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Document 02015L0652-20181224

    Consolidated text: Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates vom 20. April 2015 zur Festlegung von Berechnungsverfahren und Berichterstattungspflichten gemäß der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/652/2018-12-24

    02015L0652 — DE — 24.12.2018 — 001.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    RICHTLINIE (EU) 2015/652 DES RATES

    vom 20. April 2015

    zur Festlegung von Berechnungsverfahren und Berichterstattungspflichten gemäß der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen

    (ABl. L 107 vom 25.4.2015, S. 26)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    VERORDNUNG (EU) 2018/1999 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Dezember 2018

      L 328

    1

    21.12.2018


    Berichtigt durch:

    ►C1

    Berichtigung, ABl. L 129 vom 27.5.2015, S.  53 (2015/652)




    ▼B

    RICHTLINIE (EU) 2015/652 DES RATES

    vom 20. April 2015

    zur Festlegung von Berechnungsverfahren und Berichterstattungspflichten gemäß der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen



    Artikel 1

    Gegenstand — Geltungsbereich

    (1)  Mit dieser Richtlinie werden Vorschriften zu den Verfahren der Berechnung und den Berichterstattungspflichten nach der Richtlinie 98/70/EG festgelegt.

    (2)  Diese Richtlinie gilt für Kraftstoffe, die für den Antrieb von Straßenkraftfahrzeugen, mobilen Maschinen und Geräten (einschließlich nicht auf See befindlicher Binnenschiffe) sowie von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und nicht auf See befindlichen Sportbooten verwendet werden, und für in Straßenfahrzeugen verwendeten elektrischen Strom.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Richtlinie und zusätzlich zu den in der Richtlinie 98/70/EG bereits enthaltenen Begriffsbestimmungen bezeichnet der Ausdruck

    1. „Upstream-Emissionen“ sämtliche Treibhausgasemissionen, die entstanden sind, bevor der Rohstoff in eine Raffinerie oder Verarbeitungsanlage gelangte, in der der in Anhang I genannte Kraftstoff hergestellt wurde;

    2. „Naturbitumen“ jede Quelle für Raffinerierohstoffe,

    a) die in einer Lagerstättenformation am Förderort einen API-Grad (Grad nach dem American Petroleum Institute (API)) von höchstens 10, gemessen mit dem Testverfahren D287 der „American Society for Testing and Materials“ (ASTM) ( 1 ), aufweisen;

    b) die eine jährliche Durchschnittsviskosität bei Lagerstättentemperatur haben, die höher ist als die durch die Gleichung Viskosität (in Centipoise) = 518,98e-0,038T berechnete Viskosität; dabei ist T die Temperatur in Grad Celsius;

    c) die unter die Definition für bituminöse Sande des KN-Codes 2714 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates ( 2 ) fallen und

    d) deren Rohstoffquelle durch Bergbau oder thermisch unterstützte Schwerkraftdrainage erschlossen wird, wobei die Wärmeenergie hauptsächlich aus anderen Quellen als der Rohstoffquelle selbst gewonnen wird;

    3. „Ölschiefer“ jede Quelle für Raffinerierohstoffe innerhalb einer Felsformation, die festes Kerogen enthält und die unter die Definition für ölhaltigen Schiefer des KN-Codes 2714 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 fällt. Die Rohstoffquelle wird durch Bergbau oder thermisch unterstützte Schwerkraftdrainage erschlossen;

    4. „Kraftstoffbasiswert“ einen Kraftstoffbasiswert auf der Grundlage der Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit aus fossilen Kraftstoffen im Jahr 2010;

    5. „konventionelles Rohöl“ jeden Raffinerierohstoff, der in einer Lagerstättenformation am Ursprungsort einen API-Grad von mehr als 10, gemessen mit dem ASTM-Testverfahren D287, aufweist und nicht unter die Definition des KN-Codes 2714 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 fällt.

