Dieser Anhang enthält weitere Hinweise im Zusammenhang mit den Meldebögen aus Anhang I der vorliegenden Verordnung. In der ersten Tabellenspalte werden die zu berichtenden Elemente entsprechend den im Meldebogen in Anhang I angegebenen Spalten- und Zeilennummern aufgeführt.

    Meldebögen, die gemäß den Hinweisen der verschiedenen Abschnitte dieses Anhangs auszufüllen sind, werden im gesamten Text dieses Anhangs als „dieser Meldebogen“ bezeichnet.

    S.01.01 — Inhalt der Übermittlung

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung sowie die vierteljährliche und jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil auf Gruppenebene.

    Wenn eine gesonderte Begründung erforderlich ist, ist die Erläuterung nicht zusammen mit dem Meldebogen zu übermitteln, sondern im Dialog mit den zuständigen nationalen Behörden zu behandeln.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    Z0010

    Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio/übriger Teil

    Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband („RFF“), ein Matching-Adjustment-Portfolio („MAP“) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Sonderverband/MAP

    2 — Übriger Teil

    Z0020

    Fonds-/Portfolionummer

    Wenn Element Z0010 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

    ►M2  Wenn Element Z0010 = 2, tragen Sie bitte 0 ein. ◄

    C0010/R0010

    S.01.02 — Basisinformationen — allgemein

    Dieser Meldebogen ist ausnahmslos einzureichen. Die einzig mögliche Option ist:

    1 — Vorgelegt

    C0010/R0020

    S.01.03 — Basisinformationen — Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein Sonderverband oder MAP

    13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0030

    S.02.01 — Bilanz

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    6 — Befreiung nach Artikel 254 Absatz 2

    13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0040

    S.02.02 — Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach Währung

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen

    13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0060

    S.03.01 — Außerbilanzielle Posten — allgemein

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine außerbilanziellen Posten

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0070

    S.03.02 — Außerbilanzielle Posten — Liste der von der Gruppe erhaltenen unbeschränkten Garantien

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine unbeschränkten Garantien erhalten

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0080

    S.03.03 — Außerbilanzielle Posten — Liste der von der Gruppe ausgestellten unbeschränkten Garantien

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine unbeschränkten Garantien ausgestellt wurden

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0110

    S.05.01 — Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Geschäftsbereichen

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    6 — Befreiung nach Artikel 254 Absatz 2

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0120

    S.05.02 — Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Ländern

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0130

    S.06.01 — Zusammenfassung der Vermögenswerte

    ►M2  Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    4 — Nicht fällig, da S.06.02 und S.08.01 vierteljährlich übermittelt werden

    5 — Nicht fällig, da S.06.02 und S.08.01 jährlich übermittelt werden

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) ◄

    C0010/R0140

    S.06.02 — Liste der Vermögenswerte

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    6 — Befreiung nach Artikel 254 Absatz 2

    ►M2  7 — Nicht jährlich fällig, da für viertes Quartal übermittelt (diese Option besteht nur bei der jährlichen Übermittlung) ◄

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0150

    S.06.03 — Organismen für gemeinsame Anlagen — Look-Through-Ansatz

    ►M1

     

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine Organismen für gemeinsame Anlagen

    3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen

    ►M2  6 — Befreiung nach Artikel 254 Absatz 2 ◄

    ►M2  7 — Nicht jährlich fällig, da für viertes Quartal übermittelt (diese Option besteht nur bei der jährlichen Übermittlung) ◄

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

     ◄

    C0010/R0160

    S.07.01 — Strukturierte Produkte

    ►M1

     

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine strukturierten Produkte

    3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen

    ►M2  6 — Befreiung nach Artikel 254 Absatz 2 ◄

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

     ◄

    C0010/R0170

    S.08.01 — Offene Derivate

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine Transaktionen in Derivaten

    6 — Befreiung nach Artikel 254 Absatz 2

    ►M2  7 — Nicht jährlich fällig, da für viertes Quartal übermittelt (diese Option besteht nur bei der jährlichen Übermittlung) ◄

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0180

    S.08.02 — Transaktionen in Derivaten

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine Transaktionen in Derivaten

    6 — Befreiung nach Artikel 254 Absatz 2

    ►M2  7 — Nicht jährlich fällig, da für viertes Quartal übermittelt (diese Option besteht nur bei der jährlichen Übermittlung) ◄

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0190

    S.09.01 — Erträge/Gewinne und Verluste im Berichtszeitraum

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0200

    S.10.01 — Wertpapierleihgeschäfte und Repogeschäfte

    ►M1

     

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine Wertpapierleihgeschäfte und Repogeschäfte

    3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen

    ►M2  6 — Befreiung nach Artikel 254 Absatz 2 ◄

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

     ◄

    C0010/R0210

    S.11.01 — Als Sicherheit gehaltene Vermögenswerte

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte

    6 — Befreiung nach Artikel 254 Absatz 2

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0260

    S.15.01 — Beschreibung der Garantien für variable Annuitäten

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine variablen Annuitäten

    ►M2  18 — Nicht vorgelegt, da kein Direktversicherungsgeschäft ◄

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0270

    S.15.02 — Absicherung der Garantien für variable Annuitäten

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine variablen Annuitäten

    ►M2  18 — Nicht vorgelegt, da kein Direktversicherungsgeschäft ◄

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0370

    S.22.01 — Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine langfristigen Garantien oder Übergangsmaßnahmen angewendet werden

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0410

    S.23.01 — Eigenmittel

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    6 — Befreiung nach Artikel 254 Absatz 2

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0420

    S.23.02 — Genaue Angaben über Eigenmittel nach Tiers

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0430

    S.23.03 — Jährliche Bewegungen bei den Eigenmitteln

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0440

    S.23.04 — Liste der Eigenmittelbestandteile

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0460

    S.25.01 — Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die die Standardformel verwenden

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt, da Verwendung der Standardformel („SF“)

    ►M2  2 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 ◄

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells („PIM“)

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells („IM“)

    ►M2  16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG ◄

    13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0470

    S.25.02 — Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die die Standardformel und ein internes Partialmodell verwenden

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    10 — Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel

    13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0480

    S.25.03 — Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die interne Vollmodelle verwenden

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    10 — Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel

    13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0500

    S.26.01 — Solvenzkapitalanforderung — Marktrisiko

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

    13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

    ►M2  16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

    17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt ◄

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0510

    S.26.02 — Solvenzkapitalanforderung — Gegenparteiausfallrisiko

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

    13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

    ►M2  16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

    17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt ◄

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0520

    S.26.03 — Solvenzkapitalanforderung — lebensversicherungstechnisches Risiko

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

    13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

    ►M2  16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

    17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt ◄

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0530

    S.26.04 — Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches Risiko

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

    13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

    ►M2  16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

    17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt ◄

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0540

    S.26.05 — Solvenzkapitalanforderung — nichtlebensversicherungstechnisches Risiko

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

    13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

    ►M2  16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

    17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt ◄

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0550

    S.26.06 — Solvenzkapitalanforderung — operationelles Risiko

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

    13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

    ►M2  16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

    17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt ◄

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0560

    S.26.07 — Solvenzkapitalanforderung — Vereinfachungen

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine vereinfachte Berechnung angewendet wird

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

    13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

    ►M2  16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

    17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt ◄

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0570

    S.27.01 — Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Nichtlebensversicherung und Krankenversicherung

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

    13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0680

    S.31.01 — Anteil der Rückversicherer (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften)

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein Rückversicherungsgeschäft

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0690

    S.31.02 — Zweckgesellschaften (SPV)

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine Zweckgesellschaften (SPV)

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0700

    S.32.01 — Unternehmen der Gruppe

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0710

    S.33.01 — Anforderungen für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf Einzelebene

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0720

    S.34.01 — Anforderungen für andere der Aufsicht bzw. nicht der Aufsicht unterliegende Finanzunternehmen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, auf Einzelebene

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein Nicht-(Rück-)Versicherungsgeschäft in der Gruppe;

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

    C0010/R0730

    S.35.01 — Beitrag zu den versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0740

    S.36.01 — Gruppeninterne Transaktionen — Eigenkapitaltransaktionen, Übertragung von Schulden und Vermögenswerten

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine gruppeninternen Eigenkapitaltransaktionen und kein Transfer von Schulden und Vermögenswerten

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0750

    S.36.02 — Gruppeninterne Transaktionen — Derivate

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine gruppeninternen Transaktionen in Bezug auf Derivate

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0760

    S.36.03 — Gruppeninterne Transaktionen — interne Rückversicherung

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine gruppeninternen Transaktionen in Bezug auf interne Rückversicherungen

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0770

    S.36.04 — Gruppeninterne Transaktionen — Kostenteilung, Eventualverbindlichkeiten, außerbilanzielle Posten und andere Arten gruppeninterner Transaktionen

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine gruppeninternen Transaktionen zu Kostenteilung, Eventualverbindlichkeiten, außerbilanziellen Posten oder andere Arten gruppeninterner Transaktionen

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0780

    S.37.01 — Risikokonzentration

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da unterhalb der von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde festgelegten Schwelle

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0790

    SR.02.01 — Bilanz

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine Sonderverbände/MAP

    13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

    14 — Nicht vorgelegt, da Bezug auf MAP-Fonds

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0840

    SR.25.01 — Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die die Standardformel verwenden

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt, da Verwendung der Standardformel

    ►M2  2 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 ◄

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

    ►M2  16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG ◄

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0850

    SR.25.02 — Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die die Standardformel und ein internes Partialmodell verwenden

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    10 — Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel

    13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0860

    SR.25.03 — Solvenzkapitalanforderung — IM

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    10 — Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel

    13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0870

    SR.26.01 — Solvenzkapitalanforderung — Marktrisiko

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Kein solches Risiko

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

    13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

    ►M2  16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

    17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt ◄

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0880

    SR.26.02 — Solvenzkapitalanforderung — Gegenparteiausfallrisiko

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Kein solches Risiko

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

    13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

    ►M2  16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

    17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt ◄

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0890

    SR.26.03 — Solvenzkapitalanforderung — lebensversicherungstechnisches Risiko

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Kein solches Risiko

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

    13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

    ►M2  16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

    17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt ◄

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0900

    SR.26.04 — Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches Risiko

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Kein solches Risiko

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

    13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

    ►M2  16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

    17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt ◄

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0910

    SR.26.05 — Solvenzkapitalanforderung — nichtlebensversicherungstechnisches Risiko

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Kein solches Risiko

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

    13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

    ►M2  16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

    17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt ◄

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0920

    SR.26.06 — Solvenzkapitalanforderung — operationelles Risiko

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

    13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

    ►M2  16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

    17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt ◄

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0930

    SR.26.07 — Solvenzkapitalanforderung — Vereinfachungen

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine vereinfachte Berechnung angewendet wird

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

    13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

    ►M2  16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

    17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt ◄

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    C0010/R0940

    SR.27.01 — Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Nichtleben

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

    13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

    S.01.02 — Basisinformationen

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung sowie die vierteljährliche und jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    C0010/R0010

    Name des beteiligten Unternehmens

    Eingetragener Name des an der Spitze der Gruppe von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen stehenden beteiligten Unternehmens oder der entsprechenden Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft. Diese Angaben müssen in allen Übermittlungen übereinstimmen.

    C0010/R0020

    Gruppenidentifikationscode

    Identifikationscode des beteiligten Unternehmens nach absteigender Priorität:

    — Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, LEI)

    — Auf dem lokalen Markt verwendeter, von der nationalen Aufsichtsbehörde vergebener Identifikationscode

    C0010/R0030

    Art des Codes der Gruppe

    Art des ID-Codes, der für das Element „Gruppenidentifikationscode“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

    C0010/R0050

    Land der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde

    Anzugeben ist der Code nach ISO 3166–1 Alpha–2 des Landes der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde.

    C0010/R0060

    Angaben zur Untergruppe

    Geben Sie an, ob sich die Angaben auf eine Untergruppe gemäß Artikel 216 der Richtlinie 2009/138/EG beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Angaben beziehen sich nicht auf Untergruppe

    2 — Angaben beziehen sich auf Untergruppe

    C0010/R0070

    Berichtssprache

    Geben Sie den aus zwei Buchstaben bestehenden ISO-639-1-Code der Sprache an, die Sie für die Übermittlung verwenden.

    C0010/R0080

    Berichtsübermittlungsdatum

    Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem die Angaben an die Aufsichtsbehörde übermittelt wurden.

    ▼M2

    C0010/R0081

    Ende des Geschäftsjahres

    Geben Sie das Ende des Geschäftsjahres des Unternehmens gemäß ISO-8601 (JJJJ-MM-TT) an, z. B. 2017-12-31.

    ▼B

    C0010/R0090

    Berichtsstichtag

    Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, das für den letzten Tag des Berichtszeitraums steht.

    C0010/R0100

    Reguläre/Ad–hoc-Übermittlung

    Geben Sie an, ob Sie Ihre Angaben im Rahmen der regulären Übermittlung oder ad hoc übermitteln. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Reguläre Übermittlung

    2 — Ad-hoc-Übermittlung

    ►M2  4 — Leere Übermittlung ◄

    C0010/R0110

    Berichtswährung

    Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, die im Bericht für Geldbeträge verwendet wird.

    C0010/R0120

    Rechnungslegungsstandards

    Angabe des Rechnungslegungsstandards, der den Einträgen im Meldebogen S.02.01 und der Bewertung im gesetzlichen Abschluss zugrunde liegt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — IFRS-Rechnungslegungsstandards

    2 — Nationale Rechnungslegungsvorschriften

    C0010/R0130

    Berechnungsmethode der SCR für die Gruppe

    Geben Sie an, mit welcher Methode die Solvenzkapitalanforderung (SCR) für die Gruppe berechnet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Standardformel

    2 — Internes Partialmodell

    3 — Internes Vollmodell

    C0010/R0140

    Verwendung gruppenspezifischer Parameter

    Geben Sie an, ob die Gruppe ihre Berichtszahlen anhand gruppenspezifischer Parameter bestimmt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Verwendung gruppenspezifischer Parameter

    2 — Keine Verwendung gruppenspezifischer Parameter

    C0010/R0150

    Sonderverbände

    Geben Sie an, ob die Gruppe über ihre Tätigkeit nach Sonderverbänden aufgeschlüsselt berichtet. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Bericht über die Tätigkeit nach Sonderverbänden

    2 — Kein Bericht über die Tätigkeit nach Sonderverbänden

    C0010/R0160

    Methode zur Berechnung der Gruppensolvabilität

    Geben Sie an, nach welcher Methode die Gruppensolvabilität berechnet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Ausschließliche Verwendung von Methode 1

    2 — Ausschließliche Verwendung von Methode 2

    3 — Verwendung einer Kombination von Methode 1 und Methode 2

    C0010/R0170

    Matching-Anpassung

    Geben Sie an, ob die Gruppe ihre Berichtszahlen mit Hilfe der Matching-Anpassung („MA“) bestimmt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Verwendung der Matching-Anpassung

    2 — Keine Verwendung der Matching-Anpassung

    C0010/R0180

    Volatilitätsanpassung

    Geben Sie an, ob die Gruppe ihre Berichtszahlen mit Hilfe der Volatilitätsanpassung bestimmt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Verwendung der Volatilitätsanpassung

    2 — Keine Verwendung der Volatilitätsanpassung

    C0010/R0190

    Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen

    Geben Sie an, ob die Gruppe bei ihren Berichtszahlen von der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch macht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Verwendung der Übergangsmaßnahme beim risikofreien Zinssatz

    2 — Keine Verwendung der Übergangsmaßnahme beim risikofreien Zinssatz

    C0010/R0200

    Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

    Geben Sie an, ob die Gruppe bei ihren Berichtszahlen vorübergehend einen Abzug bei versicherungstechnischen Rückstellungen geltend macht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 –Verwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

    2 — Keine Verwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

    C0010/R0210

    Erstübermittlung oder erneute Übermittlung

    Geben Sie an, ob es sich um eine Erstübermittlung oder eine erneute Übermittlung mit Bezug auf eine bereits zu einem Berichtsstichtag erfolgte Übermittlung handelt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Erstübermittlung

    2 — Erneute Übermittlung

    ▼M3

    R0250

    Befreiung von der Meldung von Informationen zu ECAI

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 —  Befreiung für Vermögenswerte (auf der Grundlage von Artikel 35 Absätze 6 und 7)

    2 —  Befreiung für Vermögenswerte (auf der Grundlage von Outsourcing)

    3 —  Befreiung für Derivate (auf der Grundlage von Artikel 35 Absätze 6 und 7)

    4 —  Befreiung für Derivate (auf der Grundlage von Outsourcing)

    5 —  Befreiung für Vermögenswerte und Derivate (auf der Grundlage von Artikel 35 Absätze 6 und 7)

    6 —  Befreiung für Vermögenswerte und Derivate (auf der Grundlage von Outsourcing)

    0 —  Keine Befreiung

    ▼B

    S.01.03 — Basisinformationen — Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung und die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

    Alle Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios sollten aufgeführt werden, unabhängig davon, ob sie für die Zwecke der Übermittlung wesentlich sind.

    In der ersten Tabelle sind alle Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios aufzuführen. Falls ein Sonderverband durch sein Matching-Adjustment-Portfolio nicht vollständig abgedeckt wird, sind drei Fonds aufzuführen: einer für den Sonderverband, einer für das MAP innerhalb des Sonderverbands und einer für den übrigen Teil des Verbands (dies gilt entsprechend auch für den umgekehrten Fall, in dem einem MAP ein Sonderverband zugewiesen ist).

    In der zweiten Tabelle werden die Beziehungen zwischen den Fonds gemäß dem vorstehenden Absatz dargelegt. In der zweiten Tabelle sind nur Fonds aufzuführen, die solche Beziehungen aufweisen.

    Bei der Gruppenberichterstattung sind folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:

    a) 

    Diese Angaben sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Solvabilität-II-Richtlinie festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 derselben Richtlinie festgelegten Methode 2.

    b) 

    Wenn die Methoden kombiniert werden, sind diese Angaben nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Solvabilität-II-Richtlinie festgelegten Methode 1 berechnet werden, außerdem gilt:

    c) 

    Für Gruppen, bei denen ausschließlich die in Artikel 233 der Solvabilität-II-Richtlinie festgelegte Methode 2 verwendet wird, sind diese Angaben nicht zu übermitteln.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    Liste aller Sonderverbände/MAP (Überschneidungen zulässig)

    C0010

    Eingetragener Name des Unternehmens

    Geben Sie den eingetragenen Namen des in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmens an, das den Sonderverband/das MAP hält.

    C0020

    Identifikationscode des Unternehmens

    Identifikationscode des Unternehmens nach absteigender Priorität:

    — Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, LEI)

    — Spezifischer Code

    Wenn das Unternehmen die Option „Spezifischer Code“ wählt, ist Folgendes zu beachten:

    — Für in die Gruppenaufsicht einbezogene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der von der für das Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde vergeben wird

    — Für außerhalb des EWR ansässige Unternehmen und nicht regulierte Unternehmen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an Unternehmen, die nicht im EWR ansässig sind, sowie an nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte folgendes Format durchgehend eingehalten werden:

    — Identifikationscode des Unternehmens + Code des Herkunftslandes des Unternehmens gemäß ISO 3166–1 Alpha–2 + 5 Ziffern

    C0030

    Art des ID-Codes des Unternehmens

    Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Unternehmens“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

    C0040

    Fonds-/Portfolionummer

    Die vom Unternehmen vergebene Nummer, die der einmaligen Nummer entspricht, mit dem jeder Sonderverband und jedes Matching-Portfolio bezeichnet werden. Diese Nummer ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und auch in anderen Meldebögen zur Kennzeichnung der Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios zu verwenden.

    C0050

    Name des Sonderverbands/ Matching-Adjustment-Portfolios

    Geben Sie den Namen des Sonderverbands und des Matching-Adjustment-Portfolios an.

    Wenn möglich (wenn ein Zusammenhang mit einem gehandelten Produkt besteht), ist der Handelsname zu verwenden. Wenn dies nicht möglich ist, weil der Fonds z. B. mit mehreren gehandelten Produkten zusammenhängt, ist ein anderer Name zu verwenden.

    Der Name muss einmalig sein und im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

    C0060

    Sonderverband/MAP/übriger Teil eines Fonds

    Geben Sie an, ob es sich um einen Sonderverband oder ein Matching-Portfolio handelt. Falls in einen Fonds weitere Fonds eingebettet sind, ist an dieser Stelle die Art jedes solchen Fonds bzw. Unterfonds anzugeben. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Sonderverband

    2 — Matching-Portfolio

    3 — Übriger Teil eines Fonds

    C0070

    Sonderverband/MAP mit Unterfonds (Sonderverband/MAP)

    Geben Sie an, ob der angegebene Fonds eingebettete Unterfonds enthält. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Fonds enthält eingebettete Unterfonds

    2 — Fonds enthält keine eingebetteten Unterfonds

    Bei Option 1 ist nur der „Mutterfonds“ anzugeben.

    C0080

    Wesentlichkeit

    Geben Sie an, ob der Sonderverband oder das Matching-Portfolio für die Zwecke der detaillierten Informationsübermittlung wesentlich sind. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Wesentlich

    2 — Nicht wesentlich

    Falls in den Fonds weitere Fonds eingebettet sind, ist dieses Element nur für den „Mutterfonds“ anzugeben.

    C0090

    Artikel 304

    Geben Sie an, ob es sich um einen Sonderverband nach Artikel 304 der Solvabilität-II-Richtlinie handelt. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

    1 — Sonderverband nach Artikel 304 — mit der Option eines Untermoduls des Aktienrisikos

    2 — Sonderverband nach Artikel 304 — ohne die Option eines Untermoduls des Aktienrisikos

    3 — Kein Sonderverband nach Artikel 304

    Liste der Sonderverbände/MAP mit Unterfonds (Sonderverband/MAP)

    C0100

    Nummer des Sonderverbands/MAP mit Unterfonds

    Geben Sie für die Fonds, in die andere Fonds eingebettet sind (Option 1 in Element C0070), die in Element C0040 eingetragene Nummer an.

    Der Fonds ist für so viele Zeilen zu wiederholen, wie zur Angabe der eingebetteten Fonds erforderlich.

    C0110

    Nummer des Unterfonds (Sonderverband/MAP)

    Geben Sie die in Element C0040 eingetragene Nummer des Fonds an, der in andere Fonds eingebettet ist.

    C0120

    Unterfonds (Sonderverband/MAP)

    Geben Sie die Art des Fonds an, der in andere Fonds eingebettet ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Sonderverband

    2 — Matching-Portfolio

    S.02.01 — Bilanz

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung sowie die vierteljährliche und jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände und den übrigen Teil.

    Dieser Meldebogen ist auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode) verwendet wird. Anteile an verbundenen Unternehmen, die nicht gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zeilenweile konsolidiert sind, sind ebenso wie Anteile an Unternehmen, die bei einer Kombination beider Methoden durch Methode 2 einbezogen werden, unter „Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen“ anzugeben.

    Der Meldebogen SR.02.01 ist in Bezug auf Sonderverbände/MAP von Unternehmen, die eine Konsolidierung gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vornehmen, nur auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) verwendet wird, entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode).

    Die Spalte „Solvabilität-II-Wert“ (C0010) ist anhand der Bewertungsgrundsätze auszufüllen, die in der Richtlinie 2009/138/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und den technischen Standards und Leitlinien zu Solvabilität II dargelegt sind.

    In Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschuss“ (C0020) gelten die Ansatz- und Bewertungsmethoden, die von den Gruppen in ihren gesetzlichen Abschlüssen gemäß den nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder den IFRS, sofern diese als nationale Rechnungslegungsvorschriften anerkannt werden, angewendet werden. Diese Spalte ist grundsätzlich obligatorisch. In den spezifischen Fällen, in denen die Gruppe keine gesetzlichen Abschlüsse gemäß den nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder den IFRS erstellt, sollte diese besondere Situation mit der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde erörtert werden. Auf dem Meldebogen SR02.01 ist diese Spalte nur auszufüllen, wenn das nationale Recht für Sonderverbände gesetzliche Abschlüsse vorschreibt.

    Generell gilt, dass in der Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ jeder Posten einzeln aufzuführen ist.

    Für die Angabe aggregierter Zahlen, falls keine separaten Zahlen verfügbar sind, sind in der Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ gepunktete Zeilen vorgesehen.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    Vermögenswerte

    Z0020

    Sonderverband oder übriger Teil

    Angabe, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Sonderverband

    2 — Übriger Teil

    Z0030

    Fondsnummer

    Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird von der Gruppe vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

    ►M2  Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte 0 ein. ◄

    C0020/R0010

    Geschäfts- oder Firmenwert

    Immaterieller Vermögenswert, der sich aus einem Unternehmenszusammenschluss ergibt und den wirtschaftlichen Wert der Vermögenswerte reflektiert, die bei einem Unternehmenszusammenschluss nicht einzeln identifiziert oder gesondert anerkannt werden können.

    C0020/R0020

    Abgegrenzte Abschlusskosten

    Abschlusskosten mit Bezug auf Verträge, die zum Bilanzstichtag in Kraft waren und die von einem laufenden auf spätere Berichtszeiträume vorgetragen werden, da sie sich auf nicht abgelaufene Risikoperioden beziehen. In Bezug auf das Lebensversicherungsgeschäft werden Abschlusskosten abgegrenzt, wenn ihre Einziehung wahrscheinlich ist.

    C0010–C0020/R0030

    Immaterielle Vermögenswerte

    Immaterielle Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert. Ein identifizierbarer nicht monetärer Vermögenswert ohne physische Substanz.

    C0010–C0020/R0040

    Latente Steueransprüche

    Latente Steueransprüche sind die Beträge an Ertragsteuern, die in künftigen Perioden erstattungsfähig sind und aus

    (a)  abzugsfähigen temporären Differenzen,

    (b)  dem Vortrag noch nicht genutzter steuerlicher Verluste und/oder

    (c)  dem Vortrag noch nicht genutzter steuerlicher Gewinne resultieren.

    C0010–C0020/R0050

    Überschuss bei den Altersversorgungsleistungen

    Dies ist der gesamte Nettoüberschuss im Zusammenhang mit dem Altersversorgungssystem für Mitarbeiter.

    C0010–C0020/R0060

    ►C2  Sachanlagen für den Eigenbedarf ◄

    Zur ständigen Nutzung bestimmte Sachanlagen und Eigentumswerte, die von der Gruppe für den Eigenbedarf genutzt werden. Einschließlich im Bau befindlicher zur Eigennutzung vorgesehener Immobilien.

    C0010–C0020/R0070

    Anlagen (außer Vermögenswerten für indexgebundene und fondsgebundene Verträge)

    Dies ist die Gesamtsumme der Anlagen außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge.

    C0010–C0020/R0080

    Immobilien (außer zur Eigennutzung)

    Wert der nicht zur Eigennutzung vorgesehenen Immobilien. Einschließlich im Bau befindlicher nicht zur Eigennutzung vorgesehener Immobilien.

    C0010–C0020/R0090

    Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen

    Beteiligungen gemäß Artikel 13 Absatz 20 und Beteiligungen an verbundenen Unternehmen gemäß Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG.

    Beziehen sich Teile der Vermögenswerte im Zusammenhang mit Beteiligungen und verbundenen Unternehmen auf fonds- und indexgebundene Verträge, sind diese unter „Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge“ in C0010–C0020/R0220 anzugeben.

    Als Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen auf Gruppenebene, gelten:

    — Anteile an verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften, die keine Tochterunternehmen des Mutterunternehmens sind, gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35;

    — Anteile an verbundenen Unternehmen aus anderen Finanzbranchen gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35;

    — andere verbundene Unternehmen gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35;

    — Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften, die durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden (bei Verwendung einer Kombination der Methoden).

    C0010–C0020/R0100

    Aktien

    Dies ist der Gesamtbetrag der notierten und nicht notierten Aktien

    Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung nach notierten und nicht notierten Eigenkapitalinstrumenten vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden.

    C0010–C0020/R0110

    Aktien — notiert

    Aktien, die Eigenkapital von Gesellschaften darstellen, d. h. die Eigentümerschaft an einer Gesellschaft widerspiegeln, gehandelt an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2004/39/EG.

    Ausgenommen sind Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen.

    Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung nach notierten und nicht notierten Aktien vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden.

    C0010–C0020/R0120

    Aktien — nicht notiert

    Aktien, die Eigenkapital von Gesellschaften darstellen, d. h. die Eigentümerschaft an einer Gesellschaft widerspiegeln, nicht gehandelt an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2004/39/EG.

    Ausgenommen sind Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen.

    Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung nach notierten und nicht notierten Aktien vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden.

    C0010–C0020/R0130

    Anleihen

    Dies ist der Gesamtbetrag der Staatsanleihen, Unternehmensanleihen, strukturierten Schuldtitel und besicherten Wertpapiere.

    Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung der Anleihen vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden.

    C0010–C0020/R0140

    Staatsanleihen

    Anleihen, die von öffentlicher Hand begeben werden, sei es von Zentralstaaten, supranationalen staatlichen Institutionen, Regionalregierungen oder Kommunalverwaltungen, und Anleihen, die vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich von der Europäischen Zentralbank, den Zentralstaaten der Mitgliedstaaten und den Zentralbanken garantiert werden, die auf die einheimische Währung dieses Zentralstaats und der Zentralbank lauten und aus dieser Währung finanziert sind, und Anleihen, die von multilateralen Entwicklungsbanken gemäß Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder internationalen Organisationen gemäß Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 garantiert werden, wobei die Garantie die Anforderungen nach Artikel 215 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erfüllt.

    Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung in Anleihen, strukturierte Produkte und besicherte Wertpapiere vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden.

    C0010–C0020/R0150

    Unternehmensanleihen

    Von Unternehmen begebene Anleihen.

    Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung in Anleihen, strukturierte Produkte und besicherte Wertpapiere vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden.

    C0010–C0020/R0160

    Strukturierte Schuldtitel

    Hybride Wertpapiere, die ein festverzinsliches Wertpapier (Rendite in Form fester Zahlungen) mit einer Reihe von derivativen Komponenten kombinieren. Ausgenommen von dieser Kategorie sind festverzinsliche Wertpapiere, die von Staaten ausgegeben werden. Betrifft Wertpapiere, in die Derivate gleich welcher Kategorie eingebettet sind, einschließlich Credit Default Swaps („CDS“), Constant Maturity Swaps („CMS“) und Credit Default Options („CDOp“). Vermögenswerte dieser Kategorie werden nicht entbündelt.

    Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung in Anleihen, strukturierte Produkte und besicherte Wertpapiere vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden.

    C0010–C0020/R0170

    Besicherte Wertpapiere

    Wertpapiere, deren Wert und Zahlungen von einem Portfolio zugrunde liegender Vermögenswerte abgeleitet sind. Dazu gehören Asset Backed Securities („ABS“), Mortgage Backed Securities („MBS“), Commercial Mortgage Backed Securities („CMBS“), Collateralised Debt Obligations („CDO“), Collateralised Loan Obligations („CLO“) und Collateralised Mortgage Obligations („CMO“).

    Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung in Anleihen, strukturierte Produkte und besicherte Wertpapiere vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden.

    C0010–C0020/R0180

    Organismen für gemeinsame Anlagen

    Ein Organismus für gemeinsame Anlagen ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren („OGAW“) gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder ein alternativer Investmentfonds (AIF) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.

    C0010–C0020/R0190

    Derivate

    Ein Derivat ist ein Finanzinstrument oder ein anderer Kontrakt mit allen drei nachstehenden Merkmalen:

    (a)  Seine Wertentwicklung ist an einen bestimmten Zinssatz, den Preis eines Finanzinstruments, einen Rohstoffpreis, Wechselkurs, Preis- oder Zinsindex, ein Bonitätsrating, einen Kreditindex oder eine ähnliche Variable gekoppelt, sofern bei einer nicht finanziellen Variablen diese nicht spezifisch für eine der Vertragsparteien ist (auch „Basiswert“ genannt).

    (b)  Es erfordert keine Anfangsauszahlung oder eine, die im Vergleich zu anderen Vertragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, geringer ist.

    (c)  Es wird zu einem späteren Zeitpunkt beglichen.

    Hier wird nur ein positiver Solvabilität-II-Wert des Derivats zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausgewiesen (bei einem negativen Wert siehe R0790).

    C0010–C0020/R0200

    Einlagen außer Zahlungsmitteläquivalenten

    Einlagen außer Zahlungsmitteläquivalenten, die vor einem bestimmten Fälligkeitstermin nicht als Zahlungsmittel verwendet werden können und nicht ohne erhebliche Einschränkung oder Vertragsstrafe in Valuta oder jederzeit verfügbare Einlagen umgewandelt werden können.

    C0010–C0020/R0210

    Sonstige Anlagen

    Sonstige Anlagen, die nicht unter die vorgenannten Anlagen fallen.

    C0010–C0020/R0220

    Vermögenswerte für indexgebundene und fondsgebundene Verträge

    Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge (klassifiziert in Geschäftsbereich 31 gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35).

    C0010–C0020/R0230

    Darlehen und Hypotheken

    Gesamtbetrag der Darlehen und Hypotheken, d. h. finanzielle Vermögenswerte, die entstehen, wenn Gruppen besichert oder nicht besichert Mittel, einschließlich Cash-Pools, verleihen.

    Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung der Darlehen und Hypotheken vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden.

    C0010–C0020/R0240

    Policendarlehen

    Policenbesicherte Darlehen an Versicherungsnehmer (Darlehen mit Versicherungsscheinen als Sicherheit).

    Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung in Policendarlehen, Hypothekendarlehen an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden.

    C0010–C0020/R0250

    Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen

    Finanzielle Vermögenswerte, die entstehen, wenn Gläubiger besichert oder nicht besichert Mittel an Schuldner (Privatpersonen), einschließlich Cash-Pools, verleihen.

    Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung in Policendarlehen, Hypothekendarlehen an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden.

    C0010–C0020/R0260

    Sonstige Darlehen und Hypotheken

    Nicht in Element R0240 oder R0250 einzureihende sonstige finanzielle Vermögenswerte, die entstehen, wenn Gläubiger besichert oder nicht besichert Mittel an Schuldner (Sonstige), einschließlich Cash-Pools, verleihen.

    Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung in Policendarlehen, Hypothekendarlehen an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden.

    C0010–C0020/R0270

    Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen von:

    Dies ist der Gesamtbetrag der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge. Entspricht dem Anteil der Rückversicherer an den versicherungstechnischen Rückstellungen, einschließlich Finanzrückversicherungen und Zweckgesellschaften.

    C0010–C0020/R0280

    Nichtlebensversicherungen und nach Art der Nichtlebensversicherungen betriebenen Krankenversicherungen

    Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für Nichtlebensversicherungen und nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherungen.

    Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung nach Nichtlebensversicherungen außer Krankenversicherungen und nach Art der Nichtlebensversicherungen betriebenen Krankenversicherungen vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden.

    C0010–C0020/R0290

    Nichtlebensversicherungen außer Krankenversicherungen

    Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft, außer versicherungstechnischen Rückstellungen für nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherungen.

    C0010–C0020/R0300

    Nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherungen

    Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherungen.

    C0010–C0020/R0310

    Lebensversicherungen und nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen

    Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für Lebensversicherungen und nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen, außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen.

    Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung nach Lebensversicherungen außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen und nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherungen vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden.

    C0010–C0020/R0320

    Nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen

    Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen.

    C0010–C0020/R0330

    Lebensversicherungen außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen

    Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft, außer versicherungstechnischen Rückstellungen für nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen und für fonds- und indexgebundene Versicherungen.

    C0010–C0020/R0340

    Lebensversicherungen, fonds- und indexgebunden

    Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für das fonds- und indexgebundene Lebensversicherungsgeschäft.

    C0010–C0020/R0350

    Depotforderungen

    Depotforderungen im Zusammenhang mit dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft.

    C0010–C0020/R0360

    Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern

    ►M2  Von Versicherungsnehmern, Versicherern und anderen Akteuren im Versicherungsgeschäft zu entrichtende Beträge, die nicht in den versicherungstechnischen Rückstellungen enthalten sind.

    Hierzu zählen Forderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft.

    Bei der Solvabilität-II-Spalte (C0010) sind in diesem Feld nur überfällige Beträge anzugeben. ◄

    C0010–C0020/R0370

    Forderungen gegenüber Rückversicherern

    ►M2  Von Rückversicherern im Zusammenhang mit dem Rückversicherungsgeschäft zu entrichtende Beträge, die nicht in den aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträgen enthalten sind.

    Hierzu zählen beispielsweise: die Beträge aus Forderungen gegenüber Rückversicherern im Zusammenhang mit regulierten Schäden von Versicherungsnehmern oder Begünstigten; Forderungen gegenüber Rückversicherern im Zusammenhang mit anderen Sachverhalten als Versicherungsfällen oder mit regulierten Versicherungsansprüchen, wie etwa Provisionen.

    Bei der Solvabilität-II-Spalte (C0010) sind in diesem Feld nur überfällige Beträge anzugeben. ◄

    C0010–C0020/R0380

    Forderungen (Handel, nicht Versicherung)

    Dazu gehören Forderungen gegenüber Arbeitnehmern oder verschiedenen Geschäftspartnern (nicht versicherungsbezogen), einschließlich öffentlicher Körperschaften.

    C0010–C0020/R0390

    Eigene Anteile (direkt gehalten)

    Dies ist der Gesamtbetrag der von der Gruppe direkt gehaltenen eigenen Anteile.

    C0010–C0020/R0400

    In Bezug auf Eigenmittelbestandteile fällige Beträge oder ursprünglich eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Mittel

    Wert der in Bezug auf Eigenmittelbestandteile fälligen Beträge oder der ursprünglich eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Mittel.

    C0010–C0020/R0410

    Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

    Im Umlauf befindliche Banknoten und Münzen, die als allgemeines Zahlungsmittel verwendet werden, und Einlagen, die auf Verlangen zum Nennwert in Valuta umwandelbar sind und ohne Vertragsstrafe oder Einschränkung unmittelbar zur Zahlung per Scheck, Wechsel, Giroanweisung, Lastschrift oder mittels einer anderen Form der direkten Zahlung verwendet werden können.

    Da Bankguthaben nicht aufgerechnet werden dürfen, werden in dieser Position ausschließlich positive Guthaben anerkannt; Kontokorrentkredite sind unter den Verbindlichkeiten auszuweisen, es sei denn, es besteht sowohl ein gesetzliches Recht auf Verrechnung als auch die nachweisliche Absicht zum Ausgleich auf Nettobasis.

    C0010–C0020/R0420

    Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene Vermögenswerte

    Dies ist die Summe der sonstigen Vermögenswerte, die nicht bereits unter anderen Bilanzposten ausgewiesen sind.

    C0010–C0020/R0500

    Vermögenswerte insgesamt

    Dies ist die Gesamtsumme aller Vermögenswerte.

    Verbindlichkeiten

    C0010–C0020/R0510

    Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung

    Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft.

    Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

    Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung der versicherungstechnischen Rückstellungen für Nichtlebensversicherungen vorgenommen, also nicht nach Nichtlebensversicherungen (außer Krankenversicherungen) und (nach Art der Nichtlebensversicherungen betriebenen) Krankenversicherungen unterschieden, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden.

    C0010–C0020/R0520

    Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung)

    Dies ist der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherung).

    Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

    C0010/R0530

    Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung) — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherung).

    Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

    C0010/R0540

    Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung) — bester Schätzwert

    Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherung).

    Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben.

    Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

    C0010/R0550

    Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung) — Risikomarge

    Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherung).

    Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

    C0010–C0020/R0560

    Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung)

    Dies ist der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für Krankenversicherungen (nach Art der Nichtlebensversicherung).

    Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

    C0010/R0570

    Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung) — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art der Nichtlebensversicherung).

    Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

    C0010/R0580

    Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung) — bester Schätzwert

    Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art der Nichtlebensversicherung).

    Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben.

    Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

    C0010/R0590

    Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung) — Risikomarge

    Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art der Nichtlebensversicherung).

    Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

    C0010–C0020/R0600

    Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer fonds- und indexgebundenen Versicherungen)

    Dies ist die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft (außer fonds- und indexgebundenen Versicherungen).

    Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

    Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung der versicherungstechnischen Rückstellungen für Lebensversicherungen (außer fonds- und indexgebundenen Versicherungen) vorgenommen, also nicht nach (nach Art der Lebensversicherung betriebenen) Krankenversicherungen und Lebensversicherungen (außer fonds- und indexgebundenen Versicherungen) unterschieden, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden.

    C0010–C0020/R0610

    Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung)

    Dies ist der Gesamtbetrag aller versicherungstechnischen Rückstellungen für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art des Lebensversicherungsgeschäfts).

    Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

    C0010/R0620

    Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung) — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art des Lebensversicherungsgeschäfts).

    Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

    C0010/R0630

    Versicherungstechnische Rückstellungen –Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung) — bester Schätzwert

    Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts aller versicherungstechnischen Rückstellungen für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art des Lebensversicherungsgeschäfts).

    Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben.

    Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

    C0010/R0640

    Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung) — Risikomarge

    Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art des Lebensversicherungsgeschäfts).

    Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

    C0010–C0020/R0650

    Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen)

    Dies ist der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen).

    Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

    C0010/R0660

    Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen) — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das Lebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen).

    Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

    C0010/R0670

    Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen) — bester Schätzwert

    Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen).

    Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben.

    Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

    C0010/R0680

    Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen) — Risikomarge

    Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen).

    Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

    C0010–C0020/R0690

    Versicherungstechnische Rückstellungen — fonds- und indexgebundene Versicherungen

    Dies ist der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für das fonds- und indexgebundene Versicherungsgeschäft.

    Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

    C0010/R0700

    Versicherungstechnische Rückstellungen — fonds- und indexgebundene Versicherungen — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

    Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das fonds- und indexgebundene Versicherungsgeschäft.

    Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

    C0010/R0710

    Versicherungstechnische Rückstellungen — fonds- und indexgebundene Versicherungen — bester Schätzwert

    Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen für das fonds- und indexgebundene Versicherungsgeschäft.

    Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben.

    Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

    C0010/R0720

    Versicherungstechnische Rückstellungen — fonds- und indexgebundene Versicherungen — Risikomarge

    Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das fonds- und indexgebundene Versicherungsgeschäft.

    Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

    C0020/R0730

    Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen

    Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen, die sich aus den nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder den IFRS für die Gruppe ergeben.

    C0010/R0740

    Eventualverbindlichkeiten

    Definition von Eventualverbindlichkeiten:

    a)  eine mögliche Verpflichtung, die aus vergangenen Ereignissen resultiert und deren Existenz durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer unsicherer künftiger Ereignisse, die nicht vollständig in der Kontrolle des Unternehmens liegen, erst noch bestätigt wird, oder

    b)  eine gegenwärtige Verpflichtung, die auf vergangenen Ereignissen beruht, selbst wenn

    (i)  nicht wahrscheinlich ist, dass zu ihrer Begleichung ein Abfluss wirtschaftlich vorteilhafter Ressourcen erforderlich sein wird, oder

    (ii)  die Höhe der Verpflichtung nicht ausreichend verlässlich geschätzt werden kann.

    Die Höhe der Eventualverbindlichkeiten, die in der Bilanz angesetzt wird, richtet sich nach den in Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 niedergelegten Kriterien.

    C0010–C0020/R0750

    Andere Rückstellungen als versicherungstechnische Rückstellungen

    Verbindlichkeiten mit ungewisser Fälligkeit oder Höhe des Betrags, außer den unter „Rentenzahlungsverpflichtungen“ ausgewiesenen Verbindlichkeiten.

    Die Rückstellungen werden als Verbindlichkeiten erfasst (unter der Annahme, dass eine verlässliche Schätzung möglich ist), wenn sie Verpflichtungen darstellen und zur Erfüllung der Verpflichtungen ein Abfluss von Mitteln mit wirtschaftlichem Nutzen wahrscheinlich ist.

    C0010–C0020/R0760

    Rentenzahlungsverpflichtungen

    Dies sind die gesamten Nettoverpflichtungen im Zusammenhang mit dem Altersversorgungssystem für Mitarbeiter.

    C0010–C0020/R0770

    Depotverbindlichkeiten

    Beträge (z. B. Barmittel) aus dem in Rückdeckung gegebenen Geschäft oder Beträge, die vom Rückversicherer gemäß Rückversicherungsvertrag in Abzug gebracht wurden.

    C0010–C0020/R0780

    Latente Steuerschulden

    Die latenten Steuerschulden sind die Beträge an Ertragsteuern, die in künftigen Perioden resultierend aus zu versteuernden temporären Differenzen zahlbar sind.

    C0010–C0020/R0790

    Derivate

    Ein Derivat ist ein Finanzinstrument oder ein anderer Kontrakt mit allen drei nachstehenden Merkmalen:

    (a)  Seine Wertentwicklung ist an einen bestimmten Zinssatz, den Preis eines Finanzinstruments, einen Rohstoffpreis, Wechselkurs, Preis- oder Zinsindex, ein Bonitätsrating, einen Kreditindex oder eine ähnliche Variable gekoppelt, sofern bei einer nicht finanziellen Variablen diese nicht spezifisch für eine der Vertragsparteien ist (auch „Basiswert“ genannt).

    (b)  Es erfordert keine Anfangsauszahlung oder eine, die im Vergleich zu anderen Vertragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, geringer ist.

    (c)  Es wird zu einem späteren Zeitpunkt beglichen.

    In dieser Position sind ausschließlich Derivatverbindlichkeiten auszuweisen (d. h. Derivate, die zum Zeitpunkt der Berichterstattung einen negativen Wert aufweisen). Derivative Vermögenswerte sind unter C0010 –C0020/R0190 anzugeben.

    Unternehmen, deren nationale Rechnungslegungsvorschriften keine Bewertung von Derivaten vorsehen, müssen keine Bewertung im gesetzlichen Abschluss übermitteln.

    C0010–C0020/R0800

    Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

    Verbindlichkeiten wie Hypotheken und Darlehen gegenüber Kreditinstituten, außer von Kreditinstituten gehaltenen Schuldverschreibungen (da die Gruppe nicht die Möglichkeit hat, alle Halter der von ihr ausgegebenen Schuldverschreibungen zu benennen) und nachrangigen Verbindlichkeiten. Kontokorrentkredite sind einzubeziehen.

    C0010–C0020/R0810

    Finanzielle Verbindlichkeiten außer Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

    Verbindlichkeiten einschließlich von der Gruppe begebener Anleihen (unabhängig davon, ob sie von Kreditinstituten gehalten werden oder nicht), von der Gruppe selbst begebene strukturierte Schuldtitel sowie Hypotheken und Darlehen bei anderen Stellen als Kreditinstituten.

    Nachrangige Verbindlichkeiten sind hier nicht einzubeziehen.

    C0010–C0020/R0820

    Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen und Vermittlern

    ►M2  An Versicherte, Versicherer oder andere Unternehmen im Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft zu entrichtende Beträge, die nicht in den versicherungstechnischen Rückstellungen enthalten sind.

    Hierzu zählen auch an (Rück-)Versicherungsvermittler zu entrichtende Beträge (zum Beispiel Vermittlern geschuldete, vom Unternehmen jedoch noch nicht gezahlte Provisionen).

    Nicht hierunter fallen Darlehen und Hypotheken, die anderen Versicherungsgesellschaften geschuldet werden und nicht mit dem Versicherungsgeschäft, sondern lediglich mit dem Finanzierungsbereich zusammenhängen (und daher als finanzielle Verbindlichkeiten auszuweisen sind).

    Hierzu zählen ferner Verbindlichkeiten aus dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft.

    Bei der Solvabilität-II-Spalte (C0010) sind in diesem Feld nur überfällige Beträge anzugeben. ◄

    C0010–C0020/R0830

    Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern

    ►M2  An Rückversicherer (insbesondere im Kontokorrentverkehr) zu entrichtende Beträge außer Einlagen im Zusammenhang mit dem Rückversicherungsgeschäft, die nicht in den aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträgen enthalten sind.

    Hierunter fallen auch Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern im Zusammenhang mit zedierten Prämien.

    Bei der Solvabilität-II-Spalte (C0010) sind in diesem Feld nur überfällige Beträge anzugeben. ◄

    C0010–C0020/R0840

    Verbindlichkeiten (Handel, nicht Versicherung)

    Dies ist der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten aus Lieferungen, hierzu gehören Beschäftigten, Lieferanten usw. geschuldete nicht versicherungsbezogene Beträge, parallel zu den Forderungen (Handel, nicht Versicherung) auf der Aktivseite; einschließlich öffentlicher Körperschaften.

    C0010–C0020/R0850

    Nachrangige Verbindlichkeiten

    Nachrangige Verbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, die im Falle der Abwicklung des Unternehmens erst nach den anderen Verbindlichkeiten rangieren. Dies ist die Summe der als Basiseigenmittel eingestuften und der bei den Basiseigenmitteln nicht berücksichtigten nachrangigen Verbindlichkeiten.

    Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung der nachrangigen Verbindlichkeiten nach Basiseigenmitteln und nicht Basiseigenmitteln vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden.

    C0010–C0020/R0860

    Nicht in den Basiseigenmitteln aufgeführte nachrangige Verbindlichkeiten

    Nachrangige Verbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, die im Falle der Abwicklung des Unternehmens erst nach den anderen Verbindlichkeiten rangieren. Hinter ihnen können noch weitere Schulden rangieren. An dieser Stelle sind nur die nachrangigen Verbindlichkeiten auszuweisen, die nicht als Basiseigenmittel eingestuft werden.

    Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung der nachrangigen Verbindlichkeiten nach Basiseigenmitteln und nicht Basiseigenmitteln vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe nicht ausgewiesen werden.

    C0010–C0020/R0870

    In den Basiseigenmitteln aufgeführte nachrangige Verbindlichkeiten

    Als Basiseigenmittel eingestufte nachrangige Verbindlichkeiten.

    Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung der nachrangigen Verbindlichkeiten nach Basiseigenmitteln und nicht Basiseigenmitteln vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe nicht ausgewiesen werden.

    C0010–C0020/R0880

    Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene Verbindlichkeiten

    Dies ist die Summe der sonstigen Verbindlichkeiten, die nicht bereits unter anderen Bilanzposten ausgewiesen sind.

    C0010–C0020/R0900

    Verbindlichkeiten insgesamt

    Dies ist die Gesamtsumme aller Verbindlichkeiten.

    C0010/R1000

    Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

    Dies ist der Gesamtüberschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten der Gruppe auf der Grundlage der Solvabilität-II-Bewertung. Wert der Vermögenswerte abzüglich der Verbindlichkeiten.

    C0020/R1000

    Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

    (Bewertung im gesetzlichen Abschluss)

    Gesamtüberschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten laut der Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“.

    S.02.02 — Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach Währung

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

    Dieser Meldebogen ist gemäß der Bilanz (S.02.01) auszufüllen. Die Bewertungsgrundsätze sind in der Richtlinie 2009/138/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und den technischen Standards und Leitlinien zu Solvabilität II niedergelegt.

    Dieser Meldebogen muss nicht übermittelt werden, wenn mehr als 90 % der Vermögenswerte und auch der Verbindlichkeiten in einer einzigen Währung gehalten werden.

    Wird er eingereicht, sind die Angaben zur Berichtswährung unabhängig vom Betrag der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten obligatorisch. Die nach Währung aufgeschlüsselten Angaben müssen mindestens 90 % der gesamten Vermögenswerte und der gesamten Verbindlichkeiten ausmachen. Die übrigen 10 % können aggregiert werden. Wenn zur Einhaltung der 90-Prozent-Regel entweder Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten in einer bestimmten Währung berichtet werden müssen, dann sind sowohl die auf diese Währung lautenden Vermögenswerte als auch die auf diese Währung lautenden Verbindlichkeiten zu berichten.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    C0010/R0010

    Währungscode

    Geben Sie für jede zu berichtende Währung den alphabetischen ISO-4217-Code an.

    C0020/R0020

    Gesamtwert aller Währungen — Anlagen (außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge)

    Geben Sie den Gesamtwert der Anlagen (außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge) für sämtliche Währungen an.

    Auf Gruppenebene erfolgte Beteiligungen an Unternehmen, auf die ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird (NCP), sind auf diesem Meldebogen im Element „Anlagen“ (R0020) anzugeben. Der Nettowert dieser Vermögenswerte ist je nach Landeswährung des Unternehmens in der entsprechenden Währungsspalte anzugeben.

    C0030/R0020

    Wert der Berichtswährung — Anlagen (außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge)

    Geben Sie den Wert der Anlagen (außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge) für die Berichtswährung an.

    C0040/R0020

    Wert der sonstigen Währungen — Anlagen (außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge)

    Geben Sie den Gesamtwert der Anlagen (außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge) für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

    In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0020) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0020) nicht mit ein.

    C0050/R0020

    Wert der wesentlichen Währungen — Anlagen (außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge)

    Geben Sie den Wert der Anlagen (außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge) für jede einzeln zu berichtende Währung an.

    C0020/R0030

    Gesamtwert aller Währungen — sonstige Vermögenswerte: ►C2  Sachanlagen für den Eigenbedarf ◄ , Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Policendarlehen, Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken (außer index- und fondsgebundenen Verträgen)

    Geben Sie den Gesamtwert der sonstigen Vermögenswerte an: ►C2  Sachanlagen für den Eigenbedarf ◄ , Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Policendarlehen, Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für sämtliche Währungen.

    C0030/R0030

    Wert der Berichtswährung — sonstige Vermögenswerte: ►C2  Sachanlagen für den Eigenbedarf ◄ , Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Policendarlehen, Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken (außer index- und fondsgebundenen Verträgen)

    Geben Sie den Wert der sonstigen Vermögenswerte an: ►C2  Sachanlagen für den Eigenbedarf ◄ , Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Policendarlehen, Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für die Berichtswährung.

    C0040/R0030

    Wert der sonstigen Währungen — sonstige Vermögenswerte: ►C2  Sachanlagen für den Eigenbedarf ◄ , Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Policendarlehen, Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken (außer index- und fondsgebundenen Verträgen)

    Geben Sie den Gesamtwert der sonstigen Vermögenswerte an: ►C2  Sachanlagen für den Eigenbedarf ◄ , Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Policendarlehen, Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für die sonstigen Währungen, die nicht aufgeschlüsselt werden.

    In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0030) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0030) nicht mit ein.

    C0050/R0030

    Wert der wesentlichen Währungen — sonstige Vermögenswerte: ►C2  Sachanlagen für den Eigenbedarf ◄ , Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Policendarlehen, Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken (außer index- und fondsgebundenen Verträgen)

    Geben Sie den Wert der sonstigen Vermögenswerte an: ►C2  Sachanlagen für den Eigenbedarf ◄ , Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Policendarlehen, Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für jede einzelne Währung, die gesondert zu berichten ist.

    C0020/R0040

    Gesamtwert aller Währungen — Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge

    Geben Sie den Gesamtwert der Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge für sämtliche Währungen an.

    C0030/R0040

    Wert der Berichtswährung — Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge

    Geben Sie den Wert der Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge für die Berichtswährung an.

    C0040/R0040

    Wert der sonstigen Währungen — Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge

    Geben Sie den Gesamtwert der Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

    In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0040) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0040) nicht mit ein.

    C0050/R0040

    Wert der wesentlichen Währungen — Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge

    Geben Sie den Wert der Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge für jede einzeln zu berichtende Währung an.

    C0020/R0050

    Gesamtwert aller Währungen — aus Rückversicherungen einforderbare Beträge

    Geben Sie den Gesamtwert der aus Rückversicherungen einforderbaren Beträge für sämtliche Währungen an.

    C0030/R0050

    Wert der Berichtswährung — aus Rückversicherungen einforderbare Beträge

    Geben Sie den Gesamtwert der aus Rückversicherungen einforderbaren Beträge für die Berichtswährung an.

    C0040/R0050

    Wert der sonstigen Währungen — aus Rückversicherungen einforderbare Beträge

    Geben Sie den Gesamtwert der aus Rückversicherungen einforderbaren Beträge für die sonstigen Währungen an, die nicht nach Währungen aufgeschlüsselt berichtet werden.

    In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0050) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0050) nicht mit ein.

    C0050/R0050

    Wert der wesentlichen Währungen — aus Rückversicherungen einforderbare Beträge

    Geben Sie den Wert der aus Rückversicherungen einforderbaren Beträge für jede einzeln zu berichtende Währung ein.

    C0020/R0060

    Gesamtwert aller Währungen — Depotforderungen, Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern und Forderungen gegenüber Rückversicherern

    Geben Sie den Gesamtwert der Depotforderungen, der Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern und der Forderungen gegenüber Rückversicherern für sämtliche Währungen an.

    C0030/R0060

    Wert der Berichtswährung — Depotforderungen, Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern und Forderungen gegenüber Rückversicherern

    Geben Sie den Wert der Depotforderungen, der Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern und der Forderungen gegenüber Rückversicherern für die Berichtswährung an.

    C0040/R0060

    Wert der sonstigen Währungen — Depotforderungen, Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern und Forderungen gegenüber Rückversicherern

    Geben Sie den Wert der Depotforderungen, der Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern und der Forderungen gegenüber Rückversicherern für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

    In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0060) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0060) nicht mit ein.

    C0050/R0060

    Wert der wesentlichen Währungen — Depotforderungen, Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern und Forderungen gegenüber Rückversicherern

    Geben Sie den Wert der Depotforderungen, der Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern und der Forderungen gegenüber Rückversicherern für jede einzeln zu berichtende Währung an.

    C0020/R0070

    Gesamtwert aller Währungen — sonstige Vermögenswerte

    Geben Sie den Gesamtwert aller sonstigen Vermögenswerte für sämtliche Währungen an.

    C0030/R0070

    Wert der Berichtswährung nach Solvabilität II — sonstige Vermögenswerte

    Geben Sie den Gesamtwert der sonstigen Vermögenswerte für die Berichtswährung an.

    C0040/R0070

    Wert der sonstigen Währungen — sonstige Vermögenswerte

    Geben Sie den Gesamtwert der sonstigen Vermögenswerte für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

    In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0070) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0070) nicht mit ein.

    C0050/R0070

    Wert der wesentlichen Währungen — sonstige Vermögenswerte

    Geben Sie den Wert der sonstigen Vermögenswerte für jede einzeln zu berichtende Währung an.

    C0020/R0100

    Gesamtwert aller Währungen — Vermögenswerte insgesamt

    Geben Sie den Gesamtwert aller Vermögenswerte für sämtliche Währungen an.

    C0030/R0100

    Wert der Berichtswährung — Vermögenswerte insgesamt

    Geben Sie den Gesamtwert der Vermögenswerte für die Berichtswährung an.

    C0040/R0100

    Wert der sonstigen Währungen — Vermögenswerte insgesamt

    Geben Sie den Gesamtwert der Vermögenswerte für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

    In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0100) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0100) nicht mit ein.

    C0050/R0100

    Wert der wesentlichen Währungen — Vermögenswerte insgesamt

    Geben Sie den Gesamtwert der Vermögenswerte für jede einzeln zu berichtende Währung an.

    C0020/R0110

    Gesamtwert aller Währungen — versicherungstechnische Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen)

    Geben Sie den Gesamtwert aller versicherungstechnischen Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für sämtliche Währungen an.

    C0030/R0110

    Wert der Berichtswährung — versicherungstechnische Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen)

    Geben Sie den Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für die Berichtswährung an.

    C0040/R0110

    Wert der sonstigen Währungen — versicherungstechnische Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen)

    Geben Sie den Gesamtwert der versicherungstechnischen Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

    In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0110) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0110) nicht mit ein.

    C0050/R0110

    Wert der wesentlichen Währungen — versicherungstechnische Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen)

    Geben Sie den Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für jede einzeln zu berichtende Währung an.

    C0020/R0120

    Gesamtwert aller Währungen — versicherungstechnische Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge

    Geben Sie den Gesamtwert der versicherungstechnischen Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge — für alle Währungen an.

    C0030/R0120

    Wert der Berichtswährung — versicherungstechnische Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge

    Geben Sie den Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge — für die Berichtswährung an.

    C0040/R0120

    Wert der sonstigen Währungen — versicherungstechnische Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge

    Geben Sie den Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge — für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

    In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0120) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0120) nicht mit ein.

    C0050/R0120

    Wert der wesentlichen Währungen — versicherungstechnische Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge

    Geben Sie den Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge — für jede einzeln zu berichtende Währung an.

    C0020/R0130

    Gesamtwert aller Währungen — Depotverbindlichkeiten und Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern

    ►M1  Geben Sie den Gesamtwert der Depotverbindlichkeiten und der Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern für alle Währungen an. ◄

    C0030/R0130

    Wert der Berichtswährung — Depotverbindlichkeiten und Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern

    ►M1  Geben Sie den Wert der Depotverbindlichkeiten und der Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern für die Berichtswährung an. ◄

    C0040/R0130

    Wert der sonstigen Währungen — Depotverbindlichkeiten und Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern

    ►M1  
    Geben Sie den Wert der Depotverbindlichkeiten und der Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.
    In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0130) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0130) nicht mit ein.  ◄

    C0050/R0130

    Wert der wesentlichen Währungen — Depotverbindlichkeiten und Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern

    ►M1  Geben Sie den Wert der Depotverbindlichkeiten und der Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern für jede einzeln zu berichtende Währung an. ◄

    C0020/R0140

    Gesamtwert aller Währungen — Derivate

    Geben Sie den Gesamtwert der Derivate für alle Währungen an.

    C0030/R0140

    Wert der Berichtswährung — Derivate

    Geben Sie den Wert der Derivate für die Berichtswährung an.

    C0040/R0140

    Wert der sonstigen Währungen — Derivate

    Geben Sie den Gesamtwert der Derivate für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

    In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0140) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0140) nicht mit ein.

    C0050/R0140

    Wert der wesentlichen Währungen — Derivate

    Geben Sie den Wert der Derivate für jede einzeln zu berichtende Währung an.

    C0020/R0150

    Gesamtwert aller Währungen — finanzielle Verbindlichkeiten

    Geben Sie den Gesamtwert der finanziellen Verbindlichkeiten für alle Währungen an.

    C0030/R0150

    Wert der Berichtswährung — finanzielle Verbindlichkeiten

    Geben Sie den Wert der finanziellen Verbindlichkeiten für die Berichtswährung an.

    C0040/R0150

    Wert der sonstigen Währungen — finanzielle Verbindlichkeiten

    Geben Sie den Gesamtwert der finanziellen Verbindlichkeiten für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

    In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0150) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0150) nicht mit ein.

    C0050/R0150

    Wert der wesentlichen Währungen — finanzielle Verbindlichkeiten

    Geben Sie den Wert der finanziellen Verbindlichkeiten für jede einzeln zu berichtende Währung an.

    C0020/R0160

    Gesamtwert aller Währungen — Eventualverbindlichkeiten

    Geben Sie den Gesamtwert der Eventualverbindlichkeiten für alle Währungen an.

    C0030/R0160

    Wert der Berichtswährung — Eventualverbindlichkeiten

    Geben Sie den Gesamtwert der Eventualverbindlichkeiten für die Berichtswährung an.

    C0040/R0160

    Wert der sonstigen Währungen — Eventualverbindlichkeiten

    Geben Sie den Gesamtwert der Eventualverbindlichkeiten für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

    In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0160) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0160) nicht mit ein.

    C0050/R0160

    Wert der wesentlichen Währungen — Eventualverbindlichkeiten

    Geben Sie den Wert der Eventualverbindlichkeiten für jede einzeln zu berichtende Währung an.

    C0020/R0170

    Gesamtwert aller Währungen — sonstige Verbindlichkeiten

    Geben Sie den Gesamtwert der sonstigen Verbindlichkeiten für alle Währungen an.

    C0030/R0170

    Wert der Berichtswährung — sonstige Verbindlichkeiten

    Geben Sie den Wert der sonstigen Verbindlichkeiten für die Berichtswährung an.

    C0040/R0170

    Wert der sonstigen Währungen — sonstige Verbindlichkeiten

    Geben Sie den Gesamtwert der sonstigen Verbindlichkeiten für die verbleibenden Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben berichtet werden.

    In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0170) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0170) nicht mit ein.

    C0050/R0170

    Wert der wesentlichen Währungen — sonstige Verbindlichkeiten

    Geben Sie den Wert der sonstigen Verbindlichkeiten für jede einzeln zu berichtende Währung an.

    C0020/R0200

    Gesamtwert aller Währungen — Verbindlichkeiten insgesamt

    Geben Sie den Gesamtwert der Verbindlichkeiten für sämtliche Währungen insgesamt an.

    C0030/R0200

    Wert der Berichtswährung — Verbindlichkeiten insgesamt

    Geben Sie den Gesamtwert der Verbindlichkeiten für die Berichtswährung an.

    C0040/R0200

    Wert der sonstigen Währungen — Verbindlichkeiten insgesamt

    Geben Sie den Gesamtwert der Verbindlichkeiten für die sonstigen Währungen insgesamt an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

    In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0200) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0200) nicht mit ein.

    C0050/R0200

    Wert der wesentlichen Währungen — Verbindlichkeiten insgesamt

    Geben Sie den Gesamtwert der Verbindlichkeiten für jede einzeln zu berichtende Währung an.

    S.03.01 — Außerbilanzielle Posten — allgemein

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

    In diesem Meldebogen werden Angaben zu außerbilanziellen Posten und auch zum maximalen Wert und zum Solvabilität-II-Wert von Eventualverbindlichkeiten in der Solvabilität-II-Bilanz erfasst. Im Hinblick auf den Solvabilität-II-Wert werden die Positionen unter dem Aspekt des Ansatzes definiert. Die Bewertungsgrundsätze sind in der Richtlinie 2009/138/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und den technischen Standards und Leitlinien zu Solvabilität II niedergelegt.

    Eine Garantie verpflichtet den Garantiegeber zur Leistung bestimmter Zahlungen, die den Garantienehmer für einen Verlust entschädigen, der entsteht, weil ein bestimmter Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgemäß und den ursprünglichen oder veränderten Bedingungen eines Schuldinstruments entsprechend nachkommt. Solche Garantien können verschiedene rechtliche Formen annehmen, beispielsweise Finanzgarantien, Kreditbriefe oder Kreditausfallverträge. Aus Versicherungsverträgen entstehende Garantien, die in den versicherungstechnischen Rückstellungen berücksichtigt sind, sind in diesen Positionen nicht aufzuführen.

    Definition von Eventualverbindlichkeiten:

    a) 

    eine mögliche Verpflichtung, die aus vergangenen Ereignissen resultiert und deren Existenz durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer unsicherer künftiger Ereignisse, die nicht vollständig in der Kontrolle des Unternehmens liegen, erst noch bestätigt wird, oder

    c) 

    eine gegenwärtige Verpflichtung, die auf vergangenen Ereignissen beruht, selbst wenn

    iii. 

    nicht wahrscheinlich ist, dass zu ihrer Begleichung ein Abfluss wirtschaftlich vorteilhafter Ressourcen erforderlich sein wird; oder

    iv. 

    die Höhe der Verpflichtung nicht ausreichend verlässlich geschätzt werden kann.

    Eine Sicherheit ist ein Vermögenswert mit einem Geldwert oder eine Verpflichtung, mit der sich der Gläubiger gegen Zahlungsausfälle des Schuldners absichert.

    ▼M3

    Die in diesem Meldebogen aufgeführten Garantien werden in S.03.02 und S.03.03 nicht gemeldet. Folglich sind in diesem Meldebogen nur beschränkte Garantien zu melden. Interne Garantien, die unter die Gruppenaufsicht fallen, werden in diesem Meldebogen nicht gemeldet.

    ▼B

    Auf Gruppenebene gilt dieser Meldebogen für alle der Gruppenaufsicht unterliegenden Unternehmen — einschließlich verbundener Unternehmen aus anderen Finanzbranchen und Beteiligungen an Unternehmen, auf die ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird — für Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses), Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode) und für Kombinationen aus Methode 1 und Methode 2.

    In Bezug auf Beteiligungen an Unternehmen, auf die ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird, werden im Falle der Verwendung von Methode 1 ausgestellte und erhaltene Garantien auf proportionaler Grundlage einbezogen. Bei Verwendung von Methode 2 werden diese Garantien unter dem Gesamtbetrag ausgewiesen.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    C0010/R0010

    Maximaler Wert — von der Gruppe ausgestellte Garantien, einschließlich Kreditbriefe

    Summe aller potenziellen Zahlungsabflüsse im Zusammenhang mit Garantien, falls für die Garantien, die die Gruppe für eine andere Partei ausgestellt hat, sämtliche Auslöseereignisse eintreten würden. Zahlungen im Zusammenhang mit Kreditbriefen sind hierbei eingeschlossen.

    Wenn eine Garantie in Element R0310 als Eventualverbindlichkeit aufgeführt ist, dann ist der maximale Betrag auch in dieser Zeile einzutragen.

    ►M3  Interne Garantien, die unter die Gruppenaufsicht fallen, werden auf diesem Meldebogen nicht übermittelt. ◄

    ▼M2

    C0020/R0010

    Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — von der Gruppe bereitgestellte Garantien einschließlich Kreditbriefen

    Solvabilität-II-Wert der von der Gruppe bereitgestellten Garantien einschließlich Kreditbriefen.

    ▼B

    C0010/R0030

    Maximaler Wert — von der Gruppe erhaltene Garantien, einschließlich Kreditbriefe

    Summe aller potenziellen Zahlungszuflüsse im Zusammenhang mit Garantien, falls in Bezug auf die Garantien, die die Gruppe von einer anderen Partei für die Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten erhalten hat, sämtliche Auslöseereignisse eintreten würden (Garantien einschließlich Kreditbriefe und nicht ausgenutzte zugesagte Kreditlinien).

    ►M3  Interne Garantien, die unter die Gruppenaufsicht fallen, werden auf diesem Meldebogen nicht übermittelt. ◄

    ▼M2

    C0020/R0030

    Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — von der Gruppe empfangene Garantien einschließlich Kreditbriefen

    Solvabilität-II-Wert der von der Gruppe empfangenen Garantien einschließlich Kreditbriefen.

    ▼B

    C0020/R0100

    Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — für gewährte Darlehen oder erworbene Anleihen gehaltene Sicherheiten

    Solvabilität-II-Wert der Sicherheiten, die für gewährte Darlehen oder erworbene Anleihen gehalten werden.

    In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

    C0020/R0110

    Wert der Garantien/ Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — für Derivate gehaltene Sicherheiten

    Solvabilität-II-Wert der Sicherheiten, die für Derivate gehalten werden.

    In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

    C0020/R0120

    Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — von Rückversicherern für zedierte versicherungstechnische Rückstellungen als Sicherheit gestellte Vermögenswerte

    Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, die Rückversicherer für zedierte versicherungstechnische Rückstellungen als Sicherheit gestellt haben.

    In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

    C0020/R0130

    Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — sonstige gehaltene Sicherheiten

    Solvabilität-II-Wert sonstiger gehaltener Sicherheiten.

    In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

    C0020/R0200

    Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — gehaltene Sicherheiten gesamt

    Solvabilität-II-Wert der gehaltenen Sicherheiten insgesamt.

    In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

    C0030/R0100

    Wert der Vermögenswerte, für die Sicherheiten gehalten werden — für gewährte Darlehen oder erworbene Anleihen gehaltene Sicherheiten

    Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, für welche die Sicherheiten für gewährte Darlehen oder erworbene Anleihen gehalten werden.

    In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

    C0030/R0110

    Wert der Vermögenswerte, für die Sicherheiten gehalten werden — für Derivate gehaltene Sicherheiten

    Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, für welche die Sicherheiten für Derivate gehalten werden.

    In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

    C0030/R0120

    Wert der Vermögenswerte, für die Sicherheiten gehalten werden — von Rückversicherern für zedierte versicherungstechnische Rückstellungen als Sicherheit gestellte Vermögenswerte

    Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, für die von Rückversicherern für zedierte versicherungstechnische Rückstellungen gestellte Sicherheiten gehalten werden.

    In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

    C0030/R0130

    Wert der Vermögenswerte, für die Sicherheiten gehalten werden — sonstige Sicherheiten

    Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, für welche die sonstigen Sicherheiten gehalten werden.

    In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

    C0030/R0200

    Wert der Vermögenswerte, für die Sicherheiten gehalten werden — gehaltene Sicherheiten gesamt

    Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, für welche die Sicherheiten insgesamt gehalten werden.

    In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

    C0020/R0210

    Wert der Garantien/ Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — für erhaltene Darlehen oder begebene Anleihen gestellte Sicherheiten

    Solvabilität-II-Wert der Sicherheiten, die für erhaltene Darlehen oder begebene Anleihen gestellt werden.

    In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

    C0020/R0220

    Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — für Derivate gestellte Sicherheiten

    Solvabilität-II-Wert der für Derivate gestellten Sicherheiten.

    In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

    C0020/R0230

    Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — für versicherungstechnische Rückstellungen an Zedenten als Sicherheit gestellte Vermögenswerte (in Rückdeckung übernommenes Geschäft)

    Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, die Zedenten für versicherungstechnische Rückstellungen als Sicherheit gestellt werden (in Rückdeckung übernommenes Geschäft).

    In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

    C0020/R0240

    Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — sonstige gestellte Sicherheiten

    Solvabilität-II-Wert der für sonstige Sicherheiten gestellten Sicherheiten.

    In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

    C0020/R0300

    Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — gestellte Sicherheiten gesamt

    Solvabilität-II-Wert der gestellten Sicherheiten insgesamt.

    In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

    C0040/R0210

    Wert der Verbindlichkeiten, für die Sicherheiten gestellt werden — für erhaltene Darlehen oder begebene Anleihen gestellte Sicherheiten

    Solvabilität-II-Wert der Verbindlichkeiten, für welche Sicherheiten für aufgenommene Darlehen oder begebene Anleihen gestellt werden.

    In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

    C0040/R0220

    Wert der Verbindlichkeiten, für die Sicherheiten gestellt werden — für Derivate gestellte Sicherheiten

    Solvabilität-II-Wert der Verbindlichkeiten, für welche die Sicherheiten für Derivate gestellt werden.

    In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

    C0040/R0230

    Wert der Verbindlichkeiten, für die Sicherheiten gestellt werden — für versicherungstechnische Rückstellungen an Zedenten als Sicherheit gestellte Vermögenswerte (in Rückdeckung übernommenes Geschäft)

    Solvabilität-II-Wert der Verbindlichkeiten, für die Zedenten Vermögenswerte für versicherungstechnische Rückstellungen als Sicherheit gestellt wurden (in Rückdeckung übernommenes Geschäft).

    In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

    C0040/R0240

    Wert der Verbindlichkeiten, für die Sicherheiten gestellt werden — sonstige gestellte Sicherheiten

    Solvabilität-II-Wert der Verbindlichkeiten, für welche sonstige Sicherheiten gestellt werden.

    In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

    C0040/R0300

    Wert der Verbindlichkeiten, für die Sicherheiten gestellt werden — gestellte Sicherheiten gesamt

    Solvabilität-II-Wert der Verbindlichkeiten, für welche Sicherheiten gestellt werden, gesamt.

    In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

    C0010/R0310

    Maximaler Wert — in der Solvabilität-II-Bilanz nicht aufgeführte Eventualverbindlichkeiten

    Der maximale potenzielle Wert der Eventualverbindlichkeiten, die nicht in der Solvabilität-II-Bilanz (Position C0010/R0740 auf S.02.01) aufgeführt werden, und zwar unabhängig von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens (d. h. künftige Zahlungsabflüsse zur Begleichung der Eventualverbindlichkeit über deren gesamte Laufzeit hinweg, diskontiert unter Verwendung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve).

    Interne Eventualverbindlichkeiten, die unter die Gruppenaufsicht fallen, werden auf diesem Meldebogen nicht übermittelt.

    Dies bezieht sich auf nicht wesentliche Eventualverbindlichkeiten.

    Einzuschließen sind unter R0010 gemeldete Garantien, sofern diese als Eventualverbindlichkeiten eingestuft werden.

    C0010/R0330

    Maximaler Wert — in der Solvabilität-II-Bilanz aufgeführte Eventualverbindlichkeiten

    Der maximale potenzielle Wert der Eventualverbindlichkeiten, die in der Solvabilität-II-Bilanz gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 bewertet werden, und zwar unabhängig von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens (d. h. künftige Zahlungsabflüsse zur Begleichung der Eventualverbindlichkeit über deren gesamte Laufzeit hinweg, diskontiert unter Verwendung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve).

    C0010/R0400

    Maximaler Wert — Eventualverbindlichkeiten gesamt

    Der maximale potenzielle Wert der Eventualverbindlichkeiten, unabhängig von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens (d. h. künftige Zahlungsströme zur Begleichung der Eventualverbindlichkeit über deren gesamte Laufzeit hinweg, diskontiert unter Verwendung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve).

    C0020/R0310

    Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — in der Solvabilität-II-Bilanz nicht aufgeführte Eventualverbindlichkeiten

    Solvabilität-II-Wert der in der Solvabilität-II-Bilanz nicht aufgeführten Eventualverbindlichkeiten.

    C0020/R0330

    Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — in der Solvabilität-II-Bilanz aufgeführte Eventualverbindlichkeiten

    Solvabilität-II-Wert der in der Solvabilität-II-Bilanz aufgeführten Eventualverbindlichkeiten. Dieser Wert ist nur für die Eventualverbindlichkeiten anzugeben, für die in Element C0010/R0330 auf S.03.01 ein Wert gemeldet wurde.

    Wenn dieser Wert geringer ist als derjenige unter C0010/R0740 auf S.02.01, ist im narrativen Bericht eine Erläuterung abzugeben.

    S.03.02 — Außerbilanzielle Posten — Liste der von der Gruppe erhaltenen unbeschränkten Garantien

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

    Im Hinblick auf den Solvabilität-II-Wert werden die Positionen unter dem Aspekt des Ansatzes definiert. Die Bewertungsgrundsätze sind in der Richtlinie 2009/138/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und den technischen Standards und Leitlinien zu Solvabilität II niedergelegt.

    ▼M3

    Der Ausdruck „unbeschränkte Garantien“ bezeichnet Garantien, deren Betrag nicht begrenzt ist, unabhängig davon, ob sie befristet sind oder nicht. Interne Garantien, die unter die Gruppenaufsicht fallen, werden in diesem Meldebogen nicht gemeldet.

    ▼B

    Die in diesem Meldebogen aufgeführten Garantien werden auf S.03.01 nicht gemeldet.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    C0010

    Code der Garantie

    Code der erhaltenen Garantie. Diese von der Gruppe zugeordnete Zahl muss einmalig sein und darf im Zeitverlauf nicht verändert werden. Sie darf nicht für andere Garantien wiederverwendet werden.

    C0020

    Name des Garantiegebers

    Angabe des Namens des Garantiegebers.

    C0030

    Code des Garantiegebers

    Geben Sie den Identifikationscode des Garantiegebers in Form der Rechtsträgerkennung (LEI) an, sofern verfügbar.

    Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

    C0040

    Art des Codes des Garantiegebers

    Geben Sie die Art des Codes an, der unter „Code des Garantiegebers“ eingetragen wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — LEI

    9 — Nicht verfügbar

    C0060

    Auslöseereignis(se) der Garantie

    Benennen Sie das Auslöseereignis. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Insolvenzantrag, Kreditereignis laut Definition der International Swaps and Derivatives Association (ISDA)

    2 — Herabstufung durch Ratingagentur

    3 — Sinken der SCR unter eine Schwelle oberhalb von 100 %

    4 — Sinken der MCR unter eine Schwelle oberhalb von 100 %

    5 — Verstoß gegen SCR

    6 — Verstoß gegen MCR

    7 — Nichterfüllung einer vertraglichen Zahlungspflicht

    8 — Betrug

    9 — Verstoß gegen eine Vertragspflicht im Zusammenhang mit der Veräußerung von Vermögenswerten

    10 — Verstoß gegen eine Vertragspflicht im Zusammenhang mit dem Kauf von Vermögenswerten

    0 — Sonstige

    C0070

    Spezifische(s) Auslöseereignis(se) der Garantie

    Beschreibung des Auslöseereignisses, falls für das Element C0060, „Auslöseereignis(se) der Garantie“, die Option „0 — Sonstige“ ausgewählt wurde.

    C0080

    Garantiebeginn

    Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem der Garantievertrag wirksam wird.

    C0090

    Ergänzende Eigenmittel

    Geben Sie an, ob die Garantie als ergänzendes Eigenmittel eingestuft und in folgenden Elementen von S.23.01 ausgewiesen wird:

    — Kreditbriefe und Garantien gemäß Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG (C0010/R0340)

    — Andere Kreditbriefe und Garantien als solche nach Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG (C0010/R0350)

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Ergänzendes Eigenmittel

    2 — Kein ergänzendes Eigenmittel

    S.03.03 — Außerbilanzielle Posten — Liste der von der Gruppe ausgestellten unbeschränkten Garantien

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

    Im Hinblick auf den Solvabilität-II-Wert werden die Positionen unter dem Aspekt des Ansatzes definiert. Die Bewertungsgrundsätze sind in der Richtlinie 2009/138/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und den technischen Standards und Leitlinien zu Solvabilität II niedergelegt.

    Der Ausdruck unbeschränkte Garantien bezeichnet Garantien, deren Betrag nicht begrenzt ist, unabhängig davon, ob sie befristet sind oder nicht.

    Die in diesem Meldebogen aufgeführten Garantien werden auf S.03.01 nicht gemeldet. Auf Gruppenebene gilt dieser Meldebogen für alle der Gruppenaufsicht unterliegenden Unternehmen — einschließlich verbundener Unternehmen aus anderen Finanzbranchen und Beteiligungen an Unternehmen, auf die ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird — für Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses), Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode) und für Kombinationen aus Methode 1 und Methode 2.

    Interne Garantien, die unter die Gruppenaufsicht fallen, werden nicht auf diesem Meldebogen, sondern auf dem für gruppeninterne Transaktionen vorgesehenen Meldebogen (S.36) übermittelt.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    C0010

    Code der Garantie

    Code der ausgestellten Garantie. Diese von der Gruppe zugeordnete Zahl muss einmalig sein und darf im Zeitverlauf nicht verändert werden. Sie darf nicht für andere Garantien wiederverwendet werden.

    C0020

    Name des Begünstigten der Garantie

    Geben Sie den Namen des Begünstigten der Garantie an.

    C0030

    Code des Begünstigten der Garantie

    Identifikationscode des Begünstigten der Garantie in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

    Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

    C0040

    Art des Codes des Begünstigten der Garantie

    Geben Sie die Art des Codes an, der unter „Code des Garantiegebers“ eingetragen wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — LEI

    9 — Nicht verfügbar

    C0060

    Auslöseereignis(se) der Garantie

    Liste der Auslöseereignisse. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Insolvenzantrag, Kreditereignis laut ISDA-Definition

    2 — Herabstufung durch Ratingagentur

    3 — Sinken der SCR unter eine Schwelle oberhalb von 100 %

    4 — Sinken der MCR unter eine Schwelle oberhalb von 100 %

    5 — Verstoß gegen SCR

    6 — Verstoß gegen MCR

    7 — Nichterfüllung einer vertraglichen Zahlungspflicht

    8 — Betrug

    9 — Verstoß gegen eine Vertragspflicht im Zusammenhang mit der Veräußerung von Vermögenswerten

    10 — Verstoß gegen eine Vertragspflicht im Zusammenhang mit dem Kauf von Vermögenswerten

    0 — Sonstige

    C0070

    Schätzung des Maximalwerts der Garantie

    Summe aller potenziellen Zahlungsströme, falls in Bezug auf die Garantien, die die Gruppe für eine andere Partei ausgestellt hat, sämtliche Auslöseereignisse eintreten würden.

    C0080

    Spezifische(s) Auslöseereignis(se) der Garantie

    Beschreibung des Auslöseereignisses, falls für das Element C0060, „Auslöseereignis(se) der Garantie“, die Option „0 — Sonstige“ ausgewählt wurde.

    C0090

    Garantiebeginn

    Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem die Garantie wirksam wird.

    S.05.01 — Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Geschäftsbereichen

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Anschnitt bezieht sich auf die vierteljährliche sowie die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

    Dieser Meldebogen ist aus Sicht der konsolidierten Rechnungslegung auszufüllen, d. h. gemäß den nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder den IFRS, sofern diese als nationale Rechnungslegungsvorschriften anerkannt sind, jedoch unter Verwendung der Geschäftsbereiche gemäß Solvabilität II. Dabei verwenden die Gruppen den Ansatz und die Bewertungsgrundlage aus dem veröffentlichten Abschluss; ein erneuter Ansatz oder eine erneute Bewertung ist nicht erforderlich. ►M2  , außer für die Einstufung in Investmentverträge und Versicherungsverträge, soweit diese im Abschluss enthalten ist. In diesem Meldebogen sind alle Versicherungsgeschäfte aufzunehmen, und zwar unabhängig von einer möglicherweise im Abschluss enthaltenen abweichenden Einstufung in Investmentverträge und Versicherungsverträge. ◄

    Dieser Meldebogen bezieht sich auf den Zeitraum vom Beginn des Berichtszeitraums bis zum Berichtstermin.

    Dieser Meldebogen bezieht sich nur auf das im konsolidierten Abschluss erfasste Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft.

    ▼M3

    Bei der vierteljährlichen Berichterstattung sind Aufwendungen für Verwaltung, Aufwendungen für Anlageverwaltung, Abschlusskosten, Aufwendungen für Schadensregulierung und Gemeinkosten in aggregierter Form vorzulegen.

    ▼B



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen

    C0010 bis C0120/R0110

    Gebuchte Prämien — brutto — Direktversicherungsgeschäft

    Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des ►M2  Berichtszeitraums ◄ für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem Direktversicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf einen späteren ►M2  Berichtszeitraum ◄ beziehen.

    C0010 bis C0120/R0120

    Gebuchte Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

    Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des ►M2  Berichtszeitraums ◄ für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen proportionalen Versicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf einen späteren ►M2  Berichtszeitraum ◄ beziehen.

    C0130 bis C0160/R0130

    Gebuchte Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des ►M2  Berichtszeitraums ◄ für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen nichtproportionalen Versicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf einen späteren ►M2  Berichtszeitraum ◄ beziehen.

    C0010 bis C0160/R0140

    Gebuchte Prämien — Anteil der Rückversicherer

    Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des ►M2  Berichtszeitraums ◄ an Rückversicherer zedierten Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf einen späteren ►M2  Berichtszeitraum ◄ beziehen.

    C0010 bis C0160/R0200

    Gebuchte Prämien — netto

    Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Nettobeiträge“ stellen die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft dar, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

    C0010 bis C0120/R0210

    Verdiente Prämien — brutto — Direktversicherungsgeschäft

    Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das Direktversicherungsgeschäft.

    C0010 bis C0120/R0220

    Verdiente Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

    Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das in Rückdeckung übernommene proportionale Versicherungsgeschäft.

    C0130 bis C0160/R0230

    Verdiente Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Versicherungsgeschäft.

    C0010 bis C0160/R0240

    Verdiente Prämien — Anteil der Rückversicherer

    Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe des Anteils der Rückversicherer an den „gebuchten Bruttobeiträgen“ abzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Beitragsüberträgen.

    C0010 bis C0160/R0300

    Verdiente Prämien — netto

    Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

    C0010 bis C0120/R0310

    Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — Direktversicherungsgeschäft

    Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des ►M2  Berichtszeitraums ◄ im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem Direktversicherungsgeschäft.

    Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

    C0010 bis C0120/R0320

    Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

    Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des ►M2  Berichtszeitraums ◄ im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem in Rückdeckung übernommenen proportionalen Bruttogeschäft.

    Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

    C0130 bis C0160/R0330

    Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des ►M2  Berichtszeitraums ◄ im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem in Rückdeckung übernommenen nichtproportionalen Bruttogeschäft.

    Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

    C0010 bis C0160/R0340

    Aufwendungen für Versicherungsfälle — Anteil der Rückversicherer

    Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an der Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des ►M2  Berichtszeitraums ◄ .

    Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

    C0010 bis C0160/R0400

    Aufwendungen für Versicherungsfälle — netto

    Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Aufwendungen für Versicherungsfälle sind die Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellungen für Versicherungsfälle während des ►M2  Berichtszeitraums ◄ , bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

    Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

    C0010 bis C0120/R0410

    Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto — Direktversicherungsgeschäft

    Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das Brutto-Direktversicherungsgeschäft.

    ►M2  Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen. ◄

    C0010 bis C0120/R0420

    Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

    Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das in Rückdeckung übernommene proportionale Bruttogeschäft.

    ►M2  Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen. ◄

    C0130 bis C0160/R0430

    Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Bruttogeschäft.

    ►M2  Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen. ◄

    C0010 bis C0160/R0440

    Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — Anteil der Rückversicherer

    Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für die an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Beträge.

    ►M2  Ist die Veränderung negativ, ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv, ist hier ein negativer Wert auszuweisen. ◄

    C0010 bis C0160/R0500

    Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — netto

    Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Der Nettobetrag der Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen ergibt sich aus der Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

    ►M2  Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen. ◄

    C0010 bis C0160/R0550

    Angefallene Aufwendungen

    Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen der Gruppe im Berichtszeitraum.

    C0010 bis C0120/R0610

    Verwaltungsaufwendungen — brutto — Direktversicherungsgeschäft

    Verwaltungsaufwendungen der Gruppe während des ►M2  Berichtszeitraums ◄ , periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal.

    Der Betrag bezieht sich auf das Brutto-Direktversicherungsgeschäft.

    C0010 bis C0120/R0620

    Verwaltungsaufwendungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

    Verwaltungsaufwendungen der Gruppe während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal.

    Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene proportionale Brutto-Versicherungsgeschäft.

    C0130 bis C0160/R0630

    Verwaltungsaufwendungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    Verwaltungsaufwendungen der Gruppe während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal.

    Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Brutto-Versicherungsgeschäft.

    C0010 bis C0160/R0640

    Verwaltungsaufwendungen — Anteil der Rückversicherer

    Verwaltungsaufwendungen der Gruppe während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal.

    Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

    Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

    C0010 bis C0160/R0700

    Verwaltungsaufwendungen — netto

    Verwaltungsaufwendungen der Gruppe während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal.

    Die Netto-Verwaltungsaufwendungen beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

    C0010 bis C0160/R0710

    Aufwendungen für Anlageverwaltung — brutto –Direktversicherungsgeschäft

    Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen.

    Der Betrag bezieht sich auf das Brutto-Direktversicherungsgeschäft.

    C0010 bis C0120/R0720

    Aufwendungen für Anlageverwaltung — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

    Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen.

    Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene proportionale Brutto-Versicherungsgeschäft.

    C0130 bis C0160/R0730

    Aufwendungen für Anlageverwaltung — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

    Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen.

    Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Brutto-Versicherungsgeschäft.

    C0010 bis C0160/R0740

    Aufwendungen für Anlageverwaltung — Anteil der Rückversicherer

    Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen.

    Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

    Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

    C0010 bis C0160/R0800

    Aufwendungen für Anlageverwaltung — netto

    Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen.

    Der Betrag bezieht sich auf die Netto-Aufwendungen für die Anlageverwaltung.

    Die Netto-Aufwendungen für Anlageverwaltung beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

    C0010 bis C0120/R0810

    Aufwendungen für Schadensregulierung — brutto — Direktversicherungsgeschäft

    Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadensabteilung).

    Der Betrag bezieht sich auf das Brutto-Direktversicherungsgeschäft.

    Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

    C0010 bis C0120/R0820

    Aufwendungen für Schadensregulierung — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

    Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadensabteilung).

    Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene proportionale Brutto-Versicherungsgeschäft.

    Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

    C0130 bis C0160/R0830

    Aufwendungen für Schadensregulierung — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadensabteilung).

    Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Brutto-Versicherungsgeschäft.

    Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

    C0010 bis C0160/R0840

    Aufwendungen für Schadensregulierung — Anteil der Rückversicherer

    Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadensabteilung).

    Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

    Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

    Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

    C0010 bis C0160/R0900

    Aufwendungen für Schadensregulierung — netto

    Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadensabteilung).

    Die Netto-Aufwendungen für Schadensregulierung beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

    Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

    C0010 bis C0120/R0910

    Abschlusskosten — brutto — Direktversicherungsgeschäft

    Abschlusskosten sind Kosten, einschließlich Verlängerungsaufwendungen, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und der Gruppe aufgrund der Ausstellung dieses Vertrags entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen.

    Der Betrag bezieht sich auf das Brutto-Direktversicherungsgeschäft.

    C0010 bis C0120/R0920

    Abschlusskosten — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

    Abschlusskosten sind Kosten, einschließlich Verlängerungsaufwendungen, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und der Gruppe aufgrund der Ausstellung dieses Vertrags entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen.

    Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene proportionale Brutto-Versicherungsgeschäft.

    C0130 bis C0160/R0930

    Abschlusskosten — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    Abschlusskosten sind Kosten, einschließlich Verlängerungsaufwendungen, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und der Gruppe aufgrund der Ausstellung dieses Vertrags entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen.

    Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Brutto-Versicherungsgeschäft.

    C0010 bis C0160/R0940

    Abschlusskosten — Anteil der Rückversicherer

    Abschlusskosten sind Kosten, einschließlich Verlängerungsaufwendungen, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und der Gruppe aufgrund der Ausstellung dieses Vertrags entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen.

    Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

    Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

    C0010 bis C0160/R1000

    Abschlusskosten — netto

    ►M1  
    Abschlusskosten sind Kosten, einschließlich Verlängerungsaufwendungen, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und dem Unternehmen durch dessen Ausstellung entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen.
    Die Netto-Abschlusskosten beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.  ◄

    C0010 bis C0120/R1010

    Gemeinkosten — brutto — Direktversicherungsgeschäft

    Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software).

    Der Betrag bezieht sich auf das Brutto-Direktversicherungsgeschäft.

    C0010 bis C0120/R1020

    Gemeinkosten — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

    Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software).

    Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene proportionale Brutto-Versicherungsgeschäft.

    C0130 bis C0160/R1030

    Gemeinkosten — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software).

    Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Brutto-Rückversicherungsgeschäft.

    C0010 bis C0160/R1040

    Gemeinkosten — Anteil der Rückversicherer

    Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software).

    Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

    Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

    C0010 bis C0160/R1100

    Gemeinkosten — netto

    Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software).

    Die Netto-Gemeinkosten beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

    C0200/R0110–R1100

    Gesamt

    Gesamtsumme der verschiedenen Elemente für alle Geschäftsbereiche.

    C0200/R1200

    Sonstige Aufwendungen

    Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen, die nicht unter die vorgenannten Aufwendungen fallen und nicht nach Geschäftsbereichen aufgeteilt werden.

    Nicht versicherungstechnische Aufwendungen wie Steuern, Zinsaufwendungen, Verluste aus Veräußerungen usw. sind hier nicht einzubeziehen.

    C0200/R1300

    Gesamtaufwendungen

    Betrag aller versicherungstechnischen Aufwendungen.

    Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen

    C0210 bis C0280/R1410

    Gebuchte Prämien — brutto

    Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des ►M2  Berichtszeitraums ◄ für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem Bruttogeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf einen späteren ►M2  Berichtszeitraum ◄ beziehen.

    Beinhaltet sowohl das Direktversicherungsgeschäft als auch das Rückversicherungsgeschäft.

    C0210 bis C0280/R1420

    Gebuchte Prämien — Anteil der Rückversicherer

    Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des ►M2  Berichtszeitraums ◄ für die Versicherungsverträge an Rückversicherer abgegebenen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf einen späteren ►M2  Berichtszeitraum ◄ beziehen.

    C0210 bis C0280/R1500

    Gebuchte Prämien — netto

    Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Nettobeiträge“ stellen die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft dar, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

    C0210 bis C0280/R1510

    Verdiente Prämien — brutto

    Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

    C0210 bis C0280/R1520

    Verdiente Prämien — Anteil der Rückversicherer

    Definition für verdiente Prämien aus Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an den „gebuchten Bruttobeiträgen“ abzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Beitragsüberträgen.

    C0210 bis C0280/R1600

    Verdiente Prämien — netto

    Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

    C0210 bis C0280/R1610

    Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto

    Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des ►M2  Berichtszeitraums ◄ im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem Rückversicherungsgeschäft.

    Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

    C0210 bis C0280/R1620

    Aufwendungen für Versicherungsfälle — Anteil der Rückversicherer

    Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG: Anteil der Rückversicherer an der Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des ►M2  Berichtszeitraums ◄ .

    Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

    C0210 bis C0280/R1700

    Aufwendungen für Versicherungsfälle — netto

    Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG: Aufwendungen für Versicherungsfälle sind die Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellungen für Versicherungsfälle während des ►M2  Berichtszeitraums ◄ , bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

    Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

    C0210 bis C0280/R1710

    Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto

    Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für Versicherungsverträge aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem Rückversicherungsgeschäft (brutto).

    ►M2  Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen. ◄

    C0210 bis C0280/R1720

    Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — Anteil der Rückversicherer

    Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an der Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen.

    ►M2  Ist die Veränderung negativ, ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv, ist hier ein negativer Wert auszuweisen. ◄

    C0210 bis C0280/R1800

    Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — netto

    Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderungen sonstiger versicherungstechnischer Nettorückstellungen bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

    ►M2  Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen. ◄

    C0210 bis C0280/R1900

    Angefallene Aufwendungen

    Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen der Gruppe im Berichtszeitraum.

    C0210 bis C0280/R1910

    Verwaltungsaufwendungen — brutto

    Verwaltungsaufwendungen der Gruppe während des ►M2  Berichtszeitraums ◄ , periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal.

    Der Betrag bezieht sich auf das Direktversicherungs- und das Rückversicherungsgeschäft, brutto.

    C0210 bis C0280/R1920

    Verwaltungsaufwendungen — Anteil der Rückversicherer

    Verwaltungsaufwendungen der Gruppe während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal.

    Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

    Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

    C0210 bis C0280/R2000

    Verwaltungsaufwendungen — netto

    Verwaltungsaufwendungen der Gruppe während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal.

    Der Betrag bezieht sich auf die Netto-Verwaltungsaufwendungen.

    Die Netto-Verwaltungsaufwendungen beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

    C0210 bis C0280/R2010

    Aufwendungen für Anlageverwaltung — brutto

    Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen.

    Der Betrag bezieht sich auf das Direktversicherungs- und das Rückversicherungsgeschäft, brutto.

    C0210 bis C0280/R2020

    Aufwendungen für Anlageverwaltung — Anteil der Rückversicherer

    Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen.

    Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

    Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

    C0210 bis C0280/R2100

    Aufwendungen für Anlageverwaltung — netto

    Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen.

    Der Betrag bezieht sich auf die Netto-Aufwendungen für die Anlageverwaltung.

    Die Netto-Aufwendungen für Anlageverwaltung beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

    C0210 bis C0280/R2110

    Aufwendungen für Schadensregulierung — brutto

    Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadensabteilung).

    Der Betrag bezieht sich auf das Direktversicherungs- und das Rückversicherungsgeschäft, brutto.

    Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

    C0210 bis C0280/R2120

    Aufwendungen für Schadensregulierung — Anteil der Rückversicherer

    Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadensabteilung).

    Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

    Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

    Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

    C0210 bis C0280/R2200

    Aufwendungen für Schadensregulierung — netto

    Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadensabteilung).

    Die Netto-Aufwendungen für Schadensregulierung beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

    Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

    C0210 bis C0280/R2210

    Abschlusskosten — brutto

    Abschlusskosten sind Kosten, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und der Gruppe aufgrund der Ausstellung dieses Vertrags entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen.

    Der Betrag bezieht sich auf das Direktversicherungs- und das Rückversicherungsgeschäft, brutto.

    C0210 bis C0280/R2220

    Abschlusskosten — Anteil der Rückversicherer

    Abschlusskosten sind Kosten, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und der Gruppe aufgrund der Ausstellung dieses Vertrags entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen.

    Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

    Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

    C0210 bis C0280/R2300

    Abschlusskosten — netto

    Abschlusskosten sind Kosten, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und der Gruppe aufgrund der Ausstellung dieses Vertrags entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend für Rückversicherungsunternehmen.

    Die Netto-Abschlusskosten beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

    C0210 bis C0280/R2310

    Gemeinkosten — brutto

    Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software).

    Der Betrag bezieht sich auf das Direktversicherungs- und das Rückversicherungsgeschäft, brutto.

    C0210 bis C0280/R2320

    Gemeinkosten — Anteil der Rückversicherer

    Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software).

    Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

    Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

    C0210 bis C0280/R2400

    Gemeinkosten — netto

    Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software).

    Die Netto-Gemeinkosten beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

    C0300/R1410–R2400

    Gesamt

    Gesamtsumme der verschiedenen Elemente für alle Lebensversicherungsgeschäftsbereiche.

    C0300/R2500

    Sonstige Aufwendungen

    Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen, die nicht unter die vorgenannten Aufwendungen fallen und nicht nach Geschäftsbereichen aufgeteilt werden.

    Nicht versicherungstechnische Aufwendungen wie Steuern, Zinsaufwendungen, Verluste aus Veräußerungen usw. sind hier nicht einzubeziehen.

    C0300/R2600

    Gesamtaufwendungen

    Betrag aller versicherungstechnischen Aufwendungen.

    C0210 bis C0280/R2700

    Gesamtbetrag Rückkäufe

    Gesamtbetrag der im Laufe des Jahres vorgenommenen Rückkäufe.

    Dieser Betrag wird auch unter den Aufwendungen für Versicherungsfälle (Element R1610) ausgewiesen.

    S.05.02 — Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Ländern

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. ►M2  Nicht ausgefüllt werden muss der Meldebogen, wenn die nachstehend genannten Schwellen für länderweise Angaben nicht anwendbar sind, d. h. auf das Herkunftsland mindestens 90 % der gebuchten Bruttoprämien entfallen. ◄

    Dieser Meldebogen ist aus Sicht der Rechnungslegung auszufüllen, d. h. gemäß den nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder den IFRS, sofern diese als nationale Rechnungslegungsvorschriften anerkannt sind. Dabei verwenden die Gruppen den Ansatz und die Bewertungsgrundlage aus dem veröffentlichten Abschluss; ein erneuter Ansatz oder eine erneute Bewertung ist nicht erforderlich. ►M2  , außer für die Einstufung in Investmentverträge und Versicherungsverträge, soweit diese im Abschluss enthalten ist. In diesem Meldebogen sind alle Versicherungsgeschäfte aufzunehmen, und zwar unabhängig von einer möglicherweise im Abschluss enthaltenen abweichenden Einstufung in Investmentverträge und Versicherungsverträge. ◄

    ▼M2 —————

    ▼B

    Dieser Meldebogen bezieht sich nur auf das im konsolidierten Abschluss erfasste Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft.

    Bei der Einstufung nach Ländern sind folgende Kriterien anzuwenden:

    — 
    Die nach Ländern geordneten Angaben sind für das Herkunftsland und darüber hinaus entweder für die fünf Länder mit den höchsten gebuchten Bruttoprämien oder für so viele Länder zu übermitteln, dass mindestens 90 % der insgesamt gebuchten Bruttoprämien erfasst werden.
    — 
    Für das Direktversicherungsgeschäft der Geschäftsbereiche „Krankheitskosten“, „Einkommensersatz“, „Arbeitsunfall“, „Feuer und andere Sachschäden“ sowie „Kredite und Kautionen“ sind die Angaben dem Land zuzuordnen, in dem das Risiko im Sinne von Artikel 13 Absatz 13 der Richtlinie 2009/138/EG belegen ist.
    — 
    Für das Direktversicherungsgeschäft aller anderen Geschäftsbereiche sind die Angaben dem Land des Vertragsabschlusses zuzuordnen.
    — 
    Für das proportionale und nichtproportionale Rückversicherungsgeschäft sind die Angaben dem Belegenheitsstaat des Zedenten zuzuordnen.

    Für die Zwecke dieses Meldebogens bezeichnet der Ausdruck „Land des Vertragsabschlusses“:

    s. 

    das Land, in dem das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat (Herkunftsland), sofern das Versicherungsprodukt nicht durch eine Zweigniederlassung oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit verkauft wurde;

    t. 

    das Land, in dem sich die Zweigniederlassung befindet (Aufnahmeland), wenn das Versicherungsprodukt durch eine Zweigniederlassung verkauft wurde;

    u. 

    das Land, in dem die Dienstleistungsfreiheit angezeigt wurde (Aufnahmeland), wenn das Versicherungsprodukt im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit verkauft wurde.

    v. 

    Bei Inanspruchnahme eines Vermittlers und in allen sonstigen Situationen erfolgt die Einstufung unter a), b) oder c) in Abhängigkeit vom Vertragsverkäufer.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen

    C0020 bis C0060/R0010

    Fünf wichtigste Länder (nach gebuchten Bruttoprämien) — Nichtlebensversicherungsverpflichtungen

    Anzugeben ist der Code nach ISO 3166–1 Alpha–2 der gemeldeten Länder für die Nichtlebensversicherungsverpflichtungen.

    C0080 bis C0140/R0110

    Gebuchte Prämien — brutto — Direktversicherungsgeschäft

    Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des ►M2  Berichtszeitraums ◄ für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem Direktversicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf einen späteren ►M2  Berichtszeitraum ◄ beziehen.

    C0080 bis C0140/R0120

    Gebuchte Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

    Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des ►M2  Berichtszeitraums ◄ für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen proportionalen Versicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf einen späteren ►M2  Berichtszeitraum ◄ beziehen.

    C0080 bis C0140/R0130

    Gebuchte Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des ►M2  Berichtszeitraums ◄ für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen nichtproportionalen Versicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf einen späteren ►M2  Berichtszeitraum ◄ beziehen.

    C0080 bis C0140/R0140

    Gebuchte Prämien — Anteil der Rückversicherer

    Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des ►M2  Berichtszeitraums ◄ an Rückversicherer zedierten Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf einen späteren ►M2  Berichtszeitraum ◄ beziehen.

    C0080 bis C0140/R0200

    Gebuchte Prämien — netto

    Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Nettobeiträge“ stellen die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft dar, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

    C0080 bis C0140/R0210

    Verdiente Prämien — brutto — Direktversicherungsgeschäft

    Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das Direktversicherungsgeschäft.

    C0080 bis C0140/R0220

    Verdiente Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

    Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das in Rückdeckung übernommene proportionale Versicherungsgeschäft.

    C0080 bis C0140/R0230

    Verdiente Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Versicherungsgeschäft.

    C0080 bis C0140/R0240

    Verdiente Prämien — Anteil der Rückversicherer

    Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe des Anteils der Rückversicherer an den „gebuchten Bruttobeiträgen“ abzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Beitragsüberträgen.

    C0080 bis C0140/R0300

    Verdiente Prämien — netto

    Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

    C0080 bis C0140/R0310

    Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — Direktversicherungsgeschäft

    Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des ►M2  Berichtszeitraums ◄ im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem Direktversicherungsgeschäft.

    Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

    C0080 bis C0140/R0320

    Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

    Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des ►M2  Berichtszeitraums ◄ im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem in Rückdeckung übernommenen proportionalen Versicherungsgeschäft.

    Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

    C0080 bis C0140/R0330

    Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des ►M2  Berichtszeitraums ◄ im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem in Rückdeckung übernommenen nichtproportionalen Versicherungsgeschäft.

    Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

    C0080 bis C0140/R0340

    Aufwendungen für Versicherungsfälle — Anteil der Rückversicherer

    Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an der Summe der Zahlungen für Versicherungsfälle und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des ►M2  Berichtszeitraums ◄ .

    Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

    C0080 bis C0140/R0400

    Aufwendungen für Versicherungsfälle — netto

    Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Aufwendungen für Versicherungsfälle sind die Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellungen für Versicherungsfälle während des ►M2  Berichtszeitraums ◄ , bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

    Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

    C0080 bis C0140/R0410

    Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto — Direktversicherungsgeschäft

    Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das Brutto-Direktversicherungsgeschäft.

    ►M2  Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen. ◄

    C0080 bis C0140/R0420

    Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

    Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das in Rückdeckung übernommene proportionale Bruttogeschäft.

    ►M2  Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen. ◄

    C0080 bis C0140/R0430

    Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

    Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Bruttogeschäft.

    ►M2  Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen. ◄

    C0080 bis C0140/R0440

    Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — Anteil der Rückversicherer

    Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für die an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Beträge.

    ►M2  Ist die Veränderung negativ, ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv, ist hier ein negativer Wert auszuweisen. ◄

    C0080 bis C0140/R0500

    Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — netto

    Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Der Nettobetrag der Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen ergibt sich aus der Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

    ►M2  Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen. ◄

    C0080 bis C0140/R0500

    Angefallene Aufwendungen

    Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen der Gruppe im Berichtszeitraum.

    C0140/R1200

    Sonstige Aufwendungen

    Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen, die nicht unter die vorgenannten Aufwendungen fallen und nicht nach Geschäftsbereichen aufgeteilt werden.

    Nicht versicherungstechnische Aufwendungen wie Steuern, Zinsaufwendungen, Verluste aus Veräußerungen usw. sind hier nicht einzubeziehen.

    C0140/R1300

    Gesamtaufwendungen

    Betrag aller versicherungstechnischen Aufwendungen für die auf diesem Meldebogen erfassten Länder.

    Lebensversicherungsverpflichtungen

    C0160 bis C0200/R1400

    Fünf wichtigste Länder (nach gebuchten Bruttoprämien) — Lebensversicherungsverpflichtungen

    Anzugeben ist der Code nach ISO 3166–1 Alpha–2 der gemeldeten Länder für die Lebensversicherungsverpflichtungen.

    C0220 bis C0280/R1410

    Gebuchte Prämien — brutto

    Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des ►M2  Berichtszeitraums ◄ für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem Bruttogeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf einen späteren ►M2  Berichtszeitraum ◄ beziehen.

    C0220 bis C0280/R1420

    Gebuchte Prämien — Anteil der Rückversicherer

    Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des ►M2  Berichtszeitraums ◄ für die Versicherungsverträge an Rückversicherer abgegebenen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf einen späteren ►M2  Berichtszeitraum ◄ beziehen.

    C0220 bis C0280/R1500

    Gebuchte Prämien — netto

    Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Nettobeiträge“ stellen die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft dar, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

    C0220 bis C0280/R1510

    Verdiente Prämien — brutto

    Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft (brutto).

    C0220 bis C0280/R1520

    Verdiente Prämien — Anteil der Rückversicherer

    Definition für verdiente Prämien aus Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an den „gebuchten Bruttobeiträgen“ abzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Beitragsüberträgen.

    C0220 bis C0280/R1600

    Verdiente Prämien — netto

    Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

    C0220 bis C0280/R1610

    Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto

    Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des ►M2  Berichtszeitraums ◄ im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft (brutto).

    Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

    C0220 bis C0280/R1620

    Aufwendungen für Versicherungsfälle — Anteil der Rückversicherer

    Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an der Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des ►M2  Berichtszeitraums ◄ .

    Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

    C0220 bis C0280/R1700

    Aufwendungen für Versicherungsfälle — netto

    Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Aufwendungen für Versicherungsfälle sind die Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellungen für Versicherungsfälle während des ►M2  Berichtszeitraums ◄ , bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

    Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

    C0220 bis C0280/R1710

    Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto

    Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für Versicherungsverträge aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem Rückversicherungsgeschäft (brutto).

    ►M2  Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen. ◄

    C0220 bis C0280/R1720

    Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — Anteil der Rückversicherer

    Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an der Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen.

    ►M2  Ist die Veränderung negativ, ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv, ist hier ein negativer Wert auszuweisen. ◄

    C0220 bis C0280/R1800

    Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — netto

    Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderungen sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

    ►M2  Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen. ◄

    C0220 bis C0280/R1900

    Angefallene Aufwendungen

    Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen der Gruppe im Berichtszeitraum.

    C0280/R2500

    Sonstige Aufwendungen

    Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen, die nicht unter die vorgenannten Aufwendungen fallen und nicht nach Geschäftsbereichen aufgeteilt werden.

    Nicht versicherungstechnische Aufwendungen wie Steuern, Zinsaufwendungen, Verluste aus Veräußerungen usw. sind hier nicht einzubeziehen.

    C0280/R2600

    Gesamtaufwendungen

    Betrag aller versicherungstechnischen Aufwendungen für die auf diesem Meldebogen erfassten Länder.

    S.06.01 — Zusammenfassung der Vermögenswerte

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Dieser Meldebogen gilt für die Gruppenebene, sofern sämtliche in die Gruppenaufsicht einbezogenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 35 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG von der Berichtspflicht befreit sind.

    Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt.

    Dieser Meldebogen enthält zusammenfassende Angaben über Vermögenswerte und Derivate im Hinblick auf das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft (auf Gruppenebene), einschließlich der in fonds- und indexgebundenen Verträgen gehaltenen Vermögenswerte und Derivate.

    Die Posten sind als positive Werte anzugeben, sofern sie keinen negativen Solvabilität-II-Wert aufweisen (z. B. im Falle von Derivaten, die eine Verbindlichkeit des Unternehmens darstellen).

    Der Meldebogen gilt für Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses), Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode) und für Kombinationen aus Methode 1 und Methode 2.

    Wenn ausschließlich Methode 1 verwendet wird, ist die konsolidierte Position der in die Gruppenaufsicht einbezogenen Vermögenswerte und Derivate ohne Berücksichtigung gruppeninterner Transaktionen zu übermitteln.

    Wenn ausschließlich Methode 2 verwendet wird, sind unabhängig vom zugrunde gelegten verhältnismäßigen Anteil die Vermögenswerte und Derivate anzugeben, die von den beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften, Tochtergesellschaften und Unternehmen, auf die ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird, gehalten werden. Die Vermögenswerte von Unternehmen aus anderen Finanzbranchen werden nicht einbezogen.

    Bei Verwendung einer Kombination der Methoden 1 und 2 wird die konsolidierte Position der Vermögenswerte und Derivate (d. h. ohne gruppeninterne Transaktionen) ausgewiesen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, sowie, unabhängig vom zugrunde gelegten verhältnismäßigen Anteil, die Vermögenswerte und Derivate der beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften, Tochtergesellschaften und Unternehmen, auf die ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    C0020 bis C0060/R0010

    Notierte Vermögenswerte

    Geben Sie den Wert der notierten Vermögenswerte nach Portfolios an.

    Für die Zwecke dieses Meldebogens gilt ein Vermögenswert als notiert, wenn er an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2004/39/EG gehandelt wird.

    Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

    Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

    C0020 bis C0060/R0020

    Nicht notierte Vermögenswerte

    Wert der nicht an einer Börse notierten Vermögenswerte, nach Portfolios.

    Für die Zwecke dieses Meldebogens gilt ein Vermögenswert als nicht notiert, wenn er nicht an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2004/39/EG gehandelt wird.

    Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

    Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

    C0020 bis C0060/R0030

    Nicht an der Börse handelbare Vermögenswerte

    Wert der nicht an der Börse handelbaren Vermögenswerte, nach Portfolios.

    Für die Zwecke dieses Meldebogens gilt ein Vermögenswert als nicht an der Börse handelbar, wenn er aufgrund seiner Beschaffenheit nicht an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2004/39/EG gehandelt werden kann.

    Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

    Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

    C0010 bis C0060/R0040

    Staatsanleihen

    Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 1 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

    Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

    Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

    C0020 bis C0060/R0050

    Unternehmensanleihen

    Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 2 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

    Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

    Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

    C0020 bis C0060/R0060

    Eigenkapitalinstrumente

    Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 3 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

    Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

    Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

    C0020 bis C0060/R0070

    Organismen für gemeinsame Anlagen

    Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 4 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

    Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

    Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

    C0020 bis C0060/R0080

    Strukturierte Schuldtitel

    Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 5 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

    Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

    Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

    C0020 bis C0060/R0090

    Besicherte Wertpapiere

    Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 6 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

    Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

    Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

    C0020 bis C0060/R0100

    Barmittel und Einlagen

    Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 7 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

    Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

    Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

    C0020 bis C0060/R0110

    Hypotheken und Darlehen

    Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 8 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

    Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

    Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

    C0020 bis C0060/R0120

    Immobilien

    Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 9 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

    Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

    Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

    C0020 bis C0060/R0130

    Sonstige Anlagen

    Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 0 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

    Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

    Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

    C0020 bis C0060/R0140

    Futures

    Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie A von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

    Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

    Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

    C0020 bis C0060/R0150

    Kaufoptionen

    Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie B von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

    Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

    Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

    C0020 bis C0060/R0160

    Verkaufsoptionen

    Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie C von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

    Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

    Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

    C0020 bis C0060/R0170

    Swaps

    Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie D von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

    Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

    Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

    C0020 bis C0060/R0180

    Forwards

    Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie E von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

    Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

    Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

    C0020 bis C0060/R0190

    Kreditderivate

    Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie F von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

    Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

    Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

    S.06.02 — Liste der Vermögenswerte

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Anschnitt bezieht sich auf die vierteljährliche sowie die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

    Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt; die hier aufgeführten CIC-Codes beziehen sich auf Anhang VI, der die Tabelle des Complementary Identification Code („CIC“) enthält.

    Auf diesem Meldebogen sind alle in der Bilanz ausgewiesenen Vermögenswerte aufzuführen, die in die Vermögenswertkategorien 0 bis 9 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien der vorliegenden Verordnung einzustufen sind. Insbesondere sind auf diesem Meldebogen die Sicherheiten anzugeben, die in der Bilanz für Wertpapierleihgeschäfte und Repogeschäfte eingesetzt sind.

    Dieser Meldebogen enthält eine nach Einzelposten (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz) erstellte Liste der von der Gruppe direkt gehaltenen Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorien 0 bis 9 einzustufen sind (auch für die vom (Rück-)Versicherungsunternehmen verwalteten fonds- und indexgebundenen Produkte werden nur diejenigen Vermögenswerte übermittelt, die unter die Vermögenswertkategorien 0 bis 9 fallen, so dass z. B. mit diesen Produkten verbundene einforderbare Beträge oder Verbindlichkeiten nicht zu übermitteln sind), mit folgenden Ausnahmen:

    f) 

    Barmittel sind für jede Kombination der Elemente C0060, C0070, C0080 und C0090 in einer Zeile pro Währung anzugeben.

    g) 

    Jederzeit verfügbare Einlagen (Zahlungsmitteläquivalente) und andere Einlagen mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr sind für jede Kombination der Elemente C0060, C0070, C0080, C0090 und C0290 in einer Zeile pro Paar (Bank, Währung) anzugeben.

    h) 

    Hypotheken und Darlehen an Privatpersonen, einschließlich Policendarlehen, sind in zwei Zeilen anzugeben, wobei eine Zeile für Darlehen an Mitglieder von Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorganen und eine Zeile für Darlehen an andere Personen vorgesehen ist, und dies in beiden Fällen für jede Kombination der Elemente C0060, C0070, C0080, C0090 und C0290.

    i) 

    Depotforderungen sind für jede Kombination der Elemente C0060, C0070, C0080 und C0090 in nur einer Zeile pro Währung anzugeben.

    j) 

    Anlagen zur Eigennutzung durch das Unternehmen sind für jede Kombination der Elemente C0060, C0070, C0080 und C0090 in nur einer Zeile anzugeben.

    Der vorliegende Meldebogen besteht aus zwei Tabellen: Angaben zu den gehaltenen Positionen und Angaben zu Vermögenswerten.

    ▼M1

    In der Tabelle „Angaben zu den gehaltenen Positionen“ ist jeder Vermögenswert einzeln aufzuführen, und zwar in so vielen Zeilen, wie zur ordnungsgemäßen Angabe aller in dieser Tabelle erfragten nicht monetären Variablen mit Ausnahme des Elements „Menge“ erforderlich sind. Wenn für denselben Vermögenswert einer Variable zwei Werte zugewiesen werden können, dann ist dieser Vermögenswert in mehr als einer Zeile zu übermitteln.

    ▼B

    In der Tabelle „Angaben zu Vermögenswerten“ ist jeder Vermögenswert einzeln aufzuführen, und zwar in einer Zeile pro Vermögenswert, wobei alle in dieser Tabelle erfragten Variablen einzutragen sind.

    Der Meldebogen gilt für Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses), Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode) und für Kombinationen aus Methode 1 und Methode 2.

    Wenn ausschließlich Methode 1 verwendet wird, ist die konsolidierte Position der Vermögenswerte ohne Berücksichtigung gruppeninterner Transaktionen zu übermitteln. Die Angaben sind wie folgt zu übermitteln:

    — 
    Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind nicht zu berichten.
    — 
    Die von den beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gehaltenen Vermögenswerte sind nach Einzelposten zu berichten.
    — 
    Die Vermögenswerte von Unternehmen, deren Daten gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidiert wurden, sind nach Einzelposten zu berichten.
    — 
    Beteiligungen an Unternehmen, deren Daten gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidiert wurden, sind unter Verwendung der in Zelle C0310 vorgegebenen Kennzeichnungsoptionen in nur einer Zeile anzugeben.

    Wenn ausschließlich Methode 2 verwendet wird, muss der Bericht die detaillierte Aufstellung der Vermögenswerte der beteiligten Unternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaften und Tochtergesellschaften und eine Zeile für jedes Unternehmen, auf das ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird, enthalten. Der zur Berechnung der Gruppensolvabilität verwendete verhältnismäßige Anteil ist bei den hier gemeldeten Vermögenswerten nicht zu berücksichtigen. Die Angaben sind wie folgt zu übermitteln:

    — 
    Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind anzugeben.
    — 
    Die von den beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gehaltenen Vermögenswerte sind nach Einzelposten zu berichten.
    — 
    Im Falle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) handelt, sind die Vermögenswerte zeilenweise nach Unternehmen zu berichten.
    — 
    Beteiligungen an Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich nicht um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) handelt, sind in einer Zeile pro Beteiligung zu berichten.
    — 
    Die Vermögenswerte von Unternehmen aus anderen Finanzbranchen werden nicht einbezogen.

    Bei Verwendung einer Kombination der Methoden 1 und 2 wird in einem Teil des Berichts die konsolidierte Position der Vermögenswerte (d. h. ohne gruppeninterne Transaktionen) ausgewiesen; der andere Teil enthält eine detaillierte Aufstellung der Vermögenswerte der beteiligten Unternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaften oder der gemischten Finanzholdinggesellschaften und Tochterunternehmen und eine Zeile für jede Beteiligung an Unternehmen, auf die ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird, ohne gruppeninterne Transaktionen und unabhängig vom verwendeten verhältnismäßigen Anteil.

    Der erste Teil des Berichts ist wie folgt auszufüllen:

    — 
    Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind nicht zu berichten.
    — 
    Die von den beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gehaltenen Vermögenswerte sind nach Einzelposten zu berichten.
    — 
    Die Vermögenswerte von Unternehmen, deren Daten gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidiert wurden, sind nach Einzelposten zu berichten.
    — 
    Beteiligungen an Unternehmen, deren Daten gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidiert wurden, sind unter Verwendung der in Zelle C0310 vorgegebenen Kennzeichnungsoptionen in nur einer Zeile anzugeben.
    — 
    Beteiligungen an Unternehmen, die nach Methode 2 einbezogen werden, sind in einer Zeile pro Tochtergesellschaft und Unternehmen, auf das ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird, unter Verwendung der für Zelle C0310 angebotenen Optionen zu berichten.

    Der zweite Teil des Berichts muss unabhängig vom verwendeten verhältnismäßigen Anteil eine detaillierte Aufstellung der Vermögenswerte der beteiligten Unternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaften und Tochtergesellschaften und eine Zeile für jedes Unternehmen, auf das ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird, enthalten. Die Angaben sind wie folgt zu übermitteln:

    — 
    Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind anzugeben.
    — 
    Die Vermögenswerte beteiligter Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischter Finanzholdinggesellschaften, die nach Methode 2 einbezogen werden, sind nach Einzelposten zu berichten.
    — 
    Im Falle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) gemäß Methode 2 handelt, sind die Vermögenswerte zeilenweise nach Unternehmen zu berichten.
    — 
    Beteiligungen an Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich nicht um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) handelt, sind in einer Zeile pro Beteiligung zu berichten.
    — 
    Die Vermögenswerte von Unternehmen aus anderen Finanzbranchen werden nicht einbezogen.

    Die Angaben zum externen Rating (C0320) und zur benannten ECAI (External Credit Assessment Institution) (C0330) dürfen unter folgenden Voraussetzungen beschränkt werden (entfallen):

    e) 

    per Befreiungsbeschluss der nationalen Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 254 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG oder

    f) 

    per Beschluss der nationalen Aufsichtsbehörde, falls den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen diese spezifischen Informationen infolge von Outsourcing-Regelungen im Anlagebereich nicht unmittelbar zugänglich sind.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    Angaben zu den gehaltenen Positionen

    C0010

    Eingetragener Name des Unternehmens

    Geben Sie den eingetragenen Namen des in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmens an, das den Vermögenswert hält.

    Dieses Element ist nur einzutragen, wenn es sich auf Vermögenswerte von beteiligten Unternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und ihren Tochtergesellschaften bezieht, die durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden.

    C0020

    Identifikationscode des Unternehmens

    Identifikationscode in dieser Rangfolge, sofern zutreffend:

    — Rechtsträgerkennung (LEI);

    — Spezifischer Code

    Spezifischer Code:

    — für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige der Aufsicht unterliegende Unternehmen im EWR, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

    — für außerhalb des EWR ansässige Unternehmen und nicht regulierte Unternehmen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

    — Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166-1 Alpha-2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

    C0030

    Art des ID-Codes des Unternehmens

    Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Unternehmens“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

    C0040

    ID-Code des Vermögenswerts

    ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:

    — ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

    — Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

    — Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind. Dieser Code muss einmalig sein und im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

    Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR“.

    C0050

    Art des ID-Codes des Vermögenswerts

    Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — ISO 6166 ISIN

    2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

    3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

    4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

    5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

    6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

    ►M2  7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code) ◄

    8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

    9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

    99 — Vom Unternehmen vergebener Code

    ►M1

     

    Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts“ die Option 99 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code + Währungscode zusammensetzt: ►M2  „99/1“ ◄ .

     ◄

    C0060

    Portfolio

    Unterscheidung zwischen Leben, Nichtleben, Eigenmitteln, anderen internen Fonds, Allgemein (nicht unterteilt) und Sonderverbänden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Leben

    2 — Nichtleben

    3 — Sonderverbände

    4 — Andere interne Fonds

    5 — Eigenmittel

    6 — Allgemein

    Die Untergliederung ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Untergliederung vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

    C0070

    Fondsnummer

    Gilt für Vermögenswerte, die in Sonderverbänden oder anderen internen Fonds gehalten werden (Definition entsprechend den nationalen Märkten).

    Die vom Unternehmen vergebene Nummer, die der einmaligen Nummer entspricht, mit der jeder einzelne Fonds bezeichnet wird. Diese Nummer ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und auch in anderen Meldebögen zur Kennzeichnung der Fonds zu verwenden. Sie darf für keinen anderen Fonds wiederverwendet werden.

    C0080

    Matching-Portfolio-Nummer

    Diese vom Unternehmen vergebene Nummer entspricht der einmaligen Nummer, die dem gemäß den Bestimmungen von Artikel 77b Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Matching-Adjustment-Portfolio zugewiesen wird. Diese Nummer ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und auch in anderen Meldebögen zur Kennzeichnung des Matching-Adjustment-Portfolios zu verwenden. Sie darf für kein anderes Matching-Adjustment-Portfolio wiederverwendet werden.

    C0090

    Vermögenswerte in fonds- und indexgebundenen Verträgen

    Geben Sie die in fonds- und indexgebundenen Verträgen gehaltenen Vermögenswerte an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Fonds- oder indexgebunden

    2 — Weder fonds- noch indexgebunden

    C0100

    Als Sicherheit gestellte Vermögenswerte

    Geben Sie die in der Bilanz des Unternehmens als gestellte Sicherheit ausgewiesenen Vermögenswerte an. Für teilweise als Sicherheit gestellte Vermögenswerte sind jeweils zwei Zeilen auszufüllen, eine für den als Sicherheit gestellten Betrag und eine für den Restbetrag. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option für den als Sicherheit gestellten Teil des Vermögenswerts auszuwählen:

    1 — Vermögenswerte in der Bilanz, die als Sicherheit gestellt wurden

    2 — Sicherheit für in Rückdeckung übernommenes Geschäft

    3 — Sicherheit für geliehene Wertpapiere

    4 — Repos

    9 — Keine Sicherheit

    C0110

    Verwahrungsland

    ►M1  ISO 3166-1 Alpha-2-Code des Landes, in dem Vermögenswerte des Unternehmens verwahrt werden. Bei der Ausweisung internationaler Verwahrstellen wie Euroclear ist das Verwahrungsland das Land, in dem die Verwahrungsdienstleistung vertraglich festgelegt wurde. ◄

    Falls derselbe Vermögenswert in mehr als einem Land verwahrt wird, ist er jeweils einzeln in so vielen Zeilen aufzuführen, wie es zur ordnungsgemäßen Angabe sämtlicher Verwahrungsländer erforderlich ist.

    ►M3  Dieses Element gilt nicht für CIC-Kategorie 8 „Hypotheken und Darlehen“, CIC 71, CIC 75 und CIC 95 „Anlagen“. ◄

    Im Hinblick auf CIC-Kategorie 9, ausgenommen CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung), richtet sich das Land des Emittenten nach der Immobilienadresse.

    C0120

    Verwahrer

    Name des verwahrenden Finanzinstituts.

    Falls derselbe Vermögenswert von mehr als einem Verwahrer verwahrt wird, ist er jeweils einzeln in so vielen Zeilen aufzuführen, wie es zur ordnungsgemäßen Angabe sämtlicher Verwahrer erforderlich ist. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

    ►M3  Dieses Element gilt nicht für CIC-Kategorie 8 „Hypotheken und Darlehen“, CIC 71, CIC 75 und CIC 9 „Immobilien“. ◄

    C0130

    Menge

    Anzahl der Vermögenswerte, für wesentliche Vermögenswerte.

    Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element C0140 (Nennwert) gemeldet wird.

    ►M3  Dieses Element gilt nicht für die CIC-Kategorien 71 und 9. ◄

    C0140

    Nennwert

    ►M1  Ausstehender Betrag, zum Nennwert, für alle Vermögenswerte, bei denen dieses Element relevant ist, und zum Nominalwert für CIC = 72, 73, 74, 75, 79 und 8. Dieses Element gilt nicht für die CIC-Kategorien 71 und 9. Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element „Menge“ (C0130) übermittelt wird. ◄

    C0150

    Bewertungsmethode

    Geben Sie an, nach welcher Methode die Vermögenswerte bewertet werden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Marktpreisnotierung auf aktiven Märkten für gleiche Vermögenswerte

    2 — Marktpreisnotierung auf aktiven Märkten für ähnliche Vermögenswerte

    3 — Alternative Bewertungsmethoden

    4 — Angepasste Equity-Methoden (bei der Bewertung von Beteiligungen anwendbar):

    5 — IFRS-Equity-Methoden (bei der Bewertung von Beteiligungen anwendbar)

    6 — Marktbewertung nach Artikel 9 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

    C0160

    Anschaffungswert

    Anschaffungswert der gehaltenen Vermögenswerte insgesamt, Wert ohne aufgelaufene Zinsen. Gilt nicht für die CIC-Kategorien 7 und 8.

    C0170

    Solvabilität-II-Gesamtbetrag

    ►M1

     

    Der gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG berechnete Wert. Dabei ist Folgendes zu beachten:

    — entspricht bei Vermögenswerten, für die die ersten beiden Elemente relevant sind, dem Produkt aus den Elementen „Nennwert“ (ausstehender Kapitalbetrag, zum Nennwert oder Nominalwert) und „Prozentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit“ zuzüglich „Aufgelaufene Zinsen“;

    —  ►M2  entspricht bei Vermögenswerten, für die diese beiden Elemente relevant sind, dem Produkt aus „Menge“ und „Solvabilität-II-Preis je Einheit“ (zuzüglich „Aufgelaufener Zinsen“, falls relevant); ◄

    — bei Vermögenswerten, die in die Vermögenswertkategorien 71 und 9 einzustufen sind, ist der Solvabilität-II-Wert anzugeben.

     ◄

    C0180

    Aufgelaufene Zinsen

    Geben Sie für verzinsliche ►M2  Vermögenswerte ◄ den seit dem letzten Kupontermin aufgelaufenen Zinsbetrag an. Beachten Sie, dass dieser Wert auch im Element „Solvabilität-II-Gesamtbetrag“ enthalten ist.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    Angaben zu Vermögenswerten

    C0040

    ID-Code des Vermögenswerts

    ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:

    — ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

    — Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

    — Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind. Dieser Code muss einmalig sein und im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

    Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR“.

    C0050

    Art des ID-Codes des Vermögenswerts

    Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — ISO 6166 ISIN

    2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

    3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

    4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

    5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

    6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

    7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

    8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

    9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

    99 — Vom Unternehmen vergebener Code

    Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts“ die Option 9 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code+Währungscode zusammensetzt: „9/1“.

    C0190

    Bezeichnung der Position

    Angabe der Berichtsposition durch Eintragung der Vermögenswertbezeichnung oder der Anschrift von Immobilien; die Genauigkeit der Angaben liegt im Ermessen des Unternehmens.

    Dabei ist Folgendes zu beachten:

    — Im Hinblick auf CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen ist in diesem Element, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt, „Darlehen an Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans“ oder „Darlehen an andere natürliche Personen“ anzugeben, da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht. Nicht an natürliche Personen vergebene Darlehen sind in einzelnen Zeilen anzugeben.

    — Dieses Element gilt nicht für CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung), da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht, und nicht für CIC 71 und CIC 75.

    C0200

    Name des Emittenten

    Der Emittent ist das Wertpapiere an Anleger ausgebende Unternehmen.

    Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

    Dabei ist Folgendes zu beachten:

    — Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen ist der Name des Emittenten der Name des Fondsmanagers.

    — Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) ist der Name des Emittenten der Name der Depotstelle.

    — Im Hinblick auf CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen ist in diesem Element, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt, „Darlehen an Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans“ oder „Darlehen an andere natürliche Personen“ anzugeben, da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht.

    — Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, beziehen sich die Angaben auf den Darlehensnehmer.

    — Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

    C0210

    Emittentencode

    Angabe des Emittentencodes in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

    Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

    Dabei ist Folgendes zu beachten:

    — Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen ist der Emittentencode der Code des Fondsmanagers;

    — Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) ist der Emittentencode der Code der Depotstelle.

    — Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, beziehen sich die Angaben auf den Darlehensnehmer.

    — Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

    — Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

    C0220

    Art des Emittentencodes

    Angabe der Art des Codes, der im Element „Emittentencode“ eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    9 — Keine Angabe

    Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

    Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

    C0230

    Wirtschaftszweig des Emittenten

    Geben Sie den Wirtschaftszweig des Emittenten anhand der aktuell gültigen Codes der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft („NACE“) (laut EG-Verordnung) an. Die Buchstabenkennung, die für den NACE-Abschnitt steht, ist als Mindestangabe für den Wirtschaftszweig zu verwenden (so wäre z. B. „A“ oder „A0111“ angemessen); wenn sich der NACE-Code allerdings auf die Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen bezieht, ist dem Buchstaben für den Abschnitt noch der vierstellige numerische Code der NACE-Klasse (z. B. „K6411“) beizufügen.

    Dabei ist Folgendes zu beachten:

    — Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen ist der Wirtschaftszweig des Emittenten der Wirtschaftszweig des Fondsmanagers.

    — Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) ist der Wirtschaftszweig des Emittenten der Wirtschaftszweig der Depotstelle.

    — Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, beziehen sich die Angaben auf den Darlehensnehmer.

    — Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

    — Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

    C0240

    Emittentengruppe

    Name der gemeinsamen Muttergesellschaft des Emittenten. Bei Organismen für gemeinsame Anlagen bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Fondsmanager.

    Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

    Dabei ist Folgendes zu beachten:

    — Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Fondsmanager.

    — Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) bezieht sich die Gruppenbeziehung auf die Depotstelle.

    — Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Darlehensnehmer.

    — Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

    — Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

    C0250

    Code der Emittentengruppe

    Identifikationscode der Emittentengruppe in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

    Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

    Dabei ist Folgendes zu beachten:

    — Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Fondsmanager.

    — Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) bezieht sich die Gruppenbeziehung auf die Depotstelle.

    — Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Darlehensnehmer.

    — Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

    — Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

    C0260

    Art des Codes der Emittentengruppe

    Angabe der Art des Codes, der im Element „Code der Emittentengruppe“ eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    9 — Keine Angabe

    Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

    Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

    C0270

    Land des Emittenten

    Ländercode des Standorts des Emittenten gemäß ISO 3166–1 Alpha–2.

    Der Standort richtet sich nach der Anschrift des Emittenten.

    Dabei ist Folgendes zu beachten:

    — Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen wird das Land des Emittenten anhand des Fondsmanagers bestimmt.

    — Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) ist das Land des Emittenten das Land der Depotstelle.

    — Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, beziehen sich die Angaben auf den Darlehensnehmer.

    — Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

    — Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

    Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

    — ISO 3166–1 Alpha–2-Code

    — XA: Supranationale Emittenten

    — EU: Organe und Einrichtungen der Europäischen Union

    C0280

    Währung

    Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, in der die Emission erfolgt ist.

    Dabei ist Folgendes zu beachten:

    — Dieses Element gilt nicht für CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen (für Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht) und aus demselben Grund auch nicht für CIC 75 und CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung).

    — Im Hinblick auf CIC-Kategorie 9, ausgenommen CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung), ist diejenige Währung anzugeben, in der die Investition erfolgte.

    C0290

    CIC

    Ergänzender Identifikationscode zur Klassifizierung der Vermögenswerte gemäß der CIC-Tabelle in Anhang VI der vorliegenden Verordnung. Wird ein Vermögenswert anhand der CIC-Tabelle klassifiziert, müssen die Unternehmen das repräsentativste Risiko berücksichtigen, dem der Vermögenswert ausgesetzt ist.

    Das Mutterunternehmen muss durch entsprechende Kontrollen gewährleisten, dass die verschiedenen Unternehmen in der Gruppenberichterstattung für denselben Vermögenswert den gleichen CIC-Code verwenden.

    ▼M1

    C0300

    Infrastrukturinvestition

    Geben Sie an, ob es sich bei dem Vermögenswert um eine Infrastrukturinvestition im Sinne des Artikels 1 Absätze 55a und 55b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission handelt.

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Keine Infrastrukturinvestition

    2 — Nichtqualifizierte Infrastruktur: Staatliche Garantie (der Regierung, der Zentralbank oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft)

    3 — Nichtqualifizierte Infrastruktur: Staatliche Förderung einschließlich öffentlich-privater Partnerschaften (der Regierung, der Zentralbank oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft)

    4 — Nichtqualifizierte Infrastruktur: Supranationale Garantie/Unterstützung (EZB, multilaterale Entwicklungsbank, internationale Organisation)

    9 — Nichtqualifizierte Infrastruktur: Sonstige nicht in die oben genannten Kategorien eingestufte nichtqualifizierte Infrastrukturdarlehen oder -investitionen

    12 — Qualifizierte Infrastruktur: Staatliche Garantie (der Regierung, der Zentralbank oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft)

    13 — Qualifizierte Infrastruktur: Staatliche Förderung einschließlich öffentlich-privater Partnerschaften (der Regierung, der Zentralbank oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft)

    14 — Qualifizierte Infrastruktur: Supranationale Garantie/Unterstützung (EZB, multilaterale Entwicklungsbank, internationale Organisation)

    19 — Qualifizierte Infrastruktur: Sonstige nicht in die oben genannten Kategorien eingestufte qualifizierte Infrastrukturinvestitionen

    20 — Europäischer langfristiger Investmentfonds (ELTIF, der in Infrastrukturvermögenswerte investiert, und ELTIF, der in andere — nicht infrastrukturbezogene — Vermögenswerte investiert)

    ▼B

    C0310

    Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen

    Gilt nur für die Vermögenswertkategorien 3 und 4.

    Geben Sie an, ob es sich bei einem Eigenkapital- oder sonstigen Anteil um eine Beteiligung handelt.

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Keine Beteiligung

    2 — Beteiligung an einem verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, auf das ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird, Berechnung nach Methode 1

    3 — Beteiligung an einem verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, auf das ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird, Berechnung nach Methode 2

    4 — Beteiligung an anderen Finanzbranchen

    5 — Tochtergesellschaft; Berechnung nach Methode 2

    6 — Strategische Beteiligung an sonstigen verbundenen Unternehmen, Berechnung nach Methode 1

    7 — Nicht strategische Beteiligung an sonstigen verbundenen Unternehmen, Berechnung nach Methode 1

    8 — Sonstige Beteiligungen (d. h. Beteiligung an sonstigen Unternehmen, Berechnung nach Methode 2)

    C0320

    Externes Rating

    ►M2  Gilt zumindest für die CIC-Kategorien 1, 2, 5, 6 und 8 (Hypotheken und Darlehen außer Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen), soweit vorhanden.

    Hierbei handelt es sich um das Emissionsrating für den Vermögenswert zum Berichtsstichtag, das von der benannten Ratingagentur (ECAI) vorgelegt wurde.

    Ist kein Emissionsrating verfügbar, ist das Feld „Element“ freizulassen. ◄

    ►M3  Wenn in C0330 „Mehrere ECAI“ angegeben wird, ist das repräsentativste externe Rating anzugeben. ◄

    C0330

    Benannte ECAI

    ►M2  Geben Sie anhand der folgenden erschöpfenden Liste den Namen der Ratingagentur an, die als benannte ECAI das externe Rating in C0320 vornimmt. Werden Ratings von Tochterunternehmen der ECAI ausgegeben, geben Sie die Mutter-ECAI an (siehe ESMA-Liste der registrierten oder zertifizierten Ratingagenturen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen). Wurde eine neue Ratingagentur von der ESMA registriert oder zertifiziert und die erschöpfende Liste noch nicht aktualisiert, geben Sie bitte „Sonstige benannte ECAI“ an.
    Gilt zumindest für die CIC-Kategorien 1, 2, 5, 6 und 8 (Hypotheken und Darlehen außer Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen), soweit vorhanden. ◄ ►M4  
    —  Euler Hermes Rating GmbH (LEI-Code: 391200QXGLWHK9VK6V27)
    —  Japan Credit Rating Agency Ltd (LEI-Code: 35380002378CEGMRVW86)
    —  BCRA-Credit Rating Agency AD (LEI-Code: 747800Z0IC3P66HTQ142)
    —  Creditreform Rating AG (LEI-Code: 391200PHL11KDUTTST66)
    —  Scope Ratings GmbH (LEI-Code: 391200WU1EZUQFHDWE91)
    —  ICAP Group SA (LEI-Code: 2138008U6LKT8VG2UK85)
    —  GBB-Rating Gesellschaft für Bonitätsbeurteilung GmbH (LEI-Code: 391200OLWXCTKPADVV72)
    —  ASSEKURATA Assekuranz Rating-Agentur GmbH (LEI-Code: 529900977LETWLJF3295)
    —  ARC Ratings, S.A. (LEI-Code: 213800OZNJQMV6UA7D79)
    —  AM Best Europe
    —  A.M. Best (EU) Rating Services B.V. (LEI-Code: 549300Z2RUKFKV7GON79)
    —  AM Best Europe-Rating Services Ltd. (AMBERS) (LEI-Code: 549300VO8J8E5IQV1T26)
    —  DBRS Ratings Limited (LEI-Code: 5493008CGCDQLGT3EH93)
    —  Fitch
    —  Fitch France S.A.S. (LEI-Code: 2138009Y4TCZT6QOJO69)
    —  Fitch Deutschland GmbH (LEI-Code: 213800JEMOT1H45VN340)
    —  Fitch Italia S.p.A. (LEI-Code: 213800POJ9QSCHL3KR31)
    —  Fitch Polska S.A. (LEI-Code: 213800RYJTJPW2WD5704)
    —  Fitch Ratings España S.A.U. (LEI-Code: 213800RENFIIODKETE60)
    —  Fitch Ratings Limited (LEI-Code: 2138009F8YAHVC8W3Q52)
    —  Fitch Ratings CIS Limited (LEI-Code: 213800B7528Q4DIF2G76)
    —  Moody’s
    —  Moody’s Investors Service Cyprus Ltd (LEI-Code: 549300V4LCOYCMNUVR81)
    —  Moody’s France S.A.S. (LEI-Code: 549300EB2XQYRSE54F02)
    —  Moody’s Deutschland GmbH (LEI-Code: 549300M5JMGHVTWYZH47)
    —  Moody’s Italia S.r.l. (LEI-Code: 549300GMXJ4QK70UOU68)
    —  Moody’s Investors Service España S.A. (LEI-Code: 5493005X59ILY4BGJK90)
    —  Moody’s Investors Service Ltd (LEI-Code: 549300SM89WABHDNJ349)
    —  Moody’s Investors Service EMEA Ltd (LEI-Code: 54930009NU3JYS1HTT72)
    —  Moody’s Investors Service (Nordics) AB (LEI-Code: 549300W79ZVFWJCD2Z23)
    —  Standard & Poor’s
    —  S&P Global Ratings Europe Limited (LEI-Code:5493008B2TU3S6QE1E12)
    —  CRIF Ratings S.r.l. (LEI-Code: 8156001AB6A1D740F237)
    —  Capital Intelligence Ratings Ltd (LEI-Code: 549300RE88OJP9J24Z18)
    —  European Rating Agency, a.s. (LEI-Code: 097900BFME0000038276)
    —  Axesor Risk Management SL (LEI-Code: 959800EC2RH76JYS3844)
    —  Cerved Rating Agency S.p.A. (LEI-Code: 8156004AB6C992A99368)
    —  Kroll Bond Rating Agency (LEI-Code: 549300QYZ5CZYXTNZ676)
    —  The Economist Intelligence Unit Ltd (LEI-Code: 213800Q7GRZWF95EWN10)
    —  Dagong Europe Credit Rating Srl (Dagong Europe) (LEI-Code: 815600BF4FF53B7C6311)
    —  Spread Research (LEI-Code: 969500HB6BVM2UJDOC52)
    —  EuroRating Sp. z o.o. (LEI-Code: 25940027QWS5GMO74O03)
    —  HR Ratings de México, S.A. de C.V. (HR Ratings) (LEI-Code: 549300IFL3XJKTRHZ480)
    —  Egan-Jones Ratings Co. (EJR) (LEI-Code: 54930016113PD33V1H31)
    —  modeFinance S.r.l. (LEI-Code: 815600B85A94A0122614)
    —  INC Rating Sp. z o.o. (LEI-Code: 259400SUBF5EPOGK0983)
    —  Rating-Agentur Expert RA GmbH (LEI-Code: 213800P3OOBSGWN2UE81)
    —  Kroll Bond Rating Agency Europe Limited (LEI-Code: 5493001NGHOLC41ZSK05)
    —  Nordic Credit Rating AS (LEI-Code: 549300MLUDYVRQOOXS22)
    —  DBRS Rating GmbH (LEI-Code: 54930033N1HPUEY7I370)
    —  Beyond Ratings SAS (LEI-Code: 9695006ORIPPZ3QSM810)
    —  Sonstige benannte ECAI
    —  Es wurde keine ECAI benannt und zur Berechnung der SCR wird eine Vereinfachung angewandt
    —  Mehrere ECAI  ◄
    ►M4  Diese Angabe ist zu übermitteln, wenn „Externes Rating“ (C0320) gemeldet wird. Im Falle der Angabe „Es wurde keine ECAI benannt und zur Berechnung der SCR wird eine Vereinfachung angewandt“ bleibt das Feld „Externes Rating“ (C0320) leer und ist bei „Bonitätsstufe“ (C0340) eine der folgenden Möglichkeiten auszuwählen: 2a; 3a oder 3b. ◄

    C0340

    Bonitätsstufe

    ►M2  Gilt für jeden Vermögenswert, der für die Zwecke der SCR-Berechnung einer Bonitätsstufe zugeordnet werden muss. ◄
    Geben Sie die Bonitätsstufe an, die dem Vermögenswert gemäß Artikel 109a Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG zugewiesen wurde.
    Insbesondere muss die Bonitätsstufe ggf. intern erfolgte Bonitätsanpassungen durch Unternehmen, die die Standardformel verwenden, zum Ausdruck bringen.
    Dieses Element gilt nicht für Vermögenswerte, die von Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, intern bewertet werden. Wenn Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, keine interne Bewertung vornehmen, ist dieses Element zu berichten.
    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: ►M4  
    0 -  Bonitätsstufe 0
    1 -  Bonitätsstufe 1
    2 -  Bonitätsstufe 2
    2a -  Bonitätsstufe 2 wegen Anwendung von Artikel 176a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 auf Anleihen und Darlehen ohne Rating
    3 -  Bonitätsstufe 3
    3a -  Bonitätsstufe 3 wegen Anwendung der vereinfachten Berechnung nach Artikel 105a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35
    3b -  Bonitätsstufe 3 wegen Anwendung von Artikel 176a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 auf Anleihen und Darlehen ohne Rating
    4 -  Bonitätsstufe 4
    5 -  Bonitätsstufe 5
    6 -  Bonitätsstufe 6
    9 -  Kein Rating verfügbar  ◄

    C0350

    Internes Rating

    ►M2  Gilt nur für die CIC-Kategorien 1, 2, 5 und 6. ◄

    ►M2  Gilt zumindest für die CIC-Kategorien 1, 2, 5, 6 und 8 (Hypotheken und Darlehen außer Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen), soweit vorhanden. ◄

    C0360

    Laufzeit/Duration

    Gilt nur für die CIC-Kategorien 1, 2, 4 (sofern anwendbar, z. B. bei Organismen für gemeinsame Anlagen, die vorwiegend in Anleihen angelegt sind), 5 und 6.

    Kapitalbindungsdauer der Vermögenswerte, definiert als „modifizierte Restlaufzeit“ (berechnet anhand der vom Berichtsstichtag bis zum Fälligkeitstermin verbleibenden Zeit). Bei Vermögenswerten ohne festen Fälligkeitstermin ist der erste Kündigungstermin zu verwenden. Die Duration ist unter Zugrundelegung des wirtschaftlichen Werts zu berechnen.

    C0370

    Solvabilität-II-Preis je Einheit

    Berichtswährungsbetrag für den Vermögenswert, sofern relevant.

    Dieses Element ist zu übermitteln, wenn im ersten Teil des Meldebogens unter „Angaben zu den gehaltenen Positionen“ eine „Menge“ (C0130) eingetragen wurde.

    Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element „Prozentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit“ (C0380) gemeldet wird.

    C0380

    Prozentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit

    ►M1  
    Betrag in Prozent des Nennwerts, Preis des Vermögenswerts ohne aufgelaufene Zinsen, sofern relevant.
    Dieses Element ist zu übermitteln, wenn im ersten Teil des Meldebogens unter „Angaben zu den gehaltenen Positionen“ ein „Nennwert“ (C0140) eingetragen wurde, außer für die CIC-Kategorien 71 und 9.
    Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element „Solvabilität-II-Preis je Einheit“ (C0370) gemeldet wird.  ◄

    C0390

    Fälligkeitstermin

    Gilt nur für die CIC-Kategorien 1, 2, 5, 6 und 8, CIC 74 und CIC 79.

    Geben Sie den ISO 8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Fälligkeitstermins an.

    Entspricht stets dem Fälligkeitstermin, auch bei kündbaren Wertpapieren.

    Dabei ist Folgendes zu beachten:

    — Bei Wertpapieren ohne Angabe der Fälligkeit ist „9999–12–31“ einzusetzen

    — Für CIC-Kategorie 8 — Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen — ist die (anhand des Darlehensbetrags) gewichtete Restlaufzeit zu melden.

    S.06.03 — Organismen für gemeinsame Anlagen — Look-Through-Ansatz

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Anschnitt bezieht sich auf die vierteljährliche sowie die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

    Dieser Meldebogen enthält anhand des Look-Through-Ansatzes ermittelte Informationen über Organismen für gemeinsame Anlagen oder Anlagen in Fondsform und ähnliche Unternehmungen, bei Beteiligungen aufgeschlüsselt nach zugrunde liegender Vermögenswertkategorie, Ausgabeland und Währung. ►M2  Unter Prüfung der Verhältnismäßigkeit und der speziellen Hinweise im Meldebogen ist der Look-Through-Ansatz so oft zu wiederholen, bis sämtliche Vermögenswertkategorien, Länder und Währungen erfasst sind. Im Falle von Dachfonds wird bei der Durchschau nach demselben Ansatz verfahren. ◄

    ▼M3

    Der Meldebogen enthält Angaben zu 100 % des Werts, der in Organismen für gemeinsame Anlagen investiert ist. In Bezug auf die Länderangaben ist allerdings der Look-Through-Ansatz zu verwenden, um die Risikoexpositionen in Höhe von 90 % des gesamten Fondswerts abzüglich der Beträge im Zusammenhang mit CIC 8 und 9 zu erfassen, und in Bezug auf Währungen wird der Look-Through-Ansatz angewandt, um die Risikoexpositionen in Höhe von 90 % des gesamten Fondswerts zu erfassen. Die Gruppen stellen sicher, dass die 10 %, die nicht nach Ländern aufgeschlüsselt sind, geografisch diversifiziert sind, sodass z. B. nicht mehr als 5 % auf ein einzelnes Land entfallen. Der Look-Through-Ansatz wird von Gruppen unter Berücksichtigung des investierten Betrags angewandt, beginnend mit dem größten bis hin zum kleinsten Fonds, und muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

    ▼B

    Vierteljährliche Angaben sind nur zu übermitteln, wenn die Organismen für gemeinsame Anlagen bei ausschließlicher Verwendung der Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG mehr als 30 % der Gesamtanlagen der Gruppe ausmachen; als Maß gilt das Verhältnis zwischen den auf dem Meldebogen S.02.01 unter C0010/R0180 aufgeführten Organismen für gemeinsame Anlagen zuzüglich der unter C0010/R0220 und C0010/R0090 desselben Meldebogens einbezogenen Organismen für gemeinsame Anlagen und der Summe der im selben Meldebogen unter C0010/R0070 und C0010/R0220 aufgeführten Werte. Bei Verwendung der Methode 1 in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG oder wenn ausschließlich Methode 2 verwendet wird, ist das Verhältnis anzupassen, damit die Elemente aller in den Meldebogen S.06.02 einbezogenen Unternehmen erfasst werden.

    Die Elemente sind als positive Werte zu berichten, sofern in den Hinweisen nichts anderes vorgegeben ist.

    Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt; die hier aufgeführten CIC-Codes beziehen sich auf Anhang VI, der die Tabelle des Complementary Identification Code enthält.

    Auf diesem Meldebogen sind die anhand des Look-Through-Ansatzes ermittelten Informationen über alle Organismen für gemeinsame Anlagen oder Anlagen in Fondsform und ähnliche Unternehmungen zu übermitteln; bei Beteiligungen sind die Angaben nach zugrunde liegender Vermögenswertkategorie aufzuschlüsseln, wie auf dem Meldebogen S.06.02 nach Einzelposten gemeldet. Organismen für gemeinsame Anlagen oder Anlagen in Fondsform und ähnliche Unternehmungen, die von mehreren Unternehmen gehalten werden, müssen nur einmal gemeldet werden.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    C0010

    ID-Code des Organismus für gemeinsame Anlagen

    ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:

    — ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

    — Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

    — Von der Gruppe vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind, dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

    C0020

    Art des ID-Codes des Organismus für gemeinsame Anlagen

    Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — ISO 6166 ISIN

    2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

    3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

    4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

    5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

    6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

    7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

    8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

    9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

    99 — Von der Gruppe vergebener Code

    C0030

    Kategorie des zugrunde liegenden Vermögenswerts

    Geben Sie die im Organismus für gemeinsame Anlagen enthaltenen Vermögenswertkategorien, Forderungen und Derivate an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Staatsanleihen

    2 — Unternehmensanleihen

    3L — Notierte Aktien

    3X — Nicht notierte Aktien

    4 — Organismen für gemeinsame Anlagen

    5 — Strukturierte Schuldtitel

    6 — Besicherte Wertpapiere

    7 — Barmittel und Einlagen

    8 — Hypotheken und Darlehen

    9 — Immobilien

    0 — Sonstige Anlagen (einschließlich Forderungen)

    A — Futures

    B — Kaufoptionen

    C — Verkaufsoptionen

    D — Swaps

    E — Forwards

    F — Kreditderivate

    L — Verbindlichkeiten

    ►M2  Sowohl bei „Dachfonds“ als auch bei anderen Fonds ist Kategorie „4 — Organismen für gemeinsame Anlagen“ ausschließlich für nicht wesentliche Restwerte zu verwenden. ◄

    C0040

    Ausgabeland

    Aufschlüsselung aller unter C0030 angegebenen Vermögenswertkategorien nach Ausgabeländern. Geben Sie den Standort des Emittenten an.

    Der Standort richtet sich nach der Anschrift des Emittenten.

    Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

    — ISO 3166–1 Alpha–2-Code

    — XA: Supranationale Emittenten

    — EU: Organe und Einrichtungen der Europäischen Union

    — AA: Aggregierte Länder unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle

    Dieses Element gilt nicht für die unter C0030 übermittelten Kategorien 8 und 9.

    C0050

    Währung

    ►M3  Geben Sie an, ob es sich bei der Währung der Vermögenswertkategorie um die Berichtswährung oder um eine Fremdwährung handelt. Als Fremdwährungen gelten alle anderen Währungen als die Berichtswährung. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 —  Berichtswährung

    2 —  Fremdwährung

    3 —  Aggregierte Währungen unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle ◄

    C0060

    Gesamtbetrag

    Durch Organismen für gemeinsame Anlagen investierter Gesamtbetrag nach Vermögenswertkategorien, Ländern und Währungen.

    ►M2  Verbindlichkeiten sind als positive Werte auszuweisen, es sei denn, es handelt sich um eine derivative Verbindlichkeit. ◄

    Für Derivate kann ein positiver (bei Vermögenswerten) oder negativer (bei Verbindlichkeiten) Gesamtbetrag angegeben werden.

    S.07.01 — Strukturierte Produkte

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

    Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt; die hier aufgeführten CIC-Codes beziehen sich auf Anhang VI, der die Tabelle des Complementary Identification Code enthält.

    Strukturierte Produkte sind Vermögenswerte, die der Kategorie 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere) zugeordnet werden.

    Dieser Meldebogen ist nur zu übermitteln, wenn der Anteil der strukturierten Produkte bei ausschließlicher Verwendung der Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG mehr als 5 % beträgt, als Maß gilt hierbei das Verhältnis zwischen den Vermögenswerten, die in die Kategorien 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere) des Anhangs IV — Vermögenswertkategorien der vorliegenden Verordnung eingestuft wurden, und der Summe der Elemente C0010/R0070 und C0010/R0220 des Meldebogens S.02.01. Bei Verwendung der Methode 1 in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG oder bei ausschließlicher Verwendung der Methode 2 ist das Verhältnis anzupassen, damit die Elemente aller in den Meldebogen S.06.02 einbezogenen Unternehmen erfasst werden.

    In einigen Fällen wird mit der Art der strukturierten Produkte (C0070) das in das strukturierte Produkte eingebettete Derivat gekennzeichnet. Wenn das strukturierte Produkte das genannte Derivat enthält, ist diese Einstufung zu verwenden.

    Der Meldebogen gilt für Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses), Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode) und für Kombinationen aus Methode 1 und Methode 2.

    Wenn ausschließlich Methode 1 verwendet wird, ist die konsolidierte Position der strukturierten Schuldtitel und besicherten Wertpapiere ohne Berücksichtigung der gruppeninternen Transaktionen zu übermitteln, die in dem der Gruppenaufsicht unterliegenden Portfolio gehalten werden. Die Angaben sind wie folgt zu übermitteln:

    — 
    Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind nicht zu berichten.
    — 
    Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften direkt gehaltenen strukturierten Produkte sind nach Einzelposten zu berichten.
    — 
    Die strukturierten Produkte von Unternehmen, deren Daten gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidiert wurden, sind nach Einzelposten zu berichten.
    — 
    Die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehaltenen strukturierten Produkte sind nicht einzubeziehen.

    Wenn ausschließlich Methode 2 verwendet wird, muss der Bericht unabhängig vom zugrunde gelegten verhältnismäßigen Anteil die detaillierte Aufstellung der strukturierten Schuldtitel und besicherten Wertpapiere der beteiligten Unternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und Tochtergesellschaften enthalten. Die Angaben sind wie folgt zu übermitteln:

    — 
    Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind anzugeben.
    — 
    Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften direkt gehaltenen strukturierten Produkte sind nach Einzelposten zu berichten.
    — 
    Im Falle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) handelt, sind die strukturierten Produkte zeilenweise nach Unternehmen zu berichten.
    — 
    Die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehaltenen strukturierten Produkte sind nicht einzubeziehen.

    Bei Verwendung einer Kombination der Methoden 1 und 2 wird in einem Teil des Berichts die konsolidierte Position der strukturierten Schuldtitel und besicherten Wertpapiere (d. h. ohne gruppeninterne Transaktionen) ausgewiesen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind; der andere Teil enthält, unabhängig vom verwendeten verhältnismäßigen Anteil, eine detaillierte Aufstellung der strukturierten Schuldtitel und besicherten Wertpapiere der beteiligten Unternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaften oder der gemischten Finanzholdinggesellschaften und Tochterunternehmen.

    Der erste Teil des Berichts ist wie folgt auszufüllen:

    — 
    Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind nicht zu berichten.
    — 
    Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften direkt gehaltenen strukturierten Produkte sind nach Einzelposten zu berichten.
    — 
    Die strukturierten Produkte von Unternehmen, deren Daten gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidiert wurden, sind nach Einzelposten zu berichten.
    — 
    Die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehaltenen strukturierten Produkte sind nicht anzugeben.

    Der zweite Teil des Berichts ist wie folgt auszufüllen:

    — 
    Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind anzugeben.
    — 
    Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften, die nach Methode 2 einbezogen werden, direkt gehaltenen strukturierten Produkte sind nach Einzelposten zu berichten.
    — 
    Im Falle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) gemäß Methode 2 handelt, sind die strukturierten Produkte zeilenweise nach Unternehmen zu berichten.
    — 
    Die von sonstigen verbundenen Unternehmen, die nicht nach Methode 2 einbezogen werden, gehaltenen strukturierten Produkte sind nicht anzugeben.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    C0010

    Eingetragener Name des Unternehmens

    Geben Sie den eingetragenen Namen des in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmens an, das das strukturierte Produkt hält.

    Dieses Element ist nur einzutragen, wenn es sich auf strukturierte Produkte von beteiligten Unternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und ihren Tochtergesellschaften bezieht, die nach der Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden.

    C0020

    Identifikationscode des Unternehmens

    Identifikationscode in dieser Rangfolge, sofern zutreffend:

    — Rechtsträgerkennung (LEI);

    — Spezifischer Code

    Spezifischer Code:

    — für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige der Aufsicht unterliegende Unternehmen im EWR, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

    — für außerhalb des EWR ansässige Unternehmen und nicht regulierte Unternehmen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

    — Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

    C0030

    Art des ID-Codes des Unternehmens

    Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Unternehmens“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

    C0040

    ID-Code des Vermögenswerts

    Der Identifikationscode des strukturierten Produkts, wie auf S.06.02 übermittelt, nach absteigender Priorität:

    — ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

    — Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

    — Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind. Der Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und darf für kein anderes Produkt verwendet werden.

    Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR“.

    C0050

    Art des ID-Codes des Vermögenswerts

    Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — ISO 6166 ISIN

    2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

    3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

    4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

    5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

    6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

    7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

    8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

    9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

    99 — Vom Unternehmen vergebener Code

    ►M1

     

    Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts“ die Option 99 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code + Währungscode zusammensetzt: „99/1“.

     ◄

    C0060

    Art der Sicherheit

    Geben Sie unter Verwendung der in Anhang IV festgelegten Vermögenswertkategorien die Art der Sicherheit an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Staatsanleihen

    2 — Unternehmensanleihen

    3 — Eigenkapital

    4 — Organismen für gemeinsame Anlagen

    5 — Strukturierte Schuldtitel

    6 — Besicherte Wertpapiere

    7 — Barmittel und Einlagen

    8 — Hypotheken und Darlehen

    9 — Immobilien

    0 — Sonstige Anlagen

    10 — Keine Sicherheit

    Wenn für ein strukturiertes Produkt Sicherheiten von mehr als einer Art vorliegen, ist die repräsentativste Art anzugeben.

    C0070

    Art des strukturierten Produkts

    Geben Sie die Art des strukturierten Produkts an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Synthetische Unternehmensanleihen (Credit Linked Notes)

    Sicherheit oder Einlage mit eingebettetem Kreditderivat (z. B. Credit Default Swaps oder Credit Default Options).

    2 — Constant Maturity Swaps

    (Sicherheit mit eingebettetem Zinsswap („IRS“), wobei der variable Zinssatz in regelmäßigen Abständen an einen Marktzins für feste Laufzeiten angepasst wird)

    3 — Asset Backed Securities

    (mit Vermögenswerten besicherte Wertpapiere)

    4 — Mortgage Backed Securities

    (mit Hypotheken besicherte Wertpapiere)

    5 — Commercial Mortgage-Backed Securities

    (durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien, z. B. Einzelhandelsimmobilien, Bürogebäude, Industriegebäude, Mehrfamilienhäuser und Hotels, besicherte Wertpapiere)

    6 — Collaterised Debt Obligations

    (strukturierte Schuldtitel, besichert durch ein Portfolio aus besicherten oder unbesicherten Anleihen, die von einem Unternehmen oder Staat begeben wurden, oder besicherte oder unbesicherte Darlehen an gewerbliche Bankkunden aus dem Handels- oder Produktionssektor)

    7 — Collaterised Loan Obligations

    (Wertpapiere, mit denen ein Darlehensportfolio verbrieft wird, wobei die Zahlungsströme des Wertpapiers aus dem Portfolio abgeleitet werden)

    8 — Collaterised Mortgage Obligations

    (als Investment Grade eingestufte Wertpapiere, die durch einen Pool aus Anleihen, Darlehen und anderen Vermögenswerten besichert sind)

    9 — Zinssatzabhängige Schuldtitel und Einlagen

    10 — Aktien- oder aktienindexabhängige Schuldtitel und Einlagen

    11 — Wechselkurs- und warenpreisabhängige Schuldtitel und Einlagen

    12 — Gemischt abhängige Schuldtitel und Einlagen

    (einschließlich Immobilien und Anteilspapiere)

    13 — Marktabhängige Schuldtitel und Einlagen

    14 — Versicherungsabhängige Schuldtitel und Einlagen, einschließlich Schuldtitel mit Bezug auf das Katastrophen- und Wetterrisiko sowie das Sterblichkeitsrisiko

    99 — Sonstige, nicht aufgeführte Schuldtitel und Einlagen

    C0080

    Kapitalschutz

    Geben Sie an, ob ein Kapitalschutz für das Produkt besteht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vollständiger Kapitalschutz

    2 — Teilweiser Kapitalschutz

    3 — Kein Kapitalschutz

    C0090

    Wertpapier/ Index/ Portfolio, zugrunde liegend

    Beschreiben Sie die Art des Schutzes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Aktien und Fonds (ausgewählte Aktiengruppe oder Aktienkorb)

    2 — Währung (ausgewählte Währungsgruppe oder Währungskorb)

    3 — Zinssatz und Zinserträge (Anleiheindizes, Ertragskurven, Abweichungen der geltenden Zinssätze bei kurz- und langfristigen Fälligkeitsterminen, Kredit-Spreads, Inflationsraten und andere Zins- oder Ertragsreferenzwerte)

    4 — Rohstoffe (ein ausgewählter Basisrohstoff oder eine Rohstoffgruppe)

    5 — Index (Performance eines ausgewählten Index)

    6 — Mehrfach (Kombination der aufgeführten Optionen)

    9 — Sonstige, nicht aufgeführte Optionen (z. B. sonstige wirtschaftliche Indikatoren)

    C0100

    Einforderbar oder kündbar

    Geben Sie an, ob das Produkt mit einer Call-Option, einer Put-Option oder mit beiden Optionen ausgestattet ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Call-Option des Käufers

    2 — Call-Option des Verkäufers

    3 — Put-Option des Käufers

    4 — Put-Option des Verkäufers

    5 — Beliebige Kombination der aufgeführten Optionen

    ►M3  6 — entfällt ◄

    C0110

    (A15)

    Synthetisches strukturiertes Produkt

    Geben Sie an, ob es sich um ein strukturiertes Produkt ohne jede Vermögenswertübertragung handelt (d. h. um ein Produkt, das bei Eintreten eines widrigen/günstigen Ereignisses keine Übertragung von Vermögenswerten, ausgenommen Barzahlungen, bedingt). Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Strukturiertes Produkt ohne Vermögenswertübertragung

    2 — Strukturiertes Produkt mit Vermögenswertübertragung

    C0120

    Strukturiertes Produkt mit vorzeitiger Rückzahlung

    Geben Sie an, ob das strukturierte Produkt die Möglichkeit einer vorzeitigen Rückzahlung bietet, definiert als vorzeitige, nicht terminierte Rückzahlung des Kapitalbetrags. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Strukturiertes Produkt mit vorzeitiger Rückzahlung

    2 — Strukturiertes Produkt ohne vorzeitige Rückzahlung

    C0130

    Wert der Sicherheit

    Gesamtbetrag der mit dem strukturierten Produkt verbundenen Sicherheit, ungeachtet der Art der Sicherheit.

    Im Falle der Besicherung auf der Grundlage eines Portfolios ist nur der im Einzelvertrag genannte und nicht der Gesamtbetrag zu übermitteln.

    C0140

    Sicherheitenportfolio

    In diesem Element ist anzugeben, ob die Sicherheit für das strukturierte Produkt nur ein vom Unternehmen gehaltenes strukturiertes Produkt oder mehrere solche Produkte bedeckt. Die Nettopositionen beziehen sich auf die für strukturierte Produkte gehaltenen Positionen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Sicherheit berechnet auf der Grundlage der Nettopositionen aus einer Gruppe von Verträgen

    2 — Sicherheit berechnet auf der Grundlage eines einzigen Vertrags

    10 — Keine Sicherheit

    C0150

    Feste Jahresrendite

    Geben Sie, sofern anwendbar, die Verzinsung (als Dezimalzahl) für die CIC-Kategorien 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere) an.

    C0160

    Variable Jahresrendite

    Geben Sie, sofern anwendbar, die variable Jahresrendite für die CIC-Kategorien 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere) an. Sie wird üblicherweise angegeben als Referenzmarktsatz zuzüglich eines Spreads, in Abhängigkeit von der Performanz eines Portfolios oder Index (in Abhängigkeit von der Basis) oder auf komplexere Weise, z. B. anhand der Kursentwicklung der zugrunde liegenden Aktien (verlaufsabhängig). ►M2  Um zu verdeutlichen, wie die Rendite ermittelt wird, kann dieser Posten erforderlichenfalls als Strang dargestellt werden. ◄

    C0170

    Verlust bei Ausfall

    Der Prozentsatz (anzugeben als Dezimalzahl, ►M2  d. h. 5 % ist anzugeben als 0,05 ◄ ) des investierten Betrags, der im Falle eines Ausfalls nicht eingezogen wird, sofern anwendbar, für die CIC-Kategorien 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere).

    Wenn der Kontrakt keine entsprechenden Angaben enthält, ist dieses Element nicht zu übermitteln. Dieses Element gilt nicht für strukturierte Produkte, die keine Kredite darstellen.

    C0180

    Attachment-Point

    Der vertraglich vereinbarte Ausfallprozentsatz (als Dezimalzahl anzugeben), bei dessen Überschreitung das strukturierte Produkt betroffen ist, sofern anwendbar, für die CIC-Kategorien 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere). Dieses Element gilt nicht für strukturierte Produkte, die keine Kredite darstellen.

    C0190

    Detachment-Point

    Der vertraglich vereinbarte Ausfallprozentsatz (als Dezimalzahl anzugeben), bei dessen Überschreitung das strukturierte Produkt nicht mehr betroffen ist, sofern anwendbar, für die CIC-Kategorien 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere). Dieses Element gilt nicht für strukturierte Produkte, die keine Kredite darstellen.

    S.08.01 — Offene Derivate

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Anschnitt bezieht sich auf die vierteljährliche sowie die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

    Die in diesem Meldebogen aufgeführten Derivatkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt; die hier aufgeführten CIC-Codes beziehen sich auf Anhang VI, der die Tabelle des Complementary Identification Code enthält. Dieser Meldebogen enthält eine nach Einzelposten (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz) erstellte Liste der von der Gruppe direkt gehaltenen Derivate, die in die Vermögenswertkategorien A bis F einzustufen sind.

    ▼M1

    Derivate gelten als Vermögenswerte, wenn ihr Solvabilität-II-Wert positiv oder gleich null ist. Sie gelten als Verbindlichkeiten, wenn ihr Solvabilität-II-Wert negativ ist. Zu übermitteln sind sowohl als Vermögenswerte als auch als Verbindlichkeiten gewertete Derivate.

    ▼B

    Anzugeben sind Informationen über sämtliche Derivatekontrakte, die während des Berichtszeitraums in Kraft waren und nicht vor dem Berichtsstichtag geschlossen wurden.

    Wenn häufige Geschäfte auf der Grundlage desselben Derivats zu mehrfachen offenen Positionen führen, können die Angaben für das Derivat auf aggregierter oder Nettobasis übermittelt werden, solange alle relevanten Eigenschaften gleich sind und die spezifischen Hinweise für jedes relevante Element beachtet werden.

    Die Elemente sind als positive Werte zu berichten, sofern in den Hinweisen nichts anderes vorgegeben ist.

    Ein Derivat ist ein Finanzinstrument oder ein anderer Kontrakt mit allen drei nachstehenden Merkmalen:

    g) 

    Seine Wertentwicklung ist an einen bestimmten Zinssatz, den Preis eines Finanzinstruments, einen Rohstoffpreis, Wechselkurs, Preis- oder Zinsindex, ein Bonitätsrating, einen Kreditindex oder eine ähnliche Variable gekoppelt, sofern bei einer nicht finanziellen Variablen diese nicht spezifisch für eine der Vertragsparteien ist (auch „Basiswert“ genannt).

    h) 

    Es erfordert keine Anfangsauszahlung oder eine, die im Vergleich zu anderen Vertragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, geringer ist.

    i) 

    Es wird zu einem späteren Zeitpunkt beglichen.

    Der vorliegende Meldebogen besteht aus zwei Tabellen: Angaben zu den gehaltenen Positionen und Angaben zu Derivaten.

    ▼M3

    In der Tabelle „Angaben zu den gehaltenen Positionen“ ist jedes Derivat einzeln aufzuführen, und zwar in so vielen Zeilen, wie zur ordnungsgemäßen Angabe aller in dieser Tabelle erfragten nicht monetären Variablen erforderlich sind. Wenn für dasselbe Derivat einer Variable zwei Werte zugewiesen werden können, dann ist dieses Derivat in mehr als einer Zeile zu melden.

    ▼B

    Insbesondere Derivate, für die es mehr als nur ein Währungspaar gibt, sind in die Paarkomponenten zu zerlegen und in unterschiedlichen Zeilen auszuweisen.

    In der Tabelle „Angaben zu Derivaten“ ist jedes Derivat aufzuführen, und zwar in einer Zeile pro Derivat, wobei alle in dieser Tabelle erfragten Variablen einzutragen sind.

    Wenn ausschließlich Methode 1 verwendet wird, ist die konsolidierte Position der in die Gruppenaufsicht einbezogenen Derivate ohne Berücksichtigung gruppeninterner Transaktionen zu übermitteln. Die Angaben sind wie folgt zu übermitteln:

    — 
    Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind nicht zu berichten.
    — 
    Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gehaltenen Derivate sind nach Einzelposten zu berichten.
    — 
    Die Derivate von Unternehmen, deren Daten gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidiert wurden, sind nach Einzelposten zu berichten.
    — 
    Die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehaltenen Derivate sind nicht einzubeziehen.

    Wenn ausschließlich Methode 2 verwendet wird, muss der Bericht unabhängig vom verwendeten verhältnismäßigen Anteil die detaillierte Aufstellung der Derivate der beteiligten Unternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und Tochtergesellschaften enthalten. Die Angaben sind wie folgt zu übermitteln:

    — 
    Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind anzugeben.
    — 
    Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gehaltenen Derivate sind nach Einzelposten zu berichten.
    — 
    Im Falle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) handelt, sind die Derivate zeilenweise nach Unternehmen zu berichten.
    — 
    Die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehaltenen Derivate sind nicht einzubeziehen.

    Bei Verwendung einer Kombination der Methoden 1 und 2 wird in einem Teil des Berichts die konsolidierte Position der Derivate (d. h. ohne gruppeninterne Transaktionen) ausgewiesen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind; der andere Teil enthält, unabhängig vom verwendeten verhältnismäßigen Anteil, eine detaillierte Aufstellung der Derivate der beteiligten Unternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaften oder der gemischten Finanzholdinggesellschaften und Tochterunternehmen.

    Der erste Teil des Berichts ist wie folgt auszufüllen:

    — 
    Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind nicht zu berichten.
    — 
    Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gehaltenen Derivate sind nach Einzelposten zu berichten.
    — 
    Die Derivate von Unternehmen, deren Daten gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidiert wurden, sind nach Einzelposten zu berichten.
    — 
    Die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehaltenen Derivate sind nicht einzubeziehen.

    Der zweite Teil des Berichts ist wie folgt auszufüllen:

    — 
    Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind anzugeben.
    — 
    Die Derivate beteiligter Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischter Finanzholdinggesellschaften, die nach Methode 2 einbezogen werden, sind nach Einzelposten zu berichten.
    — 
    Im Falle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) gemäß Methode 2 handelt, sind die Derivate zeilenweise nach Unternehmen zu berichten.
    — 
    Die von sonstigen, nach Methode 2 einbezogenen verbundenen Unternehmen gehaltenen Derivate sind nicht anzugeben.

    Die Angaben zum externen Rating (C0290) und zur benannten ECAI (C0300) dürfen unter folgenden Voraussetzungen beschränkt werden (entfallen):

    g) 

    per Befreiungsbeschluss der nationalen Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 254 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG oder

    h) 

    per Beschluss der nationalen Aufsichtsbehörde, falls den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen diese spezifischen Informationen infolge von Outsourcing-Regelungen im Anlagebereich nicht unmittelbar zugänglich sind.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    Angaben zu den gehaltenen Positionen

    C0010

    Eingetragener Name des Unternehmens

    Geben Sie den eingetragenen Namen des in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmens an, das das Derivat hält.

    Dieses Element ist nur einzutragen, wenn es sich auf Derivate von beteiligten Unternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und ihren Tochtergesellschaften bezieht, die durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden.

    C0020

    Identifikationscode des Unternehmens

    Identifikationscode in dieser Rangfolge, sofern zutreffend:

    — Rechtsträgerkennung (LEI);

    — Spezifischer Code

    Spezifischer Code:

    — für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige der Aufsicht unterliegende Unternehmen im EWR, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

    — für außerhalb des EWR ansässige Unternehmen und nicht regulierte Unternehmen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

    — Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166-1 Alpha-2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

    C0030

    Art des ID-Codes des Unternehmens

    Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Unternehmens“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

    C0040

    ID-Code des Derivats

    ID-Code des Derivats nach absteigender Priorität:

    — ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

    — Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

    — Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind, dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

    C0050

    Art des ID-Codes des Derivats

    Art des ID-Codes, der für die Position „ID-Code des Derivats“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — ISO 6166 ISIN

    2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

    3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

    4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

    5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

    6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

    7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

    8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

    9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

    99 — Vom Unternehmen vergebener Code

    C0060

    Portfolio

    Unterscheidung zwischen Leben, Nichtleben, Eigenmitteln, Allgemein (nicht unterteilt) und Sonderverbänden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Leben

    2 — Nichtleben

    3 — Sonderverbände

    4 — Andere interne Fonds

    5 — Eigenmittel

    6 — Allgemein

    Die Untergliederung ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Untergliederung vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

    C0070

    Fondsnummer

    Gilt für Derivate, die in Sonderverbänden oder anderen internen Fonds gehalten werden (Definition entsprechend den nationalen Märkten).

    Die vom Unternehmen vergebene Nummer, die der einmaligen Nummer entspricht, mit der jeder einzelne Fonds bezeichnet wird. Diese Nummer ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und auch in anderen Meldebögen zur Kennzeichnung der Fonds zu verwenden. Sie darf für keinen anderen Fonds wiederverwendet werden.

    C0080

    Derivate in fonds- und indexgebundenen Verträgen

    Geben Sie die in fonds- und indexgebundenen Verträgen gehaltenen Derivate an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Fonds- oder indexgebunden

    2 — Weder fonds- noch indexgebunden

    C0090

    Dem Derivat zugrunde liegendes Instrument

    ►M3  ID-Code des Instruments (Vermögenswert oder Verbindlichkeit), das dem Derivatekontrakt zugrunde liegt. Dieses Element ist nur für Derivate auszuweisen, denen ein Instrument oder mehrere Instrumente im Portfolio der Unternehmen zugrunde liegen. Ein Index gilt als ein einzelnes Instrument und ist zu melden.

    Identifikationscode des dem Derivat zugrunde liegenden Instruments nach absteigender Priorität:

    — ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

    — Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

    — Vom Unternehmen für das zugrunde liegende Instrument vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind; dieser Code muss einmalig sein und im Zeitverlauf für dieses Instrument unverändert beibehalten werden;

    — „Mehrere Vermögenswerte/Verbindlichkeiten“, wenn mehr als ein Vermögenswert oder mehr als eine Verbindlichkeit zugrunde liegen.

    Wenn das zugrunde liegende Instrument ein Index ist, ist der Code des Index anzugeben. ◄

    C0100

    Art des Codes des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit, der/die dem Derivat zugrunde liegt

    ►M3  Art des ID-Codes, der für das Element „Dem Derivat zugrunde liegendes Instrument“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 —  ISO 6166 ISIN

    2 —  CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

    3 —  SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

    4 —  WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

    5 —  Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

    6 —  BBGID (Bloomberg Global ID)

    7 —  Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

    8 —  FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

    9 —  Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

    99 —  Vom Unternehmen vergebener Code, falls keine der vorstehenden Optionen verfügbar ist. Diese Option ist auch in den Fällen „Mehrere Vermögenswerte/Verbindlichkeiten“ und Indizes zu verwenden. ◄

    C0110

    Derivatverwendung

    Beschreiben Sie die Verwendung des Derivats (Mikro-Hedge/Makro-Hedge, effiziente Portfolioverwaltung).

    Mikro-Hedge bezieht sich auf Derivate, die einzelne Finanzinstrumente (Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten), geplante Transaktionen oder Verbindlichkeiten bedecken.

    Makro-Hedge bezieht sich auf Derivate, die mehrere Finanzinstrumente (Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten), geplante Transaktionen oder Verbindlichkeiten bedecken.

    Bei einer effizienten Portfolioverwaltung geht es in der Regel darum, den Ertrag des Portfolios zu steigern, indem mit Hilfe eines Derivats oder einer Gruppe von Derivaten ein (niedriger bewertetes) Zahlungsstrommuster durch ein höher bewertetes ersetzt wird, ohne die Zusammensetzung des Vermögenswertportfolios zu ändern, so dass Investitionsbetrag und Transaktionskosten verringert werden.

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Mikro-Hedge

    2 — Makro-Hedge

    3 — Ausgleich der Zahlungsströme für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Matching-Adjustment-Portfolios

    4 — Effiziente Portfolioverwaltung von anderer Art als „Anpassung der Zahlungsströme für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Matching-Adjustment-Portfolios“

    C0120

    Delta

    Gilt nur für die CIC-Kategorien B und C (Call- und Put-Optionen) mit Bezug auf den Zeitpunkt der Berichterstattung.

    Misst die Änderungsrate des Optionswerts in Bezug auf Änderungen des Preises des zugrunde liegenden Vermögenswerts.

    Diese Rate ist als Dezimalzahl zu übermitteln.

    C0130

    Nennwert des Derivats

    Der durch das Derivat bedeckte oder exponierte Betrag.

    Bei Futures- und Optionsgeschäften entspricht er der Kontraktgröße multipliziert mit dem Triggerwert und der in dieser Zeile gemeldeten Anzahl der Kontrakte. Bei Swaps und Forward-Kontrakten entspricht er dem in dieser Zeile gemeldeten Kontraktbetrag. Bei gefächerten Triggerwerten ist der Durchschnittswert zu verwenden.

    Der Nennwert bezieht sich auf den Betrag, der besichert/angelegt wird (wenn keine Risiken abgesichert werden). Liegen mehrere Geschäfte vor, ist der Nettobetrag zum Zeitpunkt der Berichterstattung anzugeben.

    C0140

    Käufer/Verkäufer

    Nur für Futures- oder Optionsgeschäfte, Swaps und Kreditderivatekontrakte ►M2  (Währungs-, Kreditausfall- und wertpapierbasierte Swaps) ◄ .

    Geben Sie an, ob der Derivatekontrakt gekauft oder verkauft wurde.

    Bei Swaps wird die Käufer- oder Verkäuferrolle in Abhängigkeit vom Wertpapier oder dem Nennwert und den Zahlungen im Zusammenhang mit dem Swap bestimmt.

    Der Verkäufer eines Swaps besitzt das Wertpapier oder den Nennwert zu Vertragsbeginn und erklärt seine Bereitschaft, während der Vertragslaufzeit dieses Wertpapier oder diesen Nennwert nebst ggf. weiterer vertraglich vereinbarter Zahlungen zu übertragen.