    Artikel 3

    Verfahren zur Berechnung der Treibhausgasintensität von gelieferten Kraftstoffen und Energie, mit Ausnahme von Biokraftstoffen, und zur Berichterstattung durch die Anbieter

    (1)  Für die Zwecke von Artikel 7a Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Anbieter die Treibhausgasintensität der von ihnen gelieferten Kraftstoffe nach dem Berechnungsverfahren gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie bestimmen.

    (2)  Für die Zwecke von Artikel 7a Absatz 1 Unterabsatz 2 und von Artikel 7a Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG verlangen die Mitgliedstaaten von den Anbietern, bei der Datenübermittlung die Begriffsbestimmungen und das Berechnungsverfahren in Anhang I der vorliegenden Richtlinie heranzuziehen. Die Daten werden jährlich mithilfe des Musters in Anhang IV übermittelt.

    (3)  Für die Zwecke von Artikel 7a Absatz 4 der Richtlinie 98/70/EG stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass eine Gruppe von Anbietern, die sich dafür entscheidet, als ein einzelner Anbieter zu gelten, ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 7a Absatz 2 innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats erfüllt.

    (4)  Bei Anbietern, die KMU sind, wenden die Mitgliedstaaten das vereinfachte Verfahren gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie an.

    Artikel 4

    Berechnung des Kraftstoffbasiswerts und der Reduktion der Treibhausgasintensität

    Zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 7a Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG durch die Anbieter verlangen die Mitgliedstaaten von diesen, die von ihnen erzielten Verringerungen der Lebenszyklustreibhausgasemissionen aus Kraftstoffen und elektrischem Strom mit dem Kraftstoffbasiswert gemäß Anhang II der vorliegenden Richtlinie zu vergleichen.

    Artikel 5

    Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten

    ▼M1

    (1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr bis zum 31. Dezember Daten für das Vorjahr, damit Artikel 7a der Richtlinie 98/70/EG nach Maßgabe von Anhang III der vorliegenden Richtlinie eingehalten wird.

    ▼B

    (2)  Die Mitgliedstaaten verwenden bei der Vorlage der Daten nach Anhang III die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) zur Verfügung gestellten ReportNet-Anwendungen der Europäischen Umweltagentur. Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten elektronisch an das von der Europäischen Umweltagentur verwaltete zentrale Datenarchiv.

    (3)  Die Daten werden jährlich unter Verwendung des in Anhang IV vorgegebenen Musters übermittelt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Übermittlungszeitpunkt und den Namen der Kontaktperson in der Behörde mit, die für die Überprüfung der Daten und ihre Übermittlung an die Kommission zuständig ist.

    Artikel 6

    Sanktionen

    Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen bis zum 21. April 2017 mit und unterrichten sie unverzüglich über alle späteren Änderungen dieser Bestimmungen.

    Artikel 7

    Umsetzung

    (1)  Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 21. April 2017 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    (2)  Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    (3)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 8

    Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 9

    Adressaten

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




    ANHANG I

    VERFAHREN ZUR BERECHNUNG DER LEBENSZYKLUSTREIBHAUSGASINTENSITÄT VON KRAFTSTOFFEN UND ENERGIETRÄGERN UND DIE BERICHTERSTATTUNG DARÜBER DURCH ANBIETER

    Teil 1

    Berechnung der Treibhausgasintensität der Kraftstoffe und Energieträger eines Anbieters

    Die Treibhausgasintensität von Kraftstoffen und Energieträgern wird in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule Kraftstoff (gCO2Äq/MJ) angegeben.

    (1) Für die Berechnung der Treibhausgasintensität von Kraftstoffen werden die Treibhausgase Kohlendioxid (CO2), Stickoxid (N2O) und Methan (CH4) berücksichtigt. Zur Berechnung der CO2-Äquivalenz werden Emissionen dieser Gase wie folgt nach Emissionen in CO2-Äquivalent gewichtet:



    CO2: 1;

    CH4: 25;

    N2O: 298

    (2) Die Emissionen aus der Herstellung von Maschinen und Ausrüstungen für die Förderung, Produktion, Raffinierung und den Verbrauch von fossilen Kraftstoffen fließen nicht in die Berechnung von Treibhausgasemissionen ein.