    Der Käufer eines Swaps ist nach Vollzug des Derivatekontrakts Besitzer des Wertpapiers oder des Nennwerts und erhält während der Vertragslaufzeit dieses Wertpapier oder diesen Nennwert zuzüglich weiterer ggf. vertraglich vereinbarter Zahlungen.

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen, Zinsswaps sind ausgenommen:

    1 — Käufer

    2 — Verkäufer

    Für Zinsswaps ist aus der folgenden erschöpfenden Liste eine Option auszuwählen:

    3 — FX–FL: Feste gegen variable Verzinsung

    4 — FX–FX: Feste gegen feste Verzinsung

    5 — FL–FX: Variable gegen feste Verzinsung

    6 — FL–FL: Variable gegen variable Verzinsung

    C0150

    Bis dato gezahlte Prämie

    ►M2  Zahlung, die (im Falle eines Kaufs) ab dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen den Derivatkontrakt geschlossen hat, für Optionen geleistet wird, sowie vorab und regelmäßig geleistete Zahlungen für Swaps. ◄

    C0160

    Bis dato vereinnahmte Prämie

    ►M2  Zahlung, die (im Falle eines Verkaufs) ab dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen den Derivatkontrakt geschlossen hat, für Optionen entgegengenommen wird, sowie vorab und regelmäßig entgegengenommene Zahlungen für Swaps. ◄

    C0170

    Anzahl der Kontrakte

    Anzahl der ähnlichen in dieser Zeile übermittelten Derivatekontrakte. Anzugeben ist die Anzahl der eingegangenen Kontrakte. Bei Over-The-Counter-Derivaten, z. B. einer Swapvereinbarung, ist „1“ einzutragen, liegen zehn gleich geartete Swaps vor, ist „10“ einzutragen.

    Die Anzahl der Kontrakte schließt alle zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausstehenden Kontrakte ein.

    C0180

    Kontraktgröße

    Anzahl der dem Kontrakt zugrunde liegenden Vermögenswerte (bei Futures auf Aktien ist das z. B. die Anzahl der Aktien, die pro Derivatekontrakt zum Fälligkeitstermin zu liefern sind, bei Futures auf Anleihen ist es der jedem Kontrakt zugrunde liegende Referenzbetrag).

    Die Bestimmung der Kontraktgröße hängt von der Art des Instruments ab. Bei Futures auf Aktien wird die Kontraktgröße üblicherweise in Abhängigkeit von der Anzahl der zugrunde liegenden Aktien definiert.

    Bei Futures auf Anleihen wird dazu der Nominalbetrag der zugrunde liegenden Anleihe herangezogen.

    Gilt nur für Futures- und Optionsgeschäfte.

    C0190

    Maximalverlust bei Eintritt eines Ereignisses, das zur Auflösung des Vertrags führt

    Maximalverlust bei Eintritt eines Ereignisses, das zur Auflösung des Vertrages führt. Gilt für CIC-Kategorie F.

    Bei einem zu 100 % besicherten Kreditderivat ist der Maximalverlust eines Ereignisses, das zur Auflösung des Vertrags führt, gleich null.

    C0200

    Abflussbetrag Swap

    Im Rahmen der Swapvereinbarung im Berichtszeitraum gezahlter Betrag (außer Prämien). Entspricht den Zinszahlungen im Rahmen von Zinsswaps (IRS) und den gezahlten Beträgen für Währungs-, Kreditausfall-, Total-Return- und andere Swaps.

    Wenn die Zahlung auf Nettobasis erfolgt, ist von den Elementen C0200 und C0210 nur eines zu übermitteln.

    C0210

    Zuflussbetrag Swap

    Im Rahmen des Swapkontrakts im Berichtszeitraum vereinnahmter Betrag (außer Prämien). Entspricht den Zinseinnahmen im Rahmen von Zinsswaps (IRS) und den vereinnahmten Beträgen für Währungs-, Kreditausfall-, Total-Return- und andere Swaps.

    Wenn die Zahlung auf Nettobasis erfolgt, ist von den Elementen C0200 und C0210 nur eines zu übermitteln.

    C0220

    Vertragsbeginn

    Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem die vertraglichen Verpflichtungen in Kraft treten.

    Wenn für ein und dasselbe Derivat verschiedene Daten gelten, sind nur der Tag des ersten Geschäfts und nur eine Zeile pro Derivat anzugeben (keine gesonderten Zeilen für jedes Geschäft), in diese Zeile ist der insgesamt für alle Transaktionsdaten in dieses Derivat investierte Betrag einzutragen.

    Im Falle einer Novation wird das Novationsdatum zum Handelsdatum des betreffenden Derivats.

    C0230

    Laufzeit/Duration

    Laufzeit der Derivate, definiert als „modifizierte Restlaufzeit“ (residual modified duration), für Derivate, auf die sich das Durationsmaß anwenden lässt.

    Berechnet als Nettolaufzeit zwischen dem Zu- und Abfluss des Derivats, soweit zutreffend.

    C0240

    Solvabilität-II-Wert

    Gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG berechneter Wert des Derivats zum Zeitpunkt der Berichterstattung. Er kann positiv, negativ oder gleich null sein.

    C0250

    Bewertungsmethode

    Geben Sie an, nach welcher Methode Derivate bewertet werden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Marktpreisnotierung auf aktiven Märkten für gleiche Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten

    2 — Marktpreisnotierung auf aktiven Märkten für ähnliche Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten

    3 — Alternative Bewertungsmethoden

    6 — Marktbewertung nach Artikel 9 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.



    Angaben zu Derivaten

    C0040

    ID-Code des Derivats

    ID-Code des Derivats nach absteigender Priorität:

    — ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

    — Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

    — Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind, dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

    C0050

    Art des ID-Codes des Derivats

    Art des ID-Codes, der für die Position „ID-Code des Derivats“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — ISO 6166 ISIN

    2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

    3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

    4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

    5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

    6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

    7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

    8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

    9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

    99 — Vom Unternehmen vergebener Code

    C0260

    Name der Gegenpartei

    Name der Gegenpartei des Derivats. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

    Dabei ist Folgendes zu beachten:

    — Name der Börse für börsengehandelte Derivate oder

    — Name der zentralen Gegenpartei (ZGP) für außerbörslich gehandelte Derivate, wenn das Clearing durch eine ZGP erfolgt, oder

    — Name der vertraglichen Gegenpartei für andere außerbörslich gehandelte Derivate.

    C0270

    Code der Gegenpartei

    ►M4  Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate im Hinblick auf andere vertragliche Gegenparteien als Börsen und zentrale Gegenparteien (ZGP). ◄

    Identifikationscode der Gegenpartei in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

    Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

    C0280

    Art des Codes der Gegenpartei

    ►M4  Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate im Hinblick auf andere vertragliche Gegenparteien als Börsen und zentrale Gegenparteien (ZGP). ◄

    Angabe der Art des Codes, der im Element „Code der Gegenpartei“ eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — LEI

    9 — Nicht verfügbar

    C0290

    Externes Rating

    Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate.

    ►M2  Bewertung der Gegenpartei des Derivatgeschäfts zum Berichtsstichtag, die von der benannten Ratingagentur (ECAI) vorgelegt wurde. ◄

    Dieses Element gilt nicht für Derivate, die von Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, intern bewertet werden. Wenn Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, keine interne Bewertung vornehmen, ist dieses Element zu berichten.

    ►M2  Ist kein Emittentenrating verfügbar, ist das Feld „Element“ freizulassen. ◄

    ►M3  Falls in C0300 „Mehrere ECAI“ angegeben wird, ist das repräsentativste externe Rating anzugeben. ◄

    C0300

    Benannte ECAI

    ►M2  Geben Sie anhand der folgenden erschöpfenden Liste den Namen der Ratingagentur an, die als benannte ECAI das externe Rating in C0290 vornimmt. Werden Ratings von Tochterunternehmen der ECAI ausgegeben, geben Sie bitte die Mutter-ECAI an (siehe ESMA-Liste der registrierten oder zertifizierten Ratingagenturen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen). Wurde eine neue Ratingagentur von der ESMA registriert oder zertifiziert und die erschöpfende Liste noch nicht aktualisiert, geben Sie bitte „Sonstige benannte ECAI“ an.
    ►M3  Gilt zumindest für die CIC-Kategorien 1, 2, 5, 6 und 8 (Hypotheken und Darlehen außer Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen), soweit vorhanden. ◄ ►M4  
    —  Euler Hermes Rating GmbH (LEI-Code: 391200QXGLWHK9VK6V27)
    —  Japan Credit Rating Agency Ltd (LEI-Code: 35380002378CEGMRVW86)
    —  BCRA-Credit Rating Agency AD (LEI-Code: 747800Z0IC3P66HTQ142)
    —  Creditreform Rating AG (LEI-Code: 391200PHL11KDUTTST66)
    —  Scope Ratings GmbH (LEI-Code: 391200WU1EZUQFHDWE91)
    —  ICAP Group SA (LEI-Code: 2138008U6LKT8VG2UK85)
    —  GBB-Rating Gesellschaft für Bonitätsbeurteilung GmbH (LEI-Code: 391200OLWXCTKPADVV72)
    —  ASSEKURATA Assekuranz Rating-Agentur GmbH (LEI-Code: 529900977LETWLJF3295)
    —  ARC Ratings, S.A. (LEI-Code: 213800OZNJQMV6UA7D79)
    —  AM Best Europe
    —  A.M. Best (EU) Rating Services B.V. (LEI-Code: 549300Z2RUKFKV7GON79)
    —  AM Best Europe-Rating Services Ltd. (AMBERS) (LEI-Code: 549300VO8J8E5IQV1T26)
    —  DBRS Ratings Limited (LEI-Code: 5493008CGCDQLGT3EH93)
    —  Fitch
    —  Fitch France S.A.S. (LEI-Code: 2138009Y4TCZT6QOJO69)
    —  Fitch Deutschland GmbH (LEI-Code: 213800JEMOT1H45VN340)
    —  Fitch Italia S.p.A. (LEI-Code: 213800POJ9QSCHL3KR31)
    —  Fitch Polska S.A. (LEI-Code: 213800RYJTJPW2WD5704)
    —  Fitch Ratings España S.A.U. (LEI-Code: 213800RENFIIODKETE60)
    —  Fitch Ratings Limited (LEI-Code: 2138009F8YAHVC8W3Q52)
    —  Fitch Ratings CIS Limited (LEI-Code: 213800B7528Q4DIF2G76)
    —  Moody’s
    —  Moody’s Investors Service Cyprus Ltd (LEI-Code: 549300V4LCOYCMNUVR81)
    —  Moody’s France S.A.S. (LEI-Code: 549300EB2XQYRSE54F02)
    —  Moody’s Deutschland GmbH (LEI-Code: 549300M5JMGHVTWYZH47)
    —  Moody’s Italia S.r.l. (LEI-Code: 549300GMXJ4QK70UOU68)
    —  Moody’s Investors Service España S.A. (LEI-Code: 5493005X59ILY4BGJK90)
    —  Moody’s Investors Service Ltd (LEI-Code: 549300SM89WABHDNJ349)
    —  Moody’s Investors Service EMEA Ltd (LEI-Code: 54930009NU3JYS1HTT72)
    —  Moody’s Investors Service (Nordics) AB (LEI-Code: 549300W79ZVFWJCD2Z23)
    —  Standard & Poor’s
    —  S&P Global Ratings Europe Limited (LEI-Code:5493008B2TU3S6QE1E12)
    —  CRIF Ratings S.r.l. (LEI-Code: 8156001AB6A1D740F237)
    —  Capital Intelligence Ratings Ltd (LEI-Code: 549300RE88OJP9J24Z18)
    —  European Rating Agency, a.s. (LEI-Code: 097900BFME0000038276)
    —  Axesor Risk Management SL (LEI-Code: 959800EC2RH76JYS3844)
    —  Cerved Rating Agency S.p.A. (LEI-Code: 8156004AB6C992A99368)
    —  Kroll Bond Rating Agency (LEI-Code: 549300QYZ5CZYXTNZ676)
    —  The Economist Intelligence Unit Ltd (LEI-Code: 213800Q7GRZWF95EWN10)
    —  Dagong Europe Credit Rating Srl (Dagong Europe) (LEI-Code: 815600BF4FF53B7C6311)
    —  Spread Research (LEI-Code: 969500HB6BVM2UJDOC52)
    —  EuroRating Sp. z o.o. (LEI-Code: 25940027QWS5GMO74O03)
    —  HR Ratings de México, S.A. de C.V. (HR Ratings) (LEI-Code: 549300IFL3XJKTRHZ480)
    —  Egan-Jones Ratings Co. (EJR) (LEI-Code: 54930016113PD33V1H31)
    —  modeFinance S.r.l. (LEI-Code: 815600B85A94A0122614)
    —  INC Rating Sp. z o.o. (LEI-Code: 259400SUBF5EPOGK0983)
    —  Rating-Agentur Expert RA GmbH (LEI-Code: 213800P3OOBSGWN2UE81)
    —  Kroll Bond Rating Agency Europe Limited (LEI-Code: 5493001NGHOLC41ZSK05)
    —  Nordic Credit Rating AS (LEI-Code: 549300MLUDYVRQOOXS22)
    —  DBRS Rating GmbH (LEI-Code: 54930033N1HPUEY7I370)
    —  Beyond Ratings SAS (LEI-Code: 9695006ORIPPZ3QSM810)
    —  Sonstige benannte ECAI
    —  Mehrere ECAI  ◄
    Die in diesem Element geforderten Angaben sind zu übermitteln, wenn ein externes Rating (C0290) gemeldet wird. ◄

    C0310

    Bonitätsstufe

    Geben Sie die Bonitätsstufe an, die der Gegenpartei des Derivats gemäß Artikel 109a Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG zugewiesen wurde. Die Bonitätsstufe muss ggf. erfolgte interne Bonitätsanpassungen durch Unternehmen, die die Standardformel verwenden, zum Ausdruck bringen.

    Dieses Element gilt nicht für Derivate, die von Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, intern bewertet werden. Wenn Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, keine interne Bewertung vornehmen, ist dieses Element zu berichten.

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    0 — Bonitätsstufe 0

    1 — Bonitätsstufe 1

    2 — Bonitätsstufe 2

    3 — Bonitätsstufe 3

    4 — Bonitätsstufe 4

    5 — Bonitätsstufe 5

    6 — Bonitätsstufe 6

    9 — Kein Rating verfügbar

    C0320

    Internes Rating

    Internes Rating der Vermögenswerte durch Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, soweit die internen Ratings in ihre interne Modellierung einfließen. Wenn für die interne Modellierung des Unternehmens lediglich externe Ratings herangezogen werden, ist dieses Element nicht zu übermitteln.

    C0330

    Gegenparteigruppe

    Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate im Hinblick auf andere vertragliche Gegenparteien als Börsen und zentrale Gegenparteien (ZGP).

    Name des obersten Mutterunternehmens der Gegenpartei. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

    C0340

    Code der Gegenparteigruppe

    Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate im Hinblick auf andere vertragliche Gegenparteien als Börsen und zentrale Gegenparteien (ZGP).

    Identifikationscode in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

    Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

    C0350

    Art des Codes der Gegenparteigruppe

    Angabe der Art des Codes, der im Element „Code der Gegenparteigruppe“ eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — LEI

    9 — Nicht verfügbar

    C0360

    Bezeichnung des Kontrakts

    Bezeichnung des Derivatekontrakts.

    C0370

    Währung

    Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Derivats an, d. h. die Währung des Nennwerts des Derivats (z. B. Option, der ein Betrag in USD zugrunde liegt; die Währung, für die der Nennwert für einen Währungsswap vertraglich vereinbart ist, usw.).

    C0380

    CIC

    Ergänzender Identifikationscode zur Klassifizierung der Vermögenswerte gemäß der CIC-Tabelle in Anhang VI der vorliegenden Verordnung. Bei der Klassifizierung von Derivaten anhand der CIC-Tabelle müssen die Unternehmen das repräsentativste Risiko ansetzen, dem das jeweilige Derivat ausgesetzt ist.

    C0390

    Triggerwert

    Referenzpreis bei Futuregeschäften, Ausübungspreis bei Optionsgeschäften (bei Anleihen ist der Preis in Prozent des Nennwerts pro Einheit anzugeben), Wechselkurs oder Zinssatz bei Forwards, usw.

    Gilt nicht für CIC-Kategorie D3 — Zins- und Währungsswaps. Für CIC-Kategorie F1 — Credit Default Swaps entfällt die Angabe, sofern sie nicht möglich ist.

    Sollte im Laufe der Zeit mehr als ein Triggerwert anstehen, ist der als Nächstes eintretende Triggerwert anzugeben.

    Wenn mit dem Derivat mehrere Triggerwerte verbunden sind, so sind sie bei einem nicht kontinuierlichen Verlauf durch Kommas (,) und bei einem kontinuierlichen Verlauf durch Bindestriche (–) zu trennen.

    C0400

    Auslöser für Kontraktauflösung

    Geben Sie an, welches Ereignis außerhalb des regulären Auslaufens oder der regulären Vertragsbedingungen zur Auflösung des Kontrakts führt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Insolvenz des zugrunde liegenden Basiswerts oder der Referenzeinheit

    2 — Nachteiliger Wertverfall des zugrunde liegenden Referenzvermögenswerts

    3 — Nachteilige Veränderung des Ratings der zugrunde liegenden Vermögenswerte oder der zugrunde liegenden Einheit

    4 — Novation, d. h. Ersatz einer Derivateverpflichtung durch eine neue Verpflichtung oder Ersatz einer Partei des Derivatekontrakts durch eine andere

    5 — Mehrere Ereignisse oder eine Kombination von Ereignissen

    6 — Sonstige, nicht aufgeführte Ereignisse

    9 — Kein Auslöser für die Kontraktauflösung

    C0410

    Bei einem Swap gezahlte Währung

    Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Swappreises an (nur für Währungsswaps und Währungs- und Zinsswaps)

    C0420

    Bei einem Swap vereinnahmte Währung

    Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Nennbetrags des Swappreises an (nur für Währungsswaps und Währungs- und Zinsswaps)

    C0430

    Fälligkeitstermin

    Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des vertraglich festgelegten Schlussdatums des Derivatekontrakts an, sei es ein Fälligkeitsdatum oder der Tag des Auslaufens von (europäischen oder amerikanischen) Optionen usw.

    S.08.02 — Transaktionen in Derivaten

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Anschnitt bezieht sich auf die vierteljährliche sowie die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

    Die in diesem Meldebogen aufgeführten Derivatkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt; die hier aufgeführten CIC-Codes beziehen sich auf Anhang VI, der die Tabelle des Complementary Identification Code enthält.

    Dieser Meldebogen enthält eine nach Einzelposten (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz) erstellte Liste der von der Gruppe direkt gehaltenen geschlossenen Derivate, die in die Vermögenswertkategorien A bis F einzustufen sind. Bei noch offenen, aber verkleinerten Kontrakten ist der geschlossene Teil anzugeben.

    ►M2  Sie gelten als Verbindlichkeiten, wenn ihr Solvabilität-II-Wert negativ ist. ◄ Derivate gelten als Vermögenswerte, wenn ihr Solvabilität-II-Wert positiv oder gleich null ist. Sie gelten als Verbindlichkeiten, wenn ihr Solvabilität-II-Wert negativ ist oder wenn sie von der Gruppe begeben werden. Zu übermitteln sind sowohl als Vermögenswerte als auch als Verbindlichkeiten gewertete Derivate.

    Geschlossen sind die Derivate, die im Referenzzeitraum (d. h. bei vierteljährlicher Einreichung des Meldebogens im abgelaufenen Quartal und bei jährlicher Einreichung im abgelaufenen Jahr) offen waren, jedoch vor dem Ende des Berichtszeitraums geschlossen wurden.

    Wenn mehrfache Transaktionen auf der Grundlage desselben Derivats zu mehrfachen offenen Positionen führen, können die Angaben für das Derivat auf aggregierter oder Nettobasis übermittelt werden, solange alle relevanten Eigenschaften gleich sind und die spezifischen Hinweise für jedes relevante Element beachtet werden.

    Die Elemente sind als positive Werte zu berichten, sofern in den Hinweisen nichts anderes vorgegeben ist.

    Ein Derivat ist ein Finanzinstrument oder ein anderer Kontrakt mit allen drei nachstehenden Merkmalen:

    j) 

    Seine Wertentwicklung ist an einen bestimmten Zinssatz, den Preis eines Finanzinstruments, einen Rohstoffpreis, Wechselkurs, Preis- oder Zinsindex, ein Bonitätsrating, einen Kreditindex oder eine ähnliche Variable gekoppelt, sofern bei einer nicht finanziellen Variablen diese nicht spezifisch für eine der Vertragsparteien ist (auch „Basiswert“ genannt).

    k) 

    Es erfordert keine Anfangsauszahlung oder eine, die im Vergleich zu anderen Vertragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, geringer ist.

    l) 

    Es wird zu einem späteren Zeitpunkt beglichen.

    Der vorliegende Meldebogen besteht aus zwei Tabellen: Angaben zu den gehaltenen Positionen und Angaben zu Derivaten.

    ►M3  In der Tabelle „Angaben zu den gehaltenen Positionen“ ist jedes Derivat einzeln aufzuführen, und zwar in so vielen Zeilen, wie zur ordnungsgemäßen Angabe aller in dieser Tabelle erfragten nicht monetären Variablen erforderlich sind. ◄ Wenn für dasselbe Derivat einer Variable zwei Werte zugewiesen werden können, dann ist dieses Derivat in mehr als einer Zeile zu übermitteln.

    Insbesondere Derivate, für die es mehr als nur ein Währungspaar gibt, sind in die Paarkomponenten zu zerlegen und in unterschiedlichen Zeilen auszuweisen.

    In der Tabelle „Angaben zu Derivaten“ ist jedes Derivat aufzuführen, und zwar in einer Zeile pro Derivat, wobei alle in dieser Tabelle erfragten Variablen einzutragen sind.

    Der Meldebogen gilt für Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses), Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode) und für Kombinationen aus Methode 1 und Methode 2.

    Wenn ausschließlich Methode 1 verwendet wird, ist die konsolidierte Position der in die Gruppenaufsicht einbezogenen geschlossenen Derivate ohne Berücksichtigung gruppeninterner Transaktionen zu übermitteln. Die Angaben sind wie folgt zu übermitteln:

    — 
    Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind nicht zu berichten.
    — 
    Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gehaltenen geschlossenen Derivate sind nach Einzelposten zu berichten.
    — 
    Die geschlossenen Derivate von Unternehmen, deren Daten gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidiert wurden, sind nach Einzelposten zu berichten.
    — 
    Die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehaltenen geschlossenen Derivate sind nicht einzubeziehen.

    Wenn ausschließlich Methode 2 verwendet wird, muss der Bericht unabhängig vom verwendeten verhältnismäßigen Anteil die detaillierte Aufstellung der geschlossenen Derivate der beteiligten Unternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und Tochtergesellschaften enthalten. Die Angaben sind wie folgt zu übermitteln:

    — 
    Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind anzugeben.
    — 
    Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gehaltenen geschlossenen Derivate sind nach Einzelposten zu berichten.
    — 
    Im Falle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) handelt, sind die geschlossenen Derivate zeilenweise nach Unternehmen zu berichten.
    — 
    Die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehaltenen geschlossenen Derivate sind nicht einzubeziehen.

    Bei Verwendung einer Kombination der Methoden 1 und 2 wird in einem Teil des Berichts die konsolidierte Position der geschlossenen Derivate (d. h. ohne gruppeninterne Transaktionen) ausgewiesen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind; der andere Teil muss, unabhängig vom verwendeten verhältnismäßigen Anteil, eine detaillierte Aufstellung der geschlossenen Derivate der beteiligten Unternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaften oder der gemischten Finanzholdinggesellschaften und Tochterunternehmen enthalten.

    Der erste Teil des Berichts ist wie folgt auszufüllen:

    — 
    Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind nicht zu berichten.
    — 
    Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gehaltenen geschlossenen Derivate sind nach Einzelposten zu berichten.
    — 
    Die geschlossenen Derivate von Unternehmen, deren Daten gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidiert wurden, sind nach Einzelposten zu berichten.
    — 
    Die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehaltenen geschlossenen Derivate sind nicht einzubeziehen.

    Der zweite Teil des Berichts ist wie folgt auszufüllen:

    — 
    Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind anzugeben.
    — 
    Die von nach Methode 2 einbezogenen beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gehaltenen geschlossenen Derivate sind zeilenweise nach geschlossenen Derivaten zu berichten.
    — 
    Im Falle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) gemäß Methode 2 handelt, sind die geschlossenen Derivate zeilenweise nach Unternehmen zu berichten, von denen die geschlossenen Derivate gehalten werden.
    — 
    Die von sonstigen verbundenen Unternehmen, die nach Methode 2 einbezogen werden, gehaltenen geschlossenen Derivate sind nicht anzugeben.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    Angaben zu den gehaltenen Positionen

    C0010

    Eingetragener Name des Unternehmens

    Geben Sie den eingetragenen Namen des in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmens an, das das Derivat hält.

    Dieses Element ist nur einzutragen, wenn es sich auf Derivate von beteiligten Unternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und ihren Tochtergesellschaften bezieht, die durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden.

    C0020

    Identifikationscode des Unternehmens

    Identifikationscode in dieser Rangfolge, sofern zutreffend:

    — Rechtsträgerkennung (LEI);

    — Spezifischer Code

    Spezifischer Code:

    — für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige der Aufsicht unterliegende Unternehmen im EWR, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

    — für außerhalb des EWR ansässige Unternehmen und nicht regulierte Unternehmen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

    — Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166-1 Alpha-2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

    C0030

    Art des ID-Codes des Unternehmens

    Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Unternehmens“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

    C0040

    ID-Code des Derivats

    ID-Code des Derivats nach absteigender Priorität:

    — ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

    — Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

    — Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind, dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

    C0050

    Art des ID-Codes des Derivats

    Art des ID-Codes, der für die Position „ID-Code des Derivats“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — ISO 6166 ISIN

    2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

    3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

    4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

    5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

    6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

    7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

    8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

    9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

    99 — Vom Unternehmen vergebener Code

    C0060

    Portfolio

    Unterscheidung zwischen Leben, Nichtleben, Eigenmitteln, Allgemein (nicht unterteilt) und Sonderverbänden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Leben

    2 — Nichtleben

    3 — Sonderverbände

    4 — Andere interne Fonds

    5 — Eigenmittel

    6 — Allgemein

    Die Untergliederung ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Untergliederung vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

    C0070

    Fondsnummer

    Gilt für Derivate, die in Sonderverbänden oder anderen internen Fonds gehalten werden (Definition entsprechend den nationalen Märkten).

    Die vom Unternehmen vergebene Nummer, die der einmaligen Nummer entspricht, mit der jeder einzelne Fonds bezeichnet wird. Diese Nummer ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und auch in anderen Meldebögen zur Kennzeichnung der Fonds zu verwenden. Sie darf für keinen anderen Fonds wiederverwendet werden.

    C0080

    Derivate in fonds- und indexgebundenen Verträgen

    Geben Sie die in fonds- und indexgebundenen Verträgen gehaltenen Derivate an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Fonds- oder indexgebunden

    2 — Weder fonds- noch indexgebunden

    C0090

    Dem Derivat zugrunde liegendes Instrument

    ►M3  ID-Code des Instruments (Vermögenswert oder Verbindlichkeit), das dem Derivatekontrakt zugrunde liegt. Dieses Element ist nur für Derivate auszuweisen, denen ein Instrument oder mehrere Instrumente im Portfolio der Unternehmen zugrunde liegen. Ein Index gilt als ein einzelnes Instrument und ist zu melden.

    Identifikationscode des dem Derivat zugrunde liegenden Instruments nach absteigender Priorität:

    — ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

    — Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

    — Vom Unternehmen für das zugrunde liegende Instrument vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind; dieser Code muss einmalig sein und im Zeitverlauf für dieses Instrument unverändert beibehalten werden;

    — „Mehrere Vermögenswerte/Verbindlichkeiten“, wenn mehr als ein Vermögenswert oder mehr als eine Verbindlichkeit zugrunde liegen.

    Wenn das zugrunde liegende Instrument ein Index ist, ist der Code des Index anzugeben. ◄

    C0100

    Art des Codes des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit, der/die dem Derivat zugrunde liegt

    ►M3  Art des ID-Codes, der für das Element „Dem Derivat zugrunde liegendes Instrument“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 —  ISO 6166 ISIN

    2 —  CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

    3 —  SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

    4 —  WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

    5 —  Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

    6 —  BBGID (Bloomberg Global ID)

    7 —  Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

    8 —  FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

    9 —  Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

    99 —  Vom Unternehmen vergebener Code, falls keine der vorstehenden Optionen verfügbar ist. Diese Option ist auch in den Fällen „Mehrere Vermögenswerte/Verbindlichkeiten“ und Indizes zu verwenden. ◄

    C0110

    Derivatverwendung

    Beschreiben Sie die Verwendung des Derivats (Mikro-Hedge/Makro-Hedge, effiziente Portfolioverwaltung).

    Mikro-Hedge bezieht sich auf Derivate, die einzelne Finanzinstrumente (Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten), geplante Transaktionen oder Verbindlichkeiten bedecken.

    Makro-Hedge bezieht sich auf Derivate, die mehrere Finanzinstrumente (Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten), geplante Transaktionen oder Verbindlichkeiten bedecken.

    Bei einer effizienten Portfolioverwaltung geht es in der Regel darum, den Ertrag des Portfolios zu steigern, indem mit Hilfe eines Derivats oder einer Gruppe von Derivaten ein (niedriger bewertetes) Zahlungsstrommuster durch ein höher bewertetes ersetzt wird, ohne die Zusammensetzung des Vermögenswertportfolios zu ändern, so dass Investitionsbetrag und Transaktionskosten verringert werden.

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Mikro-Hedge

    2 — Makro-Hedge

    3 — Ausgleich der Zahlungsströme für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Matching-Adjustment-Portfolios

    4 — Effiziente Portfolioverwaltung von anderer Art als „Anpassung der Zahlungsströme für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Matching-Adjustment-Portfolios“

    C0120

    Nennwert des Derivats

    Der durch das Derivat bedeckte oder exponierte Betrag.

    Bei Futures- und Optionsgeschäften entspricht er der Kontraktgröße multipliziert mit dem Triggerwert und der in dieser Zeile gemeldeten Anzahl der Kontrakte. Bei Swaps und Forward-Kontrakten entspricht er dem in dieser Zeile gemeldeten Kontraktbetrag.

    Der Nennwert bezieht sich auf den Betrag, der besichert/angelegt wird (wenn keine Risiken abgesichert werden). Liegen mehrere Geschäfte vor, ist der Nettobetrag zum Zeitpunkt der Berichterstattung anzugeben.

    C0130

    Käufer/Verkäufer

    Nur für Futures- oder Optionsgeschäfte, Swaps und Kreditderivatekontrakte (Währungs-, Kreditausfall- und wertpapierbasierte Swaps).

    Geben Sie an, ob der Derivatekontrakt gekauft oder verkauft wurde.

    Bei Swaps wird die Käufer- oder Verkäuferrolle in Abhängigkeit vom Wertpapier oder dem Nennwert und den Zahlungen im Zusammenhang mit dem Swap bestimmt.

    Der Verkäufer eines Swaps besitzt das Wertpapier oder den Nennwert zu Vertragsbeginn und erklärt seine Bereitschaft, während der Vertragslaufzeit dieses Wertpapier oder diesen Nennwert nebst ggf. weiterer vertraglich vereinbarter Zahlungen zu übertragen.

    Der Käufer eines Swaps ist nach Vollzug des Derivatekontrakts Besitzer des Wertpapiers oder des Nennwerts und erhält während der Vertragslaufzeit dieses Wertpapier oder diesen Nennwert zuzüglich weiterer ggf. vertraglich vereinbarter Zahlungen.

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen, Zinsswaps sind ausgenommen:

    1 — Käufer

    2 — Verkäufer

    Für Zinsswaps ist aus der folgenden erschöpfenden Liste eine Option auszuwählen:

    3 — FX–FL: Feste gegen variable Verzinsung

    4 — FX–FX: Feste gegen feste Verzinsung

    5 — FL–FX: Variable gegen feste Verzinsung

    6 — FL–FL: Variable gegen variable Verzinsung

    C0140

    Bis dato gezahlte Prämie

    ►M2  Zahlung, die (im Falle eines Kaufs) ab dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen den Derivatkontrakt geschlossen hat, für Optionen geleistet wird, sowie vorab und regelmäßig geleistete Zahlungen für Swaps. ◄

    C0150

    Bis dato vereinnahmte Prämie

    ►M2  Zahlung, die (im Falle eines Verkaufs) ab dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen den Derivatkontrakt geschlossen hat, für Optionen entgegengenommen wird, sowie vorab und regelmäßig entgegengenommene Zahlungen für Swaps. ◄

    C0160

    Gewinn und Verlust bis dato

    ►M2  Höhe der Gewinne und Verluste, die seit dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen den Derivatkontrakt geschlossen hat, bei dem Derivat zu verzeichnen sind und am Schluss-/Fälligkeitstag realisiert wurden. Entspricht der Differenz zwischen dem Wert (Preis) zum Verkaufs- und dem Wert (Preis) zum Kaufdatum. ◄

    Dieser Betrag kann einen positiven (Gewinn) oder einen negativen (Verlust) Wert annehmen.

    C0170

    Anzahl der Kontrakte

    Anzahl der ähnlichen in dieser Zeile übermittelten Derivatekontrakte. Bei Over-The-Counter-Derivaten, z. B. einer Swapvereinbarung, ist „1“ einzutragen, liegen zehn gleich geartete Swaps vor, ist „10“ einzutragen.

    Die Anzahl der Kontrakte umfasst die bis zum Datum der Berichterstattung eingegangenen und geschlossenen Kontrakte.

    C0180

    Kontraktgröße

    Anzahl der dem Kontrakt zugrunde liegenden Vermögenswerte (bei Futures auf Aktien ist das z. B. die Anzahl der Aktien, die pro Derivatekontrakt zum Fälligkeitstermin zu liefern sind, bei Futures auf Anleihen ist es der jedem Kontrakt zugrunde liegende Referenzbetrag).

    Die Bestimmung der Kontraktgröße hängt von der Art des Instruments ab. Bei Futures auf Aktien wird die Kontraktgröße üblicherweise in Abhängigkeit von der Anzahl der zugrunde liegenden Aktien definiert.

    Bei Futures auf Anleihen wird dazu der Nominalbetrag der zugrunde liegenden Anleihe herangezogen.

    Gilt nur für Futures- und Optionsgeschäfte.

    C0190

    Maximalverlust bei Eintritt eines Ereignisses, das zur Auflösung des Vertrags führt

    Maximalverlust bei Eintritt eines Ereignisses, das zur Auflösung des Vertrages führt. Gilt für CIC-Kategorie F.

    C0200

    Abflussbetrag Swap

    Im Rahmen der Swapvereinbarung im Berichtszeitraum gezahlter Betrag (außer Prämien). Entspricht den Zinszahlungen im Rahmen von Zinsswaps (IRS) und den gezahlten Beträgen für Währungs-, Kreditausfall-, Total-Return- und andere Swaps.

    Wenn die Zahlung auf Nettobasis erfolgt, ist von den Elementen C0200 und C0210 nur eines zu übermitteln.

    C0210

    Zuflussbetrag Swap

    Im Rahmen des Swapkontrakts im Berichtszeitraum vereinnahmter Betrag (außer Prämien). Entspricht den Zinseinnahmen im Rahmen von Zinsswaps (IRS) und den vereinnahmten Beträgen für Währungs-, Kreditausfall-, Total-Return- und andere Swaps.

    Wenn die Zahlung auf Nettobasis erfolgt, ist von den Elementen C0200 und C0210 nur eines zu übermitteln.

    C0220

    Vertragsbeginn

    Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem die vertraglichen Verpflichtungen in Kraft treten.

    Wenn verschiedene Geschäfte ein und dasselbe Derivat betreffen, sind nur der Tag des ersten Geschäfts und nur eine Zeile pro Derivat anzugeben (keine gesonderten Zeilen für jedes Geschäft), in diese Zeile ist der insgesamt für alle Transaktionsdaten in dieses Derivat investierte Betrag einzutragen.

    Im Falle einer Novation wird das Novationsdatum zum Handelsdatum des betreffenden Derivats.

    C0230

    Solvabilität-II-Wert

    ►M1  Gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG berechneter Wert des Derivats zum Handels- (Ablaufs- oder Verkaufs-) oder Fälligkeitstermin. Er kann positiv, negativ oder gleich Null sein. ◄



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    Angaben zu Derivaten

    C0040

    ID-Code des Derivats

    ID-Code des Derivats nach absteigender Priorität:

    — ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

    — Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

    — Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind, dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

    C0050

    Art des ID-Codes des Derivats

    Art des ID-Codes, der für die Position „ID-Code des Derivats“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — ISO 6166 ISIN

    2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

    3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

    4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

    5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

    6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

    7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

    8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

    9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

    99 — Vom Unternehmen vergebener Code

    C0240

    Name der Gegenpartei

    Name der Gegenpartei des Derivats. Sofern verfügbar, ist der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

    Dabei ist Folgendes zu beachten:

    — Name der Börse für börsengehandelte Derivate oder

    — Name der zentralen Gegenpartei (ZGP) für außerbörslich gehandelte Derivate, wenn das Clearing durch eine ZGP erfolgt, oder

    — Name der vertraglichen Gegenpartei für andere außerbörslich gehandelte Derivate.

    C0250

    Code der Gegenpartei

    ►M4  Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate im Hinblick auf andere vertragliche Gegenparteien als Börsen und zentrale Gegenparteien (ZGP). ◄

    Identifikationscode in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

    Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

    C0260

    Art des Codes der Gegenpartei

    ►M4  Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate. ◄

    Angabe der Art des Codes, der im Element „Code der Gegenpartei“ eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — LEI

    9 — Nicht verfügbar

    C0270

    Gegenparteigruppe

    Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate im Hinblick auf andere vertragliche Gegenparteien als Börsen und zentrale Gegenparteien (ZGP).

    Name des obersten Mutterunternehmens der Gegenpartei. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

    C0280

    Code der Gegenparteigruppe

    Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate im Hinblick auf andere vertragliche Gegenparteien als Börsen und zentrale Gegenparteien (ZGP).

    Identifikationscode in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

    Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

    C0290

    Art des Codes der Gegenparteigruppe

    Angabe der Art des Codes, der im Element „Code der Gegenparteigruppe“ eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — LEI

    9 — Nicht verfügbar

    C0300

    Bezeichnung des Kontrakts

    Bezeichnung des Derivatekontrakts.

    C0310

    Währung

    Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Derivats an, d. h. die Währung des Nennwerts des Derivats (z. B. Option, der ein Betrag in USD zugrunde liegt; die Währung, für die der Nennwert für einen Währungsswap vertraglich vereinbart ist, usw.).

    C0320

    CIC

    Ergänzender Identifikationscode zur Klassifizierung der Vermögenswerte gemäß der CIC-Tabelle in Anhang VI der vorliegenden Verordnung. Bei der Klassifizierung von Derivaten anhand der CIC-Tabelle müssen die Unternehmen das repräsentativste Risiko ansetzen, dem das jeweilige Derivat ausgesetzt ist.

    C0330

    Triggerwert

    Referenzpreis bei Futuregeschäften, Ausübungspreis bei Optionsgeschäften (bei Anleihen ist der Preis in Prozent des Nennwerts pro Einheit anzugeben), Wechselkurs oder Zinssatz bei Forwards, usw.

    Gilt nicht für CIC-Kategorie D3 — Zins- und Währungsswaps.

    Für CIC-Kategorie F1 — Credit Default Swaps entfällt die Angabe, sofern sie nicht möglich ist.

    Sollte im Laufe der Zeit mehr als ein Triggerwert anstehen, ist der als Nächstes eintretende Triggerwert anzugeben.

    Wenn mit dem Derivat mehrere Triggerwerte verbunden sind, so sind sie bei einem nicht kontinuierlichen Verlauf durch Kommas (,) und bei einem kontinuierlichen Verlauf durch Bindestriche (–) zu trennen.

    C0340

    Auslöser für Kontraktauflösung

    Geben Sie an, welches Ereignis außerhalb des regulären Auslaufens oder der regulären Vertragsbedingungen zur Auflösung des Kontrakts führt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Insolvenz des zugrunde liegenden Basiswerts oder der Referenzeinheit

    2 — Nachteiliger Wertverfall des zugrunde liegenden Referenzvermögenswerts

    3 — Nachteilige Veränderung des Ratings der zugrunde liegenden Vermögenswerte oder der zugrunde liegenden Einheit

    4 — Novation, d. h. Ersatz einer Derivateverpflichtung durch eine neue Verpflichtung oder Ersatz einer Partei des Derivatekontrakts durch eine andere

    5 — Mehrere Ereignisse oder eine Kombination von Ereignissen

    6 — Sonstige, nicht aufgeführte Ereignisse

    9 — Kein Auslöser für die Kontraktauflösung

    C0350

    Bei einem Swap gezahlte Währung

    Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Swappreises an (nur für Währungsswaps und Währungs- und Zinsswaps)

    C0360

    Bei einem Swap vereinnahmte Währung

    Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Nennbetrags des Swappreises an (nur für Währungsswaps und Währungs- und Zinsswaps)

    C0370

    Fälligkeitstermin

    Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des vertraglich festgelegten Schlussdatums des Derivatekontrakts an, sei es ein Fälligkeitsdatum oder der Tag des Auslaufens von (europäischen oder amerikanischen) Optionen usw.

    S.09.01 — Erträge/Gewinne und Verluste im Berichtszeitraum

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

    Dieser Meldebogen enthält Informationen über die Erträge/Gewinne und Verluste nach Vermögenswertkategorien (einschließlich Derivate), d. h. eine Meldung nach Einzelposten ist nicht erforderlich. Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt.

    Auf Gruppenebene gilt der Meldebogen für Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses), Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode) und für Kombinationen aus Methode 1 und Methode 2.

    Wenn ausschließlich Methode 1 verwendet wird, ist die konsolidierte Position der in die Gruppenaufsicht einbezogenen Portfolios (d. h. ohne Berücksichtigung gruppeninterner Transaktionen) zu übermitteln. Die Angaben sind wie folgt zu übermitteln:

    — 
    Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind nicht zu berichten.
    — 
    Die Erträge/Gewinne und Verluste aus Portfolios von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften sind nach Portfolios und innerhalb dieser nach Vermögenswertkategorien aufzuschlüsseln.
    — 
    Die Erträge/Gewinne und Verluste aus Portfolios von Unternehmen, die gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidiert werden, sind nach Portfolios und innerhalb dieser nach Vermögenswertkategorien aufzuschlüsseln.
    — 
    Erträge/Gewinne und Verluste aus Portfolios, die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehalten werden, sind nicht aufzuführen.

    Wenn ausschließlich Methode 2 verwendet wird, muss der Bericht die detaillierte Aufstellung aller Portfolios der beteiligten Unternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und ihrer Tochtergesellschaften enthalten und deren Rentabilität nach Vermögenswerten ausweisen. Die Angaben sind wie folgt zu übermitteln:

    — 
    Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind anzugeben.
    — 
    Die Erträge/Gewinne und Verluste aus Portfolios von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften sind nach Portfolios und innerhalb dieser nach Vermögenswertkategorien aufzuschlüsseln.
    — 
    Erträge/Gewinne und Verluste aus Portfolios von Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) sind nach Portfolios und innerhalb dieser nach Vermögenswertkategorien aufzuschlüsseln.
    — 
    Erträge/Gewinne und Verluste aus Portfolios, die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehalten werden, sind nicht aufzuführen.

    Bei Verwendung einer Kombination der Methoden 1 und 2 wird in einem Teil des Berichts die konsolidierte Position der Portfolios (d. h. ohne gruppeninterne Transaktionen) ausgewiesen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, und der andere Teil muss eine detaillierte Aufstellung der Portfolios der Tochterunternehmen und deren Rentabilität nach Vermögenswertkategorien enthalten.

    Der erste Teil des Berichts ist wie folgt auszufüllen:

    — 
    Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind nicht zu berichten.
    — 
    Die Erträge/Gewinne und Verluste aus Portfolios von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften sind nach Portfolios und innerhalb dieser nach Vermögenswertkategorien aufzuschlüsseln.
    — 
    Die Erträge/Gewinne und Verluste aus Portfolios von Unternehmen, die gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidiert werden, sind nach Portfolios und innerhalb dieser nach Vermögenswertkategorien aufzuschlüsseln.
    — 
    Erträge/Gewinne und Verluste aus Portfolios, die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehalten werden, sind nicht aufzuführen.

    Der zweite Teil des Berichts ist wie folgt auszufüllen:

    — 
    Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind anzugeben.
    — 
    Die Erträge/Gewinne und Verluste aus Portfolios von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften sind nach Portfolios und innerhalb dieser nach Vermögenswertkategorien aufzuschlüsseln.
    — 
    Erträge/Gewinne und Verluste aus Portfolios von Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) sind nach Portfolios und innerhalb dieser nach Vermögenswertkategorien aufzuschlüsseln.
    — 
    Erträge/Gewinne und Verluste aus Portfolios, die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehalten werden, sind nicht aufzuführen.

    Die Elemente sind als positive Werte zu berichten, sofern in den Hinweisen nichts anderes vorgegeben ist.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    C0010

    Eingetragener Name des Unternehmens

    Geben Sie den eingetragenen Namen des in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmens an, auf das sich der Kapitalertrag bezieht.

    Dieses Element ist nur zu übermitteln, wenn es sich auf den Kapitalertrag von Vermögenswerten bezieht, die nach Vermögenswertkategorien aufgeschlüsselt werden und von Tochterunternehmen gehalten werden, die nach der Abzugs- und Aggregationsmethode konsolidiert werden.

    Diese Zelle ist nur auszufüllen, wenn sie sich auf die Aufstellung der Vermögenswerte bezieht, die von nach Methode 2 einbezogenen Tochterunternehmen gehalten und nach Portfolios und Vermögenswertkategorien aufgeschlüsselt berichtet werden.

    Wenn diese Zelle ausgefüllt wird, können die Portfolios, die von nach Methode 2 einbezogenen Tochterunternehmen gehalten werden, nicht auf dem Meldebogen S.06.02 aufgeführt werden.

    Wenn diese Zelle leer gelassen wird, können die Portfolios, die von der Gruppe gehalten werden, auf dem Meldebogen S.06.02 aufgeführt werden.

    C0020

    Identifikationscode des Unternehmens

    Identifikationscode in dieser Rangfolge, sofern zutreffend:

    — Rechtsträgerkennung (LEI);

    — Spezifischer Code

    Spezifischer Code:

    — für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige der Aufsicht unterliegende Unternehmen im EWR, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

    — für außerhalb des EWR ansässige Unternehmen und nicht regulierte Unternehmen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

    — Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

    C0030

    Art des ID-Codes des Unternehmens

    Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Unternehmens“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

    C0040

    Vermögenswertkategorie

    Geben Sie die im Portfolio vertretenen Vermögenswertkategorien an.

    Verwenden Sie dabei die in Anhang IV niedergelegten Vermögenswertkategorien.

    C0050

    Portfolio

    Unterscheidung zwischen Leben, Nichtleben, Eigenmitteln, Allgemein (nicht unterteilt) und Sonderverbänden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Leben

    2 — Nichtleben

    3 — Sonderverbände

    4 — Andere interne Fonds

    5 — Eigenmittel

    6 — Allgemein

    Die Untergliederung ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Untergliederung vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

    C0060

    Vermögenswerte in fonds- und indexgebundenen Verträgen

    Geben Sie die in fonds- und indexgebundenen Verträgen gehaltenen Vermögenswerte an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Fonds- oder indexgebunden

    2 — Weder fonds- noch indexgebunden

    C0070

    Dividenden

    Dividendenertrag im Berichtszeitraum, d. h. Dividendeneinkünfte abzüglich der bereits zu Beginn des Berichtszeitraums bestehenden Dividendenansprüche und zuzüglich der zum Ende des Berichtszeitraums bestehenden Dividendenansprüche. Gilt für Dividenden abwerfende Vermögenswerte wie Aktien, genussscheinähnliche Wertpapiere und Organismen für gemeinsame Anlagen.

    Eingeschlossen sind auch Dividendenerträge aus veräußerten oder fällig gewordenen Vermögenswerten.

    C0080

    Zinsen

    Betrag der Zinserträge, d. h. Zinseinnahmen abzüglich zum Beginn des Berichtszeitraums aufgelaufener Zinsen und zuzüglich zum Ende des Berichtszeitraums aufgelaufener Zinsen.

    Eingeschlossen sind Zinseinnahmen im Zusammenhang mit der Veräußerung/Fälligkeit eines Vermögenswerts oder der Vereinnahmung eines Kupons.

    Gilt für Kupons und zinstragende Vermögenswerte wie Anleihen, Darlehen und Einlagen.

    C0090

    Mieten

    Betrag der Mietzinserträge, d. h. Mietzinseinnahmen abzüglich zum Beginn des Berichtszeitraums aufgelaufener Mietzinsen und zuzüglich zum Ende des Berichtszeitraums aufgelaufener Mietzinsen.

    Eingeschlossen sind auch Mietzinseinnahmen im Zusammenhang mit der Veräußerung oder Fälligkeit eines Vermögenswerts.

    Gilt nur für Immobilien, unabhängig von deren Verwendungszweck.

    C0100

    Nettogewinne und -verluste

    Nettogewinne und -verluste aus den im Berichtszeitraum veräußerten oder fällig gewordenen Vermögenswerten.

    Die Gewinne und Verluste errechnen sich aus der Differenz zwischen dem Veräußerungs- oder Fälligkeitswert und dem nach Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bestimmten Wert zum Ende des vorangegangenen Berichtsjahres (oder, bei während des Berichtszeitraums erworbenen Vermögenswerten, dem Anschaffungswert).

    Der Saldo kann positiv, negativ oder gleich null sein.

    ►M2  Aufgelaufene Zinsen dürfen in diese Berechnung nicht einfließen. ◄

    C0110

    Nicht realisierte Gewinne und Verluste

    Nicht realisierte Gewinne und Verluste aus den im Berichtszeitraum nicht veräußerten oder nicht fällig gewordenen Vermögenswerten.

    Die nicht realisierten Gewinne und Verluste errechnen sich aus der Differenz zwischen dem nach Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bestimmten Wert zum Ende des Berichtsjahrs und dem nach Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bestimmten Wert zum Ende des vorangegangenen Berichtsjahres (oder, bei während des Berichtszeitraums erworbenen Vermögenswerten, dem Anschaffungswert).

    Der Saldo kann positiv, negativ oder gleich null sein.

    ►M2  Aufgelaufene Zinsen dürfen in diese Berechnung nicht einfließen. ◄

    S.10.01 — Wertpapierleihgeschäfte und Repogeschäfte

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

    Dieser Meldebogen enthält eine nach Einzelposten erstellte Liste der Wertpapierleihgeschäfte und (als Käufer und Verkäufer geschlossenen) Rückkaufsvereinbarungen, einschließlich der in Artikel 309 Absatz 2 Buchstabe f der Delegierten Richtlinie (EU) 2015/35 erwähnten Liquiditätsswaps.

    Er ist nur dann zu übermitteln, wenn der Wert der den Wertpapierleihgeschäften oder Repogeschäften zugrunde liegenden bilanziellen und außerbilanziellen Wertpapiere, deren Fälligkeitstermin nach dem Berichtsstichtag liegt, bei ausschließlicher Verwendung der Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG mehr als 5 % der auf dem Meldebogen S.02.01 unter C0010/R0070 und C0010/R0220 berichteten Gesamtanlagen ausmacht. Bei Verwendung der Methode 1 in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG oder bei ausschließlicher Verwendung der Methode 2 ist das Verhältnis anzupassen, damit die Elemente aller in den Meldebogen S.06.02 einbezogenen Unternehmen erfasst werden.

    Zu melden sind alle bilanziell erfassten und nicht erfassten Verträge. Anzugeben sind alle Verträge im Berichtszeitraum, unabhängig davon, ob sie zum Zeitpunkt der Berichterstattung offen oder geschlossen waren. Für Verträge, die im Rahmen von Rollover-Strategien im Wesentlichen dieselbe Transaktion darstellen, sind nur offene Positionen zu melden.

    Eine Rückkaufsvereinbarung (ein Repogeschäft) ist definiert als Verkauf von Wertpapieren bei gleichzeitiger Vereinbarung des Rückkaufs durch den Verkäufer zu einem späteren Zeitpunkt. Ein Wertpapierleihgeschäft ist definiert als der Verleih von Wertpapieren von einer Partei an die andere, bei dem der Entleiher dem Verleiher eine Sicherheit stellt.

    Die Elemente sind als positive Werte zu berichten, sofern in den Hinweisen nichts anderes vorgegeben ist.

    Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt; die hier aufgeführten CIC-Codes beziehen sich auf Anhang VI, der die Tabelle des Complementary Identification Code enthält.

    Jeder Vertrag über ein Repo- oder Wertpapierleihgeschäft ist in so vielen Zeilen anzugeben, wie zur Übermittlung der geforderten Angaben notwendig. Wenn für verschiedene Teile des zu meldenden Instruments verschiedene Optionen eines Berichtselements zutreffen, ist der Kontrakt zu entbündeln, sofern in den Hinweisen nichts anderes angegeben ist.

    Der Meldebogen gilt für Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses), Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode) und für Kombinationen aus Methode 1 und Methode 2.

    Wenn ausschließlich Methode 1 verwendet wird, ist die konsolidierte Position der in die Gruppenaufsicht einbezogenen Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte ohne Berücksichtigung gruppeninterner Transaktionen zu übermitteln. Die Angaben sind wie folgt zu übermitteln:

    — 
    Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind nicht zu berichten.
    — 
    Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften direkt gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte sind nach Einzelposten zu berichten.
    — 
    Die nach Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidierten, vom Unternehmen direkt gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte sind nach Einzelposten zu berichten.
    — 
    Die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehaltenen Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte sind nicht einzubeziehen.

    Wenn ausschließlich Methode 2 verwendet wird, muss der Bericht unabhängig vom zugrunde gelegten verhältnismäßigen Anteil die detaillierte Aufstellung der Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte enthalten, die von den beteiligten Unternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und ihren Tochtergesellschaften gehalten werden. Die Angaben sind wie folgt zu übermitteln:

    — 
    Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind anzugeben.
    — 
    Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften direkt gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte sind nach Einzelposten zu berichten.
    — 
    Im Falle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) handelt, sind die direkt gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte nach Einzelposten zu berichten.
    — 
    Die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehaltenen Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte sind nicht einzubeziehen.

    Bei Verwendung einer Kombination der Methoden 1 und 2 wird in einem Teil des Berichts die konsolidierte Position der Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte (d. h. ohne gruppeninterne Transaktionen) ausgewiesen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind; der andere Teil muss, unabhängig vom verwendeten verhältnismäßigen Anteil, die detaillierte Aufstellung der Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte der beteiligten Unternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften und ihrer Tochterunternehmen enthalten.

    Der erste Teil des Berichts ist wie folgt auszufüllen:

    — 
    Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind nicht zu berichten.
    — 
    Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften direkt gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte sind nach Einzelposten zu berichten.
    — 
    Die nach Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidierten, vom Unternehmen direkt gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte sind nach Einzelposten zu berichten.
    — 
    Die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehaltenen Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte sind nicht einzubeziehen.

    Der zweite Teil des Berichts ist wie folgt auszufüllen:

    — 
    Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind anzugeben.
    — 
    Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gemäß Methode 2 direkt gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte sind nach Einzelposten zu berichten.
    — 
    Im Falle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) gemäß Methode 2 handelt, sind die direkt gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte nach Einzelposten zu berichten.
    — 
    Die von sonstigen nach Methode 2 einbezogenen verbundenen Unternehmen gehaltenen Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte sind nicht anzugeben.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    C0010

    Eingetragener Name des Unternehmens

    Geben Sie den eingetragenen Namen des in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmens an, das die Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte hält.

    Dieses Element ist nur einzutragen, wenn es sich auf Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte von beteiligten Unternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und ihren Tochtergesellschaften bezieht, die nach der Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden.

    C0020

    Identifikationscode des Unternehmens

    Identifikationscode in dieser Rangfolge, sofern zutreffend:

    — Rechtsträgerkennung (LEI);

    — Spezifischer Code

    Spezifischer Code:

    — für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige der Aufsicht unterliegende Unternehmen im EWR, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

    — für außerhalb des EWR ansässige Unternehmen und nicht regulierte Unternehmen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

    — Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

    C0030

    Art des ID-Codes des Unternehmens

    Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Unternehmens“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

    C0040

    Portfolio

    Unterscheidung zwischen Leben, Nichtleben, Eigenmitteln, Allgemein (nicht unterteilt) und Sonderverbänden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Leben

    2 — Nichtleben

    3 — Sonderverbände

    4 — Andere interne Fonds

    5 — Eigenmittel

    6 — Allgemein

    Die Untergliederung ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Untergliederung vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

    Für außerbilanzielle Posten ist dieses Element nicht zu übermitteln.

    C0050

    Fondsnummer

    Gilt für Vermögenswerte, die in Sonderverbänden oder anderen internen Fonds gehalten werden (Definition entsprechend den nationalen Märkten).

    Die vom Unternehmen vergebene Nummer, die der einmaligen Nummer entspricht, mit der jeder einzelne Fonds bezeichnet wird. Diese Nummer ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und auch in anderen Meldebögen zur Kennzeichnung der Fonds zu verwenden. Sie darf für keinen anderen Fonds wiederverwendet werden.

    C0060

    Vermögenswertkategorie

    Geben Sie die Kategorien des entliehenen/verliehenen Vermögenswerts an, der den Wertpapierleihgeschäften oder Repogeschäften zugrunde liegt.

    Verwenden Sie dabei die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegten Vermögenswertkategorien.

    C0070

    Name der Gegenpartei

    Name der Gegenpartei des Vertrags.

    Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

    C0080

    Code der Gegenpartei

    Identifikationscode der Gegenpartei in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

    Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

    C0090

    Art des Codes der Gegenpartei

    Angabe der Art des Codes, der im Element „Code der Gegenpartei“ eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — LEI

    9 — Nicht verfügbar

    C0100

    Kategorie des Vermögenswerts der Gegenpartei

    Geben Sie die wichtigste Vermögenswertkategorie der im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften oder Repogeschäften verliehenen/entliehenen Vermögenswerte an.

    Verwenden Sie dabei die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegten Vermögenswertkategorien.

    C0110

    Vermögenswerte in fonds- und indexgebundenen Verträgen

    Geben Sie an, ob der in C0060 angegebene zugrunde liegende Vermögenswert in fonds- und indexgebundenen Verträgen gehalten wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Fonds- oder indexgebunden

    2 — Weder fonds- noch indexgebunden

    C0120

    Position im Kontrakt

    Geben Sie an, ob das Unternehmen im Repogeschäft als Käufer oder Verkäufer bzw. im Wertpapierleihgeschäft als Verleiher oder Entleiher fungiert. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Käufer in einem Repogeschäft

    2 — Verkäufer in einem Repogeschäft

    3 — Verleiher in einem Wertpapierleihgeschäft

    4 — Entleiher in einem Wertpapierleihgeschäft

    C0130

    Near-Leg-Betrag

    Steht für folgende Beträge:

    — Käufer in einem Repogeschäft: zu Vertragsbeginn erhaltener Betrag

    — Verkäufer in einem Repogeschäft: zu Vertragsbeginn abgetretener Betrag

    — Verleiher in einem Wertpapierleihgeschäft: zu Vertragsbeginn als Garantie erhaltener Betrag

    — Entleiher in einem Wertpapierleihgeschäft: Betrag oder Marktwert der zu Vertragsbeginn erhaltenen Wertpapiere

    C0140

    Far-Leg-Betrag

    Dieses Element gilt nur für Repogeschäfte und steht für folgende Beträge:

    — Käufer in einem Repogeschäft: zum vertraglichen Fälligkeitstermin abgetretener Betrag

    — Verkäufer in einem Repogeschäft: zum vertraglichen Fälligkeitstermin erhaltener Betrag

    C0150

    Vertragsbeginn

    Geben Sie den ISO 8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums des Vertragsbeginns an. Als Vertragsbeginn gilt das Datum, an dem die vertraglichen Verpflichtungen in Kraft treten.

    C0160

    Fälligkeitstermin

    Geben Sie den ISO 8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Vertragsablaufdatums an. Auch jederzeit einforderbare Verträge enden für gewöhnlich zu einem festgelegten Datum. Dieses Datum ist anzugeben, wenn die Vertragserfüllung nicht zu einem früheren Zeitpunkt eingefordert wird.

    Ein Vertrag wird als geschlossen betrachtet, wenn sein Fälligkeitstermin eingetreten ist, wenn seine Erfüllung eingefordert wurde oder wenn er gekündigt wurde.

    Für Verträge ohne festgelegten Fälligkeitstermin ist „9999–12–31“ anzugeben.

    C0170

    Solvabilität-II-Wert

    Dieses Element gilt nur für Verträge, die zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch offen sind.

    Die Bewertung der Verträge über Repo- oder Wertpapierleihgeschäfte erfolgt nach den in Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Regeln.

    Dieser Wert kann positiv, negativ oder gleich null sein.

    S.11.01 — Als Sicherheit gehaltene Vermögenswerte

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

    Dieser Meldebogen enthält eine nach Einzelposten erstellte Liste der außerbilanziellen Vermögenswerte, die als Sicherheit für bilanzielle Vermögenswerte gehalten werden.

    Aufgeführt werden detaillierte Angaben unter dem Aspekt der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte, nicht unter dem Aspekt der Sicherheitenvereinbarung.

    Wenn ein Pool von Sicherheiten vorliegt oder eine Sicherheitenvereinbarung mehrere Vermögenswerte umfasst, ist jeder im Pool oder in der Vereinbarung enthaltene Vermögenswert in einer gesonderten Zeile anzugeben.

    Der vorliegende Meldebogen besteht aus zwei Tabellen: Angaben zu den gehaltenen Positionen und Angaben zu Vermögenswerten.

    In der Tabelle „Angaben zu den gehaltenen Positionen“ ist jeder als Sicherheit gehaltene Vermögenswert einzeln aufzuführen, und zwar in so vielen Zeilen, wie zur ordnungsgemäßen Angabe aller in dieser Tabelle erfragten Variablen erforderlich sind. Wenn für denselben Vermögenswert einer Variable zwei Werte zugewiesen werden können, dann ist dieser Vermögenswert in mehr als einer Zeile zu übermitteln. ►M3  Immobilien, die als Sicherheit für natürlichen Personen gewährte Hypotheken gehalten werden, werden in einer einzigen Zeile gemeldet. ◄

    In der Tabelle „Angaben zu Vermögenswerten“ ist jeder als Sicherheit gehaltene Vermögenswert einzeln aufzuführen, und zwar in einer Zeile pro Vermögenswert, wobei alle in dieser Tabelle erfragten Variablen einzutragen sind.

    Alle Elemente beziehen sich auf als Sicherheit gehaltene Vermögenswerte, mit Ausnahme der Elemente „Art des Vermögenswerts, für den die Sicherheiten gehalten werden“ (C0140), „Name der die Sicherheit stellenden Gegenpartei“ (C0060) und „Name der die Sicherheit stellenden Gegenparteigruppe“ (C0070). Element C0140 bezieht sich auf den bilanziellen Vermögenswert, für den die Sicherheit gehalten wird, während sich die Elemente C0060 und C0070 auf die die Sicherheit stellende Gegenpartei beziehen.

    Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt; die hier aufgeführten CIC-Codes beziehen sich auf Anhang VI, der die Tabelle des Complementary Identification Code enthält.

    Der Meldebogen gilt für Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses), Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode) und für Kombinationen aus Methode 1 und Methode 2.

    Wenn ausschließlich Methode 1 verwendet wird, ist die konsolidierte Position der als Sicherheit gehaltenen und in die Gruppenaufsicht einbezogenen Vermögenswerte ohne Berücksichtigung gruppeninterner Transaktionen zu übermitteln. Die Angaben sind wie folgt zu übermitteln:

    — 
    Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind nicht zu berichten.

    ▼M1

    — 
    Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften direkt als Sicherheit gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Vermögenswerte sind nach Einzelposten zu berichten;
    — 
    Die von gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidierten Unternehmen direkt als Sicherheit gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Vermögenswerte sind nach Einzelposten zu berichten;

    ▼B

    — 
    Die von sonstigen verbundenen Unternehmen als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte sind nicht einzubeziehen.

    Wenn ausschließlich Methode 2 verwendet wird, sind unabhängig vom zugrunde gelegten verhältnismäßigen Anteil alle Vermögenswerte anzugeben, die von den beteiligten Unternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und ihren Tochtergesellschaften als Sicherheit gehalten werden. Die Angaben sind wie folgt zu übermitteln:

    — 
    Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind anzugeben.

    ▼M1

    — 
    Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften direkt als Sicherheit gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Vermögenswerte sind nach Einzelposten zu berichten;
    — 
    Die von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) handelt, direkt als Sicherheit gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Vermögenswerte sind zeilenweise nach Unternehmen zu berichten;

    ▼B

    — 
    Die von sonstigen verbundenen Unternehmen als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte sind nicht einzubeziehen.

    Bei Verwendung einer Kombination der Methoden 1 und 2 wird in einem Teil des Berichts die konsolidierte Position der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte (d. h. ohne gruppeninterne Transaktionen) ausgewiesen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind; der andere Teil muss, unabhängig vom verwendeten verhältnismäßigen Anteil, eine detaillierte Aufstellung der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte der beteiligten Unternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaften oder der gemischten Finanzholdinggesellschaften und Tochterunternehmen enthalten.

    Der erste Teil des Berichts ist wie folgt auszufüllen:

    — 
    Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind nicht zu berichten;

    ▼M1

    — 
    Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften direkt als Sicherheit gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Vermögenswerte sind nach Einzelposten zu berichten;
    — 
    Die von gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidierten Unternehmen direkt als Sicherheit gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Vermögenswerte sind nach Einzelposten zu berichten;

    ▼B

    — 
    Die von sonstigen verbundenen Unternehmen als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte sind nicht einzubeziehen.

    Der zweite Teil des Berichts ist wie folgt auszufüllen:

    — 
    Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind anzugeben;

    ▼M1

    — 
    Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gemäß Methode 2 direkt als Sicherheit gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Vermögenswerte sind nach Einzelposten zu berichten;
    — 
    Die von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) gemäß Methode 2 handelt, direkt als Sicherheit gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Vermögenswerte sind zeilenweise nach Unternehmen zu berichten;

    ▼B

    — 
    Die von sonstigen nach Methode 2 einbezogenen verbundenen Unternehmen als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte sind nicht einzubeziehen.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    Angaben zu den gehaltenen Positionen

    C0010

    Eingetragener Name des Unternehmens

    Geben Sie den eingetragenen Namen des in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmens an, das den Vermögenswert als Sicherheit hält.

    Dieses Element ist nur einzutragen, wenn es sich auf als Sicherheit gehaltene Vermögenswerte von beteiligten Unternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und ihren Tochtergesellschaften bezieht, die durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden.

    C0020

    Identifikationscode des Unternehmens

    Identifikationscode in dieser Rangfolge, sofern zutreffend:

    — Rechtsträgerkennung (LEI);

    — Spezifischer Code

    Spezifischer Code:

    — für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige der Aufsicht unterliegende Unternehmen im EWR, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

    — für außerhalb des EWR ansässige Unternehmen und nicht regulierte Unternehmen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

    — Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

    C0030

    Art des ID-Codes des Unternehmens

    Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Unternehmens“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

    C0040

    ID-Code des Vermögenswerts

    ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:

    — ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

    — Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

    — Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind, dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

    Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR“.

    C0050

    Art des ID-Codes des Vermögenswerts

    Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — ISO 6166 ISIN

    2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

    3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

    4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

    5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

    6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

    7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

    8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

    9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

    99 — Vom Unternehmen vergebener Code

    ►M1

     

    Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts“ die Option 99 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code + Währungscode zusammensetzt: „99/1“.

     ◄

    C0060

    Name der die Sicherheit stellenden Gegenpartei

    Name der Gegenpartei, die die Sicherheit stellt. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

    Wenn es sich bei den bilanziellen Vermögenswerten, für die die Sicherheiten gehalten werden, um Policendarlehen handelt, ist „Versicherungsnehmer“ einzutragen.

    C0070

    Name der die Sicherheit stellenden Gegenparteigruppe

    Geben Sie die wirtschaftliche Gruppe an, die als Gegenpartei die Sicherheit stellt. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

    Dieses Element ist nicht anzugeben, wenn es sich bei den bilanziellen Vermögenswerten, für die die Sicherheit gehalten wird, um Policendarlehen handelt.

    C0080

    Verwahrungsland

    ►M1  
    ISO 3166-1 Alpha-2-Code des Landes, in dem Vermögenswerte des Unternehmens verwahrt werden. Bei der Ausweisung internationaler Verwahrstellen wie Euroclear ist das Verwahrungsland das Land, in dem die Verwahrungsdienstleistung vertraglich festgelegt wurde.  ◄
    Falls derselbe Vermögenswert in mehr als einem Land verwahrt wird, ist er jeweils einzeln in so vielen Zeilen aufzuführen, wie es zur ordnungsgemäßen Angabe sämtlicher Verwahrungsländer erforderlich ist.
    ►M3  Dieses Element gilt nicht für Sicherheiten der CIC-Kategorie 8 „Hypotheken und Darlehen“, CIC 71, CIC 75 und CIC 95 „Anlagen“. ◄
    Im Hinblick auf CIC-Kategorie 9, ausgenommen CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung), richtet sich das Land des Emittenten nach der Immobilienadresse.

    C0090

    Menge

    Anzahl der Vermögenswerte, für alle Vermögenswerte, sofern relevant.

    Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element C0100 (Nennwert) übermittelt wird.

    C0100

    Nennwert

    ►M1  Ausstehender Betrag, zum Nennwert, für alle Vermögenswerte, bei denen dieses Element relevant ist, und zum Nominalwert für CIC = 72, 73, 74, 75, 79 und 8. Dieses Element gilt nicht für die CIC-Kategorien 71 und 9. Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element „Menge“ (C0090) übermittelt wird. ◄

    C0110

    Bewertungsmethode

    Geben Sie an, nach welcher Methode die Vermögenswerte bewertet werden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Marktpreisnotierung auf aktiven Märkten für gleiche Vermögenswerte

    2 — Marktpreisnotierung auf aktiven Märkten für ähnliche Vermögenswerte

    3 — Alternative Bewertungsmethoden

    4 — Angepasste Equity-Methoden (bei der Bewertung von Beteiligungen anwendbar):

    5 — IFRS-Equity-Methoden (bei der Bewertung von Beteiligungen anwendbar)

    6 — Marktbewertung nach Artikel 9 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

    C0120

    Gesamtbetrag

    ►M1

     

    Der gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG berechnete Wert. Dabei ist Folgendes zu beachten:

    — entspricht bei Vermögenswerten, für die die ersten beiden Elemente relevant sind, dem Produkt aus den Elementen „Nennwert“ (ausstehender Kapitalbetrag, zum Nennwert oder Nominalwert) und „Prozentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit“ zuzüglich „Aufgelaufene Zinsen“;

    — entspricht bei Vermögenswerten, für die diese beiden Elemente relevant sind, dem Produkt aus „Menge“ und „Solvabilität-II-Preis je Einheit“;

    — bei Vermögenswerten, die in die Vermögenswertkategorien 71 und 9 einzustufen sind, ist der Solvabilität-II-Wert anzugeben.

     ◄

    C0130

    Aufgelaufene Zinsen

    Geben Sie für verzinsliche Wertpapiere den seit dem letzten Kupontermin aufgelaufenen Zinsbetrag an. Beachten Sie, dass dieser Wert auch im Element „Gesamtbetrag“ enthalten ist.

    C0140

    Art des Vermögenswerts, für den die Sicherheiten gehalten werden

    Geben Sie die Art des Vermögenswerts an, für den die Sicherheiten gehalten werden.

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Staatsanleihen

    2 — Unternehmensanleihen

    3 — Eigenkapitalinstrumente

    4 — Organismen für gemeinsame Anlagen

    5 — Strukturierte Schuldtitel

    6 — Besicherte Wertpapiere

    7 — Barmittel und Einlagen

    8 — Hypotheken und Darlehen

    9 — Immobilien

    0 — Sonstige Anlagen (einschließlich Forderungen)

    X — Derivate



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    Angaben zu Vermögenswerten

    C0040

    ID-Code des Vermögenswerts

    ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:

    — ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

    — Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

    — Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind, dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

    Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR“.

    C0050

    Art des ID-Codes des Vermögenswerts

    Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — ISO 6166 ISIN

    2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

    3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

    4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

    5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

    6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

    7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

    8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

    9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

    99 — Vom Unternehmen vergebener Code

    Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts“ die Option 9 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code+Währungscode zusammensetzt: „9/1“.

    C0150

    Bezeichnung der Position

    Angabe der Berichtsposition durch Eintragung der Vermögenswertbezeichnung oder der Anschrift von Immobilien; die Genauigkeit der Angaben liegt im Ermessen des Unternehmens.

    Dabei ist Folgendes zu beachten:

    — Im Hinblick auf CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen ist in diesem Element, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt, „Darlehen an Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans“ oder „Darlehen an andere natürliche Personen“ anzugeben, da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht. Nicht an natürliche Personen vergebene Darlehen sind in einzelnen Zeilen anzugeben.

    — Dieses Element gilt nicht für CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung), da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht, und nicht für CIC 71 und CIC 75.

    — Wenn es sich bei den Sicherheiten um Versicherungspolicen handelt (im Zusammenhang mit durch Versicherungspolicen besicherten Darlehen), dann besteht für diese Policen kein Individualisierungsgebot und dieses Element ist nicht anwendbar.

    C0160

    Name des Emittenten

    Name des Emittenten, d. h. derjenigen Einheit, die Teile ihres Kapitals, ihrer Verbindlichkeiten, Derivate usw. als Anlagen begibt.

    Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

    Dabei ist Folgendes zu beachten:

    — Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen ist der Name des Emittenten der Name des Fondsmanagers.

    — Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) ist der Name des Emittenten der Name der Depotstelle.

    — Im Hinblick auf CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen ist in diesem Element, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt, „Darlehen an Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans“ oder „Darlehen an andere natürliche Personen“ anzugeben, da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht.

    — Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, beziehen sich die Angaben auf den Darlehensnehmer.

    Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

    C0170

    Emittentencode

    Angabe des Emittentencodes in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

    Dabei ist Folgendes zu beachten:

    — Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen ist der Emittentencode der Code des Fondsmanagers;

    — Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) ist der Emittentencode der Code der Depotstelle.

    — Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, beziehen sich die Angaben auf den Darlehensnehmer.

    — Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

    Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

    C0180

    Art des Emittentencodes

    Angabe der Art des Codes, der im Element „Emittentencode“ eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — LEI

    9 — Nicht verfügbar

    Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

    Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

    C0190

    Wirtschaftszweig des Emittenten

    Geben Sie den Wirtschaftszweig des Emittenten anhand des aktuell gültigen NACE-Codes (laut EG-Verordnung) an. Die Buchstabenkennung, die für den NACE-Abschnitt steht, ist als Mindestangabe für den Wirtschaftszweig zu verwenden (so wäre z. B. „A“ oder „A111“ angemessen); wenn sich der NACE-Code allerdings auf die Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen bezieht, ist dem Buchstaben für den Abschnitt noch der vierstellige numerische Code der NACE-Klasse (z. B. „K6411“) beizufügen.

    Dabei ist Folgendes zu beachten:

    — Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen ist der Wirtschaftszweig des Emittenten der Wirtschaftszweig des Fondsmanagers.

    — Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) ist der Wirtschaftszweig des Emittenten der Wirtschaftszweig der Depotstelle.

    — Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, beziehen sich die Angaben auf den Darlehensnehmer.

    — Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

    — Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

    C0200

    Name der Emittentengruppe

    Name der gemeinsamen Muttergesellschaft des Emittenten.

    Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

    Dabei ist Folgendes zu beachten:

    — Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Fondsmanager.

    — Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) bezieht sich die Gruppenbeziehung auf die Depotstelle.

    — Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Darlehensnehmer.

    — Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

    Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

    C0210

    Code der Emittentengruppe

    Identifikationscode der Emittentengruppe in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

    Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

    Dabei ist Folgendes zu beachten:

    — Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Fondsmanager.

    — Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) bezieht sich die Gruppenbeziehung auf die Depotstelle.

    — Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Darlehensnehmer.

    — Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

    Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

    C0220

    Art des Codes der Emittentengruppe

    Angabe der Art des Codes, der im Element „Code der Emittentengruppe“ eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — LEI

    9 — Nicht verfügbar

    Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

    Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

    C0230

    Land des Emittenten

    Ländercode des Standorts des Emittenten gemäß ISO 3166–1 Alpha–2.

    Der Standort richtet sich nach der Anschrift des Emittenten.

    Dabei ist Folgendes zu beachten:

    — Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen wird das Land des Emittenten anhand des Fondsmanagers bestimmt.

    — Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) ist das Land des Emittenten das Land der Depotstelle.

    — Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, beziehen sich die Angaben auf den Darlehensnehmer.

    — Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

    Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

    Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

    — ISO 3166–1 Alpha–2-Code

    — XA: Supranationale Emittenten

    — EU: Organe und Einrichtungen der Europäischen Union

    C0240

    Währung

    Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, in der die Emission erfolgt ist.

    Dabei ist Folgendes zu beachten:

    — Dieses Element gilt nicht für CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen (für Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht) und aus demselben Grund auch nicht für CIC 75 und CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung).

    — Im Hinblick auf CIC-Kategorie 9, ausgenommen CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung), ist diejenige Währung anzugeben, in der die Investition erfolgte.

    C0250

    CIC

    Ergänzender Identifikationscode zur Klassifizierung der Vermögenswerte gemäß der CIC-Tabelle in Anhang VI der vorliegenden Verordnung. Wird ein Vermögenswert anhand der CIC-Tabelle klassifiziert, müssen die Unternehmen das repräsentativste Risiko berücksichtigen, dem der Vermögenswert ausgesetzt ist.

    C0260

    Preis je Einheit

    Preis für den Vermögenswert je Einheit, sofern relevant.

    Das Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element „Prozentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit“ (C0270) gemeldet wird.

    C0270

    Prozentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit

    ►M1  
    Betrag in Prozent des Nennwerts, Preis des Vermögenswerts ohne aufgelaufene Zinsen, sofern relevant.
    Dieses Element ist zu übermitteln, wenn im ersten Teil des Meldebogens unter „Angaben zu den gehaltenen Positionen“ ein „Nennwert“ (C0100) eingetragen wurde, außer für die CIC-Kategorien 71 und 9.
    Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element „Solvabilität-II-Preis je Einheit“ (C0260) gemeldet wird.  ◄

    C0280

    Fälligkeitstermin

    Gilt nur für die CIC-Kategorien 1, 2, 5, 6 und 8, CIC 74 und CIC 79.

    Geben Sie den ISO 8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Fälligkeitstermins an.

    Entspricht stets dem Fälligkeitstermin, auch bei kündbaren Wertpapieren. Dabei ist Folgendes zu beachten:

    — Bei Wertpapieren ohne Angabe der Fälligkeit ist „9999–12–31“ einzusetzen

    — Für CIC-Kategorie 8 — Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen — ist die (anhand der Höhe des Darlehens) gewichtete Restlaufzeit zu melden.

    S.15.01 — Beschreibung der Garantien für variable Annuitäten

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

    Dieser Meldebogen für Gruppen gilt nur in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und nur für außerhalb des EWR ansässige Unternehmen mit Portfolios, die variable Annuitäten enthalten.

    Variable Annuitäten sind fondsgebundene Lebensversicherungsverträge mit Anlagegarantien, bei denen der Policeninhaber gegen eine Einmalzahlung oder regelmäßige Prämienzahlungen von Wertsteigerungen des Fonds profitiert, vor Wertverlusten des Fonds hingegen teilweise oder vollständig geschützt ist.

    Wenn Policen mit variablen Annuitäten auf zwei Versicherungsunternehmen aufgeteilt sind, beispielsweise ein Lebensversicherungsunternehmen und ein Nichtlebensversicherungsunternehmen, das die Garantie für die variable Annuität übernimmt, dann ist der vorliegende Meldebogen von dem die Garantie gewährenden Unternehmen zu übermitteln. Für jedes Produkt ist nur eine Zeile auszufüllen.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    C0010

    Eingetragener Name des Unternehmens

    Geben Sie den eingetragenen Namen des außerhalb des EWR ansässigen Unternehmens an, das das Produkt verkauft.

    C0020

    Identifikationscode des Unternehmens

    Identifikationscode in dieser Rangfolge:

    — Rechtsträgerkennung (LEI);

    — Spezifischer Code

    Spezifischer Code:

    Der Identifikationscode wird von der Gruppe zugewiesen. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

    Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

    C0030

    Art des ID-Codes des Unternehmens

    Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Unternehmens“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

    C0040

    Produkt-ID-Code

    Der unternehmensinterne ID-Code für das Produkt. Wenn bereits ein Code verwendet wird oder von der zuständigen Behörde für Aufsichtszwecke vergeben wurde, ist dieser Code zu verwenden.

    Der ID-Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten.

    C0050

    Produktname

    Handelsname des Produkts (unternehmensspezifisch).

    C0060

    Beschreibung des Produkts

    Allgemeine qualitative Beschreibung des Produkts Wenn von der zuständigen Behörde für Aufsichtszwecke ein Produktcode zugewiesen wurde, ist die Beschreibung der Produktart für diesen Code zu verwenden.

    C0070

    Garantiebeginn

    Geben Sie den ISO 8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem die Garantie wirksam wird.

    C0080

    Garantieende

    Geben Sie den ISO 8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem die Garantie endet.

    C0090

    Art der Garantie

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Garantierte Todesfallleistung

    2 — Garantierte Ablaufleistung

    3 — Garantierte Mindestleibrente

    4 — Garantierte Mindestentnahme

    9 — Sonstige:

    C0100

    Garantierte Höhe

    ►M3  Geben Sie die Höhe der garantierten Leistung an. ◄

    C0110

    Beschreibung der Garantie

    Allgemeine Beschreibung der Garantie.

    Mindestens anzugeben sind die Mechanismen der Kapitalbildung (z. B. Roll-up — garantierte jährliche Mindestverzinsung der Bruttobeiträge; Ratchet — Höchststandsgarantie; Step-up — Erhöhung des Garantiebetrags zu vereinbarten Zeitpunkten; Reset — angepasste Höchststandsgarantie), ihre Häufigkeit (unterjährig, jährlich, x-jährlich), die Berechnungsgrundlage für die Höhe der Garantie (z. B. gezahlte Prämie, gezahlte Prämie abzüglich Aufwendungen und/oder Entnahmen und/oder Einzahlungen, Prämienerhöhung durch Kapitalbildungsmechanismus), der garantierte Rentenfaktor und andere allgemeine Informationen über die Funktionsweise der Garantie.

    S.15.02 — Absicherung der Garantien für variable Annuitäten

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

    Dieser Meldebogen für Gruppen gilt nur in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und nur für außerhalb des EWR ansässige Unternehmen mit Portfolios, die variable Annuitäten enthalten.

    Variable Annuitäten sind fondsgebundene Lebensversicherungsverträge mit Anlagegarantien, bei denen der Policeninhaber gegen eine Einmalzahlung oder regelmäßige Prämienzahlungen von Wertsteigerungen des Fonds profitiert, vor Wertverlusten des Fonds hingegen teilweise oder vollständig geschützt ist.

    Wenn Policen mit variablen Annuitäten auf zwei Versicherungsunternehmen aufgeteilt sind, beispielsweise ein Lebensversicherungsunternehmen und ein Nichtlebensversicherungsunternehmen, das die Garantie für die variable Annuität übernimmt, dann ist der vorliegende Meldebogen von dem die Garantie gewährenden Unternehmen zu übermitteln. Für jedes Produkt ist nur eine Zeile auszufüllen.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    C0010

    Eingetragener Name des Unternehmens

    Geben Sie den eingetragenen Namen des außerhalb des EWR ansässigen Unternehmens an, das das Produkt verkauft.

    C0020

    Identifikationscode des Unternehmens

    Identifikationscode in dieser Rangfolge:

    — Rechtsträgerkennung (LEI);

    — Spezifischer Code

    Spezifischer Code:

    Der Identifikationscode wird von der Gruppe zugewiesen. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

    Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

    C0030

    Art des ID-Codes des Unternehmens

    Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Unternehmens“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

    C0040

    Produkt-ID-Code

    Der unternehmensinterne ID-Code für das Produkt. Wenn bereits ein Code verwendet wird oder von der zuständigen Behörde für Aufsichtszwecke vergeben wurde, ist dieser Code zu verwenden.

    Der ID-Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten.

    C0050

    Produktname

    Handelsname des Produkts (unternehmensspezifisch).

    C0060

    Art der Absicherung

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Keine Absicherung

    2 — Dynamische Absicherung

    3 — Statische Absicherung

    4 — Ad-hoc-Absicherung

    Die dynamische Absicherung wird in kurzen Abständen angepasst; die statische Absicherung besteht aus „Standardderivaten“ und wird nicht häufig angepasst; die Ad-hoc-Absicherung besteht aus Finanzprodukten, die eigens für die Absicherung solcher Verbindlichkeiten strukturiert wurden.

    C0070

    Delta-Absicherung

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Delta-Absicherung

    2 — Keine Delta-Absicherung

    3 — Teilweise Delta-Absicherung

    4 — Keine Delta-Abhängigkeit der Garantie.

    Teilweise Absicherung bedeutet, dass die Strategie nicht auf die Bedeckung des Gesamtrisikos ausgelegt ist. Option 4 ist anzugeben, wenn die verkaufte Garantie keine Abhängigkeit vom Risikofaktor aufweist.

    C0080

    Rho-Absicherung

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rho-Absicherung

    2 — Keine Rho-Absicherung

    3 — Teilweise Rho-Absicherung

    4 — Keine Rho-Abhängigkeit der Garantie.

    Teilweise Absicherung bedeutet, dass die Strategie nicht auf die Bedeckung des Gesamtrisikos ausgelegt ist. Option 4 ist anzugeben, wenn die verkaufte Garantie keine Abhängigkeit vom Risikofaktor aufweist.

    C0090

    Gamma-Absicherung

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Gamma-Absicherung

    2 — Keine Gamma-Absicherung

    3 — Teilweise Gamma-Absicherung

    4 — Keine Gamma-Abhängigkeit der Garantie.

    Teilweise Absicherung bedeutet, dass die Strategie nicht auf die Bedeckung des Gesamtrisikos ausgelegt ist. Option 4 ist anzugeben, wenn die verkaufte Garantie keine Abhängigkeit vom Risikofaktor aufweist.

    C0100

    Vega-Absicherung

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vega-Absicherung

    2 — Keine Vega-Absicherung

    3 — Teilweise Vega-Absicherung

    4 — Keine Vega-Abhängigkeit der Garantie.

    Teilweise Absicherung bedeutet, dass die Strategie nicht auf die Bedeckung des Gesamtrisikos ausgelegt ist. Option 4 ist anzugeben, wenn die verkaufte Garantie keine Abhängigkeit vom Risikofaktor aufweist.

    C0110

    Wechselkursabsicherung

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Wechselkursabsicherung

    2 — Keine Wechselkursabsicherung

    3 — Teilweise Wechselkursabsicherung

    4 — Keine Wechselkursabhängigkeit der Garantie.

    Teilweise Absicherung bedeutet, dass die Strategie nicht auf die Bedeckung des Gesamtrisikos ausgelegt ist. Option 4 ist anzugeben, wenn die verkaufte Garantie keine Abhängigkeit vom Risikofaktor aufweist.

    C0120

    Sonstige abgesicherte Risiken

    Geben Sie bei Bestehen sonstiger abgesicherter Risiken deren Bezeichnungen an.

    C0130

    Wirtschaftliches Ergebnis ohne Absicherung

    Das „wirtschaftliche Ergebnis“, das durch die Garantie für die Policen im Berichtsjahr ohne Absicherungsstrategie erzielt wurde oder, falls eine solche Strategie angewendet wurde, ohne diese erzielt worden wäre.

    Das wirtschaftliche Ergebnis ist gleich

    + für die Garantie gebuchte Prämien/Gebühren, abzüglich

    – durch die Garantie angefallene Aufwendungen, abzüglich

    – aufgrund der Garantie fällig gewordene Leistungen, abzüglich

    – Veränderung der garantiebedingten versicherungstechnischen Rückstellungen.

    C0140

    Wirtschaftliches Ergebnis mit Absicherung

    ►M3  Das „wirtschaftliche Ergebnis“, das durch die Garantie für die Policen im Berichtsjahr unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Absicherungsstrategie erzielt wurde. Wenn ein Produktportfolio abgesichert wird, also die Absicherungsinstrumente nicht auf einzelne Produkte angewandt werden, dann sind die Auswirkungen der Absicherungen auf die verschiedenen Produkte anhand von deren Gewichtung im Element „Wirtschaftliches Ergebnis ohne Absicherung“ (C0110) zu bestimmen. Dies ist nicht anzugeben, wenn das Unternehmen nicht selbst über ein Absicherungsprogramm verfügt, sondern lediglich den Garantieteil rückversichert. ◄

    S.22.01 — Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

    Dieser Meldebogen ist auszufüllen, wenn eines der in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen mindestens eine langfristige Garantie oder eine Übergangsmaßnahme anwendet.

    Dieser Meldebogen muss die Auswirkung auf die Finanzlage wiedergeben, wenn keine Übergangsmaßnahme angewendet und jede der langfristigen Garantien oder der Übergangsmaßnahmen auf null gesetzt wird. Zu diesem Zweck sollten Schritt für Schritt eine Übergangsmaßnahme und langfristige Garantie nach der anderen herausgenommen werden, ohne dass die Auswirkung der übrigen Maßnahmen nach jedem Schritt neu berechnet wird. ►M2  Im Meldebogen wird ein kumulativer schrittweiser Ansatz verfolgt, da innerhalb einer Gruppe beide Arten von Übergangsmaßnahmen zur Anwendung kommen können. ◄

    Die Auswirkungen sind als positive Werte vorzulegen, wenn sie den Betrag des berichteten Elements erhöhen, bzw. als negative Werte, wenn sie den Betrag des Elements reduzieren (z. B. wenn sich der SCR-Betrag erhöht oder wenn der Betrag der Eigenmittel steigt, sind positive Werte vorzulegen).

    Bei den in diesem Meldebogen angegebenen Beträgen sind gruppeninterne Transaktionen außer Betracht zu lassen.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    C0010/R0010

    Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — versicherungstechnische Rückstellungen

    ►M2  Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) ◄ einschließlich der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen

    C0020/R0010

    Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — versicherungstechnische Rückstellungen

    ►M2  Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) ◄ ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

    ►M2  Kann bei den versicherungstechnischen Rückstellungen kein vorübergehender Abzug geltend gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0010. ◄

    C0030/R0010

    Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — versicherungstechnische Rückstellungen

    Höhe der ►M2  Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) ◄ aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug bei versicherungstechnischen Rückstellungen und den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

    C0040/R0010

    Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — versicherungstechnische Rückstellungen

    ►M2  Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) ◄ ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

    ►M2  Kann nicht von einer vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0020. ◄

    C0050/R0010

    Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — versicherungstechnische Rückstellungen

    Höhe der ►M2  Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) ◄ aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

    Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

    C0060/R0010

    Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — versicherungstechnische Rückstellungen

    ►M2  Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) ◄ ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung, sofern vorhanden.

    ►M2  Kann keine Volatilitätsanpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0040. ◄

    C0070/R0010

    Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — versicherungstechnische Rückstellungen

    Höhe der ►M2  Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) ◄ aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

    Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und dem Höchstwert unter den versicherungstechnischen Rückstellungen, die unter C0010, C0020 und C0040 berichtet werden.

    C0080/R0010

    Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — versicherungstechnische Rückstellungen

    ►M2  Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) ◄ ohne langfristige Garantien.

    ►M2  Kann keine Matching-Anpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0060. ◄

    C0090/R0010

    Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — versicherungstechnische Rückstellungen

    Höhe der ►M2  Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) ◄ aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null einbeziehen.

    Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen und dem Höchstwert unter den versicherungstechnischen Rückstellungen, die unter C0010, C0020, C0040 und C0060 berichtet werden.