    (3) Die Treibhausgasintensität eines Anbieters, die sich aus den Lebenszyklustreibhausgasemissionen sämtlicher gelieferter Kraftstoffe und der gesamten gelieferten Energie ergibt, wird nach der nachstehenden Formel berechnet:

    image

    Dabei ist

    a) „#“ die in der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission ( 4 ) definierte Verbrauchsteuernummer des Anbieters (Steuerpflichtiger) (Verbrauchsteuernummer, Nummer des Systems zum Austausch von Verbrauchsteuerdaten (SEED) oder Umsatzsteuer (USt)-Identifikationsnummer in Anhang I Tabelle 1 Ziffer 5 Buchstabe a der Verordnung für die Bestimmungsort-Codes 1 bis 5 und 8), der auch der Verbrauchsteuerschuldner gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates ( 5 ) zu dem Zeitpunkt ist, zu dem gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG der Verbrauchsteueranspruch entsteht. Ist diese Verbrauchsteuernummer nicht verfügbar, so gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass gemäß einem nationalen Berichterstattungssystem für die Verbrauchsteuer ein gleichwertiges Identifizierungsmittel etabliert wird;

    b) „x“ die Arten von Kraftstoffen und Energieträgern, die gemäß Anhang I Tabelle 1 Ziffer 17 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 unter diese Richtlinie fallen. Liegen diese Daten nicht vor, so erhebt der Mitgliedstaat gleichwertige Daten entsprechend einem nationalen Berichterstattungssystem für die Verbrauchsteuer.

    c) „MJx“ die gesamte gelieferte Energie, ausgedrückt in Megajoule, die aus den mitgeteilten Mengen des Kraftstoffes „x“ umgewandelt wurde. Die Berechnung wird vorgenommen wie folgt:

    i) Die Menge jedes Kraftstoffs nach Kraftstoffart

    Sie ergibt sich aus den übermittelten Daten gemäß Anhang I Tabelle 1 — Ziffer 17 Buchstaben d, f und o der Verordnung (EG) Nr. 684/2009. Biokraftstoffmengen werden anhand der in Anhang III der Richtlinie 2009/28/EG aufgeführten Energiedichte in den unteren Heizwert umgerechnet. Mengen von Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs werden anhand der in Anlage 1 des „Well-to-Tank Report“ (Version 4) vom Juli 2013 ( 6 ) der Joint Research Centre-EUCAR-CONCAWE (JEC) ( 7 ) aufgeführten Energiedichtewerte in den unteren Heizwert umgerechnet.

    ii) Die gemeinsame Verarbeitung von fossilen Kraftstoffen und Biokraftstoffen

    Die Verarbeitung umfasst jede Veränderung während des Lebenszyklus eines gelieferten Kraftstoffs oder Energieträgers, die zu einer Veränderung der Molekularstruktur dieses Erzeugnisses führt. Die Zugabe eines Denaturierungsmittels fällt nicht unter diese Verarbeitung. Die Menge Biokraftstoffe, die zusammen mit Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs verarbeitet wird, gibt den Zustand des Biokraftstoffs nach der Verarbeitung wieder. Die Menge des mitverarbeiteten Biokraftstoffs wird gemäß Teil C Ziffer 17 des Anhangs IV der Richtlinie 98/70/EG anhand der Energiebilanz und der Effizienz des Mitverarbeitungsprozesses bestimmt.

    Werden unterschiedliche Biokraftstoffe mit fossilen Kraftstoffen vermischt, so berücksichtigen die Anbieter Menge und Art der einzelnen Biokraftstoffe in der Berechnung und teilen sie den Mitgliedstaaten mit.

    Die Menge des gelieferten Biokraftstoffs, die nicht die Nachhaltigkeitskriterien erfüllt, auf die in Artikel 7b Absatz 1 der Richtlinie 98/70/EG verwiesen wird, wird als fossiler Kraftstoff gezählt.

    Für die Zwecke von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) wird ein E85-Benzin-Ethanol-Gemisch als separater Kraftstoff berechnet.

    Werden Mengen nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 erfasst, so erheben die Mitgliedstaaten entsprechende Daten nach einem nationalen Berichterstattungssystem für die Verbrauchsteuer.

    iii) Die Menge des verbrauchten elektrischen Stroms

    Dies ist die Menge von durch Kraftfahrzeuge und Krafträder verbrauchtem elektrischem Strom, sofern ein Anbieter der zuständigen Behörde in jedem Mitgliedstaat diese Menge gemäß folgender Formel mitteilt:

    Verbrauchter elektrischer Strom = zurückgelegte Strecke (km) × Effizienz des Stromverbrauchs (MJ/km)

    d) Upstream-Emissions-Reduktionen (UER)

    „UER“ ist die von einem Anbieter geltend gemachte Reduktion von Upstream-Emissionen in gCO2Äq, sofern sie im Einklang mit folgenden Anforderungen quantifiziert und gemeldet wird:

    i) Zulässigkeit

    UER dürfen nur auf den die Upstream- Emissionen betreffenden Teil der durchschnittlichen Standardwerte für Ottokraftstoff, Diesel, komprimiertes Erdgas (CNG) oder Flüssiggas (LPG) angewendet werden.

    UER aus einem beliebigen Land können als eine Reduktion der Treibhausgasemissionen auf von einem beliebigen Anbieter gelieferte Kraftstoffe aus jeder anderen Rohstoffquelle angerechnet werden.

    UER dürfen nur angerechnet werden, wenn sie mit Projekten in Verbindung stehen, die nach dem 1. Januar 2011 angelaufen sind.

    Ein Nachweis, dass die UER ohne die Berichterstattungspflicht gemäß Artikel 7a der Richtlinie 98/70/EG nicht erfolgt wären, ist nicht notwendig.

    ii) Berechnung

    UER werden nach Grundsätzen und Normen geschätzt und validiert, die in internationalen Normen, insbesondere ISO 14064, ISO 14065 und ISO 14066, enthalten sind.

    Die Überwachung, Berichterstattung und Überprüfung der UER und der Baseline-Emissionen müssen im Einklang mit ISO 14064 erfolgen, und die Ergebnisse müssen eine gleichwertige Zuverlässigkeit aufweisen wie diejenige gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 der Kommission ( 9 ) und der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission ( 10 ). Die Überprüfung der Methoden für die Schätzung von UER muss mit ISO 14064-3 im Einklang stehen, und die prüfende Einrichtung muss gemäß ISO 14065 akkreditiert sein.

    e) „GHGix“ ist die Treibhausgasintensität des Kraftstoffs oder des Energieträgers „x“, ausgedrückt in g CO2Äq/MJ. Die Anbieter berechnen die Treibhausgasintensität jedes Kraftstoffs oder Energieträgers wie folgt:

    i) Die Treibhausgasintensität von Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs ist die in der Tabelle Teil 2 Ziffer 5 letzte Spalte dieses Anhangs aufgelistete gewichtete Lebenszyklustreibhausgasintensität je Kraftstoffart.

    ii) Elektrischer Strom wird wie in Teil 2 Ziffer 6 beschrieben berechnet.