    C0100/R0010

    Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — versicherungstechnische Rückstellungen

    Höhe der ►M2  Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen ◄ aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

    C0010/R0020

    Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel

    Gesamtbetrag der Basiseigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

    C0020/R0020

    Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Basiseigenmittel

    Gesamtbetrag der Basiseigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

    ►M2  Kann bei den versicherungstechnischen Rückstellungen kein vorübergehender Abzug geltend gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0010. ◄

    C0030/R0020

    Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Basiseigenmittel

    Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

    ►M2  Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurden, und den Basiseigenmitteln, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurden. ◄

    C0040/R0020

    Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Basiseigenmittel

    Gesamtbetrag der Basiseigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

    ►M2  Kann nicht von einer vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0020. ◄

    C0050/R0020

    Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Basiseigenmittel

    Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

    ►M2  Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurden, und den Basiseigenmitteln, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. ◄

    C0060/R0020

    Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel

    Gesamtbetrag der Basiseigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung.

    ►M2  Kann keine Volatilitätsanpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0040. ◄

    C0070/R0020

    Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — Basiseigenmittel

    Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

    ►M2  Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den Basiseigenmitteln, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. ◄

    C0080/R0020

    Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel

    Gesamtbetrag der Basiseigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

    ►M2  Kann keine Matching-Anpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0060. ◄

    C0090/R0020

    Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — Basiseigenmittel

    Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.

    ►M2  Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den Basiseigenmitteln, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. ◄

    C0100/R0020

    Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel

    Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

    C0010/R0030

    Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel –Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

    Gesamtbetrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

    C0020/R0030

    Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Basiseigenmittel –Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

    Gesamtbetrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

    ►M2  Kann bei den versicherungstechnischen Rückstellungen kein vorübergehender Abzug geltend gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0010. ◄

    C0030/R0030

    Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Basiseigenmittel — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

    Höhe der Anpassung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

    ►M2  Dies ist die Differenz zwischen dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurde, und dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurde. ◄

    C0040/R0030

    Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Basiseigenmittel –Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

    Gesamtbetrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

    ►M2  Kann nicht von einer vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0020. ◄

    C0050/R0030

    Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Basiseigenmittel –Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

    Höhe der Anpassung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

    ►M2  Dies ist die Differenz zwischen dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurde, und dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde. ◄

    C0060/R0030

    Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

    Gesamtbetrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung.

    ►M2  Kann keine Volatilitätsanpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0040. ◄

    C0070/R0030

    Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — Basiseigenmittel –Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

    Höhe der Anpassung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

    ►M2  Dies ist die Differenz zwischen dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurde, und dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde. ◄

    C0080/R0030

    Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

    Gesamtbetrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

    ►M2  Kann keine Matching-Anpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0060. ◄

    C0090/R0030

    Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — Basiseigenmittel — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

    Höhe der Anpassung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null einbeziehen.

    ►M2  Dies ist die Differenz zwischen dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurde, und dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde. ◄

    C0100/R0030

    Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel –Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

    Höhe der Anpassung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

    C0010/R0040

    Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

    Gesamtbetrag der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

    C0020/R0040

    Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

    Gesamtbetrag der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

    ►M2  Kann bei den versicherungstechnischen Rückstellungen kein vorübergehender Abzug geltend gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0010. ◄

    C0030/R0040

    Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

    Höhe der Anpassung der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

    ►M2  Dies ist die Differenz zwischen den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurden, und den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurden. ◄

    C0040/R0040

    Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

    Gesamtbetrag der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

    ►M2  Kann nicht von einer vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0020. ◄

    C0050/R0040

    Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

    Höhe der Anpassung der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

    ►M2  Dies ist die Differenz zwischen den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurden, und den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. ◄

    C0060/R0040

    Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

    Gesamtbetrag der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung.

    ►M2  Kann keine Volatilitätsanpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0040. ◄

    C0070/R0040

    Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

    Höhe der Anpassung der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

    ►M2  Dies ist die Differenz zwischen den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. ◄

    C0080/R0040

    Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

    Gesamtbetrag der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

    ►M2  Kann keine Matching-Anpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0060. ◄

    C0090/R0040

    Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

    Höhe der Anpassung der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.

    ►M2  Dies ist die Differenz zwischen den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. ◄

    C0100/R0040

    Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

    Höhe der Anpassung der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

    C0010/R0050

    Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

    C0020/R0050

    Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

    ►M2  Kann bei den versicherungstechnischen Rückstellungen kein vorübergehender Abzug geltend gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0010. ◄

    C0030/R0050

    Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

    Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

    ►M2  Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurden. ◄

    C0040/R0050

    Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

    ►M2  Kann nicht von einer vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0020. ◄

    C0050/R0050

    Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

    Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

    ►M2  Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. ◄

    C0060/R0050

    Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung.

    ►M2  Kann keine Volatilitätsanpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0040. ◄

    C0070/R0050

    Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

    Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

    ►M2  Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. ◄

    C0080/R0050

    Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

    ►M2  Kann keine Matching-Anpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0060. ◄

    C0090/R0050

    Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

    Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null einbeziehen.

    ►M2  Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. ◄

    C0100/R0050

    Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

    Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

    C0010/R0060

    Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1

    Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel für die Erfüllung der SCR –Tier 1, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

    C0020/R0060

    Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

    ►M2  Kann bei den versicherungstechnischen Rückstellungen kein vorübergehender Abzug geltend gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0010. ◄

    C0030/R0060

    Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1

    Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

    ►M2  Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier-1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier-1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurden. ◄

    C0040/R0060

    Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

    ►M2  Kann nicht von einer vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0020. ◄

    C0050/R0060

    Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1

    Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR –Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

    ►M2  Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier-1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier-1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. ◄

    C0060/R0060

    Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung.

    ►M2  Kann keine Volatilitätsanpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0040. ◄

    C0070/R0060

    Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1

    Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

    ►M2  Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. ◄

    C0080/R0060

    Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

    ►M2  Kann keine Matching-Anpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0060. ◄

    C0090/R0060

    Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1

    Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.

    ►M2  Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. ◄

    C0100/R0060

    Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1

    Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

    C0010/R0070

    Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2

    Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel für die Erfüllung der SCR –Tier 2, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

    C0020/R0070

    Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

    ►M2  Kann bei den versicherungstechnischen Rückstellungen kein vorübergehender Abzug geltend gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0010. ◄

    C0030/R0070

    Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2

    Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

    ►M2  Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier-2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier-2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurden. ◄

    C0040/R0070

    Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

    ►M2  Kann nicht von einer vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0020. ◄

    C0050/R0070

    Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2

    Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR –Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

    ►M2  Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier-2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier-2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. ◄

    C0060/R0070

    Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung.

    ►M2  Kann keine Volatilitätsanpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0040. ◄

    C0070/R0070

    Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2

    Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

    ►M2  Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. ◄

    C0080/R0070

    Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

    ►M2  Kann keine Matching-Anpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0060. ◄

    C0090/R0070

    Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2

    Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.

    ►M2  Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. ◄

    C0100/R0070

    Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2

    Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

    C0010/R0080

    Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3

    Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel für die Erfüllung der SCR –Tier 3, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

    C0020/R0080

    Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

    ►M2  Kann bei den versicherungstechnischen Rückstellungen kein vorübergehender Abzug geltend gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0010. ◄

    C0030/R0080

    Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3

    Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

    ►M2  Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier-3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier-3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurden. ◄

    C0040/R0080

    Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

    ►M2  Kann nicht von einer vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0020. ◄

    C0050/R0080

    Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3

    Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR –Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

    ►M2  Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier-3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier-3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. ◄

    C0060/R0080

    Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung.

    ►M2  Kann keine Volatilitätsanpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0040. ◄

    C0070/R0080

    Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3

    Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

    ►M2  Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. ◄

    C0080/R0080

    Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

    ►M2  Kann keine Matching-Anpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0060. ◄

    C0090/R0080

    Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3

    Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.

    ►M2  Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. ◄

    C0100/R0080

    Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3

    Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

    C0010/R0090

    Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Solvenzkapitalanforderung (SCR)

    Gesamtbetrag der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

    C0020/R0090

    Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — SCR

    Gesamtbetrag der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

    ►M2  Kann bei den versicherungstechnischen Rückstellungen kein vorübergehender Abzug geltend gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0010. ◄

    C0030/R0090

    Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — SCR

    Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

    ►M2  Dies ist die Differenz zwischen der SCR, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurde, und der SRC, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurde. ◄

    C0040/R0090

    Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — SCR

    Gesamtbetrag der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

    ►M2  Kann nicht von einer vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0020. ◄

    C0050/R0090

    Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — SCR

    Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

    ►M2  Dies ist die Differenz zwischen der SRC, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurde, und der SRC, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde. ◄

    C0060/R0090

    Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — Solvenzkapitalanforderung (SCR)

    Gesamtbetrag der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung.

    ►M2  Kann keine Volatilitätsanpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0040. ◄

    C0070/R0090

    Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — Solvenzkapitalanforderung (SCR)

    Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

    ►M2  Dies ist die Differenz zwischen der SCR, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurde, und der SRC, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde. ◄

    C0080/R0090

    Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — Solvenzkapitalanforderung (SCR)

    Gesamtbetrag der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

    ►M2  Kann keine Matching-Anpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0060. ◄

    C0090/R0090

    Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — Solvenzkapitalanforderung (SCR)

    Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null einbeziehen.

    ►M2  Dies ist die Differenz zwischen der SCR, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurde, und der SRC, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde. ◄

    C0100/R0090

    Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Solvenzkapitalanforderung (SCR)

    Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

    S.23.01 — Eigenmittel

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung sowie die vierteljährliche und jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

    Der Meldebogen gilt für alle drei zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung für Gruppen verwendeten Berechnungsmethoden. Da die meisten Elemente für den Teil der Gruppe gelten, der unter Methode 1 fällt, werden die Elemente, die bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode — ausschließlich oder in Kombination mit Methode 1 — gelten, in den Hinweisen explizit angegeben.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    Basiseigenmittel vor Abzug von Beteiligungen in anderen Finanzbranchen

    R0010/C0010

    Grundkapital (ohne Abzug eigener Anteile) — gesamt

    Dies ist das gesamte, direkt und indirekt gehaltene Grundkapital (vor Abzug eigener Anteile). Hierbei handelt es sich um das gesamte Grundkapital des Unternehmens, das die Kriterien für Tier-1- oder Tier-2-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt. Grundkapital, das die Kriterien nicht in vollem Umfang erfüllt, ist unabhängig von seiner Beschreibung oder Benennung als Vorzugsaktienkapital zu behandeln und einzustufen.

    R0010/C0020

    Grundkapital (ohne Abzug eigener Anteile) — Tier 1 (nicht gebunden)

    Dies ist der Betrag des voll eingezahlten Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 1 (nicht gebunden) erfüllt.

    R0010/C0040

    Grundkapital (ohne Abzug eigener Anteile) — Tier 2

    Dies ist der Betrag des abgerufenen Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 2 erfüllt.

    R0020/C0010

    Nicht verfügbares eingefordertes, jedoch nicht eingezahltes Grundkapital auf Gruppenebene — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals, das gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gilt.

    R0020/C0020

    Nicht verfügbares eingefordertes, jedoch nicht eingezahltes Grundkapital auf Gruppenebene — Tier 1 (nicht gebunden)

    Dies ist der Gesamtbetrag des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals, das gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gilt und die Kriterien für Tier 1 (nicht gebunden) erfüllt.

    R0020/C0040

    Nicht verfügbares eingefordertes, jedoch nicht eingezahltes Grundkapital auf Gruppenebene — Tier 2

    Dies ist der Betrag des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals, das gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gilt und die Kriterien für Tier 2 erfüllt.

    R0030/C0010

    Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — gesamt

    Das insgesamt auf das Grundkapital entfallende Emissionsagio, das die Kriterien für Tier-1- oder Tier-2-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt.

    R0030/C0020

    Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 1 (nicht gebunden)

    Dies ist der Betrag des auf Stammaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für Tier 1 (nicht gebunden) erfüllt, da es sich auf Grundkapital bezieht, das als Tier 1 (nicht gebunden) anerkannt ist.

    R0030/C0040

    Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 2

    Dies ist der Betrag des auf Stammaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für Tier 2 erfüllt, da es sich auf Grundkapital bezieht, das als Tier 2 anerkannt ist.

    R0040/C0010

    Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — gesamt

    Der Betrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier-1- oder Tier-2-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt.

    R0040/C0020

    Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — Tier 1 (nicht gebunden)

    Dies ist der Betrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier 1 (nicht gebunden) erfüllt.

    R0040/C0040

    Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — Tier 2

    Dies ist der Betrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier 2 erfüllt.

    R0050/C0010

    Nachrangige Mitgliederkonten — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Mitgliederkonten, der die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile oder für Tier-2- oder Tier-3-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt.

    R0050/C0030

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 (gebunden)

    Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 1 (gebunden) erfüllen.

    R0050/C0040

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2

    Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

    R0050/C0050

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3

    Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

    R0060/C0010

    Nicht verfügbare nachrangige Mitgliederkonten auf Gruppenebene — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Mitgliederkonten, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten.

    R0060/C0030

    Nicht verfügbare nachrangige Mitgliederkonten auf Gruppenebene — Tier 1 (gebunden)

    Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 1 (gebunden) erfüllen.

    R0060/C0040

    Nicht verfügbare nachrangige Mitgliederkonten auf Gruppenebene — Tier 2

    Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

    R0060/C0050

    Nicht verfügbare nachrangige Mitgliederkonten auf Gruppenebene — Tier 3

    Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

    R0070/C0010

    Überschussfonds — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag der Überschussfonds gemäß Artikel 91 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG.

    R0070/C0020

    Überschussfonds — Tier 1 (nicht gebunden)

    Dies sind die Überschussfonds gemäß Artikel 91 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG, die die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.

    R0080/C0010

    Nicht verfügbare Überschussfonds auf Gruppenebene — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag der Überschussfonds, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten.

    R0080/C0020

    Nicht verfügbare Überschussfonds auf Gruppenebene — Tier 1 (nicht gebunden)

    Dies ist der Betrag der Überschussfonds, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.

    R0090/C0010

    Vorzugsaktien — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag der vom Unternehmen ausgegebenen Vorzugsaktien, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile oder für Tier-2- oder Tier-3-Bestandteile in vollem Umfang erfüllen.

    R0090/C0030

    Vorzugsaktien — Tier 1 (gebunden)

    Dies ist der Betrag der ausgegebenen Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 1 (gebunden) erfüllen.

    R0090/C0040

    Vorzugsaktien — Tier 2

    Dies ist der Betrag der ausgegebenen Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

    R0090/C0050

    Vorzugsaktien — Tier 3

    Dies ist der Betrag der ausgegebenen Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

    R0100/C0010

    Nicht verfügbare Vorzugsaktien auf Gruppenebene — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten.

    R0100/C0030

    Nicht verfügbare Vorzugsaktien auf Gruppenebene — Tier 1 (gebunden)

    Dies ist der Betrag der Vorzugsaktien, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.

    R0100/C0040

    Nicht verfügbare Vorzugsaktien auf Gruppenebene — Tier 2

    Dies ist der Betrag der Vorzugsaktien, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

    R0100/C0050

    Nicht verfügbare Vorzugsaktien auf Gruppenebene — Tier 3

    Dies ist der Betrag der Vorzugsaktien, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

    R0110/C0010

    Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — gesamt

    Das insgesamt auf das Vorzugsaktienkapital entfallende Emissionsagio, das die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile oder für Tier-2- oder Tier-3-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt.

    R0110/C0030

    Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 1 (gebunden)

    Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllt, da es sich auf Vorzugsaktien bezieht, die als gebundene Tier-1-Bestandteile anerkannt sind.

    R0110/C0040

    Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 2

    Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für Tier 2 erfüllt, da es sich auf Vorzugsaktien bezieht, die als Tier 2 anerkannt sind.

    R0110/C0050

    Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 3

    Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für Tier 3 erfüllt, da es sich auf Vorzugsaktien bezieht, die als Tier 3 anerkannt sind.

    R0120/C0010

    Auf Vorzugsaktien entfallendes nicht verfügbares Emissionsagio auf Gruppenebene — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gilt.

    R0120/C0030

    Auf Vorzugsaktien entfallendes nicht verfügbares Emissionsagio auf Gruppenebene — Tier 1 (gebunden)

    Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das nach Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gilt und das die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllt.

    R0120/C0040

    Auf Vorzugsaktien entfallendes nicht verfügbares Emissionsagio auf Gruppenebene — Tier 2

    Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das nach Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gilt und das die Kriterien für Tier 2 erfüllt.

    R0120/C0050

    Auf Vorzugsaktien entfallendes nicht verfügbares Emissionsagio auf Gruppenebene — Tier 3

    Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das nach Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gilt und das die Kriterien für Tier 3 erfüllt.

    R0130/C0010

    Ausgleichsrücklage — gesamt

    Beim Gesamtbetrag der Ausgleichsrücklage handelt es sich um Rücklagen (z. B. einbehaltene Gewinne) abzüglich Anpassungen (z. B. für Sonderverbände). Dieser Betrag ergibt sich hauptsächlich aus Unterschieden zwischen der bilanziellen Bewertung und der Bewertung nach Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG.

    R0130/C0020

    Ausgleichsrücklage — Tier 1 (nicht gebunden)

    Bei der Ausgleichsrücklage handelt es sich um Rücklagen (z. B. einbehaltene Gewinne) abzüglich Anpassungen (z. B. für Sonderverbände). Dieser Betrag ergibt sich hauptsächlich aus Unterschieden zwischen der bilanziellen Bewertung und der Bewertung gemäß Richtlinie 2009/138/EG.

    R0140/C0010

    Nachrangige Verbindlichkeiten — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Verbindlichkeiten.

    R0140/C0030

    Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 (gebunden)

    Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.

    R0140/C0040

    Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2

    Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

    R0140/C0050

    Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3

    Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

    R0150/C0010

    Nicht verfügbare nachrangige Verbindlichkeiten auf Gruppenebene — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten.

    R0150/C0030

    Nicht verfügbare nachrangige Verbindlichkeiten auf Gruppenebene — Tier 1 (gebunden)

    Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.

    R0150/C0040

    Nicht verfügbare nachrangige Verbindlichkeiten auf Gruppenebene — Tier 2

    Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

    R0150/C0050

    Nicht verfügbare nachrangige Verbindlichkeiten auf Gruppenebene — Tier 3

    Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

    R0160/C0010

    Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag der latenten Netto-Steueransprüche.

    R0160/C0050

    Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche — Tier 3

    Dies ist der Betrag der latenten Netto-Steueransprüche, die die Einstufungskriterien für Tier 3 erfüllen.

    R0170/C0010

    Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche, der nicht auf Gruppenebene verfügbar ist — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag der latenten Netto-Steueransprüche, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten.

    R0170/C0050

    Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche, der nicht auf Gruppenebene verfügbar ist — Tier 3

    Dies ist der Betrag der latenten Netto-Steueransprüche, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

    R0180/C0010

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden

    Dies ist der Gesamtbetrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden.

    R0180/C0020

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 (nicht gebunden)

    Dies ist der Betrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden.

    R0180/C0030

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 (gebunden)

    Dies ist der Betrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden.

    R0180/C0040

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2

    Dies ist der Betrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden.

    R0180/C0050

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3

    Dies ist der Betrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden.

    R0190/C0010

    Nicht verfügbare Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Eigenmittelbestandteilen — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag der Eigenmittelbestandteile, die sich auf von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigte sonstige Bestandteile (die oben nicht aufgeführt wurden) beziehen und die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten.

    R0190/C0020

    Nicht verfügbare Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Eigenmittelbestandteilen — Tier 1 –nicht gebunden

    Dies ist der Betrag der Eigenmittelbestandteile, die sich auf von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigte sonstige Bestandteile (die oben nicht aufgeführt wurden) beziehen und die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten sowie die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.

    R0190/C0030

    Nicht verfügbare Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Eigenmittelbestandteilen — Tier 1 –gebunden

    Dies ist der Betrag der Eigenmittelbestandteile, die sich auf von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigte sonstige Bestandteile (die oben nicht aufgeführt wurden) beziehen und die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten sowie die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.

    R0190/C0040

    Nicht verfügbare Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Eigenmittelbestandteilen — Tier 2

    Dies ist der Betrag der Eigenmittelbestandteile, die sich auf von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigte sonstige Bestandteile (die oben nicht aufgeführt wurden) beziehen und die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten sowie die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

    R0190/C0050

    Nicht verfügbare Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Eigenmittelbestandteilen — Tier 3

    Dies ist der Betrag der Eigenmittelbestandteile, die sich auf von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigte sonstige Bestandteile (die oben nicht aufgeführt wurden) beziehen und die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten sowie die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

    R0200/C0010

    Minderheitsanteile auf Gruppenebene (sofern sie nicht als Teil eines anderen Eigenmittelbestandteils gemeldet wurden) — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag der Minderheitsanteile an der Gruppe, über die Bericht erstattet wird. Diese Zeile ist auszufüllen, wenn die Minderheitsanteile nicht bereits in andere Basiseigenmittelbestandteile aufgenommen wurden (d. h. die Minderheitsanteile dürfen nicht doppelt gezählt werden).

    R0200/C0020

    Minderheitsanteile auf Gruppenebene (sofern sie nicht als Teil eines anderen Eigenmittelbestandteils gemeldet wurden) — Tier 1 (nicht gebunden)

    Dies ist der Betrag der Minderheitsanteile an der Gruppe, über die Bericht erstattet wird, die die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.

    R0200/C0030

    Minderheitsanteile auf Gruppenebene (sofern sie nicht als Teil eines anderen Eigenmittelbestandteils gemeldet wurden) — Tier 1 (gebunden)

    Dies ist der Betrag der Minderheitsanteile an der Gruppe, über die Bericht erstattet wird, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.

    R0200/C0040

    Minderheitsanteile auf Gruppenebene (sofern sie nicht als Teil eines anderen Eigenmittelbestandteils gemeldet wurden) — Tier 2

    Dies ist der Betrag der Minderheitsanteile an der Gruppe, über die Bericht erstattet wird, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

    R0200/C0050

    Minderheitsanteile auf Gruppenebene (sofern sie nicht als Teil eines anderen Eigenmittelbestandteils gemeldet wurden) — Tier 3

    Dies ist der Betrag der Minderheitsanteile an der Gruppe, über die Bericht erstattet wird, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

    R0210/C0010

    Nicht verfügbare Minderheitsanteile auf Gruppenebene — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag der Minderheitsanteile, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten.

    R0210/C0020

    Nicht verfügbare Minderheitsanteile auf Gruppenebene — Tier 1 (nicht gebunden)

    Dies ist der Betrag der Minderheitsanteile, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 1 (nicht gebunden) erfüllen.

    R0210/C0030

    Nicht verfügbare Minderheitsanteile auf Gruppenebene — Tier 1 (gebunden)

    Dies ist der Betrag der Minderheitsanteile, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 1 (gebunden) erfüllen.

    R0210/C0040

    Nicht verfügbare Minderheitsanteile auf Gruppenebene — Tier 2

    Dies ist der Betrag der Minderheitsanteile, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

    R0210/C0050

    Nicht verfügbare Minderheitsanteile auf Gruppenebene — Tier 3

    Dies ist der Betrag der Minderheitsanteile, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

    Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen

    R0220/C0010

    Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag der im Jahresabschluss ausgewiesenen Eigenmittelbestandteile, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen.

    Dabei handelt es sich um:

    i)  Bestandteile, die in den Listen der Eigenmittelbestandteile erscheinen, den Einstufungskriterien oder den Übergangsbestimmungen jedoch nicht entsprechen, oder um

    ii)  Bestandteile, die als Eigenmittel fungieren sollen, die in der Liste der Eigenmittelbestandteile nicht aufgeführt sind, von der Aufsichtsbehörde nicht genehmigt wurden und in der Bilanz nicht als Verbindlichkeiten erscheinen.

    Nachrangige Verbindlichkeiten, die nicht als Basiseigenmittel zählen, sind nicht hier anzugeben, sondern in der Bilanz (Meldebogen S.02.01) als nachrangige Verbindlichkeiten, die nicht als Basiseigenmittel zählen, aufzuführen.

    Abzüge

    R0230/C0010

    Abzüge für Beteiligungen an anderen Finanzunternehmen, einschließlich nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag des Abzugs für Beteiligungen an Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Verwaltern alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, einschließlich Beteiligungen, die gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abzugsfähig sind.

    Diese Beteiligungen werden von den Basiseigenmitteln abgezogen und den Zeilen R0410 bis R0440 gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften wieder als Eigenmittel hinzugeschlagen, wodurch die Berechnung der verhältnismäßigen SCR-Anteile sowohl bei Ausschluss als auch bei Einbeziehung von Unternehmen aus anderen Finanzbranchen erleichtert wird.

    R0230/C0020

    Abzüge für Beteiligungen an anderen Finanzunternehmen, einschließlich nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen — Tier 1 (nicht gebunden)

    Dies ist der Abzug von Beteiligungen an Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Verwaltern alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, einschließlich Beteiligungen, die gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abzugsfähig sind (getrennt in der Zeile R0240 auszuweisen).

    Diese Beteiligungen werden von den Basiseigenmitteln abgezogen und den Zeilen R0410 bis R0440 gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften wieder als Eigenmittel hinzugeschlagen, wodurch die Berechnung der verhältnismäßigen SCR-Anteile sowohl bei Ausschluss als auch bei Einbeziehung von Unternehmen aus anderen Finanzbranchen erleichtert wird — nicht gebundene Tier-1-Bestandteile.

    R0230/C0030

    Abzüge für Beteiligungen an anderen Finanzunternehmen, einschließlich nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen — Tier 1 (gebunden)

    Dies ist der Abzug von Beteiligungen an Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Verwaltern alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, einschließlich Beteiligungen, die gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abzugsfähig sind.

    Diese Beteiligungen werden von den Basiseigenmitteln abgezogen und den Zeilen R0410 bis R0440 gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften wieder als Eigenmittel hinzugeschlagen, wodurch die Berechnung der verhältnismäßigen SCR-Anteile sowohl bei Ausschluss als auch bei Einbeziehung von Unternehmen aus anderen Finanzbranchen erleichtert wird — gebundene Tier-1-Bestandteile.

    R0230/C0040

    Abzüge für Beteiligungen an anderen Finanzunternehmen, einschließlich nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen — Tier 2

    Dies ist der Abzug von Beteiligungen an Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Verwaltern alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, einschließlich Beteiligungen, die gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abzugsfähig sind.

    Diese Beteiligungen werden von den Basiseigenmitteln abgezogen und den Zeilen R0410 bis R0440 gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften wieder als Eigenmittel hinzugeschlagen, wodurch die Berechnung der verhältnismäßigen SCR-Anteile sowohl bei Ausschluss als auch bei Einbeziehung von Unternehmen aus anderen Finanzbranchen erleichtert wird — Tier 2.

    ▼M1

    R0230/C0050

    Abzüge für Beteiligungen an anderen Finanzunternehmen, einschließlich nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen — Tier 3

    Dies ist der Abzug von Beteiligungen an Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Verwaltern alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, einschließlich Beteiligungen, die gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abzugsfähig sind.

    Diese Beteiligungen werden von den Basiseigenmitteln abgezogen und den Zeilen R0410 bis R0440 gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften wieder als Eigenmittel hinzugeschlagen, wodurch die Berechnung der verhältnismäßigen SCR-Anteile sowohl bei Ausschluss als auch bei Einbeziehung von Unternehmen aus anderen Finanzbranchen erleichtert wird — Tier 3.

    ▼B

    R0240/C0010

    diesbezügliche Abzüge gemäß Artikel 228 der Richtlinie 2009/138/EG — gesamt

    Dies ist der Gesamtwert der gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abgezogenen Beteiligungen, als Teil des in Zeile R0230 angegebenen Werts.

    R0240/C0020

    diesbezügliche Abzüge gemäß Artikel 228 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 1 (nicht gebunden)

    Dies ist der Wert der gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abgezogenen Beteiligungen, als Teil des in Zeile R0230 angegebenen Werts — Tier 1 (nicht gebunden).

    R0240/C0030

    diesbezügliche Abzüge gemäß Artikel 228 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 1 (gebunden)

    Dies ist der Wert der gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abgezogenen Beteiligungen, als Teil des in Zeile R0230 angegebenen Werts — Tier 1 (gebunden).

    R0240/C0040

    diesbezügliche Abzüge gemäß Artikel 228 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 2

    Dies ist der Wert der gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abgezogenen Beteiligungen, als Teil des in Zeile R0230 angegebenen Werts — Tier 2.

    R0250/C0010

    Abzüge für Beteiligungen, für die keine Informationen zur Verfügung stehen (Artikel 229) — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag der Abzüge für Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, wenn die für die Berechnung der Gruppensolvabilität erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stehen (gemäß Artikel 229 der Richtlinie 2009/138/EG).

    R0250/C0020

    Abzüge für Beteiligungen, für die keine Informationen zur Verfügung stehen (Artikel 229) — Tier 1 (nicht gebunden)

    Dies ist der Abzug für Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, wenn die für die Berechnung der Gruppensolvabilität erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stehen (gemäß Artikel 229 der Richtlinie 2009/138/EG) — Tier 1 (nicht gebunden).

    R0250/C0030

    Abzüge für Beteiligungen, für die keine Informationen zur Verfügung stehen (Artikel 229) — Tier 1 (gebunden)

    Dies ist der Abzug für Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, wenn die für die Berechnung der Gruppensolvabilität erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stehen (gemäß Artikel 229 der Richtlinie 2009/138/EG) — Tier 1 (gebunden).

    R0250/C0040

    Abzüge für Beteiligungen, für die keine Informationen zur Verfügung stehen (Artikel 229) — Tier 2

    Dies ist der Abzug für Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, wenn die für die Berechnung der Gruppensolvabilität erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stehen (gemäß Artikel 229 der Richtlinie 2009/138/EG) — Tier 2.

    R0250/C0050

    Abzüge für Beteiligungen, für die keine Informationen zur Verfügung stehen (Artikel 229) — Tier 3

    Dies ist der Abzug für Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, wenn die für die Berechnung der Gruppensolvabilität erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stehen (gemäß Artikel 229 der Richtlinie 2009/138/EG) — Tier 3.

    R0260/C0010

    Abzug für Beteiligungen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag der Abzüge für Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden.

    R0260/C0020

    Abzug für Beteiligungen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden — Tier 1 (nicht gebunden)

    Dies ist der Abzug der Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden — Tier 1 (nicht gebunden).

    R0260/C0030

    Abzug für Beteiligungen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden — Tier 1 (gebunden)

    Dies ist der Abzug der Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden — Tier 1 (gebunden).

    R0260/C0040

    Abzug für Beteiligungen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden — Tier 2

    Dies ist der Abzug der Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden — Tier 2.

    R0260/C0050

    Abzug für Beteiligungen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden — Tier 3

    Dies ist der Abzug der Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden — Tier 3.

    R0270/C0010

    Gesamtbetrag der nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag der nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile.

    R0270/C0020

    Gesamtbetrag der nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile — Tier 1 (nicht gebunden)

    Dies sind die nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile in nicht gebundenen Tier-1-Bestandteilen.

    R0270/C0030

    Gesamtbetrag der nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile — Tier 1 (gebunden)

    Dies sind die nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile in gebundenen Tier-1-Bestandteilen.

    R0270/C0040

    Gesamtbetrag der nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile — Tier 2

    Dies sind die nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile in Tier 2.

    R0270/C0050

    Gesamtbetrag der nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile — Tier 3

    Dies sind die nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile in Tier 3.

    R0280/C0010

    Gesamtabzüge — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag der Abzüge, die nicht in die Ausgleichsrücklage einfließen.

    R0280/C0020

    Gesamtabzüge — Tier 1 (nicht gebunden)

    Dies ist der von nicht gebundenen Tier-1-Bestandteilen in Abzug gebrachte Betrag, der nicht in die Ausgleichsrücklage einfließt.

    R0280/C0030

    Gesamtabzüge — Tier 1 (gebunden)

    Dies ist der von gebundenen Tier-1-Bestandteilen in Abzug gebrachte Betrag, der nicht in die Ausgleichsrücklage einfließt.

    R0280/C0040

    Gesamtabzüge — Tier 2

    Dies ist der von Tier-2-Bestandteilen in Abzug gebrachte Betrag, der nicht in die Ausgleichsrücklage einfließt.

    R0280/C0050

    Gesamtabzüge — Tier 3

    Dies ist der von Tier-3-Bestandteilen in Abzug gebrachte Betrag, der nicht in die Ausgleichsrücklage einfließt.

    Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen

    R0290/C0010

    Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen

    Dies ist der Gesamtbetrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen.

    R0290/C0020

    Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen — Tier 1 (nicht gebunden)

    Dies ist der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.

    R0290/C0030

    Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen — Tier 1 (gebunden)

    ►M1  Dies ist der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen. ◄

    R0290/C0040

    Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen — Tier 2

    ►M1  Dies ist der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. ◄

    R0290/C0050

    Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen — Tier 3

    ►M1  Dies ist der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen. ◄

    Ergänzende Eigenmittel

    R0300/C0010

    Nicht eingezahltes und nicht eingefordertes Grundkapital, das auf Verlangen eingefordert werden kann — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag des begebenen Grundkapitals, das nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurde, jedoch auf Verlangen eingefordert werden kann.

    R0300/C0040

    Nicht eingezahltes und nicht eingefordertes Grundkapital, das auf Verlangen eingefordert werden kann — Tier 2

    Dies ist der Betrag des begebenen Grundkapitals, das nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurde, jedoch auf Verlangen eingefordert werden kann und die Kriterien für Tier 2 erfüllt.

    R0310/C0010

    Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, die nicht eingezahlt und nicht eingefordert wurden, aber auf Verlangen eingefordert werden können — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der nicht abgerufen oder nicht eingezahlt wurde, jedoch auf Verlangen eingefordert werden kann.

    R0310/C0040

    Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, die nicht eingezahlt und nicht eingefordert wurden, aber auf Verlangen eingefordert werden können — Tier 2

    Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der nicht abgerufen oder nicht eingezahlt wurde, jedoch auf Verlangen eingefordert werden kann und die Kriterien für Tier 2 erfüllt.

    R0320/C0010

    Nicht eingezahlte und nicht eingeforderte Vorzugsaktien, die auf Verlangen eingefordert werden können — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurden, jedoch auf Verlangen eingefordert werden können.

    R0320/C0040

    Nicht eingezahlte und nicht eingeforderte Vorzugsaktien, die auf Verlangen eingefordert werden können — Tier 2

    Dies ist der Betrag der Vorzugsaktien, die nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurden, jedoch auf Verlangen eingefordert werden können und die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

    R0320/C0050

    Nicht eingezahlte und nicht eingeforderte Vorzugsaktien, die auf Verlangen eingefordert werden können — Tier 3

    Dies ist der Betrag der Vorzugsaktien, die nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurden, jedoch auf Verlangen eingefordert werden können und die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

    R0330/C0010

    Eine rechtsverbindliche Verpflichtung, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag rechtsverbindlicher Verpflichtungen, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen.

    R0330/C0040

    Eine rechtsverbindliche Verpflichtung, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen — Tier 2

    Dies ist der Betrag rechtsverbindlicher Verpflichtungen, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen, zu zeichnen und zu begleichen.

    R0330/C0050

    Eine rechtsverbindliche Verpflichtung, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen — Tier 3

    Dies ist der Betrag rechtsverbindlicher Verpflichtungen, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen, zu zeichnen und zu begleichen.

    R0340/C0010

    Kreditbriefe und Garantien gemäß Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag der Kreditbriefe und Garantien, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden.

    R0340/C0040

    Kreditbriefe und Garantien gemäß Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 2

    Dies ist der Betrag der Kreditbriefe und Garantien, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden und die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

    R0350/C0010

    Andere Kreditbriefe und Garantien als solche nach Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag der Kreditbriefe und Garantien, die die Kriterien für Tier 2 oder Tier 3 erfüllen und bei denen es sich nicht um solche handelt, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden.

    R0350/C0040

    Andere Kreditbriefe und Garantien als solche nach Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 2

    Dies ist der Betrag der Kreditbriefe und Garantien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und bei denen es sich nicht um solche handelt, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden.

    R0350/C0050

    Andere Kreditbriefe und Garantien als solche nach Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 3

    Dies ist der Gesamtbetrag der Kreditbriefe und Garantien, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen und bei denen es sich nicht um solche handelt, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden.

    R0360/C0010

    Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag aller künftigen Forderungen, die von Reedern gegründeten Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen, die nur die in den Zweigen 6, 12 und 17 von Anhang I Teil A genannten Risiken versichern, gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können.

    R0360/C0040

    Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 2

    Dies ist der Betrag aller künftigen Forderungen, die von Reedern gegründeten Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen, die nur die in den Zweigen 6, 12 und 17 von Anhang I Teil A genannten Risiken versichern, gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können.

    R0370/C0010

    Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung — andere als solche gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG

    Dies ist der Gesamtbetrag aller nicht unter Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG fallenden künftigen Forderungen, die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend machen können.

    R0370/C0040

    Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung — andere als solche gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 2

    Dies ist der Betrag aller nicht unter Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG fallenden künftigen Forderungen, die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können und die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

    R0370/C0050

    Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung — andere als solche gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 3

    Dies ist der Betrag aller nicht unter Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG fallenden künftigen Forderungen, die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können und die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

    R0380/C0010

    Nicht verfügbare ergänzende Eigenmittel auf Gruppenebene — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag der ergänzenden Eigenmittel, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten.

    R0380/C0040

    Nicht verfügbare ergänzende Eigenmittel auf Gruppenebene — Tier 2

    Dies ist der Betrag der ergänzenden Eigenmittel, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

    R0380/C0050

    Nicht verfügbare ergänzende Eigenmittel auf Gruppenebene — Tier 3

    Dies ist der Betrag der ergänzenden Eigenmittel, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

    R0390/C0010

    Sonstige ergänzende Eigenmittel — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag der sonstigen ergänzenden Eigenmittel.

    R0390/C0040

    Sonstige ergänzende Eigenmittel — Tier 2

    Dies ist der Betrag der sonstigen ergänzenden Eigenmittel, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

    R0390/C0050

    Sonstige ergänzende Eigenmittel — Tier 3

    Dies ist der Betrag der sonstigen ergänzenden Eigenmittel, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

    R0400/C0010

    Ergänzende Eigenmittel — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag der ergänzenden Eigenmittelbestandteile.

    R0400/C0040

    Gesamtbetrag der ergänzenden Eigenmittel — Tier 2

    Dies ist der Betrag der ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

    R0400/C0050

    Gesamtbetrag der ergänzenden Eigenmittel — Tier 3

    Dies ist der Betrag der ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

    Eigenmittel anderer Finanzbranchen

    Die folgenden Elemente gelten ebenfalls bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode sowie bei einer Kombination der Methoden.

    R0410/C0010

    Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften — gesamt

    Gesamtbetrag der Eigenmittel in Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, bei Verwaltern alternativer Investmentfonds und in OGAW-Verwaltungsgesellschaften, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt. Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein.

    R0410/C0020

    Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften — Tier 1 (nicht gebunden)

    Betrag der Eigenmittel in Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, bei Verwaltern alternativer Investmentfonds und in OGAW-Verwaltungsgesellschaften, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 1 (nicht gebunden).

    Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein.

    R0410/C0030

    Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften — Tier 1 (gebunden)

    Betrag der Eigenmittel in Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, bei Verwaltern alternativer Investmentfonds und in OGAW-Verwaltungsgesellschaften, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 1 (gebunden).

    Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein.

    R0410/C0040

    Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften — Tier 2

    Betrag der Eigenmittel in Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, bei Verwaltern alternativer Investmentfonds und in OGAW-Verwaltungsgesellschaften, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 2.

    Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein.

    R0420/C0010

    Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung — gesamt

    Gesamtbetrag der Eigenmittel in Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt. Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein.

    R0420/C0020

    Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung — Tier 1 (nicht gebunden)

    Betrag der Eigenmittel in Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 1 (nicht gebunden).

    Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein.

    R0420/C0030

    Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung — Tier 1 (gebunden)

    Betrag der Eigenmittel in Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 1 (gebunden).

    Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein.

    R0420/C0040

    Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung — Tier 2

    Betrag der Eigenmittel in Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 2.

    Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein.

    R0420/C0050

    Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung — Tier 3

    Betrag der Eigenmittel in Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 3.

    Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein.

    R0430/C0010

    Nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen — gesamt

    Gesamtbetrag der Eigenmittel in nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt. Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein.

    R0430/C0020

    Nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen — Tier 1 (nicht gebunden)

    Betrag der Eigenmittel in nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 1 (nicht gebunden).

    Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein.

    R0430/C0030

    Nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen — Tier 1 (gebunden)

    Betrag der Eigenmittel in nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 1 (gebunden).

    Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein.

    R0430/C0040

    Nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen — Tier 2

    Betrag der Eigenmittel in nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 2.

    Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein.

    R0440/C0010

    Gesamtbetrag der Eigenmittel anderer Finanzbranchen — gesamt

    Gesamtbetrag der Eigenmittel in anderen Finanzbranchen.

    Der Gesamtbetrag der in Position R0230/C0010 in Abzug gebrachten Eigenmittel wird hier erneut angegeben, jedoch nach Anpassung aufgrund der nicht verfügbaren Eigenmittel gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften und nach den Abzügen gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG.

    R0440/C0020

    Gesamtbetrag der Eigenmittel anderer Finanzbranchen — Tier 1 (nicht gebunden)

    Gesamtbetrag der Eigenmittel in anderen Finanzbranchen — Tier 1 (nicht gebunden).

    Der Gesamtbetrag der in Position R0230/C0010 in Abzug gebrachten Eigenmittel wird hier erneut angegeben, jedoch nach Anpassung aufgrund der nicht verfügbaren Eigenmittel gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften und nach den Abzügen gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG.

    R0440/C0030

    Gesamtbetrag der Eigenmittel anderer Finanzbranchen — Tier 1 (gebunden)

    Gesamtbetrag der Eigenmittel in anderen Finanzbranchen — Tier 1 (gebunden).

    Der Gesamtbetrag der in Position R0230/C0010 in Abzug gebrachten Eigenmittel wird hier erneut angegeben, jedoch nach Anpassung aufgrund der nicht verfügbaren Eigenmittel gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften und nach den Abzügen gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG.

    R0440/C0040

    Gesamtbetrag der Eigenmittel anderer Finanzbranchen — Tier 2

    Gesamtbetrag der Eigenmittel in anderen Finanzbranchen — Tier 2.

    Der Gesamtbetrag der in Position R0230/C0010 in Abzug gebrachten Eigenmittel wird hier erneut angegeben, jedoch nach Anpassung aufgrund der nicht verfügbaren Eigenmittel gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften und nach den Abzügen gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG.

    ▼M1

    R0440/C0050

    Gesamtbetrag der Eigenmittel anderer Finanzbranchen — Tier 3

    Gesamtbetrag der Eigenmittel in anderen Finanzbranchen — Tier 3.

    Der Gesamtbetrag der in Position R0230/C0010 in Abzug gebrachten Eigenmittel wird hier erneut angegeben, jedoch nach Anpassung aufgrund der nicht verfügbaren Eigenmittel gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften und nach den Abzügen gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG.

    ▼B

    Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode, ausschließlich oder in Kombination mit Methode 1

    R0450/C0010

    Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel der verbundenen Unternehmen, die zur Berechnung der aggregierten Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden hinzugerechnet werden müssen, nach Abzug der nicht verfügbaren Eigenmittel auf Gruppenebene.

    R0450/C0020

    Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode und einer Kombination der Methoden — Tier 1 (nicht gebunden)

    Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel der verbundenen Unternehmen, die zur Berechnung der aggregierten Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden hinzugerechnet werden müssen und die als Tier 1 (nicht gebunden) eingestuft werden, nach Abzug der nicht verfügbaren Eigenmittel auf Gruppenebene.

    R0450/C0030

    Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode und einer Kombination der Methoden — Tier 1 (gebunden)

    Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel der verbundenen Unternehmen, die zur Berechnung der aggregierten Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden hinzugerechnet werden müssen und die als Tier 1 (gebunden) eingestuft werden, nach Abzug der nicht verfügbaren Eigenmittel auf Gruppenebene.

    R0450/C0040

    Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode und einer Kombination der Methoden — Tier 2

    Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel der verbundenen Unternehmen, die zur Berechnung der aggregierten Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden hinzugerechnet werden müssen und die als Tier 2 eingestuft werden, nach Abzug der nicht verfügbaren Eigenmittel auf Gruppenebene.

    R0450/C0050

    Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode und einer Kombination der Methoden — Tier 3

    Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel der verbundenen Unternehmen, die zur Berechnung der aggregierten Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden hinzugerechnet werden müssen und die als Tier 3 eingestuft werden, nach Abzug der nicht verfügbaren Eigenmittel auf Gruppenebene.

    R0460/C0010

    Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode und einer Kombination der Methoden unter Abzug der gruppeninternen Transaktionen — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel, nach Ausschluss der gruppeninternen Transaktionen, zur Berechnung der aggregierten anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe.

    Der hier für die Eigenmittel angegebene Betrag muss um die nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um gruppeninterne Transaktionen bereinigt sein.

    R0460/C0020

    Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode und einer Kombination der Methoden unter Abzug der gruppeninternen Transaktionen — Tier 1 (nicht gebunden)

    Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel, nach Ausschluss der gruppeninternen Transaktionen, die zur Berechnung der aggregierten anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe verwendet und als nicht gebundene Tier-1-Bestandteile eingestuft werden.

    Der hier für die Eigenmittel angegebene Betrag muss um die nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um gruppeninterne Transaktionen bereinigt sein.

    R0460/C0030

    Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden unter Abzug der gruppeninternen Transaktionen — Tier 1 (gebunden)

    Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel, nach Ausschluss der gruppeninternen Transaktionen, die zur Berechnung der aggregierten anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe verwendet und als gebundene Tier-1-Bestandteile eingestuft werden. Der hier für die Eigenmittel angegebene Betrag muss um die nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um gruppeninterne Transaktionen bereinigt sein.

    R0460/C0040

    Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode und einer Kombination der Methoden unter Abzug der gruppeninternen Transaktionen — Tier 2

    Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel, nach Ausschluss der gruppeninternen Transaktionen, die zur Berechnung der aggregierten anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe verwendet und als Tier 2 eingestuft werden. Der hier für die Eigenmittel angegebene Betrag muss um die nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um gruppeninterne Transaktionen bereinigt sein.

    R0460/C0050

    Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode und einer Kombination der Methoden unter Abzug der gruppeninternen Transaktionen — Tier 3

    Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel, nach Ausschluss der gruppeninternen Transaktionen, die zur Berechnung der aggregierten anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe verwendet und als Tier 3 eingestuft werden. Der hier für die Eigenmittel angegebene Betrag muss um die nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um gruppeninterne Transaktionen bereinigt sein.

    R0520/C0010

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehenden Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — gesamt

    ►M1  Dies ist der Gesamtbetrag der Eigenmittel des Unternehmens, der die Basiseigenmittel nach Abzügen sowie die ergänzenden Eigenmittel umfasst, die für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen; davon ausgeschlossen sind die Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen. ◄

    R0520/C0020

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehenden Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 1 (nicht gebunden)

    ►M1  Dies ist der Betrag der Eigenmittel des Unternehmens, der die Basiseigenmittel nach Abzügen umfasst, die für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen; davon ausgeschlossen sind die Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen. ◄

    R0520/C0030

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehenden Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 1 (gebunden)

    ►M1  Dies ist der Betrag der Eigenmittel des Unternehmens, der die Basiseigenmittel nach Abzügen umfasst, die für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen; davon ausgeschlossen sind die Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen. ◄

    R0520/C0040

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehenden Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 2

    ►M1  Dies ist der Betrag der Eigenmittel des Unternehmens, der die Basiseigenmittel nach Abzügen sowie die ergänzenden Eigenmittel umfasst, die für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für Tier 2 erfüllen; davon ausgeschlossen sind die Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen. ◄

    R0520/C0050

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehenden Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 3

    ►M1  Dies ist der Betrag der Eigenmittel des Unternehmens, der die Basiseigenmittel nach Abzügen sowie die ergänzenden Eigenmittel umfasst, die für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für Tier 3 erfüllen; davon ausgeschlossen sind die Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen. ◄

    R0530/C0010

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehenden Eigenmittel — gesamt

    ►M1  Dies ist der Gesamtbetrag der Eigenmittel des Unternehmens, der die Basiseigenmittel nach Abzügen umfasst, die für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen; davon ausgeschlossen sind die Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen. ◄

    R0530/C0020

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehenden Eigenmittel — Tier 1 (nicht gebunden)

    ►M1  Dies ist der Betrag der Eigenmittel des Unternehmens, der die Basiseigenmittel nach Abzügen umfasst, die für die Erfüllung des Mindestbetrags der SCR für eine Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen. ◄

    R0530/C0030

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehenden Eigenmittel — Tier 1 (gebunden)

    ►M1  Dies ist der Betrag der Eigenmittel der Gruppe, der die Basiseigenmittel nach Abzügen umfasst, die für die Erfüllung des Mindestbetrags der SCR für eine Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen. ◄

    R0530/C0040

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehenden Eigenmittel — Tier 2

    ►M1  Dies ist der Betrag der Eigenmittel des Unternehmens, der die Basiseigenmittel nach Abzügen umfasst, die für die Erfüllung des Mindestbetrags der SCR für eine Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für Tier-2-Bestandteile erfüllen. ◄

    R0560/C0010

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag der Eigenmittel der Gruppe, die im Rahmen der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe festgelegten Grenzen anrechnungsfähig sind (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen).

    Für die Zwecke der Anrechnungsfähigkeit dieser Eigenmittelbestandteile soll die konsolidierte SCR für die Gruppe die Kapitalanforderungen aus anderen Finanzbranchen gemäß Artikel 336 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 nicht einschließen.

    R0560/C0020

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 1 (nicht gebunden)

    Dies sind die Eigenmittel der Gruppe, die im Rahmen der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe festgelegten Grenzen anrechnungsfähig sind (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) und die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.

    R0560/C0030

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 1 (gebunden)

    Dies sind die Eigenmittel, die im Rahmen der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe festgelegten Grenzen anrechnungsfähig sind (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) und die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.

    R0560/C0040

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 2

    Dies sind die Eigenmittel, die im Rahmen der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe festgelegten Grenzen anrechnungsfähig sind (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) und die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

    R0560/C0050

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 3

    Dies sind die Eigenmittel, die im Rahmen der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe festgelegten Grenzen anrechnungsfähig sind (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) und die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

    R0570/C0010

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel.

    R0570/C0020

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel — Tier 1 (nicht gebunden)

    Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe, die für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.

    R0570/C0030

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel — Tier 1 (gebunden)

    Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe, die für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.

    R0570/C0040

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel — Tier 2

    Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe, die für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

    R0590/C0010

    Konsolidierte SCR für die Gruppe

    Die konsolidierte SCR für die Gruppe, die für die konsolidierten Daten gemäß Artikel 336 Buchstaben a, b, c und d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.

    Im Falle einer vierteljährlichen Berichterstattung ist dies die aktuellste zu berechnende und vorzulegende Solvenzkapitalanforderung (SCR), die entweder die des entsprechenden Jahres oder eine neuere ist, sofern die SCR neu berechnet wurde (z. B. aufgrund einer Änderung des Risikoprofils), einschließlich Kapitalaufschlag.

    R0610/C0010

    Mindestbetrag der konsolidierten SCR für die Gruppe

    Dies ist der Mindestbetrag der konsolidierten SCR für die Gruppe, der für die konsolidierten Daten (Methode 1) gemäß Artikel 230 oder 231 der Solvabilität-II-Richtlinie 2009/138/EG berechnet wird.

    R0630/C0010

    Verhältnis von anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur konsolidierten SCR für die Gruppe (außer anderen Finanzbranchen und der durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen)

    Dies ist die Solvabilitätsquote, berechnet als Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel dividiert durch die konsolidierte SCR für die Gruppe, außer Kapitalanforderungen und Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen.

    Für die Zwecke dieser Solvabilitätsquote soll die konsolidierte SCR für die Gruppe die Kapitalanforderungen aus anderen Finanzbranchen gemäß Artikel 336 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 nicht einschließen.

    R0650/C0010

    Verhältnis von anrechnungsfähigen Eigenmitteln zum Mindestbetrag der konsolidierten SCR für die Gruppe

    Dies ist die minimale Solvabilitätsquote, berechnet als Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel dividiert durch den Mindestbetrag der konsolidierten SCR für die Gruppe (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen).

    R0660/C0010

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen)

    Dies ist der Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) für die Erfüllung der gesamten SCR für die Gruppe.

    R0660/C0020

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 1 (nicht gebunden)

    Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen), die für die Erfüllung der gesamten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.

    R0660/C0030

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 1 (gebunden)

    Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen), die für die Erfüllung der gesamten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.

    R0660/C0040

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 2

    Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen), die für die Erfüllung der gesamten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

    R0660/C0050

    Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 3

    Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen), die für die Erfüllung der gesamten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

    R0670/C0010

    SCR für durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogene Unternehmen

    Dies ist der Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung für Unternehmen, die durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden. Diese Zelle enthält die Summe des verhältnismäßigen Anteils der SCR für Unternehmen, die durch die Abzugs- und Aggregationsmethode in die Berechnung der Gruppensolvabilität einbezogen werden. Dies ist nur relevant bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode sowie bei einer Kombination der Methoden.

    R0680/C0010

    SCR für die Gruppe

    ►M1  Die SCR für die Gruppe ist die Summe der gemäß Artikel 336 Buchstaben a, b, c und d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten konsolidierten SCR für die Gruppe (R0590/C0010) und der SCR für die durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen (R0670/C0010). ◄

    R0690/C0010

    Verhältnis von anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur SCR für die Gruppe, einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen

    Dies ist die Solvabilitätsquote, berechnet als Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel dividiert durch die SCR für die Gruppe, einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen.

    Ausgleichsrücklage

    R0700/C0060

    Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

    Dies ist der Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten wie in der Solvabilität-II-Bilanz aufgeführt.

    R0710/C0060

    Eigene Anteile (direkt und indirekt gehalten)

    Dies ist der Betrag der vom beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft und den verbundenen Unternehmen direkt sowie indirekt gehaltenen eigenen Anteile.

    R0720/C0060

    Vorhersehbare Dividenden, Ausschüttungen und Entgelte

    Dies sind die vom Unternehmen vorhersehbaren Dividenden, Ausschüttungen und Entgelte.

    R0730/C0060

    Sonstige Basiseigenmittelbestandteile

    Dies sind die Basiseigenmittelbestandteile unter Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i bis v, Artikel 72 Buchstabe a und Artikel 76 Buchstabe a sowie die Basiseigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 79 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genehmigt wurden.

    R0740/C0060

    Anpassung für gebundene Eigenmittelbestandteile in Matching-Adjustment-Portfolios und Sonderverbänden

    Dies ist der Gesamtbetrag der Anpassung der Ausgleichsrücklage aufgrund des Vorhandenseins gebundener Eigenmittelbestandteile in Sonderverbänden und Matching-Portfolios auf Gruppenebene.

    R0750/C0060

    Sonstige nicht verfügbare Eigenmittel

    Dies sind die sonstigen nicht verfügbaren Eigenmittel der verbundenen Unternehmen gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben d und f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

    R0760/C0060

    Ausgleichsrücklage — gesamt

    Dies ist die Ausgleichsrücklage des Unternehmens vor den Abzügen für Beteiligungen.

    R0770/C0060

    Bei künftigen Prämien einkalkulierter erwarteter Gewinn (EPIFP) — Lebensversicherung

    Die Ausgleichsrücklage enthält den Betrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der dem erwarteten Gewinn aus künftigen Prämien (EPIFP) entspricht. In dieser Zelle wird dieser Betrag für das Lebensversicherungsgeschäft des Unternehmens angegeben.

    R0780/C0060

    Bei künftigen Prämien einkalkulierter erwarteter Gewinn (EPIFP) — Nichtlebensversicherung

    Die Ausgleichsrücklage enthält den Betrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der dem erwarteten Gewinn aus künftigen Prämien (EPIFP) entspricht. In dieser Zelle wird dieser Betrag für das Nichtlebensversicherungsgeschäft des Unternehmens angegeben.

    R0790/C0060

    Gesamtbetrag des bei künftigen Prämien einkalkulierten erwarteten Gewinns (EPIFP)

    Dies ist der Gesamtbetrag des bei künftigen Prämien einkalkulierten erwarteten Gewinns.

    S.23.02 — Genaue Angaben über Eigenmittel nach Tiers

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, wenn Methode 1 entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 verwendet wird.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    R0010/C0010

    Grundkapital — eingezahlt — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag des eingezahlten Grundkapitals einschließlich eigener Anteile.

    R0010/C0020

    Grundkapital — eingezahlt — Tier 1

    Dies ist der Gesamtbetrag des eingezahlten Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 1 erfüllt, einschließlich eigener Anteile.

    R0020/C0010

    Grundkapital — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals, einschließlich eigener Anteile.

    R0020/C0040

    Grundkapital — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Tier 2

    Dies ist der Betrag des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 2 erfüllt, einschließlich eigener Anteile.

    R0030/C0010

    Eigene Anteile — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag der vom Unternehmen gehaltenen eigenen Anteile.

    R0030/C0020

    Eigene Anteile — Tier 1

    Dies ist der Gesamtbetrag der vom Unternehmen gehaltenen eigenen Anteile, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.

    R0100/C0010

    Gesamtgrundkapital

    Dies ist der Gesamtbetrag des Grundkapitals. Zu beachten ist, dass die eigenen Anteile unter „Eingezahlt“ oder „Eingefordert, aber noch nicht eingezahlt“ aufgeführt werden.

    R0100/C0020

    Gesamtgrundkapital — Tier 1

    Dies ist der Gesamtbetrag des Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 1 erfüllt. Zu beachten ist, dass die eigenen Anteile unter „Eingezahlt“ oder „Eingefordert, aber noch nicht eingezahlt“ aufgeführt werden.

    R0100/C0040

    Gesamtgrundkapital — Tier 2

    Dies ist der Gesamtbetrag des Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 2 erfüllt.

    R0110/C0010

    Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingezahlt — gesamt

    Dies ist der eingezahlte Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder der entsprechenden Basiseigenmittelbestandteile bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen.

    R0110/C0020

    Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechende Basiseigenmittelbestandteile bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingezahlt — Tier 1

    Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder der entsprechenden Basiseigenmittelbestandteile bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier 1 erfüllt.

    R0120/C0010

    Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — gesamt

    Dies ist der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen.

    R0120/C0040

    Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Tier 2

    Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier 2 erfüllt.

    R0200/C0010

    Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen.

    R0200/C0020

    Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen insgesamt — Tier 1

    Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier 1 erfüllt.

    R0200/C0040

    Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen insgesamt — Tier 2

    Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier 2 erfüllt.

    R0210/C0010

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — befristet nachrangig — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Mitgliederkonten.

    R0210/C0020

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — befristet nachrangig — Tier 1

    Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.

    R0210/C0030

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — befristet nachrangig — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

    Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

    R0210/C0040

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — befristet nachrangig — Tier 2

    Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

    R0210/C0050

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — befristet nachrangig — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

    Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

    R0210/C0060

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — befristet nachrangig — Tier 3

    Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Mitgliederkonten, der die Kriterien für Tier 3 erfüllt.

    R0220/C0010

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig mit Kaufoption — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten mit Kaufoption.

    R0220/C0020

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig mit Kaufoption — Tier 1

    Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.

    R0220/C0030

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig mit Kaufoption — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

    Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten mit Kaufoption, der die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

    R0220/C0040

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig mit Kaufoption — Tier 2

    Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

    R0220/C0050

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig mit Kaufoption — Tier 2, die unter die Übergangsbestimmungen fallen

    Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

    R0220/C0060

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig mit Kaufoption — Tier 3

    Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

    R0230/C0010

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit.

    R0230/C0020

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1

    Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.

    R0230/C0030

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

    Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

    R0230/C0040

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2

    Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

    R0230/C0050

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

    Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

    R0230/C0060

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 3

    Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

    R0300/C0010

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — gesamt

    Dies ist die Gesamtheit der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit.

    R0300/C0020

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit –gesamt — Tier 1

    Dies ist die Gesamtheit der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.

    R0300/C0030

    Nachrangige Mitgliederkonten — gesamt — Tier 1, die unter die Übergangsbestimmungen fallen

    Dies ist die Gesamtheit der nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

    R0300/C0040

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — gesamt — Tier 2

    Dies ist die Gesamtheit der nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

    R0300/C0050

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — gesamt — Tier 2, die unter die Übergangsbestimmungen fallen

    Dies ist die Gesamtheit der nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

    R0300/C0060

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit –gesamt — Tier 3

    Dies ist die Gesamtheit der nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

    R0310/C0010

    Befristete Vorzugsaktien — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten Vorzugsaktien.

    R0310/C0020

    Befristete Vorzugsaktien — Tier 1

    Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.

    R0310/C0030

    Befristete Vorzugsaktien — Tier 1, die unter die Übergangsbestimmungen fallen

    Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

    R0310/C0040

    Befristete Vorzugsaktien — Tier 2

    Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

    R0310/C0050

    Befristete Vorzugsaktien — Tier 2, die unter die Übergangsbestimmungen fallen

    Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

    R0310/C0060

    Befristete Vorzugsaktien — Tier 3

    Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

    R0320/C0010

    Unbefristete Vorzugsaktien mit Kaufoption — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien mit Kaufoption.

    R0320/C0020

    Unbefristete Vorzugsaktien mit Kaufoption — Tier 1

    Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.

    R0320/C0030

    Unbefristete Vorzugsaktien mit Kaufoption — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

    Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

    R0320/C0040

    Unbefristete Vorzugsaktien mit Kaufoption — Tier 2

    Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

    R0320/C0050

    Unbefristete Vorzugsaktien mit Kaufoption — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

    Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

    R0320/C0060

    Unbefristete Vorzugsaktien mit Kaufoption — Tier 3

    Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

    R0330/C0010

    Unbefristete Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit.

    R0330/C0020

    Unbefristete Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1

    Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.

    R0330/C0030

    Unbefristete Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

    Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

    R0330/C0040

    Unbefristete Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2

    Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

    R0330/C0050

    Unbefristete Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

    Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

    R0330/C0060

    Unbefristete Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 3

    Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

    R0400/C0010

    Gesamtbetrag der Vorzugsaktien

    Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien.

    R0400/C0020

    Gesamtbetrag der Vorzugsaktien — Tier 1

    Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.

    R0400/C0030

    Gesamtbetrag der Vorzugsaktien — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

    Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

    R0400/C0040

    Gesamtbetrag der Vorzugsaktien — Tier 2

    Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

    R0400/C0050

    Gesamtbetrag der Vorzugsaktien — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

    Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

    R0400/C0060

    Gesamtbetrag der Vorzugsaktien — Tier 3

    Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

    R0410/C0010

    Befristete nachrangige Verbindlichkeiten — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Verbindlichkeiten.

    R0410/C0020

    Befristete nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1

    Dies ist der Betrag der befristeten nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.

    R0410/C0030

    Befristete nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

    Dies ist der Betrag der befristeten nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

    R0410/C0040

    Befristete nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2

    Dies ist der Betrag der befristeten nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

    R0410/C0050

    Befristete nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

    Dies ist der Betrag der befristeten nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

    R0410/C0060

    Befristete nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3

    Dies ist der Betrag der befristeten nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

    R0420/C0010

    Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit.

    R0420/C0020

    Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1

    Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.

    R0420/C0030

    Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

    Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

    R0420/C0040

    Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2

    Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

    R0420/C0050

    Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

    Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

    R0420/C0060

    Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 3

    Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

    R0430/C0010

    Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit.

    R0430/C0020

    Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1

    Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.

    R0430/C0030

    Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

    Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

    R0430/C0040

    Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2

    Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

    R0430/C0050

    Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

    Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

    R0430/C0060

    Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 3

    Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

    R0500/C0010

    Nachrangige Verbindlichkeiten — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Verbindlichkeiten.

    R0500/C0020

    Nachrangige Verbindlichkeiten gesamt — Tier 1

    Dies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.

    R0500/C0030

    Nachrangige Verbindlichkeiten — gesamt — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

    Dies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

    R0500/C0040

    Nachrangige Verbindlichkeiten — gesamt — Tier 2

    Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

    R0500/C0050

    Nachrangige Verbindlichkeiten — gesamt — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

    Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

    R0500/C0060

    Nachrangige Verbindlichkeiten — gesamt — Tier 3

    Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

    R0510/C0070

    Ergänzende Eigenmittel — Bestandteile, für die ein Betrag genehmigt wurde — Tier 2 — genehmigte ursprüngliche Beträge

    Dies ist der ursprüngliche Betrag für ergänzende Eigenmittel, für die ein Betrag in Tier 2 genehmigt wurde.

    R0510/C0080

    Ergänzende Eigenmittel –Bestandteile, für die ein Betrag genehmigt wurde — Tier 2 — aktuelle Beträge

    Dies ist der aktuelle Betrag für ergänzende Eigenmittel, für die ein Betrag in Tier 2 genehmigt wurde.

    R0510/C0090

    Ergänzende Eigenmittel — Bestandteile, für die ein Betrag genehmigt wurde — Tier 3 — genehmigte ursprüngliche Beträge

    Dies ist der ursprüngliche Betrag für ergänzende Eigenmittel, für die ein Betrag in Tier 3 genehmigt wurde.

    R0510/C0100

    Ergänzende Eigenmittel — Bestandteile, für die ein Betrag genehmigt wurde — Tier 3 –aktuelle Beträge

    Dies ist der aktuelle Betrag für ergänzende Eigenmittel, für die ein Betrag in Tier 3 genehmigt wurde.

    R0520/C0080

    Ergänzende Eigenmittel — Bestandteile, für die eine Methode genehmigt wurde — Tier 2 — aktuelle Beträge

    Dies ist der aktuelle Betrag für ergänzende Eigenmittel, für die eine Methode in Tier 2 genehmigt wurde.

    R0520/C0100

    Ergänzende Eigenmittel — Bestandteile, für die eine Methode genehmigt wurde — Tier 3 — aktuelle Beträge

    Dies ist der aktuelle Betrag für ergänzende Eigenmittel, für die eine Methode in Tier 3 genehmigt wurde.

    R0600/C0110

    Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — Zuordnung der Bewertungsdifferenzen — Differenz bei der Bewertung der Vermögenswerte

    Dies ist die Differenz bei der Bewertung der Vermögenswerte.

    R0610/C0110

    Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — Zuordnung der Bewertungsdifferenzen — Differenz bei der Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen

    Dies ist die Differenz bei der Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    R0620/C0110

    Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — Zuordnung der Bewertungsdifferenzen — Differenz bei der Bewertung sonstiger Verbindlichkeiten

    Dies ist die Differenz bei der Bewertung sonstiger Verbindlichkeiten.

    R0630/C0110

    Gesamtbetrag der Rücklagen und einbehaltenen Gewinne im Jahresabschluss

    Dies ist der Gesamtbetrag der Rücklagen und einbehaltenen Gewinne aus dem Jahresabschluss.

    R0640/C0110

    Sonstige, bitte erklären Sie, warum Sie diese Zeile verwenden müssen.

    Dies ist der Betrag sonstiger Bestandteile, die nicht bereits an anderer Stelle angegeben wurden. Wenn Sie unter R0640/C0110 Werte eintragen, geben Sie bitte unter R0640/C0120 eine entsprechende Erläuterung und Aufschlüsselung.

    R0640/C0120

    Sonstige, bitte erklären Sie, warum Sie diese Zeile verwenden müssen.

    Dies ist die Erläuterung zu sonstigen Bestandteilen, die unter R0640/C0110 berichtet werden.

    R0650/C0110

    An die Differenzen der Bewertung für Solvabilität II angepasste Rücklagen aus dem Jahresabschluss

    Dies ist der Gesamtbetrag der Rücklagen aus dem Jahresabschluss nach Anpassungen aufgrund von Bewertungsdifferenzen.

    Dieser Bestandteil enthält Werte aus dem Jahresabschluss, wie z. B. einbehaltene Gewinne, Kapitalrücklagen, Nettogewinn, Gewinne aus Vorjahren, Kapitalneubewertung (Fonds), sonstige Kapitalrücklagen.

    R0660/C0110

    Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der Basiseigenmittelbestandteilen zugeordnet werden kann (ausgenommen Ausgleichsrücklage)

    Dies ist der Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der Basiseigenmittelbestandteilen zugeordnet werden kann (ausgenommen Ausgleichsrücklage).

    R0700/C0110

    Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

    Dies ist der Betrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten.

    S.23.03 — Jährliche Bewegungen bei den Eigenmitteln

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, wenn Methode 1 entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 verwendet wird.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    Grundkapital — Bewegungen im Berichtszeitraum

    R0010/C0010

    Grundkapital — eingezahlt — Saldoübertrag

    Dies ist der Saldoübertrag des eingezahlten Grundkapitals aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

    R0010/C0020

    Grundkapital — eingezahlt — Erhöhung

    Dies ist die Erhöhung des eingezahlten Grundkapitals im Berichtszeitraum.

    R0010/C0030

    Eingezahltes Grundkapital — Verringerung

    Dies ist die Verringerung des eingezahlten Grundkapitals im Berichtszeitraum.

    R0010/C0060

    Grundkapital — eingezahlt — Saldovortrag

    Dies ist der Saldovortrag des eingezahlten Grundkapitals im nächsten Berichtszeitraum.

    R0020/C0010

    Grundkapital — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Saldoübertrag

    Dies ist der Saldoübertrag des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

    R0020/C0020

    Grundkapital — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Erhöhung

    Dies ist die Erhöhung des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals im Berichtszeitraum.

    R0020/C0030

    Grundkapital — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Verringerung

    Dies ist die Verringerung des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals im Berichtszeitraum.

    R0020/C0060

    Grundkapital — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Saldovortrag

    Dies ist der Saldovortrag des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals im nächsten Berichtszeitraum.

    R0030/C0010

    Eigene Anteile — Saldoübertrag

    Dies ist der Saldoübertrag der eigenen Anteile aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

    R0030/C0020

    Eigene Anteile — Erhöhung

    Dies ist die Erhöhung der eigenen Anteile im Berichtszeitraum.

    R0030/C0030

    Eigene Anteile — Verringerung

    Dies ist die Verringerung der eigenen Anteile im Berichtszeitraum.

    R0030/C0060

    Eigene Anteile — Saldovortrag

    Dies ist der Saldovortrag der eigenen Anteile im nächsten Berichtszeitraum.

    R0100/C0010

    Gesamtgrundkapital — Saldoübertrag

    Dies ist der Saldoübertrag des gesamten Grundkapitals aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. In Position R0100/C0010 sind die eigenen Anteile eingeschlossen.

    R0100/C0020

    Gesamtgrundkapital — Erhöhung

    Dies ist die Erhöhung des Gesamtgrundkapitals im Berichtszeitraum.

    R0100/C0030

    Gesamtgrundkapital — Verringerung

    Dies ist die Verringerung des Gesamtgrundkapitals im Berichtszeitraum.

    R0100/C0060

    Gesamtgrundkapital — Saldovortrag

    Dies ist der Saldovortrag des Gesamtgrundkapitals in den nächsten Berichtszeitraum.

    Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Bewegungen im Berichtszeitraum

    R0110/C0010

    Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — Saldoübertrag

    Dies ist der Saldoübertrag des auf Tier-1-Grundkapital entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

    R0110/C0020

    Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — Erhöhung

    Dies ist die Erhöhung des auf Tier-1-Grundkapital entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.

    R0110/C0030

    Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — Verringerung

    Dies ist die Verringerung des auf Tier-1-Grundkapital entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.

    R0110/C0060

    Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — Saldovortrag

    Dies ist der Saldovortrag des auf Tier-1-Grundkapital entfallenden Emissionsagios in den nächsten Berichtszeitraum.

    R0120/C0010

    Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — Saldoübertrag

    Dies ist der Saldoübertrag des auf Tier-2-Grundkapital entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

    R0120/C0020

    Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — Erhöhung

    Dies ist die Erhöhung des auf Tier-2-Grundkapital entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.

    R0120/C0030

    Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — Verringerung

    Dies ist die Verringerung des auf Tier-2-Grundkapital entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.

    R0120/C0060

    Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — Saldovortrag

    Dies ist der Saldovortrag des auf Tier-2-Grundkapital entfallenden Emissionsagios in den nächsten Berichtszeitraum.

    R0200/C0010

    Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — gesamt — Saldoübertrag

    Dies ist der gesamte Saldoübertrag des auf Grundkapital entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

    R0200/C0020

    Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — gesamt — Erhöhung

    Dies ist die Erhöhung des gesamten auf Grundkapital entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.

    R0200/C0030

    Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — gesamt — Verringerung

    Dies ist die Verringerung des gesamten auf Grundkapital entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.

    R0200/C0060

    Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — gesamt — Saldovortrag

    Dies ist der Saldovortrag des auf Grundkapital entfallenden Emissionsagios in den nächsten Berichtszeitraum.

    Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — Bewegungen im Berichtszeitraum

    R0210/C0010

    Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingezahlt — Saldoübertrag

    Dies ist der Saldoübertrag des eingezahlten Gründungsstocks, der eingezahlten Mitgliederbeiträge oder des eingezahlten entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

    R0210/C0020

    Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingezahlt — Erhöhung

    Dies ist die Erhöhung des eingezahlten Gründungsstocks, der eingezahlten Mitgliederbeiträge oder des eingezahlten entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im Berichtszeitraum.

    R0210/C0030

    Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingezahlt — Verringerung

    Dies ist die Verringerung des eingezahlten Gründungsstocks, der eingezahlten Mitgliederbeiträge oder des eingezahlten entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im Berichtszeitraum.

    R0210/C0060

    Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingezahlt — Saldovortrag

    Dies ist der Saldovortrag des eingezahlten Gründungsstocks, der eingezahlten Mitgliederbeiträge oder des eingezahlten entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen in den nächsten Berichtszeitraum.

    R0220/C0010

    Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Saldoübertrag

    Dies ist der Saldoübertrag der eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Beträge des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

    R0220/C0020

    Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Erhöhung

    Dies ist die Erhöhung der eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Beträge des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im Berichtszeitraum.

    R0220/C0030

    Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Verringerung

    Dies ist die Erhöhung der eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Beträge des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im Berichtszeitraum.

    R0220/C0060

    Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Saldovortrag

    Dies ist der Saldovortrag der eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Beträge des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im nächsten Berichtszeitraum.

    R0300/C0010

    Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — gesamt — Saldoübertrag

    Dies ist der Saldoübertrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des eingezahlten entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

    R0300/C0020

    Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — Erhöhung

    Dies ist die Erhöhung des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im Berichtszeitraum.

    R0300/C0030

    Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — Verringerung

    Dies ist die Verringerung des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im Berichtszeitraum.

    R0300/C0060

    Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — Saldovortrag

    Dies ist der Saldovortrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen in den nächsten Berichtszeitraum.

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Bewegungen im Berichtszeitraum

    R0310/C0010

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 — Saldoübertrag

    Dies ist der Saldoübertrag von nachrangigen Tier-1-Mitgliederkonten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

    R0310/C0070

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 — emittiert

    Dies ist der Betrag der emittierten nachrangigen Tier-1-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum.

    R0310/C0080

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 — getilgt

    Dies ist der Betrag der getilgten nachrangigen Tier-1-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum.

    R0310/C0090

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 — Bewegungen bei der Bewertung

    Dieser Betrag spiegelt Bewegungen bei der Bewertung von nachrangigen Tier-1-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum wider.

    R0310/C0100

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 — Regulierungsmaßnahme

    Dieser Betrag spiegelt eine Erhöhung/Verringerung von nachrangigen Tier-1-Mitgliederkonten durch die Regulierungsmaßnahme im Berichtszeitraum wider.

    R0310/C0060

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 — Saldovortrag

    Dies ist der Saldovortrag von nachrangigen Tier-1-Mitgliederkonten im nächsten Berichtszeitraum.

    R0320/C0010

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2 — Saldoübertrag

    Dies ist der Saldoübertrag von nachrangigen Tier-2-Mitgliederkonten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

    R0320/C0070

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2 — emittiert

    Dies ist der Betrag der emittierten nachrangigen Tier-2-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum.

    R0320/C0080

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2 — getilgt

    Dies ist der Betrag der getilgten nachrangigen Tier 2-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum.

    R0320/C0090

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2 — Bewegungen bei der Bewertung

    Dieser Betrag spiegelt Bewegungen bei der Bewertung von nachrangigen Tier-2-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum wider.

    R0320/C0100

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2 — Regulierungsmaßnahme

    Dieser Betrag spiegelt eine Erhöhung/Verringerung von nachrangigen Tier-2-Mitgliederkonten durch die Regulierungsmaßnahme im Berichtszeitraum wider.

    R0320/C0060

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2 — Saldovortrag

    Dies ist der Saldovortrag von nachrangigen Tier-2-Mitgliederkonten im nächsten Berichtszeitraum.

    R0330/C0010

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3 — Saldoübertrag

    Dies ist der Saldoübertrag von nachrangigen Tier-3-Mitgliederkonten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

    R0330/C0070

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3 — emittiert

    Dies ist der Betrag der emittierten nachrangigen Tier-3-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum.

    R0330/C0080

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3 — getilgt

    Dies ist der Betrag der getilgten nachrangigen Tier-3-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum.

    R0330/C0090

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3 — Bewegungen bei der Bewertung

    Dieser Betrag spiegelt Bewegungen bei der Bewertung von nachrangigen Tier-3-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum wider.

    R0330/C0100

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3 — Regulierungsmaßnahme

    Dieser Betrag spiegelt eine Erhöhung/Verringerung von nachrangigen Tier-3-Mitgliederkonten durch die Regulierungsmaßnahme im Berichtszeitraum wider.

    R0330/C0060

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3 — Saldovortrag

    Dies ist der Saldovortrag von nachrangigen Tier-3-Mitgliederkonten im nächsten Berichtszeitraum.

    R0400/C0010

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit gesamt — Saldoübertrag

    Dies ist der gesamte Saldoübertrag von nachrangigen Mitgliederkonten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

    R0400/C0070

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit gesamt — emittiert

    Dies ist der Gesamtbetrag der emittierten nachrangigen Mitgliederkonten im Berichtszeitraum.

    R0400/C0080

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit gesamt — getilgt

    Dies ist der Gesamtbetrag der getilgten nachrangigen Mitgliederkonten im Berichtszeitraum.

    R0400/C0090

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — gesamt — Bewegungen bei der Bewertung

    Dieser Betrag spiegelt die gesamten Bewegungen bei der Bewertung von nachrangigen Mitgliederkonten im Berichtszeitraum wider.

    R0400/C0100

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit gesamt — Regulierungsmaßnahme

    Dieser Betrag spiegelt die gesamte Erhöhung/Verringerung von nachrangigen Mitgliederkonten durch die Regulierungsmaßnahme im Berichtszeitraum wider.

    R0400/C0060

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit gesamt — Saldovortrag

    Dies ist der gesamte Saldovortrag von nachrangigen Mitgliederkonten im nächsten Berichtszeitraum.

    Überschussfonds

    R0500/C0010

    Überschussfonds — Saldoübertrag

    Dies ist der Saldoübertrag der Überschussfonds aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

    R0500/C0060

    Überschussfonds — Saldovortrag

    Dies ist der Saldovortrag der Überschussfonds im nächsten Berichtszeitraum.

    Vorzugsaktien — Bewegungen im Berichtszeitraum

    R0510/C0010

    Vorzugsaktien — Tier 1 — Saldoübertrag

    Dies ist der Saldoübertrag der Tier-1-Vorzugsaktien aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

    R0510/C0020

    Vorzugsaktien — Tier 1 — Erhöhung

    Dies ist die Erhöhung der Tier-1-Vorzugsaktien im Berichtszeitraum.

    R0510/C0030

    Vorzugsaktien — Tier 1 — Verringerung

    Dies ist die Verringerung der Tier-1-Vorzugsaktien im Berichtszeitraum.

    R0510/C0060

    Vorzugsaktien — Tier 1 — Saldovortrag

    Dies ist der Saldovortrag der Tier-1-Vorzugsaktien in den nächsten Berichtszeitraum.

    R0520/C0010

    Vorzugsaktien — Tier 2 — Saldoübertrag

    Dies ist der Saldoübertrag der Tier-2-Vorzugsaktien aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

    R0520/C0020

    Vorzugsaktien — Tier 2 — Erhöhung

    Dies ist die Erhöhung der Tier-2-Vorzugsaktien im Berichtszeitraum.

    R0520/C0030

    Vorzugsaktien — Tier 2 — Verringerung

    Dies ist die Verringerung der Tier-2-Vorzugsaktien im Berichtszeitraum.

    R0520/C0060

    Vorzugsaktien — Tier 2 — Saldovortrag

    Dies ist der Saldovortrag der Tier-2-Vorzugsaktien in den nächsten Berichtszeitraum.

    R0530/C0010

    Vorzugsaktien — Tier 3 — Saldoübertrag

    Dies ist der Saldoübertrag der Tier-3-Vorzugsaktien aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

    R0530/C0020

    Vorzugsaktien — Tier 3 — Erhöhung

    Dies ist die Erhöhung der Tier-3-Vorzugsaktien im Berichtszeitraum.

    R0530/C0030

    Vorzugsaktien — Tier 3 — Verringerung

    Dies ist die Verringerung der Tier-3-Vorzugsaktien im Berichtszeitraum.

    R0530/C0060

    Vorzugsaktien — Tier 3 — Saldovortrag

    Dies ist der Saldovortrag der Tier-3-Vorzugsaktien in den nächsten Berichtszeitraum.

    R0600/C0010

    Gesamtbetrag der Vorzugsaktien — Saldoübertrag

    Dies ist der Saldoübertrag der gesamten Vorzugsaktien aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

    R0600/C0020

    Gesamtbetrag der Vorzugsaktien — Erhöhung

    Dies ist die Erhöhung des Gesamtbetrags der Vorzugsaktien im Berichtszeitraum.

    R0600/C0030

    Gesamtbetrag der Vorzugsaktien — Verringerung

    Dies ist die Verringerung des Gesamtbetrags der Vorzugsaktien im Berichtszeitraum.

    R0600/C0060

    Gesamtbetrag der Vorzugsaktien — Saldovortrag

    Dies ist der Saldovortrag des Gesamtbetrags der Vorzugsaktien im nächsten Berichtszeitraum.

    Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio

    R0610/C0010

    Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — Saldoübertrag

    Dies ist der Saldoübertrag des auf Tier-1-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

    R0610/C0020

    Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — Erhöhung

    Dies ist die Erhöhung des auf Tier-1-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.

    R0610/C0030

    Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — Verringerung

    Dies ist die Verringerung des auf Tier-1-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.

    R0610/C0060

    Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — Saldovortrag

    Dies ist der Saldovortrag des auf Tier-1-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios in den nächsten Berichtszeitraum.

    R0620/C0010

    Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — Saldoübertrag

    Dies ist der Saldoübertrag des auf Tier-2-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

    R0620/C0020

    Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — Erhöhung

    Dies ist die Erhöhung des auf Tier-2-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.

    R0620/C0030

    Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — Verringerung

    Dies ist die Verringerung des auf Tier-2-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.

    R0620/C0060

    Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — Saldovortrag

    Dies ist der Saldovortrag des auf Tier-2-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios in den nächsten Berichtszeitraum.

    R0630/C0010

    Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 3 — Saldoübertrag

    Dies ist der Saldoübertrag des auf Tier-3-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

    R0630/C0020

    Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 3 — Erhöhung

    Dies ist die Erhöhung des auf Tier-3-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.

    R0630/C0030

    Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 3 — Verringerung

    Dies ist die Verringerung des auf Tier-3-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.

    R0630/C0060

    Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 3 — Saldovortrag

    Dies ist der Saldovortrag des auf Tier-3-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios in den nächsten Berichtszeitraum.

    R0700/C0010

    Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — gesamt — Saldoübertrag

    Dies ist der Saldoübertrag des gesamten auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

    R0700/C0020

    Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — gesamt — Erhöhung

    Dies ist die Erhöhung des gesamten auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.

    R0700/C0030

    Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — gesamt — Verringerung

    Dies ist die Verringerung des gesamten auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.

    R0700/C0060

    Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — gesamt — Saldovortrag

    Dies ist der Saldovortrag des gesamten auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios in den nächsten Berichtszeitraum.

    Nachrangige Verbindlichkeiten — Bewegungen im Berichtszeitraum

    R0710/C0010

    Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — Saldoübertrag

    Dies ist der Saldoübertrag der nachrangigen Tier-1-Verbindlichkeiten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

    R0710/C0070

    Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — emittiert

    Dies ist der Betrag der emittierten nachrangigen Tier-1-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum.

    R0710/C0080

    Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — getilgt

    Dies ist der Betrag der getilgten nachrangigen Tier-1-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum.

    R0710/C0090

    Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — Bewegungen bei der Bewertung

    Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der nachrangigen Tier-1-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum wider.

    R0710/C0100

    Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — Regulierungsmaßnahme

    Dieser Betrag spiegelt die Veränderung bei den nachrangigen Tier-1-Verbindlichkeiten durch die Regulierungsmaßnahme wider.

    R0710/C0060

    Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — Saldovortrag

    Dies ist der Saldovortrag der nachrangigen Tier-1-Verbindlichkeiten in den nächsten Berichtszeitraum.

    R0720/C0010

    Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — Saldoübertrag

    Dies ist der Saldoübertrag der nachrangigen Tier-2-Verbindlichkeiten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

    R0720/C0070

    Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — emittiert

    Dies ist der Betrag der emittierten nachrangigen Tier-2-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum.

    R0720/C0080

    Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — getilgt

    Dies ist der Betrag der getilgten nachrangigen Tier-2-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum.

    R0720/C0090

    Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — Bewegungen bei der Bewertung

    Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der nachrangigen Tier-2-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum wider.

    R0720/C0100

    Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — Regulierungsmaßnahme

    Dieser Betrag spiegelt die Veränderung bei den nachrangigen Tier-2-Verbindlichkeiten durch die Regulierungsmaßnahme wider.

    R0720/C0060

    Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — Saldovortrag

    Dies ist der Saldovortrag der nachrangigen Tier-2-Verbindlichkeiten in den nächsten Berichtszeitraum.

    R0730/C0010

    Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 — Saldoübertrag

    Dies ist der Saldoübertrag der nachrangigen Tier-3-Verbindlichkeiten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

    R0730/C0070

    Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 — emittiert

    Dies ist der Betrag der emittierten nachrangigen Tier-3-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum.

    R0730/C0080

    Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 — getilgt

    Dies ist der Betrag der getilgten nachrangigen Tier-3-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum.

    R0730/C0090

    Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 — Bewegungen bei der Bewertung

    Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der nachrangigen Tier-3-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum wider.

    R0730/C0100

    Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 — Regulierungsmaßnahme

    Dieser Betrag spiegelt die Veränderung bei den nachrangigen Tier-3-Verbindlichkeiten durch die Regulierungsmaßnahme wider.

    R0730/C0060

    Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 — Saldovortrag

    Dies ist der Saldovortrag der nachrangigen Tier-3-Verbindlichkeiten in den nächsten Berichtszeitraum.

    R0800/C0010

    Nachrangige Verbindlichkeiten gesamt — Saldoübertrag

    Dies ist der Saldoübertrag der gesamten nachrangigen Verbindlichkeiten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

    R0800/C0070

    Nachrangige Verbindlichkeiten gesamt — emittiert

    Dies ist der Gesamtbetrag der emittierten nachrangigen Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum.

    R0800/C0080

    Nachrangige Verbindlichkeiten gesamt — getilgt

    Dies ist der Gesamtbetrag der getilgten nachrangigen Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum.

    R0800/C0090

    Nachrangige Verbindlichkeiten gesamt — Bewegungen bei der Bewertung

    Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der gesamten nachrangigen Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum wider.

    R0800/C0100

    Nachrangige Verbindlichkeiten gesamt — Regulierungsmaßnahme

    Dieser Betrag spiegelt die Veränderung bei den gesamten nachrangigen Verbindlichkeiten durch die Regulierungsmaßnahme wider.

    R0800/C0060

    Nachrangige Verbindlichkeiten gesamt — Saldovortrag

    Dies ist der Saldovortrag der gesamten nachrangigen Verbindlichkeiten in den nächsten Berichtszeitraum.

    Betrag in Höhe des Nettowerts der latenten Steueransprüche

    R0900/C0010

    Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche — Saldoübertrag

    Dies ist der Saldoübertrag des Betrags in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

    R0900/C0060

    Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche — Saldovortrag

    Dies ist der Saldovortrag des Betrags in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche in den nächsten Berichtszeitraum.

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Bewegungen im Berichtszeitraum

    R1000/C0010

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als nicht gebunden zu behandeln — Saldoübertrag

    Dies ist der Saldoübertrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als nicht gebundene Tier-1-Bestandteile aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum zu behandeln sind.

    R1000/C0070

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als nicht gebunden zu behandeln — emittiert

    Dies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als im Berichtszeitraum emittierte, nicht gebundene Tier-1-Bestandteile zu behandeln sind.

    R1000/C0080

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als nicht gebunden zu behandeln — getilgt

    Dies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als im Berichtszeitraum getilgte, nicht gebundene Tier-1-Bestandteile zu behandeln sind.

    R1000/C0090

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als nicht gebunden zu behandeln — Bewegungen bei der Bewertung

    Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile wider, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als nicht gebundene Tier-1-Bestandteile zu behandeln sind.

    R1000/C0060

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als nicht gebunden zu behandeln — Saldovortrag

    Dies ist der Saldovortrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als nicht gebundene Tier-1-Bestandteile im nächsten Berichtszeitraum zu behandeln sind.

    R1010/C0010

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als gebunden zu behandeln — Saldoübertrag

    Dies ist der Saldoübertrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als gebundene Tier-1-Bestandteile aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum zu behandeln sind.

    R1010/C0070

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als gebunden zu behandeln — emittiert

    Dies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als im Berichtszeitraum emittierte, gebundene Tier-1-Bestandteile zu behandeln sind.

    R1010/C0080

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als gebunden zu behandeln — getilgt

    Dies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als im Berichtszeitraum getilgte, gebundene Tier-1-Bestandteile zu behandeln sind.

    R1010/C0090

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als gebunden zu behandeln — Bewegungen bei der Bewertung

    Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile wider, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als gebundene Tier-1-Bestandteile zu behandeln sind.

    R1010/C0060

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als gebunden zu behandeln — Saldovortrag

    Dies ist der Saldovortrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als gebundene Tier-1-Bestandteile im nächsten Berichtszeitraum zu behandeln sind.

    R1020/C0010

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2 — Saldoübertrag

    Dies ist der Saldoübertrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als Tier 2 aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum zu behandeln sind.

    R1020/C0070

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2 — emittiert

    Dies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als emittierte Tier-2-Bestandteile im Berichtszeitraum zu behandeln sind.

    R1020/C0080

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2 — getilgt

    Dies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als getilgte Tier-2-Bestandteile im Berichtszeitraum zu behandeln sind.

    R1020/C0090

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2 — Bewegungen bei der Bewertung

    Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile wider, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als Tier 2 zu behandeln sind.

    R1020/C0060

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2 — Saldovortrag

    Dies ist der Saldovortrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als Tier 2 im nächsten Berichtszeitraum zu behandeln sind.

    R1030/C0010

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3 — Saldoübertrag

    Dies ist der Saldoübertrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als Tier 3 aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum zu behandeln sind.

    R1030/C0070

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3 — emittiert

    Dies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als emittierte Tier-3-Bestandteile im Berichtszeitraum zu behandeln sind.

    R1030/C0080

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3 — getilgt

    Dies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als getilgte Tier-3-Bestandteile im Berichtszeitraum zu behandeln sind.

    R1030/C0090

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3 — Bewegungen bei der Bewertung

    Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile wider, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als Tier 3 zu behandeln sind.

    R1030/C0060

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3 — Saldovortrag

    Dies ist der Saldovortrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als Tier 3 im nächsten Berichtszeitraum zu behandeln sind.

    R1100/C0010

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittelbestandteile genehmigt wurden — gesamt — Saldoübertrag

    Dies ist der Saldoübertrag der gesamten sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden.

    R1100/C0070

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittelbestandteile genehmigt wurden — gesamt — emittiert

    Dies ist der Betrag der gesamten sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt und im Berichtszeitraum emittiert wurden.

    R1100/C0080

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittelbestandteile genehmigt wurden — gesamt — getilgt

    Dies ist der Betrag der gesamten sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt und im Berichtszeitraum getilgt wurden.

    R1100/C0090

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittelbestandteile genehmigt wurden — gesamt — Bewegungen bei der Bewertung

    Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der gesamten sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile wider, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden.

    R1100/C0060

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittelbestandteile genehmigt wurden — gesamt — Saldovortrag

    Dies ist der Saldovortrag der gesamten sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden, in den nächsten Berichtszeitraum.

    Ergänzende Eigenmittel — Bewegungen im Berichtszeitraum

    R1110/C0010

    Ergänzende Eigenmittel — Tier 2 — Saldoübertrag

    Dies ist der Saldoübertrag der ergänzenden Tier-2-Eigenmittel aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

    R1110/C0110

    Ergänzende Eigenmittel — Tier 2 — neuer verfügbar gemachter Betrag

    Dies ist der neue Betrag der ergänzenden Tier-2-Eigenmittel, die im Berichtszeitraum verfügbar gemacht werden.