    iii) Treibhausgasintensität von Biokraftstoffen

    Die Treibhausgasintensität von Biokraftstoffen, die die Nachhaltigkeitskriterien erfüllen, auf die in Artikel 7b Absatz 1 der Richtlinie 98/70/EG verwiesen wird, wird gemäß Artikel 7d der Richtlinie berechnet. Wurden die Daten zu den Lebenszyklustreibhausgasemissionen gemäß einer Übereinkunft oder einem System gewonnen, die bzw. das Gegenstand eines Beschlusses gemäß Artikel 7c Absatz 4 der Richtlinie 98/70/EG ist, der Artikel 7b Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG umfasst, so werden diese Daten auch herangezogen, um die Treibhausgasintensität von Biokraftstoffen gemäß Artikel 7b Absatz 1 der Richtlinie 98/70/EG zu bestimmen. Die Treibhausgasintensität von Biokraftstoffen, die die Nachhaltigkeitskriterien, auf die in Artikel 7b Absatz 1 der Richtlinie 98/70/EG verwiesen wird, nicht erfüllen, entspricht der Treibhausgasintensität des entsprechenden fossilen, aus konventionellem Rohöl oder -gas gewonnenen Kraftstoffs.

    iv) Gemeinsame Verarbeitung von fossilen Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs und von Biokraftstoffen

    Die Treibhausgasintensität von Biokraftstoffen, die zusammen mit fossilen Kraftstoffen verarbeitet werden, gibt den Zustand des Biokraftstoffs nach der Verarbeitung wieder.

    f) „AF“ sind die Anpassungsfaktoren für die Antriebsstrangeffizienz:



    Vorherrschende Umwandlungstechnologie

    Effizienzfaktor

    Verbrennungsmotor

    1

    Batteriegestützter Elektroantrieb

    0,4

    Wasserstoffzellengestützter Elektroantrieb

    0,4

    Teil 2

    Berichterstattung durch die Anbieter für Kraftstoffe außer Biokraftstoffen

    (1)   UER von fossilen Kraftstoffen

    Damit die UER für das Verfahren zur Berichterstattung und Berechnung in Betracht kommen, müssen die Anbieter der vom Mitgliedstaat benannten Behörde Folgendes mitteilen:

    a) das Startdatum des Projekts (nach dem 1. Januar 2011);

    b) die jährlichen Emissionsreduktionen in g CO2Äq;

    c) den Zeitraum, in dem die angegebenen Reduktionen erzielt wurden;

    d) den der Emissionsquelle am nächsten gelegenen Projektort unter Angabe der Koordinaten in Längen- und Breitengraden bis zur vierten Dezimalstelle;

    e) die jährlichen Baseline-Emissionen vor der Installation von Reduzierungsmaßnahmen und die jährlichen Emissionen nach der Umsetzung der Reduzierungsmaßnahmen in g CO2Äq/MJ des produzierten Rohstoffs,

    f) die nicht wiederverwendbare Nummer des Zertifikats, mit der das System und die geltend gemachten Treibhausgasreduktionen eindeutig identifiziert werden;

    g) die nicht wiederverwendbare Nummer, mit der das Berechnungsverfahren und das entsprechende System eindeutig identifiziert werden.

    ▼M1 —————

    ▼B

    (5)   Durchschnittliche Standardwerte für Lebenszyklustreibhausgasintensität von Kraftstoffen außer Biokraftstoffen und elektrischem Strom



    Rohstoffquelle und Verfahren

    In Verkehr gebrachte(r) Kraftstoff

    Lebenszyklustreibhausgasintensität (in g CO2Äq/MJ)

    Gewichtete Lebenszyklustreibhausgasintensität (in g CO2Äq/MJ)

    Konventionelles Rohöl

    Ottokraftstoff

    93,2

    93,3

    Verflüssigtes Erdgas

    94,3

    Verflüssigte Kohle

    172

    Naturbitumen

    107

    Ölschiefer

    131,3

    Konventionelles Rohöl

    Diesel- oder Gasölkraftstoff

    95

    95,1

    Verflüssigtes Erdgas

    94,3

    Verflüssigte Kohle

    172

    Naturbitumen

    108,5

    Ölschiefer

    133,7

    Alle fossilen Quellen

    Flüssiggas im Fremdzündungsmotor

    73,6

    73,6

    Erdgas, EU-Mix

    Komprimiertes Erdgas im Fremdzündungsmotor

    69,3

    69,3

    Erdgas, EU-Mix

    Verflüssigtes Erdgas im Fremdzündungsmotor

    74,5

    74,5

    Sabatier-Prozess mit Wasserstoff aus der durch nicht-biogene erneuerbare Energien gespeisten Elektrolyse

    Komprimiertes synthetisches Methan im Fremdzündungsmotor

    3,3

    3,3

    Erdgas mit Dampfreformierung

    Komprimierter Wasserstoff in einer Brennstoffzelle

    104,3

    104,3

    Vollständig durch nicht-biogene erneuerbare Energien gespeiste Elektrolyse

    Komprimierter Wasserstoff in einer Brennstoffzelle

    9,1

    9,1

    Kohle

    Komprimierter Wasserstoff in einer Brennstoffzelle

    234,4

    234,4

    Kohle mit Abscheidung und Speicherung von CO2 aus Prozessemissionen

    Komprimierter Wasserstoff in einer Brennstoffzelle

    52,7

    52,7

    Altkunststoff aus fossilen Rohstoffen

    Otto-, Diesel- oder Gasölkraftstoff

    86

    86

    (6)   Elektrischer Strom

    Für die Berichte von Energieanbietern über den von Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Elektroantrieb verbrauchten elektrischen Strom sollten die Mitgliedstaaten die durchschnittlichen Lebenszyklusstandardwerte auf nationaler Ebene nach den geeigneten internationalen Normen berechnen.

    Alternativ dazu können die Mitgliedstaaten ihren Anbietern gestatten, für elektrischen Strom Treibhausgasintensitätswerte (in g CO2Äq/MJ) anhand von Daten festzulegen, die die Mitgliedstaaten auf folgender Grundlage übermittelt haben:

    a) Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 11 ) oder

    b) Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 12 ) oder

    c) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 666/2014 der Kommission ( 13 ).

    ▼M1 —————

    ▼B




    ANHANG II

    BERECHNUNG DES KRAFTSTOFFBASISWERTS FOSSILER KRAFTSTOFFE

    Berechnungsverfahren

    a) Der Kraftstoffbasiswert wird auf Grundlage des durchschnittlichen EU-Verbrauchs fossiler Kraftstoffe, also Otto-, Diesel- oder Gasölkraftstoff, LPG und CNG, wie folgt berechnet:

    image

    Dabei steht

    „x“ für die verschiedenen Kraftstoffe und Energieträger, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen und in nachstehender Tabelle aufgeführt sind;

    „GHGix“ für die Treibhausgasintensität der jährlich am Markt verkauften Menge des unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Kraftstoffs oder Energieträgers x in g CO2Äq/MJ. Es werden die in Anhang I Teil 2 Ziffer 5 aufgeführten Werte für fossile Kraftstoffe verwendet;

    „MJx“ für die gesamte gelieferte Energie, ausgedrückt in Megajoule, die aus den mitgeteilten Mengen des Kraftstoffes x umgewandelt wurde.

    b) Verbrauchsdaten

    Für die Berechnung des Wertes werden folgende Verbrauchsdaten verwendet:



    Kraftstoff

    Energieverbrauch (MJ)

    Quelle

    Dieselkraftstoff

    7 894 969 × 106

    Berichterstattung 2010 der Mitgliedstaaten an das UNFCCC

    Nicht für den Straßenverkehr bestimmtes Gasöl

    240 763 × 106

    Ottokraftstoff

    3 844 356 × 106

    LPG

    217 563 × 106

    CNG

    51 037 × 106

    Treibhausgasintensität

    Der Kraftstoffbasiswert für 2010 beträgt 94,1 gCO2Äq/MJ




    ANHANG III

    BERICHTERSTATTUNG DER MITGLIEDSTAATEN AN DIE KOMMISSION

    ▼M1

    (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Nummer 3 aufgeführten Daten. Diese Daten sind für alle Brennstoffe und Energieträger zu übermitteln, die in jedem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurden. Sind den fossilen Brennstoffen mehrere Bio-Brennstoffe beigemischt, so sind die Daten zu jedem Biokraftstoff anzugeben.