    R1110/C0120

    Ergänzende Eigenmittel — Tier 2 — Abzug vom verfügbaren Betrag

    Dies ist der Abzug vom verfügbaren Betrag der ergänzenden Tier-2-Eigenmittel im Berichtszeitraum.

    R1110/C0130

    Ergänzende Eigenmittel — Tier 2 — eingefordert zu Basiseigenmitteln

    Dies ist der Betrag der ergänzenden Tier-2-Eigenmittel, die zu einem Basiseigenmittelbestandteil im Berichtszeitraum eingefordert werden.

    R1110/C0060

    Ergänzende Eigenmittel — Tier 2 — Saldovortrag

    Dies ist der Saldovortrag der ergänzenden Tier-2-Eigenmittel in den nächsten Berichtszeitraum.

    R1120/C0010

    Ergänzende Eigenmittel — Tier 3 — Saldoübertrag

    Dies ist der Saldoübertrag der ergänzenden Tier-3-Eigenmittel aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

    R1120/C0110

    Ergänzende Eigenmittel — Tier 3 — neuer verfügbar gemachter Betrag

    Dies ist der neue Betrag der ergänzenden Tier-3-Eigenmittel, die im Berichtszeitraum verfügbar gemacht werden.

    R1120/C0120

    Ergänzende Eigenmittel — Tier 3 — Abzug vom verfügbaren Betrag

    Dies ist der Abzug vom verfügbaren Betrag der ergänzenden Tier-3-Eigenmittel im Berichtszeitraum.

    R1120/C0130

    Ergänzende Eigenmittel — Tier 3 — eingefordert zu Basiseigenmitteln

    Dies ist der Betrag der ergänzenden Tier-3-Eigenmittel, die zu einem Basiseigenmittelbestandteil im Berichtszeitraum eingefordert werden.

    R1120/C0060

    Ergänzende Eigenmittel — Tier 3 — Saldovortrag

    Dies ist der Saldovortrag der ergänzenden Tier-3-Eigenmittel in den nächsten Berichtszeitraum.

    R1200/C0010

    Ergänzende Eigenmittel gesamt — Saldoübertrag

    Dies ist der Saldoübertrag der gesamten ergänzenden Eigenmittel aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

    R1200/C0110

    Ergänzende Eigenmittel gesamt — neuer verfügbar gemachter Betrag

    Dies ist der neue Betrag der ergänzenden Tier-2-Eigenmittel, die im Berichtszeitraum verfügbar gemacht werden.

    R1200/C0120

    Ergänzende Eigenmittel gesamt — Abzug vom verfügbaren Betrag

    Dies ist der Abzug vom verfügbaren Betrag der gesamten ergänzenden Eigenmittel im Berichtszeitraum.

    R1200/C0130

    Ergänzende Eigenmittel gesamt — eingefordert zu Basiseigenmitteln

    Dies ist der Betrag der gesamten ergänzenden Eigenmittel, die zu einem Basiseigenmittelbestandteil im Berichtszeitraum eingefordert werden.

    R1200/C0060

    Ergänzende Eigenmittel gesamt — Saldovortrag

    Dies ist der Saldovortrag der gesamten ergänzenden Eigenmittel in den nächsten Berichtszeitraum.

    S.23.04 — Liste der Eigenmittelbestandteile

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, unabhängig davon, welche Methode für die Berechnung der Gruppensolvabilität verwendet wird.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    C0010

    Beschreibung der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit

    Hier werden die nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit für eine Gruppe aufgeführt.

    C0020

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Betrag (in der Berichtswährung)

    Dies ist der Betrag der einzelnen nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit.

    C0030

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier

    Hier wird die Klasse (Tier) der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit angegeben.

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Tier 1

    2 — Tier 1 — nicht gebunden

    3 — Tier 1 — gebunden

    4 — Tier 2

    5 — Tier 3

    C0040

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Währungscode

    Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an. Dies ist die ursprüngliche Währung.

    C0050

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Emittent

    Hier ist anzugeben, ob der Emittent der nachrangigen Mitgliederkonten der Gruppe im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG angehört. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Gehört zur selben Gruppe

    2 — Gehört nicht zur selben Gruppe

    C0060

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Kreditgeber (im Falle eines bestimmten)

    Geben Sie den Kreditgeber der nachrangigen Mitgliederkonten an.

    C0070

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unter Übergangsbestimmungen fallend?

    Hier ist anzugeben, ob die nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit unter die Übergangsbestimmungen fallen.

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Unter Übergangsbestimmungen fallend

    2 — Nicht unter Übergangsbestimmungen fallend

    C0080

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Gegenpartei (im Falle einer bestimmten)

    Hier wird die Gegenpartei der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit angegeben.

    C0090

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Emissionsdatum

    Dies ist das Emissionsdatum der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.

    C0100

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Fälligkeitstermin

    Dies ist der Fälligkeitstermin der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.

    C0110

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — erster Kündigungstermin

    Dies ist der erste Kündigungstermin der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.

    C0120

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — weitere Kündigungstermine

    Dies sind die weiteren Kündigungstermine der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit.

    C0130

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Rückzahlungsanreize

    Dies sind die Rückzahlungsanreize der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit.

    C0140

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Kündigungsfrist

    Dies ist die Kündigungsfrist der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.

    C0150

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Name der Aufsichtsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat

    Dies ist der Name der Aufsichtsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat (mit Länderangabe in Klammern)

    C0160

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Rückkauf im Lauf des Jahres

    Erläuterung im Falle eines Rückkaufs im Lauf des Jahres.

    C0170

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — von Unternehmen der Gruppe gehaltener Anteil (%) der Emission

    Dies ist der Prozentanteil der Emission der nachrangigen Mitgliederkonten, die von Unternehmen der Gruppe im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG gehalten werden.

    C0180

    Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Beitrag zu nachrangigen Mitgliederkonten der Gruppe

    Dies ist der Beitrag der nachrangigen Mitgliederkonten zu den gesamten nachrangigen Mitgliederkonten der Gruppe

    C0190

    Beschreibung der Vorzugsaktien

    Hier sind die einzelnen Vorzugsaktien aufzulisten.

    C0200

    Vorzugsaktien — Betrag

    Dies ist der Betrag der Vorzugsaktien.

    C0210

    Vorzugsaktien — Unter Übergangsbestimmungen fallend?

    Hier ist anzugeben, ob die Vorzugsaktien unter die Übergangsbestimmungen fallen.

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Unter Übergangsbestimmungen fallend

    2 — Nicht unter Übergangsbestimmungen fallend

    C0220

    Vorzugsaktien — Gegenpartei (im Falle einer bestimmten)

    Hier ist der Inhaber der Vorzugsaktien aufzuführen, sofern diese auf einen Inhaber beschränkt sind. Bei breit emittierten Aktien sind keine Daten erforderlich.

    C0230

    Vorzugsaktien — Emissionsdatum

    Dies ist das Emissionsdatum der Vorzugsaktien. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.

    C0240

    Vorzugsaktien — erster Kündigungstermin

    Dies ist der erste Kündigungstermin der Vorzugsaktien. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.

    C0250

    Vorzugsaktien — weitere Kündigungstermine

    Dies sind die weiteren Kündigungstermine der Vorzugsaktien.

    C0260

    Vorzugsaktien –Rückzahlungsanreize

    Dies sind die Rückzahlungsanreize der Vorzugsaktien.

    C0270

    Beschreibung der nachrangigen Verbindlichkeiten

    Hier sind die einzelnen nachrangigen Verbindlichkeiten für ein einzelnes Unternehmen aufzuführen.

    C0280

    Nachrangige Verbindlichkeiten — Betrag

    Dies ist der Betrag der einzelnen nachrangigen Verbindlichkeiten.

    C0290

    Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier

    Hier wird die Klasse (Tier) der nachrangigen Verbindlichkeiten angegeben.

    C0300

    Nachrangige Verbindlichkeiten — Währungscode

    Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an.

    C0310

    Nachrangige Verbindlichkeiten — Emittent

    Hier ist anzugeben, ob der Emittent der nachrangigen Verbindlichkeiten der Gruppe im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG angehört.

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Gehört zur selben Gruppe

    2 — Gehört nicht zur selben Gruppe

    C0320

    Nachrangige Verbindlichkeiten — Kreditgeber (im Falle eines bestimmten)

    Hier wird der Kreditgeber der nachrangigen Verbindlichkeiten angegeben (im Falle eines bestimmten). Liegt kein bestimmter Kreditgeber vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

    C0330

    Nachrangige Verbindlichkeiten — Unter Übergangsbestimmungen fallend?

    Hier ist anzugeben, ob die nachrangigen Verbindlichkeiten unter die Übergangsbestimmungen fallen.

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Unter Übergangsbestimmungen fallend

    2 — Nicht unter Übergangsbestimmungen fallend

    C0340

    Nachrangige Verbindlichkeiten — Gegenpartei der nachrangigen Verbindlichkeiten (im Falle einer bestimmten)

    Hier ist die Gegenpartei der nachrangigen Verbindlichkeiten anzugeben.

    C0350

    Nachrangige Verbindlichkeiten — Emissionsdatum

    Dies ist das Emissionsdatum der nachrangigen Verbindlichkeiten. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.

    C0360

    Nachrangige Verbindlichkeiten — Fälligkeitstermin

    Dies ist der Fälligkeitstermin der nachrangigen Verbindlichkeiten. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.

    C0370

    Nachrangige Verbindlichkeiten — erster Kündigungstermin

    ►M3  Dies ist der erste künftige Kündigungstermin der nachrangigen Verbindlichkeiten. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben. ◄

    C0380

    Nachrangige Verbindlichkeiten — weitere Kündigungstermine

    Dies sind die weiteren Kündigungstermine der nachrangigen Verbindlichkeiten.

    C0390

    Nachrangige Verbindlichkeiten –Rückzahlungsanreize

    Dies sind Einzelheiten zu den Rückzahlungsanreizen der nachrangigen Verbindlichkeiten.

    C0400

    Nachrangige Verbindlichkeiten — Kündigungsfrist

    Dies ist die Kündigungsfrist der nachrangigen Verbindlichkeiten. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.

    C0410

    Nachrangige Verbindlichkeiten — Name der Aufsichtsbehörde, die die Genehmigung für nachrangige Verbindlichkeiten erteilt hat

    Dies ist der Name der Aufsichtsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat (mit Länderangabe in Klammern).

    C0420

    Nachrangige Verbindlichkeiten — Rückkauf der nachrangigen Verbindlichkeiten im Lauf des Jahres

    Erläuterung im Falle eines Rückkaufs im Lauf des Jahres.

    C0430

    Nachrangige Verbindlichkeiten — von Unternehmen der Gruppe gehaltener Anteil (%) der Emission

    Dies ist der Prozentanteil der Emission, der von Unternehmen der Gruppe im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG gehalten wird.

    C0440

    Nachrangige Verbindlichkeiten — Beitrag zu nachrangigen Verbindlichkeiten der Gruppe

    Dies ist der Beitrag der nachrangigen Verbindlichkeiten zu den gesamten nachrangigen Verbindlichkeiten der Gruppe

    C0450

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden

    Dies sind die sonstigen Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde für ein einzelnes Unternehmen genehmigt wurden.

    C0460

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Betrag

    Dies ist der Betrag der sonstigen Kapitalbestandteile, die von der Überwachungsbehörde genehmigt wurden.

    C0470

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Währungscode

    Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an.

    C0480

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1

    Dies ist der Betrag der sonstigen Kapitalbestandteile, die von der Überwachungsbehörde genehmigt wurden und die Kriterien für Tier 1 erfüllen.

    C0490

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2

    Dies ist der Betrag der sonstigen Kapitalbestandteile, die von der Überwachungsbehörde genehmigt wurden und die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

    C0500

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3

    Dies ist der Betrag der sonstigen Kapitalbestandteile, die von der Überwachungsbehörde genehmigt wurden und die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

    C0510

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Datum der Genehmigung

    Dies ist das Datum der Genehmigung der sonstigen Kapitalbestandteile, die von der Überwachungsbehörde genehmigt wurden. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.

    C0520

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Name der Aufsichtsbehörde, die die Genehmigung für sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile erteilt hat

    Dies ist der Name der Aufsichtsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat (mit Länderangabe in Klammern)

    C0530

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Name des betreffenden Unternehmens

    Dies ist der Name des betreffenden Unternehmens.

    C0540

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Rückkauf im Lauf des Jahres

    Erläuterung im Falle eines Rückkaufs im Lauf des Jahres.

    C0550

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — von Unternehmen der Gruppe gehaltener Anteil (%) der Emission

    Dies ist der Prozentanteil der Emission, der von Unternehmen der Gruppe im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG gehalten wird.

    C0560

    Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Beitrag zu anderen Basiseigenmitteln der Gruppe

    Dies ist der Beitrag der sonstigen Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als sonstige Basiseigenmittel der Gruppe genehmigt wurden.

    C0570

    Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen — Beschreibung

    Diese Zelle enthält eine Beschreibung der im Jahresabschluss ausgewiesenen Eigenmittelbestandteile, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen.

    C0580

    Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen — Gesamtbetrag

    Dies ist der Gesamtbetrag der im Jahresabschluss ausgewiesenen Eigenmittelbestandteile, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen.

    C0590

    Ergänzende Eigenmittel — Beschreibung

    Dies sind Einzelheiten zu jedem ergänzenden Eigenmittelbestandteil für ein einzelnes Unternehmen.

    C0600

    Ergänzende Eigenmittel — Betrag

    Dies ist der Betrag für jeden ergänzenden Eigenmittelbestandteil.

    C0610

    Ergänzende Eigenmittel — Gegenpartei

    Dies ist die Gegenpartei für jeden ergänzenden Eigenmittelbestandteil.

    C0620

    Ergänzende Eigenmittel — Emissionsdatum

    Dies ist das Emissionsdatum für jeden ergänzenden Eigenmittelbestandteil. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.

    C0630

    Ergänzende Eigenmittel — Datum der Genehmigung

    Dies ist das Datum der Genehmigung für jeden ergänzenden Eigenmittelbestandteil. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.

    C0640

    Ergänzende Eigenmittel — Name der Aufsichtsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat

    Dies ist der Name der Aufsichtsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat (mit Länderangabe in Klammern)

    C0650

    Ergänzende Eigenmittel — Name des betreffenden Unternehmens

    Dies ist der Name des betreffenden Unternehmens für die ergänzenden Eigenmittel.

    Anpassung für Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios

    C0660/R0020

    Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio — Nummer

    Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

    C0670/R0020

    Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio — fiktive SCR

    Dies ist die fiktive SCR für jeden Sonderverband/jedes Matching-Adjustment-Portfolio.

    C0680/R0020

    Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio — fiktive SCR (negative Ergebnisse sind auf null zu setzen)

    Dies ist die fiktive SCR. Bei einem negativen Wert ist eine Null anzugeben.

    C0690/R0020

    Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

    Dies ist der Betrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten bei jedem Sonderverband/ Matching-Adjustment-Portfolio. Dieser Wert spiegelt etwaige Abzüge künftiger den Anteilseignern zurechenbarer Übertragungen wider.

    C0700/R0020

    Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio — Anteilseignern zurechenbare künftige Übertragungen

    Wert künftiger den Anteilseignern zurechenbarer Übertragungen nach Artikel 80 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35

    C0710/R0010

    Sonderverbände/ Matching-Adjustment-Portfolios — Anpassung für gebundene Eigenmittelbestandteile in Matching-Adjustment-Portfolios und Sonderverbänden

    Dies ist der gesamte Abzug für Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios.

    C0710/R0020

    Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios — Anpassung für gebundene Eigenmittelbestandteile in Matching-Adjustment-Portfolios und Sonderverbänden.

    ►M3  Dies ist der Abzug für jeden Sonderverband/jedes Matching-Adjustment-Portfolio gemäß Artikel 81 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. ◄

    Berechnung der nicht verfügbaren Eigenmittel auf Gruppenebene (die Berechnung muss pro Unternehmen erfolgen)

    Nicht verfügbare Eigenmittel auf Gruppenebene — über den Beitrag der SCR auf Einzelebene zur SCR auf Gruppenebene hinaus

    C0720

    Verbundene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, ergänzende Unternehmen und Zweckgesellschaften, die in die Berechnung auf Gruppenebene einbezogen werden

    Name des Unternehmens

    C0730

    Land

    ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.

    C0740

    Beitrag der SCR auf Einzelebene zur SCR auf Gruppenebene

    Beitrag der SCR auf Einzelebene zur SCR auf Gruppenebene

    Bei Verwendung von Methode 1 wird der Beitrag eines Tochterunternehmens der Gruppe nach folgender Formel berechnet:

    image

    Dabei gilt:

    — SCRi solo ist die Solo-SCR des Mutterunternehmens und jeder Versicherung, Rückversicherung, zwischengeschalteten Versicherungsholdinggesellschaft und gemischten Finanzholdinggesellschaft, auf die ein beherrschender Einfluss ausgeübt wird und die in die voll konsolidierte SCR einbezogen werden;

    — SCRj ist die Solo-SCR des Unternehmens j;

    — das Verhältnis ist die proportionale Anpassung aufgrund der Erfassung von Diversifikationseffekten im voll konsolidierten Teil (wenn die gemäß Artikel 336 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnete diversifizierte SCR (Zähler) größer ist als die Summe der SCR auf Einzelebene des beteiligten Unternehmens und jedes in die Berechnung der diversifizierten SCR (Nenner) einbezogenen verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens, wird der Wert des Verhältnisses auf 1 begrenzt).

    Die Bewertung nicht verfügbarer Eigenmittel muss auch für Eigenmittel in Unternehmen, auf die ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird, nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfolgen.

    Bei Methode 2 ist der Beitrag des verbundenen Unternehmens zur SCR für die Gruppe der verhältnismäßige Anteil der SCR auf Einzelebene.

    C0750

    Nicht verfügbare Minderheitsanteile

    Nicht verfügbare Minderheitsanteile; bei Verwendung von Methode 1 sind dies die Minderheitsanteile in den anrechnungsfähigen Eigenmitteln (nach Abzug sonstiger nicht verfügbarer Eigenmittel) der (Rück-) Versicherungstochtergesellschaft, die den Beitrag der Solo-SCR zur SCR für die Gruppe überschreiten.

    C0760

    Nicht verfügbare Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Eigenmittelbestandteilen

    Gesamtbetrag der nicht verfügbaren Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Eigenmittelbestandteilen

    C0770

    Nicht verfügbare Überschussfonds

    Nicht verfügbare Überschussfonds auf Gruppenebene in EWR- und Nicht-EWR-Unternehmen (Artikel 222 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2009/138/EG und Artikel 330 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35).

    C0780

    Nicht verfügbares eingefordertes, aber nicht eingezahltes Kapital

    Nicht verfügbares eingefordertes, aber noch nicht eingezahltes Kapital auf Gruppenebene in EWR- und Nicht-EWR-Unternehmen (Artikel 222 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2009/138/EG und Artikel 330 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35).

    C0790

    Nicht verfügbare ergänzende Eigenmittel

    Nicht verfügbare ergänzende Eigenmittel auf Gruppenebene in EWR- und Nicht-EWR-Unternehmen (Artikel 222 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2009/138/EG und Artikel 330 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35).

    C0800

    Nicht verfügbare nachrangige Mitgliederkonten

    Nicht verfügbare nachrangige Mitgliederkonten auf Gruppenebene in EWR- und Nicht-EWR-Unternehmen (Artikel 222 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2009/138/EG und Artikel 330 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35).

    C0810

    Nicht verfügbare Vorzugsaktien

    Nicht verfügbare Vorzugsaktien auf Gruppenebene in EWR- und Nicht-EWR-Unternehmen (Artikel 222 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2009/138/EG und Artikel 330 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35).

    C0820

    Nicht verfügbare nachrangige Verbindlichkeiten

    Nicht verfügbare nachrangige Verbindlichkeiten auf Gruppenebene in EWR- und Nicht-EWR-Unternehmen (Artikel 222 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2009/138/EG und Artikel 330 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35).

    C0830

    Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche, der nicht auf Gruppenebene verfügbar ist

    Betrag in Höhe des Werts der nicht verfügbaren latenten Netto-Steueransprüche auf Gruppenebene in EWR- und Nicht-EWR-Unternehmen (Artikel 222 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2009/138/EG und Artikel 330 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35).

    C0840

    Auf Vorzugsaktien entfallendes nicht verfügbares Emissionsagio auf Gruppenebene

    Auf Vorzugsaktien entfallendes nicht verfügbares Emissionsagio auf Gruppenebene.

    C0850

    Nicht verfügbare Eigenmittelüberdeckung — gesamt

    Nicht verfügbare Eigenmittelüberdeckung auf Gruppenebene

    C0860

    Nicht verfügbare Minderheitsanteile

    Dies ist der Gesamtbetrag der nicht verfügbaren Minderheitsanteile auf Gruppenebene.

    C0870

    Nicht verfügbare Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Eigenmittelbestandteilen

    Gesamtbetrag der nicht verfügbaren Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Eigenmittelbestandteilen

    C0880

    Nicht verfügbare Überschussfonds

    Dies ist der Gesamtbetrag der nicht verfügbaren Überschussfonds auf Gruppenebene.

    C0890

    Nicht verfügbares eingefordertes, aber nicht eingezahltes Kapital

    Dies ist der Gesamtbetrag des nicht verfügbaren eingeforderten, aber nicht eingezahlten Kapitals.

    C0900

    Nicht verfügbare ergänzende Eigenmittel

    Dies ist der Gesamtbetrag der nicht verfügbaren ergänzenden Eigenmittel auf Gruppenebene.

    C0910

    Nicht verfügbare nachrangige Mitgliederkonten

    Dies ist der Gesamtbetrag der nicht verfügbaren nachrangigen Mitgliederkonten.

    C0920

    Nicht verfügbare Vorzugsaktien

    Dies ist der Gesamtbetrag der nicht verfügbaren Vorzugsaktien auf Gruppenebene.

    C0930

    Nicht verfügbare nachrangige Verbindlichkeiten

    Dies ist der Gesamtbetrag der nicht verfügbaren nachrangigen Verbindlichkeiten auf Gruppenebene.

    C0940

    Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche, der nicht auf Gruppenebene verfügbar ist

    Dies ist der Gesamtbetrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche, der nicht auf Gruppenebene verfügbar ist.

    C0950

    Auf Vorzugsaktien entfallendes nicht verfügbares Emissionsagio auf Gruppenebene

    Dies ist der Gesamtbetrag des auf Vorzugsaktien entfallenden nicht verfügbaren Emissionsagios auf Gruppenebene.

    C0960

    Nicht verfügbare Eigenmittelüberdeckung — gesamt

    Dies ist der Gesamtbetrag der nicht verfügbaren Eigenmittelüberdeckung.

    Gemäß Artikel 222 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG errechnet sich der Gesamtbetrag der nicht verfügbaren Eigenmittel pro Unternehmen durch Addition der Eigenmittel gemäß Artikel 222 Absatz 2 dieser Richtlinie (d. h. Überschussfonds und gezeichnetes, aber nicht eingezahltes Kapital) und der Eigenmittel gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 (d. h. ergänzende Eigenmittel, Vorzugsaktien, nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsunternehmen auf Gegenseitigkeit, nachrangige Verbindlichkeiten und Wert der latenten Netto-Steueransprüche). Der Anteil der Eigenmittel, der den Beitrag des verbundenen Unternehmens zur SCR für die Gruppe überschreitet, kann nicht als verfügbar für die Bedeckung der SCR für die Gruppe angesehen werden.

    Diese Beschränkung entfällt, wenn der Gesamtbetrag solcher Eigenmittel nicht höher als der Beitrag des verbundenen Unternehmens zur SCR für die Gruppe ist.

    S.25.01 — Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die die Standardformel verwenden

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung und die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil.

    Der Meldebogen SR.25.01 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.

    Der Meldebogen SR.25.01 ist in Bezug auf Sonderverbände/MAP von Unternehmen, die eine Konsolidierung gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vornehmen, nur auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) verwendet wird, entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode).

    Wenn ein Unternehmen über Matching-Adjustment-Portfolios oder Sonderverbände verfügt (außer denen, die unter Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG fallen), sind bei der Berichterstattung auf der Ebene des ganzen Unternehmens die zu meldende fiktive Solvenzkapitalanforderung auf Ebene des Risikomoduls sowie die zu meldende Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern wie folgt zu berechnen:

    — 
    Falls das Unternehmen die vollständige Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene anwendet, wird die fiktive SCR so berechnet, als ob kein Diversifikationsverlust vorhanden wäre, und die Verlustausgleichsfähigkeit wird als Summe der Verlustausgleichsfähigkeit für alle Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil berechnet.
    — 
    Falls das Unternehmen zur Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene die Vereinfachung auf Ebene des Risikountermoduls anwendet, wird die fiktive SCR durch direkte Summierung auf Untermodulebene berechnet, und die Verlustausgleichsfähigkeit wird als Summe der Verlustausgleichsfähigkeit für alle Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil berechnet.
    — 
    Falls das Unternehmen zur Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene die Vereinfachung auf Ebene des Risikomoduls anwendet, wird die fiktive SCR durch direkte Summierung auf Modulebene berechnet, und die Verlustausgleichsfähigkeit wird als Summe der Verlustausgleichsfähigkeit für alle Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil berechnet.

    Die Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene ist den jeweiligen Risikomodulen (Marktrisiko, Gegenparteiausfallrisiko, lebensversicherungstechnisches Risiko, krankenversicherungstechnisches Risiko und nichtlebensversicherungstechnisches Risiko) zuzuordnen (C0050). Der den jeweiligen Risikomodulen zuzuordnende Betrag wird wie folgt berechnet:

    ▼M1

    — 

    image

    , wobei gilt:

    adjustment

    =

    nach einer der drei oben beschriebenen Methoden berechnete Anpassung

    BSCR′

    =

    entsprechend den Angaben (C0040/R0100) in diesem Meldebogen berechnete Basissolvenzkapitalanforderung

    nSCR int

    =

    entsprechend den Angaben (C0040/R0070) in diesem Meldebogen berechnete fiktive Solvenzkapitalanforderung für das Risiko immaterieller Vermögenswerte

    ▼B

    — 
    Multiplikation dieses „q-Faktors“ mit der fiktiven SCR für das jeweilige Risikomodul (Marktrisiko, Gegenparteiausfallrisiko, lebensversicherungstechnisches Risiko, krankenversicherungstechnisches Risiko und nichtlebensversicherungstechnisches Risiko)

    Bei der Gruppenberichterstattung sind folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:

    a) 

    Die Angaben bis R0460 sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 2.

    b) 

    Bei einer Kombination der Methoden sind die Angaben bis R0460 nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 1 berechnet werden.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    Z0010

    Artikel 112

    Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Solvabilität-II-Richtlinie verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist.

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7

    2 — Reguläre Übermittlung

    Z0020

    Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

    Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Sonderverband/MAP

    2 — Übriger Teil

    Z0030

    Fonds-/Portfolionummer

    Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

    ►M2  Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte 0 ein. ◄

    R0010–R0050/C0030

    Netto-Solvenzkapitalanforderung

    Höhe der Nettokapitalanforderung für jedes Risikomodul, berechnet nach der Standardformel.

    Die Differenz zwischen der Netto- und Brutto-SCR spiegelt die Berücksichtigung der künftigen Überschussbeteiligungen gemäß Artikel 205 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 wider.

    Dieser Betrag muss ggf. die Diversifikationseffekte im Sinne des Artikels 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigen.

    Diese Zellen enthalten keine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP auf der Ebene der einzelnen Unternehmen. Diese Zahlen stellen die SCR so dar, als ob kein Diversifikationsverlust vorhanden wäre.

    R0010–R0050/C0040

    Brutto-Solvenzkapitalanforderung

    Höhe der Bruttokapitalanforderung für jedes Risikomodul, berechnet nach der Standardformel.

    Die Differenz zwischen der Netto- und Brutto-SCR spiegelt die Berücksichtigung der künftigen Überschussbeteiligungen gemäß Artikel 205 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 wider.

    Dieser Betrag muss ggf. die Diversifikationseffekte im Sinne des Artikels 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigen.

    Diese Zellen enthalten keine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP auf der Ebene der einzelnen Unternehmen. Diese Zahlen stellen die SCR so dar, als ob kein Diversifikationsverlust vorhanden wäre.

    R0010–R0050/C0050

    Zuordnung aus Anpassungen aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Adjustment-Portfolios

    Teil der dem jeweiligen Risikomodul zugeordneten Anpassung entsprechend dem in den „Allgemeinen Bemerkungen“ beschriebenen Verfahren.

    Dieser Betrag muss positiv sein.

    R0060/C0030

    Netto-Solvenzkapitalanforderung — Diversifikation

    Höhe der Diversifikationseffekte zwischen der Basis-SCR von Netto-Risikomodulen aufgrund der Anwendung der Korrelationsmatrix gemäß Anhang IV der Richtlinie 2009/138/EG.

    Dieser Betrag ist als negativer Wert vorzulegen.

    R0060/C0040

    Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Diversifizierung

    Höhe der Diversifikationseffekte zwischen der Basis-SCR von Brutto-Risikomodulen aufgrund der Anwendung der Korrelationsmatrix gemäß Anhang IV der Richtlinie 2009/138/EG.

    Dieser Betrag ist als negativer Wert vorzulegen.

    R0070/C0030

    Netto-Solvenzkapitalanforderung — Risiko immaterieller Vermögenswerte

    Höhe der Eigenkapitalanforderung, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, für das Risiko immaterieller Vermögenswerte, berechnet nach der Standardformel.

    R0070/C0040

    Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Risiko immaterieller Vermögenswerte

    Die künftige Überschussbeteiligung gemäß Artikel 205 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für das Risiko immaterieller Vermögenswerte beträgt nach der Standardformel null; somit stimmt R0070/C0040 mit R0070/C0030 überein.

    R0100/C0030

    Netto-Solvenzkapitalanforderung — Basissolvenzkapitalanforderung

    Höhe der Basiskapitalanforderungen nach der Berücksichtigung von künftigen Überschussbeteiligungen gemäß Artikel 205 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, berechnet nach der Standardformel.

    Dieser Betrag muss ggf. die Diversifikationseffekte im Sinne des Artikels 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigen.

    Diese Zelle enthält keine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP auf der Ebene der einzelnen Unternehmen. Diese Zahlen stellen die SCR so dar, als ob kein Diversifikationsverlust vorhanden wäre.

    Dieser Betrag wird berechnet als Summe der Nettokapitalanforderungen für jedes Risikomodul innerhalb der Standardformel, einschließlich der Anpassung für Diversifikationseffekte innerhalb der Standardformel.

    R0100/C0040

    Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Basissolvenzkapitalanforderung

    Höhe der Basiskapitalanforderungen vor der Berücksichtigung von künftigen Überschussbeteiligungen gemäß Artikel 205 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, berechnet nach der Standardformel.

    Dieser Betrag muss ggf. die Diversifikationseffekte im Sinne des Artikels 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigen.

    Diese Zelle enthält keine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP auf der Ebene der einzelnen Unternehmen. Diese Zahlen stellen die SCR so dar, als ob kein Diversifikationsverlust vorhanden wäre.

    Dieser Betrag wird berechnet als Summe der Bruttokapitalanforderungen für jedes Risikomodul innerhalb der Standardformel, einschließlich der Anpassung für Diversifikationseffekte innerhalb der Standardformel.

    Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

    R0120/C0100

    Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP

    Anpassung zur Berichtigung von Verzerrungen bei der SCR-Berechnung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios auf Ebene des Risikomoduls.

    Dieser Betrag muss positiv sein.

    R0130/C0100

    Operationelles Risiko

    Höhe der Kapitalanforderungen für das Modul Operationelles Risiko, berechnet nach der Standardformel.

    R0140/C0100

    Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen

    Höhe der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, berechnet nach der Standardformel.

    Dieser Betrag ist als negativer Wert vorzulegen.

    Auf Ebene der Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios und auf Unternehmensebene, wenn keine Sonderverbände (außer denen, die unter Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG fallen) oder Matching-Adjustment-Portfolios vorhanden sind, handelt es sich hierbei um das Maximum zwischen null und dem Betrag, der dem Minimum zwischen dem Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge in Bezug auf künftige Überschussbeteiligungen nach Abzug der Rückversicherung und der Differenz zwischen der Brutto- und der Netto-Basissolvenzkapitalanforderung entspricht.

    Sind Sonderverbände (außer denen, die unter Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG fallen) oder Matching-Adjustment-Portfolios vorhanden, ist dieser Betrag als Summe der Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen für jeden Sonderverband bzw. jedes Matching-Adjustment-Portfolio und den übrigen Teil zu berechnen, wobei die künftigen Überschussbeteiligungen (netto) als Obergrenze zu berücksichtigen sind.

    R0150/C0100

    Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern

    Höhe der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern, berechnet nach der Standardformel.

    Dieser Betrag muss negativ sein.

    R0160/C0100

    Kapitalanforderung für Geschäfte nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG

    Höhe der Kapitalanforderung, berechnet nach den Vorschriften gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2003/41/EG, für Sonderverbände in Bezug auf das Altersversorgungsgeschäft nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG, auf die Übergangsmaßnahmen angewendet werden. Dieses Element ist nur während der Übergangszeit zu melden.

    R0200/C0100

    Solvenzkapitalanforderung ohne Kapitalaufschlag

    Höhe der diversifizierten SCR insgesamt vor etwaigen Kapitalaufschlägen.

    R0210/C0100

    Kapitalaufschlag bereits festgesetzt

    Höhe der Kapitalaufschläge, die zum Berichtsstichtag bereits festgesetzt worden waren. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden, oder Kapitalaufschläge, die nach der Datenübermittlung festgesetzt wurden.

    R0220/C0100

    Solvenzkapitalanforderung für Unternehmen, die die konsolidierte Methode verwenden

    Betrag der Solvenzkapitalanforderung für Unternehmen, die durch Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG einbezogen werden.

    ►M2  Dieser Betrag muss alle Bestandteile der konsolidierten SCR (R0200 + R0210) umfassen, einschließlich der Kapitalanforderungen von Unternehmen aus anderen Finanzbranchen (R0500), der Kapitalanforderungen bei Beteiligung an Unternehmen, auf die maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird (R0540), und der Kapitalanforderungen für verbleibende Unternehmen (R0550). ◄

    Weitere Angaben zur SCR

    R0400/C0100

    Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko

    Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko

    R0410/C0100

    Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil

    Betrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil, wenn Sonderverbände in der Gruppe existieren.

    R0420/C0100

    Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Sonderverbände

    Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Sonderverbände, wenn Sonderverbände in der Gruppe existieren (außer denen, die sich auf das Geschäft gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG (übergangsweise) beziehen).

    R0430/C0100

    Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Matching-Adjustment-Portfolios

    Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Matching-Adjustment-Portfolios.

    R0440/C0100

    Diversifikationseffekte aufgrund der Aggregation der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für Sonderverbände für Artikel 304

    Höhe der Anpassung für Diversifikationseffekte zwischen Sonderverbänden gemäß Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG und dem übrigen Teil, sofern anwendbar.

    R0450/C0100

    Methode zur Berechnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP

    Methode zur Berechnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vollständige Neuberechnung

    2 — Vereinfachung auf Ebene des Risikountermoduls

    3 — Vereinfachung auf Ebene des Risikomoduls

    4 — Keine Anpassung

    Verfügt die Gruppe über keine Sonderverbände (oder nur über solche, die unter Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG fallen), ist Option 4 zu wählen.

    R0460/C0100

    Künftige Überschussbeteiligungen (netto)

    Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge in Bezug auf künftige Überschussbeteiligungen nach Abzug der Rückversicherung.

    R0470/C0100

    Mindestbetrag der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe

    Höhe des Mindestbetrags der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe gemäß Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG. Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung.

    R0500/C0100

    Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen)

    Höhe der Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen.

    ►M2  Es wird erwartet, dass R0500 der Summe aus R0510, R0520 und R0530 entspricht. ◄

    Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe ein Unternehmen gehört, das versicherungsfremden Kapitalanforderungen unterliegt, z. B. eine Bank, wobei diese Kapitalanforderung gemäß den entsprechenden Vorschriften berechnet wird.

    R0510/C0100

    Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds und OGAW-Verwaltungsgesellschaften

    Höhe der Kapitalanforderung für Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute.

    Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe Unternehmen gehören, bei denen es sich um Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds oder OGAW-Verwaltungsgesellschaften handelt und sie Kapitalanforderungen unterliegen, die gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften berechnet werden.

    R0520/C0100

    Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

    Höhe der Kapitalanforderung für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung.

    Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe Unternehmen gehören, bei denen es sich um Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung handelt und sie versicherungsfremden Kapitalanforderungen unterliegen, die gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften berechnet werden.

    R0530/C0100

    Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Kapitalanforderung für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen

    Höhe der Kapitalanforderung für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen. Diese Zahl stellt eine fiktive Solvabilitätsanforderung dar, die berechnet wird, wenn die maßgeblichen Branchenvorschriften anzuwenden wären.

    Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe Unternehmen gehören, bei denen es sich um nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen handelt, die Finanzgeschäfte tätigen.

    R0540/C0100

    Kapitalanforderung bei Beteiligung an Unternehmen, auf die maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird

    Höhe des verhältnismäßigen Anteils der Solvenzkapitalanforderungen der verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften, die keine Tochterunternehmen sind.

    Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung und entspricht für Unternehmen, die keine Tochtergesellschaften sind, der in Einklang mit Solvabilität II berechneten Kapitalanforderung.

    R0550/C0100

    Kapitalanforderung für verbleibende Unternehmen

    Dieser Wert wird gemäß Artikel 336 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet.

    R0560/C0100

    SCR für Unternehmen, die durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden

    Betrag der Solvenzkapitalanforderung für Unternehmen, die bei Verwendung einer Kombination der Methoden durch Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG einbezogen werden.

    R0570/C0100

    Solvenzkapitalanforderung

    Gesamt-SCR für alle Unternehmen, unabhängig von der verwendeten Methode.

    ►M2  Es wird erwartet, dass die Gesamt-SRC der Summe aus R0220 und R0560 entspricht. ◄

    S.25.02 — Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die die Standardformel und ein internes Partialmodell verwenden

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung und die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil.

    Die zu berichtenden Komponenten sind von den nationalen Aufsichtsbehörden und Gruppen einvernehmlich festzulegen.

    Der Meldebogen SR.25.02 ist für jede Gruppe, die ein internes Partialmodell verwendet, für jeden Sonderverband, jedes Matching-Adjustment-Portfolio und den übrigen Teil vorzulegen. Hierzu zählen Unternehmen, die ein internes Partialmodell für einen kompletten Sonderverband und/oder ein komplettes Matching-Adjustment-Portfolio verwenden, während für die anderen Sonderverbände und/oder Matching-Adjustment-Portfolios die Standardformel verwendet wird. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.

    Der Meldebogen SR.25.02 ist in Bezug auf Sonderverbände/MAP von Unternehmen, die eine Konsolidierung gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vornehmen, nur auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) verwendet wird, entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode).

    Für diejenigen Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, das die Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios beinhaltet, werden, wenn das Unternehmen über Matching-Adjustment-Portfolios oder Sonderverbände verfügt (außer denen, die unter Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG fallen), bei der Berichterstattung auf der Ebene des ganzen Unternehmens die zu meldende fiktive SCR auf Ebene des Risikomoduls sowie die zu meldende Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern wie folgt berechnet:

    — 
    Falls das Unternehmen die vollständige Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene anwendet, wird die fiktive SCR so berechnet, als ob kein Sonderverband vorhanden wäre, und die Verlustausgleichsfähigkeit wird als Summe der Verlustausgleichsfähigkeit für alle Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil berechnet.
    — 
    Falls das Unternehmen zur Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene die Vereinfachung auf Ebene des Risikountermoduls anwendet, werden die fiktive SCR und die Verlustausgleichsfähigkeit durch direkte Summierung auf Untermodulebene berechnet.
    — 
    Falls das Unternehmen zur Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene die Vereinfachung auf Ebene des Risikomoduls anwendet, werden die fiktive SCR und die Verlustausgleichsfähigkeit durch direkte Summierung auf Modulebene berechnet.

    Die Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene ist den jeweiligen Risikomodulen (Marktrisiko, Gegenparteiausfallrisiko, lebensversicherungstechnisches Risiko, krankenversicherungstechnisches Risiko und nichtlebensversicherungstechnisches Risiko) zuzuordnen (C0060), wenn die Berechnung nach der Standardformel erfolgt. Der den jeweiligen Risikomodulen zuzuordnende Betrag wird wie folgt berechnet:

    — 

    image

    , wobei gilt

    adjustment = nach einer der drei oben beschriebenen Methoden berechnete Anpassung

    BSCR′ = entsprechend den Angaben in diesem Meldebogen berechnete Basissolvenzkapitalanforderung

    nSCRint = entsprechend den Angaben in diesem Meldebogen berechnete fiktive Solvenzkapitalanforderung für das Risiko immaterieller Vermögenswerte

    — 
    Multiplikation dieses „q-Faktors“ mit der fiktiven SCR für das jeweilige Risikomodul (Marktrisiko, Gegenparteiausfallrisiko, lebensversicherungstechnisches Risiko, krankenversicherungstechnisches Risiko und nichtlebensversicherungstechnisches Risiko)

    Bei der Gruppenberichterstattung sind folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:

    c) 

    Die Angaben bis R0470 sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 2.

    d) 

    Bei einer Kombination der Methoden sind die Angaben bis R0470 nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 1 berechnet werden.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    Z0020

    Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

    Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Sonderverband/MAP

    2 — Übriger Teil

    Z0030

    Fonds-/Portfolionummer

    Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

    ►M2  Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte 0 ein. ◄

    C0010

    Eindeutige Komponentennummer

    Eindeutige, mit der nationalen Aufsichtsbehörde abgestimmte Nummer jeder Komponente zur eindeutigen Kennzeichnung der Komponenten des Modells. Diese Nummer ist stets mit der im jeweiligen Element enthaltenen Komponentenbeschreibung zu verwenden. Wenn das interne Partialmodell die gleiche Aufteilung nach Risikomodul wie bei der Standardformel gestattet, sind folgende Nummern für die Komponenten zu verwenden:

    — 1 — Marktrisiko

    — 2 — Gegenparteiausfallrisiko

    — 3 — lebensversicherungstechnisches Risiko

    — 4 — krankenversicherungstechnisches Risiko

    — 5 — nichtlebensversicherungstechnisches Risiko

    — 6 — Risiko immaterieller Vermögenswerte

    — 7 — operationelles Risiko

    — 8 — Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen (negativer Betrag)

    — 9 — Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern (negativer Betrag)

    Können die Risikomodule der Standardformel nicht vorgelegt werden, weist die Gruppe jeder unterschiedlichen Komponente eine Nummer von 1 bis 7 zu.

    Diese Nummer ist stets mit der im jeweiligen Element C0020 enthaltenen Komponentenbeschreibung zu verwenden. Die Nummern der Komponenten sind im Zeitverlauf unverändert beizubehalten.

    C0020

    Komponentenbeschreibung

    Freitextangabe aller Komponenten, die die Gruppe ausweisen kann. Diese Komponenten sollten nach Möglichkeit mit den Risikomodulen der Standardformel gemäß dem internen Partialmodell übereinstimmen. Jede Komponente ist mit einem gesonderten Eintrag anzugeben. Die Gruppen müssen die Komponenten in den verschiedenen Berichtszeiträumen einheitlich angeben und melden, sofern keine Änderung am internen Modell vorgenommen wurde, die sich auf die Kategorien auswirkt.

    Die nicht in den Komponenten eingebettete Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder der latenten Steuern ist als gesonderte Komponente anzugeben.

    C0030

    Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

    Höhe der Kapitalanforderung für jede Komponente unabhängig von der Berechnungsmethode (Standardformel oder internes Partialmodell) nach den Anpassungen für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder latenten Steuern, wenn diese in der Komponentenberechnung enthalten sind.

    Für die Komponenten Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder der latenten Steuern (wenn diese als gesonderte Komponente angegeben wird) ist dies die Höhe der Verlustausgleichsfähigkeit (diese Beträge sind als negative Werte vorzulegen).

    Für Komponenten, die nach der Standardformel berechnet werden, stellt diese Zelle die fiktive Brutto-SCR dar. Für Komponenten, die nach dem internen Partialmodell berechnet werden, ist dies der Wert unter Berücksichtigung der künftigen Maßnahmen des Managements, die in der Berechnung enthalten sind, nicht jedoch solcher Maßnahmen, die als gesonderte Komponente modelliert sind.

    Dieser Betrag muss ggf. die Diversifikationseffekte im Sinne des Artikels 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigen.

    Diese Zelle enthält keine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios auf der Ebene der einzelnen Unternehmen, sofern anwendbar.

    C0050

    Zuordnung aus Anpassungen aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Adjustment-Portfolios

    Sofern anwendbar, Teil der dem jeweiligen Risikomodul zugeordneten Anpassung entsprechend dem in den „Allgemeinen Bemerkungen“ beschriebenen Verfahren.

    Dieser Betrag muss positiv sein.

    C0060

    Berücksichtigung der künftigen Maßnahmen des Managements bezüglich versicherungstechnischer Rückstellungen und/oder latenter Steuern

    Zur Angabe, ob in der Berechnung die künftigen Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit von versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder latenten Steuern berücksichtigt sind, ist aus der folgenden erschöpfenden Liste eine Option auszuwählen:

    1 — Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit versicherungstechnischer Rückstellungen in der Komponente berücksichtigt

    2 — Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern in der Komponente berücksichtigt

    3 — Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit versicherungstechnischer Rückstellungen und latenter Steuern in der Komponente berücksichtigt

    4 — Keine künftigen Maßnahmen des Managements berücksichtigt.

    C0070

    Modellierter Betrag

    ►M1  Diese Zelle enthält für jede Komponente den nach dem internen Partialmodell berechneten Betrag. Daher muss der nach der Standardformel berechnete Betrag der Differenz zwischen den Beträgen entsprechen, die in C0030 und C0070 ausgewiesen sind. ◄

    R0110/C0100

    Undiversifizierte Komponenten gesamt

    Summe aller Komponenten.

    R0060/C0100

    Diversifikation

    Gesamthöhe der Diversifikation bei den in C0030 ausgewiesenen Komponenten.

    Dieser Betrag enthält keine Diversifikationseffekte innerhalb der einzelnen Komponenten, die in den in C0030 anzugebenden Werten einzubetten sind.

    Dieser Betrag ist als negativer Wert vorzulegen.

    R0120/C0100

    Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP

    Sofern anwendbar, Anpassung zur Berichtigung von Verzerrungen bei der SCR-Berechnung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios auf Ebene des Risikomoduls.

    R0160/C0100

    Kapitalanforderung für Geschäfte nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG

    Höhe der Kapitalanforderung, berechnet nach den Vorschriften gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2003/41/EG, für Sonderverbände in Bezug auf das Altersversorgungsgeschäft nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG, auf die Übergangsmaßnahmen angewendet werden. Dieses Element ist nur während der Übergangszeit zu melden.

    R0200/C00100

    Solvenzkapitalanforderung ohne Kapitalaufschlag

    Höhe der diversifizierten SCR insgesamt vor etwaigen Kapitalaufschlägen.

    R0210/C0100

    Kapitalaufschlag bereits festgesetzt

    Höhe der Kapitalaufschläge, die zum Berichtsstichtag bereits festgesetzt worden waren. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden, oder Kapitalaufschläge, die nach der Datenübermittlung festgesetzt wurden.

    R0220/C0100

    Solvenzkapitalanforderung für Unternehmen, die die konsolidierte Methode verwenden

    Betrag der Solvenzkapitalanforderung für Unternehmen, die durch Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG einbezogen werden.

    ►M2  Dieser Betrag muss alle Bestandteile der konsolidierten SCR (R0200 + R0210) umfassen, einschließlich der Kapitalanforderungen von Unternehmen aus anderen Finanzbranchen (R0500), der Kapitalanforderungen bei Beteiligung an Unternehmen, auf die maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird (R0540), und der Kapitalanforderungen für verbleibende Unternehmen (R0550). ◄

    ▼M2 —————

    ▼B

    Weitere Angaben zur SCR

    R0300/C0100

    Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen

    Höhe/Schätzung der Gesamtanpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, einschließlich des in den Komponenten eingebetteten Teils und des als Einzelkomponente ausgewiesenen Teils.

    ►M4  Dieser Betrag muss negativ sein. ◄

    R0310/C0100

    Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern

    Höhe/Schätzung der Gesamtanpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern, einschließlich des in den Komponenten eingebetteten Teils und des als Einzelkomponente ausgewiesenen Teils.

    R0400/C0100

    Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko

    Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko

    R0410/C0100

    Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil

    Betrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil, wenn Sonderverbände in der Gruppe existieren.

    R0420/C0100

    Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Sonderverbände

    Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Sonderverbände, wenn Sonderverbände in der Gruppe existieren (außer denen, die sich auf das Geschäft gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG (übergangsweise) beziehen).

    R0430/C0100

    Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Matching-Adjustment-Portfolios

    Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Matching-Adjustment-Portfolios.

    Eine Angabe dieses Elements ist nicht erforderlich, wenn die SCR-Berechnung auf der Ebene von Sonderverbänden oder Matching-Adjustment-Portfolios vorgelegt wird.

    R0440/C0100

    Diversifikationseffekte aufgrund der Aggregation der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für Sonderverbände für Artikel 304

    Höhe der Anpassung für Diversifikationseffekte zwischen Sonderverbänden gemäß Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG und dem übrigen Teil, sofern anwendbar.

    Dieser Betrag entspricht der Differenz zwischen der Summe der fiktiven SCR für jeden Sonderverband/jedes Matching-Adjustment-Portfolio/jeden übrigen Teil und der unter R0200/C0100 berichteten SCR.

    R0450/C0100

    Methode zur Berechnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände

    Methode zur Berechnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

    1 — Vollständige Neuberechnung

    2 — Vereinfachung auf Ebene des Risikountermoduls

    3 — Vereinfachung auf Ebene des Risikomoduls

    4 — Keine Anpassung

    Verfügt die Gruppe über keine Sonderverbände (oder nur über solche, die unter Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG fallen), ist Option 4 zu wählen.

    R0460/C0100

    Künftige Überschussbeteiligungen (netto)

    Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge in Bezug auf künftige Überschussbeteiligungen nach Abzug der Rückversicherung.

    R0470/C0100

    Mindestbetrag der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe

    Höhe des Mindestbetrags der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe gemäß Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG. Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung.

    R0500/C0100

    Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen)

    Höhe der Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen.

    ►M2  Es wird erwartet, dass R0500 der Summe aus R0510, R0520 und R0530 entspricht. ◄

    Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe ein Unternehmen gehört, das versicherungsfremden Kapitalanforderungen unterliegt, z. B. eine Bank, wobei diese Kapitalanforderung gemäß den entsprechenden Vorschriften berechnet wird.

    R0510/C0100

    Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds und OGAW-Verwaltungsgesellschaften

    Höhe der Kapitalanforderung für Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute.

    Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe Unternehmen gehören, bei denen es sich um Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds oder OGAW-Verwaltungsgesellschaften handelt und sie Kapitalanforderungen unterliegen, die gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften berechnet werden.

    R0520/C0100

    Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

    Höhe der Kapitalanforderung für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung.

    Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe Unternehmen gehören, bei denen es sich um Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung handelt und sie versicherungsfremden Kapitalanforderungen unterliegen, die gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften berechnet werden.

    R0530/C0100

    Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Kapitalanforderung für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen

    Höhe der Kapitalanforderung für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen. Diese Zahl stellt eine fiktive Solvabilitätsanforderung dar, die berechnet wird, wenn die maßgeblichen Branchenvorschriften anzuwenden wären.

    Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe Unternehmen gehören, bei denen es sich um nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen handelt, die Finanzgeschäfte tätigen.

    R0540/C0100

    Kapitalanforderung bei Beteiligung an Unternehmen, auf die maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird

    Höhe des verhältnismäßigen Anteils der Solvenzkapitalanforderungen der verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften, die keine Tochterunternehmen sind.

    Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung und entspricht für Unternehmen, die keine Tochtergesellschaften sind, der in Einklang mit Solvabilität II berechneten Kapitalanforderung.

    R0550/C0100

    Kapitalanforderung für verbleibende Unternehmen

    Dieser Wert wird gemäß Artikel 336 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet.

    R0560/C0100

    SCR für Unternehmen, die durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden

    Betrag der Solvenzkapitalanforderung für Unternehmen, die bei Verwendung einer Kombination der Methoden durch Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG einbezogen werden.

    R0570/C0100

    Solvenzkapitalanforderung

    Gesamt-SCR für alle Unternehmen, unabhängig von der verwendeten Methode.

    ►M2  Es wird erwartet, dass die Gesamt-SRC der Summe aus R0220 und R0560 entspricht. ◄

    S.25.03 — Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die ein internes Vollmodell verwenden

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung und die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil.

    Die zu berichtenden Komponenten sind von den nationalen Aufsichtsbehörden und Gruppen einvernehmlich festzulegen.

    Der Meldebogen SR.25.03 ist für jede Gruppe, die ein internes Vollmodell verwendet, für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.

    Der Meldebogen SR.25.03 ist in Bezug auf Sonderverbände/MAP von Unternehmen, die eine Konsolidierung gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vornehmen, nur auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) verwendet wird, entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode).

    Bei der Gruppenberichterstattung sind folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:

    e) 

    Die Angaben bis R0470 sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 2.

    f) 

    Bei einer Kombination der Methoden sind die Angaben bis R0470 nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 1 berechnet werden.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    Z0020

    Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

    Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Sonderverband/MAP

    2 — Übriger Teil

    Z0030

    Fonds-/Portfolionummer

    Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird von der Gruppe vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

    ►M2  Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte 0 ein. ◄

    C0010

    Eindeutige Komponentennummer

    Eindeutige, mit der nationalen Aufsichtsbehörde abgestimmte Nummer für jede Komponente des internen Vollmodells zur eindeutigen Kennzeichnung der Komponenten des Modells. Diese Nummer ist stets mit der im jeweiligen Element C0020 enthaltenen Komponentenbeschreibung zu verwenden.

    Die Nummern der Komponenten sind im Zeitverlauf unverändert beizubehalten.

    C0020

    Komponentenbeschreibung

    Freitextangabe aller Komponenten, die das Unternehmen innerhalb des internen Vollmodells ausweisen kann. Diese Komponenten stimmen unter Umständen nicht genau mit den für die Standardformel festgelegten Risiken überein. Jede Komponente ist mit einem gesonderten Eintrag anzugeben. Die Gruppen müssen die Komponenten in den verschiedenen Berichtszeiträumen einheitlich angeben und melden, sofern keine Änderung am internen Modell vorgenommen wurde, die sich auf die Kategorien auswirkt.

    Die modellierte, aber nicht in den Komponenten berücksichtigte Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder der latenten Steuern ist als gesonderte Komponente anzugeben.

    C0030

    Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

    Höhe der Nettokapitalanforderung für jede Komponente, nach Anpassungen für künftige Maßnahmen des Managements bezüglich versicherungstechnischer Rückstellungen und/oder ggf. latenter Steuern, berechnet nach dem internen Vollmodell auf undiversifizierter Basis, soweit diese Anpassungen innerhalb der Komponenten modelliert sind.

    Die modellierte, aber nicht in den Komponenten berücksichtigte Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder latenten Steuern ist als negativer Wert anzugeben.

    C0060

    Berücksichtigung der künftigen Maßnahmen des Managements bezüglich versicherungstechnischer Rückstellungen und/oder latenter Steuern

    Zur Angabe, ob in der Berechnung die künftigen Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit von versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder latenten Steuern berücksichtigt sind, ist aus der folgenden erschöpfenden Liste eine Option auszuwählen:

    1 — Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit versicherungstechnischer Rückstellungen in der Komponente berücksichtigt

    2 — Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern in der Komponente berücksichtigt

    3 — Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit versicherungstechnischer Rückstellungen und latenter Steuern in der Komponente berücksichtigt

    4 — Keine künftigen Maßnahmen des Managements berücksichtigt.

    R0110/C0100

    Undiversifizierte Komponenten gesamt

    Summe aller Komponenten.

    R0060/C0100

    Diversifikation

    Die Gesamthöhe der Diversifikation bei den in C0030 ausgewiesenen Komponenten, berechnet nach dem internen Vollmodell.

    Dieser Betrag enthält keine Diversifikationseffekte innerhalb der einzelnen Komponenten, die in den in C0030 anzugebenden Werten einzubetten sind.

    Dieser Betrag muss negativ sein.

    R0160/C0100

    Kapitalanforderung für Geschäfte nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG

    Höhe der Kapitalanforderung, berechnet nach den Vorschriften gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2003/41/EG, für Sonderverbände in Bezug auf das Altersversorgungsgeschäft nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG, auf die Übergangsmaßnahmen angewendet werden. Dieses Element ist nur während der Übergangszeit zu melden.

    R0200/C0100

    Solvenzkapitalanforderung ohne Kapitalaufschlag

    Höhe der diversifizierten SCR insgesamt vor etwaigen Kapitalaufschlägen.

    R0210/C0100

    Kapitalaufschlag bereits festgesetzt

    Höhe der Kapitalaufschläge, die zum Berichtsstichtag bereits festgesetzt worden waren. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden, oder Kapitalaufschläge, die nach der Datenübermittlung festgesetzt wurden.

    R0220/C0100

    Solvenzkapitalanforderung

    Höhe der SCR insgesamt, berechnet nach dem internen Vollmodell

    Weitere Angaben zur SCR

    R0300/C0100

    Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen

    Höhe/Schätzung der Gesamtanpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, einschließlich des in jeder Komponente eingebetteten Teils und des als Einzelkomponente ausgewiesenen Teils.

    R0310/C0100

    Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern

    Höhe/Schätzung der Gesamtanpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern, einschließlich des in jeder Komponente eingebetteten Teils und des als Einzelkomponente ausgewiesenen Teils.

    R0410/C0100

    Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil

    Betrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil, wenn Sonderverbände in der Gruppe existieren.

    R0420/C0100

    Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Sonderverbände

    Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Sonderverbände, wenn Sonderverbände in der Gruppe existieren (außer denen, die sich auf das Geschäft gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG (übergangsweise) beziehen).

    R0430/C0100

    Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Matching-Adjustment-Portfolios

    Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Matching-Adjustment-Portfolios.

    R0440/C0100

    Diversifikationseffekte aufgrund der Aggregation der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für Sonderverbände für Artikel 304

    Höhe der Anpassung für Diversifikationseffekte zwischen Sonderverbänden gemäß Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG und dem übrigen Teil, sofern anwendbar.

    R0460/C0100

    Künftige Überschussbeteiligungen (netto)

    Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge in Bezug auf künftige Überschussbeteiligungen nach Abzug der Rückversicherung.

    R0470/C0100

    Mindestbetrag der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe

    Höhe des Mindestbetrags der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe gemäß Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG. Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung.

    R0500/C0100

    Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen)

    Höhe der Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen.

    ►M2  Es wird erwartet, dass R0500 der Summe aus R0510, R0520 und R0530 entspricht. ◄

    Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe ein Unternehmen gehört, das versicherungsfremden Kapitalanforderungen unterliegt, z. B. eine Bank, wobei diese Kapitalanforderung gemäß den entsprechenden Vorschriften berechnet wird.

    R0510/C0100

    Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds und OGAW-Verwaltungsgesellschaften

    Höhe der Kapitalanforderung für Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute.

    Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe Unternehmen gehören, bei denen es sich um Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds oder OGAW-Verwaltungsgesellschaften handelt und sie Kapitalanforderungen unterliegen, die gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften berechnet werden.

    R0520/C0100

    Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

    Höhe der Kapitalanforderung für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung.

    Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe Unternehmen gehören, bei denen es sich um Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung handelt und sie versicherungsfremden Kapitalanforderungen unterliegen, die gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften berechnet werden.

    R0530/C0100

    Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Kapitalanforderung für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen

    Höhe der Kapitalanforderung für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen. Diese Zahl stellt eine fiktive Solvabilitätsanforderung dar, die berechnet wird, wenn die maßgeblichen Branchenvorschriften anzuwenden wären.

    Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe Unternehmen gehören, bei denen es sich um nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen handelt, die Finanzgeschäfte tätigen.

    R0540/C0100

    Kapitalanforderung bei Beteiligung an Unternehmen, auf die maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird

    Höhe des verhältnismäßigen Anteils der Solvenzkapitalanforderungen der verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften, die keine Tochterunternehmen sind.

    Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung und entspricht für Unternehmen, die keine Tochtergesellschaften sind, der in Einklang mit Solvabilität II berechneten Kapitalanforderung.

    R0550/C0100

    Kapitalanforderung für verbleibende Unternehmen

    Dieser Wert wird gemäß Artikel 336 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet.

    S.26.01 — Solvenzkapitalanforderung — Marktrisiko

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil.

    Der Meldebogen SR.26.01 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.

    Der Meldebogen SR.26.01 ist in Bezug auf Sonderverbände/MAP von Unternehmen, die eine Konsolidierung gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vornehmen, nur auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) verwendet wird, entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode).

    Als Werte vor und nach dem Schock ist die Höhe der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einzutragen, die gegenüber dem betreffenden Schock anfällig sind. Für Verbindlichkeiten ist die Bewertung auf der untersten Ebene durchzuführen, die für den Vertrag oder die homogene Risikogruppe verfügbar ist. Bei einem Vertrag oder einer homogenen Risikogruppe, der/die gegenüber einem Schock anfällig ist, bedeutet dies, dass die mit diesem Vertrag oder dieser homogenen Risikogruppe in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten als gegenüber dem betreffenden Schock anfälliger Wert angegeben werden müssen.

    Bei der Gruppenberichterstattung sind folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:

    a) 

    Diese Angaben sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 2.

    b) 

    Wenn die Methoden kombiniert werden, sind diese Angaben nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 1 berechnet werden.

    c) 

    Für Gruppen, bei denen ausschließlich die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 verwendet wird, sind diese Angaben nicht zu übermitteln.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    Z0010

    Artikel 112

    Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7

    2 — Reguläre Übermittlung

    Z0020

    Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

    Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Sonderverband/MAP

    2 — Übriger Teil

    Z0030

    Fonds-/Portfolionummer

    Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

    ►M2  Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte 0 ein. ◄

    ▼M4 —————

    ▼M4

    R0012/C0010

    Vereinfachungen Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

    Auszuwählen ist aus der folgenden erschöpfenden Liste:

    1-  Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 104

    2-  Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 105a

    9-  Keine Anwendung von Vereinfachungen

    Die Optionen 1 und 2 können gleichzeitig gewählt werden.

    Wenn R0012/C0010 = 1, sind für R0410 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

    R0014/C0010

    Vereinfachungen Marktrisikokonzentration — Anwendung von Vereinfachungen

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1-  Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 105a

    9-  Keine Anwendung von Vereinfachungen

    ▼B

    R0020/C0010

    Vereinfachungen für firmeneigene Unternehmen — Zinsrisiko

    Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes firmeneigenes Unternehmen bei der Berechnung des Zinsrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

    1 — Vereinfachungen angewendet

    2 — Keine Vereinfachungen angewendet

    Wenn R0020/C0010 = 1, sind für R0100–R0120 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

    R0030/C0010

    Vereinfachungen für firmeneigene Unternehmen — Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen

    Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Spread-Risikos in Bezug auf Anleihen und Darlehen Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

    1 — Vereinfachungen angewendet

    2 — Keine Vereinfachungen angewendet

    R0040/C0010

    Vereinfachungen für firmeneigene Unternehmen — Marktrisikokonzentration

    Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes firmeneigenes Unternehmen bei der Berechnung der Marktrisikokonzentration Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

    1 — Vereinfachungen angewendet

    2 — Keine Vereinfachungen angewendet

    Zinsrisiko

    R0100/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Zinsrisiko

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Zinsrisiko, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Zinsrisiko an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen für in die Gruppenaufsicht einbezogene firmeneigene Unternehmen ermittelt wurde.

    R0100/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Zinsrisiko

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Zinsrisiko, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Zinsrisiko an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen für in die Gruppenaufsicht einbezogene firmeneigene Unternehmen ermittelt wurde.

    R0110–R0120/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock

    Dies ist der Gesamtwert der gegenüber dem Risiko eines Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschocks anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0110–R0120/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock

    Dies ist der Gesamtwert der gegenüber dem Risiko eines Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschocks anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen („vtR“) ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0110–R0120/C0040

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschocks anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0110–R0120/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschocks anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0110–R0120/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsrisiko, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

    R0110–R0120/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschocks anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0110–R0120/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsrisiko, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

    Aktienrisiko

    R0200/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Aktienrisiko, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    R0200/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Aktienrisiko, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    R0210/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien

    Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-1-Aktien anfällig sind.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0210/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien

    Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-1-Aktien anfällig sind.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0210/C0040

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien

    Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-1-Aktien anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0210/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-1-Aktien anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0210/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Aktienrisiko (für Typ-1-Aktien) nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    R0210/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-1-Aktien anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0210/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Aktienrisiko für Typ-1-Aktien, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    ►M4  R0221-R0240/C0020 ◄

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien

    Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art von Typ-1-Aktien) anfällig sind.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    ►M4  R0221-R0240/C0040 ◄

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien

    Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art von Typ-1-Aktien) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0250/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien

    Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-2-Aktien anfällig sind.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0250/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien

    Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-2-Aktien anfällig sind.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0250/C0040

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien

    Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-2-Aktien anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0250/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-2-Aktien anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0250/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Aktienrisiko (für Typ-2-Aktien) nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    R0250/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-2-Aktien anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0250/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Aktienrisiko für Typ-2-Aktien, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    ►M4  R0261–R0280/C0020 ◄

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien

    Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art von Typ-2-Aktien) anfällig sind.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    ►M4  R0261–R0280/C0040 ◄

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien

    Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art von Typ-2-Aktien) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    ▼M3 —————

    ▼M4 —————

    ▼M4

    R0291/C0020, R0293-R0295/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen

    Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen anfällig sind.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen.

    R0291/C0030, R0293-R0295/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen

    Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen anfällig sind.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0291/C0040, R0293-R0295/C0040

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen

    Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen.

    R0291/C0050, R0293-R0295/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0291/C0060, R0293-R0295/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Aktienrisiko (für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen) nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    R0291/C0070, R0293-R0295/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, aber vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0291/C0080, R0293-R0295/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Aktienrisiko für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen, d. h. vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    ▼M4 —————

    ▼M4

    R0292/C0020, R0296-R0298/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen

    Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen anfällig sind.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen.

    R0292/C0030, R0296-R0298/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen

    Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen anfällig sind.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0292/C0040, R0296-R0298/C0040

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen

    Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen.

    R0292/C0050, R0296-R0298/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0292/C0060, R0296-R0298/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Aktienrisiko (für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen) nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    R0292/C0070, R0296-R0298/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, aber vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0292/C0080, R0296-R0298/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Aktienrisiko für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen, d. h. vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    ▼B

    Immobilienrisiko

    R0300/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Immobilienrisiko

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Immobilienrisiko anfälligen Vermögenswerte.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0300/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Immobilienrisiko

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Immobilienrisiko anfälligen Verbindlichkeiten.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0300/C0040

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Immobilienrisiko

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Immobilienrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Immobilienschocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0300/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Immobilienrisiko

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Immobilienrisiko anfälligen Verbindlichkeiten nach Eintritt des Immobilienschocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0300/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Immobilienrisiko

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Immobilienrisiko, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    R0300/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Immobilienrisiko

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Immobilienrisiko anfälligen Verbindlichkeiten nach Eintritt des Immobilienschocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0300/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Immobilienrisiko

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Immobilienrisiko, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Spread-Risiko

    R0400/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    R0400/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    R0410/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen anfälligen Vermögenswerte.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0410/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen anfälligen Verbindlichkeiten.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0410/C0040

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0410/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen anfälligen Verbindlichkeiten nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0410/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Netto-Solvenzkapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

    R0410/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen anfälligen Verbindlichkeiten nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0410/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Brutto-Solvenzkapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

    ▼M3 —————

    ▼M3

    R0412/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

    Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0412/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

    Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0412/C0040

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

    Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind, nach Eintritt eines Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0412/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0412/C0060

    Absoluter Wert nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen handelt, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

    Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1.

    R0412/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0412/C0080

    Absoluter Wert nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen handelt, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

    Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1.

    ▼M3

    R0413/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

    Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen, handelt, anfällig sind.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0413/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

    Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen, handelt, anfällig sind. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0413/C0040

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

    Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen, handelt, anfällig sind, nach Eintritt eines Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0413/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen, handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0413/C0060

    Absoluter Wert nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen, handelt, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

    Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1.

    R0413/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen, handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0413/C0080

    Absoluter Wert nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen, handelt, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

    Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1.

    R0414/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen)

    Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0414/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen)

    Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0414/C0040

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen)

    Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0414/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen)

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0414/C0060

    Absoluter Wert nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen)

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen handelt, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

    Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1.

    R0414/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen)

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0414/C0080

    Absoluter Wert nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen)

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen handelt, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

    Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1.

    ▼B

    R0420/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Kreditderivate

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Kreditderivaten, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    R0420/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Kreditderivate

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Kreditderivaten, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    R0430–R0440/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei Kreditderivaten

    Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten anfällig sind.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0430–R0440/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei Kreditderivaten

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten anfällig sind.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0430–R0440/C0040

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei Kreditderivaten

    Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0430–R0440/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei Kreditderivaten

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0430–R0440/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei Kreditderivaten

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für den Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    R0430–R0440/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei Kreditderivaten

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0430–R0440/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei Kreditderivaten

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung für den Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    R0450/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen anfälligen Vermögenswerte.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0450/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen anfälligen Verbindlichkeiten.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0450/C0040

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0450/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0450/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    R0450/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0450/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    ▼M4 —————

    ▼M4

    R0461/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorrangige STS-Verbriefungen

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei vorrangigen STS-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen.

    R0461/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorrangige STS-Verbriefungen

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei vorrangigen STS-Verbriefungen anfälligen Verbindlichkeiten.

    Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0461/C0040

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorrangige STS-Verbriefungen

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei vorrangigen STS-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen.

    R0461/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorrangige STS-Verbriefungen

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei vorrangigen STS-Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0461/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorrangige STS-Verbriefungen

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei vorrangigen STS-Verbriefungspositionen, nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

    R0461/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorrangige STS-Verbriefungen

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei vorrangigen STS-Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, aber vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0461/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorrangige STS-Verbriefungen

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei vorrangigen STS-Verbriefungspositionen, d. h. vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

    R0462/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — nicht vorrangige STS-Verbriefungen

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei nicht vorrangigen STS-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen.

    R0462/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — nicht vorrangige STS-Verbriefungen

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei nicht vorrangigen STS-Verbriefungen anfälligen Verbindlichkeiten.

    Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0462/C0040

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — nicht vorrangige STS-Verbriefungen

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei nicht vorrangigen STS-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen.

    R0462/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — nicht vorrangige STS-Verbriefungen

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei nicht vorrangigen STS-Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0462/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — nicht vorrangige STS-Verbriefungen

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei nicht vorrangigen STS-Verbriefungspositionen, nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

    R0462/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — nicht vorrangige STS-Verbriefungen

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei nicht vorrangigen STS-Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, aber vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0462/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — nicht vorrangige STS-Verbriefungen

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei nicht vorrangigen STS-Verbriefungspositionen, d. h. vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

    ▼B

    R0480/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Wiederverbriefungen

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen anfälligen Vermögenswerte.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0480/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Wiederverbriefungen

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen anfälligen Verbindlichkeiten.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0480/C0040

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Wiederverbriefungen

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0480/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Wiederverbriefungen

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0480/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Wiederverbriefungen

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    R0480/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Wiederverbriefungen

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0480/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Wiederverbriefungen

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    ▼M4

    R0481/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — sonstige Verbriefungen

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei sonstigen Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen.

    R0481/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — sonstige Verbriefungen

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei sonstigen Verbriefungen anfälligen Verbindlichkeiten.

    Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0481/C0040

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — sonstige Verbriefungen

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei sonstigen Verbriefungspositionen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen.

    R0481/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — sonstige Verbriefungen

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei sonstige Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0481/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — sonstige Verbriefungen

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei sonstigen Verbriefungspositionen, nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

    R0481/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — sonstige Verbriefungen

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei sonstigen Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, aber vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0481/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — sonstige Verbriefungen

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei sonstigen Verbriefungspositionen, d. h. vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

    R0482/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorübergehende Typ-1-Verbriefungen

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei vorübergehenden Typ-1-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen.

    R0482/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorübergehende Typ-1-Verbriefungen

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei vorübergehenden Typ-1-Verbriefungen anfälligen Verbindlichkeiten.

    Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0482/C0040

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorübergehende Typ-1-Verbriefungen

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei vorübergehenden Typ-1-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen.

    R0482/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorübergehende Typ-1-Verbriefungen

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei vorübergehenden Typ-1-Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0482/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorübergehende Typ-1-Verbriefungen

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei vorübergehenden Typ-1-Verbriefungspositionen, nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

    R0482/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorübergehende Typ-1-Verbriefungen

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei vorübergehenden Typ-1-Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, aber vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0482/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorübergehende Typ-1-Verbriefungen

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei vorübergehenden Typ-1-Verbriefungspositionen, d. h. vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

    R0483/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — garantierte STS-Verbriefungen

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei garantierten STS-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen.

    R0483/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — garantierte STS-Verbriefungen

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei garantierten STS-Verbriefungen anfälligen Verbindlichkeiten.

    Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0483/C0040

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — garantierte STS-Verbriefungen

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei garantierten STS-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen.

    R0483/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — garantierte STS-Verbriefungen

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei garantierten STS-Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0483/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — garantierte STS-Verbriefungen

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei garantierten STS-Verbriefungspositionen, nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

    R0483/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — garantierte STS-Verbriefungen

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei garantierten STS-Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, aber vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0483/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — garantierte STS-Verbriefungen

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei garantierten STS-Verbriefungspositionen, d. h. vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

    ▼B

    Konzentrationsrisiko

    R0500/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Marktrisikokonzentrationen

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber Marktrisikokonzentrationen anfälligen Vermögenswerte.

    Bei in die Gruppenaufsicht einbezogenen firmeneigenen Unternehmen: Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element den absoluten Wert der gegenüber Marktrisikokonzentrationen anfälligen Vermögenswerte an, nach Berücksichtigung der für firmeneigene Unternehmen zulässigen Vereinfachungen.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0500/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Marktrisikokonzentrationen

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für Marktrisikokonzentrationen, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, aggregiert für alle Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen.

    Bei in die Gruppenaufsicht einbezogenen firmeneigenen Unternehmen: Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für die Marktrisikokonzentration an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde.

    R0500/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Marktrisikokonzentrationen

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung für Marktrisikokonzentrationen, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, aggregiert für alle Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen.

    Währungsrisiko

    R0600/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Währungsrisiko

    Dies ist die Summe für die verschiedenen Währungen der

    — Kapitalanforderung (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) bei einem Anstieg des Werts der Fremdwährung gegenüber der lokalen Währung,

    — Kapitalanforderung (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) bei einem Rückgang des Werts der Fremdwährung gegenüber der lokalen Währung.

    R0600/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Währungsrisiko

    Dies ist die Summe für die verschiedenen Währungen der

    — Kapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) bei einem Anstieg des Werts der Fremdwährung gegenüber der lokalen Währung,

    — Kapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) bei einem Rückgang des Werts der Fremdwährung gegenüber der lokalen Währung.

    R0610–R0620/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung

    Dies ist der Gesamtwert der gegenüber dem Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0610–R0620/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung

    Dies ist der Gesamtwert der gegenüber dem Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0610–R0620/C0040

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0610–R0620/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0610–R0620/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. In R0610 sind nur die Währungen mit dem größten Anstiegsschock anzugeben, während in R0620 nur die Währungen mit dem größten Rückgangsschock anzugeben sind.

    R0610–R0620/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0610–R0620/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. In R0610 sind nur die Währungen mit dem größten Anstiegsschock anzugeben, während in R0620 nur die Währungen mit dem größten Rückgangsschock anzugeben sind.

    Diversifikation innerhalb des Marktrisikomoduls

    R0700/C0060

    Diversifikation innerhalb des Marktrisikomoduls — Netto-Solvenzkapitalanforderung

    Dies ist der Diversifikationseffekt innerhalb des Marktrisikomoduls als Ergebnis der Aggregation der Nettokapitalanforderungen (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) der einzelnen Risikountermodule.

    Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert.

    R0700/C0080

    Diversifikation innerhalb des Marktrisikomoduls — brutto

    Dies ist der Diversifikationseffekt innerhalb des Marktrisikomoduls als Ergebnis der Aggregation der Bruttokapitalanforderungen (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) der einzelnen Risikountermodule.

    Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert.

    Gesamte Solvenzkapitalanforderung für das Marktrisiko

    R0800/C0060

    Gesamtes Marktrisiko — Netto-Solvenzkapitalanforderung

    Dies ist die gesamte Nettokapitalanforderung für alle Marktrisiken (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die unter Verwendung der Standardformel berechnet wurde.

    R0800/C0080

    Gesamtes Marktrisiko — Brutto-Solvenzkapitalanforderung

    Dies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung für alle Marktrisiken (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die unter Verwendung der Standardformel berechnet wurde.

    ▼M4

    Für die Berechnung des Währungsrisikos verwendete Referenzwährung

    R0810/C0090

    Für die Berechnung des Währungsrisikos verwendete Referenzwährung

    Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, die bei der Berechnung des Währungsrisikos als Referenzwährung verwendet wird.

    ▼B

    S.26.02 — Solvenzkapitalanforderung — Gegenparteiausfallrisiko

    Allgemeine Bemerkungen

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil.

    Der Meldebogen SR.26.02 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.

    Der Meldebogen SR.26.02 ist in Bezug auf Sonderverbände/MAP von Unternehmen, die eine Konsolidierung gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vornehmen, nur auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) verwendet wird, entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode).

    Bei der Gruppenberichterstattung sind folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:

    a) 

    Die Angaben sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Solvabilität-II-Richtlinie festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 2.

    b) 

    Wenn die Methoden kombiniert werden, sind diese Angaben nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 1 berechnet werden.

    c) 

    Für Gruppen, bei denen ausschließlich die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 verwendet wird, sind diese Angaben nicht zu übermitteln.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    Z0010

    Artikel 112

    Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7

    2 — Reguläre Übermittlung

    Z0020

    Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

    Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Sonderverband/MAP

    2 — Übriger Teil

    Z0030

    Fonds-/Portfolionummer

    Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

    ►M2  Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte 0 ein. ◄

    R0010/C0010

    Vereinfachungen

    ►M4  Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Gegenparteiausfallrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Auszuwählen ist aus der folgenden erschöpfenden Liste:

    3 -  Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 109, Pool-Vereinbarungen

    4 -  Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 110, Zusammenfassung von Einzeladressen-Forderungen zu Gruppen

    5 -  Vereinfachung für die Zwecke des Artikel 112a, LGD für Rückversicherungsvereinbarungen

    6 -  Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 112b, Typ-1-Exponierungen

    7 -  Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 111, risikomindernder Effekt von Rückversicherungsvereinbarungen

    9 -  Keine Anwendung von Vereinfachungen

    Die Optionen 3 bis 7 können gleichzeitig gewählt werden.

    Wenn R0010/C0010 = 4 oder 6, ist bei Typ-1-Exponierungen für R0100 nur R0100/C0080 auszufüllen. ◄

    R0100/C0080

    Typ-1-Exponierungen — Brutto-Solvenzkapitalanforderung

    ►M4  Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Gegenparteiausfallrisiko, das sich aus allen Typ-1-Exponierungen ergibt.

    Wenn R0010/C0010 = 4 oder 6, entspricht dieser Posten der Brutto-Solvenzkapitalanforderung bei Anwendung von Vereinfachungen. ◄

    R0110–R0200/C0020

    Bezeichnung der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse

    Geben Sie für die 10 größten Risikoexponierungen gegenüber einer Einzeladresse die jeweilige Bezeichnung an.

    R0110–R0200/C0030

    Code der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse

    Identifikationscode in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

    Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

    R0110–R0200/C0040

    Art des Codes der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse

    Art des Codes, der im Element „Code der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse“ angegeben wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — LEI

    9 — Nicht verfügbar

    R0110–R0200/C0050

    Typ-1-Exponierungen — Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse x — Verlust bei Ausfall

    Der Wert des Verlustes bei Ausfall für jede der 10 größten Risikoexponierungen gegenüber einer Einzeladresse.

    R0110–R0200/C0060

    Typ-1-Exponierungen — Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse x — Ausfallwahrscheinlichkeit

    Die Ausfallwahrscheinlichkeit für jede der 10 größten Risikoexponierungen gegenüber einer Einzeladresse.

    R0300/C0080

    Typ-2-Exponierungen — Brutto-Solvenzkapitalanforderung

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Gegenparteiausfallrisiko, das sich aus allen Typ-2-Exponierungen entsprechend der Definition für die Zwecke von Solvabilität II ergibt.

    R0310/C0050

    Typ-2-Exponierungen — Forderungen gegenüber Vermittlern, die mehr als 3 Monate überfällig sind — Verlust bei Ausfall

    Dies ist der Wert des Verlustes bei Ausfall für Typ-2-Gegenparteirisiken, die sich aus mehr als drei Monate überfälligen Forderungen gegenüber Vermittlern ergeben.

    R0320/C0050

    Typ-2-Exponierungen — Alle Typ-2-Exponierungen, außer die mehr als 3 Monate überfälligen Forderungen gegenüber Vermittlern — Verlust bei Ausfall

    Dies ist der Wert des Verlustes bei Ausfall für Typ-2-Gegenparteirisiken, die sich aus allen Typ-2-Exponierungen, außer den mehr als drei Monate überfälligen Forderungen gegenüber Vermittlern, ergeben.

    R0330/C0080

    Diversifikation innerhalb des Gegenparteiausfallrisikomoduls — Brutto-Solvenzkapitalanforderung

    Dies ist der Betrag der Brutto-Diversifikationseffekte, der bei Aggregation der Kapitalanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko für Typ-1- und Typ-2-Exponierungen zulässig ist.

    R0400/C0070

    Gesamtes Gegenparteiausfallrisiko — Netto-Solvenzkapitalanforderung

    Dies ist die gesamte Nettokapitalanforderung (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Gegenparteiausfallrisiko.

    R0400/C0080

    Gesamtes Gegenparteiausfallrisiko — Brutto-Solvenzkapitalanforderung

    Dies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Gegenparteiausfallrisiko.

    Weitere Angaben zu Hypotheken

    R0500/C0090

    Verluste aus Hypothekendarlehen, die zu den Typ-2-Exponierungen zählen

    Höhe der Verluste aus Hypothekendarlehen, die gemäß Artikel 191 Absatz 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 als Typ-2-Exponierungen eingestuft werden.

    R0510/C0090

    Verluste aus Hypothekendarlehen insgesamt

    Höhe der aus Hypothekendarlehen gemäß Artikel 191 Absatz 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 resultierenden Gesamtverluste.

    S.26.03 — Solvenzkapitalanforderung — lebensversicherungstechnisches Risiko

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil.

    Der Meldebogen SR.26.03 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.

    Der Meldebogen SR.26.03 ist in Bezug auf Sonderverbände/MAP von Unternehmen, die eine Konsolidierung gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vornehmen, nur auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) verwendet wird, entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode).

    Alle Werte sind abzüglich der Rückversicherung und anderer Risikominderungstechniken zu melden.

    Als Werte vor und nach dem Schock ist die Höhe der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einzutragen, die gegenüber dem betreffenden Schock anfällig sind. Für Verbindlichkeiten ist die Bewertung auf der untersten Ebene durchzuführen, die für den Vertrag oder die homogene Risikogruppe verfügbar ist. Bei einem Vertrag oder einer homogenen Risikogruppe, der/die gegenüber einem Schock anfällig ist, bedeutet dies, dass die mit diesem Vertrag oder dieser homogenen Risikogruppe in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten als gegenüber dem betreffenden Schock anfälliger Wert angegeben werden müssen.

    Bei der Gruppenberichterstattung sind folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:

    a) 

    Diese Angaben sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 2.

    b) 

    Wenn die Methoden kombiniert werden, sind diese Angaben nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 1 berechnet werden.

    c) 

    Für Gruppen, bei denen ausschließlich die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 verwendet wird, sind diese Angaben nicht zu übermitteln.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    Z0010

    Artikel 112

    Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7

    2 — Reguläre Übermittlung

    Z0020

    Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

    Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Sonderverband/MAP

    2 — Übriger Teil

    Z0030

    Fonds-/Portfolionummer

    Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

    ►M2  Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte 0 ein. ◄

    R0010/C0010

    Vereinfachungen — Sterblichkeitsrisiko

    Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Sterblichkeitsrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

    1 — Vereinfachungen angewendet

    2 — Keine Vereinfachungen angewendet

    Wenn R0010/C0010 = 1, sind für R0100 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

    R0020/C0010

    Vereinfachungen — Langlebigkeitsrisiko

    Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Langlebigkeitsrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

    1 — Vereinfachungen angewendet

    2 — Keine Vereinfachungen angewendet

    Wenn R0020/C0010 = 1, sind für R0200 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

    R0030/C0010

    Anwendung von Vereinfachungen: Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

    Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Invaliditäts-/Morbiditätsrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

    1 — Vereinfachungen angewendet

    2 — Keine Vereinfachungen angewendet

    Wenn R0030/C0010 = 1, sind für R0300 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

    ▼M4

    R0040/C0010

    Vereinfachungen — Nichtlebensversicherungsstornorisiko

    Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung bei der Berechnung des Stornorisikos Vereinfachungen angewendet hat. Zu wählen ist unter folgenden Optionen:

    1-  Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 95

    2-  Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 95a

    9-  Keine Anwendung von Vereinfachungen

    Die Optionen 1 und 2 können gleichzeitig gewählt werden.

    Wenn R0040/C0010 = 1, sind für R0400 bis R0420 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

    ▼B

    R0050/C0010

    Vereinfachungen — Lebensversicherungskostenrisiko

    Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Lebensversicherungskostenrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

    1 — Vereinfachungen angewendet

    2 — Keine Vereinfachungen angewendet

    Wenn R0050/C0010 = 1, sind für R0500 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

    R0060/C0010

    Vereinfachungen — Lebensversicherungskatastrophenrisiko

    Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Lebensversicherungskatastrophenrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

    1 — Vereinfachungen angewendet

    2 — Keine Vereinfachungen angewendet

    Wenn R0060/C0010 = 1, sind für R0700 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

    Lebensversicherungstechnisches Risiko

    R0100/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Sterblichkeitsrisiko

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0100/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Sterblichkeitsrisiko

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0100/C0040

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Sterblichkeitsrisiko

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Sterblichkeitsraten).

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0100/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Sterblichkeitsrisiko

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Sterblichkeitsraten).

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0100/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Sterblichkeitsrisiko

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko nach dem Schock (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen).

    Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

    R0100/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Sterblichkeitsrisiko

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Sterblichkeitsraten).

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0100/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Sterblichkeitsrisiko

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko. (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)

    Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

    R0200/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Langlebigkeitsrisiko

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0200/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Langlebigkeitsrisiko

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0200/C0040

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Langlebigkeitsrisiko

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Sterblichkeitsraten).

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0200/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Langlebigkeitsrisiko

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Sterblichkeitsraten).

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0200/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Langlebigkeitsrisiko

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko nach dem Schock (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen).

    Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

    R0200/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Langlebigkeitsrisiko

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Sterblichkeitsraten).

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0200/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Langlebigkeitsrisiko

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen).

    Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

    R0300/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0300/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0300/C0040

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel: ein Anstieg der Invaliditäts- und Morbiditätsraten, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zur Widerspiegelung der Invaliditäts-/Morbiditätshäufigkeit in den folgenden zwölf Monaten und in allen Monaten nach den folgenden zwölf Monaten zugrunde gelegt werden, sowie ein Rückgang der Invaliditäts-/Morbiditäts-Reaktivierungsraten, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in den folgenden zwölf Monaten und für alle Jahre danach zugrunde gelegt werden).

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0300/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel, siehe Beschreibung in den Hinweisen zu R0300/C0040).

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0300/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Wenn R0030/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

    R0300/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel, siehe Beschreibung in den Hinweisen zu R0300/C0040).

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0300/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen).

    Wenn R0030/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

    R0400/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Stornorisiko nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Stornorisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

    R0400/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Stornorisiko vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Stornorisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

    R0410/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

    Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0410/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0410/C0040

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

    Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Stornoquoten).

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0410/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Stornoquoten).

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0410/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für einen dauerhaften Anstieg der Stornoquoten an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen für die Stornoquoten ermittelt wurde.

    R0410/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Stornoquoten).

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0410/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten.

    Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für einen dauerhaften Anstieg der Stornoquoten an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen für die Stornoquoten ermittelt wurde.

    R0420/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

    Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0420/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0420/C0040

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

    Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Stornoquoten).

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0420/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Stornoquoten).

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0420/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für einen dauerhaften Rückgang der Stornoquoten an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen für die Stornoquoten ermittelt wurde.

    R0420/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Stornoquoten).

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0420/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten, wie zur Berechnung des Risikos verwendet, vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für einen dauerhaften Rückgang der Stornoquoten an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen für die Stornoquoten ermittelt wurde.

    R0430/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko — Risiko eines Massenstornos

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0430/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko –Risiko eines Massenstornos

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0430/C0040

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko — Risiko eines Massenstornos

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0430/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko — Risiko eines Massenstornos

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0430/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko — Risiko eines Massenstornos

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Risiko eines Massenstornos nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    R0430/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko — Risiko eines Massenstornos

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Verbindlichkeiten nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0430/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko — Risiko eines Massenstornos

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Risiko eines Massenstornos nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    R0500/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Lebensversicherungskostenrisiko

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskostenrisiko anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0500/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Lebensversicherungskostenrisiko

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskostenrisiko anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0500/C0040

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Lebensversicherungskostenrisiko

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskostenrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. Schock entsprechend der Vorgabe der Standardformel: 10 %iger Anstieg der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen berücksichtigten Kosten sowie ein Anstieg der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegten Kosteninflationsrate (ausgedrückt als Prozentsatz) um einen Prozentpunkt).

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0500/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Lebensversicherungskostenrisiko

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskostenrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. Schock entsprechend der Vorgabe der Standardformel, siehe Beschreibung in den Hinweisen zu R0500/C0040).

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0500/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Lebensversicherungskostenrisiko

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Kostenrisiko, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Wenn R0050/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Lebensversicherungskostenrisiko an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde.

    R0500/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Lebensversicherungskostenrisiko

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskostenrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. Schock entsprechend der Vorgabe der Standardformel, siehe Beschreibung in den Hinweisen zu R0500/C0040).

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0500/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Lebensversicherungskostenrisiko

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Lebensversicherungskostenrisiko (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen).

    Wenn R0050/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Lebensversicherungskostenrisiko an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde.

    R0600/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Revisionsrisiko

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0600/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Revisionsrisiko

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0600/C0040

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Revisionsrisiko

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. Schock entsprechend der Vorgabe der Standardformel: der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen berücksichtigte prozentuale Anstieg des Betrags der Rentenleistungen).

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0600/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Revisionsrisiko

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel, siehe Beschreibung in den Hinweisen zu R0600/C0040).

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0600/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Revisionsrisiko

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Revisionsrisiko, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    R0600/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Revisionsrisiko

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. Schock entsprechend der Vorgabe der Standardformel, siehe Beschreibung in den Hinweisen zu R0600/C0040), wie zur Berechnung des Risikos verwendet.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0600/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Revisionsrisiko

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Revisionsrisiko.

    R0700/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Lebensversicherungskatastrophenrisiko

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskatastrophenrisiko anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0700/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Lebensversicherungskatastrophenrisiko

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskatastrophenrisiko anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0700/C0040

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Lebensversicherungskatastrophenrisiko

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskatastrophenrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0700/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Lebensversicherungskatastrophenrisiko

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskatastrophenrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0700/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Lebensversicherungskatastrophenrisiko

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Lebensversicherungskatastrophenrisiko (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen).

    Wenn R0060/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Lebensversicherungskatastrophenrisiko an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde.

    R0700/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Lebensversicherungskatastrophenrisiko

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskatastrophenrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0700/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Lebensversicherungskatastrophenrisiko

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Lebensversicherungskatastrophenrisiko (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen).

    Wenn R0060/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Lebensversicherungskatastrophenrisiko an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde.

    R0800/C0060

    Diversifikation innerhalb des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls — netto

    Dies ist der Diversifikationseffekt innerhalb des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls als Ergebnis der Aggregation der Nettokapitalanforderungen (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) der einzelnen Risikountermodule.

    Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert.

    R0800/C0080

    Diversifikation innerhalb des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls — brutto

    Dies ist der Diversifikationseffekt innerhalb des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls als Ergebnis der Aggregation der Bruttokapitalanforderungen (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) der einzelnen Risikountermodule.

    Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert.

    R0900/C0060

    Lebensversicherungstechnisches Risiko — gesamt — Netto-Solvenzkapitalanforderung

    Dies ist die gesamte Nettokapitalanforderung für das lebensversicherungstechnische Risiko nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    R0900/C0080

    Lebensversicherungstechnisches Risiko — gesamt — Brutto-Solvenzkapitalanforderung

    Dies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung für das lebensversicherungstechnische Risiko vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Weitere Angaben zum Revisionsrisiko

    R1000/C0090

    USP — für den Revisionsschock angewandter Faktor

    Revisionsschock — gruppenspezifischer Parameter („USP“), wie von der Gruppe berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt.

    Werden keine gruppenspezifischen Parameter verwendet, wird dieses Element nicht gemeldet.

    S.26.04 — Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches Risiko

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil.

    Der Meldebogen SR.26.04 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.

    Der Meldebogen SR.26.04 ist in Bezug auf Sonderverbände/MAP von Unternehmen, die eine Konsolidierung gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vornehmen, nur auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) verwendet wird, entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode).

    Alle Werte sind abzüglich der Rückversicherung und anderer Risikominderungstechniken zu melden.

    Als Werte vor und nach dem Schock ist die Höhe der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einzutragen, die gegenüber dem betreffenden Schock anfällig sind. Für Verbindlichkeiten ist die Bewertung auf der untersten Ebene durchzuführen, die für den Vertrag oder die homogene Risikogruppe verfügbar ist. Bei einem Vertrag oder einer homogenen Risikogruppe, der/die gegenüber einem Schock anfällig ist, bedeutet dies, dass die mit diesem Vertrag oder dieser homogenen Risikogruppe in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten als gegenüber dem betreffenden Schock anfälliger Wert angegeben werden müssen.

    Bei der Gruppenberichterstattung sind folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:

    a) 

    Die Angaben sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 2.

    b) 

    Wenn die Methoden kombiniert werden, sind diese Angaben nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 1 berechnet werden.

    c) 

    Für Gruppen, bei denen ausschließlich die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 verwendet wird, sind diese Angaben nicht zu übermitteln.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    Z0010

    Artikel 112

    Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7

    2 — Reguläre Übermittlung

    Z0020

    Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

    Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Sonderverband/MAP

    2 — Übriger Teil

    Z0030

    Fonds-/Portfolionummer

    Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

    ►M2  Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte 0 ein. ◄

    R0010/C0010

    Vereinfachungen — Sterblichkeitsrisiko Kranken

    Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

    1 — Vereinfachungen angewendet

    2 — Keine Vereinfachungen angewendet

    Wenn R0010/C0010 = 1, sind für R0100 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

    R0020/C0010

    Vereinfachungen — Langlebigkeitsrisiko Kranken

    Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Langlebigkeitsrisikos der Krankenversicherung Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

    1 — Vereinfachungen angewendet

    2 — Keine Vereinfachungen angewendet

    Wenn R0020/C0010 = 1, sind für R0200 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

    R0030/C0010

    Vereinfachungen — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten

    Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Invaliditäts-/Morbiditätsrisikos der Krankheitskostenversicherung Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

    1 — Vereinfachungen angewendet

    2 — Keine Vereinfachungen angewendet

    Wenn R0030/C0010 = 1, sind für R0310 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

    R0040/C0010

    Vereinfachungen — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung

    Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Invaliditäts-/Morbiditätsrisikos der Einkommensersatzversicherung Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

    1 — Vereinfachungen angewendet

    2 — Keine Vereinfachungen angewendet

    Wenn R0040/C0010 = 1, sind für R0340 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

    R0050/C0010

    Anwendung von Vereinfachungen: Stornorisiko Kranken nach Art der Leben

    ►M4  Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Stornorisikos Vereinfachungen angewendet hat. Zu wählen ist unter folgenden Optionen:

    1 -  Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 102

    2 -  Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 102 a

    9 -  Keine Anwendung von Vereinfachungen

    Die Optionen 1 und 2 können gleichzeitig gewählt werden.

    Wenn R0050/C0010 = 1, sind für R0400 bis R0420 nur C0060 und C0080 auszufüllen. ◄

    ▼M4

    R0051/C0010

    Vereinfachungen — Nichtlebensversicherungsstornorisiko

    Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung bei der Berechnung des Stornorisikos Vereinfachungen angewendet hat. Zu wählen ist unter folgenden Optionen:

    1-  Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 96a

    9-  Keine Anwendung von Vereinfachungen

    ▼B

    R0060/C0010

    Vereinfachungen — Kostenrisiko Kranken

    Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Kostenrisikos der Krankenversicherung Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

    1 — Vereinfachungen angewendet

    2 — Keine Vereinfachungen angewendet

    Wenn R0060/C0010 = 1, sind für R0500 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

    Krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Lebensversicherung

    R0100/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Sterblichkeitsrisiko Kranken

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0100/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Sterblichkeitsrisiko Kranken

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0100/C0040

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Sterblichkeitsrisiko Kranken

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Sterblichkeitsraten).

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0100/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Sterblichkeitsrisiko Kranken

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Sterblichkeitsraten).

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0100/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Sterblichkeitsrisiko Kranken

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

    R0100/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Sterblichkeitsrisiko Kranken

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Sterblichkeitsraten).

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0100/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Sterblichkeitsrisiko Kranken

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung.

    Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

    R0200/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Langlebigkeitsrisiko Kranken

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0200/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Langlebigkeitsrisiko Kranken

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0200/C0040

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Langlebigkeitsrisiko Kranken

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Sterblichkeitsraten).

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0200/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Langlebigkeitsrisiko Kranken

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Sterblichkeitsraten).

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0200/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Langlebigkeitsrisiko Kranken

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

    R0200/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Langlebigkeitsrisiko Kranken

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Sterblichkeitsraten).

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0200/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Langlebigkeitsrisiko Kranken

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung.

    Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

    R0300/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankenversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    R0300/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankenversicherung.

    R0310/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Wenn R0030/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

    R0310/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung.

    Wenn R0030/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

    R0320/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen

    Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

    R0320/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

    R0320/C0040

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen

    Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel).

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

    R0320/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel).

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

    R0320/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

    R0320/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel), wie zur Berechnung des Risikos verwendet.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

    R0320/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen.

    Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

    R0330/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen

    Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

    R0330/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

    R0330/C0040

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen

    Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel).

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

    R0330/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel).

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

    R0330/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

    R0330/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel), wie zur Berechnung des Risikos verwendet.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

    R0330/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen.

    Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

    R0340/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0340/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0340/C0040

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung

    Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel).

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0340/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel).

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0340/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

    R0340/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel), wie zur Berechnung des Risikos verwendet.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0340/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung.

    Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

    R0400/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben

    Dies ist die gesamte Nettokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    R0400/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben

    Dies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung.

    R0410/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

    Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0410/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0410/C0040

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

    Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Stornoquoten).

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0410/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Stornoquoten).

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0410/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Wenn R0050/C0010 = 1, gibt dieses Element die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnete Nettokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten bei Krankenversicherungen an, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung.

    R0410/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Stornoquoten), wie zur Berechnung des Risikos verwendet.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0410/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten.

    Wenn R0050/C0010 = 1, gibt dieses Element die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnete Bruttokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten bei Krankenversicherungen an, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung.

    R0420/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

    Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0420/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0420/C0040

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

    Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Stornoquoten).

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0420/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Stornoquoten).

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0420/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Wenn R0050/C0010 = 1, gibt dieses Element die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnete Nettokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten bei Krankenversicherungen an, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung.

    R0420/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Stornoquoten).

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0420/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten.

    Wenn R0050/C0010 = 1, gibt dieses Element die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnete Bruttokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten bei Krankenversicherungen an, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung.

    R0430/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Massenstornos

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0430/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Massenstornos

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0430/C0040

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Massenstornos

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0430/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Massenstornos

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0430/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Massenstornos

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Risiko eines Massenstornos bei Krankenversicherungen, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    R0430/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Massenstornos

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0430/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Massenstornos

    Dies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Risiko eines Massenstornos bei Krankenversicherungen, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung.

    R0500/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock –Vermögenswerte — Kostenrisiko Kranken

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Kostenrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0500/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Kostenrisiko Kranken

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Kostenrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0500/C0040

    Absolute Werte nach Schock –Vermögenswerte — Kostenrisiko Kranken

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Kostenrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0500/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Kostenrisiko Kranken

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Kostenrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0500/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Kostenrisiko Kranken

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Kostenrisiko der Krankenversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Wenn R0060/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Kostenrisiko der Krankenversicherung an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde.

    R0500/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Kostenrisiko Kranken

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Kostenrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0500/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Kostenrisiko Kranken

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Kostenrisiko der Krankenversicherung.

    Wenn R0060/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Kostenrisiko der Krankenversicherung an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde.

    R0600/C0020

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Revisionsrisiko Kranken

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0600/C0030

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Revisionsrisiko Kranken

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0600/C0040

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Revisionsrisiko Kranken

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0600/C0050

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Revisionsrisiko Kranken

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0600/C0060

    Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Revisionsrisiko Kranken

    Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Revisionsrisiko der Krankenversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    R0600/C0070

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Revisionsrisiko Kranken

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel: prozentualer Anstieg des jährlichen Betrags der Rentenleistungen, die dem Revisionsrisiko ausgesetzt sind).

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0600/C0080

    Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Revisionsrisiko Kranken

    Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Revisionsrisiko der Krankenversicherung.

    R0700/C0060

    Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls nach Art der Lebensversicherung — Netto-Solvenzkapitalanforderung

    Dies ist der in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, als Ergebnis der Aggregation der Nettokapitalanforderungen (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) der einzelnen Risikountermodule.

    Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert.

    R0700/C0080

    Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls nach Art der Lebensversicherung — Brutto-Solvenzkapitalanforderung

    Dies ist der in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, als Ergebnis der Aggregation der Bruttokapitalanforderungen (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) der einzelnen Risikountermodule.

    Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert.

    R0800/C0060

    Netto-Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Lebensversicherung — gesamt

    Dies ist die gesamte Nettokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte versicherungstechnische Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    R0800/C0080

    Brutto-Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Lebensversicherung — gesamt

    Dies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung für das Modul des versicherungstechnischen Risikos der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    Weitere Angaben zum Revisionsrisiko

    R0900/C0090

    USP — Für den Revisionsschock angewandter Faktor

    Revisionsschock — gruppenspezifischer Parameter, wie von der Gruppe berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt.

    Werden keine gruppenspezifischen Parameter verwendet, wird dieses Element nicht gemeldet.

    Prämien- und Rückstellungsrisiko Kranken nach Art der Nichtleben

    R1000–R1030/C0100

    Standardabweichung für das Prämienrisiko — USP Standardabweichung

    Dies ist die gruppenspezifische Standardabweichung für das Prämienrisiko für jeden Geschäftsbereich und die zugehörige proportionale Rückversicherung, wie von der Gruppe berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt oder vorgeschrieben.

    Werden keine gruppenspezifischen Parameter verwendet, wird dieses Element nicht gemeldet.

    R1000–R1030/C0110

    USP Standardabweichung brutto/netto

    Geben Sie an, ob die unternehmensspezifische Standardabweichung brutto oder netto angewendet wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — USP brutto

    2 — USP netto

    R1000–R1030/C0120

    Standardabweichung für das Prämienrisiko — USP Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung

    Dies ist der gruppenspezifische Korrekturfaktor für die nichtproportionale Rückversicherung für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, der Gruppen die Berücksichtigung des risikomindernden Effekts der Schadenexzedentenrückversicherung von Einzelrisiken erlaubt, wie von der Gruppe berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt oder vorgeschrieben.

    Werden keine gruppenspezifischen Parameter verwendet, ist diese Zelle frei zu lassen.

    R1000–R1030/C0130

    Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko — USP

    Dies ist die gruppenspezifische Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich und die zugehörige proportionale Rückversicherung, wie von der Gruppe berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt oder vorgeschrieben.

    Werden keine gruppenspezifischen Parameter verwendet, wird dieses Element nicht gemeldet.

    R1000–R1030/C0140

    Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — Volumenmaß für das Prämienrisiko: Vprem

    Das Volumenmaß für das Prämienrisiko für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich und die zugehörige proportionale Rückversicherung.

    R1000–R1030/C0150

    Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko: Vres

    Das Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich und die zugehörige proportionale Rückversicherung.

    R1000–R1030/C0160

    Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — Geografische Diversifizierung

    Dies ist die geografische Diversifizierung, die für das Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich und die zugehörige proportionale Rückversicherung zu verwenden ist.

    Wird der Faktor für die geografische Diversifizierung nicht berechnet, ist für dieses Element der Standardwert 1 anzugeben.

    R1000–R1030/C0170

    Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — V

    Das Volumenmaß des in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 und Abschnitt 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnten Prämien- und Rückstellungsrisikos der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich und die zugehörige proportionale Rückversicherung.

    R1040/C0170

    Volumenmaß gesamt für das Prämien- und Rückstellungsrisiko

    Dies ist das Gesamtvolumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko, das der Summe der Volumenmaße für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für alle Geschäftsbereiche entspricht.

    R1050/C0100

    Kombinierte Standardabweichung

    Dies ist die kombinierte Standardabweichung für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für alle Segmente.

    R1100/C0180

    Solvenzkapitalanforderung — Prämien- und Rückstellungsrisiko Kranken nach Art der Nichtleben

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 und Abschnitt 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Untermodul Prämien- und Rückstellungsrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung.

    R1200/C0190

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Nichtleben

    Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnten Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R1200/C0200

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Kranken nach Art der Nichtleben

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 und Abschnitt 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnten Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R1200/C0210

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Nichtleben

    Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnten Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R1200/C0220

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Kranken nach Art der Nichtleben

    Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R1200/C0230

    Absolute Werte nach Schock — Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Nichtleben

    Dies ist die Kapitalanforderung für das in Titel 1 Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung.

    R1300/C0240

    Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls nach Art der Nichtleben — Solvenzkapitalanforderung

    Dies ist der in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, als Ergebnis der Aggregation der Kapitalanforderungen für das Prämien- und Rückstellungsrisiko sowie das Stornorisiko der auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis wie die Schadenversicherung betriebenen Krankenversicherung.

    Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert.

    R1400/C0240

    Krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Nichtleben — gesamt — Solvenzkapitalanforderung

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Untermodul versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung.

    Katastrophenrisiko Kranken

    R1500/C0250

    Netto-Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Kranken — Massenunfallrisiko

    Dies ist die Netto-Solvenzkapitalanforderung für das Untermodul Massenunfallrisiko, berechnet nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    R1500/C0260

    Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Kranken — Massenunfallrisiko

    Dies ist die Brutto-Solvenzkapitalanforderung für das Untermodul Massenunfallrisiko, berechnet vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    R1510/C0250

    Netto-Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Kranken — Unfallkonzentrationsrisiko

    Dies ist die Netto-Solvenzkapitalanforderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko, berechnet nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    R1510/C0260

    Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Kranken — Unfallkonzentrationsrisiko

    Dies ist die Brutto-Solvenzkapitalanforderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko, berechnet vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    R1520/C0250

    Netto-Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Kranken — Pandemierisiko

    Dies ist die Netto-Solvenzkapitalanforderung für das Untermodul Pandemierisiko, berechnet nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    R1520/C0260

    Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Kranken — Pandemierisiko

    Dies ist die Brutto-Solvenzkapitalanforderung für das Untermodul Pandemierisiko, berechnet vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    R1530/C0250

    Diversifikation innerhalb des Katastrophenrisikos Kranken — Netto-Solvenzkapitalanforderung

    Dies ist der Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls Krankenversicherungskatastrophenrisiko als Ergebnis der Aggregation der Kapitalanforderungen für das Massenunfall-, Unfallkonzentrations- und Pandemierisiko, berechnet nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    R1530/C0260

    Diversifikation innerhalb des Katastrophenrisikos Kranken — Brutto-Solvenzkapitalanforderung

    Dies ist der Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls Krankenversicherungskatastrophenrisiko als Ergebnis der Aggregation der Kapitalanforderungen für das Massenunfall-, Unfallkonzentrations- und Pandemierisiko, berechnet vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    R1540/C0250

    Katastrophenrisiko Krankenversicherung — gesamt — Netto-Solvenzkapitalanforderung

    Dies ist die gesamte Nettokapitalanforderung (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko.

    R1540/C0260

    Katastrophenrisiko Krankenversicherung — gesamt — Brutto-Solvenzkapitalanforderung

    Dies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko.

    Krankenversicherungstechnisches Risiko — gesamt

    R1600/C0270

    Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls — Netto-Solvenzkapitalanforderung

    Dies ist der in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls des krankenversicherungstechnischen Risikos als Ergebnis der Aggregation der Kapitalanforderungen für das Untermodul versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, das Untermodul versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, und das Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko, berechnet nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    R1600/C0280

    Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls — Brutto-Solvenzkapitalanforderung

    Dies ist der in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls des krankenversicherungstechnischen Risikos als Ergebnis der Aggregation der Kapitalanforderungen für das Untermodul versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, das Untermodul versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, und das Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko, berechnet vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    R1700/C0270

    Krankenversicherungstechnisches Risiko — gesamt — Netto-Solvenzkapitalanforderung

    Dies ist die gesamte Netto-Solvenzkapitalanforderung für das krankenversicherungstechnische Risikomodul.

    R1700/C0280

    Krankenversicherungstechnisches Risiko — gesamt — Brutto-Solvenzkapitalanforderung

    Dies ist die gesamte Brutto-Solvenzkapitalanforderung für das krankenversicherungstechnische Risikomodul.

    S.26.05 — Solvenzkapitalanforderung — nichtlebensversicherungstechnisches Risiko

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil.

    Der Meldebogen SR.26.05 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.

    Der Meldebogen SR.26.05 ist in Bezug auf Sonderverbände/MAP von Unternehmen, die eine Konsolidierung gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vornehmen, nur auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) verwendet wird, entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode).

    Alle Werte sind abzüglich der Rückversicherung und anderer Risikominderungstechniken zu melden.

    Als Werte vor und nach dem Schock ist die Höhe der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einzutragen, die gegenüber dem betreffenden Schock anfällig sind. Für Verbindlichkeiten ist die Bewertung auf der untersten Ebene durchzuführen, die für den Vertrag oder die homogene Risikogruppe verfügbar ist. Bei einem Vertrag oder einer homogenen Risikogruppe, der/die gegenüber einem Schock anfällig ist, bedeutet dies, dass die mit diesem Vertrag oder dieser homogenen Risikogruppe in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten als gegenüber dem betreffenden Schock anfälliger Wert angegeben werden müssen.

    Bei der Gruppenberichterstattung sind folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:

    a) 

    Die Angaben sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 2.

    b) 

    Wenn die Methoden kombiniert werden, sind diese Angaben nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 1 berechnet werden.

    c) 

    Für Gruppen, bei denen ausschließlich die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 verwendet wird, sind diese Angaben nicht zu übermitteln.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    Z0010

    Artikel 112

    Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7

    2 — Reguläre Übermittlung

    Z0020

    Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

    Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Sonderverband/MAP

    2 — Übriger Teil

    Z0030

    Fonds-/Portfolionummer

    Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

    ►M2  Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte 0 ein. ◄

    R0010/C0010

    Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen — Prämien- und Rückstellungsrisiko

    Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes firmeneigenes Versicherungsunternehmen bei der Berechnung des Prämien- und Rückstellungsrisikos für Nichtlebensversicherungen Vereinfachungen angewendet hat. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vereinfachungen angewendet

    2 — Keine Vereinfachungen angewendet

    Wenn R0010/C0010 = 1, sind für R0100 bis R0230 nur C0060, C0070 und C0090 auszufüllen.

    ▼M4

    R0011/C0010

    Vereinfachungen — Nichtlebensversicherungsstornorisiko

    Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung bei der Berechnung des nichtlebensversicherungstechnischen Risikos Vereinfachungen angewendet hat. Zu wählen ist unter folgenden Optionen:

    1-  Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 90 a

    9-  Keine Anwendung von Vereinfachungen

    ▼B

    Prämien- und Rückstellungsrisiko Nichtleben

    R0100–R0210/C0020

    Standardabweichung für das Prämienrisiko — USP Standardabweichung

    Dies ist die gruppenspezifische Standardabweichung für das Prämienrisiko für jedes Segment, wie von der Gruppe berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt oder vorgeschrieben.

    Werden keine gruppenspezifischen Parameter verwendet, wird dieses Element nicht gemeldet.

    R0100–R0210/C0030

    USP Standardabweichung brutto/netto

    Geben Sie an, ob die unternehmensspezifische Standardabweichung brutto oder netto angewendet wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — USP brutto

    2 — USP netto

    R0100–R0210/C0040

    Standardabweichung für das Prämienrisiko — USP Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung

    Dies ist der gruppenspezifische Korrekturfaktor für die nichtproportionale Rückversicherung für jedes Segment, der Gruppen die Berücksichtigung des risikomindernden Effekts der Schadenexzedentenrückversicherung für Einzelrisiken erlaubt, wie von der Gruppe berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt oder vorgeschrieben.

    Werden keine gruppenspezifischen Parameter verwendet, wird dieses Element nicht gemeldet.

    R0100–R0210/C0050

    Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko — USP

    Dies ist die gruppenspezifische Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko für jedes Segment, wie von der Gruppe berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt oder vorgeschrieben.

    Werden keine gruppenspezifischen Parameter verwendet, wird dieses Element nicht gemeldet.

    R0100–R0210/C0060

    Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — Volumenmaß für das Prämienrisiko: Vprem

    Das Volumenmaß für das Prämienrisiko für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.

    R0100–R0210/C0070

    Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko: Vres

    Dies ist das Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko für jedes Segment, das dem besten Schätzwert für die Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des Segments entspricht, nach Abzug des aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Betrags.

    R0100–R0210/C0080

    Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — Geografische Diversifizierung

    Dies ist die geografische Diversifizierung für das Volumenmaß für jedes Segment.

    Wird der Faktor für die geografische Diversifizierung nicht berechnet, ist für dieses Element der Standardwert 1 anzugeben.

    R0100–R0210/C0090

    Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — V

    Dies ist das Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für Nichtlebensversicherungen für jedes Segment.

    Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Kapitalanforderung für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für Nichtlebensversicherungen für das jeweilige Segment an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

    R0220/C0090

    Volumenmaß gesamt für das Prämien- und Rückstellungsrisiko

    Dies ist das Gesamtvolumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko, das der Summe der Volumenmaße für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für alle Segmente entspricht.

    R0230/C0020

    Kombinierte Standardabweichung

    Dies ist die kombinierte Standardabweichung für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für alle Segmente. ►M1   ◄

    R0300/C0100

    Prämien- und Rückstellungsrisiko Nichtleben — Solvenzkapitalanforderung

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung für das Untermodul Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko.

    Stornorisiko Nichtleben

    R0400/C0110

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Nichtleben

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Stornorisiko der Nichtlebensversicherung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0400/C0120

    Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Nichtleben

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Stornorisiko der Nichtlebensversicherung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0400/C0130

    Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Nichtleben

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Stornorisiko der Nichtlebensversicherung anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

    Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

    R0400/C0140

    Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Nichtleben

    Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Stornorisiko der Nichtlebensversicherung anfälligen Verbindlichkeiten nach Eintritt des Schocks.

    Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0400/C0150

    Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Nichtleben

    Dies ist die Kapitalanforderung für das Stornorisiko der Nichtlebensversicherung.

    Katastrophenrisiko Nichtleben

    R0500/C0160

    Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Nichtleben

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung für das Katastrophenrisiko der Nichtlebensversicherung.

    Nichtlebensversicherungstechnisches Risiko — gesamt

    R0600/C0160

    Diversifikation innerhalb des nichtlebensversicherungstechnischen Risikomoduls

    Dies ist der Diversifikationseffekt innerhalb der Untermodule des nichtlebensversicherungstechnischen Risikos als Ergebnis der Aggregation der Kapitalanforderungen für das Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko, das Nichtlebenskatastrophenrisiko und das Nichtlebensversicherungsstornorisiko.

    Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert.

    R0700/C0160

    Nichtlebensversicherungstechnisches Risiko — gesamt — Solvenzkapitalanforderung

    Dies ist die gesamte Solvenzkapitalanforderung für das nichtlebensversicherungstechnische Risikomodul.

    S.26.06 — Solvenzkapitalanforderung — operationelles Risiko

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil.

    Der Meldebogen SR.26.06 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.

    Der Meldebogen SR.26.06 ist in Bezug auf Sonderverbände/MAP von Unternehmen, die eine Konsolidierung gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vornehmen, nur auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) verwendet wird, entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode).

    Bei der Gruppenberichterstattung sind folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:

    a) 

    Die Angaben sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 2.

    b) 

    Wenn die Methoden kombiniert werden, sind diese Angaben nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 1 berechnet werden.

    c) 

    Für Gruppen, bei denen ausschließlich die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 verwendet wird, sind diese Angaben nicht zu übermitteln.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    Z0010

    Artikel 112

    Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7

    2 — Reguläre Übermittlung

    Z0020

    Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

    Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Sonderverband/MAP

    2 — Übriger Teil

    Z0030

    Fonds-/Portfolionummer

    Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

    ►M2  Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte 0 ein. ◄

    R0100/C0020

    Versicherungstechnische Rückstellungen Leben brutto (ohne Risikomarge)

    Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Lebensversicherungsverpflichtungen ►M2  ohne Verpflichtungen aus fondsgebundenen Versicherungen ◄ . Für diese Zwecke sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge und ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0110/C0020

    Versicherungstechnische Rückstellungen Leben brutto fondsgebunden (ohne Risikomarge)

    Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Lebensversicherungsverpflichtungen, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird. Für diese Zwecke sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge und ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0120/C0020

    Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtleben brutto (ohne Risikomarge)

    Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Nichtlebensversicherungsverpflichtungen. Für diese Zwecke sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge und ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

    R0130/C0020

    Kapitalanforderung für operationelles Risiko auf der Grundlage der versicherungstechnischen Rückstellungen

    Dies ist die Kapitalanforderung für das operationelle Risiko auf der Grundlage der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    R0200/C0020

    Verdiente Bruttoprämien Leben (letzte 12 Monate)

    Die in den letzten zwölf Monaten verdienten Prämien für Lebensversicherungsverpflichtungen ►M2  (ohne Verpflichtungen aus fondsgebundenen Versicherungen) ◄ ohne Abzug der an Rückversicherer zedierten Prämien.

    R0210/C0020

    Verdiente Bruttoprämien Leben fondsgebunden (letzte 12 Monate)

    Die in den letzten zwölf Monaten verdienten Prämien für Lebensversicherungsverpflichtungen, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, ohne Abzug der an Rückversicherer zedierten Prämien.

    R0220/C0020

    Verdiente Bruttoprämien Nichtleben (letzte 12 Monate)

    Die in den letzten zwölf Monaten verdienten Prämien für Nichtlebensversicherungsverpflichtungen ohne Abzug der an Rückversicherer zedierten Prämien.

    R0230/C0020

    Verdiente Bruttoprämien Leben (12 Monate vor den letzten 12 Monaten)

    In den zwölf Monaten vor den letzten zwölf Monaten verdiente Prämien für Lebensversicherungsverpflichtungen ►M2  (ohne Verpflichtungen aus fondsgebundenen Versicherungen) ◄ ohne Abzug der an Rückversicherer zedierten Prämien.

    R0240/C0020

    Verdiente Bruttoprämien Leben fondsgebunden (12 Monate vor den letzten 12 Monaten)

    In den zwölf Monaten vor den letzten zwölf Monaten verdiente Prämien für Lebensversicherungsverpflichtungen, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, ohne Abzug der an Rückversicherer zedierten Prämien.

    R0250/C0020

    Verdiente Bruttoprämien Nichtleben (12 Monate vor den letzten 12 Monaten)

    In den zwölf Monaten vor den letzten zwölf Monaten verdiente Prämien für Nichtlebensversicherungsverpflichtungen ohne Abzug der an Rückversicherer zedierten Prämien.

    R0260/C0020

    Kapitalanforderung für operationelles Risiko auf der Grundlage der verdienten Prämien

    Dies ist die Kapitalanforderung für das operationelle Risiko auf der Grundlage der verdienten Prämien.

    R0300/C0020

    Kapitalanforderung für operationelle Risiken vor Deckelung

    Dies ist die Kapitalanforderung für das operationelle Risiko vor der Deckelung

    R0310/C0020

    Prozentsatz der Basissolvenzkapitalanforderung

    Dies ist das Ergebnis des auf die Basissolvenzkapitalanforderung angewandten Prozentsatzes der Obergrenze.

    R0320/C0020

    Kapitalanforderung für operationelle Risiken nach Deckelung

    Dies ist die Kapitalanforderung für das operationelle Risiko nach der Deckelung.

    R0330/C0020

    Angefallene Aufwendungen im Hinblick auf das fondsgebundene Geschäft (letzte 12 Monate)

    Dies ist der Betrag der in den letzten zwölf Monaten angefallenen Aufwendungen im Bereich der Lebensversicherung, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird.

    R0340/C0020

    Gesamtkapitalanforderung für operationelle Risiken

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung für operationelle Risiken.

    S.26.07 — Solvenzkapitalanforderung — Vereinfachungen

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil.

    Der Meldebogen SR.26.07 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.

    Der Meldebogen SR.26.07 ist in Bezug auf Sonderverbände/MAP von Unternehmen, die eine Konsolidierung gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vornehmen, nur auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) verwendet wird, entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode).

    Bei der Gruppenberichterstattung sind folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:

    a) 

    Die Angaben sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 2.

    b) 

    Wenn die Methoden kombiniert werden, sind diese Angaben nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 1 berechnet werden.

    c) 

    Für Gruppen, bei denen ausschließlich die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 verwendet wird, sind diese Angaben nicht zu übermitteln.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    Z0010

    Artikel 112

    Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7

    2 — Reguläre Übermittlung

    Z0020

    Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

    Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Sonderverband/MAP

    2 — Übriger Teil

    Z0030

    Fonds-/Portfolionummer

    Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

    ►M2  Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte 0 ein. ◄

    Z0040

    Währung für Zinsrisiko (firmeneigene Versicherungsunternehmen)

    Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, in der die Emission erfolgt ist. Jede Währung ist in einer eigenen Zeile auszuweisen.

    Marktrisiko (einschließlich firmeneigener Versicherungsunternehmen)

    R0010/C0010–C0070

    Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen) — Marktwert — nach Bonitätsstufe

    Marktwert der Vermögenswerte, die einer Kapitalanforderung für das Spread-Risiko für Anleihen und Darlehen unterliegen, für jede Bonitätsstufe, sofern eine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist.

    R0010/C0080

    Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen) — Marktwert — Kein Rating

    Marktwert der Vermögenswerte, die einer Kapitalanforderung für das Spread-Risiko für Anleihen und Darlehen unterliegen, sofern keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist.

    R0020/C0010–C0070

    Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen) — Modifizierte Duration — nach Bonitätsstufe

    Die modifizierte Duration (in Jahren) der Vermögenswerte, die einer Kapitalanforderung für das Spread-Risiko für Anleihen und Darlehen unterliegen, für jede Bonitätsstufe, sofern eine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist.

    R0020/C0080

    Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen) — Modifizierte Duration — Kein Rating

    Die modifizierte Duration (in Jahren) der Vermögenswerte, die einer Kapitalanforderung für das Spread-Risiko für Anleihen und Darlehen unterliegen, sofern keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist.

    R0030/C0090

    Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen) — Erhöhung der fonds- und indexgebundenen versicherungstechnischen Rückstellungen

    Die Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen abzüglich der Risikomarge für Versicherungsverträge, bei denen das Anlagerisiko von eingebetteten Optionen und Garantien, das aus einem plötzlichen Rückgang des Werts der der Kapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen unterliegenden Vermögenswerte erwachsen würde, von den Versicherungsnehmern getragen wird, entsprechend der vereinfachten Berechnung.

    Zinsrisiko (firmeneigene Versicherungsunternehmen)

    R0040/C0100

    Zinsrisiko (firmeneigene Versicherungsunternehmen) — Kapitalanforderung — Zinssatzanstieg — nach Währung

    Kapitalanforderung für das Risiko eines Anstiegs der Zinskurve gemäß der vereinfachten Berechnung des firmeneigenen Versicherungsunternehmens für jede ausgewiesene Währung.

    R0040/C0110

    Zinsrisiko (firmeneigene Versicherungsunternehmen) — Kapitalanforderung — Zinssatzrückgang — nach Währung

    Kapitalanforderung für das Risiko eines Rückgangs der Zinskurve gemäß der vereinfachten Berechnung des firmeneigenen Versicherungsunternehmens für jede ausgewiesene Währung.

    Lebensversicherungstechnisches Risiko

    R0100/C0120

    Sterblichkeitsrisiko — Risikokapital

    Summe des positiven Risikokapitals gemäß Artikel 91 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für alle dem Sterblichkeitsrisiko unterliegenden Verpflichtungen.

    R0100/C0160

    Sterblichkeitsrisiko — Durchschnittliche Rate t+1

    Durchschnittliche Sterblichkeitsrate in den folgenden zwölf Monaten (t+1), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge mit positivem Risikokapital.

    R0100/C0180

    Sterblichkeitsrisiko — Modifizierte Duration

    Die modifizierte Duration (in Jahren) aller im Todesfall zu leistenden Zahlungen, die in den besten Schätzwert einbezogen wurden, für Verträge mit positivem Risikokapital.

    R0110/C0150

    Langlebigkeitsrisiko — Bester Schätzwert

    Bester Schätzwert der dem Langlebigkeitsrisiko unterliegenden Verpflichtungen.

    R0110/C0160

    Langlebigkeitsrisiko — Durchschnittliche Rate t+1

    Durchschnittliche Sterblichkeitsrate in den folgenden zwölf Monaten (t+1), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge, bei denen ein Rückgang der Sterblichkeitsrate zu einer Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen führt.

    R0110/C0190

    Langlebigkeitsrisiko — Modifizierte Duration

    Modifizierte Duration (in Jahren) aller Zahlungen an Anspruchsberechtigte, die in den besten Schätzwert einbezogen wurden, für Verträge, bei denen ein Rückgang der Sterblichkeitsrate zu einer Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen führt.

    R0120/C0120

    Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Risikokapital

    Summe des positiven Risikokapitals gemäß Artikel 93 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für alle dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko unterliegenden Verpflichtungen.

    R0120/C0130

    Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Risikokapital t+1

    Risikokapital gemäß Definition in R0120/C0120 nach zwölf Monaten.

    R0120/C0150

    Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Bester Schätzwert

    Bester Schätzwert der dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko unterliegenden Verpflichtungen.

    R0120/C0160

    Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Durchschnittliche Rate t+1

    Durchschnittliche Invaliditäts-/Morbiditätsrate in den folgenden zwölf Monaten (t+1), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge mit positivem Risikokapital.

    R0120/C0170

    Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Durchschnittliche Rate t+2

    Durchschnittliche Invaliditäts-/Morbiditätsrate in den zwölf Monaten nach den folgenden zwölf Monaten (t+2), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge mit positivem Risikokapital.

    R0120/C0180

    Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Modifizierte Duration

    Die modifizierte Duration (in Jahren) aller in den besten Schätzwert einbezogenen Zahlungen bei Invalidität/Morbidität, für Verträge mit positivem Risikokapital.

    R0120/C0200

    Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Beendigungsrate

    Erwartete Beendigungsraten in den folgenden zwölf Monaten (t+1) für Verträge mit positivem Risikokapital.

    R0130/C0140

    Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten) — Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung

    Summe aller positiven Differenzen zwischen Rückkaufswert und Rückstellung gemäß Artikel 95 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

    R0130/C0160

    Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten) — Durchschnittliche Rate t+1

    Durchschnittliche Stornoquote der Verträge mit einer positiven Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung.

    R0130/C0190

    Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten) — Durchschnittlicher Abwicklungszeitraum

    Durchschnittlicher Zeitraum (in Jahren), über den Verträge mit einer positiven Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung abgewickelt werden.

    R0140/C0140

    Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten) — Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung

    Summe aller negativen Differenzen zwischen Rückkaufswert und Rückstellung gemäß Artikel 95 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

    R0140/C0160

    Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten) — Durchschnittliche Rate t+1

    Durchschnittliche Stornoquote der Verträge mit einer negativen Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung.

    R0140/C0190

    Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten) — Durchschnittlicher Abwicklungszeitraum

    Durchschnittlicher Zeitraum (in Jahren), über den Verträge mit einer negativen Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung abgewickelt werden.

    R0150/C0180

    Lebensversicherungskostenrisiko — Modifizierte Duration

    Die modifizierte Duration (in Jahren) der in den besten Schätzwert der Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen einbezogenen Zahlungsströme.

    R0150/C0210

    Lebensversicherungskostenrisiko — Zahlungen

    Im Zusammenhang mit der Lebensversicherung und der Lebensrückversicherung in den letzten zwölf Monaten gezahlte Kosten.

    R0150/C0220

    Lebensversicherungskostenrisiko — Durchschnittliche Inflationsrate

    Der gewichtete Durchschnitt der in die Berechnung des besten Schätzwerts dieser Verpflichtungen einbezogenen Inflationsrate, gewichtet mit dem Barwert der Kosten für die Bedienung bestehender Lebensversicherungsverpflichtungen, die bei der Berechnung des besten Schätzwerts berücksichtigt wurden.

    R0160/C0230

    Lebensversicherungskatastrophenrisiko — Risikokapital

    Summe des positiven Risikokapitals gemäß Artikel 96 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

    Krankenversicherungstechnisches Risiko

    R0200/C0120

    Sterblichkeitsrisiko Kranken — Risikokapital

    Summe des positiven Risikokapitals gemäß Artikel 97 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für alle dem Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung unterliegenden Verpflichtungen.

    R0200/C0160

    Sterblichkeitsrisiko Kranken — Durchschnittliche Rate t+1

    Durchschnittliche Sterblichkeitsrate in den folgenden zwölf Monaten (t+1), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge mit positivem Risikokapital.

    R0200/C0180

    Sterblichkeitsrisiko Kranken — Modifizierte Duration

    Die modifizierte Duration (in Jahren) aller im Todesfall zu leistenden Zahlungen, die in den besten Schätzwert einbezogen wurden, für Verträge mit positivem Risikokapital.

    R0210/C0150

    Langlebigkeitsrisiko Kranken — Bester Schätzwert

    Bester Schätzwert der dem Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung unterliegenden Verpflichtungen.

    R0210/C0160

    Langlebigkeitsrisiko Kranken — Durchschnittliche Rate t+1

    Die mit der Versicherungssumme gewichtete durchschnittliche Sterblichkeitsrate in den folgenden zwölf Monaten (t+1) für Verträge, bei denen ein Rückgang der Sterblichkeitsrate zu einer Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen führt.

    R0210/C0180

    Langlebigkeitsrisiko Kranken — Modifizierte Duration

    Modifizierte Duration (in Jahren) aller Zahlungen an Anspruchsberechtigte, die in den besten Schätzwert einbezogen wurden, für Verträge, bei denen ein Rückgang der Sterblichkeitsrate zu einer Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen führt.

    R0220/C0180

    Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Krankheitskosten) — Modifizierte Duration

    Die modifizierte Duration (in Jahren) der in den besten Schätzwert der Krankheitskostenversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen einbezogenen Zahlungsströme.

    R0220/C0210

    Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Krankheitskosten) — Zahlungen

    Im Zusammenhang mit der Krankheitskostenversicherung oder -rückversicherung in den letzten zwölf Monaten gezahlte Kosten.

    R0220/C0220

    Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Krankheitskosten) — Durchschnittliche Inflationsrate

    Der Durchschnitt der in die Berechnung des besten Schätzwerts dieser Verpflichtungen einbezogenen Inflationsrate der medizinischen Leistungen, gewichtet mit dem Barwert der medizinischen Leistungen, die bei der Berechnung des besten Schätzwerts dieser Verpflichtungen berücksichtigt wurden.

    R0230/C0120

    Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung) — Risikokapital

    Summe des positiven Risikokapitals gemäß Artikel 100 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für alle dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommenersatzversicherung unterliegenden Verpflichtungen.

    R0230/C0130

    Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung) — Risikokapital t+1

    Risikokapital gemäß Definition in R0230/C0120 nach zwölf Monaten.

    R0230/C0150

    Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung) — Bester Schätzwert

    Bester Schätzwert der dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko unterliegenden Verpflichtungen.

    R0230/C0160

    Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung) — Durchschnittliche Rate t+1

    Durchschnittliche Invaliditäts-/Morbiditätsrate in den folgenden zwölf Monaten (t+1), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge mit positivem Risikokapital.

    R0230/C0170

    Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung) — Durchschnittliche Rate t+2

    Durchschnittliche Invaliditäts-/Morbiditätsrate in den zwölf Monaten nach den folgenden zwölf Monaten (t+2), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge mit positivem Risikokapital.

    R0230/C0180

    Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung) — Modifizierte Duration

    Die modifizierte Duration (in Jahren) aller in den besten Schätzwert einbezogenen Zahlungen bei Invalidität/Morbidität, für Verträge mit positivem Risikokapital.

    R0230/C0200

    Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung) — Beendigungsrate

    Erwartete Beendigungsraten in den folgenden zwölf Monaten für Verträge mit positivem Risikokapital.

    R0240/C0140

    Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten) — Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung

    Summe aller positiven Differenzen zwischen Rückkaufswert und Rückstellung gemäß Artikel 102 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

    R0240/C0160

    Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten) — Durchschnittliche Rate t+1

    Durchschnittliche Stornoquote der Verträge mit einer positiven Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung.

    R0240/C0190

    Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten) — Durchschnittlicher Abwicklungszeitraum

    Durchschnittlicher Zeitraum (in Jahren), über den Verträge mit einer positiven Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung abgewickelt werden.

    R0250/C0140

    Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten) — Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung

    Summe aller negativen Differenzen zwischen Rückkaufswert und Rückstellung gemäß Artikel 102 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

    R0250/C0160

    Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten) — Durchschnittliche Rate t+1

    Durchschnittliche Stornoquote der Verträge mit einer negativen Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung.

    R0250/C0190

    Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten) — Durchschnittlicher Abwicklungszeitraum

    Durchschnittlicher Zeitraum (in Jahren), über den Verträge mit einer negativen Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung abgewickelt werden.

    R0260/C0180

    Kostenrisiko Kranken — Modifizierte Duration

    Die modifizierte Duration (in Jahren) der in den besten Schätzwert der Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen einbezogenen Zahlungsströme.

    R0260/C0210

    Kostenrisiko Kranken — Zahlungen

    Im Zusammenhang mit der Krankenversicherung und der Krankenrückversicherung in den letzten zwölf Monaten gezahlte Kosten.

    R0260/C0220

    Kostenrisiko Kranken — Durchschnittliche Inflationsrate

    Der gewichtete Durchschnitt der in die Berechnung des besten Schätzwerts dieser Verpflichtungen einbezogenen Inflationsrate, gewichtet mit dem Barwert der Kosten für die Bedienung bestehender Krankenversicherungsverpflichtungen, die bei der Berechnung des besten Schätzwerts berücksichtigt wurden.

    ▼M4

    Marktrisiko — Marktrisikokonzentrationen

    R0300/C0300

    Schuldenportfolio-Anteil

    Anteil des Schuldenportfolios, für den eine vereinfachte SCR-Berechnung durchgeführt wurde.

    Nur auszufüllen, wenn das Unternehmen von Meldebogen S.06.02 befreit ist.

    Vereinfachungen Naturkatastrophen

    R0400/C0320

    Sturm — bei den NAT-CAT-Vereinfachungen gewähltes Risikogewicht

    Hier ist das für die Sturmrisiko-Vereinfachungen verwendete Risikogewicht anzugeben.

    R0400/C0330

    Sturm — Summe der von den NAT-CAT-Vereinfachungen betroffenen Risikopositionen

    Hier ist die Summe der Risikopositionen anzugeben, die von den Vereinfachungen beim Sturmrisiko betroffen sind.

    R0410/C0320

    Hagel — bei den NAT-CAT-Vereinfachungen gewähltes Risikogewicht

    Hier ist das für die Hagelrisiko-Vereinfachungen verwendete Risikogewicht anzugeben.

    R0410/C0330

    Hagel — Summe der von den NAT-CAT-Vereinfachungen betroffenen Risikopositionen

    Hier ist die Summe der Risikopositionen anzugeben, die von den Vereinfachungen beim Hagelrisiko betroffen sind.

    R0420/C0320

    Erdbeben — bei den NAT-CAT-Vereinfachungen gewähltes Risikogewicht

    Hier ist das für die Erdbebenrisiko-Vereinfachungen verwendete Risikogewicht anzugeben.

    R0420/C0330

    Erdbeben — Summe der von den NAT-CAT-Vereinfachungen betroffenen Risikopositionen

    Hier ist die Summe der Risikopositionen anzugeben, die von den Vereinfachungen beim Erdbebenrisiko betroffen sind.

    R0430/C0320

    Überschwemmungen — bei den NAT-CAT-Vereinfachungen gewähltes Risikogewicht

    Hier ist das für die Überschwemmungsrisiko-Vereinfachungen verwendete Risikogewicht anzugeben.

    R0430/C0330

    Überschwemmungen — Summe der von den NAT-CAT-Vereinfachungen betroffenen Risikopositionen

    Hier ist die Summe der Risikopositionen anzugeben, die von den Vereinfachungen beim Überschwemmungsrisiko betroffen sind.

    R0440/C0320

    Bodensenkungen und Erdrutsch — bei den NAT-CAT-Vereinfachungen gewähltes Risikogewicht

    Hier ist das Risikogewicht anzugeben, das für die Vereinfachungen beim Risiko Bodensenkungen und Erdrutsch verwendet wurde.

    R0440/C0330

    Bodensenkungen und Erdrutsch — Summe der von den NAT-CAT-Vereinfachungen betroffenen Risikopositionen

    Hier ist die Summe der Risikopositionen anzugeben, die von den Vereinfachungen beim Risiko Bodensenkungen und Erdrutsch betroffen sind.“

    ▼B

    S.27.01 — Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Nichtlebensversicherung und Krankenversicherung

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil.

    Der Meldebogen SR.27.01 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.

    Der Meldebogen SR.27.01 ist in Bezug auf Sonderverbände/MAP von Unternehmen, die eine Konsolidierung gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vornehmen, nur auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) verwendet wird, entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode).

    Dieser Meldebogen soll dem Verständnis dienen, wie die Solvenzkapitalanforderung im Rahmen der Katastrophenrisikomodule berechnet wurde und welches die Haupttreiber sind.

    Für jede Art des Katastrophenrisikos muss der risikomindernde Effekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens ermittelt werden. Diese Berechnung ist prospektiv und muss auf dem Rückversicherungsprogramm im nächsten Berichtsjahr beruhen, wie in den auf die Rückversicherung bezogenen Meldebögen über fakultative Deckungen (S.30.01 und S.30.02 von Anhang II) und über das ausgehende Rückversicherungsprogramm im nächsten Berichtsjahr (S.30.03 und S.30.04 von Anhang II) beschrieben.

    Unternehmen müssen eine Einschätzung der Einforderungen aus Risikominderungstechniken im Einklang mit der Richtlinie 2009/138/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und anderen maßgeblichen technischen Standards vornehmen. Von den Unternehmen ist der auf das Katastrophenrisiko bezogene Meldebogen nur bis zu der Detailtiefe auszufüllen, die für diese Berechnung erforderlich ist.

    Nach den nichtlebensversicherungstechnischen und krankenversicherungstechnischen Risikomodulen ist das Katastrophenrisiko definiert als Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus einer signifikanten Ungewissheit in Bezug auf die Preisfestlegung und die Annahmen bei der Rückstellungsbildung für extreme oder außergewöhnliche Ereignisse ergibt (Artikel 105 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 105 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG).

    Die ausgewiesenen Kapitalanforderungen geben die Kapitalanforderungen vor und nach der Risikominderung wieder, wobei es sich bei der Risikominderung um den risikomindernden Effekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens handelt. Die ausgewiesene Kapitalanforderung nach der Risikominderung stellt den Betrag vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen dar. Der Standardwert der Risikominderung ist als positiver Wert anzugeben, um in Abzug gebracht zu werden.

    Wenn die Kapitalanforderung durch den Diversifikationseffekt verringert wird, ist der Standardwert der Diversifikation als negativer Wert anzugeben.

    Bei der Gruppenberichterstattung sind folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:

    d) 

    Diese Angaben sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 2.

    e) 

    Wenn die Methoden kombiniert werden, sind diese Angaben nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 1 berechnet werden.

    f) 

    Für Gruppen, bei denen ausschließlich die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 verwendet wird, sind diese Angaben nicht zu übermitteln.



    ▼M1 —————

    ▼B

    Z0020

    Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

    Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Sonderverband/MAP

    2 — Übriger Teil

    Z0030

    Fonds-/Portfolionummer

    Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

    ►M2  Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte 0 ein. ◄

    ▼M4

    R0001/C001

    Vereinfachungen — Feuerrisiko

    Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung bei der Berechnung des Feuerrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Zu wählen ist unter folgenden Optionen:

    1-  Vereinfachungen für die Zwecke des Artikels 90c

    9-  Keine Anwendung von Vereinfachungen

    Wenn R0001/C0001 = 1, ist für R2600 nur C0880 auszufüllen.

    R0002/C001

    Vereinfachungen — Naturkatastrophenrisiko

    Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung bei der Berechnung des Naturkatastrophenrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Zu wählen ist unter folgenden Optionen:

    1-  Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 90b, Sturm

    2-  Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 90b, Erdbeben

    3-  Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 90b, Überschwemmungen

    4-  Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 90b, Hagel

    5-  Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 90b, Bodensenkungen und Erdrutsch

    9-  Keine Anwendung von Vereinfachungen

    Die Optionen 1 bis 5 können gleichzeitig gewählt werden.

    ▼B

    Katastrophenrisiko Nichtleben — Zusammenfassung

    C0010/R0010

    SCR vor Risikominderung — Naturkatastrophenrisiko

    Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung aus allen Naturkatastrophengefahren unter Berücksichtigung des in C0010/R0070 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.

    C0010/R0020–R0060

    SCR vor Risikominderung — Naturkatastrophenrisiko — Gefahren

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für die jeweilige Naturkatastrophengefahr unter Berücksichtigung des Effekts der Diversifikation zwischen Zonen und Regionen.

    Dieser Betrag entspricht der Kapitalanforderung für das Katastrophenrisiko vor der Risikominderung je Naturkatastrophengefahr.

    C0010/R0070

    SCR vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Gefahren

    Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die einzelnen Naturkatastrophengefahren.

    C0020/R0010

    Risikominderung gesamt — Naturkatastrophenrisiko

    Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für alle Naturkatastrophengefahren unter Berücksichtigung des in C0020/R0070 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.

    C0020/R0020–R0060

    Risikominderung gesamt — Naturkatastrophenrisiko — Gefahren

    Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe je Naturkatastrophengefahr.

    C0020/R0070

    Risikominderung gesamt — Diversifikation zwischen Gefahren

    Diversifikationseffekt infolge der Aggregation des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die einzelnen Naturkatastrophengefahren.

    C0030/R0010

    SCR nach Risikominderung — Naturkatastrophenrisiko

    Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung aus allen Naturkatastrophengefahren unter Berücksichtigung des in C0030/R0070 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.

    C0030/R0020–R0060

    SCR nach Risikominderung — Naturkatastrophenrisiko — Gefahren

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung je Naturkatastrophengefahr unter Berücksichtigung des Effekts der Diversifikation zwischen Zonen und Regionen.

    Dieser Betrag entspricht der Kapitalanforderung für das Katastrophenrisiko nach der Risikominderung je Naturkatastrophengefahr.

    C0030/R0070

    SCR nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Gefahren

    Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die einzelnen Naturkatastrophengefahren.

    C0010/R0080

    SCR vor Risikominderung — Katastrophenrisiko — nichtproportionale Sachrückversicherung

    Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung, das aus der nichtproportionalen Sachrückversicherung erwächst.

    C0020/R0080

    Risikominderung gesamt — Katastrophenrisiko — nichtproportionale Sachrückversicherung

    Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die nichtproportionale Sachrückversicherung.

    C0030/R0080

    SCR nach Risikominderung — Katastrophenrisiko — nichtproportionale Sachrückversicherung

    Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung, das aus der nichtproportionalen Sachrückversicherung erwächst.

    C0010/R0090

    SCR vor Risikominderung — Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen

    Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung aus allen vom Menschen verursachten Gefahren unter Berücksichtigung des in C0010/R0160 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.

    C0010/R0100–R0150

    SCR vor Risikominderung — Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Gefahren

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für die jeweilige vom Menschen verursachte Gefahr unter Berücksichtigung des Effekts der Diversifikation zwischen den einzelnen Gefahren.

    Dieser Betrag entspricht der Kapitalanforderung für das Katastrophenrisiko vor der Risikominderung je vom Menschen verursachter Gefahr.

    C0010/R0160

    SCR vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Gefahren

    Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die einzelnen vom Menschen verursachten Gefahren.

    C0020/R0090

    Risikominderung gesamt — Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen

    Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für alle vom Menschen verursachten Gefahren unter Berücksichtigung des in C0020/R0160 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.

    C0020/R0100–R0150

    Risikominderung gesamt — Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Gefahren

    Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe je vom Menschen verursachter Gefahr.

    C0020/R0160

    Risikominderung gesamt — Diversifikation zwischen Gefahren

    Diversifikationseffekt infolge der Aggregation des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die einzelnen vom Menschen verursachten Gefahren.

    C0030/R0090

    SCR nach Risikominderung — Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen

    Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung aus allen vom Menschen verursachten Gefahren unter Berücksichtigung des in C0030/R0160 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.

    C0030/R0100–R0150

    SCR nach Risikominderung — Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Gefahren

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für die jeweilige vom Menschen verursachte Katastrophengefahr unter Berücksichtigung des Effekts der Diversifikation zwischen den einzelnen Gefahren.

    Dieser Betrag entspricht der Kapitalanforderung für das Katastrophenrisiko nach der Risikominderung je vom Menschen verursachter Gefahr.

    C0030/R0160

    SCR nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Gefahren

    Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die einzelnen vom Menschen verursachten Gefahren.

    C0010/R0170

    SCR vor Risikominderung — Sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben

    Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung aus allen sonstigen Katastrophengefahren im Nichtlebensversicherungsbereich unter Berücksichtigung des in C0010/R0180 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.

    C0010/R0180

    SCR vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Gefahren

    Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die einzelnen sonstigen Katastrophengefahren im Nichtlebensversicherungsbereich.

    C0020/R0170

    Risikominderung gesamt — Sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben

    Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für alle sonstigen Katastrophengefahren im Nichtlebensversicherungsbereich unter Berücksichtigung des in C0020/R0180 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.

    C0020/R0180

    Risikominderung gesamt — Diversifikation zwischen Gefahren

    Diversifikationseffekt infolge der Aggregation des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die einzelnen sonstigen Katastrophengefahren im Nichtlebensversicherungsbereich.

    C0030/R0170

    SCR nach Risikominderung — Sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben

    Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung aus allen sonstigen Katastrophengefahren im Nichtlebensversicherungsbereich unter Berücksichtigung des in C0030/R0180 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.

    C0030/R0180

    SCR nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Gefahren

    Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die einzelnen sonstigen Katastrophengefahren im Nichtlebensversicherungsbereich.

    C0010/R0190

    SCR vor Risikominderung — Katastrophenrisiko Nichtleben vor Diversifikation — gesamt

    Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung aus allen Untermodulen (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko) vor dem Effekt der Diversifikation zwischen den Untermodulen.

    C0010/R0200

    SCR vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Untermodulen

    Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die einzelnen Untermodule (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko).

    C0010/R0210

    SCR vor Risikominderung — Katastrophenrisiko Nichtleben nach Diversifikation — gesamt

    Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung aus allen Untermodulen (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko) unter Berücksichtigung des in C0010/R0200 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Untermodulen.

    C0020/R0190

    Risikominderung gesamt — Katastrophenrisiko Nichtleben vor Diversifikation — gesamt

    Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe aus allen Untermodulen (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko) vor dem Effekt der Diversifikation zwischen den Untermodulen.

    C0020/R0200

    Risikominderung gesamt — Diversifikation zwischen Untermodulen

    Diversifikationseffekt infolge der Aggregation des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die einzelnen Untermodule (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko).

    C0020/R0210

    Risikominderung gesamt — Katastrophenrisiko Nichtleben nach Diversifikation

    Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe aus allen Untermodulen (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko) unter Berücksichtigung des in C0020/R0200 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Untermodulen.

    C0030/R0190

    SCR nach Risikominderung — Katastrophenrisiko Nichtleben vor Diversifikation — gesamt

    Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung aus allen Untermodulen (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko) vor dem Effekt der Diversifikation zwischen den Untermodulen.

    C0030/R0200

    SCR nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Untermodulen

    Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die einzelnen Untermodule (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko).

    C0030/R0210

    SCR nach Risikominderung — Katastrophenrisiko Nichtleben nach Diversifikation — gesamt

    Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung aus allen Untermodulen (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko) unter Berücksichtigung des in C0030/R0200 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Untermodulen.

    Katastrophenrisiko Krankenversicherung — Zusammenfassung

    C0010/R0300

    SCR vor Risikominderung — Katastrophenrisiko Kranken

    Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung aus allen Untermodulen des Katastrophenrisikos im Krankenversicherungsbereich unter Berücksichtigung des in C0010/R0340 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.

    C0010/R0310–R0330

    SCR vor Risikominderung — Katastrophenrisiko Kranken — Untermodule

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung im jeweiligen Untermodul für das Katastrophenrisiko im Krankenversicherungsbereich unter Berücksichtigung des Effekts der Diversifikation zwischen Ländern.

    Dieser Betrag entspricht der Kapitalanforderung für das Katastrophenrisiko vor der Risikominderung je Untermodul des Katastrophenrisikos im Krankenversicherungsbereich.

    C0010/R0340

    SCR vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Untermodulen

    Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die einzelnen Untermodule des Katastrophenrisikos im Krankenversicherungsbereich.

    C0020/R0300

    Risikominderung gesamt — Katastrophenrisiko Kranken

    Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe aus allen Untermodulen für das Katastrophenrisiko im Krankenversicherungsbereich unter Berücksichtigung des in C0020/R0340 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Untermodulen.

    C0020/R0310–R0330

    Risikominderung gesamt — Katastrophenrisiko Kranken — Untermodule

    Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe im jeweiligen Untermodul für das Katastrophenrisiko im Krankenversicherungsbereich.

    C0020/R0340

    Risikominderung gesamt — Diversifikation zwischen Untermodulen

    Diversifikationseffekt infolge der Aggregation des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe in den verschiedenen Untermodulen für das Katastrophenrisiko im Krankenversicherungsbereich.

    C0030/R0300

    SCR nach Risikominderung — Katastrophenrisiko Kranken

    Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung aus allen Untermodulen des Katastrophenrisikos im Krankenversicherungsbereich unter Berücksichtigung des in C0030/R0340 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Untermodulen.

    C0030/R0310–R0330

    SCR nach Risikominderung — Katastrophenrisiko Kranken — Untermodule

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung im jeweiligen Untermodul für das Katastrophenrisiko im Krankenversicherungsbereich unter Berücksichtigung des Effekts der Diversifikation zwischen Ländern.

    Dieser Betrag entspricht der Kapitalanforderung für das Katastrophenrisiko nach der Risikominderung je Untermodul des Katastrophenrisikos im Krankenversicherungsbereich.

    C0030/R0340

    SCR nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Untermodulen

    Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die einzelnen Untermodule des Katastrophenrisikos im Krankenversicherungsbereich.

    Katastrophenrisiko Nichtleben

    Naturkatastrophenrisiko — Sturm

    C0040/R0610–R0780

    Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — andere Regionen

    Schätzung der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien in Bezug auf die 14 Regionen, bei denen es sich nicht um ►M1  festgelegte Gebiete ◄ handelt (einschließlich der in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 angegebenen Regionen, außer denen in Anhang V oder in Anhang XIII derselben Verordnung), für Verpflichtungen aus Verträgen im Geschäftsbereich Feuer und andere Sachversicherungen, die das Sturmrisiko abdecken (einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung), sowie für Verpflichtungen aus Verträgen im Geschäftsbereich See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, die die durch Sturm verursachten Vermögensschäden an Land abdecken (einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung).

    Die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben.

    C0040/R0790

    Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — Gesamtwert Sturm andere Regionen vor Diversifikation

    Gesamtwert der Schätzung der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe im folgenden Jahr für die 14 Regionen, bei denen es sich nicht um ►M1  festgelegte Gebiete ◄ handelt, zu verdienenden Prämien vor der Diversifikation.

    C0050/R0400–R0590

    Risikoexponierung — ►M1  festgelegte Gebiete ◄

    Summe der jeweiligen Gesamtversicherungssumme für jedes der 20 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ für die folgenden Geschäftsbereiche:

    Feuer- und andere Sachversicherungen, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die das Sturmrisiko abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden ►M1  festgelegten Gebiet ◄ belegen ist, und

    See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die durch Sturm verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden ►M1  festgelegten Gebiet ◄ belegen ist.

    C0050/R0600

    Risikoexponierung — Gesamtwert Sturm ►M1  festgelegte Gebiete ◄ vor Diversifikation

    Gesamtwert der Risikoexponierung vor der Diversifikation für die 20 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ .

    C0060/R0400–R0590

    Spezifizierter Bruttoschaden — ►M1  festgelegte Gebiete ◄

    Festgelegter Brutto-Sturmschaden in jedem der 20 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.

    C0060/R0600

    Spezifizierter Bruttoschaden — Gesamtwert Sturm ►M1  festgelegte Gebiete ◄ vor Diversifikation

    Gesamtwert des festgelegten Bruttoschadens vor der Diversifikation für die 20 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ .

    C0070/R0400–R0590

    Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — ►M1  festgelegte Gebiete ◄

    Dies ist der jeweilige Sturmrisikofaktor für die Kapitalanforderung für jedes der 20 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.

    C0070/R0600

    Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Sturm ►M1  festgelegte Gebiete ◄ vor Diversifikation

    Verhältnis zwischen dem Gesamtwert des festgelegten Bruttoschadens und der Gesamtrisikoexponierung.

    C0080/R0400–R0590

    Szenario A oder B — ►M1  festgelegte Gebiete ◄

    Der jeweils höhere Wert der Kapitalanforderung für das Sturmrisiko in jedem der 20 ►M1  festgelegte Gebiete ◄ entsprechend Szenario A oder Szenario B.

    Bei der Bestimmung des jeweils höheren Werts von Szenario A bzw. B ist der Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr zu berücksichtigen.

    C0090/R0400–R0590

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — ►M1  festgelegte Gebiete ◄

    Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Sturmrisiko in jedem der 20 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ , die dem jeweils höheren Wert von Szenario A bzw. B entspricht.

    C0090/R0600

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Sturm ►M1  festgelegte Gebiete ◄ vor Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Sturmrisiko für die 20 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ .

    C0090/R0790

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Sturm andere Regionen vor Diversifikation

    Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Sturmrisiko in den nicht zu den ►M1  festgelegten Gebieten ◄ gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.

    C0090/R0800

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Sturm alle Regionen vor Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Sturmrisiko für alle Regionen.

    C0090/R0810

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Regionen

    Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Sturmrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl ►M1  festgelegte Gebiete ◄ als auch andere Regionen).

    C0090/R0820

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Sturm nach Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Sturmrisiko unter Berücksichtigung des in C0090/R0810 angegebenen Diversifikationseffekts.

    C0100/R0400–R0590

    Geschätzte Risikominderung — ►M1  festgelegte Gebiete ◄

    Der für jedes der 20 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ jeweils geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr entsprechend dem ausgewählten Szenario, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

    C0100/R0600

    Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Sturm ►M1  festgelegte Gebiete ◄ vor Diversifikation

    Gesamtwert der geschätzten Risikominderung für das Sturmrisiko für die 20 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ .

    C0100/R0790

    Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Sturm andere Regionen vor Diversifikation

    Der für alle nicht zu den ►M1  festgelegten Gebieten ◄ gehörigen Regionen geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

    C0100/R0800

    Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Sturm alle Regionen vor Diversifikation

    Gesamtwert der geschätzten Risikominderung für das Sturmrisiko für alle Regionen.

    C0110/R0400–R0590

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — ►M1  festgelegte Gebiete ◄

    Die für jedes der 20 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr entsprechend dem ausgewählten Szenario.

    C0110/R0600

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Sturm ►M1  festgelegte Gebiete ◄ vor Diversifikation

    Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für die 20 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ .

    C0110/R0790

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Sturm andere Regionen vor Diversifikation

    Die für alle nicht zu den ►M1  festgelegten Gebieten ◄ gehörigen Regionen geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr.

    C0110/R0800

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Sturm alle Regionen vor Diversifikation

    Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für alle Regionen.

    C0120/R0400–R0590

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — ►M1  festgelegte Gebiete ◄

    Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die Sturmgefahr in jedem der ►M1  festgelegten Gebiete ◄ entsprechend dem ausgewählten Szenario.

    C0120/R0600

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Sturm ►M1  festgelegte Gebiete ◄ vor Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die 20 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ .

    C0120/R0790

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Sturm andere Regionen vor Diversifikation

    Dies ist die Kapitalanforderung nach der Risikominderung für das Sturmrisiko in den nicht zu den ►M1  festgelegten Gebieten ◄ gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens inklusive Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.

    C0120/R0800

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Sturm alle Regionen vor Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für alle Regionen.

    C0120/R0810

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Regionen

    Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für Sturmrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl ►M1  festgelegte Gebiete ◄ als auch andere Regionen).

    C0120/R0820

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Sturm nach Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Sturmrisiko unter Berücksichtigung des in C0120/R0810 angegebenen Diversifikationseffekts.

    Naturkatastrophenrisiko — Erdbeben

    C0130/R1040–R1210

    Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — andere Regionen

    Schätzung der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien in Bezug auf die 14 Regionen, bei denen es sich nicht um ►M1  festgelegte Gebiete ◄ handelt (einschließlich der in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 angegebenen Regionen und außer den in Anhang V oder in Anhang XIII derselben Verordnung angegebenen Regionen), für vertragliche Verpflichtungen in folgenden Geschäftsbereichen:

    Feuer- und andere Sachversicherungen, die das Erdbebenrisiko abdecken, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, und

    See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, die durch Erdbeben verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung.

    Die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben.

    C0130/R1220

    Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — Gesamtwert Erdbeben andere Regionen vor Diversifikation

    Gesamtwert der Schätzung der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe im folgenden Jahr für die anderen Regionen zu verdienenden Prämien.

    C0140/R0830–R1020

    Risikoexponierung — ►M1  festgelegte Gebiete ◄

    Summe der jeweiligen Gesamtversicherungssumme für jedes der 20 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ für die folgenden Geschäftsbereiche:

    Feuer- und andere Sachversicherungen, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die das Erdbebenrisiko abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden ►M1  festgelegten Gebiet ◄ belegen ist, und

    See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die durch Erdbeben verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden ►M1  festgelegten Gebiet ◄ belegen ist.

    C0140/R1030

    Risikoexponierung — Gesamtwert Erdbeben ►M1  festgelegte Gebiete ◄ vor Diversifikation

    Gesamtwert der Risikoexponierung vor der Diversifikation für die 20 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ .

    C0150/R0830–R1020

    Spezifizierter Bruttoschaden — ►M1  festgelegte Gebiete ◄

    Festgelegter Brutto-Erdbebenschaden in jedem der 20 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.

    C0150/R1030

    Spezifizierter Bruttoschaden — Gesamtwert Erdbeben ►M1  festgelegte Gebiete ◄ vor Diversifikation

    Gesamtwert des festgelegten Brutto-Erdbebenschadens vor der Diversifikation für die 20 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ .

    C0160/R0830–R1020

    Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — ►M1  festgelegte Gebiete ◄

    Dies ist der jeweilige Erdbebenrisikofaktor für die Kapitalanforderung für jedes der 20 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ entsprechend der Standardformel unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.

    C0160/R1030

    Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben ►M1  festgelegte Gebiete ◄ vor Diversifikation

    Verhältnis zwischen dem Gesamtwert des festgelegten Bruttoschadens und der Gesamtrisikoexponierung.

    C0170/R0830–R1020

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — ►M1  festgelegte Gebiete ◄

    Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Erdbebenrisiko für jedes der 20 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ .

    C0170/R1030

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben ►M1  festgelegte Gebiete ◄ vor Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Erdbebenrisiko für die 20 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ .

    C0170/R1220

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben andere Regionen vor Diversifikation

    Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Erdbebenrisiko in den nicht zu den ►M1  festgelegten Gebieten ◄ gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.

    C0170/R1230

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben alle Regionen vor Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Erdbebenrisiko für alle Regionen.

    C0170/R1240

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Regionen

    Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Erdbebenrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl ►M1  festgelegte Gebiete ◄ als auch andere Regionen).

    C0170/R1250

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben nach Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Erdbebenrisiko unter Berücksichtigung des in C0170/R1240 angegebenen Diversifikationseffekts.

    C0180/R0830–R1020

    Geschätzte Risikominderung — ►M1  festgelegte Gebiete ◄

    Der für jedes der 20 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ jeweils geschätzte Risikominderungseffekt der Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

    C0180/R1030

    Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben ►M1  festgelegte Gebiete ◄ vor Diversifikation

    Gesamtwert der geschätzten Risikominderung für die 20 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ .

    C0180/R1220

    Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben andere Regionen vor Diversifikation

    Der für alle nicht zu den ►M1  festgelegten Gebieten ◄ gehörigen Regionen geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

    C0180/R1230

    Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben alle Regionen vor Diversifikation

    Gesamtwert der geschätzten Risikominderung für alle Regionen.

    C0190/R0830–R1020

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — ►M1  festgelegte Gebiete ◄

    Die für jedes der 20 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ jeweils geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr.

    C0190/R1030

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Erdbeben ►M1  festgelegte Gebiete ◄ vor Diversifikation

    Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für die 20 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ .

    C0190/R1220

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Erdbeben andere Regionen vor Diversifikation

    Die für alle nicht zu den ►M1  festgelegten Gebieten ◄ gehörigen Regionen geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr.

    C0190/R1230

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Erdbeben alle Regionen vor Diversifikation

    Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für alle Regionen.

    C0200/R0830–R1020

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — ►M1  festgelegte Gebiete ◄

    Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die Erdbebengefahr in jedem der 20 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ .

    C0200/R1030

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben ►M1  festgelegte Gebiete ◄ vor Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die Erdbebengefahr für die 20 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ .

    C0200/R1220

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben andere Regionen vor Diversifikation

    Dies ist die Kapitalanforderung nach der Risikominderung für das Erdbebenrisiko in den nicht zu den ►M1  festgelegten Gebieten ◄ gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens inklusive Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.

    C0200/R1230

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben alle Regionen vor Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die Erdbebengefahr für alle Regionen.

    C0200/R1240

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Regionen

    Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für Erdbebenrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl ►M1  festgelegte Gebiete ◄ als auch andere Regionen).

    C0200/R1250

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben nach Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Erdbebenrisiko unter Berücksichtigung des in C0200/R1240 angegebenen Diversifikationseffekts.

    Naturkatastrophenrisiko — Überschwemmungen

    C0210/R1410–R1580

    Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — andere Regionen

    Schätzung der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien in Bezug auf die 14 Regionen, bei denen es sich nicht um ►M1  festgelegte Gebiete ◄ handelt (einschließlich der in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 angegebenen Regionen und außer den in Anhang V oder in Anhang XIII derselben Verordnung angegebenen Regionen), für vertragliche Verpflichtungen in folgenden Geschäftsbereichen:

    Feuer- und andere Sachversicherungen, die das Überschwemmungsrisiko abdecken, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung;

    See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, die durch Überschwemmung verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung;

    Sonstige Kraftfahrtversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung.

    Die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben.

    C0210/R1590

    Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — Gesamtwert Überschwemmungen andere Regionen vor Diversifikation

    Gesamtwert der Schätzung der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe im folgenden Jahr für die anderen Regionen zu verdienenden Prämien.

    C0220/R1260–R1390

    Risikoexponierung — ►M1  festgelegte Gebiete ◄

    Summe der jeweiligen Gesamtversicherungssumme für jedes der 14 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ für die folgenden Geschäftsbereiche:

    Feuer- und andere Sachversicherungen, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die das Überschwemmungsrisiko abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden ►M1  festgelegten Gebiet ◄ belegen ist;

    See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die durch Überschwemmung verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden ►M1  festgelegten Gebiet ◄ belegen ist, und

    Sonstige Kraftfahrtversicherung, einschließlich der mit dem Faktor 1,5 multiplizierten Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die durch Überschwemmung verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden ►M1  festgelegten Gebiet ◄ belegen ist.

    C0220/R1400

    Risikoexponierung — Gesamtwert Überschwemmungen ►M1  festgelegte Gebiete ◄ vor Diversifikation

    Gesamtwert der Risikoexponierung vor der Diversifikation für die 14 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ .

    C0230/R1260–R1390

    Spezifizierter Bruttoschaden — ►M1  festgelegte Gebiete ◄

    Festgelegter Brutto-Überschwemmungsschaden in jedem der 14 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.

    C0230/R1400

    Spezifizierter Bruttoschaden — Gesamtwert Überschwemmungen ►M1  festgelegte Gebiete ◄ vor Diversifikation

    Gesamtwert des festgelegten Brutto-Überschwemmungsschadens vor der Diversifikation für die 14 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ .

    C0240/R1260–R1390

    Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — ►M1  festgelegte Gebiete ◄

    Dies ist der Überschwemmungsrisikofaktor für die Kapitalanforderung für jedes der 14 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ entsprechend der Standardformel unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.

    C0240/R1400

    Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen ►M1  festgelegte Gebiete ◄ vor Diversifikation

    Verhältnis zwischen dem Gesamtwert des festgelegten Bruttoschadens und der Gesamtrisikoexponierung.

    C0250/R1260–R1390

    Szenario A oder B — ►M1  festgelegte Gebiete ◄

    Der jeweils höhere Wert der Kapitalanforderung für das Überschwemmungsrisiko in jedem der 14 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ entsprechend Szenario A oder Szenario B.

    Bei der Bestimmung des jeweils höheren Werts von Szenario A bzw. B ist der Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr zu berücksichtigen.

    C0260/R1260–R1390

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — ►M1  festgelegte Gebiete ◄

    Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko in jedem der 14 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ , die dem höheren Wert von Szenario A bzw. B entspricht.

    C0260/1400

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen ►M1  festgelegte Gebiete ◄ vor Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko für die 14 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ .

    C0260/R1590

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen andere Regionen vor Diversifikation

    Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko in den nicht zu den ►M1  festgelegten Gebieten ◄ gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.

    C0260/R1600

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen alle Regionen vor Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko für alle Regionen.

    C0260/R1610

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Regionen

    Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Überschwemmungsrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl ►M1  festgelegte Gebiete ◄ als auch andere Regionen).

    C0260/R1620

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen nach Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko unter Berücksichtigung des in C0260/R1610 angegebenen Diversifikationseffekts.

    C0270/R1260–R1390

    Geschätzte Risikominderung — ►M1  festgelegte Gebiete ◄

    Der für jedes der 14 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ jeweils geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr entsprechend dem ausgewählten Szenario, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

    C0270/R1400

    Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen ►M1  festgelegte Gebiete ◄ vor Diversifikation

    Gesamtwert der geschätzten Risikominderung für die 14 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ .

    C0270/R1590

    Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen andere Regionen vor Diversifikation

    Der für alle nicht zu den ►M1  festgelegten Gebieten ◄ gehörigen Regionen geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

    C0270/R1600

    Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen alle Regionen vor Diversifikation

    Gesamtwert der geschätzten Risikominderung für alle Regionen.

    C0280/R1260–R1390

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — ►M1  festgelegte Gebiete ◄

    Die für jedes der 14 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr entsprechend dem ausgewählten Szenario.

    C0280/R1400

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Überschwemmungen ►M1  festgelegte Gebiete ◄ vor Diversifikation

    Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für die 14 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ .

    C0280/R1590

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Überschwemmungen andere Regionen vor Diversifikation

    Die für alle nicht zu den ►M1  festgelegten Gebieten ◄ gehörigen Regionen geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr.

    C0280/R1600

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Überschwemmungen alle Regionen vor Diversifikation

    Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für alle Regionen.

    C0290/R1260–R1390

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — ►M1  festgestellte Gebiete ◄

    Dies ist die Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die Überschwemmungsgefahr in jedem der 14 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ entsprechend dem ausgewählten Szenario.

    C0290/R1400

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen ►M1  festgelegte Gebiete ◄ vor Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die 14 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ .

    C0290/R1590

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen andere Regionen vor Diversifikation

    Dies ist die Kapitalanforderung nach der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko in den nicht zu den ►M1  festgelegtente Gebieten ◄ gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens inklusive Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.

    C0290/R1600

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen alle Regionen vor Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für alle Regionen.

    C0290/R1610

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Regionen

    Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für Überschwemmungsrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl ►M1  festgelegte Gebiete ◄ als auch andere Regionen).

    C0290/R1620

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen nach Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko unter Berücksichtigung des in C0290/R1610 angegebenen Diversifikationseffekts.

    Naturkatastrophenrisiko — Hagel

    C0300/R1730–R1900

    Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — andere Regionen

    Schätzung der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien in Bezug auf die 9 Regionen, bei denen es sich nicht um ►M1  festgelegte Gebiete ◄ handelt (einschließlich der in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 angegebenen Regionen und außer den in Anhang V oder in Anhang XIII derselben Verordnung angegebenen Regionen), für vertragliche Verpflichtungen in folgenden Geschäftsbereichen:

    Feuer- und andere Sachversicherungen, die das Hagelrisiko abdecken, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung;

    See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, die durch Hagel verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, und

    Sonstige Kraftfahrtversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung.

    Die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben.

    C0300/R1910

    Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — Gesamtwert Hagel andere Regionen vor Diversifikation

    Gesamtwert der Schätzung der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe im folgenden Jahr für die anderen Regionen zu verdienenden Prämien.

    C0310/R1630–R1710

    Risikoexponierung — ►M1  festgelegte Gebiete ◄

    Summe der jeweiligen Gesamtversicherungssumme für jedes der 9 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ für die folgenden Geschäftsbereiche:

    Feuer- und andere Sachversicherungen, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die das Hagelrisiko abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden ►M1  festgelegten Gebiet ◄ belegen ist;

    See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die durch Hagel verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden ►M1  festgelegten Gebiet ◄ belegen ist, und

    Sonstige Kraftfahrtversicherung, einschließlich der mit dem Faktor 5 multiplizierten Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die durch Hagel verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden ►M1  festgelegten Gebiet ◄ belegen ist.

    C0310/R1720

    Risikoexponierung — Gesamtwert Hagel ►M1  festgelegte Gebiete ◄ vor Diversifikation

    Gesamtwert der Risikoexponierung vor der Diversifikation für die 9 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ .

    C0320/R1630–R1710

    Spezifizierter Bruttoschaden — ►M1  festgelegte Gebiete ◄

    Festgelegter Brutto-Hagelschaden in jedem der 9 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.

    C0320/R1720

    Spezifizierter Bruttoschaden — Gesamtwert Hagel ►M1  festgelegte Gebiete ◄ vor Diversifikation

    Gesamtwert des festgelegten Brutto-Hagelschadens vor der Diversifikation für die 9 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ .

    C0330/R1630–R1710

    Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — ►M1  festgelegte Gebiete ◄

    Dies ist der Hagelrisikofaktor für die Kapitalanforderung für jedes der 9 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ entsprechend der Standardformel unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.

    C0330/R1720

    Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Hagel ►M1  festgelegte Gebiete ◄ vor Diversifikation

    Verhältnis zwischen dem Gesamtwert des festgelegten Bruttoschadens und der Gesamtrisikoexponierung.

    C0340/R1630–R1710

    Szenario A oder B — ►M1  festgelegte Gebiete ◄

    Der jeweils höhere Wert der Kapitalanforderung für das Hagelrisiko in jedem der 9 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ entsprechend Szenario A oder Szenario B.

    Bei der Bestimmung des jeweils höheren Werts von Szenario A bzw. B ist der Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr zu berücksichtigen.

    C0350/R1630–R1710

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — ►M1  festgelegte Gebiete ◄

    Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Hagelrisiko in jedem der 9 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ , die dem höheren Wert von Szenario A bzw. B entspricht.

    C0350/R1720

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Hagel ►M1  festgelegte Gebiete ◄ vor Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Hagelrisiko für die 9 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ .

    C0350/R1910

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Hagel andere Regionen vor Diversifikation

    Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Hagelrisiko in den nicht zu den ►M1  festgelegten Gebieten ◄ gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.

    C0350/R1920

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Hagel alle Regionen vor Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Hagelrisiko für alle Regionen.

    C0350/R1930

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Regionen

    Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Hagelrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl ►M1  festgelegte Gebiete ◄ als auch andere Regionen).

    C0350/R1940

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Hagel nach Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Hagelrisiko unter Berücksichtigung des in C0350/R1930 angegebenen Diversifikationseffekts.

    C0360/R1630–R1710

    Geschätzte Risikominderung — ►M1  festgelegte Gebiete ◄

    Der für jedes der 9 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ jeweils geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr entsprechend dem ausgewählten Szenario, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

    C0360/R1720

    Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Hagel ►M1  festgelegte Gebiete ◄ vor Diversifikation

    Gesamtwert der geschätzten Risikominderung für die 9 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ .

    C0360/R1910

    Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Hagel andere Regionen vor Diversifikation

    Der für alle nicht zu den ►M1  festgelegten Gebieten ◄ gehörigen Regionen geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

    C0360/R1820

    Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Hagel alle Regionen vor Diversifikation

    Gesamtwert der geschätzten Risikominderung für alle Regionen.

    C0370/R1630–R1710

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — ►M1  festgelegte Gebiete ◄

    Die für jedes der 9 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr entsprechend dem ausgewählten Szenario.

    C0370/R1720

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Hagel ►M1  festgelegten Gebieten ◄ vor Diversifikation

    Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für die 9 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ .

    C0370/R1910

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Hagel andere Regionen vor Diversifikation

    Die für alle nicht zu den ►M1  festgelegten Gebieten ◄ gehörigen Regionen geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr.

    C0370/R1920

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Hagel alle Regionen vor Diversifikation

    Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für alle Regionen.

    C0380/R1630–R1710

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — ►M1  festgelegte Gebiete ◄

    Dies ist die Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die Hagelgefahr in jedem der 9 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ entsprechend dem ausgewählten Szenario.

    C0380/R1720

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Hagel ►M1  festgelegte Gebiete ◄ vor Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die 9 ►M1  festgelegten Gebiete ◄ .

    C0380/R1910

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Hagel andere Regionen vor Diversifikation

    Dies ist die Kapitalanforderung nach der Risikominderung für das Hagelrisiko in den nicht zu den ►M1  festgelegten Gebieten ◄ gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens inklusive Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.

    C0380/R1920

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Hagel alle Regionen vor Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für alle Regionen.

    C0380/R1930

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Regionen

    Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für Hagelrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl ►M1  festgelegte Gebiete ◄ als auch andere Regionen).

    C0380/R1940

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Hagel nach Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Hagelrisiko unter Berücksichtigung des in C0380/R1930 angegebenen Diversifikationseffekts.

    Naturkatastrophenrisiko — Bodensenkungen und Erdrutsch

    C0390/R1950

    Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation

    Schätzung der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien für vertragliche Verpflichtungen im Geschäftsbereich Feuer- und andere Sachversicherungen einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung.

    Diese Angabe bezieht sich auf das Hoheitsgebiet Frankreichs; die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben.

    C0400/R1950

    Risikoexponierung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation

    Summe der Gesamtversicherungssumme der einzelnen geografischen Gebietseinheiten im Hoheitsgebiet Frankreichs für den Geschäftsbereich Feuer- und andere Sachversicherungen, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, die hinsichtlich des Risikos von Bodensenkungen und Erdrutsch, dem die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Bezug auf das Hoheitsgebiet ausgesetzt sind, ausreichend homogen sind. Zusammen umfassen die Zonen das gesamte Hoheitsgebiet.

    C0410/R1950

    Spezifizierter Bruttoschaden — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation

    ►M1  Festgelegter Bruttoschaden aufgrund von Bodensenkungen und Erdrutsch vor Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen. ◄

    C0420/R1950

    Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation

    ►M1  Dies ist der Bodensenkungs- und Erdrutschrisikofaktor für die Kapitalanforderung für das Hoheitsgebiet Frankreichs vor Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen. ◄

    C0430/R1950

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation

    Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Bodensenkungs- und Erdrutschrisiko im Hoheitsgebiet Frankreichs. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge, der bei Bodensenkungen und Erdrutsch dem spezifizierten Bruttoschaden (Element C0410/R1950) entspricht.

    C0430/R1960

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Zonen — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation

    Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Risiken von Bodensenkungen und Erdrutsch für die einzelnen Zonen im Hoheitsgebiet Frankreichs.

    C0430/R1970

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Bodensenkungs- und Erdrutschrisiko unter Berücksichtigung des in C0430/R1960 angegebenen Diversifikationseffekts.

    C0440/R1950

    Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation

    Geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

    C0450/R1950

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr.

    C0460/R1950

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation

    Dies ist die Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die Gefahr von Bodensenkungen und Erdrutsch.

    C0460/R1960

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Zonen

    Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für die Risiken von Bodensenkungen und Erdrutsch für die einzelnen Zonen im Hoheitsgebiet Frankreichs.

    C0460/R1970

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch nach Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Bodensenkungs- und Erdrutschrisiko unter Berücksichtigung des in C0460/R1960 angegebenen Diversifikationseffekts.

    Naturkatastrophenrisiko — nichtproportionale Sachrückversicherung

    C0470/R2000

    Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien

    Schätzung der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien für vertragliche Verpflichtungen in dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich Nichtproportionale Sachrückversicherung.

    Die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben.

    C0480/R2000

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für die nichtproportionale Sachrückversicherung. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.

    C0490/R2000

    Geschätzte Risikominderung

    Geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus der übernommenen nichtproportionalen Sachrückversicherung, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

    C0500/R2000

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus der übernommenen nichtproportionalen Sachrückversicherung.

    C0510/R2000

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

    Dies ist die Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus der übernommenen nichtproportionalen Sachrückversicherung.

    Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Kraftfahrzeughaftpflicht

    C0520/R2100

    Anzahl der Fahrzeuge mit Deckungssumme über 24 Mio. EUR

    Anzahl der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe versicherten Kraftfahrzeuge im Geschäftsbereich Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, mit einer angenommenen Deckungssumme von mehr als 24 000 000 EUR.

    C0530/R2100

    Anzahl der Fahrzeuge mit Deckungssumme bis einschl. 24 Mio. EUR

    Anzahl der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe versicherten Kraftfahrzeuge im Geschäftsbereich Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, mit einer angenommenen Deckungssumme von 24 000 000 EUR oder weniger.

    C0540/R2100

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kfz-Haftpflicht vor Risikominderung

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Kraftfahrzeughaftpflichtrisiko.

    C0550/R2100

    Geschätzte Risikominderung

    Geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus der Kraftfahrzeughaftpflicht, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

    C0560/R2100

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus der Kraftfahrzeughaftpflicht.

    C0570/R2100

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kfz-Haftpflicht nach Risikominderung

    Dies ist die Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus der Kraftfahrzeughaftpflicht.

    Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Seefahrt Tankerkollision

    C0580/R2200

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Anteil See-Schiffskasko in Bezug auf Tanker t vor Risikominderung

    Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für jede See-Schiffskaskoversicherung für das Risiko einer Tankerkollision.

    Der Höchstbetrag bezieht sich auf alle Öl- und Gastanker, die von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe in den folgenden Geschäftsbereichen gegen eine Tankerkollision versichert sind:

    See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, und

    Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

    Dieser Deckungsbetrag entspricht der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe gezeichneten Versicherungssumme für die Seeversicherung und -rückversicherung in Bezug auf den betreffenden Tanker.

    C0590/R2200

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Anteil Seehaftpflicht in Bezug auf Tanker t vor Risikominderung

    Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für jede Seehaftpflichtversicherung für das Risiko einer Tankerkollision.

    Der Höchstbetrag bezieht sich auf alle Öl- und Gastanker, die von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe in den folgenden Geschäftsbereichen gegen eine Tankerkollision versichert sind:

    See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, und

    Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

    Dieser Deckungsbetrag entspricht der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe gezeichneten Versicherungssumme für die Seeversicherung und -rückversicherung in Bezug auf den betreffenden Tanker.

    C0600/R2200

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Anteil Ölverschmutzungshaftpflicht in Bezug auf Tanker t vor Risikominderung

    Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für jede Seehaftpflichtversicherung für das Risiko einer Tankerkollision.

    Der Höchstbetrag bezieht sich auf alle Öl- und Gastanker, die von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe in den folgenden Geschäftsbereichen gegen eine Tankerkollision versichert sind:

    See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, und

    Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung.

    Dieser Deckungsbetrag entspricht der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe gezeichneten Versicherungssumme für die Seeversicherung und -rückversicherung in Bezug auf den betreffenden Tanker.

    C0610/R2200

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Tankerkollision vor Risikominderung

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Risiko einer Tankerkollision.

    C0620/R2200

    Geschätzte Risikominderung

    Geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Risiko einer Tankerkollision, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

    C0630/R2200

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Risiko einer Tankerkollision.

    C0640/R2200

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Tankerkollision nach Risikominderung

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Risiko einer Tankerkollision.

    C0650/R2200

    Schiffsname

    Name des betreffenden Schiffs.

    Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Seefahrt Plattformexplosion

    C0660–C0700/R2300

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Plattformexplosion — Deckungsart — vor Risikominderung

    Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung pro Deckungsart (Sachschaden, Wrackteilbeseitigung, entgangene Produktionserträge, Abdichtung und Sicherung des Bohrlochs, Verpflichtungen aus Haftpflichtversicherung und -rückversicherung) für das Risiko einer Plattformexplosion.

    Der Höchstbetrag bezieht sich auf alle Öl- und Gas-Offshore-Plattformen, die von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe in den folgenden Geschäftsbereichen gegen eine Plattformexplosion versichert sind:

    See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, und

    Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung.

    Der Betrag pro Deckungsart entspricht der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe akzeptierten Versicherungssumme für die jeweilige Deckungsart in Bezug auf die betreffende Plattform.

    C0710/R2300

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Plattformexplosion vor Risikominderung

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Risiko einer Plattformexplosion.

    C0720/R2300

    Geschätzte Risikominderung

    Geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Risiko einer Plattformexplosion, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

    C0730/R2300

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Risiko einer Plattformexplosion.

    C0740/R2300

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Plattformexplosion nach Risikominderung

    Dies ist die Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Risiko einer Plattformexplosion.

    C0750/R2300

    Name der Plattform

    Name der betreffenden Plattform.

    ▼M4

    Anzahl der Schiffe

    C0781/R2421

    Anzahl der Schiffe unterhalb der 250 000-Euro-Schwelle

    Hier ist die Anzahl der Schiffe unterhalb der 250 000-Euro-Schwelle anzugeben.

    ▼B

    Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Seefahrt

    C0760/R2400

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt vor Risikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Seefahrtrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.

    C0760/R2410

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Ereignisarten

    Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die verschiedenen Ereignisarten des Seefahrtrisikos.

    C0760/R2420

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt vor Risikominderung — Gesamtwert nach Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Seefahrtrisiko, nach dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.

    C0770/R2400

    Geschätzte Gesamtrisikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation

    Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Seefahrtrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.

    C0780/R2400

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt nach Risikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Seefahrtrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.

    C0780/R2410

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Ereignisarten

    Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die verschiedenen Ereignisarten des Seefahrtrisikos.

    C0780/R2420

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt nach Risikominderung — Gesamtwert nach Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Seefahrtrisiko, nach dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.

    Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Luftfahrt

    C0790–C0800/R2500

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Luftfahrt vor Risikominderung– Deckungsart — vor Risikominderung

    Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung pro Deckungsart (Luftfahrtkasko und Luftfahrthaftpflicht) für das Luftfahrtrisiko.

    Der Höchstbetrag bezieht sich auf alle Luftfahrzeuge, die von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe in den folgenden Geschäftsbereichen versichert sind:

    See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, und

    Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung.