    ▼B

    (2) Die unter Ziffer 3 aufgeführten Daten werden für Kraftstoff oder Energie, die von Anbietern innerhalb des jeweiligen Mitgliedstaates (einschließlich gemeinsamer Anbieter, die in einem einzigen Mitgliedstaat operieren) in Verkehr gebracht wurden, separat übermittelt.

    (3) Zu jedem Kraftstoff und zu jeder Energie übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die folgenden in Anhang I definierten und gemäß Ziffer 2 aggregierten Daten:

    a) Typ des Kraftstoffs oder der Energie;

    b) Volumen oder Menge des Kraftstoffs oder des elektrischen Stroms;

    c) Treibhausgasintensität;

    d) UER.

    ▼M1 —————

    ▼B




    ANHANG IV

    MUSTER FÜR DIE ÜBERMITTLUNG VON INFORMATIONEN ZUR SICHERSTELLUNG DER KONSISTENZ DER ÜBERMITTELTEN DATEN



    Kraftstoff — Einzelner Anbieter

    Eintrag

    Gemeins. Bericht (JA/ NEIN)

    Land

    Anbieter1

    Kraftstoffart7

    KN-Code des Kraftstoffs7

    Menge2

    Durchschnittl. THG-Intensität

    Reduktion vorgelagerter Emissionen5

    Reduktion gegenüber dem Durchschnitt von 2010

    in Liter

    in Energie

    1

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    KN-Code

    THG- Intensität4

    Einzelstoff

    KN-Code

    THG- Intensität4

    nachhaltig (JA/NEIN)

     

    Komponente F.1 (Fossiler Kraftstoff)

    Komponente B.1 (Biokraftstoff)

     

     

     

     

     

     

     

    Komponente F.n (Fossiler Kraftstoff)

    Komponente B.m (Biokraftstoff)

     

     

     

     

     

     

     

     

    k

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    KN-Code2

    THG- Intensität4

    Einzelstoff

    KN-Code2

    THG- Intensität4

    nachhaltig (JA/NEIN)

     

    Komponente F.1 (Fossiler Kraftstoff)

    Komponente B.1 (Biokraftstoff)

     

     

     

     

     

     

     

    Komponente F.n (Fossiler Kraftstoff)

    Komponente B.m (Biokraftstoff)

     

     

     

     

     

     

     

     



    Kraftstoff — Gemeinsame Anbieter

    Eintrag

    Gemeins. Bericht (JA/ NEIN)

    Land

    Anbieter1

    Kraftstoffart7

    KN-Code des Kraftstoffs7

    Menge2

    Durchschnittl. THG-Intensität

    Reduktion vorgelagerter Emissionen5

    Reduktion gegenüber dem Durchschnitt von 2010

    in Liter

    in Energie

    1

    JA

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    JA

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Zwischensumme

     

     

     

     

     

     

    KN-Code

    THG- Intensität4

    Einzelstoff

    KN-Code

    THG- Intensität4

    nachhaltig (JA/NEIN)

     

    Komponente F.1 (Fossiler Kraftstoff)

    Komponente B.1 (Biokraftstoff)

     

     

     

     

     

     

     

    Komponente F.n (Fossiler Kraftstoff)

    Komponente B.m (Biokraftstoff)

     

     

     

     

     

     

     

     

    k

    JA

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    JA

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Zwischensumme

     

     

     

     

     

     

    KN-Code2

    THG- Intensität4

    Einzelstoff

    KN-Code2

    THG- Intensität4

    nachhaltig (JA/NEIN)

     

    Komponente F.1 (Fossiler Kraftstoff)

    Komponente B.1 (Biokraftstoff)

     

     

     

     

     

     

     

    Komponente F.n (Fossiler Kraftstoff)

    Komponente B.m (Biokraftstoff)

     

     

     

     

     

     

     

     



    Elektrischer Strom

    Gemeins. Bericht (JA/NEIN)

    Land

    Anbieter1

    Energieart7

    Menge6

    THG-Intensität

    Reduktion gegenüber dem Durchschnitt von 2010

    in Energie

    NEIN

     

     

     

     

     

     



    Angaben gemeinsamer Anbieter

     

    Land

    Anbieter1

    Energieart7

    Menge6

    THG-Intensität

    Reduktion gegenüber dem Durchschnitt von 2010

    in Energie

    JA

     

     

     

     

     

     

    JA

     

     

     

     

     

     

     

    Zwischensumme

     

     

     

     

     

    ▼M1 —————

    ▼B



    Gesamtmenge der vom Mitgliedstaat übermittelten Energie und erreichte Reduktion

    Menge (in Energie)10

    THG-Intensität

    Reduktion gegenüber dem Durchschnitt 2010

     

     

     

    Hinweise zum Format

    Die Vorlage für den Bericht von Anbietern ist mit der Vorlage des Berichts der Mitgliedstaaten identisch.

    Grau unterlegte Felder sind nicht auszufüllen.

    (1) Die Verbrauchsteuernummer des Anbieters ist in Anhang I Teil 1 Ziffer 3 Buchstabe a definiert;

    (2) die Kraftstoffmenge ist in Anhang I Teil 1 Ziffer 3 Buchstabe c definiert;

    (3) der API-Grad (Grad nach dem American Petroleum Institute (API)) ist gemäß der Prüfmethode ASTM D287 definiert;

    (4) die Treibhausintensität ist in Anhang I Teil 1 Ziffer 3 Buchstabe e definiert;

    (5) die UER ist in Anhang I Teil 1 Ziffer 3 Buchstabe d definiert; die Berichterstattungsvorschriften sind in Anhang I Teil 2 Ziffer 1 definiert;

    (6) die Menge des elektrischen Stroms ist in Anhang I Teil 2 Ziffer 6 definiert;

    (7) Kraftstoffarten und die entsprechenden KN-Codes sind in Anhang I Teil 1 Ziffer 3 Buchstabe b definiert;

    ▼M1 —————

    ▼B

    (10) die Gesamtmenge der verbrauchten Energie (Kraftstoff und elektrischer Strom).



    ( 1 ) American Society for Testing and Materials, http://www.astm.org/index.shtml.

    ( 2 ) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

    ( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13).

    ( 4 ) Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 24.).

    ( 5 ) Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12).

    ( 6 ) http://iet.jrc.ec.europa.eu/about-jec/sites/about-jec/files/documents/report_2013/wtt_report_v4_july_2013_final.pdf

    ( 7 ) Das JEC-Konsortium umfasst die Gemeinsame Forschungsstelle (JRC) der Europäischen Kommission, EUCAR (European Council for Automotive Research & Development) und CONCAWE (Europäische Organisation der Ölunternehmen für Umwelt, Gesundheit und Sicherheit).

    ( 8 ) Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1).

    ( 9 ) Verordnung (EU) Nr. 600/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Prüfung von Treibhausgasemissionsberichten und Tonnenkilometerberichten sowie die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 181 vom 12.7.2012, S. 1).

    ( 10 ) Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 181 vom 12.7.2012, S. 30).

    ( 11 ) Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1).

    ( 12 ) Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13).

    ( 13 ) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 666/2014 der Kommission vom 12. März 2014 über die grundlegenden Anforderungen an ein Inventarsystem der Union und zur Berücksichtigung von Veränderungen der Treibhauspotenziale und der international vereinbarten Inventarleitlinien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 26).

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