    Der Betrag pro Deckungsart entspricht der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe für die jeweilige Deckungsart der Luftfahrtversicherung und -rückversicherung gezeichneten Versicherungssumme in Bezug auf das betreffende Flugzeug.

    C0810/R2500

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Luftfahrt vor Risikominderung

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Luftfahrtrisiko.

    C0820/R2500

    Geschätzte Risikominderung

    Geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Luftfahrtrisiko, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

    C0830/R2500

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Luftfahrtrisiko.

    C0840/R2500

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Luftfahrt Haftpflicht nach Risikominderung

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Luftfahrtrisiko.

    Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Feuer

    C0850/R2600

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Feuer vor Risikominderung

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Feuerrisiko.

    Der Betrag entspricht der größten Feuerrisikokonzentration einer Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe, das in Form der Gebäudegruppe mit der höchsten Versicherungssumme besteht, welche die folgenden Bedingungen erfüllt:

    Die Gruppe hat in Bezug auf jedes Gebäude Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen im Geschäftsbereich Feuer- und andere Sachversicherungen (einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung), die Schäden durch Feuer oder Explosion, einschließlich infolge von Terroranschlägen, abdecken.

    Alle Gebäude liegen vollständig oder teilweise innerhalb eines Radius von 200 Metern.

    C0860/R2600

    Geschätzte Risikominderung

    Geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Feuerrisiko, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

    C0870/R2600

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Feuerrisiko.

    C0880/R2600

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Feuer nach Risikominderung

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Feuerrisiko.

    Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Haftpflicht

    C0890/R2700–R2740

    Verdiente Prämien in den folgenden 12 Monaten — Deckungsart

    Von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe in den folgenden zwölf Monaten pro Deckungsart verdiente Prämien in Bezug auf Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen für das Haftpflichtrisiko, für die folgenden Deckungsarten:

    Verpflichtungen aus der Berufshaftpflichtversicherung und der proportionalen Rückversicherung mit Ausnahme der Berufshaftpflichtversicherung und -rückversicherung für selbständige Handwerker oder Kunsthandwerker;

    Verpflichtungen aus der Arbeitgeberhaftpflichtversicherung und der proportionalen Rückversicherung;

    Verpflichtungen aus der Haftpflichtversicherung für Mitglieder der Geschäftsleitung und leitende Angestellte und der proportionalen Rückversicherung;

    Verpflichtungen aus der Haftpflichtversicherung und -rückversicherung im Geschäftsbereich Allgemeine Haftpflichtversicherung (einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung), mit Ausnahme von Verpflichtungen in den Haftpflichtrisikogruppen 1 bis 3 und mit Ausnahme der privaten Haftpflichtversicherung und proportionalen Rückversicherung sowie mit Ausnahme der Berufshaftpflichtversicherung und -rückversicherung für selbständige Handwerker und Kunsthandwerker;

    Nichtproportionale Rückversicherung.

    Für diese Zwecke sind die Prämien brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben.

    C0890/R2750

    Verdiente Prämien in den folgenden 12 Monaten — Gesamt

    Gesamtbetrag der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe in den folgenden zwölf Monaten für alle Deckungsarten verdienten Prämien.

    C0900/R2700–R2740

    Größtes gewährtes Haftungslimit — Deckungsart

    Größtes Haftungslimit pro Deckungsart, das von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe bei Haftpflichtrisiken gewährt wird.

    C0910/R2700–R2740

    Anzahl der Versicherungsfälle — Deckungsart

    Anzahl der Versicherungsfälle pro Deckungsart, die der kleinsten Ganzzahl entspricht, die den Betrag gemäß der vorgegebenen Formel übersteigt.

    C0920/R2700–R2740

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht vor Risikominderung — Deckungsart

    Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Haftpflichtrisiko, pro Deckungsart.

    C0920/R2750

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht vor Risikominderung — Gesamt

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Haftpflichtrisiko für alle Deckungsarten.

    C0930/R2700–R2740

    Geschätzte Risikominderung — Deckungsart

    Geschätzter Risikominderungseffekt, pro Deckungsart, der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Haftpflichtrisiko, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

    C0930/R2750

    Geschätzte Risikominderung — Gesamt

    Gesamtbetrag der geschätzten Risikominderung für alle Deckungsarten.

    C0940/R2700–R2740

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Deckungsart

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien, pro Deckungsart, infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Haftpflichtrisiko.

    C0940/R2750

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamt

    Gesamtbetrag der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für alle Deckungsarten.

    C0950/R2700–R2740

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht nach Risikominderung — Deckungsart

    Dies ist die Kapitalanforderung, pro Deckungsart, nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Haftpflichtrisiko.

    C0950/R2750

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht nach Risikominderung — Gesamt

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung für alle Deckungsarten nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Haftpflichtrisiko.

    C0960/R2800

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht vor Risikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Haftpflichtrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Deckungsarten.

    C0960/R2810

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Deckungsarten

    Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die verschiedenen Deckungsarten des Haftpflichtrisikos.

    C0960/R2820

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht vor Risikominderung — Gesamtwert nach Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Haftpflichtrisiko, nach dem Diversifikationseffekt zwischen Deckungsarten.

    C0970/R2800

    Geschätzte Gesamtrisikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation

    Dies ist die geschätzte Gesamtrisikominderung für das Haftpflichtrisiko vor dem Diversifikationseffekt zwischen Deckungsarten.

    C0980/R2800

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht nach Risikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Haftpflichtrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Deckungsarten.

    C0980/R2810

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Deckungsarten

    Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die verschiedenen Deckungsarten des Haftpflichtrisikos.

    C0980/R2820

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht nach Risikominderung — Gesamtwert nach Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Haftpflichtrisiko, nach dem Diversifikationseffekt zwischen Deckungsarten.

    Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Kredit und Kaution

    C0990/R2900–R2910

    Risikoexponierung (einzeln oder Gruppe) — Größte Exponierung

    Die beiden größten Kreditversicherungsforderungen (Exponierungen) der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe werden durch Vergleich des Nettoverlusts bei Ausfall der Kreditversicherungsforderungen ermittelt, d. h. des Verlusts bei Ausfall nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.

    C0990/R2920

    Risikoexponierung (einzeln oder Gruppe) — Gesamt

    Gesamtwert der beiden größten Kreditversicherungsforderungen (Exponierungen) der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe werden durch Vergleich des Nettoverlusts bei Ausfall der Kreditversicherungsforderungen ermittelt, d. h. des Verlusts bei Ausfall nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.

    C1000/R2900–R2910

    Anteil des vom Szenario verursachten Schadens — Größte Exponierung

    Prozentualer Anteil, der dem Verlust bei Ausfall der Brutto-Kreditversicherungsforderung ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge entspricht, für jede der beiden größten Brutto-Kreditversicherungsforderungen der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe.

    C1000/R2920

    Anteil des vom Szenario verursachten Schadens — Gesamt

    Durchschnittlicher Verlust bei Ausfall der beiden größten Brutto-Kreditversicherungsforderungen ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.

    C1010/R2900–R2910

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Großkreditausfall — Größte Exponierung

    Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung, je größter Forderung, die sich aus dem Szenario „Großkreditausfall“ des Kredit- und Kautionsrisikos ergibt.

    C1010/R2920

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Großkreditausfall — Gesamt

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung, die sich aus dem Szenario „Großkreditausfall“ des Kredit- und Kautionsrisikos ergibt.

    C1020/R2900–R2910

    Geschätzte Risikominderung — Größte Exponierung

    Geschätzter Risikominderungseffekt, je größter Forderung, der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus dem Szenario „Großkreditausfall“ der Kredit- und Kautionsversicherung, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

    C1020/R2920

    Geschätzte Risikominderung — Gesamt

    Geschätzter Risikominderungseffekt, für die beiden größten Forderungen, der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus dem Szenario „Großkreditausfall“ der Kredit- und Kautionsversicherung, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

    C1030/R2900–R2910

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Größte Exponierung

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien, je größter Forderung, infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus dem Szenario „Großkreditausfall“ der Kredit- und Kautionsversicherung.

    C1030/R2920

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamt

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien für die beiden größten Forderungen, infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus dem Szenario „Großkreditausfall“ der Kredit- und Kautionsversicherung.

    C1040/R2900–R2910

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Großkreditausfall — Größte Exponierung

    Dies ist die Nettokapitalanforderung, je größter Forderung, nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus dem Szenario „Großkreditausfall“ der Kredit- und Kautionsversicherung.

    C1040/R2920

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Großkreditausfall — Gesamt

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus dem Szenario „Großkreditausfall“ der Kredit- und Kautionsversicherung.

    C1050/R3000

    Verdiente Prämien in den folgenden 12 Monaten

    Bruttoprämien, die die Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe in den folgenden 12 Monaten im Geschäftsbereich Kredit- und Kautionsversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, verdient.

    C1060/R3000

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Rezessionsrisiko

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung, die sich aus dem Szenario „Rezessionsrisiko“ des Kredit- und Kautionsrisikos ergibt.

    C1070/R3000

    Geschätzte Risikominderung

    Geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe in Bezug auf Risiken aus dem Szenario „Rezessionsrisiko“ der Kredit- und Kautionsversicherung, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

    C1080/R3000

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus dem Szenario „Rezessionsrisiko“ der Kredit- und Kautionsversicherung.

    C1090/R3000

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Rezessionsrisiko

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus dem Szenario „Rezessionsrisiko“ der Kredit- und Kautionsversicherung.

    C1100/R3100

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Kredit- und Kautionsrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.

    C1100/R3110

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Ereignisarten

    Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die verschiedenen Ereignisarten des Kredit- und Kautionsrisikos.

    C1100/R3120

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Gesamtwert nach Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Kredit- und Kautionsrisiko, nach dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.

    C1110/R3100

    Geschätzte Gesamtrisikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation

    Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Kredit- und Kautionsrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.

    C1120/R3100

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Kredit- und Kautionsrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.

    C1120/R3110

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Ereignisarten

    Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die verschiedenen Ereignisarten des Kredit- und Kautionsrisikos.

    C1120/R3120

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Gesamtwert nach Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Kredit- und Kautionsrisiko, nach dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.

    Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben

    C1130/R3200–R3240

    Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — Gruppen von Verpflichtungen

    Schätzung der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien für Verträge in den folgenden Gruppen von Verpflichtungen:

    Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Geschäftsbereich See-, Luftfahrt- und Transportversicherung (einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung), ausgenommen Seeversicherung und -rückversicherung sowie Luftfahrtversicherung und -rückversicherung;

    Rückversicherungsverpflichtungen in dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung, ausgenommen Seerückversicherung und Luftfahrtrückversicherung.

    Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Geschäftsbereich Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste (einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung), ausgenommen erweiterte Garantieversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen, sofern das Portfolio dieser Verpflichtungen hochgradig diversifiziert ist und diese Verpflichtungen nicht die Kosten für Produktrückrufe abdecken;

    Rückversicherungsverpflichtungen in dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich Nichtproportionale Unfallrückversicherung, ausgenommen allgemeine Haftpflichtrückversicherung.

    Nichtproportionale Rückversicherungsverpflichtungen im Zusammenhang mit Versicherungsverpflichtungen im Geschäftsbereich Kredit- und Kautionsversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung.

    Die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben.

    C1140/R3200–R3240

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben vor Risikominderung — Gruppen von Verpflichtungen

    Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko je Gruppe von Verpflichtungen.

    C1140/R3250

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben vor Risikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Gruppen von Verpflichtungen.

    C1140/R3260

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Gruppen von Verpflichtungen

    Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die verschiedenen Gruppen von Verpflichtungen des sonstigen Nichtlebenskatastrophenrisikos.

    C1140/R3270

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben vor Risikominderung — Gesamtwert nach Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko nach dem Diversifikationseffekt zwischen den Gruppen von Verpflichtungen.

    C1150/R3250

    Geschätzte Gesamtrisikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation

    Dies ist die geschätzte Gesamtrisikominderung für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Gruppen von Verpflichtungen.

    C1160/R3250

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben nach Risikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Gruppen von Verpflichtungen.

    C1160/R3260

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Gruppen von Verpflichtungen

    Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die verschiedenen Gruppen von Verpflichtungen des sonstigen Nichtlebenskatastrophenrisikos.

    C1160/R3270

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben nach Risikominderung — Gesamtwert nach Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko nach dem Diversifikationseffekt zwischen den Gruppen von Verpflichtungen.

    Katastrophenrisiko Kranken

    Katastrophenrisiko Kranken — Massenunfall

    C1170/R3300–R3600,

    C1190/R3300–R3600,

    ►M4  C1210/R3300–R3600, ◄

    C1230/R3300–R3600,

    C1250/R3300–R3600

    Anzahl Versicherungsnehmer — je Ereignisart

    Alle bei der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe versicherten Personen, die Einwohner des jeweiligen Landes und gegen die folgenden Ereignisarten versichert sind:

    Tod durch Unfall;

    Dauerhafte Invalidität durch Unfall;

    10 Jahre dauernde Invalidität durch Unfall;

    12 Monate dauernde Invalidität durch Unfall;

    Medizinische Behandlung aufgrund eines Unfalls.

    C1180/R3300–/R3600,

    C1200/R3300–R3600,

    ►M4  C1220/R3300–R3600, ◄

    C1240/R3300–R3600,

    C1260/R3300–R3600

    Gesamtwert der zu zahlenden Leistungen — je Ereignisart

    Der Wert der Leistungen entspricht der Versicherungssumme oder, wenn der Versicherungsvertrag wiederkehrende Leistungszahlungen vorsieht, dem mit Hilfe der Zahlungsstromprojektion ermittelten besten Schätzwert der Leistungszahlungen, je Ereignisart.

    Wenn die Leistungen eines Versicherungsvertrags von der Art oder dem Ausmaß einer Verletzung infolge der jeweiligen Ereignisart abhängen, basiert die Berechnung des Werts der Leistungen auf dem Höchstbetrag der Leistungen, die gemäß dem Vertrag für das Ereignis bezogen werden können.

    Bei Verpflichtungen aus der Krankheitskostenversicherung und -rückversicherung basiert der Wert der Leistungen auf einer Schätzung der durchschnittlich gezahlten Beträge bei Eintritt der jeweiligen Ereignisart unter Berücksichtigung der spezifischen in den Verpflichtungen enthaltenen Garantien.

    C1270/R3300–R3600

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen, für jedes der aufgeführten Länder.

    C1270/R3610

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Massenunfall alle Länder vor Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen, vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Ländern.

    C1270/R3620

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Ländern

    Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Risiken aus dem Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen für die verschiedenen Länder.

    C1270/R3630

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Massenunfall alle Länder nach Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen, nach dem Diversifikationseffekt zwischen den Ländern.

    C1280/R3300–R3600

    Geschätzte Risikominderung

    Der für jedes Land jeweils geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

    C1280/R3610

    Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Massenunfall alle Länder vor Diversifikation

    Dies ist der gesamte geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für alle Länder.

    C1290/R3300–R3600

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

    Die für jedes Land geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr.

    C1290/R3610

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamt

    Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für alle Länder.

    C1300/R3300–R3600

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

    Dies ist die Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr, die sich für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen für jedes Land ergibt.

    C1300/R3610

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Massenunfall alle Länder vor Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen, vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Ländern.

    C1300/R3620

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Ländern

    Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen für die verschiedenen Länder.

    C1300/R3630

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Massenunfall alle Länder nach Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen unter Berücksichtigung des in C1300/R3620 angegebenen Diversifikationseffekts.

    Katastrophenrisiko Kranken — Unfallkonzentration

    C1310/R3700–R4010

    Größte bekannte Unfallrisikokonzentration — Länder

    Die größte Unfallrisikokonzentration einer Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe für jedes der aufgeführten Länder entspricht der größten Anzahl von Personen, auf die die folgenden Bedingungen zutreffen:

    Die Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe hat eine Arbeitsunfallversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtung oder eine Gruppen-Einkommensersatzversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtung in Bezug auf jede dieser Personen.

    Die Verpflichtungen gegenüber jeder dieser Personen decken mindestens eines der im nächsten Element aufgeführten Ereignisse ab.

    Die Personen arbeiten in demselben Gebäude, das im betreffenden Land liegt.

    Diese Personen sind gegen folgende Ereignisarten versichert:

    Tod durch Unfall;

    Dauerhafte Invalidität durch Unfall;

    10 Jahre dauernde Invalidität durch Unfall;

    12 Monate dauernde Invalidität durch Unfall;

    Medizinische Behandlung aufgrund eines Unfalls.

    C1320/R3700–R4010,

    C1330/R3700–R4010,

    ►M4  C1340/R3700–R4010, ◄

    C1350/R3700–R4010,

    C1360/R3700–R4010

    Durchschnittliche Versicherungssumme — je Ereignisart

    ►M1  Der Durchschnittswert der von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen für die größte Unfallrisikokonzentration zu zahlenden Leistungen. ◄

    C1370/R3700–R4010

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

    Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung, für jedes der aufgeführten Länder.

    C1410

    Andere im Unfallkonzentrationsrisiko zu berücksichtigende Länder

    Geben Sie den ISO-Code der anderen Länder an, die im Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko zu berücksichtigen sind.

    C1370/R4020

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder vor Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung, vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Ländern.

    C1370/R4030

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Ländern

    Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Risiken aus dem Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung für die verschiedenen Länder.

    C1370/R4040

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder nach Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung, nach dem Diversifikationseffekt zwischen den Ländern.

    C1380/R3700–R4010

    Geschätzte Risikominderung — Länder

    Der für jedes der aufgeführten Länder jeweils geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

    C1380/R4020

    Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder vor Diversifikation

    Dies ist der gesamte geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für alle Länder.

    C1390/R3700–R4010

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Länder

    Die für jedes der aufgeführten Länder geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr.

    C1390/R4020

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder vor Diversifikation

    Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für alle Länder.

    C1400/R3700–R4010

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Länder

    Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung, nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr, für jedes der aufgeführten Länder.

    C1400/R4020

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder vor Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung, vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Ländern.

    C1400/R4030

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Ländern

    Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung für die verschiedenen Länder.

    C1400/R4040

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder nach Diversifikation

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung unter Berücksichtigung des in C1400/R4030 angegebenen Diversifikationseffekts.

    Katastrophenrisiko Kranken — Pandemie

    C1440/R4100–R4410

    Krankheitskosten — Anzahl der versicherten Personen — Länder

    Für jedes der aufgeführten Länder die Anzahl der bei der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe versicherten Personen, auf die die folgenden Bedingungen zutreffen:

    Die Versicherten sind Einwohner des betreffenden Landes.

    Die Versicherten sind durch Krankheitskostenversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen gedeckt, ausgenommen Arbeitsunfallversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen, die Krankheitskosten infolge einer Infektionskrankheit abdecken.

    Diese Versicherten können Leistungen bei Inanspruchnahme der folgenden Arten von Gesundheitsleistungen beanspruchen:

    Krankenhausaufenthalt

    Beratung bei einem Allgemeinarzt;

    keine formelle Gesundheitsversorgung.

    C1450/R4100–R4410,

    C1470/R4100–R4410,

    C1490/R4100–R4410

    Krankheitskosten — Einheitskosten je Anspruch nach Art der in Anspruch genommenen Gesundheitsleistungen — Länder

    Mit Hilfe der Zahlungsstromprojektion ermittelter bester Schätzwert der von Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen für einen Versicherten zu zahlenden Beträge im Zusammenhang mit Krankheitskostenversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen, ausgenommen Arbeitsunfallversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen, für die jeweilige Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen im Falle einer Pandemie, für jedes der aufgeführten Länder.

    C1460/R4100–R4410,

    C1480/R4100–R4410,

    C1500/R4100–R4410

    Krankheitskosten — Anteil der Versicherten, die die jeweiligen Arten von Gesundheitsleistungen in Anspruch nehmen — Länder

    Anteil der versicherten Personen mit klinischen Symptomen, die Gesundheitsleistungen der betreffenden Art in Anspruch nehmen, für jedes der aufgeführten Länder.

    C1510/R4100–R4410

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Länder

    Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Pandemierisiko bezogen auf die Krankenversicherung, für jedes der aufgeführten Länder.

    C1550

    Andere im Pandemierisiko zu berücksichtigende Länder

    Geben Sie den ISO-Code der anderen Länder an, die im Untermodul Pandemierisiko zu berücksichtigen sind.

    C1420/R4420

    Einkommensersatz — Anzahl der Versicherten — Gesamtwert Pandemierisiko alle Länder

    Gesamtzahl der Versicherten in allen aufgeführten Ländern, die durch Verpflichtungen der Einkommensersatzversicherung oder -rückversicherung gedeckt sind, ausgenommen Arbeitsunfallversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen.

    C1430/R4420

    Einkommensersatz — Gesamtwert Pandemierisiko — Gesamtwert Pandemierisiko alle Länder

    Gesamtwert des pandemiebedingten Einkommensersatzrisikos von Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen für alle aufgeführten Länder.

    Der Wert der für die versicherte Person zu zahlenden Leistungen entspricht der Versicherungssumme oder, wenn der Vertrag wiederkehrende Leistungszahlungen vorsieht, dem besten Schätzwert der Leistungszahlungen unter der Annahme, dass der Versicherte dauerhaft invalide ist und nicht geheilt wird.

    C1510/R4420

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Pandemierisiko alle Länder

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Pandemierisiko bezogen auf die Krankenversicherung, für alle aufgeführten Länder.

    C1520/R4420

    Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Pandemierisiko alle Länder

    Gesamter geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien, für alle aufgeführten Länder.

    C1530/R4420

    Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Pandemierisiko alle Länder

    Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr, für alle aufgeführten Länder.

    C1540/R4420

    Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Pandemierisiko alle Länder

    Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Untermodul Pandemierisiko bezogen auf die Krankenversicherung, für alle aufgeführten Länder.

    S.31.01 — Anteil der Rückversicherer (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften)

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

    Dieser Meldebogen ist von den Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppen auszufüllen, wenn ein einforderbarer Betrag von verbundenen Versicherungsunternehmen in Bezug auf den EWR- oder Nicht-EWR-Rückversicherer besteht, der nicht in die Gruppe einbezogen ist (selbst wenn alle mit diesem Rückversicherer bestehenden Verträge beendet sind) und wenn der Rückversicherer die versicherungstechnischen Bruttorückstellungen zum Ende des Berichtsjahres verringert.

    In diesem Meldebogen werden Informationen über Rückversicherer und nicht über einzelne Verträge erfasst. Alle zedierten versicherungstechnischen Rückstellungen, auch die im Rahmen der Finanzrückversicherung zedierten (entsprechend der Angabe in C0060 in S.30.03 von Anhang II), sind anzugeben. Wenn eine Zweckgesellschaft oder ein Lloyd-Konsortium als Rückversicherer tätig ist, bedeutet dies, dass die Zweckgesellschaft oder das Konsortium ebenfalls aufgeführt werden muss.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    C0010

    Eingetragener Name des rückversicherten Unternehmens

    Name des rückversicherten Unternehmens zur Identifikation des (Rück-) Versicherungsunternehmens als Zedenten. Dieses Element ist nur für Gruppen anzugeben.

    C0020

    Identifikationscode des Unternehmens

    Identifikationscode des Unternehmens nach folgender Priorität:

    — Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, LEI)

    — Spezifischer Code

    Wenn das Unternehmen die Option „Spezifischer Code“ wählt, ist Folgendes zu beachten:

    — für in die Gruppenaufsicht einbezogene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der von der für das Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde vergeben wird;

    — für außerhalb des EWR ansässige Unternehmen und nicht regulierte Unternehmen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an Unternehmen, die nicht im EWR ansässig sind, sowie an nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen soll folgendes Format durchgehend eingehalten werden:

    — Identifikationscode des Mutterunternehmens + Code des Herkunftslandes des Unternehmens gemäß ISO 3166–1 Alpha–2 + 5 Ziffern

    C0030

    Art des ID-Codes des Unternehmens

    Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Unternehmens“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

    C0040

    Code des Rückversicherers

    Identifikationscode des Rückversicherers in dieser Rangfolge:

    — Rechtsträgerkennung (LEI)

    — Vom Unternehmen vergebener spezifischer Code

    C0050

    Art des Codes des Rückversicherers

    Art des im Element „Code des Rückversicherers“ angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

    C0060

    Aus Rückversicherung einforderbare Beträge — Prämienrückstellung Nichtleben einschl. Kranken nach Art der Nichtleben

    Der Betrag des Anteils des Rückversicherers in den aus der Rückversicherung (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften) einforderbaren Beträgen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen im besten Schätzwert der Prämienrückstellungen, berechnet als der erwartete Barwert der künftigen Zahlungszu- und -abflüsse.

    C0070

    Aus Rückversicherung einforderbare Beträge — Schadenrückstellungen Nichtleben einschl. Kranken nach Art der Nichtleben

    Der Betrag des Anteils des Rückversicherers in den aus der Rückversicherung (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften) einforderbaren Beträgen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen im besten Schätzwert der Schadenrückstellungen.

    C0080

    Aus Rückversicherung einforderbare Beträge — Versicherungstechnische Rückstellungen Leben einschl. Kranken nach Art der Leben

    Der Betrag des Anteils des Rückversicherers in den aus der Rückversicherung (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften) einforderbaren Beträgen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen im besten Schätzwert der versicherungstechnischen Rückstellungen.

    C0090

    Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

    Pro Rückversicherer die Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen. Die Anpassung ist gesondert zu berechnen und muss im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 stehen.

    Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen.

    C0100

    Aus Rückversicherung einforderbare Beträge: Aus Rückversicherung insgesamt einforderbare Beträge

    Ergebnis der zedierten versicherungstechnischen Rückstellungen (Schadenrückstellungen plus Prämienrückstellungen), einschließlich der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen.

    C0110

    Einforderbare Beträge (netto)

    Überfällige Beträge resultierend aus: vom Versicherer gezahlte, aber vom Rückversicherer noch nicht rückerstattete Versicherungsansprüche plus vom Rückversicherer zu zahlende Provisionen plus andere durch Verbindlichkeiten bereinigte Forderungen an den Rückversicherer. Bareinlagen sind ausgeschlossen und sind als erhaltene Garantien zu betrachten.

    C0120

    Vom Rückversicherer als Sicherheit gestellte Vermögenswerte

    Höhe der vom Rückversicherer als Sicherheit gestellten Vermögenswerte, um das Gegenparteiausfallrisiko des Rückversicherers zu mindern.

    C0130

    Finanzielle Garantien

    Höhe der vom Unternehmen seitens des Rückversicherers erhaltenen Garantien, um die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Unternehmens (einschließlich Kreditbriefen und nicht ausgenutzter zugesagter Kreditlinien) zu garantieren.

    C0140

    Bareinlagen

    ►M1  Höhe der Bareinlagen, die das Unternehmen von den Rückversicherern erhalten hat. ◄

    C0150

    Insgesamt erhaltene Garantien

    Gesamtbetrag der verschiedenen Garantien.

    ►M2  Entspricht der Summe der unter C0120, C0130 und C0140 angegebenen Beträge. ◄

    Angaben zu Rückversicherern

    C0160

    Code des Rückversicherers

    Identifikationscode des Rückversicherers in dieser Rangfolge:

    — Rechtsträgerkennung (LEI)

    — Vom Unternehmen vergebener spezifischer Code

    C0170

    Art des Codes

    des Rückversicherers

    Art des im Element „Code des Rückversicherers“ angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

    C0180

    Eingetragener Name des Rückversicherers

    Eingetragener Name des Rückversicherers, an den das versicherungstechnische Risiko übertragen wurde. Der offizielle Name des als Risikoträger fungierenden Rückversicherers wird im Rückversicherungsvertrag angegeben. Es ist nicht zulässig, den Namen eines Rückversicherungsmaklers einzutragen. Außerdem darf kein allgemeiner oder unvollständiger Name eingetragen werden, da internationale Rückversicherer über mehrere operative Gesellschaften verfügen, die in verschiedenen Ländern ansässig sein können.

    Bei Versicherungspools kann der Name des Pools (oder des Poolmanagers) nur eingetragen werden, wenn es sich bei dem Pool um eine juristische Person handelt.

    C0190

    Art des Rückversicherers

    Art des Rückversicherers, an den das versicherungstechnische Risiko übertragen wurde.

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Direktlebensversicherer

    2 — Direkt-Nichtlebensversicherer

    3 — Mehrsparten-Direktversicherer

    4 — Firmeneigenes Versicherungsunternehmen

    5 — Interner Rückversicherer (Rückversicherungsunternehmen, das primär darauf konzentriert ist, Risiken von anderen in die Gruppenaufsicht einbezogenen Versicherungsunternehmen zu übernehmen)

    6 — Externer Rückversicherer (Rückversicherungsunternehmen, das Risiken von Unternehmen übernimmt, die keine in die Gruppenaufsicht einbezogene Versicherungsunternehmen sind)

    7 — Firmeneigenes Rückversicherungsunternehmen

    8 — Zweckgesellschaft

    9 — Pool (wenn mehrere Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen beteiligt sind)

    10 — Staatlicher Pool

    C0200

    Sitzland

    Geben Sie den Alpha–2-Code nach ISO 3166–1 des Landes an, in dem der Rückversicherer über eine Lizenz als zugelassener Rückversicherer verfügt.

    C0210

    Externes Rating durch benannte ECAI

    Das von der Gruppe berücksichtigte tatsächliche/aktuelle Rating.

    ►M2  Ist kein Rating vorhanden, ist das Feld „Element“ freizulassen und der Rückversicherer in Spalte C0230 (Bonitätsstufe) unter „9 — kein Rating verfügbar“ auszuweisen.

    Dieses Element gilt nicht für Rückversicherer, für die Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, interne Ratings heranziehen. Wenn Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, nicht auf ein internes Rating zurückgreifen, ist dieses Element auszufüllen. ◄

    ►M3  Wenn in C0220 „Mehrere ECAI“ angegeben wird, ist das repräsentativste externe Rating anzugeben. ◄

    C0220

    Benannte ECAI

    ►M2  Geben Sie anhand der folgenden erschöpfenden Liste den Namen der Ratingagentur an, die als benannte ECAI das externe Rating in C0210 vornimmt. Werden Ratings von Tochterunternehmen der ECAI ausgegeben, geben Sie bitte die Mutter-ECAI an (siehe ESMA-Liste der registrierten oder zertifizierten Ratingagenturen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen). Wurde eine neue Ratingagentur von der ESMA registriert oder zertifiziert und die erschöpfende Liste noch nicht aktualisiert, geben Sie bitte „Sonstige benannte ECAI“ an. ◄ ►M4  
    —  Euler Hermes Rating GmbH (LEI-Code: 391200QXGLWHK9VK6V27)
    —  Japan Credit Rating Agency Ltd (LEI-Code: 35380002378CEGMRVW86)
    —  BCRA-Credit Rating Agency AD (LEI-Code: 747800Z0IC3P66HTQ142)
    —  Creditreform Rating AG (LEI-Code: 391200PHL11KDUTTST66)
    —  Scope Ratings GmbH (LEI-Code: 391200WU1EZUQFHDWE91)
    —  ICAP Group SA (LEI-Code: 2138008U6LKT8VG2UK85)
    —  GBB-Rating Gesellschaft für Bonitätsbeurteilung GmbH (LEI-Code: 391200OLWXCTKPADVV72)
    —  ASSEKURATA Assekuranz Rating-Agentur GmbH (LEI-Code: 529900977LETWLJF3295)
    —  ARC Ratings, S.A. (LEI-Code: 213800OZNJQMV6UA7D79)
    —  AM Best Europe
    —  A.M. Best (EU) Rating Services B.V. (LEI-Code: 549300Z2RUKFKV7GON79)
    —  AM Best Europe-Rating Services Ltd. (AMBERS) (LEI-Code: 549300VO8J8E5IQV1T26)
    —  DBRS Ratings Limited (LEI-Code: 5493008CGCDQLGT3EH93)
    —  Fitch
    —  Fitch France S.A.S. (LEI-Code: 2138009Y4TCZT6QOJO69)
    —  Fitch Deutschland GmbH (LEI-Code: 213800JEMOT1H45VN340)
    —  Fitch Italia S.p.A. (LEI-Code: 213800POJ9QSCHL3KR31)
    —  Fitch Polska S.A. (LEI-Code: 213800RYJTJPW2WD5704)
    —  Fitch Ratings España S.A.U. (LEI-Code: 213800RENFIIODKETE60)
    —  Fitch Ratings Limited (LEI-Code: 2138009F8YAHVC8W3Q52)
    —  Fitch Ratings CIS Limited (LEI-Code: 213800B7528Q4DIF2G76)
    —  Moody’s
    —  Moody’s Investors Service Cyprus Ltd (LEI-Code: 549300V4LCOYCMNUVR81)
    —  Moody’s France S.A.S. (LEI-Code: 549300EB2XQYRSE54F02)
    —  Moody’s Deutschland GmbH (LEI-Code: 549300M5JMGHVTWYZH47)
    —  Moody’s Italia S.r.l. (LEI-Code: 549300GMXJ4QK70UOU68)
    —  Moody’s Investors Service España S.A. (LEI-Code: 5493005X59ILY4BGJK90)
    —  Moody’s Investors Service Ltd (LEI-Code: 549300SM89WABHDNJ349)
    —  Moody’s Investors Service EMEA Ltd (LEI-Code: 54930009NU3JYS1HTT72)
    —  Moody’s Investors Service (Nordics) AB (LEI-Code: 549300W79ZVFWJCD2Z23)
    —  Standard & Poor’s
    —  S&P Global Ratings Europe Limited (LEI-Code:5493008B2TU3S6QE1E12)
    —  CRIF Ratings S.r.l. (LEI-Code: 8156001AB6A1D740F237)
    —  Capital Intelligence Ratings Ltd (LEI-Code: 549300RE88OJP9J24Z18)
    —  European Rating Agency, a.s. (LEI-Code: 097900BFME0000038276)
    —  Axesor Risk Management SL (LEI-Code: 959800EC2RH76JYS3844)
    —  Cerved Rating Agency S.p.A. (LEI-Code: 8156004AB6C992A99368)
    —  Kroll Bond Rating Agency (LEI-Code: 549300QYZ5CZYXTNZ676)
    —  The Economist Intelligence Unit Ltd (LEI-Code: 213800Q7GRZWF95EWN10)
    —  Dagong Europe Credit Rating Srl (Dagong Europe) (LEI-Code: 815600BF4FF53B7C6311)
    —  Spread Research (LEI-Code: 969500HB6BVM2UJDOC52)
    —  EuroRating Sp. z o.o. (LEI-Code: 25940027QWS5GMO74O03)
    —  HR Ratings de México, S.A. de C.V. (HR Ratings) (LEI-Code: 549300IFL3XJKTRHZ480)
    —  Egan-Jones Ratings Co. (EJR) (LEI-Code: 54930016113PD33V1H31)
    —  modeFinance S.r.l. (LEI-Code: 815600B85A94A0122614)
    —  INC Rating Sp. z o.o. (LEI-Code: 259400SUBF5EPOGK0983)
    —  Rating-Agentur Expert RA GmbH (LEI-Code: 213800P3OOBSGWN2UE81)
    —  Kroll Bond Rating Agency Europe Limited (LEI-Code: 5493001NGHOLC41ZSK05)
    —  Nordic Credit Rating AS (LEI-Code: 549300MLUDYVRQOOXS22)
    —  DBRS Rating GmbH (LEI-Code: 54930033N1HPUEY7I370)
    —  Beyond Ratings SAS (LEI-Code: 9695006ORIPPZ3QSM810)
    —  Sonstige benannte ECAI
    —  Mehrere ECAI  ◄

    C0230

    Bonitätsstufe

    Geben Sie die dem Rückversicherer zugewiesene Bonitätsstufe an. Die Bonitätsstufe muss ggf. erfolgte interne Bonitätsanpassungen durch Gruppen, die die Standardformel verwenden, zum Ausdruck bringen.

    ►M1

     

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    0 — Bonitätsstufe 0

    1 — Bonitätsstufe 1

    2 — Bonitätsstufe 2

    3 — Bonitätsstufe 3

    4 — Bonitätsstufe 4

    5 — Bonitätsstufe 5

    6 — Bonitätsstufe 6

    9 — Kein Rating verfügbar

     ◄

    C0240

    Internes Rating

    Internes Rating des Rückversicherers für Gruppen, die ein internes Modell verwenden, soweit die internen Ratings in ihre interne Modellierung einfließen. Wenn für die interne Modellierung des Unternehmens lediglich externe Ratings herangezogen werden, ist dieses Element nicht zu übermitteln.

    S.31.02 — Zweckgesellschaften (SPV)

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

    Dieser Meldebogen ist für jede Gruppe relevant, die Risiken an eine Zweckgesellschaft (SPV) überträgt. Auf diese Weise soll eine ausreichende Offenlegung sichergestellt werden, wenn Zweckgesellschaften als alternative Methode zur Übertragung von Risiken mittels traditioneller Rückversicherungsverträge verwendet werden.

    Dieser Meldebogen gilt für die Verwendung von:

    e) 

    Zweckgesellschaften gemäß der Definition in Artikel 13 Absatz 26 der Richtlinie 2009/138/EG, die nach Artikel 211 Absatz 1 derselben Richtlinie zugelassen wurden;

    f) 

    Zweckgesellschaften, die die Voraussetzungen in Artikel 211 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG erfüllen;

    g) 

    Zweckgesellschaften, die der Aufsicht durch eine Aufsichtsbehörde eines Drittlands unterliegen, sofern die betreffenden Aufsichtsbehörden Maßnahmen eingerichtet haben, die den in Artikel 211 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG dargelegten Bedingungen gleichwertig sind;

    h) 

    sonstigen Zweckgesellschaften, die nicht unter die obenstehenden Definitionen fallen, wenn Risiken im Rahmen von Vereinbarungen mit der wirtschaftlichen Substanz eines Rückversicherungsvertrags übertragen werden.

    Der Meldebogen bezieht sich auf von in die Gruppenaufsicht einbezogenen (Rück-)Versicherungsunternehmen eingesetzte Risikominderungstechniken (unabhängig davon, ob diese anerkannt sind oder nicht), in deren Rahmen eine Zweckgesellschaft Risiken von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen mittels eines Rückversicherungsvertrags oder Versicherungsrisiken von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen übernimmt, die durch eine „rückversicherungsähnliche“ Vereinbarung übertragen werden.

    Dieser Meldebogen enthält Angaben von Zweckgesellschaften, auf die das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder eines seiner Versicherungs- oder Rückversicherungstochterunternehmen Risiken übertragen hat.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    C0010

    Name des rückversicherten Unternehmens

    Geben Sie den eingetragenen Namen des rückversicherten Unternehmens zur Identifikation des in die Gruppenaufsicht einbezogenen (Rück-)Versicherungsunternehmens als Zedenten an.

    C0020

    Identifikationscode des Unternehmens

    Identifikationscode in dieser Rangfolge:

    — Rechtsträgerkennung (LEI);

    — Spezifischer Code

    Spezifischer Code:

    — für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige der Aufsicht unterliegende Unternehmen im EWR, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

    — für außerhalb des EWR ansässige Unternehmen und nicht regulierte Unternehmen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

    — Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

    C0030

    Interner Code der SPV

    ►M1

     

    Der Zweckgesellschaft vom Unternehmen zugewiesener interner Code in dieser Rangfolge:

    — Rechtsträgerkennung (LEI);

    — Spezifischer Code

    Dieser Code muss für jede Zweckgesellschaft eindeutig sein und für nachfolgende Berichte unverändert beibehalten werden.

     ◄

    C0040

    ID-Code der von der SPV emittierten Schuldtitel oder anderen Finanzierungsmechanismen

    Geben Sie für die Schuldtitel oder anderen Finanzierungsmechanismen, die von der Zweckgesellschaft emittiert wurden und von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehalten werden, den Identifikationscode in dieser Rangfolge an (sofern vorhanden):

    — ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

    — Sonstige „anerkannte“ Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC);

    — Code, der von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen vergeben wird, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind; er darf im Zeitverlauf nicht verändert werden,

    C0050

    Typ des ID-Codes der von der SPV emittierten Schuldtitel oder anderen Finanzierungsmechanismen

    Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — ISO 6166 ISIN

    2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

    3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

    4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

    5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

    6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

    7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

    8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

    9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

    99 — Code, der von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen vergeben wird

    C0060

    Geschäftsbereiche, auf die sich die SPV-Verbriefung bezieht

    Angabe des Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, auf den sich die Meldung bezieht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Krankheitskostenversicherung

    2 — Einkommensersatzversicherung

    3 — Arbeitsunfallversicherung

    4 — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

    5 — Sonstige Kraftfahrtversicherung

    6 — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

    7 — Feuer- und andere Sachversicherungen

    8 — Allgemeine Haftpflichtversicherung

    9 — Kredit- und Kautionsversicherung

    10 — Rechtsschutzversicherung

    11 — Beistand

    12 — Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

    13 — Proportionale Krankheitskostenrückversicherung

    14 — Proportionale Einkommensersatzrückversicherung

    15 — Proportionale Arbeitsunfallrückversicherung

    16 — Proportionale Kraftfahrzeughaftpflichtrückversicherung

    17 — Proportionale Kraftfahrtrückversicherung

    18 — Proportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

    19 — Proportionale Rückversicherung für Feuer- und andere Sachschäden

    20 — Proportionale allgemeine Haftpflichtrückversicherung

    21 — Proportionale Kredit- und Kautionsrückversicherung

    22 — Proportionale Rechtsschutzrückversicherung

    23 — Proportionale Beistandsrückversicherung

    24 — Proportionale Rückversicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

    25 — Nichtproportionale Krankenrückversicherung

    26 — Nichtproportionale Unfallrückversicherung

    27 — Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung.

    28 — Nichtproportionale Sachrückversicherung

    29 — Krankenversicherung

    30 — Versicherung mit Überschussbeteiligung

    31 — Indexgebundene und fondsgebundene Versicherung

    32 — Sonstige Lebensversicherung

    33 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen

    34 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit anderen Versicherungsverpflichtungen (mit Ausnahme von Krankenversicherungsverpflichtungen)

    35 — Krankenrückversicherung

    36 — Lebensrückversicherung

    37 — Multiline (wie nachstehend an entsprechender Stelle definiert)

    Wenn der Rückversicherungsvertrag oder eine vergleichbare Vereinbarung mehrere der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche abdeckt und die Deckungsbedingungen für die verschiedenen Geschäftsbereiche unterschiedlich sind, sind mehrere Zeilen für den Vertrag erforderlich. Der Eintrag in der ersten Zeile des Vertrags lautet „Multiline“ und enthält Einzelheiten zu den allgemeinen Vertragsbedingungen. Die nachfolgenden Zeilen müssen detaillierte Angaben zu den jeweiligen Bedingungen des Rückversicherungsvertrags für jeden maßgeblichen Geschäftsbereich enthalten. Wenn die Deckungsbedingungen für die verschiedenen Geschäftsbereiche gleich sind, muss nur der vorherrschende Geschäftsbereich angegeben werden.

    C0070

    Art des/der Auslöser(s) in der SPV

    Geben Sie die von der Zweckgesellschaft als Auslöseereignisse verwendeten Auslösemechanismen an, die die Zweckgesellschaft dazu verpflichten, die Zahlung an das in die Gruppenaufsicht einbezogene zedierende (Rück-)Versicherungsunternehmen zu leisten. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Entschädigungsbasiert

    2 — Modellschaden

    3 — Indexbasiert oder parametrisch

    4 — Mischformen (einschließlich Komponenten der obenstehenden Techniken)

    5 — Andere

    C0080

    Vertragliches Auslöseereignis

    Beschreibung des spezifischen Auslösers, der die Zweckgesellschaft dazu verpflichtet, die Zahlung an das in die Gruppenaufsicht einbezogene zedierende (Rück-)Versicherungsunternehmen zu leisten. Diese Angabe erfolgt ergänzend zur Information in „Art des/der Auslöser(s) in der SPV“ und sollte ausreichend aussagekräftig sein, damit die Aufsichtsbehörden den konkreten Auslöser ermitteln können, z. B. spezielle Sturm- oder Wetterindizes für Katastrophenrisiken oder allgemeine Sterblichkeitstabellen für Langlebigkeitsrisiken.

    C0090

    Selber Auslöser wie im zugrunde liegenden Portfolio des Zedenten?

    Geben Sie an, ob der in der zugrunde liegenden (Rück-)Versicherungspolice definierte Auslöser, bzw. der im Vertrag definierte Auszahlungsauslöser, mit dem in der Zweckgesellschaft definierten Auslöser übereinstimmt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Derselbe Auslöser

    2 — Unterschiedlicher Auslöser

    C0100

    Basisrisiko aus der Risikotransferstruktur

    Geben Sie die Ursachen des Basisrisikos an (d. h., des Risikos, das besteht, wenn die durch die Risikominderungstechnik abgedeckte Position nicht mit der Risikoposition des in die Gruppenaufsicht einbezogenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens korrespondiert). Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Kein Basisrisiko

    2 — Unzureichende Nachrangigkeit für Schuldtitelinhaber

    3 — Zusätzlicher Rückgriff der Anleger auf den Zedenten

    4 — Zusätzliche Risiken wurden nach der Genehmigung abgesichert

    5 — Zedenten halten Risikoposition für emittierte Schuldtitel

    9 — Sonstige:

    C0110

    Basisrisiko aus vertraglichen Bedingungen

    Geben Sie das Basisrisiko an, das aus vertraglichen Bedingungen resultiert.

    1 — Kein Basisrisiko

    2 — Wesentlicher Teil der versicherten Risiken wird nicht übertragen

    3 — Unzureichender Auslöser für die Übereinstimmung mit der Risikoposition des Zedenten

    C0120

    SPV-Vermögenswerte, für die ein Sonderverband eingerichtet wurde, zur Erfüllung zedentenspezifischer Verpflichtungen

    Höhe der Vermögenswerte der Zweckgesellschaft, für die ein Sonderverband für den Bericht erstattenden Zedenten eingerichtet wurde und die verfügbar sind, um die von der Zweckgesellschaft rückversicherte vertragliche Haftung ausschließlich für diesen speziellen Zedenten zu erfüllen (als Sicherheit dienende Vermögenswerte, die in der Bilanz der Zweckgesellschaft explizit in Bezug auf die übernommene Verpflichtung ausgewiesen werden).

    C0130

    Sonstige nicht zedentenspezifische SPV-Vermögenswerte, auf die ein Rückgriff möglich ist

    Höhe der Vermögenswerte der Zweckgesellschaft (in der Bilanz der Zweckgesellschaft ausgewiesen), die nicht direkt mit dem Bericht erstattenden Zedenten in Zusammenhang stehen, auf die aber der Rückgriff möglich ist. Dazu zählen beispielsweise „freie Vermögenswerte“ der Zweckgesellschaft, die für die Begleichung der Verbindlichkeiten des Bericht erstattenden Zedenten verfügbar sind.

    C0140

    Sonstiger aus der Verbriefung resultierender Rückgriff

    Höhe der Eventualvermögenswerte der Zweckgesellschaft (nicht in der Bilanz ausgewiesen), die nicht direkt mit dem Bericht erstattenden Zedenten in Zusammenhang stehen, auf die aber der Rückgriff möglich ist. Dazu zählt der Rückgriff auf andere Gegenparteien der Zweckgesellschaft, darunter Garantien, Rückversicherungsverträge und Derivatverpflichtungen gegenüber der Zweckgesellschaft seitens des Sponsors der Zweckgesellschaft, Schuldtitelinhaber oder andere Dritte.

    C0150

    Insgesamt maximal mögliche Verpflichtungen aus der SPV im Rahmen der Rückversicherungspolitik

    Höhe der insgesamt maximal möglichen Verpflichtungen aus dem Rückversicherungsvertrag (zedentenspezifisch).

    C0160

    Vollständige Kapitaldeckung der SPV im Hinblick auf die Verpflichtungen des Zedenten über den Berichtszeitraum

    Geben Sie an, ob die von der Risikominderungstechnik gebotene Absicherung nur teilweise ausgewiesen werden kann, wenn die Gegenpartei eines Rückversicherungsvertrags nicht mehr in der Lage ist, einen wirksamen und kontinuierlichen Risikotransfer zu leisten. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vollständige Kapitaldeckung der Zweckgesellschaft im Hinblick auf die Verpflichtungen des Zedenten

    2 — Keine vollständige Kapitaldeckung der Zweckgesellschaft im Hinblick auf die Verpflichtungen des Zedenten

    C0170

    Von der SPV aktuell einforderbare Beträge

    Höhe der von der Zweckgesellschaft einforderbaren Beträge in der Solvabilität-II-Bilanz des in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmens (vor Anpassungen für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen). Die Berechnung sollte im Einklang mit Artikel 41 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 durchgeführt werden.

    C0180

    Identifikation der vom Zedenten in der SPV gehaltenen wesentlichen Anlagen

    Geben Sie an, ob vom Zedenten in der Zweckgesellschaft gehaltene wesentliche Anlagen existieren, gemäß Artikel 210 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

    1 — Nicht anwendbar

    2 — Anlagen der Zweckgesellschaft, die der Kontrolle des Zedenten und/oder des Sponsors (falls sich dieser vom Zedenten unterscheidet) unterliegen

    3 — Vom Zedenten gehaltene Anlagen der Zweckgesellschaft (Eigenkapitalinstrumente, Schuldtitel oder andere nachrangige Verbindlichkeiten der Zweckgesellschaft)

    4 — Zedent verkauft Rückversicherung oder andere Risikominderungsmechanismen an die Zweckgesellschaft

    5 — Zedent hat der Zweckgesellschaft oder den Schuldtitelinhabern eine Garantie oder eine andere Bonitätsverbesserung gestellt

    6 — Vom Zedenten wurde ein Basisrisiko in ausreichender Höhe zurückbehalten

    9 — Sonstige.

    Wenn Angaben in diesem Element erfolgen, muss in den Zellen C0030 und C0040 das Instrument angegeben werden.

    C0190

    Verbriefte Vermögenswerte in Bezug auf den Zedenten, die treuhänderisch bei einem Dritten gehalten werden, der nicht der Zedent/Sponsor ist

    Geben Sie an, ob verbriefte Vermögenswerte in Bezug auf den Zedenten treuhänderisch bei einem Dritten gehalten werden, der nicht der Zedent/Sponsor ist. Berücksichtigen Sie dabei die Bestimmungen in Artikel 214 Absatz 2 und Artikel 326 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Treuhänderisch bei einem Dritten gehalten, der nicht der Zedent/Sponsor ist

    2 — Nicht treuhänderisch bei einem Dritten gehalten, der nicht der Zedent/Sponsor ist

    Angaben über die Zweckgesellschaft

    C0200

    Interner Code der SPV

    Interner Code, den das in die Gruppenaufsicht einbezogene Unternehmen der Zweckgesellschaft in dieser Rangfolge zuweist:

    — Rechtsträgerkennung (LEI);

    — Spezifischer Code

    Spezifischer Code:

    — für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige der Aufsicht unterliegende Unternehmen im EWR, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

    — für außerhalb des EWR ansässige Unternehmen und nicht regulierte Unternehmen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

    — Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

    Dieser Code muss für jede Zweckgesellschaft eindeutig sein und für nachfolgende Berichte unverändert beibehalten werden.

    C0210

    Art des Codes der SPV

    Art des im Element „Interner Code der SPV“ angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

    C0220

    Rechtsnatur der SPV

    Geben Sie die Rechtsnatur der Zweckgesellschaft gemäß Artikel 13 Absatz 26 der Richtlinie 2009/138/EG an.

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Trust

    2 — Personengesellschaft

    3 — Gesellschaft mit beschränkter Haftung

    4 — Sonstige, oben nicht genannte Rechtsform

    5 — Keine eingetragene Kapitalgesellschaft

    C0230

    Name der SPV

    Geben Sie den Namen der Zweckgesellschaft an.

    C0240

    Handelsregisternr. der SPV

    Bei der Eintragung der Zweckgesellschaft vergebene Handelsregisternummer. Für nicht eingetragene Zweckgesellschaften müssen die Gruppen die Rechtsnummer oder eine vergleichbare Nummer angeben, die von der Aufsichtsbehörde bei der Zulassung zugeteilt wurde.

    Wenn es sich bei der Zweckgesellschaft nicht um eine eingetragene Kapitalgesellschaft handelt, ist hier keine Angabe erforderlich.

    C0250

    Land der Zulassung der SPV

    Geben Sie den Alpha-2-Code nach ISO 3166-1 des Landes an, in dem die Zweckgesellschaft ansässig ist und zugelassen wurde (sofern anwendbar).

    C0260

    Zulassungsbedingungen für die SPV

    Geben Sie die Zulassungsbedingungen für die Zweckgesellschaft gemäß Artikel 211 der Richtlinie 2009/138/EG oder gemäß einem gleichwertigen Rechtsakt an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Nach Artikel 211 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG zugelassene Zweckgesellschaft

    2 — Nach Artikel 211 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG zugelassene Zweckgesellschaft (Besitzstand)

    3 — Von der Aufsichtsbehörde eines Drittlands regulierte Zweckgesellschaft, wobei von der Zweckgesellschaft gleichwertige Bestimmungen wie die in Artikel 211 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG festgesetzten erfüllt werden

    4 — Nicht unter obenstehende Regelungen fallende Zweckgesellschaft

    C0270

    Externes Rating durch benannte ECAI

    ►M2  Das vom Unternehmen berücksichtigte Rating der Zweckgesellschaft (sofern vorhanden), das von einer externen Ratingagentur abgegeben wurde.

    Ist kein solches Rating vorhanden, ist das Feld „Element“ freizulassen und die Zweckgesellschaft in Spalte C0290 (Bonitätsstufe) unter „9 — kein Rating verfügbar“ auszuweisen.

    Dieses Element gilt nicht für Zweckgesellschaften, für die Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, interne Ratings heranziehen. Wenn Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, nicht auf ein internes Rating zurückgreifen, ist dieses Element auszufüllen. ◄

    ►M3  Wenn in C0280 „Mehrere ECAI“ angegeben wird, ist das repräsentativste externe Rating anzugeben. ◄

    C0280

    Benannte ECAI

    ►M2  Geben Sie anhand der folgenden erschöpfenden Liste den Namen der Ratingagentur an, die als benannte ECAI das externe Rating in C0270 vornimmt. Werden Ratings von Tochterunternehmen der ECAI ausgegeben, geben Sie bitte die Mutter-ECAI an (siehe ESMA-Liste der registrierten oder zertifizierten Ratingagenturen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen). Wurde eine neue Ratingagentur von der ESMA registriert oder zertifiziert und die erschöpfende Liste noch nicht aktualisiert, geben Sie bitte „Sonstige benannte ECAI“ an. ◄ ►M4  
    —  Euler Hermes Rating GmbH (LEI-Code: 391200QXGLWHK9VK6V27)
    —  Japan Credit Rating Agency Ltd (LEI-Code: 35380002378CEGMRVW86)
    —  BCRA-Credit Rating Agency AD (LEI-Code: 747800Z0IC3P66HTQ142)
    —  Creditreform Rating AG (LEI-Code: 391200PHL11KDUTTST66)
    —  Scope Ratings GmbH (LEI-Code: 391200WU1EZUQFHDWE91)
    —  ICAP Group SA (LEI-Code: 2138008U6LKT8VG2UK85)
    —  GBB-Rating Gesellschaft für Bonitätsbeurteilung GmbH (LEI-Code: 391200OLWXCTKPADVV72)
    —  ASSEKURATA Assekuranz Rating-Agentur GmbH (LEI-Code: 529900977LETWLJF3295)
    —  ARC Ratings, S.A. (LEI-Code: 213800OZNJQMV6UA7D79)
    —  AM Best Europe
    —  A.M. Best (EU) Rating Services B.V. (LEI-Code: 549300Z2RUKFKV7GON79)
    —  AM Best Europe-Rating Services Ltd. (AMBERS) (LEI-Code: 549300VO8J8E5IQV1T26)
    —  DBRS Ratings Limited (LEI-Code: 5493008CGCDQLGT3EH93)
    —  Fitch
    —  Fitch France S.A.S. (LEI-Code: 2138009Y4TCZT6QOJO69)
    —  Fitch Deutschland GmbH (LEI-Code: 213800JEMOT1H45VN340)
    —  Fitch Italia S.p.A. (LEI-Code: 213800POJ9QSCHL3KR31)
    —  Fitch Polska S.A. (LEI-Code: 213800RYJTJPW2WD5704)
    —  Fitch Ratings España S.A.U. (LEI-Code: 213800RENFIIODKETE60)
    —  Fitch Ratings Limited (LEI-Code: 2138009F8YAHVC8W3Q52)
    —  Fitch Ratings CIS Limited (LEI-Code: 213800B7528Q4DIF2G76)
    —  Moody’s
    —  Moody’s Investors Service Cyprus Ltd (LEI-Code: 549300V4LCOYCMNUVR81)
    —  Moody’s France S.A.S. (LEI-Code: 549300EB2XQYRSE54F02)
    —  Moody’s Deutschland GmbH (LEI-Code: 549300M5JMGHVTWYZH47)
    —  Moody’s Italia S.r.l. (LEI-Code: 549300GMXJ4QK70UOU68)
    —  Moody’s Investors Service España S.A. (LEI-Code: 5493005X59ILY4BGJK90)
    —  Moody’s Investors Service Ltd (LEI-Code: 549300SM89WABHDNJ349)
    —  Moody’s Investors Service EMEA Ltd (LEI-Code: 54930009NU3JYS1HTT72)
    —  Moody’s Investors Service (Nordics) AB (LEI-Code: 549300W79ZVFWJCD2Z23)
    —  Standard & Poor’s
    —  S&P Global Ratings Europe Limited (LEI-Code:5493008B2TU3S6QE1E12)
    —  CRIF Ratings S.r.l. (LEI-Code: 8156001AB6A1D740F237)
    —  Capital Intelligence Ratings Ltd (LEI-Code: 549300RE88OJP9J24Z18)
    —  European Rating Agency, a.s. (LEI-Code: 097900BFME0000038276)
    —  Axesor Risk Management SL (LEI-Code: 959800EC2RH76JYS3844)
    —  Cerved Rating Agency S.p.A. (LEI-Code: 8156004AB6C992A99368)
    —  Kroll Bond Rating Agency (LEI-Code: 549300QYZ5CZYXTNZ676)
    —  The Economist Intelligence Unit Ltd (LEI-Code: 213800Q7GRZWF95EWN10)
    —  Dagong Europe Credit Rating Srl (Dagong Europe) (LEI-Code: 815600BF4FF53B7C6311)
    —  Spread Research (LEI-Code: 969500HB6BVM2UJDOC52)
    —  EuroRating Sp. z o.o. (LEI-Code: 25940027QWS5GMO74O03)
    —  HR Ratings de México, S.A. de C.V. (HR Ratings) (LEI-Code: 549300IFL3XJKTRHZ480)
    —  Egan-Jones Ratings Co. (EJR) (LEI-Code: 54930016113PD33V1H31)
    —  modeFinance S.r.l. (LEI-Code: 815600B85A94A0122614)
    —  INC Rating Sp. z o.o. (LEI-Code: 259400SUBF5EPOGK0983)
    —  Rating-Agentur Expert RA GmbH (LEI-Code: 213800P3OOBSGWN2UE81)
    —  Kroll Bond Rating Agency Europe Limited (LEI-Code: 5493001NGHOLC41ZSK05)
    —  Nordic Credit Rating AS (LEI-Code: 549300MLUDYVRQOOXS22)
    —  DBRS Rating GmbH (LEI-Code: 54930033N1HPUEY7I370)
    —  Beyond Ratings SAS (LEI-Code: 9695006ORIPPZ3QSM810)
    —  Sonstige benannte ECAI
    —  Mehrere ECAI  ◄

    C0290

    Bonitätsstufe

    Geben Sie die der Zweckgesellschaft zugewiesene Bonitätsstufe an. Die Bonitätsstufe muss ggf. erfolgte interne Bonitätsanpassungen durch die Gruppe zum Ausdruck bringen.

    ►M1

     

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    0 — Bonitätsstufe 0

    1 — Bonitätsstufe 1

    2 — Bonitätsstufe 2

    3 — Bonitätsstufe 3

    4 — Bonitätsstufe 4

    5 — Bonitätsstufe 5

    6 — Bonitätsstufe 6

    9 — Kein Rating verfügbar

     ◄

    C0300

    Internes Rating

    Internes Rating der Zweckgesellschaft für Gruppen, die ein internes Modell verwenden, soweit die internen Ratings in ihre interne Modellierung einfließen. Wenn für die interne Modellierung der Gruppe lediglich externe Ratings herangezogen werden, ist dieses Element nicht zu übermitteln.

    S.32.01 — Unternehmen der Gruppe

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung und die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

    Dieser Meldebogen ist auszufüllen, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1, die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 und eine Kombination der Methoden verwendet werden. Dies ist eine Aufstellung aller Unternehmen der Gruppe im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG, einschließlich der beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Versicherungsholdinggesellschaften.

    — 
    Die Zellen C0010 bis C0080 beziehen sich auf die Identifikation des Unternehmens.
    — 
    Die Zellen C0090 bis C0170 beziehen sich auf Rangfolge-Kriterien (in der Berichtswährung der Gruppe).
    — 
    Die Zellen C0180 bis C0230 beziehen sich auf Einflusskriterien.
    — 
    Die Zellen C0240 und C0250 beziehen sich auf die Einbeziehung in den Umfang der Gruppenaufsicht.
    — 
    Die Zelle C0260 bezieht sich auf die Berechnung der Gruppensolvabilität.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    C0010

    Land

    Geben Sie den Alpha-2-Code nach ISO 3166-1 des Landes an, in dem sich der eingetragene Hauptsitz der einzelnen Unternehmen der im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG definierten Gruppe befindet.

    C0020

    Identifikationscode des Unternehmens

    Identifikationscode in dieser Rangfolge:

    — Rechtsträgerkennung (LEI);

    — Spezifischer Code

    Spezifischer Code:

    — für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige im EWR ansässige, der Aufsicht unterliegende Unternehmen der im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG definierten Gruppe: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

    — für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen der im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG definierten Gruppe wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

    — Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

    C0030

    Art des ID-Codes des Unternehmens

    Art des im Element „Identifikationscode des Unternehmens“ angegebenen Codes.

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

    C0040

    Eingetragener Name des Unternehmens

    Eingetragener Name des Unternehmens

    C0050

    Art des Unternehmens

    Machen Sie bei der Art des Unternehmens Angaben zur Art der Tätigkeit des Unternehmens. Dies gilt sowohl für Unternehmen mit Sitz im EWR als auch für Unternehmen aus Drittländern. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Lebensversicherungsunternehmen

    2 — Nichtlebensversicherungsunternehmen

    3 — Rückversicherungsunternehmen

    4 — Mehrsparten-Unternehmen

    5 — Versicherungsholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2009/138/EG

    6 — Gemischte Versicherungsholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2009/138/EG

    7 — Gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2009/138/EG

    8 — Kreditinstitut, Wertpapierfirma und Finanzinstitut

    9 — Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

    10 — Anbieter von Nebendienstleistungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 53 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35

    11 — Nicht reguliertes Unternehmen, das Finanzgeschäfte tätigt, im Sinne von Artikel 1 Absatz 52 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35

    12 — Zweckgesellschaft, die gemäß Artikel 211 der Richtlinie 2009/138/EG zugelassen wurde

    13 — Andere Zweckgesellschaft als eine Zweckgesellschaft, die gemäß Artikel 211 der Richtlinie 2009/138/EG zugelassen wurde.

    14 — OGAW-Verwaltungsgesellschaften im Sinne von Artikel 1 Absatz 54 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35

    15 — Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 1 Absatz 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35

    99 — Sonstige

    C0060

    Rechtsform

    Geben Sie die Rechtsform des Unternehmens an.

    Bei den Kategorien 1 bis 4 in der Zelle „Art des Unternehmens“ muss die Rechtsform mit Anhang III der Richtlinie 2009/138/EG übereinstimmen.

    C0070

    Kategorie (auf Gegenseitigkeit beruhend/nicht auf Gegenseitigkeit beruhend)

    Detaillierte Angaben zur Rechtsform, z. B. ob es sich um ein Unternehmen auf Gegenseitigkeit handelt oder nicht.

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Auf Gegenseitigkeit beruhend

    2 — Nicht auf Gegenseitigkeit beruhend

    C0080

    Aufsichtsbehörde

    Name der zuständigen Aufsichtsbehörde für die Beaufsichtigung des jeweiligen Unternehmens, dessen Kategorie unter die Kategorien 1 bis 4, 8, 9 und 12 in der Zelle „Art des Unternehmens“ fällt, sofern anwendbar.

    Bitte geben Sie den vollständigen Namen der Behörde an.

    Rangfolge-Kriterien (in der Währung der Gruppe)

    C0090

    Bilanzsumme (für (Rück-)Versicherungsunternehmen)

    Bei (Rück-)Versicherungsunternehmen mit Sitz im EWR die Gesamtsumme der Solvabilität-II-Bilanz, wie im Element C0010/R0500 im Meldebogen S.02.01 gemeldet. Für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen außerhalb des EWR die Gesamtsumme der Bilanz gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften.

    Es ist die Berichtswährung der Gruppe zu verwenden.

    C0100

    Bilanzsumme (für andere der Aufsicht unterliegende Unternehmen)

    Für andere der Aufsicht unterliegende Unternehmen die Gesamtsumme der Bilanz gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften. Es ist die Berichtswährung der Gruppe zu verwenden.

    C0110

    Bilanzsumme (für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen)

    Für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen die Gesamtsumme der Bilanz für nationale Rechnungslegungsvorschriften oder Rechnungslegung nach IFRS. Es ist die Berichtswährung der Gruppe zu verwenden.

    C0120

    Verbuchte Prämien abzüglich zedierter Rückversicherung gemäß IFRS oder nationalen Rechnungslegungsvorschriften für (Rück)Versicherungsunternehmen

    Für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen: gebuchte Prämien abzüglich zedierter Rückversicherung gemäß den IFRS oder den lokalen Rechnungslegungsvorschriften. Es ist die Berichtswährung der Gruppe zu verwenden.

    C0130

    Umsatz definiert als Bruttoerlöse gemäß IFRS oder nationalen Rechnungslegungsvorschriften für andere Arten von Unternehmen oder Versicherungsholdinggesellschaften

    Für andere Arten von Unternehmen: als Umsatz gelten die Bruttoerlöse gemäß den IFRS oder den lokalen Rechnungslegungsvorschriften.

    Für Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften werden als Umsatz ggf. die Bruttoerlöse gemäß den IFRS oder den lokalen Rechnungslegungsvorschriften als Rangfolge-Kriterien verwendet.

    Es ist die Berichtswährung der Gruppe zu verwenden.

    C0140

    Versicherungstechnische Leistung

    ►M1  (Rück-)Versicherungsunternehmen müssen ihr versicherungstechnisches Ergebnis gemäß ihrem Jahresabschluss melden. Das Ergebnis ist als monetärer Betrag anzugeben. Es ist die Berichtswährung der Gruppe zu verwenden. ◄

    C0150

    Anlageergebnis

    ►M1  
    (Rück-)Versicherungsunternehmen müssen ihr Anlageergebnis gemäß ihrem Jahresabschluss melden. Das Ergebnis ist als monetärer Betrag anzugeben. Es ist die Berichtswährung der Gruppe zu verwenden.
    Dieser Wert darf keinen bereits in C0140 gemeldeten Wert beinhalten.  ◄

    C0160

    Gesamtergebnis

    ►M1  Alle in die Gruppenaufsicht einbezogenen verbundenen Unternehmen im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG müssen ihr Gesamtergebnis gemäß ihrem Jahresabschluss melden. Das Ergebnis ist als monetärer Betrag anzugeben. Es ist die Berichtswährung der Gruppe zu verwenden. ◄

    C0170

    Rechnungslegungsstandard

    Angabe des Rechnungslegungsstandards, der den Einträgen in den Zellen C0100 bis C0160 zugrunde liegt. Alle Elemente sind nach dem gleichen Rechnungslegungsstandard einheitlich zu melden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — IFRS

    2 — Nationale Rechnungslegungsvorschriften

    Einflusskriterien

    C0180

    % Kapitalanteil

    Quote am gezeichneten Kapital, die direkt oder indirekt vom beteiligten Unternehmen innerhalb des Unternehmens gehalten wird (gemäß Artikel 221 der Richtlinie 2009/138/EG)

    Diese Zelle gilt nicht für das oberste Mutterunternehmen.

    C0190

    % für die Erstellung des konsolidierten Abschlusses

    Der prozentuale Anteil gemäß IFRS oder den lokalen Rechnungslegungsvorschriften für die Einbeziehung konsolidierter Unternehmen in die Konsolidierung; kann vom Element C0180 abweichen. Für die vollständige Einbeziehung sind in diesem Element auch Minderheitsanteile zu melden.

    Diese Zelle gilt nicht für das oberste Mutterunternehmen.

    C0200

    % Stimmrechte

    Anteil der Stimmrechte, die vom beteiligten Unternehmen am Unternehmen direkt oder indirekt gehalten werden

    Diese Zelle gilt nicht für das oberste Mutterunternehmen.

    C0210

    Weitere Kriterien

    Weitere nützliche Kriterien für die Bewertung des Grads der Einflusses durch das beteiligte Unternehmen, z. B. zentralisiertes Risikomanagement.

    Diese Zelle gilt nicht für das oberste Mutterunternehmen.

    C0220

    Grad des Einflusses

    Der Einfluss kann abhängig von den vorstehend genannten Kriterien entweder beherrschend oder maßgeblich sein; es ist Aufgabe der Gruppe, den Grad des Einflusses durch das beteiligte Unternehmen auf andere Unternehmen zu beurteilen, allerdings kann sich gemäß Artikel 212 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG die Auffassung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde von der Einschätzung der Gruppe unterscheiden. In diesem Fall hat die Gruppe der Entscheidung der Aufsichtsbehörde zu folgen.

    Diese Zelle gilt nicht für das oberste Mutterunternehmen.

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Beherrschend

    2 — Maßgeblich

    C0230

    Verhältnismäßiger Anteil zur Berechnung der Gruppensolvabilität

    Der verhältnismäßige Anteil ist der Anteil, der zur Berechnung der Gruppensolvabilität verwendet wird.

    Diese Zelle gilt nicht für das oberste Mutterunternehmen.

    Einbeziehung in den Umfang der Gruppenaufsicht

    C0240

    Einbeziehung in den Umfang der Gruppenaufsicht — Ja/Nein

    Hier wird angegeben, ob ein Unternehmen gemäß Artikel 214 der Richtlinie 2009/138/EG in den Umfang der Gruppenaufsicht einbezogen wird oder nicht; ist ein Unternehmen nicht in den Umfang der Gruppenaufsicht gemäß Artikel 214 einbezogen, ist anzugeben, auf welche der unter Artikel 214 Absatz 2 aufgeführten Gründe dies zurückzuführen ist.

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — In den Umfang einbezogen

    2 — Nicht in den Umfang einbezogen (Artikel 214 Buchstabe a)

    3 — Nicht in den Umfang einbezogen (Artikel 214 Buchstabe b)

    4 — Nicht in den Umfang einbezogen (Artikel 214 Buchstabe c)

    C0250

    Einbeziehung in den Umfang der Gruppenaufsicht — Datum der Entscheidung, falls Artikel 214 angewendet wird

    Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem die Entscheidung über die Nichteinbeziehung getroffen wurde.

    Berechnung der Gruppensolvabilität

    C0260

    Verwendete Methode und bei Methode 1 Behandlung des Unternehmens

    Hier werden Informationen über die Methode für die Berechnung der Gruppensolvabilität und die Behandlung der einzelnen Unternehmen erfasst.

    Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Methode 1: Vollkonsolidierung

    2 — Methode 1: Quotenkonsolidierung

    3 — Methode 1: Angepasste Equity-Methode

    4 — Methode 1: Branchenvorschriften

    5 — Methode 2: Solvabilität II

    6 — Methode 2: Sonstige Branchenvorschriften

    7 — Methode 2: Lokale Vorschriften

    8 — Abzug der Beteiligung im Sinne von Artikel 229 der Richtlinie 2009/138/EG

    9 — Keine Einbeziehung in den Umfang der Gruppenaufsicht im Sinne von Artikel 214 der Richtlinie 2009/138/EG

    10 — Sonstige Methode

    S.33.01 — Anforderungen für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf Einzelebene

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung und die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

    Dieser Meldebogen ist auszufüllen, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1, die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 und eine Kombination der Methoden wie nachstehend verwendet werden.

    — 
    Der erste Teil (Zellen C0060 bis C0230) erfasst Informationen über alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe aus EWR- und Nicht-EWR-Ländern unter Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG, die gemäß den darin enthaltenen Vorschriften bei Verwendung von Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG oder einer Kombination der Methoden vorgelegt werden.
    — 
    Der zweite Teil (Zellen C0240 bis C0260) erfasst Informationen über die lokalen Kapitalanforderungen, lokalen Mindestkapitalanforderungen und anrechnungsfähigen Eigenmittel aller Nicht-EWR-Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe; diese Angaben sind gemäß den lokalen Regelungen unabhängig von der verwendeten Methode zur Berechnung der Gruppensolvabilität vorzulegen.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    C0010

    Eingetragener Name des Unternehmens

    Eingetragener Name des einzelnen Unternehmens

    C0020

    Identifikationscode des Unternehmens

    Identifikationscode in dieser Rangfolge:

    — Rechtsträgerkennung (LEI);

    — Spezifischer Code

    Spezifischer Code:

    — für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige der Aufsicht unterliegende Unternehmen im EWR, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

    — für außerhalb des EWR ansässige Unternehmen und nicht regulierte Unternehmen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

    — Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

    C0030

    Art des ID-Codes des Unternehmens

    Art des im Element „Identifikationscode des Unternehmens“ angegebenen Codes.

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

    C0040

    Ebene der Einheit/Sonderverband oder MAP/ übriger Teil

    Angabe, worauf sich die Informationen beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Ebene der Einheit

    2 — Wesentlicher Sonderverband oder wesentliches Matching-Adjustment-Portfolio

    3 — Übriger Teil

    C0050

    Fondsnummer

    Wenn C0040 = 2, ist dies die von der Gruppe vergebene einmalige Nummer für den wesentlichen Sonderverband oder das wesentliche Matching-Adjustment-Portfolio. Sie bleibt im Zeitverlauf unverändert. Sie darf für keine anderen Fonds oder Portfolios wiederverwendet werden. Die Nummer ist auf allen Meldebögen durchgängig zu verwenden, sofern sie zur Identifikation des Fonds/Portfolios erforderlich ist.

    Wenn C0040 = 1 oder 3, ist „0“ einzutragen.

    Nur für durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen innerhalb und außerhalb des EWR(bei Anwendung der Solvabilität-II-Regelungen

    C0060

    SCR Marktrisiko

    SCR Marktrisiko auf Einzelebene (brutto) für jedes Unternehmen

    C0070

    SCR Gegenparteiausfallrisiko

    SCR Gegenparteiausfallrisiko auf Einzelebene (brutto) für jedes Unternehmen.

    C0080

    SCR lebensversicherungstechnisches Risiko

    SCR lebensversicherungstechnisches Risiko auf Einzelebene (brutto) für jedes Unternehmen.

    C0090

    SCR krankenversicherungstechnisches Risiko

    SCR krankenversicherungstechnisches Risiko auf Einzelebene (brutto) für jedes Unternehmen.

    C0100

    SCR krankenversicherungstechnisches Risiko

    SCR nichtlebensversicherungstechnisches Risiko auf Einzelebene (brutto) für jedes Unternehmen.

    C0110

    SCR operationelles Risiko

    SCR operationelles Risiko auf Einzelebene für jedes Unternehmen.

    C0120

    SCR auf Einzelebene

    SCR auf Einzelebene für jedes Unternehmen (einschließlich Kapitalaufschlag).

    C0130

    MCR auf Einzelebene

    MCR auf Einzelebene für jedes Unternehmen.

    C0140

    Anrechnungsfähige Eigenmittel auf Einzelebene zur Deckung der SCR

    Anrechnungsfähige Eigenmittel auf Einzelebene zur Deckung der SCR. In diesem Element sind die gesamten Eigenmittel anzugeben. Es bestehen keine Einschränkungen bezüglich der Verfügbarkeit für die Gruppe.

    C0150

    Verwendung unternehmensspezifischer Parameter

    Wenn ein Unternehmen unternehmensspezifische Parameter zur Berechnung der SCR auf Einzelebene verwendet, sind der Bereich/die Bereiche anzugeben, für den/die diese Parameter verwendet werden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Lebensversicherungstechnisches Risiko/Revisionsrisiko

    2 — Krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Lebensversicherung/Revisionsrisiko

    3 — Prämien- und Rückstellungsrisiko Kranken nach Art der Nichtleben

    4 — Prämien- und Rückstellungsrisiko Nichtleben

    Es sind so viele Optionen wie nötig durch Kommas (,) getrennt anzugeben.

    C0160

    Verwendung von Vereinfachungen

    Wenn ein Unternehmen Vereinfachungen zur Berechnung der SCR auf Einzelebene verwendet, sind der Bereich/die Bereiche anzugeben, für den/die diese Vereinfachungen verwendet werden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Marktrisiko/Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen)

    2 — Marktrisiko/Zinsrisiko (firmeneigene Versicherungsunternehmen)

    3 — Marktrisiko/Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen) (firmeneigene Versicherungsunternehmen)

    4 — Marktrisiko/Marktrisikokonzentration (firmeneigene Versicherungsunternehmen)

    5 — Gegenparteiausfallrisiko

    6 — Lebensversicherungstechnisches Risiko/Sterblichkeitsrisiko

    7 — Lebensversicherungstechnisches Risiko/Langlebigkeitsrisiko

    8 — Lebensversicherungstechnisches Risiko / Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

    9 — Lebensversicherungstechnisches Risiko/Stornorisiko

    10 — Lebensversicherungstechnisches Risiko/Lebensversicherungskostenrisiko

    11 — Lebensversicherungstechnisches Risiko/Lebensversicherungskatastrophenrisiko

    12 — Krankenversicherungstechnisches Risiko/Sterblichkeitsrisiko

    13 — Krankenversicherungstechnisches Risiko/Langlebigkeitsrisiko

    14 — Krankenversicherungstechnisches Risiko / Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko (Krankheitskosten)

    15 — Krankenversicherungstechnisches Risiko / Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko (Einkommensersatz)

    16 — Krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Lebensversicherung/Stornorisiko

    17 — Krankenversicherungstechnisches Risiko/Lebensversicherungskostenrisiko

    18 — Nichtlebensversicherungstechnisches Risiko / Prämien- und Rückstellungsrisiko (firmeneigene Versicherungsunternehmen)

    Es sind so viele Optionen wie nötig durch Kommas (,) getrennt anzugeben.

    C0170

    Verwendung des internen Partialmodells

    Wenn ein Unternehmen interne Partialmodelle zur Berechnung der SCR auf Einzelebene verwendet, sind der Bereich/die Bereiche anzugeben, für den/die sie verwendet werden.

    C0180

    Internes Modell auf Gruppen- oder Einzelebene

    Wenn ein Unternehmen ein internes Vollmodell zur Berechnung der SCR auf Einzelebene verwendet, ist anzugeben, ob dies ein internes Modell auf Einzel- oder auf Gruppenebene betrifft. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Internes Modell auf Einzelebene

    2 — Internes Modell auf Gruppenebene

    C0190

    Datum der Erstgenehmigung des internen Modells

    Wenn eine Aufsichtsbehörde eine Genehmigung für ein internes Modell auf Gruppen- oder Einzelebene erteilt, ist der ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums dieser Genehmigung anzugeben.

    C0200

    Datum der Genehmigung der letzten größeren Änderung des internen Modells

    Wenn eine Aufsichtsbehörde eine Genehmigung für eine größere Änderung des internen Modells auf Gruppen- oder Einzelebene erteilt (Artikel 115), ist der ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums dieser Genehmigung anzugeben.

    C0210

    Datum der Festsetzung eines Kapitalaufschlags

    Bei der Festsetzung eines Kapitalaufschlags für eines der hier aufgeführten Unternehmen (Artikel 37 der Richtlinie 2009/138/EG) ist der ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums der Festsetzung anzugeben.

    C0220

    Betrag des Kapitalaufschlags

    Bei der Festsetzung eines Kapitalaufschlags für eine der hier aufgeführten Einheiten (Artikel 37 der Richtlinie 2009/138/EG) ist hier der genaue Betrag anzugeben.

    C0230

    Grund des Kapitalaufschlags

    Bei der Festsetzung eines Kapitalaufschlags für eines der hier aufgeführten Unternehmen (Artikel 37 der Richtlinie 2009/138/EG) ist hier der von der Aufsichtsbehörde genannte Grund für diese Entscheidung anzugeben.

    Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen außerhalb des EWR (bei Anwendung oder Nichtanwendung der Solvabilität-II-Regelungen), unabhängig von der gewählten Methode

    C0240

    Lokale Kapitalanforderung

    Lokale Kapitalanforderung auf Einzelebene, die ein erstes Eingreifen der nationalen Aufsichtsbehörde auslöst.

    C0250

    Lokale Mindestkapitalanforderung

    Lokale Mindestkapitalanforderung auf Einzelebene, die ein ultimatives Eingreifen der nationalen Aufsichtsbehörde (Entzug der Zulassung) auslöst. Diese Angabe dient der Berechnung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe.

    C0260

    Anrechnungsfähige Eigenmittel gemäß lokalen Regelungen

    Anrechnungsfähige Eigenmittel auf Einzelebene zur Deckung der lokalen Kapitalanforderung, berechnet nach lokalen Regelungen und ohne Anwendung der Einschränkungen bezüglich der Verfügbarkeit für die Gruppe.

    S.34.01 — Anforderungen für andere der Aufsicht bzw. nicht der Aufsicht unterliegende Finanzunternehmen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, auf Einzelebene

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung und die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

    Dieser Meldebogen ist auszufüllen, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1, die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 und eine Kombination der Methoden verwendet werden. Er umfasst die Anforderungen auf Einzelebene für Finanzunternehmen, die keine Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sind, und nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte gemäß Artikel 1 Absatz 52 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 tätigen, wie Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, nicht regulierte Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    C0010

    Eingetragener Name des Unternehmens

    Eingetragener Name des einzelnen Unternehmens

    C0020

    Identifikationscode des Unternehmens

    Identifikationscode in dieser Rangfolge:

    — Rechtsträgerkennung (LEI);

    — Spezifischer Code

    Spezifischer Code:

    — für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige der Aufsicht unterliegende Unternehmen im EWR, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

    — für außerhalb des EWR ansässige Unternehmen und nicht regulierte Unternehmen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

    — Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

    C0030

    Art des ID-Codes des Unternehmens

    Art des im Element „Identifikationscode des Unternehmens“ angegebenen Codes.

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

    C0040

    Aggregiert oder nicht

    Wenn die Einheiten in anderen Finanzbranchen eine Gruppe mit einer spezifischen Kapitalanforderung bilden, kann anstelle der Liste der Anforderungen auf Einzelebene diese konsolidierte Kapitalanforderung anerkannt werden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Aggregiert

    2 — Nicht aggregiert

    C0050

    Art der Kapitalanforderung

    Geben Sie die Art der Kapitalanforderung an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Sektorbezogen (für Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung)

    2 — Fiktiv (für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen)

    3 — Keine Kapitalanforderung

    C0060

    Fiktive SCR oder sektorbezogene Kapitalanforderung

    Dies ist die sektorbezogene oder fiktive Kapitalanforderung, die nach Maßgabe der „Aufsichtshierarchie“ ein erstes Eingreifen durch die Aufsichtsbehörde auf Einzelebene erfordert.

    C0070

    Fiktive oder sektorbezogene Mindestkapitalanforderung

    Dies ist die sektorbezogene oder fiktive Kapitalanforderung, die nach Maßgabe der „Aufsichtshierarchie“ ein ultimatives Eingreifen durch die Aufsichtsbehörde auf Einzelebene auslöst.

    Diese Angabe ist nicht für Einheiten erforderlich, für die keine ultimative Auslöseschwelle festgelegt wurde.

    C0080

    Fiktive oder sektorbezogene anrechnungsfähige Eigenmittel

    Gesamtbetrag der Eigenmittel zur Bedeckung der (fiktiven oder sektorbezogenen) Kapitalanforderung. Es bestehen keine Einschränkungen bezüglich der Verfügbarkeit für die Gruppe.

    S.35.01 — Beitrag zu den versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

    Die Angaben von C0050 bis C0210 sind nach der Volatilitätsanpassung, der Matching-Anpassung und der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz zu übermitteln. Der vorübergehende Abzug bei versicherungstechnischen Rückstellungen wird unter C0220 und C0230 gesondert ausgewiesen.

    Dieser Meldebogen ist auszufüllen, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1, die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 und eine Kombination der Methoden verwendet werden.

    Dieser Meldebogen gilt nicht für verbundene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die keine Tochterunternehmen sind, da diese durch Anwendung der angepassten Equity-Methode bewertet werden.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    C0010

    Eingetragener Name des Unternehmens

    Eingetragener Name des einzelnen Unternehmens

    C0020

    Identifikationscode des Unternehmens

    Identifikationscode in dieser Rangfolge:

    — Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, LEI)

    — Spezifischer Code

    Spezifischer Code:

    — für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige der Aufsicht unterliegende Unternehmen im EWR, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

    — für außerhalb des EWR ansässige Unternehmen und nicht regulierte Unternehmen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

    — Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

    C0030

    Art des ID-Codes des Unternehmens

    Art des im Element „Identifikationscode des Unternehmens“ angegebenen Codes.

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

    C0040

    Methode zur Berechnung der Gruppensolvabilität

    Geben Sie an, mit welcher Methode die Gruppensolvabilität berechnet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Methode 1

    2 — Methode 2

    C0050

    Gesamtbetrag der vtR — Betrag der vtR ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen

    Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen.

    Dieses Element entspricht der Summe der Elemente C0070, C0100, C0130, C0160, C0190 und C0220 mit Ausnahme von (Rück-)Versicherungsunternehmen nach Methode 2, die in Nicht-EWR-Ländern ansässig sind, in denen Gleichwertigkeit gegeben ist.

    Für (Rück-)Versicherungsunternehmen mit Sitz in gleichwertigen Nicht-EWR-Ländern nach Methode 2 braucht nur das Element C0050 gemeldet zu werden.

    In dieser Zelle sind die Beträge ohne Abzug der Rückversicherung und gruppeninternen Transaktionen anzugeben.

    Wird Methode 1 gemäß Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG für das (Rück-)Versicherungsunternehmen verwendet, entspricht der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen in Zelle C0050 seinem Beitrag zu den versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe ohne Abzug der in die Gruppenaufsicht einbezogenen zedierten Rückversicherung.

    Bei Verwendung von Methode 2 für das (Rück)-Versicherungsunternehmen kann der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen in Zelle C0050 nicht mit dem Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe in der Gruppenbilanz abgeglichen werden.

    C0060

    Gesamtbetrag der vtR — Betrag der vtR abzüglich der gruppeninternen Transaktionen

    Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen abzüglich der gruppeninternen Transaktionen.

    Dieses Element entspricht der Summe der Elemente C0080, C0110, C0140, C0170, C0200 und C0230 mit Ausnahme von (Rück-)Versicherungsunternehmen nach Methode 2, die in Nicht-EWR-Ländern ansässig sind, in denen Gleichwertigkeit gegeben ist.

    Für (Rück-)Versicherungsunternehmen, die in Nicht-EWR-Ländern ansässig sind, in denen Gleichwertigkeit gegeben ist, und denen die Verwendung lokaler Regelungen im Rahmen der Methode 2 gestattet ist, braucht nur das Element C0060 auf der Grundlage des lokalen Solvabilitätssystems gemeldet zu werden.

    In dieser Zelle sind die Beträge ohne Abzug der Rückversicherung, jedoch abzüglich der gruppeninternen Transaktionen einschließlich der gruppeninternen Rückversicherung anzugeben (bei der Risikomarge sind die gruppeninternen Transaktionen nicht in Abzug zu bringen).

    Wird Methode 1 gemäß Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG für das (Rück-)Versicherungsunternehmen verwendet, entspricht der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen in Zelle C0060 seinem Beitrag zu den versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe nach Abzug der in die Gruppenaufsicht einbezogenen zedierten Rückversicherung. Der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen in Zelle C0060 für alle (Rück-)Versicherungsunternehmen gemäß Methode 1 kann mit dem Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe in der Gruppenbilanz abgeglichen werden.

    Bei Verwendung von Methode 2 für das (Rück)-Versicherungsunternehmen kann der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen in Zelle C0060 nicht mit dem Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe in der Gruppenbilanz abgeglichen werden.

    C0070, C0100, C0130, C0160, C0190

    Betrag der vtR ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen

    Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet oder als Summe des besten Schätzwerts und der Risikomarge), unterteilt nach den Hauptversicherungsarten (Lebensversicherung außer Krankenversicherungen und fonds-und indexgebundenen Versicherungen, fonds-und indexgebundene Versicherung, Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung und nach Art der Nichtlebensversicherung, Nichtlebensversicherung außer Krankenversicherungen) des EWR- oder Nicht-EWR-Unternehmens, berechnet nach den Solvabilität-II-Vorschriften.

    In dieser Zelle sind die Beträge ohne Abzug der Rückversicherung und gruppeninternen Transaktionen anzugeben.

    Es ist die Währung der Gruppe zu verwenden.

    Dieses Element wird für (Rück-)Versicherungsunternehmen nach Methode 1 und Methode 2 gemeldet, mit Ausnahme von (Rück-)Versicherungsunternehmen nach Methode 2, die in Nicht-EWR-Ländern ansässig sind, in denen Gleichwertigkeit gegeben ist.

    C0080, C0110, C0140, C0170, C0200

    Betrag der vtR abzüglich der gruppeninternen Transaktionen

    Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet oder als Summe des besten Schätzwerts und der Risikomarge), unterteilt nach den Hauptversicherungsarten (Lebensversicherung außer Krankenversicherungen und fonds-und indexgebundenen Versicherungen, fonds-und indexgebundene Versicherung, Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung und nach Art der Nichtlebensversicherung, Nichtlebensversicherung außer Krankenversicherungen) des EWR- oder Nicht-EWR-Unternehmens, berechnet nach den Solvabilität-II-Vorschriften.

    In dieser Zelle sind die Beträge ohne Abzug der Rückversicherung, jedoch abzüglich der gruppeninternen Transaktionen einschließlich der gruppeninternen Rückversicherung anzugeben.

    Es ist die Währung der Gruppe zu verwenden.

    Dieses Element wird für (Rück-)Versicherungsunternehmen nach Methode 1 und Methode 2 gemeldet, mit Ausnahme von (Rück-)Versicherungsunternehmen nach Methode 2, die in Nicht-EWR-Ländern ansässig sind, in denen Gleichwertigkeit gegeben ist.

    C0090, C0120, C0150, C0180, C0210

    Nettobeitrag zu den vtR der Gruppe (%)

    Der Prozentanteil der versicherungstechnischen Rückstellungen (versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet oder als Summe des besten Schätzwerts und der Risikomarge) des (Rück-)Versicherungsunternehmens an den versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe gemäß Methode 1, abzüglich der gruppeninternen Transaktionen, jedoch ohne Abzug der zedierten Rückversicherung außerhalb der Gruppe, unterteilt nach den Hauptversicherungsarten (Lebensversicherung außer Krankenversicherungen und fonds-und indexgebundenen Versicherungen, fonds-und indexgebundene Versicherung, Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung und nach Art der Nichtlebensversicherung, Nichtlebensversicherung außer Krankenversicherungen).

    Dieses Element wird für Unternehmen nach Methode 2 nicht gemeldet.

    C0220

    Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Betrag der vtR ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen

    Betrag des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen Dieser Wert ist nicht in den vorherigen Elementen enthalten.

    In dieser Zelle sind die Beträge ohne Abzug der Rückversicherung und gruppeninternen Transaktionen anzugeben.

    Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen.

    C0230

    Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Betrag der vtR abzüglich der gruppeninternen Transaktionen

    Betrag des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen Dieser Wert ist nicht in den vorherigen Elementen enthalten.

    In dieser Zelle sind die Beträge ohne Abzug der Rückversicherung, jedoch abzüglich der gruppeninternen Transaktionen einschließlich der gruppeninternen Rückversicherung anzugeben.

    Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen.

    C0240

    Langfristige Garantien und Übergangsmaßnahmen — vtR im Falle der Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen — Betrag der vtR ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen

    Geben Sie hier den Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen (C0050) im Falle der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen Zinskurve an.

    In dieser Zelle sind die Beträge ohne Abzug der Rückversicherung und gruppeninternen Transaktionen anzugeben.

    C0250

    Langfristige Garantien und Übergangsmaßnahmen — vtR im Falle der Volatilitätsanpassung — Betrag der vtR ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen

    ►M3  Geben Sie hier den Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen (C0050) im Falle der Volatilitätsanpassung an. Die versicherungstechnischen Rückstellungen werden nach Anwendung der Übergangsmaßnahme und mit Risikomarge angegeben.

    In dieser Zelle sind die Beträge ohne Abzug der Rückversicherung und gruppeninternen Transaktionen einschließlich der gruppeninternen Rückversicherung anzugeben. ◄

    C0260

    Langfristige Garantien und Übergangsmaßnahmen — vtR im Falle der Matching-Anpassung — Betrag der vtR ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen

    Geben Sie den Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen (C0050) im Falle der Matching-Anpassung an.

    In dieser Zelle sind die Beträge ohne Abzug der Rückversicherung und gruppeninternen Transaktionen einschließlich der gruppeninternen Rückversicherung anzugeben.

    S.36.01 — Gruppeninterne Transaktionen — Eigenkapitaltransaktionen, Übertragung von Schulden und Vermögenswerten

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

    Zweck dieses Meldebogens ist die Erfassung von Informationen über alle gruppeninternen Transaktionen (bedeutende, außerordentlich bedeutende und auf jeden Fall zu meldende), die Eigenkapitaltransaktionen, Gegenfinanzierungen und die Übertragung von Schulden und Vermögenswerten innerhalb einer angegebenen Gruppe gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a bis c der Richtlinie 2009/138/EG beinhalten. Hierzu zählen unter anderem folgende Transaktionen:

    — 
    Eigenkapital und andere Kapitalbestandteile, einschließlich Beteiligungen an verbundenen Unternehmen und Übertragung von Anteilen verbundener Unternehmen der Gruppe;
    — 
    Schulden, einschließlich Anleihen, Darlehen, besicherter Schuldverschreibungen sowie anderer Transaktionen ähnlicher Natur, z. B. mit regelmäßigen, im Voraus festgesetzten Zins-, Kupon- oder Prämienzahlungen für einen vorbestimmten Zeitraum;
    — 
    Übertragung sonstiger Vermögenswerte wie die Übertragung von Immobilien und die Übertragung von Anteilen anderer nicht verbundener Unternehmen (d. h. Unternehmen außerhalb der Gruppe).

    ▼M1 —————

    ▼B

    In diesem Meldebogen sind gruppeninterne Transaktionen anzugeben, die

    — 
    zu Beginn des Berichtszeitraums Geltung hatten,
    — 
    während des Berichtszeitraums begonnen wurden und zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausstanden,
    — 
    während des Berichtszeitraums begonnen wurden und während des Berichtszeitraums abliefen oder fällig wurden.

    Wenn gleichartige Transaktionen mit einem verbundenen Unternehmen aus der Meldung gruppeninterner Transaktionen ausgeschlossen werden können, da sie einzeln betrachtet die Schwellenwerte für bedeutende und außerordentliche bedeutende Transaktionen nicht überschreiten, müssen sie dennoch einzeln gemeldet werden, falls sie zusammengenommen die entsprechenden Schwellenwerte für bedeutende oder außerordentlich bedeutende gruppeninterne Transaktionen erreichen oder überschreiten.

    Jede Transaktion ist separat zu melden.

    Jede Erhöhung oder Aufstockung bedeutender gruppeninterner Transaktionen ist als separate gruppeninterne Transaktion zu melden, auch wenn die Aufstockung an sich unter dem entsprechenden Schwellenwert für bedeutende gruppeninterne Transaktionen liegt. Wenn ein Unternehmen beispielsweise das ursprüngliche Darlehen an ein anderes verbundenes Unternehmen erhöht, sollte die Erhöhung als separate Position ausgewiesen werden, wobei ihr Emissionsdatum als Datum der Aufstockung gilt.

    Ist der Transaktionswert für die beiden Transaktionsparteien unterschiedlich (z. B. eine Transaktion in Höhe von 10 Mio. EUR zwischen A und B, bei der A 10 Mio. EUR ausweist, B jedoch nur 9,5 Mio. EUR infolge von Transaktionskosten in Höhe von 0,5 Mio. EUR erhält), ist im Meldebogen der maximale Betrag als Transaktionsbetrag anzugeben, in diesem Fall 10 Mio. EUR.

    Im Falle einer Kette gruppeninterner Transaktionen (z. B. investiert A in B und B investiert in C) muss jedes Glied der Kette als separate gruppeninterne Transaktion gemeldet werden.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    C0010

    ID der gruppeninternen Transaktion

    Eindeutiger interner Identifikationscode für jede gruppeninterne Transaktion. Dieser Code darf im Zeitverlauf nicht verändert werden.

    C0020

    Name des Anlegers/Kreditgebers

    Name des Unternehmens, das das Eigenkapitalinstrument kauft oder einem verbundenen Unternehmen innerhalb der Gruppe einen Kredit im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG gewährt. Dies ist das Unternehmen, das die Transaktion als Vermögenswert in seiner Bilanz ausweist (Sollseite — Bilanz).

    C0030

    Identifikationscode des Anlegers/Kreditgebers

    Der dem Anleger/Kreditgeber zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:

    — Rechtsträgerkennung (LEI);

    — Spezifischer Code

    Spezifischer Code:

    — für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige im EWR ansässige, der Aufsicht unterliegende Unternehmen der im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG definierten Gruppe: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

    — für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen der im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG definierten Gruppe wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

    — Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

    C0040

    Art des ID-Codes des Anlegers/Kreditgebers

    Art des im Element „Identifikationscode des Anlegers/Kreditgebers“ angegebenen Codes:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

    C0050

    Name des Emittenten/Kreditnehmers

    Name des Unternehmens, das das Eigenkapitalinstrument/den Kapitalbestandteil emittiert oder sich Geld leiht (Emission des Schuldtitels). Das ist das Unternehmen, das die Transaktion als Verbindlichkeit oder Kapital in seiner Bilanz ausweist (Habenseite — Bilanz).

    C0060

    Identifikationscode des Emittenten/Kreditnehmers

    Der dem Emittenten/Kreditnehmer zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:

    — Rechtsträgerkennung (LEI);

    — Spezifischer Code

    Spezifischer Code:

    — für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige im EWR ansässige, der Aufsicht unterliegende Unternehmen der im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG definierten Gruppe: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

    — für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen der im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG definierten Gruppe wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

    — Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

    C0070

    Art des ID-Codes des Emittenten/Kreditnehmers

    Art des im Element „Identifikationscode des Emittenten/Kreditnehmers“ angegebenen Codes:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

    C0080

    ID-Code des Instruments

    Dies ist der Identifikationscode des zwischen den beiden Gegenparteien übertragenen Instruments (Kapital, Schulden usw.) in folgender Priorität:

    — ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

    — Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

    — Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind. Dieser Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten.

    Dieser Code muss nicht mit der in C0010 angegebenen ID der gruppeninternen Transaktion übereinstimmen.

    C0090

    Art des ID-Codes des Instruments

    Art des im Element „ID-Code des Instruments“ angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — ISO 6166 ISIN

    2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

    3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

    4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

    5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

    6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

    7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

    8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

    9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

    99 — Vom Unternehmen vergebener Code

    C0100

    Art der Transaktion

    Geben Sie die Art der Transaktion an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Anleihen/Schulden — besichert

    2 — Anleihen/Schulden — nicht besichert

    3 — Eigenkapital — Anteile/Beteiligungen

    4 — Eigenkapital — sonstige

    5 — Übertragung sonstiger Vermögenswerte — Immobilien

    6 — Übertragung sonstiger Vermögenswerte — sonstige

    C0110

    Emissionsdatum der Transaktion

    Das Datum der Emission der Transaktion oder des Schuldtitels oder das Datum, ab dem die gruppeninterne Transaktion gültig ist, wenn dieses Datum vom Emissionsdatum abweicht, wobei das jeweils frühere Datum zu verwenden ist.

    Das Datum sollte im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 angegeben werden.

    C0120

    Fälligkeitstermin der Transaktion

    Geben Sie das Datum im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an, an dem die Transaktion abläuft oder fällig wird (sofern anwendbar).

    — Für gruppeninterne Transaktionen ohne Fälligkeitstermin ist „9999–12–31“ anzugeben.

    — Bei Wertpapieren ohne bestimmte Fälligkeit (Perpetuals) ist „9999–12–31“einzusetzen

    C0130

    Währung der Transaktion

    Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, in der die Transaktion erfolgte.

    C0140

    Vertraglich festgelegter Betrag der Transaktion/Transaktionspreis

    Betrag der Transaktion oder Preis gemäß der Vereinbarung oder des Vertrags, angegeben in der Berichtswährung der Gruppe.

    C0150

    Wert der Sicherheit/des Vermögenswerts

    Der Wert der Sicherheit für besicherte Schulden oder der Wert des Vermögenswerts für gruppeninterne Transaktionen, die eine Übertragung von Vermögenswerten beinhalten, angegeben in der Berichtswährung der Gruppe.

    Wenn eine der in die gruppeninternen Transaktionen einbezogenen Gegenparteien anhand der Solvabilität-II-Bewertungsvorgaben im Rahmen der Berechnung der Gruppensolvabilität bewertet wird, ist der Solvabilität-II-Wert zur Bewertung der Sicherheit heranzuziehen. Es ist mindestens eine Bewertung der Sicherheiten zwischen den folgenden Unternehmen anhand der Solvabilität-II-Bewertungsvorgaben vorzunehmen (die Liste ist nicht erschöpfend):

    — Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im EWR;

    — Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften im EWR;

    — Drittlandsversicherungs- oder Drittlandsrückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die auf der Grundlage von Methode 1 in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen sind;

    — Drittlandsversicherungs- oder Drittlandsrückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die auf der Grundlage von Methode 2 in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe in nicht gleichwertigen Systemen einbezogen sind.

    Finanzsicherheiten zwischen anderen Arten von Unternehmen, z. B. gruppeninterne Transaktionen zwischen zwei Kreditinstituten innerhalb einer Gruppe, können gemäß den Branchenvorschriften bewertet werden.

    C0160

    Höhe der Tilgungen/ Rückzahlungen/ Kapitalrückflüsse im Berichtszeitraum

    Höhe der Tilgungen/ Rückzahlungen/ Kapitalrückflüsse im Berichtszeitraum, sofern anwendbar, angegeben in der Berichtswährung der Gruppe.

    C0170

    Höhe der Dividenden/ Zinsen/ Kuponeinlösungen und sonstigen Auszahlungen im Berichtszeitraum

    In diesem Element sind alle Zahlungen anzugeben, die für die in diesem Meldebogen ausgewiesenen gruppeninternen Transaktionen im Berichtszeitraum (zwölf Monate bis zum Zeitpunkt der Berichterstattung) erfolgten.

    Hierzu zählen unter anderem folgende Zahlungen:

    — Dividenden für das laufende Jahr, darunter gezahlte Dividenden oder beschlossene, aber noch nicht gezahlte Dividenden;

    — alle Dividenden mit aufgeschobener Fälligkeit aus Vorjahren, die im Berichtszeitraum gezahlt wurden (d. h. alle gezahlten Dividenden mit aufgeschobener Fälligkeit, die sich auf die Gewinn- und Verlustrechnung im Berichtszeitraum ausgewirkt haben);

    — Zinszahlungen für Schuldtitel;

    — alle sonstigen Zahlungen für die in diesem Meldebogen ausgewiesenen gruppeninternen Transaktionen, z. B. Gebühren für die Übertragung von Vermögenswerten.

    — Betrag der insgesamt vorgenommenen Aufstockungen (sofern anwendbar), d. h. die gesamte zusätzlich investierte Geldmenge im Berichtszeitraum wie zusätzliche Zahlungen für teilweise eingezahlte Anteile oder eine Erhöhung des Darlehensbetrags im Berichtszeitraum (wenn Aufstockungen als separate Position ausgewiesen werden).

    Dieser Betrag muss in der Berichtswährung der Gruppe angegeben werden.

    C0180

    Saldo des vertraglich festgelegten Betrags der Transaktion zum Berichtsdatum

    Ausstehender Betrag der Transaktion zum Zeitpunkt der Berichterstattung (sofern anwendbar), z. B. für die Emission von Schuldtiteln, in der Berichtswährung der Gruppe angegeben. Im Falle einer vorzeitigen Ablösung/Rückzahlung in voller Höhe ist der Saldo des vertraglich festgelegten Betrags null.

    C0190

    Kuponzinssatz/Zinssatz

    Der Zinssatz oder Kuponzinssatz als Prozentsatz (sofern anwendbar). Bei veränderlichen Zinssätzen muss dieser Wert den Referenzzinssatz und den darüberliegenden Zinssatz umfassen.

    S.36.02 — Gruppeninterne Transaktionen — Derivate

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

    In diesem Meldebogen sind alle gruppeninternen Transaktionen zwischen den in den Umfang der Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe a bis c der Richtlinie 2009/138/EG anzugeben, unabhängig davon, welche Berechnungsmethode verwendet wird oder ob branchenspezifische Vorschriften für die Berechnung der Gruppensolvabilität verwendet wurden.

    ▼M1 —————

    ▼B

    In diesem Meldebogen sind gruppeninterne Transaktionen anzugeben, die

    — 
    zu Beginn des Berichtszeitraums Geltung hatten,
    — 
    während des Berichtszeitraums begonnen wurden und zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausstanden,
    — 
    während des Berichtszeitraums begonnen wurden und während des Berichtszeitraums abliefen oder fällig wurden.

    Wenn gleichartige Transaktionen mit einem verbundenen Unternehmen aus der Meldung gruppeninterner Transaktionen ausgeschlossen werden können, da sie einzeln betrachtet die Schwellenwerte für bedeutende und außerordentliche bedeutende Transaktionen nicht überschreiten, müssen sie dennoch einzeln gemeldet werden, falls sie zusammengenommen die entsprechenden Schwellenwerte für bedeutende oder außerordentlich bedeutende gruppeninterne Transaktionen erreichen oder überschreiten.

    Jede Transaktion ist separat zu melden.

    Jede Erhöhung oder Aufstockung bedeutender gruppeninterner Transaktionen ist als separate gruppeninterne Transaktion zu melden, auch wenn die Aufstockung an sich unter dem entsprechenden Schwellenwert für bedeutende gruppeninterne Transaktionen liegt. Wenn ein Unternehmen beispielsweise das ursprüngliche Darlehen an ein anderes verbundenes Unternehmen erhöht, sollte die Erhöhung als separate Position ausgewiesen werden, wobei ihr Emissionsdatum als Datum der Aufstockung gilt.

    Ist der Transaktionswert für die beiden Transaktionsparteien unterschiedlich (z. B. eine Transaktion in Höhe von 10 Mio. EUR zwischen A und B, bei der A 10 Mio. EUR ausweist, B jedoch nur 9,5 Mio. EUR infolge von Transaktionskosten in Höhe von 0,5 Mio. EUR erhält), sollte im Meldebogen der maximale Betrag als Transaktionsbetrag angegeben werden, in diesem Fall 10 Mio. EUR.

    Im Falle einer Kette gruppeninterner Transaktionen (z. B. investiert A in B und B investiert in C) muss jedes Glied der Kette als separate gruppeninterne Transaktion gemeldet werden.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    C0010

    ID der gruppeninternen Transaktion

    Eindeutiger interner Identifikationscode für jede gruppeninterne Transaktion. Dieser Code darf im Zeitverlauf nicht verändert werden.

    C0020

    Anleger/Käufer

    Name des Unternehmens, das die Anlage tätigt bzw. das Derivat kauft, oder Name der Gegenpartei mit der Long-Position. Bei Swaps ist der Käufer (Payer) der Zahler des festen Zinssatzes, der den variablen Zinssatz erhält.

    C0030

    Identifikationscodes des Anlegers/Käufers

    Der dem Emittenten/Kreditnehmer zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:

    — Rechtsträgerkennung (LEI);

    — Spezifischer Code

    Spezifischer Code:

    — für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige im EWR ansässige, der Aufsicht unterliegende Unternehmen der im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG definierten Gruppe: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

    — für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen der im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG definierten Gruppe wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

    — Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

    C0040

    Art des ID-Codes des Anlegers/Käufers

    Art des im Element „Identifikationscode des Anlegers/Käufers“ angegebenen Codes:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

    C0050

    Name des Emittenten/Verkäufers

    Name des Unternehmens, das die Anlage emittiert bzw. das Derivat verkauft, oder Name der Gegenpartei mit der Short-Position. Bei Swaps erhält der Verkäufer (Receiver) den festen Zinssatz und zahlt den variablen Zinssatz.

    C0060

    Identifikationscode des Emittenten/Verkäufers

    Der dem Emittenten/Verkäufer zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:

    — Rechtsträgerkennung (LEI);

    — Spezifischer Code

    Spezifischer Code:

    — für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige im EWR ansässige, der Aufsicht unterliegende Unternehmen der im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG definierten Gruppe: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

    — für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen der im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG definierten Gruppe wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

    — Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

    C0070

    Art des ID-Codes des Emittenten/Verkäufers

    Art des im Element „Identifikationscode des Emittenten/Verkäufers“ angegebenen Codes:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

    C0080

    ID-Code des Instruments

    Dies ist der Identifikationscode des Instruments (Derivats) zwischen den beiden Gegenparteien in folgender Priorität:

    — ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

    — Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

    — Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind. Dieser Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten.

    Dieser Code muss nicht mit der in C0010 angegebenen ID der gruppeninternen Transaktion übereinstimmen.

    C0090

    Art des ID-Codes des Instruments

    Art des im Element „ID-Code des Instruments“ angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — ISO 6166 ISIN

    2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

    3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

    4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

    5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

    6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

    7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

    8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

    9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

    99 — Vom Unternehmen vergebener Code

    C0100

    Art der Transaktion

    Geben Sie die Art der Transaktion an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Derivate — Futures

    2 — Derivate — Forwards

    3 — Derivate — Optionen

    4 — Derivate — sonstige

    5 — Garantien — Kreditabsicherung

    6 — Garantien — sonstige

    7 — Swaps — Kreditausfall

    8 — Swaps — Zinssatz

    9 — Swaps — Währung

    10 — Swaps — sonstige

    Ein Repogeschäft sollte als Bargeschäft plus Forward-Kontrakt eingestuft werden.

    C0110

    Abschlusstag der Transaktion

    Geben Sie das Datum der Transaktion bzw. das Datum, an dem der Derivatekontrakt abgeschlossen wurde, im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an. Bei rollierenden Kontrakten geben Sie das Datum des ursprünglichen Geschäftsabschlusses an.

    C0120

    Fälligkeitstermin

    Geben Sie das vertraglich festgelegte Schlussdatum des Derivatekontrakts im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an, sei es ein Fälligkeitsdatum oder der Tag des Auslaufens von (europäischen oder amerikanischen) Optionen usw.

    C0130

    Währung

    Sofern anwendbar, geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Derivats an, d. h. die Währung des Nennwerts des Derivats (z. B. Option, deren Basiswert auf USD lautet). Für Währungsswaps muss dieses Element nicht angegeben werden.

    C0140

    Nennwert zum Transaktionsdatum

    Der durch das Derivat bedeckte oder exponierte Betrag zum Transaktionsdatum, der in der Berichtswährung der Gruppe angegeben wird.

    Für Futures und Optionen entspricht dieser Wert der Kontraktgröße multipliziert mit der Anzahl der Kontrakte. Für Swaps und Forwards entspricht dieser Wert dem Betrag des Kontrakts.

    C0150

    Nennwert zum Berichtsdatum

    Der durch das Derivat bedeckte oder exponierte Betrag zum Berichtsdatum, d. h. der Schlusssaldo, der in der Berichtswährung der Gruppe angegeben wird.

    Für Futures und Optionen entspricht dieser Wert der Kontraktgröße multipliziert mit der Anzahl der Kontrakte. Für Swaps und Forwards entspricht dieser Wert dem Betrag des Kontrakts. Wenn eine Transaktion während des Berichtszeitraums vor dem Berichtsdatum ablief oder fällig wurde, ist der Nennwert zum Berichtsdatum null.

    C0160

    Wert der Sicherheit

    Wert der gestellten Sicherheit zum Berichtsdatum, sofern anwendbar (wurde das Derivat geschlossen, ist der Wert null), angegeben in der Berichtswährung der Gruppe.

    Wenn eine der in die gruppeninternen Transaktionen einbezogenen Gegenparteien anhand der Solvabilität-II-Bewertungsvorgaben im Rahmen der Berechnung der Gruppensolvabilität bewertet wird, sollte der Solvabilität-II-Wert zur Bewertung der Sicherheit herangezogen werden. Es ist mindestens eine Bewertung der Sicherheiten zwischen den folgenden Unternehmen anhand der Solvabilität-II-Bewertungsvorgaben vorzunehmen (die Liste ist nicht erschöpfend):

    — Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im EWR;

    — Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften im EWR;

    — Drittlandsversicherungs- oder Drittlandsrückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die auf der Grundlage von Methode 1 in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen sind;

    — Drittlandsversicherungs- oder Drittlandsrückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die auf der Grundlage von Methode 2 in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe in nicht gleichwertigen Systemen einbezogen sind.

    Finanzsicherheiten zwischen anderen Arten von Unternehmen, z. B. gruppeninterne Transaktionen zwischen zwei Kreditinstituten innerhalb einer Gruppe, können gemäß den Branchenvorschriften bewertet werden.

    C0170

    Optionen, Futures, Forwards und andere Derivate — Verwendung von Derivaten (vom Käufer)

    Beschreiben Sie die Verwendung des Derivats (Mikro-Hedge/Makro-Hedge, effiziente Portfolioverwaltung). Mikro-Hedge bezieht sich auf Derivate, die einzelne Finanzinstrumente, geplante Transaktionen oder Verbindlichkeiten betreffen. Makro-Hedge bezieht sich auf Derivate, die mehrere Finanzinstrumente, geplante Transaktionen oder Verbindlichkeiten betreffen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Mikro-Hedge

    2 — Makro-Hedge

    3 — Anpassung der Zahlungsströme für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

    4 — Effiziente Portfolioverwaltung von anderer Art als „Anpassung der Zahlungsströme für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten“

    C0180

    Optionen, Futures, Forwards und andere Derivate — Identifikationscode des Vermögenswerts/ der Verbindlichkeit, der/die dem Derivat zugrunde liegt

    ►M3  ID-Code des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit, der/die dem Derivatekontrakt zugrunde liegt. Dieses Element ist für Derivate auszuweisen, denen nur ein Instrument oder Index im Portfolio des Unternehmens zugrunde liegt.

    Ein Index gilt als ein einzelnes Instrument und ist zu melden.

    Identifikationscode des dem Derivat zugrunde liegenden Instruments nach absteigender Priorität:

    — ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

    — Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

    — Vom Unternehmen für das zugrunde liegende Instrument vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind; dieser Code muss einmalig sein und im Zeitverlauf für dieses Instrument unverändert beibehalten werden;

    — „Mehrere Vermögenswerte/Verbindlichkeiten“, wenn mehr als ein Vermögenswert oder mehr als eine Verbindlichkeit zugrunde liegen.

    Wenn das zugrunde liegende Instrument ein Index ist, ist der Code des Index anzugeben. ◄

    C0190

    Art des ID-Codes des Vermögenswerts/der Verbindlichkeit, der/die dem Derivat zugrunde liegt

    ►M3  
    Art des im Element „ID-Code des Instruments“ angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:
    1 —  ISO 6166 ISIN
    2 —  CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)
    3 —  SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)
    4 —  WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)
    5 —  Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)
    6 —  BBGID (Bloomberg Global ID)
    7 —  Reuters RIC (Reuters Instrument Code)
    8 —  FIGI (Financial Instrument Global Identifier)
    9 —  Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung
    99 —  Vom Unternehmen vergebener Code, falls keine der vorstehenden Optionen verfügbar ist. Diese Option ist auch in den Fällen „Mehrere Vermögenswerte/Verbindlichkeiten“ und Indizes zu verwenden.  ◄

    C0200

    Kreditabsicherung — CDS und Garantien — Name der Gegenpartei, für die die Kreditabsicherung erworben wird

    Name der Gegenpartei, für die eine Absicherung für das Risiko ihres Ausfalls erworben wurde.

    C0210

    Swaps — Über Swap zur Verfügung gestellter Zinssatz (für Käufer)

    Im Rahmen des Swapkontrakts zur Verfügung gestellter Zinssatz (nur für Zinsswaps).

    C0220

    Swaps — Über Swap erhaltener Zinssatz (für Käufer)

    Im Rahmen des Swapkontrakts erhaltener Zinssatz (nur für Zinsswaps).

    C0230

    Swaps — Über Swap zur Verfügung gestellte Währung (für Käufer)

    Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Swappreises an (nur für Währungsswaps).

    C0240

    Swaps — Über Swap erhaltene Währung (für Käufer)

    Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Nennbetrags des Swaps an (nur für Währungsswaps).

    S.36.03 — Gruppeninterne Transaktionen — interne Rückversicherung

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

    Zweck dieses Meldebogens ist die Erfassung von Informationen über alle gruppeninternen Transaktionen (bedeutende, außerordentlich bedeutende und auf jeden Fall zu meldende) in Bezug auf die interne Rückversicherung innerhalb einer angegebenen Gruppe gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a bis c der Richtlinie 2009/138/EG. Hierzu zählen unter anderem folgende Transaktionen:

    — 
    Rückversicherungsverträge zwischen verbundenen Unternehmen einer Gruppe;
    — 
    fakultative Rückversicherung zwischen verbundenen Unternehmen einer Gruppe und
    — 
    alle sonstigen Transaktionen, die die Übertragung versicherungstechnischer Risiken (Versicherungsrisiken) zwischen verbundenen Unternehmen einer Gruppe zum Gegenstand haben.

    ▼M1 —————

    ▼B

    In diesem Meldebogen sind gruppeninterne Transaktionen anzugeben, die

    — 
    zu Beginn des Berichtszeitraums Geltung hatten,
    — 
    während des Berichtszeitraums begonnen wurden und zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausstanden,
    — 
    während des Berichtszeitraums begonnen wurden und während des Berichtszeitraums abliefen oder fällig wurden.

    Wenn gleichartige Transaktionen mit einem verbundenen Unternehmen aus der Meldung gruppeninterner Transaktionen ausgeschlossen werden können, da sie einzeln betrachtet die Schwellenwerte für bedeutende und außerordentliche bedeutende Transaktionen nicht überschreiten, müssen sie dennoch einzeln gemeldet werden, falls sie zusammengenommen die entsprechenden Schwellenwerte für bedeutende oder außerordentlich bedeutende gruppeninterne Transaktionen erreichen oder überschreiten.

    Jede Transaktion ist separat zu melden. Es sind so viele Zeile wie nötig zu verwenden, um die Transaktion korrekt anzugeben, vor allem, wenn verschiedene Arten von Rückversicherungsverträgen Anwendung finden.

    Jede Erhöhung oder Aufstockung bedeutender gruppeninterner Transaktionen ist als separate gruppeninterne Transaktion zu melden, auch wenn die Aufstockung an sich unter dem entsprechenden Schwellenwert für bedeutende gruppeninterne Transaktionen liegt. Wenn ein Unternehmen beispielsweise das ursprüngliche Darlehen an ein anderes verbundenes Unternehmen erhöht, sollte die Erhöhung als separate Position ausgewiesen werden, wobei ihr Emissionsdatum als Datum der Aufstockung gilt.

    Ist der Transaktionswert für die beiden Transaktionsparteien unterschiedlich (z. B. eine Transaktion in Höhe von 10 Mio. EUR zwischen A und B, bei der A 10 Mio. EUR ausweist, B jedoch nur 9,5 Mio. EUR infolge von Transaktionskosten in Höhe von 0,5 Mio. EUR erhält), sollte im Meldebogen der maximale Betrag als Transaktionsbetrag angegeben werden, in diesem Fall 10 Mio. EUR.

    Im Falle einer Kette gruppeninterner Transaktionen (z. B. investiert A in B und B investiert in C) muss jedes Glied der Kette als separate gruppeninterne Transaktion gemeldet werden.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    C0010

    ID der gruppeninternen Transaktion

    Eindeutiger interner Identifikationscode für jede gruppeninterne Transaktion. Dieser Code darf im Zeitverlauf nicht verändert werden.

    C0020

    Name des Zedenten

    Eingetragener Name des Unternehmens, das das versicherungstechnische Risiko an ein anderes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in der Gruppe im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG übertragen hat.

    C0030

    Identifikationscode des Zedenten

    Der dem Zedenten zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:

    — Rechtsträgerkennung (LEI);

    — Spezifischer Code

    Spezifischer Code:

    — für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige im EWR ansässige, der Aufsicht unterliegende Unternehmen der im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG definierten Gruppe: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

    — für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen der im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG definierten Gruppe wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

    — Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

    C0040

    Art des ID-Codes des Zedenten

    Art des im Element „Identifikationscode des Zedenten“ angegebenen Codes.

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

    C0050

    Name des Rückversicherers

    Eingetragener Name des Rückversicherers, an den das versicherungstechnische Risiko übertragen wurde.

    Dieser Name muss mit dem in S.30.02 angegebenen Namen übereinstimmen.

    C0060

    Identifikationscode des Rückversicherers

    Der dem Rückversicherer zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:

    — Rechtsträgerkennung (LEI);

    — Spezifischer Code

    Spezifischer Code:

    — für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige im EWR ansässige, der Aufsicht unterliegende Unternehmen der im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG definierten Gruppe: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

    — für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen der im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG definierten Gruppe wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

    — Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

    C0070

    Art des ID-Codes des Rückversicherers

    Art des im Element „Identifikationscode des Rückversicherers“ angegebenen Codes.

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

    C0080

    Gültigkeitsdauer (Beginn)

    Geben Sie den Beginn des Rückversicherungsvertrags im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an.

    C0090

    Gültigkeitsdauer (Ende)

    Geben Sie das Ende des Rückversicherungsvertrags im Format JJJJ-MM-TT nach ISO 8601 an (d. h. den letzten Tag, an dem der Rückversicherungsvertrag in Kraft ist). Dieses Element ist nicht zu melden, wenn kein Ablaufdatum für den Vertrag existiert (z. B. wenn der Vertrag unbefristet läuft und von einer der Parteien mittels Kündigung beendet werden kann).

    C0100

    Währung des Vertrags

    Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung der Zahlungen für den Rückversicherungsvertrag an.

    C0110

    Art des Rückversicherungsvertrags

    Geben Sie die Art des Rückversicherungsvertrags an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Quote

    2 — Variable Quote

    3 — Summenexzedent

    4 — Schadenexzedent (pro Ereignis und pro Risiko)

    5 — Schadenexzedent (pro Risiko)

    6 — Schadenexzedent (pro Ereignis)

    7 — Schadenexzedent „Backup“ (Absicherung gegen Folgeereignisse, die bestimmte Katastrophen wie Überschwemmungen und Feuer mit sich bringen können)

    8 — Schadenexzedent mit Basisrisiko

    9 — Wiederauffüllung der Deckung (Reinstatement Cover)

    10 — Jahresüberschaden (bezogen auf Jahresgesamtschadenlast) (Aggregate Excess of Loss)

    11 — Schadenexzedent unbegrenzt (Unlimited Excess of Loss)

    12 — Jahresüberschaden (Stop Loss)

    13 — Sonstige proportionale Verträge

    14 — Sonstige nichtproportionale Verträge

    15 — Finanzrückversicherung

    16 — Fakultative proportionale Rückversicherung

    17 — Fakultative nichtproportionale Rückversicherung

    Option 13 „Sonstige proportionale Verträge“ und Option 14 „Sonstige nichtproportionale Verträge“ können für Mischformen von Rückversicherungsverträgen verwendet werden.

    C0120

    Maximale Deckung durch den Rückversicherer im Rahmen des Vertrags

    Bei Quoten- oder Summenexzedentenverträgen sind hier 100 % des für den gesamten Vertrag festgesetzten Höchstbetrags (z. B. 10 Mio. EUR) anzugeben. Im Falle einer unbegrenzten Deckung ist „-1“ einzutragen. Geben Sie bei Schadenexzedenten- oder Jahresüberschadenverträgen die anfängliche Kapazität an.

    Dieses Element muss in der Währung der Transaktion angegeben werden.

    C0130

    Einforderbare Beträge (netto)

    Resultierender Betrag aus: vom Versicherer gezahlte, aber vom Rückversicherer noch nicht rückerstattete Versicherungsansprüche + vom Rückversicherer zu zahlende Provisionen + andere durch Verbindlichkeiten bereinigte Forderungen an den Rückversicherer. Bareinlagen sind ausgeschlossen und sind als erhaltene Garantien zu betrachten. Der Gesamtbetrag muss der Summe der Bilanzposten Forderungen gegenüber Rückversicherern und Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern entsprechen.

    Dieses Element muss in der Währung der Gruppe angegeben werden.

    C0140

    Aus Rückversicherung insgesamt einforderbare Beträge

    Vom Rückversicherer einforderbarer fälliger Gesamtbetrag zum Berichtsdatum. Dieser Betrag umfasst:

    — Prämienrückstellung für den Teil der künftigen Rückversicherungsprämie, die bereits an den Rückversicherer gezahlt wurde;

    — Schadenrückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des Versicherers, für die vom Rückversicherer Zahlungen zu leisten sind, und/oder

    — versicherungstechnische Rückstellungen in der Höhe, die dem Anteil des Rückversicherers an den versicherungstechnischen Bruttorückstellungen entspricht.

    Dieses Element muss in der Berichtswährung der Gruppe angegeben werden.

    C0150

    Rückversicherungsergebnis (für rückversichertes Unternehmen)

    Das Rückversicherungsergebnis für den Rückversicherer sollte wie folgt berechnet werden:

    Vom rückversicherten Unternehmen insgesamt erhaltene Rückversicherungsprovisionen

    minus

    Vom rückversicherten Unternehmen gezahlte Brutto-Rückversicherungsprämien

    plus

    Versicherungsansprüche, für die der Rückversicherer im Berichtszeitraum Zahlungen geleistet hat

    plus

    Aus Rückversicherung insgesamt einforderbare Beträge am Ende des Berichtszeitraums

    minus

    Aus Rückversicherung insgesamt einforderbare Beträge zu Beginn des Berichtszeitraums

    Dieses Element muss in der Berichtswährung der Gruppe angegeben werden.

    C0160

    Geschäftsbereich

    Geben Sie den Geschäftsbereich gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 an, für den die Rückversicherung erfolgt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Krankheitskostenversicherung

    2 — Einkommensersatzversicherung

    3 — Arbeitsunfallversicherung

    4 — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

    5 — Sonstige Kraftfahrtversicherung

    6 — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

    7 — Feuer- und andere Sachversicherungen

    8 — Allgemeine Haftpflichtversicherung

    9 — Kredit- und Kautionsversicherung

    10 — Rechtsschutzversicherung

    11 — Beistand

    12 — Verschiedene finanzielle Verluste

    13 — Proportionale Krankheitskostenrückversicherung

    14 — Proportionale Einkommensersatzrückversicherung

    15 — Proportionale Arbeitsunfallrückversicherung

    16 — Proportionale Kraftfahrzeughaftpflichtrückversicherung

    17 — Proportionale Kraftfahrtrückversicherung

    18 — Proportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

    19 — Proportionale Rückversicherung für Feuer- und andere Sachschäden

    20 — Proportionale allgemeine Haftpflichtrückversicherung

    21 — Proportionale Kredit- und Kautionsrückversicherung

    22 — Proportionale Rechtsschutzrückversicherung

    23 — Proportionale Beistandsrückversicherung

    24 — Proportionale Rückversicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

    25 — Nichtproportionale Krankenrückversicherung

    26 — Nichtproportionale Unfallrückversicherung

    27 — Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung.

    28 — Nichtproportionale Sachrückversicherung

    ►M1

     

    29 — Krankenversicherung

    30 — Versicherung mit Überschussbeteiligung

    31 — Indexgebundene und fondsgebundene Versicherung

    32 — Sonstige Lebensversicherung

    33 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen

    34 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit anderen Versicherungsverpflichtungen (mit Ausnahme von Krankenversicherungsverpflichtungen)

    35 — Krankenversicherung

    36 — Lebensrückversicherung

     ◄

    Wenn eine Rückversicherungsvereinbarung mehrere Geschäftsbereiche abdeckt, wählen Sie aus obenstehender Liste den bedeutendsten Geschäftsbereich.

    S.36.04 — Gruppeninterne Transaktionen — Kostenteilung, Eventualverbindlichkeiten, außerbilanzielle Posten und andere Arten gruppeninterner Transaktionen

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

    Zweck dieses Meldebogens ist die Erfassung von Informationen über alle sonstigen gruppeninternen Transaktionen (bedeutende, außerordentlich bedeutende und auf jeden Fall zu meldende) gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a bis c der Richtlinie 2009/138/EG, die in den Meldebögen S.36.01 bis S.36.03 in einer Gruppe nicht erfasst wurden. Hierzu zählen unter anderem folgende Transaktionen:

    — 
    interne Kostenteilung;
    — 
    Eventualverbindlichkeiten (außer Derivaten);
    — 
    außerbilanzielle Garantien;
    — 
    alle sonstigen Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen oder natürlichen Personen, die der Gruppenaufsicht unterliegen.

    ▼M1 —————

    ▼B

    In diesem Meldebogen sind gruppeninterne Transaktionen anzugeben, die

    — 
    zu Beginn des Berichtszeitraums Geltung hatten,
    — 
    während des Berichtszeitraums begonnen wurden und zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausstanden,
    — 
    während des Berichtszeitraums begonnen wurden und während des Berichtszeitraums abliefen oder fällig wurden.

    Wenn gleichartige Transaktionen mit einem verbundenen Unternehmen aus der Meldung gruppeninterner Transaktionen ausgeschlossen werden können, da sie einzeln betrachtet die Schwellenwerte für bedeutende und außerordentliche bedeutende Transaktionen nicht überschreiten, müssen sie dennoch einzeln gemeldet werden, falls sie zusammengenommen die entsprechenden Schwellenwerte für bedeutende oder außerordentlich bedeutende gruppeninterne Transaktionen erreichen oder überschreiten.

    Jede Transaktion ist separat zu melden.

    Jede Erhöhung oder Aufstockung bedeutender gruppeninterner Transaktionen ist als separate gruppeninterne Transaktion zu melden, auch wenn die Aufstockung an sich unter dem entsprechenden Schwellenwert für bedeutende gruppeninterne Transaktionen liegt. Wenn ein Unternehmen beispielsweise das ursprüngliche Darlehen an ein anderes verbundenes Unternehmen erhöht, sollte die Erhöhung als separate Position ausgewiesen werden, wobei ihr Emissionsdatum als Datum der Aufstockung gilt.

    Ist der Transaktionswert für die beiden Transaktionsparteien unterschiedlich (z. B. eine Transaktion in Höhe von 10 Mio. EUR zwischen A und B, bei der A 10 Mio. EUR ausweist, B jedoch nur 9,5 Mio. EUR infolge von Transaktionskosten in Höhe von 0,5 Mio. EUR erhält), sollte im Meldebogen der maximale Betrag als Transaktionsbetrag angegeben werden, in diesem Fall 10 Mio. EUR.

    Im Falle einer Kette gruppeninterner Transaktionen (z. B. investiert A in B und B investiert in C) muss jedes Glied der Kette als separate gruppeninterne Transaktion gemeldet werden.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    C0010

    ID der gruppeninternen Transaktion

    Eindeutiger interner Identifikationscode für jede gruppeninterne Transaktion. Dieser Code darf im Zeitverlauf nicht verändert werden.

    C0020

    Name des Anlegers/ Käufers/ Begünstigten

    Eingetragener Name des Unternehmens, das den Vermögenswert/die Anlage kauft, in den Vermögenswert/die Anlage investiert oder die Leistung/Garantie erhält.

    C0030

    Identifikationscode des Anlegers/ Käufers/ Begünstigten

    Der dem Anleger/Käufer/Begünstigen zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:

    — Rechtsträgerkennung (LEI);

    — Spezifischer Code

    Spezifischer Code:

    — für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige im EWR ansässige, der Aufsicht unterliegende Unternehmen der im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG definierten Gruppe: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

    — für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen der im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG definierten Gruppe wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

    — Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

    C0040

    Art des ID-Codes des Anlegers/ Käufers/ Begünstigten

    Art des im Element „Identifikationscode des Anlegers/Käufers/Begünstigten“ angegebenen Codes:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

    C0050

    Name des Emittenten/ Verkäufers/ Anbieters

    Eingetragener Name des Unternehmens, das den Vermögenswert/die Anlage verkauft, den Vermögenswert/die Anlage überträgt oder die Leistung/Garantie stellt.

    C0060

    Identifikationscode des Emittenten/ Verkäufers/ Anbieters

    Der dem Emittenten/ Verkäufer/ Anbieter zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:

    — Rechtsträgerkennung (LEI);

    — Spezifischer Code

    Spezifischer Code:

    — für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige im EWR ansässige, der Aufsicht unterliegende Unternehmen der im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG definierten Gruppe: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

    — für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen der im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG definierten Gruppe wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

    — Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

    C0070

    Art des ID-Codes des Emittenten/ Verkäufers/ Anbieters

    Art des im Element „Identifikationscode des Emittenten/Verkäufers/Anbieters“ angegebenen Codes:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

    C0080

    Art der Transaktion

    Geben Sie die Art der Transaktion an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Eventualverbindlichkeiten

    2 — Außerbilanzielle Posten

    3 — Interne Kostenteilung

    4 — Sonstiges

    C0090

    Emissionsdatum der Transaktion

    Geben Sie das Datum im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an, an dem die Transaktion/Emission in Kraft tritt.

    C0100

    Datum des Inkrafttretens der Vereinbarung/ des Vertrags, die/der der Transaktion zugrunde liegt

    Sofern anwendbar, geben Sie das Datum im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an, an dem die Transaktion oder der der Transaktion zugrunde liegende Vertrag in Kraft tritt, wenn dieses Datum vom Transaktionsdatum abweicht. Stimmt dieses Datum mit dem Transaktionsdatum überein, ist das Transaktionsdatum anzugeben.

    C0110

    Ablaufdatum der Vereinbarung/ des Vertrags, die/der der Transaktion zugrunde liegt

    Sofern anwendbar, geben Sie das Datum im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an, an dem die Vereinbarung oder der Vertrag endet. Wenn kein Ablaufdatum existiert, geben Sie „9999–12–31“ an.

    C0120

    Währung der Transaktion

    Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, in der die Transaktion erfolgte.

    C0130

    Auslöseereignis

    Sofern anwendbar, geben Sie eine kurze Beschreibung des Ereignisses an, das die Transaktion, die Zahlung, die Verbindlichkeit oder keine Aktion auslöst, z. B. das Ereignis, das eine Eventualverbindlichkeit zur Folge hat.

    C0140

    Wert der Transaktion/ Sicherheit/ Garantie

    Wert der Transaktion, der gestellten Sicherheit oder der Eventualverbindlichkeit, die in der Solvabilität-II-Bilanz ausgewiesen wird.

    Dieses Element muss in der Berichtswährung der Gruppe angegeben werden.

    Alle Elemente sind als Solvabilität-II-Wert zu melden. Ist der Solvabilität-II-Wert nicht verfügbar (z. B. Nicht-EWR-Tätigkeiten im Rahmen von Methode 2 in gleichwertigen Systemen oder Banken und Kreditinstituten), sind die nationalen oder branchenbezogenen Bewertungsregeln zu verwenden.

    C0150

    Möglicher Höchstwert der Eventualverbindlichkeiten

    Der maximale potenzielle Wert (sofern möglich) der Eventualverbindlichkeiten in der Solvabilität-II-Bilanz, unabhängig von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens (d. h. künftige Zahlungsströme zur Begleichung der Eventualverbindlichkeit über deren gesamte Laufzeit hinweg, diskontiert unter Verwendung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve).

    C0160

    Möglicher Höchstwert der Eventualverbindlichkeiten, die in der Solvabilität-II-Bilanz nicht aufgeführt sind

    Geben Sie den maximalen Betrag der Eventualverbindlichkeiten an, die in der Solvabilität-II-Bilanz nicht aufgeführt sind, der vom Anbieter fällig sein kann.

    Dieses Element muss in der Berichtswährung der Gruppe angegeben werden.

    C0170

    Höchstbetrag der Kreditbriefe/ Garantien

    Summe aller potenziellen Zahlungsströme, falls in Bezug auf die Garantien, die der Begünstigte (Zelle C0020) vom Anbieter (Zelle C0050) für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Unternehmens erhalten hat, sämtliche Auslöseereignisse eintreten würden (Garantien einschließlich Kreditbriefe und nicht ausgenutzte zugesagte Kreditlinien). In diesem Element sind keine Beträge einzuschließen, die bereits in C0150 und C0160 gemeldet werden.

    C0180

    Wert des Sicherungsvermögens

    Wert des Sicherungsvermögens, für das Garantien erhalten werden.

    In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

    S.37.01 — Risikokonzentration

    Allgemeine Bemerkungen:

    Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

    In diesem Meldebogen sind alle erheblichen Risikokonzentrationen zwischen den in den Umfang der Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen und Dritten anzugeben, unabhängig davon, welche Berechnungsmethode verwendet wird oder ob branchenspezifische Vorschriften für die Berechnung der Gruppensolvabilität verwendet wurden.

    Das Ziel ist die Angabe der wichtigsten Risikoexponierung (Wert der Exponierung) nach Gegenpartei und nach Art der Risikoexponierung (Gruppe und/oder Unternehmen) außerhalb des Umfangs der Rückversicherungsgruppe/ Versicherungsgruppe (maximale Risikoexposition pro Vertrag und bei Ausfall eines Rückversicherers die außerbilanzielle Risikokonzentration). Diese ist als maximal mögliche Exponierung aus einem Vertrag zu verstehen und spiegelt sich nicht unbedingt in der Bilanz wider, trägt jedoch keinen risikomindernden Instrumenten oder Techniken Rechnung. Schwellenwerte können durch die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der Gruppe und des Kollegiums festgelegt werden.



     

    ELEMENT

    HINWEISE

    C0010

    Name der externen Gegenpartei

    Dies ist der Name der externen Gegenpartei der Gruppe.

    C0020

    Identifikationscode der Gegenpartei der Gruppe

    Die dem Emittenten/ Käufer/ Erwerber zugewiesene Rechtsträgerkennung (LEI), sofern vorhanden.

    Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

    C0030

    Art des ID-Codes der Gegenpartei der Gruppe

    Art des im Element „Identifikationscode der Gegenpartei der Gruppe“ angegebenen Codes.

    1 — LEI

    9 — Nicht verfügbar

    C0040

    Land, in dem die Risikoexponierung besteht

    Anzugeben ist der Alpha–2-Code nach ISO 3166–1 des Landes, in dem die Risikoexponierung besteht. Bei einem Emittenten einer Anleihe ist dies z. B. das Land, in dem das Unternehmen, das die Anleihe emittiert, seinen Hauptsitz hat.

    C0050

    Art der Risikoexponierung

    Beschreibung der Art der Risikoexponierung. Derivate und Sicherheiten sind ebenso wie Risikoexponierungen gegenüber Gegenparteien einzubeziehen. Ist mehr als eine Art der Risikoexponierung pro Gegenpartei vorhanden, sind diese in Form von separaten Einträgen in separaten Zeilen aufzuführen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen::

    1 — Vermögenswerte — Anleihen

    2 — Vermögenswerte — Eigenkapital

    3 — Vermögenswert — Rückversicherung

    4 — Vermögenswerte — sonstige

    5 — Verbindlichkeiten — Versicherung

    6 — Verbindlichkeiten — Anleihen

    7 — Verbindlichkeiten — Schulden

    8 — Verbindlichkeit — sonstige

    9 — Außerbilanzielle Posten (Eventualvermögenswerte)

    10 — Außerbilanzielle Posten (Eventualverbindlichkeiten

    Derivate sind nach Abzug von Sicherheiten anzugeben.

    C0060

    Identifikationscode der Risikoexponierung

    ID-Code der Risikoexponierung nach absteigender Priorität:

    — ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

    — Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

    — Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind. Dieser Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten.

    Bei Typ-3- und Typ-5-Risikoexponierungen muss die Meldung in C0050 nach Gegenpartei erfolgen, und es ist kein Wert in dieser Zelle zu übermitteln.

    C0070

    Art des Identifikationscodes der Risikoexponierung

    Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — ISO 6166 ISIN

    2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

    3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

    4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

    5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

    6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

    7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

    8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

    9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

    99 — Vom Unternehmen vergebener Code

    Bei Typ-3- und Typ-5-Risikoexponierungen muss die Meldung in C0050 nach Gegenpartei erfolgen, und es ist kein Wert in dieser Zelle zu übermitteln.

    Besteht eine bestimmte Risikoexponierung aus mehr als einem Code, ist jeder Code in einer separaten Zeile aufzuführen.

    C0080

    Externes Rating

    Bewertung der Risikoexposition durch die benannte Ratingagentur (ECAI) zum Berichtsstichtag.

    C0090

    Benannte ECAI

    ►M2  Geben Sie anhand der folgenden erschöpfenden Liste den Namen der Ratingagentur an, die als benannte ECAI das externe Rating in C0080 vornimmt. Werden Ratings von Tochterunternehmen der ECAI ausgegeben, geben Sie bitte die Mutter-ECAI an (siehe ESMA-Liste der registrierten oder zertifizierten Ratingagenturen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen). ►M3  Werden Ratings von Tochterunternehmen der ECAI ausgegeben, geben Sie bitte die Mutter-ECAI an (siehe ESMA-Liste der registrierten oder zertifizierten Ratingagenturen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen). ◄  ◄ ►M4  
    —  Euler Hermes Rating GmbH (LEI-Code: 391200QXGLWHK9VK6V27)
    —  Japan Credit Rating Agency Ltd (LEI-Code: 35380002378CEGMRVW86)
    —  BCRA-Credit Rating Agency AD (LEI-Code: 747800Z0IC3P66HTQ142)
    —  Creditreform Rating AG (LEI-Code: 391200PHL11KDUTTST66)
    —  Scope Ratings GmbH (LEI-Code: 391200WU1EZUQFHDWE91)
    —  ICAP Group SA (LEI-Code: 2138008U6LKT8VG2UK85)
    —  GBB-Rating Gesellschaft für Bonitätsbeurteilung GmbH (LEI-Code: 391200OLWXCTKPADVV72)
    —  ASSEKURATA Assekuranz Rating-Agentur GmbH (LEI-Code: 529900977LETWLJF3295)
    —  ARC Ratings, S.A. (LEI-Code: 213800OZNJQMV6UA7D79)
    —  AM Best Europe
    —  A.M. Best (EU) Rating Services B.V. (LEI-Code: 549300Z2RUKFKV7GON79)
    —  AM Best Europe-Rating Services Ltd. (AMBERS) (LEI-Code: 549300VO8J8E5IQV1T26)
    —  DBRS Ratings Limited (LEI-Code: 5493008CGCDQLGT3EH93)
    —  Fitch
    —  Fitch France S.A.S. (LEI-Code: 2138009Y4TCZT6QOJO69)
    —  Fitch Deutschland GmbH (LEI-Code: 213800JEMOT1H45VN340)
    —  Fitch Italia S.p.A. (LEI-Code: 213800POJ9QSCHL3KR31)
    —  Fitch Polska S.A. (LEI-Code: 213800RYJTJPW2WD5704)
    —  Fitch Ratings España S.A.U. (LEI-Code: 213800RENFIIODKETE60)
    —  Fitch Ratings Limited (LEI-Code: 2138009F8YAHVC8W3Q52)
    —  Fitch Ratings CIS Limited (LEI-Code: 213800B7528Q4DIF2G76)
    —  Moody’s
    —  Moody’s Investors Service Cyprus Ltd (LEI-Code: 549300V4LCOYCMNUVR81)
    —  Moody’s France S.A.S. (LEI-Code: 549300EB2XQYRSE54F02)
    —  Moody’s Deutschland GmbH (LEI-Code: 549300M5JMGHVTWYZH47)
    —  Moody’s Italia S.r.l. (LEI-Code: 549300GMXJ4QK70UOU68)
    —  Moody’s Investors Service España S.A. (LEI-Code: 5493005X59ILY4BGJK90)
    —  Moody’s Investors Service Ltd (LEI-Code: 549300SM89WABHDNJ349)
    —  Moody’s Investors Service EMEA Ltd (LEI-Code: 54930009NU3JYS1HTT72)
    —  Moody’s Investors Service (Nordics) AB (LEI-Code: 549300W79ZVFWJCD2Z23)
    —  Standard & Poor’s
    —  S&P Global Ratings Europe Limited (LEI-Code:5493008B2TU3S6QE1E12)
    —  CRIF Ratings S.r.l. (LEI-Code: 8156001AB6A1D740F237)
    —  Capital Intelligence Ratings Ltd (LEI-Code: 549300RE88OJP9J24Z18)
    —  European Rating Agency, a.s. (LEI-Code: 097900BFME0000038276)
    —  Axesor Risk Management SL (LEI-Code: 959800EC2RH76JYS3844)
    —  Cerved Rating Agency S.p.A. (LEI-Code: 8156004AB6C992A99368)
    —  Kroll Bond Rating Agency (LEI-Code: 549300QYZ5CZYXTNZ676)
    —  The Economist Intelligence Unit Ltd (LEI-Code: 213800Q7GRZWF95EWN10)
    —  Dagong Europe Credit Rating Srl (Dagong Europe) (LEI-Code: 815600BF4FF53B7C6311)
    —  Spread Research (LEI-Code: 969500HB6BVM2UJDOC52)
    —  EuroRating Sp. z o.o. (LEI-Code: 25940027QWS5GMO74O03)
    —  HR Ratings de México, S.A. de C.V. (HR Ratings) (LEI-Code: 549300IFL3XJKTRHZ480)
    —  Egan-Jones Ratings Co. (EJR) (LEI-Code: 54930016113PD33V1H31)
    —  modeFinance S.r.l. (LEI-Code: 815600B85A94A0122614)
    —  INC Rating Sp. z o.o. (LEI-Code: 259400SUBF5EPOGK0983)
    —  Rating-Agentur Expert RA GmbH (LEI-Code: 213800P3OOBSGWN2UE81)
    —  Kroll Bond Rating Agency Europe Limited (LEI-Code: 5493001NGHOLC41ZSK05)
    —  Nordic Credit Rating AS (LEI-Code: 549300MLUDYVRQOOXS22)
    —  DBRS Rating GmbH (LEI-Code: 54930033N1HPUEY7I370)
    —  Beyond Ratings SAS (LEI-Code: 9695006ORIPPZ3QSM810)
    —  Sonstige benannte ECAI  ◄

    ▼M3

    C0091

    Internes Rating

    Internes Rating der Risikoexposition für Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, soweit die internen Ratings in ihre interne Modellierung einfließen. Wenn für die interne Modellierung des Unternehmens lediglich externe Ratings herangezogen werden, ist dieses Element nicht zu übermitteln.

    ▼B

    C0100

    Sektor

    Geben Sie den Wirtschaftszweig des Emittenten anhand des aktuell gültigen NACE-Codes an. Die Buchstabenkennung, die für den NACE-Abschnitt steht, sollte als Mindestangabe für den Wirtschaftszweig verwendet werden (so wäre z. B. „A“ oder „A0111“ angemessen); wenn sich der NACE-Code allerdings auf die Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen bezieht, sollte dem Buchstaben für den Abschnitt noch der vierstellige numerische Code der NACE-Klasse (z. B. „K6411“) beigefügt werden.

    C0110

    Unternehmen der Gruppe, das dem Risiko ausgesetzt ist

    Auflistung aller beteiligten Unternehmen in der Gruppe, die dem Risiko ausgesetzt sind. Dies betrifft alle Unternehmen, und für jedes Unternehmen ist ein separater Eintrag zu übermitteln. Ist mehr als ein Unternehmen der Gruppe beteiligt, ist für jedes Unternehmen eine separate Zeile zu verwenden.

    C0120

    Identifikationscode des Unternehmens der Gruppe

    Der eindeutige Identifikationscode wie im Meldebogen S.32.01 angegeben.

    Identifikationscode in dieser Rangfolge:

    — Rechtsträgerkennung (LEI);

    — Spezifischer Code

    Spezifischer Code:

    — für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige der Aufsicht unterliegende Unternehmen im EWR, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

    — für außerhalb des EWR ansässige Unternehmen und nicht regulierte Unternehmen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

    — Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

    C0130

    Art des ID-Codes des Unternehmens der Gruppe

    Art des im Element „Identifikationscode des Unternehmens der Gruppe“ angegebenen Codes.

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

    C0140

    Fälligkeit (Aktivseite)/ Gültigkeit (Passivseite)

    Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem die Vermögenswerte fällig und die Verbindlichkeiten wirksam werden. Für das Fälligkeitsdatum der Vermögenswerte und das Gültigkeitsdatum der Verbindlichkeiten sollte ein festes Datum angegeben werden, das als vertragliches Beendigungsdatum oder als letzten Punkt der Zahlungsstromprojektion zu verstehen ist, je nachdem, welcher Zeitpunkt eher eintritt.

    Ist mehr als ein Fälligkeitsdatum anwendbar, so ist jedes Fälligkeitsdatum in einer separaten Zeile aufzuführen.

    C0150

    Wert der Risikoexponierung

    Der Solvabilität-II-Wert der Risikoexponierung zum Berichtsdatum für bilanzielle Risikoexponierungen (Code 1 bis 8 aus C0050) und der maximale potenzielle Wert, wenn möglich, unabhängig von ihrer Wahrscheinlichkeit für außerbilanzielle Positionen (Code 9 bis 10 aus C0050).

    Dieser Wert ist auch auf Rückversicherungsverträge anwendbar:

    — Bei zedierten Rückversicherungen ist der Betrag der aus Rückversicherungen einforderbaren Beträge zu melden.

    — Bei dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft ist der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen zu melden.

    C0160

    Währung

    Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der ursprünglichen Währung der betreffenden Exponierung an.

    C0170

    Vom Rückversicherer zu zahlender Höchstbetrag

    Nur anwendbar, wenn die Risikoexponierung „Vermögenswerte — Rückversicherung“ entspricht: Falls der Rückversicherer Leistungen aus einem Rückversicherungsvertrag erbringen muss, ist dies der vom Rückversicherer an die Vertragspartei unter Berücksichtigung der Besonderheiten im Rückversicherungsbetrag zu zahlende Höchstbetrag.




    ANHANG IV



    Vermögenswertkategorien

    Kategorie

    Definition

    1

    Staatsanleihen

    Anleihen, die von öffentlicher Hand begeben werden, sei es von Zentralstaaten, supranationalen staatlichen Institutionen, Regionalregierungen oder Kommunalverwaltungen, und Anleihen, die vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich von der Europäischen Zentralbank, den Zentralstaaten der Mitgliedstaaten und den Zentralbanken garantiert werden, die auf die einheimische Währung dieses Zentralstaats und der Zentralbank lauten und aus dieser Währung finanziert sind, und Anleihen, die von multilateralen Entwicklungsbanken gemäß Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder internationalen Organisationen gemäß Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 garantiert werden, wobei die Garantie die Anforderungen nach Artikel 215 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erfüllt.

    2

    Unternehmensanleihen

    Von Unternehmen begebene Anleihen

    3

    Eigenkapitalinstrumente

    Anteile und andere Anteilen gleichwertige Wertpapiere, die das Kapital von Gesellschaften, d. h. das Eigentum an einer Gesellschaft darstellen

    4

    Organismen für gemeinsame Anlagen

    Ein Organismus für gemeinsame Anlagen ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder ein alternativer Investmentfonds (AIF) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.

    5

    Strukturierte Schuldtitel

    Hybride Wertpapiere, die ein festverzinsliches Instrument (Rendite in Form fester Zahlungen) mit einer Reihe von derivativen Komponenten kombinieren. Ausgenommen von dieser Kategorie sind festverzinsliche Wertpapiere, die von Staaten ausgegeben werden. Betrifft Wertpapiere, in die Derivate gleich welcher Kategorie eingebettet sind, einschließlich Credit Default Swaps (CDS), Constant Maturity Swaps (CMS) und Credit Default Options (CDOp). Vermögenswerte dieser Kategorie werden nicht entbündelt.

    6

    Besicherte Wertpapiere

    Wertpapiere, deren Wert und Zahlungen von einem Portfolio zugrunde liegender Vermögenswerte abgeleitet sind. Dazu gehören Asset Backed Securities (ABS), Mortgage Backed Securities (MBS), Commercial Mortgage Backed Securities (CMBS), Collateralised Debt Obligations (CDO), Collateralised Loan Obligations (CLO) und Collateralised Mortgage Obligations (CMO). Vermögenswerte dieser Kategorie werden nicht entbündelt.

    7

    Barmittel und Einlagen

    ►M1  Geld in physischer Form, Zahlungsmitteläquivalente, Bankeinlagen und sonstige Geldeinlagen ◄

    8

    Hypotheken und Darlehen

    Finanzielle Vermögenswerte, die entstehen, wenn Gläubiger besichert oder nicht besichert Mittel an Schuldner, einschließlich Cash-Pools, verleihen.

    9

    Immobilien

    ►C2  Gebäude, Grundstücke und andere Bauten (unbewegliches Sachgut) und Anlagen ◄

    0

    Sonstige Anlagen

    ►M1  Sonstige Vermögenswerte, die unter „Sonstige Anlagen“ gemeldet werden ◄

    A

    Futures

    Standardisierter Vertrag zwischen zwei Parteien zum Kauf oder Verkauf eines bestimmten hinsichtlich Quantität und Qualität standardisierten Vermögenswerts zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft zu einem bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis

    B

    Kaufoptionen

    Vertrag zwischen zwei Parteien zum Kauf eines Vermögenswerts zu einem Referenzpreis innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens, wobei der Käufer der Kaufoption das Recht, aber nicht die Pflicht erwirbt, den als Basis dienenden Vermögenswert zu kaufen

    C

    Verkaufsoptionen

    Vertrag zwischen zwei Parteien zum Verkauf eines Vermögenswerts zu einem Referenzpreis innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens, wobei der Käufer der Verkaufsoption das Recht, aber nicht die Pflicht erwirbt, den als Basiswert dienenden Vermögenswert zu verkaufen

    D

    Swaps

    Vertrag, bei dem die Gegenparteien bestimmte Vorteile des Finanzinstruments einer Partei gegen die Vorteile des Finanzinstruments der anderen Partei tauschen, wobei die Vorteile von der Art des jeweiligen Finanzinstruments abhängen

    E

    Forwards

    Nichtstandardisierter Vertrag zwischen zwei Parteien zum Kauf oder Verkauf eines bestimmten Vermögenswerts zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft zu einem bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis

    F

    Kreditderivate

    Derivat, dessen Wert vom Kreditrisiko eines zugrunde liegenden Schuldtitels, Darlehens oder sonstigen finanziellen Vermögenswerts abgeleitet wird




    ANHANG V



    Tabelle des Complementary Identification Code (CIC)

    Erste zwei Positionen

    Vermögenswerte notiert in

    Ländercode nach ISO 3166-1 Alpha-2, XV, XL oder XT

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Dritte Position

    Kategorie

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    7

    8

    9

    0

    Staatsanleihen

    Unternehmensanleihen

    Eigenkapitalinstrumente

    Investmentfonds, Organismen für gemeinsame Anlagen

    Strukturierte Schuldtitel

    Besicherte Wertpapiere

    Barmittel und Einlagen

    Hypotheken und Darlehen

    Immobilien

    Sonstige Anlagen

    Vierte Position

    Unterkategorie oder Hauptrisiko

    1

    1

    1

    1

    1

    1

    1

    1

    1

     

    Anleihen von Zentralstaaten/Bundesstaaten

    Unternehmensanleihen

    Kernkapital

    Aktienfonds

    Aktienrisiko

    Aktienrisiko

    Bargeld

    Unbesicherte Darlehen

    Büro- und Geschäftsimmobilien

     

    2

    2

    2

    2

    2

    2

    2

    2

    2

     

    Supranationale Anleihen

    Wandelanleihen

    Beteiligung an Immobiliengesellschaften

    Rentenfonds

    Zinsrisiko

    Zinsrisiko

    Jederzeit verfügbare Einlagen (Zahlungsmitteläquivalente)

    Wertpapierbesicherte Darlehen

    Wohnimmobilien

     

    3

    3

    3

    3

    3

    3

    3

     

    3

     

    Anleihen von Regionalregierungen

    Geldmarktpapiere (Commercial Papers)

    Bezugsrechte

    Geldmarktfonds

    Währungsrisiko

    Währungsrisiko

    Sonstige kurzfristige Einlagen (bis zu einem Jahr)

     

    Immobilien (zur Eigennutzung)

     

    4

    4

    4

    4

    4

    4

    4

    4

    4

     

    Kommunalanleihen

    Geldmarktinstrumente

    Vorrangige Beteiligung

    Themenfonds

    Kreditrisiko

    Kreditrisiko

    Sonstige Einlagen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr

    Hypotheken

    Im Bau befindliche Immobilien (als Anlage)

     

    5

    5

     

    5

    5

    5

    5

    5

    5

     

    Schatzanweisungen

    Hybridanleihen

     

    Immobilienfonds

    Immobilienrisiko

    Immobilienrisiko

    Depotforderungen

    Sonstige besicherte Darlehen

    Sachanlagen (zur Eigennutzung)

     

    6

    6

     

    6

    6

    6

     

    6

    6

     

    Gedeckte Schuldverschreibungen (Covered Bonds)

    Allgemeine besicherte Schuldverschreibungen

     

    Alternative Fonds

    Rohstoffrisiko

    Rohstoffrisiko

     

    Policendarlehen

    Im Bau befindliche Immobilien (zur Eigennutzung)

     

    7

    7

     

    7

    7

    7

     

     

     

     

    Nationale Zentralbanken

    Gesetzlich besicherte Schuldverschreibungen, die besonderen gesetzlichen Regelungen unterliegen

     

    Private-Equity-Fonds

    Katastrophen- und Wetterrisiko

    Katastrophen- und Wetterrisiko

     

     

     

     

     

    8

     

    8

    8

    8

     

     

     

     

     

    Nachrangige Schuldverschreibungen

     

    Infrastrukturfonds

    Sterblichkeitsrisiko

    Sterblichkeitsrisiko

     

     

     

     

    9

    9

    9

    9

    9

    9

    9

    9

    9

    9

    Sonstige

    Sonstige

    Sonstige

    Sonstige

    Sonstige

    Sonstige

    Sonstige

    Sonstige

    Sonstige

    Sonstige



    Dritte Position

    Kategorie

    A

    B

    C

    D

    E

    F

    Futures

    Kaufoptionen

    Verkaufsoptionen

    Swaps

    Forwards

    Kreditderivate

    Vierte Position

    Unterkategorie oder Hauptrisiko

    1

    1

    1

    1

    1

    1

    Futures auf Aktien und Indizes

    Aktien- und Indexoptionen

    Aktien- und Indexoptionen

    Zinsswaps

    Zinsausgleichsvereinbarung

    Credit Default Swap

    2

    2

    2

    2

    2

    2

    Zinsfutures

    Anleiheoptionen

    Anleiheoptionen

    Währungsswaps

    Devisenforwards

    Credit Spread Option

    3

    3

    3

    3

     

    3

    Währungsfutures

    Währungsoptionen

    Währungsoptionen

    Zins- und Währungsswaps

     

    Credit Spread Swap

     

    4

    4

    4

     

    4

     

    Bezugsrechte

    Bezugsrechte

    Total Return Swap

     

    Total Return Swap

    5

    5

    5

    5

     

     

    Warenfutures

    Warenoptionen

    Warenoptionen

    Wertpapierswaps

     

     

     

    6

    6

     

     

     

     

    Swaptions

    Swaptions

     

     

     

    7

    7

    7

    7

    7

     

    Katastrophen- und Wetterrisiko

    Katastrophen- und Wetterrisiko

    Katastrophen- und Wetterrisiko

    Katastrophen- und Wetterrisiko

    Katastrophen- und Wetterrisiko

     

    8

    8

    8

    8

    8

     

    Sterblichkeitsrisiko

    Sterblichkeitsrisiko

    Sterblichkeitsrisiko

    Sterblichkeitsrisiko

    Sterblichkeitsrisiko

     

    9

    9

    9

    9

    9

    9

    Sonstige

    Sonstige

    Sonstige

    Sonstige

    Sonstige

    Sonstige




    ANHANG VI



    Definitionen zur CIC-Tabelle

    ▼M1

    Erste zwei Positionen — Vermögenswerte notiert in

    Definition

    Land

    Ländercode nach ISO 3166-1 Alpha-2

    Anzugeben ist der Code nach ISO 3166-1 Alpha-2 des Landes, in dem der Vermögenswert notiert ist. Ein Vermögenswert gilt als notiert, wenn er an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2014/65/EU gehandelt wird. Ist der Vermögenswert in mehr als einem Land notiert oder zieht das Unternehmen zu Bewertungszwecken einen Preisanbieter heran, der den geregelten Märkten oder dem multilateralen Handelssystem angehört, in denen der Vermögenswert notiert ist, ist das Land des geregelten Marktes oder des multilateralen Handelssystems anzugeben, das zu Bewertungszwecken als Referenz herangezogen wird.

    XV

    In einem oder mehreren Ländern notierte Vermögenswerte

    Anzugeben sind Vermögenswerte, die in einem oder mehreren Ländern notiert sind, wobei das Unternehmen zu Bewertungszwecken jedoch einen Preisanbieter heranzieht, der den geregelten Märkten oder dem multilateralen Handelssystem, in denen der Vermögenswert notiert ist, nicht angehört.

    XL

    Nicht notierte Vermögenswerte

    Anzugeben sind Vermögenswerte, die nicht an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2014/65/EU gehandelt werden.

    XT

    Nicht an der Börse handelbare Vermögenswerte

    Anzugeben sind Vermögenswerte, die ihrem Charakter nach nicht an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2014/65/EU gehandelt werden können.

    ▼B

    Dritte und vierte Position — Kategorie

    Definition

    1

    Staatsanleihen

    Anleihen, die von öffentlicher Hand begeben werden, sei es von Zentralstaaten, supranationalen staatlichen Institutionen, Regionalregierungen oder Kommunalverwaltungen, und Anleihen, die vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich von der Europäischen Zentralbank, den Zentralstaaten der Mitgliedstaaten und den Zentralbanken garantiert werden, die auf die einheimische Währung dieses Zentralstaats und der Zentralbank lauten und aus dieser Währung finanziert sind, und Anleihen, die von multilateralen Entwicklungsbanken gemäß Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder internationalen Organisationen gemäß Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 garantiert werden, wobei die Garantie die Anforderungen nach Artikel 215 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erfüllt.

    In Bezug auf Anleihen mit einer qualifizierten Garantie sind die dritte und vierte Position unter Bezugnahme auf das die Garantie ausstellende Unternehmen zuzuordnen.

    11

    Anleihen von Zentralstaaten

    Anleihen, die von Zentralstaaten begeben werden

    12

    Supranationale Anleihen

    ►M3  Anleihen öffentlicher Institutionen, die durch eine Verpflichtung zwischen Nationalstaaten gegründet wurden, z. B. begeben von einer der in Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten multilateralen Entwicklungsbanken oder von einer der in Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten internationalen Organisationen. ◄

    13

    Anleihen von Regionalregierungen

    In einem öffentlichen Zeichnungsangebot auf dem Kapitalmarkt angebotene Schuldtitel von Regionalregierungen oder autonomen Gemeinschaften

    14

    Kommunalanleihen

    Anleihen, die von Kommunen, einschließlich Städten, Provinzen, Bezirken und anderen kommunalen Stellen, begeben werden

    15

    Schatzanweisungen

    Von Zentralstaaten begebene kurzfristige Staatsanleihen (mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr)

    16

    Gedeckte Schuldverschreibungen (Covered Bonds)

    Staatsanleihen mit einem Bestand an Vermögenswerten, der die Anleihe sichert oder „deckt“. Diese Vermögenswerte verbleiben in der Bilanz des Emittenten.

    17

    Nationale Zentralbanken

    Von nationalen Zentralbanken begebene Anleihen

    19

    Sonstige

    Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Staatsanleihen

    2

    Unternehmensanleihen

    Von Unternehmen begebene Anleihen

    21

    Unternehmensanleihen

    Von Unternehmen begebene Anleihen, in der Regel klassische Anleihen (sog. „Plain-Vanilla-Anleihen“), die keine besonderen Merkmale wie die in den Kategorien 22 bis 28 beschriebenen Papiere aufweisen

    22

    Wandelanleihen

    Unternehmensanleihen mit fremd- und eigenkapitalähnlichen Merkmalen, die der Inhaber in Stammaktien des begebenden Unternehmens oder in Barmittel gleichen Werts umwandeln kann

    23

    Geldmarktpapiere (Commercial Papers)

    Von einem Unternehmen begebene unbesicherte kurzfristige Schuldtitel, typischerweise zur Finanzierung von Forderungen und Beständen sowie zur Erfüllung kurzfristiger Verbindlichkeiten, normalerweise mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als 270 Tagen

    24

    Geldmarktinstrumente

    ►M3  Sehr kurzfristige Schuldverschreibungen (normalerweise mit Laufzeiten von 1 Tag bis zu 1 Jahr); hierbei handelt es sich hauptsächlich um handelbare Einlagenzertifikate (CDs), Bankakzepte und andere hochliquide Instrumente. Geldmarktpapiere fallen nicht in diese Kategorie. ◄

    25

    Hybridanleihen

    Unternehmensanleihen mit fremd- und eigenkapitalähnlichen Merkmalen, die aber nicht wandelbar sind

    26

    Allgemeine besicherte Schuldverschreibungen

    Unternehmensanleihen mit einem Bestand an Vermögenswerten, der die Anleihe sichert oder „deckt“. Diese Vermögenswerte verbleiben in der Bilanz des Emittenten. Gesetzlich besicherte Schuldverschreibungen, die besonderen gesetzlichen Regelungen unterliegen, fallen nicht in diese Kategorie.

    27

    Gesetzlich besicherte Schuldverschreibungen, die besonderen gesetzlichen Regelungen unterliegen

    Unternehmensanleihen mit einem Bestand an Vermögenswerten, der die Anleihe bei Insolvenz des Originators sichert oder „deckt“. Sie unterliegen aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Anleihen einer besonderen öffentlichen Aufsicht gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG.

    Ein Beispiel für diese Kategorie sind Pfandbriefe, also gedeckte Schuldverschreibungen, die gemäß Pfandbriefgesetz ausgegeben werden. Sie werden zur Refinanzierung von Krediten verwendet, die durch Grundvermögen (Hypothekenpfandbriefe), Forderungen gegen die öffentliche Hand (Öffentliche Pfandbriefe), Schiffshypotheken (Schiffspfandbriefe) oder Flugzeughypotheken (Flugzeugpfandbriefe) besichert sind. Die einzelnen Pfandbriefarten werden also nach der Deckungsmasse unterschieden, die für die einzelnen Arten geschaffen wird.

    28

    Nachrangige Schuldverschreibungen

    Unternehmensanleihen, bei der Ansprüche des Gläubigers bei Liquidation des Emittenten nachrangig bedient werden

    29

    Sonstige

    Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Unternehmensanleihen

    3

    Eigenkapitalinstrumente

    Anteile und andere Anteilen gleichwertige Wertpapiere, die das Kapital von Gesellschaften, d. h. das Eigentum an einer Gesellschaft darstellen

    31

    Kernkapital

    Eigenkapital, das grundlegende Eigentumsrechte an Gesellschaften darstellt

    32

    Beteiligung an Immobiliengesellschaften

    Eigenkapital, das Kapital von Immobiliengesellschaften darstellt

    33

    Bezugsrechte

    Rechte zum Zeichnen zusätzlicher Anteile am Eigenkapital zu einem festgelegten Preis

    34

    Vorrangige Beteiligung

    Eigenkapitaltitel mit höherem Rang und höherem Anspruch auf die Vermögenswerte und Einkünfte als Kernkapital, jedoch nachrangig gegenüber Schuldverschreibungen

    39

    Sonstige

    Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Beteiligungen

    4

    Organismen für gemeinsame Anlagen

    Ein Organismus für gemeinsame Anlagen ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder ein alternativer Investmentfonds (AIF) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.

    41

    Aktienfonds

    Organismen für gemeinsame Anlagen mit Anlagen hauptsächlich in Aktien

    42

    Rentenfonds

    Organismen für gemeinsame Anlagen mit Anlagen hauptsächlich in Schuldverschreibungen

    43

    Geldmarktfonds

    Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß der Definition der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) (CESR/10-049)

    44

    Themenfonds

    Organismen für gemeinsame Anlagen, die ihre Vermögenswerte mit einem speziellen Ziel anlegen, z. B. vorwiegende Anlage in Wertpapiere von Unternehmen in Ländern mit gerade entstehenden Aktienmärkten oder kleinen Volkswirtschaften, bestimmten Sektoren oder Sektorengruppen, bestimmten Ländern oder andere spezifische Anlageziele

    45

    Immobilienfonds

    Organismen für gemeinsame Anlagen mit Anlagen hauptsächlich in Immobilien

    46

    Alternative Fonds

    Organismen für gemeinsame Anlagen mit Anlagestrategien wie Hedging, ereignisabhängig, festverzinsliche direktionale und relative Werte, Managed Futures, Rohstoffe usw.

    47

    Private-Equity-Fonds

    Organismen für gemeinsame Anlagen zur Anlage in Beteiligungstitel anhand von Strategien im Zusammenhang mit Private Equity

    ▼M1

    48

    Infrastrukturfonds

    Organismen für gemeinsame Anlagen, die in Infrastrukturvermögenswerte im Sinne des Artikels 1 Absätze 55a oder 55b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 investieren

    ▼B

    49

    Sonstige

    Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Organismen für gemeinsame Anlagen

    5

    Strukturierte Schuldtitel

    Hybride Wertpapiere, die ein festverzinsliches Instrument (Rendite in Form fester Zahlungen) mit einer Reihe von derivativen Komponenten kombinieren. Ausgenommen von dieser Kategorie sind festverzinsliche Wertpapiere, die von Staaten ausgegeben werden. Betrifft Wertpapiere, in die Derivate gleich welcher Kategorie, eingebettet sind, einschließlich Credit Default Swaps (CDS), Constant Maturity Swaps (CMS) und Credit Default Options (CDOp). Vermögenswerte dieser Kategorie werden nicht entbündelt.

    51

    Aktienrisiko

    Strukturierte Schuldtitel, die vorwiegend einem Aktienrisiko ausgesetzt sind

    52

    Zinsrisiko

    Strukturierte Schuldtitel, die vorwiegend einem Zinsrisiko ausgesetzt sind

    53

    Währungsrisiko

    Strukturierte Schuldtitel, die vorwiegend einem Währungsrisiko ausgesetzt sind

    54

    Kreditrisiko

    Strukturierte Schuldtitel, die vorwiegend einem Kreditrisiko ausgesetzt sind

    55

    Immobilienrisiko

    Strukturierte Schuldtitel, die vorwiegend einem Immobilienrisiko ausgesetzt sind

    56

    Rohstoffrisiko

    Strukturierte Schuldtitel, die vorwiegend einem Rohstoffrisiko ausgesetzt sind

    57

    Katastrophen- und Wetterrisiko

    Strukturierte Schuldtitel, die der Absicherung von Katastrophen- und Wetterrisiken dienen

    58

    Sterblichkeitsrisiko

    Strukturierte Schuldtitel, die der Absicherung von Sterblichkeitsrisiken dienen

    59

    Sonstige

    Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete strukturierte Schuldtitel

    6

    Besicherte Wertpapiere

    Wertpapiere, deren Wert und Zahlungen von einem Portfolio zugrunde liegender Vermögenswerte abgeleitet sind. Dazu gehören Asset Backed Securities (ABS), Mortgage Backed Securities (MBS), Commercial Mortgage Backed Securities (CMBS), Collateralised Debt Obligations (CDO), Collateralised Loan Obligations (CLO) und Collateralised Mortgage Obligations (CMO). Vermögenswerte dieser Kategorie werden nicht entbündelt.

    61

    Aktienrisiko

    Besicherte Wertpapiere, die vorwiegend einem Aktienrisiko ausgesetzt sind

    62

    Zinsrisiko

    Besicherte Wertpapiere, die vorwiegend einem Zinsrisiko ausgesetzt sind

    63

    Währungsrisiko

    Besicherte Wertpapiere, die vorwiegend einem Währungsrisiko ausgesetzt sind

    64

    Kreditrisiko

    Besicherte Wertpapiere, die vorwiegend einem Kreditrisiko ausgesetzt sind

    65

    Immobilienrisiko

    Besicherte Wertpapiere, die vorwiegend einem Immobilienrisiko ausgesetzt sind

    66

    Rohstoffrisiko

    Besicherte Wertpapiere, die vorwiegend einem Rohstoffrisiko ausgesetzt sind

    67

    Katastrophen- und Wetterrisiko

    Besicherte Wertpapiere, die der Absicherung von Katastrophen- und Wetterrisiken dienen

    68

    Sterblichkeitsrisiko

    Besicherte Wertpapiere, die der Absicherung von Sterblichkeitsrisiken dienen

    69

    Sonstige

    Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete besicherte Wertpapiere

    7

    Barmittel und Einlagen

    Geld in physischer Form, Zahlungsmitteläquivalente, Bankeinlagen und sonstige Geldeinlagen

    71

    Bargeld

    Im Umlauf befindliche Geldscheine und Münzen, die gewöhnlich zur Bezahlung verwendet werden

    72

    Jederzeit verfügbare Einlagen (Zahlungsmitteläquivalente)

    Auf Verlangen zum Nennwert in Valuta umwandelbare Einlagen, die ohne Vertragsstrafe oder Einschränkung unmittelbar zur Zahlung per Scheck, Wechsel, Giroanweisung, Lastschrift oder mittels einer anderen Form der direkten Zahlung verwendet werden können.

    73

    Sonstige kurzfristige Einlagen (bis zu einem Jahr)

    Einlagen (außer jederzeit verfügbare Einlagen) mit einer Restlaufzeit von bis einem Jahr, die nicht jederzeit zur Zahlung verwendet und nicht ohne erhebliche Einschränkung oder Vertragsstrafe in Valuta oder jederzeit verfügbare Einlagen umgewandelt werden können

    74

    Sonstige Einlagen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr

    Einlagen (außer jederzeit verfügbare Einlagen) mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr, die nicht jederzeit zur Zahlung verwendet und nicht ohne erhebliche Einschränkung oder Vertragsstrafe in Valuta oder jederzeit verfügbare Einlagen umgewandelt werden können

    75

    Depotforderungen

    Depotforderungen im Zusammenhang mit dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft

    79

    Sonstige

    Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Barmittel und Einlagen

    8

    Hypotheken und Darlehen

    Finanzielle Vermögenswerte, die entstehen, wenn Gläubiger besichert oder nicht besichert Mittel an Schuldner, einschließlich Cash-Pools, verleihen

    81

    Unbesicherte Darlehen

    Darlehen ohne Sicherheiten

    82

    Wertpapierbesicherte Darlehen

    Darlehen mit Sicherheiten in Form von Wertpapieren

    84

    Hypotheken

    Darlehen mit Sicherheiten in Form von Immobilien

    85

    Sonstige besicherte Darlehen

    Darlehen mit Sicherheiten in anderer Form

    86

    Policendarlehen

    Darlehen mit Versicherungsscheinen als Sicherheit

    89

    Sonstige

    Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Hypotheken und Darlehen

    9

    Immobilien

    ►C2  Gebäude, Grundstücke und andere Bauten (unbewegliches Sachgut) und Anlagen  ◄

    91

    Büro- und Geschäftsimmobilien

    Büro- und Geschäftshäuser als Anlage

    92

    Wohnimmobilien

    Wohngebäude als Anlage

    93

    Immobilien (zur Eigennutzung)

    Immobilien zur Eigennutzung durch das Unternehmen

    94

    Im Bau befindliche Immobilien (als Anlage)

    Im Bau befindliche Immobilien zur künftigen Nutzung als Anlage

    95

    Sachanlagen (zur Eigennutzung)

    Sachanlagen zur Eigennutzung durch das Unternehmen

    96

    Im Bau befindliche Immobilien (zur Eigennutzung)

    Im Bau befindliche Immobilien zur künftigen Eigennutzung

    99

    Sonstige

    Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Immobilien

    0

    Sonstige Anlagen

    Unter „Sonstige Anlagen“ gemeldete Anlagen

    ▼M1

    09

    Sonstige Anlagen

    Sonstige unter „Sonstige Anlagen“ gemeldete Vermögenswerte

    ▼B

    A

    Futures

    Standardisierter Vertrag zwischen zwei Parteien zum Kauf oder Verkauf eines bestimmten hinsichtlich Quantität und Qualität standardisierten Vermögenswerts zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft zu einem bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis

    A1

    Futures auf Aktien und Indizes

    Futures mit Aktien oder Börsenindizes als Basiswert

    A2

    Zinsfutures

    Futures mit Anleihen oder anderen zinsabhängigen Wertpapieren als Basiswert

    A3

    Währungsfutures

    Futures mit Währungen oder anderen währungsabhängigen Wertpapieren als Basiswert

    A5

    Warenfutures

    Futures mit Rohstoffen oder anderen warenabhängigen Wertpapieren als Basiswert

    A7

    Katastrophen- und Wetterrisiko

    Futures, die der Absicherung von Katastrophen- und Wetterrisiken dienen

    A8

    Sterblichkeitsrisiko

    Futures, die der Absicherung von Sterblichkeitsrisiken dienen

    A9

    Sonstige

    Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Futures

    B

    Kaufoptionen

    Vertrag zwischen zwei Parteien zum Kauf eines Vermögenswerts zu einem Referenzpreis innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens, wobei der Käufer der Kaufoption das Recht, aber nicht die Pflicht erwirbt, den als Basiswert dienenden Vermögenswert zu kaufen

    B1

    Aktien- und Indexoptionen

    Kaufoptionen mit Aktien oder Börsenindizes als Basiswert

    B2

    Anleiheoptionen

    Kaufoptionen mit Anleihen oder anderen zinsabhängigen Wertpapieren als Basiswert

    B3

    Währungsoptionen

    Kaufoptionen mit Währungen oder anderen währungsabhängigen Wertpapieren als Basiswert

    B4

    Bezugsrechte

    Kaufoptionen, die den Inhaber zum Kauf von Aktien des emittierenden Unternehmens zu einem bestimmten Preis berechtigen

    B5

    Warenoptionen

    Kaufoptionen mit Rohstoffen oder anderen warenabhängigen Wertpapieren als Basiswert

    B6

    Swaptions

    Kaufoptionen, die ihren Inhaber berechtigen, aber nicht verpflichten, in der Long-Position in einen Swap einzutreten, d. h. in einen Swap, bei dem der Inhaber den festen Zinssatz zahlt und den variablen Zinssatz empfängt

    B7

    Katastrophen- und Wetterrisiko

    Kaufoptionen, die der Absicherung von Katastrophen- und Wetterrisiken dienen

    B8

    Sterblichkeitsrisiko

    Kaufoptionen, die der Absicherung von Sterblichkeitsrisiken dienen

    B9

    Sonstige

    Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Kaufoptionen

    C

    Verkaufsoptionen

    Vertrag zwischen zwei Parteien zum Verkauf eines Vermögenswerts zu einem Referenzpreis innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens, wobei der Käufer der Verkaufsoption das Recht, aber nicht die Pflicht erwirbt, den als Basiswert dienenden Vermögenswert zu verkaufen

    C1

    Aktien- und Indexoptionen

    Verkaufsoptionen mit Aktien oder Börsenindizes als Basiswert

    C2

    Anleiheoptionen

    Verkaufsoptionen mit Anleihen oder anderen zinsabhängigen Wertpapieren als Basiswert

    C3

    Währungsoptionen

    Verkaufsoptionen mit Währungen oder anderen währungsabhängigen Wertpapieren als Basiswert

    C4

    Bezugsrechte

    Verkaufsoptionen, die den Inhaber zum Verkauf von Aktien des emittierenden Unternehmens zu einem bestimmten Preis berechtigen

    C5

    Warenoptionen

    Verkaufsoptionen mit Rohstoffen oder anderen warenabhängigen Wertpapieren als Basiswert

    C6

    Swaptions

    Verkaufsoptionen, die ihren Inhaber berechtigen, aber nicht verpflichten, in der Short-Position in einen Swap einzutreten, d. h. in einen Swap, bei dem der Inhaber den festen Zinssatz empfängt und den variablen Zinssatz zahlt

    C7

    Katastrophen- und Wetterrisiko

    Verkaufsoptionen, die der Absicherung von Katastrophen- und Wetterrisiken dienen

    C8

    Sterblichkeitsrisiko

    Verkaufsoptionen, die der Absicherung von Sterblichkeitsrisiken dienen

    C9

    Sonstige

    Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Verkaufsoptionen

    D

    Swaps

    Vertrag, bei dem die Gegenparteien bestimmte Vorteile des Finanzinstruments einer Partei gegen die Vorteile des Finanzinstruments der anderen Partei tauschen, wobei die Vorteile von der Art des jeweiligen Finanzinstruments abhängen

    D1

    Zinsswaps

    Austausch von Zinszahlungen

    D2

    Währungsswaps

    Austausch von Währungen

    D3

    Zins- und Währungsswaps

    Austausch von Zinszahlungen und Währungsströmen

    D4

    Total Return Swap

    Swap, bei dem die Seite, für die der nicht variable Satz gilt, sich in Abhängigkeit von der Gesamtrendite eines Aktien- oder festverzinslichen Instruments mit einer längeren Laufzeit als der Swap befindet

    D5

    Wertpapierswaps

    Austausch von Wertpapieren

    D7

    Katastrophen- und Wetterrisiko

    Swaps, die der Absicherung von Katastrophen- und Wetterrisiken dienen

    D8

    Sterblichkeitsrisiko

    Swaps, die der Absicherung von Sterblichkeitsrisiken dienen

    D9

    Sonstige

    Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Swaps

    E

    Forwards

    Nichtstandardisierter Vertrag zwischen zwei Parteien zum Kauf oder Verkauf eines bestimmten Vermögenswerts zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft zu einem bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis

    E1

    Zinsausgleichsvereinbarung

    Forward-Kontrakt, bei dem eine Partei zu einem festgelegten Zeitpunkt in der Zukunft einen festen Zinssatz zahlt und einen variablen Zinssatz, der einem zugrunde liegenden Zinssatz entspricht, erhält

    E2

    Devisenforwards

    Forward-Kontrakt, bei dem eine Partei zu einem festgelegten Zeitpunkt in der Zukunft einen Betrag in einer Währung zahlt und zu einem vertraglich vereinbarten Wechselkurs einen gleichwertigen Betrag in einer anderen Währung erhält

    E7

    Katastrophen- und Wetterrisiko

    Forwards, die der Absicherung von Katastrophen- und Wetterrisiken dienen

    E8

    Sterblichkeitsrisiko

    Forwards, die der Absicherung von Sterblichkeitsrisiken dienen

    E9

    Sonstige

    Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Forwards

    F

    Kreditderivate

    Derivat, dessen Wert vom Kreditrisiko eines zugrunde liegenden Schuldtitels, Darlehens oder sonstigen finanziellen Vermögenswerts abgeleitet wird

    F1

    Credit Default Swap

    Kreditderivat-Transaktion, bei der zwei Parteien vereinbaren, dass die eine Partei der anderen für die vereinbarte Laufzeit periodisch eine festgelegte Prämie zahlt und die andere Partei nur dann eine Zahlung leistet, wenn ein Kreditereignis in Bezug auf einen festgelegten Referenzvermögenswert eintritt

    F2

    Credit Spread Option

    Kreditderivat, das Zahlungsströme generiert, wenn ein gegebener Kredit-Spread zwischen zwei Vermögenswerten oder Basiswerten vom derzeitigen Wert abweicht

    F3

    Credit Spread Swap

    Swap, bei dem eine Partei am Abrechnungstermin des Swaps eine feste Zahlung an die andere leistet und die zweite Partei der ersten einen Betrag auf Basis des tatsächlichen Kredit-Spreads zahlt

    F4

    Total Return Swap

    Swap, bei dem die Seite, für die der nicht variable Satz gilt, sich in Abhängigkeit von der Gesamtrendite eines Aktien- oder festverzinslichen Instruments mit einer längeren Laufzeit als der Swap befindet

    F9

    Sonstige

    Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Kreditderivate

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